Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl des/der Ortsvorstehers/In der Ortschaft Stupferich durch den Gemeinderat
| Vorlage: | 23054 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.07.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Stupferich |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
1 1. Sitzung des Ortschaftsrates am 27. Juli 2009 - öffentlich - Vorlage zu TOP 2 - Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl des/der Ortsvorstehers/In der Ortschaft Stupferich durch den Gemeinderat Nach § 71 Abs. 1 GemO werden die Ortsvorsteher und ein oder mehrere Stellver- treter vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates gewählt. Der Ortsvorsteher wird aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger, der oder die Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortschaftsrates gewählt. Bewerber aus dem Ortschaftsrat sind bei der Beratung und Abstimmung über den Vorschlag nach § 18 Abs. 3 GemO nicht befangen. Das Vorschlagsrecht des Ort- schaftsrates zur Wahl eines Ortsvorstehers durch den Gemeinderat, ist in § 71 GemO geregelt. Gleiches gilt für den oder die Stellvertreter des Ortsvorstehers. Der Wahlvorschlag für den Ortsvorsteher kann auch mehrere Personen enthalten. Über ihn ist durch Wahl nach § 37 Abs. 7 GemO zu beschließen. Kommt kein Vorschlag des Ortschaftsrates zustande, kann so lange keine Wahl des Ortsvorstehers stattfinden. In diesem Falle muss verhandelt werden. Die Beschlussfassung des Ortschaftsrates ist in § 37 GemO geregelt (siehe beige- fügte Kopie). Hierbei ist insbesondere auf den Abs. 7 sowie die Kommentare zu ver- weisen. Die Wahl durch den Gemeinderat bzw. Ortschaftsrat ist in der Regel Mehrheitswahl. Jeder Gemeinde- bzw. Ortschaftsrat hat eine Stimme. Gewählt ist der Bewerber, der die absolute Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimm- berechtigten erhalten hat. Dabei ist von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten und nicht von der Zahl der abgegebenen Stimmen auszugehen. Erreicht keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, findet bei mehreren Bewerbern in gleicher Sitzung eine Stichwahl statt. An ihr nehmen die beiden Bewerber teil, die die höchste Stimmzahl erreicht haben. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit, d.h. der Bewerber ist gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist er nur gewählt, wenn er die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang erreicht hat. Eine Stichwahl, für die die relative Mehrheit genügen würde, findet nicht statt, da diese zwei Bewerber voraussetzt. In diesem Fall wird frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang durchgeführt, damit Gelegenheit für die Bildung der erforderlichen Mehrheit gegeben ist. Erreicht dieser Bewerber im zweiten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, ist er nicht gewählt. Dieses Verfahren bei nur einem Bewerber gilt auch, wenn nur ein Bewerber Stimmen erhält oder wenn bei zwei Bewerbern, einer vor der Stichwahl ausscheidet. 2 Leere Stimmzettel und Stimmzettel aus denen sich eine ausdrückliche Ablehnung aller Bewerber ergibt, werden bei der Zahl der Stimmen der anwesenden Stimm- berechtigten und damit der erforderlichen Mehrheit mitberücksichtigt. Hier wirkt sich die Stimmenthaltung als Ablehnung aus, weil sie der Bildung einer absoluten Mehr- heit der anwesenden Stimmberechtigen entgegenwirkt. Bei einer Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit genügt, müssen solche Stimmen unberücksichtigt bleiben (weil sie keinem Bewerber zugerechnet werden können), das kann zur Folge haben, dass ein Bewerber mit nur wenigen für ihn abgegebenen Stimmen zum Zuge kommen kann. Stimmzettel, deren Inhalt nicht geklärt werden kann (z.B. zwei Namen, unleserliche Namen) werden als leere Seiten behandelt. Eine nachträgliche Erläuterung ist wegen des Grundsatzes der geheimen Stimm- abgabe unzulässig und unwirksam. Eine Stimmabgabe auf eine nicht zur Wahl gestellten Person, wird ebenfalls wie ein leerer Stimmzettel behandelt, da nur über Personen, die zur Wahl gestellt sind, Beschluss gefasst werden kann.