Verpflichtung der Mitglieder des Ortschaftsrates
| Vorlage: | 23053 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.07.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
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Extrahierter Text
1. Sitzung des Ortschaftsrates am 27. Juli 2009 - öffentlich - Vorlage zu TOP 1 - Verpflichtung der Mitglieder des Ortschaftsrates Der neu gewählte Ortschaftsrat ist nach § 30 Abs. 2 GemO unverzüglich nach Zustel- lung des Wahlprüfungsbescheides oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungs- pflicht einzuberufen. Der Ortschaftsrat in seiner alten Zusammensetzung, hat in der öffentlichen Sitzung am 27. Juli 2009 festgestellt, dass keine Hinderungsgründe für den Eintritt der neu- gewählten Ortschaftsratsmitglieder nach § 29 GemO vorliegen. Die Ortschaftsräte sind in der ersten Sitzung öffentlich durch Herrn Ortsvorsteher Rolf Doll zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten zu verpflichten. Dies gilt für alle Mitglieder des Ortschaftsrates, auch wenn sie bereits eine oder mehrere Peri- oden als Ortschaftsrat/Ortschaftsrätin tätig waren. Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Amtszeit. Die Vorschrift regelt der § 32 GemO, sowie die Verwaltungsvorschrift hierzu.