Feststellen des Vorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neu gewählten Ortschaftsratsmitglieder in den Ortschaftsrat
| Vorlage: | 23033 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.07.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 21.07.2009 232 3 öffentlich Feststellen des Vorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neu gewählten Ortschaftsratsmitglieder in den Ortschaftsrat Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat in seiner Zusammensetzung vor der Wahl am 07. Juni 2009 stellt gemäß § 29 Abs. 5 i. V. mit § 72 GemO fest, dass bei den nachstehend aufgeführten 16 neu gewählten Mitglieder des Ortschaftsrates nach § 29 Abs 1-4 i. V. mit § 72 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat bei dem Ortschaftsratskandidaten Herrn Matthias Bessler ein Hinderungsgrund vorliegt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Laut § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßi- gen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ortschaftsrates fest, ob ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1-4 i. V. mit § 72 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Der Wortlaut des § 29 Abs. 1-4 Gemo ist aus der Anlage ersichtlich. Allen am 7. Juni 2009 gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates ist der Wortlaut des § 29 GemO mitgeteilt worden. Nach den daraufhin von allen 16 Ortschaftsräten ab- gegebenen Erklärungen liegt in einem Fall ein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat vor. Der Ortschaftsratskandidat Matthias Bessler ist der Sohn des Ortschaftsrates Helmut Bessler. Damit besteht nach § 29 (4) i. V. § 72 GemO ein Hinderungsgrund für die gleichzeitige Zugehörigkeit zum Ortschaftsrat Wettersbach. Der Ortschaftsratskandidat Matthias Bessler kann somit nicht in den Ortschaftsrat eintreten. Zur Klarstellung der Rechtslage trifft der Ortschaftsrat die Feststellung, ob ein Hinderungsgrund gegeben ist. Dabei hat er jedoch keinerlei Ermessensfreiheit; er muss die Feststellung treffen. Bei der Feststellung hat der Ortschaftsrat auch zu entscheiden, ob der Ortschafts- ratskandidat Matthias Bessler oder der Ortschaftsrat Helmut Bessler nicht antreten kann bzw. ausscheiden muss. Dabei gelten die in § 29 Rdn. 9 dargestellten Grunds- ätze. Es ist die höhere Stimmenzahl für das Verbleiben entscheidend. Bei der Wahl am 07.06.2009 fielen auf den Ortschaftsrat Helmut Bessler 1324 Stimmen und auf den Ortschaftsratskandidaten Matthias Bessler 813 Stimmen Somit kann der Ortschaftsratskandidat Matthias Bessler sein Amt als Ortschaftsrat im neu gewählten Ortschaftsrat Wettersbach nicht antreten. Die Feststellungsverfügung ist zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen und förmlich zuzustellen bzw. gegen Unterschrift zu eröffnen. Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat nimmt die Vorbemerkungen zur Kenntnis und stellt nach § 29 (4) GemO fest, dass ein Hinderungsgrund für den Eintritt des Ortschaftsratskandidaten Matthias Bessler in den Ortschaftsrat Wettersbach besteht. Herr Matthias Bessler kann somit sein Amt nicht antreten.