(66. Plenarsitzung) Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder in den Gemeinderat

Vorlage: 23029
Art: Beschlussvorlage
Datum: 16.07.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.07.2009

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Nichtvorliegen Hinderungsgründe
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 66. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.07.2009 1810 1 öffentlich Dez. 1 Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neu gewähl- ten Gemeinderatsmitglieder in den Gemeinderat Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 28.07.2009 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat in seiner Zusammensetzung vor der Wahl am 7. Juni 2009 stellt hiermit gem. § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung fest, dass bei den nachstehend aufgeführten 48 ge- wählten Mitgliedern des Gemeinderates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 - 4 Gemein- deordnung für den Eintritt in den Gemeinderat nicht vorliegt: (Namen siehe Beschlussantrag am Ende der Vorlage) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Laut § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung stellt der Gemeinderat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderates fest, ob ein Hinderungs- grund nach § 29 Abs. 1 - 4 der Gemeindeordnung für den Eintritt in den Gemeinderat vor- liegt. Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 - 4 der Gemeindeordnung ist aus der Anlage ersichtlich. Allen am 7. Juni 2009 gewählten Mitgliedern des Gemeinderates ist der Wortlaut des § 29 der Gemeindeordnung mitgeteilt worden. Nach den daraufhin von allen 48 Stadträtinnen und Stadträten abgegebenen Erklärungen liegt in keinem Fall ein Hinderungsgrund für den Ein- tritt in den Gemeinderat vor. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat in seiner Zusammensetzung vor der Wahl am 7. Juni 2009 stellt hiermit gem. § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung fest, dass bei den nachstehend aufgeführten 48 ge- wählten Mitgliedern des Gemeinderates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 - 4 Gemein- deordnung für den Eintritt in den Gemeinderat nicht vorliegt: Baitinger, Doris SPD Borner, Michael GRÜNE Cramer, Lüppo KAL Döring, Margot KAL Ehlgötz, Thorsten CDU Ernemann, Elke SPD Dr. Fischer, Eberhard KAL Fischer, Gisela SPD Fostiropoulos, Niko Die Linke Fromm, Rita FDP Geiger, Alexander GRÜNE Geiger, Angela SPD Golombeck, Heinz FDP Dr. Heilgeist, Klaus CDU Hock, Thomas FDP Hofmann, Detlef CDU Honné, Johannes GRÜNE Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Høyem, Tom FDP Jooß, Karl-Heinz FDP Dr. Käuflein, Albert CDU Kalesse, Thomas FDP Kalmbach, Friedemann GfK Kluth, Tanja GRÜNE Köhler, Christa CDU Dr. Leidig, Ute GRÜNE Lisbach, Bettina GRÜNE Luczak-Schwarz, Gabriele CDU Maier, Sven CDU Marin, Jürgen SPD Dr. Maul, Heinrich SPD Meier-Augenstein, Bettina CDU Melchien, Yvette SPD Mossuto, Eduardo FW Dr. Müller, Thomas CDU Müllerschön, Ute SPD Pfalzgraf, Hans SPD Pfannkuch, Tilman CDU Dr. Polle-Holl, Dorothea GRÜNE Schubnell, Manfred GRÜNE Segor, Anne GRÜNE Staab, Christiane CDU van Hoffs, Uta GRÜNE Weinbrecht, Rainer CDU Wellenreuther, Ingo MdB CDU Wenzel, Jürgen FW Wiedemann, Karin CDU Zeh, Michael SPD Zürn, Sabine Die Linke Hauptamt - Sitzungsdienste - 15. Juli 2009

  • Anlage GemO
    Extrahierter Text

    Anlage AUSZUG AUS DER GEMEINDEORDNUNG FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG i. d. F. vom 28. Juli 2005 § 29 Hinderungsgründe (1) Gemeinderäte können nicht sein 1. a) Beamte und Angestellte der Gemeinde, b) Beamte und Angestellte eines Gemeindeverwaltungsverbandes, eines Nachbarschafts- verbandes und eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllen- den Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, c) leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, d) Beamte und Angestellte einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwal- tet wird, 2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbe- hörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt. (2) Personen, die als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind, und in Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern auch Personen, die zueinander in ei- nem die Befangenheit begründeten Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 *) stehen, können nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein. Werden solche Personen gleichzeitig gewählt, tritt der Bewerber mit der höheren Stimmenzahl in den Gemeinderat ein. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (3) Wer mit einem Gemeinderat in einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Absatz 2 steht, kann nicht nachträglich in den Gemeinderat eintreten. (4) Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit be- gründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als persönlich haftende Ge- sellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind, können nicht in den Gemeinderat eintre- ten. Gemeinderäte haben auszuscheiden, wenn ein solches Verhältnis zwischen ihnen und dem Bür- germeister oder einem Beigeordneten entsteht.