Anfrage SPD: Steuerung der stationären Hilfen im Rahmen des SGB XII

Vorlage: 22969
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.07.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 21.07.2009

    TOP: 15

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

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  • SPD_Stationäre_Hilfen
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Angela Geiger (SPD) Stadträtin Heike Backes (SPD) Stadträtin Gisela Fischer (SPD) Stadtrat Jürgen Marin (SPD) vom 2. Juni 2009 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 65. Plenarsitzung Gemeinderat 21.07.2009 1806 15 öffentlich Steuerung der stationären Hilfen im Rahmen des SGB XII 1. Welche Kriterien werden für die Aufnahme in ein Pflegeheim zugrunde gelegt, wenn die zu pflegende Person Sozialhilfe nach SGB XII bezieht? 2. Wann gilt für SGB-XII-Beziehende das bisher jeder und jedem zustehende Wunsch- und Wahlrecht? Unter welchen Bedingungen wird dieses Recht versagt? 3. Wie definiert die Verwaltung „quartiersnah“ beispielsweise in Stadtteilen mit hoher Einwohnerdichte? 4. Werden die Leistungsempfänger ausführlich und in geeigneter Form über die Einschränkung ihres Wahlrechtes durch die Sozialbehörde aufgeklärt? Wie wird diese Aufklärung dokumentiert? 5. Ist es richtig, dass beispielsweise die sozialen Dienste der Krankenhäuser Pflegebedürftige, die Sozialhilfe nach SGB XII beziehen, aus Listen der Sozialbehörde beraten, in welchen nur die billigsten Heime genannt sind? 6. Welche Kostenkriterien wurden bei den Eingruppierungen der Heime zugrunde gelegt? a) ehemals öffentliche Investitionsförderung – vgl. frei finanzierte Investitionen b) Stellenschlüssel c) Tarifbindung Seite 2 __________________________________________________________________________________________ 7. Werden die Listen der Heime, die künftig die Pflege von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern nach SGB XII übernehmen dürfen, öffentlich zugänglich gemacht? 8. Ist die Verwaltung mit uns der Meinung, dass durch die Zuweisung von pflegebedürftigen Menschen in billigere Einrichtungen, die durch niedriges Lohnniveau, niedrige Stellenschlüssel und mangelnde Investitionstätigkeit bzw. durch ehemals geförderte Investitionen billiger sind, die Gefahr besteht, dass die Pflegequalität insgesamt abnehmen wird? 9. Werden durch dieses Vorgehen nicht die Heime besser ausgelastet sein, die weniger Pflegequalität bieten? 10. Was gedenkt die Verwaltung gegen eine dadurch drohende Lohnspirale nach unten zu unternehmen? 11. Ist die Verwaltung mit uns der Meinung, dass Pflegepersonal gut ausgebildet, in ausreichender Zahl vorhanden und motiviert sein sollte, damit menschenwürdige Pflege gewährleistet werden kann? Die seit kurzem eingeführte Steuerung der angemessenen Betreuung und Versorgung von pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern/-innen (SGB XII) ist richtig und sinnvoll. Jedoch sind wir der Meinung, dass das bisher gültige Wunsch- und Wahlrecht, das den Pflegebedürftigen die Entscheidung überließ, welches Heim jeweils das richtige ist, nur nach sehr strengen Kriterien eingeschränkt werden darf. Bei Kostenvergleich ist auf tatsächlich Vergleichbares zu achten, damit Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Das Wunsch- und Wahlrecht sollten nach der im Arbeitsausschuss Ältere Generation geführten Debatte unbedingt ebenso im Sozialausschuss ausführlich diskutiert Sachverhalt/Begründung: Seite 3 __________________________________________________________________________________________ werden. Anschließend sind die Kriterien für eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts festzulegen und im Gemeinderat zu verabschieden. unterzeichnet von: Doris Baitinger Angela Geiger Heike Backes Gisela Fischer Jürgen Marin Hauptamt - Sitzungsdienste - 10. Juli 2009

  • TOP 15
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Angela Geiger (SPD) Stadträtin Heike Backes (SPD) Stadträtin Gisela Fischer (SPD) Stadtrat Jürgen Marin (SPD) vom: 02.06.2009 eingegangen: 02.06.2009 vom: 02.06.2009 eingegangen: 03.06.2009 Gremium: 65. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.07.2009 1806 15 öffentlich Dez. 3 Steuerung der stationären Hilfen im Rahmen des SGB XII Derzeit beziehen 27 % der Heimbewohner/-innen in Karlsruhe Sozialleistungen nach dem SGB XII. 1. Welche Kriterien werden für die Aufnahme in ein Pflegeheim zugrunde gelegt, wenn die zu pflegende Person Sozialhilfe nach SGB XII bezieht? Folgende Kriterien werden in der genannten Reihenfolge zugrunde gelegt: a) „ambulant vor stationär“ b) Bedarf der zu pflegenden Person c) soziale Aspekte d) Kosten zu a): Einer der Grundsätze des SGB XII ist der Grundsatz „ambulant vor stationär“ nach § 9 Abs. 2 SGB XII. Der Sozialhilfeträger hat zu prüfen, ob der Bedarf der zu pflegenden Person ambulant gedeckt werden kann. Die ambulante Pflege ist nicht nur die für den Sozialhilfeträger in der Re- gel kostengünstigere Variante, sie entspricht auch dem Wunsch der Antragsteller/-innen, mög- lichst lange in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung zu verbleiben. Die Abteilung ST des Sozi- alamtes berät seit ca. zwei Jahren in enger Kooperation mit dem Seniorenbüro und der Senio- renfachberatung der freien Träger mit besonderem Blick auf die Umsetzung dieses Grundsat- zes. Durch diese Beratung gelang es 2008 erstmals, den Anstieg der Sozialhilfebezieher/-innen im Bereich der stationären Hilfe zur Pflege zu bremsen. Im Gegenzug erhöhte sich erstmals seit Jahren die Zahl der Sozialhilfebezieher/-innen im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege. zu b): Ein Heim muss in der Lage sein, den pflegerischen Bedarf abzudecken und auf Besonderheiten der zu pflegenden Person einzugehen. Hier werden Fragen thematisiert, wie z. B. die Versor- gung von Demenzkranken und Wachkomapatienten, Suchtproblematik im Alter oder psychi- sche Erkrankungen. Auch hier besteht eine gute Zusammenarbeit der Pflegeheimberatung des Sozialamtes mit dem Seniorenbüro und den Sozialdiensten der Krankenhäuser, da die Verwal- tung in diesen Fragen auf die Kompetenz der Fachleute angewiesen ist und sie nutzt. zu c): Zu den sozialen Aspekten gehören die örtliche Gebundenheit, das familiäre und soziale Umfeld der zu pflegenden Person im Bezug auf eine Pflegeeinrichtung und alle sonstigen Aspekte, die in der Beratung an die Pflegeheimberater herangetragen und geprüft werden. zu d): Verbleiben nach Prüfung der Kriterien a) bis c) mehrere Heime, die für die zu pflegende Perso- nen in Betracht kommen, findet eine Prüfung der Kosten statt. Ist der Aufenthalt in einem oder mehreren dieser Heime mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, wird für dieses Heim keine Kostenzusage durch das Sozialamt erteilt. Seite 2 2. Wann gilt für SGB XII-Beziehende das bisher jeder und jedem zustehende Wunsch- und Wahlrecht? Unter welchen Bedingungen wird dieses Recht versagt? Das Wunsch- und Wahlrecht der Antragstellerin/des Antragstellers wird nicht versagt. Es wird dann eingeschränkt, wenn seine Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die ersten Erfahrungen der Pflegeheimberatung haben gezeigt, dass nach Prüfung aller Krite- rien immer noch mehrere Heime in Frage kommen, die der zu pflegenden Person vorgeschla- gen werden. Sie kann ihr Wunsch- und Wahlrecht unter diesen Heimen ausüben. 3. Wie definiert die Verwaltung „quartiersnah“ beispielsweise in Stadtteilen mit hoher Ein- wohnerdichte? Das Sozialamt legt keine starren Grenzen für den Begriff „quartiersnah“ fest, sondern prüft die Besonderheiten des Einzelfalles. Quartiersnah kann sehr nah am alten Wohnort der zu pfle- genden Person sein, es kann aber auch ein angrenzender Stadtteil in Frage kommen. Bei manchen Stadtteilen muss es ein angrenzender Stadtteil sein, da noch nicht in allen Stadtteilen eine stationäre Heimversorgung gegeben ist. Hier ist auch immer die Frage, wie mobil der zu pflegende Mensch bzw. sein familiäres und soziales Umfeld ist. Entscheidungen über den Ort des Heimplatzes trifft der zu pflegende Mensch nicht allein nach seinem alten Wohnort, son- dern auch nach der Frage, wie gut das Heim für seine Angehörigen und Freunde zu erreichen ist. Viele Karlsruher Bürger/-innen verlassen Karlsruhe im Fall einer Heimaufnahme, da ihre Angehörigen nicht mehr hier wohnhaft sind. 4. Werden die Leistungsempfänger ausführlich und in geeigneter Form über die Einschrän- kung ihres Wahlrechtes durch die Sozialbehörde aufgeklärt? Wie wird diese Aufklärung dokumentiert? Die zu pflegenden Personen bzw. ihre Angehörigen oder Betreuer werden im Gespräch mit den Pflegeheimberatern darüber informiert, dass das Sozialamt eine Steuerung der Heimplatzwahl durchführt. Die Gespräche werden in Form kurzer Aktennotizen dokumentiert. 5. Ist es richtig, dass beispielsweise die sozialen Dienste der Krankenhäuser Pflegebedürf- tige, die Sozialhilfe nach SGB XII beziehen, aus Listen der Sozialbehörde beraten, in wel- chen nur die billigsten Heime genannt sind? Die Sozialen Dienste der Krankenhäuser wurden über die vier Kriterien informiert und gebeten, die ersten drei Kriterien vor der Kostenfrage zu beachten. Kommen sie dann bei der Kostenfra- ge an, steht ihnen eine Liste der Heime zur Verfügung, bei der das Sozialamt auf Grund der Kostenstruktur keinen Gesprächsbedarf hinsichtlich der Kostenzusage sieht. Kein Gesprächs- bedarf zu den Kosten hat das Sozialamt bei allen Heimen, die im und unter dem Kostendurch- schnitt aller Karlsruher Heime liegen. Diese Liste ist nicht statisch. Durch Neubau, Umbau, Schließung und Pflegesatzverhandlungen auf Grund anderer Faktoren unterliegt sie einem ständigen Wandel. 6. Welche Kostenkriterien wurden bei den Eingruppierungen der Heime zugrunde gelegt? a) ehemals öffentliche Investitionsförderung – vgl. frei finanzierte Investitionen b) Stellenschlüssel c) Tarifbindung Als Kostenkriterium wurde der Schnitt aller Pflegesätze der Karlsruher Heime ermittelt. Ob die Heime ihre Personalschlüssel ausschöpfen, konnte nicht berücksichtigt werden. Alle Karlsruher Heime erfüllen die Mindestanforderungen an den Personalschlüssel. Seite 3 In der Vergangenheit haben lediglich zehn Karlsruher Heime die Obergrenze des Perso- nalschlüssels ausgeschöpft. Unter diesen Heimen sind sowohl sehr günstige als auch sehr teu- ere. Die Träger der Einrichtungen zahlen nach höchst unterschiedlichen, nicht miteinander ver- gleichbaren Tarifen. Dies hat es dem Sozialamt bisher unmöglich gemacht, die Tarifbindung zu berücksichtigen. Es gibt auch günstige Heime, die nach Tarif bezahlen. 7. Werden die Listen der Heime, die künftig die Pflege von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern nach SGB XII übernehmen dürfen, öffentlich zugänglich gemacht? Es gibt kein Heim in Karlsruhe, das die Pflege von Leistungsempfängerinnen und Leistungs- empfängern nicht übernehmen darf. Es gibt eine Gesamtübersicht aller Karlsruher Heime mit ihren Kosten, die allen Beratungsstellen (Sozialdienste der Krankenhäuser, Seniorenfachbera- tung, Berufsbetreuer etc.) zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten der Karlsruher Heime sind bereits seit längerem auch dem Pflegenavigator der AOK Karlsruhe zu entnehmen. 8. Ist die Verwaltung mit uns der Meinung, dass durch die Zuweisung von pflegebedürfti- gen Menschen in billigere Einrichtungen, die durch niedriges Lohnniveau, niedrige Stel- lenschlüssel und mangelnde Investitionstätigkeit bzw. durch ehemals geförderte Investi- tionen billiger sind, die Gefahr besteht, dass die Pflegequalität insgesamt abnehmen wird? Das Sozialamt weist niemanden einer Einrichtung zu. Es berät nach den genannten Kriterien. Die Frage unterstellt, dass günstigere Einrichtungen automatisch niedrige Stellenschlüssel ha- ben. Dies ist nachweislich nicht der Fall. Eines der günstigsten Karlsruher Heime schöpft seinen Stellenschlüssel voll aus, die Heimaufsicht bestätigt eine gute Qualität der Pflege. Das Sozial- amt sieht keine Gefahr, dass die Qualität der Pflege durch die Pflegeheimsteuerung abneh- mend wird. Die Qualität von Pflege ist nicht allein vom Preis abhängig. 9. Werden durch dieses Vorgehen nicht die Heime besser ausgelastet sein, die weniger Pflegequalität bieten? Diese Frage geht davon aus, dass günstige Heime eine schlechte Pflegequalität bieten. Grund- sätzlich muss das Sozialamt Karlsruhe davon ausgehen, dass die Qualität der Pflege in allen Karlsruher Heimen gleich ist. Die Qualität der Pflege wird durch die Heimaufsicht und den Me- dizinischen Dienst der Pflegekassen geprüft. Die Berichte der Heimaufsicht, die dem Sozialamt zugehen, bestätigen allen Karlsruher Heimen eine gute Pflegequalität. Kleinere Mängel werden in allen Heimen, unabhängig von ihrer Kostenstruktur, festgestellt. 10. Was gedenkt die Verwaltung gegen eine dadurch drohende Lohnspirale nach unten zu unternehmen? Die Verwaltung sieht nicht die Gefahr einer Lohnspirale nach unten. 11. Ist die Verwaltung mit uns der Meinung, dass Pflegepersonal gut ausgebildet, in ausrei- chender Zahl vorhanden und motiviert sein sollte, damit menschenwürdige Pflege ge- währleistet werden kann? Die Verwaltung schließt sich der Meinung der SPD-Fraktion an, dass Pflegepersonal gut aus- gebildet, in ausreichender Zahl vorhanden und motiviert sein sollte. Seite 4 Die Pflegeheimberatung des Sozialamtes stößt bei den Karlsruher Bürgern auf eine positive Re- sonanz. Es ist die erste Beratungsstelle, die die Karlsruher Bürgerinnen und Bürgern nicht nur über die Deckung ihres pflegerischen Bedarfs, sondern auch konkret über die Frage, welche Kosten auf sie zukommen, was sie und ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen an Einkommen und Vermögen einzusetzen haben, berät. Dies ist für die Bürgerinnen und Bürger, neben der Qualität der Pflege, eine wichtige Frage bei der Heimplatzwahl. Die ersten Erfahrungen der Pflegeheimberatung haben gezeigt, dass viele Bürger/-innen eine Be- ratung unter der Fragestellung: „Welche Heime kommen für mich in Frage, ohne dass ich Sozial- hilfe beantragen muss?“ wünschen. Auf Grund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung und der finanziellen Situation der Kommunen ist es auch für die Stadt Karlsruhe zwingend notwendig, sozial und wirtschaftlich zu- gleich zu denken. Dieser hohen Anforderung wird die Pflegeheimberatung des Sozialamtes ge- recht. Die Rechtsprechung hat bereits strenge Kriterien für die Einschränkung des Wunsch- und Wahl- rechtes festgelegt. Diese werden von der Pflegeheimberatung strikt beachtet. Das Sozialamt wird Anfang 2010 im Sozialausschuss über die Evaluation der Pflegeheimberatung berichten.