Erste Nachtragsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Aufnahme und Reinigung von Abwasser (einschließlich Fremd- und Grundwasser) des Ortsteils Rheinstetten-Forchheim vom 05./10.05.2000 - betreffend die Ansiedlung des Fleischwe
| Vorlage: | 22959 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 31.03.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 65. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.07.2009 1796 5 öffentlich Dez. 6 Erste Nachtragsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten über die Aufnahme und Reinigung von Abwasser (einschließlich Fremd- und Grundwasser) des Ortsteils Rheinstetten- Forchheim vom 05./10.05.2000 – betreffend die Ansiedlung des Fleischwerkes in Rheinstetten Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 14.07.2009 13 Gemeinderat 21.07.2009 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat ermächtigt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Verwaltung, die als Anlage 2 beigefügte Erste Nachtragsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten über die Aufnahme und Reinigung von Abwasser (einschließlich Fremd- und Grundwasser) des Ortsteils Rheinstetten-Forchheim vom 05./10.05.2000 - betreffend die Ansied- lung des Fleischwerkes in Rheinstetten – abzuschließen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel: Entfällt Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Vorbemerkungen Zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten besteht eine öffentlich- rechtliche Vereinbarung über die Aufnahme und Reinigung von Abwasser (ein- schließlich Fremd- und Grundwasser) des Ortsteils Rheinstetten-Forchheim im Klär- werk Karlsruhe (siehe Anlage 1). Die zulässige Abwasserhöchstmenge aus Forch- heim ist gemäß § 1 dieser Vereinbarung auf 105 Liter/Sekunde begrenzt. Hinzu kommt das Abwasser von der Neuen Messe Karlsruhe, die sich auf Rheinstettener Gemarkung befindet. Die vereinbarte Höchstmenge wird nur bei starken Regener- eignissen ausgeschöpft. Die Jahres-Abwassermenge und die Schmutzfracht sind wie bei den übrigen angeschlossenen Umlandgemeinden nicht begrenzt. Die Stadt Rheinstetten beabsichtigt die Ansiedlung eines großen Fleischwerkes der Fa. EDEKA im Ortsteil Forchheim. Die Einleitung des Abwassers der Fa. EDEKA erfolgt über eine 1,5 km lange Druckleitung in das Forchheimer Kanalnetz. Die er- wartete zusätzliche Abwassermenge dieses Betriebes beträgt im Endausbau ca. 12,2 Liter/Sekunde als Trockenwetterzulauf im Jahresmittel, das anfallende Nieder- schlagswasser soll nahezu vollständig versickert werden. Durch das zusätzlich anfal- lende Abwasser wird ein Ausbau der Regenwasserbehandlungsanlagen in beiden betroffenen Gebietskörperschaften notwendig. Um nach Inbetriebnahme der Fleischwarenfabrik auch bei extremen Regenereignissen die vertraglich vereinbarte Abwasserhöchstmenge von 105 Liter/Sekunde einhalten zu können ist der Bau ei- nes Regenbeckens auf Rheinstettener Gemarkung vorgesehen. Das Abwasser des Fleischwerkes soll gemeinsam mit dem Abwasser aus Forchheim im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von Karlsruhe übernommen werden. EDEKA errichtet für sein Produktionsabwasser eine leistungsfähige, dem Stand der Technik entsprechende Abwasservorbehandlungsanlage. Im Klärwerk Karlsruhe, das für 700.000 Einwohnerwerte ausgelegt ist, bestehen ausreichende Reserven zur Behandlung der zusätzlichen Schmutzfracht. Da das Reinigungsentgelt mit allen an das Klärwerk Karlsruhe angeschlossenen Umlandgemeinden entsprechend der als Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gemessenen Schmutzfracht abgerechnet wird, erhält die Stadt Karlsruhe für die Reinigung der zusätzlichen Fracht aus dem Fleischwerk ein zusätzliches Reinigungsentgelt von der Stadt Rheinstetten. Rheinstetten hat gemäß der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung An- spruch auf Übernahme innerhalb der o. g. Abwasserhöchstmenge. Auf Wunsch der Stadt Karlsruhe soll die Vereinbarung dennoch ergänzt werden, um die Interessen der Stadt Karlsruhe in Bezug auf die Abwasserbeseitigung umfassend zu wahren. Zu diesem Zweck wurden intensive Gespräche mit der Stadt Rheinstetten und dem zukünftigen Betreiber des Fleischwerkes (EDEKA) geführt. Ziel war es, neben den Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung eine optimale (Vor-) Behandlung und Ab- leitung des Abwassers aus dem Fleischwerk zu erreichen, um mögliche Beeinträch- tigungen zu minimieren. So werden innerhalb und außerhalb des Betriebes Maß- nahmen entsprechend dem neuesten Stand der Technik getroffen, um Beeinträchti- gungen in Form von Geruchsemissionen zu vermeiden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Das Bürgermeisteramt Rheinstetten hat nach Verhandlungen der als Anlage 2 bei- gefügten Ersten Nachtragsvereinbarung zu den Themenbereichen vorbehaltlich der Genehmigung des dortigen Gemeinderats zugestimmt: 1. Übernahme der Kosten von pauschal 350.000 € durch Rheinstetten für eine zusätzlich in Karlsruhe erforderliche Erweiterung der Regenwasserbehand- lung (§ 1 der Nachtragsvereinbarung), 2. Bau einer zusätzlichen Regenwasserbehandlung auf Gemarkung Rheinstet- ten durch und auf Kosten der Stadt Rheinstetten (§ 2 der Nachtragsvereinba- rung), 3. Abwasserbehandlung und -ableitung sowie Einleitbedingungen in das öffentli- che Kanalnetz (§ 3 der Nachtragsvereinbarung) und 4. Maßnahmen bei Geruchsbelästigungen (§ 4 der Nachtragsvereinbarung). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss Der Gemeinderat ermächtigt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Verwaltung, die als Anlage 2 beigefügte Erste Nachtragsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten über die Aufnahme und Reinigung von Abwasser (einschließlich Fremd- und Grundwasser) des Ortsteils Rheinstetten- Forchheim vom 05./10.05.2000 - betreffend die Ansied- lung des Fleischwerkes in Rheinstetten – abzuschließen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 10. Juli 2009
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Zwischen der Stadt Karlsruhe vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister unq der Stadt Rheinstetten vertreten durch den Herrn Bürgermeister wird aufgrund von S 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16.09.1974 (GBL. S.408, berichtigt 1975 S.460, 1976 S.408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBL. S.418) nachstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufnahme und Reiniqung von Abwasser (einschließlich Fremd- und Grund- wasser) des Ortsteils Rheinstetten-Forchheim abgeschlossen: -1- Anlage 1 sl Abwassermengen (1) Die Stadt Kartsruhe gestattet der Stadt Rheinstetten, das Abwasser des oT Forchheim in die Kanalisation von Karlsruhe einzuleiten. Es wird dann im Klär- werk der Stiadt Karlsruhe gereinigt. Die zulässige Abwasserhöchstmenge beträgt 105 l/s. Eine Anderung der Höchstmenge bedarf der Genehmigung der Stadt Karlsruhe. Sollte die neue l\,4esse Karlsruhe auf der Gemarkung Forchheim auf dem Gelände des Verkehrslandeplatzes erstellt werden, so erhöht sich diese Abwasserhöchstmenge um das Abwasser der lvlesse. Diese Menge wird derzeit auf 20 l/s geschätzt. s2 Abwassermessung (1) Mengenmessung Zur Kontrolle der Abwassermenge des OT Forchheim errichtet die Stadt Rhein- stetten bis spätestens 30.06.2000 eine dem jeweiligen Stand der Technik ent- sprechende registrierende Meßeinrichlung und betreibt und unterrhält diese. Die Anlage darffür Dritte nicht zugänglich sein. Die Funktionsfähigkeit d ieser Anlage ist jährlich durch einen Prüfbericht einer autorisierten Stelle nachzuweisen. Die Ablesung und Unterhaltung dieser lvleßeinrichtung sowie die Auswertung der Aufzeichnungen obliegt der Stadt Rheinstetten. Der Stadt Karlsruhe ist jederzeit uneingeschränkt Zutritt zu dieser Anlage zu gestatten. Die Stadt Rheinstetten teilt die Meßergebnisse monatlich der Stadt Karlsruhe schriftlich mit. Es wird ange- strebt, die Meßwerte per Fernübertragung in das Klärwerk der Stadt Karlsruhe zu übertragen (Kostentragung erfolgt durch die Stadt Rheinstetten). -2- Anlage 1 -1. (2) Beprobung Zur Bestimmung der Schmutzfracht entsprechend S 6 Abs 2 Buchst. b erfolgt die Beprobung an der Ubergabestelle. s3 Einleitungsbedingungen (1) Die Stadt Rheinstetten übergibt der Stadt Karlsruhe auf Verlangen eine Dokumen- tation des jeweiligen Ausbauzustandes der Kanalisation des oT Forchheim. (2) Die Stadt Rheinstetten verpflichtet sich, den Anschluß der Grundstücke an das Entwässerungsnetz des OT Forchheim und die Benutzung der dortigen Enhvässe- rungskanäle durch eine Satzung zu regeln, deren Bestimmungen über die Ein- leitungsbedingungen der jeweils gÜltigen Entwässerungssatzung der Stadt Karlsruhe und den einschlägigen DIN-Vorschriften sinngemäß entsprechen mussen. (3) Außerdem wird die Satzung an die Einleitung betrieblicher Abwässer die gesetzli- chen Anforderungen stellen. Für Branchen, für welche noch keine gesetzlichen Anforderungen normiert sind, sind die Einleitungsgrenzwerte nachAnlage ldes Arbeitsblattes A 1 15 der Abwassertechnischen Verejnigung in der jeweils gültigen Fassung in die Satzung aufzunehmen. (4) Zwei Exemplare der Satzung in der jeweils gültigen Fassung sind der Stadt Karlsruhe zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Rheinstetten hat alle zur Durch- führung und Einhaltung der Satzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen Über satzungswidrige Einleitungen, die von der Stadt Rheinstetten oder der zuständi- gen Wasserbehörde festgestellt werden, ist die Stadt Karlsruhe zu unterrichten -3- Anlage 1 (5) Die Stadt Karlsruhe kann im Einvernehmen mit der Stadt Rheinstetten Abwasser- proben aus den Sammelkanälen des OT Forchheim entnehmen und untersuchen. Bei akuten Anlässen kann die Stadt Karlsruhe selbständig Abwasserproben aus den Kanälen des OT Forchheim entnehmen und untersuchen. Die Kosten der Entnahme und der Untersuchung trägt in beiden Fällen die Stadt Rheinstetten durch Einbeziehung über den jährlich ermittelten Verteilerschlüssel. Sollte es im Karlsruher Stadtgebjet zu Geruchsbelästigungen kommen, die nachweislich auf die Beschaffenheit des aus Forchheim stammenden Abwassers zurückzuführen sind, wird die Stadt Rheinstetten die erforderlichen Gegenmaß- nahmen treffen. s4 Eigenkontrollverordnung (1) Entsprechend der jeweils geltenden Eigenkontrollverordnung erstellt die Stadt Rheinstetten für ihren Gemarkungsbereich in eigener Verantwortung ein Ind irekteinleiterkataster. Die Erstellung und Ausarbeitung des Katasters hat in Absprache mit der Stadt Karlsruhe -Zentrallabor- zu erfolgen. Der Stadt Karlsruhe sind zu Beginn eines jeden Jahres 2 aKualisierte Exemplare zu übergeben. Wenn lrotz Autforderung durch die Stadt Karlsruhe ein Verzug von mehr als einem halben Jahr eingetreten ist, kann die Stadt Karlsruhe im Namen und auf Rech- nung der Stadt Rheinstetten einen Dritten zur Erstellung bzw. Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters beauftraoen. (2) Die Stadt Rheinstetten ist für den OT Forchheim verpflichtet, gewerbliche Abwäs- ser, an deren Beschaffenheit im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder in eine Kanalisation kraft Gesetzes besondere Anforderungen gestellt werden, regel- mäßig zu untersuchen oder durch geeignete Beauftragte untersuchen zu lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind der zuständigen Wasserbehörde und dem Zentrallabor der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. (6) Anlage 1 (3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 Satz 1 besteht nicht hinsichtlich gewerblicher Abwässer aus Betrieben, die eine regelmäßiger behördlicher Uberwachung unterliegende Abwasservorbehandlungsanlage betreiben lhr zugehende IJberwa- chungsprotokolle wird die Stadt Rheinstetten an das Zentrallabor der Stadt Karlsruhe weiterleiten. s5 Unfälle Durch Unfälle verunreinigtes Abwasser ist, soweit technisch und betrieblich möglich, bis zu seiner ldentitikation, die die Stadt Rheinstetten zu veranlassen hat. durch entsprechende Maßnahmen auf Rheinstettener Gemarkung zurück- zuhalten. zwischenzuspeichern und erforderlichenfalls zu entsorgen Besteht trotzdem die Gefahr, daß durch Unfälle oder andere Ereignisse von der Einle;tung vertraglich ausgeschlossene Stoffe gemäß S 3 in das Kanalnetz der Stadt Karls- ruhe gelangen, so ist dies unverzüglich dem Tiefbauamt der Stadt Karlsruhe - Bereich Stadtentwässerung - zu melden An Sonn- und Feiertagen sowie au- ßerhalb der üblichen Dienststunden ist diese Meldung der Berufsfeuerwehr der Stadt Kadsruhe sowie der Betriebszentrale des Klärwerks Karlsruhe zu erstatten Bei Betriebsstörungen bzw. Reinigungsarbeiten in Kanälen auf Karlsruher Gemar- kung hat die Stadt Rheinstetten nach Vorankündigung durch die Stadt Karlsruhe eine Pufferung des Forchheimer Abwassers zu veranlassen' (3) Die aktuellen Telefonnummern sind regelmäßig auszutauschen (1) (2) Anlage 1 s6 Entgelte (1) Kostenbeteiligung für die Vorflutkanäle Die Stadt Rheinstetten beteiligt sich an den Kosten der Kanäle der Stadt Karls- ruhe mit einem Investitionskostenanteil entsprechend der Nutzung der durch- flossenen Kanalstrecken. Sie übernimmt einen Teil aller gem. S I Abs. 2 und Abs.3 KAG ansatzfähigen Kosten, wobei sich die Bemessungsgrundlage aus dem Verhältnis der Nutzung der durchflossenen Kanalstrecken und Querschnitte durch die Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten ergibt. Für das Jahr 2000 betragen diese Kosten voraussichtlich ca.74.000 DM. Müssen Teile der durchflossenen Kanalstrecken erneuert oder neu dimensioniert werden, treten die hierfür erforderlichen lnvestitionskosten (einschließlich Vor finanzierungszinsen) nach Inbetriebnahme der Anlage an die Stelle der blsher ansatzfähigen Kosten. Für die Berechnung der Zinsen gilt die Regelung gem. Abs.2. (2) Abrechnung Klärwerk a) Als Entgelt für die Reinigung des Abwassers im Klärwerk übernimmt die Stadt Rheinstetten einen Teil aller gemäß S 9 Abs. 2 und Abs. 3 KAG ansatzfähigen Kosten. Als zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals ist der durchschnitt- liche Effektivzinssatz für Kommunalkredite der Sparkasse Karlsruhe bei 5- und '10-jähriger Zinsbindung (Annuitätendarlehen, 100% Auszahlung, 1% Tilgung zuzüglich ersparter Zinsen, halbjährliche Zahlungsweise) anzusetzen, wobei der Durchschnitt von 5 Jahren (einschließlich des jeweils abzurechnenden Jahres), Stand 30.06., zugrunde zu legen ist. b) Bemessungsgrundlage des Entgeltes ist die vom OT Forchheim nach Karlsruhe eingeleitete Schmutzfracht. Die Uberprüfung erfolgt durch eine repräsentative Anlage 1 Anzahl über das Jahr verteilter Abwasserproben. Die Proben werden vom stadt- eigenen Karlsruher Zentrallabor an der Meßstelle gem. S 2 Abs. 2 gezogen und ausgewertet bzw. von einem vom Zentrallabor beauftragten Dritten. Die baulichen Voraussetzungen zur Probenahme müssen vorhanden sein. Bezugsgröße ist die im Klärwerk insgesarnt behandelte Schmutzfracht. Die Schmutzfracht wird gemessen als CSB in der nicht abgesetzten homogenisierten Probe. Die Abrechnung erfolgt enisprechend der Kalkulation der Anlage. (3) SonstigeRegelungen a) Uber die Entgelte nach S 6 wird die Stadt Karlsruhe eine Abrechnung in der ersten Hälfte des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres erstellen. Dje Stadt Rheinstetten zahlt jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt innerhalb des abzurechnenden Betriebsjahres Vorausleistungen auf die geschätzte spätere Abrechnungssumme wiefolgt: - Abschlagszahlungen von jeweils 25 % zum 31.03., 30.06. und 30.09. jeden Janres: - Restbetrag mit der Schlußabrechnung. b) Wenn der Berechnung der kalkulatorischen Kosten (Verzinsung, Abschreibung) nach S 9 Abs.3 KAG Wiederbeschaffungswerte oder andere Werte zugrundegelegt werden können und die Stadt Karlsruhe bei der Berechnung der Abwassergebühren auf eine solche neue Basis umgestellt hat, wird die Entgeltberechnung für die Stadt Rheinstetten ab dem gleichen Zeitpunkt ohne Wertausgleich ebenfalls auf diese neue Basis umoestellt. -7 - Anlage 1 s7 Gegenseitige Informationspflicht Die Stadt Karlsruhe und die Stadt Rheinstetten verständigen sich gegenseitig über Planungen im Abwasserbereich. s8 Haftung (1) Die Stadt Rheinstetten haftet der Stadt Karlsruhe ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die durch die Einleitung von Abwässern und Stoffen aus der Kanalisa- tion des OT Forchheim entstehen, die nach den Bestimmungen dieses Vertrags nicht in den Kanal eingeleitet werden dürfen. Entsprechendes gilt für Schäden, die durch Überschreitung der in S 1 bestimmten Höchstmenge bzw. der in S 3 festgelegten Konzentrationen verursacht werden. (2) Sollte durch Überschreitung der Höchstmenge oder Konzentrationen in bezug auf das Forchheimer Abwasser im Ablauf des Klärwerks Karlsruhe ein Uberwächungs- wert im Sinne des Abwasserabgabengesetzes nicht eingehalten werden und sich dadurch die von der Stadt Karlsruhe zu entrichtende Abwasserabgabe erhöhen, hat die Stadt Rheinsletten die entstehenden Mehrkosten der Stadt Karlsruhe zu er- statten. (3) Die Stadt Rheinstetten stellt die Stadt Karlsruhe von allen Ansprüchen frei, die gegen leiztere erhoben werden und auf die Beschaffenhe;t des ihr aus dem OT Forchheim übergebenen Abwassers zurückzuführen sind. -8- Anlage 1 (1) (2) (3) se Vertragsdauer und Kündigung Der Vertrag wird auf die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um 1O Jahre, wenn nicht fünf Jahre vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Die Stadt Kadsruhe ist berechtigt, eine Anderung des Vertrages zu verlangen, wenn dies zum Schutz ihrer Entwässerungsanlagen oder des Klärwerks, im Interesse der ,Gewässerreinhaltung oder aus sonstigen Gründen des ötfentlichen Wohls, notwen- dig ist. Eine Vertragskündigung ist hierzu nicht erforderlich. Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren gekün- digt werden, wenn eine Partei wichtjgen Bestimmungen des Vertrages trotz vorheri- ger schriftlicher Abmahnung der anderen Partei zuwiderhandelt. s10 Streitigkeiten Die Vertragsparteien werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung die Rechts- aufsichtsbehörde (RP Kadsruhe) um Vermittlung einer gütlichen Einigung bitten, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. s11 Unwirksamkeit, Anderungen Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so gelten die übfigen Bestimmungen weiter. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Be- stimmungen - soweit dies für die Erfüllung des Vereinbarungszweckes erforderlich wird - durch neue zu ersetzen. -9- Anlage 1 s12 ln krafttreten (1) Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (RP Karls- ruhe). Er ist zusammen mit der Genehmigung von jeder Vertragspartei öffentlich bekannLumachen und wird am Tage nach der letzen öffentlichen Bekanntmachung wrrksam. (2) Die in S 6 Nr. 1 - 3 dieser Vereinbarung geregelte Abrechnung der Kostenbe- -teiligunq für die Vorflutkanäle und für die Abwasserreinigung findet unabhängig vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Vereinbarung erst 3 Monate nach der endgülti- gen Einstellunq des Fluobetriebes in Form eines Verkehrslandeplatzes Anwendunq. + Bis dahin bleiben die in S 7 a - d des Flugplatzvertrages vom 21 .12.1977 geregelten Abrechnungsmodalitäten aufrechterhalt"n.-E'folgt die Umstel innerhalb des abzurechnenden Jahres, erfolot ein anteilmäßiqer Ausqleich. (3) Der Vertrag wird 4-fach ausgefertigt. Jede Partei erhält 2 Fertigungen. Rheinstetten. -{0 ':, 1c c. e Für die Stadt Rheinstetten: (-\ _ ) '----- Dr. Bertold Treiber '1. Beigeordneter - 10 - Anlage 1 Aktennumrner 702.505 STADT RHETNSTETTEN.FORCHHEIM . ANTEIL AN DEN BETRIEBSKOSTEN 2OO# BERECHNUNGSBEISPIEL 1, GRUNDLAGEN r' 1.1 An rund 50Tagen (Regen- und Trockenwettef) werder von Forchheirn und Kaflsru he zeitg leich 24_Sid_ l\4 schproben genommen und daraus die CSB-Werte bestir.mt Aus diesen jeweils etwa 50 E nzelwerten werden dle entsprechenden L4iltelwerte berechn€t (eingetragen n 2 1) 1.2 Aus def gesamien Abwassermenge des Jahres wird diejewellige durchschnitl iche Tageswassermenge berechnet (e ngetragen in 2.1). 1.3 A!s den [4]ttet\!erten für CSB und W€ssermenge erechnen sich die entsprechenden mitileren Tagesirachten f,rr Forchheim bzw. Kansruhe (s;ehe 2.1). T4 Der Frachtanieitfür Fofchheim ln % berechnetsich aus der Tag esfrachi vo n Forchheirn (siehe 2.1 b)geteil durch die Fracht von Karlsruhe (siehe 2 1 a) m0 iiplzied mit 100 (s ehe Gleichung in 2.2). 1.5 Dje anie igen Betriebskosten ergeben s ch aus den Beiriebskosten des Klärwerks für das Berechnungsiahr m!li p iz ert mit dem dem Frcchlante I 0{/ert aus 2 2) gete lt durch 100 (siehe 6leich!ng in 2'3) 2. BERECHNUNG a) Klärr/r'erkKärlsruhe b) Forchhe m cSBr) Wassermenge2) Fracht lmg/Ll [cbm/d] [ks/d] 700 120.000 84.000,00 1.000 2.500 2.500,00 2.2 Prozentuale mittlere CSB-Frachtvon Forchheim 100 x 2.500,00 : 84 000 00 = 2'98 % 2.3 Anteilige Betriebskosten von Forchheim al Beftebskosten KäMerk 1998 ca. 26465000 Dl'4 b) Prozenila er Frachtanteil von Forchheim laut obigem Bejspiel: 2,98 % 26.465.000 x 2,9A I 100 = 788 657 DM Fußnoten r lvltielwerte aus rd. 50 E nze messungen von o ginalen, homogenisierten Proben ' V,ne wene aJs der gesa.rl'en Abwasse-relg. des Jal'res Anlage 1
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Anlage 2 Erste Nachtragsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Aufnahme und Reinigung von Abwasser (einschließlich Fremd- und Grund- wasser) zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten vom 05./10.05.2000 - betreffend die Ansiedlung des Fleischwerks in Rheinstetten Zwischen der Stadt KarlsruheRathaus, Marktplatz, 76131 Karlsruhe vertr. d. Herrn Oberbürgermeister Heinz Fenrich, und der Stadt Rheinstetten, Rappenwörthstraße 49, 76287 Rheinstetten vertr. d. Herrn Oberbürgermeister Sebastian Schrempp, wird im Hinblick auf den Anschluss des Fleischwerks auf Gemarkung Rheinstetten- Forchheim folgende Nachtragsvereinbarung zur Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Verein- barung gem. S 25 GKZ vom 05./10.05.2000 zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten über die Aufnahme und Reinigung von Abwasser (einschließlich Fremd- und Grundwasser) des Ortsteils Rheinstetten-Forchheim - öffentlich bekannt gemacht am 1 1.08.2000 bzw. 03.08.2000 abgeschlossen: $ 1 Zusätzliches Volumen Regenwasserbehandlung in Karlsruhe 1. Durch die zusätzlichen 12,2lls (im Jahresmittel) Trockenwetterzulauf, die vom geplanten EDEKA-Fleischwerk (nachfolgend Fleischwerk genannt) envartet werden, wird ein zusätz- liches Volumen für die Regenwasserbehandlung im Kläru,rerk Karlsruhe von 430 m" erfor- derlich. Die Stadt Rheinstetten entrichtet einmalig einen Betrag von EUR 350.000 an die Stadt Karlsruhe zur Abgeltung der geschätzten Baukosten für die Erureiterung der Re- genwasserbehandlung im Klänruerk Karlsruhe. Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen; eine Nachzahlung bei unverändertem Zulauf ebenfalls. Die Kostenübernahme erfolgt pauschal und beinhaltet die zusätzliche Regenwasserbehandlung auf Karlsruher Gemarkung bis zum Erreichen des oben genannten zusätzlichen Trockenwetterzulaufs. 2. Die Zahlung ist mit Beginn der zusätzlichen Abwasserübernahme (auch Teilmengen) fäl- lig 3. Die Stadt Karlsruhe wird die Regenwasserbeckenenveiterung im Kläruverk Karlsruhe erst vornehmen, wenn insgesamt ein zusätzliches Beckenvolumen von mindestens 2.000 m3 erreicht ist, wodurch ein wirtschaftliches Bauen einer weiteren Beckenstraße im Klärwerk von Karlsruhe ermöglicht wird. Stand 19.05.2009 $ 2 Regenrückhaltebecken in Rheinstetten 1. Um die vertraglich zulässige Abwasserhöchstmenge von Rheinstetten nach Karlsruhe einhalten zu können, errichtet die Stadt Rheinstetten am Hauptsammler von Forchheim vor der Einleitungsstelle des vorbehandelten Abwassers des Fleischwerkes ein Rückhal- tebecken (Mindestvolumen 528 m3, vorgesehenes Volumen 800 m'). 2. Das Becken ist zwingend vor Aufnahme des Betriebs des Fleischwerkes fertig zu stellen, so dass das vorbehandelte Abwasser des Fleischwerkes jederzeit vollständig und ohne Zwischenspeicherung zur Kläranlage in Karlsruhe abgeleitet werden kann. $ 3 Technische Randbedingungen 1. An der Einleitungsstelle des Abwassers des Fleischwerkes in das öffentliche Abwasser- netz sind die Anforderungen bzw. Einleitungsbedingungen nach der einschlägigen Sat- zung der Stadt Rheinstetten einzuhalten, die wiederum den Einleitbedingungen der Ent- wässerungssatzung Stadt Karlsruhe sinngemäß entsprechen müssen. 2. Darüber hinaus ist vom Betreiber des Fleischwerkes die Einhaltung folgender Bedingun- gen zu verlangen: a) Die Anforderungen für absetzbare Stoffe < 1 ml/l gelten unmittelbar nach der Abwas- servorbehandlungsanlage (Filtration und Flotation) des Fleischwerks. b) Für lipophile Stoffe sind 250 mg/l im Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage ein- zuhalten. c) Eine Ableitung des Abwassers aus dem Fleischwerk ohne Vorbehandlung in das öf- fentliche Abwassernetz ist auch bei Störungen der Abwasservorbehandlung des Fleischwerks nicht zulässig. d) Von der Abwassertemperatur, dem pH-Wert und der HzS Messung müssen im Über- gabeschacht kontinuierliche Aufzeichnungen vorgenommen werden. Sie sind digital mind. 12 Monate zu speichern und vorzuhalten und auf Verlangen der Stadt Karlsru- he vorzulegen. e) Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasservorbehandlungsanlage einschließ- lich der Kontrolle der Messgeräte ist sachkundiges Personal einzusetzen. Es ist ein verantwortlicher Betriebsleiter für diese Anlagen zu nennen. 3. Die Stadt Rheinstetten wird die in $ 3 Abs. 1 und 2 genannten Einleitbedingungen an das Regierungspräsidium Karlsruhe weiterleiten mit der Aufforderung, diese in die auszuspre- chenden Genehmigungen aufzunehmen. 4. Die Stadt Rheinstetten gestattet der Stadt Karlsruhe, die Abwasservorbehandlungsanlage einschließlich des Pumpwerkes und des Übergabeschachtes jederzeit betreten und über- prüfen zu dürfen (Übertragung des Zutrittsrechts nach der Abwassersatzung Rheinstet- ten). Stand 19.05.2009 $ 4 Maßnahmen bei Geruchsbelästigungen 1. Das Abwasser aus Rheinstetten muss so beschaffen sein, dass weder am Übergabe- schacht der Druckentwässerung zum Sammelkanal noch in der anschließenden Ableitung des Abwassers im 8 km langen Sammelkanal durch das Stadtgebiet Karlsruhe Geruchs- emissionen entstehen. 2. Zur Beurteilung der Geruchsproblematik, die evtl. bei der Abwasserableitung entstehen kann, wurden im gegenseitigen Einvernehmen bereits ,,Nullmessungen" vor Inbetrieb- nahme des Fleischwerkes an mehreren Stellen im Kanal vorgenommen. Die Messungen werden unmittelbar nach der Inbetriebnahme und nach Aufnahme des Vollbetriebes des Fleischwerks noch einmal wiederholt. Sie dienen als grundsätzliche Beurteilungsgrundla- ge bei eventuellen Beschwerden. Den Aufwand für die hierdurch erforderlichen Messun- gen trägt die Stadt Rheinstetten. 3. Darüber hinaus wird für die zeitnahe Beurteilung des alltäglichen Betriebes der Parameter Schwefelwasserstoff (H2S) als Leitparameter auch für Geruchsbelästigungen bestimmt. Zur Vermeidung von Geruchsemissionen und von Korrosion an Beton- und Metallteilen im nachfolgenden Freispiegelkanal darf die mittlere H2S-Konzentration von 0,3 - 0,5 ppm in der Atmosphäre am Auslass der Druckleitung in den Forchheimer Sammler nicht über- schritten werden. Die Stadt Karlsruhe führt hierzu ,,Nullmessungen" vor Inbetriebnahme des Fleischwerks an mehreren Stellen im Kanal durch. 4. Bei Geruchsbeschwerden nach Inbetriebnahme des Fleischwerkes sind zur Feststellung des Verursachers H2S-Vergleichsmessungen am Übergabepunkt der Abwasserdruck- rohrleitung des Fleischwerks in den Hauptsammler, im Hauptsammler oberhalb der Einlei- tungsstelle der Abwasserdruckrohrleitung des Fleischwerks auf Gemarkung Rheinstetten und an der Gemarkungsgrenze (Station Bäumlesäcker) durchzuführen. Sofern dabei ein signifikanter Anstieg der H2S-Konzentration festgestellt wird, sind von der Stadt Rheins- tetten geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. 5. Sollte es im Karlsruher Stadtgebiet auch ohne einen signifikanten Anstieg an H2S zu Ge- ruchsbelästigungen kommen, die nachweislich auf die Beschaffenheit des aus Rheinstet- ten stammenden Abwassers zurückzuführen sind, wird die Stadt Rheinstetten gemäß S 3 Abs. 6 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 05./10.05.2000 die erforderlichen Ge- genmaßnahmen treffen. 6. Sollten nach Durchführung der vorstehenden Maßnahmen weiterhin Geruchsbelästigun- gen vorliegen, wird zur Beurteilung der Geruchsproblematik ein Gutachter hinzugezogen. Die Stadt Karlsruhe hat das Vorschlagsrecht für die Auswahl der Gutachter, der Parame- ter und der geeigneten Untersuchungsverfahren (z B Olfaktometrie). Den Aufwand für die erforderlichen Untersuchungen (Beprobung, Gutachter, Bericht) und daraus folgenden Gegenmaßnahmen trägt die Stadt Rheinstetten, sofern die Ursache für die Geruchsbe- einträchtigungen in der Abwassereinleitung aus Rheinstetten liegt. Stand 19.05.2009 $ 5 Wegfall/Gültigkeit Diese Ergänzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages wird gegenstandslos, wenn das Fleischwerk nicht realisiert wird. Rheinstetten, den Karlsruhe, den Sebastian Schrempp Oberbürgermeister Heinz Fenrich Oberbürgermeister