Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neugewählten Ortschaftsratsmitglieder in den Ortschaftsrat Neureut

Vorlage: 22945
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.07.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Ortschaftsrat Neureut

    Datum: 14.07.2009

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • BV zu TOP2 ö
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Neureut Gremium: Ortschaftsrat Neureut Termin: Vorlage Nr.: TOP: 14.07.2009 2 öffentlich Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neugewählten Ortschaftsratsmitglieder in den Ortschaftsrat Neureut Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat in seiner Zusammensetzung vor der Wahl am 07.Juni 2009 stellt hiermit gemäß § 29 Abs. 5 GemO und vorbehaltlich des Wahlprüfungsbescheides fest, dass bei den nachstehend aufgeführten 20 neuge- wählten Mitglieder des Ortschaftsrates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1-4 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt: Bender, Martin SPD Marin, Jürgen SPD Bluck, Klaus SPD Merz, Klaus FDP Böllinger, Herbert CDU Moser, Irene SPD Groß, Günther CDU Reher, Ole FDP Heidke, Karin Grüne Rohrhuber, Barbara SPD Junker, Klaus Grüne Schmider, Brigitte FDP Kirchenbauer, Claudius CDU Seibert, Steffen CDU König, Dieter FDP Dr. Seitz, Ekkehart FDP Lamprecht, Karsten CDU Weinbrecht, Martina CDU Luczak-Schwarz, Gabriele CDU Weinbrecht, Rainer CDU Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: 1 Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach § 29 Abs. 5 in Verbindung mit § 72 der Gemeindeordnung (GemO) stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßi- gen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ortschaftsrates fest, ob ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 bis 4 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Der Wortlaut des § 29 ist nachfolgend aufgeführt: § 29 Hinderungsgründe (1) Gemeinderäte können nicht sein 1. a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde, b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer ver- einbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird, 2. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbe- hörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. (2) Personen, die als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sind, und in Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern auch Personen, die zueinander in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen, können nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein. Werden solche Personen gleichzeitig gewählt, tritt der Bewerber mit der höheren Stimmenzahl in den Gemeinde- rat ein. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (3) Wer mit einem Gemeinderat in einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Absatz 2 steht, kann nicht nachträglich in den Gemeinderat eintreten. (4) Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Han- delsgesellschaft beteiligt sind, können nicht in den Gemeinderat eintreten. Gemeinderäte haben auszuscheiden, wenn ein solches Verhältnis zwischen ihnen und dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten entsteht. (5) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben ist; nach regelmäßi- gen Wahlen erfolgt die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats. Auf das entsprechende Anschreiben des Oberbürgermeisters haben alle am 07. Juni 2009 gewählten Ortschafts- rätinnen und Ortschaftsräte zwischenzeitlich erklärt, dass sie die Wahl zum Ortschaftsrat annehmen und ihnen keine Gründe bekannt sind, die sie an der Übernahme oder Ausübung des Amtes hindern. Beschluss: Die Überprüfung durch die Ortsverwaltung bestätigt diesen Sachverhalt.