Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen

Vorlage: 22811
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.06.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.06.2009

    TOP: 9

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Neufassung Richtlinie Kindertagesstätten
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 64. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.06.2009 1771 8 öffentlich Dez. 3 Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstät- ten und Kinderkrippen Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 17.06.2009 7 Gemeinderat 23.06.2009 8 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - der neu ge- fassten Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen ab 01.01.2009 zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Der einzeln nicht ausweisbare Mehrbedarf wurde durch Ein- zelbeschlüsse des Gemeinde- rats im Rahmen der HH- Beratungen bereits genehmigt. Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Produktgruppe 1.500.36.50 Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Miteinander Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Durch Einführung bzw. Änderung neuer gesetzlicher Grundlagen (Kinderförderungs- gesetz (KiföG), Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), Finanzausgleichsgesetz (FAG) und dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Ki- TaG)) sowie durch die kommunalpolitische Bestrebung, die Zahl der Plätze in Kin- dertageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren deutlich zu erhöhen, wurde die Neufassung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertages- stätten und Kinderkrippen notwendig. Die Änderungen sollen rückwirkend ab 01.01.2009 gelten, die Einrichtungsträger sind informiert und waren bei der Neufas- sung der Richtlinie beteiligt. In der Frage der Zuschuss beeinflussenden Stellen- schlüssel konnte im Kreis der Einrichtungsträger nicht in allen Punkten Konsens hergestellt werden. So wurde von den Trägern beispielsweise für besonders belaste- te Einrichtungen (z. B. viele Kinder aus Migrationsfamilien, extrem lange Hauptbe- treuungszeit) ein höherer Stellenschlüssel gefordert. Die Sozial- und Jugendbehörde verwies darauf, dass die Frage des Stellenschlüssels in der anlaufenden Organisati- onsuntersuchung geklärt wird. Gegenüber der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Richtlinie ergeben sich folgende Änderungen, die in der als Anlage beigefügten Richtlinie im Text markiert sind: 1. Nicht nur anerkannte, sondern alle freien Träger der Jugendhilfe und auch privat- gewerbliche Träger können nach der gesetzlichen Vorgabe und gemäß der neu- en Richtlinie gefördert werden, soweit dies der städtischen Bedarfsplanung ent- spricht. Damit ist für freie Träger lediglich die Betriebserlaubnis des Kommunal- verbandes Jugend und Soziales erforderlich und die Förderung von Betriebskin- dergärten ordentlicher Bestandteil des Förderprogramms der Stadt Karlsruhe. 2. Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) erfolgt die Zuweisung der Fördermittel vom Land für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen nicht mehr pauschal nach der einwohnerbezogenen Kinderzahl, sondern nach der Zahl der tatsächlich belegten Plätze, zu bestimmten Stichtagen. Dies hat zur Fol- ge, dass die Träger verpflichtet werden müssen, das Statistiksystem des Statisti- schen Landesamtes Baden-Württemberg lückenlos zu bedienen, um die hieraus Ergänzende Erläuterungen Seite 3 resultierenden Finanzausgleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe erschließen zu können. Durch die Stichtagsregelung ist es möglich, dass diese platzbezoge- ne Finanzausgleichszuweisung erst bis zu 22 Monate nach Belegung eines ein- zelnen Platzes an die Stadt Karlsruhe fließen kann. Für diesen nicht durch den Finanzausgleich geförderten Zeitraum werden bei neuen Einrichtungen vorrangig Plätze für Karlsruher Kinder in die Bedarfsplanung und damit die Einrichtungsför- derung aufgenommen. 3. In Umsetzung des bereits gefassten Gemeinderatsbeschlusses zur Beitragsan- passung von städtischen und freien Trägern werden in der Richtlinie (Ziff. 9) die Erstkindersenkungszuschüsse mit den neuen Pro-Kopf-Beträgen aufgeführt. Ebenfalls in Umsetzung des entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses ist nun in der Richtlinie die Abwicklung und Auszahlung der Geschwisterkinderzuschüs- se (Ziffer 10) verankert, die den beitragsreduzierten Besuch von Geschwisterkin- dern in einer von den Eltern zu wählenden Einrichtung ermöglichen soll. 4. Bezüglich der Stellenschlüssel in Kindertagesstätten (Teil B, Ziff. 2) wurden Klar- stellungen hinsichtlich der Wertung von Kindern unter 3 Jahren im Stellenschlüs- sel und der Auswirkung von längeren Öffnungszeiten aufgenommen, die der bis- herigen Förderungspraxis entsprechen. Die Förderung von Betriebskindertages- stätten wurde in den Teil B eingegliedert. Der Förderansatz bleibt mit 82 % un- verändert. Ferner wurde festgelegt bzw. klargestellt, dass die Höhe der Fachper- sonalkosten durch die Eingruppierungsregelungen des TVöD begrenzt ist. Die Beschäftigung von höher qualifiziertem Personal ist damit zwar möglich, jedoch nicht zuschussfähig und muss über die Elternbeiträge finanziert werden. 5. Sollte sich ein Träger für die so genannte Förderalternative 2 (63 % der Personal- und Sachausgaben) entscheiden, wurden in der Richtlinie die Höchstbeträge für die anzuerkennenden Sachkostenpauschalen der üblichen Preisentwicklung an- gepasst. 6. Nicht in der städtischen Bedarfsplanung enthaltene Gruppen bzw. Einrichtungen erhalten gem. § 8 Abs. 4 Kindertagesbetreuungsgesetz für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich durch das Finanzausgleichsgesetz ergebenden Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Betrages für jeden belegten Platz im Stadtkreis Karlsruhe. Insoweit wird dieser Zuschuss lediglich durchgereicht. Die Stadt Karlsruhe ist jedoch verpflichtet, die- sen Zuschuss auch für den Zeitraum zu leisten, der durch die Stichtagsregelung durch das Land nicht bezuschusst wird und bleibt damit alleiniger Zuschussge- ber. 7. Der förderfähige Stellenschlüssel in Kinderkrippen (Teil C, Ziff. 2) wurde entspre- chend des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.04.2009 für Ganztagsgruppen von 2,5 auf 2,9 Stellen pro Gruppe angepasst. 8. Die Förderung von Betriebskinderkrippen wurde in den Teil C eingegliedert. Der Förderprozentsatz bleibt mit 82 % unverändert. Auch hier wurden die Pauschal- beträge für die Förderung nach Alternative 2 (hier 68 % der Personal- und Sach- ausgaben) an die Preisentwicklung angepasst. 9. Auch betreute Spielgruppen und nicht in der Bedarfsplanung enthaltene Gruppen bzw. Einrichtungen für unter 3-Jährige erhalten den sich aus dem Finanzaus- gleichsgesetz (FAG) ergebenden Förderbetrag des Landes als kommunalen Zu- schuss mit den gleichen Modalitäten durchgereicht. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - der neu ge- fassten Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen ab 01.01.2009 zu. Hauptamt - Sitzungsdienste - 18. Juni 2009

  • Anlage zur Neufassung Richtlinie Kitas u. a.
    Extrahierter Text

    Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 1 Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Präambel: Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungs- gesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Ba- den-Württemberg (KiTaG) und der Rahmenvereinbarung ein gemeinsames Bestre- ben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Ein Arbeitskreis aus Vertretern von Trägern von Kindertageseinrichtungen und der Sozial- und Jugend- behörde war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen ab 01.01.2009 wurden die Träger informiert und sind bei künftigen Änderungen einzu- beziehen. Die Förderung von Schülerhorten und Nachmittagsbetreuungen ist nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Teil A. Allgemein Ziffer 1: Betrieb der Einrichtungen Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen erfüllen, werden ge- mäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Auf- nahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Anfragen (Warteliste), Aufnahmen und Abmeldungen für Kinder unter drei Jahren werden von den Einrichtungen zeitnah an die zentrale Erfassungsstelle des Jugendamtes gemel- det. Grundsätzlich können auf Plätzen für 3-6 jährige nur Kinder mit einem Rechts- anspruch aufgenommen werden. Ziffer 2: Bedarfsplanung Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städti- schen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2. i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform Anlage TOP 8 Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 2 der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis der Fachaufsichtsbehörde. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeits- gemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerich- tet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze werden in die städtische Bedarfsplanung vorrangig neue Einrichtungen oder Gruppen aufgenom- men, die zunächst für einen Zeitraum von bis zu 22 Monaten ab Betriebseröffnung ausschließlich Karlsruher Kinder betreuen. Für bestehende Einrichtungen gilt Be- standsschutz. Ziffer 3 Abrechnung Die Träger haben ihre Fachpersonalkostenzuschüsse einrichtungsbezogen bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres mit einem Verwendungs- nachweis, der bei der Sozial- und Jugendbehörde anzufordern ist, nachzuweisen. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder für die Jugend- hilfestatistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Ba- den-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht. Die Nachweise über die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärti- gen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) sind bis spätestens 15.12. ei- nes jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Diese Meldung löst finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht. Ziffer 4 Auszahlung der Zuschüsse Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährliche angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonalkostenzuschüsse zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 15.02. und 15.05. ist die Ab- schlagszahlung zum 15.11. des Vorjahres. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises wird der Nachzahlungs- / Rückforde- rungsbetrag spätestens zum 15.08. des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 3 Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann erfolgen. Ziffer 5 Elternbeiträge Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Sat- zungen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Bei- träge belassen. Sämtliche öffentlichen Zuschüsse (Bund, Land, Kommune) müssen sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsänderungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ziffer 6 Mietkostenzuschüsse Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhalten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen die- se Zuschüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Über- einstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ziffer 7 Baukosten Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 4 Ziffer 8 Belegrechte Belegrechte können nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Ju- gendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karlsruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungska- pazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung orientiert sich an den Raumkosten. Belegplätze sind vorrangig mit Karls- ruher Kindern zu belegen. Die städtische Förderung erfolgt analog Teil B bzw. Teil C dieser Richtlinie. Ziffer 9 Erstkindersenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit 01.09.2007 folgende Beträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat gewährt: Kinder von 0 – 3 Jahren: Halbtagesgruppen = 38,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 38,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 56,00 €/Kind/Monat Kinder von 3 – 6 Jahren: Halbtagesgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Regelgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 25,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 34,00 €/Kind/Monat Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtun- gen, die in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind. Diese haben die platzbe- zogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiter- zugeben. Ziffer 10 Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung auf der Basis der Benutzungs- entgelte für das Jahr 2002 (bei neuen Einrichtungen die Entgelte zum Eröffnungs- Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 5 monat) kostenfrei zu gestalten. Durchgeführte Beitragserhöhungen seit 2002 werden nicht bezuschusst. Seit 01.09.2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benut- zungsentgelten. Soweit bei Ganztageseinrichtungen die Leistung des Trägers auch die Verköstigung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskos- ten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Ab- rechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Ju- gendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Teil B. Kindertagesstätten Ziffer 1: GRUPPEN Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Gruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet) Regelgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (Vor- und Nachmittagsangebot von 6 Stunden am Tag – Öffnung an mindestens 2 Nachmittagen in der Woche) Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag) Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder) Die vorgenannten vier Betriebsformen können als altersgemischte Gruppen wie auch als integrative Gruppen geführt werden. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 6 Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes (KVJS) über die Betreuungs- und Betriebsformen werden zu Grunde gelegt. Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Ziffer 2 Stellenschlüssel Bei der Berechnung des einrichtungsbezogenen Stellenschlüssels sind die Vorgaben des Landesjugendamtes (KVJS) zwingend einzuhalten. Für die Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe gelten die nachfolgenden Stellenschlüssel: Gruppenform Fachkräfte nach § 7 KiTaG Halbtagsgruppen 1,5 pro Gruppe Regelgruppen 1,5 pro Gruppe Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten 1,7 pro Gruppe Ganztagesgruppen 2,5 pro Gruppe Altersgemischte Gruppen mit Kindern von 0 bis 12 Jahren 2,3 pro Gruppe Altersgemischte Ganztagesgruppen mit Kindern von 0 bis 12 Jahren 2,9 pro Gruppe Anerkennungspraktikantinnen und –praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt. Die Aufnahme von lediglich zweijährigen Kindern in eine Gruppe mit 3-6 jährigen Kindern berechtigt nicht zur Erhöhung des Stellenschlüssels, sondern es erfolgt nur eine Platzredzierung. Zuschläge für Bemerkungen integrative Gruppen 0,2 Fachkräfte pro Gruppe eingruppige Einrichtungen kann individuell geregelt werden Überdurchschnittlich lange Öffnungszeiten (mehr als 10 Stunden tägliche Öffnungs- zeit bei Ganztageseinrichtungen) und/oder geringe Schließtage (weniger als 20 Schließtage im Jahr) sind als Qualitätsvorteile einzustufen, die nicht im förderfähigen Stellenschlüssel Berücksichtigung finden. Über Sondermodule kann zusätzliche Be- treuungszeit für die Eltern angeboten werden. An diesen Kosten beteiligt sich die Stadt Karlsruhe nicht. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 7 Für die Freistellung für Leitungsfunktionen gelten die Regelungen der jeweiligen Träger wobei pro Einrichtung förderfähig sind: ab 2 Gruppen: bis zu 0,25 Fachkräfte ab 3 Gruppen: bis zu 0,40 Fachkräfte ab 4 Gruppen: bis zu 0,60 Fachkräfte ab 5 Gruppen: bis zu 0,80 Fachkräfte ab 6 Gruppen: bis zu 1,00 Fachkräfte Ziffer 3 Förderung Die Stadt Karlsruhe bietet Trägern von Kindertageseinrichtungen, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnis- se vorliegen, folgende Zuschussalternativen an: Alternative 1: 82,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für konfessionelle Träger und Betriebskindertagesstätten bzw. 84,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für nichtkonfessionelle Träger bzw. 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für überwiegend als Ganztageseinrichtung betriebene Tagesstätten nichtkonfessioneller Träger. Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TvÖD zu orientieren. Eine über den TvÖD hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TvÖD vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hin- ausgehende Vergütungen sind über Elternbeiträge zu finanzieren. Zuschüsse für krankheitsbedingte Vertretungskosten werden in üblich angemesse- nem Umfang gewährt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Alternative 2 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben sowie der Eigenleis- tungen (=Betriebsausgaben) Für eine Betriebsausgabenbezuschussung gelten folgende Höchstwerte: Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 8 Betriebsausgaben Höchstwerte Verwaltungskosten: 2,00 Prozent aus den Fachpersonalkosten für konfessionelle Träger und Betriebs- kindertagesstätten 4,00 Prozent aus den Fachpersonalkosten für die übrigen Träger (Eigenleistungen und tatsächliche Kosten zusammen) Spiel- und Beschäftigungsmaterial: 800,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten Außenanlagen: 900,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 810,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Reinigung: 3.200,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 2.300,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Hausmeister: 2.000,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 1.200,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderli- chen Eigenleistungen bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachgewiesen werden. Ehrenamtliche Tätigkeit / Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Eigenleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinaus- gehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzu- weisen. Die Ziffern 9 und 10 vom Teil A dieser Richtlinie gelten für die Alternative 2 nicht. Mietkosten nach Ziffer 6 vom Teil A werden mit 63 % bezuschusst. Damit ist der ge- setzliche Anspruch nach § 8 Abs. 2 KiTaG abgegolten. Ziffer 4 Nicht in der Bedarfsplanung enthaltene Gruppen/Einrichtungen Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach §§ 29 b FAG im Vor- jahr ergebenden Betrags. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hier- zu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzule- gen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 9 Teil C. Kinderkrippen Ziffer 1: GRUPPEN Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet) Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag) Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder) Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Be- triebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Al- tersmischung zwischen 6 Monate und 3 Jahren ist anzustreben. Ziffer 2 Stellenschlüssel Bei der Berechnung des einrichtungsbezogenen Stellenschlüssels sind die Vorgaben des Landesjugendamtes zwingend einzuhalten. Für die Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe gelten die nachfolgenden Stellenschlüssel: Kinderkrippe als Fachkräfte nach § 7 KiTaG Halbtagsgruppe 1,5 pro Gruppe Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten 1,7 pro Gruppe Ganztagesgruppe 2,9 pro Gruppe integrative Gruppe 0,2 pro Gruppe zusätzlich eingruppige Einrichtung individueller Zuschlag für 1-gruppige Einrichtungen möglich Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 10 Überdurchschnittlich lange Öffnungszeiten (mehr als 10 Stunden tägliche Öffnungs- zeit) und/oder geringe Schließtage (weniger als 20 Schließtage im Jahr) sind als Qualitätsvorteile einzustufen, die nicht im förderfähigen Stellenschlüssel Berücksich- tigung finden. Über Sondermodule kann zusätzliche Betreuungszeit für die Eltern angeboten werden. An diesen Kosten beteiligt sich die Stadt Karlsruhe nicht. Anerkennungspraktikantinnen und –praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt. Freistellung für Leitungsfunktionen: Es gelten die Regelungen der jeweiligen Träger wobei pro Einrichtung förderfähig sind: ab 2 Gruppen: bis zu 0,25 Fachkräfte ab 3 Gruppen: bis zu 0,40 Fachkräfte ab 4 Gruppen: bis zu 0,60 Fachkräfte Ziffer 3 Förderung Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern von Kinderkrippen, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, folgende Alternativen an: Alternative 1 82,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Betriebskinderkrippen 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für die übrigen Träger. . Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TvÖD zu orientieren. Eine über den TvÖD hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TvÖD vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hin- ausgehende Vergütungen sind über Elternbeiträge zu finanzieren. Zuschüsse für krankheitsbedingte Vertretungskosten werden in üblich angemesse- nen Umfang gewährt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Alternative 2 68 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben sowie der Eigenleistungen (=Betriebsausgaben) Für eine Betriebsausgabenbezuschussung gelten folgende Höchstwerte: Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 11 Betriebsausgaben Höchstwerte Verwaltungskosten: 2,16 Prozent aus den Fachpersonalkosten für konfessionelle Träger 4,32 Prozent aus den Fachpersonalkosten für nichtkonfessionelle Träger (Eigenleistungen und tatsächliche Kosten zusammen) Spiel- und Beschäftigungsmaterial: 865,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten Außenanlagen: 1.050,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 940,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Reinigung: 3.455,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 2.480,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Hausmeister: 2.160,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 1.300,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderli- chen Eigenleistungen bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachgewiesen werden. Ehrenamtliche Tätigkeit / Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Eigenleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinaus- gehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzu- weisen. Die Ziffern 9 und 10 vom Teil A dieser Richtlinie gelten für die Alternative 2 nicht. Mietkosten nach Ziffer 6 vom Teil A werden mit 68 % bezuschusst. Damit ist der ge- setzliche Anspruch nach § 8 Abs. 3 KiTaG abgegolten. Ziffer 4 Betreute Spielgruppen / nicht in der Bedarfsplanung enthaltene Gruppen/Einrichtungen Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind sowie betreute Spielgruppen die einer Be- triebserlaubnis bedürfen, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach §§ 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzah- len der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Ju- gendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden- Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 12 Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Träger von betreuten Spielgruppen müssen die Nachweise über die in ihren Einrich- tungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorlegen. Diese Meldung löst finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärti- gen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trä- gerförderung in Abzug gebracht. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegenstandslos.