Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße", Karlsruhe-Knielingen: Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch
| Vorlage: | 22765 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 31.03.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Knielingen, Mühlburg, Neureut |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 65. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.06.2009 1770 7 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße", Karlsruhe-Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 25.03.2004 2 Zustimmung zum Grundkonzept und zur Bearbeitung Bebau- ungsplan Wirtschaftsförderungsaus- schuss 21.03.2007 9 zustimmende Kenntnisnahme zur max. VK von 4.000 m² Planungsausschuss 25.04.2007 7 Zustimmung zum Nahversor- gungszentrum; Ausgleichsfläche außerhalb Plangebiet Gemeinderat 22.05.2007 4 Auslegungsbeschluss Gemeinderat 23.06.2009 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zum Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 13). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anmerkungen zum Satzungsbeschluss: I. Übersicht der bisher im Aufstellungsverfahren vorgenommenen Verfahrensschrit- te: - Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 18.07.1996 - Vorgezogene Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 06.07.2005 im ehe- maligen Offizierskasino in der Sudetenstraße - Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am 14.12.2005 und in einer nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen nachfolgenden zweiten Anhörung am 26.01.2006 - Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 Absatz 2 BauGB vom 11. Juni bis 13. Juli 2007 - Erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 vom 19.01. bis 20.02.2009 II. Allgemeines zur Planung und zum Verfahren Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes erstreckt sich über einen großen Teil des zuvor von den amerikanischen Streitkräften genutzten, im Nordwesten der Sudetenstraße gelegenen Geländes im Stadtteil Knielingen. In militärischer Nutzung verblieben sind bisher die an den Geltungsbereich des Bebauungsplans unmittelbar nördlich anschließenden Flä- chen. Sie stehen gegenwärtig der Bundeswehr für Lagerzwecke zur Verfügung. Die Grundstruktur dieser Planung findet ihren prägenden Ausdruck mit einer in das Plange- biet hineinführenden zentralen Erschließungsachse in Verlängerung der Annweilerstraße, an der sich in einer durch die Straße zugleich bewirkten räumlich-funktionalen Trennung die baulichen Nutzflächen anschließen. Diese bieten mit unterschiedlichen, räumlich strukturier- ten Gebietsausweisungen Raum für wohnbauliche, gewerbliche und gemischte Nutzung, infrastrukturelle Einrichtungen, einem Nahversorgungszentrum. Aufgelockert wird der Ge- samtbereich außerdem durch ein das Plangebiet in Nordost-Südwest-Richtung durchque- rendes Grünflächenband mit einer Breite bis rund 70 m im südwestlichen Planabschnitt. Die zentrale Erschließungsachse soll entsprechend dem hierfür bereits freigehaltenen Quer- schnitt später noch eine Straßenbahnanlage aufnehmen, die mit einer am westlichen Ende des Plangebietes gelegenen Wendeschleife enden soll. Für den Bau und Betrieb der Stra- ßenbahnanlage bedarf es jedoch zu einem späteren Zeitpunkt einer Planfeststellung, da dem Bebauungsplan in vorliegendem Fall noch keine planfeststellungsersetzende Wirkung zukommen kann. Hinsichtlich der weiteren Details zur Planung wird auf die beigefügten Unterlagen (verklei- nerter Planabdruck und Begründung zum Bebauungsplanentwurf) verwiesen. Die bisherigen Verfahrensschritte zur Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes erfolgten in Anwendung der §§ 2 bis 4a des Baugesetzbuches (BauGB) mit den darin vorgeschriebenen Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen. Mit den noch vor der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes vorgebrachten Beiträgen aus der frühzeitigen Bürgeranhörung und den bei der Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellung- nahmen sowie einigen zentralen Themen zu dieser Planung konnte sich der Gemeinderat bereits auf der Grundlage der ausführlichen Darlegungen in der Verwaltungsvorlage Nr. 1021 für den Auslegungsbeschluss befassen. Dabei wurde insbesondere die Thematik des vorgesehen Sondergebietes für das Nahversorgungszentrums behandelt. Im Mittelpunkt standen hierbei die nach Maßgabe der Festsetzungen zulässigen Verkaufsflächen, die mit Blick auf die gebotene Einhaltung der regionalplanerischen Ziele, der Vermeidung negativer Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsbereiche (B-Zentrum Mühlburg, Stadtteilzent- rum Neureut, sonstige Einzelhandelsstrukturen in Knielingen) abweichend von der früheren Vorstellungen mit insgesamt 4.700 m² auf ein gebotenes Maximalmaß von 4.000 m² be- grenzt wurden. Gegenstand waren ferner die Auswirkungen des Plangebiets in verkehrlicher und verkehrslärmbezogener Hinsicht und allgemein im Rahmen der Umweltprüfung. Am Sachverhalt und den seinerzeitigen Beurteilungen und Bewertungen hat sich zwischen- zeitlich nichts Wesentliches verändert, was im Rahmen der Abwägung Anlass geben müss- te, die Themen grundsätzlich neu aufzugreifen und abhandeln zu müssen. Es darf deshalb auf die in Anlage 1 auszugsweise Wiedergabe der früheren Verwaltungsvorlage verwiesen werden. Soweit es zu diesen Themen bei den anschließenden öffentlichen Auslegungen Stellungnahmen von Bürgern oder Behörden gab, wird darauf im nachfolgenden Abschnitt III eingegangen. III. Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und dessen Ergebnissen III.1 Allgemeiner, zusammenfassender Überblick Auf der Grundlage des Auslegungsbeschlusses lag der Planentwurf, wie den Daten in vor- stehenden Abschnitt I entnommen werden kann, insgesamt zweimal aus. Die Notwendigkeit für die wiederholte (zweite) Auslegung ergab sich aufgrund - von Korrekturen im künftigen Ausbauquerschnitt der Sudetenstraße im Abschnitt nördlich der Annweilerstraße, und zwar mit der Anordnung von zuvor nicht vorgesehenen Längs- parkplätzen am südwestlichen Straßenrand; - Abänderungen bei den Festsetzungen im Bereich der Misch-, Wohngebiets-, Grün- und Verkehrsflächen, die aber lediglich Detailsausbildungen betrafen (z. B. Verlauf und Nei- gung von Dachflächen, Wandhöhenanpassungen u. a.). Die Planung reagierte dabei auf zwischenzeitlich erkannte Bedürfnisse, die sich nicht schon aus Einwendungen der ersten Planauslegungen ergeben hatten, sondern erst im Zuge der fortschreitenden Entwicklung, aus Bauanträgen zu Einzelbauvorhaben und schließlich auch beim Ausbau der Sudetenstraße im Abschnitt nordöstlich der Annweilerstraße. Grundzüge der Planung wurden davon nicht berührt. Gleichwohl bedurfte es im Hinblick auf mögliche Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Betroffenheiten von Bürgern einer erneuten Beteiligung, so dass sich dazu entsprechend der im Auslegungsbeschluss gegebenen Ermächtigung eine wiederholende Planauslage ange- boten hatte. Bei dieser geänderten Planung, die Gegenstand der wiederholten Planauslegung gewesen war, ist es bis heute verblieben, d. h. sie ist auch Inhalt der nunmehr zum Satzungsbe- schluss vorliegenden Planfassung vom 25.05.2009. Bei letzterer wurden, ohne dass damit die Planung Änderung erfahren hat, lediglich die Geltungsbereichsgrenzen in der Planzeich- nung Blatt 2 auf die Flächen zurückgenommen, auf denen die schon von Anfang an geplan- ten Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind. Im Unterschied dazu gab es zuvor noch eine über die tatsächlichen Ausgleichsflächen hinausgehende, größere Geltungsbereichs- abgrenzung. Das beruhte aber nur auf der irrtümlichen Annahme des für die Planung tätig gewordenen externen Ingenieurbüros, in Blatt 2 der Planzeichnung den naturschutzfachli- chen Untersuchungsraum mit darstellen zu müssen. Nun ist jedoch ein solcher Untersu- chungsraum für die Geltungsbereichsgrenzen eines Bebauungsplanes unerheblich. Ent- scheidend ist dafür allein, auf welchen Flächen Ausgleichsmaßnahmen stattfinden sollen, die im größeren Untersuchungsraum gefunden und für geeignet betrachtet wurden. Und zur weiteren Klarstellung wird mit einer nachrichtlichen Darstellung einer künftigen, im geltenden Flächennutzungsplan enthaltenen Straßentrasse aufgezeigt, dass die geplanten Aus- gleichsmaßnahmen mit dieser Straßentrasse nicht in Konflikt geraten würden. Im Übrigen bleibt zu den Einzelheiten der beiden Planauslegungen anzumerken: a) Planauslegung im Juni/Juli 2007 Innerhalb des Auslegungszeitraumes, in welchen Stellungnahmen vorgetragen werden konnten, gingen aus dem Kreis der Bürger nur zwei Stellungnahmen zur Planung ein. Ange- regt wird von einem Bürger die Erhaltung der Kasernenmauer im Bereich der Freifläche, auf der später eine Wendeschleife der Straßenbahn vorgesehen sei (siehe dazu Näheres in Abschnitt IV.1). Aus dem Kreis der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die sich aus Anlass des aus- gelegenen Bebauungsplanentwurfes nochmals äußerten, keine Einwände, sondern mehr zustimmende Beiträge, abgesehen von den eher kritischen Äußerungen des Gesundheits- amtes beim Landratsamt Karlsruhe (dazu Näheres unter Abschnitt III.2 c). Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein begrüßte es, dass neben der Reduzierung der Ge- samtverkaufsfläche des Nahversorgungszentrums auf 4.000 m² auch seiner Empfehlung gefolgt wurde, die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf insgesamt 800 m² zu beschränken. Ähnlich die Äußerung der Industrie- und Handelskammer Karlsru- he, die zwar betonte, dass eine Verkaufsfläche von 4.000 m² noch weit über ihren Empfeh- lungen liegen würde, sich diese mit der Abwendung von einem SB-Warenhaus hin zu einem Nahversorgungszentrum mit auch kleinflächigen Anbietern jedoch in einem noch verträgli- chen Rahmen bewege. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 b) Planauslegung im Januar/Februar 2009 Bei der zweiten Auslegung konnte zwar - wie bei der ersten Planauslegung - der Bebau- ungsplanentwurf in seiner Gesamtheit eingesehen werden, Stellungnahmen waren jedoch in der Bekanntmachung ausdrücklich auf die Planteile begrenzt, in denen Änderungen vorge- nommen wurden. Diese Planauslegung führte nun zu einer größeren Anzahl von Stellungnahmen aus dem Kreis der Bürger. Dabei handelt es sich ausnahmslos um inhalts- und weitestgehend wort- gleiche Einwendungen von Bewohnern/Eigentümern aus den dem Plangebiet gegenüberlie- genden Wohnhäusern auf der südwestlichen Seite der Sudetenstraße. In diesen Stellung- nahmen wird allerdings nicht auf die Änderungen eingegangen, die zur zweiten Auslegung geführt hatten. Vielmehr werden Themen aufgegriffen, die schon bei der ersten Planausle- gung hätten vorgetragen werden können. Ob sie nun deswegen im materiellen Sinn als ver- fristet zu behandeln wären, kann offen bleiben, weil es sich unabhängig davon schon im Allgemeininteresse anbietet, auf die angesprochenen Fragestellungen einzugehen. Dem widmet sich u. a. der nachstehende Abschnitt III.2. Des Weiteren äußerten sich zum geänderten Planentwurf nochmals abschließend die Stadtwerke Karlsruhe mit Blick auf notwendige Abstimmungen über verschiedene Trafo- Standorte und sonstigen Fragen zur Zugänglichkeit der Reihenhauszeilen für deren Strom- versorgung. Dafür konnten jeweils Lösungsmöglichkeiten gefunden werden. III. 2 Weiteres zu den bei den Planauslegungen angesprochenen Sachthemen a) Kasernenmauer Wie schon zuvor unter Ziffer III.1 Buchstabe a erwähnt, setzte sich ein Bürger für den Erhalt der Kasernenmauer im Bereich der Wendeschleife ein. Er vertritt dazu die Ansicht, dass sie zum einen dem Lärmschutz dienen und zum anderen zusammen mit einer Bepflanzung Le- bensraum für Kleinlebewesen bieten könnte. Außerdem sei die Mauer ein Zeitzeugnis und gut erhalten. Stellungnahme: Es ist noch offen, ob die Mauer gänzlich erhalten bleiben kann. Als zu erhaltendes Bau- denkmal ist sie jedenfalls bislang nicht erfasst. Wenn es im Zuge der konkreten baulichen Entwicklung gelingen kann, zumindest Teile der Mauer zu erhalten, möchte die Konversi- onsgesellschaft dieser Anregung Rechnung tragen. Lagebedingt wird der Mauer jedoch kei- ne nennenswerte Lärmschutzfunktion zukommen. Denn dazu müsste sie recht nah zu einer möglichen Schallquelle stehen, wovon nicht auszugehen ist. Eine Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen wird zwar bei der Mauer gegeben sein, naturschutzfachlich käme dem jedoch nur eine mäßige bis geringe Bedeutung zu. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 b) Anlagen von Extensivwiesen Angeregt wurde, im Umweltbericht festzuschreiben, dass zur Anlage von Extensivwiesen ausschließlich gebietsheimisches Saatgut von geeigneten Spenderflächen zum Einsatz kommen soll, was z. B. in Ziffer 1.4 der Textfestsetzungen und auch unter Ziffer 6 der Hin- weise mit aufgenommen werden und Berücksichtigung in den Begrünungsplänen des Gar- tenbauamtes finden könnte. Gleiches gelte für den Einsatz heimischer Baum- oder Strauch- arten. Stellungnahme: In den Artempfehlungen für Bäume und Sträucher in Ziffer 6 der Hinweise ist dies mit be- rücksichtigt. Es darüber hinaus auch noch in Festsetzungen als bindende Vorschrift zu ver- ankern, erschiene zu weitgehend. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass eine solche Vorschrift über die Regelungen des § 44 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg hin- ausginge. Denn danach besteht eine derartige Verpflichtung nur bei Flächen der freien Landschaft außerhalb landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Straßenbäume, die dieser Forderungen entsprechen könnten, sind zudem in der erforderli- chen Größe noch nicht im Handel. Für die Extensivwiesenflächen im öffentlichen Bereich wird zur Aussaat das Heu vom Alten Flugplatz verwendet. c) Umweltbezogene Hinweise des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Karlsruhe Das Gesundheitsamt verweist auf die seiner Ansicht nach nicht unerheblichen Belastungen des Gebietes durch den Lärm verschiedener Emittente wie dem Kfz- und auch dem späte- ren Straßenbahnverkehr. Ebenso zu erwartende Lärmimmissionen aus den geplanten Ge- werbegebietsbereichen und dem an das Plangebiet angrenzenden Bundeswehrdepot. Wei- tere Verschlechterungen seien dann noch zu befürchten, wenn in ca. 150 m Entfernung die künftige Nordtangente hinzukomme. Zwar schreibe der Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden vor, die dem Interesse an gesundheitsverträglicher Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude Rechnung tragen werden, beeinträchtigt blieben dabei jedoch weiterhin die höher lärmbelas- teten Außenwohnbereiche der jeweiligen Grundstücke. Zu hoffen sei ferner, dass sich die in Untersuchungsunterlagen beschriebenen positiven Tendenzen einer abnehmenden Häufigkeit der Geruchsbelastung aus der Kläranlage und dem Kompostplatz fortsetzen werden. Stellungnahme: Lärmbelastungen durch Umgebungseinflüsse lassen sich in der konkreten Lage des Plan- gebietes nicht in idealer Weise ausschließen. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Bei neuen Straßenbauvorhaben, aber auch bei sonstigen Verkehrsentwicklungen wird auf die Wohnbebauung im Gebiet Rücksicht zu nehmen sein, was sich bei neuen Straßenbau- vorhaben in Anwendung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes ohnedies ergibt. Nur steht beides hier nicht aktuell im Vordergrund. Den möglichen Lärmquellen, die es innerhalb des Plangebietes auf gewerblichen Nutzflä- chen geben kann, wird von vornherein mit den im Bebauungsplan festsetzten maximal zu- lässigen flächenbezogenen Schallleistungspegeln begegnet, die darauf abstimmt sind, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte überwiegend sicherzustellen. Zu den angesprochenen Geruchsbelastungen gilt es festzuhalten, dass bei der Geruchsbe- gehung im Jahre 2006 eine Verbesserung gegenüber den Vorjahren festgestellt wurde. Das ist nicht zuletzt auf die zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen beim Kompostplatz in Neureut zurückzuführen (z. B. Verringerung der Kompostmenge, Einrichtung einer Wetter- station, Umsetzung des Kompost in Abhängigkeit von der Windrichtung usw.). d) Bauliche Höhenentwicklung im Bereich der geplanten Mischgebietsflächen ent- lang der Nordwestseite der Sudetenstraße Der Bebauungsplanentwurf setzt in diesem Bereich eine zwingend dreigeschossige Bauwei- se fest. In Einwendungen aus dem Bereich der vorhandenen Wohnbebauung auf der ge- genüberliegenden Seite der Sudetenstraße kommt die Sorge zum Ausdruck, dass es zu einer Überschreitung der Geschosszahl kommen könnte, was jedoch abzulehnen sei. Denn das versperre ihre Aussicht, erhöhe den Lärm und führe zur Aufstauung von Abgasen aus dem Kfz-Verkehr auf der Sudetenstraße. Stellungnahme: Es wurde bisher nicht erwogen, an der Festsetzung zur zulässigen Geschosszahl Verände- rungen vorzunehmen oder im Baugenehmigungsverfahren Überschreitungen im Wege der Befreiung zuzulassen. Unbeschadet dessen bleibt jedoch zu sehen, dass mit der Festlegung der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen ohnedies keine bestimmte oder absolute Begrenzung in der Höhenent- wicklung verbunden ist. Denn es wird in der Landesbauordnung nicht definiert, welche Höhe Vollgeschosse einzuhalten haben, sondern nur, ab welcher Höhe ein solches vorliegt. Des- halb können insoweit nur mittelbare Rückschlüsse auf eine gewisse Höhenentwicklung er- folgen. Zudem kommt es in Anbetracht der zweigeschossigen Gebäude der Einsprecher zwangsläufig auch schon bei einer niedrigeren Gebäudehöhe zu die Sicht versperrenden Auswirkungen, was ganz allgemein bei sich gegenüberstehenden Straßenrandbebauungen der Fall ist. Wesentlich erscheint vielmehr, dass ausreichende Abstandsflächen für den Zutritt von Licht, Luft und Sonne gewahrt bleibt. Das stellen bereits die Vorschriften der Landesbauordnung sicher, die das Einhalten von ausreichend großen Abstandsflächen in Abhängigkeit zu den Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Wandhöhen verlangen. Dabei dürfen die von Gebäuden einzuhaltenden Abstandsflächen im Verhältnis zur öffentlichen Straße nur die Hälfte der Straßenbreite überdecken. e) Belastungen der vorhandenen Wohnbebauung durch den von der Sudetenstraße ausgehenden Straßenverkehrslärm Auf diese Problematik verweisen die zahlreichen, bei der zweiten Auslegung eingegangenen Einwendungen hin, die von Bürgern aus der unmittelbar an die Süd-West-Seite der Sude- tenstraße angrenzenden Wohnbebauung vorgetragen wurden. Sie befürchten, dass der infolge des Durchgangsverkehrs ohnehin schon hohe Verkehrslärm bei den zu erwartenden 1.500 Bewohnern und deren Besuchern sowie durch den Belieferungs- und Kundenverkehr der gewerblichen Nutzungen des neuen Plangebiets noch weiter und in nicht zumutbarer Weise zunehmen werde. Und ein weiterer Anstieg sei noch zu erwarten, sobald auf der Su- dentenstraße der tagtägliche Betrieb einer Straßenbahnlinie hinzukomme. Weil nun mit aktiven Schallschutzmaßnahmen entlang der Straße nicht gerechnet werden könne, müssten andere Lösungen in Betracht gezogen werden. In diesem Sinne setzen sich die Einwender dafür ein, dass auf der Sudentenstraße der Straßenverkehr zumindest auf Anliegerverkehr begrenzt bleibt und zugleich eine Tempo-30-Zone eingerichtet werde. Des Weiteren fordern die Einwender einen finanziellen Ausgleich für einen notwendigen passiven Schallschutz an ihren Gebäuden, der mit dafür geeigneten Fenstern und einer ver- besserten Außenwanddämmung nach neuester Technik erreicht werden könne. Die später hinzukommende Straßenbahnlinie müsse zur Minderung des Schienenverkehrslärms in ei- nem Rasengleis verlaufen. Stellungnahme: Mit der hier angesprochenen Lärmbelastung befasst sich näher der Abschnitt 3 in der Anla- ge 1 zu dieser Gemeinderatsvorlage. Danach bleibt zunächst einzuräumen, dass schon heu- te die Grenzwerte überschritten sind, die im Falle des Neubaues oder einer wesentlichen Änderung von Straßen nach den Vorschriften der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) einzuhalten wären. Und nur, wenn die Lärmbelastung aktuell auf solche Ur- sachen zurückzuführen wäre, hätten die Eigentümer der Wohnhausgrundstücke bei den hier gegebenen Lärmwerten schon heute einen Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden. Nun kommt es jedoch zu keinen unmittelbar vom Neubau eines öffentli- chen Verkehrsweges ausgehenden Verkehrslärms zu solchen Belastungen. Die neu geplan- ten Baugebietsflächen stellen jedenfalls keine derartige Baumaßnahme dar. Auch ist es nicht erforderlich, dazu baulich in die Sudetenstraße einzugreifen, weil sie anders den zu erwartenden Erschließungsverkehr nicht aufnehmen könnte. Ansonsten könnten sich Ansprüche der Anlieger in der Sudetenstraße aus den vorstehend erläuternden Voraussetzungen evtl. in der Zukunft ergeben, wenn ein später hinzukommen- der Schienenverkehrslärm für sich gesehen die für ein Wohngebiet geltenden Zumutbar- keitswerte überschreiten würde. Und gleiches würde gelten, falls zwar der Schienenver- Ergänzende Erläuterungen Seite 9 kehrslärm allein unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze bliebe, aber zusammen mit dem beste- henden Straßenverkehrslärm dennoch zu einer extremen Belastung führen würde, die aus gesundheitlichen Gründen schlechthin nicht mehr hinzunehmen wäre. Nur, nach allem was sich derzeit prognostizieren lässt, wird von beiden Fallgestaltungen später nicht auszugehen sein, d.h. zu einem solchen Anstieg wird es voraussichtlich nicht kommen. Vielmehr dürfte im Zuge aller künftigen Maßnahmen in der Verkehrsstruktur und verkehrslenkenden Maß- nahmen mit einer Minderung zu rechnen sein. Außerdem wäre darüber nicht heute zu ent- scheiden, sondern erst später mit dem Ergehen einer für den Bau einer Straßenbahnanlage noch notwendigen fachbezogenen Planfeststellung. Mithin steht derzeit lediglich die Bestandssituation im Vordergrund, die nur unter dem Ge- sichtspunkt einer Lärmsanierung Bedeutung erlangen kann und dafür existieren derzeit kei- ne an bestimmten Werten orientierten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Außerdem wird es, wie zu diesem Thema in der Anlage 1 noch weiter ausgeführt wird, unter Zugrundelegen der prognostizierten Verkehrsmengen und Berücksichtigung der Erneuerung der Fahrbahn- oberfläche zu keiner Zunahme, sondern zu einer geringfügigen Abnahme des heutigen durch den Wegzug der amerikanischen Streitkräfte ohnehin schon geminderten Verkehrs- lärms in der Bandbreite von rund 1 dB(A) kommen. Im Übrigen können die Eigentümer von mit Straßenverkehrslärm belasteten Wohnbau- grundstücken aus dem auf freiwilliger Basis beruhenden städtischen Lärmschutzprogramm Zuschüsse zu passiven Lärmschutzmaßnahmen an ihren Gebäuden erhalten, wenn be- stimmte Lärmpegel überschritten werden. Bei der Verkehrsfunktion, die der Sudetenstraße auch künftighin zukommen wird, ist die Beschränkung des Straßenverkehrs auf den Anliegerverkehr von vornherein ausgeschlos- sen. Ferner sind Geschwindigkeitsregelungen kein möglicher Regelungsgegenstand eines Bebauungsplanes. Was diesbezüglich nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gebo- ten ist, hat zum jeweiligen Zeitpunkt die Straßenverkehrsbehörde zu verfügen. Das gilt auch für eine Tempo-30-Zone, deren Einrichtung im Zuge des hier aufzustellenden Bebauungs- planes nicht verbindlich vorgegriffen werden kann. f) Sonstige Forderungen aus dem Bereich der vorhandenen, die Südwestseite der Sudetenstraße angrenzenden Wohnbebauung Von den Einwendern wird der Anspruch erhoben, dass die auf der südwestlichen Straßen- seite im Straßenraum vorgesehenen Parkplätze den Wohnungen der jeweils daran angren- zenden Wohngebäude vorbehalten und reserviert bleiben. Denn insoweit gehe es um Be- standsschutz für die „Alt-Anwohner“ der Sudetenstraße. Denn in Anbetracht der sonstigen negativen Auswirkungen, die sie aufgrund des Neubaugebietes künftighin erdulden müss- ten, gelte es, eine einseitige, ungerechte Lastenverteilung zu vermeiden. Dabei sei ihnen nicht zuzumuten, Parkplätze auf den eigenen Grundstücken anzulegen, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Ergänzende Erläuterungen Seite 10 Stellungnahme: Die Parkplätze in der Sudetenstraße sind Bestandteil des öffentlichen Verkehrsraums. Sie können aus den von den Einwendern genannten Gründen keiner privilegierten, auf das je- weilige Hausgrundstück zugeordneten Nutzung vorbehalten bleiben, denn damit würden sie ihren Charakter als grundsätzlich öffentliche Verkehrsfläche verlieren. Ferner stellt es eine nicht nachzuvollziehende Sichtweise dar, die je nach Situation mögliche Herstellung von Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück im Hinblick auf die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen außer Betracht zu lassen und stattdessen auf öffentliche Stellplätze auswei- chen zu wollen. Das widerspricht den Regelungen der Landesbauordnung, wonach der von der jeweiligen Nutzung ausgehende Stellplatzbedarf vorrangig auf dem eigenen Grundstück mit geeigneten Stellplatzflächen abzudecken ist. IV. Umweltprüfung Generell bedürfen die Bebauungspläne mit den von ihnen zugelassenen Nutzungen im Ver- fahren zu ihrer Aufstellung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Darin werden die einzelnen Schutzgüter untersucht und Feststellungen getroffen, ob und inwieweit der Vollzug einer Planung auf die Schutzgüter potentiell nachteilige Auswirkungen hat oder haben kann. Schwerpunktbezogen stellen sich dabei die Fragestellungen in der Regel zur Thematik der von den geplanten Anlagen ausgehenden oder auf sie einwirkenden Immissionen, allem voran die Verkehrslärmimmissionen, sowie den Auswirkungen infolge der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Damit und den sonstigen Schutzgütern befasst sich der zur vorliegenden Planung erstellte Umweltbericht mit entsprechenden Berechnungen und Bewertungen. Ihm liegen, soweit erforderlich, vertiefende externe gutachtliche Untersuchungen zugrunde (z. B. zum Lärm). In der Begründung zum Bebauungsplan wird daher im Wesentlichen auf den Umweltbericht Bezug genommen. Eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse des Umweltberich- tes kann der Anlage 2 zu dieser Vorlage entnommen werden. Die Ergebnisse einer nach diesen Maßstäben vorgenommenen Umweltprüfung sind sodann in der Abwägung zu berücksichtigen, was bedeutet, dass auch dabei ein wertender Spiel- raum verbleibt, in Gewichtung aller Belange zu Ergebnissen zu gelangen, die es nicht erfor- dern, stets bestimmten, für bedeutsam erkannten Umweltbelangen den Vorrang einräumen zu müssen. Es gelten demzufolge auch hier die ganz allgemein für die Abwägung gesetzten Grenzen, wie sie weiter unten in Abschnitt V. erläutert werden. In diesem Sinne bleibt für die vom Gemeinderat vorzunehmende Umweltprüfung abwägend einzustellen: Ergänzende Erläuterungen Seite 11 a) Zum Schutzgut Mensch Verwiesen auf die umfassenden Ausführungen im vorstehenden Abschnitt III.2 Buchsta- be c auf Seite 6 und Buchstabe e auf Seite 8 sowie der Anlage 1 Abschnitt 2 auf Seiten 4 ff. und der Anlage 2, so dass es dazu an dieser Stelle keiner weitergehenden Ausführun- gen bedarf. Die Betroffenheit bezieht sich hauptsächlich auf die Veränderungen im Verkehrsaufkom- men, die mit dem Erschließungsverkehr des neuen Baugebiets eintreten werden. Das wird mit zunächst zunehmenden Verkehrsmengen bezogen auf die heutige Verkehrsfunk- tion der Sudetenstraße aufgrund des neuen Baugebiets nicht auszuschließen sein. So jedenfalls unter Berücksichtigung des bestehenden Verkehrsnetzes, in welches die Sude- tenstraße mit ihrer verbindenden Anschlüssen einbezogen ist. So wird unabhängig von allen schallenergetischen Berechnungen der Erschließungsver- kehr des neuen Baugebiets für die Bewohner der heute schon vorhandenen Wohnbe- bauung an der Sudetenstraße als eine bemerkbare Größe in Erscheinung treten. Und das gilt, wenn auch in abgestuftem Maße, für die Bewohner der Annweiler Straße. Denn dort wird zumindest ein in bestimmten Zeitabschnitten des Tagesverlaufs veränderndes und als solches bemerkbares Verkehrsaufkommen eintreten, das auf den künftigen Kun- denverkehr zum Nahversorgungszentrum zurückgeführt werden kann. Diese Veränderungen werden jedoch, selbst wenn sie subjektiv je nach persönlicher Ein- stellung das Empfinden eines Gestörtseins auslösen können, eben nicht mit einem Stör- faktor in Beziehung gesetzt werden, der über den Tagesverlauf als lärmerhöhende Belas- tung ins Gewicht fällt. Dies ist im Interesse der für den Stadtteil Knielingen und insgesamt für die Stadt bedeutsamen Verbesserung seiner Siedlungsentwicklung hinzunehmen. Erhebliche klimatische Verschlechterungen werden dabei nicht eintreten, wobei abwä- gend nicht außer Acht bleiben kann, dass das Plangebiet schon bisher einen, wenn auch (nur) durch militärische Nutzung geprägten Siedlungscharakter mit bisweilen größeren Störfaktoren gehabt hat. In der gegebenen örtlichen Situation lag und liegt es nach Auf- gabe dieser Nutzungen nicht nahe, das Gebiet etwa künftig von der Siedlungsentwick- lung auszunehmen. Erkenntnisse, die dem entgegenstehen könnten, haben auch die un- ter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten vorgenommenen Erhebungen nicht ergeben. Für die künftigen Bewohner sind keine bedeutsamen anderen Verhältnisse im Vergleich zu den Lebensbedingungen zu erwarten, die im näheren Umfeld des Planungsgebiets schon heute vorherrschen. Das gilt sowohl für die bereits erwähnten Geruchsbelästigun- gen als auch für die im vermindernden Umfang verbleibenden militärischen Nutzflächen. Ergänzende Erläuterungen Seite 12 b) Zu den sonstigen Schutzgütern Natur und Landschaft, Wasser, Boden, Kultur und Sachgütern. Hier fällt ins Gewicht, dass die Flächen durch die vorherige militärische Nutzung schon eine starke Prägung durch siedlungs- und nutzungstechnische Erscheinungsformen ge- habt haben und im Grunde der Grad der etwas höheren Versiegelung von 21,84 ha auf 23,04 ha keine erheblich nachteilige Veränderung auf den Naturhaushalt und die sonsti- gen Schutzgüter haben wird. Soweit es zu Verlusten von Baumpflanzungen kommt, die im bisherigen Gebiet vorhan- den waren, und es gilt, artenschutzrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, so insbe- sondere im Hinblick auf die Rückzugsräume, die sich Pflanzen und Tieren auf nicht mehr genutzten militärischen Sportflächen geboten hatten, wird mit den Ausgleichsflächen und den dort vorgesehen Maßnahmen, u. a. mit Extensivrasenflächen ausreichend Rechnung getragen. Damit entstehen insgesamt keine Defizite, die auf die Schutzgüter erhebliche Auswirkungen haben könnten. Weiteres dazu kann der Zusammenfassung des Umwelt- berichts in Anlage 2 zu dieser Vorlage entnommen werden. V. Abschluss des Verfahrens Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die in den Stellungnahmen für und gegen die Planung vorge- brachten Beiträge zu prüfen, d. h. dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob sie ganz oder teilweise berücksichtigt werden können oder nicht. Dabei sind die öffentlichen und pri- vaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gerecht bedeutet, dass die jeweiligen Belange in ihrer objektiv geltenden Bedeutung er- kannt und gewichtet werden und diese nicht in einem außer Verhältnis dazu stehenden Er- gebnis zugunsten anderer (weniger zu gewichtender Belange) zurückgesetzt werden. Unter Berücksichtigung dieser durch das Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen in einem Spektrum, die es rechtfertigen, zugunsten der hier vorgesehen städtebaulichen Entwicklung an der Planung festzuhalten, mithin den für sie sprechenden Belangen den Vorzug zu geben. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass es wesentlicher Zweck des Bebauungsplanes ist, ein für die Bedürfnisse der Bevölkerung und weitere städtebauliche Entwicklung als sachgerecht einzustufendes Plangebiet auszu- weisen und die ein solches Planziel notwendigen Festsetzungen zu treffen. Dem Gemeinderat wird nach allem empfohlen, bei seiner Entscheidung den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 02.01.2006 in der Fassung vom 25.05.2009 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen, zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Regelungen enthält, sowie dem Umweltbericht als be- sonderer Bestandteil der Begründung als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbe- schlusses (auf nächster Seite). Ergänzende Erläuterungen Seite 13 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan ”Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ vorgetragenen Stellungnahmen mit Bedenken und Anregungen bleiben nach Maßgabe des Plan- entwurfes vom 02.01.2006 in der Fassung vom 25.05.2009 und den Ausführungen in den Vorbemerkungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. Folgende Satzung Bebauungsplan ”Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße” Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom 08.08.1995 (Gesetzblatt S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 in der Fassung vom 24.07.2000 (Gesetzblatt S. 581), einschließlich aller dazu ergangenen Änderungen den Bebauungsplan ”Eggensteiner, Sudeten- und Pi- onierstraße” zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung be- schlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch. Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bau- vorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 Landesbauord- nung, die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie dem Textteil, jeweils vom 02.01.2006 in der Fassung vom 25.05.2009. Sie sind Bestand- teil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 25.05.2009 einschließlich dem Umweltbericht gem. § 2 a BauGB als besonderer Bestandteil der Begründung beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Juni 2009
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Extrahierter Text
Anlage 1 zu Vorlage Nr. ....... TOP....... zum Satzungsbeschluss Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" - Auszug aus früherer Gemeinderatsvorlage Nr. 1021 zum Auslegungsbeschluss - Auswirkungen der mit dem Bebauungsplan zulässigen Nutzung und zur Umweltprüfung Nicht vermeidbar sind die mit der Planung einhergehenden und einer solchen Siedlungserweiterung zwangsläufig anhaftenden verkehrlichen Auswirkungen mit dem Zu- und Abfahrtsverkehr des neuen Plangebietes, der die bestehenden, das Plangebiet angrenzenden Straßen mehr oder minder belastet. Im Blickfeld stehen hierbei insbesondere die schon heute recht hoch belastete Sudetenstraße, aber auch die Annweilerstraße in ihrer Verbindung zwischen der Sudetenstraße und der B 36 im Osten. Und mit in diesem Zusammenhang bleibt das Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel zu sehen, das erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr auslösen wird. Darauf gehen die nachfolgenden Abschnitte ein. 1. Sondergebiet Nahversorgungszentrum (NVZ) Die in diesem Zentrum zulässigen Einzelhandelsnutzungen sind in Ziffer 1.1.1 der Textteiles zu den planungsrechtlichen Festsetzungen in Verbindung mit der dazu in der Planzeichnung ausgewiesenen Fläche geregelt. Mit allen darin möglichen Einzelhandelsgeschäften, zu dem die Festsetzungen noch weitere Differenzierungen enthalten (vgl. Ziffer 1.1.1 Buchstabe a)), darf eine Verkaufsfläche (VK) von insgesamt von 4.000 m² nicht überschritten werden. Diese Konzeption war Gegenstand der Beratungen im Wirtschaftsförderungsausschuss und Planungsausschuss mit jeweils zustimmendem Ergebnis. Von der früheren Planungskonzeption eines (alleinigen) SB-Marktes mit 4.700 m² VK wurde dabei Abstand genommen. Die im Einzelnen dazu relevanten planfachlichen und planrechtlichen Erwägungen, unter denen der Gemeinderat seine Entscheidungen im jetzigen Verfahrensstadium und auch später beim Satzungsbeschluss treffen sollte, werden nachstehend dargelegt. In einer dazu vorweg genommenen Feststellung bleibt festzuhalten: Das geplante Sondergebiet kann in seiner angestrebten Nahversorgung - als eine aus dem Flächennutzungsplan (FNP) des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe entwickelte Planung gelten - und auch im Hinblick auf umsatzumverteilende Auswirkungen dieses Zentrums gegenüber Nahversorgungszentren in benachbarten Stadtteilen als vertretbar eingestuft werden. Soweit darin u.a. auch großflächige Einzelhandelseinrichtungen möglich sind, geht dies mit raumordnerischen Belangen und den Darstellungen des FNP konform. Davon darf jedenfalls ausgegangen werden, solange ausschließlich Einzelhandelsbetriebe als zulässig definiert werden, die innerhalb einer siedlungsstrukturell integrierten Lage vorrangig Anlage 1 zu Vorlage Nr. ....... TOP....... 2 Nahversorgungsfunktionen eines dazu abgrenzbaren Gebietes abdecken und in beachtlichem Umfang keine Warensortimente geführt werden, die diesen Rahmen verlassen, d.h. funktional eine darüber hinausgehende zentrenrelevante Bedeutung erlangen. In dieser Weise unterliegt die Bauleitplanung (also sowohl der Flächennutzungs- als auch der aufzustellende Bebauungsplan) jedenfalls zugleich der in § 1 Abs. 4 BauGB geregelten Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung. Die Ziele, welche eine solche Beachtenspflicht vorgeben, werden im Regionalplan des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein näher konkretisiert. Damit gerät der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit seinem nunmehr aktuellen Konzept jedenfalls nicht in Konflikt. Ansonsten dürfen Baugebiete mit der Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelseinrichtungen nur innerhalb der von der Regionalplanung abgegrenzten Zonen ausgewiesen werden. Einer solchen Zone gehört das vorliegende Plangebiet nicht an. Daher war mit Blick darauf in der Ausgestaltung des Zulässigkeitskatalogs des Sondergebiets zu beachten, dass keine großflächigen Verkaufseinrichtungen (über 800 m² VK) entstehen können, die – wie oben beschreiben - über die Nahversorgungsfunktion hinausgehend als zentrenrelevant einzustufen wären. Und deshalb bedurfte es hinsichtlich solcher Warensortimente einer jeweiligen Begrenzung der Randsortimente auf 20 % der Verkauffläche. Damit wird bezogen auf die Gesamtgröße zulässiger Verkaufsflächen im Sondergebiet sichergestellt, dass das Randangebot in seiner Gesamtheit innerhalb des Nahversorgungszentrums für sich gesehen nicht die Schwelle zur Großflächigkeit überschreitet, die nach oben abgegrenzt nach gegenwärtiger Rechtsprechung bei rund 800 m² VK zu ziehen ist. Dieses Ziel darf freilich auch in angrenzenden bzw. räumlich eng verbundenen Baugebieten nicht verlassen werden. Deshalb schließt der Bebauungsplan dort die Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben unter Einräumung bestimmter verträglicher Ausnahmen aus. Lediglich zum weitergehenden Verständnis sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass der Regionalverband zwar der Änderung des Flächennutzungsplanes des Nachbarschaftsverbandes auch mit größeren einer Verkaufsfläche zugestimmt hatte (abweichend vom zuvor verbindlichen Inhalt des FNP mit 3.600 m² VK). Allerdings unterläge es einem Missverständnis, darin eine für die Bauleitplanung bereits pauschal geltende bzw. abschließende Rechtfertigung zu erblicken, die Größe von 4.700 m² VK zu jedem Zeitpunkt auf der Bebauungsplanebene voll ausschöpfen zu können. Vielmehr gilt es bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes eine innerhalb der gezogenen Grenzen vertieftere Prüfung und abwägende Entscheidung zu treffen, damit die Planung in Würdigung und objektiver Gewichtung aller im Verfahren bekannt werdenden Belange innerhalb des städtischen Siedlungsgefüges tatsächlich vertreten werden kann. Und insofern erfolgte die Zustimmung des Regionalverbandes zur Flächennutzungsplanänderung ausschließlich unter dem einschränkenden Focus, dass mit der Darstellung im FNP keine weitergehenden, d. h. regional bedeutsamen Auswirkungen verbunden sein würden. Und allein das ist regional gesehen jedenfalls bei einem Nahversorgungszentrum in dieser Größenordnung bei der hier gegebenen Situation nicht der Fall. Mit Rücksicht auf die Gegebenheiten des näheren Siedlungsgebiets im Westen der Stadt Karlsruhe äußerte sich der Regionalverband aber – und insoweit in einer eher beratenden Rolle - äußerst kritisch gegenüber der Absicht einer Umsetzung der maximalen Größe von Anlage 1 zu Vorlage Nr. ....... TOP....... 3 4.700 m² VK im Bebauungsplan. Das insbesondere in der Gestalt eines SB-Warenhauses, welches zuvor bei der Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf noch Gegenstand der Entwurfsplanung gewesen war. Er schlug vor, die Verkaufsfläche auf höchstens 4.000 m² VK zu begrenzen und das dabei zulässige Randangebot auf 700 m² VK zu beschränken. Auf erhebliche Bedenken mit im Wesentlichen gleich gerichteten Erwägungen stieß die Planung mit 4.700 m² VK gleichfalls bei der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe. Es wurde darauf verwiesen, dass mit Verkaufseinrichtungen dieser Größenordnung erhebliche Umsatzumverteilungen, vornehmlich im Nahrungs- und Genussmittelsektor zu Lasten vorhandener Nahversorgungseinrichtungen zu erwarten seien. Das werde einen Umsatzrückgang in anderen Siedlungszonen der Stadt zur Folge haben, der den Schwellenwert von 10 % überschreitet. In einem solchen Ausmaß komme es (wovon im allgemeinen auch die Rechtsprechung ausgeht) zu erheblichen Beeinträchtigungen, die sich nachteilig auf die städtebaulich anzustrebende Entwicklung mit einer gesicherten Nahversorgung auswirken können. Die Industrie- und Handelskammer spricht dazu konkret die Betroffenheit der Einzelhandelsgeschäfte am Elsässer Platz in Knielingen, des B-Zentrums Mühlburg und das Stadtteilzentrum Neureut am Bärenweg / Grünewaldstraße an. Auf jeden Fall müsse ein SB- Warenhaus als großflächige Verkaufseinrichtung vermieden werden. Denn letztlich sei nach den Ergebnissen des Marktgutachtens selbst bei von einander getrennten Verkaufseinrichtungen die Gefahr nicht auszuschließen, dass auch eine insgesamt erreichbare Verkaufsfläche von lediglich 3.600 m² VK noch nachteilige Auswirkungen haben könne. Die IHK schlug abschließend vor, im Zulässigkeitskatalog zumindest eine Aufteilung vorzunehmen, bei der im Wesentlichen ein Lebensmittel-Vollsortimenter mit 2.000 m² VK, ein Lebensmitteldiscounter mit 900 m² VK sowie ein Drogeriemarkt mit 600 m² VK entstehen könnte. Ergänzend zu der empfohlenen Beschränkung sollte nach Ansicht des Regionalverbandes auch noch erwogen werden, den Einzelhandel in den Gewerbe- und Mischgebietsflächen des Plangebiets auszuschließen, weil ansonsten die Magnetwirkungen des Einzelhandels im Sondergebiet entgegen den verfolgten Zielsetzungen zunehmen würden. Diese erheblichen Bedenken waren sodann für die Stadtverwaltung zuletzt Anlass gewesen, die Planung in der weiteren Bearbeitung einer eingehenden planungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Denn nur ein Planergebnis, welches unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse und der objektiven Gewichtung aller von der Planung betroffenen Belange dem Abwägungserfordernis gerecht werde, erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit der Planung vertretbar. Daran ausgerichtet wurde der Zulässigkeitskatalog unter Mitwirkung des Zentralen juristischen Dienstes formuliert. Und begleitend dazu hatte die Konversionsgesellschaft Karlsruhe zur Aktualisierung nochmals eine gutachtliche Stellungnahme der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) eingeholt. Auch diese empfiehlt im Ergebnis die Beschränkung auf 4.000 m² VK unter Aufgabe des SB-Warenhauses mit einer Aufteilung in einen Lebensmittelmarkt bis zu 3.000 m² VK und weiteren (ergänzenden) Einzelhandelsbetrieben bis zu 1.000 m² VK. Anlage 1 zu Vorlage Nr. ....... TOP....... 4 Ein im NVZ erwünschter Vollsortimenter im Lebensmittelbereich sollte, um zukunftsorientiert Bestand haben zu können, in der Tat bis zu der von der GMA vorgeschlagenen Größe möglich sein. Mit einer kleineren, bis zu 1000 m² begrenzten Verkaufsfläche können sodann noch ein Discounter, Getränke- und Drogeriemarkt in Betracht kommen. Dagegen erschien es im Interesse der Sicherstellung der Nahversorgung nicht sinnvoll, dass sich alternativ dazu auch noch andere Einzelhandelsbetriebe bis zu einer jeweiligen Größenordnung von 1.000 m² VK ansiedeln könnten. Deshalb sehen die Festsetzungen insoweit die Beschränkung auf jeweils 500 m² VK vor. Innerhalb eines in dieser Weise flexiblen Rahmens sollen sich Einzelhandelseinrichtungen im NVZ je nach den in der Praxis sich ergebenden Bedarfsströmungen ansiedeln können. Mithin müssen weder ein Drogerie- noch ein Getränkemarkt eine Verkaufsfläche von 1.000 m² voll ausschöpfen und gleiches gilt für den Vollsortimenter, der zugunsten anderer Verkaufseinrichtungen nach den Empfehlungen der IHK durchaus auch unter 3.000 m² VK bleiben könnte. Doch unabhängig von einer derartigen Flexibilität, die mit der Planung ermöglicht werden soll, hat - wie schon weiter oben ausgeführt - zu gelten, dass die jeweils zulässigen Einzelhandelsbetriebe nur ein auf 20 % ihrer Verkaufsfläche beschränktes Randsortiment mit sonstigen Warensortimenten führen dürfen, denen ihrer Art nach prinzipiell eine über die Nahversorgungsfunktion hinausgehende zentrenrelevante Bedeutung zukommen kann. 2. Umweltprüfung in der Bauleitplanung und damit im Zusammenhang stehende Planinhalte Schwerpunktbezogen stellen sich dabei die Fragestellungen in der Regel zur Thematik der von den geplanten Anlagen ausgehenden oder auf sie einwirkenden Immissionen, allem voran die Verkehrslärmimmissionen, sowie den Auswirkungen infolge der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Damit und den sonstigen Schutzgütern befasst sich der zur vorliegenden Planung erstellte Umweltbericht mit entsprechenden Berechnungen und Bewertungen. Ihm liegen, soweit erforderlich, vertiefende externe gutachtliche Untersuchungen zugrunde (z. B. zum Lärm). In der Begründung zum Bebauungsplan wird daher im Wesentlichen auf den Umweltbericht Bezug genommen. Zu den wesentlichen Betroffenheiten, die darin abgehandelt werden, sei an dieser Stelle ausgeführt: 2.1 Zum Schutzgut Mensch Lärmimmissionen Zu untersuchen war die Planung im Wesentlichen unter drei Aspekten, und zwar - Zunahme der Verkehrslärmimmissionen infolge des Zu- und Abfahrtsverkehrs des neuen Baugebietes im Bereich der Sudetenstraße / Annweilerstraße, Anlage 1 zu Vorlage Nr. ....... TOP....... 5 - Gewerbelärmeinwirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes, - Lärmeinwirkungen auf die geplante Wohnbebauung durch die verbleibende militärische Nutzung auf Flächen im Norden des Plangebietes. Allgemein erscheint es sachgerecht, anzustreben, dass mit der Planung eine der Gebietsart ausreichende Qualität erzielt wird. Davon darf in der Regel ausgegangen werden, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden können. Bei Wohngebieten sind dies 55 dB(A) tagsüber und 35 bis 40 dB(A) nachts, bei Mischgebieten jeweils 5 dB(A) höher. Soweit dabei speziell die Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen im Vordergrund steht, kann sich die Planung darüber hinaus an den für die jeweilige Gebietsart festgesetzten, gegenüber den vorstehenden Angaben um 4 dB(A) höheren Grenzwerten der 16. BImSchV orientieren. Dies unbeschadet dessen, dass diese Verordnung mit ihrem Geltungsbereich unmittelbar nur beim Neubau oder bei der wesentlichen Änderung von Straßen anwendbar ist. Für Gewerbelärm gelten im übrigen die Richtwerte der TA Lärm, die in ihrer höhenmäßigen Begrenzung mit den vorbezeichneten Orientierungswerten der DIN 18005 identisch sind, wenngleich die Ermittlungen der für die Bewertung maßgeblichen Beurteilungspegel keine in jeder Hinsicht identischen Berechnungsmethoden beinhalten. a) Näheres zur Verkehrslärmbelastung auf öffentlichen Verkehrswegen Das Gutachten legt für die Prognose der Verkehrsmengen, die der Berechnung zugrunde zu legen sind, einen zeitlichen Horizont bis zum Jahr 2015/2020 zugrunde. Angenommen wird dabei, dass die Verkehrsmengen selbst in Anbetracht des geplanten Einkaufszentrums und der weiteren über die Planstraße N und der verlängerten Annweiler Str. erschlossenen Bauflächen nicht wesentlich zunehmen werden. Der infolge der Planung des Nahversorgungszentrums zusätzlich zu erwartende Verkehr von rund 3.000 Kfz soll den Annahmen zufolge durch anderweitig eintretende Verkehrsentlastungen (u. a. dem vierspurigen Ausbau der B 36) auf der Sudetenstraße weitgehend kompensiert werden. Unter Zugrundlegen dieser Prognose und in Anbetracht der Erneuerung der Fahrbahnoberfläche ist mit einer Abnahme der Verkehrslärmbelastung in den an die Sudetenstraße angrenzenden Wohnbauflächen zu rechnen, und zwar in einer Bandbreite von lediglich rund 1 dB(A). Soweit dies einerseits positiv erscheint, bleibt andererseits gleichwohl festzustellen, dass damit aufgrund der hinzukommenden Planung keine entscheidende Verbesserung der derzeit gegebenen Verkehrslärmbelastung eintritt. Das bleibt zumindest unter dem Aspekt abwägend ins Blickfeld zu nehmen, dass in den nahe an die Sudetenstraße angrenzenden Wohnbauzonen auch schon heute die Grenzwerte nach der 16. BImSchV überschritten werden, die beim Neubau oder der wesentlichen Änderung einer solchen Straße einzuhalten wären. Daran wird sich bei der jetzigen Planung zumindest in den Abschnitten der Sudetenstraße nichts Entscheidendes ändern, Anlage 1 zu Vorlage Nr. ....... TOP....... 6 die künftig mit dem Zu- und Abfahrtsverkehr des Nahversorgungszentrums belastet sein werden. Die Gesamtsituation wäre sicherlich eine andere, wenn es alsbald auch zu einer Realisierung der im Bebauungsplanentwurf außerhalb des Geltungsbereiches skizzierten nördlichen Randstraße käme. Das setzt jedoch die Aufgabe der in diesem Bereich derzeit noch fortwährenden militärischen Nutzung voraus. Ein zeitlich annähernd greifbarer Zeithorizont lässt sich dazu derzeit nicht aufzeigen. Auf der Abwägungsebene erfordert eine solche Problematik eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ggf. das verkehrliche Konzept bezogen auf mögliche Alternativen verändert werden kann. So vornehmlich mit einer evtl. zusätzlichen verkehrlichen Anbindung des NVZ an anderen Stellen. In erster Linie könnte hilfreich erscheinen, wenn das Zentrum auch von Norden her über dessen zentrale Erschließungsachse erreichbar sein würde. Davon hat die Stadtplanung jedoch bisher Abstand genommen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Plantechnisch müsste, ohne erhebliche Veränderungen der derzeitigen Planung vorzunehmen, eine Anbindung des NVZ über den Grünzug oder zwischen den Baubereichen SO 2 und MI 4 bzw. MI 4 und MI 7 an die zentrale Erschließungsachse vorgenommen werden. Die Alternative über den Grünzug wird nicht für sinnvoll erachtet, weil dieser an dieser Stelle nur eine geringe Breitenausdehnung besitzt. Insoweit erschiene das gesetzte Ziel verfehlt, eine durch Verkehrsvorgänge möglichst wenig belastete Durchgängigkeit des Grünzuges in seiner Gesamtheit für den Fußgänger zu bewahren. Bei den beiden anderen Alternativen erschiene die Anbindung wegen der bestehenden Gebäude, der geplanten Stellplätze und der in diesem Bereich geplanten Straßenbahnhaltestelle nicht zweckmäßig. b) Belieferungsvorgänge des Nahversorgungszentrum und dessen lärmbezogenen Auswirkungen Lärmtechnisch insgesamt günstig erschiene es, wenn der Belieferungsverkehr insgesamt auf der von der Sudetenstraße abgewandten Seite der Gebäude des Zentrums abwickelbar sein würde. Dann wäre die vorhandene, südwestlich an die Sudetenstraße angrenzende Wohnbebauung davon nicht belastet. Nun möchte jeder Investor möglichst vermeiden, die Eingangszone zum Zentrum, die den Stellplätzen zugewandt sein soll, mit Belieferungsvorgängen zu belasten, die optisch wenig vorteilhaft sein würden und/oder mit Behinderungen des Kundenverkehrs verbunden wären. Und zu alldem käme noch hinzu, dass sich ein Belieferungsverkehr bei der Plankonzeption mit mehreren Einzelhandelsbetrieben räumlich nicht an einer einzigen Stelle des Gebäudekomplexes konzentrieren ließe. Das wäre nur bei dem früher den gesamten Raum einnehmenden großen SB-Markt möglich gewesen. Anlage 1 zu Vorlage Nr. ....... TOP....... 7 Bei dieser Ausgangslage hat die Planung mit zu berücksichtigen, dass sich die Thematik nur mit der Einrichtung der Belieferungszone zwischen Sudetenstraße und dem Hauptbaukörper für alle Belange befriedigend lösen lässt. Nun soll aber andererseits zur Sudetenstraße entlang der Baulinie eine geschlossene bauliche Front entstehen, die nicht von Belieferungstoren unterbrochen wird. Dies sowohl in gestalterischer Hinsicht als auch unter lärmtechnischen Aspekten mit Rücksicht auf die Wohnbebauung auf der gegenüber liegenden Seite der Sudetenstraße. Deshalb sieht der Bebauungsplanentwurf ein Zufahrtsverbot an der Sudetenstraße vor und schreibt weiter vor, dass die Zone, in der die LKW entladen werden, eingehaust sein muss und die davor liegende Zufahrtsfläche, die ihrerseits an die Planstraße N angebunden sein soll, mit einer 4 m hohen Sicht- und Lärmschutzwand an der vorderen Baulinie gegenüber der Sudetenstraße abgeschottet zu sein hat. c) Sonstige lärmfachliche Fragestellungen Die Ergebnisse, die dazu weiter zu untersuchen waren und denen die Planung je nach Belastungsgrad nachzukommen hatte, sind im Umweltbericht (eine Zusammenfassung dazu ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt) dargestellt. In Beachtung dessen kommt es im Bereich der ausgewiesenen Gewerbeflächen zu festgesetzten Schallleistungspegeln, die zu gewährleisten haben, dass mit den später im Gewerbegebiet angesiedelten Betrieben in benachbarten Bereichen mit höherem Schutzanspruch die dafür geltenden Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Passive Schallschutzmaßnahmen an den neu zu errichtenden Gebäuden, die den jeweiligen Bauherrn zur Last fallen, bedarf es im Einwirkungsbereich der vom benachbarten Kasernengelände ausgehenden Lärmimmissionen, aber auch bei den Gebäuden, die angrenzend an die Westseite der Sudetenstraße errichtet werden. 2.2 Schutzgut Natur und Landschaft - Auswirkungen auf Fauna und Flora - Mit Ausnahme des ehemaligen Rasensportplatzes und alten trockenen, über Jahrzehnte ungedüngten Rasenflächen zwischen den früheren Kasernengebäuden dominieren die bei der früheren militärischen Nutzung bebauten und teilversiegelten Flächen. Auf den Freiflächen wurde ein Baumbestand mit 59 großkronigen, 90 mittelkronigen und 13 kleinkronigen Bäumen ermittelt. Weiter bleibt zu erwähnen, dass der Umweltbericht den extensiv genutzten Rasenflächen mit Solitärbäumen eine hohe Bedeutung bescheinigt, während den sonstigen Flächen hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes nur eine geringe bis sehr geringe Bedeutung zukommt. Wenngleich das Plangebiet erheblich von den früheren Anlagen der militärischen Nutzung geprägt war, bleibt festzustellen, dass die Vegetationsflächen, die bei der Realisierung der vorliegenden Planung neu entstehen werden, quantitativ nicht den gleichen Umfang und qualitativ nicht die gleiche Wertigkeit der Vegetationsflächen des vorhandenen Bestandes erreichen. So lassen sich Vegetationsflächen mit einem überdurchschnittlichen Pflanzenartenreichtum in einem Umfang von 8,19 ha innerhalb des Plangebietes qualitativ nicht ersetzen. Öffentliche Grünflächen mit geplanten Extensivrasen sieht die Planung in einem Flächenumfang von 3,93 ha vor. Anlage 1 zu Vorlage Nr. ....... TOP....... 8 Soweit danach ein Defizit entstünde, wenn es allein bei den innerhalb der Baugebiete und des Grünzuges vorgesehen Maßnahmen verbliebe, greift die Planung auf Flächen außerhalb zurück, die inzwischen mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen wurden. - Ende des Auszugs aus früherer Vorlage zum Auslegungsbeschluss -
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Extrahierter Text
Anlage 2 zu Vorlage Nr. ..... TOP ..... zum Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ in Karlsruhe-Knielingen Zusammenfassung Umweltbericht (Auszug aus dem Umweltbericht Seite 33, 34 – 37 und Anlage A 4 von faktorgrün, Freie Landschaftsarchitekten BDLA) Planungsinhalt Auf dem Gelände der ehemaligen Gerszewski-Kaserne im Stadtteil Knielingen beabsichtigt die Stadt auf ca. 31,6 ha Wohnbauflächen, Mischbau-, Sonderbauflächen und ein Gewerbegebiet auszuweisen. Ausgangssituation Das ehemalige Kasernenareal ist dreiseitig durch eine meist 1 oder 2 geschossige Wohnbebauung mit fast dörflicher Struktur umgeben. Das Gelände selber war durch eine gegliederte militärisch geprägte Bebauung, ein großes Rasensportfeld und alten Baumbestand geprägt. Dieser Ausgangszustand wie er sich bei Aufgabe der militärischen Nutzung 1996 gezeigt hat, gilt aus Ausgangslage der Umweltprüfung und der Eingriffsbewertung. Umweltauswirkungen Gemäß der Vorgabe des BauGB erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nachdem die Stadt Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgestellt hat. Die Umweltbewertung wird schutzgutsbezogen durchgeführt, indem der Ist-Zustand den zu erwartenden Auswirkungen gegenübergestellt wird und die sich daraus ergebenden Maßnahmen benannt werden: Mensch Ist-Zustand Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen sind heute im Planungsgebiet erheblichen Vorbelastungen ausgesetzt. Dazu gehören Lärmeinträge durch die Sudetenstraße im geringern Umfang durch die Pionierstraße sowie durch zeitweiligem Kasernenbetrieb, Wärmebelastungen aufgrund des Naturraums insbesondere aber durch den versiegelungsbedingten Erwärmungseffekt einer großen Stadt. Erhebliche Vorbelastungen durch Luftschadstoffe bestehen nicht. Wahrnehmbare Gerüche sind vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2002 auf ein Maß gesunken, dass nach einschlägigem Richtwert als unerheblich bzw. als nicht belastend beurteilt werden muss. Für die Naherholung besitzt das Plangebiet (Blatt 1) keine Bedeutung. Auswirkungen Lärmbelastung Durch den Verkehrsbetrieb der Sudetenstraße, der Pionierstraße, der neu geplanten Straßen und der neu geplanten Straßenbahn sowie während der Nutzung des Bundeswehr-Areals an einer begrenzten Anzahl von Tagen im Jahr werden in das Plangebiet (Blatt 1) Schallimmissionen ein-getragen, die die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreiten. Durch Festsetzungen zur Grundrissorientierung der Gebäude und passive Schallschutzmaßnahmen wird diesen Geräuschimmissionen so entgegen gewirkt, dass in den Innenwohnbereichen (in den Gebäuden) die einschlägigen Orientierungswerte zum gesundheitlichen Schutz des Menschen eingehalten werden. In den Außenwohnbereichen ergeben sich jedoch erhebliche Beeinträchtigungen der Aufenthaltsqualität. Innerhalb des Plangebiets werden für die geplanten gewerblich genutzten Flächen immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel fest-gesetzt, die einen ausreichenden Lärmschutz für angrenzende empfindliche Teilgebiete (Wohngebiete) sicherstellen. Südlich des Plangebietes (insbesondere an der Annweilerstraße) werden trotz der vorhabensbedingten Verkehrszunahme und der daraus resultierenden Zunahme der Lärmbelastung an den vorhandenen schutzwürdigen Gebäuden keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Geruchsbelastung Die wahrnehmbaren Gerüche erreichen aktuell im Plangebiet (Blatt 1) ein Ausmaß, dass gemäß der einschlägigen Richtlinie zur Beurteilung "keine erhebliche Belästigung" führt. Weder durch das Planungsvorhaben noch durch sonstige absehbare Verursacher ist ein erheblicher Anstieg wahrnehmbarer Gerüche zu erwarten. Anlage 2 zu Vorlage Nr. ..... TOP ..... 2 Wärmebelastung Die heute schon bestehende hohe Wärmebelastung im Nordwesten von Karlsruhe wird durch das Vorhaben weder verstärkt noch vermindert. Tiere/Pflanzen Ist-Zustand Vom Zeitpunkt der Beendigung der militärischen Nutzung (2000) bis heute (2007) hat durch Maßnahmen zur Vorbereitung/ Umsetzung der Konversion (Abrissmaßnahmen, Bodenabgrabungen, - auftrag, Nutzungsauflassung) ein starker Wechsel der Standortverhältnisse im Plangebiet (Blatt 1) stattgefunden. Damit einher ging eine deutliche Veränderung des Lebensraumangebotes für Tiere und Pflanzen. Im Jahr 2000 stellten die trocken-mageren Rasenflächen zwischen den Gebäuden wertvolle Biotope mit zwei gefährdeten und nach Naturschutz-recht besonders geschützten Arten dar (8,2 ha). Eine gewisse Wertigkeit kommt zu diesem Zeitpunkt auch dem Baumbestand zu. Die übrigen Flächen - die umfangreichen versiegelten Flächen und die Sportflächen mit Sportrasen und Tennenbelagsflächen- besaßen naturschutzfachlich keine erhebliche Bedeutung. Dieser Zustand wird bei der Eingriffs-/Ausgleichs-Ermittlung zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung/ Umsetzung der Konversion verschwanden diese Flächen in den Folgejahren. Gleichzeitig verbrachten in dieser Zeit die Sportplatzflächen (Tennenbelagsflächen und Sportrasen) und boten den gleichen wertgebenden Tierarten neue Lebensstätten. Heute (2007) sind die Flächen mit naturschutzfachlich bedeutenden Tieren und Pflanzen weitgehend beseitigt. Die trocken-warmen Böden des Plangebietes besitzen jedoch das Entwicklungspotenzial um in ein bis wenigen Jahren sich eigendynamisch wieder zu wertvollen Tierlebensräumen zu entwickeln. Auswirkungen Die Flächeninanspruchnahme führt zum zumindest teilweisen Verlust des bestehenden Baumbestands (329 Bäume) und zur Beseitigung der Extensivrasenflächen zwischen den Gebäuden (8,2 ha). Dadurch ergeben sich erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen. Durch Festsetzungen zum Erhalt können jedoch von 225 erhaltenswerten Bäumen 126 gesichert werten. Weitere 7 erhaltenswerte Bäume (außerhalb der geplanten Baufenster) werden durch die Baumschutzsatzung geschützt. Extensivrasenflächen werden im Umfang von 3,9 ha wieder hergestellt. Hier verbleibt ein Ausgleichsdefizit, das Kompensationsmaßnahmen im Bereich "Waid" (Plangebiet Blatt 2) erforderlich macht. Um eine Lockwirkung für nachtaktive Insekten zu vermeiden, sollten Lichtemissionen, die auf siedlungsfreie Bereiche im Norden ausgerichtet sind, vermieden werden (Empfehlung). Die Umsetzung der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten zulässigen Nutzung führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Bestände von besonders oder streng geschützten Arten. Boden Ist-Zustand Die natürlich anstehenden Böden aus Feinsand- und Mittelsandablagerungen sind ganz überwiegend künstlich überprägt. Die nicht versiegelten Flächen weisen häufig Böden aus Auffüllmaterial auf (Schotter, Steinen, Kies, Sand, Schluff und Bauschutt). Durch die Ergebnisse der 2004 durchgeführten Erkundungen Altlastenverdächtiger Flächen konnten 13 Altlastenflächen festgestellt werden. Alle Altlasten, für die Handlungsbedarf besteht, werden saniert (flächiger Abtrag des verunreinigten Bodens). Auswirkungen Der Umfang vollversiegelter Flächen (einschließlich Pflaster) steigt durch Nachverdichtung von 21,84 ha auf 23,04 ha (Zunahme um 1,2 ha). Die daraus resultierende nachteilige Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Bodenhaushalts wird durch die Begrünung von umfangreicher Dachfläche (3,06 ha auf bestehenden und neuen Gebäuden) gemindert. Zu berücksichtigen ist auch die vorhabensbedingte Sanierung von Altlasten, die einen positiven Beitrag zur Beseitigung von Umweltrisiken darstellt. In der Gesamtschau ergibt sich durch die Planung eine geringe, nicht erhebliche Minderung der Leistungsfähigkeit für das Schutzgut Boden. Anlage 2 zu Vorlage Nr. ..... TOP ..... 3 Wasser Ist-Zustand Trotz hoher Grundwasserflurabstände (ca. 10 m) besteht eine mittlere bis hohe Empfindlichkeit des Grundwasservorkommens gegenüber belastenden Stoffeinträgen. Ursache sind die geringen Schutzeigenschaften der grundwasserüberdeckenden Bodenschichten. Still- und Fließgewässer treten nicht auf. Das Plangebiet (Blatt 1) liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsbereichen. Auswirkungen Durch Umsetzung der Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet (Blatt 1) wird durch das Vorhaben ein erheblicher Beitrag zur Grundwasserneubildung und zum Hochwasserschutz geleistet. Zum Schutz des Grundwassers sollen wassergefährdende Stoffe während der Bauphase einen Mindestabstand zu Grabungsflächen einhalten. Für Betriebe des Gewerbegebietes sind betriebsspezifische Grundwasserschutzmaßnahmen im Rahmen der einzelnen baulichen Zulassung zu regeln. Luft/Klima Ist-Zustand Die Windverhältnisse sind geprägt vom Vorherrschen turbulenter Winde aus südwestlicher Richtung, gefolgt von Winden aus nordöstlicher Richtung. Darüber hinaus tragen Flurwinde Kalt- und Frischluft ins Plangebiet ein. Das Plangebiet liegt außerhalb des Einflussbereichs von Kaltluftabflüssen aus der Berg- und Hangzone. Auswirkungen Die vorherrschenden, turbulenten Windströmungen ermöglichen auch weiterhin eine ausreichende Belüftung des Plangebietes. Landschaftsbild Bestand Bei Aufgabe der militärischen Nutzung ist vor allem der alte Baumbestand prägend für das Stadtbild. Von den Gebäuden sind es nur wenige, die positive Auswirkungen auf das Stadtbild haben, insbesondere das denk-malgeschützte Casino. Auswirkungen Durch den Abriss nahezu aller Gebäude und die vollständige Neuordnung entsteht ein neuer Stadtteil, der mit seiner kleinteiligen Bebauungsstruktur, der breiten Grünspange und den zu erhaltenden Bäumen in das ebenfalls kleinteilig parzellierte Umfeld passt. Hinsichtlich der größeren Baukörper und der Parkierungsflächen im Gewerbe- und Sondergebiet werden unterschiedliche Maßnahmen zur Einbindung dieser Baukörper in die Stadtstruktur vorgesehen. Die Auswirkungen des neuen Stadtteils auf das Stadtbild Knielingens sind positiv zu bewerten. Kultur-/ Sachgüter Bestand Als denkmalgeschützt gelten das ehemalige Casino, sowie die großflächiger Reliefs im ersten Obergeschoß des ehemaligen Gerichtsgebäudes. Auswirkungen Beide Denkmäler werden erhalten, wobei die Reliefs von dem Abbruch des Gerichtsgebäudes entnommen und andernorts gesichert werden. Planungsalternativen Der Verzicht auf die Planung (Prognose bei Nichtdurchführung der Planung) würde zu Nutzungsauflassung, Verfall und Verbrachung des Planungsgebietes führen. Im Sinne einer Aktivierung innerstädtischen Potenzials ist dies mit den umweltpolitischen Leitlinien der Stadt im Sinne der angestrebten Zielerreichung nicht in Einklang zu bringen. Planungsalternativen, die bei der gleichen städtebaulichen Zielsetzung zu deutlich günstigeren Lösungen für die Umwelt führen, sind nicht vorhanden. Anlage 2 zu Vorlage Nr. ..... TOP ..... 4 Umweltbeobachtung Im Sinne der Umweltvorsorge ist der Schwerpunkt auf der zu erwartenden Lärmentwicklung und der Überprüfung der Lärmprognosen in Zusammenhang mit den geplanten Lärmschutzmaßnahmen zu legen. Fazit Mit der Umsetzung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten baulichen Nutzung ergeben sich für die Schutzgüter Boden und Klima insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen, für das Schutzgut Wasser sogar Verbesserungen. Die Sanierung von Altlasten, stellt einen positiv hervorzuhebenden Beitrag zur Beseitigung von Umweltrisiken dar. Das Stadtbild wird neu gestaltet, ohne dass Defizite im Stadtbild zurückbleiben. In Teilbereichen des Plangebietes sind die Menschen in ihren Aufenthaltsräumen erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt. Um die Lärmbelastungen auf ein für die menschliche Gesundheit unerhebliches Maß zu reduzieren werden Maßnahmen zum Lärmschutz festgesetzt. Vorhabensbe- dingte nächtliche Lärmbelastungen ergeben sich auch für ein an das Plangebiet (Blatt 1) angrenzendes allgemeines Wohngebiet an der Annweilerstraße. Entsprechend den rechtlichen Vorschriften des Bundesimmissionschutzgesetzes sind Schutzmaßnahmen für die betroffenen Wohngebäude nicht geboten und werden deshalb vom Vorhabensträger nicht durchgeführt. Für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere bleiben nach der Realisierung des Vorhabens Funktionsbeeinträchtigungen zurück. Diese werden durch plangebietsexterne Maßnahmen im nördlich angrenzenden Gebiet "Waid" (Nordgelände) kompensiert. Anlage 2 zu Vorlage Nr. ..... TOP ..... 5 Anlage 2 zu Vorlage Nr. ..... TOP ..... 6
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“, Karlsruhe – Knielingen beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ............................. 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Denkmalschutz .............................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 5 3.5 Belastungen ............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 5 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 6 4.3 Erschließung .............................................................................................. 7 4.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................................. 7 4.3.2. Motorisierter Individualverkehr (MIV) ......................................................... 7 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 8 4.3.4 Geh- und Radwege .................................................................................... 8 4.3.5 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 8 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 9 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen ................................ 11 4.6 Immissionen............................................................................................. 11 4.6.2 Gewerbelärm ........................................................................................... 14 4.6.3 Geräuscheinwirkung aufgrund des Kasernengeländes ........................... 15 5. Umweltbericht ........................................................................................ 16 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ......................................................... 16 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 16 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 17 7. Statistik ................................................................................................... 17 7.1 Flächenbilanz (Überschlägig) .................................................................. 17 7.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 17 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 18 8. Bodenordnung ....................................................................................... 18 9. Kosten .................................................................................................... 18 10. Finanzierung .......................................................................................... 18 11. Bestandteile des Bebauungsplanes .................................................... 18 B. Hinweise ................................................................................................. 19 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 19 2. Entwässerung .......................................................................................... 19 3. Regenwasserversickerung ...................................................................... 19 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 20 5. Baumschutz ............................................................................................. 20 Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 3 - 6. Begrünung ............................................................................................... 20 7. Altlasten ................................................................................................... 21 8. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 22 9. Private Leitungen ..................................................................................... 22 10. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 22 Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Nach Abzug der amerikanischen Streitkräfte ist die Neuordnung des ehemaligen Areals der „Gerszewski-Kaserne“ erforderlich. Auf einer Fläche von ca. 34,9 ha soll ein neuer Stadtteil mit Wohnbauflächen, Mischbauflächen, Sonderbauflächen und einem Gewerbegebiet entstehen. Im Sinne eines lebendigen Quartiers ist eine Mischung von Wohnen und Arbeiten vorgesehen. Zusätzlich soll für den Gesamtstadtteil, der im Bereich des täglichen Bedarfs unterversorgt ist, ein Nahversorgungszentrum entstehen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Für das Plangebiet sind im Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe Wohnbau-, Mischgebiets-, Gewerbe- und Sondergebietsflächen sowie Grünflächen ausgewiesen. Mit der Festschreibung dieser Nutzungen ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und steht in Übereinstimmung mit dessen Zielen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Die Planung greift in den Geltungsbereich folgendem verbindlichen Bebauungsplan ein: Plan Nr. 292 „Knielingen Sudetenstraße Teil 2“, rechtswirksam seit dem 26.04.1963. Dessen bisherige Vorgaben werden durch diesen Bebauungsplan teilweise ersetzt bzw. neu geregelt. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 34,9 ha große Planungsgebiet liegt in Knielingen nordöstlich der Sudeten-/Pionierstraße und südlich der Eggensteiner Straße. Das ehemalige Kasernenareal ist dreiseitig von meist ein- bis zweigeschossiger Bebauung mit fast dörflicher Struktur umgeben. Im Norden grenzt das Gebiet an große militärische Lagerhallen der Bundeswehr an. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Nördlich der Bundeswehrhallen liegt das ehemalige Truppenübungsgelände im Tiefgestade der Rheinniederung. Es ist im Flächennutzungsplan als Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 5 - Besondere Vegetationsfläche dargestellt. Die Knielinger Rheinniederung ist Bindeglied zwischen der Neureuter Rheinniederung und dem Knielinger See. Dieser Freiraum hat erhebliche Bedeutung bezüglich seiner klimatischen, ökologischen und freiräumlichen Auswirkungen auf den Karlsruher Gesamtraum. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Denkmalschutz Die ehemaligen Kasernenanlagen sind, bis auf das ehemalige Casino mit dem denkmalgeschützten Dachstuhl sowie die benachbarte kleine Kirche, abgeräumt. Das Gebäude der ehemaligen amerikanischen Kirche (im Mischgebiet 3) ist nach § 2 Denkmalschutzgesetz ein Kulturdenkmal. An der Erhaltung des Kulturdenkmals besteht aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Um objekterhaltende bauliche Maßnahmen durchführen zu können, sind Festsetzungen unter Ziffer 1.9 der Textfestsetzungen enthalten. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das gesamte Gelände wurde von der Konversionsgesellschaft Karlsruhe (KGK) erworben und soll kleinparzelliert an Bauinteressierte weiterveräußert werden. 3.5 Belastungen Altlasten: Für das gesamte Kasernenareal besteht Altlastenverdacht. Vom Ingenieurbüro Roth & Partner GmbH wurde eine Detailuntersuchung und eine orientierende Erkundung vorgelegt. Es ergaben sich konkrete Anhaltspunkte auf hinreichenden Verdacht für eine schädliche Bodenveränderung. Leitungsrechte: Für die vorhandene Bebauung bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen werden durch entsprechende Leitungsrechte im Bebauungsplan und vertraglich gesichert. Immissionen: Das bestehende, angrenzende Bundeswehrgelände sowie Verkehrslärm belasten das Planungsgebiet. Siehe hierzu die Ausführungen im Umweltbericht. 4. Planungskonzept Das neue Bebauungskonzept fügt sich in die Struktur Knielingens ein. Die umgebende Nutzung ist sowohl in der Eggensteiner Straße wie in der Sudeten- und Pionierstraße Wohnen. 4.1 Art der baulichen Nutzung Das ehemalige Kasernenareal wird in vier Nutzungsbereiche unterteilt: - im Süd-Westen ein Allgemeines Wohngebiet Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 6 - - im mittleren Bereich zwischen Stadtteilplatz und Straßenbahnwendeschleife ein Gebiet mit Mischnutzung und Gemeinbedarf - daran anschließend ein Sondergebiet für ein Nahversorgungszentrum entlang der Sudetenstraße - im Nord-Osten ein Gewerbegebiet Das Gewerbegebiet soll in erster Linie Betrieben des Handwerks sowie Produktionsbetrieben dienen, die einerseits auf diese Gebietsart angewiesen sind und andererseits einen verkehrsgünstigen Standort, insbesondere bezogen auf den näheren Einzugsbereich, benötigen. Solchen Anforderungen entspricht die Lage des Gewerbegebiets in vollem Umfang. Andererseits sind dies Merkmale, die den Siedlungsdruck durch andere im Gewerbegebiet ebenfalls möglichen Nutzungen erheblich verstärken können. Dem soll mit dem Ausschluss einiger Nutzungsarten begegnet werden und zwar: Vergnügungsstätten, z.B. Diskotheken, Tankstellen und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Mit Rücksicht auf den tendenziell verbesserten Schutz für die Wohnnutzung sollen im Mischgebiet MI 1, MI 2 und MI 4 Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten, in MI 1 und MI 2 auch sonstige Gewerbebetriebe ausgeschlossen bleiben (Vermeidung erheblicher Unruhefaktoren an Feierabenden und Wochenenden). Abweichend werden beim Mischgebiet MI 5 und MI 6 Schank- und Speisewirtschaften zugelassen, weil hier eine Beeinträchtigung der Wohnbebauung nicht zu befürchten ist, und eine Belebung des Platzes damit erreicht werden soll. Im Sondergebiet 1 sollen vorwiegend Einzelhandelseinrichtungen entstehen, die in Art und Umfang Nahversorgungsfunktionen abdecken sollen. Im Rahmen dessen dürfen sie unter Einhaltung eines Angebotes mit bestimmten Warensortimenten auch großflächig sein. Jedoch sind die Verkaufsflächen auf insgesamt 4000 m² zu beschränken, damit keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu Lasten anderer Nahversorgungszentren im Westen der Stadt eintreten. Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Zielsetzung wird zentrenrelevan- ter Einzelhandel in den übrigen Gebieten ausgeschlossen. Bestimmte Ausnahmen sind davon lediglich für die Mischgebiete MI 5 und 6 vorgesehen, die unmittelbar an die im Südwesten des Sondergebietes 1 (SO1) geplante Platzfläche anschließen. Dort sollten sich zur Belebung der Platzfläche durch den Publikumsverkehr Einzelhandelsbetriebe ansiedeln können, die mehr dem Charakter von Läden entsprechen, wie sie ansonsten in Wohngebieten vorgefunden werden können. So jedenfalls, wenn entsprechende Einrichtungen nicht im Sondergebiet selbst entstehen werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzten Nutzungen für die 2-3 geschossige Bebauung im Wohn- und Mischgebiet liegen im Bereich einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,8 – 1,2. Für den neuen Ausbau der Sudetenstraße mit beidseitiger öffentlicher Längsparkierung muss von der Konversionsgesellschaft ein Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 7 - Grundstücksstreifen von ca. 950 m² zugunsten des breiteren Straßenausbaues zwischen Pionier- und der Annweilerstraße abgegeben werden. Damit verbunden ist auch die Verkleinerung des Baubereiches im Mischgebiet 1 (MI 1) für das Grundstück des geplanten Seniorenwohnens an der Ecke Sudeten-/Pionierstraße. Die bauliche Ausnutzung, die sich im Rahmen des bisher ausgewiesenen Baubereiches ergaben hat, soll jedoch erhalten bleiben. Deshalb wurde die Grund- und Geschossflächenzahl erhöht, damit im Vergleich zum bisherigen Planungszustand für die Konversionsgesellschaft kein Nachteil eintritt. Dies ist im Hinblick auf die dabei vorgenommene Aufweitung des Straßenraumes (Haltestelle und beidseitige öffentliche Längsparkierung) städtebaulich vertretbar. Im Bereich des Stadtteilplatzes ist eine 4-5 geschossige Bebauung als vertikale Betonung der Mitte vorgesehen. Im Gewerbegebiet ist eine Wandhöhe von maximal 12.00 m festgesetzt. 4.3 Erschließung Die Erschließung des Gebietes erfolgt gemäß den Regelungen des noch abzuschließenden Städtebaulichen Vertrages zwischen der Konversionsgesellschaft Karlsruhe mbH (KGK) und der Stadt Karlsruhe. 4.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr ist über eine geplante Verlängerung der heutigen Straßenbahnlinie S5 über die Sudetenstraße und über die verlängerte Annweiler Straße bis zur Wendeschleife an der Eggensteiner Straße konzipiert. Innerhalb des Plangebietes ist für die Straßenbahn eine Freihaltetrasse vorgesehen. Die Anbindung über die südwestliche Sudetenstraße wird in einem eigenen Planfeststellungsverfahren rechtlich gesichert werden. Es sind künftig folgende Haltestellen im Gebiet vorgesehen: - Kindergarten /Kirchenzentrum und geplante Altenwohnanlage, Ecke Pionierstraße und Sudetenstraße - Stadtteilplatz an der verlängerten Annweiler Straße - Im Bereich der Wendeschleife in der verlängerten Annweiler Straße in Richtung Eggensteiner Straße 4.3.2. Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die überörtliche Anbindung des MIV erfolgt über die Sudetenstraße zur B 36 und über die Annweiler Straße. Falls das Bundeswehrgelände aufgegeben wird, ist auch eine Anbindung über die Eggensteiner Straße zu einem späteren Zeitpunkt im Bereich der Gewerbegebiet-Erschließung (Planstraße N) und verlängerte Annweiler Straße vorgesehen. Die Haupterschließung erfolgt über die Sudeten- und verlängerte Annweiler Straße. Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 8 - Die Erschließung der beiden Wohnbaugebiete südlich und nördlich des großen Grünzuges erfolgt über Wohnstraßen (Tempo 30), mit Längsparkierung und Alleenbepflanzung. Die Quererschließungen, die gleichzeitig die Vernetzung innerhalb des Gebietes sicherstellen, sind ausschließlich niveaugleiche Wohnwege. Die Erschließung des Nahversorgungszentrums erfolgt über die Sudeten- und die Planstraße N. Weitere Zu- und Ausfahrten in die Sudetenstraße für das Sondergebiet 1 sind ausgeschlossen, um den Rückstauraum der Kreuzung mit der Annweiler Straße damit nicht zusätzlich zu belasten. Sowohl die Querschnittsgestaltung, als auch die Radwegführung in der Sudetenstraße, zwischen Siemensallee und Annweiler Straße, basieren auf der Festlegung einer Tempo-30-Zone in diesem Abschnitt. 4.3.3 Ruhender Verkehr Die Parkierung erfolgt im Bereich der Geschoßwohnungen in Tiefgaragen, bei Reihenhausbebauung in der Vorgartenzone zwischen Haus und Straße und bei Einzel-, Doppel- und Kettenhausbebauung zwischen den Gebäuden oder in der Vorgartenzone. Die öffentliche Parkierung ist im Verhältnis 1:3 (Stellplätze : Wohneinheiten) als Längsparkierung entlang der Straßen geplant. 4.3.4 Geh- und Radwege Das städtebauliche Konzept berücksichtigt besonders attraktive und sichere Geh- und Radwegverbindungen in allen Richtungen durch das Plangebiet. Dies wird durch Wegeführungen durch die Grünzüge und über die Wohnweg- und Wohnstraßengestaltung sichergestellt. Ein verkehrsfreier Stadtteilplatz ist Mittelpunkt des Systems. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Entwässerung Für das Gebiet des Bebauungsplanes sind verschiedene Entwässerungsmethoden vorgesehen. Im Folgenden werden die Entwässerungsmethoden abschnittsweise erläutert: Entwässerung Regenwasser im Allgemeinen Wohngebiet Das Regenwasser wird über Kanäle gesammelt und Richtung zentrale Grünfläche geleitet. Dort kann es in der zentralen Versickerungsmulde über die mind. 30 cm mächtige belebte Oberbodenzone versickern. Mit einer Muldentiefe von 1,8 m und Böschungsneigungen von weniger als 1:5 fügt sie sich in das geplante Parkgelände ein. Über sie wird ein großer Teil der geplanten Wohnbebauung entwässert. Die Mulde besteht aus zwei Teilen, die über den Regenwasserkanal miteinander kommunizieren können. Der nördlichste Teil der Wohnbebauung kann nicht an die Versickerungsmulde angeschlossen werden. Er soll in den geplanten Hauptsammler in der Eggensteiner Straße entwässern. Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA 4 sind Gründächer vorgesehen, die den Regenabfluss deutlich reduzieren. Die Grundstücke und die Straßen werden über drei Mischwasserkanäle entwässert, die in Planstraße K, L und M liegen. Die an Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 9 - die Sudetenstraße angrenzenden Mehrfamilienhäuser sollen in den dort vorhandenen Mischwassersammler entwässern. Dies wird je nach Grundstückszuschnitt vereinzelt auch bei Grundstücken entlang der Pionierstraße notwendig sein. Entwässerung Regenwasser im Gewerbe-, Sonder-, und Mischgebiet Die Grundstücksgrößen im Gewerbegebiet erlauben ein Ableiten des Regenwassers auf den Grundstücken über Versickerungsmulden. Bei besonders kleinen Grundstücken besteht die Möglichkeit, das abfließende Wasser in die Mischwassersammelkanäle einzuleiten, die für die Straßenentwässerung entlang der Straßen verlegt werden. Hier besteht auch die Möglichkeit, die Notentlastungen der Versickerungsmulden anzuschließen. Einzelne Grundstücke, z. B. mit bestehender Bebauung, werden an die geplanten Mischwasserkanäle neu angeschlossen. Eine Regenwasserentsorgung allein mit dezentraler Versickerung ist hier wegen fehlender Freiflächen nicht möglich. Entwässerung Schmutzwasser Das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser wird in Schmutz- und Mischwasserkanälen gesammelt und in die um das Gebiet vorhandenen Mischwassersammler eingeleitet. An die Kanäle in den Planstraßen K, L und M wird auch der Schmutzwasserkanal der gesamten nördlichen Hälfte des Wohngebietes angeschlossen. Strom-, Gas-, und Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung Die Gebäude werden über Nahwärme versorgt. Die Primärenergieeinspeisung ist geplant durch Abwärmenutzung der nahe gelegenen Mineralölraffinerie Oberrhein GmbH & Co. KG (MiRO). Die Heizzentrale wird im Keller des Casinogebäudes eingerichtet werden. Sie dient als Übergabepunkt zwischen Hauptleitung (MiRo-Leitung) und Netzverteilung. Durch installierte Gas-Kessel dient sie zudem als Ausfallschutz, da die MiRo beispielsweise in Revisionszeiten keine gesicherte Wärme liefern kann. Strom- und Wasserversorgung werden über die bestehenden Netze angeschlossen. Müllabfuhr Die Müllentsorgung erfolgt gemäß städtischer Satzung. Leitungsrechte Die im Plan dargestellten Leitungstrassen sind für die Ver- und Entsorgungsleitungen bereits bebauter Grundstücke vorgesehen. 4.4 Gestaltung Häuser Die Festsetzungen für die Gestaltung der Häuser sind für eine städtebauliche Ordnung des öffentlichen Straßenraumes gedacht. Bei der angestrebten Dichte der Bebauung entlang einer Bauflucht und der Ausweisung von Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 10 - Stellplätzen und Carports im Vorgartenbereich, kommt einer abgestimmten Gestaltung in einem vorgegebenen Gestaltungsrahmen eine besondere städtebauliche Bedeutung zu. Dabei soll dem einzelnen Gebäude möglichst viel Spielraum für individuelle Gestaltung gelassen werden. Daher beschränken sich die Gestaltungsvorgaben auf die festgesetzten Maße bei Wandhöhe, Dachneigung, Dachform. Entlang der Sudetenstraße ist es städtebauliches Ziel, sowohl im Bereich der Mischgebiete MI 1 und MI 2 als auch im Gewerbegebiet eine wahrnehmbare Bauflucht festzusetzen. Die Mischgebiete MI 5 und MI 6 sollen strukturelle Versorgungsfunktionen, die nicht vorwiegend im Sondergebiet 1 untergebracht werden können, aufnehmen. Da ohnedies störungsfreies Wohnen in der Nähe zum Platz in der Erdgeschosszone nicht zu erwarten und auch nicht zweckmäßig ist, ist dort im Erdgeschoss Wohnnutzung ausgeschlossen. Nebenanlagen Um ein geordnetes städtebauliches Gesamtbild mit klar gestalteten und definierten Straßenräumen, großen bepflanzten inneren Grünräumen, Vorgärten und großflächigen Grünzügen zu erzielen, sind Nebenanlagen nur innerhalb der Baubereiche zulässig. Die grünen Innenräume der einzelnen Bebauungsfelder sind frei von jeglicher Bebauung zu halten, ausgenommen sind Gartenhütten mit einer Kubatur von max. 10 m³. Vorgärten / Stellplätze Im Bebauungsplan sind klare Baufluchten in den einzelnen Quartieren durch Baulinien festgesetzt. Im Vorgartenbereich der Bauflucht zwischen Straße und Haus sind 6.00 m tiefe Vorgärten konzipiert. Im Vorgartenbereich können Zugänge zum Haus, Stellplätze, Zufahrten zu Garagen und Carportüberdachungen geplant werden gemäß den Textfestsetzungen, jedoch keine Terrassen. Fassaden Die Festsetzungen unter Ziffer 2.1.3 sollen einen prinzipiellen Gestaltungsrahmen für die Fassaden bilden. Hauptziel ist es dabei, eine freundliche und für die Wahrnehmung angenehme, aufeinander abgestimmte Fassadengestaltung zu erreichen, die im Zusammenwirken mit der Straßenraumgestaltung eine hohe Aufenthaltsqualität im neuen Stadtteil sicherstellt. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen, um intensive Leuchtfarben zu vermeiden. Dächer / Dachformen Die Dachgestaltung und insbesondere die im Straßenraum sichtbaren Dachelemente (Traufen, Dachkanten, Gesimse) werden den Stadtteil und die Straßenräume maßgeblich prägen. Das Dach sollte nicht mehr als 60 cm über die Vorderkante der Außenwand hinausragen, um der Raumkante in diesem wichtigen Straßenraum ein geordnetes Erscheinungsbild zu geben. Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 11 - Die Dachformen sind bereichsweise im Plan festgesetzt. Zulässig sind Satteldächer, Pultdächer und Flachdächer gemäß den Festsetzungen Ziffer 2.1.2. Dadurch wird eine differenzierte Dachlandschaft entstehen. Alle Flachdächer und flachgeneigten Dächer sind gemäß den Festsetzungen zu begrünen. Auf allen Dächern sind Solaranlagen zulässig. Antennenanlagen sollen das städtebauliche Bild dieser Siedlung nicht belasten. Da der Rundfunkempfang weitestgehend durch Kabelempfang gesichert erscheint, werden Außenantennen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausnahmen ausgeschlossen. Wandhöhe / Staffelgeschoss Um ein einheitliches Straßenbild zu gewährleisten wird die Wandhöhe gemäß Ziffer 2.1.1 der Festsetzungen verbindlich geregelt. Bei den Gebäuden entlang der Straßenbahntrasse ist ein flach geneigtes Dach zwingend festgesetzt, um dieser wichtigen Stadtteilachse ein einheitliches Gepräge zu verleihen. Aus diesem Grund wurde dort das zurückliegende Staffelgeschoss auf der Gartenseite festgesetzt. Werbeanlagen In Anbetracht der künftigen gewerblichen Nutzung soll ein möglichst optisch ruhiger Charakter des Straßenbildes bewahrt werden. Dazu ist es notwendig, Werbeanlagen in ihrer Größe und sonstigen Ausgestaltung Beschränkungen zu unterwerfen, die im übrigen auch erforderlich sind, das Plangebiet in die angrenzende u.a. durch Wohnbebauung geprägte Umgebung einzufügen. Insbesondere gilt es die Unruhefaktoren, die mit einer bewegten Lichtwerbung im Plangebiet und in der Umgebung zu erwarten wären, zu vermeiden. 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen Es wird auf den Umweltbericht verwiesen. Darin sind enthalten: Aussagen zu Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Eingriffe in die Natur Ausgleichsmaßnahmen Zuordnung der Ausgleichsflächen 4.6 Immissionen Verkehrslärm im Plangebiet Auf das Plangebiet wirken umliegende Verkehrswege (Straßen und Straßenbahn) sowie die Planstraßen innerhalb des Plangebiets ein, deren schalltechnische Auswirkungen auf das Plangebiet zu untersuchen waren. Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen erfolgte anhand der Orientie- Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 12 - rungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 Teil 1 ‘Schallschutz im Städtebau’ vom Mai 1987. Die Berechnungen haben ergeben, dass die für die jeweilige Gebietsart maßgeblichen Orientierungswerte von 55 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete, 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht für Mischgebiete und 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht für Gewerbegebiete in weiten Teilen des Plangebiets eingehalten werden. Deutliche Überschreitungen treten in direkter Zuordnung zur Sudetenstraße und im Kreuzungsbereich zur Annweiler Straße auf. An den schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Plangebiets, die von Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte betroffen sind, wurde die Erarbeitung eines Schallschutzkonzeptes erforderlich, in dem verschiedene Schallschutzmaßnahmen geprüft wurden. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt. Zur Erarbeitung des Schallschutzkonzepts wurden die folgenden grundsätzlichen Möglichkeiten auf ihre Wirksamkeit und ihre Verhältnismäßigkeit geprüft: - Städtebauliche Maßnahmen wie Einhalten von Mindestabständen und differenzierte Baugebietsausweisungen - Prüfung von aktiven Schallschutzmaßnahmen Für den kritischsten Bereich der geplanten Allgemeinen Wohngebiete und der Mischgebiete entlang der Sudetenstraße wurde im Zuge der schalltechnischen Untersuchungen die Wirksamkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen geprüft. - Die Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass aktive Schallschutzmaßnahmen in städtebaulich angemessener Höhe lediglich geeignet sind, die Erdgeschossbereiche zu schützen, nicht jedoch die oberen Geschosse. Aufgrund der Möglichkeit einer Erschließung der Gebäude über die Sudetenstraße könnte keine durchgehende aktive Schallschutzmaßnahme errichtet werden, was die Wirksamkeit der Maßnahme vermindern würde. - Der finanzielle Aufwand der Durchführung aktiver Schallschutzmaßnahmen steht aus diesem Grund nicht im Verhältnis zur Wirksamkeit. - Prüfung einer Grundrissorientierung - Aufgrund der Höhe der Geräuscheinwirkungen entlang der Sudetenstraße und im Kreuzungsbereich zur Annweiler Straße wird aus fachlicher Sicht empfohlen, eine Grundrissorientierung für schutzwürdige Aufenthaltsräume zu den den Verkehrswegen abgewandten Fassaden vorzusehen. - Prüfung von passiven Schallschutzmaßnahmen (Verbesserung der Schalldämmung der Außenbauteile und Einbau von schallgedämmten Lüftern in Schlaf- und Kinderzimmern) Für die Aufenthaltsräume von schutzwürdigen Nutzungen, an denen Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 am Tag oder in der Nacht vorliegen, sind passive Schallschutzmaßnahmen Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 13 - (Verbesserung der Schalldämmung der Außenbauteile und Einbau von schallgedämmten Lüftern in Schlaf- und Kinderzimmern) zu prüfen. - Hinsichtlich der Allgemeinen Wohngebiete werden bei Überschreitung der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete von weniger als 4 dB, d.h. Beurteilungspegel von weniger als 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht unter Berücksichtigung einer Abwägung zu den Immissionsgrenz- werten der 16. BImSchV keine passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Für Beurteilungspegel in dieser Größenordnung ist außerdem davon auszugehen, dass die erforderliche Wärmeschutzverglasung ausreichend ist, den angestrebten Innenraumpegel einzuhalten. Im Bebauungsplan erfolgt der Hinweis, dass im Zuge der Planung und der Realisierung der schutzwürdigen Gebäude im Plangebiet die Anforderungen der baurechtlich eingeführten Vorschrift DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise -' vom November 1989 zu berücksichtigen sind. Die zur Dimensionierung passiver Schallschutzmaßnahmen erforderlichen Lärmpegelbereiche der DIN 4109 sind unter Berücksichtigung freier Schall- ausbreitung in der nachfolgenden Abbildung der Begründung dargestellt. Unter Berücksichtigung der Baustruktur der geplanten Gebäude ergeben sich u.U. im Einzelfall geringere Anforderungen als in der Abbildung dargestellt. Neubau von öffentlichen Straßen, wesentliche Änderung einer Straße gemäß der 16. BlmSchV Die Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen des Neubaus öffentlicher Straßen (Neubau der Verlängerung der Annweiler Straße und der Planstraße N) sowie der wesentlichen Änderung einer Straße (bauliche Veränderung der Sudetenstraße und des Kreuzungsbereich zur Annweiler Straße) erfolgt auf Grundlage der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990. Das schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Neubaus und der wesentlichen Änderung einer Straße keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Neubau der Straßenbahn Der Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße“ schafft kein Planrecht für die geplante Straßenbahn. Dennoch wurden, weil die Straßenbahn unabhängig davon Bestandteil der Planungskonzeption und künftigen Entwicklung sein soll, die Auswirkungen der Straßenbahn in dem schalltechnischen Gutachten mit untersucht. Die schalltechnischen Berechnungen haben ergeben, dass unter Berücksichtigung eines Rasengleises die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV aufgrund des Neubaus der Straßenbahn an den vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen im Beurteilungszeitraum Nacht punktuell überschritten werden. Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 14 - An den von Überschreitungen betroffenen Fassaden werden für in der Nacht zum Schlafen genutzte Aufenthaltsräume Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens abschließend zu klären sind. Zunahme des Verkehrslärms (Straße und Straßenbahn) öffentlicher Verkehrswege aufgrund der Entwicklung des Plangebiets Für diese Aufgabenstellung gibt es keine rechtlich fixierte Beurteilungsgrundlage. Daher wird in Anlehnung an die 16. BImSchV das 3 dB (A)-Kriterium zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Zunahme herangezogen. Es wurde untersucht, ob durch die Entwicklung des Plangebiets eine im Sinne der 16. BImSchV erhebliche Zunahme (Erhöhung um 3 dB(A) der Verkehrsgeräusche aufgrund der öffentlichen Verkehrswege (Straßen- und Schienenabschnitte) stattfindet. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Bereich der Annweiler Straße Zunahmen der Verkehrsgeräusche in der Größenordnung von bis zu 3 dB(A) auftreten. Ob Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Zunahme der Verkehrsgeräusche durchgeführt werden, liegt im Ermessen der Gemeinde und kann in die städtebauliche Abwägung einbezogen werden. 4.6.2 Gewerbelärm Lärmkontingentierung In dem schalltechnischen Gutachten wurde für die geplanten gewerblich genutzten Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans eine Lärmkontingentierung durchgeführt. Das Ziel der Lärmkontingentierung ist es, zu gewährleisten, dass durch die Summe der Schallabstrahlung von allen relevanten gewerblich genutzten Flächen an den umliegenden vorhandenen und geplanten schutzwürdigen Nutzungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden und gleichzeitig auf den neuen gewerblichen Flächen eine möglichst wenig eingeschränkte Betriebstätigkeit für die Betriebe sicher- gestellt wird. Untersuchung der Geräuscheinwirkungen aufgrund des Nahversorgungszentrums Für die Sondergebietsfläche 1 wurden in dem schalltechnischen Gutachten beispielhaft die Geräuscheinwirkungen aufgrund eines geplanten Nahversorgungszentrums (NVZ) an den umliegenden vorhandenen und geplanten schutzwürdigen Nutzungen untersucht. Das schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung einer beispielhaften Betriebstätigkeit die durch die Lärmkontingentierung ermittelten zulässigen Geräuschimmissionen aufgrund der Schallabstrahlung der Fläche des Nahversorgungszentrums an den umliegenden vorhandenen und geplanten schutzwürdigen Nutzungen eingehalten werden. Lediglich an den der Fläche des Nahversorgungszentrums zugewandten Fassaden der geplanten Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 15 - Mischgebiete im Nordwesten des NVZ werden die zulässigen Geräuscheinwirkungen in der Größenordnung von 1 dB(A) überschritten. Aus diesem Grund werden für dieses Mischgebiet im Bebauungsplan Festsetzungen zum Schallschutz getroffen. Schallschutzmaßnahmen für das Nahversorgungszentrum sind nachgeordnet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu untersuchen, wenn detaillierte Planungen zum NVZ vorliegen. Im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchungen sind zudem die Geräuscheinwirkungen der haustechnischen Anlagen zu berücksichtigen. 4.6.3 Geräuscheinwirkung aufgrund des Kasernengeländes In dem schalltechnischen Gutachten wurden die Geräuscheinwirkungen aufgrund des Kasernengeländes der Bundeswehr ermittelt. Nach § 60 BImSchG ist die Bundeswehr sowohl bei der Errichtung als auch beim Betrieb von Anlagen vom Grundsatz her an dieselben Vorschriften gebunden, denen auch andere Anlagenbetreiber unterworfen sind. Somit wird im vorliegenden Fall die 'Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)' vom 26. August 1998 als maßgebliche Beurteilungsgrundlage herangezogen, die vom Grundsatz her zur Beurteilung von Anlagenlärm herangezogen wird. Das Kasernengelände in Karlsruhe - Knielingen dient als zentrales Materiallager bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Für den Fall von Auslandseinsätzen, die einen begrenzten Zeitraum von einigen Tagen oder Wochen umfassen, findet eine umfangreiche Betriebstätigkeit durchgehend am Tag und in der Nacht statt. Diese umfangreiche Betriebstätigkeit war Grundlage für die schalltechnischen Berechnungen. Die schalltechnischen Berechnungen haben ergeben, dass im Beurteilungszeitraum Tag die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten oder unterschritten werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird der maßgebliche Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) im Bereich der geplanten Allgemeinen Wohngebiete um maximal 5 dB(A) überschritten. In den nächstgelegenen geplanten Gewerbegebieten und Mischgebieten treten z.T. deutliche Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts der TA Lärm von 50 dB(A) auf. Aufgrund der Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden im Beurteilungszeitraum Nacht Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Der Umfang der Schallschutzmaßnahmen ist unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte lediglich an einer begrenzten Anzahl von Tagen auftreten. Aus diesem Grund steht der finanzielle Aufwand der Durchführung aktiver Schallschutzmaßnahmen im Bereich der geplanten Mischgebiete nicht im Verhältnis zur Wirksamkeit. Im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete in der Nacht eingehalten. Diese Geräuscheinwirkungen, die an Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 16 - einer begrenzten Anzahl von Tagen im Jahr auftreten, können als zumutbar eingestuft werden. Für die geplanten Mischgebiete und die geplanten Gewerbegebiete werden passive Schallschutzmaßnahmen wie der Einbau schallgedämmter Lüfter für Schlafräume und Vorgaben zur Ausgestaltung der Außenbauteile im Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt. 5. Umweltbericht Es wird auf den beigefügten Umweltbericht verwiesen. Darin enthalten sind: Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung Merkmale des Standortes Untersuchungsrahmen Erklärung zum Umweltbericht Monitoring 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Die Stadt Karlsruhe hat sich im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Sozialverträglichkeit“ zum Ziel gesetzt, ein Gemeinwesen mit wirksamen Nachbarschaften zu fördern. Für die neuen Quartiere gilt es, ein vielfältiges und belebtes Wohnumfeld mit reichhaltigem Nutzungsangebot zu schaffen. Die Baustruktur soll daher neben den in den einzelnen Kapiteln bereits eingearbeiteten Kriterien folgenden allgemeinen Anforderungen genügen: - Schaffung von Orten mit hohem Wiedererkennungswert, - Bildung von Identität stiftenden stadträumlichen Strukturen - Ausbildung von durchgrünten Quartieren - Ausbildung von Begegnungsräumen durch entsprechende Anordnung und Funktionszuweisung, Belebung der Räume durch Nutzungsvielfalt, - Anordnung und Gestaltung der öffentlichen Räume dergestalt, dass Sicherheit durch soziale Kontrolle (Kriminalitätsprävention) gewährleistet ist. - Angebot an Wohnungen mit einer Ausgewogenheit der Altersstruktur im Neubaugebiet - Sicherheit im öffentlichen Raum, durch Vermeidung von Segregation. Die Möglichkeit für ein vielfältiges Angebot an Wohn- und Eigentumswohnungen, inklusive der Möglichkeit zu preiswertem Wohnungsbau. Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 17 - - Sicherheit durch klare Straßenräume und überwiegende straßenbegleitende Bebauung. Die öffentlichen Bereiche sind dadurch von den Wohnungen gut einzusehen - Erhöhung der Sicherheit durch offene Gestaltung und gute Beleuchtung im Bereich der Freiraumgestaltung, bei Wegen durch Grünflächen und Querung von Grünflächen. - Belebung im Bereich der Stadtbahntrasse durch die Möglichkeit, nachts einseitiges Anliegerparken zuzulassen. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nach- teiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in den an- grenzenden Gebieten wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz (Überschlägig) Allgemeines Wohngebiet ca. 11,61 ha 33,20% Mischgebiet ca. 3,84 ha 10,97% Gewerbegebiet ca. 5,08 ha 14,53% Sondergebiet ca. 2,56 ha 7,33% Gemeinbedarfsflächen ca. 0,42 ha 1,20% Öffentliche Grünflächen: Verkehrsgrün ca. 1,05 ha 3,00% Grünanlage ca. 3,15 ha 9,00% Verkehrsflächen: Fahrbahn ca. 4,33 ha 12,40% Straßenbahn ca. 0,51 ha 1,46% Gehwege ca. 1,77 ha 5,06% öffentliche Plätze ca. 0,64 ha 1,84% Gesamt ca. 34,95 ha 100,00% 7.2 Geplante Bebauung AnzahlWohneinheitenBruttogeschossfläche Einzelhäuser13720923300 Doppelhäuser40406400 Reihenhäuser646410200 Mehrfamilienhäuser814415000 Sondergebiet009000 Gewerbegebiet0024000 Betreutes Wohnen1859200 Gesamt25054297100 Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 18 - 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche ca. 34,9 ha 100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 21,8 ha 62,46% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 22,5 ha 64,37% Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durchfahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementsprechend. - Die versiegelten Flächen innerhalb der öffentlichen Grünanlage sind bei der Berechnung berücksichtigt. - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist ein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch nicht erforderlich, da die Flächen sich alle im Besitz der Konversionsgesellschaft Karlsruhe (KGK) befinden. 9. Kosten Die Erschließungskosten sind im Städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und der KGK geregelt. Die von der KGK hergestellten und bezahlten Erschließungsanlagen sowie die öffentliche Grünflächen gehen durch Übereignungsvertrag unentgeltlich auf die Stadt Karlsruhe über. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. 11. Bestandteile des Bebauungsplanes Bestandteile des Bebauungsplanes sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und die Begründung mit dem beigefügten Umweltbericht. Karlsruhe, 02.01.2006 Fassung vom 25.05.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 19 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Bei tieferliegenden Grundstücks- und Gebäudeteilen ist nur über Hebeanlagen eine sichere Entwässerung möglich. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb eine Aufstauung des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Regenwasserversickerung Unbedenkliche Niederschlagswasserabflüsse sollen, sofern dies schadlos möglich ist, entsprechend der geltenden Regelung des § 45 b Abs. 3 Wassergesetz für Baden-Württemberg dezentral auf dem jeweiligen Grundstück oder in der zentralen Versickerungsmulde über die belebte Bodenzone beseitigt werden. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA – A 138, in der jeweils gültigen Fassung, zu bemessen. Die Versickerungsmulde ist so zu gestalten, dass bei einem Versagen der Anlage ein schadloses Abfließen möglich ist. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt und zur Gartenbewässerung genutzt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf vorzusehen. Beim Anschluss der Zisterne an die Kanalisation muss durch entsprechende technische Maßnahmen Rückstau in die Zisterne vermieden werden. Vorzugsweise erfolgt die Notentlastung in eine Versickerungsmulde. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Werden die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke befestigt, soll die Befestigung zur Verringerung der Flächenversiegelung, soweit nicht die Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 20 - Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht, wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster). Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesdenkmalamt Baden- Württemberg, Archäologische Denkmalpflege, Moltkestr. 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Landesdenkmalamt Baden-Württemberg, Außenstelle Karlsruhe, Bau- und Kunstdenkmalpflege, abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Begrünung Den Bauanträgen in den Sondergebieten, Gewerbegebieten, Mischgebiet und Wohngebieten/Geschosswohnungsbau soll ein Begrünungsplan beigefügt sein. Es wird empfohlen, diesen vorab mit dem Gartenbauamt abzustimmen. 6.1. Artempfehlungen für Bäume Artenempfehlung großkronige Laubbäume: - Winterlinde (Tilia cordata) - Stieleiche (Quercus robur) - Roteiche (Quercus rubra) - Roßkastanie (Aesculus hippocastanum) - Platane (Platanus acerifolia) - Gleditsie (Gleditsia triacanthos) - Spitzahorn (Acer platanoides ) Artenempfehlung mittelkronige Laubbäume: - Spitzahorn (Acer platanoides "Olmstedt") Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 21 - - Hainbuche (Carpinus betulus) - Baumhasel (Coryllus colurna) - Amberbaum (Liquidambar styraciflua) - Feldahorn (Acer campestre "Elsrijk) - Judasblattbaum (Cercidiphyllum japonicum) - Judasbaum (Cercis siliquastrum ) - Schnurbaum (Sophora japonica) für besondere Situationen: - Kiefer (Pinus sylvestris) Artenempfehlung kleinkronige Laubbäume: - Obstbäume auf mittel- bis schwachwüchsigen Unterlagen, - Zierkirsche (Prunus Sorten) - Zierapfel (Malus Sorten) 6.2. Artempfehlung für Sträucher Artenempfehlung freiwachsende Strauchpflanzungen: - Hasel (Corylus avellana), - Faulbaum (Frangula alnus), - Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), - Schlehe (Prunus spinosa), - Hundsrose (Rosa canina), Artenempfehlung freiwachsende Hecken: - Haselnuss (Corylus avellana), - Geißblatt (Lonicera xylosteum), - Hartriegel (Cornus sanguinea), - Liguster (Ligustrum vulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), - Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), - Wildrosen (Rosa canina), - Schneeball (Viburnum lantana, Viburnum opulus) Artenempfehlung geschnittene Hecken: - Feldahorn (Acer campestre), - Hainbuche (Carpinus betulus), - Liguster (Ligustrum vulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), - Buche (Fagus silvatica). 7. Altlasten Hinweise und/oder Vermutungen auf Altlasten oder Schädliche Bodenveränderungen bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und den Naturhaushalt sowie bedeutende Sachwerte nicht ausgeschlossen werden können, sind dem Umwelt- und Arbeitsschutz zu melden. Eggensteiner-, Sudeten-u. Pionierstr. Fassung vom 25.05.2009 - 22 - 8. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Bei Verdacht auf Schadstoffeinträge oder Verunreinigungen ist das Bodenmaterial auf dem Grundstück nach bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz-BBodSchG vom 17.März 1998 sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundesbodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften Landes-Bodenschutz und Altlastengesetz –LBodSchAG vom 14.Dezember 2004 BbodSchG) zu betrachten. Bei Auffüllungen mit Fremdmaterial sind die Bestimmungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG vom 27.September 1994) und im weiteren nach den o.g. bodenschutzrechtlichen Vorgaben maßgebend. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO).
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“, Karlsruhe - Knielingen Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................... 3 1.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1.1 Zulässigkeit der Nutzungen im Rahmen festgesetzter Baugebiete............ 3 1.1.2 Flächen für Stellplätze und Garagen ......................................................... 7 1.1.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 7 1.2 Maß der baulichen Nutzung und Beschränkung von Wohneinheiten ........ 7 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .............................................. 8 1.3.1 Bauweise und planungsrechtliche Abstandsvorschriften ........................... 8 1.3.2 Überschreiten und Unterschreiten von Baulinien und Baugrenzen ........... 8 1.4 Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........................................................................................... 8 1.4.1 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 b BauGB ............................................................................................... 8 1.4.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs.1 Nr. 25 a BauGB ................................................................ 9 1.5 Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ................................... 10 1.5.1 Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................... 10 1.5.2 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen gem. § 9 Abs.1a BauGB ........... 10 1.6. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ....................................... 10 1.7 Schallschutz............................................................................................. 11 1.8 Belieferungszone und –verkehr der Einrichtungen im Sondergebiet 1- Nahversorgungszentrum ......................................................................... 13 1.9 Denkmalschutz ........................................................................................ 13 2. Örtliche Bauvorschriften .......................................................................... 14 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .............................................. 14 2.1.1 Wandhöhe gem. § 5 Abs. 4 LBO ............................................................. 14 2.1.2 Dächer ..................................................................................................... 14 2.1.3 Fassaden ................................................................................................. 15 2.2 Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 15 2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ....................................................... 16 2.3.1 Vorgärten ................................................................................................. 16 2.3.2 Einfriedigungen ........................................................................................ 16 2.4 Außenantennen ....................................................................................... 17 2.5 Niederspannungsfreileitungen ................................................................. 17 2.6 Niederschlagswasser ............................................................................... 17 2.7 Versickerungsflächen .............................................................................. 17 Anlage 1 zu den Textfestsetzungen Ziffer 1.7 ......................................................... 19 Anlage 2 zu den Textfestsetzungen Ziffer 1.7 ......................................................... 20 3. Verfahrensvermerke / Ausfertigung ........................................................ 21 Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 3 - Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895). In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes geregelt: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Zulässigkeit der Nutzungen im Rahmen festgesetzter Baugebiete a) Generelle Regelungen Die Ausweisung der Baugebiete und deren Abgrenzung richtet sich nach den zeichnerischen Festsetzungen. Die Zulässigkeit der Nutzungen innerhalb dieser Baugebiete regeln die nachstehenden Bestimmungen unter Abschnitt b). Dabei unterliegt die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben folgenden Einschränkungen: - Im WA sind Einzelhandelsbetriebe insgesamt ausgeschlossen. - Im MI und GE sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Warensortimenten ausgeschlossen. Darunter fallen alle Warenarten, soweit sie nicht den Warengruppen Möbel und Wohnungseinrichtungsgegenständen wie Teppiche und Gardinen, garten- und landwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Baustoffe und Bauelemente, Fahrzeuge/Boote und deren Zubehör angehören. Insbesondere sind damit folgende zentrenrelevante Warensortimente vom Ausschluss erfasst: - Nahrungsmittel, Getränke, - Drogeriewaren und Kosmetikartikel - Haushaltsgeräte, Einrichtungszubehör, Glas, Porzellan und sonstige keinem kurzfristigen Verbrauch unterliegenden Haushaltsgegenstände - Papier- und Schreibwaren, Bücher und Büroartikel - Bekleidung, Schuhe, Uhren, Kunstwaren, Schmuck, Sportartikel - Spielwaren, Baby- und Kinderartikel - elektrische/elektronische Geräte und Bedarfsartikel, Fotoartikel Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 4 - Abweichend von Satz 2 kann im MI 5 und MI 6 der Einzelhandel mit - handwerklichen Betrieben, insbesondere des Bäckerei- und Metzgereihandwerkes - mit Papier- und Schreibwaren, Bücher und Kunstwaren sowie mit gartenbau- und landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dafür im SO 1 keine eigenständi- gen Einzelhandelseinrichtungen betrieben werden. b) Baugebiete Allgemeines Wohngebiet (WA 1 – WA 4), § 4 BauNVO Zulässig sind - Wohngebäude - Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - Anlagen für Verwaltungen - Gartenbaubetriebe - Tankstellen Mischgebiet , § 6 BauNVO Für alle Mischgebiete (MI 1 – MI 6) gilt generell: Ausgeschlossen sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten aller Art (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe, der sich gem. Ziffer 1.1.1 Buchstabe a) auch auf Mischgebiete erstreckt, sind Apotheken, Optikerge- schäfte und sonstige ihrer Art nach freiberuflich betriebene Verkaufsstätten nicht erfasst. Im Übrigen werden die Mischgebiete hinsichtlich ihrer zulässigen Nutzungen wie folgt gegliedert: Mischgebiet 1 (MI 1) Zulässig sind - Wohngebäude - Geschäfts- und Bürogebäude - Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 5 - Nicht zulässig sind - Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes - sonstige Gewerbebetriebe Mischgebiet 2 (MI 2) Zulässig sind - Wohngebäude - Geschäfts- und Bürogebäude - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind - Schank- und Speisewirtschaften - Sonstige Gewerbebetriebe Mischgebiet 3 (MI 3) Zulässig sind - Wohngebäude - Geschäfts- und Bürogebäude - Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes - sonstige Gewerbebetriebe - Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Mischgebiet 4 (MI 4) Zulässig sind - Wohngebäude - Geschäfts- und Bürogebäude - sonstige Gewerbebetriebe - Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind - Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes Mischgebiet 5 und 6 (MI 5, MI 6) Zulässig sind - Wohnnutzungen nur ab dem 1. Obergeschoss - Geschäfts- und Bürogebäude Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 6 - - Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes - sonstige Gewerbebetriebe - Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig ist - im Erdgeschoß Wohnen Sondergebiet 1- Nahversorgungszentrum (SO 1) Das Sondergebiet dient vorwiegend der örtlichen Nahversorgung mit periodisch von privaten Haushalten nachgefragten Gebrauchs- und Verbrauchsartikeln. Innerhalb des Nahversorgungszentrums sind unter Beachtung einer im Sondergebiet insgesamt maximal erzielbaren Verkaufsfläche von 4.000 m² und unter Einhaltung der nach Ziffer 1.7 der Textfestsetzungen vorausgesetzten (immissionsbezogenen) Eigenschaften zulässig: - Einzelhandelsbetriebe bis zu 3.000 m² Verkaufsfläche mit einem Gesamtangebot an Lebensmittelprodukten, Wasch- und Körperpflege- mitteln und sonstigen haushaltsüblichen Verbrauchsgegenständen, - je ein Einzelhandelsbetrieb mit Getränke- und Drogeriewaren bis zu 1.000 m² Verkaufsfläche, - Einzelhandelsgeschäfte des Bäckerei- und Metzgereihandwerks, Einzelhandelsgeschäfte mit Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren sowie sonstige Einzelhandelsbetriebe mit jeweils bis zu 500 m² Verkaufsfläche. Für alle Einzelhandelsbetriebe gilt, dass der Flächenanteil mit sonstigen, nicht vom Zulässigkeitsrahmen des ersten bis dritten Spiegelstriches erfassten Warensortimenten maximal 20% ihrer Verkaufsfläche nicht überschreiten darf, soweit es sich dabei um zentrenrelevante Warensortimente im Sinne der Ziffer 1.1.1 Buchstabe a) der Textfestsetzungen handelt (Randangebote). Ohne Einschränkungen ihrer Nutzfläche unter Beachtung des ansonsten geltenden Maßes der baulichen Nutzung sind zulässig: - Schank- und Speisewirtschaften - Geschäfts- und Büronutzungen und Dienstleistungseinrichtungen. Sondergebiet 2 (SO 2) Zulässig sind - Gemeinbedarfsnutzungen (Bürgerzentrum, Seniorentreffs u.a.) - Schank- und Speisewirtschaften - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Wohnungen für Betriebsangehörige - Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 7 - Gewerbegebiet, § 8 BauNVO Zulässig sind - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Ausnahmsweise können zugelassen werden - Anlagen für sportliche Zwecke - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Nicht zulässig sind - Tankstellen - Vergnügungsstätten - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke 1.1.2 Flächen für Stellplätze und Garagen Gesamter Geltungsbereich Garagen, Tiefgaragen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, sowie innerhalb der hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Deren Zufahrten sind, soweit in der Planzeichnung Einfahrtsbereiche für Baugrundstücke festgelegt werden, nur an diesen Stellen zulässig. Gleiches gilt für die speziell für Tiefgaragen festgesetzten Bereiche. Abweichend von Satz 1 sind im WA Stellplätze auch in Vorgartenzonen zulässig, soweit sie auf den für das jeweilige Grundstück bauordnungsrechtlich notwendigen Umfang begrenzt bleiben. 1.1.3 Nebenanlagen Versorgungsanlagen i.S.v. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nur auf den für sie ausgewiesenen Flächen zulässig, ausgenommen Schalt- und Verteilerschränke. Trafostationen sind nur zulässig, soweit sie mit einem beranktem Gerüst in Form einer Pergola überstellt sind; dies gilt nicht in Gewerbe- und Sondergebieten. Auf den Baugrundstücken im WA und MI sind Pergolen, Gartenlauben und Geschirrhütten mit einer max. Kubatur von 10 m³ als Nebenanlagen zulässig. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 5 BauNVO, wobei mit Terrassen die Baugrenzen um nicht mehr als max. 4,0 m überschritten werden dürfen. 1.2 Maß der baulichen Nutzung und Beschränkung von Wohneinheiten Gemäß § 9 Abs. 1 BauGB und §16 ff BauNVO Im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1 bis WA 4) sind Flächen von Aufenthaltsräumen in den nicht als Vollgeschoss geltenden Geschossen Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 8 - einschließlich ihrer Umfassungswände auf die Geschossfläche anzurechnen. (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Je Gebäude im WA 1 und WA 2 sind maximal zwei Wohnungen zulässig ( § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 1.3.1 Bauweise und planungsrechtliche Abstandsvorschriften Es gilt die im zeichnerischen Teil jeweils festgelegte Bauweise, soweit die Sätze 2 bis 3 nichts abweichendes regeln. Im Allgemeinen Wohngebiet 4 (WA 4) dürfen in der offenen Bausweise die Gebäude auch ohne Einhalten von Abstandsflächen an vordere, seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen errichtet werden (§ 9 Abs. 1 Ziffer 2a BauGB). Im Mischgebiet MI 2, WA 3 und in GE gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 1.3.2 Überschreiten und Unterschreiten von Baulinien und Baugrenzen Die Baugrenzen im Allgemeinen Wohngebiet WA 1-3 dürfen auf 1/3 der Gebäudebreite ausschließlich mit Balkonen bis auf eine Tiefe von 1,00 m überschritten werden. Das Zurücktreten von der Baulinie ist in den Gebieten WA 1 bis WA 3 mit bis zu 1/3 der Gebäudelänge zulässig. Im Gewerbegebiet ist die Baulinie auf einer Länge von ¼ der jeweiligen Grundstücksbreite einzuhalten; im übrigen dürfen Gebäude von der Baulinie zurücktreten. 1.4 Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 1.4.1 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 b BauGB Zum Schutz von großkronigen Laubbäumen wird durch Planeintrag im Bebauungsplan der Erhalt wie folgt festgesetzt. Im Traufbereich der Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzulässig. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperiode ein gleichartiger Laubbaum zu pflanzen. Bei den Bäumen in der Eggensteiner Straße sind in Abweichung von Satz 2 Garagenzufahrten im Traufbereich zulässig, wobei zwischen Baumstammachse und Außenkante der Zufahrt ein Mindestabstand von 1,5 m als öffentliche Grünfläche beizubehalten ist. Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 9 - 1.4.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs.1 Nr. 25 a BauGB Für alle Baumpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Baumes als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum gemäß den Hinweisen zur Anpflanzung nachzupflanzen ist. Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrassen etc.) als Ausnahme zugelassen werden. Alle Bäume sind in Baumscheiben/Vegetationsflächen von mind. 6 m² Größe zu pflanzen. - Anpflanzungen von Laubbäumen auf den öffentlichen Flächen Auf den im Bebauungsplan im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Baumstandorten sind groß- bzw. mittelkronige Laubbäume (s. Hinweise Ziffer 6.1) mit einem Stammumfang von mind.18 cm zu pflanzen. - Anpflanzungen von Laubbäumen auf den Baugrundstücken im Allgemeinen Wohngebiet (WA 1 – WA 4) Auf jedem Baugrundstück im Wohngebiet ist pro 500 m² angefangener Grundstücksfläche ein Laubbaum (s. Hinweise Ziffer 6.1) mit einem Stammumfang von mind. 12 cm zu pflanzen. - Anpflanzungen von Laubbäumen auf den Baugrundstücken im Gewerbe- und Mischgebiet Auf jedem Baugrundstück im Gewerbe- und Mischgebiet ist pro 500 m² angefangener Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum (s. Hinweise Ziffer 6.1) mit einem Stammumfang von mind. 18 cm zu pflanzen. Wahlweise können für einen großkronigen auch zwei mittelkronige Laubbäume gepflanzt werden. - Anpflanzungen von Laubbäumen auf den Parkierungsflächen Auf Parkierungsflächen ist pro 6 Stellplätzen ein mittel- bis großkroniger Laubbaum (siehe Hinweise Ziffer 6.1) mit einem Stammumfang von mind. 18 cm gleichmäßig angeordnet zwischen den Stellplätzen zu pflanzen. Die Bäume auf den Parkierungsflächen werden auf die Pflanzgebote auf den Baugrundstücken angerechnet. - Anpflanzungen auf den Grünstreifen im Gewerbegebiet An der, der Erschließungsstrasse zugeordnete Grundstücksseite ist ein mind. 5 m breiter, bepflanzter Grünstreifen auf der gesamten Grundstücksbreite mit Ausnahme der Zufahrten anzulegen. Auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Standorten sind Hecken- pflanzungen gemäß den Artempfehlungen für Sträucher (siehe Hinweise Ziffer 6.2) anzulegen. Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 10 - 1.5 Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft 1.5.1 Ausgleichsmaßnahmen Auf der Ausgleichsfläche „Gewann Waid“, Bebauungsplan – zeichnerischer Teil Blatt 2 – sind folgende Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen: M1: Wiederherstellung von Mager- und Trockenrasen durch Entbuschung und nachfolgende Beweidung (1 x jährlich). M2: Verbesserung der Lebensraumqualität und Ausprägungsvielfalt der Trockenstandorte mit Sträuchern. Zurückdrängen von Landreitgras, Goldrute, Einjährigem Feinstrahl und jungen Robinien durch Beweidung (1 x jährlich). M3: Punktuelle Auslichtung von Hecken- und Gebüschbeständen zur Wiederherstellung einer deutlichen Gehölzrandzone als Teil des Zonierungskomplexes von Gehölzbestand und Saumflur M4: Ausbildung einer reich gegliederten Zonierung von Waldrändern in der Zonierung Waldtrauf / Waldstrauchmantel / Saumflur. Maßnahme: auf-den- Stock-setzen einzelner Gehölzabschnitte des Waldmantels, Entwickeln der Saumflur durch Entnahme von Gehölzen (Entkusseln). M5: Offene Wasserflächen sind innerhalb der Fläche von M6 herzustellen. Zu modellieren sind 0,5 m tiefe rundliche Vertiefungen von ca. 13 m Durchmesser. Die Randbereiche sind zu bepflanzen. M6: Wiederherstellung von Rohbodenstandorten mit temporären Feuchtbereichen durch Entbuschung und extensive Beweidung M7: Herstellen von südexponierten Erd- und Sandwällen mit sandigen und lehmigen Substrat Anteilen. M8: Erweitern einer bestehenden und Anlage einer neuen Totholzlagerstätte. Dazu ist das aus der Entkusselung/ Entbuschung anfallende Holzmaterial zu verwenden. M9 Herstellung eines mäßig trockenen Rohbodenstandortes. Dazu ist die Betondecke des ehemaligen Waschplatzes in maximal 3 m² große Schollen aufzubrechen und mit kiesig-sandigem Substrat in 10 cm bis 20 cm Mächtigkeit zu überdecken. Die Entwicklung trockenwarmer Ruderalfluren ist zu fördern (Beweidung 1 x jährlich) 1.5.2 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen gem. § 9 Abs.1a BauGB Den Eingriffsgrundstücken werden die in Ziffer 1.5.1 aufgerührten Maßnahmen insgesamt zugeordnet. 1.6. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb der überbaubaren Bereiche und außerhalb der Tiefgaragenflächen sind nur zur Herstellung der Straßenkörper und zum Anschluss der Bauflächen an die Verkehrsflächen zulässig. Sonstige Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig. Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 11 - 1.7 Schallschutz a) Nutzungsartbezogene Zulässigkeitsvorschriften hinsichtlich schalltechnischer Eigenschaften In Ergänzung zu Ziffer 1.1.1 Buchstabe b) gilt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1Abs. 4 Nr. 2 BauNVO folgendes: Im GE 1 und 2 sowie SO 1 sind ihrer Art nach nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren von dem gesamten Betriebsgrundstück abgestrahlten Schallemissionen die in der Abbildung der Anlage 1 zu den Textfestsetzungen “Lärmkontigentierung“, festgelegten, nach der TA-Lärm zu berechnenden flächenbezogenen Schallleistungspegel IFSP nicht überschreiten. Der IFSP gibt die zulässige immissionswirksame Schallabstrahlung pro Quadratmeter der als Gewerbegebiet festgesetzten Flächen an (Bezugsfläche § 19 Abs. 3 BauNVO). Betriebe und Anlagen sind auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel (L r ) der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes das dem Betriebsgrundstück zugeordnete Immissionskontingent IK zulässig an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschreitet, d.h. L r < IK zulässig . - IK zulässig : Ausgehend von dem IFSP für das Betriebsgrundstück berechnet sich das zulässige Immissionskontingent an den maßgeblichen Immissionsorten entsprechend dem in Anhang A.2.4.3 der 'Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)' vom 26. August 1998 genannten überschlägigen Berechnungsverfahren. - L r : Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes entsprechend den Vorschriften der 'Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)' vom 26. August 1998. Maßgebliche Immissionsorte: Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskontingents IK zulässig sind die Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die IFSP festgesetzt wurden, maßgeblich. Für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die IFSP festgesetzt werden, gelten die Anforderungen der TA -Lärm. Betriebe und Anlagen sind auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag (6.00 – 22.00 Uhr) und in der Nacht (22.00 – 6.00 Uhr) mindestens um 15 dB unterschreitet. Geräuschkontingente eines Grundstücks oder Teile können einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stellen, soweit dauerhaft sichergestellt ist, dass die sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten IFSP ergebenden insgesamt maximal zulässigen Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Nutzungen eingehalten werden. Bestandteil b) Passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden Die Abgrenzung der nachfolgend genannten Bereiche A bis D ergibt sich aus Anlage 2 zu den Textfestsetzungen. Bereich A: Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 12 - Fenster von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 von Wohnnutzungen an den der Sudetenstraße, der Pionierstraße und der Annweiler Straße eindeutig zugewandten Fassaden sind nicht zulässig. Davon sind Abweichungen zulässig, wenn: - die Wohnungen so organisiert werden, dass die Aufenthaltsräume von den der o.g. Verkehrswege abgewandten Fassaden her belüftet werden können und die Fenster an den der o.g. Verkehrswege zugewandten Fassaden nur der Belichtung dienen (durchgesteckte Wohnungen). - die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z.B. Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind und die Belüftung der Aufenthaltsräume von Wohnnutzungen über Wintergärten, verglaste Loggien etc. erfolgen kann. Für die Wintergärten und die verglasten Loggien etc. ist durch schallgedämmte Lüfter oder gleichwertige Maßnahmen bau- technischer Art eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. - für am Tag genutzte Aufenthaltsräume im 1. Obergeschoss und den darüber liegenden Geschossen sofern Balkone mit einer umseitig schalldicht geschlossenen Balkonbrüstung mit einer Mindesthöhe von 1,3 m über der Fußbodenoberkante und einem Schalldämm-Maß von mindestens 25 dB(A) vorgesehen werden und die Balkonunterseite des darüber liegenden Balkons hochabsorbierend verkleidet werden und so erreicht wird, dass an zumindest einer Lüftungsöffnung des schutzwürdigen Aufenthaltsraumes am Tag der Beurteilungspegel 59 dB(A) in Allgemeinen Wohngebieten und 60 dB(A) in Mischgebieten beträgt. - für in der Nacht zum Schlafen genutzte Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer) der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen erfolgt. An allen weiteren Fassaden sind für in der Nacht zum Schlafen genutzte Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer) mit Ausnahme der rückwärtigen, eindeutig den Verkehrswegen abgewandten Fassaden schallgedämmte Lüftungseinrichtungen einzubauen. Bereich B Die als Schlafräume genutzten Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 sind mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Davon sind Abweichungen zulässig, wenn: - im Zuge der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass durch anderweitige konkrete bauliche Maßnahmen oder Gegebenheiten sichergestellt wird, dass die Beurteilungspegel des Verkehrslärms vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen von Wohnungen nicht höher sind als 49 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete, 50 dB(A) in der Nacht für Mischgebiete und 55 dB(A) in der Nacht für Gewerbegebiete. Bereich C Die als Schlafräume genutzten Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 sind mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Ferner sind die Außenbauteile der Schlafräume an den Nordwest- und Nordostfassaden Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 13 - entsprechend den Außenlärmpegeln nach Lärmpegelbereich IV der DIN 4109 vom November 1989 auszubilden. Davon sind Abweichungen zulässig, wenn: - im Zuge der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass durch anderweitige konkrete bauliche Maßnahmen oder Gegebenheiten sichergestellt wird, dass die Beurteilungspegel des Verkehrslärms vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen von Wohnungen nicht höher sind als 50 dB(A) in der Nacht für Mischgebiete bzw. 55 dB(A) in der Nacht für Gewerbegebiete und die Beurteilungspegel aufgrund der Geräuscheinwirkungen des Kasernengeländes nicht höher sind als 45 dB(A) in der Nacht für Mischgebiete bzw. 50 dB(A) in der Nacht für Gewerbegebiete. Bereich D Die als Schlafräume genutzten Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 sind mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Ferner sind die Außenbauteile der Schlafräume an den Nordwest- und Nordostfassaden entsprechend den Außenlärmpegeln nach Lärmpegelbereich IV der DIN 4109 vom November 1989 auszubilden. Davon sind Abweichungen zulässig, wenn: - im Zuge der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass durch konkrete bauliche Maßnahmen oder Gegebenheiten sichergestellt wird, dass die Beurteilungspegel des Gewerbelärms und die Beurteilungspegel aufgrund der Geräuscheinwirkungen des Kasernengeländes vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen von Wohnungen nicht höher sind als 45 dB(A) in der Nacht für Mischgebiete. 1.8 Belieferungszone und –verkehr der Einrichtungen im Sondergebiet 1- Nahversorgungszentrum Belieferungszonen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt für die im Sondergebiet 1 untergebrachten Einzelhandels- und sonstigen zulässigen Nutzungen sind an den zur Sudetenstraße zugewandten Gebäudeseiten nur zulässig, wenn a) die Be- und Entladezonen (Laderampen mit Vorfahrten) vollständig mit schalldämmenden Wänden eingehaust werden (unabhängig von den nach Ziffer 1.7 Buchstabe a) einzuhaltenden Schallleistungspegeln), b) die Zufahrtsflächen zu den Belieferungszonen, soweit sie außerhalb baulich allseitig umschlossener Bereiche verlaufen sollen, mit einer vier Meter hohen Sicht- und Lärmschutzwand entlang der Baulinie gegenüber der Sudetenstraße versehen werden. 1.9 Denkmalschutz Für objekterhaltende bauliche Maßnahmen am Gebäude der ehemaligen amerikanischen Kirche, die unter Denkmalschutz steht, gelten etwaige entgegenstehende Bebauungsplanfestsetzungen, insbesondere Baugrenzen, nicht. Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 14 - 2. Örtliche Bauvorschriften 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 2.1.1 Wandhöhe gem. § 5 Abs. 4 LBO Für die im Bebauungsplan im zeichnerischen Teil festgesetzten Wandhöhen, wird folgendes festgesetzt: Als Wandhöhe gilt das Maß zwischen Gehweghinterkante bzw. Hinterkante des Erschließungsweges (Bezugspunkt: senkrecht zur Gebäudemitte bzw. zum nächstgelegenen Rand des Erschließungsweges/Gehweghinterkante) und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 2.1.2 Dächer Alle Hauptgebäude auf einem Grundstück sind mit einer einheitlichen Dachneigung auszubilden. Bei Doppel- und Reihenhäuser sind die Dachneigungen, Höhenlage des Erdgeschosses und die Dachform einheitlich auszubilden. Auf einem Gebäude sind nur einheitliche Gauben zulässig. Gauben sind erst ab einer Dachneigung über 30° und nur als Einzelgauben zulässig. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Der Dachüberstand darf max. 60 cm ab der Gebäude-Aussenwand betragen. Die Ziegelfarbe muss einen natürlichen Farbton haben. Dacheindeckung aus Bleimaterialien, farblich glasierten Ziegeln, sowie reflektierende Materialien sind unzulässig. Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen. Alle Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 10° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Der Schichtaufbau hat mindestens 10 cm zu betragen. Gründächer von Tiefgaragen Im gesamten Bebauungsplangebiet sind alle Tiefgaragendächer, die nicht überbaut bzw. für Erschließungszwecke verwendet werden, mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als Vegetationsflächen anzulegen. Mindestens 1/3 dieser Flächen sind mit Sträuchern, die restlichen mit Rasen, Stauden und Bodendeckern zu begrünen. Für die Erdaufschüttung über der Drainschicht sind folgende Höhen festgesetzt: - für Rasen, Stauden, Bodendecker 40 cm - für Sträucher 70 cm Bei Verwendung von Dachbegrünungssystemen reduzieren sich die Aufbauhöhen. Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 15 - 2.1.3 Fassaden Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzulässig. Fassaden mit grellen Farben sind untersagt. Der Putzfarbton muss einen Hellbezugswert zwischen 50% und 100% haben. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen. Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen. Bei Ausführung von Staffelgeschossen im Allgemeinen Wohngebiet 3 (WA3), muss der Rücksprung des obersten Geschoßes gegenüber der Außenwand in den darunter liegenden Geschossen mindestens 2,00 m betragen. Der Rücksprung des Staffelgeschosses darf nur auf der Gartenseite erfolgen. 2.2 Werbeanlagen und Automaten Allgemeines Wohngebiet (WA 1- WA 4): Werbeanlagen und Automaten sind genehmigungspflichtig. Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig. - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Mischgebiet (MI 1- MI 6): Werbeanlagen und Automaten sind genehmigungspflichtig. Werbeanlagen sind nur am Gebäude bis zur Brüstungskante 1. Obergeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,50 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Sondergebiet (SO 1 und SO 2): Werbeanlagen und Automaten sind genehmigungspflichtig. Sie sind vor Bauantragstellung mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen. Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 16 - Werbeanlagen sind bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe bzw. auf dem Grundstück und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 1,50 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 4 m². - Eine Stele mit durchgehender Breite mit Werbeschildern von 2,00 m x 2,00 m. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Gewerbegebiet (GE): Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 2 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 2.3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Baulinie liegen. Vorgärten sind mit Ausnahme von max. 3 m breiten Zufahrten, max. 1,5m breiten Hauszugängen als Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Die Nutzung als Arbeits-, Abstell-, oder Lagerfläche ist nicht zulässig. Unberührt bleibt die planungsrechtlich geregelte Zulässigkeit von Stellplätzen in den allgemeinen Wohngebieten (vergl. Ziffer 1.1.2 der Textfestsetzungen). Für die Anpflanzungen in den Vorgärten der Wohngebiete gilt: Im Allgemeines Wohngebiet WA1, WA2, WA3, WA4 dürfen die Vegetationsflächen eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten. Zulässig ist in Abweichung davon die Pflanzung von Hochstämmen (Kronenansatz ≥ 1,80 m). 2.3.2 Einfriedigungen Allgemeines Wohngebiet WA1, WA2, WA3 und Mischgebiete Einfriedungen sind nur als Hecken bis zu einer Höhe von maximal 2 m, als Zäune bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig. Im Vorgartenbereich sind die Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig. Allgemeines Wohngebiet WA 4 Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,70 m zulässig. Einfriedungen als Mauern sind in Material und Farbe an die Gebäude Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 17 - anzupassen. Außer im Vorgartenbereich sind zudem Hecken bis zu einer Höhe von maximal 2 m zulässig. Gewerbegebiete und Sondergebiete Einfriedungen sind als Hecken bis zu einer Höhe von maximal 2 m, als Zäune bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m, als Mauern bis maximal 1,20 m zulässig. 2.4 Außenantennen Außenantennen sind unzulässig. Ausnahmsweise können Antennen zum Rundfunkempfang zugelassen werden, soweit sie an den Fassaden der Gebäude gegenüber dem Straßenraum nicht sichtbar in Erscheinung treten und auf eine Gemeinschaftsanlage je Gebäude beschränkt bleiben. 2.5 Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 2.6 Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 45 b Abs. 3 Wassergesetz Baden-Württemberg schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist, soweit die Nutzung der Flächen dem nicht entgegensteht, wasserdurchlässig auszuführen. 2.7 Versickerungsflächen Versickerung innerhalb des Gewerbe-, Sonder- und Mischgebietes (GE, SO, MI 4 und 5) und Gemeinbedarfsflächen Das Niederschlagswasser, das im Bereich aller neu zu errichtenden baulichen Anlagen anfällt, ist auf der jeweiligen Grundstücksfläche über belebte Bodenschichten dezentral zu versickern oder als Brauchwasser zu nutzen. Ausgenommen hiervon bleibt der Bereich des Stadtteilzentrums im Süden des Gewerbe-, Sonder- und Mischgebietes. Wasserdurchlässige Parkierung Für Park- und Stellplätze und Garagenvorplätze sind ausschließlich wasserdurchlässige Beläge zulässig (Rasenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster etc.). Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 18 - Versickerung in der zentralen Grünfläche Die Versickerungsflächen innerhalb der zentralen Grünfläche nehmen das Niederschlagswasser von großen Teilen des Allgemeinen Wohngebietes auf. Hier wird das Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone, die mit einer Rasenmischung angesät wird, dem Grundwasser zugeführt. Die Sohle der zentralen Versickerungsmulde darf eine Höhe von 111 m über NN nicht unterschreiten. Sie liegt damit ca. 1,80 m unter dem Niveau der geplanten angrenzenden Straßen. Karlsruhe, 02.01.2006 Fassung vom 25.05.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 19 - Anlage 1 zu den Textfestsetzungen Ziffer 1.7 Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 20 - Anlage 2 zu den Textfestsetzungen Ziffer 1.7 Eggensteiner-,Sudeten-u.Pionierstraße Fassung vom 25.05.2009 - 21 - 3. Verfahrensvermerke / Ausfertigung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB am 18.07.1996 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO am 22.05.2007 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom 11.06.2007 bis 13.07.2007 vom 19.01.2009 bis 20.02.2009 Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am ................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der Bekanntmachung am .................... Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab .....................
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Extrahierter Text
KONVERSIONSGESELLSCHAFT KARLSRUHE Stadt Karlsruhe Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan Denzlingen, den 25.05.2009 Freie Landschaftsarchitekten BDLA Hindenburgstraße 95 79211 Denzlingen Tel.07666/90009-0 Fax 07666/90009-40 Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite I Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan Inhaltsverzeichnis 1. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans......................................................1 2. Prüfmethoden und Datenbasis.....................................................................................................2 3. Derzeitiger Umweltzustand...........................................................................................................3 3.1 Mensch....................................................................................................................................3 3.2 Tiere, Pflanzen, Biotope ...........................................................................................................5 3.3 Boden......................................................................................................................................7 3.4 Wasser ....................................................................................................................................8 3.5 Luft/ Klima................................................................................................................................9 3.6 Stadt-/ Landschaftsbild.............................................................................................................9 3.7 Sach-/ Kulturgüter ..................................................................................................................10 3.8 Wechselwirkungen.................................................................................................................10 4. Grünordnungskonzept................................................................................................................10 5. Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung............................................................................12 5.1 Relevanzmatrix ......................................................................................................................13 6. Prognose der Umweltauswirkungen der Planung.....................................................................14 6.1 Definition erheblicher Beeinträchtigungen ..............................................................................14 6.2 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch..............................................................................14 6.3 Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen,................................................................19 6.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Boden................................................................................20 6.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser...............................................................................21 6.6 Auswirkungen auf das Schutzgut Luft/ Klima ..........................................................................22 6.7 Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft/ Ortsbild............................................................23 6.8 Auswirkungen auf die Sach- und Kulturgüter..........................................................................24 6.9 Auswirkungen auf Wechselwirkungen....................................................................................24 7. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Auswirkungen...............................................................................................................25 7.1 Maßnahmen innerhalb des Plangebietes................................................................................25 7.2 Maßnahmen in Geltungsbereich II Gebiet "Waid"...................................................................26 8. Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten....................................................28 8.1 Methodische Vorgehensweise................................................................................................28 8.2 Prüfung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die geschützten Arten............................29 9. Planungsalternativen..................................................................................................................30 9.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung......30 9.2 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten...................................................31 10. Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen...............................................................31 11. Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz.......................................................................................................32 12. Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................................34 Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite II Anhang A 1. Literatur......................................................................................................................................... I A 2. Umweltziele .................................................................................................................................. II A 3. Bewertung der Schutzgüter nach dem "Karlsruher Modell"..................................................... III A 4. Ermittlung der Werteinheiten für die Ausgleichsmaßnahmen im Bereich Nordgelände/ "Waid") nach dem "Karlsruher Modell" A 5. Kostenschätzung für die Ausgleichsmaßnahmen im Bereich Nordgelände/ "Waid") A 6. Ausgleichsmaßnahmenfläche, (entspricht Bebauungsplan - Blatt 2 -) im Bereich Nordgelände/ "Waid" A 7. Bereiche zur Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB A 8. Lärmpegelbereich nach DIN 4109 A 9. Lärmkontingentierung Berechnung nach TA Lärm Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 1 1. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Anlass der Bebauungsplanaufstellung Städtebauliche Zielsetzungen Städtebauliche Daten Versickerung Nach dem Abzug der US-amerikanischen Streitkräfte bestand die Not- wendigkeit das Gelände der ehemaligen Gerszewski-Kaserne in Karlsru- he-Knielingen einer sinnvollen städtebaulichen Nutzung zuzuführen. Ent- sprechend der Zielsetzung der Stadt Karlsruhe als Träger der Planungs- hoheit sollte über einen Zeitraum von 15 Jahren vorrangig attraktives Wohnbaugelände für junge Familien geschaffen werden. Aber auch Ge- werbeflächen sollten entwickelt werden. Im Jahr 2002 kaufte die Konversionsgesellschaft Karlsruhe (KGK) einen Großteil des Kasernengeländes (31,6 ha). Im Folgejahr wurde von der KGK und der Stadt Karlsruhe für dieses Gelände ein städtebaulicher Rea- lisierungswettbewerb ausgelobt, aus dem die Büros Volker Rosenstiel (Freiburg) und faktorgruen (Denzlingen) als 1. Preisträger hervorgingen. Auf Grundlage des Wettbewerbentwurfs wurde ein Rahmenplan erstellt und vom Gemeinderat/Planungsausschuss am 25.03.04 verabschiedet. Abgeleitet aus den Zielvorgaben des Städtebaulichen Realisierungswett- bewerbes und den Festlegungen des Entwurfs zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2010 werden folgende städtebauliche Ziele ver- folgt: • Eine maßstäbliche Ausformung der Gebäude und Freiräume, Schaf- fung von Orten mit hohem Wiedererkennungswert • Erhalt des denkmalgeschützten, ehemaligen Casino-Gebäudes und der als erhaltenswert eingestuften Kirche • Eine maßvolle Höhenentwicklung d. Bebauung (ca. 2-3 Vollgeschosse) • Minimaler Versiegelungsgrad • solar und energetisch optimierte städtebauliche Struktur. • Grünsysteme /-korridore als wohnungsnahe Erholungsbereiche, an denen Infrastruktureinrichtungen liegen und die das Quartier mit umlie- genden Stadtteilen verbinden. Für eine Fläche von insgesamt 34,9 ha wurde folgende Nutzungsvertei- lung festgelegt: • Wohnbauflächen 11,60 ha • Mischbauflächen 3,83 ha • Gewerbebauflächen inkl. THW 5,08 ha • Sondergebiete Einzelhandel 2,57 ha • Fläche für Gemeinbedarf 0,42 ha • Frei- und Grünflächen 4,12 ha • Verkehrsfläche, 7,33 ha Das Konzept zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Nieder- schlagswasser sieht vor: • Wohngebiet: Versickerung in zwei Versickerungsmulden innerhalb der zentralen Grünfläche • Gewerbe-, Misch-, Sondergebiete: Versickerung auf privater Grund- stücksfläche Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 2 2. Prüfmethoden und Datenbasis Aufgabenstellung Scoping Zu berücksichtigender Ausgangszustand Integration des Grünordnungsplans Methodische Vorgehensweise Bei der Aufstellung des Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" sind die umweltschützenden Belange in die Abwägung einzubeziehen. Mit dem Stichtag 20.07.2004 hat sich die Behandlung der umweltschützenden Belange in der Bauleitplanung geändert [§§ 1(6)7, 1a, 2(4), 2a, 4c sowie Anlage zu § 2(4) und § 2a Baugesetzbuch]. Neu ist die Umweltprüfung als obligatorischer Teil des neuen Regelverfahrens für Bebauungspläne. Nach Realisierung der Planung muss im Rahmen der Umweltüberwachung (§ 4c BauGB) eine Kontrolle hinsichtlich unvorher- gesehener nachteiliger Umweltauswirkungen vorgenommen werden. Im Rahmen des so genannten Scopings wurden unter Behördenbeteili- gung von der Stadt Karlsruhe Umfang, Detaillierungsgrad und Methode der Umweltprüfung festgelegt (Scoping-Ergebnis: siehe Protokoll vom 09.08.2005). Während der Planungsphase wurden im Plangebiet (Blatt 1) vorbereiten- de Maßnahmen zur Konversion durchgeführt, aufgrund derer sich Verän- derungen des tatsächlichen Zustands und der Flächenanteile der Nut- zungstypen bzw. Biotoptypen ergaben. Es stellte sich die Frage welcher Zustandszeitpunkt als "derzeitiger Umweltzustand" (entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) der Umweltprüfung zugrunde ge- legt werden musste. Nach einer Prüfung durch den Zentralen Juristischen Dienst der Stadt Karlsruhe wurde folgende Festlegung getroffen: Die vom Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe im August 2003 durchgeführte Bestandsbewertung stellt eine sachgerechte Grundlage zur Beurteilung des "derzeitigen Um- weltzustands" dar. Diese Bestandsbewertung orientiert sich an den anhand Nutzung und Vegetationsausprägung beurteilten Biotoptypen und spiegelt die Wertig- keit der Flächen für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen zum Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe (2000) wider. Diese Zustandbewertung wird bei der Eingriffsbewertung - als planungs- rechtlich geboten - zugrunde gelegt, ungeachtet desjenigen Lebensstät- tenpotenzials, das sich in der Folgezeit entwickelt hat. In den hier vorgelegten Umweltbericht "Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße" wird der Grünordnungsplan integriert. Dadurch sollen Redun- danzen vermieden werden, d.h. inhaltsgleiche Teile von Grünordnungs- plan und Umweltbericht werden nur einmal dargestellt. An zwei Stellen tritt jedoch der Grünordnungsplan innerhalb des Umweltberichts mit eigen- ständigen Kapiteln hervor: Grünordnungskonzept (Kapitel 4) und Eingriffs- Ausgleichsbilanz (Kapitel 11). Der Grünordnungsplan wird gleichzeitig im städtebaulichen Entwurf integ- riert, in dem die räumlich differenzierte Umsetzung des Grünordnungs- konzepts dargestellt wird. Bei der Beschreibung der Auswirkungen werden die Veränderungen des derzeitigen Umweltzustands nach Einwirkung der Wirkfaktoren des Vor- habens ermittelt. In der daran anschließenden Bewertung der Auswirkun- gen werden die Veränderungen beurteilt, wobei die Umweltziele (siehe Anhang) den Beurteilungsmaßstab vorgeben. Der Grad der Beeinträchti- gung ergibt sich dabei durch die Verknüpfung der Belastungsintensität einerseits und der Empfindlichkeit/ Bedeutung des jeweiligen Schutzguts andererseits. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 3 Eingriffs-/Ausgleichs- Ermittlung Bewertungsstufen Datengrundlagen Bei der Ermittlung von Eingriff und Ausgleich im Zuge des Bebauungs- planverfahrens (§1 a BauGB) kommt hier das "Karlsruher Modell" zur Anwendung (Stadt Karlsruhe - Gartenamt, 1997). Die Bestandsbewertungen werden z. T. nicht nur nach dem "Karlsruher Modell" sondern auch verbal-argumentativ durchgeführt. Hier erfolgen Bewertungen in der Regel nach einer 5-stufigen Skala (sehr hoch - hoch - mittel - gering - sehr gering/ keine). Die Bewertungsskala der Auswirkun- gen umfasst drei Stufen (Risiko/ Beeinträchtigung: hoch, mittel, gering). Erhebliche Beeinträchtigungen im naturschutzrechtlichen Sinne sind mit den Stufen mittel und hoch verbunden. Verschiedene, das Plangebiet betreffende umweltrelevante Studien lagen entweder bereits vor, oder wurden im Rahmen des Planungsprozesses erstellt. Diese und weitere Datengrundlagen sind im Anhang A1 Literatur aufgeführt. 3. Derzeitiger Umweltzustand 3.1 Mensch Wohnen/ Vorbelastung durch Geruchsimmissionen Bestand 1995 Bestand 2002 Bewertung Durch L OHMEYER (1996) wurde im Jahr 1995 im Rahmen einer Geruchs- untersuchung am Nordrand und am Südrand des Plangebietes (Blatt 1) die Geruchsbelastung ermittelt. Die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von Gerüchen (in %), die konkreten Anlagen zugeordnet werden können, zeigten im Zeitraum September bis November 1995 folgendes Bild (Nord- rand / Südrand): Raffinerie (3,3% / -), Kompostplatz (3,3% / 13,1%), Holz-/Zellstoffverarbeitende Industrie (6,5% / 6,5%), Summe (13,1% / 19,6%). Die Geruchswahrnehmungshäufigkeit deutlich wahrnehmbarer, jedoch nicht zuordenbarer Gerüche betrug 9,8% / 9,8%. Die Summe zuordenba- rer und nicht zuordenbarer Geruchshäufigkeiten beträgt im Plangebiet (Blatt 1) 22,9% (Nordrand) bzw. 29,4% (Südrand). Während in der Untersuchungsrasterfläche (Süd) im Jahr 1995 die Ge- ruchswahrnehmungshäufigkeit aller anlagenbezogenen Gerüche bei 13 % gelegen hatte, zeigten die ortsgleichen Geruchsrasterbegehungen im Jahr 2002 (L OHMEYER 2003) mit 6 % eine deutlich geringere Geruchsbelastung. Bei der Wahrnehmungshäufigkeit von Gerüchen des Kompostplatzes zeigt der Vergleich der Ergebnisse beider Untersuchungsjahre allerdings keine Veränderungen (1995: 3 %, 2002: 3 %). Dem Untersuchungsergebnis bei der Ermittlung der Wahrnehmungshäu- figkeit von Gerüchen des Kompostplatzes (1995 / 2002 keine Verände- rung) müssen die Anstrengungen der Stadt Karlsruhe gegenübergestellt werden, die auf Minderung gerade dieser Geruchsbelastung ausgerichtet sind: • "Zwischen Messzeitraum 1995 und 1996 wurden auf dem Kompostplatz betriebliche Maßnahmen zur Geruchsminderung ergriffen. Diese schei- nen erfolgreich gewesen zu sein" (L OHMEYER 2003). • Minderung der Kompostmenge (von 100.000 m 3 auf 65.000 m 3 im Jahr 2000) • Berücksichtigung der Windrichtung beim Umsetzen der Komposthaufen (u.a. Einrichtung einer Wetterstation im Jahr 2000). Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 4 Auf eine Reduzierung der Geruchbelastung wird demnach hingearbeitet. Auch wenn die Untersuchungsergebnisse 1995 / 2002 noch keine Erfolge nachweisen können, besteht der begründete Verdacht einer tendenziellen Belastungsminderung. Als konkreter, einschlägiger Bewertungsmaßstab für die Geruchsbelas- tung einer Fläche ist die Geruchsimmissionsrichtlinie des Länderaus- schusses für Immissionsschutz heranzuziehen. Die Geruchsimmissionsrichtlinie nennt als Schwellenwert für die Wahr- nehmungshäufigkeit von denjenigen Gerüchen, die konkreten Anlage zugeordnet werden können 10% für Wohn-/ Mischgebiet und 15% für Gewerbegebiete (Summenwerte). Geruchshäufigkeiten oberhalb dieser Schwellenwerte sind als erhebliche Geruchsbelästigungen zu beurteilen. Daraus folgt, dass im Plangebiet (Blatt 1) die Vorbelastung mit zuzuord- nenden Gerüchen (6 % 2002) unterhalb der Schwelle einer erheblichen Belästigung einzustufen ist. "Für die nicht zuordenbaren Gerüche ist auf beiden Beurteilungsflächen ein ständiger Rückgang mit der Zeit feststellbar" (L OHMEYER 2003). Wohnen/ Vorbelastung durch Schallimmissionen Bestand Am Südostrand des Geltungsbereichs verläuft die stark frequentierte Su- detenstraße (10.000 bis 11.000 Kfz/ 24 Std.). In Verbindung mit einem Straßenoberflächenbelag aus Betonplatten ergeben sich erhebliche Lärmemissionen für den straßenangrenzenden Bereich des Plangebietes. Die Eggensteiner Straße am Nordwestrand und ebenso die Pionierstraße im Südwesten weisen eine deutlich geringere Verkehrsbelastung auf. Im Osten verläuft in ca. 250 Meter Entfernung die Bundesstraße 36. Ca. 150 Meter nördlich ist der Verlauf einer so genannten "Nordtangente" geplant. Aufgrund ihres Status "in Planung" ist diese Straße jedoch nicht untersuchungsrelevant. Weitere Schallimmissionen bestehen durch das nordöstlich angrenzende Bundeswehrgelände. Bewertung Durch die Schallimmissionsbelastungen der Sudetenstraße und des Bun- deswehrgeländes besteht für das Plangebiet (Blatt 1) deutliche Vorbelas- tungen. Wohnen/ Vorbelastung durch Luftschadstoffe Bestand und Bewertung Die "Untersuchung der Belastungsgrenzen des Raumes Karlsruhe" (K ARLSRUHE 1995) zeigt für das Stadtgebiet die Immissionsbelastung durch die Schadstoffe Stickstoffdioxid und Benzol auf. Danach wird der Vorsorgewert für Benzol nur entlang von Hauptverkehrsstraßen erreicht bzw. überschritten, d.h. im Plangebiet (Blatt 1) verbleibt die Belastung unterhalb des Vorsorgewertes. Der berechnete Jahresmittelwert der Stickstoffdioxidbelastungen (SO 2 ) liegt im Plangebiet (Blatt 1) bei 25 bis 30 μg/m 3 Luft. Dieser Wert liegt unterhalb des ab Januar 2010 geltenden Grenzwertes, der zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der 22. Bundesimmissionsschutz- Verordnung festgelegt wurde (40 μg/m 3 ). Wohnen/ Wärmebelastung Bestand Naturräumlich bedingt ist das Plangebiet durch verhältnismäßig hohe Durchschnittstemperaturen gekennzeichnet. Die natürliche Wärmebelas- tung wird verstärkt durch die Wärmespeicherung bebauter Flächen. Im Sommer kann sich die Wärme als Belastungsfaktor für den menschlichen Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 5 Bewertung Organismus auswirken. Die Anzahl solcher Belastungstage liegt im Plan- gebiet bei durchschnittlich 30 - 40 Tagen im Jahr. Die "Untersuchung der Belastungsgrenzen des Raumes Karlsruhe" (K ARLSRUHE 1995) erfasst das durchschnittliche subjektive Wärmeempfin- den für den Menschen mittels eines PMV-Wertes. Danach weist das Plangebiet (Blatt 1) im aktuellen Zustand mit PMV-Werten von 18 bis 21 eine hohe Wärmebelastung auf (25-teilige Skala, wobei der Wert 25 einer sehr hohen Wärmebelastung entspricht) Erholung Bestand Bewertung Das Plangebiet (Blatt 1) selbst weist eine sehr geringe Erholungseignung und keine tatsächliche Erholungsnutzung auf. Erholungsgeeignete Flächen befinden sich kleinflächig unmittelbar östlich des Plangebietes (Blatt 1) und großflächig nordwestlich des Plangebiets in der Rheinniederung. Das "Freiräumliche Leitbild" (K ARLSRUHE 1995) sieht westlich des Plangebiets einen Zugang zur nordwestlich gelegenen Rheinniederung vor, um die Wechselbeziehung zwischen Freiraum und Siedlung zu erhalten. Die Erholungseignung der östlich und nordwestlich gelegenen Freiräume ist mit "mittel" bzw. "feststellbar“ zu beurteilen (K ARLSRUHE 1995). Dabei wird von einer erheblichen Lärm-Vorbelastung dieser Flächen ausgegan- gen (>50 - 55 dB(A)). 3.2 Tiere, Pflanzen, Biotope Bestand Biotopveränderungen in den letzten Jahren Vom Zeitpunkt der Beendigung der militärischen Nutzung bis heute (2007) hat durch Maßnahmen zur Vorbereitung/ Umsetzung der Konversion (Ab- rissmaßnahmen, Bodenabgrabungen, -auftrag, Nutzungsauflassung) ein starker Wechsel der Standortverhältnisse im Plangebiet (Blatt 1) stattge- funden. Damit einher ging eine deutliche Veränderung des Lebensraum- angebotes für Tiere und Pflanzen, die nachfolgend beschrieben wird. Zustand zum Ende der militärischen Nutzung (2000) Aus dem Jahr der Beendigung der militärischen Nutzung liegt keine Er- fassung des Biotoptypenbestands vor. Durch die vom Gartenamt der Stadt Karlsruhe (A. HENZ, 8/2003) durchgeführte Bestandserhebung wird der damalige Bestand (zum Ende der militärischen Nutzung) jedoch an- nähernd wiedergegeben. Das Plangebiet (Blatt 1) war geprägt von Flä- chen unterschiedlicher naturschutzfachlicher Wertigkeit: • Flächen sehr geringer Wertigkeit: Gebäude-, Asphalt-/ Betonflächen (16,53 ha), Pflasterflächen (1,65 ha), Schotter-, Tennenbelagsflächen (1,18 ha) • Flächen geringer Wertigkeit: Rasensportplatz (4,11 ha) • Flächen von mittlerer bis hoher Wertigkeit: Mehrere Jahrzehnte alte Rasenflächen auf sandig-trockenem Standort, ungedüngt und pflan- zenartenreich, in unterschiedlicher Dichte von Bäumen überschirmt (59 große, 90 mittlere und 13 kleine Bäume, standortheimische und stand- ortfremde). Die Flächen verteilen sich auf insgesamt 8,19 ha zwischen den Gebäudekomplexen 1 und sind nicht mit den Sportrasenflächen gleich zu setzen. Die nicht überschatteten, trocken-warmen Rasenflä- chen mit nur mäßig dichter Vegetationsbedeckung waren geeignete 1 Der faktische Flächenumfang betrug seinerzeit 8,19 ha. Eine höhere bauliche Verdichtung wäre jedoch (baurechtlich) mög- lich gewesen, mit der Folge eines geringeren Anteils an den trocken-mageren Rasenflächen. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 6 Lebensstätten für Insekten, allerdings nicht in dem hohen Maße, wie dies im nachfolgenden Zeitraum der Fall war (s.u.). Nach E HRMANN (mündlich, 2004) muss davon ausgegangen werden, dass die Insek- tenarten, die später im Plangebiet (Blatt 1) erfasst wurden (s.u.) auch schon zu diesem Zeitpunkt (Ende militärischer Nutzung) hier auftraten. Zeitraum der Baufreimachung In den Folgejahren (nach der Beendigung der militärischen Nutzung) fand durch Gebäudeabriss, Bodenabtrag, Bodenauftrag und Nutzungsauflas- sung ein starker Wandel der Standortverhältnisse statt. Die wertvollen Biotope in Form der trocken-mageren Rasenflächen zwi- schen den Gebäuden verschwanden sukzessive. Gleichzeitig entstanden aber neue, naturschutzrelevante Lebensstätten für Tierarten, die auf schütter bewachsene, trockenwarme Standorte angewiesen sind: • vegetationsarme, sonnenexponierte Boden- und Rohbodenflächen • Brachflächen mit lückiger Vegetation auf ehemaligen Tennen- und Sportrasenflächen Von E HRMANN (2002) wurden naturschutzrelevante Heuschrecken- Gemeinschaften im Plangebiet (Blatt 1) festgestellt. Die von ihm erfassten 13 Heuschreckenarten und eine Fangschrecke (Gottesanbeterin) hatten ihren Vorkommensschwerpunkt in den vorgenannten Biotoptypen (insbe- sondere im letztgenannten Biotoptyp). Hervorzuheben sind zwei Tierarten: • Gottesanbeterin (Mantis religiosa): nach Roter Liste Baden-Würt- temberg (1998) gefährdet, mit bundesweiter Verantwortung (RL3 !); be- sonders geschützt nach Bundesartenschutzverordnung (nicht nach eu- ropäischem Recht) • Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens): nach Roter Liste Baden-Württemberg (1998) gefährdet (RL3); besonders geschützt nach Bundesartenschutzverordnung (nicht nach europäischem Recht) In Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde (2002) wurden Maß- nahmen zum Erhalt des Bestands der Gottesanbeterin festgelegt und durchgeführt (Umsiedelungsmaßnahmen). Bei beiden genannten Arten handelt es sich um besonders geschützte Arten, nicht um streng geschützte Arten. Hinweise auf streng geschützte Arten liegen für das Plangebiet (Blatt 1) nicht vor. Aktueller Zustand (2006/ 2007) Die wertvollen Biotope in Form der trocken-mageren Rasenflächen zwi- schen den (ehemaligen) Gebäuden und in Form der verbrachten Ra- sensport- und Tennenflächen sind mittlerweile überwiegend beseitigt. Über den aktuellen Bestand der Insekten-Lebensgemeinschaft im Plan- gebiet (Blatt 1) liegen keine Daten vor. Die aktuellen, im Rahmen der Bau- freimachung geschaffenen Bodenverhältnisse (überwiegend grobkörnige Rohböden mit trocken-mageren Standortsverhältnissen) bieten jedoch ein günstiges Entwicklungspotenzial. Bei ungestörter Entwicklung würde sich innerhalb weniger Jahre eine lückige Vegetation entwickeln, die Lebens- stätten für die vorgenannten Insektenarten böte. Bewertung Zustand zum Ende der militärischen Nutzung (2000) Entsprechend den Ausführungen in Kapitel 2 "zu berücksichtigender Ausgangszustand" ist für die Eingriffsbetrachtung bzw. für die Eingriffs- /Ausgleichs-Regelung der Zustand am Ende der militärischen Nutzung (2000) zu berücksichtigen. Wertgebende Lebensstätten für Tieren und Pflanzen sind zu diesem Zeit- Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 7 punkt die trocken-mageren Rasenflächen zwischen den Gebäuden (Wer- tigkeit mittel bis hoch) und der Baumbestand. Die anderen Biotoptypen besitzen als Lebensraum von Tieren und Pflan- zen eine nachrangige (Rasensportplatz) oder (fast) keine Bedeutung (Teil- und vollversiegelte Flächen). Funktionsbewertung nach "Karlsruher Modell": siehe Anhang A3 Aktueller Zustand (2006/ 2007) Im Rahmen der Abwägung ist der aktuelle, faktische Zustand zu berück- sichtigen. Dieser zeichnet sich aus • durch überwiegend vegetationsarme Flächen (von geringer Wertigkeit für das Schutzgut Pflanzen) • durch einen evtl. nicht mehr vorhandenen oder einen zumindest stark ausgedünnten Bestand an besonders geschützten und gefährdeten Ar- ten (Blauflügelige Ödlandschrecke, Gottesanbeterin). Da sich aufgrund der gegebenen Standortverhältnisse jedoch ein natur- schutzfachlich wertvoller Tierbestand kurzfristig erneut etablieren kann (Blauflügelige Ödlandschrecke in < einem Jahr, Gottesanbeterin binnen ein bis wenigen Jahren), besitzt das Plangebiet (Blatt 1) noch immer eine (mittlere) Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. 3.3 Boden Bestand Naturräumliche Lage/ Geologie Boden Altlasten Das Plangebiet (Blatt 1) liegt im Bereich der Niederterrasse. 100 m nörd- lich des Plangebiets grenzt die tiefer gelegene Rheinniederung an. Geologisch geprägt ist das Plangebiet (Blatt 1) überwiegend von spät- und nacheiszeitlichen Feinsand- und Mittelsandablagerungen (Dünen), im geringeren Umfang bestehen fluviatile sandig-schluffige Ablagerungen. Die Böden des Plangebiets sind ganz überwiegend künstlich überprägt. Die vegetationsbedeckten Böden weisen 3 bis 6 dm mächtige, braune, sandige bis sandig-schluffige, schwach kiesige Oberbodenhorizonte auf. Darunter folgt ein mehrere Meter mächtiger Horizont aus Mittel- bis Grob- sand, meist kiesig und z.T. schluffig. Der überwiegende Teil der Flächen ist jedoch versiegelt und/ oder weist in den oberen 0,5 bis 2 m Auffüllungsmaterial in Form von Schotter, Steinen, Kies, Sand, Schluff und Bauschutt auf. Für das gesamte Plangebiet (Blatt 1) bestand Altlastenverdacht. Die vom Gutachter R OTH & PARTNER bis Oktober/ 2004 durchgeführten Erkundun- gen hatten den Nachweis von 13 belasteten Flächen zum Ergebnis. Dabei handelt es sich um oberflächennahe (< 0,7 m) Bodenverunreinigungen durch Teerprodukte, die den organischen Schadstoff PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, Leitsubstanz hier: Benz(a)pyren ) ent- halten. In Benehmen mit der Stadt Karlsruhe wurde vom Vorhabensträger der Handlungsbedarf für die Sanierung ermittelt. Mit den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen wurde bereits begonnen. Die Sanierung erfolgt durch flächigen Abtrag und fachgerechte Entsor- gung des verunreinigten Bodens. Nach dem Willen des Vorhabensträgers sollen die Altlasten aller sanierungsbedürftigen Flächen vor dem Beginn der Bebauung der jeweiligen Baufläche entsorgt werden. Aktuell (11/2006) bestehen noch mehrere sanierungsbedürftige Flächen. Diese Flächen sind der Planzeichnung des Bebauungsplanes zu entnehmen. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 8 Bewertung Bodenfunktionen Den im Rahmen der früheren Bebauung veränderten vegetationsbedeck- ten Böden kommt hinsichtlich der Funktion "Standort für natürliche Vege- tation und der Reglerfunktion (Filter und Puffer sowie Ausgleichsfunktion im Wasserhaushalt) eine mittlere bzw. eine allgemeine Bedeutung zu. Die durch bauliche Maßnahmen überprägten Böden besitzen hinsichtlich ihrer Bodenfunktionen eine geringe Leistungsfähigkeit. Funktionsbewertung nach "Karlsruher Modell siehe Anhang A3 3.4 Wasser Bestand Oberflächengewässer Grundwasservorkommen /-neubildung Grundwasserstand Schutzgebiete Im gesamten Plangebiet (Blatt 1) treten weder Still- noch Fließgewässer auf. Entsprechend den regionalen Verhältnissen im Oberrheingraben besteht im Plangebiet ein hohes Grundwasservorkommen. Mit überwiegend san- digen bis kiesigen Böden sind geologisch bedingt günstige Voraussetzun- gen für eine hohe Grundwasserneubildung im Gebiet gegeben. Das 35 ha große Plangebiet (Blatt 1) weist jedoch einen hohen Anteil versiegelter und teilversiegelten Flächen (ca. 21,91 ha) auf, die die Versickerungs- menge und damit die Grundwasseranreicherung stark vermindern. Grundwasserstandsdaten liegen vor durch das Tiefbauamt der Stadt Karlsruhe (für die Jahre 1970 bis 2003, R OTH & PARTNER 2003), u.a. für die Meßstellen F.05.1 (150 m nördlich des Plangebietes) und G.05.2 (300 m südwestlich): • Mittlerer GW-Stand: F.05.1: 102,44 m +NN; G.05.2:103,28 m +NN • Max. GW-Stand: F.05.1: 103,48 m +NN; G.05.2: 104,03 m +NN • Min. GW-Stand: F.05.1: 101,55 m +NN; G.05.2:102,56 m +NN Damit liegt der mittlere Grundwasserspiegel ca. 10 m unter der mittleren Geländeoberfläche. Das Plangebiet (Blatt 1) liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsbereichen. Bewertung Empfindlichkeit Im Stadtgebiet liegen Grundwasserverunreinigungen durch CKW, Cyanide und Ammonium vor. Die Verunreinigungen erfolgten unabhängig vom jeweiligen Flurabstand (K ARLSRUHE 1995). Die hohen Grundwasserflurab- stände (10 m, s.o.) stellen also keinen ausreichenden Grundwasserschutz sicher. Vielmehr besteht eine mittlere bis hohe Empfindlichkeit gegenüber grundwasserbelastenden Stoffeinträgen: Erstens aufgrund der geringen Pufferfunktion der überwiegend sandig-kiesigen Böden und zweitens we- gen des hohen Grundwasserdargebots und der Nutzung zu Trinkwasser- zwecken. Funktionsbewertung nach "Karlsruher Modell siehe Anhang A3 Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 9 3.5 Luft/ Klima Bestand Lokale Windverhältnisse Die Messungen des Deutschen Wetterdienstes an der Station Karlsruhe (von 1981 bis 1990) zeigen ein Vorherrschen von Winden aus südwestli- cher Richtung, gefolgt von Winden aus nordöstlicher Richtung. Mit den stark vorherrschenden Hauptwindrichtungen Südwest und Nordost spie- gelt das Windfeld den Kanalisierungseffekt des Rheintals wider (L OHMEYER, 1995). Das im Westen von Karlsruhe gelegene Plangebiet liegt außerhalb des Einflussbereichs von Kaltluftabflüssen aus der Berg- und Hangzone im Osten von Karlsruhe. Aufgrund der Lage am nordwestlichen Siedlungsrand von Karlsruhe wird das Plangebiet von Osten her und in geringerem Umfang von Norden her von Flurwinden beeinflusst. Flurwinde tragen in größeren Siedlungsgebie- ten als thermisch bedingte, lokale und bodennahe Ausgleichsströmungen im mäßigen Umfang zum Eintrag von kühlerer und z.T. reinerer Luft in den Siedlungsrand bei. Zu Lufthygiene und Wärmebelastung siehe Kapitel 3.1. Bewertung Flächenfunktionen im Plan- gebiet Im Plangebiet (Blatt 1) verursachen die versiegelten und vegetationslosen Flächen eine Verstärkung der bioklimatisch ungünstigen Wärmebelastung. Demgegenüber wirken die Rasenflächen positiv als Kaltluftproduktionsflä- chen. Vom locker verstreuten Baumbestand gehen günstige lufthygienische Filtereffekte aus. Funktionsbewertung nach "Karlsruher Modell siehe Anhang A3 3.6 Stadt-/ Landschaftsbild Bestand Baumschutzsatzung Bewertung Im Plangebiet (Blatt 1) bestimmen nüchtern-funktionale, architektonisch wenig ansprechende Kasernengebäude mit einer Längenausdehnung von überwiegend 50 - 100 m (bis 250 m) das Ortsbild. Eine weitere Abwertung erhält das Ortsbild aufgrund des hohen Anteils vollversiegelter Freiflächen im Umfeld der Kasernengebäude. Diese optisch wenig ansprechende städtebauliche Situation wird durch die Grünelemente (Rasenflächen und Bäume) leicht verbessert. So werden die Gebäude vom locker verstreuten Baumbestand z.T. eingehüllt oder verdeckt. Das ca. 5 ha große Ra- sensportfeld wirkt innerhalb des Siedlungskontextes als offene, überwie- gend begrünte Freifläche. Durch die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe (1996) werden alle Bäume, die in Höhe eines Meters über dem Boden einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen, unter Schutz gestellt. Unter diesen Schutzstatus fallen ganz überwiegend diejenigen Bäume des Plangebiets, die in Kapitel 6.7 den Bewertungskategorien sehr wertvoll, wertvoll, be- dingt erhaltenswert zugeordnet wurden. Die Bewertung des Stadtbildes ergibt - unter Berücksichtigung der nach- folgenden Kriterien - für das Plangebiet (Blatt 1) die Wertstufe "gering bis mittel": • Hinsichtlich Dimensionierung, Anordnung/Erstreckung und Formgebung der Baukörper ist die Bauweise als regionsuntypisch zu bewerten Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 10 • Das Verhältnis von Grünflächen (ca. 37%) zu bebauten und teilversie- gelten Flächen (ca. 63 %) wird als "durchschnittlich" beurteilt. • Der Baumbestand ist deutlich wahrnehmbar, tritt jedoch nicht ortsbild- prägend hervor. 3.7 Sach-/ Kulturgüter Denkmalschutz Drei Gebäude sind als bauliche Kulturgüter hervorzuheben: • Das denkmalgeschützte ehemalige Casino • Eine als erhaltenswert eingestufte Kirche • Das ehemalige Gerichtsgebäude an der Pionierstraße ist aufgrund großflächiger Reliefs im ersten Obergeschoß denkmalgeschützt. Nach Sicherung der Reliefs wird das Gerichtsgebäude abgebrochen. 3.8 Wechselwirkungen Boden - Wasser Räumlicher Verbund Auf die Wechselwirkungen zwischen schutzwürdigem Grundwasservor- kommen einerseits und der Schutzfunktion der überdeckenden Bodenho- rizonte andererseits wurde bereits in Kapitel 3.4 hingewiesen. Eine räumliche Wechselbeziehung besteht für das Plangebiet (Blatt 1) und den angrenzenden Bereichen bei folgenden Schutzgütern: • Erholung: Verbindung/ Zugänglichkeit zu den Freiflächen der Rheinnie- derung im Nordwesten und Osten (siehe Kapitel 3.1) • Luft: Frischlufteintrag ins Plangebiet (Blatt 1) mittels Flurwindsystem (Flurwinde von Osten und von Norden (siehe Kapitel 3.5) • Mensch: Eintrag von Immissionen in Form von Lärm und Gerüchen (siehe Kapitel 3.1) 4. Grünordnungskonzept Zentraler Grünzug Durchgrünung des Plangebietes Das nachfolgend dargestellte Grünordnungskonzept wurde in den städte- baulichen Entwurf integriert. Das Grünordnungskonzept sieht eine qualitätvoll gestaltete zentrale Grün- fläche vor. Dieser zentrale Grünzug wird in drei grüne Teilflächen geglie- dert, die von einem zusammenhängenden Fußweg durchzogen werden. Die südöstliche Teilflächen werden abgesenkt und dienen sowohl der quartiersbezogenen Erholung als auch der Versickerung der aus dem Wohngebiet stammenden Niederschläge. Am Nordostende dieser Teilflä- che entsteht eine Platzfläche mit wassergebundener Decke. Die westliche Teilfläche wird ebenfalls abgesenkt. Sie dient aber nicht der Versickerung, sondern weist einen Bolzplatz, sowie einen Spielplatz auf. Angestrebt wird eine wirkungsvolle Durchgrünung des gesamten Plange- bietes. Wesentliche Elemente sind dabei die zu erhaltenden wertvollen Einzelbäume und die umfangreichen Pflanzgebote für Laubbäume. Im öffentlichen Grün werden großkronige Bäume (Anteil ca. 1/3) und mit- telkronige Bäume (Anteil ca. 2/3) gepflanzt. Baumstandorte sind dem städtebaulichen Entwurf zu entnehmen. Auf privaten Grundstücksflächen sind klein- bis mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. Um eine deutlich wahrnehmbare Durchgrünungswirkung zu Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 11 Artempfehlung Bäume Artempfehlung Sträucher Niederschlagswasser- bewirtschaftung erzielen, sollte pro angefangen 500 qm Grundstücksfläche (Gewerbege- biet) bzw. pro angefangen 500 qm Grundstücksfläche (Wohngebiet) min- destens ein Baum gepflanzt werden. Parkierungsflächen sind mit großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen. Um eine relativ dichte Über- schirmung zu erzielen, ist pro 6 Stellplätze ein mittel- bis großkroniger Laubbaum zu pflanzen. • Artenempfehlung großkronige Laubbäume: - Winterlinde (Tilia cordata) - Roteiche (Quercus rubra) - Stieleiche (Quercus robur) - Roßkastanie (Aesculus hippocastanum) - Platane (Platanus acerifolia) - Gleditsie (Gleditsia triacanthos) - Spitzahorn (Acer platanoides) • Artenempfehlung mittelkronige Laubbäume: - Spitzahorn (Acer platanoides "Olmstedt") - Hainbuche (Carpinus betulus) - Baumhasel (Coryllus colurna) - Amberbaum (Liquidambar styraciflua) - Feldahorn (Acer campestre "Elsrijk) - Judasblattbaum (Cercidiphyllum japonicum) - Sophora japonica (Schnurbaum) - für besondere Situationen:Kiefer (Pinus sylvestris) • Artenempfehlung kleinkronige Laubbäume: - Obstbäume auf mittel- bis schwachwüchsigen Unterlagen - Rotdorn (Crataegus laevigata "Paul Scarlet") - Zierkirsche (Prunus Sorten) - Zierapfel (Malus Sorten) • Artempfehlung freiwachsende Strauchpflanzungen: - Artenempfehlung freiwachsende Strauchpflanzungen: - Hasel (Corylus avellana), - Faulbaum (Frangula alnus), - Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), - Schlehe (Prunus spinosa), - Hundsrose (Rosa canina), • Artenempfehlung freiwachsende Hecken: - Haselnuss (Corylus avellana), - Geißblatt (Lonicera xylosteum), - Hartriegel (Cornus sanguinea), - Liguster (Ligustrum vulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), - Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), - Wildrosen (Rosa canina), - Schneeball (Viburnum lantana, Viburnum opulus) • Artenempfehlung Geschnittene Hecken: - Feldahorn (Acer campestre), - Hainbuche (Carpinus betulus), - Liguster (Ligustrum vulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), - Buche (Fagus sylvatica). Während der genannte Grünzug einen großen Teil des aus dem Wohnge- biet stammenden Niederschlagswassers aufnehmen kann, sind die Versi- ckerungsmöglichkeiten für das aus der so genannten "Teppichsiedlung" Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 12 Dachbegrünung Extensivrasenflächen (WA4 im nördlichen Teil des Wohngebietes) stammende Oberflächen- wasser nicht gegeben. Das auf den übrigen Bauflächen des Plangebietes (Blatt 1) anfallende Niederschlagswasser soll auf den jeweiligen Baugrundflächen dezentral versickert werden. Für alle Flachdächer und Pultdächer mit 0 - 10 0 Neigung sind Dachbegrü- nungen vorzusehen. Diese dienen neben ihrer Aufwertungsfunktion für Stadtbild und Stadtklima auch der Rückhaltung von Niederschlagswasser. Das bei Starkniederschlags-Ereignissen nicht speicherbare Wasser wird der Kanalisation zugeführt. Die Rasen der öffentlichen Grünflächen sollen als mäßig artenreiche Ex- tensivrasen entwickelt werden. Um einen gewissen Blütenreichtum herzu- stellen, wird beim Anlegen der Rasenflächen ein mageres, humos- sandiges Oberbodensubstrat verwendet. Trotz häufiger Mahd wird damit ein gewisser Blütenreichtum ermöglicht. Neben der daraus resultierenden Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen wird durch den Blütenaspekt die Erlebbarkeit bzw. die Aufenthaltsqualität der Grünflächen gesteigert. 5. Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung Baubedingt Anlagebedingt Betriebsbedingt Im Zusammenhang mit dem Bau, der Anlage und dem Betrieb der Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Sondergebietsflächen ist von folgenden erhebli- chen Wirkungsfaktoren auszugehen: • Abgrabungen natürlichen und veränderten Bodens • Bodenverdichtung • Vorübergehende Flächeninanspruchnahme / Lagerflächen • Lärmemissionen • Erschütterungen • Schadstoffemissionen (Stäube) • Flächeninanspruchnahme / Versiegelung • Höhen-/ Längenausdehnung Bauwerke (Trennwirkungen) • Schallemissionen durch den bestehenden und zukünftigen Verkehr (Sudetenstraße, Pionierstraße, Nordtangente, B36) führen zu Immissi- on im Plangebiet (Blatt 1) • Schallemissionen durch vorhabensbedingtem Verkehr (Lieferverkehr Einkaufmarkt) führen zu Immission südöstlich der Sudetenstraße • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen • Lichtemissionen • Emissionen durch Straßenbahnverkehr (nur nachrichtliche Übernahme der Vorbehaltsfläche; Umweltauswirkungen werden in einem eigenen Verfahren behandelt). Abrissbedingt Der Abriss von Gebäuden wurde im Plangebiet (Blatt 1) bereits durchge- führt Die Abrissmaßnahmen sollen die Nutzbarkeit des Plangebiets vorbe- reiten. Die Abrissmaßnahmen sind mit der Zwischenlagerung von Bau- schutt, mit Lärmemissionen und Schadstoffemissionen (Stäube) verbun- den. Diese Wirkfaktoren treten nur kurzzeitig auf; ihre Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht nachhaltig. Die abrissbedingten Auswirkungen werden - im Sinne von nicht nachhaltigen und nicht erheblichen Auswir- kungen auf die Umwelt - im Umweltbericht nicht weiter berücksichtigt. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 13 5.1 Relevanzmatrix Erläuterung Die nachfolgend dargestellte Relevanzmatrix stellt die Zusammenhänge zwischen Wirkfaktoren des Vorhabens und den Schutzgütern dar. Der § 2 (4) BauGB verlangt die Ermittlung derjenigen Umweltauswirkungen die "angemessenerweise verlangt" werden können. Deshalb werden nachfol- gend nicht alle denkbaren, sondern nur die abwägungsrelevanten Auswir- kungen im Sinne von erheblichen Beeinträchtigungen berücksichtigt. Die Abwägungserheblichkeit berücksichtigt somit den Verhältnismäßig- keitsgrundsatz, wonach die Zumutbarkeit und Erforderlichkeit für die Un- tersuchungen gegeben sein muss. Abbildung 1: Relevanzmatrix Relevanzmatrix Wirkungsfaktoren Mensch Wohnen Mensch Erholung Tiere, Pflanzen,biologische Vielfalt Boden Wasser Klima, Luft Landscha ft/ -sbild Kultur, Sachgüter Wechselwirkungen Baubedingt Abgrabungen - - □ ■ ■ - □ - - Bodenverdichtung - - □ ■ □ - - - - Abriß - - □ □ - □ □ □ - Flächeninanspruchnahme (temporär) - - □ □ - - □ - - Luftschadstoffemissionen (einschl. Stäube) □ □ - □ - □ - □ - Erschütterungen □ □ - - - - - □ - Schallemissionen (Lärm) □ □ □ - - - - - - Anlagebedingt Flächeninanspruchnahme/ Versiegelung - □ ■ ■ ■ ■ ■ - - Trennwirkung - ■ □ - - □ □ - - Betriebsbedingt Schallemissionen durch das Vorhaben (1 ■ ■ □ - - - - - - Schallimissionen durch Lärm von Außen (2 ■ ■ - - - - - - Geruchsimmissionen ■ ■ - - - - - - - Luftschadstoffemissionen □ □ □ □ - □ - - - Lichtemissionen □ □ ■ - - - - - - Erschütterungen (Straßenbahn) (3 (3 - (3 - - - (3 - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - - - □ ■ - - - - (1 Schallemissionen durch das Vorhaben bzw. im Plangebiet führen zu Lärmimmissionen in plangebietsangrenzenden Flächen (2 Schallemissionen des Straßenverkehrs im Umfeld des Geltungsbereichs führen zu Lärmimmissionen im Plangebiet (3 Auswirkungen sind im Rahmen eines späteren Planfeststellungsverfahrens für die geplante Straßenbahn zu ermitteln Legende: ■ relevante, voraussichtlich abwägungserhebliche, nachteilige Auswirkung □ nachteilige Auswirkung evtl. gegeben, jedoch voraussichtlich nicht abwägungserheblich, (a) aufgrund frühzeitiger Konfliktminimierung /-vermeidung bei der Bebauungsplanaufstellung (Abwägung von Pla- nungsalternativen) oder (b) aufgrund der Vorbelastung bzw. weil unterhalb der Erheblichkeitsschwelle - keine erhebliche Auswirkung Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 14 6. Prognose der Umweltauswirkungen der Planung 6.1 Definition erheblicher Beeinträchtigungen Eingriffsflächen Legende Mit dem hier vorgelegten Bebauungsplan werden Veränderungen der Nutzung und der Gestalt von Grundflächen vorbereitet. Diese Verände- rungen können zum Teil zu erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Land- schaftsbildes führen und stellen somit Eingriffe im Sinne des Naturschutz- gesetzes dar. Eingriffsflächen in diesem Sinne sind die Bauflächen im Bebauungsplangebiet, mit Ausnahme der beiden Grundstücke mit beste- henden Bauten im Mischgebiet MI4 (Casino und Kirche) und der Flächen zwischen Anweiler-, Pionier- und Carl-Schurzstraße. Gegliedert nach Schutzgütern werden die ermittelten Beeinträchtigungen nachfolgend dargestellt. Legende für die in Kapitel 6 benutzten Symbole: X Beschreibung einer Auswirkung, die als erhebliche Beeinträchtigung bzw. als erhebliches Risiko beurteilt wird Z Beschreibung einer Auswirkung, die als nicht erheblich oder als nicht nachteilig beurteilt wird ¬ Beschreibung einer Auswirkung, die als vorteilhaft beurteilt wird 6.2 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch Wirkfaktor: Verkehrsbedingte Schallimmissionen X Lärmbelastung der Menschen im Plangebiet (Blatt 1) durch Ver- kehr Verkehrslärm im Plangebiet Auf das Plangebiet (Blatt 1) wirken umliegende Verkehrswege (Straßen und Straßenbahn) sowie die Planstraßen innerhalb des Plangebiets ein, deren schalltechnische Auswirkungen auf das Plangebiet (Blatt 1) zu un- tersuchen waren. Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen erfolgte anhand der Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 Teil 1 ‘Schallschutz im Städtebau’ vom Mai 1987. Die Berechnungen haben ergeben, dass die für die jeweilige Gebietsart maßgeblichen Orientierungswerte von 55 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete, 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht für Mischgebiete und 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht für Gewerbegebiete in weiten Teilen des Plangebiets eingehal- ten werden. Deutliche Überschreitungen treten in direkter Zuordnung zur Sudetenstraße und im Kreuzungsbereich zur Annweiler Straße auf. An den schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Plangebiets, die von Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte betroffen sind, wurde die Erarbeitung eines Schallschutzkonzeptes erforderlich, in dem verschiedene Schallschutzmaßnahmen geprüft wurden. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt. Zur Erarbeitung des Schallschutzkonzepts wurden die folgen- den grundsätzlichen Möglichkeiten auf ihre Wirksamkeit und ihre Verhält- nismäßigkeit geprüft: • Städtebauliche Maßnahmen wie Einhalten von Mindestabständen und differenzierte Baugebietsausweisungen • Prüfung von aktiven Schallschutzmaßnahmen Für den kritischsten Bereich der geplanten Allgemeinen Wohngebiete Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 15 und der Mischgebiete entlang der Sudetenstraße wurde im Zuge der schalltechnischen Untersuchungen die Wirksamkeit aktiver Schall- schutzmaßnahmen geprüft. Die Untersuchungen kommen zu dem Er- gebnis, dass aktive Schallschutzmaßnahmen in städtebaulich ange- messener Höhe lediglich geeignet sind, die Erdgeschossbereiche zu schützen, nicht jedoch die oberen Geschosse. Aufgrund der Möglichkeit einer Erschließung der Gebäude über die Sudetenstraße könnte keine durchgehende aktive Schallschutzmaßnahme errichtet werden, was die Wirksamkeit der Maßnahme vermindern würde. Der finanzielle Aufwand der Durchführung aktiver Schallschutzmaß- nahmen steht aus diesem Grund nicht im Verhältnis zur Wirksamkeit. • Prüfung einer Grundrissorientierung Aufgrund der Höhe der Geräuscheinwirkungen entlang der Sudeten- straße und im Kreuzungsbereich zur Annweiler Straße wird aus fachli- cher Sicht empfohlen, eine Grundrissorientierung für schutzwürdige Aufenthaltsräume zu den den Verkehrswegen abgewandten Fassaden vorzusehen. • Prüfung von passiven Schallschutzmaßnahmen (Verbesserung der Schalldämmung der Außenbauteile und Einbau von schallgedämmten Lüftern in Schlaf- und Kinderzimmern). Für die Aufenthaltsräume von schutzwürdigen Nutzungen, an denen Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 am Tag oder in der Nacht vorliegen, sind passive Schallschutzmaß- nahmen (Verbesserung der Schalldämmung der Außenbauteile und Einbau von schallgedämmten Lüftern in Schlaf- und Kinderzimmern) zu prüfen. Hinsichtlich der Allgemeinen Wohngebiete werden bei Überschreitung der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete von weniger als 4 dB, d.h. Beurteilungspegel von weniger als 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht unter Berücksichtigung einer Abwägung zu den Im- missionsgrenzwerten der 16. BImSchV keine passiven Schallschutz- maßnahmen erforderlich. Für Beurteilungspegel in dieser Größenord- nung ist außerdem davon auszugehen, dass die erforderliche Wärme- schutzverglasung ausreichend ist, den angestrebten Innenraumpegel einzuhalten. Im Bebauungsplan erfolgt der Hinweis, dass im Zuge der Planung und der Realisierung der schutzwürdigen Gebäude im Plangebiet (Blatt 1) die Anforderungen der baurechtlich eingeführten Vorschrift DIN 4109 'Schall- schutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise -' vom November 1989 zu berücksichtigen sind. Die zur Dimensionierung passiver Schallschutzmaßnahmen erforderlichen Lärmpegelbereiche der DIN 4109 sind unter Berücksichtigung freier Schallausbreitung in der nachfolgenden Abbildung (Anlage A 7) darge- stellt. Unter Berücksichtigung der Baustruktur der geplanten Gebäude ergeben sich u.U. im Einzelfall geringere Anforderungen als in der Abbildung dar- gestellt. Neubau von öffentlichen Straßen, wesentliche Änderung einer Straße gemäß der 16. BlmSchV Die Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen des Neubaus öffentlicher Straßen (Neubau der Verlängerung der Annweiler Straße und der Planstraße N) sowie der wesentlichen Änderung einer Straße (bauliche Veränderung der Sudetenstraße und des Kreuzungsbe- Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 16 reich zur Annweiler Straße) erfolgt auf Grundlage der Sechzehnten Ver- ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver- kehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990. Das schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Neubaus und der wesentlichen Änderung einer Straße keine Schall- schutzmaßnahmen erforderlich werden. Neubau der Straßenbahn Der Bebauungsplan ’Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, Karlsruhe - Knielingen’ schafft kein Planrecht für die geplante Straßenbahn. Den- noch wurden die Auswirkungen der Straßenbahn in dem schalltechni- schen Gutachten beispielhaft untersucht. Die schalltechnischen Berechnungen haben ergeben, dass unter Berück- sichtigung eines Rasengleises die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV aufgrund des Neubaus der Straßenbahn an den vorhan- denen schutzwürdigen Nutzungen im Beurteilungszeitraum Nacht punktu- ell überschritten werden. An den von Überschreitungen betroffenen Fassaden werden für in der Nacht zum Schlafen genutzte Aufenthaltsräume Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens abschließend zu klären sind. Zunahme des Verkehrslärms (Straße und Straßenbahn) öffentlicher Ver- kehrswege aufgrund der Entwicklung des Plangebiets. Für diese Aufgabenstellung gibt es keine rechtlich fixierte Beurteilungs- grundlage. Daher wird in Anlehnung an die 16. BImSchV das 3 dB- Kriterium zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Zunahme herangezogen. Es wurde untersucht, ob durch die Entwicklung des Plangebiets eine im Sinne der 16. BImSchV erhebliche Zunahme (Erhöhung um 3 dB(A) der Verkehrsgeräusche aufgrund der öffentlichen Verkehrswege (Straßen- und Schienenabschnitte) stattfindet. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Bereich der Annweiler Stra- ße Zunahmen der Verkehrsgeräusche in der Größenordnung von bis zu 3 dB(A) auftreten. Ob Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Zunahme der Verkehrsgeräu- sche durchgeführt werden, liegt im Ermessen der Gemeinde und kann in die städtebauliche Abwägung einbezogen werden. Wirkfaktor: Schallimmissionen durch im Plangebiet zulässige Nut- zungen Z Lärmbelastungen für Menschen durch Gewerbelärm Lärmkontingentierung In dem schalltechnischen Gutachten wurde für die geplanten gewerblich genutzten Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ’Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße’ eine Lärmkontingentierung durchgeführt. Das Ziel der Lärmkontingentierung ist es, zu gewährleisten, dass durch die Summe der Schallabstrahlung von allen relevanten gewerblich genutz- ten Flächen an den umliegenden vorhandenen und geplanten schutzwür- digen Nutzungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu- sche hervorgerufen werden und gleichzeitig auf den neuen gewerblichen Flächen eine möglichst wenig eingeschränkte Betriebstätigkeit für die Betriebe sichergestellt wird. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 17 Untersuchung der Geräuscheinwirkungen aufgrund des Verbrauchermark- tes Für die Sondergebietsfläche wurden in dem schalltechnischen Gutachten beispielhaft die Geräuscheinwirkungen aufgrund eines geplanten Verbrauchermarktes an den umliegenden vorhandenen und geplanten schutzwürdigen Nutzungen untersucht. Das schalltechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Be- rücksichtigung einer beispielhaften Betriebstätigkeit die durch die Lärm- kontingentierung ermittelten zulässigen Geräuschimmissionen aufgrund der Schallabstrahlung der Fläche des Verbrauchermarktes an den umlie- genden vorhandenen und geplanten schutzwürdigen Nutzungen eingehal- ten werden. Lediglich an den der Fläche des Verbrauchermarktes zuge- wandten Fassaden der geplanten Mischgebiete im Nordwesten des Verbrauchermarktes werden die zulässigen Geräuscheinwirkungen in der Größenordnung von 1 dB(A) überschritten. Aus diesem Grund werden für dieses MI im Bebauungsplan Festsetzun- gen zum Schallschutz getroffen. Schallschutzmaßnahmen für den Verbrauchermarkt sind nachgeordnet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu untersuchen, wenn detail- lierte Planungen zum Verbrauchermarkt vorliegen. Im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchungen sind zudem die Geräuscheinwirkun- gen der haustechnischen Anlagen zu berücksichtigen. Wirkfaktor: Schallimmissionen i. Plan- gebiet aufgrund des Kaser- nengeländes X Lärmbelastung der Menschen im Plangebiet (Blatt 1) durch Ge- räuscheinwirkungen des Kasernengeländes In dem schalltechnischen Gutachten wurden die Geräuscheinwirkungen aufgrund des Kasernengeländes der Bundeswehr ermittelt. Nach § 60 BImSchG ist die Bundeswehr sowohl bei der Errichtung als auch beim Betrieb von Anlagen vom Grundsatz her an dieselben Vor- schriften gebunden, denen auch andere Anlagenbetreiber unterworfen sind. Somit wird im vorliegenden Fall die 'Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)' vom 26. August 1998 als maßgebliche Beurteilungsgrundlage herangezogen, die vom Grundsatz her zur Beurtei- lung von Anlagenlärm herangezogen wird. Das Kasernengelände in Karlsruhe - Knielingen dient als zentrales Mate- riallager bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Für den Fall von Aus- landseinsätzen, die einen begrenzten Zeitraum von einigen Tagen oder Wochen umfassen, findet eine umfangreiche Betriebstätigkeit durchge- hend am Tag und in der Nacht statt. Diese umfangreiche Betriebstätigkeit war Grundlage für die schalltechnischen Berechnungen. Die schalltechnischen Berechnungen haben ergeben, dass im Beurtei- lungszeitraum Tag die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten oder unterschritten werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird der maßgebliche Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) im Bereich der geplanten Allgemeinen Wohn- gebiete um maximal 5 dB(A) überschritten. In den nächstgelegenen ge- planten Gewerbegebieten und Mischgebieten treten z.T. deutliche Über- schreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts der TA Lärm von 50 dB(A) auf. Aufgrund der Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden im Beurteilungszeitraum Nacht Schallschutzmaß- nahmen erforderlich. Der Umfang der Schallschutzmaßnahmen ist unter Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 18 dem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Überschreitungen der maßgebli- chen Immissionsrichtwerte lediglich an einer begrenzten Anzahl von Ta- gen auftreten. Aus diesem Grund steht der finanzielle Aufwand der Durchführung aktiver Schallschutzmaßnahmen im Bereich der geplanten Mischgebiete nicht im Verhältnis zur Wirksamkeit. Im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete in der Nacht eingehalten. Diese Geräuscheinwirkungen, die an einer begrenzten Anzahl von Tagen im Jahr auftreten, können als zu- mutbar eingestuft werden. Für die geplanten Mischgebiete und die geplanten Gewerbegebiete wer- den passive Schallschutzmaßnahmen wie der Einbau schallgedämmter Lüfter für Schlafräume und Vorgaben zur Ausgestaltung der Außenbautei- le im Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt. Wirkfaktor: Trennwirkung durch Bau- körper oder veränderte We- geführung Z Eine Zerschneidung oder ein Entfallen von erholungsrelevanten Wegeverbindungen tritt nicht ein. Die Zugänglichkeit zu den erholungsrelevanten Freiflächen im Nordosten außerhalb des Plangebiets (Rheinniederung) wird durch das Vorhaben nicht eingeschränkt. Wirkfaktor: Geruchsemissionen Z Belästigung mit Gerüchen In Kapitel 3.1 wurde aufgezeigt, dass die Geruchsbelastung im Plangebiet (Blatt 1) eine abnehmende Tendenz aufweist. Vom Untersuchungsjahr 1995 bis zum Untersuchungsjahr 2002 sank die Geruchsbelastung zuor- denbarer Gerüche auf 6 % (Summe) und damit unter die Erheblichkeits- schwelle der einschlägigen Geruchsimmissionsrichtlinie des Länderaus- schusses für Immissionsschutz (10%). "Für die nicht zuordenbaren Gerü- che ist auf beiden Beurteilungsflächen ein ständiger Rückgang mit der Zeit feststellbar" (L OHMEYER 2003). Bewertung : Die wahrnehmbaren Gerüche erreichen aktuell im Plangebiet (Blatt 1) ein Ausmaß, das gemäß der einschlägigen Richtlinie zur Beurteilung "keine erhebliche Belästigung" führt. Weder durch das Planungsvorhaben noch durch sonstige absehbare Verursacher ist ein erheblicher Anstieg wahr- nehmbarer Gerüche zu erwarten. Durch Gerüche werden weder Gesund- heit noch Wohlbefinden der Menschen im Plangebiet (Blatt 1) erheblich beeinträchtigt. Wirkfaktor: Versiegelung Z Vorhabensbedingte Erhöhung der Wärmebelastung Die naturräumliche Lage und der Umfang an überbauten Flächen bedingt heute für das nordwestliche Stadtgebiet von Karlsruhe eine hohe Wärme- belastung (s. Kapitel 3.1). Ob durch die geplante Bebauung die Wärmebe- lastung erhöht wird hängt weitgehend davon ab, ob mit dem Planungsvor- haben ein deutlich höherer Umfang an versiegelten Flächen verbunden ist. Die heutigen Bestandsflächen mit einer klimatisch relevanten Wärmespei- cher- und Wärmeabstrahlungskapazität betragen insgesamt 21,91 ha (Gebäude-, Beton-, Asphalt-, Pflasterflächen und Tennenbelag). Demge- genüber umfassen derartige Flächen in der Planung 20,02 ha (ohne 3,01 ha Dachbegrünungsflächen) bzw. 23,03 ha (mit Dachbegrünungsflächen). Bewertung : Entscheidend für die Bewertung der klimatischen Verände- rungen ist die Frage nach der klimatischen Ausgleichswirkung von Dach- begrünungsflächen. Hier wird davon ausgegangen, dass Dachbegrünun- gen ca. 1/3 bis 1/2 derjenigen klimatischen Leistungsfähigkeit besitzen, Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 19 die Vegetationsflächen auf natürlichen Böden auszeichnet. Rechnerisch wird also planungsbedingt einerseits auf 1,82 ha bisher voll- versiegelter Böden durch Dachbegrünungen eine klimatische Ausgleichs- funktion z.T. wieder hergestellt. Andererseits wird auf 1,19 ha bisher un- versiegelter Fläche die klimatische Ausgleichsfunktion durch die Herstel- lung einer Dachbegrünungsfläche deutlich vermindert. Diese gegenläufigen klimatischen Auswirkungen gleichen sich – unter Berücksichtigung und Verknüpfung der oben genannten Flächenumfänge und Teil-Leistungsvermögen – aus. Eine vorhabensbedingte Zunahme der thermischen Belastung im Nord- westen von Karlsruhe ist nicht zu erwarten. 6.3 Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Wirkfaktor: Flächeninanspruchnahme /Versiegelung X Verlust von Pflanzengemeinschaften bzw. Biotoptypen Durch die anlagenbedingte Flächeninanspruchnahme und durch die Bau- tätigkeit ergibt sich ein (z.T nur vorläufiger) Verlust von weitgehend allen vegetationsbestandenen Flächen (Ausnahme: Bäume s. Kapitel 6.7). Die Vegetationsflächen, die bei Realisierung der Planung neu entstehen, er- reichen quantitativ nicht den gleichen Umfang und qualitativ nicht die glei- che Wertigkeit wie die Vegetationsflächen des Bestandes: Quantitativ ergibt sich ein Rückgang von 0,63 ha unversiegelter, vegetati- onsbedeckter Fläche. Bei der qualitativen Betrachtung sind die Extensivrasenflächen zwischen den Gebäuden, die locker mit Solitärbäumen bestanden sind, hervorzuhe- ben. Diese Rasenflächen weisen aufgrund ihres trockenen Standortcha- rakters und einer über Jahrzehnte andauernden extensiven Pflege (ohne Düngung) einen überdurchschnittlichen Pflanzenartenreichtum auf. Diese Flächen gehen im Umfang von 8,19 ha verloren. Die im Bereich der öf- fentlichen Grünflächen geplanten Extensivrasen erreichen einen Flächen- umfang von 3,15 ha. Bewertung : Den bestehenden Extensivrasenflächen zwischen den Ge- bäuden kommt eine besondere naturschutzfachliche Bedeutung bzw. eine hohe Leistungsfähigkeit im Naturhaushalt zu. Extensivrasenflächen sind zwar auch im Bereich der geplanten öffentlichen Grünflächen vorgesehen. Da die Wertigkeit der bestehenden Extensivwiesen jedoch mit der jahr- zehntelangen extensiven Pflege verbunden ist, können die geplanten Extensivrasen in einem angemessenen Zeitraum nicht gleichwertig und nicht gleichartig entwickelt/ wiederhergestellt werden. Mit einem Umfang von 3,15 ha bleibt auch der Umfang an geplanten Ex- tensivwiesen deutlich hinter dem Umfang bestehender Extensivwiesen zurück. Der in Form von Verrechnungseinheiten dargestellte Wertverlust vom Bestands- zum Planungszustand beim Schutzgut Pflanzen (siehe Anhang A3/ Pflanzen) ist hauptsächlich zurückzuführen auf die Minderung von Flächenumfang und -qualität des Vegetationstyps Extensivrasen. Alle anderen vegetationsbedecken Flächen des Bestandes sind von (all- gemeiner bis) geringer Bedeutung und werden durch die mit der Realisie- rung des Bebauungsplans entstehenden Vegetationsflächen gleichwertig kompensiert. Wirkfaktor: Flächeninanspruchnahme /Versiegelung X Verlust von Tierlebensräumen Für den hier zu berücksichtigenden Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist im Plangebiet (Blatt 1) von einem faunistischen Bestand von überwiegend geringer Bedeutung (für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes) aus- zugehen. Lediglich den Extensivrasenflächen zwischen den Gebäuden Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 20 kommt mit ihren Standortbedingungen (sandiger Boden, keine Düngung, Benachbarung von Gehölzen) hinsichtlich der Eignung für die Tierarten- gilde Grünland eine allgemeine Bedeutung (mittlere Leistungsfähigkeit als Tierlebensraum) zu. Der Umfang dieses Lebensraumtyps wird von 8,19 ha auf 3,15 ha abnehmen. [Zu einem späteren, hier formal nicht maßgebenden Zeitpunkt konnte eine Besiedlung von Teilflächen des Plangebietes (Blatt 1) mit der Gottesanbe- terin (Mantis religiosa) festgestellt werden. Dieser Art kommt eine beson- dere naturschutzfachliche Bedeutung zu. Zum Erhalt und zur Stabilisierung der lokalen Population dieser Art wur- den Maßnahmen zur Umsiedlung dieser Teilpopulation in einen geeigne- ten, benachbarten Lebensraum durchgeführt.] Bewertung : Der Verlust von 5,04 ha an Tierlebensräumen von mittlerer Bedeutung (Extensivrasen) stellt eine erhebliche (mittlere) Beeinträchti- gung dar. Der in Form von Verrechnungseinheiten dargestellte Wertver- lust vom Bestands- zum Planungszustand beim Schutzgut Tiere (siehe Anhang A3/ Tiere) ist hauptsächlich auf die Minderung des Flächenum- fangs dieses Tierlebensraumtyps zurückzuführen. Wirkfaktor: Lichtemissionen X Individuenverluste von nachtaktiven Insekten aufgrund von Lichtemissionen Die nächtliche Beleuchtung entfaltet für nachtaktive Insekten eine Lock- wirkung, in deren Folge erheblichen Individuenverluste durch Aufprall, Erschöpfung und Verbrennen zu erwarten sind. Diese Lockwirkung kann jedoch nur durch Lichtquellen bewirkt werden, die in Richtung der nicht besiedelten Fläche gerichtet ist. Empfindliche flächen bzw. potenzielle Lebensraume nachtaktiver Insekten sind insbesondere nördlich, in gerin- gerer Empfindlichkeit auch östlich des Plangebietes (Blatt 1) gegeben. Bewertung : Ein hohes Risiko für den Verlust von nachtaktiven Insekten ist durch solche Beleuchtungskörper gegeben, deren Lichtstrahlen nach Nor- den in nicht oder kaum besiedelte Flächen dringen. Ein mittleres Risiko für den Verlust von nachtaktiven Insekten ist durch solche Beleuchtungskörper gegeben, deren Lichtstrahlen nach Osten in nicht oder kaum besiedelte Flächen dringen. 6.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Boden Wirkfaktor: Flächeninanspruchnahme /Versiegelung Z Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung Der Umfang vollversiegelter Flächen (einschließlich Pflaster) steigt durch Nachverdichtung von 21,91 ha auf 22,54 ha (Zunahme um 0,63 ha). Die Situation im Plangebiet (Blatt 1) wird dennoch durch Begrünung von um- fangreicher Dachfläche (5,93 ha auf bestehenden und neuen Gebäuden) verbessert. Bewertung : Insgesamt ergibt sich durch die Planung eine Zunahme von 0,63 ha versiegelten Bodens. Die Gesamtbewertung führt aus zwei Gründen zu der Beurteilung „gerin- ge, nicht erhebliche Beeinträchtigung durch Versiegelung“: 1. Die betroffenen Böden (Bestand) wurden bereits deutlich verändert und besitzen keine natürliche Leistungsfähigkeit mehr 2. Für 5,93 ha versiegelte Böden ergibt sich durch die Planung von Dach- begrünung eine deutlich eingeschränkte Wiederherstellung von Boden- funktionen. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 21 Wirkfaktor: Bodenverdichtung in der Bauphase Z Veränderung der Bodenstruktur durch Verschlämmung und Ver- dichtung Durch den Baubetrieb kann insbesondere in niederschlagsreichen Perio- den auf wassergesättigten Böden die Oberbodenstruktur (durch Boden- verschlämmung, z.T. auch durch Bodenverdichtung) nachteilig verändert werden. Die stark sandigen Böden des Plangebiets weisen jedoch eine geringe Empfindlichkeit gegenüber Verdichtung und Verschlämmung auf. Bewertung Das Risiko einer nachhaltig nachteiligen Veränderung der Bo- denstruktur durch Verschlämmung und Verdichtung ist als gering und damit als unerheblich zu beurteilen. Wirkfaktor: Abgrabung in der Bauphase X Veränderung der natürlichen Bodenschichtenfolge ergeben sich während des Baubetriebs durch die übliche Arbeitsabfolge Bodenabgra- bung, -zwischenlagerung in Erdmieten und -aufschüttung. Diese Maß- nahmen führen zu einer Vermischung von belebtem Oberboden und Roh- boden. Bewertung Trotz bestehender Bodenveränderungen aus der früheren Bautätigkeit weisen die vegetationsbedeckten Böden eine Horizontabfolge in humosen Oberboden und Rohboden auf. Die Vermischung der Boden- schichten stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen dar. Wirkfaktor: Sanierung von Altlasten ¬ Beseitigung von Bodenverunreinigungen ergeben sich durch die Sanierung derjenigen Altlasten, für die im Zusammenhang mit der geplan- ten Nutzungsänderung ein Handlungsbedarf festgestellt wurde (siehe Kapitel 3.3). Wirkfaktor: Herstellung von Grünflä- chen Rekultivierungsmaßnahmen Im Rahmen der Herstellung von Hausgärten und öffentlichen Grünflächen sind Rekultivierungen der vorbelasteten Böden zu erwarten. Dazu gehö- ren die mechanische Tiefenlockerung, die Beseitigung von Bauschuttauf- füllungen, das Andecken mit kulturfähigem Unterboden bzw. mit humosen Oberboden) im Bereich der unversiegelten Flächen. Bewertung Da die genannten Maßnahmen der üblichen gärtnerischen Praxis entsprechen, können sie nicht gesondert als Ausgleichsmaßnah- men berücksichtigt werden.. 6.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser Wirkfaktor: Abgrabung in der Bauphase X Grundwasserverschmutzungsrisiko durch Verminderung der Grundwasserschutzfunktion in der Bauphase Bodenabgrabungen während der Bauphase führen zur Beseitigung des Oberbodens, dessen Filter- und Pufferfunktion in hohem Maße zum Grundwasserschutz beiträgt. Die freigelegten, tiefer liegenden Boden- schichten besitzen hinsichtlich ihrer Bodenart (Mittel- bis Grobsand, meist kiesig und nur z.T. schluffig) eine überwiegend geringe Schutzfunktion. Auch wenn diese Schichten eine hohe Mächtigkeit über dem Grundwas- serspiegel aufweisen (ca. 10 Meter) ist insgesamt ein mittleres bis hohes Verschmutzungsrisiko für das Grundwasser in der Bauphase gegeben. Bewertung Aufgrund der hohen Bedeutung des Grundwasservorkommens einerseits und wegen der überwiegend geringen Grundwasserschutzfunk- tion der überlagernden Bodenschichten andererseits ist ein erhebliches Grundwasserverschmutzungsrisiko in Form des potenziellen Eintrags Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 22 wassergefährdender Stoffe in der Bauphase gegeben. Schutzmaßnahmen sind vorzusehen. Wirkfaktor: Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen X Nutzungsbedingtes Grundwasserverschmutzungsrisiko Das Hantieren und das Lagern mit Wassergefährdenden Stoffen beinhal- tet das Risiko einer Grundwasserverunreinigung durch Unfälle oder Le- ckagen. Bewertung: Eine Grundwasserverschmutzung ist durch Schutzmaßnah- men grundsätzlich zu vermeiden. Wirkfaktor: Flächenversiegelung ¬ Erhöhung der Grundwasserneubildung Das Planungsvorhaben beinhaltet ein Konzept zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser. Im Gewerbe-, Misch- und Sondergebiet sowie im Allgemeinen Wohngebiet erfolgt eine Versickerung des Niederschlagswassers auf privater Grundstücksfläche bzw. durch zwei Versickerungsmulden innerhalb der zentralen Grünfläche. Lediglich in der 2 ha umfassenden Teppich-Siedlung erfolgt die Nieder- schlagsrückhaltung lediglich durch Dachbegrünungen, wodurch ca. 40 % des Niederschlagswassers zurückgehalten werden kann. Bewertung Während das Niederschlagswasser versiegelter Flächen bis- her überwiegend über die Kanalisation abgeleitet wurde, wird nach der Vorhabensrealisierung das Niederschlagswassers weitgehend versickert. Das verbessert im Plangebiet (Blatt 1) die Grundwasserneubildung und die Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf (Hochwasser- schutz). Wirkfaktor: Grundwassernutzung zur privaten Gartenwässerung Z Verminderung des Grundwasserdargebotes Grundwasserentnahmen zu privaten Wässerungszwecken stellen auf- grund der Entnahmemenge nur eine geringe Verminderung des Grund- wasserdargebotes dar. Bewertung: Die Verminderung des Grundwasserdargebotes ist unerheb- lich. Gleichzeitig übertrifft die vorhabensbedingte Grundwasserneubildung (positive Auswirkung der Niederschlagsversickerung) die für Zwecke der Garten-/Grünflächenbewässerung entnommene Menge um ein Vielfaches. 6.6 Auswirkungen auf das Schutzgut Luft/ Klima Zu Lufthygiene und Wärmebelastung siehe Kapitel 6.2 Wirkfaktor: Riegelwirkung von Baukör- pern Z Verminderung der Durchlüftung Die Windverhältnisse im Plangebiet werden maßgeblich von den Haupt- windrichtungen Südwest und Nordost geprägt. Diese Windströmungen zeichnen sich durch turbulente Strömung und überwiegend mittlere bis hohe Windgeschwindigkeiten aus. Gegenüber Strömungshindernissen in Form von Gebäuden mit überwiegend 2 bis 4 Geschossen besitzen diese Windströmungen eine geringe Empfindlichkeit. Empfindliche Windsysteme, wie die aus der Bergzone ins Rheintal ein- mündenden Kaltluftabflüsse, erreichen das Plangebiet nicht. Damit ist für das Plangebiet (Blatt 1) gesamtflächenhaft eine ausreichende Durchlüftung gegeben. Bewertung: Die geplante zulässige Bebauung ist nicht mit einer erhebli- chen Einschränkung der Durchlüftungsverhältnisse verbunden. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 23 Energieversorgung () Schaffung von Vorraussetzungen für eine klimaschonende Ener- gieversorgung Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zum Betrieb bestimmter Anlagen zur Energieversorgung. Mittels Planeintrag in die Planzeichnung wird jedoch eine Vorbehaltsfläche für den Betrieb eines Blockheizkraft- werkes vorgesehen. Damit wird die Voraussetzung geschaffen für eine klimaschonende Energieversorgung einschließlich der Nutzung erneuer- barer Energieträger. 6.7 Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft/ Ortsbild Wirkfaktor: Flächenversiegelung / Trennwirkung X Verlust ortsbildprägender Bäume Die bauliche Flächeninanspruchnahme zieht den Verlust von Bäumen unterschiedlicher landschaftsästhetischer Wertigkeit nach sich. Dadurch verliert das Plangebiet (Blatt 1) wesentliche, ortsbildaufwertende Elemen- te. Die Minimierung der Anzahl der plangebietsprägenden Bäume wurde als eine wichtige Zielvorgabe zur Planungsoptimierung frühzeitig in den Pla- nungsprozess eingebracht und umgesetzt Für den im Rahmen der Einzelbaumbewertung erfassten und 4-stufig bewerteten Baumbestand ergeben sich - unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten zum Erhalt (Festsetzungen des BPlans, Baumschutzsat- zung) folgende Verluste: Baum- Wertkategorie Bestand Erhalt durch Festsetzungen Erhalt durch Baumschutz- satzung * Gesamt Verlust sehr wertvoll 11 11 0 0 wertvoll 60 36 2 22 bedingt erhaltenswert 154 79 5 70 nicht erhaltenswert 104 0 5 99 * Umfasst alle Bäume, die nicht zum Erhalt festgesetzt sind und außerhalb von geplanten Baufenstern und Abgrabungsflächen liegen und 1 m über dem Boden einen Stammumfang von > 0,8 m aufweisen. Wirkfaktor: Flächenversiegelung / Abriss Änderung des städtebaulichen Gebietscharakters Mit den Kasernengebäuden dominieren im Bestand Bauformen, an denen weder eine regionaltypisch-urbane Formensprache noch bauliche Indivi- dualität/ Unverwechselbarkeit abzulesen ist. Ausnahmen stellen das denkmalgeschützte ehemalige Casino (Festsetzung zum Erhalt) und die als erhaltenswert eingestufte Kirche. Anstelle dieser baulichen Bestandsstruktur prägen zukünftig folgende Bauformen das Ortsbild im Plangebiet: • Großflächig Einzelhäuser in verdichteter Bauweise • Doppel- / Reihenhaussiedlung Teppichsiedlung (verdichtete Bauweise) Bewertung: Trotz Erhalts eines hohen Anteils gebietsprägender Bäume ergeben sich durch den Verlust von 37 % der wertvollen und 45 % der bedingt erhaltenswerten Bäume erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbil- des. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 24 • Mehrgeschossige Bebauung (an der Sudetenstraße) • großvolumige Baukörper im Sonder-, Misch-, Gewerbegebiet • eine zentrale, gebietsgliedernde Grünfläche Dadurch ergeben sich folgende Veränderungen des Ortsbildes: • Deutliche Erhöhung der Mannigfaltigkeit der Bauformen in der Fläche, d.h. Diversifizierung der horizontalen Baustruktur • Gliederung/ Raumbildung, im Sinne der Bildung von zusammengehörig erlebbaren Raumeinheiten • Ein höheres Maß an baulicher Individualität Bewertung : Gesamtflächig ist die von städtbaulich-ästhetischen Motivationen getrage- ne Neuordnung tendenziell als Aufwertung zu beurteilen. Dies gilt umso stärker, wenn der Betrachtungsstandpunkt nicht von außen mit Blick auf das Plangebiet (Blatt 1) gewählt wird, sondern die Raumerlebnisqualität des Plangebiets von innerhalb betrachtet wird. Insgesamt ergibt sich durch die städtebauliche Neuordnung eine Aufwer- tung des Ortsbildes. 6.8 Auswirkungen auf die Sach- und Kulturgüter Wirkfaktor: Abriss Z Erhalt denkmalgeschützter Kulturgüter Für die drei in Kapitel 3.7 genannten Kulturgüter ergeben sich folgende vorhabensbedingte Auswirkungen: • Das denkmalgeschützte ehemalige Casino wird erhalten • Die denkmalgeschützten Reliefs im ersten Obergeschoß des ehemali- gen Gerichtsgebäudes werden entnommen und andernorts gesichert Bewertung : Keine erheblichen Beeinträchtigungen denkmalgeschützter Gebäude bzw. –teile. 6.9 Auswirkungen auf Wechselwirkungen Wechselwirkungen, kein eigener Gliederungspunkt Auswirkungen auf Wechselwirkungen einschließlich Wirkungsverlagerun- gen werden in den jeweiligen Kapiteln der einzelnen, von Auswirkungen betroffenen Schutzgüter mit dargestellt. Dazu gehören insbesondere die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden und Grundwasser. Räumliche Wechselwirkungen zwischen dem Plangebiet (Blatt 1) und außerhalb spielen beim Wirkfaktor Emissionen eine Rolle. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 25 7. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Auswirkungen Kapitelgliederung: Anlass / erhebliche Beeinträchtigung Maßnahmen zur Vermeidung (V), Verminderung (V) zum Ausgleich (A) und zum Ersatz (M) der erheblichen nachteiligen Auswirkungen 7.1 Maßnahmen innerhalb des Plangebietes X Lärmbelastung der Men- schen im Plangebiet durch Verkehr V1a Durch Festsetzungen zur Grundrissorientierung der Baukörper und baulichen Maßnahmen zum passiven Lärmschutz werden die Schallim- missionen in Aufenthaltsräumen von Wohnungen auf ein solches Maß reduziert, dass lärmbedingte Beeinträchtigung der Gesundheit von Men- schen vermieden wird. >>> Festsetzung In den Außenwohnbereichen ergibt sich trotz Grundrissorientierung der Baukörper und passivem Lärmschutz eine lärmbedingte Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität in den Außenwohnbereichen. X Lärmbelastung der Men- schen im Plangebiet durch die Geräuscheinwirkungen des Kasernengeländes V1b Aufgrund der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch die Be- triebstätigkeit des vorhandenen Kasernengeländes im Beurteilungszeit- raum Nacht werden in Teilbereichen aktive und passive Schallschutz- maßnahmen planungsrechtlich festgesetzt. >>> Festsetzung Z Lärmbelastung der Men- schen innerhalb und außer- halb des Plangebiets durch lärmverursachende Nutzun- gen innerhalb des Plange- biets (Gewerbelärm) V2 Aufgrund der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen der geplanten gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebiets werden im geplanten Mischgebiet auf der dem Verbrauchermarkt zugewandten Seite Wohnnut- zungen durch planungsrechtliche Festsetzungen ausgeschlossen. >>> Festsetzung X Verlust von Pflanzenge- meinschaften bzw. Biotop- typen A1 Im Bereich der öffentlichen Grünflächen können Extensivwiesen neu entwickelt werden (Festsetzung). Umfang: 3,15 ha >>> Festsetzung Da diese neuen Extensivwiesen die trocken-mageren Extensivwiesen des Bestands weder qualitativ noch quantitativ in voller Leistungsfähigkeit wiederherstellen können, sind zusätzlich Maßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich (siehe Kapitel 7.2). X Verlust von Tierlebens- räumen A1 Im Bereich der öffentlichen Grünflächen können Extensivwiesen als Tierlebensräume neu entwickelt werden. Umfang: 3,15 ha. >>> Festsetzung Da diese neuen Extensivwiesen die Lebensraumfunktion der bestehenden trocken-mageren Extensivwiesen des Bestands weder qualitativ noch quantitativ in voller Leistungsfähigkeit wiederherstellen können, sind zu- sätzlich Maßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich (siehe Kapi- tel 7.2). X Individuenverluste von nachtaktiven Insekten auf- grund von Lichtemissionen V3 Lichtquellen, die in Richtung der nicht besiedelten Fläche gerichtet sind, werden mittels rechtlicher Festsetzungen ausgeschlossen. >>> Empfehlung Z Verlust von Bodenfunkti- onen durch Versiegelung V4 Durch wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen der Stellplatzflä- chen können Teilfunktionen des Bodens (Ausgleichsfunktion im Wasser- Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 26 kreislauf) auf einem Teil der zu versiegelnden Fläche erhalten werden. >>> Festsetzung X Veränderung der natürli- chen Bodenschichtenfolge V5 Zur Zwischenlagerung von Boden (innerhalb des Baufelds) sind die Regelungen der DIN 18300 zu berücksichtigen. Ober- und Rohboden dürfen nicht vermischt werden. >>> Empfehlung X Grundwasserverschmut- zungsrisiko durch Abgra- bungen in der Bauphase V6 Zur Verminderung des Risikos der Grundwasserverschmutzung bei Abgrabungsarbeiten in der Bauphase, sind wassergefährdende Stoffe in einem Mindestabstand von 5 Metern von Abgrabungsflächen bzw. Bau- gruben zu lagern. Für das Abstellen (außerhalb der Betriebszeiten) und Betanken von Baumaschinen gelten die gleichen Mindestabstände. >>> Empfehlung X Nutzungsbedingtes Grundwasserverschmut- zungsrisiko V7 Für Hof- und Lagerflächen von Betrieben, die mit wassergefährdenden Stoffen hantieren, sind wasserdurchlässige Oberflächenbeläge grundsätz- lich ausgeschlossen. >>> § 3a und § 25 Wassergesetz Für diese Betriebe muss die Erforderlichkeit technischer Schutzvorkeh- rungen (z.B. Abscheider) einzelfallbezogen im Rahmen des Zulassungs- verfahrens geregelt werden. X Verlust ortsbildprägender Bäume V8 Erhalt einer möglichst hohen Anzahl von ortsbildprägenden Bäumen. Der Baumerhalt wurde als gewichtige Planzielvorgabe im gesamten Pla- nungsprozess bei der Planaufstellung verfolgt. Das Maß an städtebauli- cher Rücksichtnahme auf den Baumerhalt korrelierte dabei mit der Bedeu- tung bzw. Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Baumes. Der Ge- samtumfang der erhaltbaren Bäume wird in Kapitel 6.7 aufgezeigt. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind in der Planzeichnung darge- stellt. >>> Festsetzung von 126 Bäumen Durch die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe können 12 weitere Bäume erhalten werden. A2 Baumpflanzungen. Trotz Durchführung der Baumerhaltungsmaßnah- men muss von einem Verlust von 22 wertvollen Bäumen und 70 erhal- tenswerten Bäumen ausgegangen werden (sowie von 99 nicht erhaltens- werten Bäumen). Zum Ausgleich werden Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen getroffen: • Auf öffentlichen Flächen und Stellplatzflächen im Sondergebiet (440 groß- und mittelkronige Bäume) • Auf privaten (WA und GE) Flächen, (407 klein- u. mittelkronige Bäume). Wenn die Miroleitung im nördlichen Teil der Planstraße N nicht verlegt wird, so sind Straßenbäume gemäß den Anpflanzungen im südlichen Straßenteil vorzunehmen. 7.2 Maßnahmen in Geltungsbereich II Gebiet "Waid" Maßnahmenfläche (Waid/ Nordgelände) Das nördliche Übungsgelände der ursprünglichen Gerszewski-Kaserne im Gewann Waid (ca. 300 m nördlich des Geltungsbereichs I des Plangebie- tes) besteht aus Waldflächen und Wald eingeschlossenen Offenlandflä- chen, die nach Aufgabe der militärischen Nutzungen sich in einem Verbra- chungsprozess befinden. Das Gebiet ist aufgrund seiner Tier- und Pflan- zenvorkommen insgesamt von hoher Bedeutung für den Arten- und Bio- Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 27 topschutz. Trotz dieser hohen Wertigkeit besteht auf Teilflächen die Mög- lichkeit zur Aufwertung des aktuellen Biotopbestandes. Maßnahmenkonzept Einzelmaßnahmen Der Vorhabensträger (KGK) hat 2002 die Flächen erworben und wird die nachfolgend genannten Aufwertungs- maßnahmen durchfüh- ren, um die im Plange- biet (trotz der in Kapitel 7.1 genannten Maßnah- men) verbleibenden Be- einträchtigungen des Naturhaushaltes zu kom- pensieren. Als naturschutzfachliche Grundlage für die Aufwertungsmaßnahmen wur- de im Auftrag des Vorhabensträgers eine Bestandsanalyse und ein Maß- nahmenkonzept erstellt (U KAS 2005). Für die darin geplanten Kompensa- tionsflächen wurde eine Bewertung nach dem "Karlsruher Modell" durch- geführt. Die in diesem Gutachten (U KAS 2005) vorgeschlagenen Maß- nahmen werden hier als vollständiges Maßnahmenpaket übernommen (siehe Karte im Anhang). Ebenso übernommen werden die in dem Gut- achten durchgeführten Bewertungen der Maßnahmenflächen nach dem "Karlsruher Modell" M1: Wiederherstellung von Mager- und Trockenrasen durch Entbuschung und nachfolgende Beweidung (1 x jährlich). M2: Verbesserung der Lebensraumqualität und Ausprägungsvielfalt der Trockenstandorte mit Sträuchern. Zurückdrängen von Landreitgras, Goldrute, Einjährigem Feinstrahl und jungen Robinien durch Bewei- dung (1 x jährlich). M3: Punktuelle Auslichtung von Hecken- und Gebüschbeständen zur Wiederherstellung einer deutlichen Gehölzrandzone als Teil des Zo- nierungskomplexes von Gehölzbestand und Saumflur M4: Ausbildung einer reich gegliederten Zonierung von Waldrändern in der Zonierung Waldtrauf / Waldstrauchmantel / Saumflur. Maßnah- me: auf-den-Stock-setzen einzelner Gehölzabschnitte des Waldman- tels, Entwickeln der Saumflur durch Entnahme von Gehölzen (Ent- kusseln). M5: Offene Wasserflächen sind innerhalb der Fläche von M6 herzustel- len. Zu modellieren sind 0,5 m tiefe rundliche Vertiefungen von ca. 13 m Durchmesser. Die Randbereiche sind zu bepflanzen. M6: Wiederherstellung von Rohbodenstandorten mit temporären Feucht- bereichen durch Entbuschung und extensive Beweidung M7: Herstellen von südexponierten Erd- und Sandwällen mit sandigen und lehmigen Substrat Anteilen. M8: Erweitern einer bestehenden und Anlage einer neuen Totholzla- gerstätte. Dazu ist das aus der Entkusselung/ Entbuschung anfallen- de Holzmaterial zu verwenden. M9 Herstellung eines mäßig trockenen Rohbodenstandortes. Dazu ist die Betondecke des ehemaligen Waschplatzes in maximal 3 m 2 gro- ße Schollen aufzubrechen und mit kiesig-sandigem Substrat in 10 cm bis 20 cm Mächtigkeit zu überdecken. Die Entwicklung tro- ckenwarmer Ruderalfluren ist zu fördern (Beweidung 1 x jährlich) Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 28 Kosten Anrechenbarkeit Die Kosten für die Erstinstandsetzung der Maßnahmenflächen betragen € 40.911,- (netto). Die Maßnahmenkosten in den Folgejahren betragen pro Jahr € 2.230,- netto (siehe Anlage A5). Ukas (2005) ermittelt die Wertzahlen für die Maßnahmenflächen nach dem Karlsruher Modell. Danach ergibt sich für die Summe der hier durch- zuführenden Maßnahmen eine Aufwertung um 19.412 Wertpunkte bzw. 19.412 Ökopunkte. Zuordnung Die Eingriffe innerhalb des Planungsgebietes auf den Baugrundstücken werden in ihrer Gesamtheit der Ausgleichsmaßnahme außerhalb zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt inform einer Zuordnungsfestsetzung. 8. Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten 8.1 Methodische Vorgehensweise Prüfgegenstand Der Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" ist da- hingehend zu überprüfen, ob durch die Umsetzung der durch den Bebau- ungsplan vorbereiteten zulässigen Nutzungen gegen einen der drei Ver- botstatbestände des § 42 BNatSchG verstoßen wird: 1. Werden die Lebensstätten einer besonders geschützten Art beschädigt oder vernichtet, so dass die Funktion der Lebensstätten nicht mehr auf- rechterhalten werden kann? (Prüfung des Verbotstatbestandes). Mit Lebensstätten sind in diesem Zusammenhang die Fortpflanzungsstät- ten (Nist- und Brutstätten) und Ruhestätten (Wohn- und Zufluchtstät- ten), nicht die Nahrungs- und Jagdbereiche gemeint. Die Verwirklichung des Verbotstatbestandes tritt dann ein, wenn die Beseitigung dieser Le- bensstätten die lokale Population einer geschützten Art wesentlich be- einträchtigen kann. 2. Wird eine besonders geschützte Art absichtlich getötet? Dabei kommt es nicht auf ein einzelnes Exemplar sondern auf die Wirkung auf den lokalen Bestand der Art an. 3. Sind erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Brut-. Überwinterungs- und Wanderungszeit gegeben, die zur Beunru- higung streng geschützter Arten führen? Eine erhebliche Auswirkung ist gegeben, wenn durch die Störung der Bestand einer Art - bezogen auf die lokale Population - nachteilig beeinflusst wird. funktionserhaltende Maßnahmen Bei der Prüfung der spezifischen Verbotstatbestände 1. - 3. können neben den zwingend zu beachtenden Vermeidungsmaßnahmen, funktionserhal- tende und konfliktmindernde Maßnahmen mit einbezogen werden. Durch solche vorgezogene Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass es trotz des beeinträchtigenden Vorhabens nicht zu einer erheblichen Beeinträchti- gung des lokal betroffenen Bestandes einer Art kommt. Die funktionserhaltenden Maßnahmen (sog. "CEF- measures"; continuous ecological functionality-measures) müssen im räumlich-funktionalen Zu- sammenhang den Fortbestand des voraussichtlich betroffenen lokalen Bestands einer Art ermöglichen. Sie müssen darüber hinaus bereits zum Eingriffszeitpunkt funktionieren. Prüfmaßstab Die Prüfung der drei Verbotstatbestände hat den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art zum Maßstab, nicht Einzelexemplare. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 29 Wenn die genannten Verbotstatbestände - mit oder ohne CEF- Maßnahmen - nicht erfüllt sind, kann die Planung weiter verfolgt werden. 8.2 Prüfung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf geschützte Arten Datenbestand zu den geschützten Arten Für das Plangebiet (Blatt 1) liegt durch E HRMANN (2002) der Nachweis für die beiden nachfolgend aufgeführten besonders geschützten Arten vor. Vorkommen weiterer besonders geschützten Arten sind anzunehmen, z.B. Vogelarten (alle wildlebenden Vogelarten gelten durch EU-Richtlinie als besonders geschützt, einschließlich Amsel, Kohlmeise etc.). Bei diesen sonstigen besonders geschützte Arten ist jedoch davon auszugehen, dass sie stabile lokale Bestände aufweisen. Der vorhabensbedingte Verlust von Individuen und/oder Lebensstätten dieser Arten führt deshalb nicht zu einer Beeinträchtigung oder erheblichen Schwächung der lokalen Popula- tionen dieser Arten. Nachweise von streng geschützten Arten liegen im Plangebiet (Blatt 1) nicht vor. Gottesanbeterin Mantis religiosa Status: Besonders geschützte Tierart nach Bundesartenschutzverordnung (nicht nach europäischem Recht). Die Gottesanbeterin trat im Jahr 2002 - vermutlich auch vorher schon - mit einer Teilpopulation im Plangebiet (Blatt 1) auf. Im Jahr 2002 war ein durch die Konversion bedingter Verlust der Lebens- stätten des im Plangebiet (Blatt 1) auftretenden Teilbestandes der lokalen Population absehbar. In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karls- ruhe wurden deshalb frühzeitig funktionserhaltende Maßnahmen durch- geführt. Ein erheblicher Teil des Bestandes wurde im Eistadium abge- sammelt und auf einer benachbarten, geeigneten Fläche ausgebracht. Dadurch konnte frühzeitig eine erhebliche Beeinträchtigung der betroffe- nen Teilpopulation sowie nachteilige Auswirkungen auf den lokalen Be- stand der Gottesanbeterin vermieden werden Aufgrund der durchgeführten Maßnahmen liegt kein Verstoß gegen den Verbotstatbestand des § 42 BNatSchG vor. Blauflügelige Ödlandschrecke Oedipoda caerulescens Status: Besonders geschützte Tierart nach Bundesartenschutzverordnung (nicht nach europäischem Recht). Die Blauflügelige Ödlandschrecke trat im Jahr 2002 - vermutlich auch vorher schon - mit einer Teilpopulation im Plangebiet (Blatt 1) auf. Durch die Maßnahmen zur Baufreimachung des Plangebietes wurden im Zeitraum 2000 bis 2007 die Lebensstätten der Art zerstört. Gleichzeitig wurden aber auch Standorte für die Entwicklung neue Lebensstätten für diese Pionierart der offenen trocken-sandigen Böden geschaffen. Die neu geschaffenen (potenziellen) Lebensstätten werden jedoch mit der Bebau- ung des Gebietes verschwinden, so dass letztlich vorhabensbedingt die Lebensstätten im Plangebiet (Blatt 1) weitgehend verloren gehen (die geplanten Grünflächen im Plangebiet (Blatt 1) sind als Lebensstätte unge- eignet). Der Verlust an Lebensstätten im Plangebiet (Blatt 1) führt jedoch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des lokalen Bestandes der Art, weil die Art noch weitere lokale Vorkommensgebiete aufweist (u.a. die ca. 0,5 km nordöstlich gelegene Fläche "Diestelgrund"). Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 30 Zudem werden mit den in Kapitel 7.2 dargestellten Ausgleichsmaßnah- men neue, für die Blauflügelige Ödlandschrecke geeignete Lebensstätten geschaffen. Dazu gehören die Maßnahmen: • M1: Wiederherstellung von Mager- und Trockenrasen durch Entbu- schung (nachfolgend Beweidung). • M6: Wiederherstellung von Rohbodenstandorten mit temporären Feuchtbereichen durch Entbuschung und extensive Beweidung (auf- grund der Feuchtbereiche für die Blauflügelige Ödlandschrecke nur eingeschränkt geeignet) • M7: Herstellen von südexponierten Erd- und Sandwällen mit sandigen und lehmigen Substratanteilen. • M9: Herstellung eines mäßig trockenen Rohbodenstandortes und Ent- wicklung trockenwarmer Ruderalfluren Aus den genannten Gründen liegt auch für die besonders geschützte Blauflügelige Ödlandschrecke kein Verstoß gegen den Verbotstatbestand des § 42 BNatSchG vor. Fazit Die Umsetzung der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten zulässigen Nutzung führt nicht zu einem Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG. 9. Planungsalternativen 9.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurch- führung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung muss - nach Beendigung der militäri- schen Nutzung - von einer Nutzungsauflassung und Verbrachung des Plangebietes ausgegangen werden. Das führte zu folgender Entwicklung: Tiere, Pflanzen Der Rasensportplatz und die Grünflächen zwischen den Gebäuden wür- den sich zu ausdauernden Kraut- und Grasfluren entwickeln. Damit ginge eine leichte floristische Bereicherung (Artenzunahme) einher. Diese ver- brachten Grünflächen würden sich (insbesondere im Biotopverbund mit vegetationsarmen Sand-/ Kiesflächen) aufgrund des trocken-warmen Standortcharakters und des Ausbleibens von Störungen (z.B. keine Mahd) zu hochwertigen Tierlebensräumen entwickeln. Naturschutzfachlich be- deutsame Arten wären Gottesanbeterin und Blauflügelige Ödlandschre- cke. Orts-/ Landschaftsbild Mit der zu erwartenden Vergrasung und Verkrautung auch von teilversie- gelten Flächen und mit dem natürlichen und durch Vandalismus bedingten Verfall der Gebäude ergäbe sich nach wenigen Jahren ein von erhebli- chen Störreizen geprägter maroder Gesamteindruck für das Stadtbild. Boden, Wasser, Klima Die Nutzungsauflassung würde für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima zu keinen erheblichen Veränderungen der Bestandssituation führen. Mensch/ Erholung Soweit die Zugänglichkeit der Flächen gegeben wäre, würde eine extensi- ve Naherholungsnutzung einsetzen (Erlebnisraum für Kinder und Jugend- liche, Hundeauslaufgelände). Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 31 9.2 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nur innerhalb des Bebauungsplangebiets zu betrachten. städtebauliche Varianten Mit dem Entwurf zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2010 und der nachfolgenden Auslobung des Städtebaulichen Realisierungswettbe- werbes waren die Zielvorgaben für Art und Umfang der Flächennutzung des Plangebietes weitgehend festgelegt. Im Planungsprozess stellte dann die Gebietsgliederung und räumliche Anordnung der vorgegebenen Flächennutzungen einen Aufgabenschwer- punkt dar. Ein wichtiges Ziel war dabei u. a. die Minimierung der von au- ßen in das Plangebiet (Blatt 1) eingetragenen Schallimmissionen (Sude- tenstraße, Bundeswehrareal). Der ursprüngliche städtebauliche Entwurf wurde mehrfach modifiziert. Der nun vorgelegte Entwurf erreicht durch die mehrgeschossigen Gebäudekörper entlang der Sudetenstraße und durch die gewählte Grundrissorientierung von lärmbelasteten Gebäuden eine Minimierung der Schallimmissionen. grundsätzliche Alternativen Das Plangebiet (Blatt 1) weist aufgrund fortgeschrittener Baufreimachung im aktuellen Zustand (2007) einen hohen Anteil von trockenwarmen Roh- bodenflächen auf. Diese Standorte besitzen ein hohes Entwicklungspo- tenzial für naturschutzfachlich wertvolle Biotope. Soweit in den Folgejah- ren flächengreifende Störungen dieser Standorte (wie z.B. Aufschüttun- gen oder Abgrabungen) ausblieben, würde sich binnen weniger Jahre eine schüttere Vegetation entwickeln. Diese lückige Vegetation aus Grä- sern und Stauden würde in kurzer Zeit von einer naturschutzfachlich hochwertigen, auf warm-trockene Standorte spezialisierten Insekten- und Spinnenfauna besiedelt (mit Gottesanbeterin und Blauflügeliger Ödland- schrecke und weiteren wertgebenden Arten). Die parallel einsetzende, extensive Naherholungsnutzung der Fläche würde dieser aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes positiven Entwicklung nicht erheblich entge- genstehen. Die Vegetationsentwicklung des Plangebietes würde jedoch in den Folge- jahren voranschreiten. Gehölze würden sich etablieren (Pappeln, Weiden, Birken, Schmetterlingsstrauch und weitere Sträucher). Nach ca. 10 bis 25 Jahren würde überwiegend Sukzessionswald und -gebüsch die Fläche einnehmen, begleitet von einem Wandel der Tierarten-Gemeinschaft. Da die naturschutzfachliche Wertigkeit sich damit vermutlich verringern wür- de, müssten regelmäßig Pflegemaßnahmen zur Teiloffenhaltung der Flä- che (Gehölzbekämpfung) durchgeführt werden. Alternativ zu den vorrangig naturschutzfachlich ausgerichteten Pflege- maßnahmen könnte die Fläche der weiteren natürlichen Entwicklung über- lassen werden (Bewaldung) und zur Naherholung z.B. als Naturerlebnis- bereich von Kindern/ Jugendlichen genutzt werden. Da die skizzierte natur- und erholungsorientierte Entwicklung mit den städ- tebaulichen Zielsetzungen der Stadt Karlsruhe unvereinbar ist, wurde sie nicht weiter verfolgt. 10. Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen Lärmmessungen Aus Sicht der Umweltvorsorge, liegt im vorliegenden Fall das Hauptau- genmerk auf der Lärmbelastung für den Menschen. Parallel und sukzessive sollen mit der baulichen Umsetzung der hier vor- Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 32 bereiteten baulichen Nutzung Verkehrserhebungen durchgeführt werden. Auf Grundlage dieser Erhebungen können die Emissionspegel der einzel- nen Straßenabschnitte ermittelt und mit den im schalltechnischen Gutach- ten zugrunde gelegten Emissionspegeln der Straßenabschnitte verglichen werden. Auf diese Weise kann auf die Geräuschimmissionen an den schutzwürdigen Gebäuden geschlossen werden. Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Be- kämpfung von Umgebungslärm vom Juni 2002 in nationales Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.06.2005 muss die Stadt Karls- ruhe als Ballungsraum die Lärmbelastung der Bevölkerung erfassen und darstellen. Die Ermittlung erfolgt in Form von strategischen Lärmkarten, die auf Basis EU-weit einheitlicher Bewertungsmethoden zu erstellen sind. Die strategischen Lärmkarten sind für jede Verursachergruppe (also Stra- ßen-, Schienen- sowie Industrie) getrennt zu erstellen und bis zum 30.06.2007 vorzulegen und alle 5 Jahre fortzuschreiben. Als zweiter wesentlicher Bestandteil des Gesetzes sind die Aktionspläne zu nennen. Die Aktionspläne zur Vermeidung und Verminderung von Lärm sollen auf Basis der strategischen Lärmkarten ausgearbeitet wer- den. Die in den Plänen getroffenen Maßnahmen sollten insbesondere auf die Gebiete abzielen, in denen die Schwellenwerte für die Aktionsplanung überschritten sind. Die Aktionspläne sind bis zum 30.06.2008 vorzulegen und alle 5 Jahre fortzuschreiben. Mittels der Erarbeitung und Fortschreibung der strategischen Lärmkarten kann die Stadt Karlsruhe gewährleisten, dass ggf. vorhandene erhebliche Umweltauswirkungen frühzeitig erkannt werden. Über die zu erstellenden und fortzuschreibenden Aktionspläne ist die Stadt außerdem gefordert, Maßnahmen zu ergreifen. Insofern stellt das Instrument der Lärmminde- rungsplanung ein geeignetes Instrument zum Monitoring der schalltechni- schen Auswirkungen in bestimmten Zeitintervallen dar. 11. Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz Zusammenfassung der nachfolgenden Tabelle Mit der Umsetzung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten baulichen Nutzung ergeben sich für die Schutzgüter Boden und Klima insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen, für das Schutzgut Wasser sind Verbesserungen zu erwarten. Das Ortsbild wird neu gestaltet, ohne dass Defizite im Stadtbild zurückbleiben. Für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere bleiben nach der Realisierung des Vorhabens Funktionsbeeinträchtigungen zurück. Diese werden durch plangebietsexterne Maßnahmen im nördlich angrenzenden Gebiet "Waid" (Nordgelände) kompensiert. Die Eingriffs-/Ausgleichsberechnung nach dem Karlsruher Modell ergibt für das Plangebiet (Blatt 1) ein Ausgleichsdefizit von 6.338 Wertpunkten. Diesem Ausgleichsdefizit sind die externen Aufwertungsmaßnahmen im Gewann "Waid" (Nordgelände) mit einem Aufwertungsumfang von 18.318 Wertpunkten kompensierend gegenüber zu stellen. Das sich dabei erge- bende Plus von 11.980 Wertpunkten wird als Maßnahmen-Guthaben in ein Ökokonto des Vorhabensträgers eingestellt. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 33 Eingriffs-Ausgleichsbilanz (im Geltungsbereich) Bebauungsplan Konversion Knielingen Verrechn.-Einheit = (Fläche in qm) x (Gewichtung d. Schutzgutes) x (Bewertung d. Leist.fähigkeit im Naturhaushalt in %) Flächen-/ Biotoptyp Fläche in qm Verrechn . -Einhe i te n L e i st.-B ew e rtun g i n % Verrechn . -Einhe i te n L e i s t. - Bew e rtun g i n % Verrechn . -Einhe i te n Leist.-Bewertung in % V errechn .- Ei nh e i te n Leist. - Bew e rtung i n % Verrechn.-Einhe i te n L e i st.-B ew e rtun g i n % Bestand Boden Klima Pflanzen Tiere Wasser Gebäude 56.098 0 0% 0 0% 0 0% 0 0% 0 0% Beton-/ Asphaltflächen 131.487 0 0% 0 0% 0 0% 0 0% 0 0% Naturstein-/ Verbundpflaster 19.763 0 0% 0 0% 296 5% 59 1% 593 30% Rasensportplatz 41.142 4.320 70% 4.320 70% 6.171 50% 3.703 30% 4.114 100% Extensivasen zw. Gebäuden mit Bäumen 81.862 8.596 70% 11.051 90% 41.750 170% 17.191 70% 9.005 110% Rasenfläche ohne Bäume 7.372 774 70% 995 90% 1.327 60% 885 40% 737 100% Bäume groß 4.720 0 0% 425 60% 850 60% 708 50% 283 60% Bäum e m ittel 3.600 0 0% 324 60% 648 60% 432 40% 216 60% Bäume klein 39 0 0% 4 60% 6 50% 4 30% 2 60% Schotterflächen 5.015 0 0% 0 0% 75 5% 15 1% 0 0% Tennenbelag 6.800 0 0% 0 0% 102 5% 20 1% 0 0% Gesamt VE Summe 349.539 13.689 17.119 51.225 23.017 14.951 120.000 Flächen-/ Biotoptyp Fläche in qm V errec h n. - Ei nhe ite n Leist.-Bewertung in % V errec h n. - Ei nhe ite n Le is t. - B ewertung in % V errec h n. - Ei nhe ite n L e i st.-B ew e rtun g i n % Verrec h n.-Einh e ite n L e i st. - B ewertun g in % V errec h n .- Ei nhe ite n Leist.-Bewertung in % Planung i. Geltungsbereich Boden Klima Pflanzen Tiere Wasser E-/A-Defizit: 6.338 Gebäude 68.005 0 0% 0 0% 0 0% 0 0% 0 0% Beton-/ Asphaltflächen 65.297 0 0% 0 0% 0 0% 0 0% 0 0% Naturstein-/ Verbundpflaster 32.856 0 0% 0 0% 493 5% 99 1% 986 30% Versickerungsmulden, Rasenflächen 20.493 2.152 70% 2.152 70% 3.074 50% 1.844 30% 2.049 100% öffentl. Grünflächen mit Extensivrasen 26.498 zusammen zusammen 7.950 100% 3.975 50% zusammen Hausgärten, priv. Grünflächen 77.131 10.881 70% 13.990 90% 11.426 50% 6.855 30% 11.399 110% Dachbegrünung (bei 10 cm Substrat) 59.259 889 10% 3.111 35% 11.733 66% 1.778 10% 3.852 65% Bäume groß 18.000 0 0% 1.350 50% 2.700 50% 1.080 20% 630 35% Bäum e m ittel 20.916 0 0% 1.569 50% 3.137 50% 1.255 20% 732 35% Bäume klein 464 0 0% 35 50% 70 50% 28 20% 16 35% Gesamt VE Summe (ohne Bäume) 349.539 13.922 22.206 40.812 17.058 19.664 113.662 Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 34 12. Allgemein verständliche Zusammenfassung Planungsinhalt Auf dem Gelände der ehemaligen Gerszewski-Kaserne im Stadtteil Knie- lingen beabsichtigt die Stadt auf ca. 35 ha Wohnbauflächen, Mischbau-, Sonderbauflächen und ein Gewerbegebiet auszuweisen. Ausgangssituation Das ehemalige Kasernenareal ist dreiseitig durch eine meist 1 oder 2 geschossige Wohnbebauung mit fast dörflicher Struktur umgeben. Das Gelände selber war durch eine gegliederte militärisch geprägte Bebau- ung, ein großes Rasensportfeld und alten Baumbestand geprägt. Dieser Ausgangszustand wie er sich bei Aufgabe der militärischen Nutzung 1996 gezeigt hat, gilt aus Ausgangslage der Umweltprüfung und der Eingriffsbewertung. Umweltauswirkungen Gemäß der Vorgabe des BauGB erfolgt die Prüfung der Umweltauswir- kungen nachdem die Stadt Umfang und Detaillierungsgrad der Umwelt- prüfung festgestellt hat. Die Umweltbewertung wird schutzgutsbezogen durchgeführt, indem der Ist-Zustand den zu erwartenden Auswirkungen gegenübergestellt wird und die sich daraus ergebenden Maßnahmen benannt werden: Mensch Ist-Zustand Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen sind heute im Planungsge- biet erheblichen Vorbelastungen ausgesetzt. Dazu gehören • Lärmeinträge durch die Sudetenstraße im geringern Umfang durch die Pionierstraße sowie durch zeitweiligem Kasernenbetrieb • Wärmebelastungen aufgrund des Naturraums insbesondere aber durch den versiegelungsbedingten Erwärmungseffekt einer großen Stadt Erhebliche Vorbelastungen durch Luftschadstoffe bestehen nicht. Wahr- nehmbare Gerüche sind vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2002 auf ein Maß gesunken, dass nach einschlägigem Richtwert als unerheblich bzw. als nicht belastend beurteilt werden muss. Für die Naherholung besitzt das Plangebiet (Blatt 1) keine Bedeutung. Auswirkungen - Lärmbelastung Durch den Verkehrsbetrieb der Sudetenstraße, der Pionierstraße, der neu geplanten Straßen und der neu geplanten Straßenbahn sowie während der Nutzung des Bundeswehr-Areals an einer begrenzten Anzahl von Tagen im Jahr werden in das Plangebiet (Blatt 1) Schallimmissionen ein- getragen, die die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreiten. Durch Festsetzungen zur Grundrissorientierung der Gebäude und passive Schallschutzmaßnahmen wird diesen Geräuschimmissionen so entgegen gewirkt, dass in den Innenwohnbereichen (in den Gebäuden) die ein- schlägigen Orientierungswerte zum gesundheitlichen Schutz des Men- schen eingehalten werden. In den Außenwohnbereichen ergeben sich jedoch erhebliche Beeinträchtigungen der Aufenthaltsqualität. Innerhalb des Plangebiets werden für die geplanten gewerblich genutzten Flächen immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel fest- gesetzt, die einen ausreichenden Lärmschutz für angrenzende empfindli- che Teilgebiete (Wohngebiete) sicherstellen. Südlich des Plangebietes (insbesondere an der Annweilerstraße) werden trotz der vorhabensbedingten Verkehrszunahme und der daraus resultie- renden Zunahme der Lärmbelastung an den vorhandenen schutzwürdigen Gebäuden keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 35 - Geruchsbelastung - Wärmebelastung Die wahrnehmbaren Gerüche erreichen aktuell im Plangebiet (Blatt 1) ein Ausmaß, dass gemäß der einschlägigen Richtlinie zur Beurteilung "keine erhebliche Belästigung" führt. Weder durch das Planungsvorhaben noch durch sonstige absehbare Verursacher ist ein erheblicher Anstieg wahr- nehmbarer Gerüche zu erwarten. Die heute schon bestehende hohe Wärmebelastung im Nordwesten von Karlsruhe wird durch das Vorhaben weder verstärkt noch vermindert. Tiere / Pflanzen Ist-Zustand Vom Zeitpunkt der Beendigung der militärischen Nutzung (2000) bis heute (2007) hat durch Maßnahmen zur Vorbereitung/ Umsetzung der Konversi- on (Abrissmaßnahmen, Bodenabgrabungen, -auftrag, Nutzungsauflas- sung) ein starker Wechsel der Standortverhältnisse im Plangebiet (Blatt 1) stattgefunden. Damit einher ging eine deutliche Veränderung des Lebens- raumangebotes für Tiere und Pflanzen. Im Jahr 2000 stellten die trocken-mageren Rasenflächen zwischen den Gebäuden wertvolle Biotope mit zwei gefährdeten und nach Naturschutz- recht besonders geschützten Arten dar (8,2 ha). Eine gewisse Wertigkeit kommt zu diesem Zeitpunkt auch dem Baumbestand zu. Die übrigen Flä- chen -die umfangreichen versiegelten Flächen und die Sportflächen mit Sportrasen und Tennenbelagsflächen- besaßen naturschutzfachlich keine erhebliche Bedeutung. Dieser Zustand wird bei der Eingriffs-/Ausgleichs- Ermittlung zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbereitung/ Umsetzung der Konversi- on verschwanden diese Flächen in den Folgejahren. Gleichzeitig ver- brachten in dieser Zeit die Sportplatzflächen (Tennenbelagsflächen und Sportrasen) und boten den gleichen wertgebenden Tierarten neue Le- bensstätten. Heute (2008) sind die Flächen mit naturschutzfachlich bedeutenden Tie- ren und Pflanzen weitgehend beseitigt. Die trocken-warmen Böden des Plangebietes besitzen jedoch das Entwicklungspotenzial um in ein bis wenigen Jahren sich eigendynamisch wieder zu wertvollen Tierlebens- räumen zu entwickeln. Auswirkungen Die Flächeninanspruchnahme führt zum zumindest teilweisen Verlust des bestehenden Baumbestands (329 Bäume) und zur Beseitigung der Exten- sivrasenflächen zwischen den Gebäuden (8,2 ha). Dadurch ergeben sich erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen. Durch Festsetzungen zum Erhalt können jedoch von 225 erhaltenswerten Bäumen 126 gesichert werten. Weitere 7 erhaltenswerte Bäume (außer- halb der geplanten Baufenster) werden durch die Baumschutzsatzung geschützt. Extensivrasenflächen werden im Umfang von 3,15 ha wieder hergestellt. Hier verbleibt ein Ausgleichsdefizit, das Kompensationsmaßnahmen im Bereich "Waid" (Plangebiet Blatt 2) erforderlich macht. Um eine Lockwirkung für nachtaktive Insekten zu vermeiden, sollten Lich- temissionen, die auf siedlungsfreie Bereiche im Norden ausgerichtet sind, vermieden werden (Empfehlung). Die Umsetzung der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten zulässigen Nutzung führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Bestände von besonders oder streng geschützten Arten. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 36 Boden Ist-Zustand Auswirkungen Die natürlich anstehenden Böden aus Feinsand- und Mittelsandablage- rungen sind ganz überwiegend künstlich überprägt. Die nicht versiegelten Flächen weisen häufig Böden aus Auffüllmaterial auf (Schotter, Steinen, Kies, Sand, Schluff und Bauschutt). Durch die Ergebnisse der 2004 durch- geführten Erkundungen Altlastenverdächtiger Flächen konnten 13 Altlas- tenflächen festgestellt werden. Alle Altlasten, für die Handlungsbedarf besteht, werden saniert (flächiger Abtrag des verunreinigten Bodens). Der Umfang vollversiegelter Flächen (einschließlich Pflaster) steigt durch Nachverdichtung von 21,91 ha auf 22,54 ha (Zunahme um 0,63 ha). Die daraus resultierende nachteilige Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Bodenhaushalts wird durch die Begrünung von umfangreicher Dach- fläche (5,93 ha auf bestehenden und neuen Gebäuden) gemindert. Zu berücksichtigen ist auch die vorhabensbedingte Sanierung von Altlasten, die einen positiven Beitrag zur Beseitigung von Umweltrisiken darstellt. In der Gesamtschau ergibt sich durch die Planung eine geringe, nicht erhebliche Minderung der Leistungsfähigkeit für das Schutzgut Boden. Wasser Ist-Zustand Auswirkungen Trotz hoher Grundwasserflurabstände (ca. 10 m) besteht eine mittlere bis hohe Empfindlichkeit des Grundwasservorkommens gegenüber belasten- den Stoffeinträgen. Ursache sind die geringen Schutzeigenschaften der grundwasserüberdeckenden Bodenschichten. Still- und Fließgewässer treten nicht auf. Das Plangebiet (Blatt 1) liegt außerhalb von Wasser- schutzgebieten oder Überschwemmungsbereichen. Durch Umsetzung der Festsetzungen zur Versickerung von Nieder- schlagswasser im Plangebiet (Blatt 1) wird durch das Vorhaben ein erheb- licher Beitrag zur Grundwasserneubildung und zum Hochwasserschutz geleistet. Zum Schutz des Grundwassers sollen wassergefährdende Stoffe während der Bauphase einen Mindestabstand zu Abgrabungsflächen einhalten. Für Betriebe des Gewerbegebietes sind betriebsspezifische Grundwasser- schutzmaßnahmen im Rahmen der einzelnen baulichen Zulassung zu regeln. Luft/ Klima Ist-Zustand Auswirkungen Die Windverhältnisse sind geprägt vom Vorherrschen turbulenter Winde aus südwestlicher Richtung, gefolgt von Winden aus nordöstlicher Rich- tung. Darüber hinaus tragen Flurwinde Kalt- und Frischluft ins Plangebiet ein. Das Plangebiet liegt außerhalb des Einflussbereichs von Kaltluftab- flüssen aus der Berg- und Hangzone. Die vorherrschenden, turbulenten Windströmungen ermöglichen auch weiterhin eine ausreichende Belüftung des Plangebietes. Landschaftsbild Bestand Auswirkungen Bei Aufgabe der militärischen Nutzung ist vor allem der alte Baumbestand prägend für das Stadtbild. Von den Gebäuden sind es nur wenige, die positive Auswirkungen auf das Stadtbild haben, insbesondere das denk- malgeschützte Casino. Durch den Abriss nahezu aller Gebäude und die vollständige Neuordnung entsteht ein neuer Stadtteil, der mit seiner kleinteiligen Bebauungsstruktur, der breiten Grünspange und den zu erhaltenden Bäumen in das ebenfalls Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite 37 kleinteilig parzellierte Umfeld passt. Hinsichtlich der größeren Baukörper und der Parkierungsflächen im Gewerbe- und Sondergebiet werden un- terschiedliche Maßnahmen zur Einbindung dieser Baukörper in die Stadt- struktur vorgesehen. Die Auswirkungen des neuen Stadtteils auf das Stadtbild Knielingens sind positiv zu bewerten. Kultur-/Sachgüter Bestand Auswirkungen Als denkmalgeschützt gelten das ehemalige Casino, sowie die großflächi- ger Reliefs im ersten Obergeschoß des ehemaligen Gerichtsgebäudes. Beide Denkmäler werden erhalten, wobei die Reliefs von dem Abbruch des Gerichtsgebäudes entnommen und andernorts gesichert werden. Planungsalternativen Der Verzicht auf die Planung (Prognose bei Nichtdurchführung der Pla- nung) würde zu Nutzungsauflassung, Verfall und Verbrachung des Pla- nungsgebietes führen. Im Sinne einer Aktivierung innerstädtischen Poten- zials ist dies mit den umweltpolitischen Leitlinien der Stadt im Sinne der angestrebten Zielerreichung nicht in Einklang zu bringen. Planungsalternativen, die bei der gleichen städtebaulichen Zielsetzung zu deutlich günstigeren Lösungen für die Umwelt führen, sind nicht vorhan- den. Umweltbeobachtung Im Sinne der Umweltvorsorge ist der Schwerpunkt auf der zu erwartenden Lärmentwicklung und der Überprüfung der Lärmprognosen in Zusammen- hang mit den geplanten Lärmschutzmaßnahmen zu legen. Fazit Mit der Umsetzung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten baulichen Nutzung ergeben sich für die Schutzgüter Boden und Klima insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen, für das Schutzgut Wasser sogar Verbesserungen. Die Sanierung von Altlasten, stellt einen positiv hervor- zuhebenden Beitrag zur Beseitigung von Umweltrisiken dar. Das Stadtbild wird neu gestaltet, ohne dass Defizite im Stadtbild zurück- bleiben. In Teilbereichen des Plangebietes sind die Menschen in ihren Aufenthalts- räumen erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt. Um die Lärmbelastun- gen auf ein für die menschliche Gesundheit unerhebliches Maß zu redu- zieren werden Maßnahmen zum Lärmschutz festgesetzt. Vorhabensbe- dingte nächtliche Lärmbelastungen ergeben sich auch für ein an das Plangebiet (Blatt 1) angrenzendes allgemeines Wohngebiet an der Ann- weilerstraße. Entsprechend den rechtlichen Vorschriften des Bundesim- missionschutzgesetzes sind Schutzmaßnahmen für die betroffenen Wohngebäude nicht geboten und werden deshalb vom Vorhabensträger nicht durchgeführt. Für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere bleiben nach der Realisierung des Vorhabens Funktionsbeeinträchtigungen zurück. Diese werden durch plangebietsexterne Maßnahmen im nördlich angrenzenden Gebiet "Waid" (Nordgelände) kompensiert. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" Stand: 11.05.2007, Offenlage Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite I Anhang A 1. Literatur Ehrmann, R., 2002: Erhebung von Kurzfühlerschrecken, Langfühlerschrecken, Grillen und Fangschre- cken auf dem Gelände der ehemaligen Gerszewski-Kaserne, unveröffentlichte Liste. KGK und Stadt Karlsruhe, 2002: Konversion des Kasernenareals in Karlsruhe - Knielingen, Städtebauli- cher Realisierungswettbewerb nach GRW 1995. Auslobung IBK Kohnen, 2005: Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten und Pio- nierstasse", Vorschlag zur Begründung (Stand 12.12.2005). Lohmeyer, Ingenieurbüro, 1996:Geruchsrasterbegehung in Knielingen/Neureut. 33 S. Stadt Karlsruhe, Gartenbauamt, 9/2003: Bestandsplan lt. § 1a BauGB; (enthält Biotoptypen/ Nutzungs- kartierung z. Zeitpunkt vor Abriss) Stadt Karlsruhe, Gartenbauamt, 10/2002: Bestandsplan lt. Aufmass v. 24.09.2002 Stadt Karlsruche - Gartenamt - Abt. Landschaftsplanung 1997: Karlsruher Modell zur Ermittlung von Eingriff und Ausgleich im Zuge des Bebauungsplanverfahrens (§1 a BauGB)". 6 S. und Anhang. Stadt Karlsruhe 1995: Untersuchung zu Belastungsgrenzen des Raumes Karlsruhe als Beitrag zum Siedlungskonzept des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe. Roth & Partner, 2005: Geotechnischer Bericht zum Kanal und Straßenbau. 11 S. und Anlagen Roth & Partner, 2003: Stellungnahme zur Versickerung von Niederschlagswasser. 4 S. und Anlagen Ukas, E., 2005: Übungsgelände ehemalige Gerszewski-Kaserne im Gewann Waid Karlsruhe- Knielingen, Grundlagen/ Bestandserfassung, Pflege und Entwicklungsplan, Bewertung als Ausgangsflä- che. 70 S. + Karten und Anhang. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite II A 2. Umweltziele Definition Vorgaben Umweltqualitätsziele definieren die anzustrebenden Umweltqualitäten eines Raums. Sie stellen den Maßstab für die Beurteilung von Vorha- benswirkungen dar und dienen gleichzeitig als Orientierungswerte für mögliche Kompensationsmaßnahmen. Umweltziele als Bemessungsmaßstab für die zu ermittelnden Auswirkun- gen werden abgeleitet aus den nachfolgend aufgeführten Fachgesetzen. Stärker konkretisierte Umweltziele werden bei der Erstellung des Umwelt- berichts aus den Zielvorgaben des Landschaftsplans abgeleitet. Mensch Pflanzen Tiere • Schutz von Flächen mit Wohnfunktion und Erholungsfunktion gegen- über Lärmimmissionen und "Gerüchen" (§1 BImschG, § 1 (6) 7 und 1a BauGB) - Bemessungsgrundlage: Orientierungswerte der DIN 18005 und 16. BImSchV • Erhalt und Herstellung der Zugänglichkeit von Flächen mit Erholungs- funktion (§1 BImschG, § 1 (6) 7 und 1a BauGB) • Sichern und Aufwerten der Lebensraumfunktion für Artengemeinschaf- ten und für seltene / gefährdete Arten (§§ 1, 2, 3, 14, 18, 19, 42 BNatschG) Boden Wasser Klima Kulturgüter / Stadtbild • Grundsätzlich sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Bo- den (§§ 1 u. 4 BodSchG; § 1a (2) BauGB) • Erhalt von Bodenfunktionen insbesondere von Böden mit hoher / sehr hoher Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Funktionen (entsprechend § 1 BodSchG): - Lebensraum für Bodenorganismen - Standort für Kulturpflanzen - Ausgleichskörper i. Wasserkreislauf - Standort für natürliche Vegetation - Filter, Puffer, Transformator für Schadstoffe/ Säuren - landschaftsgeschichtliche Urkunde • Schutz aller Gewässer vor Verunreinigungen (§3a WG Grundsätze) • Erhalt der Grundwasserneubildung (§3a WG Grundsätze) • Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung und zur Versickerung von Nie- derschlagswasser (§45b WG) • Schutz von Flächen mit bioklimatischen und / oder lufthygienischen Funktionen (§ 1 (6) 7, § 1a BauGB, § 1 u. 2 BNatSchG) • Schutz von Flächen mit Wohnfunktion und Erholungsfunktion gegen- über luftgetragenen Schadstoffimmissionen (§ 1 (6) 7, § 1a BauGB, § 1 u. 2 BNatSchG) • Die städtebauliche Eigenart ist zu berücksichtigen. (§ 1 (6) 7, § 1a (3)). Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 22.12.2008, 2. Offenlage Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite III A 3. Bewertung der Schutzgüter nach dem "Karlsruher Modell" Boden Flächen-/ BiotoptypStck F Fläche in qm L eistungsfähigkeit i. Naturhaushalt v. 100 % G Gewichtung V.Einheiten (F x L x G) Bestand Gebäude56.0980%15%0 Beton-/ Asphaltflächen131.4870%15%0 Naturstein-/ Verbundpflaster19.7630%15%0 Rasensportplatz41.14270%15%4.320 Extensivasen zw. Gebäuden mit Bäumen81.86270%15%8.596 Rasen ohne Bäume7.37270%15%774 Baum groß (außerhalb Rasen)594.7200%0%0 Baum mittel (außerhalb Rasen)903.6000%0%0 Baum klein (außerhalb Rasen)13390%0%0 Schotterflächen5.0150%15%0 Tennenbelag6.8000%15%0 Summe349.53913.689 Flächen-/ BiotoptypStck F Fläche in qm L eistungsfähigkeit i. Naturhaushalt v. 100 % G Gewichtung V.Einheiten (F x L x G) Planung Gebäude68.0050%15%0 Beton-/ Asphaltflächen65.2970%15%0 Naturstein-/ Verbundpflaster32.8560%15%0 Versickerungsmulden Rasen wechselfeucht20.49370%15%2.152 priv. / öff. Grünflächen, Rasen, Sträucher103.62970%15%10.881 Dachbegrünung (bei 10 cm Substrat)59.25910%15%889 Baum groß22518.0000%0%0 Baum mittel52320.9160%0%0 Baum klein1554640%0%0 Summe0349.53913.922 Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite IV Klima Flächen-/ BiotoptypStck F Fläche in qm L eistungsfähigkeit i. Naturhaushalt v. 100 % G Gewichtung V.Einheiten (F x L x G) Bestand Gebäude56.0980%15%0 Beton-/ Asphaltflächen131.4870%15%0 Naturstein-/ Verbundpflaster19.7630%15%0 Rasensportplatz41.14270%15%4.320 Extensivasen zw. Gebäuden mit Bäumen81.86290%15%11.051 Rasen ohne Bäume7.37290%15%995 Baum groß (außerhalb Rasen)594.72060%15%425 Baum mittel (außerhalb Rasen)903.60060%15%324 Baum klein (außerhalb Rasen)133960%15%4 Schotterflächen5.0150%15%0 Tennenbelag6.8000%15%0 Summe349.53917.119 Flächen-/ BiotoptypStck F Fläche in qm L eistungsfähigkeit i. Naturhaushalt v. 100 % G Gewichtung V.Einheiten (F x L x G) Planung Gebäude68.0050%15%0 Beton-/ Asphaltflächen65.2970%15%0 Naturstein-/ Verbundpflaster32.8560%15%0 Versickerungsmulden (Rasen)20.49370%15%2.152 priv. / öff. Grünflächen, Rasen, Sträucher103.62990%15%13.990 Dachbegrünung (bei 10 cm Substrat)59.25935%15%3.111 Baum groß *22518.00050%15%1.350 Baum mittel *52320.91650%15%1.569 Baum klein *15546450%15%35 Summe349.53922.206 * Der Baumbestand befindet sich zu ca. 1/2 auf Grünflächen und zu ca. 1/2 auf versiegelten Flächen. Deshalb wird bei der Bewertung gemittelt zwischen der Leistungsfähigkeit von Bäumen auf Grünflächen und derjenigen auf versiegelten Flächen. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite V Pflanzen Flächen-/ BiotoptypStck F Fläche in qm L eistungsfähigkeit i. Naturhaushalt v. 100 % G Gewichtung V.Einheiten (F x L x G) Bestand Gebäude56.0980%30%0 Beton-/ Asphaltflächen131.4870%30%0 Naturstein-/ Verbundpflaster19.7635%30%296 Rasensportplatz41.14250%30%6.171 Extensivasen zw. Gebäuden mit Bäumen81.862170%30%41.750 Rasen ohne Bäume7.37260%30%1.327 Baum groß (außerhalb Rasen)594.72060%30%850 Baum mittel (außerhalb Rasen)903.60060%30%648 Baum klein (außerhalb Rasen)133950%30%6 Schotterflächen5.0155%30%75 Tennenbelag6.8005%30%102 Summe349.53951.225 Flächen-/ BiotoptypStck F Fläche in qm L eistungsfähigkeit i. Naturhaushalt v. 100 % G Gewichtung V.Einheiten (F x L x G) Planung Gebäude68.0050%30%0 Beton-/ Asphaltflächen65.2970%30%0 Naturstein-/ Verbundpflaster32.8565%30%493 Versickerungsmulden (Rasen)20.49350%30%3.074 öffentl. Grünflächen mit Extensivrasen26.498100%30%7.950 Hausgärten, priv. Grünflächen76.17150%30%11.426 Dachbegrünung (bei 10 cm Substrat)59.25966%30%11.733 Baum groß *22518.00050%30%2.700 Baum mittel *52320.91650%30%3.137 Baum klein *15546450%30%70 Hecken (im GE)96080%30%230 Summe0349.53940.812 * Der Baumbestand befindet sich zu ca. 1/2 auf Grünflächen und zu ca. 1/2 auf versiegelten Flächen. Deshalb wird bei der Bewertung gemittelt zwischen der Leistungsfähigkeit von Bäumen auf Grünflächen und derjenigen auf versiegelten Flächen. Bäume BaumgrößegroßmittelkleinGesamt entspricht Durchmesser in m ab 10 72 überkronte Fläche in qm 80403 Bäume Bestand (außerhalb Rasenflächen) alter Geltungsbereich2019241 nur Geltungsbereich-Erweiterung397111121 Summe / Baum-Anzahl599013162 Bäume Planung Neupflanzungen öffentl. Flächen, Stellplz S165275440 Festsetzungen zum Erhalt60651126 Erhalt durch Baumschutzsatzung07512 Neupflanzung auf priv. Flächen WA074149223 Neupflanzung GE102102 Summe / Baum-Anzahl225523155902 Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite VI Tiere Flächen-/ BiotoptypStck F Fläche in qm L eistungsfähigkeit i. Naturhaushalt v. 100 % G Gewichtung V.Einheiten (F x L x G) Bestand Gebäude56.0980%30%0 Beton-/ Asphaltflächen131.4870%30%0 Naturstein-/ Verbundpflaster19.7631%30%59 Rasensportplatz41.14230%30%3.703 Extensivasen zw. Gebäuden mit Bäumen81.86270%30%17.191 Rasen ohne Bäume7.37240%30%885 Baum groß (außerhalb Rasen)594.72050%30%708 Baum mittel (außerhalb Rasen)903.60040%30%432 Baum klein (außerhalb Rasen)133930%30%4 Schotterflächen5.0151%30%15 Tennenbelag6.8001%30%20 Summe349.53923.017 Flächen-/ BiotoptypStck F Fläche in qm L eistungsfähigkeit i. Naturhaushalt v. 100 % G Gewichtung V.Einheiten (F x L x G) Planung Gebäude68.0050%30%0 Beton-/ Asphaltflächen65.2970%30%0 Naturstein-/ Verbundpflaster32.8561%30%99 Versickerungsmulden (Rasen)20.49330%30%1.844 öffentl. Grünflächen mit Extensivrasen26.49850%30%3.975 Hausgärten, priv. Grünflächen76.17130%30%6.855 Dachbegrünung (bei 10 cm Substrat)59.25910%30%1.778 Baum groß *22518.00020%30%1.080 Baum mittel *52320.91620%30%1.255 Baum klein *15546420%30%28 Hecken (im GE)96050%30%144 Summe0349.53917.058 * Der Baumbestand befindet sich zu ca. 1/2 auf Grünflächen und zu ca. 1/2 auf versiegelten Flächen. Deshalb wird bei der Bewertung gemittelt zwischen der Leistungsfähigkeit von Bäumen auf Grünflächen und derjenigen auf versiegelten Flächen. Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009 Satzungsbeschluss Begründung Teil II: Umweltbericht mit GOP. Seite VII Wasser Flächen-/ BiotoptypStck F Fläche in qm L eistungsfähigkeit i. Naturhaushalt v. 100 % G Gewichtung V.Einheiten (F x L x G) Bestand Gebäude56.0980%10%0 Beton-/ Asphaltflächen131.4870%10%0 Naturstein-/ Verbundpflaster19.76330%10%593 Rasensportplatz41.142100%10%4114 Extensivasen zw. Gebäuden mit Bäumen81.862110%10%9005 Rasen ohne Bäume7.372100%10%737 Baum groß (außerhalb Rasen)594.72060%10%283 Baum mittel (außerhalb Rasen)903.60060%10%216 Baum klein (außerhalb Rasen)133960%10%2 Schotterflächen5.0150%10%0 Tennenbelag6.8000%10%0 Summe349.53914.951 Flächen-/ BiotoptypStck F Fläche in qm L eistungsfähigkeit i. Naturhaushalt v. 100 % G Gewichtung V.Einheiten (F x L x G) Planung Gebäude68.0050%10%0 Beton-/ Asphaltflächen65.2970%10%0 Naturstein-/ Verbundpflaster32.85630%10%986 Versickerungsmulden (Rasen)20.493100%10%2049 priv. / öff. Grünflächen, Rasen, Sträucher103.629110%10%11399 Dachbegrünung (bei 10 cm Substrat)59.25965%10%3852 Baum groß *22518.00035%10%630 Baum mittel *52320.91635%10%732 Baum klein *15546435%10%16 Summe349.53919.664 * Der Baumbestand befindet sich zu ca. 1/2 auf Grünflächen und zu ca. 1/2 auf versiegelten Flächen. Deshalb wird bei der Bewertung gemittelt zwischen der Leistungsfähigkeit von Bäumen auf Grünflächen und derjenigen auf versiegelten Flächen. Umweltbericht mit GOP zum Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" 25.05.2009, Satzungsbeschluss, Seite VI II Datenbasis zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz Flächen-/ Biotoptyp Stück F läche in qm qm GRZ + Versiegelt Anteil Pflaster Anteil Dachbe-grünung Anteil Grün Anteil Bestand (entspr. Gartenamt 2003) Bestand, nur BPlan-Erweiterungsflächen (a.d. Sudetenstraße) Gebäude 47.086 56.098 WA 18.024 0,6 9.012 0,5 1.802 0,1 0 0,0 7.210 0,4 Beton-/ Asphaltflächen 118.257 131.487 Verkehrsflächen 14.700 1,0 13.230 0,9 1.470 0,1 0 0,0 0 0,0 Naturstein-/ Verbundpflaster 16.491 19.763 Rasensportplatz 41.142 41.142 Extensivasen zw. Gebäuden mit Bäumen 81.862 81.862 Rasenfläche ohne Bäume 7.372 Bäume groß 59 4.720 Bäume mittel 90 3.600 Bäume klein 13 39 Schotterflächen 5.015 5.015 Tennenbelag 6.800 6.800 Summe 316.815 349.539 Flächen-/ Biotoptyp Stück F läche in qm Baufläche qm (1 GRZ + Versiegelt Anteil Pflaster Anteil Dachbe-grünung Anteil Grün Anteil Planung Planung Gebäude 68.005 23 GE 50.796 0,80 25.398 0,50 5.080 0,10 10.159 0,20 10.159 0,20 Beton-/ Asphaltflächen 65.297 24 MI1 - MI6 38.357 0,75 3.836 0,10 3.836 0,10 21.247 0,55 9.439 0,25 Naturstein-/ Verbundpflaster 32.856 25 SO 25.623 0,64 5.013 0,20 2.562 0,10 8.712 0,34 9.336 0,36 Versickerungsmulden, Rasenflächen 20.493 26 WA1 66.868 0,53 28.419 0,43 6.687 0,10 0 0,00 31.762 0,48 öffentl. Grünflächen mit Extensivrasen 26.498 27 WA2 - WA4 49.187 0,55 4.919 0,10 4.919 0,10 17.458 0,35 21.891 0,45 Hausgärten, priv. Grünflächen 76.171 28 Gemeinbedarf 4.206 0,60 421 0,10 421 0,10 1.682 0,40 1.682 0,40 Dachbegrünung (bei 10 cm Substrat) 59.259 29 Verkehrs-/ Platzflächen 72.552 65.297 0,90 7.255 0,10 0 0,00 0 0,00 Bäume groß 225 18.000 30 öff. Günflächen 31.472 0 0,00 1.574 0,05 0 0,00 29.898 0,95 Bäume mittel 523 20.916 31 Verkehrsgrün 10.478 0 0,00 524 0,05 0 0,00 9.954 0,95 Bäume klein 155 464 Summe 349.539 133.302 32.856 59.259 124.122 Hecken (im GE) 960 Summe (ohne Bäume u. Hecken) 349.539 (1 bei W A, MI und SO: nach Flächenumfang gewichtetes Mittel 349.539
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Extrahierter Text
Nach UKAS (15.02.2006) modifiziert Anlage A4 Wertermittlung der externen Ausgleichsflächen nach d. Karlsruher Modell Ermittlung der Wertsteigerung Ökopunkte / WertsteigerungGeschätzter Flächenumfang der Maßnahme Gesamter Flächenumfang des Biotoptyps (Bestand)Potential der geschätzten Ökopunkte Planunggeschätzte Ökopunkte Bestand Bestand Nutzung vor WZ vor Planung/ Maßnahme Nutzung nach WZ nach ∆ WZ pro 1 m²in m² ÖkopunkteÖkopunkte Nordgelände Bestand / Planung 08 Gehölz im südlichen Gebiet 1,150 08 Gehölz im südlichen Gebiet1,1500,0000,0005.3355.33506.135 13 Weidenschneise0,820 M02 Weidenschneise als artenreicher Trockenrasenstandort 1,0900,2700,2707.4517.4512.0126.110 15 Gehölz mit Schilfbeständen 1,210 15 Gehölz mit Schilfbeständen1,2100,0000,0001241240150 16 Pappelgehölz1,150 16 Pappelgehölz1,1500,0000,00044.94047.903055.088 16a Pappelgehölz1,150 M04 Pappelgehölz - Gehölzrandstreifen mit Hochstaudenflur 1,2000,0500,0502.963148 17 Gelände mit Gehölz und Hochstaudenflur 1,095 17 Gelände mit Gehölz und Hochstaudenflur 1,0950,0000,00021.53250.045054.799 17a Gelände mit Gehölz und Hochstaudenflur 1,095 M04 Gelände - Gehölzrandstreifen mit Hochstaudenflur 1,2000,1050,1052.488261 17b Gelände mit Gehölz und Hochstaudenflur 1,095 M09 Gelände mit Gehölz und Hochstaudenflur - mit halboffenen Bereichen 1,1550,0600,06026.0251.562 18 Gelände östlich des Weges 1,230 18 Gelände östlich des Weges1,2300,0000,00013.79919.177023.588 18a Gelände östlich des Weges 1,230 M04 Gelände - Gehölzrandstreifen mit Hochstaudenflur 1,200-0,030-0,0301.549-46 18b Gelände östlich des Weges 1,230 M09 Gelände östlich des Weges - mit halboffenen Bereichen 1,2900,0600,0603.829230 19 Hüttenwiese1,255 M01 Hüttenwiese - artenreicher Trockenrasenstandort 1,4350,1800,18035.76635.8666.43845.012 19a Hüttenwiese1,255 M08 Hüttenwiese - Schaffung einer Totholzlagerstätte 1,6400,3850,38510039 19.1 Hüttenwiese - gebüschreiches Wiesengelände 0,820 M02 Hüttenwiese - Trockenrasenstandort mit Stäuchern 1,0900,2700,27015.12617.7434.08414.549 19.1a Hüttenwiese - gebüschreiches Wiesengelände 0,820 M04 Hüttenwiese - Gehölzrandstreifen mit Hochstaudenflur 1,2000,3800,3802.617994 20 Schlehenweg0,328 M03 Schlehenweg0,3280,0000,0001.4331.4330469 21 Offenes Gelände - Betonfläche 0,000 M10 Offenes Gelände - Betonfläche mit Kiesschicht und Ruderalbewuchs 0,6750,6750,6751.7562.3821.1850 21a Offenes Gelände - Betonfläche mit temporären Feuchtbereichen 0,730 M05 Offenes Gelände - Schaffung offener Wasserflächen 1,0600,3300,330400132 21b Offenes Gelände - Betonfläche 0,000 M07 Offenes Gelände - Erdwälle und Erdhügel herstellen 0,9600,9600,960226217 22 Gehölze an der Betonfläche 0,840 M06 Rohbodenstandort mit Sträuchern und Flachtümpeln 1,1150,2750,2759.2139.2132.5347.739 23 Dichtes Auenwaldgebiet1,350 23 Dichtes Auenwaldgebiet1,3500,0000,00082.544 103.8560140.206 23a Dichtes Auenwaldgebiet1,350 M09 Auenwaldgebiet - mit halboffenen Bereichen 1,4100,0600,06021.3121.279 24 Betonweg0,000 24 Betonweg0,0000,0000,0001.6371.79200 24a Totholzlagerstätte am Betonweg 0,385 24a Totholzlagerstätte am Betonweg - Bestand 0,3850,0000,000100100039 24b Betonweg0,000 M08 Totholzlagerstätte am Betonweg anlegen 0,3850,3850,38510039 24c Betonweg0,000 M07 Erdwälle und Erdhügel am Betonweg anlegen 0,9600,9600,9605553 Summe Nordgelände 302.420 18.318353.884 Wert- steigerung Wert Bestand farbig hinterlegte Zeilen = durchzuführende Maßnahmen Nach UKAS (15.02.2006) modifiziert Anlage A5 Kosten 1. Jahr Kosten je Folgejahr Gesamtfläche pro Jahr / Einzelmaßnahm e pro Jahr Gesamtfläche pro Jahr / Einzelmaßnahm e pro Jahr Zeithorizont Einheit EP netto EP netto GP Zeithorizont netto GP Maß-nahme Biotopgestaltung Planung Maßnahme Biotopgestaltung m² / m³ / psch ha in Jahren € /psch. €/m² €/m³ €/ha in € in Jahren in € M01 Mager- und Trockenstandort Beweidung der Fläche, 1x jährlich 35.640 3,6 1 ha 300,00 1.069,20 1 1.069,20 M02 Trockenstandort mit Sträuchern Beweidung der Fläche, 1x jährlich 15.126 1,5 1 ha 300,00 453,78 1 453,78 M03 Strukturreiche Heckenlandschaft punktuelles Auslichten von Gehölzen und Sträuchern 1.433 0,1 1 m² 5,00 7.165,00 M04 strukturierter Gehölzsaum mit Hochstaudenflur Beweidung der Fläche, 1x jährlich 9.617 1,0 1 ha 300,00 288,51 1 288,51 M05 Offene Wasserflächen Bodensenken (R6.5m), 100cm tief, modellieren 400 1 m³ 10,00 4.000,00 M06 Rohbodenstandort mit temporären Feuchtbereichen Beweidung der Fläche, 1x jährlich 9.213 0,9 1 ha 300,00 276,39 1 276,39 M07 Südexponierte Erd- und Sandwälle Sand mit leicht lemigen Anteilen liefern und einbauen 281 1 m³ 30,00 8.430,00 Erdwälle, Höhe 1m, modellieren 281 1 m³ 5,00 1.405,00 Erdwälle im Radius von 5m von Verbuschung freihalten 2.000 0,2 1 ha 300,00 60,00 1 60,00 M08 Totholzlagerstätte Holz transportieren und lagern 100 1 m³ 8,00 800,00 Lagerstätte im Radius von 5m von Verbuschung freihalten 1.000 1 m² 0,03 30,00 1 30,00 M10 Sand-Kies-Schicht mit Ruderalvegetation Sand/Kies mit leicht lemigen Anteilen liefern und einbauen (20cm) 351 m³ 30,00 10.536,00 Gesamtfläche 75.442 12,4 m²/ha Kosten 1. Jahr netto: € 34.513,88 Kosten je Folgejahr netto: 2.177,88 16 % MWSt. € 5.522,22 16 % MWSt. 348,46 Gesamtkosten: € 40.036,10 Gesamtkosten: 2.526,34 Kostenschätzung für die externen Ausgleichsmaßnahmen im Nordgelände "Waid" Wa2 Wa2 Wa2 Wa2 Raffinerie Raffinerie Ruine Städtisches Klärwerk 9650 Ust Schule Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Gar Schu Whs Whs Whs Schu Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Gar Gar Schu Whs Whs Gar Schu Schu Gar Whs Gar Schu Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Schu Schu Schu Whs Whs Whs Whs Gar Gar Schu Gar Schu Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Schu Gar Gar Whs Klärwk Gar Whs Gar Whs Whs Gar Schu Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Büro Büro Whs Ust Whs Whs Whs Gar Whs Schu Whs Gar Schu Ust Gar Whs Lagg Lagg Whs Gar Gar Schu Lagg Lagg Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Schu Gar Gar Schu Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Schu Gar Schu Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs 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M05 M06 M07 M08 M09 Freie Landschaftsarchitekten BDLA 79211 Denzlingen, Tel: 07666-90009-0 denzlingen@faktorgruen.de 78628 Rottweil, Tel: 0741-157-05 rottweil@faktorgruen.de faktorgrun e Projekt Bezeichnung Maßstab Bearbeiter Datum Umweltbericht mit integriertem GOP zum Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" Karlsruhe Knielingen - Blatt 2- 25.05.2009 Li Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich II Nordgelände/"Waid" 1:5.000 AG Konversionsgesellschaft Karlsruhe Datei L:\gop\155-Karlsruhe-Knielingen\ CAD\070411\Ausgleichsmassnahmen.mcd -ANHANG 6- Maßstab 1:3000 0015306090120 m Stadt Karlsruhe Bebauungsplan 'Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße' Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan (Projekt 05-028) Bereiche mit Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Stand: 15.09.2006 Anlage (fest105.sgs) IBK Dipl.-Ing. Guido Kohnen Herrenstraße 7 67251 Freinsheim Tel. 06353-9343-30 Fax. 06353-9343-33 info@ibk-kohnen.de Legende Bereich A Bereich B Bereich C Bereich D Geltungsbereich B-Plan D C C A A A B B C Anlage A7 Maßstab 1:3000 0015306090120 m Stadt Karlsruhe Bebauungsplan 'Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße' Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan (Projekt 05-028) Hinweise zum Schallschutz Lärmpegelbereich nach DIN 4109 Stand: 12.12.2005 Abbildung 1 (hin100.sgs) IBK Dipl.-Ing. Guido Kohnen Herrenstraße 7 67251 Freinsheim Tel. 06353-9343-30 Fax. 06353-9343-33 info@ibk-kohnen.de Lärmpegelbereiche Lärmpegelbereich III Lärmpegelbereich IV Lärmpegelbereich V Geltungsbereich B-Plan Anlage A8 Maßstab 1:2000 001020406080 m Legende Flächenschallquelle Hauptgebäude Baufenster Gewerbegebiete Mischgebiete Allgemeine Wohngebiete Sondergebiete Flächen Gemeinbedarf Stadt Karlsruhe Bebauungplan 'Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße' Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan (Projekt 05-028) Lärmkontingentierung Berechnungen nach TA Lärm, überschlägiges Verfahren Angaben IFSP in dB(A)/m² Sektor 1: geplante Mischgebiete, Sonder- gebiete, Flächen für Gemeinbedarf Sektor 2: vorhandene Wohnnutzungen Stand: 31.07.2006 Anlage 1 (fest106.sgs) IBK Dipl.-Ing. Guido Kohnen Herrenstraße 7 67251 Freinsheim Tel. 06353-9343-30 Fax. 06353-9343-33 info@ibk-kohnen.de Sektor1/Sektor 2 Tag: 61/60 Nacht: 44/44 Sektor 1/Sektor 2 Tag: 64/56 Nacht: 56/46 Sektor 1/Sektor 2 Tag: 64/56 Nacht: 50/40 Tag: 55 Nacht: 37 Tag: 59 Nacht: 40 Tag: 57 Nacht: 41 Tag: 61 Nacht: 45 Tag: 62 Nacht: 45 Tag: 62 Nacht: 46 Tag: 62 Nacht: 45 Tag: 62 Nacht: 52 Tag: 58 Nacht: 39 Tag: 55 Nacht: 39 Sektor 1 Sektor 2 Anlage A9
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Extrahierter Text
Wa2 Wa2 Wa2 Wa2 Raffinerie Raffinerie Ruine Städtisches Klärwerk 9650 Ust Schule Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Gar Schu Whs Whs Whs Schu Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Gar Gar Schu Whs Whs Gar Schu Schu Gar Whs Gar Schu Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Schu Schu Schu Whs Whs Whs Whs Gar Gar Schu Gar Schu Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Schu Gar Gar Whs Klärwk Gar Whs Gar Whs Whs Gar Schu Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Büro Büro Whs Ust Whs Whs Whs Gar Whs Schu Whs Gar Schu Ust Gar Whs Lagg Lagg Whs Gar Gar Schu Lagg Lagg Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Schu Gar Gar Schu Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Schu Gar Schu Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Whs Gar WGhs Gar Gar Whs Whs Gar Lagg Ust Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Schu Whs Gar 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Geltungsbereichs M02 M03 M04 M05 M06 M07 M08 M09 am 18.07.1996 Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Billigung druch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluß gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Satzungsbeschluß gemäß § 10 Abs. 1 BauGBund § 74 Abs. 7 LBO Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe,......................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten ( §10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO ) mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten ( § 10 Abs. 3 Satz 2 BauBG, § 74 Abs. 7 LBO) am 22.05.2007 am .............. vom 11.06.2007 bis 13.07.2007 am .............. ab .............. KARLSRUHE, 02.01.2006 STADTPLANUNGSAMT: Fassung: 25.05.2009 vom 19.01.2009 bis 20.02.2009 BEBAUUNGSPLAN M. 1:2500 STADT KARLSRUHE KNIELINGEN "Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße" - Blatt 2 - - Entwurf - ÜBERSICHT STADTPLANAUSSCHNITT M 1:10000 KNIELINGEN Fläche für Ausgleichs- maßnahmen Baugebiet Nachrichtlich: im Flächennutzungsplan dargestellte Straßentrasse
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Extrahierter Text
gr gr P e r g o l a P e r g o l a P e r g o l a P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P M i t G e h - F a h r - L e i t u n g s r e c h t e n b e l a s t e n d e F l ä c h e n TGa TGa TGa TGa St St St St St St St St St St TGa St TGa TGa St St St St St St St St St St St St St S t S t TGa 0,35 IIo 0,35 IIo WA1 WA1 WA2 WA2 o MI 1 III - o MI 2 III 1,2 0,4 - MI1 MI2 IIo IIo WA3 WA3 0,4 0,7 0,7 0,35 0,7 WA1 WA1 WA1 WA1 MI2 GE1 WA3 GE2 GE2 GE2 WA3 WA1 WA1 WA1 MI2 WA3 WA3 Gemeinbedarf WA3 0,8 max. WH 6.50 WA2 WA2 WA2 WA1 WA1 WA1 WA1 WA2 SO1 GE2 WA1 WA2 WA2 WA1 WA4 WA4 WA4 WA4 WA3 MI5 MI6 MI3 SO2 MI3 MI4 o IIo III 0,6 1,2 - 0,8 1,2 - o 0,6 1,2 V min. WH 10.00 o 0,6 1,2 - III o GE - GE1 0,8 1,6 max. WH 12.00 o III 1,0 0,4 - II SO 0,8 g max. WH 9.00 SO SO1 SO2 1,2 MI3 MI4 MI5 MI6 WA1 WA1 SD 30-35° PD/FD 0-10° PD/FD 0-10° PD/FD 0-10° PD/FD 0-10° 0,45 1,3 PD/FD 0-10° PD/FD 0-10° PD/FD 0-10° PD/FD 0-10° MI 3 MI 4 MI 5 MI 6 PD/FD 0-10° PD/FD 0-10° PD/FD 0-10° PD/FD 0-10° WA1 MI1 WA2 WH zwingend 6.50 bis 6.70 WH zwingend 6.50 bis 6.70 WH zwingend 9.00 o GE - GE2 0,8 1,0 max. WH 12.00 PD/FD 0-10° WA1 1 2 . 0 0 6 . 0 0 8 . 0 0 1 2 . 0 0 6 . 0 0 2 . 5 0 6 . 0 0 1 2 . 0 0 1 8 . 0 0 6 . 0 0 1 4 . 0 0 1 2 . 0 0 1 4 . 0 0 1 2 . 0 0 1 6 . 5 0 1 4 . 0 0 3 . 5 0 2 4 . 0 0 1 3 . 0 0 5 . 0 0 6 . 0 0 1 2 . 0 0 8 . 0 0 6 . 0 0 6 . 0 0 1 0 . 0 0 6 . 0 0 1 2 . 0 0 1 9 . 0 0 1 2 . 0 0 5 7 . 0 0 1 2 . 5 5 1 3 . 0 0 2 5 . 6 0 1 3 . 0 0 2 . 5 0 1 4 . 0 0 3 . 2 5 2 . 6 5 3 2 . 0 0 5 5 . 9 0 1 2 . 0 0 6 . 0 0 1 . 5 0 2 . 0 0 4 . 7 5 2 . 0 0 1 . 5 0 4 . 7 5 2 . 0 0 1 . 5 0 6 . 0 0 1 2 . 0 0 1 2 . 0 0 6 . 0 0 1 . 5 0 2 . 0 0 4 . 7 5 1 2 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 8 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 1 2 . 0 0 2 5 . 5 0 3 . 5 0 5 9 . 5 0 1 2 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 8 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 1 2 . 0 0 2 . 0 0 4 . 5 0 1 2 . 7 5 4 . 5 0 2 . 0 0 2 . 5 0 1 . 5 0 2 . 0 0 4 . 7 5 2 . 0 0 1 . 5 0 2 1 . 5 5 3 . 0 0 8 . 0 0 5 6 . 0 0 8 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 8 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 1 2 . 0 0 6 . 0 0 1 . 5 0 2 . 0 0 4 . 7 5 2 . 0 0 1 . 5 0 2 8 . 2 5 2 . 5 0 4 . 5 0 1 2 . 2 5 4 . 5 0 2 . 0 0 2 . 5 0 6 . 0 0 5 . 0 0 5 . 0 0 5 . 0 0 1 2 . 0 0 3 . 0 0 8 . 0 0 6 . 0 0 1 2 . 0 0 6 . 0 0 8 . 0 0 6 . 0 0 1 2 . 0 0 6 .7 5 1 . 0 0 1 . 5 0 2 . 0 0 4 . 7 5 2 . 0 0 1 . 5 0 6 . 0 0 1 2 . 0 0 6 . 0 0 1 2 . 0 0 1 7 . 7 5 1 2 . 0 0 6 . 0 0 6 . 0 0 2 . 0 0 1 . 5 0 1 . 0 0 1 . 5 0 2 . 0 0 6 . 0 0 6 . 0 0 1 . 0 0 2 . 5 0 1 8 . 0 0 3 2 . 0 0 4 . 0 0 2 . 4 0 5 . 8 5 1 3 . 7 5 5 . 8 5 2 . 4 0 1 2 . 5 5 6 . 0 0 1 2 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 1 2 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 1 2 . 0 0 6 . 0 0 6 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 6 . 0 0 3 . 0 5 1 4 . 0 0 1 2 . 0 0 6 . 0 0 8 . 0 0 6 . 0 0 1 2 . 0 0 1 2 . 0 0 6 . 0 0 8 . 0 0 6 . 0 0 1 2 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 3 . 0 0 1 2 . 0 0 3 0 . 0 0 1 8 . 4 5 8 5 . 0 0 5 . 0 0 5 . 0 0 2 . 0 0 2 . 5 0 6 . 5 0 2 . 5 0 2 . 0 0 5 . 0 0 3 8 . 2 5 2 . 0 0 4 . 5 0 1 2 . 7 5 4 . 5 0 2 . 0 0 2 . 5 0 5 . 0 0 2 . 5 0 2 . 0 0 4 . 2 5 1 2 . 2 0 4 . 2 5 2 . 0 0 2 . 7 0 2 . 4 5 2 . 0 0 4 . 2 5 6 . 7 5 4 . 2 5 2 . 0 0 2 . 8 5 3 . 0 0 3 . 0 0 1 2 . 0 0 E g g e n s t e i n e r S t r a ß e E g g e n s t e i n e r S t r a ß e A n n w e i l e r s t r a ß e E g g e n s t e i n e r S t r a ß e 9 6 5 0 K E g g e n s t e i n e r S t r a ß e S u d e t e n s t r a ß e G . - B r a u n - S t r a ß e F e r d i n a n d - K e l l e r - S t r a ß e F e r d i n a n d - K e l l e r - S t r a ß e G F W G a r G F W 3 0 6 6 7 2 0 G a r G F W S W h s 2 4 S c h u G F W 3 0 6 6 5 S c h u G a r W h s 2 6 W h s 3 0 6 6 6 W h s G F W 3 0 6 6 5 / 1 1 1 1 3 S c h u S c h u G a r G F W 3 0 6 5 4 / 1 G a r G a r S c h u G a r S c h u G F W 3 0 6 6 5 / 2 W h s 6 6 6 8 W h s W h s 6 4 G F W G a r G F W 4 2 2 6 8 4 2 2 6 7 S c h u B ü r o S c h u S c h u G a r G a r W h s W h s W h s 2 7 2 9 3 1 G F W 4 2 4 3 0 4 2 2 7 1 G a r G h s S c h u G a r G F W 4 2 2 6 6 S c h u G F W 4 2 2 7 3 G a r L a g g G a r G F W 4 2 2 7 2 L a g g U s t B ü r o GFÖ 30727 G a r W h s W h s 7 2 7 4 7 6 W h s G F W G F W 4 2 2 6 4 4 2 2 6 3 W h s 7 0 S c h u G a r G a r S c h u G F W 4 2 2 6 5 S c h u G a r G F W 4 2 2 7 6 W h s G F W 4 2 2 7 5 S c h u S c h u G a r G a r 1 0 c 1 0 b W h s W h s 1 0 e 1 0 d W h s W h s G a r S c h u G a r W h s 1 0 G F W 3 0 7 2 7 / 2 3 3 0 7 2 7 / 2 2 W h s G F W 3 1 2 9 W h s 3 0 7 2 7 / 2 7 G a r G F Ö 4 2 W h s 3 8 3 0 6 8 6 3 8 9 9 4 4 0 Sc h u W h s S c h u W h s G F W 4 2 3 6 9 3 8 9 9 5 G F W 3 9 8 9 5 1 0 f W h s G a r G F W 3 4 3 9 8 7 0 W h s G F W 3 2 3 9 8 6 9 G a r G F W 3 9 8 6 8 U S c h u G a r S c h u G a r W h s W h s G F W 9 7 9 5 9 3 3 9 9 7 9 3 7 W h s W h s G F W 3 3 3 5 4 2 2 7 4 G F W W h s 3 6 G a r W h s W h s 3 4 3 2 4 2 2 9 3 W h s W h s G F W G F W 8 0 7 8 4 2 2 6 0 4 2 2 5 9 S c h u S c h u S c h u Wh s G F W 4 2 2 6 1 G F W S c h u G a r G F W 4 2 2 6 2 S c h u G a r G F W 4 2 2 7 9 S c h u S c h u S c h u G a r Wh s 4 2 2 7 7 G F W 4 2 2 7 8 G a r Wh s 3 9 S W h s G F W 4 1 4 3 G F W G F W 3 8 4 2 2 5 8 G a r Wh s Wh s 4 0 4 2 4 2 2 9 0 Wh s G F W 4 2 2 9 1 G F W S t a l l G a r S t a l l 4 2 2 9 2 G a r S t a l l S c h u W h s W h s G F W G F W W h s 3 0 3 9 8 9 6 / 1 3 9 8 9 6 W h s 2 8 2 6 W e g 3 9 8 5 1 G a r G F W 3 9 8 6 7 W h s G F W 3 9 8 6 6 G a r G a r G a r G F W 3 9 9 7 8 G a r W h s W h s G F W 9 1 3 9 9 7 7 8 9 G F W G a r Wh s L a g g 34141/1 GFÖ U s t S 3 0 0 4 2 / 2 L a g g Wh s 6 0 6 2 G F W G F W Wh s Wh s 5 8 W h s G F W 4 2 2 6 9 4 2 2 7 0 3 9 9 9 8 G a r 3 9 9 9 9 G F W G a r S t a l l Wh s G a r S t a l l 4 2 3 7 1 S 3 0 7 1 8 G a r 1 2 W h s 3 0 7 2 7 / 2 4 K i g a 4 4 S G F W 3 0 7 2 7 / 2 5 3 0 7 2 7 / 1 2 G d e h s 4 5 4 2 W h s S 3 6 W h s G F W G F W 3 9 9 8 1 3 9 9 8 0 G a r G F W 3 9 8 7 2 W h s G a r G a r G F W 3 9 8 7 1 W h s G a r G F W 3 9 9 8 3 G a r W h s G F W 1 0 1 3 9 9 8 2 W h s G a r 9 9 A n l G F Ö 3 0 7 2 7 / 3 2 3 0 7 2 7 / 3 1 6 a W h s 4 2 5 0 3 G a r W h s G F W 5 5 3 0 7 2 7 / 1 7 5 3 c W h s S 4 2 2 5 8 5 6 b W h s W h s 5 6 a 5 6 5 4 a G F W G F W 4 2 5 9 6 / 7 4 2 5 9 6 / 6 W h s G a r W h s Gar G F W G F W 4 2 5 9 7 / 2 4 2 5 9 7 / 1 W h s G F W 4 2 5 9 5 / 1 4 2 5 9 6 / 8 We g G a r G ar G F W 1 7 1 9 4 2 5 9 5 W h s W h s G F W 1 2 1 4 4 2 6 0 6 S c h u G a r G a r G F W G F W 3 9 9 8 5 3 9 9 8 4 W h sW h s W h s 1 0 7 1 0 5 1 0 3 Wh s 5 6 5 4 8 2 a W h s 8 2 G a r G a r G F W / 4 4 G a r G F W 3 0 7 2 7 / 4 6 G F W / 4 5 G F W / 4 7 W h s G F W 4 2 2 8 2 G a r 4 2 2 8 1 G a r W h s 4 9 S c h u G F W 4 2 2 8 0 W h s W h s 4 5 4 7 4 8 5 0 W h s W h s 4 4 4 6 G F W S t a l l G a r S t a l l G a r 4 2 2 8 8 G F W 4 2 5 9 3 4 2 2 8 9 G a r 1 3 W h s G a r G F W 4 2 5 9 2 W h s W h s W h s 8 2 b 8 2 c G F W 3 0 7 2 7 / 4 1 G a r G F W 3 0 7 2 7 / 4 3 G F W G F W 3 0 7 2 7 / 4 8 3 0 7 2 7 / 4 2 W h s 8 2 d / 5 0 G a r G a r G F W G F W G F W 3 0 7 2 7 / 5 1 / 4 9 S 4 2 2 5 7 W h s S c h u S c h u G a r G a r S t a l l G F W 4 2 2 8 7 9 0 8 8 W h s W h s G F W W h s 8 6 8 4 4 2 4 8 9 3 0 7 2 7 / 4 0 G a r G F W 3 0 7 2 7 / 2 8 W h s W h s W h s 8 2 g 8 2 f 8 2 e W e g 3 0 7 2 7 / 5 5 G a r G a r G F W 3 0 7 2 7 / 5 9 G F W 3 0 7 2 7 / 6 0 G F W G F W 3 0 7 2 7 / 5 4 3 0 7 2 7 / 5 3 G F W G F W 3 0 7 2 7 / 6 2 G a r G a r G F W G F W / 5 2 / 6 1 G a r G F W 5 1 5 4 S c h u W h s G a r G a r W h s G F W 5 2 4 2 2 8 4 G F W G F W W h s 4 2 2 8 6 4 2 2 8 5 W h s G F W 1 5 G a r 4 2 5 9 4 W h s 8 G F W 6 4 2 6 0 8 W h s G a r G F W G F W 4 2 4 9 1 4 2 4 9 0 3 0 7 2 7 / 5 6 3 0 7 2 7 / 5 7 G F W W h s W h s W h s 5 3 b G F W G F W 3 0 7 2 7 / 5 8 G a r W h s 5 3 5 3 a / 6 3 G F W / 1 6 30727/66 W h s G F W W h s 6 8 4 2 4 9 6 4 2 4 9 5 G F W G a r G a r S c h u G a r G F W 4 2 4 9 4 G a r W h s 2 5 G a r W h s 2 7 W h s 2 4 2 9 G a r G F W 4 2 6 1 7 4 2 6 0 0 G a r W h s 1 1 b 1 1 a W h s W h s G F W 4 2 6 1 6 G F W G F W G F W 4 2 5 3 9 4 2 5 3 8 4 2 5 3 7 5 G F W G a r 1 1 L a g g B ü r o L a g g B t r g B t r g B t r g G a r L a g g G a r W h s W h s G F W 8 8 a 3 0 6 9 9 / 2 Wh s G F W G a r 36 3 0 6 9 9 / 3 3 0 6 9 9 / 5 W h s G a r 29 G F W G F W G F W 3 0 6 9 5 / 1 3 0 6 9 6 3 0 6 9 9 / 6 W h s G a r 2 7 G F W 3 0 6 9 6 / 1 G a s t 3 2 G F H W W h s 3 4 G F W 3 8 9 7 2 G F W G F W G a r 3 0 6 8 4 / 1 G a r G a r 3 0 6 8 3 / 2 G F W 3 8 9 6 8 / 1 W h s G F W 3 8 9 6 8 G F W G F W 3 8 9 6 7 S c h u S c h u W h s W h s 2 6 1 5 G a r W h s S c h u S c h u W h s 1 7 1 9 G a r W h s G a r 2 2 G F W 3 9 8 9 9 W G h s W h s G F W G F W 1 9 1 7 3 9 8 9 1 3 9 8 9 0 S W h s W h s 2 0 1 8 3 9 8 7 9 S c h u G a r W h s S c h u G F W G F W G a r 3 9 8 6 2 3 9 8 6 1 G a r W Gh s G a r G F W G F W 3 9 9 7 3 3 9 9 7 2 A n l W h s G F W G F W G F W 4 2 5 3 4 4 2 5 3 3 4 2 5 3 2 4 2 5 3 1 4 2 5 3 0 6 6 6 4 G a r W h s Wh s G FW 4 2 4 9 9 4 2 4 9 8 4 2 4 9 7 G FW G FW G F W G a r 4 2 5 0 1 3 0 7 2 7 / 2 9 G FW G ar 4 2 5 0 0 W hs G F W 2 3 4 2 5 9 8 G a r W h s W h s G F W 2 0 2 2 4 2 6 0 1 G a r G a r G a r G F W G F W 4 2 6 0 3 4 2 6 0 2 G a r G a r W h s 9 G F W 4 2 6 1 5 7 W h s A n l W h s G F W G F W 3 1 4 2 5 42 4 2 5 4 1 4 2 5 4 0 1 5 1 3 W e g W h s W h s W h s 7 9 1 1 G F W W h s 4 2 5 0 8 W h s 3 1 W h s W h s G F W G F W G F W 4 2 5 2 9 4 2 5 2 8 4 2 5 2 7 4 2 5 2 4 G F W 4 2 5 0 7 G F W G F W 4 2 5 2 3 8 3 8 1 W e g G a r G a r 3 1 W h s W h s S 3 8 3 0 6 9 7 G a r G a r G a r 3 6 W h s G F W 3 0 6 9 8 / 2 3 0 6 9 7 / 1 G a r W h s S c h u 3 4 G a r G F W G F W W h s W h s 3 0 6 9 7 / 2 G a r W h s 4 1 W h s 4 1 a W h s 3 6 G F W 3 8 9 7 1 S c hu G F W S 3 8 9 5 2 W h s 2 1 2 3 2 5 W h s 3 4 3 2 W h s W h s G a r 2 8 G a r 3 0 W h s W h s G F W W h s 3 9 8 9 8 3 9 8 9 7 G a r G F W G F W 3 9 8 9 2 G F W 3 8 9 7 0 S c h u W hs 3 8 9 6 9 G a r W h s W h s 2 4 2 6 G a r G a r G a r G F W 3 9 8 9 4 W h s 2 3 G a r G F W 3 9 8 9 3 W h s W h s 2 1 2 4 W h s G a r G F W G F W G F W G a r 2 2 398 6 5 3 9 8 6 3 39864 G F W 3 9 9 7 6 W h s 8 5 3 9 9 7 4 B p l 3 9 9 7 5 G ar W hs G ar 4 0 G F W 3 0698 W h s W h s G a r 1 0 a S c hu W hs G F W 306 98/ 1 3 0 7 2 7 / 3 8 3 0 7 2 7 / 3 7 G F W G F W 3 0 7 2 7 / 3 9 G a r G a r G F W G F W G F W G F W G F W 3 0 7 2 7 / 3 6 3 0 7 2 7 / 3 5 307 27/ 2 6 30 727/ 21 G a s t G F H W G F W G a r 3 0 7 2 7 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W h s G F W 1 0 8 W h s S 3 0 7 1 3 3 0 6 8 7 G a r W h s 6 W h s G a r G a r G F W 3 0 7 1 0 / 1 W h s 4 3 0 7 0 7 G a r G F W 3 0 7 1 1 G a r G a r G F W 3 0 6 8 9 / 1 G F W 3 0 6 8 8 / 3 3 0 6 8 8 W h s G F W G a r G F W G F W 3 0 6 8 9 G F W G a r 3 0 6 8 9 / 2 W h s W h s 1 7 S 3 0 6 8 6 2 2 2 0 B t r g W h s W h s G a r G a r G F W G F W 3 0 6 7 6 / 5 3 0 6 7 6 / 6 G a r S c h u S c h u G a r S c h u S c h u 2 9 W h s W h s W h s 2 2 2 4 S c h u 3 0 6 7 9 / 2 W h s 2 0 a W h s S c h u 3 0 6 8 2 / 3 G F W G F W 3 0 6 8 2 / 8 G F W 3 0 6 5 5 / 2 S c h u W h s G F W 3 0 6 7 7 W h s 3 0 6 7 7 / 1 3 0 S c h u 3 0 6 7 7 / 3 S c h u S c h u G a r G F W G ar Wh s Wh s S c h u G F W G F W 3 0 6 7 8 / 1 G a r W h s 1 7 1 5 20 W h s 18 W h s 2 G F W 3 0 6 8 8 / 1 G a r S c h u S c h u G a r W h s 1 8 1 6 W h s W h s G F W W h s 2 7 G F W 3 0 6 6 8 / 2 W h s W h s 1 8 1 8 a G a r S c h u Wh s G a r S c h u 3 9 a W h s W h s 3 2 G F W G a r W h s 3 3 9 9 0 9 G F W W h s W h s 1 0 8 S 3 9 9 3 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F W 4 3 2 4 0 W h s 9 W h s G F W G F W 4 2 7 0 7 G F W 4 2 7 0 6 4 2 7 0 5 4 2 7 0 4 G a r W e g 6 5 G F W G F W G F W 4 2 7 0 3 4 2 6 8 7 B p l G a r W h s W hs 3 8 4 2 7 5 6 G a r G a r G a r G ar G F W G F W 42757 4 2640 W hs W h s W hs 1 3 G F W 1 1 4 2 6 3 9 W h s 4 2 W h s 3 G F W 4 2 8 0 3 G a r W h s W h s G F W 1 a 1 G F W 4 2 6 3 3 4 2 6 2 9 G F H W G a s t 9 W h s W h s G F W 1 7 b W h s 6 1 5 G a r W h s G a r G F W G F W 4 2 8 0 2 4 2 8 0 1 G a r G a r W h s W h s G F W 2 1 4 2 8 0 4 4 2 8 1 2 / 1 4 2 8 1 2 B t r g B t r g G F G I G F G I 6 4 2 8 1 1 9 1 9 3 4 2 7 2 3 W h s W h s W h s 8 5 8 7 8 9 W h s G a r G F W G a r 4 2 7 1 7 G a r 4 2 5 0 6 G a r W h s G a r W h s G F W 4 2 7 5 4 1 9 1 7 1 7 a A n l 4 7 4 2 5 5 0 G F W 4 2 5 4 9 W h s 2 9 2 7 4 2 5 1 0 S W h s G a r W h s W h s G F W 1 6 a 1 6 1 8 4 2 6 0 4 4 2 5 9 9 G a r G a r G a r G a r G F W 4 2 6 0 5 G ar W hs W h s G F W 426 14/ 1 G F W 3 0 7 2 7 / 3 4 G a r W h s G F W G F W 4 2 5 9 7 / 7 4 2 5 9 7 / 8 W h s W h s G F W 2 1 c 2 1 d 2 1 e 3 0 0 4 2 / 2 S G a r W e g W h s W h s W h s 2 5 2 3 2 1 1 9 W h s W h s G F W G F W G F W 4 2 5 3 6 4 2 5 3 5 4 2 5 0 9 W h s W h s 4 2 W h s W h s G F W G F W 8 6 425 22 425 21 G F W G F W G F W 4 2 520 42 51 9 42 518 G F W G F W W hs 42 516 4 251 5 W h s S 6 4 4 2 5 0 4 W h s W h s G a r G F W 4 2 6 2 5 G a r G a r G a r G F W 4 2 6 2 6 G F W G F W 4 2 6 2 4 4 2 6 2 3 W h s G a r W h s G F W W h s 3 1 4 2 6 2 2 W h s 2 6 1 5 S 4 2 6 1 8 W hs W hs G F W G F W W hs W h s 4 5 4 3 42 5 48 4 254 7 G F W G F W G F W G F W 4 254 6 425 45 42 544 4 254 3 1 7 G a r G a r G a r G F W G F W G F W G F W 4 2 6 8 5 4 2 6 7 7 4 2 6 7 6 4 2 6 7 5 G a r G a r W h s W h s 12 1 0 W hs 1 8 W h s W hs 16 14 4 2 5 2 5 G F W 425 17 A n l G F W 4 2 5 5 8 42 55 7 G F W 4 2 556 W e g 4 1 39 W h s A n l 1 0 5 1 0 7 4 2 7 3 8 G F W G F W 4 2 7 3 5 4 2 7 3 4 W e g G F W G F W 4 2 7 3 1 4 2 7 3 0 4 2 7 2 9 G a r G F W G F W 4 2 7 2 6 4 2 7 2 5 4 2 a S G a r W h s G a r G F W 4 2 7 6 3 G a r W h s G F W G F W 4 2 7 6 8 4 2 76 7 2 1 1 9 a 4 27 7 3 G a r W h s G F W 8 4 2 7 9 8 G a r G F W 4 2 8 0 0 G F G I G a r G a r G a r G a r G F W G F W G F W G a r 4 2 7 2 8 4 2 7 2 7 W h s W h s 1 0 3 4 2 7 3 3 W h s G a r G a r G F W G F W 4 2 7 3 2 G F W 4 2 7 2 4 W h s 4 2 b W h s G F W 4 2 7 6 4 W i r tg G a r G a r S 3 0 0 4 2 / 2 U s t B t r g L a g g L a g g W h s A n l G F W 4 2 7 5 2 G a r G a r G F W G F W G F W 4 2 7 5 1 4 2 7 5 0 4 2 7 4 6 G F W G a r W e g G F W G F W G F W G F W G F W 4 2 7 4 5 4 2 7 4 4 4 2 7 4 3 4 2 7 4 2 4 2 7 4 1 4 2 7 4 0 A n l 8 3 W h s W h s 7 1 7 3 G F W 4 2 6 9 3 A n l 4 2 6 9 2 G a r W h s G F W 1 0 G a r 4 2 6 0 7 6 2 W h s 6 0 G a r W h s W h s W h s 5 8 b 5 8 a 5 8 G F W G F W G a r 3 0 7 2 7 / 3 3 S c h u G a r G a r G F W 4 2 5 9 6 / 5 4 2 5 9 6 G F W 4 2 5 9 7 / 6 4 2 5 9 7 / 5 G F W G a r W h s W h s G F W G F W 2 1 b 4 2 5 9 7 / 3 4 2 5 9 7 / 4 W h s G F W 2 1 a 2 1 4 2 5 9 7 4 2 5 1 2 W h s W h s W h s W h s 3 7 3 5 3 3 W h s G F W 2 8 2 6 G F W 4 2 5 1 1 G a r G a r G F W 4 2 6 7 0 4 2 6 5 8 4 2 6 5 7 4 2 6 5 2 G F W G a r G a r G a r G a r G a r 4 2 6 6 1 G a r G a r G a r G F W A n l 4 2 5 2 6 / 1 W e g 2 0 G F W 4 2 6 3 6 W h s G a r G a r G F W 1 4 2 6 3 2 W h s 3 8 W h s 1 0 1 2 4 2 6 2 7 G a r W h s G a r G a r G F W 4 2 6 2 1 G F W G F W 4 2 6 2 8 G a r G a r G F W G F W 4 2 6 5 6 G a r G a r G a r W h s W h s 6 3 6 1 4 2 5 1 4 W h s W h s W h s 5 9 5 7 5 5 G F W G F W 4 2 5 5 5 4 2 5 5 4 W h s G F W G F W G F W 4 2 5 5 3 4 2 5 5 2 4 2 5 5 1 G F W 4 2 5 1 3 G a r G F W 4 2 7 6 0 G a r G a r G a r G a r G a r G a r 4 2 6 5 9 G F W GF W 4 2 6 7 0 / 2 G a r G a r G a r G a r G a r G a r W h s L a g g G F Ö 3 4 0 0 0 W h s G F G I 4 2 8 1 0 W h s W h s 7 7 7 9 8 1 4 2 7 0 8 W h s W h s G F W 4 2 7 0 2 GFÖ 34141/1 W h s A n l G F W G F W 4 2 7 2 2 4 2 7 2 1 4 2 7 2 0 W e g G F W G F W 4 2 7 1 9 4 2 7 1 8 7 5 G a r G F W W h s 4 2 4 0 W e g G F W G F W G a r 4 2 7 6 2 4 2 7 6 1 4 2 7 5 5 G a r 4 2 6 4 1 W h s 6 9 W h s W h s W h s 6 7 G F W G F W G F W 4 2 6 9 1 4 2 6 9 0 4 2 6 8 9 G a r G F W W e g 5 3 4 2 6 8 8 W h s 3 4 3 2 W h s W h s 5 1 4 9 G a r W h s G a r W h s G F W G F W 3 0 4 2 7 5 9 4 2 7 5 8 G a r G a r G a r G a r G F W 4 2 6 3 8 4 2 6 3 7 G a r G a r G a r G a r W h s W h s 7 b 7 a 7 G a r G a r W h s 5 G F W G F W 4 2 6 3 5 4 2 6 3 1 G F W 4 2 6 3 4 G a r W h s G a r G F W 5 4 2 6 3 0 W h s 7 7 9 4 2 9 0 5 G a r G F W G a r 4 2 9 0 6 4 2 7 5 3 G a r G a r G a r 4 2 7 7 8 / 2 4 2 7 7 8 / 1 G F W G F W 4 2 7 7 8 4 2 7 7 7 / 2 3 3 7 5 6 W h s 3 3 7 5 7 A A W h s W h s W h s 1 1 G F W 1 3 1 3 a 1 5 G F W G a r 4 2 9 0 8 4 2 9 0 7 G a r G a r G F W 4 2 9 1 0 4 2 9 0 9 2 2 W h s W h s 2 4 a 2 4 2 2 a W h s G F W G F W G a r G a r W h s 4 2 7 7 7 W h s 2 6 G F W G a r 4 2 7 7 6 G a r G F V B t r g 4 2 7 7 5 / 1 G F W 4 2 7 7 4 G e w h s G e w h s G e w h s G e w h s S 3 3 9 3 2 3 3 9 7 0 3 3 9 7 2 W h s W h s G F W 3 4 0 0 0 / 1 W e g 1 0 1 W h s G a r W h s 4 6 4 4 4 2 7 6 6 4 2 7 6 5 G a r W i r t g G a r G F W 4 2 7 6 9 B p l W h s S 1 8 2 3 W h s G a r W h s W h s G F W 1 0 1 2 G F W 4 2 7 9 7 4 2 7 9 6 W h s G a r G F W G a r 4 2 7 8 5 2 5 G F W 4 2 7 8 4 W h s 8 6 4 W h s W h s G F W 1 0 W h s 4 2 7 4 9 G F W 4 2 7 3 9 G a r G a r G a r G F W 4 2 7 4 8 4 2 7 4 7 A n l 4 2 9 0 1 4 2 9 0 2 3 3 9 6 9 3 3 9 6 8 3 3 9 6 7 G e w h s G 3 4 0 2 8 3 4 0 2 7 3 4 0 2 4 3 4 0 3 1 3 4 0 3 0 3 4 0 2 9 L a g g A 3 3 7 5 8 W h s W h s 1 7 G F W 2 1 W h s W h s G F W G a r 1 9 G F W 4 2 9 1 1 G a r G a r G a r 4 2 9 1 2 G a r 1 4 1 2 W h s W h s G F W 1 6 G F W 4 2 7 8 2 W h s G a r G F W 4 2 7 8 1 G a r G a r G a r G F W S c h u W h s G a r 2 9 G F W 4 2 7 7 1 W h s 2 0 3 1 G a r G a r G F W 4 2 7 9 4 G a r G F W 4 2 7 9 5 W h s G F W 4 2 7 8 6 S 4 2 7 8 7 G a r G a r W h s W h s 2 7 2 9 W h s 1 a W h s 1 G a r G a r G F W 4 2 3 1 5 W h s W h s 3 0 a 2 8 a G F W 4 2 3 0 1 W h s 3 2 3 4 W h s 4 1 W h s 2 S c h u S c h u S c h u G F W 3 0 8 01 G a r K i g a G F Ö G F W 3 0 8 0 0 3 8 9 6 0 / 2 5 a W h s 5 b 7 2 2 W h s G F W 3 8 9 8 4 W h s 2 4 G a r 3 89 8 2 G F W G a r G F W G F W 3 8 9 9 6 3 8 9 85 G F W G F W 42 3 67 4 23 68 G a r G F W 4 2 3 7 0 W h s 5 0 , 5 2 W G h s A n l S 4 2 3 2 5 3 9 9 9 9 / 1 G F W W h s W h s W h s 3 0 2 8 2 5 S t a l l S t a l l S c h u S c h u G F W 4 2 2 9 4 G a r G F W 4 2 4 3 1 G F W 4 2 5 9 1 W h s S t a l l G F W 3 0 0 4 2 / 2 S A A A A A 3 3 7 8 5 3 3 7 8 4 3 3 7 8 3 3 3 7 8 2 3 3 7 7 9 G F W W h s W h s 3 3 a 4 2 9 0 2 / 1 G F W G F W 5 4 2 9 0 4 4 2 9 0 3 G a r G a r 1 6 c 1 6 b 1 6 a W h s W h s W h s W h s S G F W 2 0 G F W 1 8 4 2 7 8 0 G F W 4 2 7 7 9 W h s G a r G F W 4 2 7 7 7 / 1 G F W 4 2 7 7 2 W h s W h s 3 3 G a r W h s 2 4 2 2 3 5 G a r W h s 1 1 4 W h s G a r B a d e g G a r G F W 4 2 6 0 9 G F W B a d e g G a r 3 W h s 4 2 6 1 4 5 G 4 2 6 1 9 G 4 2 7 9 3 G 4 2 7 8 9 / 2 B t r g 8 W h s G a r W h s G F W 3 0 6 9 9 / 4 3 0 6 9 9 / 7 S c h u G F W 8 b 8 c S c h u K S u d e t e n s t r a ß e 9 6 5 0 S 3 3 9 3 2 Für bauliche Nutzung vorges ehene Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind GrundflächenzahlGeschossflächenzahl Anpflanzung von Einzelbäumen gem. § 9 (1) 25 b BauGB Erhalt von Einzelbäumen gem. § 9 (1) 25 b BauGB Z E I C H E N E R K L Ä R U N GWA Allgemeines Wohngebiet MI Mischgebiet GE Gewerbegebiet SO Sondergebiet g geschlossene Bauweise o offene Bauweise II PD / FD Pultdach / Flachdach Zahl der Vollgeschoße zwingendFirstrichtungGefällepfeil bei PultdächernBaugrenzeFahrbahnVerkehrsberuhigter BereichBaulinieStraßenbegrenzungslinieSonstige befestige FlächenGeh- und RadwegÖffentliche ParkierungsflächeFußgängerbereichPrivate GrünflächenMit Leitungsrecht zu belaste nde Fläche zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger 1,2 Mit Gehrecht zu belastende Fläc he zugunsten der Allgemeinheit VersickerungsflächenBolzplatz, SportplatzSpielplatzEinzelanlagen, die dem De nkmalschutz unterliegen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen und Festsetzungen GemeinschaftsanlagenTrafostationKulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Schule Hecke Öffentliche Grünflächen / Verkehrsgrün 0,35 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Flächen für VersorgungsanlagenStellplätze TGa St Flächen für GemeinbedarfUmgrenzung von Flächen für Nebenanlagen: Tiefgaragen EinfahrtsbereichEin- und Ausfahrt von TGaBereich ohne Ein- und AusfahrtFußgänger- und Fa hrradfahrerbereich Straßenbahnlinie (nac hrichtliche Darstellung) Straßenbahnhaltestelle (n achrichtliche Darstellung) Baugebiet Zahl der Vollgeschosse Grundfläche Geschoßfläche Bauweise Dachform Dachneigung . SD Satteldach Zuordnung der Flächen fü r Gemeinschaftsanlagen Wandhöhe zwingend/min/max Fläche fürAusgleichsmaßnahmen gr Baugebiet am 18.07.1996 am .............. am .............. ab .............. BEBAUUNGSPLAN M. 1:1000 STADT KARLSRUHE KARLSRUHE, 02.01.2006STADTPLANUNGSAMT: am 22.05.2007 vom 11.06.2007 bis 13.07.2007 Aufstellungsbeschluß gemäß§2 Abs.1 BauGBBilligung druch den Gemeinderatund Auslegungsbeschlußgemäß § 3 Abs.2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBOÖffentliche Auslegung gemäß§ 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBOSatzungsbeschluß gemäß§ 10 Abs. 1 BauGB und§ 74 Abs. 7 LBODer Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtungdes vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werdenhiermit ausgefertigt.Karlsruhe, .........................Heinz FenrichOberbürgermeisterIn Kraft getreten ( § 10 Abs. 3 Satz 4BauGB, § 74 Abs. 7 LBO ) mit derBekanntmachungBeim Stadtplanungsamt zu jeder-manns Einsicht bereitgehalten( § 10 Abs. 3 Satz 2 BauBG, § 74 Abs. 7 LBO ) vom 19.01.2009 bis 20.02.2009 "Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße" Blatt 1 Fassung: 25.05.2009 ÜBERSICHT STADTPLANAUSSCHNITT M=1:10.000 E g g e n s t e i n e r S t r a ß e B l e n k e r s t r a ß e K o l b e n g ä r t e n S c h u l t h e i ß e n s t r a ß e C a r l - S c h u r z - S t r a ß e E g g e n s t e in e r S t r a ß e C a r l - S c h u r z - S t r a ß e H e r w e g h s t r a ß e S t r u v e s t r a ß e H e r m a n n - K ö h l - S t r a ß e H e r w e g h s t r a ß e S t r uv es t r a ß e S c h u l s t r a ß e H e r m a n n - K ö h l - S t r a ß e T r i f e l s s t r a ß e S c h u ls t r a ß e L a n d e c k s t r a ß e S t r u v e s t r a ß e S u d e t e n s t r a ß e L u d w i g - D i l l - S t r a ß e I t z s t e i n s t r a ß e G u s t a v - S c h ö n l e b e r - S t r a ße S u d e t e n s t r a ß e E r n s t - W ü r t e n b e r g e r - S t r a ß e E g g e n s t e i n e r S t r a ß e B l i n d s t r a ß e P l a n s t r a s s e N P l a n s t r a s s e F P l a n s t r a s s e G P l a n s t r a s s e I P l a n s t r a s s e H E g g e n s t e i n e r S t r a ß e P l a n s t r a s s e N A n n w e i l e r s t r a ß e Eg g e n s t e i n e r S t ra ß e A n n w e i l e r s t r a ß e P l a n s t r a s s e 5 P l a n s t r a s s e 4 P l a n s t r a s s e 3 P l a n s t r a s s e 3 P l a n s t r a s s e 4 P l a n s t r a s s e 5 P l a n s t r a s s e K P l a n s t r a s s e L P l a n s t r a s s e M P i o n i e r s t ra ß e P i o n i e r s t r a ß e S u d e t e n s t r a ß e P l a n s t r a s s e A P l a n s t r a s s e B P l a n s t r a s s e C P l a n s t r a s s e 2 P l a n s t r a s s e 1 P l a n s t r a s s e 1 P l a n s t r a s s e 2 P l a n s t r a s s e E P l a n s t r a s s e D F l ä c h e n f ü r G e m e i n s c h a f t s a n l a g e n A n l i e f e r u n g s z o n e S u d e t e n s t r a s s e S u d e t e n s t r a s s e Betriebs-gebäudeBahn P r i v a t e Grü n f l ä c h e R a s e n g l e i s 0 - 10 Gefälle-Pfeil Dachneigung Schemaschnitt Pultdach 26.05.2009 KNIELINGEN Plotdatum: