Bebauungsplan "Nördlich des Kanalweges-West - Änderung", Karlsruhe-Nordweststadt: Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch

Vorlage: 22763
Art: Beschlussvorlage
Datum: 31.03.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Neureut, Nordstadt, Nordweststadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.06.2009

    TOP: 6

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Satzbeschluss BP Kanalweg-West Änder Mai2009
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 64. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.06.2009 1769 6 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Nördlich des Kanalweges-West - Änderung", Karlsruhe-Nordweststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 29.11.2001 3 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 08.04.2008 6 Auslegungsbeschluss Gemeinderat 23.06.2009 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut s. Seite 6). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Vorbemerkungen I. Allgemeines zum Planinhalt und zum Verfahren Zu dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf, der nach dem gegenwärtig erreichten Verfah- rensstand zum abschließenden Satzungsbeschluss ansteht, gilt es einführend anzumerken: Derzeit existiert für den von ihm erfassten Planbereich noch ein am 30.01.2001 in Kraft ge- tretener Bebauungsplan. Dieser beschränkte sich mit seinen bauplanungsrechtlichen Fest- setzungen im Wesentlichen auf eine großräumige Abgrenzung der Gesamtfläche, auf der eine Bebauung stattfinden konnte sowie auf die Festlegung des dafür geltenden Gebietsch- arakters (allgemeines Wohngebiet). Die bauliche Ausnutzbarkeit war auf eine Bruttoge- schossfläche von insgesamt 39 600 qm und auf höchstens viergeschossige Bebauung be- grenzt. Von ansonsten noch üblichen und zur langfristigen Sicherung der baulichen Entwick- lung notwendigen Festsetzungen wurde dabei Abstand genommen. Dieses Vorgehen entsprach dem seinerzeit verfolgten Ziel, zunächst einen breit angelegten Handlungsspielraum einzuräumen, damit in der anschließenden Vermarktung auf die erst noch näher bekannt werdenden Bedürfnisse der Kaufbewerber flexibel eingegangen werden konnte. Das allerdings gleichwohl nur im Rahmen einer sich insgesamt als geordnet darstel- lenden städtebaulichen Entwicklung. Im Verlaufe dieses Planungsprozesses kam es dann auch zu einer frühzeitigen Einbindung der späteren Nutzer in unterschiedlichsten Beteiligungsformen und aufbauend darauf zu einem von der Stadtplanung in Abstimmung mit der Volkswohnung für die einzelnen Bau- flächen erstellten städtebaulichen Rahmenplan mit ergänzenden Leitlinien. Beides wurde jeweils als Verpflichtung in die Kaufverträge zwischen der Volkswohnung und den künftigen Nutzern übernommen. Mit dem neuen Bebauungsplan ist es nunmehr das Ziel, die inzwischen realisierten bauli- chen Nutzungen, die in den unterschiedlichen Beteiligungsformen entwickelt wurden, unbe- schadet der gegenüber der Volkswohnung eingegangenen privatrechtlichen Verpflichtungen auch öffentlich-rechtlich, d.h. bauplanungsrechtlich abzusichern. Das soll tatsächlichen Fehlentwicklungen begegnen, die dennoch abweichend vom städtebaulichen Rahmenplan teilweise eintraten. Des Weiteren geht es dabei auch um die Sicherstellung der weiteren Entwicklung in einem städtebaulich geordneten Rahmen, der notfalls auch bauordnungs- rechtlich durchsetzbar ist. Dabei kommt es im Vergleich zur Grobstruktur des bisherigen Bebauungsplanes vom 30.01.2001 zwangsläufig zu weitergehenden, räumlich differenzie- renden Festsetzungen. Das betrifft u. a. die jeweilige Bauweise (Doppelhäuser, Reihen- hausgruppen), die Wegeerschließung und die Anordnung von Garagen und Stellplätzen und sonstige Planungsdetails. Im Übrigen lag der Entwurfsbearbeitung des vorliegenden Bebauungsplanes von Anfang an und sodann auch im weiteren Verfahren das Bemühen zugrunde, die individuell entstande- nen Besonderheiten in den Planentwurf mit aufzunehmen, soweit diese in das angestrebte Entwicklungskonzept mit einer einheitlichen Grundordnung eingebunden werden konnten. Zu nennen sind dabei u. a. auch die konstruktiven Beiträge aus der vorgezogenen Bürger- beteiligung, die noch vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs am 08.11.2006 in der Mensa des Heisenberg-Gymnasiums stattgefunden hatte. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Dieser besonders geartete Planungsprozess mit dem Nachschieben eines detaillierten Be- bauungsplanes nach einer zuvor stattgefundenen baulichen Entwicklung erwies sich im Vergleich zu der ansonsten üblichen Vorgehensweise, d. h. dem vorherigen Aufstellen eines kompletten Bebauungsplanes in hohem Maße zeitaufwändig. Dazu haben nicht zuletzt, und dies in erheblichen Umfang die planfachlichen und planrechtlichen Prüfungen beigetragen, deren Notwendigkeit sich durch die nachstehend in Abschnitt II. dargestellten öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs und den eingegangenen Einwendungen ergeben hatten. Begleitend zur Aufstellung des Bebauungsplanes und der Sicherstellung seiner Ziele war im März 2006 auch bereits eine Veränderungssperre erlassen worden, deren Geltungsdauer vom Gemeinderat mit Beschluss vom 11.03.2008 um ein Jahr verlängert wurde. Das Be- bauungsplanverfahren sollte deshalb nun zügig zum Abschluss gebracht werden. Ansonsten bleibt allgemein noch anzumerken, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf mit seinem Festsetzungsinhalt nicht über das hinausgeht, was bereits nach dem bisher gel- tenden Bebauungsplan möglich war. Demzufolge sind keine weiteren Umweltauswirkungen zu erwarten. Damit erübrigte sich die Erstellung eines Umweltberichtes im Sinne von § 2a Abs. 4 BauGB und entbehrlich erweist sich demzufolge auch eine auf einer solchen Grund- lage vorzunehmenden Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB. II. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei Planauslegung eingegangenen Anregungen Der Bebauungsplanentwurf ist auf der Grundlage des vom Gemeinderat am 08.04.2006 gefassten Auslegungsbeschlusses insgesamt zweimal öffentlich ausgelegt worden. Die bei der ersten Planauslegung (02.06. bis 02.07.2008) eingegangenen Anregungen wur- den in den Planentwurf aufgenommen, soweit sie mit der städtebaulichen Gestaltung im Interesse der Wahrung einer gewissen ”Grundordnung” auch noch in Einklang zu bringen waren. Der danach geänderte Planentwurf in der Fassung vom 29.12.2008 wurde sodann vom 19.01. bis 20.02.2009 erneut ausgelegt, so dass die Betroffenen abermals Gelegenheit hat- ten, sich zur Planung zu äußern. Daraufhin sind erneut zahlreiche Stellungnahmen mit Ein- wänden und Anregungen eingegangen. Teilweise wird darin aufgegriffen, was schon zuvor bei der ersten Auslegung vorgetragen, aber weiterhin nicht ändernd oder ergänzend aufge- nommen wurde. Teilweise sind jedoch auch neue, bisher nicht bekannt gewordene Anliegen vorgetragen worden. Allgemein umrissen geht es hauptsächlich um folgende Begehren: Einige Grundstückseigentümer wenden ein, dass die im Bebauungsplan vorgegebenen Baufenster zu klein gemessen seien und eine Gebäudeerweiterung nicht zulassen würden. Sie wünschen auch erweiterte Möglichkeiten für die Errichtung von Nebenanlagen. Diese Anregungen, die noch umfassender bereits im Rahmen der ersten Auslegung vorgetragen wurden, können über den derzeitigen Planentwurf hinaus keine Berücksichtigung finden. Nach wie vor bleibt es das Ziel, mit der Planung das von den Bewohnern zuvor gemeinsam Entwickelte aufzugreifen und zu sichern, soweit eine Einheitlichkeit gewahrt bleibt und es auch städtebaulich vertretbar ist. Zusätzliche Erweiterungsmöglichkeiten sollten nicht einge- räumt werden, da diese die Einheitlichkeit der Bebauung in Frage stellen würden. Soweit atypische Grundstücksgrößen oder -zuschnitte eine moderate Erweiterung gegebenenfalls zulassen ohne das Gesamtbild zu beinträchtigen, kann dies einer Prüfung im Baugenehmi- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 gungsverfahren (Befreiung) überlassen bleiben. Dies gilt auch für die von den Grundstücks- eigentümern vereinzelt gewünschte geänderte Anordnung der Terrasse. Des Weiteren ver- bleibt gegebenenfalls die Möglichkeit, ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in ge- ringfügigem Ausmaß nach § 23 Baunutzungsverordnung zuzulassen. Soweit bauliche Anlagen abweichend von dem vorliegenden Planentwurf und auch abwei- chend vom vertraglich vereinbarten städtebaulichen Rahmenplan errichtet wurden, sie aber im Übrigen nicht zugleich dem bisher noch geltenden Bebauungsplan mit seinen nur rudi- mentären Festsetzungen widersprechen und noch vor Erlassen der Veränderungssperre entstanden, bleibt dies hinzunehmen. Diesen kommt dann insoweit ein baurechtlicher Be- standsschutz zu. Eine darüber hinausgehende Legalisierung solcher Anlagen kann jedoch mit dem jetzigen Bebauungsplan nicht in Betracht kommen. Das bedeutet, dass eine künfti- ge Erneuerung oder substanzielle Änderung solcher Anlagen ausgeschlossen sein wird. Darüber hinaus gab es bezüglich der Bebauung am Vermontring Anlass zu Einwendungen, und zwar geht es dort um die zulässige Höhenentwicklung der südlichen Reihenhausgrup- pen Vermontring (2 - 2 c und 15 - 15 d). Diese Reihenhäuser haben derzeit zwei Vollge- schosse. Die Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes würden es jedoch zulas- sen, auf diesen zusätzlich noch ein Staffeldachgeschoss mit 3,0 m Höhe zu errichten, so dass es einschließlich der bisherigen Vollgeschosse zu einer Gesamthöhe von 9,25 m kommen könnte. Gegen eine derartige Aufstockung wenden sich jedoch verschiedene Eigentümer der beiden nördlich davon gelegenen Reihenhauszeilen Vermontring 13 bis 13 d und 4 bis 14. Denn das führe zu einer verstärkten Beschattung ihrer Grundstücke, was zur Folge hätte, dass für die Gebäude der angestrebte Energiesparstatus nicht mehr erreicht werden könnte und dies finanzielle Nachteile zur Folge hätte. Wie weiter vorgetragen wird, hätten sie bei der Errich- tung ihrer Häuser darauf vertraut, dass es bei den südlichen Reihenhauszeilen mit der dor- tigen lediglich zweigeschossigen Bebauung sein Bewenden habe. Und verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die mit der Volkswohnung geschlossenen Verträge zum Erwerb der Häuser. Dem bleibt allerdings entgegen zu halten, dass schon der städtebauli- che Rahmenplan, der den Verträgen beigefügt war, eine Bebauung mit bis zu drei Ge- schossen ermöglichte. Begehrt wird nunmehr, dass im jetzigen Bebauungsplan eine verbindliche Begrenzung der Bauhöhe entsprechend den bisher vorhandenen zwei Vollgeschossen vorgenommen werde. Indessen lässt sich ein solches einseitiges Vorgehen nicht vertreten, dem lediglich die Grundstückseigentümer der erwähnten südlichen Reihenhauszeilen unterworfen wären, während in anderen Fällen, und so auch bei den Einsprechern selbst, solche Rechte weiter- hin bestehen blieben und auch teilweise schon realisiert wurden. Das ergibt sich aus der gebotenen Abwägung der sich hier widerstreitenden privaten Belange, die möglichst zu ei- nem insgesamt interessengerechten Ausgleich zu bringen sind. Und ein solches einseitiges Vorgehen ließe sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, dass die Eigentümer der süd- lichen Reihenhauszeilen von ihrem Baurecht bisher noch keinen Gebrauch gemacht haben und in Anwendung von § 42 Abs. 2 BauGB kein Entschädigungsanspruch aus Planungs- schaden entstünde, wenn im Bebauungsplan die begehrte Einschränkung auf zwei Vollge- schosse erfolgen würde. Hinzu kommt: Durchgreifende Ansatzpunkte, dass das Begehren auf ein rechtlich geschütztes Vertrauen gestützt werden könnte, haben sich bei der planungsrechtlichen Prüfung des bisher bekann- ten Sachverhalts nicht ergeben. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Die sonstigen zahlreichen Anregungen bzw. Einwände mit meist einzelfallbezogenen Anlie- gen werden inhaltlich in beiliegender Anlage 1 wiedergegeben. Dem ist jeweils die Stellung- nahme der Stadtplanung gegenüber gestellt. Hierauf wird verwiesen. Überblickartig seien einige der aufgeführten Anregungen, welche keine Berücksichtigung finden konnten, ge- nannt: a) Der gewünschten Ausweisung einer privaten Grünfläche einer Eigentümergemeinschaft als öffentliches Grün wurde nicht gefolgt, da dies in nicht zu rechtfertigender Weise in die Eigentumsrechte der übrigen Grundstückseigentümer eingreifen würde und im Üb- rigen auch dies von den Bewohnern gemeinschaftlich entwickelt worden war. b) Die geforderte Ausdehnung der Baufenster für Nebenanlagen und deren Durchbrechen der Heckenpflanzungen sowie die Erhöhung der zulässigen Heckenhöhe von 1,80 m auf 2 m bis 2,50 m. Diesen Anregungen wird nicht gefolgt, weil sie gestalterisch nicht wünschenswert und wegen der Enge des Quartiers städtebaulich auch nicht vertretbar sind. c) Abtragungen sollten auch im Vorgartenbereich zugelassen werden. Dies ist sowohl aus gestalterischen Gründen als auch wegen möglicher Entwässerungsprobleme bei star- ken Niederschlägen nicht sinnvoll. III. Abschluss des Verfahrens Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen, d. h. dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob sie ganz oder teilweise berücksichtigt wer- den können oder nicht. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen, bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künftigen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei Ausübung seines Planungsermessens bewegen kann ohne dabei bestimmte Belange außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ver- stoßend zurückzusetzen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es wesentli- cher Zweck des Bebauungsplanes ist, gemeinsam Entwickeltes im Plangebiet zu sichern, Fehlentwicklungen zu verhindern bzw. zu korrigieren und gleichzeitig künftige gemeinschaft- liche Entwicklungen zu ermöglichen. Dem Gemeinderat wird nach allem empfohlen, bei seiner Entscheidung den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 07.02.2007 in der Fassung vom 13.03.2009 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzun- gen und örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begrün- dung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen, zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Regelungen enthält, als Grundlage des zu fassen- den Gemeinderatsbeschlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan ”Nördlich des Kanalweges-West - Änderung” vorgetrage- nen Bedenken und Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 07.02.2007 in der Fassung vom 13.03.2009 und den Ausführungen in den Vorbe- merkungen und Anlage 1 zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeis- teramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. Folgende Satzung Bebauungsplan ”Nördlich des Kanalweges-West - Änderung” Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom 08.08.1995 (Gesetzblatt S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (Gesetzblatt S. 581) in der jeweils derzeit gültigen Fassung den Bebau- ungsplan ”Nördlich des Kanalweges-West - Änderung” zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch. Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bau- vorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 Landesbauord- nung, die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie dem Textteil, jeweils vom 07.02.2007 in der Fassung vom 13.03.2009. Sie sind Bestand- teil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 13.03.2009 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Juni 2009

  • Anlage 1 Kanalweg
    Extrahierter Text

    Stellungnahmen zu den Einwendungen im Rahmen der 2. Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Nördlich des Kanalweges - West - Änderung“, Karlsruhe - Nordstadt Schlossstrahl Indianaring 2 – Vermontring 9 h Alle Anwohner am Schlossstrahl, 10.02.2009 Der Bebauungsplan setzt sehr enge Grenzen für die Be- baubarkeit. Das Baufenster entspricht genau dem vorhan- denen Gebäude. Damit sind nach vorne keine Überschrei- tungen möglich und nach hinten nur im Rahmen von § 23 BauNVO sowie der Möglichkeit, Terrassen zu überdachen, wenn dies für die gesamte Hausgruppe einheitlich ge- schieht. Den Bewohnern der Gebäude am Schlossstrahl eröffnet diese Möglichkeit zu wenig baulichen Spielraum. Es wird angeregt, die Baugrenze im Gartenbereich so zu ändern, dass sie einen einstöckigen Anbau rückwärts zulässt. Gründe: Der zentrale Wohnraum im Erdgeschoss bietet den Familien mit mehreren Kindern zu wenig Platz. Die Volkswohnung hatte die Möglichkeit einer späteren Erwei- terung des Wohnzimmers durch Anbau in den Verkaufsge- sprächen in Aussicht gestellt. Für viele der ansässigen Familien war dies eine für den Kauf entscheidende Option. Es bestehen hier gute Nachbarschaften, sodass eine Eini- gung auf eine gemeinsame Lösung des Anbaus durchführ- bar ist. Falls die Möglichkeit eines Anbaus endgültig aus- fällt, werden sich mehrere Familien überlegen umzuziehen. Um das soziale Gefüge und damit Niveau und Charakter der Siedlung zu erhalten, muss den Familien die Möglich- keit gegeben werden, ihren Wohnraum ihren Bedürfnissen anzupassen. Außerdem bleibt die bestehende Bebauung im Fall der Reihenhäuser unter der im Bebauungsplan zu- gelassenen Grundflächenzahl von 0,4. Die Stadtplanung hält die Möglichkeiten des § 23 BauNVO für ausreichend um Erweiterungen im ge- ringen Maß durchzufüh- ren, die das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. Eine zusätzliche Erweite- rungsmöglichkeit soll nicht eingeräumt werden, da sehr divergierende Lö- sungen die Einheitlichkeit der Bebauung sprengen würden. Eine dahingehende Ab- sichtserklärung der Eigen- tümer reicht nicht aus, um eine einheitliche Gestal- tung planungsrechtlich zu sichern. Anlage 1 - 2 - Vorgeschlagen wird, eine Baugrenze mit 3 m Abstand rückwärts einzutragen. Die Gebäudeerweiterungen dürfen eingeschossig und ohne Grenzabstand errichtet werden. Die Anwohner der einzelnen Hausgruppen der Bauzeile am Schlossstrahl verpflichten sich, sich auf eine gemein- sames Projekt zu einigen, damit die bauliche Einheitlichkeit der Reihenhäuser erhalten bleibt. Anwohner, Indianaring 4, 18.02.2009 In der überarbeiteten Version des Bebauungsplans wird auf der Seite des Wohnhauses nun kein Nebengebäude mehr zugelassen. Es wird darum gebeten, die Fläche für Nebengebäude wieder einzutragen, möglichst über die ge- samte Tiefe des Hauses, um so eine sinnvolle Anordnung einer Gartenhütte zu ermöglichen. Gründe: Momentan sind auf dem Grundstück nur im Vor- garten und im hinteren Bereich des Hauptgartens Stellflä- chen für Nebengebäude vorgesehen. Eine Gerätehütte im Vorgarten ist nicht erwünscht, da hier durch das große Kü- chenfenster verstellt wird um im rückwärtigen Grund- stücksbereich eigentlich genügend Platz vorhanden ist. Im rückwärtigen Garten ist der Pflanzenbestand (riesiger Fel- senbirnenbusch und ein Kastanienbaum) so positioniert, dass die Aufstellung der Hütte im vorgesehenen Bereich nicht sinnvoll wäre, da diese Pflanzen dann beschädigt würden. Die Aufstellung einer Hütte auf der Nordseite, wo sie niemandem im Weg steht, sein kein Fenster verstellt und verschattet, keine Sichtachse stört, von der 2 m hohen Hecke verdeckt wird und vom öffentlichen Weg gut er- reichbar ist, erscheint als einzig sinnvolle Lösung. Eine planerische Symmetrie der Nebengebäude, wie sie der aktuelle Plan vorsieht, ergibt nur theoretisch und auf dem Plan einen Sinn, da sie nicht wahrnehmbar ist. Sinn- voll ist dies nur, bei direkt nebeneinander liegenden und optisch zusammenhängenden Grundstücken, wo die Lage der Nebengebäude aufeinander abgestimmt werden sollte (Indianaring 2f und 4). Die planerische Symmetrie zwi- schen den beiden Kopfbauten der Blöcke (Indianaring 2, 2f, 4 und 4i) entspricht nicht der baulichen Situation. Die südlichen und die nördlichen Endhäuser haben auf der Seitenfront völlig unterschiedlich positionierte Fenster und Fenstertüren. Auch die Überdachung des Hauseingangs, die natürlich im Bebauungsplan nicht mit aufgenommen ist, spricht gegen eine symmetrische Lösung. Nachdem die Eigentümer im Rahmen der 1. Offen- lage dargelegt hatten, dass aus baulichen Grün- den die Fläche für Ne- benanlagen an der ur- sprünglich ausgewiesenen Stelle keinen Sinn macht, wurde diese dort entfernt. Auf der gesamten Haus- seite beliebig eine Neben- anlage zuzulassen, ist städtebaulich nicht ver- tretbar. Im Bereich der weiterhin noch umfangreich vor- handenen Flächen für Nebenanlagen auf diesem Grundstück ist noch ge- nügend Spielraum, um dennoch einen geeigneten Platz für eine Gerätehütte zu finden. Anwohner, Indianaring 4a, 10.02.2009 Das Thema Terrassenüberdachung erscheint nicht ausrei- chend geregelt. Im Gegensatz zu den anderen Nebenan- lagen, gibt es hier keinen Typvorschlag, für den Fall, dass eine Einigung nicht zu Stande kommt. Die Erfahrung zeigt, dass eine Einigung innerhalb einer Hausgruppe sehr schwierig zu erzielen ist. Das führt dazu, dass Hauseigen- Es ist hier im Gegensatz zu den anderen erwähn- ten Nebenanlagen nicht die Intention der Planung, Terrassenüberdachungen allgemein zuzulassen. - 3 - tümer Nebenanlagen bauen, ohne die Nachbarn einzube- ziehen und die vorgeschriebene Einheitlichkeit herbeizu- führen. Diese bereits geschaffenen Fakten machen dann eine gemeinsame Beschlussfassung zu einer einheitlichen Gestaltung unmöglich. Es wird deshalb vorgeschlagen, auch hier einen „Prototyp“ festzulegen, der bei Nichteini- gung realisiert werden kann. Es gibt einige sehr gelungene Beispiele aus Glas und Metall im Baugebiet, die als Vorbild dienen können. Der Weg einer internen Einigung ist damit ja nicht versperrt. Vielmehr soll das speziell ermöglicht werden, wenn hier im Sinne des Charak- ters des ganzen Quartiers eine gemeinsame Weiter- entwicklung stattfindet. Nach den Festsetzungen sind Dachflächen zu begrünen. Dies macht für Terrassendächer keinen Sinn. Es wird des- halb vorgeschlagen, die Terrassendächer aus der Vor- schrift für Dachbegrünung herauszulassen. Die Verpflichtung zur Dachbegrünung nach Ziff. 1.2 der örtlichen Bauvor- schriften bezieht sich nur auf die Dächer der Haupt- gebäude. Die Grünfläche im nordwestlich gelegenen spitzen Winkel zwischen der Straße Am Wald und nördlichen Ende des Kanalweges ist als „private Grünfläche“ festgesetzt. Dies wäre die einzige private Grünfläche, die nicht einer Eigen- tümergemeinschaft, sondern verstreut liegenden Einzel- Eigentümern, teilweise ohne jeden Bezug dazu, zugeord- net ist. Die Pflege dieser Fläche und die Privathaftung ha- ben bisher schon nicht funktioniert. Es sind Gespräche ge- laufen, die eine Übernahme dieser Fläche in das Eigentum der Volkswohnung zum Ziel haben. Eine Ausweisung als „öffentliche Grünfläche“ wäre deshalb sinnvoll und würde den grünen Charakter des Gebiets auch dauerhaft im Sin- ne aller Anwohner sichern. Es kann nicht Aufgabe der Stadt sein, die bei der Auf- teilung des Grundstücks nicht sinnvoll unterge- brachten Reststücke als öffentlich auszuweisen. Hausgruppe Indianaring 6 – 14 Anwohner, Indianaring 6, 19.02.2009 und 20.02.2009 Es wird darum gebeten, die Baugrenze west- lich des Hauses nicht einzuschränken. Schon beim Kauf des Anwesens wurde vonseiten der Volkswohnung versichert, dass in Anbet- racht der geringen Ausnutzung des Grund- stücks die Möglichkeit bestehe, westlich des Hauses einen Anbau zu realisieren. Es gebe keinen Grund, weshalb das Baurecht westlich Einzelne Zusagen der Volkwohnung an einzelne Käufer können nicht im Rahmen des Bebauungsplans nach- vollzogen und geregelt werden. Die jetzige Größe des Baukörpers ist im Zusammenhang mit der übrigen Bebauung innerhalb dieser Haus- gruppe städtebaulich sinnvoll. - 4 - des Hauses nun abgesprochen wird. Die Rechte sollten nicht in diesem Ausmaß ein- geschränkt werden. Es wird verlangt, die Baugrenze 3 m hinter der westlichen Grund- stücksgrenze des Anwesens zu belassen. Es bestehe zwar keine aktuelle Bauabsicht, je- doch solle die Möglichkeit auch für die Zu- kunft offen bleiben. Deswegen wurde das größere und teurere Grundstück erworben. Es wird für möglich gehalten, dass das Stadt- planungsamt es eines Tages begrüßen wür- de, wenn an dieser Stelle ein - wenn auch bescheidener - städtebaulicher Akzent die drei gelben Reihen beleben könnte. Ob hier im Einzelfall einer anderen Lösung zugestimmt und eine Befrei- ung erteilt werden kann, ist im Rah- men des Baugenehmigungsverfah- rens zu klären. Bereich 12 – südlich Indianaring Indianaring 16 - 28 Anwohner, Indianaring 16, 20.02.09 Als zunehmend gefährlich stellt sich der mo- torisierte Zweiradverkehr auf dem Schloss- strahl dar, da dieser Weg verstärkt und in ho- her Geschwindigkeit von Mofafahrern befah- ren wird. Hierauf hat der Bebauungsplan leider keinen Einfluss. Die Beschränkung der Plätze für Nebenanla- gen auf die hausnahen Teile der Grundstücke bildet den derzeitigen Zustand nicht ab. Zur Wahrung des Bestandsschutzes sollte der derzeitige Stand aufgenommen und berück- sichtigt werden. Alternativ könnte die Beschränkung der Orte für Nebenanlagen völlig aufgegeben werden, da bereits weitgehende Einschränkungen hinsichtlich maximaler Höhe und unbebautem Raum bestehen. Die Bezeichnungen vor/hinter dem Haus sind insbesondere für Reihenendhäuser proble- matisch und entsprechen hier zum Teil auch nicht dem derzeitigen Zustand. Es wird deshalb vorgeschlagen, Nebenanla- gen grundsätzlich als Gebäude bis zu maxi- mal 20 m³ an einer Stelle des Grundstücks zuzulassen. Ziel des Bebauungsplans ist es nicht nur, das gemeinsam Entwickelte zu si- chern, sondern auch die weitere Ent- wicklung zu ordnen. Deshalb werden nicht alle inzwischen entstandenen Ne- benanlagen in den Bebauungsplan auf- genommen. Dies würde dem genann- ten Ziel gerade widersprechen. Es wird nur aufgenommen, was städtebaulich vertretbar ist. Die vor der Verände- rungssperre errichteten Nebenanlagen haben Bestandsschutz. Dafür ist es nicht notwendig, sie im Bebauungsplan zu verankern. Eine völlige Freigabe des Standorts der Nebenanlage kommt aus o. g. Grund nicht in Frage. Grundsätzlich hält die Stadtplanung ein Volumen von 20 m³ vor dem Haus als zu groß. Die Festset- zung ist ausreichend klar. - 5 - Zur Klarstellung, dass die Bestandsbäume besonders gepflegt werden müssen, sollte Satz fünf wie folgt formuliert werden: Um die Entwicklung dieser Bäume sicherzustellen, sind Baumscheiben anzulegen. Ziffer 2 der Planungsrechtlichen Fest- setzungen bezieht sich hinsichtlich der Erhaltungsmaßnahme, die Baumschei- ben verlangt, auf alle gekennzeichnet Bäume. Die Beschränkung der Heckenhöhe auf ca. 1,80 m wird dem Wunsch vieler Bewohner nach einer ausreichenden Privatsphäre nicht gerecht. Es wird daher beantragt, die Soll- Höhe der Hecke auf ca. 2 m festzusetzen und eine Höhe von maximal 2,50 m zuzulassen. Höhere Hecken sind bei der Enge des Quartiers nicht vertretbar. Baubereich 5 Indianaring 30 – 40 Anwohner, Indianaring 40, 06.02.2009 Auf Grund des Geländeverlaufs wurde für das Reihen- endhaus die Errichtung einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze notwendig. Hierfür wurde eine Baugenehmigung erteilt. Diese Mauer ist so nicht im Bebauungsplan abgebildet und sollte mit aufgenom- men werden. Derartige Aufschüttungen sind in den Festsetzungen ausdrücklich erlaubt. Dazu- gehörige Stützmauern in dieser Größenordnung sind im Bebauungsplan nicht darzustellen. Auf der Mauer wurde ein Holzlagerungsplatz mit Gar- tentür auf der Mauerkrone seitlich am Haus mit Regen- schutz und Sichtschutz zur Straße hin errichtet, und gemäß der „städtebaulichen Leitlinien“ begrünt. Da dieser Holzlagerplatz in seiner Art und Ausführung an die Nebengebäude der Nachbargrundstücke ange- passt ist, er in Lattung und Aufbau den Forderungen des Bebauungsplans entspricht, wird darum gebeten, ihn im Bebauungsplan ebenfalls entsprechend vorzu- sehen. Die städtebaulichen Leitlinien, die mit Kauf des Hauses akzeptierte wurden, machen keine Aussage zu einer seitlichen neben dem Haus zu errichtenden Ne- benanlage. Eine nachträgliche Einschränkung schränkt diese Nutzung des Grundstücks stark ein und mindert den Wert. Damit der Holzlagerplatz nicht nur im Rah- Der Holzlagerungsplatz ist als Nebenanlage an dieser Stelle nicht erwünscht. Im Zusammenhang mit einer Genehmigung einer Geräte- hütte für den rückwärtigen Garten vom 21.11.2007 wurde die Entfernung der Nebenanlage sogar zur Be- dingung gemacht. Die Lage der Nebenanlage ist nicht geeignet, sie auf Dauer zu- zulassen. Die vorhandenen Möglichkeiten, Nebenanla- gen zu errichten haben auf - 6 - men des Bestandsschutzes weiter bestehen kann, sol- len auch darüber hinaus, wird darum gebeten, diesen im Plan fest mit aufzunehmen. den Wert eines Grundstücks keinen Einfluss. Es besteht eine Einigung mit den Nachbarn, für die temporäre Bereitstellung der Mülltonnen am Tag der Abholung den bereits errichteten Platz in der südöstli- chen Grundstücksecke zu benutzen. Im Gegenzug möchte soll auf dem bisherigen Platz und seinem an- grenzenden Grundstück eine Gartenhütte direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Es wird darum gebeten, dieser Planung zuzustimmen und das Bau- fenster für Nebenanlagen entsprechend zu erweitern. In der ursprünglichen Planung wurde ein Platz zum Be- reitstellen der Mülltonnen am Abholungstag vorgese- hen. Dieser Platz befindet sich auf dem separat aus- gewiesenen Grundstück 26349/6 in der südwestlichen Ecke des Grundstücks 26349/5. Ein permanenter Standplatz für die Mülltonnen wurde jedoch nicht vor- gesehen. In Absprache mit den Nachbarn wurde der Standplatz mit begrüntem Sichtschutz hergestellt, und wird teils als permanenter Standplatz und teils als tem- porärer Abholplatz genutzt. Hinsichtlich Lattung, etc. entspricht er der vorliegenden Fassung des Bebau- ungsplans. Das Amt für Abfallwirtschaft hat einer Abho- lung dort zugestimmt. Da die Lösung für alle Beteiligten Vorteile bietet, wird darum gebeten, diesen Standplatz im Bebauungsplan vorzusehen. Es sollen keine (auch nicht vertragliche) Einzelabspra- chen in das allgemeine Pla- nungsrecht übernommen werden. Dies steht im Wi- derspruch zur städtebauli- chen Absicht. Die derzeitige Lösung hat Bestandschutz, soll aber nicht zu Planungs- recht erhoben werden. In jedem Fall sollte das Baufenster für Nebenanlagen erlauben, die Heckenbepflanzung zu durchbrechen wie dies bereits im Bereich der Würfelhäuser vorgesehen ist. In etlichen Baufenstern sind die Hütten bereits di- rekt an die Grundstücksgrenze gesetzt und durchbre- chen die Hecken wie beispielsweise im Gebiet eins. An dem allgemein verfolgten Ziel, durchgehende He- ckenbepflanzungen zu reali- sieren, gilt es festzuhalten. Bereits in der Planungsphase wurde der Wunsch ge- äußert, die Terrasse auf die Breite von 1 m zu reduzie- ren und eine weitere Terrasse in der Größe der ur- sprünglichen auf einer Höhe von 50 cm über Gelände durch eine Abgangstreppe anzuschließen. Die Bau- gruppe hatte dagegen nichts einzuwenden. Der Haus- planung wurde insgesamt nur unter dieser Randbedin- gung zugestimmt. Eine solche Terrasse soll im Bebau- ungsplan vorgesehen werden oder mit einer entspre- chenden Ausnahme genehmigt werdebm da auch in diesem Fall eine nachträgliche Einschränkung eine deutliche Wertminderung darstellen würde. Einzelne Zusagen und Ab- sprachen können nicht im Bebauungsplan nachvollzo- gen und geregelt werden. Die jetzige Festlegung ist städtebaulich sinnvoll. Ob hier im Einzelfall einer ande- ren Lösung zugestimmt und eine Befreiung erteilt wer- den kann, ist im Rahmen ei- nes Baugenehmigungsver- fahrens zu klären. - 7 - Der Grundriss des Untergeschosses wurde als mögli- che Einliegerwohnung mit separatem Eingang geplant. Der Zugang wurde als Sonderwunsch von der Volks- wohnung bereits hergestellt und nachträglich zuge- mauert, sodass er jederzeit geöffnet werden kann. Um ihn freizulegen ist eine Abgrabung im Vorgarten neben dem Eingang um 1 m notwendig. Dies soll im Bebau- ungsplan berücksichtigt werden. Sowohl aus gestalterischer Sicht als auch wegen mögli- cher Entwässerungsproble- me bei starken Niederschlä- gen sollte von solchen Ab- grabungen im Vorgartenbe- reich abgesehen werden. Ein Antrag kann dennoch im Rahmen des § 23 BauN- VO geprüft werden. Auf kei- nen Fall sollen solche Ab- grabungen allgemein zuläs- sig sein. Lt. Bebauungsplan ist pro Gebäude nur eine Satteli- tenanlage gestattet. Da der Begriff Gebäude nicht ein- deutig ist, wird davon ausgegangen, dass das Haus als ein Gebäude gilt und der Bebauungsplan keine Ein- schränkung hinsichtlich einer Sattelitenanlage vorsieht. Sollte dies nicht der Fall sein, sei der Bebauungsplan in diesem Punkt zu ändern. Im Gegensatz zur hier ver- tretenen Meinung ist der Begriff „Gebäude“ in § 2 Abs. 2 der Landesbauord- nung eindeutig geregelt. Das Haus ist ein Gebäude. Anwohner, Indianaring 36, 10.02.2009 Die ursprüngliche Planung sah einen Platz zum Bereit- stellen der Mülltonnen am Abholungstag für die Häuser Indianaring 36, 38 und 40 auf dem separat ausgewie- senen Grundstück 26349/6 in der südwestlichen Ecke des Grundstücks 26349/5 vor. Ein permanenter Stand- platz für die Mülltonnen war jedoch nicht vorgesehen. Die Eigentümer der Häuser vereinbarten deshalb, ei- nen Standplatz mit begrüntem Sichtschutz gemeinsam herzustellen. Das Amt für Abfallwirtschaft hat diesem zugestimmt. Es wird gebeten, den Standplatz im Be- bauungsplan vorzusehen. Sie gehen davon aus, dass die Beschränkung auf eine Sattelitenanlage je Gebäude einer Sattelitenanlage pro Haus entspricht. Der Bebauungsplan bedarf aus solchen Gründen keiner Änderung, weil der abwei- chende Abstellplatz für die Mülltonnen sich auch im Be- reich zulässiger Nebenanla- gen befindet. Im Hinblick auf die relativ hoch liegenden Balkone der Häuser und auf die bestehende Heckenhöhe im übri- gen Wohngebiet sollte die Höhe der Hecke nicht auf 1,8 m begrenzt sein, sondern maximal 2,4 m. Höhere Hecken sind bei der Enge des Quartiers nicht vertretbar. Anwohner, Indianaring 34, 15.02.2009 Bei den Besprechungen mit den planenden Architekten wurde seinerzeit für das Haus eine Überdachung (Per- gola mit Verglasung) der Terrasse festgelegt. Die not- wendigen Verankerungspunkte an der Fassade wur- den bereits während der Bauphase des Hauses herge- stellt. Die Ausführung der Überdachung war zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Die zurzeit vorhande- ne einfache Pergolakonstruktion wurde kurz nach Ein- zug provisorisch erstellt. Es wird beantragt, dass die provisorisch erstellte Pergolakonstruktion zu gegebe- Einzelne Planungsabsichten können nicht Grundlage für allgemeingültigeFestset- zungen sein. Eine Überda- chung ist nur möglich, wenn dies von allen in der Haus- gruppeeinheitlichge- wünscht ist. - 8 - ner Zeit durch die vorgesehene Überdachung (Größe der Überdachung bis zu 3,50 m über die Baugrenze) ersetzt werden darf. Der Fahrrad-/Geräteschuppen vor dem Haus hat eine Größe von bis zu 20 m³ (einheitlich vor allen Häusern in der Baugruppe reihenweise familiär) und gemäß den Besprechungen mit den planenden Architekten durfte hinter dem Haus ein weiterer Schuppen mit einer Grö- ße von bis zu 10 m³ erstellt werden. Es wird beantragt, dass auf den Grundstücken der Baugruppe reihenwei- se familiär im Garten hinter dem Haus ein Schuppen mit einer Größe von bis zu 10 m³ erstellt werden darf. Für diese Fälle wurde spe- ziell eine Ausnahmegeneh- migung in die Festsetzun- gen aufgenommen. Gegen den zugesagten Schuppen bis 10 m³ hinter dem Haus spricht nichts. Bei den Besprechungen mit den planenden Architekten wurde an der Vorderseite eine Tür ins Untergeschoss vorgesehen, die vorerst noch zugemauert ist, aber spä- ter als separater Zugang ins Untergeschoss genutzt werden soll. In der Planungsphase wurde die Tür als Sonderwunsch genehmigt und auch in den Kaufverträ- gen mit entsprechenden Mehrkosten aufgenommen. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass hier ein rechtlicher Anspruch die seinerzeit zugesicherte Mög- lichkeit besteht. Zur Herstellung dieses Zugangs im Vorgarten muss zu gegebener Zeit ein Teilbereich bis ca. 1,20 m Tiefe abgegraben werden. Da der Vorgar- ten eine Tiefe von ca. 5 m hat (mehr als bei allen ande- ren Häusern), lässt sich die Abgrabung in einem Teil- bereich problemlos herstellen. Es wird beantragt, dass die hierfür benötigte Abgrabung zu gegebener Zeit ausgeführt werden darf. Sowohl aus gestalterischer Sicht als auch wegen mögli- cher Entwässerungsproble- me bei starken Niederschlä- gen sollte von solchen Ab- grabungen im Vorgartenbe- reich abgesehen werden. Ein Antrag kann dennoch im Rahmen des § 23 BauN- VO geprüft werden. Auf kei- nen Fall sollen solche Ab- grabungen allgemein zuläs- sig sein. Der Fahrradschuppen vor dem Haus weicht in der Gestaltung etwas von den anderen Schuppen ab. Ges- taltung und Ausführung sind relativ hochwertig und fin- den allgemein Zustimmung. Es wird davon ausgegan- gen, dass die Gestaltung in Ordnung ist. Sofern der Fahrradschup- pen vor Erlass der Verände- rungssperre gebaut wurde, hat er auf jeden Fall Be- standsschutz. Da in den Häusern der Baugruppe reihenweise familiär das Erdgeschoss etwas höher liegt als bei den ande- ren Häusern wird der gewünschte Sichtschutz nur durch etwas höhere Hecken erreicht. Es wird deshalb beantragt, dass auf den Grundstücken der Baugruppe reihenweise familiär die Hainbuchenhecken bis zu ei- ner Höhe von ca. 2,20 m zulässig sind. Die Heckenhöhe ist ein ein- heitliches Element für das gesamte Quartier. Höhere Hecken sind bei der Enge des Quartiers nicht vertret- bar. Sie entnehmen dem Bebauungsplan, dass für jedes Reihenhaus eine Antennenanlage bzw. Sattelitenanla- ge zulässig ist. Das ist richtig. - 9 - Baubereich 4 Indanaring 42 – Vermontring 15 d Anwohner, Indianaring 42a, 15.02.2009 Zu Textfestsetzungen 1.5: Der Bezug der Einheitlich- keit bei der Gestaltung von Carports auf einzelne Hausgruppen ist nicht sinnvoll, da die Miteigentümer der Stellplatzgrundstücke verschiedenen Hausgruppen angehören können. Das Verlangen der Einheit- lichkeit erstreckt sich inhalt- lich dem Regelungszweck entsprechend auch auf Car- port-Anlagen unabhängig individueller Zuordnung zu den Wohngebäuden. Anwohner, Vermontring 15d, 12.02.2009 Es wurde im Garten nach den damals geltenden Vor- gaben in der äußersten süd-östlichen Ecke des Grund- stücks und damit östlich außerhalb des im neuen Be- bauungsplan für Gartenhütten vorgesehenen Bereichs gebaut. Die Gartenhütte soll nicht abgerissen werden. . Sofern die Gartenhütte vor Erlass der Veränderungs- sperre errichtet wurde hat sie Bestandsschutz und muss auf keinen Fall abge- rissen werden. Anwohner, Indianaring 42d, 19.02.2009 Es wird die Verschiebung der östlichen Baulinie um 4 m in Richtung Osten (zur MIKA hin) beantragt, um die Möglichkeit eines Anbaus an der Giebelseite der Rei- henhäuser des Bereichs vier zu haben. Nein. Hier ist eine einheitli- che Bauflucht städtebaulich notwendig. Diese soll nicht durch einzelne Anbauten unterbrochen werden. Anwohner, Indianaring 42, 19.02.2009 Es besteht die Möglichkeit eine Dachterrasse einzu- richten. Um diese erreichen zu können wird an der westlichen Baulinie die Möglichkeit benötigt, über einen Auftritt im 1. OG einen Zugang zum Dach zu verwirkli- chen. Daher sollte die westliche Baulinie verschoben werden. Die Stadtplanung hält die Möglichkeiten des § 23 BauNVO hierzu für ausrei- chend. Eine Veränderung der Baulinie kommt nicht in Frage, da hier eine einheitli- che Bauflucht städtebaulich notwendig ist. - 10 - Anwohner, Vermontring 11, 17.02.2009 Die Nutzungsschablone für den Baubereich 4, in dem das Haus liegt, sieht ein Flachdach vor. Tatsächlich vorhanden ist jedoch ein Pultdach mit einer Neigung von 2 - 3%. Der Bebauungsplan ist in diesem Punkt nicht richtig. Sollte die vorhandene Dachneigung bau- rechtlich unter den Begriff „Flachdach“ fallen, so bitten sie um eine entsprechende Benachrichtigung. Auch bei einer Dachneigung von 2 - 3° handelt es sich noch um ein Flachdach. Lt. Planentwurf ist für den Gemeinschaftsweg der Grundstücke 11 - 11d ein Gehrecht zu Gunsten der angrenzenden Hausgruppe sowie Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorger vorgesehen. Im Grundbuch ist lediglich das Leitungsrecht berücksich- tigt. Die Eigentümer der Hausgruppe Vermontring 11 - 11d erwarben dieses Grundstück als ihren privaten Wohnweg. Ein Gehrecht zu Gunsten anderer Haus- gruppen steht weder im Kaufvertrag noch im Grund- buch. Der Weg soll lediglich als Wohnweg der Eigen- tümer dienen. Frage zum Gehrecht: Beinhaltet das Gehrecht lediglich das Recht zu Fuß das Grundstück zu betreten oder besteht auch Fahrecht mit einem Fahrzeug? Angrenzende Hausgruppe: Ist dies lediglich die Hausgruppe Vermontring 11 - 11d oder auch die Hausgruppe Indianaring 42 - 42e? Das Gehrecht ist nur für die Hausgruppe Vermontring 11 - 11 d gedacht. Sollte es anders ausgelegt werden, so entfaltet es ohne eine entsprechende Eintragung im Grundbuch dennoch kei- ne Außenwirkung zu Guns- ten anderer Personengrup- pen. Es verhindert lediglich, dass diese Flächen anderen Nutzungen zugeführt wer- den können. Das Gehrecht ist kein Fahr- recht. Das Grundstück Lagebuchnummer 26340 ist ein Ge- meinschaftsgrundstück der Eigentümer der Häuser- gruppe Vermontring 11 - 11d. Laut Kaufvertrag ist un- serem Haus ein ganz bestimmter Stellplatz zugewie- sen worden. Die Bezeichnung Gemeinschaftsstellplatz ist daher nicht richtig, es wird um Korrektur gebeten. Planungsrechtlich handelt es sich hier um einen Ge- meinschaftsstellplatz. Wem dabei welcher Stellplatz zu- gewiesen ist, ist dabei uner- heblich. Mit Schreiben vom 18.03.2007 wurde um die Aufnah- me ihres Geräteschuppens in den Bebauungsplan ge- beten. Dies ist nicht erfolgt. An anderen Stellen wurden jedoch abweichend von den früheren städtebaulichen Leitlinien Nebenanlagen zugelassen. Ihr Schuppen wurde im Dezember 2005 errichtet und damit nach- weislich vor dem Erlass der Veränderungssperre. Es wird deshalb noch einmal um Aufnahme des Standorts in den Bebauungsplan gebeten. Es wird auf den Ge- meinderatsbeschluss vom 08.04.2008 verwiesen, in dem folgender Satz stehen soll: Doch nicht alles, was abweichend von den bisherigen städtebaulichen Leitli- nien verwirklicht wurde, konnte hierbei berücksichtigt werden. Soweit dies nachweislich vor Erlassung der Veränderungssperre geschah, soll es im Wege des Bestandsschutzes solche Anlagen, solange sie beste- hen, sein Bewenden haben. Die Einwender bitten des- halb das Stadtplanungsamt den Bestandsschutz fest- zustellen. Ziel des Bebauungsplans ist es nicht nur, das gemein- sam Entwickelte zu sichern, sondern auch die weitere Entwicklung zu ordnen. Deshalb werden nicht alle inzwischen entstandenen Nebenanlagen in den Be- bauungsplan aufgenommen. Dies würde dem genannten Ziel gerade widersprechen. Es wird nur aufgenommen, was städtebaulich vertretbar ist. Die vor der Verände- rungssperre errichteten Nebenanlagen haben Be- standsschutz. Dafür ist es nicht notwendig, sie im Be- bauungsplan zu verankern. - 11 - Baubereich 12 – Wohnen am Innenhof Hausgruppen Vermontring 4 - 32 Anwohner, Vermontring 6, 15.02.2009 Festlegung der Fläche für Gemeinschaftsstell- plätze auf der Grundstück 26392 an dem Mitei- gentum besteht: Für diese Fläche war es gemäß dem Bebauungsplan von 2001 zulässig, Car- ports zu errichten. Ein Verbot von der Errichtung von Carports widerspricht den Festlegungen des ursprünglichen Bebauungsplans. Der Planung liegt die Erwägung zu Grunde an dortiger Stelle unmittel- bar angrenzend an die Rückseite von Reihenhausgrundstücken kei- ne Carports zuzulassen. Dabei soll es verbleiben. Festsetzung, wonach Abgrabungen und Auf- schüttungen von mehr als 50 cm Tiefe außer- halb der Baubereiche nur zur Anpassung an die Nachbargrundstücke und an Verkehrsflächen zulässig sind: Das Haus wurde schon bei der Planung mit einer Abböschung gartenseitig über die gesamte Hausbreite konzipiert. Der Höhen- unterschied beträgt ca. 1,60 m, die Böschungs- kante ist ca. 3 m vor der Hauskante und damit vom zulässigen überbaubaren Bereich entfernt. Diese Ausführungsvariante wurde durch die Volkswohnung aufgenommen und realisiert. Forderung nach Zulässigkeit der existierenden Abgrabung in den realisierten Abmessungen. Wegen der Vielzahl der im Gebiet bereits vorhandenen gartenseiti- gen Abgrabungen wird das Verbot auf den Vorgartenbereich be- schränkt, auch wenn das grund- sätzliche Verbot der Abgrabungen weiterhin für städtebaulich sinnvoll gehalten wird. Festlegungen der öffentlichen Stellplätze: Im südlichen Bereich befinden sich 11 öffentliche Stellplätze. Bei einer Quote von 30% zu den baurechtlich notwendigen Stellplätzen müssten ca. 28 Stellplätze vorhanden sein. Die Laufdis- tanz von bis zu 350 m der nördlichen Stellplätze bis zu ihrem Gebäude sei unverhältnismäßig. Die Stadtplanung hatte auf die Ver- teilung der öffentlichen Stellplätze keinen Einfluss. Auch sie sind ein Ergebnis des offenen Planungs- prozesses und werden so als ge- geben in den Bebauungsplan auf- genommen. Es ist nicht möglich, im Bebauungsplan Privatgrundstü- cke (private Stellplätze) in öffentli- che Parkplätze umzuwandeln. - 12 - Anwohner, Vermontring 14, 19.02.2009 Festsetzung für die Nebenanlagen (1.4): Der Fahrrad- port auf dem Grundstück wurde vor dem 13.04.2006 fertig gestellt. Er wurde innerhalb der Baugruppe ein- heitlich geplant und ausgeführt und reicht im Norden und Osten bis an die Grundstücksgrenze. Forderung, den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ge- sondert ausgewiesenen Bereich für Nebenanlagen bis auf die Grundstücksgrenze auszuweiten, da die ge- samten vorbereitenden Baumaßnahmen seit 2003 eine grenznahe Ausführung vorsahen und dies auch mit der Volkswohnung so vereinbart wurde. Zudem verläuft die Grundstücksgrenze in einer Flucht mit den Nebenanla- gen der Ostzeile (Lgb.Nr. 26348/4-8, dort ist eine Aus- führung von Nebengebäuden bis auf die Grenze mög- lich) ihrer Baugruppe, was dem Gesamtbild zu Gute kommt. Da der Fahrradport innerhalb der Baugruppe einheitlich geplant und ausgeführt wurde, sollte die Möglichkeit einer zukünftigen Erneuerung in gleicher Größe und am gleichen Ort (20 m³ vor dem Haus) in den Bestimmungen ausdrücklich genannt sein. Dies gilt auch für geplante aber noch nicht realisierte Fahr- radports. Es wird deshalb gefordert, dass diese Form der Bebauung in gleicher Größe auch in Zukunft vor dem Haus ermöglicht wird. Für diese Fälle wurde spe- ziell eine Ausnahmegeneh- migung in die Festsetzun- gen aufgenommen, die ge- meinsam entwickelte und vor der Veränderungssperre gebaute Nebenanlagen von bis zu 20 m³ auch im Vor- gartenbereich als Ausnah- me zulässt. Darüber hinaus kann dem Ansinnen nicht gefolgt wer- den, weil es dadurch die an der seitlichen Grundstücks- grenze vorgeschriebene Hecke durchbrechen wür- de. Anwohner, Vermontring 16, 18.02.2009 Die Bebauung des Grundstücks widerspricht in einigen Punkten dem derzeit ausgelegten Bebauungsplan. Da für die Siedlung ein Bestandsschutz gilt und diese Be- bauung vor der Veränderungssperre bereits abge- schlossen war, werden vorsorglich einige Bilder zur Ar- chivierung eingereicht, um späteren Einwendungen vorzubeugen. Falls sie von der Stadtverwaltung nichts Gegenteiliges hören, gehen sie davon aus, dass ge- gen die Bebauung ihres Grundstücks in der vorliegen- den Form keine Einwendungen bestehen. Soweit hier vor der Verän- derungssperre gebaut wur- de, besteht Bestandschutz, soweit sich die Baumaß- nahmen an den damals gül- tigen Bebauungsplan gehal- ten haben. Für die Zukunft müssen sich Neubaumaß- nahmen natürlich nach dem neuen Bebauungsplan rich- ten. Anwohner, Vermontring 20, 19.02.2009 Das Verbot von Abgrabungen und Aufschüttungen von mehr als 0,50 m soll auf die Grundstücksfläche an der Straßenseite der Gebäude beschränkt werden. Das Verbot von Abgrabungen auf der Gartenseite wider- spricht dem Konzept der als Wohnraum geplanten bzw. ausgebauten Kelleräume, welche nur durch Ab- grabungen als dauerhafte Aufenthaltsräume genutzt werden können. Diese Art der Wohnraumerweiterung wurde von den Bewohnern als kostengünstige und ökologische, da energieeffiziente Variante zu einem Dachausbau gewählt. Bei allen östlich der Baugruppe Reihenhäuser am In- nenhof gelegenen Reihenhauszeilen sowie bei sieben Häusern der Baugruppe selbst wurden von der Volks- Wegen der Vielzahl der im Gebiet bereits vorhandenen gartenseitigen Abgrabungen wird das Verbot auf den Vorgartenbereich be- schränkt, auch wenn das grundsätzliche Verbot der Abgrabungen weiterhin für städtebaulich sinnvoll gehal- ten wird. - 13 - wohnung Häuser mit solchen Abgrabungen errichtet. Um auch den Bewohnern mit bereits vorgerichteten Kellern eine spätere Nutzung als Wohnraum zu ermög- lichen, sollten Abgrabungen auf der Gartenseite zuge- lassen werden. Anwohner, Vermontring 22, 19.02.2009 Es wird Einspruch erhoben gegen das Pflanzgebot für Hainbuchenhecken im Bereich zur Straßenseite hin. Es ist nicht durchführbar, weil am eingezeichneten Ort ein öffentlicher Verteilerkasten steht. Außerdem wird dar- um gebeten, die Grenzen für den Fahrradschuppen bis zur Straße hin auszuweiten. Solange ein Pflanzgebot aus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist, wird es nicht durchgesetzt. Es wird darum gebeten, die Abgrabung zur Ostzeile hin in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Begründung: Seinerzeit wurde nach den geltenden Richtlinien ord- nungsgemäß gebaut. Bei anderen Baugruppen wurden entsprechende Abgrabungen im Bebauungsplan auf- genommen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes soll auch diese Abgrabung mit aufgenommen werden. Wegen der Vielzahl der im Gebiet bereits vorhandenen gartenseitigen Abgrabungen wird das Verbot auf den Vorgartenbereich be- schränkt, auch wenn das grundsätzliche Verbot der Abgrabungen weiterhin für städtebaulich sinnvoll gehal- ten wird. Im Innenbereich der Reihenhäuser am Innenhof ist laut Festsetzungen eine weitere Nebenanlage bis zu einer Höhe von 2,40 m zulässig. Das bereis errichtete Ge- bäude ist mit einer Gebäudehöhe von ca. 3,15 m reali- siert. Sie bitten mindestens die Höhe, wenn nicht sogar die Höhe der Nutzungsschablone für Bereich 11 von 3,50 m festzuschreiben. Das Nebengebäude wird als Kinderspielraum, Versammlungsort bei schlechtem Wetter, usw. genutzt und bedingt deshalb zwangsläufig eine höhere Nutzhöhe. Die zulässige Wandhöhe wird entsprechend der be- stehenden Anlage auf 3,15 m festgelegt. Anwohner, Vermontring 24, 14.02.2009 Im Mai 2005 wurde vor Erlass der Veränderungssperre nördlich des Hauses auf dem kleinen Seitenstreifen ei- ne Gerätehütte errichtet. Da auch bei anderen Häusern inzwischen Nebenanlagen seitlich der Häuserseiten zugelassen sind, wird darum gebeten, ebenfalls aus Gleichbehandlungsgründen auf die Aufnahme der Ge- rätehütte als Nebenanlage in den Bebauungsplan. An diesem Grundstücksbe- reich, der an zwei Erschlie- ßungsstraßen angrenzt, ist eine Gerätehütte gestalte- risch unbefriedigend. Im Üb- rigen bleibt der erlangte Be- standsschutz unangetastet. Anwohner, Vermontring 32, 19.02.2009 Das Ausmaß und die Abmessung der vorhandenen Abstellhütte soll planungsrechtlich gesichert werden und nicht nur dem Bestandsschutz unterliegen. Dem wurde bereits Rech- nung getragen. Nebenanla- gen, die vor der Verände- rungssperre aus der Ent- wicklungsarbeit hervorgin- gen werden als Ausnahme auch größer zugelassen. - 14 - Sie wenden sich gegen das Verbot der Abgrabungen, die eine Tiefe von 50 cm überschreiten. Zum einen existieren in der gesamten Siedlung zahllose solcher Abgrabungen, zum anderen sollen diese von der Volkswohnung geplanten und ausgeführten Abgrabun- gen auch nicht nur über den Bestandsschutz gesichert sein. Gerade zum Garten hin, wo der Charakter der Siedlung nicht im Geringsten beeinträchtigt würde, soll- ten Abgrabungen weiterhin möglich sein. Wegen der Vielzahl der im Gebiet bereits vorhandenen gartenseitigen Abgrabungen wird das Verbot auf den Vorgartenbereich be- schränkt, auch wenn das grundsätzliche Verbot der Abgrabungen weiterhin für städtebaulich sinnvoll gehal- ten wird. Die Überdachung der Parkplätze sollte auf allen Stell- plätzen möglich sein. Dies sei im Verlauf der Planung mit der Volkswohnung abgesprochen. Dies sei auch in der Bürgeranhörung durch die Planungsbehörde deut- lich gemacht worden, dass der Genehmigung von Car- portbau bei entsprechender planerischer Gestaltung und der gleichzeitigen Bebauung geschlossener Ab- schnitte von Parkplatzreihen nichts im Wege stünde. Entsprechende Voranfragen einiger Nachbarn wurden diese jedoch negativ beschieden, da Anwohner der Parkplatzgrundstücke sich dagegen wanden. Hinter den bereits hochgewachsenen Hainbuchenhecken wä- ren die Carports nicht sichtbar. Die zunächst vorge- nommene Ausführung als einfacher Stellplatz war zu- nächst grundsätzlich finanziellen Erwägungen ge- schuldet, dies aber gerade auch in der Erwartung der späteren Nachrüstbarkeit. Darüber hinaus können kei- ne Gründe erkannt werden, die eine Ungleichbehand- lung mit den Nachbarn rechtfertigen. Es würde bereits ausreichen, eine luftige Überdachungsmöglichkeit vor- zusehen, deren Ständer begrünt werden könnten, so- dass sie als Baukörper nicht weiter in Erscheinung tre- ten würden, aber doch das Zufrieren im Pkw im Winter verhindern könnten. Die Einteilung in überdachte und nicht überdachte Stell- plätze wurde im Rahmen ei- nes Gesamtkonzepts in ei- nem städtebaulichen Rah- menplan gefasst und die Käufer der Grundstücke in ihren Kaufverträgen darauf verpflichtet. Diese Rahmen- planung ist Ergebnis eines langwierigen Abstimmungs- prozesses und Grundlage des jetzigen Bebauungs- plans. Sie soll nicht ohne triftigen Grund verlassen werden.

  • Anlage Begründungen Kanalweg
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Nördlich des Kanalweges-West - Änderung“, Karlsruhe – Nordstadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - 13.03.2009 - 2- Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1.Aufgabe und Notwendigkeit des Bebauungsplans............................... 3 2.Bauleitplanung......................................................................................... 3 2.1Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3.Bestandsaufnahme.................................................................................. 3 3.1Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 3 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ............................. 3 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.................................. 4 3.4Eigentumsverhältnisse............................................................................... 4 3.5Belastungen............................................................................................... 4 3.6Erschließung.............................................................................................. 4 3.6.1Öffentlicher Personennahverkehr .............................................................. 4 3.6.2Ruhender Verkehr ..................................................................................... 4 3.6.3Geh- und Radwege.................................................................................... 4 3.6.4Ver- und Entsorgung.................................................................................. 4 4.Planungskonzept..................................................................................... 5 4.1Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 5 4.2Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 5 4.3Erschließung.............................................................................................. 5 4.4Gestaltung ................................................................................................. 5 4.5Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen .................................. 6 5.Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht.............................................. 6 6.Sozialverträglichkeit................................................................................ 6 7.Statistik..................................................................................................... 7 7.1Flächenbilanz............................................................................................. 7 7.2Vorhandene Bebauung.............................................................................. 7 7.3Bodenversiegelung.................................................................................... 7 8.Bodenordnung......................................................................................... 7 9.Kosten....................................................................................................... 7 1.Versorgung und Entsorgung...................................................................... 8 2.Entwässerung............................................................................................ 8 3.Regenwasserversickerung......................................................................... 8 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale...................................................... 9 5.Baumschutz............................................................................................... 9 6.Ökologie..................................................................................................... 9 7.Altlasten..................................................................................................... 9 8.Erdaushub / Auffüllungen......................................................................... 10 9.Private Leitungen..................................................................................... 10 10.Barrierefreies Bauen................................................................................ 10 13.03.2009 - 3- A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit des Bebauungsplans Im Jahr 2001 wurde für das Gebiet nördlich des Kanalweges ein Bebauungs- plan aufgestellt, in welchem bewusst nur sehr wenige Festsetzungen getroffen wurden. Diese gewährleisteten, dass einerseits die Mindestanforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan erfüllt wurden, andererseits die Anbindung an die angrenzende Bebauung gesichert war. So ermöglichte diese Beschränkung auf wenige Festsetzungen, dass die kon- krete Planung mit den zukünftigen Nutzerinnen und Nutzern entwickelt werden konnte. Dazu wurden städtebauliche Leitlinien aufgestellt, die nur einige Rah- menbedingungen regelten (wie z.B. die höheren Siedlungsränder und eine weitgehend einheitliche Dachneigung etc.). Im Rahmen eines modellhaften Beteiligungsprozesses wurde ein großer Gestaltungsspielraum gewährleistet, in dem sich die Interessentengruppen intern auf ein einheitliches Erschei- nungsbild für ihr Baufeld einigten. Um die städtebauliche Qualität der inzwischen fast vollständig realisierten Be- bauung dauerhaft öffentlich-rechtlich zu sichern, ist nun jedoch ein Bebau- ungsplan mit detaillierteren Festsetzungen erforderlich. 2.Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) stellt das Planungsgebiet als Wohn- baufläche dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Gebiet gilt bisher der Bebauungsplan Nr. 735 “Nördlich des Kanalwe- ges West” vom 30.01.2001. Dieser wird durch den vorliegenden Bebauungs- plan aufgehoben. 3.Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 7,23 ha große Planungsgebiet befindet sich auf einer Teilfläche des ehemaligen Kasernengeländes „Smiley Barracks“ zwischen den Stadtteilen Nordstadt und Neureut, Heide-Siedlung. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Planungsgebiet liegt im Bereich der Niederterrasse des Rheins. Die po- tentielle natürliche Vegetation bilden Buchen- und Eichenwälder. Der Bodenaufbau besteht in den oberen Metern aus Sanden, darunter lagern sandig-kiesige Sedimente des oberen Kieslagers mit einer Tiefe von ca. 25 m, 13.03.2009 - 4- das gleichzeitig den oberen Grundwasserleiter bildet. Der Grundwasserstand liegt zwischen 105,25 m über NN und 107,90 m über NN im Nordwesten bzw. 108,50 m über NN im Südosten. Die großräumige Grundwasserfließrichtung geht von Südosten nach Nordwesten. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gebiet ist vollständig erschlossen und größtenteils bebaut. 3.4 Eigentumsverhältnisse Der überwiegende Anteil der Flächen befindet sich in Privateigentum. Einige Flächen befinden sich in städtischem Eigentum bzw. im Eigentum der Volks- wohnung GmbH. 3.5 Belastungen Das Areal wurde aufgrund seiner Altlastenrelevanz vor der Neubebauung his- torisch und technisch erkundet. Ursprünglich vorhandene Belastungen wurden im Zuge der Baureifmachung größtenteils beseitigt. Bei abschließenden Un- tersuchungen wurden im Boden lediglich noch punktuell erhöhte Mineralölkoh- lenwasserstoffe im Bereich von Abscheideranlagen nachgewiesen, die gemäß den Vorgaben der Wasserbehörde zu sanieren sind. 3.6 Erschließung Das Gebiet ist im Norden direkt an die Straße Am Wald angebunden. Im Sü- den erfolgt die Erschließung vom Kanalweg her. Beide Straßen führen im Os- ten direkt auf die Willy-Brandt-Allee und im Westen auf die Erzbergerstraße. Im Gebiet selbst erfolgt die Erschließung für den motorisierten Individualver- kehr im Norden durch den Indianaring und im Süden durch den Vermontring, die, um Durchgangsverkehr zu vermeiden, nur durch Geh- und Radwege ver- bunden sind. 3.6.1 Öffentlicher Personennahverkehr Eine Anbindung an den ÖPNV ist derzeit durch die Straßenbahnlinie 3 in der Erzbergerstraße sowie die Buslinien 70, 71 und 73 gegeben. 3.6.2 Ruhender Verkehr Der Hauptanteil der Stellplätze liegt auf Parkplatzen an den Quartierseingän- gen. Dabei kommen zusätzlich zu den privaten, baurechtlich notwendigen Stellplätzen ca. 30% öffentliche Stellplätze. 3.6.3 Geh- und Radwege Als diagonale Achse in Verlängerung eines Strahls des Karlsruher Fächers ist ein weiterführender Radweg ausgestaltet, der auch die Erschließungsschleifen verbindet und diese auch teilweise nutzt. Ergänzt wird diese Verbindung durch weitere öffentliche Fuß- und Radwege sowohl in Nord-Süd als auch in Ost- West-Richtung. 3.6.4 Ver- und Entsorgung Das Gebiet ist an die Fernwärme angeschlossen. Die sonstigen Ver- und Ent- sorgungsleitungen liegen unter den zwei Erschließungsschleifen und sind über die Schlossstrahl-Achse unterirdisch miteinander verbunden. 13.03.2009 - 5- Unbedenkliche Niederschlagswasserabflüsse von Dachflächen sowie das Oberflächenwasser befestigter Flächen wird im gesamten Baugebiet - soweit schadlos möglich - über offene Mulden und wasserdurchlässige Beläge wieder dem Grundwasser zugeführt. 4.Planungskonzept Auf dem ehemaligen Kasernengelände entwickelte die Volkswohnung GmbH in Zusammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe das Wohnquartier „Smiley West“ mit 185 Wohneinheiten. Es entstanden unterschiedliche Häusergruppen, die von Baugruppen zusam- men mit dem Bauträger geplant und durchgeführt wurden. Der vorliegende Plan soll zum Schutz der Nachbarschaft die erarbeiteten Er- gebnisse öffentlich-rechtlich sichern und gleichzeitig den Eigentümern mode- rate Ausbaumöglichkeiten erhalten. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet wird aus dem bestehenden Be- bauungsplan übernommen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die geplante Grundflächenzahl entspricht mit 0,4 derjenigen des bisher gülti- gen Bebauungsplans. Die Geschossflächenzahl orientiert sich am Bestand und liegt im Rahmen der in § 17 Baunutzungsverordnung festgelegten Ober- grenzen für Wohngebiet. Um eine verträgliche Relation zwischen Hauptge- bäude und Nebenanlagen zu sichern, werden letztere in ihrer Größe durch ei- ne allgemeine Festlegung eingeschränkt. Von dieser Festsetzung wird in ein- zelnen Fällen abgewichen, wo bereits im Rahmen der gemeinsamen planeri- schen Entwicklung der Bauzeilen eine andere Größenverteilung vorgenom- men wurde, die insgesamt auch zu einem harmonischen Gesamterschei- nungsbild führte. Hier soll ein Erhalt auch über einen Bestandsschutz hinaus ermöglicht werden, auch um die vorhandene Harmonie im Falle einer Erneue- rung nicht zu unterbrechen. 4.3 Erschließung Das Gebiet ist bereits vollständig und ausreichend erschlossen. Die Erschlie- ßung bedarf keiner weiteren Ergänzung. 4.4 Gestaltung Im Rahmen des Beteiligungsprozesses entwickelten verschiedene Baugrup- pen zusammen mit dem Bauträger Häusergruppen mit einheitlichem Erschei- nungsbild. Um dem in Karlsruhe in Wohngebieten üblichen Standard zu ent- sprechen, wurden allgemeine Gestaltungsvorschriften für Werbeanlagen, Stellplätze und andere städtebaulich wirksame Außenelemente festgelegt. nicht aber detaillierte Gestaltungsregelungen für Gebäude. Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes ist es insbesondere, das durch den Beteiligungsprozess entwickelte, geordnete städtebauliche Gesamtbild für die Zukunft zu sichern. Dieser Prozess soll sich auch in Zukunft fortsetzen kön- nen. Deshalb wird den Eigentümern die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb ei- ner jeweils sinnvoll zusammengehörenden Gruppe von Häusern eine gemein- 13.03.2009 - 6- same Weiterentwicklung vorzunehmen. Wo dieser Prozess nicht gelingt oder nicht erwünscht ist, bleibt die Möglichkeit, sich am bereits Bestehenden zu ori- entieren. Deshalb werden mit Ausnahme der zulässigen Dachneigung für die meisten Gebäudeeinheiten nach wie vor keine detaillierten Gestaltungsfest- setzungen für Gebäude getroffen. Es wird lediglich festgesetzt, dass die ein- zelnen Häuser innerhalb der Hausgruppen bzw. Baufeld der Doppelhäuser und Baufeld der Einzelhäuser (Würfelhäuser) in Material, Farbe und Gliede- rung der Fassade, in Ausführung von Staffelgeschossen, Vorsprüngen und Überständen des Daches einheitlich zu gestalten sind. Von diesem Prinzip ausgenommen wurden diejenigen Gebäudezeilen (Staf- felgeschosse, Nebenanlagen, Carports) für die es bisher noch kein gemein- sames Konzept gab, so dass eine Orientierung am Bestand nicht möglich ist. Hier werden für die jeweiligen Baufelder Festsetzungen getroffen, um die Baumöglichkeit nicht von einer Einigung abhängig zu machen. Aber auch hier gilt, dass mit einem gemeinsamen Konzept von den Festsetzungen abgewi- chen werden kann. 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen Ein wesentliches Ziel der Grünordnung besteht darin, den neuen Siedlungsteil in die waldartige Struktur der Nordstadt einzubinden. Dazu wurden die Ge- hölzstreifen entlang der Straße „Am Wald“ sowie westlich der ehemaligen Ka- serne als siedlungsgliedernde Elemente erhalten und entwickelt. Außerdem wurden wertvolle alte Solitärbäume erhalten und in das Bebauungskonzept in- tegriert. Ergänzt wird der Altbaumbestand durch Neupflanzungen entlang des als Grünfläche gestalteten Strahls, auf den Plätzen und innerhalb der Gärten. Durchgängiges Gestaltungsprinzip sind Hainbuchenhecken, die jeweils die einzelnen Hausgruppen einfassen. Die Festsetzungen des bisher gültigen Bebauungsplans werden inhaltlich ü- bernommen. Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen werden nicht notwenig, da es zu keinen zusätzlichen Eingriffen gegenüber dem bisherigen Planungsrecht kommt. 5.Umweltprüfung Aus Inhalt und Zielen des Bebauungsplanes ergibt sich, dass Umweltauswir- kungen durch die Planung nicht entstehen werden. Derzeitiger Umweltzustand und Entwicklung eines künftigen Umweltzustands durch diese Planung sind identisch, da der Plan lediglich den tatsächlich gewachsenen Ist-Zustand und ein bereits vorhandenes Baurecht dokumentiert und in Satzungsform bringt. Bei dieser Sachlage hat es sich erübrigt, eine Ermittlung der Umweltauswir- kungen nach § 2 Abs. 4 BauGB vorzunehmen, und einen Umweltbericht nach § 2 a BauGB zu erstellen. 6.Sozialverträglichkeit Da die Bebauungsstruktur zusammen mit den Nutzerinnen und Nutzern nach deren Bedarf geplant wurde, ist eine hohe Identifikation mit dem Gebiet gege- ben. 13.03.2009 - 7- Die Planung verfolgt weiterhin das Ziel des autoarmen Wohnens. Hierdurch erhalten die Wohnwege eine hohe Aufenthaltsfunktion für die Bewohner. Versorgungs-, Freizeit-, soziale und kulturelle Infrastruktur konnten und kön- nen sich entsprechen der Nachfrage im Gebiet entwickeln. 7.Statistik 7.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca.4,62 ha63,90% Verkehrsflächenca.1,64 ha22,68% Grünflächenca.0,97 ha13,42% Gesamtca.7,23 ha100,00% 7.2 Vorhandene Bebauung Einzelhäuser13133300 Doppelhäuser881500 Reihenhäuser13313318300 Geschosswohnungsbau3313900 Gesamt15718527000 7.3 Bodenversiegelung Durch die Änderung des Bebauungsplans wird keine zusätzliche Versiegelung gegenüber dem bisherigen Baurecht möglich. 8.Bodenordnung Eine Bodenordnung wird nicht notwendig. 9.Kosten Kosten entstehen durch diesen Bebauungsplan nicht. Karlsruhe, 13.03.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler 13.03.2009 - 8- B.Hinweise 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2.Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferlie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3.Regenwasserversickerung Unbedenkliche Niederschlagswasserabflüsse sollten, sofern dies schadlos möglich ist, entsprechend der geltenden Regelung des § 45 b Abs. 3 Wasser- gesetz für Baden-Württemberg dezentral auf dem jeweiligen Grundstück (oder evtl. mit zentralen Anlagen) über Versickerungsmulden mit belebter Boden- schicht beseitigt werden. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versicke- rungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA Arbeitsblatt A 138, in der jeweils gül- tigen Fassung, zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde ist über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vor- zusehen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlas- tung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde er- folgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Dieses ist jedoch ausschließlich zur Gartenbewässerung zu nutzen, da es mikrobiologisch und chemisch verunreinigt sein kann. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanal- system vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anste- henden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. 13.03.2009 - 9- Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Werden die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke befestigt, soll die Befestigung zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasser- durchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit brei- ten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindrin- gens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 25 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, abzustimmen. 5.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6.Ökologie Das Plangebiet liegt im Karlsruher Verbreitungsgebiet des Heldbockes (Ce- rambyx cerdo). Bekannt sind mehrere Brutbäume, jedoch müssen alle Eichen als potentielle Niststätten angenommen werden. Daraus folgt die Notwendig- keit, Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen für alle Eichen im Planungsgebiet vorzunehmen: Bei evtl. Baumaßnahmen (Abstellhäuschen usw.) sind Eich- bäume zu sichern und vor Schäden zu schützen. Als Nachpflanzungen müs- sen wieder Stieleichen vorgesehen werden. Darüber hinaus wird angeregt, durch Anlage von Trockenmauern, extensiv genutzten Wiesenstreifen im öffentlichen und auch im privaten Bereich das Vorkommen der Zauneidechse zu stützen. 7.Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 13.03.2009 - 10- 8.Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwie- sen. 9.Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO).

  • Anlage Festsetzungen Kanalweg
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Nördlich des Kanalweges-West - Änderung“, Karlsruhe – Nordstadt Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Vorentwurf - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - 13.03.2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I.Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................ 3 1.Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1Allgemeines Wohngebiet (WA), § 4 BauNVO............................................ 3 1.2Allgemeines Wohngebiet, Gemeinschaftshaus (WA n), § 4 BauNVO ...... 3 1.3Flächen für Stellplätze und Garagen ......................................................... 4 1.4Nebenanlagen ........................................................................................... 4 2.Baumpflanzungen, Pflanzgebot für Hecken............................................... 4 3.Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen.......................................... 4 II.Örtliche Bauvorschriften......................................................................... 5 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen................................................ 5 1.1Wandhöhe ................................................................................................. 5 1.2Dächer,...................................................................................................... 5 1.3Stellplätze und Carports ............................................................................ 5 1.4Nebenanlagen ........................................................................................... 5 1.5Einheitliche Gestaltung.............................................................................. 5 1.5.1Staffelgeschosse ....................................................................................... 6 1.5.2Nebenanlagen ........................................................................................... 6 1.5.3Carports..................................................................................................... 6 3.Unbebaute Flächen, Einfriedigungen......................................................... 6 3.1Einfriedigungen.......................................................................................... 6 3.2Abfallbehälterstandplätze........................................................................... 6 4.Außenantennen ......................................................................................... 7 5.Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 7 6.Niederschlagswasser................................................................................. 7 III.Definitionen.............................................................................................. 7 1.Hausgruppen............................................................................................ 7 2.Einheitlichkeit .......................................................................................... 7 13.03.2009 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen -Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) und der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). -Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 760). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA), § 4 BauNVO Zulässig sind -Wohngebäude, -Der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie nicht störende Handwerksbetriebe, -Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: -Betriebe des Beherbergungsgewerbes, -sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, -Anlagen für Verwaltungen Nicht zulässig sind: -Gartenbaubetriebe -Tankstellen 1.2 Allgemeines Wohngebiet, Gemeinschaftshaus (WA n), § 4 BauNVO Innerhalb des als solchen ausgewiesenen Baubereichs ist ein Gebäude als Nebenanlage zu den Grundstücken Vermontring 4 - 32 zur gemeinschaftlichen Nutzung zulässig. Dauerhaftes Wohnen ist in dieser Nebenanlage ausge- schlossen. Außerdem ist entlang dem Vermontring auf der mit N bezeichneten Fläche eine weitere Nebenanlage bis zu einer Höhe von 3,15 m zulässig. Ziffer 1.4 (Nebenanlagen) ist auf diese Nebenanlagen nicht anzuwenden. 13.03.2009 - 4 - 1.3 Flächen für Stellplätze und Garagen Stellplätze und Carports sind ausschließlich auf den im zeichnerischen Teil hier- für jeweils gekennzeichneten Flächen zulässig. 1.4 Nebenanlagen Nebenanlagendürfen ausschließlich auf den im zeichnerischen Teil gesondert ausgewiesenen Bereichen und innerhalb der Baubereiche errichtet werden. Nebenlagen als Gebäude sind bis zu einer Größe von max. 10 m 3 vor dem Haus und max. 10 m 3 hinter dem Haus oder alternativ max. 20 m³ hinter dem Haus pro Hauseinheit zulässig. Ausnahmsweise sind Nebenanlagen als Gebäude auch vor dem Haus bis zu 20 m³ zulässig, sofern solche nachweislich bis zum Erlass der Veränderungssperre am 13.04.2006 innerhalb der Baugruppen oder durch die Volkswohnung so entwickelt wurden. Satz 1 gilt nicht für unmittelbar an das Hauptgebäude an- schließende Terrassen. Diese können überdacht werden, sofern dies für die gesamte jeweilige Hausgruppe, Gruppe der Einzelhäuser (Würfelhäuser) oder Gruppe der Doppelhäuser einheitlich geschieht und dürfen die Baugrenze ma- ximal um 3 m überschreiten. Standorte für Abfallbehälter auf dem privaten Grundstück sind so zu wählen, dass der Abtransport nicht über die Versickerungsstreifen erfolgt. 2.Baumpflanzungen, Pflanzgebot für Hecken Auf mehr als 300 m² großen Baugrundstücken ist je angefangene 300 m² ein mindestens mittelkroniger Laubbaum als Hochstamm zu pflanzen. Bei kleineren Grundstücken ist mindestens ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum zu pflan- zen. Bereits vorhandene Bäume werden darauf angerechnet. Diese Pflanzungen sowie die im Bebauungsplan als zu erhalten gekennzeich- neten Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. Um die Entwicklung der Bäume sicherzustellen sind Baumscheiben in einer Größe von mindesten 6 m² anzulegen. Auf den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Pflanzgeboten für Hecken sind geschnittene Hainbuchen-Hecken zu pflanzen und bis zu einer Höhe von 1,80 m zu entwickeln. 3.Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen von mehr als 0,50 m Tiefe außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind im Vorgartenbereich nur zur Anpassung an die Nachbargrundstücke und die Verkehrsfläche zulässig. Dabei darf nicht in den Wurzelbereich des geschützten Baumbestandes eingegriffen werden. Lichtschächte sind im Vorgartenbereich bis zu einer Tiefe von max. 1 m vor der Hauswand zulässig. Die Vorgartenzonen der Gebäude westlich des Schlossstrahls sind um 0,5 m anzuheben. Hierdurch soll eine einheitliche Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Flächen entstehen. 13.03.2009 - 5 - II. Örtliche Bauvorschriften 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Wandhöhe Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeober- fläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhen sind im Einzelnen in der Planzeichnung festgelegt. Staffelgeschosse, welche die nach Satz 2 festgesetzte Wandhöhe überschrei- ten dürfen, sind bis zu einer Höhe ihrer oberen Wandabschlüsse bzw. Unter- kante Dachhaut von 3 m zulässig. 1.2 Dächer, Es ist eine Dachneigung bis zu 7° zulässig. Dachflächen sind, soweit sie nicht als Dachterrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 1.3 Stellplätze und Carports Der Bodenbelag der Stellplätze muss wasserdurchlässig ausgebildet sein (z.B. Betonpflaster mit Splittfuge). Carports müssen mit Rankpflanzen begrünt oder alternativ mit einem Gründach ausgestattet werden. Ihre Dächer sind flachgeneigt mit max. 7° Neigung auszu- bilden. 1.4 Nebenanlagen Die Wandhöhe darf max. 2,40 m, betragen. Die Dächer sind flachgeneigt mit max. 7° Neigung auszubilden. Gerätehütten und Abfallbehälterstandplätze müssen mit Rankpflanzen begrünt oder alternativ mit einem Gründach ausgestattet werden. Für vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtete Anlagen gilt Satz 3 nur, soweit dies die tat- sächlichen Verhältnisse zulassen. 1.5 Einheitliche Gestaltung Werden bauliche Anlagen neu errichtet oder geändert, so ist dies nur zulässig, wenn innerhalb der jeweiligen Hausgruppe, Gruppe der Einzelhäuser (Würfel- häuser) oder Gruppe der Doppelhäuser eine Einheitlichkeit bezüglich Material und Farbe der Dächer, Dachform, Dachneigung, Staffelgeschosse, Dachvor- sprünge und Dachüberstände, bzgl. Material, Farbe und Gliederung der Fassa- den, bzgl. Material und Farbe der Carports und der Nebenanlagen gewahrt ist oder gewahrt bleibt. Bei der Farbgebung kann hiervon abgewichen werden, wenn die Farben aufeinander abgestimmt sind und ein gemeinsames Farbkon- zept erstellt wird. Für den Fall, dass innerhalb der genannten Gruppen keine Einigung erzielt werden kann, wird für diejenigen Gruppen, für die es noch keine Bezugsobjekte gibt, an denen sich eine Gestaltung orientieren kann und für die Nebengebäude 13.03.2009 - 6 - in den Baubereichen 8 und 9, ein Gestaltungstyp (1.5.1 - 1.5.3) vorgegeben, von dem abgewichen werden kann, wenn die Einheitlichkeit im Sinne von Abs. 1 gewahrt bleibt. Ziffern 1.2 - 1.4 sind zu beachten. 1.5.1 Staffelgeschosse Staffelgeschosse unter den Voraussetzungen von 1.5 Abs. 2, sind in Farbe der Dächer, Dachform, Dachneigung, Dachvorsprünge und Dachüberstände, bzgl Material und Farbe der Fassade wie das Hauptgebäude auszuführen. 1.5.2 Nebenanlagen Die Fassaden der Nebengebäude unter den Voraussetzungen von 1.5 Abs. 2 sind in horizontaler Holzlattung (Lattenhöhe ca. 7 cm) und in naturbelassene Holzfarbe auszuführen. 1.5.3 Carports Carports unter den Voraussetzungen von 1.5 Abs. 2 dürfen bis zur Oberkante des Dachs maximal 2,30 m hoch sein. Ihre Fassaden sind in horizontaler Holz- lattung (Lattenhöhe ca. 14 cm)und in hellgrauer Farbe, auszuführen. 2.Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Hauptgebäude im Erdgeschossbereich, und nur un- ter Einhaltung folgender Größen zulässig. -Einzelbuchstaben sind bis max. 0,30 m Höhe und Breite zulässig, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehba- re Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Hauptgebäude zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3.Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Einfriedigungen Einfriedigungen sind nur als Hainbuchenhecken in einer Höhe bis 1,80 m zuläs- sig, in die ein Maschendraht- oder Stahlgitterzaun bis max. 1,00 m Höhe einge- zogen werden darf. 3.2 Abfallbehälterstandplätze Die Abfallbehälterstandplätze sind mit einer Hainbuchenhecke einzugrünen oder mit einem begrünten Sichtschutz zu versehen. Material und Farbe müssen den anderen Nebenanlagen, Carports und Garagen entsprechen bzw. ebenso begrünt werden. 13.03.2009 - 7 - 4.Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenanten- ne zulässig. 5.Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6.Niederschlagswasser Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken – auch auf den Dächern, Stellplätzen und sonstigen baulichen Anlagen – anfällt, ist, soweit i. S. § 45 b Abs. 3 Wassergesetz Baden-Württemberg schadlos möglich, dezentral über ei- ne belebte Oberbodenschicht auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Ra- sendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereini- gung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. - DWA Arbeitsblatt A 138 - zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. III. Definitionen 1.Hausgruppen Soweit innerhalb dieser Festsetzungen der Begriff „Hausgruppe“ verwendet wird, ist dieser nicht beschränkt auf den Begriff der Baunutzungsverordnung. Vielmehr ist darunter eine Reihe von Gebäuden zu verstehen, die ohne Unter- brechung an der jeweiligen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Das Ende einer Hausgruppe ist durch Baugrenze bzw. Baulinie festgelegt. 2.Einheitlichkeit Zur Klarstellung: Sofern im Bebauungsplan „Einheitlichkeit“ gefordert wird, ist damit keine Gleichzeitigkeit und auch kein Baugebot verbunden. Karlsruhe, 07.02.2007 Fassung vom 13.03.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler

  • Anlage Plan Kanalweg
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