(Unselbständige) Stiftung für alleinerziehende Elternteile - Calmbach-Stiftung: Satzungsänderung
| Vorlage: | 22760 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.06.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 64. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.06.2009 1767 4 öffentlich Dez. 4 (Unselbstständige) Stiftung für allein erziehende Elternteile - Calmbach Stiftung Satzungsänderung Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 23.06.2009 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt die gekennzeichneten Änderungen der Satzung für allein erziehen- de Elternteile zur Kenntnis und stimmt ihnen zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stiftung für allein erziehende Elternteile wurde 1976 durch den Stadtrat Günter Calm- bach gegründet. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von allein erziehenden Elternteilen. Aufgrund der geänderten Vorschriften über die Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung ist die Anpassung der bestehenden Satzung an die Mustersatzung notwendig, so dass auch in Zukunft die Stiftung als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des Körperschaftssteuer- gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) anerkannt werden kann und die Verwaltung Spendenbescheini- gungen ausstellen darf. Es handelt sich um rein formale Korrekturen bezüglich der Gemein- nützigkeit und einer satzungsgemäßen Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung. Nachfolgend sind in einer Synopse die alte Form der Satzung Stand 1976 auf der linken Seite und die der Mustersatzung angepasste Fassung auf der rechten Seite aufgeführt. Die Änderungen sind grau unterlegt. Der Stiftungsrat hat in seiner Sitzung am 06.05.2009 die Änderungen einstimmig beschlos- sen (§ 13 der Satzung). Die Zustimmung des Gemeinderats ist nach § 13 Stiftungssatzung notwendig. Fassung vom 14.02.1976 Stand 23.06.2009 Die bestehende Satzung in der Fassung vom 14.02.1976 muss der Mustersatzung des Anwen- dungserlasses zur Abgabenordnung vom 17.07.2008 (Anlage 1 und 2 zu § 60) angepasst werden, damit die Stiftung auch weiterhin als steu- erbegünstigte Körperschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt werden wird. Stiftung der Firma epa Papiergroßhandel GmbH Karlsruhe anläßlich ihres 10jährigen Bestehens zu Gunsten ALLEIN ERZIEHENDER ELTERNTEILE überreicht durch den Gesellschafter Günter Calmbach am 14. Februar 1976 dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Herrn Otto Dullenkopf und den Mitgliedern des Stiftungsrates Stiftung der Firma epa Papiergroßhandel GmbH Karlsruhe anläßlich ihres 10jährigen Bestehens zu Gunsten ALLEIN ERZIEHENDER ELTERNTEILE überreicht durch den Gesellschafter Günter Calmbach am 14. Februar 1976 dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Herrn Otto Dullenkopf und den Mitgliedern des Stiftungsrates geändert durch Stiftungsratsbeschluss vom 06.05.2009 und Gemeinderatsbeschluss vom 23.06.2009 Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Firma e p a Papiergroßhandel GmbH in Karls- ruhe errichtet hiermit im Einvernehmen mit der Stadt Karlsruhe eine Stiftung für alleinerziehende Elternteile. Für die Zwecke der Stiftung stellt sie zunächst ei- nen Betrag von DM 50.000,- (i. W. fünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung Die Firma e p a Papiergroßhandel GmbH in Karls- ruhe errichtet hiermit im Einvernehmen mit der Stadt Karlsruhe eine Stiftung für alleinerziehende Elternteile. Für die Zwecke der Stiftung stellt sie zunächst ei- nen Betrag von DM 50.000,- (i. W. fünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung Für die Stiftung gilt folgende Satzung: Für die Stiftung gilt folgende Satzung: § 1 Name Die Stiftung führt den Namen: Stiftung für allein erziehende Elternteile. § 1 Name Die Stiftung führt den Namen: Stiftung für allein erziehende Elternteile. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Ei- gentum der Stadt Karlsruhe. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Ei- gentum der Stadt Karlsruhe. § 3 Im Falle einer Erweiterung der Stiftung behält sich der Stifter vor, Antrag auf Umwandlung der unselb- ständigen in eine rechtlich selbständige Stiftung zu stellen, wobei sich der Stifter bewusst ist, dass die Schaffung einer solchen rechtlich selbständigen Stiftung mit der bisherigen Stiftungsbestimmung und der Verwaltung durch die Stadt der Genehmi- gung des Gemeinderates und der Stiftungsauf- § 3 Erweiterung der Stiftung Im Falle einer Erweiterung der Stiftung behält sich der Stifter vor, Antrag auf Umwandlung der unselb- ständigen in eine rechtlich selbständige Stiftung zu stellen, wobei sich der Stifter bewusst ist, dass die Schaffung einer solchen rechtlich selbständigen Stiftung mit der bisherigen Stiftungsbestimmung und der Verwaltung durch die Stadt der Genehmi- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 sichtsbehörde bedarf. gung des Gemeinderates und der Stiftungsauf- sichtsbehörde bedarf. § 4 Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Gemeinnützig- keitsverordnung. Gegenstand der Stiftung ist die Unterstützung (Be- ratung, Betreuung und finanzielle Unterstützung) von allein erziehenden Elternteilen (sog. one parent families), die in Karlsruhe wohnhaft oder geboren sind. Die Unterstützung kommt in Betracht, wenn eines oder mehrere Kinder von einem Elternteil allein erzogen werden, weil z.B. der andere Elterteil verstorben oder geschieden ist, getrennt lebt, sich um die Kinder nicht annimmt oder weil es sich um ein nichteheliches Kind handelt. § 4 Stiftungszweck Die Stiftung für alleinerziehende Elternteile mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwe- cke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstig- te Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unter- stützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung (Beratung, Betreuung und finanzielle Unterstützung) von allein erziehen- den Elternteilen (sog. one parent families), die in Karlsruhe wohnhaft oder geboren sind, ver- wirklicht. Die Unterstützung kommt in Betracht, wenn eines oder mehrere Kinder von einem Elternteil allein erzogen werden, weil z. B. der andere Elternteil verstorben oder geschieden ist, getrennt lebt, sich den Kindern nicht an- nimmt oder weil es sich um ein nichteheliches Kind handelt und die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllt sind. § 5 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) der Stadt Karlsruhe, b) dem Stiftungsrat. § 5 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) der Stadt Karlsruhe, b) dem Stiftungsrat. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrates gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrates gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestel- lung und Abberufung der Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus drei Personen, nämlich a) dem jeweiligen Leiter der Abteilung für Hilfe in besonderen Lebenslagen im Sozialamt der Stadt Karlsruhe. Sollte diese Abteilung aufgelöst werden oder ein Leiter nicht vorhanden sein, so ist der jeweilige Leiter des Sozialamtes der Stadt Karlsruhe Mitglied des Stiftungsrats; b) zwei Personen, die vom Deutschen Evangelischen Frauenbund in Karlsruhe bestellt und abberufen werden, Sollte diese Einrichtung nicht mehr bestehen, so erfolgt die Bestellung und Abberufung der beiden Mitglieder des Stiftungsrats durch den Vorsitzenden des Bezirkskirchenrates der Evangelischen Kirche Karlsruhe und Durlach § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestel- lung und Abberufung der Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus drei Personen, nämlich a) dem jeweiligen Leiter der Abteilung für Hilfe in besonderen Lebenslagen im Sozialamt der Stadt Karlsruhe. Sollte diese Abteilung aufgelöst werden oder ein Leiter nicht vorhanden sein, so ist der jeweilige Leiter des Sozialamtes der Stadt Karlsruhe Mitglied des Stiftungsrats; b) zwei Personen, die vom Deutschen Evangelischen Frauenbund in Karlsruhe bestellt und abberufen werden, Sollte diese Einrichtung nicht mehr bestehen, so erfolgt die Bestellung und Abberufung der beiden Mitglieder des Stiftungsrats durch den Vorsitzenden des Bezirkskirchenrates der Evangelischen Kirche Karlsruhe und Durlach Ergänzende Erläuterungen Seite 6 § 8 Beschlüsse des Stiftungsrats Die Mitglieder des Stiftungsrats können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des Stiftungsrats auf die Dauer von jeweils drei Jahren sowie einen Stellver- treter wählen. Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrats die Einberufung verlangt. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats, im Verhinderungs- fall durch seinen Stellvertreter. Ist ein Vorsitzender nicht gewählt, so kann jedes Stiftungsratsmitglied einberufen, Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindes- tens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüs- se bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen. Ist ein Vorsitzender gewählt, so ent- scheidet bei Stimmengleichheit seine Stimme, im Verhinderungsfall die Stimme des Stellvertreters. Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden in Ver- sammlungen gefasst und sollen schriftlich nieder- gelegt werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüs- se auch ohne Abhaltung einer Versammlung schriftlich, telegrafisch oder telefonisch gefasst werden § 8 Beschlüsse des Stiftungsrats Die Mitglieder des Stiftungsrats können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des Stiftungsrats auf die Dauer von jeweils drei Jahren sowie einen Stellver- treter wählen. Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrats die Einberufung verlangt. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats, im Verhinderungs- fall durch seinen Stellvertreter. Ist ein Vorsitzender nicht gewählt, so kann jedes Stiftungsratsmitglied einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindes- tens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüs- se bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen. Ist ein Vorsitzender gewählt, so ent- scheidet bei Stimmengleichheit seine Stimme, im Verhinderungsfall die Stimme des Stellvertreters. Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden in Ver- sammlungen gefasst und sollen schriftlich nieder- gelegt werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüs- se auch ohne Abhaltung einer Versammlung schriftlich, telegrafisch oder telefonisch gefasst werden. § 9 Aufgaben des Stiftungsrats Dem Stiftungsrat obliegt die Durchführung des Stif- tungszwecks. Er entscheidet über die Art und den Umfang der Unterstützung sowie die Verteilung und § 9 Aufgaben des Stiftungsrats Dem Stiftungsrat obliegt die Durchführung des Stif- tungszwecks. Er entscheidet über die Art und den Umfang der Unterstützung sowie die Verteilung und Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljähr- lich einen Geschäftsbericht. Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljähr- lich einen Geschäftsbericht. § 10 Vergütungen Die Mitglieder des Stiftungsrates führen ihr Amt ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Er- satz der ihnen erwachsenden Auslagen. § 10 Vergütungen Die Mitglieder des Stiftungsrates führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Stiftung kann ihnen an- gemessene Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die satzungsmäßige Tätigkeit für die Stif- tung entstanden sind. Dabei können Fahrt- und Reisekosten pauschal in Höhe des lohnsteuer- lich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. § 11 Anlage des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerli- chen und sonstigen Vorschriften und im übrigen nach den Weisungen des Stiftungsrates zu verwal- ten bzw. anzulegen. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen, so sind diese - soweit der Zuwen- der nichts anderes bestimmt hat - dem Stiftungs- vermögen zuzuführen. Die Erträge des Vermögens dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen sind nur ausnahmsweise zulässig und bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. § 11 Anlage des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach den Weisungen des Stiftungsra- tes zu verwalten bzw. anzulegen. Erhält die Stif- tung weitere Zuwendungen, so sind diese - soweit der Zuwender nichts anderes bestimmt hat - dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungs- mäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsaus- gaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. der Stiftung fremd sind oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 12 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Auf den Schluß eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 12 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Auf den Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 13 Satzungsänderungen Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Be- schluß aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist ver- pflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschlie- ßen, die der Erhaltung der Steuerfreiheit der Stif- tung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zu- stimmung der Stadt. Satzungsänderungen sind in jedem Fall der zu- ständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Soweit Satzungsänderungen den Zweck der Stif- tung betreffen, bedürfen diese der Einwilligung des zuständigen Finanzamts. § 13 Satzungsänderungen Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geän- dert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist ver- pflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschlie- ßen, die der Erhaltung der Steuerfreiheit der Stif- tung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zu- stimmung der Stadt. Satzungsänderungen sind in jedem Fall der zu- ständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Soweit Satzungsänderungen den Zweck der Stif- tung betreffen, bedürfen diese der Einwilligung des zuständigen Finanzamts. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 § 14 Vermögensfall Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Stif- tungsvermögen an die Stadt Karlsruhe. Diese hat das Stiftungsvermögen entsprechend dem in § 4 der Satzung festgelegten Stiftungszweck aus- schließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. § 14 Vermögensfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließ- lich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Karlsruhe, den 14. Februar 1976 Der Träger der Stiftung Stadt Karlsruhe -Oberbürgermeister- Karlsruhe, den ...................2009 Der Träger der Stiftung Stadt Karlsruhe - Oberbürgermeister- Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt den Änderungen der Satzung der Stiftung für allein erziehende Elternteile in der Fassung vom 23.06.2009 zu. Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Juni 2009