Neufassung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 22728
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.06.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen

    Datum: 17.06.2009

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

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  • TOP1
    Extrahierter Text

    Ergänzende Erläuterungen Seite 1 BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Grötzingen Gremium: Ortschaftsrat Grötzingen Termin: Vorlage Nr.: TOP: 17.06.2009 38 1 öffentlich Neufassung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Die Branddirektion hat die Neufassung der Satzung für die Feuerwehr Karlsruhe in die Wege geleitet. Die Neufassung enthält inhaltliche Änderungen hinsichtlich der Erweiterung zu einer Alters- und Reserveabteilung. Daneben wird die Funktion der Sprecherin bzw. des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Funktion einer Vertreterin der Frau- en in der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen. Hinzu kommt die Schaffung einer Sicherheitsbeauftragten bzw. eines Sicherheitsbeauftragten. Gleichzeitig werden nicht mehr zeitgemäße bzw. praxisferne Regelungen gestrichen. Die dieser Gelegenheit wurde der gesamte Satzungstext im Sinne des Projektes GeKom - Genderkompetenz im kommunalen Raum- neu formuliert. Ziel war es, im Satzungstext beide Geschlechter gleichermaßen zu berücksichtigen und anzuspre- chen und den Text gleichzeitig wieder flüssig lesbar zu gestalten. Die Änderungen wurden im Feuerwehrausschuss einstimmig beschlossen. Die Satzung wurde in den Sitzungen des Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 30.04.2009 und des Hauptausschuss am 05.05.2009 beraten und soll in der Ge- meinderatsitzung vom 23.06.2009 beschlossen werden.

  • 2
    Extrahierter Text

    Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Alte Version Neue Version 1/17 Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe vom 18. Januar 1994 (Amtsblatt vom 18. Februar 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. März 2005 (Amtsblatt vom 15. Juli 2005) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 22 Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden- Württemberg in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert am 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008 (GBl. S. 343, 354) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 18 a Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469 und 492) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 2 I. Allgemeines § 1 Aufbau und Leitung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Gemeindefeuerwehr der Stadt Karlsruhe, nachstehend Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus: 1. der Berufsfeuerwehr und 2. der freiwilligen Feuerwehr. (2) Feuerwehrkommandant/-in (Leiter/-in der Gemeinde- feuerwehr) ist der/die Leiter/-in der Berufsfeuerwehr. Stellvertretende/-r Feuerwehrkommandant/-in ist der/die stellvertretende Leiter/-in der Berufsfeuerwehr. (3) Der Branddirektion als städtischer Dienststelle obliegt die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der Gemeinde nach dem Feuerwehrgesetz, der Feuerwehrsatzung sowie den sonstigen städtischen Organisationsverfügungen. § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr nimmt neben ihren Pflichtaufgaben gem. § 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FWG) auch die Kannaufgaben gem. § 2 Abs. 2 FWG kraft Übertragung durch diese Satzung wahr. I. Allgemeines § 1 Aufbau und Leitung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Gemeindefeuerwehr der Stadt Karlsruhe, nachstehend Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächsten- hilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus: 1. der Berufsfeuerwehr und 2. der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandan- ten und erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Berufs- feuerwehr. Die Stellvertretung in der Funktion entspricht der Stellvertretung in der Berufsfeuerwehr. (3) Der Branddirektion als städtischer Dienststelle obliegt die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der Gemeinde nach dem Feuerwehrgesetz, der Feuerwehrsatzung sowie den sonstigen städtischen Organisationsverfügungen. § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr nimmt neben ihren Pflichtaufgaben gem. § 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FWG) auch die Kannaufgaben gem. § 2 Abs. 2 FWG kraft Übertragung durch diese Satzung wahr. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 3 (2) Die Feuerwehr nimmt ferner die ihr im Einzelnen mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten vom 31. Juli 2003 sowie mit Nachtragsvereinbarung vom 9. bzw. 16. Juni 2005 übertragenen Aufgaben für das Gelände der Neuen Messe Karlsruhe wahr. Diese Aufgabenübertragung umfasst insbesondere die Pflicht- und Kannaufgaben nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 FWG, die weiteren Feuerwehraufgaben nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 FWG sowie die Feuer- sicherheitswache nach der Versammlungsstättenverord- nung. § 3 Ausrückeordnung und Einsatzleitung (1) Der Einsatz der Feuerwehr wird in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) geregelt. Diese wird von dem/der Feuerwehrkommandanten/-in erlassen. Soweit sie die Freiwillige Feuerwehr betrifft, ist vorher der Feuer- wehrausschuss zu hören. (2) Die Einsatzleitung obliegt dem/der Feuerwehrkomman- danten/-in. Bei Abwesenheit geht diese auf seine/ihre Stellvertretung bzw. die jeweilige Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr über. (2) Die Feuerwehr nimmt ferner die ihr im Einzelnen mit öffent- lich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten vom 31. Juli 2003 sowie mit Nach- tragsvereinbarung vom 9. bzw. 16. Juni 2005 übertragenen Aufgaben für das Gelände der Neuen Messe Karlsruhe wahr. Diese Aufgabenübertragung umfasst insbesondere die Pflicht- und Kannaufgaben nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 FWG, die weiteren Feuerwehraufgaben nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 FWG sowie die Feuersicherheitswache nach der Versammlungs- stättenverordnung. § 3 Ausrückeordnung und Einsatzleitung (1) Der Einsatz der Feuerwehr wird in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) geregelt. Diese wird von der Leitung der Gemeindefeuerwehr erlassen. Soweit die AAO die Freiwillige Feuerwehr betrifft, ist vorher der Feuer- wehrausschuss zu hören. (2) Die AAO regelt die Einsatzleitung. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 4 II. Berufsfeuerwehr § 4 Gliederung, Dienstpflicht (1) Die Berufsfeuerwehr gliedert sich in Wachabteilungen der Feuerwachen, für welche die Ausrückebereiche von dem/der Feuerwehrkommandanten/-in festgelegt sind. (2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind verpflichtet, auch in ihrer Freizeit Dienst zu tun, sofern zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Aktive Mitarbeit von Beamten/-innen der Berufsfeuerwehr in anderen Hilfs- organisationen des Katastrophenschutzes sowie in Feuer- wehren anderer Gemeinden ist nur zulässig, wenn der Pflicht als Berufsfeuerwehrmann/-frau schriftlich Vorrang gegenüber den Pflichten in diesen Organisationen eingeräumt wird. III. Freiwillige Feuerwehr § 5 Aufbau und Gliederung (1) Die freiwillige Feuerwehr besteht aus Abteilungen. Diese gliedern sich in: a) die aktive Abteilung, b) die Altersabteilung, c) die Jugendabteilung, d) den Spielmanns- oder Fanfarenzug (Angehörige der Abteilungen Buchstabe a - c). (2) Sie führen die Bezeichnung: Freiwillige Feuerwehr Karlsruhe, Abteilung ... z. B. mit der Bezeichnung des Stadtteils, in dem sie ihren Standort haben. (3) Die Abteilungen bilden unbeschadet ihrer verwaltungs- mäßigen Selbständigkeit eine Einheit und unterstehen der Leitung der Gemeindefeuerwehr. II. Berufsfeuerwehr § 4 Gliederung, Dienstpflicht (1) Die Berufsfeuerwehr gliedert sich in Wachabteilungen der Feuerwachen, für welche die Ausrückebereiche von der Leitung der Gemeindefeuerwehr festgelegt sind. (2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind verpflichtet, auch in ihrer Freizeit Dienst zu tun, sofern zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Aktive Mitarbeit von Angehörigen der Berufsfeuerwehr in anderen Hilfsorganisationen des Kata- strophenschutzes sowie in Feuerwehren anderer Gemeinden ist nur zulässig, wenn der Pflicht in der Berufsfeuerwehr schriftlich Vorrang gegenüber den Pflichten in den anderen Organisationen eingeräumt wird. III. Freiwillige Feuerwehr § 5 Aufbau und Gliederung (1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Abteilungen. Diese gliedern sich in: a) die aktive Abteilung, b) die Alters- und Reserveabteilung c) die Jugendabteilung, d) den Spielmanns- oder Fanfarenzug (Angehörige der Abteilungen Buchstabe a - c). (2) Sie führen die Bezeichnung: Freiwillige Feuerwehr Karlsruhe, Abteilung ... z. B. mit der Bezeichnung des Stadtteils, in dem sie ihren Standort haben. (3) Die Abteilungen bilden unbeschadet ihrer verwaltungs- mäßigen Selbständigkeit eine Einheit und unterstehen der Leitung der Gemeindefeuerwehr. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 5 § 6 Ausstattung und Personalstärke (1) Den Umfang und die Art der Ausstattung der einzelnen Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr, ihre personelle Sollstärke und die einzelnen nach Dienstgraden gegliederten Stellen innerhalb ihrer Gesamtstärke setzt der/die Feuerwehrkommandant/-in nach Anhörung des Feuerwehrausschusses entsprechend den taktischen und örtlichen Bedürfnissen in einem Ausstattungs- und Stellenplan fest. (2) Die Sollstärke umfasst die Normbesatzung zuzüglich einer 100prozentigen Reserve entsprechend den Lösch- und Sonderfahrzeugen, die den einzelnen Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr zugeteilt sind. (3) Angehörige der Alters- und Jugendabteilung werden auf die planmäßige Personalstärke nicht angerechnet. (4) Beförderungen zum/zur Löschmeister/-in und aufwärts werden von dem/der Feuerwehrkommandanten/-in auf Vorschlag der Abteilung durchgeführt. (5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung der Beschaffung, Erneuerung, Instandsetzung und Unterhaltung der Feuerwehrfahrzeuge, der Geräte, der Ausstattung und der persönlichen Ausrüstung sowie die hierzu ggf. erforderliche Beantragung von Zuwendungen obliegen ausschließlich der Branddirektion. § 6 Ausstattung und Personalstärke (1) Den Umfang und die Art der Ausstattung der einzelnen Abtei- lungen der Freiwilligen Feuerwehr, ihre personelle Sollstärke und die einzelnen nach Dienstgraden gegliederten Stellen innerhalb ihrer Gesamtstärke setzt die Leitung der Gemeinde- feuerwehr nach Anhörung des Feuerwehrausschusses ent- sprechend den taktischen und örtlichen Bedürfnissen in einem Ausstattungs- und Stellenplan fest. (2) Die Sollstärke umfasst die Normbesatzung zuzüglich einer 100-prozentigen Reserve entsprechend den Lösch- und Sonderfahrzeugen, die den einzelnen Abteilungen der Frei- willigen Feuerwehr zugeteilt sind. (3) Angehörige der Alters- und Reserveabteilung und der Jugendabteilung werden auf die planmäßige Personalstärke nicht angerechnet. (4) Beförderungen werden von der Leitung der Gemeindefeuer- wehr auf Vorschlag der Abteilung durchgeführt. (5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung der Beschaffung, Erneue- rung, Instandsetzung und Unterhaltung der Feuerwehrfahr- zeuge, der Geräte, der Ausstattung und der persönlichen Ausrüstung sowie die hierzu ggf. erforderliche Beantragung von Zuwendungen obliegen ausschließlich der Branddi- rektion. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 6 § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr als ehrenamtlich Tätige/-r erfolgt nach § 10 FWG. Der Antrag ist in schriftlicher Form an den/die Leiter/-in der jeweiligen Abteilung zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser zu hören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem/der Antragsteller/-in schriftlich mitzuteilen. (2) Neu aufgenommene Mitglieder sind von dem/der Abteilungskommandanten/-in per Handschlag zu verpflichten. (3) Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Jahr auf Probe (Feuerwehrmann/-frau-, Anwärter/-in). Ausnahmen können bei Übernahme aus der Jugendfeuerwehr zugelassen werden. § 8 Beendigung des Feuerwehrdienstes (1) Für die Beendigung des Dienstes in der freiwilligen Feuerwehr gelten die §§ 12 und 13 FWG. (2) Feuerwehrangehörige können nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beendigung des aktiven Dienstes in der freiwilligen Feuerwehr beantragen. Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Feuerwehrausschuss; der Abteilungsausschuss ist zu hören. (3) Der Antrag auf Entlassung nach § 12 FwG ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem/ der Abteilungskommandanten/-in einzureichen. § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr im Ehrenamt erfolgt nach § 10 FWG. Der Antrag ist in schriftlicher Form an die Leitung der jeweiligen Abteilung zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser zu hören. Ein Rechts- anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (2) Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Jahr auf Probe § 8 Beendigung des Feuerwehrdienstes (1) Für die Beendigung des Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr gelten die §§ 12 und 13 FWG. (2) Der Antrag auf Entlassung nach § 12 FwG ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Leitung der Abteilung ein- zureichen. (3) Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr kann nur durch den Gemeinderat, und zwar auf Antrag der jeweiligen Abteilung und nach Anhörung des Feuerwehrausschusses ausgesprochen werden. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 7 (4) Ein Ausschluss aus der Feuerwehr kann nur durch den Gemeinderat, und zwar auf Antrag der jeweiligen Abteilung und nach Anhörung des Feuerwehrausschusses ausgesprochen werden. (5) Als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst i. S. des § 12 Abs.4 FwG ist auch das dreimalige unentschuldigte Fehlen beim Übungsdienst innerhalb eines Jahres anzusehen. § 9 Rechte und Pflichten (1) Die aktiven Angehörigen der Abteilung wählen den/die Abteilungskommandanten/-in, dessen/deren Stellvertreter/- in und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses bzw. ihres Abteilungsausschusses. (2) Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr haben die der Feuerwehr durch Gesetz übertragenen Aufgaben nach Anweisung des/der Feuerwehrkommandanten/-in oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben die Dienstpflichten zu beachten und sich bei einer Dienstverhinderung bei ihrem/ihrer Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu entschuldigen. Darüber hinaus haben sie eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem/der jeweiligen Abteilungskommandanten/-in vorher anzuzeigen. (4) Als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst i. S. des § 12 Abs.4 FwG ist auch das dreimalige unentschuldigte Fehlen beim Übungsdienst innerhalb eines Jahres anzusehen. § 9 Rechte und Pflichten (1) Die aktiven Angehörigen der Abteilung wählen die Abtei- lungskommandantin bzw. den Abteilungskommandanten, die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter (Leitung der Abteilung), die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses. und die Vertre- tung ihrer Abteilung im Feuerwehrausschuss. (2) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben die der Feuerwehr durch Gesetz übertragenen Aufgaben nach Anweisung der Leitung der Gemeindefeuerwehr oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durch- zuführen. Sie haben die Dienstpflichten zu beachten und sich bei einer Dienstverhinderung bei ihrer Vorgesetzten bzw. ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu entschuldigen. Darüber hinaus haben sie eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen der jeweiligen Abteilungsleitung vorher anzu- zeigen. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 8 § 10 Altersabteilung (1) Jede Abteilung kann eine Altersabteilung aufstellen. (2) Angehörige der freiwilligen Feuerwehr werden bei Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes auf ihren Wunsch unter Überlassung der notwendigen Dienstbekleidung in die Altersabteilung übernommen. Der Übertritt ist dem/der Feuerwehrkommandanten/-in anzuzeigen. (3) Der/die Leiter/-in der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner/ihrer Altersabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Durchführung der Wahl gilt § 20 dieser Satzung entsprechend. (4) Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. (5) Angehörige der Jugendfeuerwehr können nach Vollendung des 18. Lebensjahres direkt in die Altersabteilung übernommen werden, sofern sie nicht der aktiven Abteilung angehören können. (6) Die Leiter/-innen der Altersabteilungen wählen einen Altersobmann der Feuerwehr Karlsruhe auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl bedarf nach der Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustimmung des Feuerwehrkommandanten. § 10 Alters- und Reserveabteilung (1) Jede Abteilung kann eine Alters- und Reserveabteilung auf- stellen. (2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr werden bei Be- endigung des aktiven Feuerwehrdienstes aufgrund des voll- endeten 65. Lebensjahres auf ihren Wunsch unter Überlas- sung der notwendigen Dienstbekleidung in die Alters- und Reserveabteilung übernommen. Sofern der Übertritt in die Alters- und Reserveabteilung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, soll eine aktive Dienstzeit von mindestens 15 Jahren abgeleistet sein. Der Abteilungsausschuss entscheidet über die Aufnahme in die Alters- und Reserve- abteilung. Die Entscheidungen sind der Leitung der Gemeindefeuerwehr anzuzeigen. (3) Die Leiterin bzw. der Leiter jeder Alters- und Reserve- abteilung wird von den jeweiligen Angehörigen der Alters- und Reserveabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Durchführung der Wahl gilt § 20 dieser Satzung entsprechend. (4) Angehörige der Alters- und Reserveabteilung, die noch feuer- wehrdienstfähig sind, können zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. (5) Die Leiterinnen und Leiter der Alters- und Reserveabteilungen wählen eine Altersobfrau bzw. einen Altersobmann der Feuer- wehr Karlsruhe auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl bedarf nach der Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustimmung der Leitung der Gemeindefeuerwehr Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 9 § 11 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe besteht aus den Jugendabteilungen der Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr und wird von dem/der Leiter/-in der Jugendfeuerwehr (Stadtjugendfeuerwehrwart/-in) geführt. (2) Der/die Leiter/-in der Jugendfeuerwehr (Stadtjugendfeuerwehrwart/-in) und seine/ihre Stellvertreter/-innen werden von den Jugendfeuerwehrwarten/-innen und den jeweiligen Jugendgruppenleitern/-innen (vgl. Abs. 6) der Abteilungen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl bedarf nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustimmung des/der Feuerwehrkommandanten/-in. Die Wahlen werden von dem/der Feuerwehrkommandanten/-in oder von einem/einer von ihm/ihr Beauftragten geleitet. Der/die Feuerwehrkommandant/-in kann eine/-n geeignet erscheinende/-n Angehörige/-n der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der/die Leiter/-in der Jugendfeuerwehr und seine/ihre Stellvertreter/-in müssen aktive Angehörige der Gemeindefeuerwehr sein; sie müssen die Befähigung als Zugführer/-in und den Grundlehrgang Jugendfeuerwehrarbeit an der Landesfeuerwehrschule erworben haben. Der/die Leiter/-in der Jugendfeuerwehr, seine/ihre Stellvertreter/-in und die Jugendfeuerwehrwarte/-innen sollen bei ihrer Wahl bzw. ihrer Bestellung nicht älter als 35 Jahre sein. (3) In die Jugendfeuerwehr können geeignete Gemeindeeinwohner/-innen im Alter zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Angehörige aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss. § 11 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe besteht aus den Jugendabteilungen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Leitung der Jugendfeuerwehr obliegt der Stadtjugendfeuerwehrwartin bzw. dem Stadt- jugendfeuerwehrwart und den Stellvertreterinnen und Stell- vertretern. (2) Die Leitung der Stadtjugendfeuerwehr wird von den Jugend- feuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarten und den jeweiligen Leiterinnen und Leitern der Jugendgruppen (vgl. Abs. 6) der Abteilungen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl bedarf nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der Zustimmung der Leitung der Gemeindefeuerwehr. Die Durchführung der Wahlen werden von der Leitung der Gemeindefeuerwehr geleitet. Diese kann eine geeignet erscheinende Angehörige bzw. einen geeignet erscheinenden Angehörigen der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Die Angehörigen der Leitung der Jugendfeuerwehr müssen aktive Angehörige der Ge- meindefeuerwehr sein; sie müssen die Befähigung als Zug- führerin bzw. Zugführer und den Grundlehrgang Jugend- feuerwehrarbeit an der Landesfeuerwehrschule erworben haben. Die Angehörigen der Leitung der Jugendfeuerwehr sollen bei ihrer Wahl bzw. ihrer Bestellung nicht älter als 35 Jahre sein. (3) In die Jugendfeuerwehr können geeignete in der Gemeinde wohnende Kinder und Jugendliche im Alter zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Angehörige aufgenommen werden. Über die Aufnahme ent- scheidet der Abteilungsausschuss. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 10 (4) Die Zugehörigkeit eines/einer Angehörigen zur Jugendfeuerwehr erlischt, wenn a) er/sie in die Feuerwehr als aktive/-r Angehörige/-r übernommen wird, b) das Kalenderjahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde, abgelaufen ist, c) er/sie aus der Jugendabteilung austritt, d) er/sie seinen/ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, e) die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, f) er/sie körperlich und geistig nicht mehr die erforderliche Eignung besitzt, g) er/sie aus der Jugendabteilung ausgeschlossen wird; hierüber entscheidet die entsprechende Abteilung. (5) Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in der Abteilung wird von dem/der Abteilungskommandanten/-in nach Anhörung der Jugendlichen und des Abteilungsausschusses für fünf Jahre eingesetzt. Der/die Leiter/-in der Abteilung kann eine/-n geeignet erscheinende/-n Angehörige/-n der Abteilung mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen. Der/die Jugendfeuerwehrwart/-in muss aktive/-r Angehörige/-r der Abteilung sein, einen Gruppenführer/- innen-Lehrgang und einen Grundlehrgang Jugendarbeit besucht haben. (6) Hat eine Abteilung mehr als vier Jugendliche, wählen diese auf die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte eine/-n Jugendgruppenleiter/-in, der/die mindestens 14 Jahre alt sein muss. Die Wahl wird von dem/der Jugendfeuerwart/-in geleitet. (4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr erlischt, a) mit der Aufnahme in die Aktivität b) mit Ablauf des Kalenderjahres , in dem das 18. Lebens- jahr vollendet wurde, c) mit dem Austritt aus der Jugendabteilung d) mit der Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde, e) mit der schriftlichen Rücknahme der Zustimmung der Er- ziehungsberechtigten, f) wenn die erforderliche körperliche und/oder geistige Eignung nicht mehr besteht, g) wenn der Ausschluss aus der Jugendabteilung von der entsprechenden Abteilung beschlossen ist. (5) Die Jugendfeuerwehrwartin bzw. der Jugendfeuerwehrwart der Abteilung (Leitung der Jugendabteilung) wird von der Leitung der Abteilung nach Anhörung der Jugendlichen und des Abteilungsausschusses für fünf Jahre eingesetzt. Die Leitung der Abteilung kann eine geeignet erscheinende Angehörige bzw. einen geeignet erscheinenden Angehörigen der Abteilung mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen. Die Angehörigen der Leitung der Jugendabteilung müssen Angehörige der aktiven Abteilung sein, einen Gruppenführerlehrgang und einen Grundlehrgang Jugendarbeit besucht haben. (6) Hat eine Abteilung mehr als vier Jugendliche, wählen diese auf die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte eine Jugendgruppenleiterin bzw. einen Jugendgruppenleiter mit einem Lebensalter von mindestens 14 Jahren. Die Wahl wird von der Jugendfeuerwehrwartin bzw. dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 11 § 12 Ehrenmitglieder (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehr- ausschusses Personen, die sich um das örtliche Feuer- wehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft eines Ehrenmitgliedes der Frei- willigen Feuerwehr Karlsruhe, bewährte/-n Kommandanten/- innen nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit, die Eigen- schaft eines/einer Ehrenkommandanten/-in und bewährte/-n Abteilungskommandanten/-innen nach Beendigung ihrer aktiven Amtszeit die Eigenschaft eines/einer Ehren- abteilungskommandanten/-in verleihen. (2) Verdiente Mitglieder der Abteilung oder Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brand- schutzes wesentlich beigetragen haben, können auf Vorschlag des Abteilungsausschusses und nach Anhörung des/der Feuerwehrkommandanten/-in durch Beschluss der Abteilungshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern der Abteilung ernannt werden. § 12 Ehrenmitglieder (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses  Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Ehren- mitgliedschaft der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe,  Kommandantinnen und Kommandanten nach Beendigung der aktiven Dienstzeit die Ehrenkommandantschaft,  bewährten Abteilungskommandantinnen und Abteilungs- kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Amtszeit die Ehrenabteilungskommandantschaft verleihen. (2) Verdiente Mitglieder der Abteilung oder Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, können auf Vorschlag des Abteilungs- ausschusses und nach Anhörung der Leitung der Gemeinde- feuerwehr durch Beschluss der Abteilungshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern der Abteilung ernannt werden. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 12 § 13 Organe der Feuerwehr (1) Organe der Feuerwehr sind: 1. der/die Feuerwehrkommandant/-in, 2. der Feuerwehrausschuss. (2) Organe der Abteilungen sind: 1. der/die Abteilungskommandant/-in, 2. der Abteilungsausschuss, 3. die Abteilungshauptversammlung. § 14 Abteilungskommandant/-in (1) Die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr unterstehen jeweils einem/einer Abteilungskommandanten/-in. (2) Der/die Abteilungskommandant/-in und seine/ihre Stellvertreter/-in werden von den Angehörigen der aktiven Abteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen werden in der Abteilungs- hauptversammlung durchgeführt. Die Wahl des/der Abteilungskommandanten/-in sowie seines/-r/ihres/-r Stell- vertreters/-in bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. (3) Gewählt werden kann nur, wer 1. der Feuerwehr aktiv angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. § 13 Organe der Feuerwehr (1) Organe der Feuerwehr sind: 1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehr- kommandant, 2. der Feuerwehrausschuss. 3. die Sprecherin oder der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr 4. die Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr (2) Organe der Abteilungen sind: 1. die Abteilungskommandantin bzw. der Abteilungs- kommandant 2. der Abteilungsausschuss, 3. die Abteilungshauptversammlung. § 14 Abteilungskommandantin / Abteilungskommandant (Leitung der Abteilung) (1) Die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr unterstehen jeweils einer Abteilungskommandantin bzw. einem Abteilungskommandanten. (2) Diese und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Angehörigen der aktiven Abteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen werden in der Abteilungshauptversammlung durchgeführt und bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. (3) Gewählt werden kann nur, wer 1. der Feuerwehr aktiv angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3 die nach den Verwaltungsvorschriften des Innen- ministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 13 (4) Der/die Abteilungskommandant/-in führt sein/ihr Amt nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit oder im Falle seines/ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neuwahl eines/einer Nachfolgers/-in weiter. Ist dies nicht möglich, wird die Abteilung von dem/der Stellvertreter/-in oder von dem/ der rang- und dienstältesten Angehörigen der Abteilung bis zur Neuwahl des/der Abteilungskommandanten/-in geleitet. (5) Der/die Abteilungskommandant/-in unterstützt den/die Feuerwehrkommandanten/-in bei der Durchführung seiner/ihrer Aufgaben. Er/Sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten: a) weisungsberechtigte/-r Vorgesetzte/-r zu sein, b) die Unterführer/-innen im Einvernehmen mit dem/der Feuerwehrkommandanten/-in zu bestellen, c) neu aufgenommene Mitglieder der Abteilung durch Handschlag zu verpflichten, d) den Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst entsprechend § 2 (3) festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen, e) bei einem Feuerwehreinsatz die Einsatzkräfte der Abteilung nach Weisung der Einsatzleitung zu führen, f) für die Leistungsfähigkeit von Mannschaft und Gerät verantwortlich zu sein, g) die Hauptversammlung der Abteilung termingerecht einzuberufen, h) Vorsitzende/-r in der Hauptversammlung der Abteilung und im Abteilungsausschuss zu sein, i) die Wahlen auf Abteilungsebene gem. § 20 durchzuführen, j) an den von dem/der Feuerwehrkommandanten/-in einberufenen Dienstbesprechungen teilzunehmen, k) die Tätigkeit seines/ihres Kassenverwalters, seines/ihres Schriftführers und seines/ihres Gerätewart/-es zu überwachen, l) bei anfallenden Verwaltungsarbeiten für deren Erledigung zu sorgen, (4) Die Abteilungskommandantin bzw. der Abteilungskomman- dant führt das Amt nach Ablauf der Amtszeit oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers weiter. Ist dies nicht möglich, wird die Abteilung von der Stellvertretung oder von dem oder der rang- und dienstältesten Angehörigen der Abteilung bis zur Neuwahl geleitet. (5) Die Leitungen der Abteilungen unterstützen die Leitung der Gemeindefeuerwehr bei der Durchführung der Aufgaben. Sie haben insbesondere folgende Rechte und Pflichten: a) Weisungen gegenüber Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Abteilung zu erteilen, b) Unterführerinnen und Unterführer im Einvernehmen mit der Leitung der Gemeindefeuerwehr zu bestellen c) entfällt - c) den Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst entsprechend § 2 (3) festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen, d) bei einem Feuerwehreinsatz die Einsatzkräfte der Abteilung nach Weisung der Einsatzleitung zu führen, e) für die Leistungsfähigkeit von Mannschaft und Gerät verant- wortlich zu sein, f) die Hauptversammlung der Abteilung termingerecht einzube- rufen, g) Vorsitzende/-r in der Hauptversammlung der Abteilung und im Abteilungsausschuss zu sein, h) die Wahlen auf Abteilungsebene gem. § 20 durchzuführen, i) an den von der Leitung der Gemeindefeuerwehr einberufenen Dienstbesprechungen teilzunehmen, j) die mit der Kassenverwaltung, Schriftführung und Geräte- wartung beauftragten Personen zu überwachen, k) bei anfallenden Verwaltungsarbeiten für deren Erledigung zu sorgen, l) auf die Instandhaltungen der Feuerwehrgeräte und der Feuer- wehreinrichtungen hinzuwirken und bestehende, nicht mit eigenen Mitteln behebbare Mängel schriftlich der Brand- direktion mitzuteilen, m) Beanstandungen in der Löschwasserversorgung des Stadt- teils schriftlich der Branddirektion mitzuteilen. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 14 m) auf die Instandhaltungen der Feuerwehrgeräte und der Feuerwehreinrichtungen hinzuwirken und bestehende, nicht mit eigenen Mitteln behebbare Mängel schriftlich der Branddirektion mitzuteilen, n) Beanstandungen in der Löschwasserversorgung des Stadtteils schriftlich der Branddirektion mitzuteilen. (6) Der/die stellvertretende Abteilungskommandant/-in hat den/die Abteilungskommandanten/-in zu unterstützen und ihn/sie in seiner/ihrer Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. § 15 Unterführer/-in (1) Die Unterführer/-innen dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Unterführer/-innen (Zug- und Gruppenführer/-innen) bei den aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr werden durch den/die Abteilungskommandanten/-in im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten/-in für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Unterführer/-innen haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des/der Nachfolgers/-in wahrzunehmen. (3) Die Unterführer/-innen führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. (6) Die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben die Abteilungskommandantin bzw. den Abteilungskommandanten zu unterstützen und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. § 15 Unterführerin / Unterführer (1) Die Unterführerinnen und Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Sie (Zug- und Gruppenführer und -führerinnen) werden durch die Leitung der Abteilungen im Einvernehmen mit der Leitung der Gemeindefeuerwehr bestellt.. (3) Sie führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 15 § 16 Schriftführer/-in, Kassenverwalter/-in und Gerätewart/-in der Abteilung (1) Der/die Schriftführer/-in der Abteilung wird vom Abteilungsausschuss auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er/Sie hat über die Sitzungen des Abteilungsausschusses und über die Abteilungshauptversammlungen jeweils eine Niederschrift zu fertigen und sämtliche schriftlichen Arbeiten von der Abteilung zu erledigen. (2) Der/die Kassenverwalter/-in der Abteilung wird vom Abteilungsausschuss auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er/Sie hat das Sondervermögen gem. § 21 zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplanes zu verbuchen. Zahlungen darf er/sie nur aufgrund schriftlicher Auszahlungsanweisungen leisten. (3) Der/die Gerätewart/-in wird von dem/der Abteilungskommandanten/-in auf Vorschlag des Abteilungsausschusses mit Zustimmung des Feuerwehrkommandanten/-in eingesetzt und abberufen. Diese Zustimmung gilt auch für hauptamtliche Gerätewarte/- innen, die der Dienstaufsicht des/der Stadtamtsleiters/-in bzw. Ortsvorstehers/-in unterstehen. Bei den hauptamtlichen Gerätewarten/-innen gilt der jeweilige Arbeitsvertrag. Der/die Gerätewart/-in hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstungen zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem/der Abteilungskommandanten/-in zu melden. § 16 Schriftführung, Kassenverwaltung und Gerätewartung, Sicherheitsbeauftragte der Abteilungen Sprecherin bzw. Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr und Vertreterin der Frauen der Freiwilligen Feuerwehr (1) Jeder Abteilungsausschuss wählt auf die Dauer von fünf Jahren eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer, die über die Sitzungen des Abteilungsausschusses und über die Abteilungshauptversammlungen jeweils eine Niederschrift fertigen und sämtliche schriftlichen Arbeiten von der Abteilung erledigen. (2) Jeder Abteilungsausschuss wählt auf die Dauer von fünf Jahren eine Kassenverwalterin bzw. einen Kassenverwalter, die das Sondervermögen gem. § 21 verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplanes verbuchen. Zahlungen dürfen nur aufgrund schriftlicher Auszahlungsanweisungen geleistet werden. (3) Die Gerätewartin bzw. der Gerätewart werden von der Lei- tung der Abteilung auf Vorschlag des Abteilungsausschusses mit Zustimmung der Leitung der Gemeindefeuerwehr einge- setzt und abberufen. Diese Zustimmung gilt auch für haupt- amtliche Kräfte, die der Dienstaufsicht der Stadtamtsleiterin / des Stadtamtsleiters bzw. der Ortsvorsteherin / des Ortsvor- stehers unterstehen. Bei den hauptamtlichen Kräften gilt der jeweilige Arbeitsvertrag. Die Gerätewartinnen und Geräte- warte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Aus- rüstungen zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich der Leitung der Abteilung zu melden. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 16 (4) Die bzw. der Sicherheitsbeauftragte wird auf Vorschlag des Abteilungsausschusses mit Zustimmung der Leitung der Ge- meindefeuerwehr vom Abteilungskommandanten bzw. der Abteilungskommandantin eingesetzt und soll in gutem Kontakt mit den Angehörigen der Abteilung vor allem bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften unterstützen sowie Hinweise auf Unfallgefahren und für den Gesund- heitsschutz geben. (5) Die Wahl der Sprecherin bzw. des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt aus den Angehörigen des Feuerwehraus- schusses und wird in der jeweils ersten Sitzung eines neu ge- wählten Feuerwehrausschusses für die Dauer der neuen Amtszeit durchgeführt. Diese Person soll die Feuer- wehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten bei der Vertretung der Interessen der Freiwilligen Feuerwehr in Gremien und in der Öffentlichkeitsarbeit unterstützen. Die Sprecherin bzw. der Sprecher nimmt auch die Inte- ressenvertretung der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandan- ten wahr. (6) Die Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr hat die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen und angemessen vertreten und berücksichtigt werden. Sie wird auf Vorschlag der Leitung der Gemeindefeuerwehr mit Zustimmung des Feuerwehrausschusses eingesetzt und nimmt an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses bera- tend teil. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 17 § 17 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem/der Feuerwehrkommandanten/-in als Vorsitzende/-n, je einem/einer gewählten Vertreter/-in der Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr, der aktive/-r Angehörige/-r der Feuerwehr sein muss und dem/der Leiter/-in der Jugendfeuerwehr. Wählbar und wahlberechtigt sind gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 FwG die aktiven Mitglieder der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe. Die Wahl des Ausschusses gilt für fünf Jahre. Der/die Schriftführer/-in wird von der Branddirektion gestellt, er/sie gehört dem Feuerwehrausschuss ohne Stimmrecht an. (2) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/sie ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern und dem/der Schriftführer/-in spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Der/die Feuerwehrdezernent/-in ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er/sie kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen. (4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden ggf. mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. § 17 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus  der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkom- mandanten (Vorsitz)  je einer gewählten Vertreterin bzw. einem gewählten Ver- treter der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus der Aktivität und  der Leiterin bzw. dem Leiter der Jugendfeuerwehr. Wählbar und wahlberechtigt sind gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 FwG die aktiven Mitglieder der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe. Die Wahl des Ausschusses gilt für fünf Jahre. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer wird von der Brand- direktion gestellt und gehört dem Feuerwehrausschuss ohne Stimmrecht an. (2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein und ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmbe- rechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Die Feuerwehrdezernentin bzw. der Feuerwehrdezernent ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen und kann an den Sitzungen jederzeit teil- nehmen. (4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 18 (5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. (6) Der/die Feuerwehrkommandant/-in kann zu den Sitzungen des Feuerwehrausschusses seine/-n/ihre/-n Stellvertreter/-in, Sachgebiets- und Abteilungsleiter/-in der Branddirektion und weitere Personen beratend zuziehen. (7) Ist das ordentliche Ausschussmitglied einer Abteilung an einer Sitzung verhindert, kann der/ die entsprechende Abteilungskommandant/-in oder dessen/ deren Stellver- treter/-in an dieser Sitzung beratend teilnehmen. § 18 Abteilungsausschuss (1) Der Abteilungsausschuss besteht aus: a) dem/der Abteilungskommandanten/-in als Vorsitzende/-n, b) dem/der stellvertretenden Abteilungskommandanten/-in, c) dem/der Jugendfeuerwehrwart/-in (gemäß § 11 Abs. 5), d) den durch die aktiven Mitglieder aus ihrem Kreis auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Vertretern; bei einer Mannschaftsstärke bis zu 40 aktiven Mitgliedern können dies 4 - 6 gewählte Mitglieder sein, für weitere je angefangene 20 Mitglieder erhöht sich die Zahl um je einen Vertreter, e) dem/der Leiter/-in der Altersabteilung (gemäß § 10 Abs. 3), f) ggf. dem/der Schriftführer/-in - ohne Stimmrecht -, sofern nicht als Ausschussmitglied gewählt. (5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. (6) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Feuerwehrausschusses Angehörige der Branddirektion und weitere Personen beratend zuziehen. (7) Ist das ordentliche Ausschussmitglied einer Abteilung an einer Sitzung verhindert, können die Abteilungskomman- dantin bzw. der Abteilungskommandant oder deren Stell- vertreterin bzw. der Stellvertreter der entsprechenden Abteilung an dieser Sitzung beratend teilnehmen. § 18 Abteilungsausschuss (1) Der Abteilungsausschuss besteht aus: a) der Abteilungskommandantin / dem Abteilungskomman- danten (Vorsitz) b) der stellvertretenden Abteilungskommandantin / dem stell- vertretenden Abteilungskommandanten, c) der Jugendfeuerwehrwartin / dem Jugendfeuerwehrwart (gemäß § 11 Abs. 5), d) den durch die aktiven Mitglieder aus ihrem Kreis auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Vertretern / Vertreterin- nen. Bei einer Mannschaftsstärke bis zu 40 aktiven Mitgliedern können dies vier bis sechs gewählte Mitglieder sein, für weitere je angefangene 20 Mitglieder erhöht sich die Zahl um je einen Vertreter / eine Vertreterin, e) der Leiterin/ dem Leiter der Alters- und Reserveabteilung (gemäß § 10 Abs. 3) f) ggf. der Schriftführerin/ dem Schriftführer - ohne Stimm- recht -, sofern nicht als Ausschussmitglied gewählt. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 19 (2) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Abteilungsausschusses ein. Er/sie ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern und dem/der Schriftführer/-in spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. § 17 Abs. 4 und 5 dieser Satzung gelten entsprechend. (3) Der/die Feuerwehrkommandant/-in ist von den Sitzungen des Abteilungsausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er/sie kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen. In Stadtteilen mit eigener Ortsverwaltung können die Abteilungen den/die Ortsvorsteher/-in von den Sitzungen des Abteilungsausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung benachrichtigen. Der/die Ortsvorsteher/-in kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind nichtöffentlich. (4) Der/die Abteilungskommandant/-in kann zu den Sitzungen des Abteilungsausschusses im Einzelfall auch den/die Kassenverwalter/-in, den/die Gerätewart/-in sowie Unterführer/-in beratend zuziehen, soweit diese dem Abteilungsausschuss nicht angehören. (2) Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Abtei- lungsausschusses ein und ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Abteilungsausschuss ist beschluss- fähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mit- glieder anwesend sind. § 17 Abs. 4 und 5 dieser Satzung gel- ten entsprechend. (3) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkomman- dant ist von den Sitzungen des Abteilungsausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen und kann an den Sitzungen jederzeit teilneh- men. In Stadtteilen mit eigener Ortsverwaltung können die Abteilungen die Ortsvorsteherin / den Ortsvorsteher von den Sitzungen des Abteilungsausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung benachrichtigen. Diese können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind nichtöffentlich. (4) Durch die Abteilungskommandantin bzw. der Abteilungs- kommandanten können zu den Sitzungen des Abteilungsaus- schusses im Einzelfall auch die Kassenverwalterinnen und Kassenverwalter, die Gerätewartinnen und Gerätewate sowie Unterführerinnen und Unterführer beratend hinzu gezogen werden, soweit diese dem Abteilungsausschuss nicht bereits angehören. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 20 § 19 Hauptversammlung der Abteilung (1) Unter dem Vorsitz des/der Abteilungskommandanten/-in findet jährlich mindestens eine ordentliche Haupt- versammlung der Angehörigen der Abteilung statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Bei der ersten Hauptversammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres hat der/die Abteilungskom- mandant/-in einen Bericht über das abgelaufene Jahr und der/die Kassenverwalter/-in den Kassenbericht zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Abteilungskom- mandanten/-in und des/der Kassenverwalters/-in. Sie schlägt außerdem maximal zwei Kandidaten/-innen für die Wahl in den Feuerwehrausschuss vor. (2) Die Hauptversammlung wird von dem/der Abteilungskommandanten/-in einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mind. ein Viertel der aktiven Angehörigen der Abteilung dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern und dem/der Feuerwehrkommandanten/-in spätestens 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der aktiven Angehörigen der Abteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung ist nach Ablauf einer Woche eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Abteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. § 19 Hauptversammlung der Abteilung (1) Unter dem Vorsitz der Abteilungskommandantin bzw. des Abteilungskommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Abteilung statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Bei der ersten Hauptver- sammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres hat der/die Vorsitzende einen Bericht über das abgelaufene Jahr und die Kassenverwalterin bzw. der Kassenverwalter den Kassenbericht zu erstatten. Die Hauptversammlung be- schließt über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Abteilungskommandantin bzw. des Abtei- lungskommandanten und der Kassenverwalterin bzw. des Kassenverwalters. Sie schlägt außerdem maximal zwei Personen für die Wahl in den Feuerwehrausschuss vor. (2) Die Hauptversammlung wird von der Abteilungskomman- dantin bzw. dem Abteilungskommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mind. ein Viertel der aktiven Angehörigen der Abteilung dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern und der Feuer- wehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandanten spätestens 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Abteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung ist nach Ablauf einer Woche eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven An- gehörigen der Abteilung beschlussfähig ist. Bei der Einladung für die zweite Versammlung ist hierauf hinzuweisen. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 21 § 20 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz von den Angehörigen der Feuerwehr durchzuführenden Wahlen a) der Mitglieder des Feuerwehrausschusses, b) der Abteilungskommandanten/-innen und c) der stellvertretenden Abteilungskommandanten/-innen werden von dem/der Feuerwehrkommandanten/-in oder einem/einer von ihm/ihr Beauftragten geleitet. Die Wahlen sind geheim. Die übrigen Wahlen auf Abteilungsebene sind von dem/der Abteilungskommandanten/-in oder seinem/-r/ihrem/-r Stell- vertreter/-in durchzuführen. Diese Wahlen können durch offene Stimmabgabe erfolgen, wenn die Hauptversammlung dies ohne Gegenstimme beschließt. (2) Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses werden von den aktiven Mitgliedern der jeweiligen Abteilung aus ihrer Mitte durch Mehrheitswahl gewählt. (3) Bei der Wahl des Abteilungskommandanten/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (nur Ja- und Nein-Stimmen bzw. Ja- und Gegenstimmen) erhält. Wird diese Stimmenzahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Niederschrift über die Wahl des/der Abteilungskommandanten/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem/der Feuerwehrkommandanten/-in zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt. § 20 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz von den Angehörigen der Feuerwehr durchzuführenden Wahlen a) der Mitglieder des Feuerwehrausschusses, b) der Abteilungskommandantinnen und Abteilungskomman- danten c) der stellvertretenden Abteilungskommandantinnen und Abteilungskommandanten werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuer- wehrkommandanten oder einem von ihr bzw. ihm Beauf- tragten geleitet. Die Wahlen sind geheim. Die übrigen Wahlen auf Abteilungsebene sind von der Leitung der Abteilung durchzuführen. Diese Wahlen können durch offene Stimmabgabe erfolgen, wenn die Hauptversammlung dies ohne Gegenstimme beschließt. (2) Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses werden von den Aktiven der jeweiligen Abteilung aus ihrer Mitte durch Mehr- heitswahl gewählt. (3) Bei der Wahl der Leitung der Abteilung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (nur Ja- und Nein-Stimmen bzw. Ja- und Gegenstimmen) erhält. Wird diese Stimmenzahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Dabei genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr beantragt die Zustimmung des Gemeinderates. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 22 (5) Die Wahl der Mitglieder des Abteilungsausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durcheführt. Jede/-r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Abteilungsausschuss sind diejenigen Angehörigen der Abteilung gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 21 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen (Kameradschaftskasse) (1) Für jede aktive Abteilung wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen, 3. sonstigen Einnahmen, 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen. (3) Der Abteilungsausschuss stellt mit Zustimmung des/der Oberbürgermeisters/-in für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Sonderkasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. (5) Die Wahl der Mitglieder des Abteilungsausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durch- geführt. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat so viele Stim- men wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Abtei- lungsausschuss sind diejenigen Angehörigen der Abteilung gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 21 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen (Kameradschaftskasse) (1) Für jede aktive Abteilung wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen, 3. sonstigen Einnahmen, 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegen- ständen. (3) Der Abteilungsausschuss stellt mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haus- haltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Sonderkasse voraus- sichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausga- ben enthält. Sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 23 Der Wirtschaftsplan ist der Branddirektion spätestens am 1. November des Vorjahres vorzulegen. Ausgabenansätze können im Wirtschaftsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des/der Oberbürgermeisters/-in. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in zukünftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan hierzu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Abtei- lungsausschuss. Der Abteilungsausschuss kann den/die Abteilungskommandanten/-in ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder zu einem bestimmten Zweck zu entscheiden; die Ermäch- tigung wird im Wirtschaftsplan festgesetzt. Der/die Abteilungskommandant/-in vertritt bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes den/die Oberbürgermeister/-in. (5) Die Sonderkasse ist jährlich mindestens einmal von zwei hierfür gewählten Angehörigen der Abteilung zu prüfen. Sie werden von der Abteilungshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei im jährlichen Turnus ein/eine Prüfer/in zu wählen ist. Der Rechnungsabschluss ist dem/der Oberbürgermeister/-in vorzulegen. (6) Das Nähere über die Führung der Sonderkasse wird in ergänzenden Vorschriften der Branddirektion geregelt. Der Wirtschaftsplan ist der Branddirektion spätestens am 1. November des Vorjahres vorzulegen. Ausgabenansätze können im Wirtschaftsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in zukünftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan hierzu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Abtei- lungsausschuss. Der Abteilungsausschuss kann die Abtei- lungskommandantin bzw. den Abteilungskommandanten und den Kassenverwalter bzw. die Kassenverwalterin ermäch- tigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder zu einem bestimmten Zweck zu entscheiden; die Ermächtigung wird im Wirtschaftsplan festgesetzt. Diese ver- treten bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister. (5) Die Sonderkasse ist jährlich mindestens einmal von zwei hierfür gewählten Angehörigen der Abteilung zu prüfen. Sie werden von der Abteilungshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei im jährlichen Turnus je eine mit der Prüfung beauftragte Person zu wählen ist. Der Rech- nungsabschluss ist der Oberbürgermeisterin bzw. dem Ober- bürgermeister vorzulegen. (6) Das Nähere über die Führung der Sonderkasse wird in ergänzenden Vorschriften der Branddirektion geregelt. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 24 IV. Schlussbestimmungen § 22 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft. (Die letzte Fassung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.) (2) Gleichzeitig werden die Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe in der Fassung vom 13. Dezember 1988 und die Satzung für die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe in der Fassung vom 21. September 1971 außer Kraft gesetzt. IV. Schlussbestimmungen § 22 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.01.1994 in der Fassung vom 22. März 2005 außer Kraft.

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    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.05.2009 1 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung für die Feuerwehr Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Öffentliche Einrichtungen 30.04.2009 Hauptausschuss 05.05.2009 Gemeinderat 19.05.2009 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Zusammenfassung Mit dieser Vorlage erhält der Gemeinderat die als Anlage 1 angeschlossenen Neufassung der Sat- zung für die Feuerwehr zur Beschlussfassung. Die Neufassung enthält inhaltliche Änderungen hinsichtlich der Erweiterung zu einer Alters- und Re- serveabteilung. Daneben wird die Funktion der Sprecherin bzw. des Sprechers der Freiwilligen Feu- erwehr sowie die Funktion einer Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen. Hinzu kommt die Schaffung einer Sicherheitsbeauftragten bzw. eines Sicherheitsbeauftragten. Gleichzeitig werden nicht mehr zeitgemäße bzw. praxisferne Regelungen gestrichen. Bei dieser Gelegenheit wurde der gesamte Satzungstext im Sinne des Projektes GeKom – Genderkompetenz im kommunalen Raum- neu formuliert. Ziel war es, im Satzungstext beide Ge- schlechter gleichermaßen zu berücksichtigen und anzusprechen und den Text gleichzeitig wieder flüssig lesbar zu gestalten. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Feuerwehrausschuss hat in seinen Sitzungen am 22.03.2005, 16.10.2008 und 29.01.2009 ein- stimmig beschlossen, Satzungsänderungen zu beantragen. Diese betreffen die Altersabteilung, die künftig Alters- und Reserveabteilung sein soll. Daneben soll die Funktion der Sprecherin bzw. des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden. Außerdem soll eine Sicherheitsbeauf- tragte bzw. ein Sicherheitsbeauftragter ernannt werden. Die Branddirektion hält die Änderungen für sinnvoll. Die Änderungen betreffen im Einzelnen folgende Regelungen: In § 10 werden die Regelungen der bisher rein auf das Lebensalter bezogenen Altersabteilung geöff- net und sehen künftig die Alters- und Reserveabteilung vor. In § 13 Abs.1 Nr. 3 wird die Funktion des Sprechers bzw. der Sprecherin der Freiwilligen Feuerwehr und in Nr. 4 die Funktion einer Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen. § 16 wird um die Funktion der bzw. des Sicherheitsbeauftragten, der Sprecherin bzw. des Sprechers der Freiwilligen Feuerwehr und die Funktion der Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr ergänzt. Der Feuerwehrausschuss hat in seinen Sitzungen am 22.03.2005 und 16.10.2008 und am 29.01.2009 einstimmig beschlossen, diese Satzungsänderungen zu beantragen. Die Branddirektion hält die Änderungen für sinnvoll. 1. §§ 5 Abs. 1b, 6 Abs. 3, 10 Feuerwehrsatzung – Alters- und Reserveabteilung Da der Begriff Altersabteilung nicht immer im Gleichklang mit dem Lebensalter der Mitglieder steht, soll der Begriff Alters- und Reserveabteilung verwendet werden. Die Aufnahme in diese Abteilung ist damit nicht mehr abhängig vom Lebensalter, sondern steht unabhängig vom Al- ter Personen offen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung nicht er- füllen. 2. § 8 Beendigung des Feuerwehrdienstes § 8 Abs. 2 wird gestrichen, weil die darin enthaltene Beschränkung für den Übertritt der Feu- erwehrangehörigen von der Aktivität in die Alters- und Reservemannschaft durch die Neufas- sung in § 10 Feuerwehrsatzung überholt ist. 3. § 13 Organe der Feuerwehr § 16 Abs. 5 Sprecherin bzw. Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr § 16 Abs. 6 Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr In § 13 Abs. 1 soll als Nr. 3 der Sprecher bzw. die Sprecherin der Freiwilligen Feuerwehr auf- genommen werden. Die Person soll den Feuerwehrkommandanten bzw. die Feuerwehrkom- mandantin bei der Vertretung der Interessen der Freiwilligen Feuerwehr in Gremien und in der Öffentlichkeit unterstützen. Die Person nimmt die Interessensvertretung der Freiwilligen Feu- erwehr gegenüber dem Feuerwehrkommandanten bzw. der Feuerwehrkommandantin wahr. Dies wird in § 16 Abs. 5 erläutert. In § 13 Abs. 1 Nr. 4 wird die Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr aufgenom- men. Die Aufgabe wird in § 16 Abs. 6 erläutert. 4. § 16 Schriftführung, Kassenverwaltung, Gerätewartung, Sicherheitsbeauftragte, Sprecher bzw. Sprecherin der Freiwilligen Feuerwehr, Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr In § 16 Abs. 4 wird zusätzlich die Funktion des Sicherheitsbeauftragten bzw. der Sicherheits- beauftragten aufgenommen. Die Person soll die Abteilungsleitung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften unterstützen und Hinweise zu Unfallgefahren und für den Ge- sundheitsschutz geben. In § 16 Abs. 5 wird die Funktion der Sprecherin bzw. des Sprechers der Freiwilligen Feuer- wehr verankert.. Diese Person soll den Feuerwehrkommandanten bzw. die Feuerwehrkom- mandantin bei der Vertretung der Interessen der freiwilligen Feuerwehr in Gremien und in der Öffentlichkeitsarbeit unterstützen. Sie nimmt auch die Interessenvertretung der freiwilligen Feuerwehr gegenüber dem Feuerwehrkommandanten bzw. der Feuerwehrkommandantin wahr. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 In § 16 Abs. 6 wird die Vertreterin der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen. Sie hat die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der Frauen in der Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen und angemessen vertreten und berücksichtigt werden. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beschluss: I: Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss 1. Der Gemeinderat / Ausschuss beschließt, die als Anlage 1 angeschlossene Neu- fassung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe 2. Zur Vorberatung in den Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 30.04.2009 3. Zur Vorberatung in den Hauptaussschuss am 05.05.2009 4. Ausfertigung der Satzung 5. Nachricht vom Ganzen - an die Branddirektion zur Kenntnis und zum Vollzug. Die Veröffentlichung der Satzung ist dem Amtsblatt der Stadt Karlsruhe zu ent- nehmen. 6. Nachricht vom Ganzen - Hauptamt zur Kenntnis und weitere Veranlassung bezüglich Änderung des Stadtrechts 7. Fertigung von Kopien der Anlage und Anschluss an Ziff. 3 und 8. Wvl. sofort (öffentliche Bekanntmachung, Anzeige an RP Karlsruhe) II. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderats am 19.05.2009 III. Aufnahme ins Ratsinformationssystem und Übersendung der Vorlage an die Mitglieder des Gemeinderates/Ausschusses -------------------------------------------- Dez. 1 -------------------------------------------- Dez. 2 -------------------------------------------- Dez. 3 -------------------------------------------- Dez. 4 -------------------------------------------- Dez. 5 -------------------------------------------- Dez. 6 -------------------------------------------- ZJD -------------------------------------------- BRDIR Sachbearbeiter: Frau Ade, Branddirektion Tel.: R 3704