Künftige Entsorgung thermisch nicht behandelter bzw. mineralischer Abfälle (Bauschutt u. ä.)

Vorlage: 22606
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.05.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 19.05.2009

    TOP: 7

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Bauschutt
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 63. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.05.2009 1748 7 öffentlich Dez. 5 Künftige Entsorgung thermisch nicht behandelbarer bzw. mineralischer Abfälle (Bauschutt u.ä.) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 24.04.2009 5 einstimmig zugestimmt Hauptausschuss 05.05.2009 9 Kenntnisnahme im Rahmen der Vorberatung Gemeinderat 19.05.2009 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Thermisch nicht behandelbare bzw. mineralische Abfälle (überwiegend Bauschutt o. ä.) dür- fen ab dem 16.07.2009 nicht mehr auf den städtischen Deponien abgelagert werden. Diese Abfälle sollen daher künftig der Deponie des Enzkreises zugeführt werden. Hierzu schlägt die Verwaltung vor, eine Kooperation durch Aufgabenübertragung entspre- chend den anzuwendenden Gesetzen mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Enzkreis mit Wirkung zum 16.07.2009 einzugehen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 329.000/Jahr 329.000/Jahr 329.000/Jahr Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Finanzposition: 1.700.53.70.05.06 Ergänzende Erläuterungen: Keine zusätzlichen Haushaltsmittel für Transportkosten (wird durch Amt für Abfallwirtschaft mit vorhandenen Fahrzeugen übernommen) Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Ausgangslage Thermisch nicht behandelbare bzw. mineralische Abfälle (überwiegend Bauschutt o. ä.) wurden bisher auf der Deponie West entsorgt. Die Mengen stiegen in den letzten Jahren kontinuierlich auf ca. 7.000 Tonnen im Jahr 2008 an, wobei ein Großteil aus gipshaltigem, mineralischem Bauschutt besteht. Untergeordnet fallen Asbest, Mineralfaser sowie Sande aus der städtischen Kläranlage an. Ab dem 15.07.2009 ist eine Ablagerung gemäß der Deponieverordnung auf den städtischen Deponien nicht mehr möglich. Es muss deshalb nach Alternativen gesucht werden. Alternativen / Vergaberecht In akzeptabler räumlicher Nähe zu Karlsruhe gibt es Deponien, die auch über den 15.07.2009 hinaus die fraglichen Abfälle entsorgen dürfen. Die rechtliche Frage, ob die Ent- sorgungsleistung öffentlich auszuschreiben ist, wurde durch den Zentralen Juristischen Dienst überprüft. Danach muss nicht ausgeschrieben werden, weil es sich hier um die voll- ständige Übertragung einer kommunalen Aufgabe der Stadt als öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit dem Landesabfallgesetz und dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Baden-Württemberg handelt. Dieses Vorgehen wurde mit dem Regierungspräsidium abgestimmt und es wird auch von dort keine Notwendigkeit der Ausschreibung gesehen. Das heißt, die Stadt Karls- ruhe kann hier auf der Grundlage entsprechender Verhandlungsergebnisse entscheiden, mit welchem Partner sie künftig die Entsorgung der mineralischen Abfälle vereinbart. Kooperationspartner / Angebote Als Kooperationspartner kommen aufgrund vorhandener Kapazitäten und Nähe zur Stadt Karlsruhe die folgenden Stadt- bzw. Landkreise in Betracht:  Enzkreis,  Landkreis Ludwigsburg,  Rhein-Neckar-Kreis und  Stadt Mannheim. Bei den genannten Kooperationspartnern kann die Entsorgung zu nachfolgenden Bedingun- gen erfolgen:  Enzkreis Entsorgungsgebühr 329.000 € / jährlich + kalkulierte Transportkosten (AfA) ca. 67.000 € / jährlich, Gesamtkosten rund 396.000 € jährlich bei einer unbegrenzten Vertragslaufzeit und einer Kündigungsfrist von 2 Jahren (Vertragsentwurf liegt vor)  Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg mbH (AVL) Entsorgungsgebühr ca. 322.000 € / jährlich + kalkulierte Transportkosten (AfA) ca. 81.000 € / jährlich, Gesamtkosten rund 403.000 € jährlich. Anmerkung: Die Gebühren entsprechen der dortigen Satzung; die AVL hat aber kein konkretes Angebot abgegeben, sondern aufgrund der eigenen Zusammenarbeit mit dem Enzkreis hiervon abgesehen.  Rhein-Neckar-Kreis Entsorgungsgebühren ca. 708.000 € / jährlich + kalkulierte Transportkosten (AfA) ca. 98.000 € / jährlich, Gesamtkosten rund 806.000 € jährlich  Stadt Mannheim Die Stadt Mannheim hat zwar derzeit noch relativ günstige Entsorgungsgebühren, nach mündlichen Informationen zeichne sich aber ab, dass die Preise kurzfristig stei- gen werden und künftig auch Umsatzsteuer anfallen wird. Trotz mehrerer Nachfra- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 gen sah sich die Stadt Mannheim nicht in der Lage, Eckdaten einer eventuellen Ver- einbarung mit den relevanten Fakten zu nennen. Es liegt deshalb kein vergleichbares Angebot vor. Empfehlung der Verwaltung Die Verwaltung empfiehlt, eine Kooperation durch Aufgabenübertragung entsprechend den anzuwendenden Gesetzen mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Enz- kreis mit Wirkung zum 16.07.2009 einzugehen. Gründe hierfür sind die im Vergleich günsti- gen Entsorgungskosten, die zu erwartende Entsorgungssicherheit und die geringste Entfer- nung mit den entsprechend günstigsten Transportkosten. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und dem Hauptausschuss dem Vorschlag der Ver- waltung zu, die Entsorgung der thermisch nicht behandelbaren Abfälle mittels einer Koope- rationsvereinbarung mit dem Enzkreis zu regeln. Der Vereinbarungsentwurf ist als Anlage beigefügt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechende Vereinbarung abzuschließen und - falls erforderlich - unwesentliche Änderungen in der Vereinbarung vorzunehmen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 8. Mai 2009

  • Vereinbarung Bauschutt
    Extrahierter Text

    Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Heinz Fenrich, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe und dem Enzkreis, vertreten durch Herrn Landrat Karl Röckinger Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim, über die Beseitigung thermisch nicht behandelbarer Beseitigungsabfälle aus dem Stadtgebiet Karlsruhe auf der vom Enzkreis betriebenen Abfallentsorgungsanlage„Deponie Hamberg“ Präambel Für die Entsorgung thermisch nicht behandelbarer Abfälle betreibt die Stadt Karlsruhe die Hausmülldeponien Karlsruhe West und Ost. Nach der Deponieverordnung vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2807) zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) (DepV) ist eine Ablagerung nur bis zum 15.07.2009 möglich. Der Enzkreis hat auf der Deponie Hamberg in Maulbronn - Zaisersweiher ausreichend Ablagerungsvolumen zur Verfügung. Seitens des Enzkreises ist beabsichtigt, die Deponie für die Ablagerung thermisch nicht behandelbarer (inerter) Abfälle auch nach dem 15.07.2009 unbefristet weiter zu betreiben. Der Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegt gem. § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) (KrW-/AbfG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Landesabfallgesetz Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370) (LAbfG) die Verwertung und Beseitigung der im Gebiet des Stadtkreises Karlsruhe angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Die darin enthaltene Pflicht der Stadt Karlsruhe zur Beseitigung von auf Ihrem Gebiet anfallenden und überlassenen thermisch nicht behandelbaren Abfällen wird mit dieser Vereinbarung gem. § 8 Abs. 1 LAbfG i. V. m. § 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (Baden Württemberg) vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S. 408) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884) (GKZ) auf den Enzkreis übertragen. - 2 - Zwischen den Parteien wird Folgendes vereinbart: § 1 (1) Der Enzkreis verpflichtet sich ab dem 16.07.2009 die Beseitigung der im Stadtgebiet Karlsruhe angefallenen und der Stadt Karlsruhe überlassenen, thermisch nicht behandelbaren (inerten) Abfälle zur Beseitigung von der Stadt Karlsruhe zu übernehmen. (2) Der Enzkreis übernimmt ausschließlich die Aufgabe der Beseitigung. Das Sammeln der Abfälle und das Sortieren in Abfälle zur Beseitigung und Verwertung bleibt Sache der Stadt Karlsruhe. Die Stadt Karlsruhe übergibt die der Stadt Karlsruhe überlassenen Beseitigungsabfälle an der Deponie Hamberg in Maulbronn - Zaisersweiher an den Enzkreis zur Beseitigung. (3) Die Beseitigung durch den Landkreis erfolgt durch Ablagerung bzw. Deponierung auf der Deponie Hamberg, Maulbronn - Zaisersweiher. (4) Die Parteien schließen diese Vereinbarung in der Erwartung, dass jährlich ca. 7.000 Mg thermisch nicht behandelbare Abfälle im Stadtgebiet Karlsruhe anfallen. § 2 Der Enzkreis schafft die satzungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme dieser Abfälle aus der Stadt Karlsruhe, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Erweiterung des Einzugsgebietes der Deponie Hamberg. § 3 (1) Als Entschädigung für die Übernahme der Beseitigungspflicht erhält der Landkreis einen Betrag von 47 € pro Mg beseitigten Abfalls. (2) Sofern sich aufgrund gesetzlicher Anforderungen eine Mehrwertsteuerpflicht ergeben sollte, versteht sich das Annahmeentgelt zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (3) Sollten sich während der Laufzeit dieser Vereinbarung die allgemeinen, rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern, so werden die Vertragspartner über eine Anpassung dieser Vereinbarung oder über einzelne Bestimmungen verhandeln und eine entsprechende Anpassung an die geänderten Verhältnisse unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vornehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall einer wesentlichen Änderung der Zusammensetzung der angelieferten Abfallfraktionen sowie für den Fall einer Steigerung der anfallenden Jahresmengen auf über 8.000 Mg . § 4 Die Abrechnung erfolgt mittels Gebührenbescheid des Enzkreises auf Grundlage der Eingangsverwiegungen auf der Deponie Hamberg unter Vorlage der zugehörigen Liefer- bzw. Wiegescheine. § 5 (1) Den Transport der Abfallmengen von der Stadt Karlsruhe zur Deponie Hamberg übernimmt die Stadt Karlsruhe auf eigene Kosten. (2) Die Stadt Karlsruhe verpflichtet sich bei der Anlieferung der Abfälle auf der Deponie zur Umfahrung der Stadt Maulbronn über die B 35. (3) Die Anlieferungen sollen ab dem 16.07.2009 aufgenommen werden und erfolgen zu den jeweiligen Betriebszeiten der Deponie Hamberg. - 3 - (4) Die Annahmemodalitäten auf der Deponie Hamberg werden zwischen den Beteiligten gesondert abgestimmt. Dabei sind insbesondere die jeweils geltenden, rechtlichen Vorgaben zu beachten. § 6 Diese Vereinbarung kann von jeder der Parteien mit einer Frist von 24 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. § 7 (1) Die Stadt Karlsruhe veranlasst die nach § 25 Abs. 4 GKZ erforderliche Genehmigung dieser Vereinbarung bei der nach § 28 Abs. 2 GKZ zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Dies gilt auch bei evtl. Änderungen und der Aufhebung dieser Vereinbarung. (2) Jeder der Beteiligten macht die Vereinbarung, ihre evtl. Änderung und Aufhebung zusammen mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde jeweils nach den Bestimmungen der für die Beteiligten jeweils geltenden Satzung über die öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs. 5 GKZ öffentlich bekannt. § 8 (1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam werden, wird dadurch die Geltung der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe kommende andere Bestimmung einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Bei Vorliegen einer Lücke gilt Satz 2 entsprechend. (2) Diese Vereinbarung wird 4fach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten je zwei Fertigungen. § 9 (1) Die Vereinbarung wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung nach § 25 Abs. 5 GKZ wirksam (vgl. § 7). (2) Die Vereinbarung endet ungeachtet der Regelungen über die Kündigung (§ 6) mit dem Ende der genehmigungsbehördlich zugelassenen Ablagerungsphase der Deponie Hamberg. In diesem Falle ist die Stadt Karlsruhe vom Enzkreis unverzüglich nach Eintritt der Kenntnis über die bevorstehende Beendigung der Ablagerungsphase schriftlich zu informieren. Karlsruhe, den xx.yy.zzzz Pforzheim, den xx.yy.zzzz gez. gez. Heinz Fenrich Karl Röckinger Oberbürgermeister Landrat