Änderung der Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Landkreis Karlsruhe über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für die Feuerwehren im Stadt- und Landkreis

Vorlage: 22605
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.05.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 19.05.2009

    TOP: 6

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Leitstellenvertrag Feuerwehr
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 63. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.05.2009 1747 6 öffentlich Dez. 5 Änderung der Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Landkreis Karlsruhe über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für die Feuerwehren im Stadt- und Landkreis Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 30.04.2009 4 einstimmig zugestimmt Gemeinderat 19.05.2009 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt, die als Anlage 1 angeschlossene geänderte Fassung der Ver- einbarung zwischen Stadt Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für die Feuerwehren im Stadt- und Landkreis Karlsru- he. Die Vereinbarung wird dahin gehend geändert, dass künftig aus dem Personalpool der Leit- stelle die Funktion des Führungsassistenten auf Führungsfahrzeugen der Berufsfeuerwehr besetzt wird. Da die Funktion auch von Mitarbeitern des Landkreises übernommen werden soll, war die Vereinbarung zu ändern. Die Änderung ist mit dem Landkreis abgestimmt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage erhält der Gemeinderat den als Anlage 1 angeschlossenen Text der ge- änderten Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Landkreis Karlsruhe über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für die Feuerwehren im Stadt- und Landkreis Karlsruhe zur Beschlussfassung. Die Vereinbarung wird dahin gehend geändert, dass künftig aus dem Personalpool der Leit- stelle die Funktion des Führungsassistenten auf Führungsfahrzeugen der Berufsfeuerwehr besetzt wird. Da die Funktion auch von Mitarbeitern des Landkreises übernommen werden soll, war die Vereinbarung zu ändern. Die Änderung ist mit dem Landkreis abgestimmt. In § 1 Abs. 1 der Vereinbarung wird der Gegenstand der Vereinbarung um die Übernahme der Funktion “Führungsassistent” erweitert. § 5 der Vereinbarung enthält die Verpflichtung des Landkreises, die kreiseigenen Mitarbeiter der Leitstelle für diese Aufgabenwahrnehmung abzuordnen. Im Übrigen wurden redaktionelle Anpassungen der mittlerweile elf Jahre alten Vereinbarung vorgenommen. Anlage 1 enthält die bereinigte Änderungsfassung der Vereinbarung. In der Synopse der Anlage 2 sind die vorgenommenen Änderungen ersichtlich. Begründung: Die bisher aus dem Personalpool der Wachschicht der Berufsfeuerwehr besetzte Funktion des Führungsassistenten auf Führungsfahrzeugen der Berufsfeuerwehr wird künftig von den Mitarbeitern der gemeinsamen Leitstelle übernommen. Da die Funktion somit auch von Mit- arbeitern des Landkreises übernommen werden soll, war die im April 1998 geschlossene Vereinbarung zu ändern. Die Mitarbeiter des Landkreises werden zu dieser neuen Aufgabenerfüllung abgeordnet. Bei der Berufsfeuerwehr wird der Personalpool Leitstelle zu Lasten des Personalpools Wach- schicht entsprechend erhöht. Insgesamt bleibt die Anzahl der Personalstellen der Berufsfeu- erwehr unverändert. Es ändert sich lediglich die verwaltungsmäßige Zuordnung. Mit dieser organisatorischen Maßnahme erhalten die Leitstellenmitarbeiter wieder einen größeren Bezug zum Ausrückedienst und damit wertvolle Einsatzerfahrung. Dies trifft auch auf die Mitarbeiter des Landkreises zu. Die Änderung wird auch von allen Leitstellenmitar- beitern und den Personalratsgremien begrüßt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen - die als Anlage 1 angeschlossene geänderte Fassung der Vereinbarung zwischen Stadt Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für die Feuerwehren im Stadt- und Landkreis Karlsruhe. Hauptamt - Sitzungsdienste - 8. Mai 2009

  • Leitstellen Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt Karlsruhe, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Heinz Fenrich - Stadt - und Landkreis Karlsruhe, vertreten durch Herrn Landrat Dr. Christoph Schnaudigel - Landkreis - über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für die Feuerwehren im Stadt- und Landkreis Karlsruhe. § 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Die Vertragsparteien errichten und betreiben gemeinsam in Karlsruhe im Gebäude des Landratsamtes, Beiertheimer Allee 2 (Langbau), eine ständig besetzte Leitstelle zur An- nahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken von Einsatzkräf- ten der Feuerwehren im Stadtkreis Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe. Darüber hinaus wird aus dem Personalpool der Leitstelle die Funktion des Führungsas- sistenten auf Führungsfahrzeugen der Berufsfeuerwehr besetzt. 2. Die Stadt Karlsruhe und der Landkreis Karlsruhe bleiben Träger der jeweiligen Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 10.02.1987 (GBI. S. 105) und sind daher auch weiterhin für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. Sie behalten deshalb die Möglichkeit, auf alle Sachentscheidungen im Aufgabenbereich der Leitstelle für die Feuerwehren einzuwirken, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. 3. Die Befugnisse des Leiters der Feuerwehr Karlsruhe und des Kreisbrandmeisters des Landkreises Karlsruhe als feuerwehrtechnischer Beamter nach dem FwG bleiben von diesem Vertrag unberührt. - 2 - § 2 Aufgaben der Leitstelle 1. Die Aufgaben der Leitstelle ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 FwG und den zu seiner Umsetzung ergangenen ergänzenden Verordnungen und Erlassen. 2. Die Leitstelle kann auch bei sonstigen Tätigkeiten, insbesondere bei besonderen Scha- denslagen für den Stadtkreis Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe eingesetzt werden, so- fern die Belange des Feuerwehrbetriebes hierdurch nicht beeinträchtigt werden. § 3 Einrichtung und Ausrüstung 1. In der Leitstelle wird eine einheitliche, dem Stand der Technik sowie den mit Erlass vom 23. Oktober 1995 eingeführten landesweiten Vorgaben des Innenministeriums entspre- chende Leitstellentechnik eingesetzt. Die Beschaffung der technischen und sonstigen Einrichtung und Ausrüstung für die Leitstelle erfolgt auf der Basis eines von den Ver- tragsparteien gemeinsam zu erstellenden Pflichtheftes. Ansonsten erfolgt die Beschaf- fung von gemeinsam zu nutzender Einrichtung und Ausrüstung nur im gegenseitigen Einvernehmen. Der Landkreis tritt nach außen hin (Dritten gegenüber) als Vertrags- partner bzw. Auftraggeber auf. 2. Soweit die technische oder sonstige Einrichtung und Ausrüstung der Tätigkeit aus- schließlich einer Vertragspartei dient, die nicht unter den Aufgabenzweck des § 2 fällt, trägt diese die Investitions- und Betriebskosten alleine. Bei Beschaffung dieser Einrich- tung und Ausrüstung ist das Einvernehmen der anderen Vertragspartei herzustellen. 3. Die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu beschaffende technische und sonstige Einrichtung und Ausrüstung wird gemeinschaftliches Eigentum der Vertragsparteien, so- weit diese Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes des Landratsam- tes werden. Die Anschaffungskosten dieser Einrichtung und Ausrüstung tragen die Ver- tragsparteien je zur Hälfte. 4. Bei Beschaffungen, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgten, verbleibt es bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen. Die beschafften Gegenstände und Einrichtungen werden jedoch gemeinsam genutzt. 5. Soweit im Gebäude des Landratsamtes zur Einrichtung und späteren Modernisierung der Feuerwehrleitstelle Umbauarbeiten, Installationsarbeiten und sonstige Arbeiten erforder- lich werden, werden diese im gegenseitigen Einvernehmen vom Landkreis Karlsruhe vorgenommen. Die Kosten für diese Arbeiten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch für solche Arbeiten im Gebäude des Landratsamtes, die zur Einrichtung der Leitstelle bereits vor Abschluss dieses Vertrages vorgenommen worden sind. Diese Arbeiten und ihr Kostenumfang sind aus der Anlage zu diesem Vertrag er- sichtlich. - 3 - § 4 Betrieb 1. Die Leitstelle ist rund um die Uhr mit geeignetem Personal zu betreiben. Der Betrieb wird im Einzelnen in einer gemeinsamen Dienstanweisung näher geregelt. 2. Der Landkreis Karlsruhe trägt die organisatorische Verantwortung für den technischen Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Leitstelle und ihrer Räumlichkeiten. Soweit es aus dienstlichen Gründen möglich ist, kann der Landkreis Karlsruhe ohne Kostenaus- gleich dabei auf Angehörige der Berufsfeuerwehr Karlsruhe zurückgreifen. Bei der Vergabe von Aufträgen ab 1.000,00 Euro ist hierzu das Einvernehmen der Stadt Karlsru- he erforderlich. 3. Der Landkreis Karlsruhe stellt die Räumlichkeiten (Leitstellenraum, Büroraum, Technik- raum, Sozialräume und Stabsraum) mietfrei zur Verfügung. 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass die Feuerwehrleitstelle für die Feuerwehren des Stadt- und Landkreises die Fernmeldebetriebsleitung, insbesondere für die zugewie- senen Funkverkehrskreise, wahrnimmt. 5. Der Stabsraum wird als Führungsraum für die Leitstelle bei Schadenslagen im Stadtkreis Karlsruhe und im Landkreis Karlsruhe vorgehalten. 6. Servicedienste, die die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Feuerwehr- leitstellen der Vertragsparteien für die Vertragsparteien leisten, übernimmt die gemein- sam betriebene Feuerwehrleitstelle. Das Gleiche gilt für zukünftige Serviceleistungen für die Vertragsparteien, soweit hierüber Einvernehmen besteht. Zusätzliche Serviceleistungen für Dritte können von der gemeinsamen Feuerwehrleitstel- le übernommen werden, wenn hierfür ein kostendeckendes Entgelt erhoben wird und die Vertragsparteien mit der Übernahme der Serviceleistungen einverstanden sind. 7. Die Vertragsparteien sind dafür verantwortlich, dass die Feuerwehrleitstelle mit den In- formationen versorgt wird, die für einen reibungslosen und sachgerechten Betrieb erfor- derlich sind. § 5 Personal 1. Die Stadt Karlsruhe und der Landkreis Karlsruhe verpflichten sich, eine funktionsgerechte Besetzung der Leitstelle für einen 24-Stunden-Betrieb (Regelbetrieb) zu gewährleisten. Das hierfür erforderliche Planstellenkontingent und die Verteilung auf die Vertragspartei- en ergibt sich aus § 8 Ziff. 3 dieses Vertrages. 2. Soweit eine Vertragspartei ihr Planstellenkontingent über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht erfüllt, kann die andere Vertragspartei – nach Unterrichtung des Ver- tragspartners – statt dessen entsprechende, zusätzliche Planstellen besetzen. Hierfür hat die nichterfüllende Vertragspartei Ersatz der entstehenden Personalkosten zu leisten. Das Gleiche gilt für den Fall der Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien, dass die eine Vertragspartei statt der anderen eine oder mehrere Planstellen besetzt. 3. Das in der Feuerwehrleitstelle eingesetzte Personal muss hinreichend qualifiziert und ausgebildet sein, um einen funktionsgerechten Leitstellenbetrieb zu gewährleisten. Sämt- - 4 - liche Leitstellenmitarbeiter müssen feuerwehrdiensttauglich sein, über eine mehrjährige Berufserfahrung im Einsatzdienst verfügen und den Führungslehrgang I gemäß der Ver- waltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Ausbildungs- und Prü- fungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder den Oberbrandmeis- terlehrgang für Berufsfeuerwehren nach alter Prüfungsordnung oder eine vergleichbare Berufsausbildung mit Erfolg absolviert haben. Ferner müssen sie einen Lehrgang für Feuerwehrleitstellen mit Erfolg abgeschlossen haben. Hiervon unberührt bleibt das feuerwehrdiensttaugliche Leitstellenpersonal, das zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses in den jeweiligen Leitstellen beschäftigt war und in den Be- trieb der gemeinsamen Leitstelle übernommen wird. Diese Mitarbeiter sollen an das oben dargestellte Qualifikationsniveau herangeführt werden. Bei der Festlegung o. g. Qualifikationsniveaus sind die Vertragsparteien von den im Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden Qualifikationsanforderungen des Innenministeri- ums Baden-Württemberg ausgegangen. Sollten sich diese Anforderungen wesentlich ändern, hat jede Vertragspartei das Recht, im Hinblick auf diese Regelung Neuverhand- lungen zu verlangen. 4. Die Mitarbeiter der Leitstelle übernehmen regelmäßig (nach Dienstplan) die Aufgaben des Führungsassistenten auf den Einsatzleitwagen (ELW) der Berufsfeuerwehr Karlsru- he, sofern sie über die hierzu notwendige Qualifikation in vollem Umfang (vgl. Stellenbe- schreibung der Berufsfeuerwehr Karlsruhe) verfügen. Der Landkreis verpflichtet sich, auf der Grundlage des Landesbeamtengesetzes die kreiseigenen Mitarbeiter der Leitstelle für diese Aufgabenwahrnehmung abzuordnen, § 5 Ziff. 7 dieses Vertrages bleibt unbe- rührt. Die Mitarbeiter der Leitstelle, die diese hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen jährlich einen Monat Einsatzdienst bei der Berufsfeuerwehr Karlsruhe leisten, soweit nicht entsprechende Einsatzdienste bei einer Freiwilligen Feuerwehr nachgewiesen werden. Der Landkreis verpflichtet sich ebenfalls, die kreiseigenen Mitar- beiter der Leitstelle für den einmonatigen Einsatzdienst bei der Berufsfeuerwehr Karlsru- he abzuordnen. 5. Mit der gemeinsamen Leitung der Leitstelle werden je ein Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe betraut. Der Geschäftsbereich Personal / Organisation und Rechnungswesen soll einem feuerwehrtechnischen Mitarbeiters des Landkreises, der Geschäftsbereich Technik einem Mitarbeiter der Stadt übertragen werden. Näheres regelt eine Dienstanweisung. 6. Für jede Schicht wird ein verantwortlicher Schichtleiter bestimmt. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung. 7. Disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Stammpersonal der Leitstelle obliegen ausschließlich dem jeweiligen Anstellungsträger. 8. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei einsatzbedingtem Spitzenbedarf jeweils ent- sprechend den Bedürfnissen des Einzelfalls angemessene personelle Verstärkung zu stellen. Dieses Personal muss nicht den fachlichen Anforderungen des § 5 Ziff. 3 des Vertrages entsprechen. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung. 9. Stellenbesetzungen und Personalveränderungen erfolgen im gegenseitigen Einverneh- men der Vertragsparteien. - 5 - § 6 Lenkungsgruppe Die Vertragsparteien werden mit Vertragsschluss eine Lenkungsgruppe einsetzen, beste- hend aus dem für Feuerwehrfragen zuständigen Beigeordneten der Stadt Karlsruhe, dem Ersten Landesbeamten beim Landratsamt Karlsruhe, dem Leiter der Berufsfeuerwehr Karls- ruhe und dem Kreisbrandmeister. Aufgabe der Lenkungsgruppe ist es, wesentliche Entscheidungen über Personal, Einrich- tung, Betrieb oder Wartung der Leitstelle vorzubereiten bzw. zu treffen. Soweit für eine Ent- scheidung der Kreistag des Landkreises Karlsruhe bzw. der Gemeinderat der Stadt Karlsru- he oder eines ihrer Gremien zuständig sind, koordiniert die Lenkungsgruppe die Vorberei- tungen dieser Entscheidungen. § 7 Haftung, Versicherungen 1. Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Das Personal wird vom jeweiligen Anstellungsträger (Stadt Karlsruhe / Landkreis Karls- ruhe) entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen versichert. Die Kos- ten der Sachversicherungen für die gemeinsamen Einrichtungsgegenstände werden von den Vertragsparteien je zur Hälfte getragen. § 8 Geschäftsjahr, Kostenaufteilung, Personalstellen 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vertragsparteien vereinbaren eine jährliche Rechnungslegung / Rechenschaftsbericht gegenüber der Lenkungsgruppe im Sinne des § 6 dieses Vertrages. 2. Die Investitions- und laufenden Betriebskosten für den Sachaufwand (Sachkosten) der Leitstelle sowie etwaige Vorfinanzierungskosten werden zwischen den Vertragsparteien je zur Hälfte aufgeteilt, falls im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Soweit im einzelnen Sachkosten anfallen, die der Tätigkeit einer Vertragspartei zuzuordnen sind, trägt diese die Kosten alleine. 3. Für den Betrieb der Feuerwehrleitstelle sind derzeit 18 Planstellen erforderlich. Hiervon werden elf Planstellen von der Stadt Karlsruhe und sieben Planstellen vom Landkreis Karlsruhe bereit gestellt. Dabei trägt jede der beiden Vertragsparteien ihre Personalkos- ten selbst. Die Vertragsparteien streben an, die Planstellen mit Beamten des mittleren feuerwehr- technischen Dienstes bzw. Bediensteten mit einer Berufsausbildung, die der Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst entspricht, zu besetzen. Dabei hat der Ausbildungsstand der Mitarbeiter – unabhängig vom Anstellungsstatus – der unter § 5 Ziff. 3 dieses Vertrages genannten Qualifikation zu entsprechen. 4. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den Umzug ihrer bisherigen Leitstelle in das Leit- stellengebäude selbst. - 6 - § 9 Vertragsdauer, Kündigung 1. Diese Vereinbarung tritt am 30. April 1998 in Kraft und gilt in der jeweiligen Fassung auf unbestimmte Zeit. 2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund mit einer Frist von 24 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die dieser Vereinbarung zu Grunde lie- genden gesetzlichen Bestimmungen so zum Nachteil eines Vertragspartners ändern, dass diesem das Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist und eine dies- bezügliche Vertragsanpassung ebenfalls aus diesen Gründen ausscheidet. Darüber hin- aus ist eine Kündigung mit einer Frist von drei Jahren zum Monatsende möglich, frühes- tens nach zehn Jahren seit dem Vertragsabschluss. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. 3. Für den Fall der Kündigung streben die Vertragsparteien eine Einigung über die Ausei- nandersetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sachen (insbesondere Einrichtungsgegenstände) sowie der im Rahmen dieses Vertrages getätigten Investiti- onsaufwendungen an. Sollte keine Einigung zustande kommen, unterwerfen sich die Ver- tragsparteien einem Schlichtungsverfahren, das vor dem Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt wird. Das Regierungspräsidium bestimmt das Verfahren und die Zusam- mensetzung der Schlichtungskommission. § 10 Schriftform, Klausel, Teilunwirksamkeit 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. 2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Rege- lungen des Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestim- mungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag lückenhaft sein sollte. Karlsruhe, Karlsruhe, _______________________________ ___________________________ Stadt Karlsruhe Landkreis Karlsruhe Der Oberbürgermeister Der Landrat

  • Leitstellen Anlage 2
    Extrahierter Text

    Anlage 2 V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle Alte Version Neue Version V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt Karlsruhe, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Prof. Dr. Seiler - Stadt - und Landkreis Karlsruhe, vertreten durch Herrn Landrat Kretz - Landkreis - über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für die Feuerwehren im Stadt- und Landkreis Karlsruhe. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt Karlsruhe, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Heinz Fenrich - Stadt - und Landkreis Karlsruhe, vertreten durch Herrn Landrat Dr. Christoph Schnaudigel - Landkreis - über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für die Feuerwehren im Stadt- und Landkreis Karlsruhe. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 2 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- § 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Die Vertragsparteien errichten und betreiben gemeinsam in Karlsruhe Landratsamt-Gebäude, Beiertheimer Allee 2 (Langbau), eine ständig besetzte Leitstelle zur Annahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken von Einsatzkräften der Feuerwehren im Stadtkreis Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe. 2. Die Stadt Karlsruhe und der Landkreis Karlsruhe bleiben Träger der jeweiligen Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 10.02.1987 (GBI. S. 105) und sind daher auch weiterhin für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. Sie behalten deshalb die Möglichkeit, auf alle Sachentscheidungen im Aufgabenbereich der Leitstelle für die Feuerwehren einzuwirken, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. 3. Die Befugnisse des Leiters der Feuerwehr Karlsruhe und des Kreisbrandmeisters des Landkreises Karlsruhe als feuerwehrtechnischer Beamter nach dem FwG bleiben von diesem Vertrag unberührt. § 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Die Vertragsparteien errichten und betreiben gemeinsam in Karlsruhe im Gebäude des Landratsamtes, Beiertheimer Allee 2 (Langbau), eine ständig besetzte Leitstelle zur Annahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken von Einsatzkräften der Feuerwehren im Stadtkreis Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe. Darüber hinaus wird aus dem Personalpool der Leitstelle die Funktion des Führungsassistenten auf Führungsfahrzeugen der Berufsfeuerwehr besetzt. 2. Die Stadt Karlsruhe und der Landkreis Karlsruhe bleiben Träger der jeweiligen Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 10.02.1987 (GBI. S. 105) und sind daher auch weiterhin für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. Sie behalten deshalb die Möglichkeit, auf alle Sachentscheidungen im Aufgabenbereich der Leitstelle für die Feuerwehren einzuwirken, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. 3. Die Befugnisse des Leiters der Feuerwehr Karlsruhe und des Kreisbrandmeisters des Landkreises Karlsruhe als feuerwehrtechnischer Beamter nach dem FwG bleiben von diesem Vertrag unberührt. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 3 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- § 2 Aufgaben der Leitstelle 1. Die Aufgaben der Leitstelle ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 FwG und den zu seiner Umsetzung ergangenen ergänzenden Verordnungen und Erlassen. 2. Die Leitstelle kann auch bei sonstigen Tätigkeiten, insbesondere bei besonderen Schadenslagen für den Stadtkreis Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe eingesetzt werden, sofern die Belange des Feuerwehrbetriebes hierdurch nicht beeinträchtigt werden. § 3 Einrichtung und Ausrüstung 1. In der Leitstelle wird eine einheitliche, dem Stand der Technik sowie den mit Erlass vom 23. Oktober 1995 eingeführten landesweiten Vorgaben des Innenministeriums entsprechende Leitstellentechnik eingesetzt. Die Beschaffung der technischen und sonstigen Einrichtung / Ausrüstung für die Leitstelle erfolgt auf der Basis eines von den Vertragsparteien gemeinsam zu erstellenden Pflichtheftes. Ansonsten erfolgt die Beschaffung von gemeinsam zu nutzender Einrichtung / Ausrüstung nur im gegenseitigen Einvernehmen. Mit der Beschaffung der technischen und sonstigen Einrichtung/Ausrüstung einschließlich der Ausschreibung wird der Landkreis Karlsruhe beauftragt. 2. Soweit die technische oder sonstige Einrichtung / Ausrüstung der Tätigkeit ausschließlich einer Vertragspartei dient, die nicht unter den Aufgabenzweck des § 2 fällt, trägt diese die Investitions- und Betriebskosten alleine. Bei Beschaffung dieser Einrichtung/ Ausrüstung ist das Einvernehmen der anderen Vertragspartei herzustellen. § 2 Aufgaben der Leitstelle 1. Die Aufgaben der Leitstelle ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 FwG und den zu seiner Umsetzung ergangenen ergänzenden Verordnungen und Erlassen. 2. Die Leitstelle kann auch bei sonstigen Tätigkeiten, insbesondere bei besonderen Schadenslagen für den Stadtkreis Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe eingesetzt werden, sofern die Belange des Feuerwehrbetriebes hierdurch nicht beeinträchtigt werden. § 3 Einrichtung und Ausrüstung 1. In der Leitstelle wird eine einheitliche, dem Stand der Technik sowie den mit Erlass vom 23. Oktober 1995 eingeführten landesweiten Vorgaben des Innenministeriums entsprechende Leitstellentechnik eingesetzt. Die Beschaffung der technischen und sonstigen Einrichtung und Ausrüstung für die Leitstelle erfolgt auf der Basis eines von den Vertragsparteien gemeinsam zu erstellenden Pflichtheftes. Ansonsten erfolgt die Beschaffung von gemeinsam zu nutzender Einrichtung und Ausrüstung nur im gegenseitigen Einvernehmen. Der Landkreis tritt nach außen hin (Dritten gegenüber) als Vertragspartner bzw. Auftraggeber auf. 2. Soweit die technische oder sonstige Einrichtung und Ausrüstung der Tätigkeit ausschließlich einer Vertragspartei dient, die nicht unter den Aufgabenzweck des § 2 fällt, trägt diese die Investitions- und Betriebskosten alleine. Bei Beschaffung dieser Einrichtung und Ausrüstung ist das Einvernehmen der anderen Vertragspartei herzustellen. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 4 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 3. Die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu beschaffende technische und sonstige Einrichtung/Ausrüstung wird gemeinschaftliches Eigentum der Vertragsparteien, soweit diese Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile des Landratsamt- Gebäude werden. Die Anschaffungskosten dieser Einrichtung/ Ausrüstung tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. 4. Bei Beschaffungen, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgten, verbleibt es bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen. Die beschafften Gegenstände und Einrichtungen werden jedoch gemeinsam genutzt. 5. Soweit im Landratsamt-Gebäude zur Einrichtung und späteren Modernisierung der Feuerwehrleitstelle Umbauarbeiten, Installationsarbeiten und sonstige Arbeiten erforderlich werden, werden diese im gegenseitigen Einvernehmen vom Landkreis Karlsruhe vorgenommen. Die Kosten für diese Arbeiten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch für solche Arbeiten im Landratsamtgebäude, die zur Einrichtung der Leitstelle bereits vor Abschluss dieses Vertrages vorgenommen worden sind. Diese Arbeiten und ihr Kostenumfang sind aus der Anlage zu diesem Vertrag ersichtlich. 3. Die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu beschaffende technische und sonstige Einrichtung und Ausrüstung wird gemeinschaftliches Eigentum der Vertragsparteien, soweit diese Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes des Landratsamtes werden. Die Anschaffungskosten dieser Einrichtung und Ausrüstung tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. 4. Bei Beschaffungen, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgten, verbleibt es bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen. Die beschafften Gegenstände und Einrichtungen werden jedoch gemeinsam genutzt. 5. Soweit im Gebäude des Landratsamtes zur Einrichtung und späteren Modernisierung der Feuerwehrleitstelle Umbauarbeiten, Installationsarbeiten und sonstige Arbeiten erforderlich werden, werden diese im gegenseitigen Einvernehmen vom Landkreis Karlsruhe vorgenommen. Die Kosten für diese Arbeiten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch für solche Arbeiten im Gebäude des Landratsamtes, die zur Einrichtung der Leitstelle bereits vor Abschluss dieses Vertrages vorgenommen worden sind. Diese Arbeiten und ihr Kostenumfang sind aus der Anlage zu diesem Vertrag ersichtlich. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 5 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- § 4 Betrieb 1. Die Leitstelle ist rund um die Uhr mit geeignetem Personal zu betreiben. Der Betrieb wird im Einzelnen in einer gemeinsamen Dienstanweisung näher geregelt. 2. Der Landkreis Karlsruhe trägt die organisatorische Verantwortung für den technischen Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Leitstelle und ihrer Räumlichkeiten. Soweit es aus dienstlichen Gründen möglich ist, kann der Landkreis Karlsruhe ohne Kostenausgleich dabei auf Angehörige der Berufsfeuerwehr Karlsruhe zurückgreifen. Bei der Vergabe von Aufträgen ab 1.000,00 Euro ist hierzu das Einvernehmen der Stadt Karlsruhe erforderlich. 3. Der Landkreis Karlsruhe stellt die Räumlichkeiten (Leitstellenraum, Büroraum, Technikraum, Sozialräume und Stabsraum) mietfrei zur Verfügung. 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass die Feuerwehrleitstelle für die Feuerwehren des Stadt- und Landkreises die Fernmeldebetriebsleitung, insbesondere für die zugewiesenen Funkverkehrskreise, wahrnimmt. 5. Der Stabsraum wird für Schadenslagen im Stadtkreis Karlsruhe und im Landkreis Karlsruhe vorgehalten. Er wird einvernehmlich so ausgestattet, das er im Einzelfall auch bei bereichsübergreifenden Schadenslagen gleichzeitig von beiden Stäben oder einem gemeinsamen Stab benutzt werden kann. 6. Servicedienste, die die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Feuerwehrleitstellen der Vertragsparteien für die Vertragsparteien leisten, übernimmt die gemeinsam betriebene Feuerwehrleitstelle. Das Gleiche gilt für zukünftige Serviceleistungen für die Vertragsparteien, soweit hierüber Einvernehmen besteht. § 4 Betrieb 1. Die Leitstelle ist rund um die Uhr mit geeignetem Personal zu betreiben. Der Betrieb wird im Einzelnen in einer gemeinsamen Dienstanweisung näher geregelt. 2. Der Landkreis Karlsruhe trägt die organisatorische Verantwortung für den technischen Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Leitstelle und ihrer Räumlichkeiten. Soweit es aus dienstlichen Gründen möglich ist, kann der Landkreis Karlsruhe ohne Kostenausgleich dabei auf Angehörige der Berufsfeuerwehr Karlsruhe zurückgreifen. Bei der Vergabe von Aufträgen ab 1.000,00 Euro ist hierzu das Einvernehmen der Stadt Karlsruhe erforderlich. 3. Der Landkreis Karlsruhe stellt die Räumlichkeiten (Leitstellenraum, Büroraum, Technikraum, Sozialräume und Stabsraum) mietfrei zur Verfügung. 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass die Feuerwehrleitstelle für die Feuerwehren des Stadt- und Landkreises die Fernmeldebetriebsleitung, insbesondere für die zugewiesenen Funkverkehrskreise, wahrnimmt. 5. Der Stabsraum wird als Führungsraum für die Leitstelle bei Schadenslagen im Stadtkreis Karlsruhe und im Landkreis Karlsruhe vorgehalten. 6. Servicedienste, die die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Feuerwehrleitstellen der Vertragsparteien für die Vertragsparteien leisten, übernimmt die gemeinsam betriebene Feuerwehrleitstelle. Das Gleiche gilt für zukünftige Serviceleistungen für die Vertragsparteien, soweit hierüber Einvernehmen besteht. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 6 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Zusätzliche Serviceleistungen für Dritte können von der gemeinsamen Feuerwehrleitstelle übernommen werden, wenn hierfür ein kostendeckendes Entgelt erhoben wird und die Vertragsparteien mit der Übernahme der Serviceleistungen einverstanden sind. 7. Die Vertragsparteien sind dafür verantwortlich, dass die Feuerwehrleitstelle mit den Informationen versorgt wird, die für einen reibungslosen und sachgerechten Betrieb erforderlich sind. § 5 Personal 1. Die Stadt Karlsruhe und der Landkreis Karlsruhe verpflichten sich, eine funktionsgerechte Besetzung der Leitstelle für einen 24-Stunden-Betrieb (Regelbetrieb) zu gewährleisten. Das hierfür erforderliche Planstellenkontingent und die Verteilung auf die Vertragsparteien ergibt sich aus § 8 Ziff. 3 dieses Vertrages. 2. Soweit eine Vertragspartei ihr Planstellenkontingent über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht erfüllt, kann die andere Vertragspartei – nach Unterrichtung des Vertragspartners – statt dessen entsprechende, zusätzliche Planstellen besetzen. Hierfür hat die nichterfüllende Vertragspartei Ersatz der entstehenden Personalkosten zu leisten. Das Gleiche gilt für den Fall der Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien, dass die eine Vertragspartei statt der anderen eine oder mehrere Planstellen besetzt. Zusätzliche Serviceleistungen für Dritte können von der gemeinsamen Feuerwehrleitstelle übernommen werden, wenn hierfür ein kostendeckendes Entgelt erhoben wird und die Vertragsparteien mit der Übernahme der Serviceleistungen einverstanden sind. 7. Die Vertragsparteien sind dafür verantwortlich, dass die Feuerwehrleitstelle mit den Informationen versorgt wird, die für einen reibungslosen und sachgerechten Betrieb erforderlich sind. § 5 Personal 1. Die Stadt Karlsruhe und der Landkreis Karlsruhe verpflichten sich, eine funktionsgerechte Besetzung der Leitstelle für einen 24-Stunden-Betrieb (Regelbetrieb) zu gewährleisten. Das hierfür erforderliche Planstellenkontingent und die Verteilung auf die Vertragsparteien ergibt sich aus § 8 Ziff. 3 dieses Vertrages. 2. Soweit eine Vertragspartei ihr Planstellenkontingent über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht erfüllt, kann die andere Vertragspartei – nach Unterrichtung des Vertragspartners – statt dessen entsprechende, zusätzliche Planstellen besetzen. Hierfür hat die nichterfüllende Vertragspartei Ersatz der entstehenden Personalkosten zu leisten. Das Gleiche gilt für den Fall der Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien, dass die eine Vertragspartei statt der anderen eine oder mehrere Planstellen besetzt. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 7 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 3. Das in der Feuerwehrleitstelle eingesetzte Personal muss hinreichend qualifiziert und ausgebildet sein, um einen funktionsgerechten Leitstellenbetrieb zu gewährleisten. Sämtliche Leitstellenmitarbeiter müssen feuerwehrdiensttauglich sein, über eine mehrjährige Berufserfahrung im Einsatzdienst verfügen und den Führungslehrgang I gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden- Württemberg zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder den Oberbrandmeisterlehrgang für Berufsfeuerwehren nach alter Prüfungsordnung oder eine vergleichbare Berufsausbildung mit Erfolg absolviert haben. Ferner müssen sie einen Lehrgang für Feuerwehrleitstellen mit Erfolg abgeschlossen haben. Hiervon unberührt bleibt das feuerwehrdiensttaugliche Leitstellenpersonal, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den jeweiligen Leitstellen beschäftigt war und in den Betrieb der gemeinsamen Leitstelle übernommen wird. Diese Mitarbeiter sollen an das oben dargestellte Qualifikationsniveau herangeführt werden. Bei der Festlegung o. g. Qualifikationsniveaus sind die Vertragsparteien von den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Qualifikationsanforderungen des Innenministeriums Baden-Württemberg ausgegangen. Sollten sich diese Anforderungen wesentlich ändern, hat jede Vertragspartei das Recht, im Hinblick auf diese Regelung Neuverhandlungen zu verlangen. 3. Das in der Feuerwehrleitstelle eingesetzte Personal muss hinreichend qualifiziert und ausgebildet sein, um einen funktionsgerechten Leitstellenbetrieb zu gewährleisten. Sämtliche Leitstellenmitarbeiter müssen feuerwehrdiensttauglich sein, über eine mehrjährige Berufserfahrung im Einsatzdienst verfügen und den Führungslehrgang I gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden- Württemberg zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder den Oberbrandmeisterlehrgang für Berufsfeuerwehren nach alter Prüfungsordnung oder eine vergleichbare Berufsausbildung mit Erfolg absolviert haben. Ferner müssen sie einen Lehrgang für Feuerwehrleitstellen mit Erfolg abgeschlossen haben. Hiervon unberührt bleibt das feuerwehrdiensttaugliche Leitstellenpersonal, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den jeweiligen Leitstellen beschäftigt war und in den Betrieb der gemeinsamen Leitstelle übernommen wird. Diese Mitarbeiter sollen an das oben dargestellte Qualifikationsniveau herangeführt werden. Bei der Festlegung o. g. Qualifikationsniveaus sind die Vertragsparteien von den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Qualifikationsanforderungen des Innenministeriums Baden-Württemberg ausgegangen. Sollten sich diese Anforderungen wesentlich ändern, hat jede Vertragspartei das Recht, im Hinblick auf diese Regelung Neuverhandlungen zu verlangen. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 8 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 4. Die Mitarbeiter der Leitstelle (Stammpersonal) müssen jährlich einen Monat Einsatzdienst bei der Berufsfeuerwehr Karlsruhe leisten, soweit nicht entsprechende Einsatzdienste bei einer freiwilligen Feuerwehr nachgewiesen werden. 5. Mit der nebenamtlichen Leitung der Leitstelle werden je ein Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe betraut. Der Geschäftsbereich Personal / Organisation und Rechnungswesen soll einem feuerwehrtechnischen Mitarbeiters der Stadt Karlruhe, der Geschäftsbereich Technik/Rechnungswesen dem Landkreismitarbeiter übertragen werden. Näheres regelt eine Dienstanweisung. 6. Für jede Schicht wird ein verantwortlicher Schichtleiter bestimmt. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung. Bei Inbetriebnahme der Leitstelle werden die Schichtleiter von der Stadt Karlsruhe gestellt. Eine spätere Neuverteilung der Aufgaben wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. 7. Disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Stammpersonal der Leitstelle obliegen ausschließlich dem jeweiligen Anstellungsträger. 4. Die Mitarbeiter der Leitstelle übernehmen regelmäßig (nach Dienstplan) die Aufgaben des Führungsassistenten auf den Einsatzleitwagen (ELW) der Berufsfeuerwehr Karlsruhe, sofern sie über die hierzu notwendige Qualifikation in vollem Umfang (vgl. Stellenbeschreibung der Berufsfeuerwehr Karlsruhe) verfügen. Der Landkreis verpflichtet sich, auf der Grundlage des Landesbeamtengesetzes die kreiseigenen Mitarbeiter der Leitstelle für diese Aufgabenwahrnehmung abzuordnen, § 5 Ziff. 7 dieses Vertrages bleibt unberührt. Die Mitarbeiter der Leitstelle, die diese hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen jährlich einen Monat Einsatzdienst bei der Berufsfeuerwehr Karlsruhe leisten, soweit nicht entsprechende Einsatzdienste bei einer Freiwilligen Feuerwehr nachgewiesen werden. Der Landkreis verpflichtet sich ebenfalls, die kreiseigenen Mitarbeiter der Leitstelle für den einmonatigen Einsatzdienst bei der Berufsfeuerwehr Karlsruhe abzuordnen. 5. Mit der gemeinsamen Leitung der Leitstelle werden je ein Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe betraut. Der Geschäftsbereich Personal / Organisation und Rechnungswesen soll einem feuerwehrtechnischen Mitarbeiters des Landkreises, der Geschäftsbereich Technik einem Mitarbeiter der Stadt übertragen werden. Näheres regelt eine Dienstanweisung. 6. Für jede Schicht wird ein verantwortlicher Schichtleiter bestimmt. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung. 7. Disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Stammpersonal der Leitstelle obliegen ausschließlich dem jeweiligen Anstellungsträger. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 9 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 8. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei einsatzbedingtem Spitzenbedarf jeweils entsprechend den Bedürfnissen des Einzelfalls angemessene personelle Verstärkung zu stellen. Dieses Personal muss nicht den fachlichen Anforderungen des § 5 Ziff. 3 des Vertrages entsprechen. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung. 9. Stellenbesetzungen und Personalveränderungen erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. § 6 Lenkungsgruppe 1. Die Vertragsparteien werden mit Vertragsschluss eine Lenkungsgruppe einsetzen, bestehend aus dem für Feuerwehrfragen zuständigen Beigeordneten der Stadt Karlsruhe, dem Ersten Landesbeamten beim Landratsamt Karlsruhe, dem Leiter der Berufsfeuerwehr Karlsruhe und dem Kreisbrandmeister. 2. Aufgabe der Lenkungsgruppe ist es, wesentliche Entscheidungen über Personal, Einrichtung, Betrieb oder Wartung der Leitstelle vorzubereiten bzw. zu treffen. Soweit für eine Entscheidung der Kreistag des Landkreises Karlsruhe bzw. der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe oder eines ihrer Gremien zuständig sind, koordiniert die Lenkungsgruppe die Vorbereitungen dieser Entscheidungen. 8. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei einsatzbedingtem Spitzenbedarf jeweils entsprechend den Bedürfnissen des Einzelfalls angemessene personelle Verstärkung zu stellen. Dieses Personal muss nicht den fachlichen Anforderungen des § 5 Ziff. 3 des Vertrages entsprechen. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung. 9. Stellenbesetzungen und Personalveränderungen erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. § 6 Lenkungsgruppe 1. Die Vertragsparteien werden mit Vertragsschluss eine Lenkungsgruppe einsetzen, bestehend aus dem für Feuerwehrfragen zuständigen Beigeordneten der Stadt Karlsruhe, dem Ersten Landesbeamten beim Landratsamt Karlsruhe, dem Leiter der Berufsfeuerwehr Karlsruhe und dem Kreisbrandmeister. 2. Aufgabe der Lenkungsgruppe ist es, wesentliche Entscheidungen über Personal, Einrichtung, Betrieb oder Wartung der Leitstelle vorzubereiten bzw. zu treffen. Soweit für eine Entscheidung der Kreistag des Landkreises Karlsruhe bzw. der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe oder eines ihrer Gremien zuständig sind, koordiniert die Lenkungsgruppe die Vorbereitungen dieser Entscheidungen. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 10 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- § 7 Haftung, Versicherungen 1. Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Das Personal wird vom jeweiligen Anstellungsträger (Stadt Karlsruhe / Landkreis Karlsruhe) entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen versichert. Die Kosten der Sachversicherungen für die gemeinsamen Einrichtungsgegenstände werden von den Vertragsparteien je zur Hälfte getragen. § 8 Geschäftsjahr, Kostenaufteilung, Personalstellen 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vertragsparteien vereinbaren eine jährliche Rechnungslegung / Rechenschaftsbericht gegenüber der Lenkungsgruppe im Sinne des § 6 dieses Vertrages. 2. Die Investitions- und laufenden Betriebskosten für den Sachaufwand (Sachkosten) der Leitstelle sowie etwaige Vorfinanzierungskosten werden zwischen den Vertragsparteien je zur Hälfte aufgeteilt, falls im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Soweit im einzelnen Sachkosten anfallen, die der Tätigkeit einer Vertragspartei zuzuordnen sind, trägt diese die Kosten alleine. 3. Für den Betrieb der Feuerwehrleitstelle sind derzeit 11 Planstellen erforderlich. Hiervon werden 5,5 Planstellen von der Stadt Karlsruhe und 5,5 Planstellen vom Landkreis Karlsruhe bereitgestellt. Dabei trägt jede der beiden Vertragsparteien ihre Personalkosten selbst. § 7 Haftung, Versicherungen 1. Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Das Personal wird vom jeweiligen Anstellungsträger (Stadt Karlsruhe / Landkreis Karlsruhe) entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen versichert. Die Kosten der Sachversicherungen für die gemeinsamen Einrichtungsgegenstände werden von den Vertragsparteien je zur Hälfte getragen. § 8 Geschäftsjahr, Kostenaufteilung, Personalstellen 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vertragsparteien vereinbaren eine jährliche Rechnungslegung / Rechenschaftsbericht gegenüber der Lenkungsgruppe im Sinne des § 6 dieses Vertrages. 2. Die Investitions- und laufenden Betriebskosten für den Sachaufwand (Sachkosten) der Leitstelle sowie etwaige Vorfinanzierungskosten werden zwischen den Vertragsparteien je zur Hälfte aufgeteilt, falls im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Soweit im einzelnen Sachkosten anfallen, die der Tätigkeit einer Vertragspartei zuzuordnen sind, trägt diese die Kosten alleine. 3. Für den Betrieb der Feuerwehrleitstelle sind derzeit 18 Planstellen erforderlich. Hiervon werden elf Planstellen von der Stadt Karlsruhe und sieben Planstellen vom Landkreis Karlsruhe bereitgestellt. Dabei trägt jede der beiden Vertragsparteien ihre Personalkosten selbst. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 11 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Vertragsparteien streben an, die Planstellen mit Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bzw. Bediensteten mit einer Berufsausbildung, die der Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst entspricht, zu besetzen. Dabei hat der Ausbildungsstand der Mitarbeiter – unabhängig vom Anstellungsstatus – der unter § 5 Ziff. 3 dieses Vertrages genannten Qualifikation zu entsprechen. Auf die Planstellenverpflichtung des Landkreises Karlsruhe werden übergangsweise diejenigen Planstellen angerechnet, die für die in den Leitstellen Ettlingen und Bruchsal beschäftigten Bediensteten vorhanden sind. 4. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den Umzug ihrer bisherigen Leitstelle in das Leitstellengebäude selbst. § 9 Vertragsdauer, Kündigung 1. Diese Vereinbarung tritt am 30. April 1998 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund mit einer Frist von 24 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen so zum Nachteil eines Vertragspartners ändern, dass diesem das Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist und eine diesbezügliche Vertragsanpassung ebenfalls aus diesen Gründen ausscheidet. Darüber hinaus ist eine Kündigung mit einer Frist von drei Jahren zum Monatsende möglich, frühestens nach zehn Jahren seit dem Vertragsabschluss. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Vertragsparteien streben an, die Planstellen mit Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bzw. Bediensteten mit einer Berufsausbildung, die der Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst entspricht, zu besetzen. Dabei hat der Ausbildungsstand der Mitarbeiter – unabhängig vom Anstellungsstatus – der unter § 5 Ziff. 3 dieses Vertrages genannten Qualifikation zu entsprechen. 4. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den Umzug ihrer bisherigen Leitstelle in das Leitstellengebäude selbst. § 9 Vertragsdauer, Kündigung 1. Diese Vereinbarung tritt am 30. April 1998 in Kraft und gilt in der jeweiligen Fassung auf unbestimmte Zeit. 2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund mit einer Frist von 24 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen so zum Nachteil eines Vertragspartners ändern, dass diesem das Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist und eine diesbezügliche Vertragsanpassung ebenfalls aus diesen Gründen ausscheidet. Darüber hinaus ist eine Kündigung mit einer Frist von drei Jahren zum Monatsende möglich, frühestens nach zehn Jahren seit dem Vertragsabschluss. Die Kündigung bedarf der Schriftform. V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 12 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 3. Für den Fall der Kündigung streben die Vertragsparteien eine Einigung über die Auseinandersetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sachen (insbesondere Einrichtungsgegenstände) sowie der im Rahmen dieses Vertrages getätigten Investitionsaufwendungen an. Sollte keine Einigung zustande kommen, unterwerfen sich die Vertragsparteien einem Schlichtungsverfahren, das vor dem Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt wird. Das Regierungspräsidium bestimmt das Verfahren und die Zusammensetzung der Schlichtungskommission. § 10 Schriftform, Klausel, Teilunwirksamkeit 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. 2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag lückenhaft sein sollte. Karlsruhe, 28.04.1998 Karlsruhe, 29.04.1998 ______________________ _________________________ Der Oberbürgermeister Der Landrat der Stadt Karlsruhe des Landkreises Karlsruhe 3. Für den Fall der Kündigung streben die Vertragsparteien eine Einigung über die Auseinandersetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sachen (insbesondere Einrichtungsgegenstände) sowie der im Rahmen dieses Vertrages getätigten Investitionsaufwendungen an. Sollte keine Einigung zustande kommen, unterwerfen sich die Vertragsparteien einem Schlichtungsverfahren, das vor dem Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt wird. Das Regierungspräsidium bestimmt das Verfahren und die Zusammensetzung der Schlichtungskommission. § 10 Schriftform, Klausel, Teilunwirksamkeit 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. 2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag lückenhaft sein sollte. Karlsruhe, Karlsruhe, ___________________ ____________________ Stadt Karlsruhe Landkreis Karlsruhe Der Oberbürgermeister Der Landrat V e r e i n b a r u n g zwischen Stadt und Landkreis über eine gemeinsame Feuerwehrleitstelle - Synopse - Ausschuss für öffentliche Einrichtung 30.04.2009 Seite 13 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------