Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007: Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 20.03.2009
| Vorlage: | 22604 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.05.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Rintheim |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 63. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.05.2009 1746 5 öffentlich Dez. 4 Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007: Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 20.03.2009 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 05.05.2009 6 Kenntnisnahme im Rahmen der Vorberatung Gemeinderat 19.05.2009 5 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - den Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007 durch das Rech- nungsprüfungsamt (RPA) zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das RPA hat die vom Gemeinderat am 23.09.2008 beschlossene Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007 (einschließlich Anhang mit Anlagen) gemäß Artikel 13 Abs. 4 des Gesetzentwurfs der Landesregierung Baden-Württemberg zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts geprüft. Insbesondere war vom RPA die Eröffnungsbilanz daraufhin zu prüfen, ob das Ver- mögen sowie die Schulden und Rückstellungen richtig nachgewiesen worden sind. Von Bedeutung war dabei auch die Übernahme von Ergebnissen aus der letzten Jahresrechnung 2006. Die Prüfung umfasste insbesondere die Beurteilung der an- gewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze sowie die Gesamtdarstellung der Eröffnungsbilanz. Die Prüfung bietet eine hinreichend sichere Grundlage für folgende Beurteilung: Nach Auffassung des RPA vermittelt die Eröffnungsbilanz - nicht zuletzt unter Be- rücksichtigung der ungünstigen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung - insge- samt ein weitgehend den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver- mögens- und Schuldenlage der Stadt Karlsruhe. Eine rückwirkende Korrektur ist aus Sicht des RPA nicht geboten. Bezüglich verschiedener Feststellungen hält es das RPA allerdings für erforderlich, eine Korrektur bei der Erstellung der Jahresab- schlüsse in den Folgejahren gemäß § 63 GemHVO-E vorzunehmen. Auf nachstehende Sachverhalte wird durch das RPA besonders hingewiesen: Der Instandhaltungsstau bei Gebäuden wurde in weiten Bereichen nicht sachge- recht festgestellt. Die bilanzmäßige Auswirkung war im Hinblick auf teilweise ge- genläufige Fehler im Rahmen dieses Berichts nicht darstellbar. Eine Neutralisie- rung ist nicht auszuschließen. Das Archivgut des Stadtarchivs ist wesentlich überhöht bewertet; größenord- nungsmäßig könnte der Korrekturbedarf bei 15 Mio. Euro liegen. Nicht nachvollziehbar war, dass bei den Forderungen auf pauschale Wertberich- tigungen verzichtet wurde. Die Sonderposten für Investitionszuweisungen (Abzugskapital) sind durch die Nichtberücksichtigung des Instandhaltungsstaus unzutreffend ausgewiesen. Die Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften sind nicht erforderlich (rd. 50,6 Mio. Euro). Bei substantiell vergleichbaren Vermögensgegenständen ist grundsätzlich die- selbe Nutzungsdauer anzusetzen. Dies ist z.B. bei Verwaltungsgebäuden (100 Jahre) bzw. bei Gebäuden der Kostenrechnenden Einrichtungen (50 Jahre) nicht erfolgt. Zum Weiteren wird auf den Prüfbericht und insbesondere auf die „Übersicht der Prü- fungsfeststellungen“ (Prüfbericht S. 6 - 12) sowie auf die Anlage „Feststellungen von untergeordneter Bedeutung“ verwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - den Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007 durch das RPA zur Kenntnis. Hauptamt - Sitzungsdienste - 8. Mai 2009
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STADT KARLSRUHE Rechnungsprüfungsamt Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007 Prüfungsbericht 1 Abschn.Nr. Seite Zusammengefasstes Prüfungsergebnis 5 Übersicht der Prüfungsfeststellungen 6 1 Prüfungsauftrag und -gegenstand 13 2 Rechts- und sonstige Prüfungsgrundlagen 14 2.1 Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens 14 2.2 Weitere Quellen 15 2.3 Festlegungen der Stadt Karlsruhe 15 3 Art und Umfang der Prüfung 16 3.1 Grundsätzlicher Prüfungsansatz 16 3.2 Organisation und zeitlicher Ablauf 16 3.2.1 Prüfungszeitraum, beteiligtes RPA-Personal 16 3.2.2 Prüfungsmethodik 17 3.2.3 Prüfungsunterlagen 18 3.3 Zeitliche und personelle Restriktionen 18 3.4 Vollständigkeitserklärung 19 4 Allgemeine Prüfungsfeststellungen und Erläuterungen 20 4.1 Ungünstige Rahmenbedingungen 20 4.2 Dokumentation der Eröffnungsbilanz 21 4.3 Customizing-Einstellungen der Software 21 5 Prüfungsfeststellungen und Betrachtung über- greifender Sachverhalte 22 5.1 Entwicklung und Bewertung des Anlagevermögens 22 5.2 Prüfung der Altdatenübernahme des Anlagevermögens 24 5.3 Instandhaltungsstau 25 5.4 Inventur 28 5.5 Vertragsmanagement 29 5.6 Einhaltung der Zuordnungsvorschriften 29 2 Abschn.Nr. Seite 6 Prüfungsfeststellungen zu Bilanzaufbau, Bilanz- positionen und Bilanzanhang sowie Eigenkapi- talanalyse 30 (Erläuterungen und Feststellungen aus Anhang und Zahlenteil soweit nicht unter Abschnitt 5 abgehandelt) 6.1 Bilanzaufbau 30 6.2 Bilanzpositionen Aktiva 31 1 Vermögen 31 1.1 Immaterielles Vermögen 31 1.2 Sachvermögen 31 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgl. Rechte 31 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgl. Rechte 33 1.2.3 Infrastrukturvermögen 35 1.2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden 37 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 37 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 38 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 38 1.2.8 Vorräte 39 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 40 1.3 Finanzvermögen 41 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 41 1.3.2 Sonstige Beteiligungen/Kapitaleinlagen bei Zweckver- bänden/anderen kommunalen Zusammenschlüssen 42 1.3.3 Sondervermögen 43 1.3.4 Ausleihungen 44 1.3.5 Wertpapiere 45 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen 46 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen, sonstiges Finanzvermö- gen 46 1.3.8 Liquide Mittel 49 2 Abgrenzungsposten 51 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzung 51 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 52 3 Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 53 6.3 Bilanzpositionen Passiva 54 1 Kapitalposition 54 1.1 Basiskapital 54 1.2 Rücklagen 54 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergeb- nisses -nicht relevant- 54 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses -nicht relevant- 54 1.2.3 Bewertungsrücklage für Überschüsse des Bewertungs- ergebnisses -nicht relevant- 54 1.2.4 Zweckgebundene Rücklagen 54 3 Abschn.Nr. Seite 1.2.5 Sonstige Rücklagen 54 1.3 Ergebnis 56 1.3.1 Ergebnisvortrag aus Vorjahr -nicht relevant- 56 1.3.2 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag -nicht relevant- 56 1.4 Sonderposten 56 1.4.1 für Investitionszuweisungen 56 1.4.2 für Investitionsbeiträge 57 2 Rückstellungen 58 2.1 Pensionsrückstellungen (mit Beihilferückstellungen) 58 2.1.1 Pensionsrückstellungen 58 2.1.2 Beihilferückstellungen 58 2.2 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 60 2.3 Instandhaltungsrückstellungen 62 2.4 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen 62 2.5 Gebührenüberschussrückstellungen 63 2.6 Altlastensanierungsrückstellungen 63 2.7 Rückstellungen i.R. des Finanzausgleichs/von Steuer- schuldverhältnissen 64 2.8 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Ge- richtsverfahren 65 3 Verbindlichkeiten 67 3.1 Anleihen 67 3.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 67 3.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 68 3.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 69 3.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 70 3.6 Sonstige Verbindlichkeiten 70 4 Passive Rechnungsabgrenzung 72 6.4 Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre 73 6.5 Anhang 74 6.6 Anlagen zum Anhang 74 - Vermögensübersicht 74 - Verbindlichkeitenübersicht 75 - Übersicht „in das folgende Jahr zu übertragende Haus- haltsermächtigungen 75 6.7 Analyse des Eigenkapitals (Kapitalposition) 75 4 Anlagen Feststellungen von untergeordneter Bedeutung Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 gemäß Feststellungsbeschluss des Gemeinderats vom 23.09.2008 Hinweis: Der Anhang zur Eröffnungsbilanz ist diesem Bericht nicht mehr beigefügt; er wurde bereits mit den Unterlagen zur Sitzung des Hauptausschusses am 08.07.2008 ausgehändigt. 5 Zusammengefasstes Prüfungsergebnis Das RPA hat die vom Gemeinderat am 23.09.2008 beschlossene Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe (einschl. Anhang mit Anlagen) gemäß Artikel 13 Abs. 4 des Gesetzentwurfs der Landesregierung Baden-Württemberg zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts geprüft. Insbesondere war vom RPA die Eröffnungsbilanz daraufhin zu prüfen, ob das Vermögen so- wie die Schulden und Rückstellungen richtig nachgewiesen worden sind. Von Bedeutung war dabei auch die Übernahme von Ergebnissen aus der letzten Jahresrechnung (2006). Die Prüfung umfasste insbesondere die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs/Be- wertungsgrundsätze sowie die Gesamtdarstellung der Eröffnungsbilanz. Die Prüfung bietet u.E. eine hinreichend sichere Grundlage für folgende Beurteilung: Die Eröffnungsbilanz vermittelt -nicht zuletzt unter Berücksichtigung der ungünstigen Rah- menbedingungen bei der Aufstellung- insgesamt ein weitgehend den tatsächlichen Verhält- nissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Karlsruhe. Eine rückwirkende Korrektur ist aus unserer Sicht nicht geboten. Bezüglich verschiedener Fest- stellungen halten wir es allerdings für erforderlich, eine Korrektur bei der Erstellung der Jah- resabschlüsse in den Folgejahren gemäß § 63 GemHVO-E vorzunehmen. Auf nachstehende Sachverhalte wird besonders hingewiesen: - Der Instandhaltungsstau bei Gebäuden wurde in weiten Bereichen nicht sachgerecht festgestellt. Die bilanzmäßige Auswirkung war im Hinblick auf teilweise gegenläufige Fehler im Rahmen dieses Berichts nicht darstellbar. Eine Neutralisierung ist nicht auszu- schließen. - Das Archivgut des Stadtarchivs ist wesentlich überhöht bewertet; größenordnungsmäßig könnte der Korrekturbedarf bei 15 Mio. € liegen. - Nicht nachvollziehbar war, dass bei den Forderungen auf pauschale Wertberichtigungen verzichtet wurde. - Die Sonderposten für Investitionszuweisungen (Abzugskapital) sind durch die Nichtbe- rücksichtigung des Instandhaltungsstaus unzutreffend ausgewiesen. - Die Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften sind nicht erforder- lich (rd. 50,6 Mio. €). - Bei substantiell vergleichbaren Vermögensgegenständen ist grundsätzlich dieselbe Nut- zungsdauer anzusetzen. Dies ist z.B. bei Verwaltungsgebäuden (100 Jahre) bzw. bei Gebäuden der Kostenrechnenden Einrichtungen (50 Jahre) nicht erfolgt. 6 Übersicht der Prüfungsfeststellungen Bei der nachfolgenden Auflistung der Prüfungsfeststellungen handelt es sich um eine sehr verkürzte Darstellung. Sie soll dazu dienen, eine Gesamtübersicht (als „Wegweiser) zu ge- ben. Die Einzelheiten sind aus den jeweiligen detaillierten Ausführungen im nachfolgenden Gesamtbericht (F1 bis F52) zu entnehmen. 3.2.1 Prüfungszeitraum, beteiligtes RPA-Personal Die vom Gesetzgeber im Entwurf zum Artikelgesetz in den Schlussvorschriften (Artikel 13) vorgegebene Frist zur Prüfung „innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage“ wurde seitens des RPA eingehalten (F1). 3.4 Vollständigkeitserklärung Das RPA hält die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung für sinnvoll und geboten (F2). 5.1 Entwicklung und Bewertung des Anlagevermögens Die städtischen Abschreibungssätze sollten -nach Erlass der Verwaltungsvorschrift, die in der Kommunalverwaltung einheitliche Abschreibungssätze vorgeben soll- überprüft und ggf. angepasst werden (F3). 5.2 Prüfung der Altdatenübernahme des Anlagevermögens Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die bilanzierten Anlagewerte aus dem Altbe- stand bis 31.12.2006 richtig und ordnungsgemäß in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen und bewertet wurden (F4). 5.3 Instandhaltungsstau Die außerplanmäßigen Abschreibungen (Instandhaltungsstau) wurden für den THH 5200 und für die Gebäude, bei denen das Sach- und Ertragswertverfahren zugrunde gelegt wurde, korrekt ermittelt. Für alle übrigen Gebäude (über 75.000 €) ist in absehbarer Zeit festzustel- len, ob der Restbuchwert je Objekt dem tatsächlichen Zustand und Alter des Gebäudes ent- spricht (Zeitwert) oder durch unterlassene Instandhaltung in den Vorjahren ein Werteverzehr eingetreten ist, der zu einer Abwertung des Gebäudes führen muss (F5). 5.4 Inventur - Eine Fortschreibung/Rückrechnung auf den Bilanzstichtag hat bei den Vorräten nicht stattgefunden (F6). - Für die Erfassung des Vorratsvermögens wird empfohlen, den Dienststellen genauere Vorgaben zu geben (F7). 7 5.5 Vertragsmanagement Die Einführung eines aktiven Vertragsmanagements (einschließlich Prozessverzeichnis) wird empfohlen (F8). 6.2 Bilanzpositionen Aktiva 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte - Änderungen für den beim Liegenschaftsamt geführten Liegenschaftsnachweis sollten zeitnah von den Fachdienststellen weitergeleitet werden. Teilweise war festzustellen, dass Namen, Flurstücksnummern und Flächenangaben von Liegenschaftsnachweis und Anlagenbuchhaltung nicht übereinstimmten. Eine Korrektur ist erforderlich (F9). - Die Pauschalbewertung aller Schulgrundstücke mit einem Quadratmeterpreis von 100 DM entspricht nicht den anwendbaren Vorschriften. Eine entsprechende Korrektur auf der Basis der Bodenrichtwerte ist vorzunehmen. Weiterhin ist das Schulgrundstück „Waldschule“ entsprechend zu ergänzen (F10). - Die Datennetze bei den Schulgebäuden werden als separate Anlagen geführt. Datennet- ze sind jedoch als Gebäudebestandteil zu betrachten und unterliegen der Nutzungsdauer der Gebäude. Entsprechende Berichtigungen sind durchzuführen (F11). - Die Herkunft der Anlagewerte der „Heimatpflege“ ist grundsätzlich zu klären (F12). - Die Verwaltungsgebäude werden i.d.R. mit 100 Jahren Nutzungsdauer und die Gebäude der Kostenrechnenden Einrichtungen mit max. 50 Jahren Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei substantiell vergleichbaren Vermögensgegenständen ist grundsätzlich jedoch diesel- be Nutzungsdauer anzusetzen. Diese Problematik ist bilanzübergreifend zu klären (F13). - Bei mehreren Wohngebäuden des THH 8800, die nicht unter der Verwaltung der Gebäu- dewirtschaft stehen, wurde festgestellt, dass keine außerordentlichen Abschreibungen (Instandhaltungsstau) vorgenommen wurden, obwohl hier grundsätzlich eine pauschale Wertberichtigung von 20 % vorgesehen war. Eine entsprechende Korrektur ist durchzu- führen (F14). 1.2.3 Infrastrukturvermögen Bei der Zuordnung der Ausstattung von Straßen und der konstruktiven Bauwerke besteht ein Widerspruch zwischen den Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts und dem Leitfaden zur Bilanzierung. Eine Klärung durch das Innenministerium ist geboten; bis dahin kann die vorgenommene Zuordnung akzeptiert werden (F15). 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler - Die in die Eröffnungsbilanz eingestellten Schätzwerte der Archivalien des Stadtarchivs lagen zum Teil über den AHK. Die Schätzwerte sind entsprechend zu korrigieren (F16). - Das RPA hat sowohl hinsichtlich des gewählten Bewertungsverfahrens als auch bei den Schätzwerten erhebliche Bedenken. Es ergeben sich hieraus wesentlich überhöhte Wer- 8 te. Eine Überprüfung und Korrektur der in die Bilanz eingestellten Werte der Sammelan- lage des Stadtarchivs ist erforderlich (F17). - Die unentgeltlich erworbenen Kunst- und Archivbestände der historischen Museen (Stadtmuseum und Pfinzgaumuseum) sind nicht in die Eröffnungsbilanz eingeflossen. Ei- ne Bewertung/Inventur dieser Vermögensgegenstände ist nachzuholen (F18). 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Im Zusammenhang mit ggf. ohnehin notwendigen Änderungen in der Eröffnungsbilanz wäre eine richtige Darstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen der „Bergdörfer“ (bei Bilanzpositi- on, Aktiva 1.2.3 -Infrastrukturvermögen-) anzustreben (F19). 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen bei Zweckverbänden und anderen kommunalen Zusammenschlüssen Genossenschaftsanteile, welche die Stadt besitzt, werden unter der vorgenannten Bilanzpo- sition ausgewiesen. Gemäß § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB gilt die Mitgliedschaft in einer einge- tragenen Genossenschaft nicht als Beteiligung. Nach den Kommentierungen zum HGB wird der Ausweis von Genossenschaftsanteilen bei den sonstigen Vermögensgegenständen oder unter sonstigen Ausleihungen gesehen. Da das Gesetzgebungsverfahren zum NKHR noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine verbindlichen Zuordnungsvorschriften vorliegen, kann die Zuordnung der Genossenschaftsanteile derzeit nicht abschließend beur- teilt werden und wird insoweit toleriert (F20). 1.3.3 Sondervermögen - Gemäß den geltenden Regelungen wird das Sondervermögen für die Kameradschafts- pflege nach § 18 a des Feuerwehrgesetzes außerhalb des städt. Haushalts dargestellt und ist von der Anwendung der gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften ausgenom- men. Im Übrigen ist auch gemäß § 95 a Abs. 1 Ziffer 1 GemO-E eine Konsolidierung die- ser verselbständigten Vermögensmasse nicht vorgesehen. Nach Auffassung des RPA ist daher die Ausweisung dieses Sondervermögens in der Bilanz der Stadt nicht erforderlich (F21). - Das Sondervermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen ist bei den einzelnen Bi- lanzpositionen gesondert darzustellen (z.B. durch einen „davon-Vermerk“). Die entspre- chend in der Bilanz ausgewiesenen Beträge sind teilweise unzutreffend. Die „davon- Vermerke“ haben aber keinen Einfluss auf die Bilanzsumme (F22). 1.3.5 Wertpapiere Die vorgenommene Bewertung der Wertpapiere entspricht nicht den Vorgaben im Leitfaden zur Bilanzierung und weicht auch von den Erläuterungen im Anhang zur Eröffnungsbilanz ab. Eine wesentliche Abweichung zum tatsächlich zu bilanzierenden Wert hat sich hierdurch je- doch nicht ergeben (F23). 9 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen, sonstiges Finanzvermögen - Eine Dokumentation über die Altdatenübertragung bei den Forderungen wurde dem RPA nicht vorgelegt. Für künftige Bilanzen sind eine detaillierte Dokumentation und eine ab- gestimmte Saldenliste der Forderungen erforderlich (F24). - Noch offene Bußgeldforderungen aus dem landeseinheitlichen OWI-Verfahren sind nicht in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen, da der Forderungsbestand zum Bilanzstichtag nicht ermittelbar war. Der Ausweis ist künftig sicherzustellen (F25). - Eine (gebotene) Wertberichtigung bei den Forderungen ist nicht erfolgt, der Forderungs- bestand ist hierdurch nach Auffassung des RPA zu hoch angesetzt (F26). - In den bilanzierten Forderungen sind mitunter offene Posten enthalten, bei denen städti- sche Dienststellen als Debitor ausgewiesen waren. Solche interne Forderungen dürfen nicht in die Bilanz aufgenommen werden (F27). - Nach den Feststellungen des RPA sind auch kreditorische Debitoren (z.B. Überzahlun- gen) bei den Forderungen enthalten und saldiert worden (F28). - Die bestehenden Kasseneinnahmereste aus 2006 (Altdatenbestand-/übertragung) bezo- gen auf das Fachvorverfahren WAUS sind in der Eröffnungsbilanz ordnungsgemäß aus- gewiesen. Der festgestellte Differenzbetrag von ca. 3 T€ bedarf noch der Klärung. Eine Bewertung der Forderungen aus Transferleistungen sollte noch durchgeführt werden, da deren Realisierbarkeit nur bedingt gegeben ist (F29). 1.3.8 Liquide Mittel - Die grundsätzliche Zuordnung der buchungskreisübergreifenden Verrechnungskonten 17991000 bis 17998800 zur Bilanzposition liquide Mittel wird als nicht sachgerecht ange- sehen. Im Hinblick darauf, dass der Saldo der betreffenden Bilanzkonten immer 0 dar- stellt und somit keine Auswirkung auf den bei der Bilanzposition ausgewiesenen Betrag gegeben ist, wird eine Berichtigung nicht für erforderlich erachtet (F30). - Beim Klärungsbestand handelt es sich um zunächst nicht zuordenbare Zahlungseingän- ge. Er ist nach Auffassung des RPA aus den liquiden Mitteln herauszunehmen; ggf. kommt eine Zuordnung zu den Forderungen (bewirkt Reduzierung des Gesamtbetrags der Forderungen) oder den sonstigen Verbindlichkeiten in Betracht (F31). - Die Forderungen aus dem Clearingverkehr im Rahmen der Einheitskasse der Kommune sind nach den Zuordnungsvorschriften den liquiden Mitteln zugeordnet. Das RPA hält dagegen eine Zuordnung zu den Forderungen für sachgerecht. Eine Änderung der Zu- ordnungsvorschriften wird für notwendig erachtet. Ggf. sollte die Stadtkämmerei dies bei den zuständigen Gremien (insbesondere Arbeitsgruppen für Kontenplan/Vertreter In- nenministerium) veranlassen (F32). 10 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzung Eine detaillierte Vorgabe und Verfahrensbeschreibung an die Dienststellen für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (sowohl aktive als auch passive) erfolgte erst im Zu- sammenhang mit den Verfügungen über den kaufmännischen Jahresabschluss 2007. Nach Auffassung des RPA war somit nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet, dass alle in Frage kommenden Abgrenzungen in der Eröffnungsbilanz aufgenommen sind (F33). 6.3 Bilanzpositionen Passiva 1.2.5 Sonstige Rücklagen - Die Ausweisung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege nach § 18 a des Feuerwehrgesetzes in der Bilanz der Stadt wird vom RPA nicht für erforderlich erachtet. Dies würde dementsprechend auch für die damit zusammenhängende sonstige Rücklage gelten (F34). - Die Differenz zwischen Aktiva und Passiva des Sondervermögens der rechtlich unselb- ständigen Stiftungen beläuft sich zum 01.01.2007 auf 5.892.228,76 €. Dieser Wert ist als zweckgebundenes Basiskapital des Sondervermögens der rechtlich unselbständigen Stif- tungen auszuweisen. Bisher ist lediglich ein Betrag von 4.784.164,06 € in der Eröff- nungsbilanz der Stadt enthalten. Die notwendige Korrektur wurde von der Stadtkämmerei bereits vorgemerkt (F35). 1.4.1 Sonderposten für Investitionszuweisungen Der Bilanzwert für Sonderposten für Investitionszuweisungen ist in der Eröffnungsbilanz an- gesichts der teilweisen Nichtberücksichtigung eines Instandhaltungsstaus unzutreffend aus- gewiesen. Bei der stichprobenartigen Prüfung wurde festgestellt, dass beim THH 8800 -Hochbau und Gebäudewirtschaft- der Instandhaltungsstau nicht bei den Sonderposten (als Wertminderung) berücksichtigt wurde. Gleiches gilt für den THH 6800 -Zoo-. Inwieweit für weitere THH Korrekturbedarf besteht ist zu klären. Eine Berichtigung der Bilanzposition wäre spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses 2008 vorzunehmen (F36). 2.1 Pensionsrückstellungen (mit Beihilferückstellungen) - Im Anhang zur Eröffnungsbilanz werden unterschiedliche Beträge der Pensionsrückstel- lungen genannt; insoweit sind die Ausführungen widersprüchlich (F37). - Der korrigierte Betrag von 298,1 Mio. € für die Pensionsrückstellungen hätte nach dem Wertaufhellungsprinzip in der Bilanz ausgewiesen werden müssen (F38). - Für die abgestellten Beamten werden anlässlich der Personalkostenrückerstattung Vor- ausleistungen auf die späteren Aufwendungen in der Zeit des Ruhestands erhoben. Nach Auffassung des RPA sind diese Vorauszahlungen als passive Rechnungsabgren- zung zu bilanzieren (F39). 11 2.2 Lohn- und Gehaltsrückstellungen - Die im Leitfaden zur Bilanzierung genannten Vorgaben zur Bildung von Lohn- und Ge- haltsrückstellungen weichen z.T. von den in den Kommentierungen zum HGB ausgewie- senen Grundsätzen ab. Ob auch diese dort genannten Kriterien zu berücksichtigen sind, bedarf noch der Klärung (F40). - Bei der Ermittlung der Rückstellungen für das Sabbatjahr ergaben sich verschiedene Be- rechnungsfehler (F41). - Zu klären ist noch, ob und inwieweit bei den Lohn- und Gehaltsrückstellungen der Auf- wand für die Beamtenversorgung auch mit einzubeziehen ist (F42). 2.3 Instandhaltungsrückstellungen Der im THH 7000 aus der Gruppierung 55 resultierende Teil der Instandhaltungsrückstellung über 386.000 € basiert zum weitaus überwiegenden Teil auf Treibstoffaufwand und ist damit unzutreffend (zu hoch) ermittelt (F43). 2.4 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen Das RPA sieht die Notwendigkeit, zu klären, ob bei der Stilllegungs- und Nachsorgerückstel- lung der abgezinste Betrag zu verwenden ist (F44). 2.8 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren - Das RPA hält es daher für erforderlich, die Rückstellungsbildung in Höhe von 50,6 Mio. € zu überprüfen und die Eröffnungsbilanz ggf. nach unten zu korrigieren. Für die nicht di- rekt drohenden Verpflichtungen aus Bürgschaften ist es ausreichend, das aktuelle Haf- tungsrisiko unter der Bilanzsumme und im Anhang auszuweisen (F45). - Für die potentiellen Haftungsverpflichtungen aus Gewährträgerschaft für die Zusatzver- sorgungskasse und für die Sparkasse sind keine Rückstellungen zu bilanzieren. Diese Verpflichtungen sind im Anhang zu erwähnen und unterhalb der Bilanzsumme als Vorbe- lastungen künftiger Haushaltsjahre zu vermerken (F46). 3.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen Die Dienststellen sind relativ spät (mit Schreiben vom 05.03.2008) um Vorlage der beste- henden Leasingverträge gebeten worden. Die Gründe für die Nichtbilanzierung der Leasing- verträge sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz 2007 richtig dargestellt (F47). 3.6 Sonstige Verbindlichkeiten Das Bilanzkonto 17999000 beinhaltet bis auf das ZKM saldiert die Forderungen und Verbind- lichkeiten aus den fremden Kassengeschäften. Per Saldo ergibt sich eine Verbindlichkeit. Das sich aus dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit ergebende Saldierungsverbot besagt, dass Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden dür- 12 fen. Im Hinblick darauf ist es nach Auffassung des RPA erforderlich, im Anhang zur Eröff- nungsbilanz und auch in künftigen Jahresabschlüssen diese Forderungen und Verbindlich- keiten nicht nur im Saldo, sondern im Einzelnen darzustellen (F48). 4 Passive Rechnungsabgrenzung - Bei dem angewandten Verfahren zur Ermittlung der abzugrenzenden Grabnutzungsrech- te hätte eine Wertigkeit der jeweiligen Gebührensätze (durch unterschiedliche Gewich- tung) berücksichtigt werden müssen, da die zeitnaheren Gebührensätze auch mit einem höheren Anteil in den abzugrenzenden Nutzungsrechten enthalten sind (F49). - Es ist noch zu klären, ob für die Grabpflegeverträge der Parterre-Anlage auf dem Haupt- friedhof eine passive Rechnungsabgrenzung und eine Forderung zu bilden ist (F50). 6.4 Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre Die Angaben zu den Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre unter der Bilanzsumme bzw. im Anhang fehlen bzw. sind nicht ausreichend (F51). 6.5 Anhang Die im Anhang getroffenen Angaben sind -mit Einschränkungen- vollständig und richtig. Die Übersichtlichkeit des Anhangs ist eingeschränkt (F52). 13 1 Prüfungsauftrag und -gegenstand Als rechtliche Grundlage für den Auftrag zur Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsru- he zum 01.01.2007 diente der Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 26.08.2008 (Artikelgesetz). Vorherige Entwurfs- fassungen des Artikelgesetzes enthielten keine klaren Regelungen hinsichtlich der Abgren- zung der Prüfungszuständigkeiten zwischen örtlicher (RPA) und überörtlicher (GPA) Prü- fung. Gemäß Artikel 13 Abs. 4 (Schlussvorschriften) ist die Eröffnungsbilanz nach Feststellung der letzten Jahresrechnung spätestens zum Jahresende des Haushaltsjahres der Rechtsauf- sichtbehörde (Regierungspräsidium), der Prüfungsbehörde (Gemeindeprüfungsanstalt Ba- den-Württemberg) und dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen. Die letzte Jahresrechnung 2006 wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 15.07.2008 festgestellt. In gleicher Sitzung sollte auch die Eröffnungsbilanz 2007 beschlossen werden. Auf Antrag verschiedener Fraktionen in der vorangegangenen Sitzung des Hauptausschus- ses am 08.07.2008 wurde die Beschlussfassung zur Eröffnungsbilanz in die Sitzung des Gemeinderats am 23.09.2008 verschoben und dort vorgenommen. Dieser Zeitpunkt ist als Vorlagedatum der Eröffnungsbilanz an das Rechnungsprüfungsamt zu werten. Prüfungsgegenstand war die der o.g. Gemeinderatsvorlage angeschlossene Eröffnungsbi- lanz sowie die in SAP dazu dargestellten Detailangaben. Die zur Prüfung erforderlichen be- gründenden Unterlagen wurden grundsätzlich von der Stadtkämmerei zur Verfügung gestellt. Bedarfsweise wurden weitere Unterlagen bei den Fachdienststellen angefordert und sach- aufklärende Gespräche mit der Stadtkämmerei und den Fachdienststellen geführt. 14 2 Rechts- und sonstige Prüfungsgrundlagen 2.1 Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte der Stadt Karlsruhe mit Schreiben vom 12.12.2006 die Ausnahmegenehmigung nach § 146 GemO für den Umstieg auf das Neue Kommunale Haushaltsrecht. Im Zuge dieses Umstiegs hat die Stadt Karlsruhe gem. Artikel 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes (Fassungen des Gesetzentwurfes vom 08.08.2005/ 15.11.2007) zum 01.01.2007 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Grundlage für die Erstellung der Eröffnungsbilanz waren die Referentenentwürfe des Innen- ministeriums Baden-Württemberg zur Reform des Gemeindewirtschaftsrechtes (08.08.2005) und der Gemeindehaushaltsverordnung (05.08.2005), sowie alle fortgeschriebenen Entwür- fe, soweit sie der Stadt Karlsruhe bekannt waren. Insbesondere ist hier auf die Entwurfsfas- sung der GemHVO vom 30.03.2007 hinzuweisen, mit der lediglich der § 62 (Eröffnungsbi- lanz) geändert wurde. Die Stadt Karlsruhe hat von der Vertrauensschutzregelung des Innenministeriums Baden- Württemberg vom 11.06.2007 Gebrauch gemacht. Diese besagt, dass Kommunen, die bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes bereits mit der Bewertung ihrer Vermögensgegen- stände begonnen haben und dabei die zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung in Baden-Württemberg und die Referentenent- würfe des Innenministeriums vom Januar und August 2005 einschließlich ihrer Fortschrei- bungen sachgerecht zugrunde gelegt haben, Vertrauensschutz genießen. Die Vertrauensschutzregelung stellt darauf ab, dass nur für die Vermögensbewertung alle fortgeschriebenen Referentenentwürfe anwendbar sind. Die Stadtkämmerei hat diese Ver- trauensschutzregelung sehr weitgehend ausgelegt und ist u.a. davon ausgegangen, dass auch das Ansatzwahlrecht für Sonderposten (z.B. Investitionszuschüsse) unter die Vertrau- ensschutzregelung fällt. Nach Auffassung des RPA wäre diese Auslegung grundsätzlich nicht sachgerecht und das Wahlrecht des § 62 Abs. 7 GemHVO-E (30.03.2007) nicht umfas- send anwendbar. Demnach wäre für die Sonderposten die GemHVO-E vom 05.08.2005 an- zuwenden gewesen, die jedoch keine Ausnahmeregelung für den Ansatz von Investitionszu- schüssen vorsieht. Nachvollziehbar ist jedoch die Argumentation der Stadtkämmerei, dass bei Bewertungen von Vermögensgegenständen vor Inkrafttreten des Reformgesetzes der jeweils neueste bekann- te Stand der GemHVO zur Anwendung kommen sollte. Dadurch wird erreicht, dass zwi- schenzeitlich eingetretene Verbesserungen des Verordnungstextes berücksichtigt werden können. Somit besteht die Möglichkeit, Bewertungen und Buchungen auf einem qualitativ verbesserten Niveau und inhaltlich näher am später in Kraft tretenden Verordnungstext durchzuführen. Insoweit lässt sich unter Berücksichtigung des Entwurfes zur GemHVO (Stand 21.12.2007) feststellen, dass z.B. der Nichtansatz der Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz zwar nicht den maßgeblichen Regelungen der Ausnahmegenehmi- gung und Vertrauensschutzregelung entspricht, andererseits aber damit eine Vorgehenswei- se angewandt wurde, die voraussichtlich künftig anwendbarem Recht entspricht. Das RPA hält diese Betrachtungsweise für vertretbar. 15 Auf die für die Stadt bestehenden Schwierigkeiten im Hinblick auf den nicht optimalen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens wird unter Abschn.Nr. 4.1 eingegangen. 2.2 Weitere Quellen Neben den bereits erwähnten Rechtsgrundlagen wurde bei Bewertungsfragen weitgehend auch auf die Empfehlungen des ebenfalls noch nicht verbindlichen Leitfadens zur Bilanzie- rung der landesweiten AG Bilanzierung/Inventarisierung zurückgegriffen. Soweit für die Aus- legung der vorgenannten rechtlichen Grundlagen bzw. für zu bewertende Sachverhalte keine kommunalspezifischen Grundlagen/Aussagen in Baden-Württemberg vorhanden waren, wurde -soweit vergleichbar- auf rechtliche Grundlagen anderer Bundesländer (insbesondere Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) sowie auf handels- und steuerrechtliche Regelun- gen zurückgegriffen. 2.3 Festlegungen der Stadt Karlsruhe Seitens der Stadtkämmerei wurden im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz mehrere Einzelbeschlüsse, u.a. für die Aufstellung der Inventur, erlassen. Die Inventurrichtlinie, die detaillierte Vorgaben für die Aufstellung der Inventur beinhaltet, wurde erst zum Jahresab- schluss 2007 erstellt (Oktober 2007). 16 3 Art und Umfang der Prüfung 3.1 Grundsätzlicher Prüfungsansatz Das RPA hat -wie bereits dargestellt- u.a. zu prüfen, ob das Vermögen sowie die Schulden und Rückstellungen richtig nachgewiesen sind (§ 110 Abs. 1 Ziff. 4 GemO-E). Dies gilt auch für die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe, in welcher Vermögen und Schul- den/Rückstellungen zum 01.01.2007 gegenübergestellt sind. Die Eröffnungsbilanz stellt in- soweit den Ausgangspunkt für künftige Jahresabschlüsse dar, die nach der Konzeption des NKHR den Ressourcenverbrauch bzw. das Ressourcenaufkommen abbilden sollen. Daraus folgt, dass bei Prüfung der Eröffnungsbilanz - der Darstellung aller Vermögensgegenstände mit ihrem zutreffenden Wert und - der Erfassung aller Schulden (einschl. Rückstellungen) besondere Bedeutung beizumessen war. Im Hinblick darauf hat das RPA einen grundsätzlich risikoorientierten Prüfungsansatz ge- wählt, der insbesondere dem Volumen und der Komplexität (Bewertungsfragen) der einzel- nen Bilanzpositionen Rechnung trägt. Entsprechend haben sich auch einzelne Prüfungs- schwerpunkte herausgebildet (z.B. Altdatenübernahme, Instandhaltungsstau, Rückstellun- gen). Das RPA hat jedoch bewusst auf die formale Festlegung einer Bagatell- bzw. Aufgriffsgrenze verzichtet. Hintergrund dieser Überlegung war, dass bei der erstmaligen Erstellung einer Bi- lanz im NKHR auch bei (betragsmäßig) untergeordneten Sachverhalten ein systemischer oder grundsätzlicher Fehler enthalten sein kann. Besondere Beachtung fand die im NKHR vollzogene Abkehr (§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 GemHVO-E) vom Vorsichtsprinzip des Handelsrechts hin zur „wirklichkeitstreuen Bewertung“. Mangels entsprechender praxisorientierter Vorgaben durch das Land war hierbei ein Ermessensspiel- raum der Stadtkämmerei und der Fachdienststellen zu berücksichtigen. Das RPA hat inso- weit die Einhaltung der Ermessensspielräume geprüft. Von besonderer Bedeutung war im Hinblick auf den zeitlichen Versatz zwischen Bilanzstich- tag und Erstellung der Bilanz das Prinzip der Wertaufhellung. Das RPA hat dabei die Auffas- sung der Stadtkämmerei, alle Tatsachen zu berücksichtigen, die bis zum Abschluss der Ar- beiten zur Bilanzaufstellung (31.05.2008 lt. Stadtkämmerei) bekannt waren, weitestgehend mitgetragen. Analog wurde dies auch für die bereits genannten Anpassungen im Rahmen der Entwurfs- fassungen der einzelnen Rechtsgrundlagen (bis Ende 2007) gesehen; sie galten insoweit als notwendige Korrekturen im Rahmen der Rechtsentwicklung. 3.2 Organisation und zeitlicher Ablauf 3.2.1 Prüfungszeitraum, beteiligtes RPA-Personal Die Eröffnungsbilanz lag dem RPA in endgültiger und vom Gemeinderat bestätigter Fassung mit dessen Beschluss vom 23.09.2008 vor. Mit vorbereitenden Arbeiten (z.B. Zeitplanung, Erstellung von internen Arbeitsmaterialien und -hilfen, Zuständigkeitsregelungen, Prüforgani- sation) wurde bereits vorab begonnen. Die Prüfungstätigkeiten waren im wesentlichen Ende Februar bzw. Anfang März 2009 beendet; einzelne Bereiche mit besonderem qualitati- 17 ven/quantitativen Prüfungsaufwand (z.B. Instandhaltungsstau, Grundstücksbewertung und -altdatenübernahme) dauerten bis Mitte März an. Die vom Gesetzgeber im Entwurf zum Artikelgesetz in den Schlussvorschriften (Artikel 13) vorgegebene Frist zur Prüfung „innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage“ wurde somit eingehalten. Mit der Prüfung betraut waren die Abteilung Allgemeine Rechnungsprüfung sowie die Stabs- stelle Betriebswirtschaft des RPA. Für spezielle Fragen in Einzelfällen standen Mitarbeiter der Abteilungen Unternehmensprüfung und Technische Prüfung zur Verfügung. Die Prüfung hatte innerhalb der jährlichen Prüfungsplanung der beteiligten Bereiche unein- geschränkte Priorität. Ungeachtet dessen waren daneben weiterhin die laufenden Prüfungs- aufgaben des RPA (neben sich ergebenden unmittelbarem Prüfungsbedarf z.B. Visakontrol- le, begleitende Prüfung, Vergabeprüfung/-beratung, Verwendungsnachweise, Geschäfts- standsprüfung Kassen- und Steueramt) sowie die fortwährende, gebotene Einarbeitung in das NKHR-Umfeld sicherzustellen. 3.2.2 Prüfungsmethodik Ausgangspunkt für die Prüfung war ein vom RPA erstellter Arbeitsordner, der die wesentli- che Grundstruktur der geplanten Vorgehensweise enthielt. Enthalten waren insbesondere Festlegungen zur Prüfungsorganisation, Zuständigkeitsregelungen, einheitlich zu verwen- dende Berichtsvarianten innerhalb des SAP-Systems sowie für die Prüfung generell relevan- te Unterlagen (u.a. Anhang und Zahlenteil Eröffnungsbilanz, Gremienvorlagen, wesentliche Verfügungen/Mitteilungen der Stadtkämmerei). Ein RPA-intern erarbeiteter umfangreicher „Leitfaden“ mit auf die einzelne Bilanzposition bezogenen Fragestellungen sowie eine selbst entwickelte Arbeitshilfe „Altdatenübernahme Anlagevermögen“ waren ebenfalls Bestandteil des Arbeitsordners. Der Ordnerinhalt wurde bedarfsbezogen dem Prüfungsfortschritt ange- passt. Als weiteres Instrument zur Überprüfung der sowohl quantitativ als auch qualitativ bedeut- samen „Altdatenübernahme Anlagevermögen“ wurde eine vom RPA auf Access-Basis er- stellte Abweichungsliste der im Altsystem F20 und im neuen System NP1 enthaltenen Da- tensätze des jeweiligen Anlagenachweises zugrunde gelegt. Dieser Abgleich konnte man- gels geeigneter Grunddaten zwar nicht umfassend vorgenommen werden, stellt jedoch für die gebotene Stichprobenprüfung eine ausreichende Grundlage dar (vgl. Abschn.Nr. 5.2). Grundlage für den vorliegenden Prüfungsbericht waren sogenannte interne Teilprüfungsbe- richte jeweils bezogen auf Anhang oder Zahlenteil. Die thematische Ausrichtung dieser Teil- berichte orientierte sich im Wesentlichen an den einzelnen Bilanzpositionen der Eröffnungs- bilanz oder an aus systemischen Gründen herausgelösten speziellen Sachverhalten von ü- bergeordneter bzw. grundsätzlicher Bedeutung. Diese Vorgehensweise spiegelt sich auch im Inhaltsverzeichnis des Berichts und in seinem modularen Aufbau wieder. Die Teilprüfungsbe- richte sind -neben weiteren Unterlagen- Bestandteil der Prüfungsdokumentation und werden beim RPA aufbewahrt. In diesen Bericht wurden nur Feststellungen von wesentlicher Bedeutung aufgenommen. Soweit nach Auffassung des RPA ein besonderer Hinweis hierauf angezeigt war, ist die Feststellung am Textrand mit einem „F“ versehen. Diese Feststellungen sind am Anfang des Berichts als „Zusammengefasstes Prüfungsergebnis“ konzentriert dargestellt. F1 18 Zu Dokumentationszwecken wurden Feststellungen von untergeordneter Bedeutung im Rah- men eines Anhangs diesem Bericht angeschlossen. Eine untergliedernde Einteilung nach Handlungsbedarf wurde hier ergänzend vorgenommen. 3.2.3 Prüfungsunterlagen Die Prüfung erfolgte auf der Datenbasis der im Gemeinderat behandelten Fassung der Er- öffnungsbilanz sowie der vorgelagerten SAP-Daten (u.a. Bericht S_ALR_87012284 Bi- lanz/GuV „NKHR Bilanzstruktur Stadt Karlsruhe“). Als begründende und dokumentierende Prüfungsunterlagen standen insbesondere Ordner, Auswertungen, Tabellen und Dateien der Stadtkämmerei (z.B. Altdatenübernahme, Bewer- tung des Anlagevermögens), der städtischen Fachdienststellen (z.B. EPIQR-Verfahren der Gebäudewirtschaft, Liegenschaftsnachweis des Liegenschaftsamts, GRIS-Verfahren des Gartenbauamts) sowie in Einzelfällen ggf. externer Stellen (z.B. KVBW-Gutachten bzgl. Pen- sionsrückstellungen, Gutachten Rückstellung Nachsorge Deponien) zur Verfügung. Vielfach waren zur weiteren Aufklärung der Prüfungssachverhalte unmittelbare Kontakte und Erläuterungen vor Ort bei den jeweils für die Ermittlung und Aufbereitung der Eröffnungsbi- lanzdaten verantwortlichen Mitarbeitern erforderlich. Die für das RPA mitunter ausgesprochen schwierige und zeitaufwändige Informationsgewin- nung und Dateneinholung wird im Weiteren näher erläutert (vgl. u.a. Abschn.Nr. 3.3). 3.3 Zeitliche und personelle Restriktionen Insbesondere in der ersten Hälfte des Prüfungszeitraums bestanden für das RPA erhebliche Probleme, die betreffenden Ansprechpartner bei der Stadtkämmerei zu erreichen. Diese feh- lenden -teilweise länger andauernden- Kontakt- und Informationsmöglichkeiten haben bei der Prüfung zu einem spürbaren zeitlichen Mehraufwand und vereinzelt auch zu vermeidba- ren Irritationen zwischen RPA und Stadtkämmerei geführt. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich, dass dies nicht ur- sächlich auf das RPA oder die zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen vielfältig belasteten (Pla- nung DHH 2009/10, Jahresabschluss 2007, Benchmarkingüberlegungen) Mitarbeiterin- nen/Mitarbeiter der Stadtkämmerei zurückzuführen war. Vielmehr sind nach Auffassung des RPA die Ursachen insbesondere im Bereich der nach wie vor andauernden Folgewirkungen der zu frühen und zu unvorbereiteten Umstellung auf das NKHR und die insgesamt zögerli- che und wenig zielorientierte Umsetzung der rechtlichen Vorgaben durch das Land zu su- chen (vgl. ausführlicher Abschn.Nr. 4.1). Diese insgesamt als „ungünstige Rahmenbedingungen“ zu umschreibenden Umstände ha- ben bei der Stadtkämmerei, teilweise bei den Fachdienststellen und nachfolgend prüfungs- mäßig auch beim RPA zu erheblichem Zeitdruck, mangels landesseitiger Vorgaben zu Unsi- cherheiten hinsichtlich der Bewertung und Umsetzung von Sachverhalten und nicht zuletzt zu mitunter vergeblichem/unnötigem Arbeitsaufwand geführt. Betroffen hiervon waren in Teilbereichen auch die erforderlichen Dokumentationen bezüglich der Ermittlung des Zahlenwerks der Eröffnungsbilanz, der gewählten Verfahren und der tat- sächlich vorgenommenen Bewertungen. Mitunter lagen unvollständige, stark verkürzte bzw. in der Praxis dann abweichend umgesetzte Beschreibungen vor. Generell ist seitens des RPA darauf hinzuweisen, dass die insgesamt weitgehend nachvollziehbare Erstellung der 19 Eröffnungsbilanz einem ausgesprochen hoch einzuschätzenden Engagement des unmittel- bar beteiligten Personals -insbesondere bei der Stadtkämmerei- zuzuschreiben ist. Externe Ansprechpartner für einen Meinungs-/Informationsaustausch standen faktisch nicht zur Verfügung. Sowohl die Gemeindeprüfungsanstalt als auch das federführende Innenmi- nisterium Baden-Württemberg -letzteres auch wegen verschiedener personeller Verände- rungen- konnten aufgrund der fehlenden NKHR-Erfahrungen in der Praxis keine wirksame Unterstützung leisten. Der Austausch auf kommunaler Ebene unter den Pilotkommunen war nur eingeschränkt möglich, da zum einem Größenklassenunterschiede -und damit auch un- terschiedliche Problemstellungen- bestanden und überdies die Stadt Karlsruhe mit der Eröff- nungsbilanz schon vergleichsweise weit vorangeschritten war. Eine Verbesserung ist hier erst in der zweiten Prüfungshälfte im Austausch mit der Stadt Heidelberg eingetreten. Hervorzuheben bleibt die ungeachtet aller Detailproblematiken gute und sachorientierte Zu- sammenarbeit von der Stadtkämmerei und den Fachdienststellen mit dem RPA. 3.4 Vollständigkeitserklärung Die Vollständigkeitserklärung stellt eine umfassende Versicherung des Geprüften gegenüber dem Abschlussprüfer über die Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und Nachweise dar, insbesondere darüber, dass alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung erfasst und sämtliche bilanzierungspflichtigen Vermögenswerte, Verpflichtungen und Wag- nisse in der Bilanz berücksichtigt sind. Die Vollständigkeitserklärung ist jedoch kein Ersatz für die notwendigen Prüfungshandlungen. Das RPA hat mit Schreiben vom 29.01.2009 die Stadtkämmerei um Vorlage einer solchen Erklärung gebeten. Die Stadtkämmerei hat dies unter Angabe verschiedener Gründe (insbe- sondere mangels einer gesetzlichen Grundlage) mit Schreiben vom 11.02.2009 als nicht er- forderlich abgelehnt. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass eine rechtliche Verpflichtung für die Vorlage tatsäch- lich nicht besteht; sie kann insoweit vom RPA nicht verbindlich eingefordert werden. Nach- dem jedoch die Vorlage im Bereich der Privatwirtschaft -im Übrigen auch bei Eigenbetrieben- gängige Praxis ist, hält das RPA die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung weiterhin für sinnvoll und geboten. F2 20 4 Allgemeine Prüfungsfeststellungen und Erläuterungen 4.1 Ungünstige Rahmenbedingungen Die Aufstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007 ist eingebunden in den Gesamtkomplex „Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts“. Deshalb ist im vorliegenden Prüfungsbericht nach Auffassung des RPA in allgemeiner Form auf die Rahmenbedingungen dieser Umstellung auf Landesebene und bei der Stadt kurz einzugehen. Die nachfolgenden Ausführungen dieser Abschn.Nr. stellen insoweit Schluss- folgerungen des RPA auf der Basis der bisherigen Prüfung -insbesondere der Eröffnungsbi- lanz- dar. Die Einführung des NKHR durch das Land Baden-Württemberg war hinsichtlich der Zeitpla- nung zu ambitioniert, gleichzeitig jedoch zu unvorbereitet. Eine beratende Ansprechbarkeit des Landes war in weiten Bereichen nicht gegeben. Zumindest beim RPA besteht der Ein- druck, dass dem Umstieg bislang keine Priorität eingeräumt wurde. Dies belegt die zeitlich sehr verzögerte und nach wie vor ausstehende Schaffung der notwendigen rechtlichen Grundlagen. Kommentierungen oder Anwendungsempfehlungen bestehen lediglich aus dem wiederholt angepassten und überarbeiteten Entwurf des Bilanzierungsleitfadens und den schon älteren Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung. Nicht immer nachvollziehbare Änderungen der Gesetzentwürfe lassen auf unterschiedliche Interessenlagen der am Anhö- rungsverfahren Beteiligten schließen. Insgesamt erscheint dem RPA hierbei die Präsenz der großen Städte als Meinungsbildner in Sachfragen nicht immer gewährleistet. Insgesamt ist davon auszugehen, dass auf Landes- und Städtetagsebene kein realistisches Bild vom Umstellungsaufwand und den Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis bestand und insoweit völlig überzogene Erwartungen bzgl. der neuen Rechnungslegung bestanden (insbes. Zeit- und Ressourcenbedarf, Erkenntnisgewinn). In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Stadt als (größter) Pilotanwender in Baden- Württemberg schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt hat, war nach Auf- fassung des RPA die Unterstützung durch den Datenverbund und KIV BF nicht ausreichend. Die seither aufgetretenen Probleme lassen durchaus den Schluss zu, dass der „Testbetrieb“ der Software zumindest teilweise im Produktivbereich der Pilotanwender stattfand. Die Stadt Karlsruhe ist -wohl nicht zuletzt aufgrund einer zu optimistisch geprägten Informa- tionslage- zu früh umgestiegen. Ein strukturiertes und schlüssiges Gesamtkonzept für den Umstieg lag nach dem Kenntnisstand des RPA nicht vor. Die Umsetzung stellte sich insoweit als eine Abfolge eher bereichs- oder sachverhaltsbezogener Maßnahmen und Problemlö- sungen dar. Im Hinblick auf die geringe Vorlaufzeit, die knappe Zeitplanung an sich und die unterschätzte Komplexität der Aufgabe waren die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen nicht ausreichend. Die angespannte Personalsituation (insbesondere Stadtkämmerei) führte u.a. zu sehr späten Schulungsmaßnahmen für das Personal der Fachämter, zu sehr eingeschränkten Kontakt- möglichkeiten und damit letztlich zu vermeidbaren Fehlerquellen mit entsprechendem Mehr- aufwand für Korrekturen. Unterschätzt wurde offensichtlich die Notwendigkeit, die betroffenen Organisationsstrukturen zu überdenken und anzupassen (z.B. Zentralisierung/Reduzierung der Buchungszentren) sowie das vorhandene Personal auf die wesentlich höheren Anforderungen nach der Umstel- lung vorzubereiten. 21 Das RPA ist sich durchaus bewusst, dass die dargelegten Sachverhalte nicht in allen Fällen unmittelbaren Einfluss auf die Erstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz hatten, jedoch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs ganz wesentlich zu dem derzeit bestehenden „Stau“ bei den Jahresabschlüssen beigetragen haben (Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse 2007 und 2008). Sie gelten insoweit durchaus als Prüfungsfeststellung. Das RPA möchte auch nochmals betonen, dass die vorgenannten Ausführungen nicht als Kritik an den außerordentlich engagierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Stadtkämmerei und den Fachdienststellen zu verstehen ist, sondern eher Folge einer insgesamt unzurei- chenden Informations- und Erkenntnislage zu den entscheidungsrelevanten Zeitpunkten. 4.2 Dokumentation der Eröffnungsbilanz Grundsätze einer ordnungsgemäßen Dokumentation sind aus den Grundsätzen ordnungs- gemäßer Buchführung nach § 77 Abs. 3 GemO-E und den Einzelbestimmungen der GemH- VO-E sowie den für Kapitalgesellschaften in §§ 238 ff. HGB genannten Bestimmungen zu entnehmen. Hierbei handelt es sich nicht nur um Grundsätze ordnungsgemäßer Buchfüh- rung im engeren Sinn, sondern z.B. auch um Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur und Bi- lanzierung. Mangels entsprechender verbindlicher Regelungen für den öffentlichen Bereich erfolgt die analoge Berücksichtigung der handelsrechtlichen Regelungen hilfsweise. Insgesamt betrachtet war die Dokumentation zwar verbesserungsfähig, hat jedoch der not- wendigen Nachvollziehbarkeit in ausreichender Weise Rechnung getragen. 4.3 Customizing-Einstellungen der SAP-Software (Kommunalmaster) Mit Beschluss vom 21.11.2006 hat der Gemeinderat die Einführung des NKHR zum 01.01.2007 beschlossen. Bei dem zugrunde liegenden DV-Verfahren handelt es sich um ein Programm von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne von § 114 a GemO. Die für eine Prüfung solcher Programme zuständige Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg wur- de daher von der Stadt gebeten, die entsprechende Programmprüfung in die Wege zu leiten. Weiterhin wurde das finanzwirtschaftliche Verfahren NKHR gemäß §§ 11 und 23 GemKVO von der Stadtkämmerei mit Beschluss vom 06.12.2006 vorläufig zum Echteinsatz freigege- ben. Die Stadt Karlsruhe ist beim Rechenzentrum KIV BF als Pilotprojekt-Kommune einge- setzt. Vor der endgültigen Freigabe des Programms müssen die beim Einsatz gewonnenen Erkenntnisse ausgewertet und das Ergebnis der Programmprüfung durch die Gemeindeprü- fungsanstalt Baden-Württemberg abgewartet werden. Eine Dokumentation der vorgenommenen Anpassungen der Standardsoftware SAP an die Bedürfnisse der Stadt (Customizing) liegt nicht vor. Eine gesonderte Customizing-Einstellung im Hinblick auf die Erstellung der Eröffnungsbilanz hat nach Auskunft der Projektgruppe SAP nur in sehr geringem Umfang stattgefunden. Im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der Eröffnungsbilanz (z.B. Altdatenübertrag Sachanlagevermögen mit Abgleich der Restbuch- werte, der Rest-Nutzungsdauer, der AfA-Beträge u.ä.) wurden vom RPA keine Hinweise auf eine fehlerhafte Customizing-Einstellung festgestellt. 22 5 Prüfungsfeststellungen und Betrachtung übergreifender Sachverhalte 5.1 Entwicklung und Bewertung des Anlagevermögens Das Anlagevermögen der Stadt Karlsruhe wurde in mehreren Schritten bewertet, die im Fol- genden chronologisch dargestellt werden: 1974 Bewertung Bereich Kostenrechnende Einrichtungen Für den Altbestand anhand der Zeitwerte zum 01.01.1974, alle späteren Zugänge wurden mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) berücksichtigt. 1996 Bewertung Bereich Verwaltungsvermögen Grundstücke - vor 1974 vorhandene Betriebs- und Verwaltungseinrichtungen grundsätzlich mit dem Verkehrswert des Jahres 1974 - ab 01.01.1975 geschaffene Betriebs- und Verwaltungseinrichtungen zum Ver- kehrswert im Anschaffungsjahr - ab 01.01.1997 geschaffene Betriebs- und Verwaltungseinrichtungen zu den AHK Gebäude - vor 1974 vorhandene Gebäude wurden mit dem Gebäudeversicherungswert 1914 (zum Stand 1996) multipliziert mit dem Index 1974 bewertet. Bei Gebäuden bis 1945 erfolgte zur Ermittlung des Restbuchwertes 1974 eine pauschale Abschrei- bung von 30 Prozent - ab 01.01.1974 vorhandene Gebäude wurden mit den AHK bewertet, sofern diese bekannt waren; ansonsten mit dem Gebäudeversicherungswert 1914 (zum Stand 1996) multipliziert mit dem jahresbezogenen Index - ab 01.01.1997 vorhandene Gebäude wurden mit den AHK bewertet Außen- und betriebstechnische Anlagen Die außen- und betriebstechnischen Anlagen wurden mit den AHK bewertet. Diese wurden aus den Haushaltsrechnungen ab 1974 nachträglich ermittelt. Die Abschrei- bungsdauer wurde bei den Außenanlagen auf 25 Jahre, bei den betriebstechnischen Anlagen i.d.R. auf 10 Jahre festgelegt. Bewegliche Sachen Der Bestand an beweglichen Sachen wurde für die überwiegende Anzahl von Dienst- stellen 1996 ermittelt und bewertet. Der Wert des Altbestandes wurde zum 31.12.1996 aus den Meldungen „Jahresabschluss Bestandsverzeichnis“ entnommen und den Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung B.-W. entsprechend pauschal um 50 % wertberichtigt. Der verbleibende Restwert wurde innerhalb der folgenden fünf Jahre linear abgeschrieben. Ab 01.01.1997 wurden grundsätzlich alle Zugänge einzeln mit den AHK erfasst. Der Bestand der restlichen Dienststellen wurde im Jahr 2001 im Rahmen der Umstellung des EDV Verfahrens (von WirV auf SAP) ermittelt und eingebucht. 23 2001 Bewertung der Anlagen im Gemeingebrauch Grundstücke Bei der Bewertung des Altbestands (bis 31.12.1996) wurde von den Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung B.-W. in der Form abgewichen, dass die Grundstücks- flächen der Straßen, Wege und Plätze nicht aufgrund von Liegenschaftsnachweisen erfolgte, sondern anhand des neu gebildeten Produktes der Gesamtstraßenlänge mit einer durchschnittlichen Breite von 15 Metern. In den folgenden Jahren wurden die tatsächlichen Flächen aus dem städt. Liegenschaftsbuch ermittelt und entsprechend berücksichtigt. Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz war somit sichergestellt, dass auch bei den Anlagen im Gemeingebrauch nach den Leitlinien bewertet wurde. Aufbau Die Bewertung des Straßenaufbaus für vor 1997 hergestellte Straßen erfolgte einheit- lich mit den Preisverhältnissen zum 31.12.1996 nach entsprechenden Erfahrungswer- ten (Einheitswerte der Erschließungsbeitragssatzung). Außenanlagen und Waldvermögen Die Bewertung und Erfassung der vorgenannten Positionen erfolgte entsprechend den Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung. Es kann festgehalten werden, dass das Anlagevermögen grundsätzlich den Vorgaben der GemHVO-E entsprechend bewertet wurde. Abweichende Bewertungen sind nachstehend bzw. bei der jeweiligen Bilanzposition dargestellt. Das RPA hat bereits seinerzeit -in Stich- proben- entsprechende Einzelfallprüfungen vorgenommen hat. Nachdem die letzte umfas- sende systemische Prüfung 2001 erfolgte, erstreckte sich die Auswahl der Stichproben aus Gründen der Prüfungseffizienz weitgehend auf Vermögensgegenstände, die nach 2001 zu- gegangen sind (siehe auch Abschn.Nr. 5.2). Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände Die Stadtkämmerei hat den Dienststellen empfohlen, sich bei der Festlegung der Nutzungs- dauern an der KGSt-Tabelle 1/1999 zu orientieren, wobei die örtlichen Besonderheiten der Nutzung sowie die Beschaffenheit der Vermögensgegenstände entsprechend zu berücksich- tigen waren. Abweichungen (nur bei geringerer Nutzungsdauer) waren zu begründen. Die Dienststellen haben sich bei der Festlegung der Nutzungsdauern überwiegend an den Werten der KGSt-Tabelle orientiert und die örtlichen Gegebenheiten nicht bzw. nur in gerin- gem Umfang mit einbezogen. Beispielsweise wurde hier bei Pkw und Lkw in der Regel eine Nutzungsdauer von 10 Jahren unterstellt, wobei die tatsächliche Nutzung häufiger -z.T. deut- lich- darüber liegt. § 46 Abs. 1 GemHVO-E sieht dagegen eine lineare Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vor. Nachdem in der Gesetzesbegründung der GemHVO-E ausgeführt wird, dass in einer künfti- gen Verwaltungsvorschrift für die Kommunalverwaltung einheitliche Abschreibungssätze empfohlen werden sollen, wäre bei Vorliegen ggf. eine Anpassung der bisherigen städti- schen Werte vorzunehmen. F3 24 5.2 Prüfung der Altdatenübernahme des Anlagevermögens Hinsichtlich der Altdatenübernahme wurde der gesamte Bestand des Anlagevermögens zum 01.01.2007 mit dem zuordenbaren Anlagenbestand zum 31.12.2006 -bezogen auf alle THH- verglichen (SAP-Systeme F20 alt und NP1 neu) und dessen ordnungsgemäße Übernahme geprüft. Unterstützt wurde die Prüfung durch ein vom RPA erarbeitetes Auswertungsschema, das mit Hilfe des Softwareprogramms Access erstellt wurde. Festgestellte Veränderungen des Anlagenvermögens in Bezug auf Nutzungsdauer, Buch- wert und Abschreibungen wurden entsprechend listenmäßig dokumentiert. Der überwiegende Anteil der Veränderungen war auf reduzierte Buchwerte zum 01.01.2007 zurückzuführen, die durch den von der Gebäudewirtschaft ermittelten Instandhaltungsstau (vgl. zur Höhe des Instandhaltungsstaus Abschn.Nr. 5.3) verursacht wurden. Sonstige Abweichungen waren jeweils systembedingt insbesondere auf - Rundungsdifferenzen, i.d.R. 1 € zwischen dem Abschreibungswert 2006 und 2007 - Anschaffung der Anlage im Laufe 2006 und damit lediglich anteilige Verbuchung der Ab- schreibung in 2006 - Ende der Restnutzungsdauer 2007, damit geringere AfA - werterhöhende Maßnahmen im Laufe 2006, die den Anschaffungs- und Herstellungs- kosten zuzurechnen waren; hierdurch höhere Abschreibungen in 2007 - werterhöhende Maßnahmen in 2007, folglich höhere AHK und Abschreibungen in 2007 zurückzuführen. Anhand der vorgelegten Excel-Dateien der Stadtkämmerei wurde weiterhin der Altdatenüber- trag, bezogen auf die jeweilige Anlageklasse, geprüft. Eine vollständige Kontrolle war hier nur z.T. möglich, da in verschiedenen Fällen keine 1:1-Zuordnung der Anlageklassen statt- fand, sondern weitere individuelle Zuordnungen vorgenommen wurden. Die in der Excel- Tabelle ausgewiesenen Endsummen der neuen Anlageklassen stimmten grundsätzlich je- weils mit der entsprechenden Endsumme im Anlagenachweis überein. Insbesondere beim THH 8800 war in den vorgelegenen Excel-Dateien keine Anlageklasse ausgewiesen; somit war nur eine Einzelfallprüfung möglich. Da sich jedoch beim v.g. THH-Abgleich die Differen- zen nachvollziehen ließen, ist davon auszugehen, dass sich die Abweichungen innerhalb der Bestandskonten durch Änderungen der Anlageklassen und der Zuordnung zu anderen Be- standskonten ergeben haben. Als Besonderheit wurde bei der Altdatenübernahme festgestellt, dass bei verschiedenen An- lagen im Altsystem F20 (insbesondere bei THH 6610; ab 2007 THH 6600) aufgrund von da- mals bestehenden Ausnahmeregelungen Abschreibungsschlüssel (Bsp.: Schlüssel Z 006; AfA bis 50 %, AfA 5 %) mit entsprechend höheren Abschreibungssätzen verwendet worden waren. In der Übernahmedatei wurde eine Korrektur der Abschreibungssätze aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen durchgeführt und mit diesen korrigierten niedrigeren Wer- ten eine Rückrechnung bis zum AfA-Beginn vorgenommen. Dies führte zu entsprechend hö- heren Restbuchwerten im Neusystem NP1. Daraus resultiert auch, dass über den gesamten Abschreibungszeitraum betrachtet bei die- sen Anlagewerten mehr als 100 % abgeschrieben wurden/werden. Dies wird aber -auch vom RPA- als richtig erachtet, weil der geänderte Wertansatz im NP1 und die entsprechenden Abschreibungen nunmehr ordnungsgemäß dargestellt sind. 25 Im Anlagenachweis wurde stichprobenartig bei Einzelfällen die richtige Übertragung der Da- ten von F20 nach NP1 (insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten, Restbuchwert, Abschreibungen, Nutzungsdauer, Abschreibungssatz) sowie die richtige Zuordnung nach den Zuordnungsvorschriften geprüft. Zur weiteren Kontrolle der Vollständigkeit des Grund und Bodens erfolgte stichprobenweise ein Abgleich zwischen den in der Anlagebuchhaltung enthaltenen Grundstücken mit dem Liegenschaftsnachweis des Liegenschaftsamts (Software Capitol Grundstücksverkehr). Die im Liegenschaftsnachweis enthaltenen Werte stimmten nach dieser Prüfung weitestgehend mit den in der Anlagebuchhaltung enthaltenen Grundstücken überein. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die bilanzierten Anlagenwerte aus dem Altbe- stand bis 31.12.2006 richtig und ordnungsgemäß in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 ausgewiesen und bewertet wurden. Die Prüfung -bezogen auf die Abweichungen- ergab, dass die Übernahme der geänderten Anlagenwerte in die Eröffnungsbilanz ordnungsgemäß war. 5.3 Instandhaltungsstau Bei einem Großteil der Gebäude mussten infolge voraussichtlicher dauernder Wertminde- rungen außerplanmäßige Abschreibungen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz (01.01.2007) vorgenommen werden. Die Wertminderungen bestanden infolge eines nachhaltigen Instand- haltungsstaus (insgesamt 128.957.134 €). Er führte neben der allgemeinen Abschreibung zu einer außerordentlichen Abschreibung des Vermögensgegenstandes. Gebäude mit Anschaffungs- und Herstellungskosten bis zu 75.000 € wurden von der Stadtkämmerei nicht für die Bewertung des Instandhaltungsstaus auf Grund der Geringfü- gigkeit herangezogen. Diese Wertgrenze wurde von der Grundstücksbewertungsstelle be- fürwortet, von Seiten des RPA kann diese Regelung akzeptiert werden. Bei dem von der Gebäudewirtschaft verwalteten Gebäudebestand von Verwaltungs- gebäuden, Schulen, Kindertagesstätten und Sportbauten wurde der Instandhaltungsstau mit Hilfe des EDV-Verfahrens EPIQR ermittelt. EPIQR wurde als Software/Datenbank vom Fraunhofer-Institut zur Erfassung von Gebäudezuständen sowie zu Szenarienplanungen entwickelt. Bei EPIQR erstreckt sich die bauliche Zustandserfassung auf grundsätzlich 50 Elemente, die in unterschiedliche Gewerke eingeteilt sind. Jedes Element wird in vier Zu- stände unterteilt: Zustand A = guter Zustand Zustand B = leichte Abnutzung Zustand C = erhebliche Abnutzung Zustand D = Ende der Lebensdauer erreicht (Komplettaustausch) Der Instandhaltungsstau für jedes Gebäude wurde ermittelt aus den Kosten der jeweiligen Gewerke (Summen aller Zustände A - D) und einem Zuschlag von 30 % für Honorar- und Nebenkosten. Von Seiten der Grundstücksbewertungsstelle wurde bestätigt, dass mit dem EPIQR-Verfahren sehr rasch die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäude er- mittelt werden können und es für den Einsatz bei der Gebäudewirtschaft geeignet ist. Die Grundstücksbewertungsstelle hätte personell und zeitlich den Instandhaltungsbedarf aller städtischen Gebäude durch Einzelgutachten nicht feststellen können. Die Gebäudewirtschaft hat dieses Verfahren für sich gewählt, um einzelne Szenarien für Gebäude kurz-, mittel- oder langfristig darzustellen. Die Zahlen aus dem EPIQR-Verfahren hat die Stadtkämmerei unver- ändert für die Eröffnungsbilanz übernommen. F4 26 Für die Verwaltungs- und Schulgebäude, Kindertagesstätten und Sportbauten beträgt der Restbuchwert 31.12.2006 insgesamt 331.617.935 €. Nach dem EPIQR-Verfahren wurde hier ein Instandhaltungsstau von insgesamt 94.904.263 € ermittelt, das entspricht einer Minde- rung zum ursprünglichen Restbuchwert von 28,6 %. Das EPIQR-Verfahren weist bei Zu- stand A „guter Zustand“ keinen Stau aus. Der Zustand B „leichte Abnutzungen“ beinhaltet Werte der technischen Abnutzung und des natürlichen Verschleißes eines Gebäudes, die bereits vollständig in den allgemeinen Abschreibungen enthalten sind. Auf eine weitere Un- tersuchung bei Zustand C „erhebliche Abnutzung“ wurde auf Grund des unverhältnismäßi- gen Aufwandes verzichtet. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch hier Werte der all- gemeinen Abschreibung enthalten sind, die nicht in den Instandhaltungsstau einfließen dür- fen. Bei per Stichprobe geprüften Objekten betrug die „leichte Abnutzung“ durchschnittlich 20 % des gesamten Instandhaltungsstaus. Nach Auffassung des RPA sind diese 20 % aus dem berücksichtigten Stau (94.904.263 €) der Gebäudegruppen Verwaltungs-, Schulgebäude, Kindertagesstätten und Sportbauten abzusetzen, da dieser Betrag (18.980.852 €) bereits in den allgemeinen Abschreibungen enthalten ist. Beim Abgleich der für den Instandhaltungsstau verwendeten Liste der Stadtkämmerei stellte sich bei den per Stichprobe geprüften Objekten heraus, dass die Werte des Instandhaltungs- staus nicht übereinstimmen. Die Werte der Gebäudewirtschaft waren zwischen 11,7 % bis 51,6 % höher als der Instandhaltungsstau, der lt. Stadtkämmerei für die Eröffnungsbilanz be- rücksichtigt wurde. Durchschnittlich wäre somit der Instandhaltungsstau seit November 2007 (verwendete Zahlen der Stadtkämmerei) bis Februar 2008 (Instandhaltungsstau der geprüf- ten Objekte) um 29,2 % gestiegen. Rückfragen bei der Gebäudewirtschaft ergaben, dass zwischenzeitlich Updates bei der Software EPIQR vorgenommen wurden, die Einfluss auf die Zahlenwerte hatten. Ebenso fehlen bei den von der Stadtkämmerei verwendeten Zahlen (Stand November 2007) die Honorar- und Nebenkosten. Diese Kosten wurden von der Ge- bäudewirtschaft erst nachträglich mit 30 % zu den Kosten pro Gebäude hinzugefügt. Des Weiteren wurde der Baukostenindex bei einigen Objekten nachträglich von 100 % auf 125 % geändert. Diese Abweichungen innerhalb von ca. drei Monaten werden von Seiten des RPA äußerst kritisch betrachtet, zumal Honorar- und Nebenkosten beim Instandhaltungsstau zu berücksichtigen sind. Bei solchen Schwankungen in der Auswertung kann nicht von einem exakt ermittelten Instandhaltungsstau ausgegangen werden. Bei den übrigen Gebäudegruppen (von der Gebäudewirtschaft verwaltet; ohne Gebäu- debestand der Eigentümerämter und bewertete Gebäude nach dem Sach- und Er- tragswertverfahren) mit einem Restbuchwert 31.12.2006 von 207.791.096 € wurde aus dem Verhältnis der Benotungen der wichtigsten Gebäudeteile durch die Bezirksarchitekten und dem ermittelten Instandhaltungsbedarf der Verwaltungsgebäude pro Quadratmeter ein gemittelter Wert gezogen, der als Basis für die Hochrechnung des Instandhaltungsbedarf al- ler anderen Gebäudegruppen diente. Dieser Wert wurde mit einem Faktor multipliziert, der sich aus den Wertermittlungsrichtlinien des Bundes (Stand 01.12.2001, Anlage 7 NHK 2000) unterschiedlicher Gebäudegruppen bei gleichen Ausstattungsstandards (Mittel), unabhängig vom Baujahr, ergab. Die Ermittlung des Instandhaltungsstaus bei diesen Gebäuden von 29.899.699 € war nachvollziehbar. Da jedoch die Grundlage des ermittelten Instandhal- tungsstaus pro Quadratmeter aus dem EPIQR-Verfahren für die Berechnung zu Grunde ge- legt wurde, bestehen auch hier Bedenken bzgl. des ermittelten Wertes. 27 Der Wert des Gebäudebestands der Eigentümerämter wurde lt. Anhang wie folgt ermittelt: - Bäder (THH 5200) Die Daten wurden für den Instandhaltungsstau (513.102 €) aus dem Bäderkonzept ent- nommen. Sie wurden von den Bäderbetrieben selbst ermittelt. Hier ergeben sich keine Beanstandungen. - Feuerwehr (THH 3700) und Zoo (THH 6800) Der prozentuale Abschlag von 20 % entstand aus der Ermittlung des Instandhaltungs- staus der von der Gebäudewirtschaft bewirtschafteten Gebäude. Der berücksichtigte In- standhaltungsstau bei den THH 3700 (2.163.306 €) und THH 6800 (491.764 €) wird von Seiten des RPA kritisch hinterfragt. - Friedhof und Bestattung (THH 6900) und Märkte (THH 7200) Der Instandhaltungsstau wurde auf Grund der noch unklaren Auswirkungen auf die Ge- bührenbereiche nicht ermittelt. Für beide THH ist der Instandhaltungsstau zu ermitteln. - Abfallwirtschaft (THH 7000) und Stadtentwässerung (THH 7400) Nach Auskunft der jeweiligen Ämter liegt in beiden Bereichen kein Instandhaltungsstau vor. Für beide THH ist der Instandhaltungsstau zu ermitteln und die Wertansätze zu be- rücksichtigen. Für das Bad. Konservatorium (Jahnstraße 20 und Kaiserallee 11c), das Jugendheim Anne-Frank, die Jugendherberge und das Fabrikgebäude-Gründerzentrum (Restbuch- wert 31.12.2006 insgesamt 3.678.318 €) wurde der Instandhaltungsstau nach dem EPIQR- Verfahren und nach dem Sach- bzw. Ertragswertverfahren durch die Grundstücksbewer- tungsstelle ermittelt. Der Instandhaltungsstau nach dem EPIQR-Verfahren lag um durch- schnittlich 39 % höher als der nach dem Sach- bzw. Ertragswertverfahren ermittelte Wert. Für die Eröffnungsbilanz wurden die Werte aus dem Sach- bzw. Ertragswertverfahren (In- standhaltungsstau insgesamt 985.000 €) verwendet. Das EPIQR-Verfahren wurde von der Gebäudewirtschaft für die amtsinterne Verwendung angeschafft. Die ermittelten Zahlen und gebildeten Szenarien sind durchaus hilfreich, um Gebäudezustände für technische Ämter oder Gebäudeverwaltungen zu bilden, um zukunfts- orientiert Instandhaltungsmaßnahmen zu berechnen bzw. Rangfolgen festzulegen oder durchzuführen und können insoweit nicht unverändert im Rahmen der Doppik verwendet werden. Die Werte sind teilweise durch die allgemeinen Abschreibungen berücksichtigt (Zu- stand B) bzw. zukunftsorientiert (z.B. Umwelt, Energie). Gerade Umwelt- und Energiespar- maßnahmen können sich u.U. sehr stark auf den Instandhaltungsstau auswirken. Dies ist besonders bei der 39 %igen Abweichung zum Ertrags- bzw. Sachwertverfahren festzustel- len. Nach Auffassung des RPA wurden die außerplanmäßigen Abschreibungen (Instand- haltungsstau) für den THH 5200 und die Gebäude, bei denen das Sach- und Ertragswertver- fahren zugrunde gelegt wurde, korrekt ermittelt. Für alle übrigen Gebäude, mit Ausnahme der Gebäude mit einem Wert an Anschaffungs- und Herstellungskosten bis zu 75.000 €, ist in absehbarer Zeit festzustellen, inwieweit der Restbuchwert je Objekt dem tatsächlichen Zu- stand und Alter des Gebäudes entspricht (Zeitwert). Die Eröffnungsbilanz ist danach ent- sprechend zu berichtigen (§ 63 GemHVO-E). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass je nach Umfang der außerplanmäßigen Abschrei- bungen u.U. entsprechend mehr Zuschreibungen bei Instandhaltungsmaßnahmen erfolgen müssen. F5 28 5.4 Inventur Nach § 37 GemHVO-E hat die Gemeinde für die Eröffnungsbilanz ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermö- gensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensge- genstände und Schulden anzugeben. Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit keine Ausnahmeregelungen hierzu be- stehen. Im Anhang zur Eröffnungsbilanz wurden die verschiedenen Inventurarten und Vereinfa- chungsverfahren sowie die jeweilige Anwendung bei der Stadt im Einzelnen genannt. Im Vorgriff auf die Umstellung auf das NKHR und die Eröffnungsbilanz wurde mit Schreiben der Stadtkämmerei vom 17.06.2005 eine vorgezogene Inventur mit körperlicher Bestands- aufnahme im Bereich des beweglichen Anlagevermögens verfügt. Im Zeitraum 2005/2006 erfolgte eine Inventur im Bereich des unbeweglichen Vermögens (Gebäude und Grundstücke) zentral durch die Stadtkämmerei. Soweit erforderlich wurden die notwendigen Nachaktivierungen durchgeführt. Die Erfassung der Werte für die Eröffnungsbilanz erfolgte über eine Buchinventur (unter Verwendung der vorhandenen Anlagenachweise) ohne körperliche Bestandsaufnahme. Für den Bereich des Vorratsvermögens, das bis dahin weitgehend noch nicht erfasst war, wurde mit Schreiben der Stadtkämmerei vom 16.11.2006 eine (vorverlegte) Inventur mit körperli- cher Bestandsaufnahme angeordnet. Als Rückgabetermin für die Unterlagen der erfassten Vorräte war der 08.12.2006 vorgegeben; teilweise erfolgte die Ermittlung durch die Dienst- stelle erst spät nach dem Bilanzstichtag. Eine Fortschreibung/Rückrechnung auf den 31.12.2006 fand jedoch nicht statt. Eine betragsmäßige Feststellung durch das RPA ist im Hinblick auf den unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand unterblieben. Für die Erstellung künftiger Bilanzen ist darauf zu achten, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhande- ne Bestand an Vermögensgegenständen für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß erfasst und bewertet wird. Für sämtliche Teilhaushalte wurden grundsätzlich Inventarbestätigungen, Anlagenberichte und Bewertungslisten vorgelegt. Lediglich in den wenigen Fällen, bei denen Ausnahmerege- lungen bestanden, wurde hierauf teilweise verzichtet. Vereinzelt erfolgte bei der Ermittlung der Vorräte keine körperliche Bestandsaufnahme bzw. es konnten nur Schätzungen (z.B. bei Baustoffen) vorgenommen werden. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Erfassung der Vor- räte bei den Schulen wurde dort die Bewertung für die Eröffnungsbilanz zurückgestellt; es wird beabsichtigt, die entsprechenden Werte in die Bilanz 2008 einzustellen. Im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz wurden die jeweiligen Inventurunterlagen in die Prüfung mit einbezogen. Im Hinblick auf den Umfang der zu erhebenden Daten und die Komplexität einer Eröffnungsbilanz kann die Durchführung der Inventur insgesamt als grund- sätzlich ordnungsgemäß bewertet werden. Ab 2007 erfolgt die Inventur nach den neuen Inventurrichtlinien der Stadt. Diese wurden in enger Anlehnung an die Mustervorgabe im Leitfaden zur Bilanzierung erarbeitet. Wie bei der Prüfung festgestellt wurde, bestand bei den Dienststellen z.T. eine Unsicherheit, ob und wie Büromaterial, Vordrucke u.Ä. im Rahmen der Vorratsinventur zu erfassen waren. Hier sollte seitens der Stadtkämmerei noch eine genauere Vorgabe erfolgen, da in diesem Bereich von den Dienststellen eine unterschiedliche Vorratsbewertung vorgenommen wurde. F6 F7 29 Zudem wird empfohlen, eine verbindliche Wesentlichkeitsgrenze vorzugeben (von der Stadt- kämmerei war hilfsweise eine Grenze von rd. 1.000 € genannt worden). 5.5 Vertragsmanagement Im Rahmen der Prüfung hat das RPA festgestellt, dass ein aktives Vertragsmanagement nicht besteht (Auflistung aller bestehenden Verträge). Dieses ist erforderlich, um eine Risiko- bewertung in Anlehnung an bestehende Vertragsverhältnisse vornehmen zu können und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften bzw. sonstige finanzielle Verbindlichkeiten der Stadt zu erkennen und zu bewerten. Ebenfalls besteht kein zentrales Prozessregister (Liste der anhängigen Gerichtsverfahren bei der Stadtverwaltung). Die umfassende Einschätzung aller bilanzrelevanten Sachverhalte und Risiken war somit für das RPA nicht uneingeschränkt möglich. In Verbindung mit der erheblichen Anzahl von Da- ten war deshalb eine Kontrolle solcher Rechtsgeschäfte bei den Dienststellen derzeit nicht ohne weiteres umsetzbar; sie musste sich insoweit auf Stichproben konzentrieren. Das RPA empfiehlt daher den Aufbau eines Vertrags- und Prozessverzeichnisses mit einer laufenden Pflege und Aktualisierung. Eine solche Auflistung ist nicht nur von Interesse für die Erstellung der Bilanz, sondern dient auch zur Optimierung des allgemeinen Verwaltungshan- delns (z.B. Überwachung von Fristen, Ausnutzung von Vertragsoptionen). 5.6 Einhaltung der Zuordnungsvorschriften Aufgrund unterschiedlicher konzeptioneller Vorstellungen der Länder zur Neuregelung des Gemeindehaushaltsrechts war keine Verständigung auf einen bundesweit einheitlichen Kon- tenrahmen möglich. Durch den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 21.11.2003 gibt es jedoch Konten- rahmenempfehlungen für das doppische Rechnungswesen. Hieraus entstand der Konten- rahmen II/2 BW. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz befanden sich die Zu- ordnungsvorschriften noch im Entwurfsstadium (mit laufenden Änderungen), die abschlie- ßende Abstimmung auf Landesebene mit den zuständigen Gremien steht auch derzeit noch aus. Das RPA hat im Rahmen seiner Prüfungen jeweils auf die richtige Zuordnung geachtet. So- weit sich in geringem Umfang Feststellungen ergaben, sind diese in diesem Bericht bzw. im Anhang dargestellt. F8 30 6 Prüfungsfeststellungen zu Bilanzaufbau, Bilanzpositionen und Bilanzanhang sowie Eigenkapitalanalyse (Erläuterungen und Feststellungen aus Anhang und Zahlenteil soweit nicht unter Ab- schnitt 5 abgehandelt) 6.1 Bilanzaufbau Der Aufbau der Eröffnungsbilanz entspricht im Wesentlichen den in § 52 GemHVO-E enthal- tenen Vorschriften. Soweit keine anderweitigen Verhältnisse vorliegen, sollten die Bilanzposi- tionen gemäß § 52 Abs. 3 und 4 GemHVO-E bezeichnet werden (Aktiva: 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände, 1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken; Passiva: 2.4 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen). Außerdem wird empfohlen, bei Hauptpositionen grundsätz- lich die Summen anzugeben (z.B. Abgrenzungsposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten). Hinsichtlich der unter der Bilanzsumme anzugebenden Vorbelastungen künftiger Haushalts- jahre (§ 42 GemHVO-E) wird auf Abschn.Nr. 6.4 verwiesen. Vorjahreswerte waren in der Eröffnungsbilanz nicht anzugeben, weil aufgrund der neuen Buchführungssystematik nicht in allen Fällen vergleichbare Vorjahreswerte vorliegen. 31 6.2 Bilanzpositionen Aktiva 1 Vermögen 1.1 Immaterielles Vermögen 739.103,52 € Die Bilanzposition beinhaltet Konzessionen und Lizenzen (326.540 €) sowie DV-Software (412.563,52 €). Entsprechend § 62 Abs. 1 GemHVO-E erfolgte die Bewertung ordnungsge- mäß zu AHK. Unentgeltlich erworbene oder selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände wurden nicht aktiviert (Aktivierungsverbot des § 40 Abs. 3 GemHVO-E). Aufwand zur Umstellung auf das NKHR wurde nach den Ausführungen im Anhang zur Eröffnungsbilanz nicht aktiviert. Dies entspricht den Hinweisen des KGSt-Berichts Nr. 8/2007, dem u.a. das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18.11.2005 zugrunde liegt. Die stichprobenweise Überprüfung der Nutzungsdauer von Software und Lizenzen erbrachte keine Beanstandungen. 1.2 Sachvermögen Das Sachvermögen wurde unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Kommunalen Kosten- rechnung in Baden-Württemberg ab dem 01.01.1997 zu AHK -ggf. unter Berücksichtigung der aufgelaufenen AfA- bewertet (Grundsatz). Alle Anlagen der ehemaligen kostenrechnen- den Einrichtungen waren bereits seit 31.12.1973 mit AHK bewertet. Die folgenden Bewertungsgrundlagen beziehen sich insoweit in der Regel auf den Altbe- stand bis 31.12.1996. 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 329.223.351,57 € Gemäß Ziffer 2.2 der Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung in Baden-Württemberg (Vereinfachungsregeln) war eine Neubewertung bei Kommunen, die bereits eine Bewertung durchgeführt haben, die sich im Rahmen der Festlegungen dieser Leitlinien bewegt, nicht durchzuführen. Die unter wesentlicher Beteiligung der Stadt Karlsruhe entwickelten vorste- hend genannten Leitlinien regeln die Bewertung des Altbestandes der unbebauten Grundstücke in Ziff. 3.1.1. Hiernach werden die Grundstücke grundsätzlich mit Verkehrs- bzw. Bodenrichtwerten erfasst, sofern keine automatisierte Erfassung mit dem landeseinheit- lichen kommunalen Liegenschaftsnachweis vorhanden ist. Diese Regelung wurde ganz be- wusst formuliert, um bereits vorhandene und erfasste Daten gezielt verwenden zu können und eine aufwändige komplette Neubewertung entbehrlich zu machen. Bei der Stadt Karls- ruhe wurde das Grundvermögen seit 1978 im (landeseinheitlichen) automatisierten Verfah- ren „Lina“ (automatisiertes Stadtlagerbuch) bzw. ab 2004 über die Software „Capitol“ geführt. Damit ist die genannte automatisierte Erfassung gegeben; eine Bewertung nach Verkehrs- bzw. Bodenrichtwerten mit Stichtagsberechnung entfällt. Die unbebauten Grundstücke unterteilen sich in die Bereiche Ackerland, Grünflächen, Wald/Forsten und sonstige unbebaute Grundstücke. 32 Das Ackerland (87.140.436,85 €) wurde seit 1971 bewertet und einzeln erfasst (Erwerbs- preise und alle fünf Jahre fortgeführte Bodenwerte der Grundstücksbewertungsstelle). Die Grünflächen (10.520.043,14 €) wurden bezüglich der Grundstücksflächen grundsätzlich nach § 62 Abs. 5 Nr. 3 GemHVO-E (vom 05.08.2005) mit dem Wert landwirtschaftlich ge- nutzter Flächen bewertet, da sie bereits 1974 vorhanden waren (1,53 €). Für größere Grün- und Parkanlagen, für die Flächen zugekauft werden mussten (Erwerbsjahr nicht mehr fest- stellbar), wurde ein gemischter Wert landwirtschaftlich genutzter Flächen ermittelt und ange- setzt (2,50 €). Ab 01.01.1997 wurden die echten AHK aufgrund der Erwerbsvorgänge (Ver- träge) erfasst. Für die Bewertung des Aufwuchses bei den Grünflächen (83.107.346,66 €) wurde davon ausgegangen, dass alle Grünanlagen infolge durchgeführter Erneuerungsarbeiten nach 1974 entstanden sind. Insofern wurde der prozentuale Abzug (20 %) aus der Regelung des § 62 Abs. 5 Nr. 2 GemHVO-E nicht durchgeführt. Bei einem stichprobenweisen Abgleich der An- lagenachweise mit dem Grünflächeninformationssystem (GRIS) ergaben sich keine Bean- standungen. Für die Berechnung der Werte für Aufwuchs und Aufbauten wurden die Grün- flächen aus GRIS verwendet. Diese wurden/werden vom Gartenbauamt z.B. über Luftauf- nahmen ermittelt und stellen nur die Pflegefläche dar. Ein direkter Flächenvergleich zwi- schen GRIS und Capitol ist daher nicht möglich. Da der Aufwuchs für Grünflächen bisher nicht bewertet war, erfolgte für jede Grünanlage eine separate Erfassung auf der Basis der Pflegeflächen. Zum Aktivierungsdatum 31.12.1996 erfolgte auf der Basis von Zeitwerten eine Pauschalwertermittlung. Hierfür wurden u.a. die Daten aus der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen mit Stand 31.12.1996 verwendet. Für Freizeitanlagen und Spiel- flächen ergaben sich 33,85 €/m² und für Grün- und Parkanlagen 26,18 €/m². Die Berechnung der Pauschalbeträge wurde nachvollzogen. Die Einzelwerte (pro Anlage) wurden in der GRIS-Liste in Stichproben geprüft. Es ergaben sich keine Beanstandungen. Für die Bewertung von Wald/Forsten (5.947.109,65 €) waren die Sonderregelungen gemäß § 62 Abs. 6 GemHVO (gleichlautend mit den Regelungen in den Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg) anzuwenden. Danach war für die Berechnung eine Pauschale von 2.600 €/ha zugrunde zulegen. In Capitol sind beim dort noch verwendeten UA 8550 insgesamt 2.154,9 ha ausgewiesen. Der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Gesamtbetrag für Grund und Boden in Höhe von 5.947.109,64 € enthält neben den auf Pau- schalbasis (2.600 €/ha) ermittelten Werten auch „echte“ AHK aus Grundstückszukäufen. In- sofern stellt der Gesamtbetrag einen Mischwert aus Pauschalwerten und echten AHK dar. Mit der Formel Gesamtbetrag: Gesamt-ha lässt sich insofern der Pauschalbetrag je ha von 2.600 € nicht mehr nachvollziehen. Diese Berechnung bezogen auf die Erstmeldung von VLW (6.362.950,07 €) ergab einen Betrag pro ha von rd. 2.950 €. In der Erstmeldung waren die Werte für den Grund und Boden Wald/Forst aus dem Erwerb des Hofguts Maxau verse- hentlich falsch (zu hoch) enthalten. Die Fehlerdefinition durch VLW erfolgte mit Beschluss vom 21.05.2007 (incl. Neuberechnungstabelle) an die Stadtkämmerei, die daraufhin eine Korrektur gemäß Beschluss vom 22.05.2007 durchgeführt hat. Der bilanzrelevante Gesamt- betrag verringerte sich auf die jetzt richtig ausgewiesenen 5.947.109,64 €. Bei unveränderten 2.154,9 ha ergibt sich jetzt ein (Misch-)Wert pro ha von rd. 2.800 €. Die Neuberechnung und die Korrektur wurden rechnerisch nachvollzogen. Beanstandungen ergaben sich dabei nicht. Bei der durchgeführten Prüfung von Einzelgrundstücken wurde jeweils festgestellt, dass der Wert von 0,26 €/m² der Bewertung zugrunde gelegt wurde. Für die Bewertung des Aufwuchses bei Wald/Forsten (16.355.851,05 €) waren die Sonder- regelungen für Wald, Forsten gemäß § 62 Abs. 6 GemHVO (gleichlautend mit den Regelun- gen in den Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg) anzuwenden. Danach war für die Berechnung des Aufwuchses eine Pauschale zwischen 7.200 und 8.200 €/ha zugrunde zulegen. Wegen der unterschiedlichen Holzarten und -qualitäten im Karlsruher Wald sowie dem grundsätzlich gebotenen Verzicht auf die Herausrechnung von 33 Teilflächen, die üblicherweise nicht mit Aufwuchs bestanden sind (z.B. Fahrwege, Holzlager- plätze), wurde für Karlsruhe ein Wert von 7.700 €/ha festgelegt. Wie in Ziffer 3.4.4.3 des Leit- fadens zur Bilanzierung grundsätzlich vorgesehen, wurde insoweit für die Berechnung des Aufwuchswerts die gesamte als Wald gekennzeichnete Fläche zugrunde gelegt. In den in Capitol beim dort intern noch verwendeten UA 8550 ausgewiesenen 2.154,98 ha sind lt. Lie- genschaftsamt auch Flächen enthalten, die bei der Aufwuchsberechnung in Abzug gebracht werden müssen (z.B. Gräben, Parkplätze, Wasserflächen). Bei diesen Abzugsflächen han- delt es sich aber nicht um die zuvor beschriebenen Flächen aus Ziffer 3.4.4.3 des Leitfadens zur Bilanzierung. Die für die Aufwuchsberechnung relevante Waldfläche beträgt gemäß Un- terlagen der Stadtkämmerei 2.124,13 ha, woraus sich der Wert der Bilanzkontos mit 16.355.851,05 € ergibt. Bei den Sonstigen unbebauten Grundstücken (126.152.564,22 €) entspricht die Bewer- tung von Bauland, Biotopen und gewerblich verpachteten Grundstücken der vorstehenden Bewertung des Ackerlandes. Bei den Erbbaurechtsgrundstücken wurde eine Einzelbewer- tung nach dem Wert zum Zeitpunkt der Erteilung des Erbbaurechts vorgenommen. Die Be- wertung erfolgte gemäß Ziffer 3.4.8 des Leitfadens zur Bilanzierung (Stand 29.10.2007). Wertminderungen des Bodenwertanteils waren einzelfallbezogen nicht zu berechnen, da diese nur erforderlich sind, wenn Erbbaurechtsverträge mit einem Erbbauzins von 0 - 1 % abgeschlossen werden. Dies ist bei der Stadt Karlsruhe nicht der Fall (auch nicht im Bereich des reduzierten Erbbauzinses im Rahmen der Wohnungsbauförderung). Erfasst sind die Er- werbspreise und fortgeführten Bodenwerte der Grundstücksbewertungsstelle (alle 5 Jahre). Bei einem stichprobenweisen Abgleich der Anlagenachweise mit dem führenden Verzeichnis beim Liegenschaftsamt (capitolbasierend) ergaben sich keine Beanstandungen. Die jeweili- gen Bewertungen waren nachvollziehbar und ordnungsgemäß. 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 761.085.290,08 € Die ausgewiesenen Vermögenswerte beinhalten Grund und Boden (181.023.967,75 €) und Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen (580.061.322,33 €). Diese sind jeweils wei- ter untergliedert in: - Wohnbauten - Soziale Einrichtungen - Schulen - Kultur, Sport und Gartenanlagen - Dienst-, Geschäfts- und andere Betriebsgebäude Grund und Boden Der Grund und Boden (Grundstücke) der Kostenrechnenden Einrichtungen wurden 1974 erstmals bewertet. Die Bewertung erfolgte anhand der im Liegenschaftskataster nachgewie- senen Flächen und den Bodenrichtwerten 1974. Alle späteren Zugänge wurden auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Die Grundstücke des ehe- maligen Verwaltungsvermögens wurden zum 31.12.1996 gemäß den Leitlinien zur kommu- nalen Kostenrechnung bewertet. Seit dem 01.01.1997 zugehende Grundstücke wurden mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt. Das von der Stadtkämmerei gewählte Verfahren (Anwendung der Leitlinie) genügt den Anforderungen des § 62 GemHVO-E. Dies- bezüglich ergeben sich keine Beanstandungen. 34 Die Wertansätze der einzelnen Grundstücke in der Anlagebuchhaltung wurden per Stichpro- be mit dem Liegenschaftsnachweis des Liegenschaftsamts abgeglichen. Die im Liegen- schaftsnachweis enthaltenen Grundstücke stimmen unter Berücksichtigung der zwischen- zeitlich eingetretenen Änderungen (z.B. durch Veränderungsnachweis) weitgehend mit den Werten in der Anlagebuchhaltung überein. Ungeachtet dessen ergaben sich im Bereich des Grund und Bodens folgende Feststellun- gen: - Beim Abgleich mit dem Liegenschaftsnachweis wurde festgestellt, dass Nutzungsände- rungen von den Fachdienststellen verspätet an das Liegenschaftsamt gemeldet werden, so dass entsprechende Aktualisierungen des Liegenschaftsnachweises dann ausstehen. Es kann somit auch nicht ausgeschlossen werden, dass Nutzungsänderungen nicht ge- meldet werden. Der Stadtkämmerei wird vorgeschlagen, die entsprechenden Geschäfts- prozesse zu verbessern. Ebenso wurde beim Abgleich der Daten der Anlagebuchhaltung 2007 mit dem Liegenschaftsnachweis festgestellt, dass u.a. Namen, Flurstücksnummern und Flächenangaben nicht übereinstimmten. Eine Korrektur ist erforderlich. - Alle Schulgrundstücke wurden pauschal mit einem Preis von 100 DM/m² bewertet. Die zugrunde zu legenden Bodenrichtwerte haben nach Auskunft der Grundstücksbewer- tungsstelle eine Spanne von 60 bis 600 DM. Die pauschale Bewertung entspricht nicht den anwendbaren Vorschriften. Bei Einzelbewertung könnte sich ein um ca. 4 Mio. € hö- herer Wert für die Schulgrundstücke ergeben. Weiterhin wurde von der Grundstücksbe- wertungsstelle ein fehlendes Schulgrundstück (Waldschule) im Wert von 388.963,59 € festgestellt. Eine Korrektur ist nach Auffassung des RPA jeweils erforderlich. Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen Für den Altbestand der Kostenrechnenden Einrichtungen wurden bereits zum 01.01.1974 die Zeitwerte ermittelt; alle späteren Zugänge wurden mit AHK berücksichtigt. Die Bewertung der Gebäude des Verwaltungsvermögens erfolgte nach den Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung in Baden-Württemberg. Diese Objekte waren zum Stand 31.12.1996 bewertet. Waren die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht ermittelbar, wurde bei den Gebäuden der Gebäudeversicherungswert 1914 in Goldmark mit einem Index (je Baujahr) multipliziert und anschließend in Euro umgerechnet. Die Ermittlung, die von der Stadtkämmerei vorgenommen wurde, wurde per Stichproben geprüft und war nachvollzieh- bar. Die Bewertung der Gebäude entspricht den Vorgaben der Leitlinien und steht im Ein- klang mit § 62 GemHVO-E. Bei verschiedenen Gebäuden mussten infolge voraussichtlicher dauernder Wertminderun- gen außerplanmäßige Abschreibungen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz vorgenommen werden. Die Wertminderung bestand infolge eines nachhaltigen Instandhaltungsstaus. Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass es von Seiten des RPA Bedenken über den ermittelten Instandhaltungsstau bei den Gebäuden und Aufbauten gibt, hier wird jedoch auf die ausführ- lichen Darstellungen bei Abschn.Nr. 5.3 verwiesen. Im Bereich der Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen ergaben sich folgende Fest- stellungen: - Die Datennetze bei den Schulgebäuden werden als separate Anlagen geführt und mit sieben oder neun Jahren Nutzungsdauer abgeschrieben. Da jedoch Datennetze als Ge- F11 F9 F10 35 bäudebestandteil zu betrachten sind, unterliegen sie der Nutzungsdauer der Gebäude. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Datennetze liegen je Schule im 5- bis 6- stelligen Eurobereich, so dass die Auswirkungen auf die Ansätze in der Eröffnungsbilanz und auf die Ergebnisrechnung nicht als unerheblich betrachtet werden können (z.B. sind bei korrekter Buchung der Datennetze als Gebäudebestandteil Ersatzbeschaffungen von Datennetzen als Aufwand zu buchen, anstatt diese zu aktivieren und über sieben oder neun Jahre abzuschreiben). Entsprechende Berichtigungen sind durchzuführen. - Beim THH 4100 (Kultur) sind Anlagewerte der sog. „Heimatpflege“ i.H.v. 136.082 € be- rücksichtigt. Die Herkunft dieser Werte ist grundsätzlich zu klären. Auch von Seiten des Kulturamtes konnte auf Rückfrage keine abschließende Klärung dahingehend herbeige- führt werden, um welche Art von Anlagewerte es sich hierbei handelt. - Die Verwaltungsgebäude werden grundsätzlich mit 100 Jahren Nutzungsdauer und Ge- bäude der Kostenrechnenden Einrichtungen grundsätzlich mit maximal 50 Jahren Nut- zungsdauer abgeschrieben. Bei substantiell vergleichbaren Vermögensgegenständen ist grundsätzlich jedoch dieselbe Nutungsdauer anzusetzen. Je nach dem, ob für Gebäude grundsätzlich von 50 bzw. 100 Jahren oder einer dazwischen liegenden Anzahl von Nut- zungsjahren auszugehen ist, können sich erhebliche Auswirkungen auf die in der Eröff- nungsbilanz anzusetzenden Restbuchwerte und die Ergebnisrechnungen für künftige Jahre ergeben. Diese Angelegenheit ist bilanzübergreifend zu klären. - Bei mehreren Wohngebäuden im THH 8800, die nicht unter der Verwaltung der Gebäu- dewirtschaft stehen, wurde festgestellt, dass keine außerordentlichen Abschreibungen im Rahmen des Instandhaltungsstaus vorgenommen wurden, obwohl hier grundsätzlich eine pauschale Wertberichtigung von 20 % vorgesehen war. Lt. Vermerk im Anlagenachweis obliegt die Verwaltung dieser Gebäude der Koordinierungsstelle Stadtsanierung (bzw. der Nachfolgeeinrichtung) und der Volkswohnung. Eine entsprechende Korrektur ist vor- zunehmen. Bei der Bilanzposition bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte kann seitens des RPA nicht umfassend zugesichert werden, dass alle Grundstücke, Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen vollständig erfasst wurden. Nachträgliche Ergänzungen und Kor- rekturen sind nicht auszuschließen, da im Hinblick auf das Massengefälle nur Stichproben- kontrollen mit vertretbarem Aufwand erfolgen konnten. 1.2.3 Infrastrukturvermögen 598.914.055,90 € Die unter Infrastrukturvermögen in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte umfassen insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Verkehrsanlagen, Brücken, Tunnels, Anlagen zur Ab- wasserbeseitigung und wasserbauliche Anlagen, Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens (z.B. für Abfallwirtschaft, Toilettenanla- gen). Unter Infrastrukturvermögen versteht man öffentliche Einrichtungen, die im engeren Sinn ei- ne Grundvoraussetzung für die Daseinsvorsorge in der Kommune sind. Bei verschiedenen Vermögenswerten wären auch Zuordnungsvarianten vertretbar, z.B. zum Infrastrukturver- mögen oder zu sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden. Die im Rah- men der Eröffnungsbilanz vorgenommene Aufteilung ist in grundsätzlicher Abstimmung mit dem Innenministerium Baden-Württemberg erfolgt. Diese Zuordnung führt u.U. dazu, dass wirtschaftlich zusammengehörende Vermögenswerte insgesamt bei mehreren Bilanzpositio- F12 F13 F14 36 nen nachgewiesen werden. Die Verbindung der unter verschiedenen Bilanzkonten ausge- wiesenen Wirtschaftsgütern wird über den Anlagenachweis sichergestellt. Die Angaben im Anhang zur Eröffnungsbilanz über das Infrastrukturvermögen sind im Hin- blick auf die Vielfalt der einzelnen Vermögenswerte sehr knapp gehalten und entsprechen teilweise nicht der tatsächlichen Vorgehensweise bei der Bewertung. Bei einem erheblichen Teil des Infrastrukturvermögens handelt es sich um ehemalige Kos- tenrechnende Einrichtungen. Zum Bewertungszeitpunkt 01.01.1974 wurde das seinerzeit vorhandene Vermögen im Zuge der Einführung des damaligen neuen Gemeindewirtschafts- rechts bewertet; seit diesem Zeitpunkt werden sämtliche Anlagegüter mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten in den Anlagenachweisen aufgenommen. Nachdem sich in der Re- gel seit der ursprünglichen Bewertung keine Nutzungsänderung ergab, können die seinerzei- tigen Werte unverändert weitergelten. Die Bewertung des Straßenvermögens erfolgte ordnungsgemäß nach den Vorgaben des § 62 Abs. 4 GemHVO-E i.V.m. den Absätzen 2 und 3. Bei der erstmaligen Bewertung der Grundstücke für die Straßen wurde zunächst pauschal die Gesamtstraßenfläche (durch- schnittliche Breite 15 m) mit dem Bodenwert für landwirtschaftliche Flächen in Höhe von 3,00 DM /m² (= 1,53 €) bewertet. Die Gesamtstraßenlänge wurde aus dem Verzeichnis des Tiefbauamts entnommen. Die Gemeindestraßen waren grundsätzlich bereits vor 1974 im Besitz der Stadt. Bei Zukäufen von Grundstücken für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wurde ein gemischter Wert landwirtschaftlich genutzter Flächen ermittelt und angesetzt. Eine weitere „Feinermittlung“ erfolgte in den späteren Jahren durch Abstimmung mit dem Liegen- schaftsnachweis der Stadt, so dass nunmehr nicht mehr die pauschalen, sondern die Werte auf der Basis der tatsächlichen Grundstücksgrößen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertung des Straßenaufbaus für vor 1997 hergestellte Straßen erfolgte nach den Vor- gaben des § 62 Abs. 4 GemHVO-E einheitlich mit den Preisverhältnissen zum 31.12.1996 nach entsprechenden Erfahrungswerten (Einheitswerte der Erschließungsbeitragssatzung) vermindert um die entsprechende Abschreibung. Jede einzelne Straße wurde hierzu mit der Nutzungsdauer und einer Klasseneinteilung erfasst. Hierbei wurden die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus für Verkehrsflächen (RStO 01) angewandt. Lt. Anhang erfolgte bei den konstruktiven Bauwerken (insbesondere Brücken und Tunnels) eine Einzelerfassung aus Bauwerksbüchern mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Bauwerksbücher sind technische Unterlagen im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht nach DIN 1076. Das Tiefbauamt hat hierzu mitgeteilt, dass bei Neubauten und größeren Umbaumaßnahmen nach Fertigstellung die aufgelaufenen Anschaffungs- und Herstellungs- kosten ermittelt und in die Bauwerksbücher aufgenommen wurden. Bei fehlenden Angaben in den Büchern und bei von anderen Eigentümern überlassenen Bauwerken seien die An- schaffungs- und Herstellungskosten mittels Vergleich mit gleichartigen Bauwerken entspre- chender Baujahre geschätzt worden. Zur Prüfung der korrekten Übernahme der Anschaffungs- und Herstellungskosten und An- schaffungsjahre aus den Bauwerksbüchern in die Anlagebuchhaltung wurde aus den Kenn- blättern (zusammengefasste Darstellung wichtiger Daten der Bauwerksbücher) eine Stich- probe von mehreren Anlagen geprüft. Hiernach kann die ordnungsgemäße Erfassung bestä- tigt werden. Die Werte für die Ausstattung sowie für das Straßenbegleitgrün waren grundsätzlich in den Werten der Straßen mit enthalten. Lt. Anhang wurden konstruktive Bauwerke und Signalan- lagen separat und nicht als Bestandteile der Straßen aktiviert. Der Leitfaden zur Bilanzierung sieht für Zugänge bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz vor, dass Parkleitsysteme, Schil- derbrücken sowie konstruktive Bauwerke gesondert zu bewerten sind, das übrige Straßen- 37 zubehör darf in den Wert des Straßenkörpers eingerechnet werden. Nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz zugehendes höherwertiges Zubehör muss getrennt erfasst werden, einfa- ches Zubehör darf dem Straßenkörper zugerechnet werden. Nach Auskunft der Verwaltung sind diese entsprechenden Vorgaben im Leitfaden zur Bilanzierung mit dem Innenministeri- um und der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg abgestimmt. Da Signalanlagen nicht selbständig, sondern nur im funktionalen Zusammenhang mit den Straßen nutzbar sind, hätten sie entsprechend als Bestandteile der Straßen aktiviert werden müssen. Das gleiche gilt auch grundsätzlich für die konstruktiven Bauwerke. Es besteht insoweit ein Wi- derspruch zwischen den Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts (Voraussetzung für Einzelaktivierung ist selbständige Nutzbarkeit) und der vorgeschlagenen Vorgehensweise lt. Leitfaden zur Bilanzierung. Das Innenministerium sollte daher gebeten werden, die Vorge- hensweise zu überdenken und zu klären. Bis dahin kann die vorgenommene Zuordnung ak- zeptiert werden. 1.2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden 98.963,00 € Die Bilanzposition umfasst nur zwei Anlagewerte (THH 3100 -Umwelt- und Arbeitsschutz-: eine Grundwasserbehandlungsanlage RBW 97.234,00 €; THH 6800 -Zoo-: Trafostation RBW 1.729,00 €). Es handelt sich dabei um Betriebsvorrichtungen, die als „selbständige bauliche Einheiten“ auch nach außen hin zu erkennen sind. Die Vermögenswerte sind ord- nungsgemäß ermittelt und entsprechend in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 32.835.774,02 € Die Bilanzposition umfasst die Bilanzkonten Kunstgegenstände (7.885.727,41€), Baudenk- mäler (410.796,61 €) und Sonstige Kulturdenkmäler, Archivgut (24.539.250,00 €). Die meisten Kunstgegenstände sind im Anlagenbestand der Städtischen Galerie erfasst. Bereits im Altsystem wurden Kunstgegenstände grundsätzlich zu AHK verbucht. Planmäßige Abschreibungen erfolgten richtigerweise nicht. Die Buchwerte des bisherigen Anlagenbe- standes (A6500) wurden ordnungsgemäß in die Eröffnungsbilanz (A3000) übernommen. Das Bilanzkonto der Baudenkmäler (A3050, THH 8800) umfasst das frühere Sachvermögen aus Denkmalschutz und -pflege (UA 3650). Die Bewertung der Denkmäler erfolgte grund- sätzlich zu AHK. Bei der Altdatenübernahme wurde in Einzelfällen ein Instandhaltungsstau wertmindernd berücksichtigt. Auf Grundlage der Denkmalliste des Landesdenkmalamtes Ba- den-Württemberg wurden bisher fehlende Denkmäler ggf. neu erfasst. Für diese Neuauf- nahmen konnten keine AHK mehr ermittelt werden. Sie wurden mit einem Erinnerungswert von 0,00 € bewertet und unter der Sammelanlage 101765 (Bau- und Kunstdenkmale) ver- bucht. Die Brunnen aus der Denkmalliste wurden bei THH 6700 (Gartenbau) nachaktiviert. Die Verfahrensweise ist vertretbar. Das Archivgut der Stadt Karlsruhe wurde erstmals als Sammelanlage bilanziert (Anlagen- klasse A3150). Gleichartige Vermögensgegenstände wurden nach Archivalientypen jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und gemäß § 37 Abs. 3 GemHVO mit einem gewogenen Durchschnittswert bewertet. Die Schätzwerte wurden mit den ermittelten Mengeneinheiten multipliziert (z.B. „Mittelwert der Anzahl der Akten pro lfd. Raummeter“). Nach dem Leitfaden zur Bilanzierung kann Archivgut unter gewissen Vorraussetzungen in der Bilanz als Vermögen ausgewiesen werden. Nähere Regelungen sind hierzu nicht enthal- ten. Die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze des § 62 GemHVO-E gelten daher entspre- F15 38 chend. Hinsichtlich des gewählten Bewertungsverfahrens und seiner Umsetzung als auch bei einer Vielzahl der einzelnen Schätzwerte ergaben sich für das RPA erhebliche Beden- ken. Nach dem Prüfungsergebnis lagen die Schätzwerte zum Teil über vergleichbaren AHK bzw. den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt. Nach Auffassung des RPA widerspricht dies dem Grundsatz des § 62 GemHVO-E, wonach die vorhandenen Ver- mögensgegenstände soweit wie möglich (jedoch maximal) mit den Anschaffungs- und Her- stellungskosten zu bewerten sind. Das Archivgut hat zwar einen hohen historischen und dokumentarischen Wert, dieser Wert lässt sich jedoch nicht immer im betriebswirtschaftlichen Sinn (z.B. Verkehrswert) darstellen. Der Versuch einer monetären Darstellung des historischen/dokumentarischen Werts führt dabei -auch im Rahmen einer Eröffnungsbilanz- zu unzutreffenden (überhöhten) Ergebnis- sen. Das RPA ist deshalb der Auffassung, dass lediglich einzelne besondere Archivalien, die ggf. auch über einen marktgängigen Wert verfügen oder deren Anschaffungswert bekannt ist, zu bilanzieren sind (Einzelbewertung). Zum Beispiel wären Digitate und Depositas, aber auch Archivgüter, die aus der Verwaltung übernommen werden und denen kein wirtschaftlicher Wert zuzuschreiben ist, nicht zu bilanzieren. Insoweit ist der diesbezügliche Bilanzwert i.H.v. 24.539.250 € als wesentlich zu hoch anzusehen. Eine Überprüfung und Korrektur der in die Bilanz eingestellten Werte ist erforderlich. Ergänzende Anfragen bei ebenfalls im NKHR bilanzierenden Städten (z.B. Heidelberg) erga- ben, dass Archivgut und Sammlergut historischer Museen dort nicht bilanziert wurden. In den historischen Museen (Stadtmuseum und Pfinzgaumuseum) werden hauptsächlich historische dreidimensionale Gegenstände aus Nachlässen/Ankäufen aufbewahrt und/oder ausgestellt. Die unentgeltlich erworbenen Kunst- und Archivbestände dieser Museen sind nicht in die Eröffnungsbilanz eingeflossen. Eine Bewertung/Inventur dieser Vermögensge- genstände ist nachzuholen. 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 31.466.635,37 € Die Bilanzposition ist in die Bilanzkonten Maschinen (z.B. Reifenauswuchtmaschine, Brems- trommeldrehmaschine) technische Anlagen (z.B. EDV-Ausstattung) und Fahrzeuge (PKW, Kehrmaschinen, LKW) unterteilt. Prüfungsfeststellungen ergaben sich keine. 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 18.804.685,96 € Die Bilanzposition umfasst die Bilanzkonten Betriebsvorrichtungen (z.B. Verkaufsautomaten, Schauvitrinen) sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung (z.B. Einrichtungsgegenstände von Büros und Werkstätten, Spielsachen in Kindertagesstätten). Die Prüfung ergab lediglich Feststellungen von untergeordneter Bedeutung; diesbezüglich wird auf die Anlage zum Prü- fungsbericht verwiesen. F17 F18 F16 39 1.2.8 Vorräte 5.274.552,84 € Entsprechend der Bilanzstruktur der Stadt Karlsruhe sind die Vorräte unterteilt in Roh-/Hilfs- und Betriebsstoffe, Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe, Handelswaren, Ersatzteile und Sonstige Vorräte. Grundsätzlich ist das Vorratsvermögen (nach körperlicher Inventur zur erstmaligen Erfas- sung) mit den Ansätzen zu den jeweiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten einzeln zu bewerten (Grundsatz der Einzelbewertung, § 44 Abs. 1 GemHVO-E). Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung sieht § 45 GemHVO-E Bewertungsverein- fachungsverfahren vor. Im Anhang zur Eröffnungsbilanz werden die Ausnahmen von Einzelbewertungen in Bezug auf das jeweilige Vorratsvermögen und dessen Zuordnung zu den Teilhaushalten aufgezeigt. Der Leitfaden zur Bilanzierung (Abschn.Nr. 3.17 ff.) gibt einen Überblick über die rechtlichen Aussagen zu den Bewertungsvereinfachungsmethoden: - Festwertverfahren, § 37 Abs. 2 GemHVO-E - Gruppenbewertung (Durchschnittsbewertung, § 37 Abs. 3 GemHVO-E) - Buchinventur (§ 38 GemHVO-E). Die Anwendung der Bewertungsvereinfachungsverfahren hat den Grundsätzen ordnungs- gemäßer Buchführung zu entsprechen, die Vereinfachung muss im Rahmen der Informati- onsfunktion vertretbar sein. Ausnahmen vom Prinzip der Einzelbewertung sind unter dem Aspekt der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit, z.B. für Massengüter, bei denen ein Identi- tätsnachweis kaum oder nur mit unverhältnismäßig (zeitlich und/oder kostenmäßig) hohem Aufwand erbracht werden kann, gerechtfertigt. Die von der Stadtkämmerei angewandten unterschiedlichen Bewertungsverfahren waren weitgehend nachvollziehbar und zweckmäßig. Die Dienststellen wurden mit Schreiben vom 16.11.2006 von der Stadtkämmerei aufgefor- dert, eine Inventur für das Umlaufvermögen durchzuführen. Die den Ämtermeldungen zugrunde liegenden Bewertungslisten für das Umlaufvermögen zur Inventur 2006 wurden vom RPA überprüft. In einzelnen Fällen, in denen wegen durchgeführ- ter Schätzungen der Vorratsbestände (z.B. Pflastersteine) keine Bewertungslisten oder an- dere Wertermittlungsnachweise mehr vorlagen (handschriftliche Hilfsunterlagen wurden nach Auswertung für die Ämtermeldung vernichtet), wurde von den betroffenen Dienststellen die Vorlage entsprechender Erläuterungen und Erklärungen zur Wertermittlung verlangt. Für die Bereiche, die bereits über das Modul Materialwirtschaft abgewickelt werden, ergaben sich die zu übernehmenden Werte aus den Lagerbestandslisten in SAP. Eine körperliche Bestandsaufnahme hat stattgefunden. Im Rahmen der Inventur 2007 wurden Fehler bei den Werten der Eröffnungsbilanz durch die Stadtkämmerei festgestellt. Es handelte sich insbesondere um Doppelerfassung von Streu- salz und sonstigen Vorräten (4.859,89 €), die bei der Inventur 2006 sowohl bei den Ortsver- waltungen als auch bei den Fachdienststellen (insbesondere GW, AfA und Gartenbauamt) erfasst wurden. Ein Teil wurde bereits im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz korri- giert (z.B. Werte für Streusalz), die restlichen Korrekturen sollen im Rahmen des Jahresab- schlusses 2007 erfolgen (sonstige Vorräte). Bei der Überprüfung der summen- und bilanzpo- 40 sitionenneutralen Richtigstellung der Eröffnungsbilanz mittels Verrechnungsanordnung erga- ben sich keine Beanstandungen. Die Bewertung der Dienst- und Schutzkleidung erfolgte mit Festwerten, die aus vorliegenden Rechnungen ermittelt wurden. Es wurden verschiedene Kategorien aufgrund der unter- schiedlichen Funktion und Tätigkeit gebildet (Pauschalbetrag pro Person). Die für die Wert- ermittlung zu Grunde zu legende Anzahl der Mitarbeiter je Kategorie wurde aus vorhandenen Personallisten entnommen. Wesentliche Beanstandungen ergaben sich bei dieser Bilanzposition nicht; auf die Ausfüh- rungen unter Abschn.Nr. 5.4 wird ergänzend verwiesen. 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 49.237.189,42 € Die geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau sind nach § 52 Abs. 3 a GemHVO-E Be- standteil des Sachvermögens. Es handelt sich dabei um die bis zum Bilanzstichtag getätigten Investitionen für Wirtschafts- güter des Sachanlagevermögens, die am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertig gestellt bzw. betriebsbereit sind. Erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung/Betriebsbereitschaft werden die Wirtschaftsgüter auf das entsprechende Aktivkonto gebucht und ab diesem Zeitpunkt ab- geschrieben. Die Bewertung erfolgte ordnungsgemäß zu AHK. Die getroffenen Regelungen zur Bewertung und Bilanzierung sind rechtlich zulässig. Der Übertrag der Altdaten mit Stand 31.12.2006 zur Eröffnungsbilanz ab 01.01.2007 ist ord- nungsgemäß und in richtiger Höhe erfolgt. Auf nachfolgende Feststellungen wird jedoch hin- gewiesen: Bei dem in der Eröffnungsbilanz (THH 1000 -Hauptverwaltung-) ausgewiesenen Betrag von 600.000 € handelt es sich um eine Baukostenrate an das ZKM. Sie hätte jedoch -ungeachtet der ordnungsgemäßen Bewertung- nach Auffassung des RPA ggf. unter THH 4100 -Kultur- berücksichtigt werden müssen. Das entsprechende Treuhandkonto sowie die Schlussab- rechnung sind noch abzuwickeln; eine Korrektur kann im Hinblick darauf unterbleiben. Beim THH 6600 (Tiefbau) wurden die geleisteten Anzahlungen auf Sachanlagen (hier: Stra- ßenbeleuchtungsanlagen „Bergdörfer“) ordnungsgemäß bewertet und unter Bilanzkonto 09110000 mit 584.152 € ausgewiesen. Es besteht Einvernehmen mit dem Tiefbauamt, dass im Hinblick auf die wirtschaftlichen Ei- gentumsverhältnisse (Stadt Karlsruhe) die Darstellung dieser Straßenbeleuchtungsanlagen in der Eröffnungsbilanz bei o.g. Bilanzposition nicht richtig ist, sondern eine Zuordnung zum Infrastrukturvermögen (Bilanzposition 1.2.3), bei dem alle anderen Straßenbeleuchtungsan- lagen enthalten sind, richtig wäre. Im Hinblick auf den 2010 auslaufenden Straßenbeleuchtungsvertrag für die „Bergdörfer“ und den sodann durchzuführenden (rechtlichen) Eigentumsübertrag der Anlagen zur Stadt Karls- ruhe wäre es tolerabel, dass die bisherige Abwicklung weitergeführt wird, zumal die Mittel für notwendige Baumaßnahmen als Investitionszuschüsse berücksichtigt werden. 41 Ab 2011 würden dann sämtliche Beleuchtungsanlagen in der Bilanz bei Bilanzposition 1.2.3 -Infrastrukturvermögen- dargestellt. Unabhängig davon wäre aber im Zusammenhang mit ggf. ohnehin notwendigen Änderungen in der Eröffnungsbilanz eine richtige Darstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen der „Bergdörfer“ bei Bilanzposition 1.2.3 -Infrastrukturvermögen- anzustreben. 1.3 Finanzvermögen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 395.198.690,75 € Verbundene Unternehmen sind solche, an denen die Kommune beteiligt ist und die im Ge- samtabschluss voll zu konsolidieren sind. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dieser liegt vor, wenn die Kommune mehr als 50 % der Stimmrechte ausübt oder andere Gründe (z.B. durch Vertrag) gegeben sind (Ableitung aus dem Aktiengesetz). Die Anteile an verbundenen Unternehmen der Stadt stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Unternehmen Anteil € Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH 7.000.000,00 Arbeitsförderungsbetriebe gGmbH 52.000,00 Heimstiftung Karlsruhe 6.219.918,64 Karlsruher Verkehrsverbund GmbH 33.233,97 Karlsruher Fächer GmbH 12.056.621,02 Karlsruher Fächer GmbH & Co. Stadtentwicklung KG 4.520.000,00 Karlsruher Messe- und Kongress GmbH 3.120.451,68 KKFB Wirtschaftsstiftung Südwest 250.000,00 Konversionsgesellschaft Karlsruhe mbH 50.000,00 KVVH - Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH 223.331.817,24 Neue Messe Karlsruhe GmbH & Co.KG 58.277.048,62 Gesellschaft für Wertstoffrecycling Karlsruhe mbH* 13.000,00 Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH 43.176.922,89 Stadtmarketing Karlsruhe GmbH 300.000,00 Volkswohnung GmbH 36.797.676,69 Summe 395.198.690,75 * Anteil 50 %, Zuordnung zur Bilanzposition 1.3.2 bereits vor der Prüfung der Eröffnungsbilanz durch die Stadtkämmerei vorgenommen Eine Prüfung der Bestandsveränderungen bei den Beteiligungen erfolgte in der Vergangen- heit im Rahmen der Visakontrolle und Prüfung der Jahresrechnung sowie der Prüfung der Vermögensrechnung (Bilanz). Aktuell wurde der Anschaffungswert einzelner Beteiligungen anhand der Akten des Kassen- und Steueramts nachvollzogen. Die Bewertung erfolgte jeweils ordnungsgemäß zu den An- schaffungskosten. Ist einer Beteiligung am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert beizulegen und ist die Wert- minderung dauerhaft, so muss nach § 46 Abs. 3 GemHVO-E eine außerplanmäßige Ab- schreibung auf diese Beteiligung vorgenommen werden. Die Stadtkämmerei hat ausführlich die Gründe dargelegt, die gegen eine außerplanmäßige Abschreibung von Beteiligungswer- ten in der Eröffnungsbilanz der Stadt sprechen, auch wenn eine Ertragsschwäche bei der F19 42 jeweiligen Beteiligung vorliegt. Die Stadtkämmerei hat aufgrund der Darlegungen folgendes Fazit gezogen: „So sind bei den Beteiligungen der Stadt Karlsruhe entweder die zwingenden Gründe für ei- ne außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung zum Eröffnungsbilanzstichtag nicht gegeben oder die Wertminderung wird durch die Verlustüber- nahmen verhindert oder der beizulegende Beteiligungswert wird von den Synergieeffekten oder anderen Größen wie den Rekonstruktionswert (subjektiver Unternehmenswert) und nicht von den Einnahmeüberschüssen geprägt. Somit entfällt eine außerplanmäßige Ab- schreibung auf den Eröffnungsbilanzstichtag.“ Dies ist von Seiten des RPA nachvollziehbar. 1.3.2 Sonstige Beteiligungen/Kapitaleinlagen bei Zweckverbänden/ anderen kommunalen Zusammenschlüssen 3.248.042,52 € Gemäß den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen II/2 Baden-Württemberg sind Betei- ligungen Anteile an Unternehmen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Ver- bindung zu diesem Unternehmen herzustellen. Als Beteiligung gilt im Zweifel ein Anteil am Nennkapital des Unternehmens von mehr als 20 %. Übrige Beteiligungen der Gemeinde, die auch in den Gesamtabschluss einbezogen werden, also Beteiligungen an Unternehmen, die nicht in Form von Wertpapieren gehalten werden oder an denen die Gemeinde nur eine Be- teiligung von nicht mehr als 20 % hält, werden ebenfalls hier erfasst. Bei der Bilanzposition 1.3.2 sind somit die Beteiligungen von unter 50 % ausgewiesen. Sie stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Beteiligung Anteil € Abwasserverband „Mittleres Pfinz- und Bocksbachtal“ 857.519,33 Baden Airpark Beteiligungsgesellschaft mbH 14.400,00 Badische Beamtenbank eG 30,00 Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband 17.750,00 Baugemeinschaft Ettlingen eG 10.350,00 Baugenossenschaft Hardtwaldsiedlung eG 15.600,00 Gartenstadt Karlsruhe eG 49.140,00 Genossenschaft für Wohnungsbau Karlsruhe 1921 eG 350,00 Grötzinger Warengenossenschaft Raiffeisen eG 2.954,48 Holzhof Oberschwaben eG 368,13 Karlsruher Sportstätten-Betriebs-GmbH 11.100,00 Kunststiftung Baden-Württemberg GmbH 511,29 LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH 3.067,75 Neusiedlung eG Karlsruhe-Durlach 5.400,00 Raiffeisenwarengesellschaft Untere Hardt eG 200,00 SBV Immobilienverw. am Marktplatz GmbH 1.539.084,79 Stiftung Centre Culturel Franco-Allemand de Karlsruhe 12.800,00 Stiftung Hermann-Hesse-Preis 76.693,78 SWK-Regenerativ-GmbH & Co. KG - Solarpark I 500.000,00 Volksbank Durlach eG 1.500,00 Volksbank Ettlingen eG 500,00 Volksbank Karlsruhe eG 900,00 Zentrum für Kunst und Medientechnologie 127.822,97 Summe 3.248.042,52 43 Im Übrigen wird hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bewertung auf die Ausführungen zu Bi- lanzposition 1.3.1 verwiesen. Gemäß § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB gilt die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossen- schaft nicht als Beteiligung im Sinne des HGB. Nach den Kommentierungen zum HGB wird der Ausweis von Genossenschaftsanteilen bei den sonstigen Vermögensgegenständen (Beck’scher Bilanzkommentar) oder unter sonstigen Ausleihungen (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach internationalen Standards) gesehen. Da das Gesetzgebungsverfah- ren zum NKHR noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine verbindlichen Zuordnungsvorschriften vorliegen, kann die Zuordnung der Genossenschaften zu den Betei- ligungen derzeit nicht abschließend beurteilt werden und wird insoweit toleriert. 1.3.3 Sondervermögen 452.989,55 € Bei der Stadt gibt es folgende Sondervermögen: - Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen (bei der Stadt auch als Schenkungen bezeichnet) nach § 96 Abs. 1 Ziffer 2 GemO-E. - Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (§18 a Feuerwehrgesetz) nach § 96 Abs. 1 Ziffer 5 GemO-E. Das in der Eröffnungsbilanz bei Bilanzposition 1.3.3 und Bilanzkonto 12110000 ausgewiese- ne Sondervermögen betrifft ausschließlich das Sondervermögen nach dem Feuerwehrge- setz. Das Sondervermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen wird bei verschiedenen Bi- lanzpositionen mit einem „davon-Vermerk“ dargestellt. Das Bilanzkonto 12110000 -Sondervermögen- mit einem Wert von 452.989,55 € setzt sich zusammen aus den liquiden Mitteln des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Karlsruhe. Es ist dem Teilhaushalt 3700 zugeordnet. Gemäß den geltenden Regelungen wird das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 18 a des Feuerwehrgesetzes außerhalb des städt. Haushalts abgewickelt und darge- stellt und ist zudem von der Anwendung der gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften ausgenommen. Im Übrigen ist auch gemäß § 95 a Abs. 1 Ziffer 1 GemO-E eine Konsolidie- rung dieser verselbständigten Vermögensmasse nicht vorgesehen. Nach Auffassung des RPA ist daher die Ausweisung des Sondervermögens für die Kame- radschaftspflege in der Bilanz der Stadt nicht erforderlich. Bezüglich des Sondervermögens der rechtlich unselbständigen Stiftungen ist festzustellen, dass nach dem Leitfaden zur Bilanzierung die Aktiva und die Passiva sämtlicher Stiftungen in der kommunalen Bilanz unter den im Einzelnen zutreffenden Bilanzpositionen anzusetzen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Kennzeichnung als Stiftungsvermögen erfolgt (evtl. Unterposition/Anlagenklasse). F20 F21 44 Durch einen speziellen „davon-Vermerk“ unter den entsprechenden Bilanzpositionen wird den Ausführungen im Leitfaden Rechnung getragen. Die Werte stellen sich wie folgt dar: „davon-Vermerke“ bei folgenden Bilanzpositionen: Betrag € 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 827.916,95 1.3.5 Wertpapiere 1.539.209,30 1.3.8 Liquide Mittel 150.000,00 Summe2.517.126,25 Die vom Kassen- und Steueramt im Benehmen mit der Stadtkämmerei unterm 10.11.2008 erstellte Eröffnungsbilanz der rechtlich unselbständigen Stiftungen zum 01.01.2007 weist fol- gendes Vermögen auf: Bilanzposition Bezeichnung Betrag € 1.2.2 Bebaute Grundstücke 827.916,95 1.3.5 Wertpapiere 1.539.209,30 1.3.6 Forderungen 173,98 1.3.8 Liquide Mittel 3.524.928,53 Summe 5.892.228,76 In der Eröffnungsbilanz der Stadt ist kein „davon-Vermerk“ bei den Forderungen ausgewie- sen. Der „davon-Vermerk“ bei den liquiden Mitteln von 150.000,00 € ist nicht korrekt, der richtige Betrag lautet 3.524.928,53 €. Die Differenz von 3.374.928,53 € stellt den „Clearing- kontobestand“ der rechtlich unselbständigen Stiftungen dar. 1.3.4 Ausleihungen 126.085.838,17 € Nach den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen II/2 Baden-Württemberg sind Auslei- hungen Finanzforderungen der Kommune, die durch Hingabe von Kapital erworben werden. Zu den Ausleihungen zählen vor allem Darlehen. Die Bedingungen einer Ausleihung werden zwischen der Kommune als Kreditgeber und dem Kreditnehmer oder unter Zwischenschal- tung eines Vermittlers ausgehandelt. Eine Ausleihung ist eine unbedingte Verbindlichkeit ge- genüber der Kommune, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss und verzinslich ist. Als Beispiele werden genannt: Schuldscheindarlehen, Hypothekendarlehen, Grund- und Ren- tenschulden, partiarische Darlehen (Darlehen, die neben einer Verzinsung auch eine Ge- winnbeteiligung beinhalten), stille Beteiligungen, soweit diese nicht am Verlust teilnehmen, Förderdarlehen (z.B. im Rahmen der Wirtschaftsförderung), Eigenkapital ersetzende Darle- hen. F22 45 Die Ausleihungen setzten sich gemäß der SAP-Bilanz wie folgt zusammen: Bilanz- konto Bezeichnung Betrag € 13150000 Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 85.244.162,24 13160000 Ausleihungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen 2.199.525,64 13180000 Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich 8.496.381,44 13271000 Ausleihungen an Kreditinstitute (nicht Darl.verw.) < 1 J. 1.000.000,00 13272000 Ausleihungen an Kreditinstitute (nicht Darl.verw.) 1-5 J. 29.100.570,57 13282000 Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich 1-5 J. (nicht Darl.verw.) 1.022,58 13283000 Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich > 5J. (nicht Darl.verw.) 44.175,70 Summe 126.085.838,17 Bei den Ausleihungen der Kontenart 131 handelt es sich im Wesentlichen um Darlehen an städt. Gesellschaften, Darlehen zur Wohnungsbauförderung (insbesondere an die Volks- wohnung und die LEG) und Arbeitgeberdarlehen. Diese werden über die SAP-Komponente „Darlehensverwaltung“ abgewickelt. Die Ausleihungen der Kontenart 132 umfassen im We- sentlichen die Wertpapiere der Stadt in Form von Schuldscheindarlehen. Die Ausleihungen wurden ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. 1.3.5 Wertpapiere 7.604.833,10 € Bei den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Wertpapieren handelt es sich im Einzelnen um - einen öffentlichen Pfandbrief der Hypothekenbank Essen 4.967.500,00 € - Aktien der Allianz SE 1.098.123,80 € - verschiedene Wertpapiere (insbesondere Aktien, Investmentzertifikate, Anleihen) der unselbständigen Stiftungen/unselbständigen Schenkungen 1.539.209,30 € Summe 7.604.833,10 € Der Bestand der Wertpapiere wurde anhand der Depotauszüge der verschiedenen Depot- banken geprüft. Hiernach stimmt der in der Bilanz dargestellte Betrag mit den Depotauszü- gen überein. Weiterhin erfolgte stichprobenweise ein Abgleich mit dem Wertesachbuch. Hierbei ergaben sich keine Abweichungen. Der Bestand der Wertpapiere (außer Allianz-Aktien) war bislang (bis 2006) im ShV ausge- wiesen. Da hierbei weitgehend „historische Buchwerte“ dargestellt waren, ergibt ein Ver- gleich mit diesen früheren Werten kein zutreffendes Ergebnis. Nach dem Leitfaden zur Bilanzierung, Ziffer 3.13.3, müssen Wertpapiere, die an einer Börse zum Handel, zum geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, in der Erstbe- wertung nach dem Tiefstkurs der vergangenen 12 Wochen, ausgehend vom Bilanzstichtag 46 -Bilanzstichtag ist für die Eröffnungsbilanz der 1. Tag des neuen Geschäftsjahres- als vor- sichtig geschätzter Verkehrswert bewertet werden. Sonstige Wertpapiere müssen nach den historischen Anschaffungskosten angesetzt werden 1 . Im Anhang zur Eröffnungsbilanz, Ziffer 1.3.5 Wertpapiere, wurde auch auf diese Bewertungsregelung hingewiesen. Die Wertpapiere wurden jedoch jeweils mit dem Wert lt. Depotauszug zum 31.12.2006 in der Bilanz angesetzt. Im Zeitraum 12 Wochen vor dem Bilanzstichtag waren seinerzeit die Kurse nicht besonders volatil, so dass sich keine hohen Abweichungen vom bilanzierten Wert er- geben hätten. Trotzdem besteht eine Diskrepanz zwischen der Aussage lt. Anhang zur Er- öffnungsbilanz und der tatsächlichen Umsetzung und Bewertung. 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen 26.373.149,40 € und 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen, sonstiges Finanzvermögen 9.470.375,32 € Die unter den Bilanzpositionen 1.3.6 und 1.3.7 ausgewiesenen Forderungen setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen: 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen Bilanzkonto 15210000 Öffentlich-rechtliche Forderungen 15.824.563,97 € Bilanzkonto 15210098 Forderungsverrechnung Jugendhilfe/Sozialhilfe 10.548.585,43 € 26.373.149,40 € 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen, sonstiges Finanzvermögen Bilanzkonten 16 ff und 18912860 9.470.375,32 € Nach Auskunft der Stadtkämmerei wurden die offenen Forderungsposten automatisiert in das Neusystem NP1 übergeleitet. Es erfolgte nach der Überleitung eine Plausibilitätskontrol- le, die keine Abweichungen aufzeigte. Eine Dokumentation über die Altdatenübertragung wurde dem RPA nicht vorgelegt; ebenso fehlte eine Saldenliste (Zusammenstellung aller Forderungssalden), die an Hand der Debitorenkonten aufzustellen gewesen wäre. Um eine ausreichende Abstimmung erreichen zu können, wurden daher vom RPA die offe- nen Posten des Altsystems F 20 ohne Transferleistungen (Konto 15210098) mit denen des Neusystems NP 1 abgestimmt. Hierbei ergaben sich folgende Zahlen: THH Offene Posten 2006/F20 Offene Posten 2007/NP 1 Differenz Stand 31.12.2006 Stand 31.12.2006 1000 191.334,01 68.949,91 - 122.384,10 1100 798.981,01 912.538,06 113.557,05 1200 87,11 87,10 - 0,01 1300 - 850,20 850,20 *) 1400 - 9.603,32 9.603,32 *) 1500 67.358,95 67.228,89 - 130,06 2000 232.979.875,53 11.050.507,69 - 221.929.367,84 3000 - 23.217,74 23.217,74 *) 1 Auf die nach dem HGB bestehenden hiervon z.T. abweichenden Bewertungsvorschriften wird im Hinblick auf diese eindeutige Regelung im Leitfaden nicht eingegangen. Ob und inwieweit auch die HGB-Regelungen an- zuwenden wären, kann derzeit mangels fehlender weiterer Aussagen/Kommentierungen nicht geklärt werden. F23 47 3100 1.613,60 1.613,60 - 3200 819.590,42 819.716,34 125,92 3700 114.806,26 93.520,52 - 21.285,74 4000 187.433,64 187.385,91 - 47,73 4100 30.190,58 30.190,58 - 4300 65.712,13 65.712,13 - 5000 224.708,01 299.474,78 74.766,77 5200 147.441,69 147.441,69 - 6100 5.656,35 5.656,35 - 6200 5.967.504,46 3.909.478,86 - 2.058.025,60 6300 308.836,26 286.204,90 - 22.631,36 6600 416.833,70 445.745,05 28.911,35 6700 96.976,94 96.671,70 - 305,24 6800 4.017,10 4.017,10 - 6900 1.712.039,38 1.711.016,80 - 1.022,58 7000 598.302,10 599.266,29 964,19 7200 121.249,43 121.258,51 9,08 7300 11.405,95 11.405,95 - 7400 3.334.884,80 3.334.884,80 - 8000 2.819,92 2.819,92 - 8200 39.281,46 39.281,46 - 8800 1.174.713,33 1.176.158,78 1.445,45 Summe THH 249.423.654,12 25.521.904,93 - 223.901.749,19 *) keine Werte in F20, da neuer THH, bis 31.12.2006 in Buchungskreis 1000 enthalten Diese dargestellte hohe Differenz ist jedoch zu relativieren; größere Abweichungen ergaben sich z.B. durch: - Geldanlagen, die in der Eröffnungsbilanz keine offenen Forderungsposten darstellen 223.911.070,18 € - Klärungsbestand -stellt keine offenen Posten im NP1 dar- -2.195.282,91 € - Übernahme von Beständen aus der Bodenordnung, die in der Eröffnungsbilanz bei der Bilanzposition 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzung ausgewiesen sind 2.054.726,48 € - Umsatzsteuerforderung gegenüber Finanzamt, eingebucht als Bestand bei Sachkonto 27950000 Verbindlichkeiten/Forderungen gegenüber Finanzamt 66.609,46 € Die darüber hinaus bestehenden Differenzen wurden stichprobenweise geprüft; bis auf ge- ringe Beträge konnten die Differenzen geklärt werden. Für künftige Bilanzen sind jedoch eine detaillierte Dokumentation und eine abgestimmte Saldenliste der Forderungen erforderlich. Die im NP1 festgestellten Beträge stimmen mit den bei den verschiedenen Bilanzkonten 15 ff und 16 ff ausgewiesenen Beträgen überein. Lediglich bei zwei Teilhaushalten (THH 2000 und 8800) gab es Abweichungen, die insbesondere durch Zuordnung zu anderen Bilanzposi- tionen zu erklären waren (z.B. Zuordnung der Handkassenbestände zu liquiden Mitteln). Wie im Anhang zur Eröffnungsbilanz, Teil B, ausgewiesen ist, wurden die noch offenen Buß- geldforderungen aus dem landeseinheitlichen OWI-Vorverfahren nicht in der Eröffnungsbi- lanz ausgewiesen. Den Ausführungen der Stadtkämmerei ist zu entnehmen, dass der Forde- F25 F24 48 rungsbestand zum 31.12.2006 nicht mehr ermittelbar war und daher auf einen Forderungs- ausweis in der Eröffnungsbilanz verzichtet wurde. Künftig ist sicherzustellen, dass auch die Forderungen aus dem Bereich des OWI-Verfahrens zum Ende. des Jahres ermittelt und in der Bilanz ausgewiesen werden. Nach Aussage der Stadtkämmerei wird dies möglich sein. Die Forderungen müssen zum Jahresabschluss bzw. für die Erstellung der Eröffnungsbilanz bewertet werden. Sie wurden grundsätzlich mit ihrem Nennwert angesetzt. Darüber hinaus muss eine Wertberichtigung unter Berücksichtigung des Ausfallrisikos vorgenommen wer- den. Auf die ausführlichen Erläuterungen hierzu im Leitfaden zur Bilanzierung, Ziffer 3.14.2, wird verwiesen. In der Verfügung der Stadtkämmerei über den kaufmännischen Jahresab- schluss 2007, Ziffer 9, ist erstmals ausführlich die Durchführung und Notwendigkeit von Ein- zelwert- und Pauschalwertberichtigungen angesprochen worden. Nach Auskunft der Stadt- kämmerei ist für die Eröffnungsbilanz jedoch eine solche finanzpolitische Entscheidung, in welchem Umfang Berichtigungen vorzunehmen sind, nicht getroffen worden. Bei den Forderungen haben somit bislang lediglich Absetzungen aufgrund eindeutig festge- stellter Unbeibringlichkeit (insbesondere Niederschlagungen gemäß § 32 GemHVO) stattge- funden. Eine weitergehende Bewertung in der Bilanz entsprechend der Bonität der Forde- rungen ist künftig jedoch geboten, da ein Forderungsbestand nur dann ausgewiesen werden kann, wenn er bei sachgerechter Betrachtung auch realisiert werden kann. Gemäß § 43 GemHVO-E ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten und vorhersehbare Risiken sind zu berück- sichtigen. Nach dem Leitfaden zur Bilanzierung, Ziffer 3.14.1, sind unverzinsliche, niedrig verzinsliche oder zinslos gestundete Forderungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als drei Jah- ren mit ihrem Barwert anzusetzen. Im Anhang zur Eröffnungsbilanz ist hierüber keine Aus- sage getroffen worden. Nach Auskunft der Stadtkämmerei wurde auch nicht geprüft, ob sol- che Forderungen vorhanden sind. Nach den Erfahrungen des RPA handelt es sich bei sol- chen Forderungen jedoch um sehr seltene Ausnahmeregelungen; aktuell waren dem RPA keine bekannt. Bei der Einzelfallprüfung wurde festgestellt, dass mitunter offene Posten enthalten waren, bei denen städtische Dienststellen als Debitor ausgewiesen waren (jedoch nicht als interne Leistungsverrechnung gebucht), z.B. Finanzposition 1.6810.141000, Miete für Unterbringung von Dienstfahrzeugen im Parkhaus Südl. Herrenhof, Zahlungspflichtiger AfA, 36.715,39 €. Solche interne Forderungen dürfen nicht in die Bilanz aufgenommen werden. Künftig ist si- cherzustellen, dass entsprechende Beträge nicht mehr in der Bilanz angesetzt werden. Aufgrund des Saldierungsverbots nach dem HGB sind kreditorische Debitoren (z.B. Über- zahlungen) nicht unter Forderungen, sondern bei den sonstigen Verbindlichkeiten auszuwei- sen. Nach dem Ergebnis der Prüfung waren jedoch solche „Debitoren-Überzahlungen“ auch bei den Forderungen saldiert worden. Auf die richtige Zuordnung solcher Beträge ist künftig zu achten. Die Bilanzposition 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transfer- leistungen beinhaltet bei Bilanzkonto 15210098 Forderungsverrechnungen der Jugend- hilfe/Sozialhilfe (THH 5000) 10.548.585,43 €. Transferleistungen sind Geld- oder Sachleistungen, die Personen erhalten, ohne dass sie ei- ne direkte Gegenleistung erbringen müssen (vor allem staatlich organisierte Leistungen, z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Ausbildungshilfen -BaFöG-, Elterngeld, Kindergeld, Wohn- geld). Es handelt sich um Forderungen aus dem Fachvorverfahren WAUS, die dort einzeln ausge- wiesen sind. F26 F27 F28 49 Die Kasseneinnahmereste hieraus beliefen sich auf 10.559.245,07 €. Die Stadtkämmerei hat diese Einzelforderungen nachvollziehbar um 14.144,65 € nach unten korrigiert. Somit waren Forderungen/Kasseneinnahmereste aus dem Fachvorver- fahren WAUS in die Eröffnungsbilanz 2007 (Bilanzkonto 15210098) mit 10.545.100,42 € zu übernehmen. Zu dem beim o.a. Bilanzkonto tatsächlich ausgewiesenen Forderungsbetrag von 10.548.585,43 € besteht jedoch eine bisher nicht geklärte Differenz von 3.485,01 €. Die Differenz war zum Prüfungszeitpunkt durch Stadtkämmerei und Sozial- und Jugendbe- hörde nicht aufzuklären. Ergänzend zu den bereits dargelegten allgemeinen Ausführungen zur Wertberichtigung von Forderungen unter Berücksichtigung des Ausfallrisikos wird insbesondere eine Bewertung der Forderungen aus Transferleistungen, deren Realisierbarkeit erfahrungsgemäß nur be- dingt gegeben ist, für erforderlich erachtet. Die Stadtkämmerei hat zwar in ihrer Aufstellung über die bei der Bilanzposition 1.3.6 ausge- wiesenen Forderungen aus dem Fachvorverfahren WAUS Pauschalwertberichtigungen in den Einzelbereichen dargestellt (vor Wertberichtigung 10,5 Mio. €, nach Wertberichtigung 3,3 Mio. €), aus finanzpolitischen Gründen jedoch auf eine entsprechende Berichtigung ver- zichtet. Inwieweit zukünftig Wertberichtigungen bei diesen Forderungen vorgenommen wer- den, ist derzeit noch offen. 1.3.8 Liquide Mittel 168.976.898,73 € Zu den liquiden Mitteln gehören Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten, sonstige Ein- lagen (Tagesgelder, Festgelder) und Bargeldbestände. F29 50 Die Bilanzposition setzt sich gemäß der SAP-Bilanz wie folgt zusammen: Bilanzkonto/Bezeichnung Betrag € 17110100 Sparkasse Karlsruhe -1.227.698,65 17110105 SPK Überweisung Ausgang -383.036,60 17110115 SPK Auslandsüberweisung Ausgang -13.046,18 17110125 SPK Scheck Ausgang -1.168.159,46 17110130 SPK Scheck Eingang 558,57 17110135 SPK Abbucher Ausgang -11.710.387,43 17110140 SPK Abbucher Eingang 2.621.545,91 17110160 SPK Abweisung Kreditor -209 17110170 SPK Abweisung Debitor -1.047,00 17110180 SPK Banküberstellung 12.010.000,00 17110200 Volksbank Karlsruhe 51.518,91 17110270 VOK Abweisung Debitor 9 17110280 VOK Banküberstellung -12.110.000,00 17110300 BBBank Karlsruhe -9.229.350,37 17110335 BBB Abbucher Ausgang 2.376.272,42 17110380 BBB Banküberstellung 9.180.000,00 17110400 Postbank Karlsruhe 57.758,19 17110435 POB Abbucher Ausgang 654,88 17110500 Volksbank Durlach (400009) 5.443,80 17110600 BW-Bank Karlsruhe (4002037200) 61.124,13 17110680 BW-B Banküberstellung -40.000,00 17110700 Commerzbank Karlsruhe (2270833) 95.262,23 17110735 Commerzbank Karlsruhe Abbucher Ausgang -103.660,90 17110780 Commerzbank Karlsruhe Banküberstellung 40.000,00 17110800 Deutsche Bank Karlsruhe (329300) 4.517,82 17110900 Dresdner Bank Karlsruhe (564672800) 51.545,47 17110980 Dresdner Bank Karlsruhe Banküberstellung -50.000,00 17111000 Skandinavische Eskilda Banken (106940000) 522,66 17111080 Skandinavische Eskilda Banken Banküberstellung -9.030.000,00 17111200 Sparkasse Karlsruhe -OWI- 38.834,33 17111300 Sparkasse Karlsruhe -SOZ- 1.291.150,67 17210010 Festgelder 169.200.000,00 17210011 Tagesgelder 11.500.000,00 17210012 Bausparguthaben 6.851.438,04 17319900 Handkassen 231.902,09 17910200 Klärungsbestand -2.195.282,91 17932700 Schwebeposten Sozialhilfe Einnahmen -369.187,93 17991500 Buchungskreisübergr. Verrechnungskto f. BUK 1500 -103,92 17992000 Buchungskreisübergr. Verrechnungskto f. BUK 2000 82.855,74 17993700 Buchungskreisübergr. Verrechnungskto f. BUK 3700 -1.058,76 17996200 Buchungskreisübergr. Verrechnungskto f. BUK 6200 -43.708,04 17997200 Buchungskreisübergr. Verrechnungskto f. BUK 7200 -735,52 17998800 Buchungskreisübergr. Verrechnungskto f. BUK 8800 -37.249,50 17999900 Buchungskreisübergr. Verrechnungskto f. BUK 9900 937.906,04 Summe Liquide Mittel 168.976.898,73 51 Der Saldo der Bilanzkonten 17991500 bis 17998800 ergibt ordnungsgemäß „0“. Vereinfacht ausgedrückt werden über die Verrechnungskonten 17991000 bis 17998800 die städtische Teilhaushalte (1000 bis 8800) betreffende Zahlungen, die im Buchungskreis 2000 eingehen oder geleistet werden, in die oder aus den übrigen Buchungskreisen transportiert. Die Zu- ordnung dieser buchungskreisübergreifenden Verrechnungskonten zur Bilanzposition liquide Mittel wird als nicht sachgerecht angesehen. Im Hinblick darauf, dass der Saldo der betref- fenden Bilanzkonten immer „0“ darstellt und somit keine Auswirkung auf den bei der Bilanz- position ausgewiesenen Betrag gegeben ist, wird eine Berichtigung nicht für erforderlich er- achtet. Nach dem Leitfaden zur Bilanzierung muss der buchmäßige Kassenbestand/-vorgriff im kas- senmäßigen Abschluss der letzten kameralen Jahresrechnung (§ 40 GemHVO) mit der Summe der Kontobestände auf den Bankkonten und dem Bargeldbestand der Gemeinde am Eröffnungsbilanzstichtag und zugleich mit dem letzten Tagesabschluss bzw. Jahresab- schluss der Kasse nach dem kameralen Recht übereinstimmen. Der buchmäßige Gesamt- kassenvorgriff 2006 ist mit 17.549.064,53 € ordnungsgemäß festgestellt und in den liquiden Mitteln enthalten. Die Zuordnung des Klärungsbestands (vgl. vorstehende Tabelle) zu den liquiden Mitteln bewirkt, dass der Gesamtbetrag an liquiden Mittel um diesen Betrag reduziert und damit zu niedrig dargestellt wird. Nach Auffassung des RPA ist der Klärungsbestand aus den liquiden Mitteln herauszunehmen; ggf. kommt eine Zuordnung zu den Forderungen (bewirkt Reduzie- rung des Gesamtbetrags der Forderungen) oder den sonstigen Verbindlichkeiten in Betracht. Die liquiden Mittel der Stadt in Form der Bankbestände, der Festgelder und der Tagesgelder beinhalten die Zahlungsvorgänge aus den fremden Kassengeschäften, insbesondere dem Clearingverbund. Beim Konto 17999900 -buchungskreisübergreifendes Verrechnungskonto für Buchungskreis 9900- handelt es sich um eine Forderung aus dem Clearingverkehr im Rahmen der Einheitskasse der Kommune und zwar um den Kassenvorgriff 2006 des ZKM. Die Forderungen aus dem Clearingverkehr im Rahmen der Einheitskasse der Kommune sind nach den Zuordnungsvorschriften den liquiden Mitteln zugeordnet. Die korrespondierenden Verbindlichkeiten aus dem Clearingverkehr sind in den Zuordnungsvorschriften dagegen den sonstigen Verbindlichkeiten zugeordnet. Das RPA hält daher analog eine Zuordnung der Forderungen aus dem Clearingverkehr zu den Forderungen für sachgerecht. Nur so werden die Forderungen in der tatsächlichen Höhe ausgewiesen. Eine Änderung der Zuordnungs- vorschriften wird für notwendig erachtet. Ggf. sollte die Stadtkämmerei dies bei den zustän- digen Gremien (insbesondere Arbeitsgruppen für Kontenplan/Vertreter Innenministerium) veranlassen. 2 Abgrenzungsposten 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzung 2.066.867,08 € Gemäß § 48 GemHVO-E sind als aktive Rechnungsabgrenzungsposten die vor dem Ab- schlussstichtag geleisteten Auszahlungen darzustellen, soweit sie Aufwand für eine be- stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Zum Bilanzstichtag sind die betreffenden Auf- wandskonten durch eine aktive Rechnungsabgrenzung zu berichtigen. F30 F31 F32 52 Der Gesamtbetrag von rd. 2,1 Mio. € setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Ausbezahlte, aber noch nicht abgerechnete Stückzinsen (THH 2000) 7.050,48 € Fehlbeträge aus den verschiedenen Bodenordnungsverfahren (THH 6200) 2.054.726,48 € Restbetrag aus der Verteilung der Beihilfeumlage (THH 1100) 5.090,12 € Summe 2.066.867,08 € Die Erläuterungen zur aktiven Rechnungsabgrenzung im Anhang zur Eröffnungsbilanz, Teil A, sind ordnungsgemäß. Kritisch zu sehen ist allerdings, dass die in der Bilanz ausge- wiesenen Rechnungsabgrenzungsposten des THH 6200 mit rd. 2,0 Mio. € nicht erläutert werden, sondern lediglich die Werte des THH 1100 mit 5 T€. Die Wahlrechte beim Ansatz aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 GemHVO-E wurden im Anhang nicht dargestellt; vom Gemeinderat wurde somit hier- über nicht entschieden. Von den Möglichkeiten dieser Wahlrechte hat die Stadt bei der Er- öffnungsbilanz keinen Gebrauch gemacht. Antizipative aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Aufwendungen und Er- träge des alten Jahres, die erst im neuen Jahr zu Einnahmen und Ausgaben werden. Die Er- folgswirksamkeit wird hier also vorweggenommen. Diese antizipativen Posten sind nicht als Rechnungsabgrenzungsposten zu führen. In der Bilanzgliederung sind hierfür die Positionen Übrige Forderungen (auf der Aktivseite) und Sonstige Verbindlichkeiten (auf der Passivseite) vorgesehen. Eine detaillierte Vorgabe und Verfahrensbeschreibung an die Dienststellen für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (sowohl aktive als auch passive) erfolgte erst im Zu- sammenhang mit den Verfügungen über den kaufmännischen Jahresabschluss 2007. Nach Auffassung des RPA war somit nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet, dass alle in Frage kommenden Abgrenzungen in der Eröffnungsbilanz 2007 aufgenommen sind. Auf der Passivseite ist z.B. lediglich ein Betrag bei sonstigen Verbindlichkeiten aus Rechnungsab- grenzung ausgewiesen: 13.647.769,47 € bei Bilanzkonto 27990001, Verlustübernahme KMK aus 2006. Nach den Erkenntnissen des RPA, insbesondere aufgrund der in den Folgejahren hier bereits gebuchten Beträge, dürften jedoch bedeutend mehr solcher Abgrenzungsposten angefallen sein. Durch die Umstellung auf Doppik ab 2007 (für 2006 galt somit noch die frühere Buchungs- systematik) war es jedoch nicht möglich, für 2006 Abgrenzungsposten beim entstandenen Ertrag/Aufwand entsprechend abzusetzen. Insoweit kann die vorgenommene Bilanzierung akzeptiert werden. Eine umfassende Abgrenzung wird erst zum Jahreswechsel 2007/08 er- folgen. 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 0,00 € In der Eröffnungsbilanz sind keine Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse aus- gewiesen. Die Stadtkämmerei begründet dies mit § 62 Abs. 7 GemHVO-E (30.03.2007), nach dem auf den Ansatz verzichtet werden kann, und mit den Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung, die geleistete Investitionszuschüsse als Aufwand vorsehen. Wie bereits unter Abschn.Nr. 2.1 ausgeführt, kann § 62 Abs. 7 GemHVO-E (30.03.2007) hier nicht direkt angewandt werden. Die Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums sieht die Anwendung der GemHVO-E mit Stand vom 05.08.2005 vor. Die Vertrauensschutz- regelung des Innenministeriums kann ebenfalls nicht herangezogen werden, weil sie sich nur F33 53 auf die Bewertung von Vermögensgegenständen bezieht, es sich hier jedoch um ein An- satzwahlrecht von Abgrenzungsposten handelt. Gemäß § 40 Abs. 4 GemHVO-E (05.08.2005) sollen geleistete Investitionszuschüsse als Sonderposten in der Eröffnungsbi- lanz ausgewiesen werden. Die Stadtkämmerei stützt den Nichtansatz der Sonderposten u.a. auch darauf, dass gemäß den Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung geleistete Investitionszuschüsse, die mit keinem Recht verbunden sind, nicht zu aktivieren sind. Dies treffe für alle von der Stadt bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz geleisteten Investitionszuschüsse zu. Außerdem beab- sichtige das Innenministerium keine Schlechterstellung der Pilotanwender gegenüber den späteren Doppik-Umsteigern. Da die neueren Verordnungsentwürfe ein Wahlrecht für den Ansatz der Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse vorsehen, hält das RPA es insgesamt für akzeptabel, dass keine Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz gebildet wurden. 3 Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0,00 € Für Eröffnungsbilanz nicht relevant. 54 6.3 Bilanzpositionen Passiva 1 Kapitalposition 1.1 Basiskapital 1.298.660.840,43 € Das Basiskapital, auch Basisreinvermögen oder Reinvermögen genannt, ist nach § 52 GemHVO-E neben den Rücklagen, dem Ergebnis und den Sonderposten Teil der Kapitalpo- sition. Die Kapitalposition kann mit dem Eigenkapital im Sinne des Handelsrechts verglichen werden. Die Höhe des Basiskapitals ergibt sich grundsätzlich rein rechnerisch aus der Differenz von Vermögen und Schulden. Insoweit bestimmt die Erstbewertung des Vermögens und der Schulden die Höhe des Basiskapitals. 1.2 Rücklagen 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses -nicht relevant- Siehe Anhang zur Eröffnungsbilanz 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses -nicht relevant- Siehe Anhang zur Eröffnungsbilanz 1.2.3 Bewertungsrücklage für Überschüsse des Bewertungsergebnisses -nicht relevant- Siehe Anhang zur Eröffnungsbilanz 1.2.4 Zweckgebundene Rücklagen 0,00 € Zweckgebundene Rücklagen (z. B. Kapitalzuschüsse aus dem Ausgleichsstock zur Stärkung des Eigenkapitals) wurden bei der Stadt zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht gebildet. 1.2.5 Sonstige Rücklagen 5.237.153,61 € Die Bilanzposition ist in der Eröffnungsbilanz erläutert mit „zweckgebundenes Basiskapital des Sondervermögens; für rechtlich unselbständige Stiftungen = bisherige Schenkungsrück- lage“. Sie betrifft das auf der Aktivseite enthaltene Sondervermögen. 55 Die sonstigen Rücklagen gliedern sich wie folgt auf: Bilanzkonto Bezeichnung Betrag € 20511000 Rücklage Kameradschaftskassen Feuerwehr 452.989,55 Zwischensumme 452.989,55 20511001 Rücklage Stiftung f. wohltätige Zwecke 98.352,45 20511002 Rücklage Stiftung f. hilfsbedürftige Bürger 121.163,51 20511003 Rücklage Stiftung f. arme, erh.bed. Kranke/Beh. 802.496,04 20511004 Rücklage Stiftung f. Jugendarb./Versöhnung d. Völ. 99.837,07 20511005 Rücklage Stiftung f. in Heimen untergebr. Kinder 20.706,73 20511006 Rücklage Stiftung z. Förderung armer Musiker/Kün. 16.106,28 20511007 Rücklage Otto-Schaufler-Stiftung 6.338,61 20511008 Rücklage Stiftung f. alleinerziehende Eltern 111.029,39 20511009 Rücklage Stiftung zur Verl. e. Preises an Studier. 85.254,90 20511010 Rücklage Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung 437.194,89 20511011 Rücklage Walli-von-Lauter'sche-Schenkung 770.673,42 20511012 Rücklage Dr.-Karl-Ott-Stiftung 73.434,38 20511013 Rücklage Nachlass Gustav Meyer 164.261,01 20511014 Rücklage Graff-Schenkung 131.155,71 20511015 Rücklage Gerhard-Hauenstein-Schenkung 11.734,99 20511016 Rücklage Edmund-Dunke-Stiftung 295.554,47 20511017 Rücklage Nachlass Wanda Elly Maria Lager 568.903,79 20511018 Rücklage Nachlass Margarete Fellhauer 43.522,51 20511019 Rücklage Walter-Burkart-Stiftung 589.460,40 20511020 Rücklage Nachlass Erna Pfefferle 42.173,38 20511021 Rücklage Stiftung für Grötzingen 284.803,09 20511022 Rücklage Mechthild-Mayer-Stiftung 10.007,04 Zwischensumme rechtlich unselbständige Stiftungen 4.784.164,06 Summe Sonstige Rücklagen insgesamt 5.237.153,61 Auf der Aktivseite der Bilanz wird bei Bilanzposition 1.3.3 -Sondervermögen- das Sonder- vermögen für die Kameradschaftspflege nach § 18 a Feuerwehrgesetz der freiwilligen Feu- erwehren der Stadt Karlsruhe in Höhe von 452.989,55 € ausgewiesen. Als zweckgebunde- nes Basiskapital wurde ein Betrag in gleicher Höhe gebildet. Die Ausweisung des Sonder- vermögens für die Kameradschaftspflege nach § 18 a des Feuerwehrgesetzes in der Bilanz der Stadt wird vom RPA nicht für erforderlich erachtet. Dies würde dementsprechend auch für die damit zusammenhängende sonstige Rücklage gelten. Die Differenz zwischen Aktiva und Passiva des Sondervermögens der rechtlich unselbstän- digen Stiftungen beläuft sich auf der Grundlage der Eröffnungsbilanz der rechtlich unselb- ständigen Stiftungen zum 01.01.2007 auf 5.892.228,76 € und ist in entsprechender Höhe Bestandteil des Sach- und Finanzvermögens der städtischen Eröffnungsbilanz. Dieser Wert ist auch als zweckgebundenes Basiskapital des Sondervermögens der rechtlich unselbstän- digen Stiftungen auszuweisen. Bisher ist lediglich ein Betrag von 4.784.164,06 € in der Er- F34 F35 56 öffnungsbilanz der Stadt passiviert. Der Unterschied beläuft sich auf 1.108.064,70 € und er- gibt sich wie folgt: - Neubewertung der Wertpapiere 280.147,74 € - Wert des bebauten Grundvermögens 827.916,95 € - Rundungsdifferenz aus der Euro-Umstellung bei der allge- meinen Rücklage -Schenkungen- 0,01 € Summe 1.108.064,70 € Die notwendige Korrektur wurde von der Stadtkämmerei bereits vorgemerkt. 1.3 Ergebnis 1.3.1 Ergebnisvortrag aus Vorjahr -nicht relevant- Siehe Anhang zur Eröffnungsbilanz 1.3.2 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag -nicht relevant- Siehe Anhang zur Eröffnungsbilanz 1.4 Sonderposten 1.4.1 für Investitionszuweisungen 334.087.214,73 € Nach § 40 Abs. 4 GemHVO-E können erhaltene Investitionszuweisungen (und -beiträge) als Sonderposten in der Bilanz ausgewiesen und entsprechend der Nutzungsdauer des bezu- schussten Vermögensgegenstands aufgelöst werden. Im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz können bei den Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen nach § 52 Abs. 4 GemHVO-E die Vereinfachungsregelungen zur Wertermittlung nach § 62 Abs. 1 - 3 und 7 GemHVO-E entsprechend angewandt werden. Nach den Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung kann auf das Abzugskapital (Beiträge, Zuweisungen, Zuschüsse) bis zum 31.12.1974 -bezogen auf die Anschaffungs- bzw. Her- stellungskosten- z.B. für den Bereich der Straßen, Wege, Plätze (THH 6600 Tiefbau) ein Pauschalwert von 75 % des Aktivvermögens angenommen werden. Nach dem Bilanzierungsleitfaden dürfen in Erweiterung der vorgenannten Regelung auch für Vermögensgegenstände, die danach angeschafft oder hergestellt wurden, bis sechs Jahre vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz die Vereinfachungsregelungen an- gewandt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. Die Stadt Karlsruhe hat dies für den Zeitraum ab 01.01.1975 bis 31.12.1996 genutzt. Ab 01.01.1997 erfolgt die Passivierung der Zuweisungen und Zuschüsse in der tatsächlich erhaltenen Höhe. 57 Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen haben insoweit Veränderungen beim betrof- fenen Anlagevermögen Auswirkungen auf die Bewertung der Sonderposten. Für den THH 3700 -Feuerwehr- wurde bei den Gebäuden ein Instandhaltungsstau auf der Grundlage eines Abschlagssatzes von 20 % ermittelt. Dieser prozentuale Abschlag beim jeweiligen Vermögensgegenstand wurde analog auf die Sonderposten übertragen. Nach den Unterlagen der Stadtkämmerei wurde der Abschlagssatz von 20 % aus den Wer- ten der Gebäudewirtschaft ermittelt (Verhältnis RBW vor Berücksichtigung Instandhaltungs- stau/RBW nach Berücksichtigung Instandhaltungsstau). Beim THH 8800 -Hochbau und Gebäudewirtschaft- besteht nach den Unterlagen der Stadt- kämmerei bei verschiedenen Gebäuden ein Instandhaltungsstau, welcher zur Verminderung des Anlagevermögens führte. Stichproben bei den Schulgebäuden ergaben, dass der In- standhaltungsstau bei den Sonderposten nicht berücksichtigt wurde und somit keine Ver- minderung erfolgte. Beim THH 6800 Zoo wurde für die Gebäude pauschaliert ein Instandhaltungsstau von 20 % ermittelt; die beim dortigen Anlagevermögen vorgenommene Verminderung erfolgte nicht beim korrespondierenden Sonderposten. Handlungsbedarf könnte sich auch für THH 5200 -Bäder- (Instandhaltungsstau rd. 500 T€ lt. Bäderkonzept/Anhang Eröffnungsbilanz, für THH 6900 -Friedhof und Bestattung- sowie für THH 7200 -Märkte- ergeben, wo ein ggf. vorliegender Instandhaltungsstau lt. Bilanzanhang noch nicht ermittelt werden konnte. Sofern bei weiteren Teilhaushalten ein Instandhaltungsstau besteht, wären auch dort analo- ge Korrekturen bei den ggf. vorhandenen korrespondierenden Sonderposten erforderlich. Der Sachverhalt ist zu klären; eine Berichtigung der Bilanzposition wäre spätestens im Rah- men des Jahresabschlusses 2008 vorzunehmen. 1.4.2 für Investitionsbeiträge 19.279.955,95 € Nach § 40 Abs. 4 GemHVO-E können erhaltene Investitionsbeiträge als Sonderposten in der Bilanz ausgewiesen und entsprechend der Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögens- gegenstands aufgelöst werden. Als Investitionsbeiträge gelten die Anschluss- und Erschlie- ßungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Für erhaltene Investitionsbeiträge gelten im Rahmen der Eröffnungsbilanz dieselben Bewer- tungsregeln (einschl. Vereinfachungen bis 31.12.1996) wie für Investitionszuweisungen (vgl. Abschn.Nr. 6.3, Bilanzposition 1.4.1). Die vor dem 01.01.1997 angefallenen Erschließungs- beiträge sind -wie dort ausgeführt- ebenfalls pauschal bewertet. Da sich der Bilanzwert aus- schließlich auf den THH 6600 -Tiefbau- bezieht, war das „Abzugskapital“ mit 75 % des (Ak- tiv-)Anlageguts (Straßen, Wege, Plätze) zu bewerten. Ab 01.01.1997 wurden die Erschlie- ßungsbeiträge entsprechend ihrem Aufkommen mit der Nutzungsdauer des Anlageguts pas- siviert. Die Sonderposten für Investitionsbeiträge sind ordnungsgemäß ausgewiesen. F36 58 2 Rückstellungen 2.1 Pensionsrückstellungen (mit Beihilferückstellungen) 2.1.1 Pensionsrückstellungen 296.445.504,00 € und 2.1.2 Beihilferückstellungen 101.235.550,00 € Gemäß § 41 Abs. 1 Ziffer 1 GemHVO-E sind Rückstellungen zu bilden für Pensionsverpflich- tungen (einschl. Beihilfeverpflichtungen) aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen. Gemäß § 44 Abs. 4 GemHVO-E sind die Rückstellungen nach dem Teilwertver- fahren anzusetzen, dabei ist der Zinsfuß zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist (6 %). Nach den Erläuterungen im Anhang zur Bilanz wurden die entsprechenden Rückstellungen vom KVBW mit einem DV-Programm berechnet, dem die sog. Richttafeln 2005 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck zugrunde lagen. Nach den Feststellungen des RPA sind diese Werte mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.12.2005 als mit den versiche- rungsmathematischen Grundsätzen übereinstimmend anerkannt worden. Die Anwendung des Zinssatzes von 6 % wurde vom KVBW in seinen jeweiligen Schreiben bestätigt. Im Teil A des Anhangs unter Ziffer 2.1 -Passiva- ist ausgeführt: ... Nach diesen Berechnungen beträgt der Bestand an Pensionsrückstellungen zum 31.12.2006 298,1 Mio. €. In Teil B des Anhangs (spezielle Angaben zu einzelnen Bilanzpositionen) ist der Betrag mit 296,4 Mio. € ausgewiesen; dieser Betrag ist auch in der Eröffnungsbilanz gebucht. Insofern sind die Ausführungen widersprüchlich. Der in Teil A als Beihilferückstellung genannte Betrag von 101,2 Mio. € ist in dieser Höhe auch in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. Die Stadt hatte zunächst beim KVBW nur die Berechnung der Pensionsrückstellung erbeten. Diese wurde mit 296,4 Mio. € ermittelt. Der Betrag ist vom POA weiterbearbeitet und auf die einzelnen Teilhaushalte verteilt worden. Nachdem aufgrund einer Änderung der GemHVO-E feststand, dass auch für Beihilfever- pflichtungen eine Rückstellung zu bilden ist, hat der KVBW diese Beihilferückstellung be- rechnet und hierbei auch die Pensionsrückstellung mit dem v.g. Betrag von 298,1 Mio. € neu ermittelt (Schreiben vom 26.02.2008). Diese Abweichung bezogen auf den gleichen Stichtag nach so kurzer Zeit ist bemerkens- wert. Vom KVBW wurde hierzu dem RPA erläutert, dass sich die Abweichungen durch die zwischenzeitlich dem KVBW bekannt gewordenen Veränderungen (z.B. Grad der Teilzeitbe- schäftigung) sowie ein geringfügig geändertes DV-Programm ergaben. Von der Stadtkämmerei wurde entschieden, den bereits weiterbearbeiteten Rückstellungsbe- trag von 296,4 Mio. € in der Bilanz zu belassen. Der korrigierte Betrag von 298,1 Mio. € ist der Stadt vor dem Stichtag der Erstellung der Er- öffnungsbilanz bekannt geworden. Nach dem Wertaufhellungsprinzip hätte daher nach Auf- F37 F38 59 fassung des RPA dieser neue Betrag von 298,1 Mio. € als Pensionsrückstellung ausgewie- sen werden müssen. Die Berechnungslisten des KVBW wurden anhand von SAP-Auswertungen stichprobenweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit der vom KVBW genutzten Datengrundlage geprüft. Dar- über hinaus erfolgte stichprobenweise ein Abgleich mit den Umlagebescheiden des KVBW. Die Prüfung musste sich jedoch auf den Teil beschränken, der vom RPA geprüft werden kann. Insbesondere bei den Ruheversorgungsempfängern mussten die vom KVBW gemel- deten Daten weitgehend als richtig vorausgesetzt werden. Hier konnte lediglich in Einzelfäl- len beim KVBW die Richtigkeit kontrolliert werden. Nachdem die Leistungen des KVBW lau- fend durch das dortige Rechnungsprüfungsamt geprüft werden, sollte hier eine ausreichende Prüfung gewährleistet sein. Weiterhin wurde geprüft, ob bei gleich gelagerten Personalfällen (gleicher Geburtsjahrgang, vergleichbare berufliche Entwicklung) auch weitgehend die gleichen Rückstellungsbeträge ausgewiesen waren. Bei den vorgenannten Prüfungen ergaben sich keine Beanstandungen. Die zu den KVVH-Gesellschaften und zur Städt. Klinikum Karlsruhe gGmbH abgestellten Beamten sind in den bei diesen Gesellschaften gebildeten Rückstellungen ausgewiesen und somit in den Rückstellungen des Kämmereibereichs nicht enthalten. Für die sonstigen abge- stellten Beamten sind entsprechende Beträge in den vorgenannten Rückstellungen darge- stellt. Die Ordnungsmäßigkeit dieser Zuordnung wurde geprüft. Für die abgestellten Beamten wird den entsprechenden Einrichtungen von der Stadt anläss- lich der Personalkostenrückerstattung ein angemessen hoher Versorgungsaufschlag be- rechnet, der sowohl die aktive Zeit als auch die Aufwendungen für die spätere Ruhestands- phase umfasst. Die Einrichtungen zahlen somit für die Zeit des Ruhestands eine Vorausleis- tung; für die Zeit ab Eintritt des Ruhestands sind dagegen keine finanziellen Leistungen mehr zu erbringen. Nach Auffassung des RPA sind diese „Vorauszahlungen“ als passive Rechnungsabgrenzung zu bilanzieren. Da entsprechende Beträge in der Eröffnungsbilanz 2007 nicht ausgewiesen sind, ist grundsätzlich eine Korrektur erforderlich. Die Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel im Sinne von § 107 b BeamtVG wird vom KVBW vorgenommen und auch in den Pensionsrückstellungen berück- sichtigt. Es handelt sich hierbei jedoch um einen sehr geringen Personenkreis. Nach dem Entwurf der Landesregierung Baden-Württemberg für das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts (Stand 23.01.2009) ist in Artikel 5 vorgesehen, dass der KVBW zentral für die Kommunen Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen bildet. Damit entfällt gleichzeitig für die einzelnen Gemeinden die Pflicht, eigene Pensions- rückstellungen zu bilden. Dies führt zu einer grundlegenden Umgestaltung des bisherigen Umlagefinanzierungssystems beim KVBW hin zu einer künftigen umfassenden Kapitalde- ckung. Durch eine vorgesehene erhöhte Umlagezahlung an den Versorgungsverband wird somit längerfristig dort zusätzliches Vermögen angesammelt, das zur Finanzierung der zu bildenden Pensionsrückstellungen dient. Dies bedeutet, dass -im Gegensatz zu bisher- diese Leistungen für die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen (voraussichtlich in einer Grö- ßenordnung von mindestens ca. 1 bis 2 Mio. €/Jahr) künftig zahlungswirksam werden. In der Bilanz der Stadt ist dann für die an den KVBW geleistete Zahlung ein Aktivposten auszuwei- sen. F39 60 Entsprechend dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass dieses Konzept zum 01.01.2009 in Kraft tritt. Ob und inwieweit der vorgenannte Entwurf in eine gesetzliche Regelung umgesetzt wird, ist derzeit noch ungewiss; eine verbindliche Aussage, ob künftig bei der Stadt noch Pensionsrückstellungen zu passivieren sind, ist daher derzeit nicht möglich. Das im Gesetzentwurf vorgesehene Verfahren wird vom RPA insgesamt sehr kritisch gese- hen: - Für den Aufbau der Pensionsrückstellungen sind Zahlungen an den KVBW zu leisten; das Vermögen wird vom Versorgungsverband längerfristig angelegt und verwaltet; es ist damit den Verfügungsmöglichkeiten der Kommune entzogen. - Die Stadt hat jedoch weiterhin als Dienstherr eine Pensionsverpflichtung gegenüber ihren Beamten, für die nach bilanzierungsrechtlichen Grundsätzen eine Rückstellung auszuwei- sen wäre. 2.2 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 10.030.330,00 € Nach § 41 Abs. 1 Ziffer 2 GemHVO-E sind Rückstellungen zu bilden für die Lohn- und Ge- haltszahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen. In der Eröffnungsbilanz wurden Rückstellungen für Altersteilzeit und „Sabbatjahr“ gebildet. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Rückstellung Altersteilzeit 9.873.610 € Rückstellung Sabbatjahr 156.720 € Summe 10.030.330 € Im Leitfaden zur Bilanzierung wird grundsätzlich eine einfache Handhabung der Rückstel- lungsbildung vorgeschlagen. Die im Anhang zur Eröffnungsbilanz dargestellte Berech- nungsmethodik entspricht diesen Vorgaben. Nach den im Leitfaden genannten allgemeinen Passivierungsgrundsätzen für Verbindlichkeitsrückstellungen (Ziffer 3.23.2) wird empfohlen, Rückstellungen nicht abzuzinsen (ausgenommen Pensionsrückstellungen). Die nach den Kommentierungen (auf der Basis des HGB) zu berücksichtigenden Kriterien bei der Bildung einer Lohn- und Gehaltsrückstellung werden im Leitfaden zur Bilanzierung nicht genannt (bzw. im Falle der Verzinsung ausdrücklich verneint) und könnten somit ver- nachlässigt werden. Solche Berechnungsfaktoren sind z.B.: - Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (unter Berücksichtigung biometrischer Faktoren) mit dem abgezinsten Wert (ggf. als pauschaler Abzug). - Berücksichtigung der Erstattungen der Agentur für Arbeit (als Erlös gebucht bzw. sal- diert). - Einberechnung von zusätzlichen Leistungen für Nachteilsausgleich (für verminderte Rente). - Strittig ist ebenfalls, ab wann die Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren ist: Bereits zum Zeit- F40 61 punkt des Abschlusstags einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung oder erst mit Beginn der Arbeitsphase. Ob und inwieweit die Rückstellungsbildung ggf. „verfeinert“ werden muss, kann derzeit man- gels verbindlicher Kommentierungen und Auslegungen nicht abschließend geklärt werden. Bei der Prüfung der Rückstellungen für Altersteilzeitfälle ergaben sich keine Beanstan- dungen. Die ausgewiesenen Personalfälle (einschließlich Zeitdauer der Altersteilzeit, Perso- nalaufwand, anzusetzende Monate u.a.) wurden stichprobenweise mittels SAP-Auswer- tungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Die Beträge wurden ordnungsgemäß ent- sprechend den im Anhang zur Eröffnungsbilanz genannten Berechnungsvorgaben ermittelt. Die Prüfung der Rückstellungen für Sabbatjahrfälle zeigte folgende Feststellungen: - Der Rückstellungsbetrag wurde vom POA mittels einer Excel-Tabelle berechnet. Der Prozentsatz der geminderten Arbeitszeit war zwar richtig in der Tabelle ausgewiesen, bei der Berechnung wurde z.T. jedoch ein falscher Prozentsatz dieser Arbeitszeit zu Grunde gelegt (zumeist versehentlich 80 % der üblichen Arbeitszeit), so dass der Rückstellungs- betrag falsch errechnet wurde (z.B. Personalfall Nr. 19234). - In einigen Fällen war der zu Grunde zu legende entsprechend der Arbeitszeit reduzierte Bruttobetrag nicht richtig ermittelt worden (z.B. Personalfall Nr. 17493, angesetzt wurden die vollen Bezüge vor Beginn der Sabbatjahrregelung). - Durch die Rückstellungen sollen die während des Freistellungsjahres anfallenden Perso- nalaufwendungen angesammelt werden. Hierzu gehört jedoch auch die Beamtenversor- gung (Umlage KVBW). Es sollte daher geklärt werden, ob diese Aufwendungen, ggf. ver- einfacht mit einem pauschalen Aufschlag, in die Rückstellungen mit einzubeziehen sind. Diese Problematik besteht auch bei den Beamten mit Altersteilzeit, für die eine entspre- chende Altersteilzeitrückstellung gebildet wird. - Der Personenkreis, der die Möglichkeit dieser Teilzeitbeschäftigung nutzt (Sabbatjahrre- gelung), kann derzeit nicht DV-mäßig über SAP-HR ausgewertet werden. Es wird daher empfohlen, eine entsprechende Schlüsselung vorzunehmen. Die Verteilung der Rückstellungsbeträge auf die einzelnen Teilhaushalte entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolgte ordnungsgemäß. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob auch Rückstellungen für nicht in Anspruch genom- menen Urlaub und für geleistete Überstunden zu bilden sind (Leitfaden zur Bilanzierung, Zif- fer 3.23.15.2, keine Rückstellungen; Kontenplan II/2 für Baden-Württemberg enthält Konten für solche Rückstellungen). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: In den vom POA vorgelegten Unterlagen war auch die vorgesehene Verwendung der Rück- stellungen dargestellt. Hiernach wurden als Auflösungsbeträge die tatsächlich angefallenen Personalaufwendungen angesetzt (z.B. Sabbatjahr-Rückstellung, Personalfall Nr. 845), die jedoch z.T. höher lagen als die eingestellten geschätzten Rückstellungsbeträge. Es können jedoch nur die in der Rückstellung ausgewiesenen Beträge zeitratierlich aufgelöst werden. Zu klären ist ferner, wie Altersteilzeit-Störfälle, die bei einer Vorausberechnung nicht einge- plant werden können, bei der Bemessung der Rückstellungen zu berücksichtigen sind. Die F41 F42 62 Einberechnung anhand eines pauschalen Aufschlags wird vom RPA kritisch gesehen, da ggf. Teilhaushalte unzutreffend mit Aufwand belastet werden. 2.3 Instandhaltungsrückstellungen 2.787.980,00 € Nach § 41 Abs. 1 Ziff. 3 der GemHVO sind Rückstellungen zu bilden für ungewisse im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushalts- jahr nachgeholt werden. Instandhaltungsrückstellungen wurden in Höhe der in das Haushaltsjahr 2007 übertragenen Haushaltsreste der Gruppierungen 50, 51, 52 und 55 des Verwaltungshaushaltes des Haus- haltsjahres 2006 gebildet. Sie stellen die unterlassene Instandhaltung des Haushaltsjahres 2006 dar. Der im THH 7000 aus der Gruppierung 55 resultierende Teil der Instandhaltungsrückstellung über 386.000 € basiert zum weitaus überwiegenden Teil auf Treibstoffaufwand und ist damit unzutreffend (zu hoch) ermittelt. Die Instandhaltungsrückstellungen wurden abgesehen davon weitestgehend ordnungsge- mäß ermittelt und ausgewiesen. 2.4 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellung 78.628.948,00 € Für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien sind Rückstellungen zu bilden (§ 41 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO-E). Die Rückstellungshöhe orientiert sich hierbei am Grad der Verfül- lung der Deponie. Die Stadt Karlsruhe unterhält zwei Abfalldeponien (Deponie Ost und West), die als vollstän- dig verfüllt anzusehen sind. Die Rückstellungen sind somit in voller Höhe zu bilden. Die Rückstellungshöhe wurde anhand von Gutachten eines Ingenieurbüros (Stand Oktober 2003) und Berechnungen des AfA (kalkulatorische Kosten noch nicht abgeschriebener Anla- genteile) ermittelt. Die Rückstellung beträgt für beide Deponien insgesamt 78.628.948 €; ei- ne Abzinsung des Rückstellungsbetrages auf den Stand 01.01.2007 erfolgte nicht. Ferner floss die kalkulatorische Verzinsung nicht in die Rückstellungshöhe mit ein, da diese nicht in der Ergebnisrechnung gebucht werden darf. Von der Möglichkeit, den die Fremdkapitalzin- sen übersteigenden Anteil der kalkulatorischen Zinsen in der Teilergebnisrechnung zu be- rücksichtigen, wurde kein Gebrauch gemacht; eine Berücksichtigung erfolgt lediglich in der Kostenrechnung. Grundsätzlich ist das RPA davon ausgegangen, dass die Rückstellung für die Stilllegung und Nachsorge -wie auch die Pensionsrückstellungen- abgezinst wird und künftig eine jährliche Anpassung der Rückstellungshöhe erfolgt. Nach Auskunft der Stadtkämmerei wurde jedoch von einer Abzinsung Abstand genommen, nachdem im „Leitfaden Bilanzierung“ von einer Abzinsung abgeraten wird und auch das Innenministerium sich hiergegen ausgesprochen hat. Darüber hinaus wurden bei der Berechnung der Rückstellung auch Investitionen berücksich- tigt, die erst nach Schließung der Deponien anfallen. Dies ist ausnahmsweise vertretbar bei Ausgaben, die keinen zukünftigen Nutzen für das Unternehmen mehr entfalten, weil sie aus- F43 63 schließlich der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in der Vergangenheit zuzuordnen sind; diese können in die Rückstellung einfließen. Dies gilt lt. Bilanzkommentar ADS zu § 249 HGB insbesondere bei Ausgaben für Investitionen, die der Beseitigung entstandener Um- weltlasten dienen. Demnach ist es zulässig, auch für künftig anfallende Investitionen Rück- stellungen zu bilden. Die vorgenannte Ausnahme deckt sich auch mit dem Vorgehen der Abfallwirtschaftseigenbe- triebe, die ebenfalls Investitionskosten bei der Rückstellungsbildung berücksichtigen; eine Anfrage bei den Abfallwirtschaftseigenbetrieben der Landkreise Karlsruhe und Rastatt bestä- tigte dies. Entgegen der Auffassung des Innenministeriums fließt die Rückstellung dort je- doch mit dem abgezinsten Betrag in die Bilanz ein. Nachdem für das RPA nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, warum bei den Abfallwirt- schaftseigenbetrieben der abgezinste Betrag in die Bilanz einfließt, bei der Stadt jedoch nicht, wird die Notwendigkeit gesehen, abschließend -ggf. im Benehmen mit dem Innenmi- nisterium Baden-Württemberg- zu klären, ob die von der Stadtkämmerei gewählte Form sachgerecht ist. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Innenministeriums wurde die Stilllegungs- und Rekultivierungsrückstellung in zutreffender Höhe gebildet. 2.5 Gebührenüberschussrückstellungen 16.686.751,86 € Gebührenüberschussrückstellungen sind nach § 41 Abs. 1 Ziffer 5 GemHVO-E für den Aus- gleich von Kostenüberdeckungen zu bilden. Die Rückstellungen dienen dazu, die zuviel ge- zahlten Beträge (die Kommune kann nach dem KAG hierüber nicht frei verfügen) dem Ge- bührenzahler in den Folgejahren i.d.R. im Rahmen der Gebührenkalkulation wieder zukom- men zu lassen (Ziffer 3.23.18 Leitfaden zur Bilanzierung). In der Bilanz wurden für die fol- genden Gebührenbereiche Gebührenüberschussrückstellungen ausgewiesen: THH Gebührenüberschuss € 6900 71.573,92 7000 12.432.317,03 7400 4.182.860,91 Die Gebührenüberschussrückstellungen wurden ordnungsgemäß ermittelt und in der Eröff- nungsbilanz ausgewiesen; Feststellungen ergaben sich keine. 2.6 Altlastensanierungsrückstellungen 15.100.000,00 € Nach § 41 Abs. 1 Ziffer 5 GemHVO-E Stand 05.08.2005 (§ 41 Abs. 1 Ziffer 6 GemHVO-E Stand 21.12.2007) sind für die Sanierung von Altlasten Rückstellungen zu bilden. Nach dem Leitfaden zur Bilanzierung ist Voraussetzung für die Bildung von Altlastensanie- rungsrückstellungen, dass die Altlast zum Bilanzstichtag vorliegt, der Kommune bekannt ist und die Kommune aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen verpflichtet ist, diese Altlast zu beseitigen. Dabei ist von den zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Sanierung auszugehen. F44 64 In der Eröffnungsbilanz sind insgesamt 15,1 Mio. € für Altlastensanierungsrückstellungen im THH 3100 ausgewiesen. Sie verteilen sich auf drei altlastenverdächtige Flächen. Die Rück- stellungen wurden von Umwelt- und Arbeitsschutz auf der Grundlage von Sanierungskosten- schätzungen diverser Ingenieurbüros veranschlagt. Die Kostenschätzungen der Ingenieurbü- ros betragen insgesamt 14,81 Mio. €, so dass gegenüber der Eröffnungsbilanz eine Abwei- chung von 0,29 Mio. € besteht. Auf eine Korrektur der Eröffnungsbilanz kann verzichtet werden, da nach dem Leitfaden zur Bilanzierung bei Rückstellungen grundsätzlich das Merkmal der Ungewissheit hinsichtlich Höhe der Schuld und tatsächlicher Inanspruchnahme gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Bildung von Altlastensanierungsrückstellungen sind gegeben; sie wurden im Wesentlichen ordnungsgemäß ermittelt. 2.7 Rückstellungen i.R. des Finanzausgleichs/von Steuerschuldverhältnissen 0,00 € Nach § 41 Abs. 1 Ziffer 7 GemHVO-E sind Rückstellungen zu bilden für ungewisse Verbind- lichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen. Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs Die Stadt ist bei der Bildung von Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs dem Leit- faden zur Bilanzierung gefolgt. Danach ist eine Saldierung der Finanzausgleichsumlage mit den Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft (steuerkraftabhängige Erträge und Aufwendungen) vor dem Hintergrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Inanspruchnahme der Kommune sinnvoll. Ziel der Saldierung ist, nur denjenigen Betrag als Rückstellung aus der Finanzausgleichsumlage zu passivieren, der die Schlüsselzuweisungen übersteigt. Im Teil B des Anhangs zur Eröffnungsbilanz der Stadt -spezielle Angaben zu einzelnen Bi- lanzpositionen- Ziffer 2.7 wurde eine Berechnung der Rückstellung im Rahmen des Finanz- ausgleichs vorgenommen. Grundsätzlich sind die Verhältnisse bei den Steuereinnahmen des zweitvorangegangenen Jahres für die Berechnung der steuerkraftabhängigen Erträge (steuerkraftabhängiger Anteil an den Schlüsselzuweisungen vom Land) und Aufwendungen (Finanzausgleichsumlage) maßgeblich. Die Steuereinnahmen des Haushaltsjahres 2006 werden daher für die Berech- nung der entsprechenden Zuweisungen und Erstattungen des Haushaltsjahres 2008 heran- gezogen. Eine Rückstellung im Rahmen des Jahresabschlusses 2006 wäre zu bilden, wenn sich eine Netto-Belastung aus der Gegenüberstellung der voraussichtlichen steuerkraftabhängigen Er- träge und Aufwendungen aus dem Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2008 ergibt. Für die Eröffnungsbilanz wurden die bis zum Stichtag der Erstellung vorliegenden wertauf- hellenden Informationen berücksichtigt. Es erfolgte eine Fortschreibung auf der Basis des Bescheids über Leistungen im kommuna- len Finanzausgleich 2007 1. Abschlusszahlung des Statistischen Landesamts Baden- Württemberg vom 27.05.2008 und der Mitteilung über Leistungen im kommunalen Finanz- ausgleich 2008 2. Teilzahlung des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 27.05.2008. 65 Der fortgeschriebene Wert stellt sich entsprechend dem Bescheid/der Mitteilung wie folgt dar: Bezeichnung Betrag € Ertrag (2008) aus dem steuerkraftabhängigen Anteil an den Schlüssel- zuweisungen Finanzausgleich 2008 2. Teilzahlung 90.580.523,60 Ertrag (2008) aus dem steuerkraftabhängigen Anteil an den Schlüssel- zuweisungen Finanzausgleich 2007 1. Abschlusszahlung 1.722.142,90 Aufwand für die Finanzausgleichsumlage (2008) -88.972.420,60 Saldo 3.330.245,90 Es ergibt sich keine Netto-Belastung. Somit war richtigerweise keine Rückstellung zu bilden. Rückstellungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen Der Leitfaden zur Bilanzierung unterscheidet zwischen der Gemeinde als Steuerschuldnerin und der Gemeinde als Steuergläubigerin. Zur Gemeinde als Steuerschuldnerin trifft der Leitfaden die gleichen Ausführungen wie die GPA. Hiernach betreffen Rückstellungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen die im Haushalt geführten steuerpflichtigen Unternehmen und Einrichtungen, die sog. Betriebe ge- werblicher Art (BgA). Diese sind entsprechend ihrem Erfolg im Veranlagungszeitraum (i.d.R. Haushaltsjahr) gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig. Demzufolge sind diese Steuern im lfd. Haushaltsjahr wirtschaftlich verursacht und künftig wie bei den Eigenbetrieben zurückzu- stellen. Da in der Zeit vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz keine derartigen Steuern angefallen sind (wertaufhellende Information), waren keine Rückstellungen zu bilden. Zur Gemeinde als Steuergläubigerin wird im Leitfaden auf eine Aussage des Innenministeri- ums Baden-Württemberg verwiesen. Hiernach ist bei den Rückstellungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen vor allem an hinreichend konkret zu erwartende einmalige hohe Steuerrückzahlungen (z.B. Gewerbesteuer) zu denken. Diese Aussage des Innenministeri- ums Baden-Württemberg zur Gemeinde als Steuergläubigerin erscheint dem RPA fraglich, da gem. § 16 Abs. 1 GemHVO-E Abgaben u.a., die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen sind, auch wenn sie sich auf Vorjahre beziehen. Durch die Bildung von Rückstellungen sollen Aufwendungen (und nicht Erträge) der Periode ihrer wirtschaftli- chen Verursachung zugerechnet werden. Ob und inwieweit die Ausführungen zur Gemeinde als Steuergläubigerin im Leitfaden zur Bilanzierung angepasst werden oder entfallen, bleibt abzuwarten. Insoweit ist ein Verzicht auf die Bildung einer entsprechenden Rückstellung derzeit zu akzep- tieren. 2.8 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren 50.713.676,94 € Gemäß § 41 Abs. 1 Ziffer 8 GemHVO-E sind Rückstellungen zu bilden für drohende Ver- pflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren. Im THH 2000 Finanzen wurden die drohenden Verpflichtungen aus Bürgschaften mit 50.686.806,89 € bewertet. Drohende Verpflichtungen aus Gewährleistungen wurden nicht bi- 66 lanziert. Die Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren betrugen im THH 7400 Stadtentwässerung 26.870,05 €. Die Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaftsverträgen (50.608.735,89 €) wurden nach dem Vorsichtsprinzip gebildet. Die Bürgschaftsübernahmen der städtischen Beteiligungsgesellschaften u.a. wurden i.d.R. mit einem Ausfallrisiko von 10 % bewertet; nur bei KMK und NMK wurden aufgrund der hohen Verluste 33,33 % ange- nommen. Bei der Risikoabwägung wurde keine Einzel-Bewertung durchgeführt. Nach § 43 Nr. 3 GemHVO-E ist „wirklichkeitsgetreu“ zu bewerten. Danach bleiben Risiken und Verluste, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öf- fentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, außer Betracht. Nach dem Leitfaden zur Bilanzierung sind Rückstellungen nur in Höhe der künftig zu erwar- tenden tatsächlichen Inanspruchnahme zu bilden. Grundsätzlich besteht für jede Bürgschaftsübernahme ein Haftungsrisiko. Solange eine Ge- sellschaft aber zahlungsfähig bleibt, und das ist hier aufgrund der besonderen Konstellation der Fall, ist dieses Risiko nicht als „drohend“ einzustufen. Nach Auffassung des RPA sind die pauschalen Bewertungen der Rückstellungen aus den Erfahrungen der zurückliegenden Jahre so nicht herzuleiten. Auch bei KMK und NMK sind durch die regelmäßigen Verlust- übernahmen seitens der Stadt keine tatsächlichen Inanspruchnahmen in naher Zukunft zu erwarten. Das RPA hält es daher für erforderlich, die Rückstellungsbildung in Höhe von 50,6 Mio. € zu überprüfen und die Eröffnungsbilanz ggf. nach unten zu korrigieren. Für die nicht direkt dro- henden Verpflichtungen aus Bürgschaften ist es ausreichend, das aktuelle Haftungsrisiko un- ter der Bilanzsumme und im Anhang auszuweisen. Für die drohende Verpflichtung aus der gesetzliche Ausfallhaftung wurden ebenfalls Rückstellungen (78.071,00 €) bilanziert. Nach § 88 Abs. 5 GemO-E ist die Stadt Karlsruhe unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet, der Landeskreditbank Baden- Württemberg einen Ausfall aus dem Baudarlehen oder der Bürgschaft zu einem Drittel zu er- setzen. In den zurückliegenden Jahren wurde die Stadt Karlsruhe hieraus mehrfach in Anspruch ge- nommen. Als Bewertungsgrundlage wurde die höchste Inanspruchnahme der letzten Jahre (2005: 78.071 €) herangezogen. Im Hinblick auf die Unwägbarkeiten bei der Risikobewer- tung hält das RPA die durchgeführte Bewertung für vertretbar. Drohende Verpflichtungen aus Gewährleistungen zu Lasten der Stadt Karlsruhe lagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht vor. Zu den Verpflichtungen aus den Gewährträger- schaften wird folgendes angemerkt: Verpflichtungen aus Gewährträgerschaft für die Zusatzversorgungskasse bestehen für die Stadt Karlsruhe, wenn für einzelne Mitglieder der ZVK vertraglich die Gewährträgerschaft für die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen übernommen wurde. Die Gewährträgerschaft erstreckt sich für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Mitglieds der ZVK insbesondere auf die Zahlung von Umlagen und Geldern sowie eines Ausgleichsbetra- ges nach §15 der Satzung der ZVK bei Beendigung der Mitgliedschaft. Lt. Anhang konnten die Verpflichtungen aus der Gewährträgerschaft für die Zusatzversorgungskasse „nicht be- rechnet“ werden. Auf Anraten des RPA wurde die Ausgleichsverpflichtung der Stadt Karlsruhe aus Gewährträ- gerschaft nach § 15 der Kassensatzung zum 01.01.2007 ermittelt. Diese beträgt nach einer unverbindlichen Berechnung der ZVK ca. 344 Mio. €. Rückstellungen sind für diese Ver- F45 67 pflichtungen nach den Erfahrungswerten der Vergangenheit nicht zu bilden, da es eine Inan- spruchnahme hieraus noch nicht gegeben hat. Eine drohende, konkrete Verpflichtung durch die Zahlungsunfähigkeit eines durch die Stadt abgesicherten Mitgliedes war zum 01.01.2007 nicht absehbar. Die bestehenden Verpflichtungen aus der Gewährträgerschaft für die Sparkasse wurden im Anhang nicht erwähnt. Die Stadt Karlsruhe ist zusammen mit weiteren Städten Träger der Sparkasse Karlsruhe. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung besteht grundsätzlich eine gesamt- schuldnerische Haftung der Gewährträger der Sparkasse für die Erfüllung sämtlicher am 18.07.2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für die ab diesem Zeitpunkt ent- stehenden Verbindlichkeiten entfällt die Gewährträgerhaftung der Stadt. Auf Hinweis des RPA wurde die Ausgleichsverpflichtung der Stadt Karlsruhe aus Gewährträ- gerschaft für Altfälle von der Stadtkämmerei ermittelt. Danach betrug die quotale Haftung der Stadt aus Gewährträgerschaft gegenüber der Sparkasse im Jahre 2005 rd. 4,5 Mrd. € x 73,48 %. Auf den 01.01.2007 betrug sie ca. 3,3 Mrd. €. Rückstellungen hierfür sind aufgrund der Historie und da eine drohende Inanspruchnahme zum 01.01.2007 nicht ersichtlich war, nicht zu bilden. Für die potentiellen Haftungsverpflichtungen aus Gewährträgerschaft für die Zusatzversor- gungskasse und für die Sparkasse sind keine Rückstellungen zu bilanzieren. Diese Ver- pflichtungen sind im Anhang zu erwähnen und unterhalb der Bilanzsumme als Vorbelastun- gen künftiger Haushaltsjahre zu vermerken. Die Bildung der Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Ge- richtsverfahren betrifft einen seit längerem anhängigen Rechtsstreit aus dem Baubereich und erfolgte ordnungsgemäß. 3 Verbindlichkeiten 3.1 Anleihen 0,00 € Anleihe ist der Sammelbegriff für festverzinsliche, langfristige Schuldverschreibungen. Anleihen werden sowohl von der öffentlichen Hand als auch von privaten Unternehmen zu Finanzierungszwecken ausgegeben. Die Anleihefinanzierung wird der langfristigen Kredit- finanzierung zugeordnet. Die Stadt Karlsruhe hat zum Stichtag der Eröffnungsbilanz keine Anleihen ausgegeben. 3.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 207.642.289,79 € Verbindlichkeiten aus Krediten bezeichnen die der Kommune von einem Dritten zur Verfü- gung gestellten Geldbeträge mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen (siehe Zuordnungsvorschriften Kontenrahmen II/2 Baden-Württemberg). Es kann sich hierbei um langfristige Kredite zur Finanzierung von Investitionen oder um kurzfris- tige Liquiditätskredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit handeln. Gemäß § 91 Abs. 4 GemO-E sind Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzuset- zen. F46 68 Die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen setzen sich gemäß der SAP-Bilanz wie folgt zu- sammen: Bilanz- konto Bezeichnung Betrag € 23100000 Verbindl.Kred.aufn.f.Inv.Bund 51.980.747,22 23110000 Verbindl.Kred.aufn.f.Inv.Land 531.848,41 23120000 Verbindl.Kred.aufn.f.Inv.Gem/GV 700.000,00 23140000 Verbindl.Kred.aufn.f.Inv.s.öff.Bereich 12.115.061,15 23170000 Verbindl.Kred.aufn.f.Inv.Kreditinst. 142.314.633,01 Summe Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen207.642.289,79 Es handelt sich ausschließlich um Kreditaufnahmen für Investitionen. Die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen werden in der Vermögensrechnung (Bilanz) der Stadt dargestellt und fortgeführt. Die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen in der Bilanz zum 31.12.2006 (Bestandteil der Jahresrechnung 2006) stimmen bis auf eine geringfügige Differenz von 297,64 € mit denen in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 überein. Die Diffe- renz wurde vom Kassen- und Steueramt plausibel erläutert. Eine Prüfung der Bestandsveränderungen bei den Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen erfolgte in der Vergangenheit im Rahmen der Visakontrolle, der Prüfung der Vermögens- rechnung (Bilanz) sowie der Geschäftsstandsprüfung beim Kassen- und Steueramt. Die Ver- bindlichkeiten aus Kreditaufnahmen wurden zutreffend mit den jeweiligen Rückzahlungswer- ten angesetzt. 3.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 3.990.030,66 € Nach den Erläuterungen im Anhang, Teil B, zählen zu dieser Bilanzposition Verbindlichkeiten aus Investitionskooperationen (Finanzierung des Kulissenlagers des Badischen Staatsthea- ters) mit 3,9 Mio. € und Verbindlichkeiten aus Leibrenten mit 55 T€. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2001 wurde die Zustimmung zur Errichtung eines Kulissen- und Lagergebäudes für das Badische Staatstheater im Wege eines Bauerrich- tungs- und Finanzierungsvertrages (Investorenmodell) durch das Land Baden-Württemberg und die Ermächtigung zum Erwerb des hälftigen Miteigentums an dem bis dahin dem Land gehörenden Grundstück erteilt. Für das Kulissenlager sind von der Stadt auf der Grundlage des vorgenannten Vertrages für 20 Jahre jährliche Annuitäten für Zins und Tilgung zu entrichten. Sie belaufen sich gemäß einem Schreiben von Vermögen und Bau Baden-Württemberg -Amt Karlsruhe- für die Stadt auf 318.401,27 € jährlich. Dieser Betrag wird entsprechend einem Tilgungsplan in Zins und Tilgung aufgeteilt. Nach Abzug der aufgelaufenen Tilgungen ergibt sich der in der Eröff- nungsbilanz ausgewiesene Wert. Bei den Rentenschulden handelt es sich um verrentete Kaufpreise aus der Sanierung Dörfle; derzeit bestehen noch zwei Fälle. Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten wurden jeweils mit dem Nominalwert be- wertet. Die Beträge vermindern sich regelmäßig um die jährlich ausbezahlten Teiltilgungsbe- träge. 69 Nach den Zuordnungsvorschriften zum Kontenplan II/2 Baden-Württemberg sind unter dieser Bilanzposition bei Bilanzkonto 243ff auch die Leasingverträge mit den insgesamt eingegan- genen Verpflichtungen (Leistungssumme) aus Leasingverträgen abzgl. der bis zum Ende des Berichtszeitraumes geleisteten Tilgungen nachzuweisen. Bei Leasingverträgen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die entsprechenden Vermögenswerte zu bilanzieren sind. Mangels exakter handelsrechtlicher Abgrenzungskrite- rien werden hierbei i.d.R. die steuerlichen Unterscheidungsmerkmale auch für die handels- rechtliche Behandlung benutzt, zumal es keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen bei- den Rechtsbereichen hinsichtlich der Abgrenzung gibt. Entscheidend für die bilanzielle Be- handlung ist letztlich stets, wer im konkreten Fall wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingge- genstands bleibt. Die Zuordnung entsprechend den steuerlichen Vorgaben wird auch im Leit- faden zur Bilanzierung empfohlen. Im Anhang zur Eröffnungsbilanz, Teil A, ist ausführlich erläutert, wieso die einzelnen Lea- singverträge nicht zu bilanzieren waren. Die Begründungen entsprechen den angesproche- nen rechtlichen Vorgaben (insbesondere BMF-Schreiben). Die den Leasingverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte waren hiernach richtigerweise nicht zu aktivieren und demzufolge die damit verbundenen Verbindlichkeiten auch nicht zu passivieren. Relativ spät (mit Schreiben vom 05.03.2008) waren die Dienststellen von der Stadtkämmerei um Vorlage der entsprechenden Leasingverträge gebeten worden. Diese Verträge wurden vom RPA stichprobenweise eingesehen. Die im Anhang zur Eröffnungsbilanz dargestellten Fallschilderungen und die rechtlichen Begründungen für die Nichtbilanzierung sind richtig ausgewiesen. Darüber hinaus wurden vom RPA die unter Sachkonto „Aufwendungen für Leasing“ für 2007 gebuchten Beträge mit den Meldungen an die Stadtkämmerei verglichen. Hiernach waren die wesentlichsten Leasingverträge erfasst und im Anhang beschrieben. 3.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 242.881,32 € Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen (z.B. Kauf- und Werkverträge, Dienstleistungsverträge), die von der Vertragsge- genseite erfüllt sind, jedoch noch nicht von der Stadt Karlsruhe. Sie sind nach § 52 Abs. 4 Nr. 3.4 GemHVO-E auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Verpflichtungen aus Verträ- gen, die noch von keiner Seite erfüllt worden sind (schwebende Verträge) dürfen nicht bilan- ziert werden. In der Eröffnungsbilanz sind unter Bilanzposition 3.4 insgesamt 242.881,32 € ausgewiesen. Die in das NKHR zu übernehmenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind in den Kassenausgaberesten 2006 enthalten, die zum überwiegenden Teil im NKHR sys- tembedingt bei anderen Bilanzpositionen (z.B. Rechnungsabgrenzungsposten) gebucht wer- den. Aus Gründen der Prüfungseffizienz (zusammengefasste Betrachtung mehrerer Bilanz- konten aus beiden Rechnungslegungssystemen erforderlich) wurde die stichprobenweise vertiefte Prüfung auf fünf -von zehn betroffenen- Teilhaushalten beschränkt. Bei den geprüf- ten THH konnten die Abweichungen zwischen den jeweiligen Offene-Posten-Listen 2006 und 2007 geklärt werden. Die Prüfung der Übertragung der Kassenausgabereste des Verwaltungshaushalts, Vermö- genshaushalts und des Sachbuchs für haushaltsfremde Vorgänge ergab keine Feststellun- gen. Der Übertrag der Kasseneinnahme- und Kassenausgabereste des Sachbuchs für haushaltsfremde Vorgänge wurde vom RPA bereits vorab geprüft. F47 70 Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in der Eröffnungsbilanz sind insoweit ordnungsgemäß ausgewiesen. 3.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 14.055,16 € Transferleistungen sind Leistungen aus dem sozialen Bereich und basieren auf dem Grund- satz der Solidarität (z.B. Sozial- oder Jugendhilfeleistungen). Transferleistungen sind Geld- oder Sachleistungen ohne direkte Gegenleistung des Empfängers. Die Verbindlichkeiten aus Transferleistungen sind in der Eröffnungsbilanz ordnungsgemäß ausgewiesen. 3.6 Sonstige Verbindlichkeiten 74.707.966,11 € Die sonstigen Verbindlichkeiten sind nach § 52 Abs. 4 GemHVO-E Bestandteil der Bilanzpo- sition 3 und werden in der Eröffnungsbilanz noch als Bilanzposition 3.6, jedoch in der GemHVO-E (Fassung vom 21.12.2007) mittlerweile als Bilanzposition 3.7 angeführt. Eine endgültige gesetzliche Regelung steht noch aus. Nach den Ausführungen im Leitfaden zur Bilanzierung versteht man unter sonstigen Verbind- lichkeiten einen Sammel- und Auffangposten. Die sonstigen Verbindlichkeiten belaufen sich in der Eröffnungsbilanz auf 74.707.966,11 € und betreffen mit 74.697.795,58 € zum ganz überwiegenden Teil den THH 2000 -Finanzen-. Weitere acht Teilhaushalte tragen mit insoweit eher marginalen Beträgen zwischen 50 € und 3.000 € zum Gesamtwert bei. Diese bilanzierten Werte von zusammen 10.170,53 € geben zu Feststellungen keinen Anlass. Die Sonstigen Verbindlichkeiten des THH 2000 setzten sich gemäß der SAP-Bilanz wie folgt zusammen: Bilanzkonto Bezeichnung Betrag € 17999000 Buchungskreisübergreifendes Verrechnungskonto für Buchungskreis 9000 61.041.386,97 27910200 debitorische Akontozahlungen 2.272,27 27950000 Verbindlichkeiten / Forderungen gegenüber Finanzamt / Umsatz- / Vorsteuer-Zahllast -147.301,95 27990000 Weitere sonstige Verbindlichkeiten 153.668,82 27990001 Sonstige Verbindlichkeiten aus Rechnungs- abgrenzung 13.647.769,47 Summe 74.697.795,58 Die Bilanzkonten 17999000 -Buchungskreisübergreifendes Verrechnungskonto für Bu- chungskreis 9000- und 17999900 -Buchungskreisübergreifendes Verrechnungskonto für Buchungskreis 9900- (ausschließlich ZKM) betreffen die fremden Kassengeschäfte 71 (Clearingverkehr und sonstige fremde Kassengeschäfte). Der Saldo beläuft sich auf 60.103.480,93 € und ist in der Bilanz der Stadt wie folgt ausgewiesen: - auf der Aktivseite bei Bilanzposition 1.3.8 -liquide Mittel- Bilanzkonto 17999900 937.906,04 € - auf der Passivseite bei Bilanzposition 3.6 -Sonstige Verbindlichkeiten Bilanzkonto 17999000 61.041.386,97 € Wegen der Zuordnung des Bilanzkontos 17999900 zu den liquiden Mitteln und nicht zu den Forderungen wird auf die Ausführungen zu Abschn.Nr. 6.2, Bilanzposition 1.3.8 -Liquide Mit- tel- verwiesen. Die fremden Kassengeschäfte werden im NKHR 2007 in den Buchungskreisen 9000 und 9900 (ZKM) und ab 2008 nur noch im Buchungskreis 9000 abgewickelt. Über die buchungs- kreisübergreifenden Verrechnungskonten des Buchungskreises 2000 (17999000 und 17999900) wurden bzw. werden im Wesentlichen Zahlungen, die im Buchungskreis 2000 eingehen oder geleistet werden, in die Buchungskreise 9000 und 9900 transportiert. Die Kassenergebnisse der jeweiligen fremden Kassengeschäfte sind Forderungen (z.B. Heimstiftung Kassenvorgriff 2006: 2.148.251,75 €) oder Verbindlichkeiten (z.B. Städtisches Klinikum Karlsruhe Kassenbestand 2006: 34.441.005,76 €) der Stadt. Auf die Einzeldarstel- lung der Kassenvorgriffe (Forderungen) und Kassenbestände (Verbindlichkeiten) wird an dieser Stelle verzichtet. Das Bilanzkonto 17999000 beinhaltet bis auf das ZKM saldiert die Forderungen und Verbind- lichkeiten aus den fremden Kassengeschäften. Per Saldo ergibt sich eine Verbindlichkeit. Das sich aus dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit ergebende Saldierungsverbot besagt, dass Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden dür- fen. Im Hinblick darauf ist es nach Auffassung des RPA erforderlich, im Anhang zur Eröff- nungsbilanz und auch in künftigen Jahresabschlüssen diese Forderungen und Verbindlich- keiten nicht nur im Saldo sondern im Einzelnen darzustellen. Bei den debitorischen Akontozahlungen (27910200) in Höhe von 2.272,27 € handelt es sich um Teilzahlungen, denen im alten System noch keine Forderungen auf den betreffen- den Debitoren zugeordnet waren und im Rahmen der Übernahme nicht zugeordnet werden konnten. Die Verbindlichkeiten/Forderungen gegenüber Finanzamt/Umsatz-/Vorsteuer-Zahllast (27950000) wurden bis zum Haushaltsjahr 2006 im ShV abgewickelt. Die Kasseneinnahme- und -ausgabereste 2006 bei diesen ShV-Konten ergaben einen Sal- do-Kasseneinnahmerest von insgesamt 17.169,10 €. Der Übertrag nach 2007 erfolgte in zwei Teilbeträgen wie folgt: - Im Hinblick auf das Bauvorhaben ZKM/Städtische Galerie und der steuerpflichtigen Ver- mietung wurde im Haushaltsjahr 1999 seitens der Stadt für Vorsteuerberichtigungen ge- mäß § 15 a UStG eine Rückstellung (Bildung eines Kassenausgaberestes -Auszahlungs- anordnung Nr. 2001010041-) beim ShV-Konto 4.0300.503000 von 589.041,38 € gebildet. Nach dem Ergebnis 2006 belief sich der hieraus verbliebene Kassenausgaberest auf 131.065,33 €. Nach Ende des Treuhandverhältnisses muss der überschüssige Betrag aus der Rückstellung für Vorsteuerberichtigungen dem Treuhandkonto zugute kommen. Dies wurde durch die Bildung einer Verbindlichkeit (Bilanzkonto 27990000 -Weitere sonstige Verbindlichkeiten in der Eröffnungsbilanz) in Höhe von 130.132,85 € bei Kreditor 2795 -Karlsruher Fächer GmbH- sichergestellt. Die Verbindlichkeit ist um 932,48 € niedriger als F48 72 der verbliebene Kassenausgaberest. Eine Berichtigung erfolgt im Rahmen der Schlussab- rechnung. - Unter Berücksichtigung der Verbindlichkeit aus dem Bauvorhaben ZKM/Städtische Gale- rie (130.132,85 €) verblieb im Saldo aus der Umsatzsteuer-/Vorsteuerabwicklung ein Kas- seneinnahmerest, der sich auf 147.301,95 € belief und in der Eröffnungsbilanz als negati- ve Verbindlichkeit dargestellt ist. Die weiteren sonstigen Verbindlichkeiten (27990000) belaufen sich in der Eröffnungsbi- lanz auf 153.668,82 € (THH 2000) und werden zum weitaus überwiegenden Teil aus der v.g. Verbindlichkeit gegenüber der Karlsruher Fächer GmbH (130.132,85 €) gebildet. Die sonstigen Verbindlichkeiten aus Rechnungsabgrenzung (27990001) beliefen sich auf 13.647.769,47 €. Es handelt sich hierbei ausschließlich um die im Jahr 2007 verausgabte Verlustabdeckung 2006 der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH und deren Buchung als Rechnungsabgrenzungsposten. Auf die Ausführungen unter Abschn.Nr. 6.2, Bilanzposition Aktiva 2.1 wird insoweit verwiesen. 4 Passive Rechnungsabgrenzung 51.666.157,74 € Nach § 48 Abs. 2 GemHVO-E sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten die vor dem Abschlussstichtag erhaltenen Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine be- stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Im Anhang zur Bilanz sind die Beträge der passiven Rechnungsabgrenzung nur zum Teil de- tailliert erläutert; der Anhang erfüllt insoweit nicht im vollen Umfang seine Informationspflicht. Der THH 6900 -Friedhof- und Bestattung- umfasst mit 44,5 Mio. € die wesentlichen Rech- nungsabgrenzungsposten: Grabnutzungsrechte 36.203.989,95 € Bestattungsvorsorge 7.927.500,00 € Spendenübertrag 135.968,58 € Baumpatenschaften 174.200,00 € Spenden des Vereins zur Pflege der Friedhofs- und Bestattungskultur Karlsruhe 9.860,00 € Zusammen 44.451.518,53 € Für den THH 6900 ist im Teil A und B des Anhangs die Ermittlung der Rechnungsabgren- zungsposten für die Grabnutzungsrechte und die Bestattungsvorsorge erläutert. Eine -allerdings nicht vollständige- Auflistung von weiteren abgegrenzten Spenden ist im Teil B mit 1,0 Mio. € enthalten. Die passive Rechnungsabgrenzung umfasst daneben noch weitere Beträge: Einnahmen Friedhof Gurs (THH 1000) 17,3 T€ Schenkungen -Nachlässe- (THH 2000) 3,1 Mio. € Überschüsse der Bodenordnung (THH 6200) 2,9 Mio. € Entschädigungsgelder Waldumwandlung (THH 8200) 10,2 T€ Nach dem Ergebnis der Prüfung sind die Rechnungsabgrenzungsposten grundsätzlich ord- nungsgemäß ermittelt worden. 73 Die Berechnungsmethoden für die Rechnungsabgrenzungsposten des THH 6900 sind zweckmäßig und umfassend. Bei der Berechnung der Grabnutzungsrechtsgebühren für die Eröffnungsbilanz wurde als Mittelwert für die Gebühren der rechnerische Durchschnitt der Gebührensätze der Jahre 1987 bis 2006 zu Grunde gelegt. Nach Auffassung des RPA hätte hier jedoch eine Wertigkeit der jeweiligen Gebührensätze (durch unterschiedliche Gewich- tung) berücksichtigt werden müssen, da die zeitnaheren Gebührensätze auch mit einem hö- heren Anteil in den abzugrenzenden Nutzungsrechten enthalten sind. Die Anzahl der bei der Berechnung der Rechnungsabgrenzung jeweils zu Grunde gelegten Gräber wurde mit den bei verschiedenen Gebührenbedarfsberechnungen ausgewiesenen Bestandszahlen der Gräber verglichen. Geringe Abweichungen waren im Hinblick auf die Gesamtzahl der Gräber zu vernachlässigen. Die Parterre-Anlage auf dem Hauptfriedhof umfasst 448 Grabstätten (Urnenwahlgräber). Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlage zu gewährleisten, werden die Gräber nur noch einschließlich eines Entgelts für den Pflegeaufwand abgegeben. Die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner e.G. bewirtschaftet die nördliche/östliche Anlage mit 193 Grä- bern, der südliche Teil wird von der Stadt gepflegt. Eingehende Beträge für die Grabpflege beider Bereiche werden an die Genossenschaft zur Verwaltung weitergereicht. Näheres, insbesondere die Verwaltung der weitergereichten Be- träge für die Dauergrabpflege sowie die Verrechnung der Grabpflegeleistungen, ergibt sich aus dem Vertrag vom 27.01.2004 zwischen der Stadt Karlsruhe -FBA- und der Genossen- schaft. Nach Auffassung des RPA ist noch zu klären, inwieweit für die Verpflichtung der Stadt ge- genüber den Hinterbliebenen im Umfang der abgeschlossenen Grabpflegeverträge (soweit die Stadt hierfür verantwortlich ist) eine passive Rechnungsabgrenzung zu bilden ist. Gleich- zeitig wäre für die an die Genossenschaft hierzu überstellten Beträge eine Forderung -Sonstige Vermögensgegenstände- in der Bilanz aufzunehmen. Diese Bilanzposten beliefen sich nach Schätzung des RPA auf rd. 100 T€. 6.4 Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre Bei den Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre handelt es sich um - Risiken, die in folgenden Haushaltsjahren zu Belastungen des Haushalts führen können, z.B. Bürgschaften, Gewährleistungen - Verpflichtungen, die in folgenden Haushaltsjahren (voraussichtlich) zu Belastungen des Haushalts führen, z.B. Leasingverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermäch- tigungen. Ihrer Bedeutung entsprechend sind die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre in der Er- öffnungsbilanz und im Anhang anzugeben (vgl. u.a. Abschn.Nr. 6.3, Bilanzposition 2.8). Gemäß § 42 GemHVO-E hat ihr Ausweis unter der Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz zu erfolgen. Die Angabe der Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre unter der Eröffnungsbi- lanz ist nicht erfolgt. Außerdem sind sie nach § 53 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO-E auch im Anhang anzugeben. Hier werden jedoch nur beispielhafte Bestandteile dieser Position angeführt, oh- ne Beträge zu nennen. Lediglich in den Anlagen zum Anhang wird auf 2006 in Anspruch ge- nommene Verpflichtungsermächtigungen eingegangen. F49 F50 F51 74 6.5 Anhang Der Anhang dient der Erläuterung der Eröffnungsbilanz. Er muss vollständig und übersicht- lich sein. Die Pflichtangaben zum Anhang ergeben sich aus § 53 GemHVO-E. Die im Anhang getrof- fenen Angaben sind vollständig und richtig, mit den folgenden Einschränkungen: Im Anhang wurden folgende Wahlrechte nicht aufgeführt: - Ansatz bestimmter aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GemHVO-E - Ansatz von Erfahrungswerten für erhaltene Investitionszuweisungen und Beiträge gemäß § 62 Abs. 7 Satz 1 GemHVO-E (21.12.2007) Bezüglich des Umfangs der Bestandteile der angesetzten Herstellungskosten hat das RPA eine teilweise abweichende Auffassung. Für das RPA stellen die Kosten für die betriebliche Altersversorgung Fertigungseinzelkosten dar, für die eine Aktivierungspflicht besteht. Die Kosten für die betriebliche Altersversorgung wären dementsprechend in die Herstellungskos- ten einzubeziehen. Dies war mit den geltenden stadteinheitlichen Stundenverrechnungssät- zen der Fall. Im Übrigen empfiehlt das RPA, die Bestandteile der Herstellungskosten bei der Stadt eindeutiger zu regeln. Hinsichtlich der im Anhang anzugebenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (§ 42 GemHVO-E) wird auf Abschn.Nr. 6.4 verwiesen. Die Übersichtlichkeit des Anhangs ist eingeschränkt. Insbesondere durch unterschiedliche Formen von Kapiteleinteilungen ist die Orientierung im Anhang erschwert. 6.6 Anlagen zum Anhang - Vermögensübersicht Den Anlagen zur Eröffnungsbilanz ist u.a. eine Vermögensübersicht beizufügen, die den Stand des Vermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Ab- gänge sowie die Zu- und Abschreibungen enthält (§ 55 Abs. 1 GemHVO-E). Dem Gesetzestext genügt die von der Stadtkämmerei vorgelegte Vermögensübersicht, da sie nach den Aktivposten 1 und 2 der Vermögensrechnung gegliedert ist (Gliederung nach Bilanzpositionen). Entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 55 GemHVO-E (Stand 21.12.2007) soll die Vermögensübersicht zur Verbesserung der Transparenz und zur Erhöhung des Informationsgehaltes weiter untergliedert werden. Dem genügt die vor- gelegte Vermögensübersicht nicht, da lediglich die Bilanzpositionen mit entsprechenden Werten dargestellt wurden. Insofern hält es das RPA für geboten, spätestens beim Jah- resabschluss 2008 eine Tiefergliederung der Bilanzpositionen vorzunehmen. Die in der Vermögensübersicht dargestellten Beträge (AHK, kumulierte AfA, Restbuch- wert) wurden in zutreffender Höhe aus der Anlagenbuchhaltung/Bilanz übertragen. Be- züglich der Prüfungsergebnisse zu den Bilanzpositionen wird auf die jeweiligen Ab- schnittsnummern verwiesen. F52 75 - Verbindlichkeitenübersicht Der Eröffnungsbilanz wurde als Anlage eine Verbindlichkeitenübersicht beigefügt. Die rechtliche Verpflichtung hierzu ergibt sich aus § 55 Abs. 2 GemHVO-E; demnach haben Gemeinden ihre Verbindlichkeiten in einer Verbindlichkeitenübersicht nachzuweisen, die den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres und die Restlaufzeit (unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jah- ren und von mehr als 5 Jahren) enthält. Die Gliederung der Verbindlichkeitenübersicht hat sich an der Passivposition 3 der Vermögensrechnung zu orientieren. Dem reinen Gesetzestext genügt die von der Stadtkämmerei erstellte Verbindlichkeitenü- bersicht. Betrachtet man jedoch die Erläuterungen zum Gesetzestext, so wird deutlich, dass der Gesetzgeber die zum Teil stark aggregierten Positionen der Vermögensrech- nung -zur Verbesserung der Transparenz- weiter untergliedert haben möchte. Unter Be- rücksichtigung der Intention des Gesetzgebers hält es das RPA für erforderlich, die Ver- bindlichkeitenübersicht künftig stärker/weiter zu untergliedern. Die in der Verbindlichkeitenübersicht dargestellten Werte des Gesamtbetrages am 31.12.2006 wurden korrekt von der Eröffnungsbilanz übertragen. - Übersicht „in das folgende Jahr zu übertragende Haushaltsermächtigungen“ Nach § 53 Abs. 2 Ziffer 4 GemHVO-E sind im Anhang der Eröffnungsbilanz die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen anzugeben. Dieser Verpflichtung ist die Stadtkämmerei nachgekommen. Von den für übertragbar erklärten Haushaltsmitteln des Verwaltungshaushalts (8.704.650 €) wurden in 2007 4.036.650 € und in 2008 4.668.000 € als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Aus dem Vermögenshaushalt wurden als Haushaltsermächtigung 46.130.350 € übertragen. Das RPA hat im Schlussbericht 2006 gegen diese Verfahrensweise -im Hinblick auf die Umstellung auf das NKHR- keine Bedenken geltend gemacht. 6.7 Analyse des Eigenkapitals (Kapitalposition) Das Eigenkapital stellt eine sehr wichtige Größe in der Eröffnungsbilanz dar. Entscheidend ist, dass ein positives Eigenkapital vorhanden ist, also keine „Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag)“ und damit auch keine Überschuldung vorliegt. Das Eigenkapital beträgt insge- samt 1.657.265.164,72 €. Es setzt sich wie folgt zusammen: 1.1 Basiskapital 1.298.660.840,43 € 1.2.5 Sonstige Rücklagen 5.237.153,61 € 1.4.1 Sonderposten für Investitionszuweisungen 334.087.214,73 € 1.4.2 Sonderposten für Investitionsbeiträge 19.279.955,95 € 1.657.265.164,72 € Zu beachten ist, dass die aus der vorliegenden Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007 entnommenen Werte noch Veränderungen unterliegen. Seitens der Stadtkäm- merei wurde ein Bedarf für die Berichtigung der Eröffnungsbilanz festgestellt. In der vorge- sehenen Berichtigung der Eröffnungsbilanz sind auch Korrekturen, die sich aus der Prüfung der Eröffnungsbilanz ergeben haben, zu berücksichtigen. 76 Die Höhe des Eigenkapitals ist von Bedeutung, da die Regelungen des NKHR den Erhalt des Betrags des Eigenkapitals vorsehen. Ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis lässt das Eigenkapital unverändert. In diesem Fall entspricht das Ressourcenaufkommen dem Res- sourcenverbrauch. Ein Inflationsausgleich des Eigenkapitals ist nicht vorgesehen. Durch In- flation ist bei sonst gleichen Bedingungen mit einer Zunahme des Werts des Vermögens zu rechnen, wodurch bei gleich bleibendem Betrag an Eigenkapital die Eigenkapitalquote sinkt. Die Aussagekraft der Höhe des Eigenkapitals ist insofern beschränkt, als in der Eröffnungs- bilanz Vermögenswerte enthalten sind, die nicht oder nur schwerlich veräußerbar sind. Karlsruhe, 20. März 2009 ................................................ Berndt-Eberle Ltd. Stadtrechtsdirektorin 77 Anlagen Feststellungen von untergeordneter Bedeutung Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 gemäß Feststellungsbeschluss des Gemeinderats vom 23.09.2008 Bilanz- p osition Bezeichnung Teilhaus- halt Feststellung Priorität * Gesamt Eröffnungsbilanz Bezüglich de r Darstellung de r Bilan z sollte darau f geachtet werden, die Bilanzpositionen ohne (größere) Lücken darzustellen. 1 A 1.1 Immaterielles Vermögen 6200 Keine Unterscheidung zwischen Anlagenklasse A0510 (Lizenzen) und A0520 (DV-Software). Software und Lizenzen wurden in Anlagenklasse A0520 bilanziert. Auf nachträgliche Korrektur kann wegen geringer Restlaufzeiten verzichtet werden. 3 A 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücks- gleiche Rechte 4000 Die Anlagewerte für die Geschäftsstellenräume Wildparkstadion (Anlagenummer 100324) mit 217.762 € und die Anlage VIP-Logen Wildparkstadion (Anlagenummer 100325) mit 311.942 € wurden beim Bilanzkonto 02220000 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen von sozialen Einrichtungen ausgewiesen. Die vorgenommene Zuordnung ist unzutreffend und somit zu berichtigen. 1 A 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücks- gleiche Rechte 5000 8800 Nach Auffassung des RPA sind die bei Anlageklasse 1260 -Außenanlagen Wohnbauten- in den THH 5000 und 8800 -im geringen Umfang- für die Kindertagesstätten ausgewiesenen Vermögensgegenstände dem Bilanzkonto 02220000, Anlageklasse 1360 -Außenanlagen Soz. Einrichtungen- zuzuordnen. 2 A 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücks- gleiche Rechte 8800 Das Grundstück Jagdstraße 6, Dreschhalle Rintheim, ist im Anlagenachweis unter Anlage-Nr. 100211, THH 8800, Anlageklasse 1200, Grund und Boden bei Wohnbauten, aufgeführt. Es handelt sich hier um kein Grundstück für eine Wohnbebauung, Es ist vielmehr bebaut mit der Dreschhalle Rintheim (Veranstaltungsschuppen für die Rintheimer Vereine) sowie einem sehr kleinen Lager- und Sozialgebäude. 1 A 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücks- gleiche Rechte 8800 Das unter Anlage-Nr. 100268 ausgewiesene Grundstück Am Künstlerhaus 30, THH 8800, Anlageklasse 1200, wird, bezogen auf eine Nutzungsdauer von 999 Jahren, linear abgeschrieben. Dies ist nicht zutreffend und zu korrigieren. 1 A 1.2.3 Infrastrukturvermögen 6600 Bei Anlage 100261 (Oberausbrücke über die Pfinz) sind die geschätzten AHK des Jahres 1953 hinzu zu aktivieren. 1 Prüfungsfeststellungen von untergeordneter Bedeutung (Anlage zum Prüfungsbericht "Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe" zum 01.01.2007) * 1 Korrektur erforderlich 2 Korrektur im Ermessen Fachamt 3 Feststellung beruht / wird toleriert 4 Korrektur bereits erfolgt 1 Bilanz- p osition Bezeichnung Teilhaus- halt Feststellung Priorität * A 1.2.3 Infrastrukturvermögen 6600 Bei Anlage 100226 (Fußgängerbrücke über die Pfinz Gewann Brendenbruch) ist das Anschaffungsjahr nicht 1993 sondern 1995. 2 A 1.2.3 Infrastrukturvermögen 6600 Bei den Gleisen handelt es sich bei Anlage 100495 um eine Unterhaltungsmaßnahme, die nicht aktivierungsfähig ist, Restbuchwert 4.431 €. 1 A 1.2.3 Infrastrukturvermögen 8800 Bei Anlage 101748 (Toilettenanlage Grötzinger Straße) falsche Anlagenklasse A2380 (sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens). Umbuchung auf Anlagenklasse A2500 (Bauten auf fremdem Grund und Boden) wurde zum 01.01.2009 von GW auf Veranlassung Stkä durchgeführt (Anlage neu: 102701). 4 A 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 4100 Die Anlagenklasse und die Nutzungsdauer des Videofilms "Karlsruhe heute" (A3000/Kunstgegenstand) sollte überprüft und ggf. geändert werden. 2 A 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 4100 Die Kunstsammlung Heinz Barth (OV Wettersbach) wurde in der Anlagenbuchhaltung/Bilanz noch nicht erfasst. Dies ist nachzuholen. 1 A 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 4100 Die Anlage "Reproduktion Weinbrenner Stadtplan Pyramide" wurde der Anlagenklasse A3050 Baudenkmäler zugeordnet. Der neuen Anlagenklasse entsprechend sollten Abschreibungen gebucht werden. 1 A 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 4100 Eine durchgängige Zuordnung aller Denkmäler zur Anlagenklasse A3050 ist bislang nicht erfolgt. Sobald die Liste des Landesdenkmalamtes vollständig vorliegt, sollten die betroffenen Anlagen entsprechend neu zugeordnet werden. 1 A 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 4100 Die Inventarliste des Stadtarchivs wurde zum 13.02.2008 erstellt. Eine Rückrechnung der Bilanzwerte auf den 01.01.2007 ist nicht erfolgt. Die Werte sind insoweit unzutreffend. Eine Korrektur kann im Hinblick auf die vergleichsweise geringen Beträge und dem lediglich zeitlichen "Versatz" unterbleiben. 3 A 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 4100 Doppelbuchungen im Jahr 2006 und 2007 sowohl in A3150 (Sammelanlage Archivgut) als auch in A3000 (Einzelbuchung Kunstgegenstand) sind im nächsten Jahresabschluss zu korrigieren. 1 * 1 Korrektur erforderlich 2 Korrektur im Ermessen Fachamt 3 Feststellung beruht / wird toleriert 4 Korrektur bereits erfolgt 2 Bilanz- p osition Bezeichnung Teilhaus- halt Feststellung Priorität * A 1.2.7 Betriebs- und Geschäfts- ausstattung 4000 Für die Schulbücher wurden keine ausreichenden Bestandsverzeichnisse geführt. Die deshalb erforderliche Hochrechnung zur Ermittlung des Festwerts der Schulbücher weist methodische Schwächen auf. 3 A 1.2.7 Betriebs- und Geschäfts- ausstattung 7000 Die Zuordnung zu den neuen Anlageklassen war teilweise fehlerhaft. So wurden beispielsweise Hebebühnen unter der Anlageklasse A 3550 ausgewiesen anstelle unter Betriebsvorrichtungen (A 3500). Gleiches gilt z.B. für Messgeräte, Elektroschweißgeräte und Motorsensen. 2 A 1.2.8 Vorräte 3200 Die Vorräte wurden um rd. 17.068 € zu hoch angesetzt. Ursache hierfür war, dass Positionen (Pendelhefter und Stammbücher) doppelt erfasst wurden und Fotostanzen als Vorräte ausgewiesen wurden, obwohl diese bereits ausgegeben waren und somit gemäß § 38 Abs. 5 GemHVO-E nicht mehr als Vorrat anzusehen/zu werten sind. Lt. Auskunft der Stadtkämmerei wurden die Fehler bereits im Rahmen der Inventur 2007 korrigiert. 4 A 1.2.8 Vorräte 4100 Die Handelswaren des Stadtarchivs wurden im Rahmen einer Gruppenbewertung mit 90 % des Verkaufspreises bewertet. Ein schriftlicher Vermerk zur Bewertung war -auch im Anhang zur Eröffnungsbilanz- nicht vorhanden. Dies sollte nachgeholt werden. 2 A 1.2.8 Vorräte 4100 Gleiche Bücher wurden laut Inventarliste des Stadtarchivs, Stadtmuseums und Pfinzgaumuseums mit verschiedenen Schätzkosten bewertet. Künftig sind gleiche Bücher einheitlich nach AHK zu bewerten. 3 A 1.2.8 Vorräte 4100 Der Buchbestand "Sport in Karlsruhe" wurde vom Stadtarchiv nicht in der Inventarliste erfasst. Auf Vollständigkeit der Listen ist zu achten. Der Bestand ist in den nächsten Jahresabschluss aufznehmen. 1 A 1.2.8 Vorräte 4100 Die Kataloge der Städt. Galerie wurden nicht zu AHK, sondern zu Verkaufspreisen bewertet. Das RPA hält die Bewertung nach Verkaufspreisen für zu hoch und empfiehlt eine Neubewertung nach AHK im Rahmen des nächsten Jahresabschlusses. 1 A 1.2.8 Vorräte 4100 Die Postkarten wurden nicht mit AHK, sondern mit einem Schätzwert bewertet. Neuanschaffungen sollten nach AHK bewertet werden. 3 * 1 Korrektur erforderlich 2 Korrektur im Ermessen Fachamt 3 Feststellung beruht / wird toleriert 4 Korrektur bereits erfolgt 3 Bilanz- p osition Bezeichnung Teilhaus- halt Feststellung Priorität * A 1.2.8 Vorräte 4100 Die Vorräte der Holzwerkstatt der Städt. Galerie wurden alle zu 1 € bewertet. Aufgrund der hohen Stückzahlen in diesem Bereich sollte eine Neubewertung im Rahmen des nächsten Jahresabschlusses durchgeführt werden. 1 A 1.2.8 Vorräte 4100 Additionskontrollen der Inventarlisten Kulturamt ergaben geringfügige Unstimmigkeiten mit den Bilanzwerten (3.150 € im Bereich der Sonstigen Vorräte der Städtischen Galerie). Eine Korrektur der EB wird nicht für erforderlich gehalten. Das RPA empfiehlt, die Vorratsbestände künftig über Excel-Listen zu pflegen. 3 A 1.2.8 Vorräte 7000 Trotz mehrfacher Aufforderung wurde für das Ersatzteillager keine körperliche Inventur durchgeführt. Nachdem diese im Rahmen der Erstellung der EB durchzuführen gewesen wäre, ist dies spätestens im Rahmen der Inventur 2009 nachzuholen. 1 A 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 2000 Der Anteil an der Gesellschaft für Wertstoffrecycling Karlsruhe mbH beläuft sich auf 50% und war daher der Bilanzposition 1.3.2 zuzuordnen. Eine Korrektur durch die Stadtkämmerei wurde bereits vor Prüfung der Eröffnungsbilanz vorgenommen. 4 A 1.3.5 Wertpapiere 2000 Die vorgenommene Kontierung der Wertpapiere entspricht grundsätzlich den Zuordnungsvorschriften; vereinzelt wurden sie im Hinblick auf die Laufzeit jedoch nicht zutreffend zugeordnet. Eine Korrektur sollte bei Erstellung der nächsten Bilanz erfolgen. 2 A 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen, Sonstiges Finanzvermögen 1100 Beim Bilanzkonto 18912860, Verrechnungskonto Forderungen an Mitarbeiter, handelt es sich um die Übernahme des Bestands von Forderungen des POA aus einem internen Vorschuss im Haushaltsjahr 2006 (HR-Verrechnung im ShV). Die Zuordnung zu dem genannten Bilanzkonto und der gleichzeitige Ausweis bei den Forderungen ist nach Auffassung des RPA zumindest fraglich; im Hinblick auf den geringen Betrag wird dies toleriert. 3 A 1.3.8 Liquide Mittel 1000 bis 8800, großteils 2000 Die liquiden Mittel sind nach § 52 Abs. 3 a GemHVO-E Bestandteil der Bilanzposition 1.3 und werden in der GemHVO-E in der Fassung vom 05.08.2005 als Bilanzposition 1.3.8 und in der GemHVO-E in der Fassung vom 21.12.2007 als Bilanzposition 1.3.9 angeführt. Da eine endgültige gesetzliche Regelung noch nicht vorliegt, kann wegen einer evtl. notwendigen Anpassung der Nummerierung der Bilanzposition noch keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. 3 * 1 Korrektur erforderlich 2 Korrektur im Ermessen Fachamt 3 Feststellung beruht / wird toleriert 4 Korrektur bereits erfolgt 4 Bilanz- p osition Bezeichnung Teilhaus- halt Feststellung Priorität * P 1.2.7 Rückstellungen im Rahmen des Finanz- ausgleichs und von Steuerschuld- verhältnissen 2000 Bei der Berechnung im Teil B des Anhangs zur Eröffnungsbilanz der Stadt -spezielle Angaben zu einzelnen Bilanzpositionen- Ziffer 2.7 wurde bei der Finanzausgleichsumlage versehentlich ein Wert von 88.546.248,00 € zugrunde gelegt. Hierdurch beziffert sich die Netto-Belastung auf -3.756.418,50 €. Auf die Rückstellungsbildung hat dies keine Auswirkungen. 3 P 2.8 Anhang Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren 2000 Nach § 43 Abs. 1 Ziff. 2 GemHVO-E gilt für die Bewertung der Rückstellungen für gesetzliche und vertragliche Ausfallbürgschaften der Grundsatz der Einzelbewertung. Die hier durchgeführte Gruppenbewertung ist nach § 37 Abs. 3 GemHVO-E zulässig. Diese Ausnahme sollte im Anhang benannt werden. 2 P 2.8 Anhang Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren 2000 Als Bewertungsgrundlage für die gesetzliche Ausfallhaftung wurde im Anhang die Inanspruchnahme der Stadt in den Jahren 2004 bis 2007 benannt. Der Wortlaut ist insofern falsch, als die Ausfälle aus dem Jahr 2005 (78.071 €) als Risikogrundlage für 2007 herangezogen wurde. Sie stellt die höchste Inanspruchnahme der letzten Jahre dar. 1 P 2.8 Anhang Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren 2000 Die Verpflichtungen aus der Gewährträgerschaft für die Zusatzversorgungskasse können nach den Angaben im Anhang nicht berechnet werden. Diese Begründung ist so nicht ausreichend undirreführend. So könnte man daraus ablesen, dass derzeit drohende Verpflichtungen bestehen, dienur derzeit nicht berechnet werden können. Der Wortlaut im Anhang sollte geändert werden. 1 P 2.8 Anhang Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren 2000 Für zahlreiche Gesellschaften hat die Stadt Karlsruhe eine Gewährträgerschaft bei der ZVK übernommen. Nachfragen ergaben, dass die Unterlagen der Stadtkämmerei nicht mit den Unterlagen des KVBW übereinstimmen. Es wird dringend empfohlen, diese Unstimmigkeiten zu klären. 1 * 1 Korrektur erforderlich 2 Korrektur im Ermessen Fachamt 3 Feststellung beruht / wird toleriert 4 Korrektur bereits erfolgt 5 Bilanz- p osition Bezeichnung Teilhaus- halt Feststellung Priorität * P 2.8 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren 2000 Die übernommenen Bürgschaften werden bis zu ihrem Erlöschen im Wert unverändert fortgeschrieben. Bei der Übernahme von Bürgschaften für Darlehensverpflichtungen reduziert sich die Haftungssumme durch Tilgungen. Eine Darstellung der reduzierten Haftungssumme erfolgt nicht. Das RPA hält die Ermittlung der aktuellen Bestände (Darlehensbestände) sowie eine künftig nachvollziehbare Dokumentation grundsätzlich für geboten. 1 P 2.8 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren 20006200 Die Rückstellung für die gesetzliche Ausfallhaftung i.H.v. 78.071 € ist im Gesamtbetrag der Rückstellungen für Bürgschaften i.H.v. 50.686.806,89 € enthalten und im THH 2000 gebucht. Da die gesetzliche Ausfallhaftung im THH 6200 -VLW- verausgabt wird, sollte die Rückstellung auch dort gebucht werden. 1 Anhang zur EB Anlage In das Folgejahr zu übertragende Haushalts- ermächtigungen Im VmH wurden 2006 Haushaltsmittel von 46.130.350 € übertragen; dieser Betrag ist auch im Rechenschaftsbericht 2006 der Stkä aufgeführt. In der als Anlage zur Eröffnungsbilanz vorliegenden Übersicht sind für den VmH 46.364.000 € angegeben. Die Differenz beträgt 233.650 €. Dieser Betrag wurde in der Übersicht versehentlich doppelt berücksichtigt. Der in der Übersicht zum VmH genannte Gesamtbetrag ist daher nicht richtig. 2 Anhang zur EB Anlage Verbindlichkeiten- übersicht Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen wurde in zutreffender Höhe in die Verbindlichkeitenübersicht übernommen. Bei der Zuordnung zu den einzelnen Restlaufzeiten ergaben sich jedoch Abweichungen zwischen den in der Anlage dargestellten Werten und den Werten, die über das finanzwirtschaftliche Verfahren SAP-R3 abrufbar waren (Stand 01.01.2007). Die Abweichungen ließen sich bis zum Abschluss der Prüfung nicht nachvollziehen. Unterlagen, anhand derer die in der Vermögensübersicht zur EB dargestellten Beträge hätten nachvollzogen werden können, konnten nicht vorgelegt werden. Nachdem es sich bei dem SAP Modul Darlehensverwaltung um ein dynamisches System handelt, ist künftig darauf zu achten, dass die Werte zum 31.12. des jeweiligen Jahres schriftlich dokumentiert werden. 3 * 1 Korrektur erforderlich 2 Korrektur im Ermessen Fachamt 3 Feststellung beruht / wird toleriert 4 Korrektur bereits erfolgt 6