Antrag SPD: Gebührenbefreiung für die Abgabe von Speisen und Getränken bei Vereinsaktivitäten
| Vorlage: | 22461 |
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| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.04.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadtrat Dr. Heinrich Maul (SPD) Stadtrat Michael Zeh (SPD) SPD-Gemeinderatsfraktion vom 31. März 2009 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 62. Plenarsitzung Gemeinderat 28.04.2009 1720 7 b öffentlich Vereinsfeste/Vereinsaktivitäten: Gebührenbefreiung für die Abgabe von Speisen und Getränken bei Vereinsaktivitäten 1. Die „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde“ wird erweitert um die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung für Vereine bei der Abgabe von Speisen und Getränken. 2. Die Gebührenbefreiung wird beschränkt auf solche Vereine, deren Struktur vollständig auf Ehrenamtlichkeit beruht und für die eine Gebühr unverhältnismäßig ist. Die SPD-Fraktion hat sich im Frühjahr letzten Jahres stark für die Befreiung der Vereine von Gebühren bei der Abgabe von Speisen und Getränken eingesetzt. Die SPD hatte mit Schreiben vom 6. März 2008 einige Vorschläge unterbreitet, wie die Vereine von der Gebühr befreit werden können (Anlage 1). In seinem Antwortschreiben vom 9. April 2009 (Anlage 2) machte Oberbürgermeister Heinz Fenrich deutlich, dass man seitens der Verwaltung eine generelle Gebührenbefreiung ablehne. Ein von der SPD ins Spiel gebrachter Bagatellumsatz, auf den keine Gebühren zu entrichten seien, wurde aus Praktikabilitätsgründen abgelehnt. Momentan wird die einschlägige „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde“ (Anlage 3) überarbeitet. Dies sollte zum Anlass genommen werden, Möglichkeiten einer Gebührenbefreiung aufzunehmen. Der Katalog des § 4 Abs. 2 der Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ einschlägigen Satzung könnte hier erweitert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Gebührenbefreiung nur für solche Vereine Anwendung findet, deren Struktur vollständig auf Ehrenamtlichkeit beruht und für die eine Gebühr schon von 20 Euro auf die Abgabe von Speisen und Getränken unverhältnismäßig ist. unterzeichnet von: Doris Baitinger Dr. Heinrich Maul Michael Zeh Hauptamt - Sitzungsdienste - 17. April 2009
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STELLUNGNAHME zum Antrag CDU-Gemeinderatsfraktion und SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 17.03.2009/31.03.2009 eingegangen: 20.03.2009/01.04.2009 Gremium: 62. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.04.2009 1719 / 1720 7 a + b öffentlich Dez. 2 Vereinsfeste/Vereinsaktivitäten - Kurzfassung - Derzeit werden die Satzungen der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbe- hörde sowie die Verwaltungsgebührensatzung überarbeitet und zusammengeführt. Im Rah- men dieser Arbeiten wird von Bürgerservice und Sicherheit in Absprache mit der Stadtkäm- merei eine entsprechende Regelung der Gebührenfreiheit in den Satzungstext bzw. das jeweilig zugehörige Gebührenverzeichnis eingearbeitet. Die neue Fassung der Satzung wird von der Stadtkämmerei im Laufe dieses Jahres dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Gebühreneinnahmen in Höhe von 20 Euro je Fall würden entfallen. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Seit einer Änderung im Gewerbe- und Gaststättenrecht im Jahr 2007 gelten für die Abgabe von alkoholfreien Getränken und/ oder Speisen neue gesetzliche Regelungen. So unterlie- gen seither reisegewerbliche Gaststätten ohne Alkoholausschank jetzt den Bestimmungen der Gewerbeordnung und damit grundsätzlich der Reisegewerbekartenpflicht. Von dieser Rechtsänderung sind auch Vereine betroffen, die gelegentlich bei Veranstaltungen alkohol- freie Getränke und / oder Essen anbieten. Allerdings kann von den Vereinen eine Ausnahme von der Reisegewerbekartenpflicht beantragt werden. Diese Ausnahme von der Reisege- werbekartenpflicht wird in Form einer Erlaubnis zum Warenverkauf im Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte erteilt. Selbstverständlich ist jedoch für die Abgabe von alkoholfreien Getränken und / oder Speisen keine Erlaubnis erforderlich, wenn z. B. Vereinsfeste in den eigenen Räumen oder auf dem Gelände des Vereines stattfinden. Hinsichtlich des Ausschanks bzw. Verkaufs von alkoholischen Getränken hat es keine Ände- rung gegeben - hier muss nach wie vor eine gaststättenrechtliche Gestattung beantragt wer- den. Die Grundlage für die Gebührenerhebung ist derzeit für beide Sachverhalte die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde. Diese Satzung enthält derzeit keine Befreiungstatbestände, aufgrund derer die Verwaltung auf die Gebührenerhebung bei entsprechenden Tätigkeiten von Vereinen verzichten könnte. Allerdings wird diese Satzung sowie die Verwaltungsgebührensatzung momentan überarbeitet und zusammengeführt. Im Laufe dieses Jahres soll die Neufassung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Im Rahmen der Überarbeitung wird ein entsprechender Befreiungstatbestand - vor allem zur Erleichterung der ehrenamtlichen Tätigkeiten - in den Satzungstext oder in das zugehörige Gebührenverzeichnis eingearbeitet.
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