BBPlan "Marktplatz Nordseite", Karlsruhe-Innenstadt: Satzungsbeschluss gem. § 10 des Baugesetzbuches
| Vorlage: | 21850 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 31.03.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 10.03.2009 1667 4 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Marktplatz Nordseite", Karlsruhe-Innenstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 11.12.2007 6 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 08.04.2008 5 Auslegungsbeschluss Gemeinderat 10.03.2009 4 Satzungsbeschluss Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe Seite 30). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Vorbemerkungen zum Satzungsbeschluss Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verbundenen Themen sind vielschichtig, teil- weise komplexer Natur. Dazu zunächst folgende Gliederungsübersicht Seite I. Grundsätzliches zu den Zielen und Inhalten der Planung sowie zu den bisheri- gen Verfahrensschritten 3 I.1 Anlass der Planung und deren Zielsetzung 3 I.2 Zum Planinhalt und dessen gegenständlichen Auswirkungen 4 I.3 Zum Verfahren (Verfahrensschritte) 6 II. Eingegangene Stellungnahmen aus Anlass der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes und der Anhörung der Behörden und Träger öffent- licher Belange 6 II.1 Allgemeiner Überblick zu zentralen und in den Stellungnahmen aufgeworfe- nen Themen 7 II.2 Einzelthemen II.2.1 Belange der amtlichen Denkmalpflege 10 a) Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ 11 b) Schutz von Einzelgebäuden 12 c) Umgebungsschutz Schloss und Pyramide 13 II.2.2 Erforderlichkeit der Planung 13 II.2.3 Äußeres Erscheinungsbild der Bebauung – Fassadenabwicklung 15 a) Fassadenabwicklung im Verlauf der Geschossebenen bzw. horizonta- len Abschnitten 16 b) Breite der Pfeiler und der Arkadenöffnungen 17 c) Firsthöhe der Pultdächer in der Randbebauung 18 II.2.4 Bebauung im Blockinnenraum 18 a) Zur geschlossenen Bauweise 19 b) Rückwärtige Erschließungsmöglichkeiten über den Zirkelhof 20 c) Höhe der Gebäude und baulichen Anlagen im Blockinnenraum 20 II.2.5 Maß der baulichen Nutzung 21 a) Tatsächlich erreichbares Maß der Geschossflächen 22 b) Zur Zulässigkeit der Überschreitung der Obergrenzen bei der GFZ und dazu ggf. bestehenden Ausgleichserfordernissen 22 II.2.6 Zulässigkeit von Werbeanlagen 23 II.2.7 Planungsrechtliche Regelungen zur zulässigen Nutzung im Erdgeschossbe- reich der von den Arkaden umschlossenen Flächen 24 II.2.8 Planbedingte Grundstücksbetroffenheiten innerhalb des Geltungsbereiches 25 II.2.9 Urheberrecht / Erhaltungsanspruch Volksbankgebäude am Markplatz 26 a) Bedeutung des Urheberrechtsschutzes im Hinblick auf die Vollzugsfä- higkeit des Bebauungsplanes 27 b) Zum Urheberrecht unter Abwägungsgesichtspunkten 27 II.2.10 Träger öffentlicher Belange und Bürgerverein Stadtmitte 28 III. Weitere Hinweise und Abschluss des Verfahrens 29 B. Antrag an den Gemeinderat 30 Anlage 1 Spannungsverhältnis Bebauungsplanziele - Denkmalschutzbelange Anlage 2 Stellungnahme Regierungspräsidium Karlsruhe - Denkmalpflege Anlage 3 Liste Kulturdenkmale - Via Triumphalis - Weitere Anlagen: Bebauungsplan mit Begründung, Texten und Planskizze Ergänzende Erläuterungen Seite 3 I. Grundsätzliches zu den Zielen und Inhalten der Planung sowie zu den bisherigen Verfahrensschritten I.1 Anlass der Planung und deren Zielsetzung: Mit dem zu beschließenden Bebauungsplan soll der Weg zur baulichen Erneuerung und Fortentwicklung im Rahmen einer anzustrebenden städtebaulichen Neuordnung in den Bau- blöcken nördlich der Kaiserstraße zwischen Lammstraße und Kreuzstraße geebnet werden. Konkreter Anlass ist die Aufgabe der Nutzung des östlichen Eckgebäudes Kaiserstraße/Karl- Friedrich-Straße und den sich daran bis zum Zirkel anschließenden Gebäuden durch die Volksbank Karlsruhe. Der Rechtsnachfolger beabsichtigt einen Neubau, weil an dieser Stelle Nutzungen realisiert werden sollen, die insbesondere bei Verkaufsflächen, aber auch bei höherwertigen sonsti- gen Geschäftsnutzungen neuzeitlichen Ansprüchen genügen und Investitionen sich auch nur insoweit rechtfertigen. Das allein gäbe allerdings noch keinen Anlass, in Abkehr des denkmalgeschützten Baubestandes eine grundlegend neue Entwicklung einzuleiten, doch die Chance, die sich dabei bietet, soll mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für die beiden Baublöcke östlich und westlich der Karl-Friedrich-Straße begleitet und zugleich si- chergestellt werden. Denn Bedürfnisse dieser oder ähnlicher Art können sich in Zukunft auch bei den anderen Grundstücken der beiden Baublöcke ergeben und sind mit einiger Wahrscheinlichkeit auch zu erwarten. Es entspricht der Erfahrung aus der jüngeren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ent- wicklung, dass es zu keinen für die Lebendigkeit der Innenstadt wünschenswerten Schwer- punktbildungen kommt, wenn sich die Stadt dem nicht auch und gerade an einem solchen zentralen Ort wie vorliegend öffnet. Dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass die Baublö- cke, um die es vorliegend geht, funktional in den Verlauf der Kaiserstraße eingebunden sind, mithin räumlich und strukturell sich nicht anders darstellen als der übrige Bereich der Kaiser- straße. Zumindest gilt dies für den Abschnitt zwischen Europaplatz und Kronenplatz. Eine solche räumlich-funktionale Einbindung war rückblickend auch Leitbild der baugeschichtli- chen Entwicklung seit Weinbrenner, wie selbst die Denkmalpflege in ihren Ausführungen bestätigt. Siehe dazu die Ausführungen in den nachfolgenden Abschnitten. In welcher Art und Weise bzw. Ausformungen einem solchen Ziel entsprochen werden kann, darüber mag es unterschiedliche Ansichten geben. Eine einzig richtige Lösung, die allen Belangen gleichermaßen Rechnung trägt, lässt sich in solchen Fällen in aller Regel nicht finden. Insofern entsprach es der logischen Konsequenz, im Rahmen einer Mehrfachbeauf- tragung alternative Lösungsvorschläge zu gewinnen. Eine Neuausrichtung in Erwägung zu ziehen, wie sie vom 1. Preisträger vorgezeichnet wurde, kann in seiner Gestalt und Fassa- denabwicklung Leitbild für das städteplanerische Ziel sein. Demzufolge nimmt der Bebau- ungsplanentwurf das auf, so dass auf einer solchen Grundordnung Gebäude neu entstehen können, die mit ihrem Erscheinungsbild und ihren wesentlichen Gestaltungselementen wie- der einen einheitlich wirkenden, wenn auch andersartigen Gesamteindruck vermitteln, ohne jedoch – und das ist mit ein Vorteil beim derzeitigen Gestaltungskonzept - in Konkurrenz zu den solitären Erscheinungsformen der Marktplatzbebauung zu treten. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Das alles wird allerdings mit den ins Auge gefassten einheitlichen Gestaltungsprinzipien auch gegenüber gelegentlich andersartig verfochtenen subjektiven Interessen nur mit einem durch planungsrechtliche Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vorgegebenen ver- bindlichen Rahmen durchsetzbar sein. Dem soll der aufzustellende Bebauungsplan gerecht werden. Denn insoweit stellt sich die Situation heute allein schon in den zeitlichen Dimensi- onen, in der die baulichen Veränderungen erwartet werden können, anders als beim Wie- deraufbau nach den Kriegszerstörungen dar. Und letzteres war wohl mit ursächlich dafür, dass die gegenwärtig noch bestehende Einheitlichkeit in der Bebauung auch ohne verbindli- che rechtliche Vorgaben erreicht werden konnte. Die Problematik, die zur notwendigen baulichen Veränderung Anlass gibt, ist im Wesentli- chen darauf zurückzuführen, dass Nutzungen, die in der hier angestrebten gebotenen dy- namischen Flexibilität die künftigen Bedürfnisse abdecken sollen, nicht streng der bisherigen baulichen Struktur untergeordnet werden können, ohne erhebliche Nachteile zu Lasten der jeweiligen Grundstückseigentümer in Kauf zu nehmen. So lässt die bisher streng durchge- haltene, skelett- und kassettenartig betonte Rasterfassaden-Architektur mit ihren nahtlos ohne Versatz horizontal verlaufenden Stockwerkslinien im Grunde keinerlei Abweichungen zu, ohne das Gesamtbild zu stören. Wie sich dies im Einzelnen in der Auseinandersetzung mit denkmalschutzrechtlichen Belangen darstellt oder darstellen kann, zeigen die Ausfüh- rungen in Anlage 1 zu dieser Vorlage auf. I.2 Zum Planinhalt und dessen gegenständlichen Auswirkungen: Entsprechend den vorstehend beschriebenen Zielsetzungen verfolgt die Planung den Über- gang von der bisherigen Rasterfassaden-Architektur zu einer wandflächen-betonten Loch- fassaden-Architektur. Am Charakter der geschlossenen Bebauung wird dabei festgehalten. Sie gilt ausnahmslos für alle Baugrundstücke und dies in voller Tiefe und damit auch im Blockinnenraum. Mit dieser Bauweise wird jedoch nur das nahtlose Bauen im Verhältnis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen geregelt. Soweit Grundstücke im Blockinnenraum an ihrer Rückseite aneinander angrenzen, gilt das nicht. Hier besteht kein Zwang zum unmittel- baren Bauen an der Grenze, so dass Abstandsflächen nach der Landesbauordnung freizu- halten sind, wenn sich die Eigentümer der Grundstücke nicht auf ein gemeinsames Bauen an der Grenze einigen können. Die zur Straße hin gelegenen Außenwandflächen der Gebäude werden sich nach der im Planentwurf festgelegten maximalen Wandhöhe bis in den Höhenbereich der bisherigen zurückgesetzten Staffeldachgeschosse erstrecken. Das gibt Spielraum für höhere Geschos- se, vorwiegend für das Erd- und erste Obergeschoss. Das ist sogar, und insoweit positiv, mit einer insgesamt geringeren Höhe im Vergleich zu den bisher im Blickfeld zur Straße sichtba- ren Außenwandflächen verbunden. Zwar springen die Wandflächen der Staffeldachge- schosse der heutigen Gebäude gegenüber den darunter liegenden Außenkanten des Ge- bäudes zurück, in Anbetracht der höheren, wieder bis zur Außenkante vorspringenden Flug- dächer, in der Raumwirkung unterstützt durch die seitlichen Schotten der einzelnen Gebäu- de, dominiert in der Höhenentwicklung jedoch der Gesamteindruck bis zu den Oberkanten der Flugdächer. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 In einer differenzierenden Betrachtung bleibt dazu lediglich festzustellen, dass ausgehend vom Erdgeschossniveau bis zum Abschluss der Außenwandflächen an der Unterkante der Dachtraufe der neuen Gebäude im Vergleich zum heutigen Erscheinungsbild ein frontal grö- ßer wirkender Flächeneindruck entstehen kann. Das aber auch nur, wenn der Blick an der Oberkante der Brüstungen im Staffeldachgeschossbereich der heutigen Gebäude verharrt, weil deren Oberkanten um 1,60 m niedriger liegen als das obere Ende der Außenwände der neuen Gebäude. Dieser in der horizontalen Linie wahrnehmbare Unterschied tritt jedoch im Hinblick auf die vor die Außenwand ragenden Dachtraufen der neuen Gebäude nicht son- derlich in Erscheinung, wobei es bisweilen auf den Blickwinkel ankommen kann. In der Wir- kung dominierend werden dann immer noch die höher liegenden Flugdächer mit ihren in der Front der Außenwände bündig abschließenden Kanten sein. Was in der vorstehenden Betrachtung vermittelt wird, gilt schließlich auch dann noch, wenn die Flächen der im Winkel von 40° geneigten Dächer der neuen Gebäude in das Blickfeld mit einbezogen werden. Deren höhenbegrenzenden Firstlinien können zwar gegenüber den heutigen flachdachartigen Flugdächern um bis 4,5 m höher sein, doch treten diese aufgrund ihrer Neigung deutlich gegenüber den Frontlinien der Gebäude zurück und werden mit ihrer Höhe im Straßenbild der Kaiserstraße überhaupt erst in einem weitem Sichtfeld bei sehr flach geneigtem Sichtwinkel wahrnehmbar. Das gilt in gleicher Weise, wenn es um die raumwirksamen Sichtbeziehungen geht, soweit sich ein solcher Eindruck für Betrachter vom Marktplatz aus ergeben kann. Denn auch dann werden eher die höhenbetonenden Kanten der Flugdächer dominieren und nicht die in der weiten perspektivischen Betrachtung zu- sammenrückenden Höhenlinien der Dachfirste. Dass es dazu in den Einwendungen andere Sichten gibt, sei hier im Vorgriff auf die nachfolgenden Abschnitte unter Kapitel II allerdings schon vorweg betont. Neu und insoweit abweichend gegenüber dem bisher örtlich geltenden Planrecht bietet der Bebauungsplan die Möglichkeit zu einer intensiveren baulichen Ausnutzung des Blockinnen- raums. Diese unterliegt außer der Bindung an die Höhenbegrenzung auf das Niveau der Firstlinien der Randbebauung keinen sonstigen Einschränkungen. Das bedeutet, dass auch bisherige frei gebliebene oder niedriger bebaute Innenhofflächen überbaut bzw. weiterge- hend baulich genutzt werden können. Das freilich nur dann, wenn das grundsätzlich zulässi- ge Nichteinhalten von Abständen zu seitlichen Grundstücksgrenzen im Blockinnenraum kei- ne nachbarlichen Konflikte hervorruft. Im Übrigen sieht der Bebauungsplanentwurf zur Art der zulässigen baulichen Nutzung die Festlegung eines Kerngebietes gemäß § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Ein- klang mit dem bisherigen Nutzungscharakter vor. Lediglich Vergnügungsstätten und Tank- stellen werden ausgeschlossen sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dieser Planung wird auf die beigefügte Begründung zum Bebauungsplanentwurf verwiesen. I. 3 Zum Verfahren: Zu nennen sind folgende, bisher durchgeführte Verfahrensschritte: Ergänzende Erläuterungen Seite 6 - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 11.12.2007 - Frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Informationsveranstaltung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung am 20.02.2008 - Anhörung der Träger öffentlicher Belange in Form einer stattgefundenen Informations- veranstaltung am 21.02.2008 und der anschließend gegebenen Gelegenheit, sich dazu zu äußern sowie im Anschluss daran die nochmalige Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit dem nachstehend aufgeführten Verfahrensschritt - Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 28.04.2008 bis 30.05.2008 nach vorheriger Bekanntmachung in der StadtZeitung - Amtsblatt der Stadt Karlsruhe - vom 18.04.2008 - Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 4a Abs. 3 BauGB aufgrund vorgenommener Änderungen an den Festsetzungen des Bebauungsplanent- wurfes vom 03.11. bis 02.12.2008 nach vorheriger Bekanntmachung in der StadtZeitung mit Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 24.10.2008 Grund, nach Beendigung der ersten öffentlichen Auslegung Änderungen an den Festset- zungen des Bebauungsplanes vorzunehmen, gab es aufgrund der eingegangenen Stellung- nahmen und auch mit Blick auf notwendige Präzisierungen verschiedener textlicher Festset- zungen, die sich bei der weiteren Überprüfung ergeben hatten. Das braucht hier in den Ein- zelheiten nicht weiter dargelegt zu werden, da diesen Änderungen inhaltlich keine bedeut- same oder abwägungserhebliche Relevanz zukommt. Die bisher verfolgten Planungsziele und somit auch die Grundzüge, die mit dem bisherigen Entwurf des Bebauungsplanes ver- folgt wurden, blieben jedenfalls unverändert. Die erneute öffentliche Auslegung konnte inso- weit auf dem zuvor vom Gemeinderat gefassten Auslegungsbeschluss erfolgen, der schon Grundlage der ersten Planauslegung gewesen war. II. Eingegangene Stellungnahmen aus Anlass der öffentlichen Auslegung des Be- bauungsplanentwurfes und der Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Während des Zeitraums der beiden öffentlichen Auslegungen des Bebauungsplanentwurfes konnten sich die Bürger mit Stellungnahmen allgemeiner Art und in eigenen Betroffenheiten zur Planung äußern. Gleiches galt für die von der Planung betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange, die gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der 1. Planauslegung ge- hört wurden. Von den Änderungen, die zur 2. Planauslegung führten, wurden Behörden und Träger öffentlicher Belange nicht weiter berührt, so dass es entbehrlich war, diese nochmals zur Planung zu hören. Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme erhielt unabhängig von den vorangegangenen Verfahrensschritten zum Abschluss nochmals die für die Denkmalpflege zuständige Stelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ehemals Landesdenkmalamt), nachfolgend als be- hördliche Denkmalpflege bezeichnet. Denn aufgrund ihrer zuvor im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen war es schon geboten, dass sie ihren Standpunkt in der Sache und ihre jeweiligen Argumente nochmals im Lichte der zuletzt zur 2. Planauslegung geänderten Plan- fassung und der zwischenzeitlich von Stadtplanungsamt und Zentralem Juristischen Dienst Ergänzende Erläuterungen Seite 7 der Stadt erstellten Abhandlung „Ziele des Bebauungsplanes Marktplatz Nordseite im Span- nungsverhältnis mit Denkmalschutzbelangen“ vom 19.12.2008 (Anlage 1 zu dieser Vorlage) überprüfen konnte. Die daraufhin abgegebene abschließende Stellungnahme der behördli- chen Denkmalpflege vom 30.01.2009 nimmt sodann auch vorwiegend auf die Argumente in der vorbeschriebenen Abhandlung Bezug, wobei sie an den zuvor eingenommenen, der Planung entgegenstehenden Bewertungen festhält. Aus dem privaten Personenkreis haben sich bei beiden öffentlichen Auslegungen überwie- gend Personen aus dem Kreis der Architektenschaft sowie Vertreter des Stiftungsrates der Erich-Schelling-Architekturstiftung mit insgesamt sechs Beiträgen beteiligt. Ihre persönliche Betroffenheit brachten, anwaltschaftlich vertreten, die Eigentümer von zwei innerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücken aus dem Baublock östlich der Karl-Friedrich-Straße zum Ausdruck. Des Weiteren haben zum Planinhalt und dessen Zielen der Bürgerverein Stadtmitte, das Badische Landesmuseum und die Industrie- und Handelskammer Stellung genommen. Teilweise werden in diesen Stellungnahmen Themen aufgegriffen, mit denen sich auch die Stellungnahmen des privaten Personenkreises befasst haben. Das gilt in recht umfassender Weise für den Bürgerverein Stadtmitte, der sich schwerpunktmäßig gleichfalls mit Belangen der Denkmalpflege befasst und in seinem Ergebnis der beabsichtigten Abkehr vom einheitli- chen Erscheinungsbild der vorhandenen Bebauung widerspricht. Das Vorbringen in all diesen Stellungnahmen wird themenbezogen in inhaltlicher Zusam- menfassung in den nachstehenden Abschnitten wiedergegeben. Dem ist im unmittelbar nachfolgenden Abschnitt II.1 ein themenübergreifender einführender Überblick vorangestellt, mit den Einzelthemen befassen sich sodann noch näher die Abschnitte II.2.1 bis II.2.10. Dies je nach Erfordernis mit dazu begleitenden einführenden Ausführungen, Beurteilungen und Wertungen der Verwaltung aus planfachlicher und planungsrechtlicher Sicht und schließlich in der gebotenen abwägenden Auseinandersetzung mit den dazu einzustellen- den, relevant erscheinenden Belangen. II.1 Allgemeiner Überblick zu zentralen und in den Stellungnahmen aufgeworfenen Themen Der Grundkonflikt, den die Planung auslöst und bereits in den Ausführungen des vorstehen- den Abschnittes I erkennbar zum Ausdruck kommt, wird in allen eingegangenen Stellung- nahmen mehr oder minder vertiefend vorgetragen. Es geht darin hauptsächlich um die Ab- kehr vom Charakter der bisherigen Bebauung in ihrer sich einheitlich und durchgängig dar- stellenden Architektur einer streng aufeinander abgestimmten Abfolge von Gebäuden mit ihren typischen, rasterartig in Erscheinung tretenden Fassadenelementen. An dem sich einheitlich zeigenden Erscheinungsbild gelungener Nachkriegsarchitektur, ei- nem allseits unbestrittenen Zeugnis bedeutsamer baugeschichtlicher Entwicklung an diesem für die Stadt zentralen Ort, gelte es in Verantwortung auf das historische Erbe, so die Forde- rung aller Einsprecher, festzuhalten. Denn diese Bebauung habe zusammen mit den Ge- bäuden am Marktplatz die Identität der Stadt in ihrem zentralen Bereich bis weit über ihre Grenzen hinaus inzwischen über mehr als 50 Jahre verkörpert. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Und daran orientiert entzündet sich sodann auch die vielfach weitergehende und teilweise umfängliche Kritik am Bebauungsplanentwurf, weil mit diesem eine andersartige, mit Blick auf die klassizistische Bebauung des Markplatzes weniger zurückhaltende bauliche Entwick- lung eingeleitet werde. Auf diese Weise sei auch nicht gewährleistet, dass es künftig wieder zu einem einheitlich wirkenden Gesamtbild im Straßenbild auf der Nordseite des Marktplat- zes kommen werde, das wie bisher in einem zurückhaltenden Kontext zum Marktplatz trete. Dieser und insbesondere auch von der amtlichen Denkmalpflege gesehene Konflikt ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Zum einen bleibt er auf der Grundlage der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zu betrachten, zum anderen aber auch - und dies mit nicht minderem Gewicht - im verantwortlichen Umgang mit den städtebaulichen und stadtgestal- terischen Belangen, wie sie dem Träger der Bauleitplanung im Rahmen seiner Aufgaben- stellung durch das Baugesetzbuch aufgegeben werden. Als prinzipiell verfehlt betrachten es die amtliche Denkmalpflege und die übrigen Kritiker, dass der Bebauungsplanentwurf in wenig überzeugender Art und Weise und mit einer prin- zipiell falsch verstandenen Anpassung an die Stilrichtung der Bebauung am Marktplatz zu dem Zeitgeist der klassizistischen Architektur zurückkehre. Denn historisch gesehen sei es auch unter Weinbrenner kein primär verfolgtes Ziel gewesen, mit der Nordseitenbebauung der Kaiserstraße den Marktplatz mit einer eigens zur Platzfläche ausgerichteten und zu- gleich abschließenden Bebauung zu fassen. Vielmehr wurde diese Bebauung, auch rückbli- ckend zur historischen Entwicklung stets in der Abfolge der baulichen Entwicklung in der Kaiserstraße gesehen. Und wenn schon mit dem jetzigen Bebauungsplanentwurf eine Ab- kehr vom Erscheinungsbild der vorhandenen Bebauung verfolgt werde, dann besser mit einer akzentsetzenden neuzeitlichen Architektursprache. Zu allen diesen Aspekten hier stichwortartig einige von der amtlichen Denkmalpflege ins Feld geführten Gesichtspunkte: - Die Nordseite des Karlsruher Marktplatzes sei immer die – auch mit ihrer Höhenentwick- lung – untergeordnete Seite gewesen; sie habe erstmals durch die Wiederaufbauleis- tung in der Nachkriegszeit eine formale Durchgestaltung erfahren, an der als Zeugnis baugeschichtlicher, epochaler Entwicklung festzuhalten sei. - Der im Rahmen des jetzigen Planentwurfs beabsichtigte Neubau in neuklassizistischer Formensprache greife keine historische Situation auf. - Die geschlossene Höhenentwicklung gewinne nicht unerheblich an Gewicht mit negati- ven Folgen für das Platzgefüge. - Die flächigere Fassadengestaltung wirke massiger im Vergleich zur bestehenden Situa- tion, die durch das Rasterrelief getragen werde. - Vom bisherigen Prinzip durchgehender Trauflinien bei den Baublöcken am Marktplatz und an der Nordseite der Kaiserstraße werde ohne Not abgewichen; die Variabilität in der Traufausbildung in unterschiedlich möglichen Auskragungstiefen, die der Planent- wurf zulasse, sei abzulehnen. - Mit der Aufgabe der Höhenstaffelung zum Schloss hin werde das Erscheinungsbild der Hauptachse der Via Triumphalis entscheidend verändert. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 - Zur Gestaltung der Fassaden gebe es sowohl in der Aufteilung als auch in den Maßras- terungen eine zu große Variationsbreite, so z. B. bei den Gesimshöhen, Arkaden- und Pfeilerbreiten. Als Fazit kam daher die amtliche Denkmalpflege zu der Feststellung, dass damit eine nach- vollziehbare Auseinandersetzung mit dem Denkmalbestand fehle. Und das war im Wesentli- chen auch schon ihr Vorbringen, das dem Gemeinderat in der Verwaltungsvorlage zum Aus- legungsbeschluss zur Kenntnis gebracht wurde. Diese pointierten und mit den privaten Einwendungen weitestgehend identischen Betrach- tungsweisen sind sodann auch Ausgangspunkt der Kritik, soweit sich die Bürger und der Bürgerverein Stadtmitte mit den einzelnen Festsetzungsinhalten befassen. Diesen wird im Kern entgegengehalten, dass mit ihnen die angestrebte „andersartige Einheitlichkeit“, die in eine Harmonie zur Marktplatzbebauung treten soll, keinesfalls erreicht und auch nicht si- chergestellt werde. Schon die Regelungen zur Fassadenabwicklung und der zulässigen Bandbreite gebe Grund zu dieser Sorge. Auch seien die Festsetzungen zu allgemein gehal- ten und insbesondere im Hinblick auf die verfolgten Planungsziele vielfach unzureichend oder teilweise auch zu unbestimmt. Was die Bestimmtheit und gebotene Dichte von Festsetzungen anbelangt, hat die Stadtpla- nung auf solche Einwände, die teilweise als konstruktiv bzw. hilfreich gelten konnten, nach vertieft vorgenommener rechtlicher Überprüfung reagiert, wobei zunehmend auch zwischen- zeitlich gewonnene eigene Erkenntnisse mit eingeflossen sind. Das führte zu der bereits in Abschnitt I erwähnten erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfes. Der Grundkonflikt, den die Einsprecher sehen und teilweise mit weiteren Stellungnahmen bekräftigt hatten, stellt sich ihnen allerdings auch bei dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf unverändert dar. Selbst die korrigierten oder anders gefassten Texte zu einigen Festsetzungen stehen dabei in der Kritik. Übergreifend zu den einzelnen Themen gilt es jedoch zunächst die rechtliche Ausgangslage, wie sie auch der Anlage 1 zu dieser Vorlage zu entnehmen ist, zu skizzieren. Und dazu bleibt anzumerken: Die bisherige Einheitlichkeit mit ihren architektonischen Stilelementen beruht nicht auf den Festsetzungen des bisher noch geltenden Bebauungsplanes, der Grundlage für die Errich- tung der Gebäude in der Wiederaufbauphase gewesen ist. Daraus folgt: - Was der neue Bebauungsplan zulassen will, könnte zumindest bezogen auf die zum Straßenraum hin jeweils orientierte Fassadengestaltung auch weitgehend nach dem bisher geltenden Bebauungsplan entstehen. - Im Ergebnis steht und fällt das Bewahren der bisherigen Einheitlichkeit mit der materiel- len Reichweite und Durchsetzungsfähigkeit, die dazu das Denkmalschutzgesetz im je- weils konkreten Einzelfall bietet. Es erscheint dabei nicht so ohne weiteres gewährleistet, mit dem Argument der von der amt- lichen Denkmalpflege erkannten Sachgesamtheit "Via Triumphalis“ als denkmalschutzrecht- Ergänzende Erläuterungen Seite 10 liches Schutzgut im Sinne von § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Einheitlichkeit der Bebauung mit den durchgehend horizontalen Linien bei den einzelnen Geschossen und den sonstigen Höhenentwicklungen, oder in der Ausbildung der Fensteröffnungen und kasset- tenartigen Ausformungen zu wahren. Zumindest enthält der derzeit geltende Bebauungsplan dazu keine derart ins Einzelne gehende Festsetzungen. Was zur Sachgesamtheit zu sagen ist, mag sich beim "Gebäudekomplex ehemalige Volks- bank" sicherlich noch differenzierter und enger darstellen, nachdem dieser, anders als die übrigen Gebäude der beiden Blöcke, aus den in Anlage 3 näher ausgeführten Gründen auch in seiner Substanz dem Denkmalschutz unterliegt. Nur ob sich solches aus denkmalschutz- rechtlichen Gründen in allen relevanten Punkten auch auf die übrigen Gebäude übertragen ließe, erscheint unsicher. Auch damit befasst sich die Anlage 1 näher und zeigt auf, welche Problemlagen es u.U. dabei geben könnte. Zum Thema insgesamt, nämlich inwieweit der Denkmalschutz letztlich auch dem vorliegen- den Planentwurf mit seinen qualifizierten, im Vergleich zum bisher geltenden Bebauungs- plan weitergehenden Regelungen vorgehen kann, befasst sich der nachstehende Abschnitt II.2. Was in Kenntnis dieser Dinge in verfahrensbezogener und materiellrechtlicher Hinsicht beim anstehenden Satzungsbeschluss angezeigt erscheint, nämlich diesen unter einen Vor- behalt zu stellen, bis auch denkmalschutzrechtlich abschließend entschieden werden konn- te, das wird abschließend dann nochmals in Abschnitt III kurz erläutert und ist im Ergebnis Gegenstand der Ziffer 3 des Beschlussantrags. II.2 Einzelthemen II.2.1 Belange der amtlichen Denkmalpflege Der beim Regierungspräsidium Karlsruhe angesiedelte Fachbereich der Denkmalpflege (früher Landesdenkmalamt) war im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu be- teiligen, was im Verlaufe des Planungsprozesses in gestufter Abfolge zu insgesamt drei Stellungnahmen geführt hatte. Verwiesen sei dazu nochmals auf die abschließende Stel- lungnahme der Denkmalschutzbehörde vom 30.01.2009, die als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt ist und vorwiegend auf Anlage 1 dieser Vorlage eingeht. Des weiteren auf die sonstigen, stichwortartig im vorstehenden Abschnitt II.1 wiedergegebenen Argumente der Denkmalpflege. Das alles wird in gleicher Weise für die später von der Denkmalschutzbehörde zu treffenden Entscheidungen, insbesondere bei der erforderlichen Zustimmung zum Abbruch von denk- malgeschützten Gebäuden innerhalb des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungs- planes zu würdigen sein. In denkmalschutzrechtlicher Hinsicht gibt es im Hinblick auf die Inventarisierung der Denk- malpflege (siehe dazu die Anlage 3 zu dieser Vorlage) drei unterschiedliche und jeweils für sich mit unterschiedlicher Zielsetzung zu beachtende Betrachtungsebenen und zwar, a) die Sachgesamtheit „Via Triumphalis“, die neben den Gebäuden entlang der Karl- Friedrich-Straße zwischen Rondellplatz und Schloss eben auch die Gebäude auf der Ergänzende Erläuterungen Seite 11 Nordseite des Marktplatzes und zwar durchgehend von der Lammstraße bis zur Kreuz- straße erfasst, b) den Schutz von Einzelgebäuden in deren spezifischen Gestalt und Ausprägung (da- runter fällt als einziges derartiges Kulturdenkmal allerdings nur der Gebäudekomplex auf den Grundstücken Kaiserstr. 72, 74, Karl-Friedrich-Str. 1, 3 und Zirkel 21 – ehemals Volksbank), c) den Umgebungsschutz von Schloss und Pyramide, die als Kulturdenkmale von be- sonderer Bedeutung unter Schutz stehen. Die Bezüge zur vorliegenden Planung haben dabei unterschiedliche Ausprägungen. Es geht dabei vor allem auch um die Fragestellung, inwieweit sie im Hinblick auf die Vollzugsfähig- keit des Bebauungsplanes Hindernisse darstellen können. Dazu folgendes: Stünde die Sachgesamtheit "Via Triumphalis" (Fall a) der Planung dergestalt entgegen, dass praktisch jedes darunter fallende Gebäude erhalten bleiben oder zumindest durch ei- nen Neubau mit derselben Fassadenabwicklung ersetzt werden müsste, ginge der Bebau- ungsplan mit seinen Gestaltungszielen von vornherein ins Leere. Er wäre dann insoweit von Anfang an mit rechtlichen Mängeln behaftet. Ob damit seine Funktionslosigkeit insgesamt verbunden wäre, so dass dem Bebauungsplan generell kein Geltungsanspruch mehr zukä- me, dürfte allerdings nicht zu erwarten sein. Denn die Sachgesamtheit erfasst nur Teile des Geltungsbereichs, die übrige Bebauung im Zirkel sowie in der Lammstraße und Kreuzstraße (mit Ausnahme der jeweiligen Eckgebäude an der Kaiserstraße) und der Blockinnenraum blieben unberührt. Nun dürfte jedoch bei dem gestalterischen Ansatz, den der Bebauungsplanentwurf verfolgt, davon auszugehen sein, dass der Aspekt der Sachgesamtheit überwindbar erscheint. Denn es steht jedenfalls nicht im Vordergrund, an dieser Sachgesamtheit mit Blick auf die klassi- zistische Marktplatzbebauung im Sinne eines Ensembles festzuhalten. Denn diese würde zusammen mit den sonstigen Gebäuden der Via Triumphalis, die mit der in Nord-Süd ausge- richteten Abwicklung eine eigene Prägung erfährt, ihre Bedeutung ohne die bisherigen Ge- bäude auf der Nordseite des Marktplatzes nicht verlieren. Was allerdings trotz allem verloren ginge, wäre das Gesamtbild und zugleich Zeugnis einer in unterschiedlichen Epochen stattgefundenen, baugeschichtlich bedeutsamen Entwicklung. Deren Leistung bestand und besteht darin, mit dem damals bestehenden Architekturver- ständnis dem Straßenbild ein insgesamt stimmiges Gepräge zu geben, das denkmalschutz- rechtlich gewahrt werden soll. Die Rasterfassaden-Architektur als solche, die auch an ande- ren Stellen im Stadtgebiet vorkommt, mag dabei mit bedeutend sein. Ihr allein und isoliert betrachtet würde aber nicht das Gewicht zukommen, sie an diesem Ort beibehalten zu müs- sen. In der von der Denkmalschutzbehörde vorzunehmenden Abwägung, aber auch in städtebau- licher Betrachtung, spielt es unter solchen Gesichtspunkten sodann schon eine Rolle, ob lediglich Entscheidungen aus Anlass von zufällig auftretenden Einzelbauvorhaben getroffen werden müssen, oder ob, wie vorliegend, damit zugleich eine neue städtebauliche, durch Ergänzende Erläuterungen Seite 12 den Bebauungsplan vorgegebene Entwicklung stattfinden soll. Denn an Gebäuden aus denkmalpflegerischen Gründen mit übergreifenden Auswirkungen auf die Funktionen fest- halten zu wollen, die einem solchen Straßenabschnitt im städtebaulichen Gefüge zukamen und im Wandel der Zeiten weiterhin zukommen sollen, kann auch Stillstand bedeuten. Und wenn damit eine gewichtige stadtentwicklungsbedeutsame Veränderung verhindert wird, kann solches auch nicht im Sinne des Denkmalschutzes sein. Im Falle des Schutzes von Einzelgebäuden (Fall b) wäre bei einer Verweigerung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung zum Abbruch des Gebäudekomplexes ehemals Volksbank die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes auf allen anderen Grundstücken nicht betroffen, sofern es dabei nicht zugleich und unabdingbar auch auf die Sachgesamt- heit ankommen müsste. Letzteres kann sich schon aufdrängen, weil sich nicht nur aus stadtgestalterischen Gründen, wie noch später erörtert, sondern auch aus Gründen des Denkmalschutzes die Frage stellen kann, ob allein dem Erhalt dieses Gebäudekomplexes in der Abwägung mit allen anderen Belangen noch ein vergleichbar hohes Gewicht zukommen würde. Denn weitere Gebäude, die aufgrund ihrer Gebäudesubstanz selbständig als Kultur- denkmale einzustufen wären, sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Aus welchen Gründen der vom Architekten Prof. Erich Schelling geplante Gebäudekomplex in seiner vorhandenen Substanz als ein nach § 2 Denkmalschutzgesetz geschütztes Kultur- denkmal einzustufen ist, kann der denkmalschutzfachlichen Inventarisierung (Anlage 3 zu dieser Vorlage), entnommen werden. Es ist dabei nicht Sache der Bauleitplanung, die Ei- genschaft des Gebäudes als Kulturdenkmal im Sinne der Regelungen des Denkmalschutz- gesetzes abschließend zu beurteilen. Dabei mag es durchaus unterschiedliche Auffassun- gen darüber geben, ob der Gebäudekomplex aufgrund der Veränderungen, die dieser seit seiner Entstehung erfahren hat, noch eine solche Einstufung rechtfertigt. Es wird demnach bei der abwägenden denkmalschutzrechtlichen Ermessensentscheidung mit auf einen vom Gemeinderat erfolgten Satzungsbeschluss ankommen, der den für die Aufgabe des Denkmalschutzes sprechenden stadtplanerischen Gründen ein entsprechen- des Gewicht verleiht. Ob daneben dann auch noch wirtschaftliche Interessen des Investors und Eigentümlichkeiten in der Substanz des Gebäudes mit einen Ausschlag geben können, sei dahingestellt. Sollte allerdings als Versagungsgrund hauptsächlich nur der denkmalschutzwürdige Wert dieses Gebäudekomplexes in seiner vorhandenen Substanz von Bedeutung sein und weni- ger Gesichtspunkte der aus Gründen der Sachgesamtheit zu wahrenden Einheitlichkeit, könnte dies nachfolgend auch Raum für anderweitige Planungsüberlegungen geben. So etwa, aus Gründen der Symmetrie lediglich an den beiden östlichen und westlichen Eckge- bäuden der Kaiserstraße / Karl-Friedrich- Straße und den daran anschließenden Gebäuden bis zum Zirkel als baugeschichtliches Zeugnis festzuhalten, wenn dies mit bestimmten Übergangsformen gestalterisch vertretbar erschiene. Denn nur den östlichen Gebäudekom- plex als Relikt einer früheren Entwicklungsepoche zu erhalten, ohne dass zumindest in An- sätzen die frühere Gestalt auch auf der Westseite deutlich wird, erschiene wenig überzeu- gend. Ergänzende Erläuterungen Seite 13 Derartige beispielhafte Überlegungen stünden allerdings in deutlichem Gegensatz zu den mit dem Bebauungsplan derzeit verfolgten Zielen, die als gewichtige städtebauliche Belange auch einen denkmalschutzrechtlichen Bezug haben. Denn dabei müsste die bisher gesehe- ne Sachgesamtheit möglicherweise neu definiert werden. Raum, sich damit näher zu befas- sen, bestünde demzufolge für die Stadtplanung erst, wenn - auch in Anbetracht des Bebauungsplanes der Schelling-Bau aus denkmalschutzrechtli- chen Gründen erhalten bleiben müsste und dabei zugleich - auch eine Klärung erfolgen würde, ob das für den Schelling-Bau aus Substanzgründen durchzusetzende Erhaltungsinteresse auch maßgebend dafür sein würde, mit einem nicht minderen Gewicht an der Sachgesamtheit im bisher beschriebenen Ausmaß festzu- halten. Einem solchen ganzheitlich zu sehenden denkmalschutzrechtlichen Entscheidungsprozess kann und darf die Planung nicht schon mit einem in Kraft gesetzten Bebauungsplan vorgrei- fen. Eben so wenig erschiene es bei der hier gegebenen städtebaulichen Bedeutung auch nicht zielführend, mit einer denkmalschutzrechtlichen Zustimmung zu einem Gebäudeab- bruch mehr oder weniger präjudizierend schon das Abwägungsergebnis des Gemeinderates im Vorfeld faktisch zu beeinflussen. Die Bedeutung des unter Buchstabe c) erwähnten Umgebungsschutzes liegt vor allem in der Sichtachse zwischen der Pyramide und dem Schloss, die möglichst nicht von der Do- minanz von Neubauten im Bereich der Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaiserstraße und Zirkel oder durch eine Einengung des in der Sichtachse freien Raumes beeinträchtigt wer- den sollte. Diese Problematik dürfte einem in Kraft getretenen Bebauungsplan nicht entge- genstehen, auch wenn der Denkmalschutz in der zum Zirkel hin abfallenden Höhenabstu- fung eine positive Wirkung sieht. Zwar wird bei den Neubauten beidseitig der Karl-Friedrich- Straße nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein durchlaufendes Traufgesims im Übergang zur Dachfläche in der Höhe von 15,5 m vorhanden sein, dafür öffnen jedoch die anschließend geneigten Dachflächen in größerem Umfang, als das heute der Fall ist, den für den Durchblick freien Raum. II.2.2 Erforderlichkeit der Planung In einigen Stellungnahmen wird die Auffassung vertreten, für die Aufstellung des Bebau- ungsplanes bestehe kein planungsrechtlich relevantes Erfordernis. Das sei jedoch gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Grundvoraussetzung und das sei nicht erfüllt. Wäre dieser Feststellung zu folgen, würde die Planung tatsächlich an einem rechtlichen Mangel leiden, der einem später in Kraft tretenden Bebauungsplan seine materielle Rechtsgültigkeit nehmen würde. Gestützt werden die Einwände darauf, dass das Planerfordernis nicht mit den von der Pla- nung ins Feld geführten Gründen zu rechtfertigen sei. Das gelte vor allem für das Ziel, zeit- gemäße Nutzungsvorstellungen verwirklichen zu können. Und selbst wenn dafür ein Bedürf- nis bestünde, so dränge es sich keineswegs auf, eine auf ökonomische Optimierung ausge- richtete Einzelhandelsentwicklung und andere anspruchsvollere Nutzungen nun ausgerech- net an diesem Standort verwirklichen zu müssen oder zu sollen. Ergänzende Erläuterungen Seite 14 Ohne das Bedürfnis einer hochwertigen Geschäftsnutzung an dieser Stelle in Abrede zu stellen, die der Investor im Falle eines Neubaues anstelle des Volksbankgebäudes beab- sichtigt, gelte es eine zum Standort passende Planung zu verfolgen. Dabei sei es geboten, allem voran zu untersuchen, wie neue bzw. aktuelle Geschäftsnutzungsbedürfnisse in die denkmalwürdige Bebauung im Sinne von bewahrenswerter Stadtgestalt integriert werden könnten. Städtebau sei nicht ausschließlich in dem Sinne zu verstehen, den Weg nur für Neubauten oder Umbauten für meist intensivere Nutzungen zu ebnen, sondern in nutzungs- artbezogener Hinsicht auch Überlegungen zu verfolgen, wie geeignete Nutzungen für die erhaltenswerten Gebäude in Frage kommen können. Das alles gipfelt sodann in der Auffassung eines Einsprechers, dass ein Planerfordernis für den vorliegenden Bebauungsplan bei der hier gegebenen denkmalschutzwürdigen Bebau- ung überhaupt nur dann bestehen könne, wenn die andersartig geplante Neubebauung sich im Interesse überragender Gemeinschaftsgüter als zwingend geboten darstelle. Eingewen- det wird dazu weiter noch, dass Nutzungsvorstellungen von den verschiedenen Eigentümern hinsichtlich der aktuellen Nutzungsbedürfnisse nicht erhoben wurden. Stellungnahme: Mit diesen Ausführungen wird das im Baugesetzbuch vorausgesetzte Erfordernis einer Pla- nung verkannt. Denn es kann, aber muss dabei keineswegs auf die Frage ankommen, ob sich eine Planung als dringlich, zwingend darstellt. Das wäre eine zu weitgehende Ein- schränkung des der Gemeinde im Hinblick auf ihre Selbstverwaltungsgarantie eingeräumten Planungsermessens. Vielmehr muss es ihr möglich sein, ihre eigenen Entwicklungsvorstel- lungen verfolgen zu können. Deshalb folgt die Erforderlichkeit einer Planung aus den von einer Gemeinde gesetzten Zielen der städtebaulichen Entwicklung. Sofern sich diese als insgesamt vernünftig darstellen, und das kann der hier verfolgten Planung nicht abgespro- chen werden, sind die Voraussetzungen erfüllt. Das ist Stand gefestigter Rechtsprechung. Soweit nun demgegenüber die für die Erich-Schelling-Architekturstiftung sprechenden Ein- wender in ihren Überlegungen und Sichten eine andere Überzeugung vertreten, sprechen sie damit Belange an, die nicht an der Erforderlichkeit fest zu machen sind, sondern auf der Stufe der Abwägung mit allen anderen Belangen. Die Grenzen, die der planenden Gemein- de dabei in Ausübung ihres freien Planungsermessens gesetzt sind, ergeben sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine Planung zu keinen unverhältnismäßigen Ergebnis- sen führen darf. Die spätere Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes könnte allerdings, wie in Abschnitt II.2.2 ausgeführt, in Teilen in Frage stehen, wenn die von der amtlichen Denkmalpflege gesehene Sachgesamtheit einem von der bisherigen Rasterbebauung andersartigen Neubau generell entgegenstünde. Dann wäre eine solche Tatsche in seiner rechtlichen Bedeutung mit einem fehlenden Planerfordernis gleichzusetzen. Dagegen aber nicht das auch noch geltend ge- machte Argument, dass die angestrebte einheitliche Gestaltung mittel- bis langfristig nicht oder kaum erwartet werden könne. Solche Einschätzungen basieren auf Vermutungen und auf keinen auf einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad abstützbaren Prognosen. Ergänzende Erläuterungen Seite 15 II.2.3 Äußeres Erscheinungsbild der Bebauung – Fassadenabwicklung Diesem vielschichtigen Thema widmeten sich die Einsprecher in verschiedenen Detailpunk- ten, die darauf Einfluss haben können. Das betrifft vor allem - die Höhenentwicklung der Gebäude bis zur Firstlinie der allseitig zu den Straßenseiten geneigten pultdachartigen Dachflächen der Randbebauung - die festgesetzte Wandhöhe von 15,8 m - die Arkadenausbildung in Höhe, Art und Breite - die weitere vertikale Stockwerksabwicklung oberhalb der Arkaden (bzw. 1. OG) mit ih- ren horizontal verlaufenden Gestaltungselementen, und zwar dem Stockwerksgesims, den Fensteranordnungen im Bereich des 3. und 4. OG und der durchlaufenden Gesim- sausbildung im Übergangsbereich zwischen Außenwand und Dach - die an der Fassade oder im Arkadenbereich vorgesehenen Größenabmessungen, Hö- henlage, vertikaler oder horizontaler Ausrichtung zulässigen Werbeanlagen - die Farbgebungen der Wände und Dachflächen Abgesehen von den grundsätzlichen, auf architektonische Stilrichtungen bezogenen Diffe- renzen geht es den Einsprechern um die Sicherstellung einer einheitlich wirkenden Gestal- tung. Dem fühlt sich auch die Stadtplanung verpflichtet, wobei es jedoch mit Blick auf die Marktplatzbebauung mit den mehr solitär wirkenden Einzelgebäuden nicht zwingend das Ziel zu sein braucht, in allen Details eine durchgehende Formstrenge ohne Abweichungen, vergleichbar mit der derzeitigen Rasterarchitektur, einhalten zu müssen. Inhaltlich kommt in den Einwänden neben der Kritik an vielfach unbestimmten Regelungen zum Ausdruck, dass - eine zu große Bandbreite und zu weitgehende Interpretationsspielräume zugelassen würden, das gelte u.a. für die Pfeiler und Arkadenöffnungen sowie Fenster mit deren Abmessungen und Zwischenabständen, - im Gegensatz zur angestrebten Einheitlichkeit ganz unterschiedliche Gebäudeansichten ermöglicht würden, und auch längerfristig ein buntes Nebeneinander mit zwei unter- schiedlichen Architekturtypen der Raster- und Lochfassaden existieren werde, - Arkaden mit einer wirren Uneinheitlichkeit entstehen könnten, weil Rundbögen, wie in der Systemansicht dargestellt, nicht vorgeschrieben würden und demzufolge auch Spitzbögen nicht ausgeschlossen wären; in der Übergangszeit außerdem Rechteckfor- men der bisherigen Kolonaden, - bei den mit Maximalwerten festgelegten Wand- und Firsthöhen letztlich nur das in seiner Höhenlage vorgeschriebene durchlaufende Traufgesims als eine Art Schamgürtel in Er- scheinung trete, - mangels entsprechender Festsetzungen eine Farbenvielfalt bei Wänden und Dächern entstehen könne. Das alles lasse bei dem von der Planung gesetzten Ziel, die Einheitlichkeit gegenüber dem „heute erlebbaren Gleichmaß“ zu verbessern, nicht in Einklang bringen. Diese wird nicht nur zeitnah in der baulichen Übergangsphase, sondern überhaupt nicht sichergestellt sein. Ergänzende Erläuterungen Seite 16 Stellungnahme: Manches davon ist mit den Korrekturen in der Planfassung zur zweiten Offenlage geändert oder präzisiert worden. So ist z.B. ergänzt worden, dass sich die Farbgebung den Farben der an den Marktplatz angrenzenden Gebäude anzupassen habe. Dies mit ergänzenden Festlegungen zur Farbsättigung und des Hellbezugswertes unter Verweis auf das ACC- Farbsystem. Gleiches gilt für die Dächer (siehe 2.1.2 und 2.1.3 der örtlichen Bauvorschriften). Danach sind zur Bedachung Schiefer, Ziegel oder Dachsteine mit einer der Schieferdeckung der übrigen Gebäude am Marktplatz entsprechenden Farbgebung zulässig. Entgegen der Kritik sichern die Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften die Gestaltung in dem für das Straßenbild notwendigen Umfang, ohne zu unbestimmt oder unvollständig zu sein. Es war nicht das gestalterische Ziel, eine Detailausbildung bis ins Kleinste vorzuneh- men, sondern die wirksamen Gestaltungselemente auf wesentliche Gliederungsabschnitte in der Fassade zu beschränken, die geeignet sein können, den Rahmen für ein einheitliches Gesamtbild zu setzen. Welche Strukturen der angestrebten Gestaltung in ihren Höhen und Breiten zugrunde liegen, zeigen der Systemschnitt und die Systemansicht in der Planzeichnung. Diese sind in ihrem Verbindlichkeitsgrad Ausdruck der gewollten Gestaltung, wobei sich im Einzelfall zwangsläu- fig Spielräume aus den Grundstücksgegebenheiten (z. B. der möglichen Gebäudebreite) ergeben können. Im Übrigen wird der Spielraum durch die ergänzenden Textfestsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften begrenzt. Eine diesbezügliche Klarstellung wurde auch in die jetzt zum Satzungsbeschluss vorliegende Begründung aufgenommen. Dazu nun Näheres zu verschiedenen gestalterischen Einzelthemen: a) Fassadenabwicklung im Verlauf der Geschossebenen bzw. horizontalen Abschnit- ten Die darauf ausgerichtete Fassadenabwicklung wird in ihrem Grundraster u.a. mit Blick auf die Fensterachsen dadurch rahmensetzend bewirkt, dass innerhalb der maximal zulässigen Wandhöhe von 15,8 m zwingend vier Vollgeschosse unterzubringen sind (vgl. Ziffer 1.2 Satz 4 der Textfestsetzungen). Diese Bestimmung regelt zwar primär das Maß der baulichen Nutzung, was jedoch nicht ausschließt, daneben das bestehende gestalterische Anliegen, wie geschehen, mit einzubinden. Einen gliedernden Begrenzungsmaßstab in der horizontalen Ebene bilden dabei für das Erd- und Obergeschoss das über den Arkadenbögen anzubringende Stockwerksgesims mit einer Oberkante bei 7,8 m Höhe. Dazu gibt es keine Variationsbreiten (vgl. Ziffer 2.1.3 der örtli- chen Bauvorschriften). Die nächste darüber horizontal verlaufende Linie, maßgeblich als Abschluss für das 3. und 4. Obergeschoss bildet das durchlaufende Traufgesims in einer Höhe von 15,5 m. Davon Ergänzende Erläuterungen Seite 17 sind nur Abweichungen zulässig, sofern es zur Anpassung an eine bereits bestehende Ge- simsausbildung erforderlich wäre (vgl. Ziffer 2.1.1 der örtlichen Bauvorschriften). Der oben erwähnte Zwang von vier unterzubringenden Vollgeschossen bewirkt, dass auch das 4. Obergeschoss mit mindestens 2,3 m Höhe unterhalb dem Schnittpunkt der Außen- wandfläche mit dem darüber beginnenden Dach liegen muss. Das folgt aus der Begriffsdefi- nition eines Vollgeschosses (vgl. § 2 Abs. 6 der Landesbauordnung (LBO). Denn danach beträgt die Höhe eines Vollgeschosses von Oberkante Fußboden bis Oberkante Decke min- destens 2,3 Meter. Damit bleibt gewährleistet, dass entsprechend der Systemansicht im Stilelement der Lochfassade im 3. und 4. Obergeschoss auf jeden Fall zwei Fensterreihen entstehen, die gemäß Ziff. 2.1.3 der örtlichen Bauvorschriften in regelmäßiger rhythmischer Gliederung angeordnet werden müssen. Unerheblich ist, ob das 4. OG über eine Höhe von 2,3 m hinaus weitergehend ohne einen Deckenabschluss bis in den Dachraum hineinragt. Das hat auf die äußere Gestaltung kei- nen maßgeblichen Einfluss, weil der Bauherr auf die Ausbildung eines durchlaufenden Traufgesimses festgelegt ist. Die zuletzt noch in der Entwurfsfassung für die zweite Offenla- ge verbliebene Regelung in Ziff. 1.2 der Textfestsetzungen, die den Bauherren gezwungen hätte, mit der Decke (Oberkante) des 4. OG eine Höhe zwischen 14,5 m und 15,5 m einzu- halten, erwies sich insoweit entbehrlich und wurde gestrichen. In der Dachfläche selbst sind, ob nun dort ein 4. Vollgeschoss hineinragt oder im Dachraum eine 5. Geschossebene entsteht, keine Fenster oder Verglasungen zulässig (Ausnahme nur, wenn nicht von der Straße aus sichtbar, so geregelt in Ziffer 2.1.2 der örtlichen Bauvorschrif- ten). Bedarf es im Dachraum einer notwendigen Belichtung, wäre diese vorzugsweise an der rückwärtigen, von der Straße abgewandten Wand des Pultdaches zum Blockinnenraum an- zuordnen. Der Ausschluss von Dachflächenfenstern wurde zwar vereinzelt als einschränkend kritisiert, doch insoweit kommt es schon darauf an, eine geschlossene und ruhig wirkende Dachfläche sicherzustellen. Auch entspricht es dem gewollten Bild, diese Flächen nicht mit Sonnenkol- lektoren zu bestücken, wenngleich es auch dagegen Einwände gegeben hat, weil damit dem Anliegen, erneuerbare Energien einzusetzen, nicht Rechnung getragen werde. Die Höhe des Erdgeschossfußbodens als maßgeblichen Ausgangspunkt für die aufgehen- den Geschossebenen auch noch festzulegen, erschien entbehrlich. Auf die Fassadenab- wicklung in Bezug auf die o.e. anderweitig festgesetzten Höhen hat das keinen Einfluss. Denn diese sind auf die Bezugshöhe NN + 115,90 m, der Straßenhöhe Kaiserstraße, bezo- gen. Es dürfte im Übrigen auch nicht davon auszugehen sein, dass Absichten oder Bedürf- nisse bestünden, das Höhenniveau der Erdgeschossebene in nennenswertem Umfang ab- weichend von den begehbaren Arkadenflächen bzw. der Höhe der angrenzenden Straße auszubilden. b) Breite der Pfeiler und der Arkadenöffnungen Die variablen Breiten der Arkadenöffnungen und den sich bis in das 1. OG fortsetzenden Rundbögen lassen sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Grundstücksbreiten nicht in Ergänzende Erläuterungen Seite 18 einem zwingenden Gleichmaß festlegen. Und daraus ergibt sich zwangsläufig, dass es bei den Rundungen zu unterschiedlich wirkenden Ausformungen kommen kann. Was aber aus- geschlossen sein wird, sind rechteckige Ausdruckformen, wie sie in der derzeitigen Bebau- ung entsprechend der Rasterarchitektur vorherrschen. Zu einer Abfolge von Rundformen und Rechteckformen wird es allerdings in der Übergangs- phase zwischen Alt- und Neubauten zwangsläufig kommen. So auch von einem Einwender beanstandet. Dieses mögliche Wechselspiel ist jedoch aus zweierlei Gründen unschädlich. Zum einen treten die Rundbögen davon abgesetzt deutlich höher in der Ebene des 1. Ober- geschosses in Erscheinung, so dass zu den bisherigen rechteckigen Kolonadenöffnungen im Erdgeschoss kein miteinander unvereinbarer Widerspruch entsteht. Zum anderen ergibt sich dies nachvollziehbar aus den unterschiedlichen Architekturformen von Alt- und Neubau- ten, die in der Übergangszeit das Bild mit bestimmen werden. c) Firsthöhe der Pultdächer in der Randbebauung Die Firsthöhe hat auf die Fassadenabwicklung keinen Einfluss. Einzuräumen bleibt, dass es bei dem dafür festgelegten Maximalmaß von 21,5 m in der Höhenentwicklung der Gebäude (vgl. Ziffer 1.2 Satz 3 der Textfestsetzungen) zu unterschiedlich hohen Dachabschlüssen bzw. Firsthöhen kommen kann. Dort stellt sich jedoch das Bedürfnis nach einheitlicher Ge- staltung im Vergleich zur Fassadenabwicklung, die frontal wirkt, nicht vergleichbar dar. We- sentlich erscheint hier nur, dass deren oberer Abschluss in seiner Höhe begrenzt bleibt und von den Dachflächen im Verhältnis zur aufgehenden Fassade keine herausgehobene domi- nierende Wirkung ausgeht. Siehe dazu auch die Ausführungen in Abschnitt I.2). Ansonsten sollte es den Bauherren schon möglich sein, den Dachraum in der Höhenent- wicklung nach individuellen Bedürfnissen ausbilden zu können. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Dachgeschosse gegenüber dem Innenraum in der Form des Pultdaches ihren Abschluss mit senkrechten Wänden finden können. Auch bei der heute bestehenden Bebauung mit den Flugdächern, die zwar als solche in einer gleichbleibenden Höhe durchlaufen, existieren oberhalb dieser Dächer noch Dachaufbauten, die uneinheitlich wirken und bei entsprechend großem Abstand zwischen dem Betrachter und den Gebäu- den, etwa mit Blickrichtung vom Marktplatz aus in Erscheinung treten. II.2.4 Bebauung im Blockinnenraum Nach den bisher geltenden Bauvorschriften konnte der Blockinnenraum im Anschluss an die jeweiligen Gebäude der Blockränder nur eingeschossig be- oder überbaut werden, wobei näher abgegrenzte Hofflächen zur inneren Erschließung frei zu halten waren. Im westlichen Baublock zwischen Lammstraße und Karl-Friedrich-Straße sind die Hofflä- chen dennoch insgesamt überbaut worden. Im östlichen Baublock zwischen Karl-Friedrich-Straße und Kreuzstraße existieren derzeit zwar noch freie Hofflächen (Zirkelhof), über die teilweise im Innenraum liegende Garagen angefahren werden. Der Zuschnitt dieser Hoffläche entspricht freilich auch in diesem Bau- block nicht den geltenden Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes. Ergänzende Erläuterungen Seite 19 Dem gegenüber lässt nun der vorliegende Bebauungsplanentwurf eine generelle Überbau- ung der Hofflächen zu. Einschränkungen ergeben sich lediglich aus dem Erfordernis, - die schon zuvor erörterte Gesamthöhe der Pultdächer in der Blockrandbebauung mit allen Bauteilen nicht zu überschreiten, - Abstandsflächen nach Maßgabe der Landesbauordnung zu den rückwärtigen Grund- stücksgrenzen einzuhalten, sofern kein gemeinsames Bauen an einer solchen Grund- stücksgrenze erfolgt, - im Einzelfall u.U. auch zu seitlichen Grundstücksflächen Abstände einzuhalten, wenn schon heute Gebäude mit Abstand zur Grenze vorhanden sind und Gründe ausreichen- der Belichtung ein Bauen an der Grenze unter Berücksichtigung aller Belange nicht zu- lassen, - aus sonstigen nutzungsbedingten Gründen Freiräume für den Lichteinfall freizuhalten. a) Zur geschlossenen Bauweise Abgesehen von Einzelfällen, die Abweichungen erfordern (siehe obiger dritter Spiegelstrich), soll es jedoch den Grundstückseigentümern angesichts der von der Planung verfolgten Ziele schon möglich sein, auch den Blockinnenraum baulich ohne Abstandsflächen zu den seitli- chen Grundstücksgrenzen nutzen zu können. Deshalb setzt der Bebauungsplanentwurf durchgängig auch dort die geschlossene Bauweise fest. Dazu gibt es allerdings von den Eigentümern zweier im östlichen Baublock gelegenen Grundstücken Einwände, und zwar weil sie entweder aus Belichtungs-, Belüftungs- und Be- sonnungsgründen oder im Falle einer wegfallenden Erschließungsmöglichkeit über den bis- herigen Zirkelhof erhebliche Nachteile für ihre Grundstücke befürchten. In beiden Fällen sind solche Nachteile, die als nicht zumutbar gelten könnten, im späteren Vollzug des Bebau- ungsplanes nicht zu befürchten. Dazu gilt es zu sehen: In der geschlossenen Bauweise sind zwar nach § 22 Abs. 3 der BauNVO die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten, das steht aber unter dem gleichzeitigen Vorbehalt, dass die vorhandene Bebauung keine Abweichung erfordert. Kann ein Grundstückseigen- tümer im Einzelfalle ein solches Erfordernis berechtigt geltend machen, bleibt dies zu be- rücksichtigen. Dabei ist es sachgerecht, dass derartige Entscheidungen später von der Bau- rechtsbehörde entschieden werden, um im jeweiligen Einzelfall zu einer angemessenen Lö- sung zu kommen. Dazu eignen sich keine schon jetzt auf Planungsebene zu formulierenden Ausnahmevorschriften, die bereits nach Art und Umfang definiert werden müssten. Der zur ersten Planauslage gekommene Bebauungsplanentwurf hatte allerdings noch die Definition einer „abweichenden Bauweise“ vorgesehen, welche die Voraussetzungen für das Bauen an der Grenze näher regeln sollte. Nur einen den gestaltenden Charakter einer Bau- weise bestimmenden Inhalt hatte dies nicht. Geregelt war nur das Erfordernis, die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen einzuhal- ten, wenn nachbarliche Belange betroffen sind. Das Ziel, dass im Interesse einer weiterrei- chenden baulichen Ausnutzung möglichst zur geschlossenen Bauweise übergegangen wer- den kann, wäre damit u.U. nicht erreicht worden. Denn nachbarliche Belange, gleich welcher Ergänzende Erläuterungen Seite 20 Art, hätten es dann regelmäßig erfordert, Abstandsflächen einzuhalten, sobald sie nur gel- tend gemacht werden. Dem ist jedoch die spätere Einzelfallentscheidung der Baurechtsbe- hörde vorzuziehen die, angemessen auf bestimmte Sachlagen eingehend, Einzelentschei- dungen, wie vorstehend erläutert, vornehmen kann. Es war in diesem Zusammenhang sodann auch noch von einem Einwender, der selbst keine Planbetroffenheit geltend gemacht hatte, vorgetragen worden, die Festlegung der geschlos- senen Bauweise für den Blockinnenraum werde dem Gebot der Konfliktbewältigung in kei- ner Weise gerecht. Allerdings bezog er dies mehr auf rückwärtige Grundstücksgrenzen, auf die sich die Festsetzung der geschlossenen Bauweise entsprechend der Definition in der Baunutzungsverordnung nicht erstrecke. Dass jedoch insoweit keine Konflikte erzeugt wer- den, die notwendigerweise schon auf der Planungsebene einer abschließenden Bewältigung bedürfen, ist schon in Abschnitt I.2 dargelegt worden. Wenn sich insoweit Grundstücksei- gentümer in der Bebauung an der Grenze nicht einigen können, bleibt es bei der notwendi- gen Einhaltung von Abstandsflächen. b) Rückwärtige Erschließungsmöglichkeiten über den Zirkelhof Soweit verschiedene Grundstückseigentümer oder Nutzer heute auf rückwärtige Erschlie- ßungsmöglichkeiten angewiesen sind, entfallen diese nicht mit dem Inkrafttreten des Be- bauungsplanes. Der Zirkelhof in seinem derzeitigen Bestand ist eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche und steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe. Demzufolge verbleiben ihr alle Einflussmöglichkeiten, es bei solchen Erschließungsflächen auch beim späteren Vollzug des Bebauungsplanes bei entsprechender Notwendigkeit zu belassen, wenn der jeweilige Grundstückseigentümer auf keine anderweitige Erschließung verwiesen werden kann. Aus der Sicht des Einwenders verbliebe unter solchen rechtlichen Gegebenheiten dennoch eine Ungewissheit, weil er sich später gegen die Tatsache der Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne von § 7 des Straßengesetzes Baden-Württemberg nicht mehr rechtlich zur Wehr setzen könnte. Denn die Fläche würde aufgrund des Bebauungsplanes ihren öffentlichen Widmungszweck, ohne ein weiteres Verfahren durchführen zu müssen, schon verlieren, sobald sie rein tatsächlich dem öffentlichen Verkehr entzogen würde. In Ziff. 1 des Beschlussantrages ist daher zur Berücksichtigung der Einwendung vorgesehen, dass eine tatsächliche Einziehung der Verkehrsfläche des Zirkelhofes nur in Betracht kom- men kann, wenn dem keine unabweisbaren Erschließungsbedürfnisse entgegenstehen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes bestanden haben. c) Höhe der Gebäude und baulichen Anlagen im Blockinnenraum Dazu wurde eingewendet, für die weitere Bebauung im Blockinnenraum gäbe es keinerlei für die Gebäude geltende Höhenfestsetzung mit der möglichen Folge, dass selbst die Firsthöhe der Pultdächer überschritten werden könne und diese dann im äußeren Erscheinungsbild sichtbar werden könnten. Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits an anderer Stelle zitiert, ist in Ziff. 1.2 der Textfestsetzungen geregelt, dass Bauteile aller Art, die eine Höhe von 21.5 m überschreiten, im gesamten Plangebiet unzu- lässig sind. Damit wird zugleich, sprachlich eindeutig, letztlich auch für die Gebäude in ihrer Ergänzende Erläuterungen Seite 21 Gesamtheit die maximale Höhe bestimmt. Es war dabei nicht notwendig, diese Höhenfestle- gung zugleich mit dem Gebäudebegriff zu verbinden. Andere zu definierende Bezugspunkte für die Höhenentwicklung von Gebäuden wie Firstlinie, oberer Wandabschluss und ähnli- ches sind hier nicht vorgesehen. Die Dachformen sollen den Grundstückseigentümern bzw. Bauherrn im Blockinnenraum freigestellt bleiben, weil die Dächer in Anbetracht der generel- len Höhenbegrenzung der Pultdächer allenfalls aus weitem äußerst flachem Blickwinkel nach außen sichtbar werden könnten. Und das auch nur dann, wenn davor befindliche Pult- dächer im Einzelfall die maximal zulässige Höhe nicht ausschöpfen. Und selbst in der Über- gangsphase von Alt- und Neubebauung wird dies in Anbetracht der Aufbauten, die es ver- schiedentlich über den Flugdächern gibt, kein gestalterisches Problem hervorrufen. II.2.5 Maß der baulichen Nutzung In welchem Umfang Grundstücke baulich genutzt werden können, kann der Bebauungsplan sowohl mit der Größe der dafür maximal in Anspruch nehmbaren Grundfläche als auch der Summe der realisierbaren Geschossflächen festlegen. Dazu ist für die Grundfläche eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgelegt, die das Grö- ßenverhältnis zur Grundstücksfläche festgelegt, so dass - wie in Kerngebieten allgemein zulässig - die gesamte Grundstücksfläche (wie schon heute) versiegelt werden darf. Eine vergleichbare Bestimmung für die realisierbaren Geschossflächen wurde weder als Verhältniszahl (GFZ) noch in einer absolut bestimmten Summe festgelegt. Das ist in Ein- wendungen kritisiert worden. Zumindest wäre es, wenn schon keine GFZ bestimmt wurde, erforderlich gewesen, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder eine Höhenbegrenzung für die baulichen Anlagen festzulegen. Das verstoße gegen § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO, wenn aus einem solchen Versäumnis heraus öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Weiter wurde dazu noch eingewendet, mangels solcher Festlegungen komme es bei dem denkbaren Gesamtmaß der Geschossflächen zur Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO für ein Kerngebiet geltenden Obergrenze bei der GFZ von 3,0. Denn rechnerisch könnte die neunfache Fläche der Grundstücke, mithin eine GFZ von 9,0 erreicht werden. Und selbst bei einer GFZ von 5,0, von der bislang die Planung laut der Ziffer 4.5 der Be- gründung zum Bebauungsplan ausging, käme es zur erheblichen Überschreitung der Ober- grenze. Ein Ausgleich, wie ihn § 17 Abs. 2 BauNVO verlange, sei weder ausgeschöpft noch belegt. Und die Tatsache, dass die Grundstücksflächen der beiden Blöcke bereits zu dem in der BauNVO genannten Stichtag 01.08.1962 bebaut waren, gebe hierfür keine Rechtferti- gung. Zumindest sollte, was angeregt werde, eine Dachflächenbegrünung zum Ausgleich vorgeschrieben werden. Stellungnahme: Wären diese Einwände in tatsächlicher Hinsicht zutreffend, bestünde in der Tat ein nach- besserungsbedürftiger Mangel. Indessen ist das nicht der Fall. Zunächst bleibt festzustellen, dass kein planungsrechtlicher Zwang besteht, den Umfang der höchstmöglichen Geschoss- Ergänzende Erläuterungen Seite 22 flächen festzulegen, wie dies mit konkreten Quadratmeterangaben oder in einer Verhältnis- zahl zur Baugrundstücksfläche (sogenannte Geschossflächenzahl) festgelegt werden kann. Im Übrigen bleibt zu den zur tatsächlich erreichbaren Geschossflächen und Ausgleichserfor- dernissen anzumerken: a) Tatsächlich erreichbares Maß der Geschossflächen Die vom Einsprecher angenommene GFZ von 9,0, hergeleitet aus maximal neun übereinan- der liegenden Geschossen, mag rechnerisch ermittelbar sein, beruht aber im Übrigen auf gänzlich irrealen Annahmen. Dabei würde unterstellt, dass in jedem Geschoss noch nicht einmal die für Aufenthaltsräume lichte Höhe von mindestens 2,3 m vorhanden wäre und es keinerlei Bedürfnisse geben würde, solche Flächen natürlich zu belichten und dafür Abstän- de vor Fenstern einzuhalten. Realistisch verbleibt es im Falle maximaler Ausschöpfung der gegebenen Verhältnisse bei einer erreichbaren GFZ von 5,0. b) Zur Zulässigkeit der Überschreitung der Obergrenzen bei der GFZ und dazu ggf. bestehenden Ausgleichserfordernissen Es darf diesbezüglich auf Ziff. 4.5 der Begründung verwiesen werden. Die Gründe weshalb die Obergrenzen in Anwendung von § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO eine Überschreitung recht- fertigen, sind darin dargelegt. Im Übrigen war es nicht verfehlt, festzustellen, dass die Flächen der Blockinnenräume schon heute vollständig versiegelt sind. Eine Dachflächenbegrünung wäre insoweit sicher als sinnvolle Maßnahme ins Auge zu fassen, wenn sich eine weitgehend einheitliche Überbauung mit Flachdächern einstellen würde. Doch das dürfte nicht so ohne weiteres zu erwarten sein. Mithin wäre das Verlangen nach einer Dachflächenbegrünung in aller Regel nichts anderes als ein partielles, nicht von jedem einzusehendes Flickwerk, ohne damit be- deutsame und als positiv zu bezeichnende Auswirkungen für den gesamten Blockinnenraum verbinden zu können. Mit der Anregung zur Dachflächenbegrünung als Ausgleich für die Überschreitung der Ober- grenze der GFZ mit 3,0 widerspricht sich der Einwender selbst. Denn wenn es darum geht, eine sich daraus ergebende Bebauungsdichte auszugleichen, geht die Frage mehr dahin, inwiefern es Freiräume gibt, die dazu beitragen können, solches im städtebaulichen Gefüge erträglich erscheinen zu lassen. Dachbegrünungen hingegen dienen der Verbesserung des Kleinklimas und das hat zum Maß der Geschossflächen keinen direkten Bezug. Auch soweit es aufgrund des Bebauungsplanes zu einer nicht unerheblichen Überschreitung der Obergrenze bei den Geschossflächen kommen kann, sollte dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Baublöcke schon in ihrer Grundanlage stets als ein Mittelpunkt im Rah- men der städtebaulichen Entwicklung mit der dazu notwendigen Bebauung verstanden wor- den sind. Und dies von vornherein in einem direkten Kontakt mit den Freiflächen im Vorfeld des Schlosses und seinen Grünanlagen. Insofern wird kein Bedürfnis gesehen, aufgrund der möglichen Geschossflächen, die mit dem vorliegenden Bebauungsplan in größerem Umfang Ergänzende Erläuterungen Seite 23 als bisher entstehen können, einen weitergehenden Ausgleich zu suchen, der sich zudem objektiv nicht anbietet. II.2.6 Zulässigkeit von Werbeanlagen Die dazu vorgesehenen Regelungen wurden im Bebauungsplanentwurf, der zur zweiten Auslegung kam, insgesamt überarbeitet und hinsichtlich ihrer Bestimmtheit und Übersicht- lichkeit neu gefasst, ohne von den bisherigen inhaltlichen Zielen abzuweichen. In zwei dazu eingegangenen Stellungnahmen wird zwar dieses Thema aufgegriffen, das Vorbringen ist in beiden Fällen allerdings mehr pauschal gehalten und bezieht sich dabei nicht auf konkrete Details. Die Industrie- und Handelskammer begrüßte ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplanent- wurf der ersten Planauslegung, dass ihre Anregungen über die Zulässigkeit von Werbeanla- gen teilweise aufgenommen wurden und es nunmehr zulässig sei, an jedem zweiten Pfeiler in der Höhe zwischen 4 m und 7 m Werbeanlagen anbringen zu können. Im Übrigen gelte es jedoch, durch unbeabsichtigte Ungleichbehandlungen Wettbewerbsverzerrungen zu vermei- den. Insofern sollten die Kriterien so flexibel sein, dass den Unternehmen ein größtmöglicher Spielraum für individuelle und ansprechende Gestaltungselemente gegeben werde. Auf der- artige Kriterien solle der Bebauungsplan hinweisen. Außerdem wurde empfohlen, einen er- weiterten Bestandsschutz für vorhandene Werbeanlagen im Rahmen einer Übergangsrege- lung in die Festsetzungen aufzunehmen. Erweitert in dem Sinne, dass es möglich sein soll- te, defekte, zerstörte oder abgängige Werbeanlagen zu erneuern oder zu modernisieren, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einem Neubau stehe. Als zu eng gefasst werden die Festsetzungen über die Zulässigkeit von Werbeanlagen in den Arkadenöffnungen empfun- den. Der Eigentümer eines von der Planung betroffenen Grundstückes im östlichen Baublock mit Frontseite zur Kaiserstraße setzte sich dafür ein, Werbeanlagen in dem Umfang auch künftig zuzulassen, wie sie schon derzeit im Bestand in Erscheinung treten. Alle davon abweichen- den restriktiven Festsetzungen würden zu unverhältnismäßigen und damit unzumutbaren Einschränkungen der Eigentümerrechte im Sinne des Art. 14 GG i. V. m Art. 12 GG führen. Und das sei mit dem Bebauungsplanentwurf zur zweiten Planauslegung noch deutlich rest- riktiver gefasst worden. So kritisiert er, dass vor die Baulinie tretende Werbeanlagen recht- winklig am Gebäude angeordnet werden müssten und innerhalb der Arkadenzone hinsicht- lich Größe und Anbringungsort Einschränkungen unterliegen. Das erschwere, mit Werbean- lagen nach außen wahrnehmbar in Erscheinung zu treten, was gleichfalls Rechte am einge- richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einschränke. Stellungnahme: Die Stadtplanung sieht aus den dargelegten Gründen keinen Anlass, an den Festsetzungen über die Zulässigkeit der Werbeanlagen Änderungen vorzunehmen. Es ist deutlich gewor- den, dass mit der Planung im Hinblick auf den Marktplatz und die Sichtbeziehungen zwi- schen Marktplatz und Schloss mit der Bebauung ein qualifiziert höherer Gestaltungsan- spruch verbunden ist. Dem haben sich Werbeanlagen in betont zurückhaltender Form unter- zuordnen. In Anbetracht des gewichtigen öffentlichen Interesses und nicht zuletzt im Umge- Ergänzende Erläuterungen Seite 24 bungsbereich der denkmalgeschützten Gebäude und deren baugeschichtlichen Ursprüngen lässt sich den Festsetzungen nicht entgegenhalten, dass damit die Interessen der Grund- stückseigentümer und Gewerbetreibenden unverhältnismäßig und unzumutbar zurückge- setzt würden. Dabei hat zur Wahrung eines eher ruhiger wirkenden Gesamtbildes auch die von der Industrie- und Handelskammer erbetene Flexibilität ihre Grenzen. Schließlich geht es der Kammer ja auch darum, Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Je flexibler Festset- zungen gehalten sind, umso eher können auch Unschärfen auftreten, die zum Gegenteil des angestrebten Zieles führen könnten. Soweit bei Altbauten den vorhandenen Werbeanlagen ein baurechtlicher Bestandsschutz einzuräumen ist, kann es dabei verbleiben. Dazu bedarf es keiner Festsetzungen im Bebau- ungsplan. Im Übrigen verbieten sich Regelungen, die ohne Rücksicht auf den jeweiligen Einzelfall aus Gründen eines erweiterten Bestandsschutzes Abweichungen zulassen wür- den. Auch bei den Altbauten ist es zuzumuten, im Falle des Ersetzens von Werbeanlagen sich den veränderten Bedingungen anzupassen. Der nicht in Abrede zu stellende Anspruch, mit Werbeanlagen den Kontakt nach außen herstellen zu können, wird davon nicht berührt. II.2.7 Planungsrechtliche Regelungen zur zulässigen Nutzung im Erdgeschossbe- reich der von den Arkaden umschlossenen Flächen Hierzu wird eingewendet, dass - mit der zurückgesetzten Baulinie im Erdgeschoss eine nicht überbaubare Grundstücks- fläche im Sinne von § 23 Abs. 1 BauNVO in der davor liegenden Arkadenzone definiert werde, - die Festsetzung zu der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche keine Bestimmung über deren Abmessungen beinhalte, - für Grundstückszufahrten von der Kaiserstraße aus Ausnahmen vorgesehen würden, die unter Vorwegnahme der dafür festgelegten Bedingungen einer praktisch allgemei- nen Zulässigkeit gleichkomme. Über die Kaiserstraße kann zwar an Grundstücke zu bestimmten Zeiten herangefahren wer- den, Zufahrtsöffnungen sind dort jedoch nicht zulässig (vgl. Ziffer 1.1.3 der Textfestsetzun- gen). Die weiteren Punkte haben in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Relevanz, weshalb zur Klarstellung lediglich anzumerken ist: Mit einer Baulinie ist zwar, ihrer Funktion entsprechend, die rechtliche Wirkung verbunden, dass an dieser zu bauen ist und ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen nur im ge- ringfügigen Ausmaß zugelassen werden kann. Nur das trifft hier nicht den Kern der Sache und stellt jedenfalls kein rechtliches Hindernis für die davor liegenden Arkadenpfeiler dar. Denn deutlich wird mit der zugleich festgelegten, davor gezogenen zweiten Baulinie für die darüber liegenden Geschosse in Verbindung mit der Darstellung im Systemschnitt und den Regelungen zu den Arkadenpfeilern, dass es im Erdgeschossbereich ausschließlich nur darum geht, die Fläche innerhalb der Arkaden von baulichen Anlagen mit Ausnahme der Befestigung als Wegfläche und der Anbringung der darin zugelassenen Werbeanlagen frei- zuhalten. Ansonsten gilt die vordere Baulinie für das Einhalten der Außenwandflächen in den Obergeschossen. Ergänzende Erläuterungen Seite 25 Nichts anderes gilt, soweit es die Flächen mit Gehrechten für die Allgemeinheit erfordern, diese zweckentsprechend mit einem Gehwegbelag zu befestigen. Diese sind in ihren Ab- grenzungen auch ausreichend mit dem in der Planlegende definierten Planzeichen abge- grenzt. In den Abmessungen wird der äußere Strich dieses Planzeichens lediglich mit den an gleicher Stelle verlaufenden Baulinien überlagert. Das ist unschädlich und führt auch zu keiner Unbestimmtheit solcher Festsetzungen. II.2.8 Planbedingte Grundstücksbetroffenheiten innerhalb des Geltungsbereiches Einwände aus solchen Gründen sind insgesamt nur mit Stellungnahmen für zwei im östli- chen Baublock gelegene Grundstücke eingegangen. In dem einen dieser beiden Fälle geht es um ein zum Zirkel hin gelegenes Grundstück. Des- sen Grundstückseigentümer sieht bei der künftig zulässigen Art und vor allem des Maßes der baulichen Nutzung seine derzeit praktizierte Nutzung als gefährdet an. Er bemängelt ferner, dass die Zufahrt zum hinteren Teil des Grundstückes über den Zirkelhof nicht als dauerhaft gesichert angesehen werden könne. Die künftig massive Bebaubarkeit des Innen- hofes werde zu einer intensiven Verschattung des Grundstückes führen. Bei der Nordlage seines Grundstückes sei insbesondere aufgrund der auf der Südseite möglichen Bebauung mit einer Verschattung zu rechnen. Dass solche Befürchtungen in rechtlich relevanter Weise tatsächlich nicht bestehen und der Sicherung der Zufahrten hinreichend Rechnung getragen werden kann, ist bereits in den vorstehenden Abschnitten ausgeführt worden. Im Übrigen lässt sich nicht in Abrede stellen, dass es ansonsten auch zu räumlich deutlich beengteren Verhältnissen aufgrund benachbarter Bebauungen kommen kann. Die Belichtung und Besonnung des Grundstückes auf der rückwärtigen Grundstücksseite bleibt jedenfalls mit der Notwendigkeit, Abstandsflächen nach der Landesbauordnung ein- zuhalten, hinreichend gewahrt. Mit vergleichbaren Argumenten, solche aber noch ausgeweitet auf alle nur erdenklichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Wandhöhe, Firsthöhe, Bautiefe, Arkadenzone, Dach- neigung, Dachgestaltung, Fassadengestaltung, Werbeanlagen usw.), wendet sich dann auch der Eigentümer eines auf der Südseite des Baublockes gelegenen, an die Kaiserstraße angrenzenden Grundstückes gegen den Bebauungsplan. In allen diesen Festlegungen sieht auch er Nachteile in Belichtung, Besonnung und Belüftung und unzumutbare Einschränkun- gen in seinen Eigentumsrechten am Grundstück. Er wolle auch keinem evtl. Zwang unterlie- gen, sich mit dem Altbau an die neuen Regelungen anpassen zu müssen. Er regt an, dass es bezogen auf die Blockrandbebauung bei den bisher vorhandenen Trauf- und Firsthöhen, die niedriger seien, verbleiben solle und ebenso bei der Bautiefe der Block- randbebauung von bislang 12 m. Bei den Arkaden befürchtet er, unter Umständen gehalten zu sein, Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz vornehmen zu müssen, um den Festset- zungen des Bebauungsplanentwurfes zu genügen. Es bedeute weiter auch eine übermäßige Einschränkung, Dachflächenfenster, Verglasun- gen, Gauben, Zwerggiebel, Querhäuser und Dacheinschnitte im Dachgeschossbereich nicht Ergänzende Erläuterungen Seite 26 zuzulassen. Erneuerbare Energien wären mit dem Ausschluss von Sonnenkollektoren auf den zur Straße hin geneigten Dachflächen nicht einsetzbar. Es komme aufgrund der höhe- ren baulichen Ausnutzbarkeit im Blockinnenraum auch zu stärkeren Immissionen, die Belas- tungen hinsichtlich Lärm, Luft, Gerüche und Klima zur Folge haben können. Und schließlich tragen auch noch die restriktiven Festsetzungen zu Werbeanlagen und Automaten dazu bei, Eigentümerrechte einzuschränken. Auf all dies im Einzelnen weiter einzugehen, erübrigt sich im Hinblick auf die Ausführungen in den vorstehenden Abschnitten. Insgesamt hat der Ei- gentümer damit keine persönlichen Belange oder möglichen Rechtsverletzungen vorgetra- gen, die es gebieten könnten, Änderungen am Bebauungsplanentwurf vorzunehmen. II.2.9 Urheberrecht / Erhaltungsanspruch Volksbankgebäude am Markplatz In den Einwendungen eines Vertreters der Schelling-Architektur-Stiftung und auch von Sei- ten der Erben des Architekten Erich Schelling als Planer des Gebäudekomplexes Kai- serstr. 74 / Karl-Friedrich-Str. 1, 3 / Zirkel 21 wird auf dessen vererbtes und damit noch heu- te bestehendes Urheberrecht hingewiesen. Das finde, so die Kritik, mit der Planung kaum hinreichende Beachtung. Selbst wenn auf der Grundlage des Investoreninteresses von einem Abriss und Neubau auf den betroffenen Grundstücken ausgegangen werde, sei es jedenfalls nicht so, dass der Ur- heberrechtsschutz mit dem Gebäudeabriss untergehe. Bei der Gestaltungshöhe, den das Gesamtgebäude habe, sei es vielmehr geboten, in Abstimmung mit dem Inhaber des Urhe- berrechtes zuvor alle Möglichkeiten im Interesse der Erhaltung des Gebäudes auszuschöp- fen. Wirtschaftliche Gründe für den Abriss und Neubau seien nicht nachgewiesen. Und be- deutsam sei das Gebäude nicht nur in seiner nach außen wirkenden hochwertigen Architek- tur. Im Gebäudeinneren gebe es noch aus der Entstehungszeit des Gebäudes ein hochwer- tiges Kunstwerk, und zwar eine große Reliefwand des Karlsruher Bildhauers Prof. Emil Su- tor, derzeit lediglich versteckt und verbaut durch die Kassenboxen. Und dies sei keine Ver- legenheitsverzierung, sondern ein wichtiges architektonisches Gestaltungselement. Bleibe dieses Urheberrecht unbeachtet, lasse sich das Projekt, das Anlass für den Bebau- ungsplan gegeben habe, nicht realisieren. Mit solchen Fragestellungen hat sich die Verwaltung befasst. In der Auseinandersetzung mit diesem Thema sind, wie es bereits die Einwendungen vorzeichnen, zwei unterschiedliche Themenkreise von Bedeutung, und zwar, - ob der Urheberrechtsschutz den Bebauungsplan in seiner Geltung insgesamt mit Blick auf seine notwendige Vollzugsfähigkeit negativ berühren könnte, und / oder - ob es in gerechter Abwägung der Interessen des Urhebers mit allen übrigen Belangen geboten sein könnte oder zumindest erwägenswert wäre, von der Planung Abstand zu nehmen. Ergänzende Erläuterungen Seite 27 a) Bedeutung des Urheberrechtsschutzes im Hinblick auf die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes Allem voran stellt sich bei diesem Thema zunächst die Frage eines tatsächlich bestehenden Urheberrechtsschutzes und dessen Reichweite. Der Urheberrechtsschutz an einem beste- henden Gebäude setzt in jedem Falle voraus, dass es sich um einen künstlerisch gestalte- ten Bau handelt, der in seiner originellen, eigenschöpferischen Darstellung eine herausge- hobene Bedeutung erlangt. Das muss in der Originalität und Individualität des Gebäudes mit herausgehobenen Merkmalen zum Ausdruck kommen. Diese Schwelle wird mit reinen Zweckgebäuden wie Wohnhäusern, Bürohäusern, öffentli- chen Bauten oder auch Gebäuden, die ohne besondere Merkmale der Verkaufsnutzung dienen sollen, jedenfalls nicht überschritten, wenn bei diesen die reine Funktionalität im Vor- dergrund steht. Denn dabei kann der Architekt eine eigenschöpferische Gestaltungskraft und künstlerische Individualität meist nicht in der Gestaltungshöhe entfalten, die es rechtfertigt, das gebaute Werk einem Urheberrechtsschutz zu unterwerfen. Einiges spricht dafür, dass es sich vorliegend um einen solchen Zweckbau handeln könnte. Dieser mag in seiner archi- tektonischen Detailausbildung einem höheren Anspruch gerecht werden, der ein für solche Zweckbauten übliches Maß übersteigt. Dennoch bleibt es fraglich, ob sich das Gebäude in der realisierten Skelettbauweise mit seinem auf zurückgesetztem Dachgeschoss vorhande- nen Flugdach derart von den übrigen Gebäuden in den vom Bebauungsplan erfassten Blö- cken abhebt, dass davon eine eigenständig in Erscheinung tretende, im sonstigen Straßen- bild deutlich hervorgehobene schöpferische Leistung ausgeht. Der fachliche Denkmalschutz sieht allerdings derartige Merkmale in seiner inventarisierenden Beschreibung des Gebäu- des. Ob nun das eine oder andere zutrifft, kann mit Blick auf die Vollzugsfähigkeit des Be- bauungsplanes aus den nachstehend ausgeführten Gründen offen gelassen werden. Grundsätzlich erlischt der Urheberrechtschutz an einem Gebäude mit dessen Abriss. Denn primär ist dieser darauf ausgerichtet, das Werk vor Entstellungen durch Veränderungen zu bewahren, die zu einer Verzerrung oder Verfälschung der Wesenszüge führen. Es wäre je- doch zu weitgehend, unter Urheberrechtsschutzgründen einen Grundstückseigentümer oder Bauherren generell zu verpflichten, ein Gebäude auf unbestimmte Dauer erhalten zu müs- sen. Das erfährt allerdings eine Relativierung, wenn ein Gebäude zugleich unter Denkmal- schutz steht. Das kann jedoch auch nur für die Dauer gelten, in welcher das Gebäude tat- sächlich unter Schutz steht. Solange das der Fall ist und aus solchen Gründen auch kein Gebäudeabriss möglich sein würde, ergibt sich ohnedies nicht die Problematik einer Verlet- zung des Urheberrechts im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes. b) Zum Urheberrecht unter Abwägungsgesichtspunkten Auch wenn es in der Öffentlichkeit unterschiedliche Auffassungen zur Wertigkeit der Bebau- ung auf der Marktplatz-Nordseite und damit auch zu dem hier in Rede stehenden Gebäude geben kann, bleibt dessen Bedeutung für die Baukultur, die mit als Belang in die Abwägung einzustellen ist, unbestritten. Nur ist es dabei auch kein derart gewichtiger Belang, dass sich dieser gegenüber allen anderen Belangen in der Weise durchzusetzen hätte, dass jede an- dere Entscheidung zu einem insgesamt nicht gerechten bzw. unverhältnismäßigen Ergebnis führen würde. Ergänzende Erläuterungen Seite 28 Bei allem Verständnis für das Interesse eines Urhebers ist dieses zumindest nicht mit dem Interesse der Denkmalpflege an der Erhaltung des Gebäudes in der jeweiligen Gewichtung gleichzusetzen, wenn es um die Frage geht, ob einem Eigentümer der Erhalt des Gebäudes wirtschaftlich zuzumuten ist. Anders als beim gesetzlich geregelten Denkmalschutz, für den das erhebliche öffentliche Interesse spricht, stehen die Interessen des Eigentümers bzw. Bauherren und des Urhebers in einer zueinander prinzipiell gleichgewichtigen Wechselbe- ziehung. Genügt die Funktionalität eines Gebäudes nicht mehr aktuell anzuerkennenden Ansprüchen in Bezug auf seinen Standort in dessen stadträumlicher Beziehung, spricht bei einer solchen Sachlage dann Einiges für höher zu gewichtende Interessen des Eigentümers. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Urheber bei der Erstellung seines Werkes von vornherein auch das wirtschaftliche Interesse seines Auftraggebers mit einzustellen hat, das dieser mit einem bestimmten Gebäude verbindet das sich später auch ändern kann und darf. In einer Situation, wie vorliegend, sollte es daher nicht versagt sein, das Gebäude durch einen Neubau zu ersetzen. Von einer solchen Situation ging die Stadtverwaltung bisher in ihren abwägenden Überle- gungen aus und daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Es erscheint aus der oben dargestellten Wertsetzung im übertragenen Sinne auch planrechtlich gerechtfertigt, an die Funktion anzuknüpfen, die der Errichtung des Gebäudes zugrunde lag. Und hinzu kommt nun - neben dem Eigentümerinteresse an der wirtschaftlichen Verwertung seines Grund und Bodens - das nicht minder gewichtige Interesse einer zukunftsorientierten Stadtent- wicklung. Diese wiederum ist darauf angewiesen, dass sich in der späteren Realisierung auch eine entsprechende private Investitionsbereitschaft einstellt. Unter diesen Aspekten erfordert es das Abwägegebot nicht, dem Urheberschutzinteresse vorliegend den Vorzug zu geben. II.2.10 Träger öffentlicher Belange und Bürgerverein Stadtmitte Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (IHK) kam in ihrer abschließenden Stel- lungnahme vom 25.11.2008 auf Ihren früheren Beitrag zurück, mit dem sich der Gemeinde- rat bereits beim Auslegungsbeschluss befassen konnte (Beschränkung zulässiger Nutzun- gen im EG und OG, Regelungen zur Fassadengestaltung und Werbeanlagen). Die beiden letzt genannten Themen, insbesondere zu den Werbeanlagen, wurden schon in den vorste- henden Abschnitten behandelt. Im Übrigen begrüßt die IHK die Art der zulässigen Nutzung in den beiden Baublöcken, wobei sie mit dem gleichzeitigen pauschalen Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 28.02.2008 die seinerzeitige Anregung aufgriff, im Erd- und Untergeschossbereich die zu- lässigen Nutzungen auf Einzelhandels-, Gastronomie- und sonstige nicht wesentlich stören- de Gewerbebetriebe zu beschränken. Für eine solche vertikale Gliederung bedürfte es nach § 1 Abs. 7 BauNVO besonderer städtebaulicher Gründe, die dies rechtfertigen könnten. Das lässt sich hier jedenfalls nicht pauschal für die beiden Baublöcke begründen, wenngleich die Konzentration solcher Nutzungen in diesen Geschossebenen begrüßt werden kann. Dem Badischen Landesmuseum geht es um den Erhalt seiner Außenstelle „Museum beim Markt“. Daran bestehe als wichtigster Außenstelle in zentraler Lage in Karlsruhe ein gewich- Ergänzende Erläuterungen Seite 29 tiges Interesse. Es bestehe die Sorge, dass die gemieteten Flächen im Falle von Neubau- maßnahmen nicht mehr zur Verfügung stünden. Insofern regt das Museum an, die Bausub- stanz des Volksbankgebäudes zur Unterbringung von neuen Nutzungen zu erhalten. Eine solche Erhaltungsvorschrift widerspräche indessen den verfolgten Zielen der Planung, wes- halb dem nicht näher getreten werden kann. Der Bürgerverein Stadtmitte hat sich umfassend in kritischer und im Ergebnis ablehnender Haltung mit der Planung befasst. Das deckt sich inhaltlich weitestgehend mit den Argumen- ten aus den Beiträgen der Architektenschaft und der behördlichen Denkmalpflege. So wird darin u.a. - die Planung im Rückblick der baugeschichtlichen Entwicklung für verfehlt erachtet, - die Problematik des Nebeneinander von unterschiedlichen Architekturtypen zumindest während eines zeitlich nicht absehbaren Übergangs angesprochen, - in Bezug auf den Entwurf des 1. Preisträgers (Lederer), der Grundlage sein soll, festge- stellt, dass Lichtsteine in der Fassade inzwischen weggefallen sind, - bemängelt, dass der Bebauungsplanentwurf Bestimmtheitsmängel aufweise und seinen Minimalanforderungen der städtebaulichen Ordnung nicht gerecht werde. Das bedarf an dieser Stelle unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen in den Ab- schnitten II.1 sowie II.2.1 bis II.2.9 keines weiteren Eingehens, zumal die Ausführungen keine darüber hinausgehenden, für die Abwägung relevanten Aspekte aufzeigen. III. Weitere Hinweise und Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat obliegt es gem. § 3 Abs. 2 BauGB, darüber zu befinden, ob die in den Stellungnahmen vorgetragenen Einwände und Anregungen berücksichtigt werden können. Dabei und im Hinblick auf alle anderen dargestellten Themen ist in Gewichtung und Abwä- gung aller für und gegen die Planung sprechender öffentlicher und privater Belange über die Planung zu befinden. Dem Abwägegebot und den insoweit gezogenen Grenzen seines freien Planungsermessens wird der Gemeinderat gerecht, wenn die jeweils berührten Be- lange nicht außer Verhältnis zu ihrem Gewicht / Bedeutung zurückgesetzt werden. Einer ansonsten für Bebauungspläne gem. § 2 Abs. 4 BauGB vorgeschriebenen (förmlichen) Umweltprüfung bedurfte es nicht, da es sich vorliegend um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Ziffer 1 BauGB mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 m² handelt (§ 13a Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Vorgaben kann dem Gemeinderat auf der Grundlage der Ausfüh- rungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss und der Begründung zum Bebauungs- plan empfohlen werden, den nachstehenden Beschlussantrag zu folgen und den Bebau- ungsplan als Satzung zu beschließen. Den Satzungsbeschluss zu fassen, obwohl eine denkmalschutzrechtliche Zustimmung zum Abbruch des ehemals von der Volksbank genutzten Gebäudekomplexes zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt, ist angezeigt, weil es für die von der zuständigen Denkmal- schutzbehörde gleichfalls vorzunehmende Abwägung nicht zuletzt auch auf die abschlie- Ergänzende Erläuterungen Seite 30 ßend getroffene Entscheidung der Gemeinde ankommt. Denn dabei sind die von einer Ge- meinde verfolgten städtebaulichen Entwicklungsziele als gewichtiger öffentlicher Belang mit einzustellen. Im Hinblick darauf erscheint es geboten, den Satzungsbeschluss derzeit unter den Vorbehalt der noch ausstehenden denkmalschutzrechtlichen Zustimmung zum Abbruch zu stellen (siehe Beschlussantrag Ziffer 3). Im Falle einer Versagung der Zustimmung zum Abbruch wäre in Kenntnis der getroffenen behördlichen Entscheidung nochmals abwägend darüber zu befinden, ob an den bisher gesetzten Zielen unverändert festgehalten wird. Ansonsten, d.h. bei vorliegender Zustimmung kann der Bebauungsplan sodann ohne weiteren Gemein- deratsbeschluss in Kraft gesetzt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“ vorgetragenen Anregungen blei- ben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 21.02.2008 in der Fassung vom 06.02.2009 und den ergänzenden Ausführungen in der Vorbemerkung und An- lage 1 zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Die tatsächliche Einziehung der Verkehrsfläche des Zirkelhofes kann mit einer Bezugnahme auf diesen Bebauungsplan nur erfolgen, wenn dem keine unab- weisbaren Erschließungsbedürfnisse entgegenstehen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes bestanden haben und auch keine an- derweitigen zumutbaren Erschließungsmöglichkeiten ergriffen werden können. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Ent- scheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Lan- desbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbin- dung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergän- zungen den Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Ergänzende Erläuterungen Seite 31 Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 21.02.2008 in der Fassung vom 06.02.2009. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Be- bauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 06.02.2009 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). 3. Der nach Ziffer 2 gefasste Satzungsbeschluss steht unter dem Vorbehalt der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung / Zustimmung zum Abriss des Gebäude- komplexes Kaiserstraße 74 / Karl-Friedrich-Straße 1 - 3 / Zirkel 21. Sollte danach aus denkmalschutzrechtlichen Gründen kein Abbruch erfolgen können, bedarf es vor Inkraftsetzung des Bebauungsplanes einer nochmaligen Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Hauptamt - Sitzungsdienste - 27. Februar 2009
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Extrahierter Text
Anlage 1 zu TOP der Vorlage zur Gemeinderatssitzung am 10.03.2009 Ziele des Bebauungsplanes „Marktplatz Nordseite“ im Spannungsverhältnis mit Denkmalschutzbelangen A. Planfachliche Aspekte aus Sicht der Stadtplanung 1. Planungsziele zur städtebaulichen Neuentwicklung Mit der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Vor- aussetzungen für eine künftige bauliche Entwicklung geschaffen werden, die es er- möglicht, die Nutzung und Gestaltung grundlegend aufzuwerten. Ziel ist es hierbei, die Stadtmitte als zentralen, zukunftsfähigen Versorgungsbereich zu erneuern und fortzuentwickeln. Das bedeutet, dass hier im Wege der Änderung oder des Neubaues Gebäude entstehen sollen, die insbesondere im Unter-, Erd- und 1. Obergeschoss großzügige Räumlichkeiten für qualitätvollen Einzelhandel bieten. In den weiteren Obergeschossen sollen hochwertige Büronutzungen mit dazu not- wendigen Raumansprüchen möglich sein. Soweit der Bebauungsplanentwurf zum Erreichen dieser Ziele andersartige, von der vorhandenen Bebauung abweichende Gebäude zulässt, kollidieren die neuen städ- tebaulichen Zielvorstellungen mit denkmalschutzrechtlichen Belangen. Betroffen sind insoweit - der nach Plänen von Erich Schelling errichtete Gebäudekomplex der Volks- bank als Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG, - die in die Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ mit einbezogenen Gebäude der Straßenzüge Kaiserstraße, Karl-Friedrich-Straße und teilweise Zirkel in Bezug auf deren Fassaden, Dächer und Arkaden, ebenfalls als Schutzgut gem. § 2 DSchG, - der Umgebungsschutz von Schloss und Pyramide, die als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung gem. § 12 DSchG unter Schutz stehen. Darüber hinaus soll die bauliche Ausnutzung der Blöcke insbesondere im Blockin- nenraum gegenüber den Festsetzungen des bisher geltenden Bebauungsplanes in größerem Umfang zulässig sein. - 2 - Damit verbunden sind nähere Festlegungen zur Gestaltung der Gebäude. Es gilt da- bei auch künftig einen Zusammenhang mit der übrigen Marktplatz-Bebauung herzu- stellen, und zwar bezogen auf das dort vorhandenen klassizistische Formenreper- toire (Fassadengliederungen, Dächer). Anlass und Ausgangspunkt für das Entwickeln eines solchen planerischen Konzepts zur städtebaulichen Neuordnung ist die im Jahr 2007 durchgeführte Mehrfachbeauf- tragung von 10 Architekturbüros. In diesem konkurrierenden Verfahren wurden die Alternativen - Erhalt des Erscheinungsbildes, - Neugestaltung mit Bezug zur vorhandenen klassizistischen Bebauung am Marktplatz und - freie Neuinterpretation des Ortes einander gegenübergestellt und verglichen. Das Preisgericht gelangte in Würdigung der eingereichten Arbeiten zu der Meinung, dass der gestalterische Bezug auf die vorhandene klassizistische Typologie der richtige Weg ist, die in ihrer Anmutung oft als defizitär empfundenen Gebäude der Wiederaufbauphase zu ersetzen. So sieht dies auch die Stadtplanung. 2. Rückbezug auf historische Entwicklungen Die am oben zitierten Wettbewerbsergebnis orientierte Neuplanung steht in einem Kontext mit dem von der Stadt nach der Kriegszerstörung aufgestellten und heute noch geltenden Bau- und Straßenfluchtenplan aus dem Jahre 1951, wonach ein Wiederaufbau mit starken gestalterischen Bezügen zu der übrigen Bebauung des Marktplatzes erfolgen sollte. Verwiesen sei dazu auch auf die dazu zuvor (im Jahre 1947) erstellte Studie des Stadtplanungsamtes „Aufbau der Kaiserstraße“, die zur Erstellung des Planes von 1951 herangezogen wurde. Denn schon dieser Studie war zu entnehmen, dass auf der Marktplatz-Nordseite im Gegensatz zu anderen Teilen der Kaiserstraße Gebäude mit Lochfassade und Walmdach sowie Arkaden im Erdgeschoss entstehen sollten. Letztere mit Rücksicht auf die seinerzeit prognostizierten Anforderungen des Stra- ßenverkehrs, der es erforderte, für den Fußgängerverkehr auf der Nordseite Platz zu schaffen. In der baulichen Entwicklung während der Wiederaufbauphase wurde das allerdings, ohne den Bebauungsplan zu ändern, nicht nahtlos umgesetzt. So kam es u.a. in den späteren Auseinandersetzungen mit den Grundstückseigentümern, denen Kolonna- den und damit eine geringere Nutzfläche ihrer Gebäude im Erdgeschoss zugemutet - 3 - wurden, in Abweichung vom Bebauungsplan zu einem vierten zurückgesetzten O- bergeschoss und dessen Abschluss mit einem Flugdach. Dabei wurde zugleich die ursprüngliche gestalterische Zielvorstellung des Bebau- ungsplanes insgesamt aufgegeben und durch ein anderes Konzept mit den heute vorhandenen Gestaltungskanon ersetzt. Den Hintergrund dazu bildeten die seiner- zeitigen Diskussionen zur Art des Wiederaufbaues, in denen sehr häufig die Position vertreten wurde, es gelte bewusst zeichenhaft eine neue, freie, offene auch demo- kratische Vision der Gesellschaft in der Architektur darzustellen. Geboten sei demzu- folge die Verwendung einer „modernen“ Architektursprache, mit der gerade nicht auf die als überlebt und reaktionär und auch als historisch belastet empfundene „klassi- sche“ Architektur zurückgegriffen werde. Dieser Ansatz ist als schlüssiges Konzept der Geisteshaltung jener Zeit intellektuell zwar nachvollziehbar, das gebaute Ergebnis leidet seit seiner Entstehung jedoch an einer geringen Akzeptanz. Das gilt es insbesondere aus dem Blickwinkel eines nicht mit Architekturfragen vertrauten und dazu auch beruflich nicht befassten bzw. aus- gebildeten Durchschnittsbetrachters festzustellen. Dieser begreift den vorhandenen Gebäudebestand in seiner sinnlichen Wahrnehmung eher als einen Bruch im Ver- gleich zu der vertrauten historischen Bebauung am Marktplatz. Die realisierte Be- bauung auf der Nordseite des Marktplatzes wird deshalb von vielen Bürgern als un- harmonisch und fremdartig im Vergleich zu den im Weinbrenner Stil aufgebauten üb- rigen Gebäuden des Marktplatzes empfunden. Der zeitgeistige Geschmack aus der Wiederaufbauphase wird dabei nicht nachvollzogen. Dieses Gefühl des Mangels hatte sich denn auch in mehreren Versuchen, eine bes- sere Lösung zu finden, niedergeschlagen. Erwähnt seien dazu das städtebauliche Gutachten von Krier von 1979 und die Mehrfachbeauftragung des Stadtplanungsam- tes von 1991. Dazu kommt die Studie des Stadtplanungsamtes vom September 1993. Deshalb ist bei der jetzigen Neuplanung die Rückbesinnung auf die baukulturelle Tradition des frühen 19. Jahrhunderts und auf die realisierte Anknüpfung daran auch nach dem 2. Weltkrieg, wie sie das aktuelle Wettbewerbsergebnis nahe legt, legitim und architektonisch vertretbar. Und zu diesem Zweck erscheint es hinnehmbar, in Kauf zu nehmen, dass die an und für sich wohltuende, jedoch historisch nicht belegte und nicht zwangsläufige Gleichförmigkeit des Fassadenabschnittes in der Kaiser- straße im Falle von Neubauten zeitweilig unterbrochen bleiben wird, bis sich der Ab- schnitt in diesem Bereich der Kaiserstraße insgesamt neu entwickelt haben wird. Die Mehrfachbeauftragung, die zwar zunächst nur aus Anlass des beabsichtigten Neubaus für das bisherige Volksbankgebäudes vorgenommen wurde, hat jedenfalls ein über dieses Einzelvorhaben hinausgehendes Ergebnis erbracht, das sowohl den - 4 - nutzerischen Zielvorgaben, als auch den gestalterischen Vorstellungen der Stadt entspricht. 3. Erhalt des Kulturdenkmals „Volksbankgebäude“ oder Ersatz durch einen Neubau in alternativer Betrachtung Der Erhalt des Kulturdenkmals ist hauptsächlich vor dem in den vorstehenden Ab- schnitten dargestellten Hintergrund zu sehen und damit zumindest primär nicht unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, die ohne Verfolgen der oben erwähn- ten städtebaulichen Ziele wohl gegeben sein wird. Das Volksbankgebäude und auch die übrigen Gebäude auf der Nordseite der Kai- serstraße entsprechen in bauphysikalischer, statischer und geometrischer Hinsicht nicht den an dieser Stelle für das Erreichen der städtebaulichen Ziele erforderlichen Standards. Das wird allein schon mit einem kritischen Blick auf die Bestandshöhen des Volksbankgebäudes deutlich. Das Erdgeschoss erreicht eine Höhe von 4,0 m. In den Abstufungen der weiteren Geschosse kommt es zu Höhen von 3,29 m, 3,15 m und im letzten etwas zurückgesetzten Geschoss mit Flugdach zu 2,70 m (alle Maße einschließlich der jeweiligen Deckenstärken). Die Gesamthöhe bis zur Brüstung des zurückgesetzten Dachgeschosses beträgt danach 14,20 m und bis zur Oberkante des Flugdaches sind es 17,0 Meter. Heutige, den obigen Zielvorstellungen gerecht werdende Größen sind mit 4,80 m für das EG und 4,20 m für das 1. OG und jeweils 3,40 m in den weiteren Geschossen anzusetzen. Daraus resultiert eine in der jetzigen Planung vorgesehene Höhenfest- setzung bis zur Traufe des Walmdachs von 15,80 m und bis zum First bis zu 21,50 m. Jede Ertüchtigung, die keinen Neubau zum Ziel hätte und damit den bisherigen Be- standshöhen unterliegen würde, wäre bei den erforderlichen Umbaumaßnahmen des Volksbankgebäudes gleichwohl mit einem weiteren (Denkmal-)Substanzverlust ver- bunden. Und das würde auch geeignet sein, dessen bisheriges Erscheinungsbild er- heblich zu beeinträchtigen (soweit mit Rücksicht auf die bisherige Geometrie über- haupt eine Ertüchtigung möglich erscheint). Gleiches gilt für die anderen Gebäude mit Blick auf deren bisherige Gestalt. Des Weiteren ist das Erscheinungsbild im Vergleich zu seinem ursprünglichen Zu- stand ohnedies schon jetzt stark beeinträchtigt und innen bezüglich der denkmaltra- genden Eigenschaften überhaupt nicht mehr wahrnehmbar. Die Um- und Ausbauten der Volksbank überlagern die ursprüngliche Gestaltung jedenfalls weitgehend, soweit frühere Gestaltungsdetails nicht insgesamt beseitigt wurden. Die ursprüngliche Ges- - 5 - taltung mag in Teilen rekonstruierbar sein. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass seitens eines Bauherrn ein Interesse dazu besteht. Die Bausubstanz an sich ist zudem unbeschadet ihrer konkreten örtlichen Einbin- dung ein aus der Bauzeit massenhaft überlieferter, karg dimensionierter Stahlbeton- skelettbau mit fein gestalteten, aber ungedämmten Fassaden. Diese Problematik wird mit dem jetzt aufzustellenden Bebauungsplan lediglich zur Unterstützung der städtebaulichen Zielsetzungen mit aufgegriffen, wobei die Absicht des jetzigen Bauherrn, das Volksbankgebäude durch einen Neubau zu ersetzen, nichts anderes als einen Anlass und zugleich die Chance darstellt, damit die Phase einer Neuorientierung in der gesamten Bebauung der Baublöcke auf der Nordseite des Marktplatzes zwischen Lammstraße und Kreuzstraße einzuleiten. In der Mehrfachbeauftragung war von einigen Wettbewerbsteilnehmern vorgeschla- gen worden, die Fassade im Interesse eines Erhalts eines einheitlichen Erschei- nungsbildes zwischen Lammstraße und Kreuzstraße zu erhalten und das Gebäude dahinter abzubrechen und neu zu ordnen. Dieses Konzept wurde auch vom 2. Preis- träger bearbeitet. Für die Stadt erweist sich diese Lösung im Wesentlichen aus zwei Gründen als nicht zielführend: a) Die oben beschriebene Problematik von Gestaltung, Anmutung und architektoni- schem Ausdruck der Gebäude wird damit nicht gelöst. Dieser „potemkinsche An- satz“ widerspricht einem Städtebau, der Fassade und Gebäude als Gesamtheit begreift. b) Es käme zu einem Konflikt zwischen der Gebäudegeometrie und der Fassade, der nur mit erheblichem planerischem und bautechnischem Aufwand und auch dann nur mit geringer Wahrscheinlichkeit befriedigend gelöst werden kann. Zu dem unter b) genannten Gesichtspunkt sei erläuternd noch weiter ausgeführt: Soweit die Geometrie in der Fassade erhalten bleiben soll, und das wäre ja eine grundlegende Voraussetzung, käme es bei Realisierung der aktuell für erforderlich angesehenen Stockwerkshöhen zwangsläufig zu Geschossdecken, die nicht in einer an die Fassadengliederung angepassten Höhe und damit zumindest teilweise in den Bereichen bisheriger freien Fensterflächen verlaufen müssten. Abgesehen davon, dass damit vor allem in den Räumen ab dem 2. Obergeschoss für die jeweilige Nut- zung recht ungünstige Verhältnisse in der Fensteranordnung bezogen auf die Innen- raumebenen entstünden, wäre dies zudem mit erheblichen statischen Probleme ver- bunden. Das ergibt sich aus folgendem: - 6 - Das bisherige Gerippe der Fassade würde ohne seine bauliche Verankerung mit den bisherigen Geschossdecken seine Standfestigkeit verlieren, ohne dass dies mit in anderen Höhen verlaufenden neuen Geschossdecken hinreichend kompensiert wer- den könnte. Es bedürfte mithin einer gesonderten, bautechnisch nur mit äußerst auf- wändigen Methoden zu realisierenden statischen Stabilisierung des recht filigranen Fassadengerippes und dessen Rückverankerung mit dem dahinter an sich neu ent- stehenden Baukörper. Hinzu käme sodann noch die zwischen erhaltener Fassade und rückwärtig anschließender Bausubstanz erforderliche Wärmedämmung, die nicht ohne wahrnehmbare Veränderung im äußeren Erscheinungsbild eingebracht werden könnte. Selbst wenn sich ein solcher Aufwand beim Volksbankgebäude mit Rücksicht auf seine substanzbezogene Denkmaleigenschaft noch rechtfertigen ließe, was hier nicht zu beantworten ist, würde nicht zu erwarten sein, dass jeder Eigentümer der in die Sachgesamtheit einbezogenen Grundstücke dazu bereit wäre. Und höchstwahr- scheinlich wäre dies auch nicht zumutbar, weil jedenfalls allen anderen Gebäuden dieser Sachgesamtheit auf der Nordseite der Kaiserstraße keine zusätzliche sub- stanzbezogene Denkmalschutzeigenschaft zukommt. Letztlich würde man sich auch fragen müssen, ob eine Kulissenarchitektur auf breiter Front, die einem sinnentleerten Relikt ohne Bezug zum dahinter liegenden Gebäude und seiner Nutzung gleich käme, dem städtebaulichen Anspruch gerecht werden könnte, den es hier im zentralen Marktplatzbereich mit seinen sonstigen historischen Gegebenheiten zu wahren gilt. Ferner wäre davon auszugehen, dass bei anderen Neubauten, selbst wenn sie im Stile der bisherigen Architektur wieder aufgebaut würden, das Fassadengerippe schon aus statischen Gründen dem neuen Verlauf der Geschossdecken entsprechen würde. Die Folge wären in unterschiedlicher Höhe verlaufende horizontale Fensterachsen bei den einzelnen Gebäuden und damit eine Zerstörung des einheitlichen Erscheinungsbildes in der Abwicklung über den gesam- ten Abschnitt der Kaiserstraße. Die Einheitlichkeit steht und fällt jedoch damit, dass die Fassadenabwicklung bei der hier gegebenen Rasterarchitektur vor allem in den hier betonten horizontalen Achsen und den Arkaden in dem sich hier darstellenden Straßenbild keine Durchbrechung durch unterschiedliche Höhen erfährt. 4. Planfachliche Schlussbetrachtung Eine geschlossene Blockrandbebauung einheitlicher Höhe, wie sie mit der Aufstel- lung des Bebauungsplanes verfolgt wird und in den vorstehenden Ausführungen ihre Rechtfertigung findet, beruht auch bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Blickachsen zwischen Schloss und Pyramide (Umgebungsschutz gem. § 12 DSchG) auf einer städtebaulich eindeutigen Haltung (siehe mit beigefügte Bilder). - 7 - Mit der Neuplanung wird die bisherige Höhenabstaffelung von der Kaiserstraße zum Zirkel hin aufgegeben. Stattdessen werden die Blöcke mit einheitlich durchgehender Trauflinie ausgeführt. Aus städtebaulicher Sicht erscheint dieses Konzept mindes- tens ebenso verträglich, wenn nicht - mit Blick auf barocke und klassizistische Ges- taltungsprinzipien - sogar angemessener, als die der Moderne verpflichtete Weitung des Raumes. Aus größerer Entfernung betrachtet wird sich wegen des Wegfalles der jetzt noch vorhandenen auskragenden Flugdächer der Durchblick in der Dachzone sogar verbessern. Somit ist keine Beeinträchtigung der betroffenen Sichtachsen und der Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung festzustellen. B. Bauplanungsrechtliche Würdigung unter Abwägungsgesichts- punkten Die Ausführungen unter Abschnitt A kennzeichnen hinreichend den Zielkonflikt zwi- schen den von der Planung verfolgten aktuellen Nutzungsansprüchen einerseits und den stadtgestalterischen und denkmalschutzbezogenen Anforderungen andererseits. Letztere wiederum bewegen sich in einem von klassizistischen Stilrichtungen und moderner Nachkriegsarchitektur geprägten Spannungsverhältnis, welches unter Ab- wägungsgesichtspunkten hinsichtlich der Gewichtung einer vertieften Auseinander- setzung bedarf. Mit Rücksicht auf denkmalschutzrechtliche Belange kommt der derzeit vorhande- nen Bebauung auf der Nordseite mit den dort ausdrucksvoll in Erscheinung tretenden Rasterfassaden ein hohes Gewicht zu. Diese bilden einen betont zurückhaltenden Hintergrund zur Marktplatzkulisse mit den auf frühere Entwicklungsepochen zurück- gehenden klassizistischen Bauformen. Diese Beurteilung findet in der Beschreibung und Begründung der Denkmaleigen- schaft der fachlichen Denkmalpflege (Regierungspräsidium Karlsruhe – Referat 25) in der aktuellen Fassung vom 12.12.2008 ihre Grundlage und kommt in den dortigen Aussagen in allen Einzelheiten ausführlich zum Ausdruck. Die denkmalschutzfachli- che Darstellung ist in sich schlüssig, soweit darin die historischen und künstlerischen Merkmale der bisher vorhandenen Bebauung im Einzelnen beschrieben und bewer- tet werden. Dabei ist auch für den für architektonische Belange aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter zumindest der vom Denkmalschutz als positiv angesehene Kontrast sichtbar, in dem die Bebauung auf der Nordseite des Marktplatzes und die übrige Marktplatzbebauung einander gegenüber stehen. Während letztere mit den wandflächenbetonten Lochfassaden und den Walmdachabschlüssen der Gebäude einen prägenden Eindruck vermittelt, sind es bei den Gebäuden auf der Nordseite die mehr transparenten, in Skelettbauweise sich einheitlich darstellenden Fassaden- - 8 - abwicklungen, die mit ihren gerippeartig in Erscheinung tretenden Elementen von tragenden und lastenden Teilen zu einem Gesamtbild beitragen. Dabei kommt die Wirkung, die von diesen ausgeht, hauptsächlich in der weitgehenden als recht streng zu bezeichnenden Symmetrie der Gebäudezeilen zum Ausdruck. Dass es al- lerdings auch Wertungen geben kann, die eine an die klassizistische Stilrichtung der Marktplatzbebauung angelehnte Neubebauung für die bessere Lösung empfinden würden, steht dazu nicht im Widerspruch. Könnte es gelingen, auch unter Beibehaltung der für die bisherige Fassadenentwick- lung typischen Stilelemente den aktuellen, von der Planung verfolgten Nutzungsan- sprüchen gerecht zu werden, spräche denkmalschutzrechtlich sicherlich Einiges da- für, daran festzuhalten. Weniger Gewicht ist jedoch dem in der Beschreibung des fachlichen Denkmalschut- zes gesehenen Aspekt einzuräumen, die Marktplatzbebauung und die weiteren in Nord-Süd-Richtung der Karl-Friedrich-Straße befindlichen Gebäude und deren Er- scheinungsbild mit klassizistischen Stilelementen in eine nicht auflösbare Beziehung zur Bebauung der Nordseite der Kaiserstraße zu setzen. In der historischen städte- baulichen Entwicklung haben diese ihren Ursprung in gänzlich unterschiedlichen Entwicklungszeiträumen, so dass aus beidem nicht so ohne weiteres eine als „Via Triumphalis“ bezeichnete Sachgesamtheit herleitbar erscheint, die als solche in ei- nen unauflösbaren Zusammenhang zu stellen ist. Unbeschadet dessen ergibt sich der denkmalschützerische Wert der vorhandenen Bebauung auf der Nordseite der Kaiserstraße in ihrer Wirkung auf den Marktplatz zweifelsohne in der Antwort, wie mit der andersartigen Nachkriegsarchitektur auf die historische Stadtentwicklung, die in der Marktplatzbebauung und in der Achse zwi- schen Marktplatz und Schloss zum Ausdruck kommt, trotz der Andersartigkeit der Architektur ein stimmiges Verhältnis zueinander gefunden werden konnte. Und die- ses drückt sich nicht zuletzt darin aus, dass die Bebauung auf der Nordseite der Kai- serstraße im Abschnitt zwischen Lammstraße und Kreuzstraße eine einheitliche Ar- chitektursprache verfolgt, die es unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen gilt. Insoweit erfüllt diese Bebauung zumindest in dieser Hinsicht das Merkmal einer Sachgesamtheit im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes. Die Frage stellt sich nun allerdings, ob daran aus denkmalschutzrechtlichen Gründen zwingend festgehalten werden muss, weil es jedenfalls auch möglich erscheint, dem mit einer anderen Architektur gerecht zu werden, die in ihrer später einheitlichen Gestalt auch in eine räumlich und gestalterisch gute Beziehung zum eigentlichen Kern der „Via Triumphalis“ treten kann. Und dass sich diese Auffassung bei der vom jetzigen Bebauungsplanentwurf verfolgten gestalterischen Zielen vertreten lässt, wird in Abschnitt A und in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf in nachvollziehba- rer Weise dargestellt. Die vorhandene Nachkriegsbebauung auf der Nordseite der - 9 - Kaiserstraße dürfte in der hier gefundenen Gestalt auch nicht für sich in Anspruch nehmen können, Ausdruck im Sinne einer Einmaligkeit künstlerischen Schaffens aus dieser Zeit zu sein, dass sie etwa deswegen als Teil einer epochebildenden städte- baulichen Entwicklung an diesem Ort in Abwägung mit allen anderen gewichtigen städtebaulichen Belangen unabdingbar erhalten werden müsste. Insoweit bleibt ein Unterschied zwischen dem denkmalschutzrechtlichen und dem städtebaulichen Denkmalschutzanliegen festzustellen, der es mit einem nicht minde- ren Gewicht rechtfertigen kann, die Nordseite der Kaiserstraße in einer andersartigen Sachgesamtheit an klassizistischen Architekturformen auszurichten. Anders als die derzeit vorhandene Bebauung kann sie dem Marktplatz hinsichtlich seiner Platzaus- formung zumindest ein betont geschlossener in Erscheinung tretendes Bild vermit- teln, ohne dabei die offene und unterstützende Blickbeziehung zum Schloss auf- zugeben. Jedenfalls wird es auch dabei möglich sein, die bisherige Symmetrie und das Prinzip der Arkaden zu erhalten, so dass erneut ein für jedermann sichtbarer Gesamteindruck entsteht. Und insoweit ist dann auch das Wettbewerbsergebnis mit dem ersten Preisträger nachvollziehbar, der einer wandflächenbetonten Lochfassa- denarchitektur mit Walmdach den Vorzug gegeben hat. Und nicht zuletzt steht dies mit dem heute noch geltenden, gemäß § 173 Abs. 3 BauGB (i. d. F. von 1961) als Bebauungsplan übergeleiteten Bau- und Straßenfluchtenplan von 1951 im Einklang. Erscheint danach die Position des fachlichen Denkmalschutzes hinsichtlich der Ar- gumentation einer Sachgesamtheit überwindbar, soweit diese unabdingbar eine Ver- bindung zwischen der vorhandenen Bebauung an der Kaiserstraße und Markplatz herstellt, gilt es daneben noch den Umgebungsschutz zu sehen, der in der Sichtbe- ziehung zwischen den Baudenkmalen der Pyramide und dem Schloss beachtlich ist. Dieser Beziehung muss sich die Bebauung auf der Nordseite der Kaiserstraße un- terordnen. Das bedeutet, dass die so neu entstehende nördliche Randbebauung des Marktplatzes diese Sichtbeziehung nicht auflösen oder beinträchtigen darf. Der im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Verzicht auf die Höhenabstufung abweichend von den gegenwärtigen Gebäudeabstufungen entlang der Karl-Friedrichstraße zwi- schen Kaiserstraße und Zirkel wirkt dabei in den räumlichen Sichtbeziehungen nicht einengend. Gleiches gilt für die im Bebauungsplan als zulässig festgelegten Walm- dächer. Die eher filigran wirkenden, die Höhen- und Seitenabschlüsse der Gebäude aber dennoch hart begrenzenden Kanten der bisherigen Flugdächer, die abweichend vom geltenden Bebauungsplan zur Ausführung gekommen waren, stellen sich in der Ge- samtwirkung für den Marktplatz zumindest nicht vorteilhafter als Walmdächer dar. Und das gilt letzten Endes auch für die sonstige Höhenentwicklung der künftigen Gebäude (vgl. Seite 4, 2. und 3. Absatz), soweit es, wie bereits oben erwähnt, darum geht, dass diese mit dem Blick auf die Sichtachse zum Schloss eine eher unterge- ordnete Gestalt einnehmen sollen. - 10 - Relativierend könnte nun zu Gunsten der vorhandenen Bebauung ins Feld geführt werden, dass an ihr gleichwohl festgehalten werden müsse, sofern es gelingen könn- te, auch unter Berücksichtigung der verfolgten planerischen Zielsetzungen und in ei- ner für die Grundstückseigentümer zumutbaren Weise die bisherige Sachgesamtheit uneingeschränkt zu erhalten. Das ist, wie in Abschnitt A dargestellt, nicht der Fall. So bleibt einschränkend noch der alternativen Frage nachzugehen, ob stadtgestalte- rische Lösungen denkbar erscheinen, die es ermöglichen würden, zumindest das vom Architekten Erich Schelling geplante Eckgebäude zu erhalten, dem über die bis- her diskutierte Sachgesamtheit hinaus eine eigenständige, auf seine Substanz bezo- gene Denkmalschutzeigenschaft gemäß § 2 des Denkmalschutzgesetzes zukommt. Das kann nach Lage der Dinge jedoch nicht in einer lediglich auf das Gebäude be- zogenen Einzelbetrachtung erfolgen sondern bedarf des Hineinstellens in den Ge- samtzusammenhang mit der weiteren Bebauung in diesem Abschnitt der Kaiserstra- ße. Andernfalls bedürfte es an dieser Stelle keiner vertieften abwägenden Auseinan- dersetzung aus Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes, weil es dann auch ge- nügen könnte, auf den baurechtlichen Bestandsschutz und den Denkmalschutz des Gebäudes zu verweisen. In der danach gebotenen räumlich übergreifenden Sicht stellt sich im Anschluss dar- an zunächst die weitere Frage, ob es im Falle des Erhalts des Schelling-Baus genü- gen könnte, aus Gründen der Symmetrie zumindest das im gleichen Stil erbaute westlich gegenüberliegende Eckgebäude zu erhalten und entsprechend sicherzustel- len. Indessen kommt diesem Gebäude nach bisheriger denkmalschutzfachlicher Be- urteilung keine substanzbezogene Denkmaleigenschaft zu, so dass recht zweifelhaft erscheint, ob allein die auf die Fassade, die Arkaden und die Dachausbildung bezo- gene denkmalschutzrechtliche Sachbezogenheit es rechtfertigen könnte, den Erhalt des Gebäudes oder im Falle des Abrisses einen in der Fassaden- und Höhenabwick- lung identischen Neubau zu verlangen. So ist dies auch aus bauplanungsrechtlicher zu würdigen, ohne mit diesen Feststellungen einer denkmalschutzrechtlichen Ent- scheidung vorgreifen zu wollen. Nach Sach- und Rechtslage dürfte es dem Eigentümer des vorbezeichneten westli- chen Eckgrundstückes, aber auch den Eigentümern anderer an der Kaiserstraße ge- legenen Grundstücke, die der Denkmalschutz der bisherigen Sachgesamtheit zuord- net, jedenfalls nicht zu verwehren sein, vom bisherigen Bestand abweichende Ge- schosshöhen zu planen. So jedenfalls in dem Umfang, der erforderlich erscheint, den hochwertigen, für diesen zentralen Bereich der Stadt adäquaten Nutzungsansprü- chen gerecht zu werden. Denn welche Unzulänglichkeiten in der Geschossabwick- lung und damit im gesamten Aufbau der Gebäude verbunden sein würden, wenn je- weils die bisherige Fassade der vorhandenen Gebäude als Kulisse erhalten werden müsste, wurde in Abschnitt A beschrieben. Und dies alles auch vor dem Hintergrund, - 11 - dass der bisher geltende Bebauungsplan keine Höhenfestlegungen enthält, die das derzeitige denkmalpflegerische Anliegen unterstützen. Nun könnte eine abweichende geschossbezogene Höhenabstufung und andere Ge- samthöhe beim westlichen Eckgebäude mit Blick auf den Schelling-Bau aufgrund des dazwischen liegenden Straßenraumes weniger ins Gewicht fallen, dafür aber um so mehr im Verhältnis zu den sich westlich in geschlossener Bauweise jeweils naht- los anschließenden Gebäuden. Denn dort entstünde bei unterschiedlichen Höhen ein deutlich in Erscheinung tretender Bruch bezogen auf die horizontalen Linien im Ras- ter der strengen stockwerksbezogenen Gliederung, wie sie derzeit vorherrscht. Und solches möglicherweise mehrfach in den jeweiligen Übergangsbereichen der einzel- nen Gebäude, sollte es auch bei anderen Grundstücken zum Abriss und Neubau kommen. Das würde insgesamt und in hohem Maße geeignet sein, den sich im Stra- ßenbild darstellenden und einheitlich wirkenden Gesamteindruck zu zerstören, um den es hier geht. Dieselbe Problematik, die stadtgestalterisch im Hinblick auf die zu wahrende Einheit- lichkeit äußert unbefriedigend wäre, ergäbe sich zudem und wohl in noch verstärk- tem Maße bei dem an den Schelling-Bau unmittelbar östlich angrenzenden und den weiter folgenden Gebäuden. Das alles zeigt recht deutlich auf, dass es bei der Aufstellung dieses Bebauungspla- nes keineswegs vordergründig darum geht oder gehen kann, dem Einzelbauvorha- ben auf dem Grundstück der ehemaligen Volksbank im Sinne des 1. Preisträgers (Lederer-Entwurf) zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr gilt es der Problematik zu be- gegnen, die unabhängig davon zur Sicherstellung einer künftig geordneten städte- baulichen Entwicklung ein planerisches Vorgehen erfordert. Im Grunde bildet das Neubauvorhaben im Bereich des Volksbank-Grundstückes nur den Auslöser einer an sich notwendigen Bebauungsplanung mit qualifizierten Festsetzungen, weil auf ande- re Weise eine hinreichende Problembewältigung nicht sichergestellt sein wird. Jedenfalls würde der bisher geltende Bebauungsplan das nicht bewirken können und die Tatsache, dass es im Nachkriegsbaugeschehen dennoch möglich war, eine Ges- taltung zu erreichen, die solchen Ansprüchen gerecht wurde, beruhte auf der seiner- zeitigen Genehmigungspraxis und beinhaltete keine auf Dauer angelegte Garantie. Im Rahmen einer solchen Aufgabe und der gesamten Abwägung aller Belange, in der auch Denkmalschutzbelange keinen Ausschließlichkeitsanspruch erheben kön- nen, ist jedenfalls als gewichtiges Interesse mit einzustellen, dass die kleinteiligeren Einzelhandelsstrukturen, denen noch die Nachkriegsarchitektur gerecht werden konnte, inzwischen eine deutliche Wandlung mit größeren und auch ansonsten ge- hobenen Raumansprüchen erfahren haben. Dieser Entwicklung kann sich auch die Denkmalpflege nicht entgegenstellen und an den älteren Nutzungsstrukturen festhal- ten. Denn es geht hier nicht darum, dass denkmalgeschützte Gebäude prinzipiell an- - 12 - deren Nutzungsvorstellungen zu weichen haben, die auch andernorts verwirklicht werden könnten, sondern die Funktionen des Einzelhandels zu erhalten, denen ein zentraler hochwertiger Versorgungsanspruch an dieser Stelle schon bisher zukam und weiterhin zukommen soll. Und das alles nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass jedenfalls die Marktplatzbebauung den Erhalt der Gebäude auf der Nordseite der Kaiserstraße nicht zwingend erfordert und diese ein Bild vermittelt, in welches - je- denfalls nach städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Einschätzung - die mit dem Bebauungsplanentwurf verfolgten gestalterischen Ziele einer Neubebauung eingebunden werden können. Sollte es unter solchen Erwägungen möglich sein, dass die fachliche Denkmalpflege und ggf. mit ihr die zuständige Denkmalschutzbehörde ihre Bereitschaft zu einer Ab- rissgenehmigung signalisieren kann (was sich so aus der bislang vorliegenden Stel- lungnahmen noch nicht ergibt), kann sich dann allerdings immer noch die Frage stel- len, ob es im Falle einer Neubebauung tatsächlich zu einem Paradigmenwechsel kommen soll. Denn streng planungsrechtsbezogen wäre es zumindest auch vorstell- bar, eine an die bisherigen Rasterfassaden ausgerichtete Gestaltung zu verfolgen, die lediglich Geschosshöhen nach heutigen Anforderungen berücksichtigt. Welche gestalterischen Probleme damit verbunden sein würden, wurde auf Seite 10 letzter Absatz und Seite 11 erster Absatz bereits dargelegt. Insofern dürfte sich eine solche, gestalterisch unbefriedigende Lösung nicht aufdrängen. Der Entwurf des zweiten Preisträgers wollte wohl solche gestalterischen Probleme mit einem höhenmäßig an den bisherigen Bestand angepassten Neubau vermeiden. Das hätte allerdings die schon erörterte, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht jedem Grundstückseigentümer ohne weiteres zumutbare Kulissenarchitektur mit hohen Aufwendungen zur Folge. Außerdem waren dem Entwurf bereits sichtbare konstruktive Mängel zu entnehmen. So insbesondere der Umstand, dass sich andere Geschosshöhen unter Beibehaltung der bisherigen Gebäudehöhe zwangsläufig nachteilig auf die innere Raumgestaltung auswirken würden. Was allerdings auch beim Vollzug der vorliegenden Bebauungsplanung nicht ver- meidbar sein würde, ist das übergangsweise, zeitlich nicht absehbare Vorhandensein von Gebäude mit unterschiedlicher Gestalt, wenn unter Beachtung der Festsetzun- gen des künftigen Bebauungsplanes Gebäude errichtet werden. Indessen bestünde dabei ein zumindest positiver zu bewertender Unterschied im Vergleich zu abwech- selnden Geschosshöhen im Falle von aneinander gereihten Gebäuden mit Raster- fassaden. Denn die andersartige Architektur von Neubauten mit wandflächenbetonter Lochfassade im Wechselspiel mit Gebäuden des vorhandenen Bestandes wird je- weils einen anderen Akzent setzen. Ein Wechselspiel, das auch in anderen Abschnit- ten der Kaiserstraße vorkommt und auch in der Vorkriegszeit vorherrschend war. Zumindest käme es an den Nahtstellen der Gebäudeübergänge zu keinem Bruch, - 13 - der bei Gebäuden mit prinzipiell gleicher Fassadengestaltung, aber versetzten hori- zontalen Rasterelementen als gestalterischer Missgriff empfunden werden kann. Schlussbetrachtung: An das Ergebnis der planerischen Abwägung, die im Zuge der Aufstellung des Be- bauungsplanes erfolgt, wird allerdings die Denkmalschutzbehörde nicht gebunden sein. Insofern hängt der künftige Vollzug eines neuen Bebauungsplanes letztlich auch von deren Entscheidung ab. Und da es sich dabei um keine gebundene Ent- scheidung, sondern um eine im Ermessen der Denkmalschutzbehörde stehenden Entscheidung handelt, ist diese seitens des Plangebers im Voraus nicht prognosti- zierbar. Nun wird freilich die denkmalschutzrechtliche Entscheidung ein in sich stim- miges Abwägungsergebnis des Gemeinderates der Stadt nicht so ohne weiteres ne- gieren können. Insgesamt spricht damit vieles dafür, an der Planung mit einem Sat- zungsbeschluss festzuhalten. Karlsruhe, 19. Dezember 2008 Für den Abschnitt A: Für den Abschnitt B: Stadtplanungsamt Zentraler Juristischer Dienst - Planentwurfsbearbeitung - - Bau- und Planungsrecht - gez. gez. Clemens Fritz Hans-Peter Volkmer - 14 -
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Extrahierter Text
Dienstgebäude Moltkestraße 74 · 76133 Karlsruhe · Telefon 0721 926 0 · Fax 0721 926 4800 abteilung2@rpk.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de ÖPNV Haltestelle Städtisches Klinikum · Parkmöglichkeit Landesbehördenzentrum Anlage 2 zu TOP der Vorlage zur Gemeinderatssitzung 10.03.2009 REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 2 - WIRTSCHAFT, RAUMORDNUNG, BAU-, DENKMAL- UND GESUNDHEITSWESEN Regierungspräsidium Karlsruhe · 76247 Karlsruhe Karlsruhe30.01.2009 NameDr. Johannes Wilhelm Durchwahl0721 926-4807 Aktenzeichen 25 (Bitte bei Antwort angeben) Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst 76124 Karlsruhe Karlsruhe, Bebauungsplan "Marktplatz Nordseite" Ihre Schreiben vom 22.12.2008 und 30.12.2008 Az.: Vo/K Sehr geehrte Damen und Herren, mit Ihren Schreiben forderten Sie das Referat Denkmalpflege zur Stellungnahme zum Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“ in der überarbeiteten Fassung vom 21.10.2008 auf. Zu der ersten Fassung des Bebauungsplanes vom 12.03.2008 hatte die Denkmal- pflege mit Schreiben vom 03.03. und 30.05.2008 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, deren Grundeinschätzungen auch durch die Überarbeitung im wesentli- chen nicht ausgeräumt werden konnten. Die damals benannten Belange der Denk- malpflege haben sich durch die Überarbeitung und die Neufassung nur in unterge- ordneten Bereichen geändert, so dass die wesentlichen Grundaussagen aufrecht er- halten werden müssen. Des Weiteren verweist das Referat Denkmalpflege auf seine Stellungnahme zum Abbruchantrag für das Volksbank-Gebäude vom 27.01.2009. Zu den grundsätzlichen Fragen hinsichtlich der unterschiedlichen Wertung zwischen der Planung und der Sicht der Denkmalpflege legen Sie nun einen ausführlichen Be- gründungsteil mit der Bezeichnung „Ziele des Bebauungsplanes >Marktplatz Nordsei- te< im Spannungsverhältnis mit den Denkmalschutzbelangen vor. - 2 - Zu den einzelnen Punkten in dieser Darstellung wird Folgendes angemerkt: A. 1. Hier werden die wesentlichen Konfliktpunkte benannt, die in unseren verschie- denen Stellungnahmen ausführlich gewürdigt wurden (vgl. Schreiben vom 03.03.2008 zu Punkt 3.3). A.2. Die Kritik, dass die bestehende Bebauung an der Nordseite des Marktplatzes „als schlüssiges Konzept der Geisteshaltung jener Zeit intellektuell zwar nach- vollziehbar“ sei, wogegen „das gebaute Ergebnis (...) seit seiner Entstehung jedoch an einer geringen Akzeptanz“ leide, übergeht die Entwicklung der Denkmalpflege der Bundesrepublik der letzten Jahre. Seit dem Ende der 80iger Jahre wurde bereits mehrfach und an den unterschiedlichsten Orten der Bundesrepublik die Diskussion wie auch die Bewertung der Bauten der fünfzi- ger Jahre vollzogen. Die jetzt beabsichtigte „Rückbesinnung auf die Bautraditi- on des frühen 19. Jahrhunderts“ dagegen widerspricht der Charta von Vene- dig, die in Artikel 11 und 12 sowohl die Wertigkeit der verschiedenen Stil- schichten als auch die in Fragestellung von Nachbauten behandelt. Die Rückbesinnung auf die „baukulturelle Tradition des frühen 19. Jahrhun- derts“ ergibt mit den möglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Proporti- onen, die mit den rekonstruierten und teilrekonstruierten Fassaden des Markt- platzes in ein konkurrierendes Verhältnis treten, welches als Stilelement weni- ger denn als Zugeständnis an die neuen funktional erforderlichen Teilungen überzeugt. Eine so starke Anlehnung war auch nicht die Tendenz des ersten Preisträgers des Wettbewerbs. A.3. Die in dem Abschnitt des Begründungstextes angesprochenen Gutachten sind in unserem Schreiben zum Abbruchantrag vom 27.01.2009 ausführlich behan- delt. Allen liegt die Aussage zugrunde, dass die aufgestellte Nutzungsanforde- rung, des der Mehrfachbeauftragung durch den Investor folgenden Bebau- ungsplans mit der jetzt bestehenden Substanz so nicht erreicht werden könne. Diese Grundaussagen werden z.T. pauschal und nicht quantifiziert ausgeführt. Die in Ihrer Begründung fixierten Probleme und Konflikte bezüglich der Verfol- gung einer Umsetzung des zweiten Preisträgers der Mehrfachbeauftragung werden seitens der Denkmalpflege geteilt. Lediglich der Eingriff bzw. die Re- duktion der Sachgesamtheit der Via Triumphalis würde sich dabei verträglicher - 3 - gestalten. Bezüglich der substantiellen Erhaltung des Kulturdenkmals Volks- bank-Gebäude würde sich jedoch kaum eine andere Bewertung ergeben. A.4. Im Gegensatz zu der hier vorgenommnen Bewertung des Durchblicks von der Pyramide auf das Schloss wie in der Gegenrichtung wird die Bewertung aus der Sicht der Denkmalpflege problematischer gesehen als in Ihrer Schlussbe- trachtung, die hier keine Veränderung bestätigt. Auch dieser Punkt wurde be- reits ausführlich mitgeteilt (Schreiben vom 03.03.2008 zu Punkt 2.1.1. und Schreiben vom 30.05.2008 zu Punkt 2.1.1.). B. Die bauplanungsrechtliche Würdigung geht mit der Annahme einer vorgeblich berechtigten „Rückbesinnung auf die Bautradition des frühen 19. Jahrhunderts“ davon aus, dass eine solche Rückwendung auch im Sinne der Begründung der Sachgesamtheit der Via Triumphalis durch die Denkmalpflege entgegenkom- me. Dies ist aber aus den unter A.2. genannten Gründen nicht annehmbar. Da die bestehende Architektur der fünfziger Jahre als Bestandteil des Denkmals des Wiederaufbaus nach dem 2. Weltkrieg anzusehen ist, steht diese jüngere historische Schicht der Sachgesamtheit aus der Sicht der Denkmalpflege nicht zur verbessernden Überarbeitung. Auch kann eine vorweggenommene An- nahme einer künftigen denkmalpflegerischen Beurteilung und Wertung der nun beabsichtigten Bebauung heute nicht verantwortlich vorgenommen werden. Fazit: Die Realisierung des Bebauungsplanes hat aus der Sicht der Denkmalpflege genann- ten Eingriffe zur Folge: Die Gebäude Kaiserstraße 72, 74, Karl-Friedrich-Straße 1, 3 und Zirkel 21sind Kul- turdenkmale gemäß § 2 DSchG. Zudem gehören sie als Teile der Sachgesamtheit der sog. Via Triumphalis an, die ebenfalls als Kulturdenkmal gemäß § 2 DSchG ein- gestuft wird. Zudem wird durch diese Baumaßnahme der Umgebungsschutz der Py- ramide und des Schlosses, beide Kulturdenkmäler von besonderer Bedeutung im Sinne der §§ 12 und 28.1.3 DSchG betroffen. Gegen den Abbruch der Gebäude Kaiserstraße 72, 74, Karl-Friedrich-Straße 1, 3 und Zirkel 21, die substantiell beseitigt werden sollen, sind aus der Sicht der Denkmal- pflege erhebliche Bedenken zu erheben. Diese Eingriffe in die Sachgesamtheit Via Triumphalis werden ebenso bedenklich bewertet wie, dass das Zeugnis des Wieder- aufbaus substantiell beseitigt wird und dass das Erscheinungsbild, der nördlichen Be- - 4 - bauung des Marktplatzes zunächst einseitig verändert und langfristig beseitigt wird. Bezüglich des Umgebungsschutzes wird die zentrale Sichtachse in ihrer Dimension und in ihrer Gestaltung sowie auf die Pyramide bezogen der Hintergrund für das zent- rale Denkmal nachteilig verändert. Der vorgelegte Bebauungsplan gibt damit eine der wesentlichen Situationen des Wiederaufgebauten Karlsruhes auf, eine Situation, die fast zwei Generationen für die Wiederaufbauleistung unter Respektierung der Vergangenheit gestanden hat. Die Aufgabe der fachlichen Denkmalpflege unserer Zeit ist es, diese Dokumente zu schützen und für künftige Generationen zu bewahren. Die hier nochmals formulierten und Ihnen in mehreren Stellungnahmen vorgetrage- nen Bedenken, konnten durch die Überarbeitung und Neuvorlage nicht ausgeräumt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Johannes Wilhelm
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. TOP....... Liste der Kulturdenkmale mit inventarisierenden Beschreibungen zur Denkmaleigenschaft gem. § 2 Denkmalschutzgesetz (erstellt von Regierungspräsidium Karlruhe, Referat 15 Denkmalpflege) - Auszugsweise Wiedergabe - der Ausführungen zu den Schutzgütern den Baublöcken auf der Nordseite der Kaiserstra- ße zwischen Lammstraße und Kreuzstraße als Bestandteil zur Sachegesamtheit "Via Tri- umphalis" Eine wesentliche städtebauliche Leistung des Wiederaufbaus der „Via Triumphalis“ ist, dass es hier von Anbeginn keineswegs um eine Reproduktion verlorener Gebäude ging. Der Wiederaufbau wollte die verlorene Pracht der klassizistischen Platzfolge wieder erleb- bar machen, nicht jedoch alle Spuren der Zerstörung beseitigen. So bildet der nördliche Platzabschluss mit seinen für die 1950er Jahre sehr typischen Rasterfassaden den mo- dernen Hintergrund der Marktplatzkulisse und erinnert unter freier Aufnahme städtebauli- cher Ideen Weinbrenners an die Zerstörungen und den Wiederaufbau der Nachkriegszeit. Stilistisch ist an den Gebäuden deutlich der Einfluss von Prof. Otto Ernst Schweizer zu er- kennen, denn die Art der Rasterfassade mit der formalen Artikulation tragender und las- tender Teile in der Fassade im Kontrast zu den geschlossenen Wandflächen, das Format der Pfeiler des Arkadengangs und die dünne Kragplatte des Flugdachs sind Elemente, die in seinem Werk bereits in den späten 1920er Jahren anklingen. Über seine Schüler ist die- se Formensprache im Karlsruhe der 1950er Jahre weiter wirksam geworden. Obwohl Schweizer hier nicht selbst baute, tragen auch das Tullabad, Ringcafé, die Schwarzwald- halle und auch die Hochschulinstitute seine Handschrift. ---------------------------------------------------------- Kaiserstr. 66 (Flst.-Nr. 142) Wohn- und Geschäftshaus, 1955 gemeinsamer Wiederaufbau (vormals Kreuzstraße 6 und 8, Kaiserstr. 66) durch den Architekten Hermann Heibrock aus Karlsruhe (vorm. Kreuzstr. 6 und 8: Bauherr Heinz Steinbach), Kaiserstr. 66 (Bauherr Bundesbahnrat Werner Barth). Schutzgut: Fassade, Dach und Arkaden. Kaiserstr. 66a (Flst.-Nr. 143) Wohn- und Geschäftshaus, 1954 von Hermann Heibrock aus Karlsruhe für den Bundes- bahnrat Werner Barth. Schutzgut: Fassade, Dach und Arkaden. Kaiserstr. 68 (Flst.-Nr. 144) Verwaltungsgebäude, 1956 von Architekt Ernst Hollemeyer für die Witwen- und Waisen- Kasse des Reichs- und Staatsdienstpersonals Allgemeine Lebensversicherung AG (Mün- chen). Schutzgut: Fassade, Dach und Arkaden. Kaiserstr. 70 (Flst.-Nr. 145) Wohn- und Geschäftshaus. Bereits 1949 wurde es im Einklang mit dem erst seit kurzem geltenden Bebauungsplan von dem Architekten Fritz Rössler für Elisabeth Baier, Witwe des Konditormeisters Friedrich Baier, geplant und gebaut. In einem ersten Bauabschnitt entstand ein eingeschossiger Flachbau mit vorgesetztem Arkadengang. Der zweite Bau- abschnitt, erst zu Beginn der 1980er Jahre verwirklicht, brachte die Fertigstellung des Ge- bäudes in seiner heutigen Form. Dieser zweite Bauabschnitt ereignete sich indessen wie- derum unter Einhaltung der Vorgaben der Stadtplanung. Als Schutzgut sind hier ebenfalls die Fassade mit den Arkaden und dem Dach zu bezeichnen. - - 2 Kaiserstr. 72 (Flst.-Nr. 146) „Löwen-Apotheke“,1955 von Architekt Herbert Prange aus Karlsruhe für den Apotheker und Lebensmittelchemiker Dr. Fritz Nitsche errichtet, basiert auf den genannten detaillier- ten Vorgaben der Stadtplanung. Es fügt sich regelhaft aber nicht uniform in die rasterartig gestaltete Fassadenfolge ein. Die Straßenfassade mit dem auskragenden Dach und den Arkaden ist ein Bestandteil des bedeutsamen Wiederaufbauprojekts und des Kulturdenk- mals „Via Triumphalis“. Schutzgut: Fassade, Dach und Arkaden. Kaiserstr. 74, Karl-Friedrich-Str. 1 und 3, Zirkel 21 (Flst.-Nr. 147, 148, 149, 137) Das Bankgebäude für die Volksbank eGmbH Karlsruhe wurde 1954-1956 von Prof. Erich Schelling geplant und gebaut. Erich Schelling hatte, zusammen mit anderen Architek- ten, den 1. Preis eines Wettbewerbs gewonnen, in dessen Jury sich u. a. Carl P. Pflästerer und Prof. Egon Eiermann befunden hatten. 1 Die Bebauung vollzog sich nach dem Bauan- trag von 1954 an in mehreren Bauabschnitten, zunächst war auch eine Wiederverwendung der erhaltenen Fassadenteile des Gebäudes Karl-Friedrich-Str. 1 beabsichtigt. Mit einem Nachtrag zum Bauantrag erfolgte hier jedoch 1956 der Abriss und die Erstellung eines Neubaus nach Schellings Planung. Im Erdgeschoss am Marktplatz befanden sich zunächst ein Blumenladen und die Buch- handlung Kaiser, die Schalterhalle der Bank erhielt große Wandreliefs von der Hand des bekannten Karlsruher Bildhauers Emil Sutor (1888-1974), die noch heute am alten Ort vor- handen sind. 2 Schelling nahm im Bauantrag direkt auf den genannten Bebauungsplan Be- zug, denn er hatte den Bau der gegenüberliegenden Eckbebauung (Kaiserstr. 76) anzu- passen, für dessen Fassadenansicht das Stadtplanungsamt in einem Vorlagenplan äu- ßerst detaillierte Vorgaben gemacht hatte. 3 In seiner Baubeschreibung 4 erläutert der Archi- tekt die Abfolge der Bauabschnitte, die Abmessungen und die Materialitäten der Gebäude. Und er betont ausdrücklich: „Das durch die Auflage des Planungsamtes festgelegte Skelett an Kaiser- und Karl Friedrichstrasse wird durch entsprechende Felder- und Fensteraufteilung in Beziehung gesetzt zu den Proportionen der Weinbrennerbauten am Marktplatz.“ Die Fassade besitzt mit ihren kassettenartig verkleideten Rasterungen aus Muschelkalk- steinplatten eine hochwertige Gestaltung, die in ihrem Repräsentationswillen aus der Ge- bäudefolge des nördlichen Marktplatzrandes besonders hervortritt. In reizvollen Kontrast zum edlen Muschelkalk setzte Schelling Sichtbeton, den er jedoch stocken ließ, so dass die Rasterfassade eine erstaunliche Plastizität erreichte. 5 Da der Außenbau wesentlich durch die detaillierten Vorgaben des Stadtplanungsamts bestimmt wurde, ist vor allem die Gestaltung und Materialität der Fassade bedeutsam. Der gestockte Sichtbeton und die 1 Weitere Auszeichnungen gingen an Pfeiffer & Großmann und an Wilderer (1. Preis). 2 In den 1980er Jahren wurde das Erdgeschoss und auch die Schalterhalle neu gestaltet, die vormals großen Glasflächen wurden durch ein Dach überdeckt. 3 Erich Schelling. Architekt. 1904-1986. München 1994, S. 78-79 Ingrid Ehrhardt: Erich A. Schelling (1904- 1986) – Ein Architekt zwischen Traditionalismus und Moderne. Univ. Diss. Frankfurt a. M. 1999, S. 62 ff.: „Der Gebäudekomplex sollte fünf Baukörper umfassen. Längs der Kaiserstraße eine viergeschossige Bebau- ung von rund 13 Meter Tiefe und etwa 16,74 Meter Traufhöhe sowie einen ringsum 1,80 Meter zurückgesetz- ten fünften Geschoß, dessen flaches Dach bis zur Bauflucht vorragt. Längs der Karl-Friedrich-Straße und im Zirkel war eine dreigeschossige Bebauung von rund 14 Meter Traufhöhe gedacht. Im Zirkel grenzte ein Ver- längerungsbau mit einer Durchfahrt zum Anliegerhof an. [...] Im Bauprogramm waren das Erd- und 1. Ober- geschoß der Bank vorbehalten, die übrigen Obergeschosse sollten als Büro- und Wohnräume genutzt wer- den.“ 4 Prof. Erich Schelling an die Karlsruher Stadtverwaltung (13. August 1954), Bauakte im Bauordnungsamt Karlsruhe 5 Zit. Ehrhardt, a.a.O., S. 62: Im Bauprogramm waren das Erd- und das 1. Obergeschoss der Bank vorbehal- ten, die übrigen Obergeschosse sollten als Büro- und Wohnräume genutzt werden. - - 3 vornehmen Muschelkalksteinplatten wurden hier in einen für die damalige Zeit kühnen Kontrast gesetzt, lediglich der Verlängerungsbau am Zirkel blieb verputzt. Prof. Schelling war sich des prominenten Ortes seines Projektes völlig bewusst, und so schrieb er 1954 an das Bauordnungsamt: Das Risiko eines in einigen Jahren von Korrosi- onsschäden verunstalteten „rohen Betonskeletts [...] kann an so exponierter Stelle keines- falls eingegangen werden. Deshalb werden die vorspringenden Skeletteile sowie deren Ausfachungen mit Muschelkalksteinplatten verkleidet, einem Material, das in Würde altert und sich farblich den Marktplatzbauten anpasst. Arkadenstützen und die rahmenden Mau- erscheiben zeigen Beton mit veredelter Oberfläche (gespitzter Sichtbeton).“ 6 Diese Quali- täten können heute nur eingeschränkt wahrgenommen werden, da die Sichtbetonflächen inzwischen überstrichen wurden. Schelling war durch die baulichen Vorgaben insgesamt eingeschränkt, schuf jedoch eine Architektur von hoher Qualität und eigenständiger Gestaltung. Der Architekt ging in seiner Auslegung der Vorschriften sogar so weit, dass er die Natursteinverkleidungen der Marktplatzfassade aus dem vorgegebenen, durch die Rasterung funktionalistisch nach außen vermittelten System des Tragens und Lastens durch ein schmales, um die Mu- schelkalksteinverkleidung herumgeführtes Band von gespitztem Beton optisch herauslöste. Im Rahmen der beiden Gebäudezeilen des nördlichen Marktplatzabschlusses (Kaiserstra- ße 66-80a) trägt das Bankhaus wesentlich dazu bei, die Fassadenabfolge nicht monoton und additiv, sondern trotz aller planerischen Regelhaftigkeit vielgestaltig und individuell wirken zu lassen. In dieser Hinsicht tradieren die Gebäude in ihrer Ausgestaltung den noch im Klassizismus lebendigen Modellhausgedanken, der zwar ebenfalls strenge Auflagen machte, nicht jedoch zu Uniformität verpflichtete. So waren auch die zerstörten Vorgänger- bauten dieser beiden Häuserzeilen nie genau symmetrisch, sie trugen jedoch wie ihre Nachfolger wesentlich zum übergreifenden und unverwechselbaren Raumgefühl der „Via Triumphalis“ bei. Das Gebäude wurde 1959 durch einen Artikel in „Die Bauzeitung“ einer breiteren architektonischen Fachöffentlichkeit bekannt. 7 Das Gebäude ist ein Kulturdenkmal gemäß § 2 DSchG von Baden-Württemberg. Schutz- gut: Gebäude, teilweise mit Innenausstattung, Fassade, Dach und Arkaden. Kaiserstr. 76 (Flst.-Nr. 153) Wohn- und Geschäftshaus, 1954 von W. Wede aus Grötzingen für den Kaufmann Josef Gärtner. Schutzgut: Fassade, Dach und Arkaden. Kaiserstr. 78 (Flst.-Nr. 154) Geschäftshaus Juwelier Paar, 1954 von Paul W. Krahwinkel aus Konstanz für Leonore Funk aus Karlsruhe, die Übereinstimmung mit dem Nachbargebäude Kaiserstr. 76 wurde ausdrücklich überprüft (Fassade und Geschosshöhen). Schutzgut: Fassade, Dach und Ar- kaden. Kaiserstr. 80 (Flst.-Nr. 155) Internationale Apotheke, 1959 von Oberregierungsbaurat Gremmelsbacher (Planfertiger, Karlsruhe) und Günter Weber (Bauleitung, Karlsruhe) für die Erbengemeinschaft Lindner. Schutzgut: Fassade, Dach und Arkaden. Kaiserstr. 80a (Flst.-Nr. 155/1) 6 Zit. Schelling, vgl. Anm. 16 7 Die Bauzeitung, 2 (1959), S. 48-49 - - 4 Wohn- und Geschäftshaus, 1959 von Günther Weber aus Karlsruhe für den Kaufmann Franz Brand aus Karlsruhe. Schutzgut: Fassade, Dach und Arkaden. Kaiserstr. 82 (Flst.-Nr. 156) Wohn- und Geschäftshaus, 1959/60 fürvon Gerhard Pfister aus Karlsruhe für den Kondi- tormeister Rudolf Koch aus Karlsruhe, Schutzgut: Fassade, Dach und ArkadenKaiserstr. Kaiserstr. 82a (Flst.-Nr. 157) Wohn- und Geschäftshaus, 1961/62 von Regierungsbaumeister A. Brunisch und F. Heidt aus Karlsruhe für den Rechtsanwalt Dr. Arnold Zippelius
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Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“ Karlsruhe - Innenstadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme.................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten ................................................................. 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse............................................................................... 4 3.5 Belastungen............................................................................................... 4 4. Planung .................................................................................................... 5 4.1 Stadtbaugeschichtliche Vorbemerkungen ................................................. 5 4.2 Notwendigkeit der Planung ........................................................................ 6 4.3 Planungskonzept ....................................................................................... 7 4.4 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 8 4.5 Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 8 4.6 Bauweise ................................................................................................... 9 4.7 Erschließung.............................................................................................. 9 4.7.1 ÖPNV ........................................................................................................ 9 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr................................................................... 9 4.7.3 Ruhender Verkehr ................................................................................... 10 4.7.4 Geh- und Radwege.................................................................................. 10 4.7.5 Ver- und Entsorgung................................................................................ 10 4.8 Gestaltung ............................................................................................... 10 5. Umweltbericht ........................................................................................ 11 6. Bodenversiegelung............................................................................... 12 7. Bodenordnung ....................................................................................... 12 8. Kosten .................................................................................................... 12 B. Hinweise ................................................................................................. 13 1. Versorgung und Entsorgung ....................................................................13 2. Entwässerung .......................................................................................... 13 3. Denkmalschutz ........................................................................................ 13 4. Altlasten ................................................................................................... 14 5. Stadtbahntunnel Kaiserstraße ................................................................. 14 6. Barrierefreies Bauen................................................................................ 14 7. Fassadengestaltung................................................................................ 14 Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die heutige Bebauung auf der Nordseite der Kaiserstraße hat sich erst seit Beginn/Mitte der 1950er Jahre nach einheitlichen Gestaltungsprinzipien entwi- ckelt. Die Gestaltung weicht in Teilen stark von den Festsetzungen des dort gültigen Bebauungsplans Nr. 277 ab. Sie genügt zwischenzeitlich nicht mehr den Anforderungen, die im Interesse einer städtebaulich erwünschten, dyna- mischen Weiterentwicklung der Karlsruher Innenstadt in diesem zentralen Be- reich an räumliche Verhältnisse und Bausubstanz zu stellen sind. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine durchgängige Neubebauung an der Marktplatznordseite schaffen. Diese soll dem Standort angemessene Nutzungsmöglichkeiten und eine ebensolche ar- chitektonische Qualität besitzen. Sie soll Handel und Gastronomie im EG, UG und 1. OG – ggf. auch darüber – sowie Büros/Praxen etc. in heutigen Anforde- rungen entsprechenden Gebäuden ermöglichen. Innerstädtisches Wohnen soll ebenfalls möglich sein. Insgesamt soll die Nutzung, besonders auch der Blockinnenbereiche, intensiviert werden. Dem Ort soll auch äußerlich die Be- deutung gegeben werden, die ihm im Stadtgefüge zukommt. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im Flächennutzungsplan 2010 ist die Fläche als gemischte Baufläche darge- stellt. Die Planung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der Bebauungsplan Nr. 277 „Kaiserstraße“ v. 24.02.1951 setzt für die beiden Blöcke östlich und westlich der Karl-Friedrich-Straße, zwischen Kaiserstraße und Zirkel, entlang der Kaiserstraße und der Lammstraße eine vier- geschossige Bebauung mit einer Traufhöhe von 14,30 m zur Kaiserstraße hin fest. Zu den übrigen Straßen ist eine dreigeschossige Bebauung zulässig. Die Tiefe der Blockrandbebauung ist mit 12 m festgesetzt. Der Blockinnenraum darf teilweise eingeschossig überbaut werden. Bestimmungen über die Arka- den und die Dachform sind Bestandteil des Bebauungsplanes. Der ebenfalls gültige Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ setzt Kerngebiet mit der Abweichung allgemeiner Zulässigkeit von Wohnungen in Vordergebäuden fest. Für den östlichen Block gilt darüber hinaus der Bebauungsplan Nr. 661. Die- ser schließt Vergnügungsstätten aus. Diese Festsetzung wird für den gesam- ten Geltungsbereich übernommen. Diese Bebauungspläne werden im Geltungsbereich des vorliegenden Bebau- ungsplans ersetzt und damit aufgehoben. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 4 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,81 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Innenstadt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten Das Gebiet liegt im Zentrum der Karlsruher Innenstadt und ist nahezu voll- ständig überbaut bzw. versiegelt. Änderungen bezüglich naturräumlicher Ge- gebenheiten ergeben sich aus der Neuplanung nicht. Der max. bisher beobachtete Grundwasserspiegel beträgt NN. + 110,70 m . 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gebiet ist durch Handel, Verwaltung, teilweise auch Wohnen geprägt. Es ist überwiegend mit viergeschossigen Gebäuden mit Staffeldachgeschoss be- baut und vollständig erschlossen. Die Fassaden an der Kaiserstraße (Nrn. 66-80a) und an der Karl-Friedrich- Straße sind Teil der Sachgesamtheit gem. § 2 DSchG „Via Triumphalis“. Sie liegen auch innerhalb des Bereiches, in dem der Umgebungsschutz für die Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§12 DSchG) „Pyramide“ und „Schloss“, ggf. auch „Stadtkirche“ und „Rathaus“ gilt. Darüber hinaus ist die Gebäudegruppe Kaiserstraße 74 / Karl-Friedrich-Straße 1-3 / Zirkel 21 (ehem. Volksbank) Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG. Für diese Gebäude werden auch Urheberrechte geltend gemacht. Die Pla- nung geht von einer Beseitigung der Gebäude aus, womit das Urheberrecht erlischt. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Mehrzahl der Grundstücke ist im Besitz einer größeren Anzahl von Einzel- eigentümern bzw. Eigentümergemeinschaften. Die Flurstücke Nrn. 146 – 149, 137, sowie teilweise 145 sind aus dem Besitz der Volksbank an die Firma Newport (Hamburg) übergegangen. 3.5 Belastungen Die Belastungen bezüglich Lärm, Luft und Klima entsprechen dem Standort. Die Lärmbelastung durch die Straßenbahn/Stadtbahn wird sich mit der Reali- sierung der U-Strab verringern. Im Plangebiet sind die Grundstücke Kaiserstr. 80 (Flst.-Nr. 155) und Kaiserstr. 72 (Flst.-Nr. 146) beim Umwelt- und Arbeitsschutz erfasst. Auf dem Grundstück Kaiserstr. 80 war zwischen 1914 und 1965 die „Chemi- sche Fabrik Lindner“ ansässig, die chemische Präparate und Medizin herstell- te. Das Grundstück Kaiserstr. 72 ist unter der Bezeichnung „Chemisches La- boratorium Nitsche“ erfasst. Zwischen 1934 und 1982 wurden auf dem Gelän- de Arzneimittel und Chemikalien gelagert. Beide Grundstücke schieden auf Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 5 - Grund der geringen Altlastenrelevanz aus der aktiven Bearbeitung aus und wurden archiviert. Im gesamten Bereich des Plangebietes kann das Vorhandensein von anthro- pogenen Auffüllungen nicht ausgeschlossen werden. 4. Planung 4.1 Stadtbaugeschichtliche Vorbemerkungen Die Nordseite des Karlsruher Marktplatzes fand erst in den 1950er Jahren ei- ne bauliche Homogenität in Form der einheitlichen Geschossigkeit, der Ske- lettbauweise, Kolonnaden und der Flachdächer. Von der Stadtgründung bis zu den Zerstörungen während des 2. Weltkriegs gab es keine einheitliche Be- bauung nach einem vorgegebenen städtebaulichen Muster. Zeitgenössische Bilder wie das Panorama aus den 1820er Jahren oder Fotografien Anfang des 20. Jahrhunderts zeigen das Nebeneinander unterschiedlich hoher Gebäude. Die Einheitlichkeit des Stadtbildes als nördlicher Abschluss des Marktplatzes konnte nach 1950 erreicht werden, da die Gebäude fast alle zerstört waren und die Stadt einen Bebauungsplan aufstellte, der dieses Ziel der Symmetrie und Homogenität anstrebte: Gebäudehöhen von vier Geschossen, Lochfassa- den, Arkaden und Satteldach. Die Umsetzung erfolgte jedoch abweichend vom B-Plan. Widerstände der Grundstückseigentümer führten zu Veränderun- gen in der Geschossigkeit, Dachform und in der Erdgeschosszone. Die Ske- lettbauweise war eine damals aktuelle Bautechnik. Mit der Realisierung der Nordseite in dieser Form wurde damit ein bewusster Bruch zur architektoni- schen Vergangenheit vollzogen. Friedrich Weinbrenner als städtebaulicher Gestalter des Marktplatzes auf der Grundlage des barocken Stadtgrundrisses sah die Nordseite des Marktplatzes nachweislich als Teil der Platzanlage an: Er strebte die einheitliche Geschos- sigkeit der gesamten Randbebauung an. Die einheitliche Gestaltung gelang jedoch Anfang des 19. Jahrhunderts - am Ende des Spätabsolutismus - nicht. Erst die Aneignung der Modellentwürfe Weinbrenners beim Wiederaufbau der West- und Ostfassaden (Technisches Rathaus und Kaufhaus Schöpf) führten zum heute erlebbaren Gleichmaß. Trotz der fehlenden Symmetrien war der Karlsruher Marktplatz als Teil der Platzfolge vom Schlossplatz bis zum Ettlin- ger Tor ein über die Stadt hinaus bekanntes und oft zitiertes Beispiel für den klassizistischen Städtebau. Das Streben nach einheitlichen Abschlüssen des Marktplatzes im Norden und im Süden zeigte sich immer wieder, so z.B. im Vorschlag des Karlsruher Archi- tekten Heinrich Sexauer Anfang des 20. Jahrhunderts, dem Entwurf von Rob Krier 1979 und in den Ergebnissen der Mehrfachbeauftragung Kaiserstraße von 1991. Allen Vorschlägen ist die Symmetrie und die Betonung der Eckge- bäude an der Karl-Friedrich-Straße gemeinsam. Anlässlich einer Anregung für eine Neubebauung in Anlehnung an die klassi- zistische Bebauung legte das Stadtplanungsamt 1993 eine Untersuchung vor: „Im Hinblick auf die übrige Marktplatzbebauung wäre eine Gestaltung, wie es der Aufbauplan vom Architekten Pflästerer vorsah, aus heutiger Sicht wün- schenswerter. Dies hieße aber, das gesamte Erscheinungsbild der Häuser zu verändern. Eine gänzlich neue Bebauung, wie sie die beiden Teilnehmer der Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 6 - Mehrfachbeauftragung und Rob Krier vorschlagen, ersetzt eine typische 50er Jahre Bebauung durch eine ebenso zeitgeistgeprägte Architektur unserer Ta- ge. Wenn es sich auch „nur“ um 40 Jahre alte Gebäude handelt, würde ein Abriss der vorhandenen Bebauung die Frage aufwerfen, wie die Stadt mit ih- rem historischen Erbe umgeht. Leitlinie sollte in jedem Fall das Konzept Wein- brenners sein, nach dem die Giebel von Stadtkirche und Rathaus den Platz dominieren und die Achse zum Schloss nicht durch eine kräftige Eckbebauung verändert wird.“ Eine grundsätzliche Veränderung des Stadtbildes an der Nordseite des Markt- platzes ist erstrebenswert, wenn es sich nicht um „zeitgeistgeprägte Architek- tur“ handelt, sondern sie zu einer Aufwertung des Stadtbildes und zu einer weiteren Betonung des Ensembles „Marktplatz Karlsruhe“ im Sinne des klas- sizistischen Städtebaus führt. Nicht die Reproduktion und Rekonstruktion alter Bilder ist gefragt, sondern das dem Geist des Ortes angemessene Bauen. Obwohl die Bautechnik und Nutzungsanforderungen des beginnenden 21. Jahrhunderts anzuwenden sind, können baukünstlerische Ziele dem Geist der klassizistischen Stadt auf barockem Grundriss entsprechen. Dabei ist aber zu akzeptieren, dass die Umsetzung nur schrittweise erfolgen wird und unter Umständen die zwei unterschiedlichen Architekturtypen länger- fristig nebeneinander stehen werden. Da eine Stadt ständigem Wandel unter- worfen ist, was sich in ihrer baulichen Erscheinung an vielen Stellen zeigt, kann dies kein Hindernis für die Weiterentwicklung und Zukunft der Karlsruher Innenstadt sein. 4.2 Notwendigkeit der Planung Die Stadt Karlsruhe beschäftigt sich seit langem immer wieder mit der Nord- seite des Marktplatzes. Gutachten und Wettbewerbsverfahren lieferten Mate- rial, um eine angemessene bauliche Lösung für diesen Bereich zu finden. Er- gänzend zu den im Abschnitt 4.1 genannten Arbeiten seien hier noch die Denkschriften des Stadtplanungsamtes (1946/47 und 1949) genannt. Ziel die- ser Überlegungen war und ist eine dauerhafte Aufwertung dieses Bereiches in nutzerischer wie auch gestalterischer Hinsicht. Die Ausweisung von zwei den westlichen Teil der Innenstadt betreffenden Sanierungsgebieten, die geplante Kombi-Lösung als Großprojekt zur verkehrlichen Entlastung der Kaiserstraße vom oberirdischen ÖPNV und die bisher erfolgten Maßnahmen zur „zukunfts- fähigen Innenstadt“ dienen der weiteren Stärkung der Karlsruher Innenstadt und somit des Oberzentrums Karlsruhe. Mit der erfolgten Neuausstattung der Kaiserstraße mit Stadtmobiliar, mit dem laufenden Höfekonzept sowie dem Lichtplan können weitere Akzente gesetzt werden. Diese Initiativen sollen ihre Entsprechung auch im privaten Bauen finden können. Die Mehrfachbeauftragung „Kaiser Karree“ 2007 hat gezeigt, dass die vorhan- denen Gebäude für bestimmte von der Stadt und den Eigentümern gewünsch- te Nutzungen nicht geeignet sind. Die Geschosshöhen sind zu niedrig und die Deckenlasten nicht ausreichend. Die Gebäudetiefe in den Obergeschossen ist für Handel zu gering. Die bauphysikalische Qualität entspricht dem Standard der 1950er Jahre. Diejenigen Entwürfe, die von einem Erhalt von Gebäudeteilen und Fassaden oder einer originalgetreuen Rekonstruktion der vorhandenen Fassaden aus- gingen, waren allesamt mit dem Mangel problematischer Höhenanschlüsse an Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 7 - die Fassaden bzw. Übergänge innerhalb der Nutzflächen und/oder zu geringer Geschosshöhen behaftet. Diejenigen Entwürfe, die eine völlig neue Architektursprache entwickelt haben, konnten – trotz teilweise hoher gestalterischer Qualität - keine befriedigende Antwort auf die Frage geben, wie sie auf diese besondere Umgebung Bezug nehmen. Einzig der mit dem ersten Preis ausgezeichnete Entwurf entspricht den nutze- risch-technischen Anforderungen ebenso, wie er einen individuell und ganz spezifisch auf den Karlsruher Marktplatz bezogenen architektonischen Aus- druck findet. 4.3 Planungskonzept Grundlage für das Planungskonzept sind die im Zuge der Mehrfach- beauftragung „Kaiserkarree“ (2007) gewonnenen Erkenntnisse sowie die nachfolgende Beschlussfassung im Planungsausschuss und Gemeinderat. In dem von der Fa. Newport beauftragten Verfahren wurde unter 10 eingereich- ten Arbeiten der Entwurf des Architekturbüros Lederer, Ragnarsdóttir, Oei erstrangig ausgezeichnet. Dieser sieht für die ehemaligen Volksbankgrundstü- cke einen Neubau vor, der Bezug nimmt auf klassizistische Gestaltungsele- mente, die sich auch an den übrigen Seiten des Marktplatzes finden. Mit dem Bebauungsplan wird ein Paradigmenwechsel, weg vom Gestaltungskanon der 1950er Jahre hin zu einer durch den Entwurf des Architekturbüros Lederer, Ragnarsdóttir, Oei vorgegebenen Neuinterpretation des Ortes mit Bezug zu klassizistischen Architekturprinzipien, vollzogen. Es soll eine auf historischer Grundlage aufbauende, geschlossene Gesamtgestaltung des Karlsruher Marktplatzes ermöglicht werden. Dazu sind dezidierte gestalterische Festset- zungen vorgesehen, die gewährleisten sollen, dass der gesamte Abschnitt zwischen Lamm- und Kreuzstraße ein einheitliches, geschlossenes Erschei- nungsbild erhält. Der Stadt Karlsruhe ist der Wert und der Status des Schellingschen Eckge- bäudes als Kulturdenkmal (§2 DSchG) sowie der gesamten Häuserzeile zur Kaiserstraße als Leistung des Wiederaufbaues (Sachgesamtheit Via Tri- umphalis, §2 DSchG) und auch die Schutzwürdigkeit der Umgebung der Kul- turdenkmale von besonderer Bedeutung, Schloss und Pyramide (§12 DSchG), bewusst. Um die Zukunftsfähigkeit Karlsruhes an dieser entscheidenden Stelle zu sichern und eine positive Weiterentwicklung zu ermöglichen, sieht der Be- bauungsplan dennoch deren Ersatz durch Gebäude vor, die den gegenwärti- gen und zukünftigen Anforderungen in funktionaler und gestalterischer Hin- sicht gerecht werden. Die Stadtplanung gelangt unter Abwägung sämtlicher auch den Denkmal- schutz betreffender Aspekte zu dem Ergebnis, dass es vertretbar erscheit, denkmalgeschützte Gebäude abzubrechen. Ausschlaggebend hierfür sind in erster Linie: - die nicht vorhandene Zumutbarkeit eines Erhalts des Bestandes, bzw. dessen nicht vorhandene Eignung im Hinblick auf die von der Stadt ge- wünschte Nutzung dieses Bereiches, Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 8 - - die unter dem Aspekt einer gewünschten einheitlichen Gestaltung nicht vorhandene Zumutbarkeit einer Übertragung aus denkmalpflegerischem Blickwinkel ggf. rechtfertigbarer Sonderlösungen auf andere Neubauten, - das Ziel der Stadt, das Orts- und Landschaftsbild an dieser Stelle neu zu gestalten, - die Belange der Wirtschaft zu fördern, - das mit dem Planentwurf beschlossene Entwicklungskonzept umzusetzen. Mit der Neuplanung wird auch die bisherige Höhenabstaffelung von der Kai- serstraße zum Zirkel hin aufgegeben, die den Blick aufs Schloss vom Markt- platz aus begleitet. Stattdessen werden die Blöcke mit einheitlich durchgehen- der Trauflinie ausgeführt. Aus städtebaulicher Sicht erscheint dieses Konzept mindestens ebenso verträglich, wenn nicht - mit Blick auf barocke und klassi- zistische Gestaltungsprinzipien - sogar angemessener als die der Moderne verpflichtete Weitung des Raumes. 4.4 Art der baulichen Nutzung Aufgrund der zentralen Lage wird ein Kerngebiet (§ 7 BauNVO 1990) entwi- ckelt. Dies entspricht auch grundsätzlich den Festsetzungen des bisher gülti- gen Bebauungsplanes Nr. 614. Tankstellen sollen aufgrund der besonderen Lage im Stadtgefüge (intensive Geschäftsnutzungen mit teilw. umgebenden Fußgängerbereichen) weder allgemein zulässig noch als Ausnahme Bestand- teil des Bebauungsplanes sein. Dasselbe gilt für Vergnügungsstätten. Die bis- her gültige entsprechende Festsetzung aus dem Bebauungsplan Nr. 661 (sie- he dortige ausführliche Begründung) wird für den gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes übernommen. 4.5 Maß der baulichen Nutzung Mit den im Plan vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut- zung werden die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten. Da das Plangebiet überwiegend schon vor dem 01. August 1962 bebaut war, ist solches zulässig, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Überschreitungen müssen durch Umstände oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die si- cher gestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung einer besonderen städtebaulichen Idee an der Nordseite des Marktplatzes. Er berücksichtigt stadtgestalterische Ge- sichtspunkte in einer städtebaulich herausgehobenen Situation. Das steht im Einklang mit § 17 Abs. 3 BauNVO. Unter Berücksichtigung der zulässigen GRZ von 1,0 können unter bestimmten Umständen Geschossflächenzahlen bis zu ca. 5,0 auftreten. Dies stellt ge- genüber dem Bestand bezüglich der Versiegelung keine Verschlechterung dar. Innerhalb des Plangebietes können diese Überschreitungen auch nicht aus- geglichen werden. Das ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse, der Um- Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 9 - gebungsbebauung, der Planungsziele und der Freiräume in der Nähe (Schlossplatz) auch nicht sinnvoll. Die Umwelt wird gegenüber der gegenwär- tigen Situation nicht stärker belastet. Ebenso wenig werden sich durch die Planung die Verkehrsverhältnisse spürbar verschlechtern. Es wird eine im Verhältnis zum Bestand geringfügige Zunahme an (TG-) Parkplätzen in der Innenstadt möglich. Die Auswirkungen werden im Vergleich zur allgemeinen Entwicklung nicht wahrnehmbar sein. Der Bebauungsplan verfolgt neben der Ertüchtigung des Standortes für höchstwertige Geschäftsnutzungen explizit gestalterische Ziele. Um eine Be- einträchtigung des Ortsbildes auszuschließen, ist eine Festlegung der Höhen- entwicklung der vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbaren Gebäudeteile er- forderlich. Sie wird durch die in der Planzeichnung angegebenen Maße defi- niert und um Festsetzungen zur Geschossigkeit innerhalb einer bestimmten Höhe ergänzt. Aus demselben Grund sollen Aufbauten aller Art, die über die mit FH bezeichnete maximale Gebäudehöhe hinausgehen, nicht zulässig sein. 4.6 Bauweise Die Blockränder sind im Bestand geschlossen bebaut. Dies wird im Plan wei- terhin festgesetzt. Die gewünschte Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten soll grundsätzlich auch durch eine Verdichtung im Blockinnenbereich erreicht wer- den. Daher wird auch für die Blockinnenbereiche geschlossene Bebauung festgesetzt. Soweit die Wohnbebauung im nordöstlichen Teil des Geltungsbe- reiches und die von Beherbergungsbetrieben genutzten Grundstücke eine Abweichung erforden, richtet sich dies nach § 22 Abs. 3 BauNVO in Verbin- dung mit den Abstandsvorschriften der LBO. Bei gewerblich genutzten Grundstücken werden aus städtebaulicher Sicht solche Erfordernisse nicht gesehen. 4.7 Erschließung 4.7.1 ÖPNV Der Bereich ist optimal durch Stadt- / Straßenbahnen (9 Linien) erschlossen. Diese Erschließungsqualität wird im Grundsatz auch nach dem Bau des Stadtbahntunnels als Teilprojekt der Kombi-Lösung gewährleistet bleiben. Sie kann u.U. durch direkte unterirdische Zugänge von Untergeschossen zur Ver- teilerebene der Haltestelle Lammstraße noch verbessert werden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist diese Option allenfalls im westlichen Bereich bei der Haltestelle Lammstraße denkbar, allerdings mit erheblichem Mehraufwand verbunden, wenn der Anschluss erst nachträglich realisiert werden sollte. 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist anfahrbar über den Zirkel. Befristete Anliefermöglichkeiten bestehen auch über die Fußgängerzone. Aus Gründen des besonderen Schutzbedürfnisses der Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ und des Umgebungsschutzes für die Kulturdenkmale von beson- derer Bedeutung „Schloss“ und „Pyramide“ sowie aus gestalterischen Grün- den sind Zufahrten zu Grundstücken nur von Kreuz-, Lammstraße und Teilen des Zirkels zulässig. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 10 - Der Zirkelhof soll in seiner gegenwärtigen Funktion erhalten bleiben, solange dies wegen der Nutzung der umliegenden Grundstücke sinnvoll und erforder- lich ist. Er soll jedoch zukünftig auch in eine andere Nutzung integriert werden können. Daher sind keine öffentlichen Rechte festgesetzt. Die aktuelle Funkti- on kann die Stadt auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin sicherstellen. 4.7.3 Ruhender Verkehr Tiefgaragen sollen im gesamten Plangebiet zulässig sein. Zusätzlich soll die Unterbauung der Karl-Friedrich-Straße ermöglicht werden, um weitere Stell- plätze zu schaffen. 4.7.4 Geh- und Radwege Außer dem Zirkel und dem nördlichen Ende der Ritterstraße sind sämtliche umgebenden Straßen Fußgängerzone. Die bisher an Karl-Friedrich-Straße und Kaiserstraße vorhandenen Arkaden werden erhalten, um zusätzlich Raum für das standortgemäß sehr hohe Fußgängeraufkommen zu sichern. Um die- ses Ziel zu erreichen, sind sie auf ihrer gesamten Fläche von Möblierung, Aus- lagen, Werbeträgern, Hinweistafeln und sonstigen Gegenständen aller Art, die die freie Bewegungsmöglichkeit der Fußgänger einschränken könnten, freizu- halten. Der Zirkel ist Teil der City-Route-Nord und in diesem Bereich als Fahr- radstraße gewidmet. 4.7.5 Ver- und Entsorgung Strom-, (Gas-), Wasser- und Fernwärmeversorgung (nur Lammstraße) sind im Gebiet vorhanden. Im Interesse des Klimaschutzes und der Luftreinhaltung sollte ein Anschluss an die Fernwärmeversorgung angestrebt werden. Hierbei sollte auch geprüft werden, ob die Möglichkeit der Kühlung mit Fernwärme angewandt werden kann. Die Abfallentsorgung erfolgt entsprechend der Abfallsatzung der Stadt Karls- ruhe. Nicht im Dachaufbau zurückgehaltenes Regenwasser sowie Schmutzwasser werden über die vorhandene Kanalisation abgeleitet. Die Versickerung unbe- lasteten Niederschlagswassers ist aufgrund der Gegebenheiten im Geltungs- bereich nicht mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen. Gem. § 45b (3) WasserG wird darauf verzichtet. Im Falle einer Unterbauung der Karl-Friedrich-Straße mit einer Tiefgarage ist die Abwasserentsorgung über diese Straße nicht mehr möglich. Sowohl der Kanal als auch die Entwässerung der einzelnen Grundstücke ist neu zu orga- nisieren. 4.8 Gestaltung Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, die im Planungskonzept dargelegten Ziele auch über Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen zu erreichen. Diese beziehen sich auf die Fassadengliederung mit Sockelzone (Arkaden), Mittelteil (Lochfassade) und Dach (Neigung, Deckung, Aufbauten, Einschnitte, Dachflächenfenster, Verglasungen, Zwerchgiebel und Querhäu- Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 11 - ser, solarthermische Anlagen und Sonnenkollektoren), Aussagen zum Fassa- denmaterial sowie zu Werbeanlagen. Die für den Fassadenaufbau maßgeblichen Gliederungsstrukturen zeigen der Systemschnitt und die Systemansicht der Planzeichnung. Ihre Verbindlichkeit als rahmensetzende Struktur ergibt sich in Verbindung mit den Textfestset- zungen. So ist der Systemdarstellung z. B. das einzuhaltende Prinzip einer rhythmischen Reihung der Fensteröffnungen oder der Rundbögen der Arka- den zu entnehmen. Diese Festsetzungen dienen insbesondere dem Schutz des Erscheinungsbil- des der Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ sowie dem Schutz des Erschei- nungsbildes der darin enthaltenen und angrenzend gelegenen Kulturdenkmale und Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung. Sie dienen auch dem Schutz des Erscheinungsbildes des Marktplatzes als Platz von geschichtlicher, künst- lerischer und städtebaulicher Bedeutung. Es ist beabsichtigt, die neue Bebauung auf die Übrigen, durch Weinbrenners klassizistische Gestaltung geprägten, Seiten des Marktplatzes zu beziehen. Daher werden historisch plausible Proportionen für Fassaden und Arkaden festgesetzt. Die Materialität soll der durch Putz und Naturstein geprägten Epo- che des Klassizismus entsprechen. Daher sollen Kunststoff-, Metall-, Glas-, Faserzement- und Keramikplatten, sonstige spiegelnde oder glänzende Mate- rialien, kleinformatige Fassadenplatten (Schiefer u. ä.) und im Erscheinungs- bild durch Fugen geprägte Baustoffe wie Modulsteine und Klinker ausge- schlossen sein. Die Farbpalette soll sich aus der vorhandenen Farbigkeit ent- wickeln und ebenfalls historisch plausibel sein. Damit sind Blau, Tageslichtfar- ben und im Erscheinungsbild moderne, synthetische Pigmente ausgeschlos- sen. Die Dachdeckung soll sich bezüglich Textur und Farbe ebenfalls an den vorhandenen historischen Dachdeckungen orientieren. Die Arkaden stellen ein prägendes Element der Bebauung dar und werden auch in der neuen Planung in derselben Dimensionierung wie im Bestand übernommen. Der Bebauungsplan löst (vorerst) die heutige, einheitliche Gestaltung der Marktplatznordseite mit den Gebäuden der 1950er Jahre auf. Dennoch wird davon ausgegangen, dass mittelfristig diese Einheitlichkeit – mit dem aus- drücklich gewünschten und durch die gestalterischen Festsetzungen charakte- risierten Erscheinungsbild – wieder erreicht wird. 4.9 Belastungen Gegenwärtig sind Lärmbelastungen (Straßenbahn) gegeben. Diesen ist erfor- derlichenfalls durch passive Schallschutzmaßnahmen zu begegnen (Lärm- schutzfenster). Mit der Realisierung der U-Strab / Kombi-Lösung wird sich die- se Belastung verringern. Falls im Rahmen der Baumaßnahme anthropogene Auffüllungen angetroffen werden, so sind diese in Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten zu betrachten. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 12 - 20.000 m² festlegt. Er wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist damit nicht durchzuführen. 6. Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.0,81 ha100,00% Derzeiti ge Versiegelungca.0,81 ha100,00% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versie gelte Fläche ca.0,81 ha100,00% 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren er- forderlich. 8. Kosten Durch die Planung entstehen der Stadt Karlsruhe keine Kosten. Die Kosten für die Leitungsverlegungen durch die Unterbauung der Karl- Friedrich-Straße sind mit dem jeweiligen Bauherrn in einem Städtebaulichen Vertrag zu regeln. Karlsruhe, 21.02.2008 Fassung vom 06.02.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der ma- ximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grund- stücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 13 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zur erschließenden Straße liegen Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und, soweit möglich, mit einem zu begrü- nenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befesti- gen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Falls die Abfallbehälter nicht satzungskonform aufgestellt sind, müssen diese entsprechend bereitge- stellt werden. 2. Entwässerung Für eine ggf. planbare Unterbauung unter der Karl-Friedrich-Straße muss der vorhandene öffentliche Mischwasserkanal verlegt werden. Er ist entweder in die Garage zu integrieren oder es ist ein Ersatzkanal im Zirkel herzustellen. Es sind entsprechende Vorlaufzeiten für Bau und Planung notwendig. Die Tief- baumaßnahme muss vor dem Hochbau abgeschlossen sein. Die Kosten sind vom Bauherrn zu übernehmen. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich, da die Entwässerungskanäle aus wirtschaftlichen Gründen nur für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemes- sungsregen) dimensioniert werden. Grundstücke und Gebäude sind deshalb durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst ent- sprechend zu schützen. Tiefer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. 3. Denkmalschutz Die Gebäude Kaiserstraße 74, Karl-Friedrich-Straße 1-3, Zirkel 21 sind Kultur- denkmale gem. § 2 DSchG. Die Ansichten zur Karl-Friedrich-Straße und der Kaiserstraße sind Teil der Sachgesamtheit nach § 2 DSchG „Via Triumphalis“. Teile des Plangebietes unterliegen auch den Bestimmungen des § 12 DSchG, Umgebungsschutz für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (Schloss und Pyramide). Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 25 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 06.02.2009 - 14 - Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 4. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 5. Stadtbahntunnel Kaiserstraße Unmittelbar südlich an den Geltungsbereich anschließend ist der Bau des Stadtbahntunnels Kaiserstraße mit Südabzweig geplant. Mit dem Bau dieses Teilprojektes der Kombi-Lösung soll Anfang 2010 begonnen werden. Ein Eingriff in den Querschnitt der geplanten Tunnelröhre und des unterirdi- schen Bauwerks für das Gleisdreieck durch Sicherungsmaßnahmen bei der Herstellung von Untergeschossen und Tiefgaragen ist auszuschließen bzw. mit der KASIG abzustimmen. Solange der Straßenbahnverkehr noch in der Kaiserstraße stattfindet, sind aus gestalterischen Gründen (Vermeidung überflüssiger Masten) Wandanker für die Querabspannungen der Fahrleitungen an den Fassaden erforderlich. Die Fassaden sind deshalb entsprechend der Lastannahmen von Straßen- bahnwandankern zu dimensionieren und vorab mit den VBK abzustimmen. 6. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie von behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 7. Fassadengestaltung Die Gestaltung der Fassaden bezüglich Material und Farbe ist mit dem Stadt- planungsamt der Stadt Karlsruhe abzustimmen. In der Kaiserstraße und der Karl-Friedrich-Straße sowie den Teilen der Bebauung im Zirkel, die für den Blick vom Schloss zur Pyramide relevant sind, ist auch eine denkmalrechtliche Genehmigung bzw. Zustimmung erforderlich.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“ Karlsruhe – Innenstadt Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Vorentwurf - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 06.02.2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1 Kerngebiet, § 7 BauNVO ........................................................................... 3 1.2 Flächen für Stellplätze und Garagen ......................................................... 4 1.3 Ein- und Ausfahrten ................................................................................... 4 2. Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 4 3. Bauweise ................................................................................................... 4 II. Örtliche Bauvorschriften......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 5 1.1 Wandhöhe................................................................................................. 5 1.2 Dächer....................................................................................................... 5 1.3 Fassaden ................................................................................................... 6 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 7 3. Außenantennen, Satellitenschüsseln......................................................... 8 4. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 8 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 8 Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 06.02.2009 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zu- letzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Kerngebiet, § 7 BauNVO Zulässig sind 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 5. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Betriebsleiter, 6. oberhalb des EG auch sonstige Wohnungen. Nicht zulässig sind 1. Tankstellen 2. Vergnügungsstätten. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 06.02.2009 - 4 - 1.2 Flächen für Stellplätze und Garagen Tiefgaragen sind im gesamten Geltungsbereich zulässig. Die Karl-Friedrich-Straße kann ebenfalls mit einer Tiefgarage unterbaut wer- den. Sie ist so auszuführen, dass für Leitungsverlegungen eine Überdeckung von ca. 1,00 m verbleibt. Den Versorgungsträgern und den betroffenen Anlie- gern ist zur Sicherstellung der Ver- und Entsorgung ein Leitungsrecht von 1,50 m Breite einzuräumen. 1.3 Ein- und Ausfahrten Ein- und Ausfahrten sind nur in der Lamm-, der Kreuzstraße und im Zirkel zu- lässig, sofern in der Planzeichnung nichts anderes festgelegt ist. 2. Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 1,0. Die Höhe der baulichen Anlagen ist gemäß der Profilskizze in der Planzeich- nung definiert, WH = höchstens 15,80 m. Bauteile aller Art, die eine Höhe von 21,50 m überschreiten, sind im gesamten Plangebiet unzulässig. Es sind im Bereich 1 innerhalb der festgesetzten Wandhöhe zwingend vier Vollgeschosse auszuführen. Im Bereich 2 gelten die Festsetzungen zu Wandhöhe, Dachneigung und Ge- schosszahl nicht. Satz 3 bleibt unberührt. Die Zulässigkeit von Vollgeschossen im Dachraum bleibt unberührt. 3. Bauweise Es gilt die geschlossene Bauweise. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 06.02.2009 - 5 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Sind in den nachfolgenden Ziffern Höhenmaße festgelegt, gilt, soweit nichts anderes festgesetzt ist, als unterer Bezugspunkt die Höhe von NN. + 114,90 m (Straßenhöhe Kaiserstraße Ostecke Karl-Friedrich-Straße). 1.1 Wandhöhe Die straßenseitige Wandhöhe beträgt höchstens 15,80 m. Es gilt als oberer Bezugspunkt der Schnittpunkt zwischen der Außenkante Außenwand und der Oberkante Dachhaut der Hauptdachfläche. Unbeachtlich bleiben dabei flacher geneigte Teile im unteren Fünftel der Dachfläche. Es ist ein durchlaufendes Traufgesims mit einer Unterkante in Höhe von 15,50 m auszubilden. Die Auskragung muss incl. Dachrinne 0,90 m betragen. Abweichungen von der Traufhöhe bis auf eine Höhe von 15,00 m und bis zu 0,15 m bei der Gesimsauskragung können als Ausnahme zugelassen werden, soweit im Übergang zwischen Gebäuden unterschiedlicher Gesimsausbildung eine Anpassung erforderlich ist. 1.2 Dächer Generell gilt straßenseitig: - Die Dächer sind als Pultdächer mit einer Neigung der Hauptdachfläche von 40° auszuführen. - Die Eckausbildung ist als symmetrischer Grat auszuführen. - Im unteren Fünftel der Dachfläche darf die Dachneigung abwei- chend von der festgelegten Neigung der Hauptdachfläche flacher ausgebildet sein, wobei an der Außenkante des Traufgesimses die zulässige Wandhöhe nicht überschritten werden darf. Ergänzend gilt straßenseitig: - für den Bereich Karl-Friedrich-Straße, Kaiserstraße und zwei von den Ecken Karl-Friedrich-Straße aus gemessen jeweils 15 m breite Zonen im Zirkel (Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ bzw. Umge- bungsschutz Schloss und Pyramide): Gauben, Zwerchgiebel bzw. Querhäuser und Dacheinschnitte, so- wie solarthermische Anlagen oder Sonnenkollektoren sind straßen- seitig nicht zulässig. Dachflächenfenster sowie Verglasungen sind nicht zulässig. Sie können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie im Stra- ßenbild nicht in Erscheinung treten. Das gilt auch für den geöffne- ten Zustand. Die Deckung muss aus Schiefer, Ziegeln oder Dachsteinen mit ei- ner der Schieferdeckung der übrigen Gebäude am Marktplatz ent- sprechenden Farbgebung sein. Spiegelnde und glänzende Ma- terialien sind ausgeschlossen. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 06.02.2009 - 6 - - für die übrigen Dachflächen: Zwerchgiebel bzw. Querhäuser und Dacheinschnitte sind nicht zu- lässig. Gauben dürfen auf höchstens 2/5 der Trauflänge angeordnet sein. Sie müssen bezogen auf das Gebäude einheitlich gestaltet und gleich groß sein. Ihre Breite darf max. 2 m betragen und sie müs- sen vom Grat (Kante, an der zwei Dachflächen aufeinandertreffen und zusammen eine Außenecke bilden) und untereinander mindes- tens 1,5 m Abstand haben sowie um mindestens 0,7 m hinter die Flucht der Außenwand zurücktreten. 1.3 Fassaden Farbgebung Maßgeblich für die Farbgebung sind die Farben der an den Marktplatz an- grenzenden Gebäude. Die Farbsättigung (Brillanz) darf 10 nicht überschreiten. Der Hellbezugswert muss zwischen 70 und 90 liegen. Diese Angaben bezie- hen sich auf das ACC-Farbsystem. Gliederung Folgende Regelungen gelten für Karl-Friedrich-Straße, Kaiserstraße und zwei von den Ecken Karl-Friedrich-Straße aus gemessen jeweils 15 m breite Zonen im Zirkel (Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ bzw. Umgebungsschutz Schloss und Pyramide): Die Fassade ist horizontal gemäß der Skizze in der Planzeichnung durch ein Stockwerksgesims in eine Sockelzone und eine Obergeschosszone zu glie- dern. Die beiden Fassadenbereiche sind durch Material- bzw. Farbabstufung voneinander abzusetzen. Die Oberkante des Stockwerksgesimses liegt bei ei- ner Höhe von 7,80 m. Der Scheitelpunkt der Arkaden liegt zwischen 7,10 m und 7,40 m. Für die vertikale Ausbildung der Fassade gilt, dass Arkaden und Fenster in regelmäßiger rhythmischer Gliederung anzuordnen sind. Fensteröffnungen sind hochrechteckig auszuformen. Das Gesamterscheinungsbild hat in Anleh- nung an die Systemansicht der Planzeichnung dem Charakter einer Lochfas- sade zu entsprechen. Die Ansichtsbreite der Arkadenpfeiler muss mindestens 0,60 m und darf ma- ximal 1,40 m betragen. An die Grundstücksgrenze angrenzende Pfeiler dürfen höchstens 0,70 m breit sein. Die Tiefe der Pfeiler muss mindestens 0,40 m betragen. Die Öffnungsweite der Arkaden muss mindestens 2,00 m und darf maximal 4,00 m betragen. Das Verhältnis von Öffnungsweite der Arkade zu Ansichtsbreite der Pfeiler darf höchstens 4 : 1 betragen. Materialien Zulässig sind im Erscheinungsbild fugenlose Oberflächen in Naturstein, Kunststein, Sichtbeton und Putz, jedoch nicht glänzend bzw. poliert. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 06.02.2009 - 7 - 2. Werbeanlagen und Automaten 2.1 Die Werbeanlagen unterliegen hinsichtlich ihrer Art, Größe, räumlichen An- ordnung und Anbringungsort folgenden Voraussetzungen: a) Werbeanlagen, die vor die Baulinie treten, sind rechtwinklig zum Gebäude anzuordnen, dürfen dabei eine Tiefe von 1,0 m, gemessen ab Gebäude- außenwand nicht überschreiten und haben folgende Größen einzuhalten: - Einzelbuchstaben bis zu max. 0,60 m Höhe und Breite - sonstige Werbeanlagen bis zu einer Fläche von 1,00 m² und eine auf den Kubus der Werbeanlage bezogene Tiefe von 0,15 m. Werbeanlagen entsprechend Satz 1 sind jedoch an den zur Karl-Friedrich- Straße gelegenen Gebäudeseiten insgesamt ausgeschlossen und an den zur Kaiserstraße gelegenen Gebäudeseiten nur in der Achse jedes zwei- ten Arkaden-Pfeilers, jeweils in einem Höhenbereich zwischen 4,00 m und 7,00 m zulässig. Die Pfeiler der Arkaden an den Gebäudeecken Karl- Friedrich-Straße/Kaiserstraße müssen dabei insgesamt frei gehalten wer- den. b) Werbeanlagen, die in der Gebäudeflucht zwischen den Pfeilern der Arka- denöffnungen angebracht werden, sind auf den Bereich der Arkadenbögen (Kämpferzone) in einer Höhe zwischen 4,00 und 5,00 m beschränkt. Sie dürfen dabei nicht vor die Gebäudeflucht treten und haben die in Buchsta- be a) Satz 1 festgelegten Größen einzuhalten. c) Werbeanlagen, die abweichend von Buchstabe b) im sonstigen Bereich in- nerhalb der Arkadenzone angebracht werden, sind - bei einer Anbringung zwischen Pfeilern und zurückgesetzter Ge- bäudeaußenwand des Erdgeschosses jeweils mittig und rechtwink- lig zu diesen äußeren Begrenzungen anzuordnen und dürfen eine Größe von 0,50 m Höhe x 2,40 m Breite nicht überschreiten; - bei einer Anbringung parallel zur zurückgesetzten Gebäudeaußen- wand des Erdgeschosses unmittelbar vor den Schaufenstern mit Sichtbarkeit zwischen den Arkadenpfeilern anzuordnen; sie sind da- bei nur insoweit zulässig, als sie projiziert auf die Arkadenöffnungen mittig in Erscheinung treten, mit ihrer Höhe eine Größe von 0,50 m nicht überschreiten sowie in der Breite die lichte Weite zwischen den Arkadenpfeilern um mindestens 0,40 m unterschreiten. Für die unter beiden Spiegelstrichen genannten Werbeanlagen gilt ferner, dass sie abgehängt unter der Erdgeschossdecke anzubringen sind und mit ihrer Unterkante einen Abstand zur Erdgeschossdecke von 0,60 m nicht überschreiten dürfen. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 06.02.2009 - 8 - d) An den Außenwandseiten der an die Lammstraße, Zirkel und Kreuzstraße angrenzenden Gebäude sind Werbeanlagen unter Einhaltung der in Buch- stabe a) erster und zweiter Spiegelstrich genannten Abmessungen in den Wandabschnitten bis zur Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. 2.2 Andere als die in Ziffer 2.1 beschriebenen Werbeanlagen sind unzulässig. Insgesamt ausgeschlossen sind ferner Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit bewegten Motiven so- wie Laserwerbung, Skybeamer und damit vergleichbare Anlagen. 2.3 Nach der Landesbauordnung (LBO) verfahrensfreie Werbeanlagen bedürfen der Kenntnisgabe entsprechend den Vorschriften des § 51 LBO. 2.4 Automaten sind auf der Baulinie und in den Arkaden nur zulässig, wenn sie bündig in die umgebende Wandfläche integriert werden. 3. Außenantennen, Satellitenschüsseln Außenantennen und Satellitenschüsseln sind im Blockinnenraum vom Stra- ßenraum nicht einsehbar anzuordnen. 4. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. III. Sonstige Festsetzungen Die Bebauungspläne Nr. 277, in Kraft getreten am 24.11.1951 und am 24.11.1953, und Nr. 614, in Kraft getreten am 22.02.1985, werden in den Teil- bereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 21.02.2008 Fassung vom 06.02.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler