BBPlan "Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island-Allee (Nutzungsfestsetzung)", Karlsruhe-Nordstadt: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches

Vorlage: 21848
Art: Beschlussvorlage
Datum: 31.03.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Nordstadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 10.03.2009

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • BBPlan_Rhode Island Allee
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 60. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 10.03.2009 1666 3 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island-Allee (Nutzungsfest- setzung)", Karlsruhe-Nordstadt: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Thema eintragen Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 07.10.2008 1 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 10.03.2009 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe S. 3) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anmerkungen zum Auslegungsbeschluss Der Schülerhort in der Maryland-Schule in der Nordstadt, Rhode-Island-Allee 88, kann dem hohen Bedarf an Hortplätzen nicht mehr gerecht werden. Er soll deshalb dringend erweitert werden. Derzeit gibt es dort drei Hortgruppen; diese sollen um drei Hortgruppen ergänzt werden. Ausreichende Flächen sind hierfür vorhanden. Die möglichen Erweiterungsflächen liegen jedoch genauso wie der bereits bestehende Schülerhort auf Flächen, für die der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ Rei- nes Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977 festgelegt hat. Die da- malige BauNVO sah - im Gegensatz zum heute geltenden Recht - in ihrem Zulässigkeitska- talog noch keine Anlagen für soziale Zwecke vor. Eine Baugenehmigung auf dieser Grund- lage ist deshalb für die Schülerhorterweiterung nicht möglich. Die übrigen Flächen des Plan- gebiets mit Schulen, Kindergarten und Sportflächen sowie die Flächen der ehemaligen „Amerikanerkirche“, heute ökumenisches Gemeindezentrum Maria Magdalena, sind im Be- bauungsplan Nr. 614 entweder als Fläche für Schule oder ebenfalls als Reines Wohngebiet ausgewiesen bzw. ohne Festsetzung. Um einerseits eine Rechtsgrundlage für die Erweiterung des Schülerhorts zu schaffen und andererseits das Gebiet insgesamt von der Baunutzung her eindeutig zu regeln, soll das Areal östlich der Rhode-Island-Allee als „Sondergebiet für Bildung und zugeordnete Sporteinrichtungen“ und das Areal der ehemaligen „Amerikanerkirche“ westlich der Rhode- Island-Allee als „Gemeinbedarfsfläche für Kirche“ ausgewiesen werden. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung; das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durch- geführt werden. Der Planungsausschuss des Gemeinderats hat hierzu in seiner Sitzung am 07.10.2008 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Anfang Dezember wurde bereits der Bauantrag für die Erweiterung des Schülerhorts einge- reicht. Im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung wenden sich einige Anwohner gegen die geplante Erweiterung des Schülerhorts und auch gegen die im Bebauungsplan nun vorge- sehene Umwandlung der Wohngebietsfläche im Norden in ein Sondergebiet für Bildung, weil sie durch den Verlust an Freiflächen und Bäumen den Wohnwert geschmälert und ihr Eigen- tum wegen des zu erwartenden Wertverlusts sowie durch zusätzliche Lärmimmissionen be- einträchtigt sehen. Sie schlagen vor, andere bereits bestehende Räumlichkeiten für den Schülerhort zu nutzen, und fordern auch eine ihren Wünschen entsprechende Gestaltung des Fahrradunterstellplatzes und der Grünfläche einschließlich Fuß- und Radwegeführung. Bezüglich des Verlusts an Freifläche und Grünbeständen und auch der Ausführung geplan- ter baulicher Anlagen ist anzumerken, dass für das Plangebiet bereits nach derzeitiger Rechtslage ein Baurecht nach § 34 BauGB besteht. Der jetzige Bebauungsplanentwurf schafft insofern kein neues Baurecht, sondern verschiebt nur die Grenze der Nutzungsart zwischen Wohnen und schulischer Nutzung. Die der künftigen Erweiterung des Schülerhorts dienende Fläche könnte nämlich schon heute im Rahmen des § 34 BauGB zu Wohnzwe- cken bebaut werden. Durch die Änderung der Nutzung hin zu schulisch genutzten Flächen könnte es allerdings zu zusätzlichen Lärmimmissionen im bestehenden Wohngebiet kommen. Ein von der Verwal- tung in Auftrag gegebenes Lärmgutachten kommt zum Ergebnis, dass durch die Erweiterung des Schülerhorts keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzende Wohn- bebauung zu erwarten sein werden. Die Lärmimmissionen werden nach der Prognose die zulässigen Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet nicht übersteigen. Gleichwohl Ergänzende Erläuterungen Seite 3 wird die Nutzung als Schülerhort eine andere, möglicherweise auch subjektiv als störender empfundene Lärmbelastung nach sich ziehen, die aber als sozial adäquat anzusehen ist. Dies ist auch daraus zu erkennen, dass der Gesetzgeber in der derzeit gültigen Fassung des § 3 BauNVO im Reinen Wohngebiet (mittlerweile) auch Anlagen für soziale und kulturel- le Zwecke ausnahmsweise zulässt. Es besteht - gerade in der Nordstadt - ein großer Bedarf an wohngebietsnahen Schülerbe- treuungsmöglichkeiten. Eine Ausweitung des derzeitigen Angebots ist daher angestrebt und es soll möglichst bald im Vorgriff auf das spätere Inkrafttreten des Bebauungsplanes eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt werden können. Dazu gilt es, das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes fortzusetzen. Dem Gemeinderat wird daher empfohlen, den nachstehenden Auslegungsbeschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat beschließt: Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island-Allee (Nutzungsfestsetzung“, Karlsruhe-Nordstadt, wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 13 a i. V. m. §§ 13, 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 02.12.2008 zugrun- de zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 26. Februar 2009

  • Anlage Plan
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  • Anlage Festsetzungen
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    Bebauungsplan “Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island- Allee (Nutzungsfestsetzung)” Karlsruhe-Nordstadt Planungsrechtliche Festsetzungen - Entwurf - Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt:: 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Sondergebiet für Bildungs- und zugeordnete Sporteineinrichtungen Zulässig sind Gebäude und Anlagen a) für allgemeinbildende, berufsbezogene und weiterbildende Schulen al- ler Art b) für Schulsport c) für Schülerbetreuung (Schülerhort) d) für Kinderbetreuung (Kindergarten) Ausnahmsweise können Anlagen nach b) auch vereinssportlichen Zwecken dienen. 1.2 Fläche für den Gemeinbedarf “Kirche” Zulässig sind Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Ein- richtungen. 2. Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 614, “Nutzungsartfestsetzung” Der Bebauungsplan Nr. 614, “Nutzungsartfestsetzung”, in Kraft getreten am 22.02.1985, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 02.12.2008 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler

  • Anlage Begründung
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    Bebauungsplan „Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island- Allee (Nutzungsfestsetzung)“ Karlsruhe-Nordstadt beigefügt: Begründung - Entwurf - Flächen für Kirche und 02.12.08 Bildung an der Rhode-Island-Allee - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ........................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .......................................................................... 3 2. Bauleitplanung................................................................................................ 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung........................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ............................................................................. 3 3. Bestandsaufnahme......................................................................................... 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich............................................................................. 4 3.2 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung......................................... 4 3.3 Eigentumsverhältnisse...................................................................................... 4 3.4 Belastungen...................................................................................................... 4 4. Planungskonzept ............................................................................................ 5 5. Umweltbericht ................................................................................................. 5 6. Sozialverträglichkeit ....................................................................................... 5 7. Statistik - Flächenbilanz ................................................................................ 5 8. Kosten ............................................................................................................. 6 Flächen für Kirche und 02.12.08 Bildung an der Rhode-Island-Allee - 3 - Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Der Schülerhort an der Marylandschule in der Nordstadt, Rhode-Island-Allee 88, kann dem hohen Bedarf an Hortplätzen nicht mehr gerecht werden. Er soll des- halb dringend erweitert werden. Vorhanden sind derzeit drei Hortgruppen. Diese sollen um weitere drei Hortgruppen ergänzt werden. Ausreichende Flächen sind hierfür vorhanden. Die möglichen Erweiterungsflächen liegen jedoch genauso wie der bereits beste- hende Schülerhort auf Flächen, für die der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsart- festsetzung“ reines Wohngebiet nach der BauNVO 1977 festgelegt hat. Eine Bau- genehmigung auf dieser Grundlage ist deshalb für die Schülerhorterweiterung nicht möglich. Die anschließenden Grundstücke mit Schulen, Kindergarten und Sportflächen so- wie die Fläche der ehemaligen 'Amerikanerkirche' sind im Bebauungsplan Nr. 614 entweder unbeplant, Fläche für Schule oder ebenfalls als reines Wohngebiet aus- gewiesen. Um einerseits eine Rechtsgrundlage für die Erweiterung des Schülerhorts zu schaffen und andererseits das Gebiet insgesamt von der Baunutzung her eindeu- tig zu regeln, soll das Areal östlich der Rhode-Island-Allee für Schule, Sport und Kinderbetreuung als Sondergebiet für Bildung und zugeordnete Sporteinrichtun- gen ausgewiesen werden, das Areal der ehemaligen ‚Amerikanerkirche‘ westlich der Rhode-Island-Allee als Gemeinbedarfsfläche für Kirche. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der gültige Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt für das Plangebiet den Bereich westlich der Rhode-Island-Allee als Fläche für Ein- richtungen des Gemeinbedarfs (religiöse Einrichtungen), den größten Teil östlich der Rhode-Island-Allee als Fläche für Einrichtungen für den Gemeinbedarf (Schu- le) dar. Der nördliche Teil, in dem sich auch der Schülerhort befindet, ist derzeit noch als Wohnbaufläche dargestellt. Da es sich um einen Bebauungsplan der In- nenentwicklung im Sinne des § 13 a BauGB handelt und die Entwicklung des Ge- meindegebiets durch ihn nicht beeinträchtigt wird, ist der Flächennutzungsplan nach Inkrafttreten des Bebauungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985, der im Norden und Süden des Plangebiets reines Wohngebiet Flächen für Kirche und 02.12.08 Bildung an der Rhode-Island-Allee - 4 - (WR) auf der Grundlage der BauNVO 1977 vorsieht. Im Bereich der Schulen trifft dieser Bebauungsplan keine Aussage, ebenso im Bereich der Kirche. Dieser Bebauungsplan wird in dem Teilbereich, für den der vorliegende Bebau- ungsplan beschlossen wird, aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 6,7 ha große Planungsgebiet liegt in der Nordstadt von Karlsruhe zwi- schen Rhode-Island-Allee und Tennesseeallee. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die Fläche östlich der Rhode-Island-Allee dient überwiegend schulischer Nutzung und der fördernden Kinderbetreuung. Es ist zum großen Teil bebaut bzw. wird als zugehörige Freiflächen / Sportflächen genutzt. Im Einzelnen befinden sich hier:  Marylandschule (Schulnutzung)  Heisenberg-Gymnasium (Schulnutzung)  Turnhalle mit Umkleide  Schülerhort  Städtische Kinderbetreuung  Städtisches Gebäude mit Sporthalle und Mensa, vermietet an das Heisenberg- gymnasium  Städtisches Gebäude, vermietet an den Montessori-Verein (2-gruppig)  Sportflächen der Schulen Das Grundstück westlich der Rhode-Island-Allee dient der kirchlichen Nutzung. Die ehemalige ‚Amerikanerkirche‘ wurde zum Ökumenische Gemeindezentrum Maria Magdalena. Die evangelische Kirchengemeinde Christus-Nord und die ka- tholische Kirchengemeinde Herz Jesu übernahmen die Kirche in gemeinsamer Trägerschaft. 3.3 Eigentumsverhältnisse Die Flächen östlich der Rhode-Island-Allee befinden sich mit Ausnahme des Hei- senberggymnasiums in städtischem Eigentum. Das Grundstück westlich der Rho- de-Island-Allee steht im gemeinsamen Eigentum der katholischen und der evan- gelischen Kirche. 3.4 Belastungen Für das Gebiet sind keine besonderen Belastungen bekannt. Flächen für Kirche und 02.12.08 Bildung an der Rhode-Island-Allee - 5 - 4. Planungskonzept Die bereits bestehenden Nutzungen sollen durch diesen Bebauungsplan festge- schrieben und gesichert werden, gleichzeitig ausreichend Spielraum geschaffen werden, um auf wechselnden Bedarf im schulischen Bereich reagieren zu können. Das bestehende Planungsrecht, das im Widerspruch zur tatsächlichen Nutzung steht, soll damit an die Realität angepasst werden. und die geplante Schülerhort- erweiterung rechtlich abgesichert werden. Um die ́Flächen möglichst wirtschaftlich nutzen zu können und die sowieso viel zu knappen Flächen für allgemeinen Vereinssport zu ergänzen, wird außerhalb der Schulzeiten hier ausnahmsweise aus Sportnutzung durch Vereine zugelassen. Auf der Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Einrichtungen sind alle Nutzungen möglich, die dem kirchengemeindlichen Leben dienen. Ein mögliches Konfliktpotential wurde in der Erweiterung des Schülerhorts durch die zusätzliche Lärmbelastung für das umgebende Reine Wohngebiet vermutet. Um diesen Aspekt zu klären, wurde ein Schalltechnisches Gutachten bei der Fir- ma Modus Consult in Speyer in Auftrag gegeben. Das Gutachten von August 2008 kommt zu dem Ergebnis, dass die Erweiterung des Schülerhorts zu keinen Konflikten mit den Bestimmungen der zur Beuteilung der Geräuscheinwirkungen heranzuziehenden 18. BImSchV führt. Die Erweiterung ist mit den schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung aus schalltechnischer Sicht verträglich. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der keine über die heute schon mögliche Bebauung hinaus zulässt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit Die bereits vorhandene soziale Infrastruktur soll ergänzt werden durch ein be- darfsgerechtes Betreuungsangebot in direkter Verbindung zu den schulischen Ein- richtungen. 7. Statistik - Flächenbilanz Sondergebiet "Bildungs- und ..."ca. 5,73 ha85,91% Gemeinbedarfsläche "Kirche"ca. 0,09 ha1,35% öffentliche Verkehrsflächenca. 0,85 ha12,74% Gesamtca. 6,67 ha100,00% Flächen für Kirche und 02.12.08 Bildung an der Rhode-Island-Allee - 6 - 8. Kosten Durch den Bebauungsplan werden für die Stadt keine Kosten verursacht. Karlsruhe, 02.12.2008 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler