Änderungsantrag KAL: Edeka-Fleischwerk - Ergänzung zur Stellungnahme der Stadt
| Vorlage: | 21699 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.01.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG Stadtrat Lüppo Cramer (KAL) Stadträtin Margot Döring (KAL) KAL-Gemeinderatsfraktion vom 26. Januar 2009 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 58. Plenarsitzung Gemeinderat 27.01.2009 1661 4 a + b öffentlich Edeka-Fleischwerk - Ergänzung zur Stellungnahme der Stadt Die Stellungnahme der Stadt Karlsruhe zum Bebauungsplan wird um den Punkt ergänzt: „Für das geplante Bauvorhaben ist zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Begründung: ...“ Die Begründung ist vom ZJD entsprechend dem UVPG auszuformulieren. In Stellungnahmen zum Bebauungsplan und zur FNP-Änderung gilt es, die Interessen der Karlsruher Bürger sowie die Belange der einzelnen Schutzgüter auf geltender rechtlicher Grundlage zu vertreten. Ein Blick in das UVPG zeigt, dass für die geplante Ansiedlung einer Fabrik in dieser Größenordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter verschiedenen Aspekten geboten ist. Diese Aspekte werden jedoch derzeit in unterschiedlichen Teilen der Planung bearbeitet bzw. komplett ausgegliedert. Eine Behandlung in einem integrierten Verfahren ergäbe eine sachgerechte Einschätzung über die Schwere des Eingriffs in die Umwelt und den Landschaftsraum. Eine Pflicht, eine UVP durchzuführen, besteht bei folgenden Voraussetzungen: 1. Eine Versiegelung von mehr als 100.000 m² Boden begründet zwingend die Durchführung der UVP. Die in der Planung genannten 99.500 m² (!) werden nur durch die unzulässige Abtrennung von Teilmaßnahmen erreicht (Ausbau der Kreisstraße K 3581 aufgrund des Lkw-Verkehrs zu und vom Fleischwerk; evtl. weitere Baumaßnahmen auch auf dem geplanten Werksareal). 2. Die auf dem Projektgelände geplante Abwasseranlage ist aufgrund ihrer Größe (BSB-Fracht) UVP-pflichtig. 3. Für die geplante Grundwasserentnahme wäre auf jeden Fall eine UVP durchzuführen. Dies scheint der Hintergrund, warum diese Maßnahme zunächst aus dem Verfahren genommen wurde. 4. Das Fleischwerk ist als „Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven“ UVP- pflichtig. Sachverhalt / Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Die vorliegenden Gutachten, deren Qualität zudem zumindest fragwürdig ist (u. a. Widersprüche zu Aussagen in früheren Gutachten beim Bau der Messe Karlsruhe), ersetzen eine UVP nicht unterzeichnet von: Lüppo Cramer Margot Döring Hauptamt - Sitzungsdienste - 26. Januar 2009
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Extrahierter Text
STELLUNGNAHME zum Ände- rungsantrag KAL-Gemeinderatsfraktion vom: 26.01.2009 eingegangen: 26.01.2009 Gremium: 58. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.01.2009 1661 4 a + b öffentlich Dez. 1/6 Edeka-Fleischwerk - Ergänzung zur Stellungnahme der Stadt - Kurzfassung - Im Verfahren zur Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuches eine Umweltprüfung vorzunehmen. Das entspricht allgemeiner Er- kenntnis und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Verankerung oder Antrages in der Stel- lungnahme der Stadt Karlsruhe. Daneben gibt es im Bebauungsplanverfahren keine auf Umweltbelange bezogenen weitergehenden „förmlichen“ Prüfungspflichten der Stadt Rheinstetten. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Einer Aufnahme der beantragten Passage zur notwendigen Durchführung einer Umweltver- träglichkeitsprüfung in die Stellungnahme der Stadt Karlsruhe bedarf es nicht. Für den Träger der Bauleitplanung ergibt sich in aller Regel, und so auch bei der vorliegen- den Planung, die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach den Vorschrif- ten des Baugesetzbuches auf der Basis eines zu erstellenden Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB). Auf bestimmte Größenordnungen von Flächenversiegelungen und derglei- chen kommt es dabei nicht an. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Stadt Rheinstetten ihren diesbezüglichen Ver- pflichtungen nachkommen wird, die Umweltprüfung selbst ist beim Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vorzunehmen. Die Umweltprüfung nach BauGB ersetzt insoweit auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) des Bundes, sofern eine solche in Anwendung der Anlage 1 zum UVPG erforderlich sein sollte (§ 17 UVPG). Demzufolge ist es an dieser Stelle entbehrlich, Fragen zur Einordnung des Vorhabens hinsichtlich seiner Größenordnung weiter nachzugehen. In den materiellen Prü- fungspflichten hinsichtlich der betroffenen Schutzgüter besteht ohnehin kein Unterschied zwischen der Umweltprüfung nach BauGB und der Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG. Der Ausbau der Kreisstraße K 3581 ist kein verfahrensrechtlicher Bestandteil des Bebau- ungsplanes, so dass sich Fragen zur Notwendigkeit einer förmlich durchzuführenden Um- weltverträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes von vornherein nicht stellen. Und selbst wenn der Ausbau der Kreisstraße planfeststellungsersetzend in das Be- bauungsplan einbezogen wäre, hätte die Umweltprüfung nach BauGB auch diese Maßnah- men mit zu erfassen. Nicht anders verhält es sich im Prinzip bei Abwasserbehandlungsanla- gen und Grundwasserentnahmen, bei denen sich je nach Menge zunächst nur die Notwen- digkeit einer Vorprüfung im Einzelfalle oder standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht ergeben kann. Diese Aufgaben obliegen ebenfalls nicht der planaufstellenden Gemeinde sondern der zuständigen Wasserbehörde. Im Übrigen ist im Nutzungskonzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht explizit aufgeführt, ob und in welchem Umfang Fleischkonserven hergestellt werden. Sofern sich darauf bezogen nach Maßgabe der Ziff. 7.16.1 oder 7.16.2 der Anlage 1 zum UVPG die Notwendigkeit einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG des Bundes ergeben würde, entfallen derartige Vorprüfungspflichten bei einer Umweltprüfung nach BauGB (§ 17 UVPG).