Verfahren Landschaftsschutzgebiet "Turmberg-Augustenberg", Beschlussfassung

Vorlage: 21692
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.01.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 04.02.2009

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 2, Anlage zum Landschaftsschutzgebiet Plan
    Extrahierter Text

  • TOP 2, Anlage zum Landschaftsschutzgebiet VO Text 020109
    Extrahierter Text

    Entwurf (Stand 02.01.2009) Verordnung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet "Turmberg-Augustenberg" Aufgrund der §§ 29, 36 Abs. 4, 73 Abs. 4 und 5 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13.12.2005 (GBI. S. 745, berichtigt GBl. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 14.10.2008 (GBl. 338) sowie Artikel 2 des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. 370) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Turmberg-Augustenberg". (2) Ein Teil des Landschaftsschutzgebiet ist innerhalb des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zugleich Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung “Pfinzgau West” (Gebietsnummer 7017-342) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan- zen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, kurz: FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368). § 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 294 ha. (2) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören die Gewanne: Augustenberg, An der Steig, In der Höhe, In der äußern Höhe, Im unteren Wolf, Im oberen Wolf, Auf dem Katzenberg (teilweise), An der Silbergrub (teilweise), Auf dem Turmberg, In dem Sonnental, Im Kaisersberg, Im Rotkamm, Im obern alten Berg, Im untern alten Berg, An dem Stich, In den Fürstenäckern, Im Zeitvogel, In der Tasch, Im Hotzer, Auf dem Rin- gelberg (teilweise), Bei dem Rutsch, Bei dem Rittnert, Ochsenberg, Im Judenbusch 2 sowie der Walddistrikt Rittnert. (3) Das Landschaftsschutzgebiet wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: im Norden durch die Grötzinger Straße und die Augustenburgstraße, im Osten durch die Stadtteilgrenze (ehemals Gemarkungsgrenze) zwischen Durlach und Grötzingen, im Süden durch den Stupfericher Weg (am Thomashof) und im Westen durch die Rittnertstraße (Kreisstraße 9654) und das Wohngebiet "Auf dem Guggelensberg", die unterhalb der Gewanne "Im oberen Wolf / Im unteren Wolf“ gelegenen Wohngebiete (Wolfweg und „Am Burgweg“), die Wohnbebauung angrenzend an das Gewann „in der äußern Höhe“, sowie durch die Straße „Am Friedhof“ Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20.000 und 31 Detailkarten im Maßstab 1 : 1.000 eingetragen. In diesen Karten ist das FFH-Gebiet mit einer durchgezogenen blauen Linie umgrenzt und blau schraffiert darge- stellt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Verordnung mit den Karten wird beim Bürgermeisteramt Karlsruhe als unterer Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verord- nung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 be- zeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. § 3 Schutzzweck Schutzzweck dieser Verordnung ist 1. die Erhaltung der bewaldeten Berghangzonen und Entwicklung der in Teilbereichen noch vorhandenen naturnahen Waldtypen auf Standorten des mäßig artenreichen bis arten- armen Buchenwaldes wegen der Bedeutung für den Naturhaushalt und der Naturgüter, insbesondere für den Klimaschutz und die standorttypische Tier- und Pflanzenwelt, 2. für die Bewohner eines städtischen Verdichtungsraumes die Sicherung eines stadtnahen Naherholungsgebietes im unmittelbaren Anschluss an angrenzende Naturräume mit reizvollen Ausblickmöglichkeiten u.a sowohl auf das Rhein- als auch auf das Pfinztal, 3. der Schutz des Landschaftsbildes, insbesondere der reizvollen WaIdrandsituation mit Ü- 3 bergängen zu extensiv gärtnerisch und zum Teil landwirtschaftlich genutzten Flächen und Obstwiesen, 4. der Schutz eines gefährdeten, ökologisch wertvollen Kulturlandschaftstyps mit extensiv genutzten Streuobstwiesen und Feldhecken und 5. die Erhaltung der in dem Gebiet vorkommenden Lebensräume nach Anhang I sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen nach Anhang II der FFH-Richtlinie zur Sicherung der Erhaltungsziele des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 für die im Gel- tungsbereich dieser Verordnung gelegenen Flächen des FFH-Gebiets, insbesondere - die Erhaltung des folgenden prioritären Lebensraumtyps nach Anhang I FFH-Richtlinie: Kalk-Magerrasen (orchideenreiche Bestände) und - die Erhaltung folgender wild lebender Tierart nach Anhang II der FFH-Richtlinie: Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria). § 4 Verbote In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebie- tes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört, 3. eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert, 4. das Landschaftsbild auf Dauer nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Land- schaft auf andere Weise beeinträchtigt, 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder 6. eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks des FFH- Gebiets nicht auszuschließen ist. § 5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehör- de. 4 (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils gel- tenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, 2. Errichtung von Einfriedungen, 3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art, 4. Veränderungen der Bodengestalt, insbesondere durch Abbau, Entnahme oder Einbrin- gen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen, 5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind, 6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen, 7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen, 8. Anlage von Kleingärten, 9. Betrieb von Motorsport sowie von motorbetriebenen Schlitten, 10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, 11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern sowie andere Veränderungen des Wasserhaushalts, 12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln, mit Ausnahme be- hördlich angeordneter oder zugelassener Beschilderungen, 13. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha, 14. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald oder die wesentliche Änderung der Bo- dennutzung auf andere Weise, insbesondere auch der Umbruch von Wiesen in Acker- land, 15. Beseitigung oder Änderung von Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche oder sonstige Feldgehölze. (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet wer- den können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwi- derlaufendes Maß gemildert werden. (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. 5 (5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften einer Gestat- tung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde er- setzt. Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behör- den durchgeführt werden. § 6 Zulässige Handlungen Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht 1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, 2. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des Umbruchs von Wiesen in Ackerland (§ 5 Abs. 2 Nr. 14) und der Beseitigung oder Änderung von Land- schaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche oder sonstige Feldgehölze (§ 5 Abs. 2 Nr. 15), 3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, 4. für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehender Einrichtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer sowie der beste- henden Anlagen für die Strom-, Wasserver- und -entsorgung und das Fernmeldewesen, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 15, 5. für die bestimmungsgemäße Nutzung des Durlacher Bergfriedhofs einschließlich der im kommunalen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Erweiterungsflächen in der jeweils gel- tenden Fassung, 6. für die Wahrnehmung der Aufgaben der auf dem Augustenberg angesiedelten Landesan- stalten einschließlich des staatlichen lehr- und Versuchsbetriebs für Obstbau. Insbesondere sind Forschungstätigkeiten abseits der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft (z.B. Erprobung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel) zulässig. Dies gilt auch für not- wendige Abdeckungen, Beschilderungen und Grünlandumbruch); 7. für die Errichtung und den Betrieb eines Kletterseilgartens im Wald (“Waldseilpark”) inner- halb des Geltungsbereichs und nach näherer Vorgabe eines Bebauungsplans, mit der Maßgabe, dass Handlungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12 und 15 der Erlaubnis der Naturschutzbehörde bedürfen. § 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Schutz- und Pflegemaßnahmen können von der unteren Naturschutzbehörde durch Ein- zelanordnung oder einen Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Der Pflege- und Entwicklungsplan kann auch Flächen mit bereits vorhandener, überwiegend gärtnerischer 6 Nutzung ausweisen, in denen Vorhaben und Maßnahmen zugelassen werden können, so- weit sie sich nach Art und Maß der Umgebung anpassen und keine sonstigen Gründe des Biotopschutzes entgegenstehen. (2) Innerhalb des FFH-Gebiets “Pfinzgau-West” sind bei Schutz- und Pflegemaßnahmen auch die Vorgaben des Managementsplans der Höheren Naturschutzbehörde für das FFH-Gebiet zu beachten. Die Erhaltungs- und Entwicklungsziele im Sinne der FFH-Richtlinie werden im Managementplan präzisiert. Schlussvorschriften § 8 Befreiung (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach Maßgabe des § 79 Naturschutzgesetz durch die untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden. (2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Prüfung von Projekten auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets und Ausnahmen nach § 38 Naturschutzgesetz B.W. i.V.m. § 34 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 29 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes eine nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, 2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige behördliche Erlaubnis Handlungen vor- nimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können. § 10 Außerkrafttreten von Vorschriften Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Stadtkreis Karlsruhe vom 08.01.1962 tritt außer Kraft, soweit sie sich auf Flächen bezieht, die der vorliegenden Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Turmberg-Augustenberg” unterfallen. § 11 Inkrafttreten 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Der Oberbürgermeister Verkündungshinweis: Nach § 76 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13.12.2005 (GBI. S. 745, berichtigt GBl. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 14.10.2008 GBl. 338 sowie Arti- kel 2 des Gesetzes vom 14.10.2008 GBl. 370) ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG ge- nannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begrün- den soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde

  • TOP 2
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: 04.02.09 2 öffentlich Verfahren Landschaftsschutzgebiet "Turmberg-Augustenberg"; Beschlussfassung Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ältestenrat 02.02.09 1 Ausschuss für Planung, Bauwesen und Umwelt Kulturbeirat Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat Durlach nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis und stimmt der vorgestellten Neufassung und Arrondierung der Landschaftsschutzgebietsverord- nung zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Neufassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 08.01.1962 für den Bereich Turmberg unter Arrondierung der Landschaftsschutzgebietsflächen gemäß den Zielsetzungen des Landschaftsplanes 2010, Landschaftsschutzgebiet „Durlach – Augustenberg“ Nach Vorberatung im Naturschutzbeirat (30.04.2004) und im Ortschaftsrat Durlach (17.11.2004) hat die Naturschutzbehörde im Dezember 2004 die Träger öffentlicher Belange zum Verordnungsentwurf Landschaftsschutzgebiet „Turmberg – Augusten- berg“ gehört. Im Wesentlichen gab es hierbei keine konfliktbeladenen Einwendungen bzw. keine Anregungen, die für das weitere Verfahren nicht in den Verordnungsent- wurf eingearbeitet oder aber ausgeräumt werden konnten. Mit Verordnung vom 15.06.2005 hat die Naturschutzbehörde, einer Anregung des Ortschaftsrates Dur- lach entsprechend, im Vorfeld der Öffentlichkeitsbeteiligung vorab eine einstweilige Sicherstellung der Flächen als geplantes Landschaftsschutzgebiet verfügt. Bericht an Ausschuss für Umwelt und Gesundheit erfolgte im Rahmen der Vorstellung „Schutzgebietskonzeption gemäß Landschaftsplan 2010“ in der gemeinsame Sit- zung mit dem Naturschutzbeirat am 14.10.2005. Verordnungsentwurf und -karten zum geplanten Landschaftsschutzgebiet „Durlach – Augustenberg“ lagen im Februar/März 2006 erstmals öffentlich aus. Anregungen und Bedenken, die bei der Auslegung vorgebracht wurden, sowie Abstimmungen mit dem Bebauungsplanentwurf „Hanggebiet Durlach“ hatten Modifizierungen zur Folge, die eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderten. Diese zweite Auslegung er- folgte im November/Dezember 2007. Auch hierbei gingen Anregungen und Beden- ken ein. Überlegungen zur Errichtung eines Waldseilparks auf dem Turmberg (erste Informa- tion an Naturschutzbehörde durch Dez. 4 im September 2007) und Abstimmungen zu diesem Projekt im Hause (u.a. Vorstellung im Ortschaftsrat Durlach am 14.11.2007, im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 08.11.2007, im Pla- nungsausschuss am 27.11.2007 und zuletzt im Ausschuss für Umwelt und Gesund- heit [nebst Naturschutzbeirat] und im Planungsausschuss am 09.10. bzw. 14.11.2008) bewirkten weitere Verzögerungen des Landschaftsschutzgebietsverfah- rens. Zwischenzeitlich ist zum „Waldseilpark Turmberg“ ein Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanverfahren beim Stadtplanungsamt anhängig. Das Verfahren Landschaftsschutzgebietsverordnung „Turmberg – Augustenberg“ soll nunmehr unter Einbeziehung der genannten Planung zum Abschluss gebracht werden. Über das Prüfungsergebnis zu den eingegangenen Bedenken/Anregungen - soweit diesen nicht Rechnung getragen werden konnte - und über die geplante Endfassung von Verordnung und Gebietsabgrenzung soll dem Ortschaftsrat Durlach berichtet werden. Der Ortschaftsrat erhält im Rahmen der Stellungnahme der Ge- meinde gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Naturschutzgesetz B.W. ebenfalls die Gelegen- heit zur Stellungnahme. Danach sollen Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und Naturschutzbeirat mit der Angelegenheit befasst und im Anschluss daran die ab- schließende Stellungnahme des Gemeinderates erbeten und die Schutzgebietsver- ordnung vom Oberbürgermeister als untere Naturschutzbehörde erlassen werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Der Ortschaftsrat stimmt der vorgestellten Neufassung und Arrondierung der Land- schaftsschutzgebietsverordnung zu. Anlagen:  Verordnungsentwurf Landschaftsschutzgebietsverordnung „Turmberg - Augustenberg“, Verordnungstext  Übersichtskarte LSG-Gebiet „Turmberg - Augustenberg“  Übersichtkarte Lage der Einwenderflächen