ö. Jagdverpachtung zum 01.04.2009

Vorlage: 21532
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.12.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hagsfeld, Knielingen, Neureut, Oberreut, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 16.12.2008

    TOP: 18

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Jagdverpachtung öffentl
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 56. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2008 1612 16 öffentlich Dez. 4 Jagdverpachtung zum 01.04.2009 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 11.11.2008 1 Zustimmung Gemeinderat 16.12.2008 16 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt: 1. Der Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe auf den Gemeinderat als Gemeindevorstand wird zugestimmt. 2. Die weitere Erledigung von Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich, die sich aus § 10 Nr. 3 a – e und g der Satzung der Jagdgenossenschaft ergeben, wird auf den Oberbürgermeister oder Vertreter übertragen. 3. die Jagdbezirke, die zur freihändigen Vergabe vorgeschlagen werden, ent- sprechend zu verpachten sowie die zur Ausschreibung vorgeschlagenen Jagdbezirke öffentlich auszuschreiben. Des Weiteren beauftragt der Gemein- derat die Verwaltung, die Ausschreibung durchzuführen unter Berücksichti- gung der Eingemeindungs-Vereinbarungen. 4. Den vorgeschlagenen Pachtbedingungen und Pachtpreisen wird zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Derzeit 28.100 € aus Eigenjagden; 35.400 € aus gemeinschaft- lichen Jagdbezirken. Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: 1.820.55.50 Ergänzende Erläuterungen: Pachteinnahmen aus den gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind gemäß § 15 Nr. 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe zweckgebunden für Wald- und Feldwegebau sowie für dem Hegeauftrag entsprechende Naturschutzzwecke zu verwenden. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 26.11.2008 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die bestehenden Jagdpachtverträge über die Eigenjagdbezirke und die gemein- schaftlichen Jagdbezirke laufen (mit Ausnahme Jagdbezirk 3 Rappenwört) zum 31.03.2009 aus. Im Vorfeld der Jagdverpachtung fand am 07.11.2008 die Versammlung der Jagdge- nossen statt. Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle Eigentümer der im ge- meinschaftlichen Jagdbezirk liegenden bejagbaren Grundstücke. Die Versammlung hat in der Sitzung die novellierte Satzung beschlossen (siehe Anlage 1). Danach wird – wie bisher – die Verwaltung der Jagdgenossenschaft für unbestimmte Zeit auf den Gemeindevorstand (= Gemeinderat) übertragen. Die Aufgaben des Gemeindevorstandes ergeben sich aus § 10 der Satzung. Der Gemeindevorstand kann den Oberbürgermeister/Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Auf- gaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. Die Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft muss vom Gemeinderat als Gemeindevorstand formal angenommen werden. In seiner Sitzung am 11.11.2008 hat der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen dies vorberaten. Er hat einstimmig dem Verwaltungsvorschlag zugestimmt. Dieser sah die Annahme der Verwaltung der Jagdgenossenschaft durch den Gemeinderat sowie die Beauftragung des Oberbürgermeisters mit der Erledigung der Aufgaben nach § 10 Nr. a – e und g der Satzung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe vor (Punkt 1 und 2 des Beschlussvorschlages). Jagdpachtbezirke: Die neu zu verpachtenden Jagdbezirke ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefüg- ten Tabelle. Der Jagdbezirk Bergwald soll wie bisher einzige städtische Regiejagd bleiben (Jagdpraxis für Forstpersonal, Einsatzmöglichkeit für mithelfende Jäger/- innen und Jungjäger/-innen, Vorbildfunktion). Art der Vergabe der Jagden: Grundsätzlich kann die Vergabe durch Verlängerung bestehender Verträge, freihän- dige Vergabe oder öffentliche Ausschreibung erfolgen. Bei der Entscheidung über das Vergabeverfahren sind die schwierigen jagdlichen Verhältnisse im stadtnahen Raum zu berücksichtigen. Diese sind geprägt durch: - wenig attraktive Feldjagd-Bereiche - gestiegene Gefahr von Schwarzwild-Schäden in der Landwirtschaft durch Wildschweine und verstärkten Maisanbau - vielfältige Beeinträchtigungen tagsüber, zunehmend auch abends und nachts durch Erholungssuchende, Sport- und Freizeitaktivitäten, Großveranstaltun- gen, Verkehr und weitere Faktoren - Rücksichtnahme auf andere Nutzergruppen in der Landschaft - hohe Fallwild-Anteile durch Straßen, Bahnlinien und wildernde Hunde - sehr hohe Sorgfaltspflichten beim Schießen Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Verwaltung empfiehlt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtun- gen eine Weiterführung bestehender Jagdpacht-Verhältnisse im Wege der freihändi- gen Vergabe, wenn seitens des bisherigen Pächters oder dessen Mitpächters/- jägers (Inhaber von Jagderlaubnisscheinen oder bestätigte Jagdaufseher) Interesse an einer Weiterführung besteht und in der ablaufenden Jagdperiode keine sonstigen Faktoren aufgetaucht sind, die gegen eine Weiterführung sprechen. Jagden, bei denen weder der bisherige Pächter oder Mitpächter noch Inhaber von Jagderlaubnisscheinen oder bestätigte Jagdaufseher in einem Jagdbezirk Interesse an einer Verlängerung bekundet haben oder wo sonstige Faktoren gegen eine Ver- längerung sprechen, werden öffentlich ausgeschrieben. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Ortsteile Grötzingen, Neureut und Wetters- bach gemäß der Eingliederungs-Vereinbarung ein Vorschlagsrecht bei der Jagdver- pachtung haben. Dies bedeutet, dass diese 3 Ortschaftsräte dem Gemeinderat ei- nen Vorschlag zur Verpachtung vorlegen. Die übrigen Ortsteile (Durlach, Stupferich, Wolfartsweier) haben ein Anhörungsrecht. Nach Vorberatung in den Ortschaftsräten mit Vorschlagsrecht, Anhörung der übrigen Ortschaftsräte sowie Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen werden folgende Jagdpacht-Bezirke mit dem Ziel einer Weiterführung der Jagdpachten mit bisherigen Jägern für eine freihändige Vergabe vorgeschlagen: Jagdbezirk Pachtinteres- sent(en) Ortschaftsrat Anmerkung 4 Burgau 2 Interessenten --- Bisherige Pächter 5 Knielingen 1 Interessent --- Bisher Mitjäger, bisheriger Pächter hört aus Altersgrün- den auf 6 Neureut 2 Interessenten entspricht Vorschlag Ortschaftsrat Neureut Bisheriger Pächter und Mitjäger 7 Hagsfeld 1 Interessent --- Bisheriger Pächter 10 Oberwald 1 Interessent entspricht Ergebnis Anhörung Ortschaftsrat Durlach Bisher Mitjäger, bisherige Pächterin hört auf 12 Wettersbach 1 Interessent entspricht Vorschlag Ortschaftsrat Wettersbach Bisher Mitjäger 13 Stupferich 1 Interessent entspricht Ergebnis Anhörung Ortschaftsrat Stupferich Bisheriger Pächter Ergänzende Erläuterungen Seite 4 14 Grötzingen östlich B 3 1 Interessent entspricht Vorschlag Ortschaftsrat Grötzingen (2 weitere Bewerber: Thomas Maier; Rolf Roser) Bisher Pächter im Jagdbezirk 8 Elfmor- genbruch 15 Grötzingen westlich B 3 1 Interesent entspricht Vorschlag Ortschaftsrat Grötzingen Bisheriger Pächter Für eine öffentliche Ausschreibung werden folgende Pachtbezirke vorgeschlagen: Jagdbezirk Ortschaftsrat Anmerkung 1 Rißnert --- Bisher 1 Interessent bekannt 2 Oberreut --- Bisher 1 Interessent bekannt 8 Elfmorgenbruch Anhörung Ortschaftsrat Durlach erfolgt Bisher kein Interessent be- kannt, bisheriger Pächter ist für Jagdbezirk 14 vorgeschla- gen 11 Wolfartsweier entspricht Ergebnis Anhörung Ortschaftsrat Wolfartsweier Bisher 1 Interessent bekannt Folgenden Bedingungen wurden auf Vorschlag der Verwaltung vom Ausschuss öf- fentliche Einrichtungen zugestimmt: Kreis potenzieller Jagdpächter: Als Jagdpacht-Interessenten bzw. Jagdpächter werden jagdpachtberechtigte Jäger zugelassen, die ihren Hauptwohnsitz in Karlsruhe oder in Städten/Gemeinden ha- ben, die unmittelbar an Karlsruhe angrenzen. Pachtbedingungen: Wie bisher wird der Musterpachtvertrag des Gemeindetages Baden-Württemberg als Vertragsgrundlage verwendet. Hierbei sind besonders die folgenden Punkte von Bedeutung: In der Beschreibung des Pachtgegenstandes muss differenziert werden zwischen den anteiligen Flächen, die zum Eigenjagdbezirk der Stadt Karlsruhe (überwiegend Stadtwald) oder zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Hintergrund ist das Steuerrecht; seit kurzem unterliegen die Eigenjagdbezirke der Umsatzsteuer (19 %), die Pachteinnahmen aus den gemeinschaftlichen Jagdbezirken jedoch (noch) nicht. Unterstellt man bisherige Pachtpreise, führt die Besteuerung der Eigenjagbezirke dazu, dass sich die Netto-Pachteinnahmen reduzieren (2008: 4.500 € enthaltene Umsatzsteuer im Pachtentgelt). Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Für im Pachtbezirk entstandenen Wildschaden ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen voller Ersatz zu leisten. Eine von manchen Pächtern geforderte „De- ckelung“ oder volle Übernahme von Schwarzwildschäden wird abgelehnt, da dann die Wildschäden durch die Jagdgenossenschaft, das heißt durch die Stadt bezahlt werden müssten. Zudem würde der „Druck“ zur Reduzierung der Wildschweine nachlassen. Besondere Bedeutung hat das Thema Wildschadensverhütung im Wald. In den öko- logischen Gutachten zum Abschussplan für Rehwild und im Zuge der Forsteinrich- tung wurde festgestellt, dass in einzelnen Revieren mittlere bis starke Verbissschä- den an der Naturverjüngung festzustellen sind. Diese Situation bedingt höhere Kos- ten für die Stadt als Waldbesitzer (Pflanzung teurer als Naturverjüngung), zudem besteht das Risiko, dass das Nachhaltigkeitszertifikat PEFC (= Program for the En- dorsement of Forest Certification Schemes oder Programm für die Anerkennung von Waldzertifizierungssystemen) aberkannt wird. Trotz teilweise schwieriger Beja- gungssituationen wird vorgeschlagen, den Jagdpächter zu verpflichten, die Kosten für notwendige Wildschadensverhütungsmaßnahmen (Einzelschutz, Zaunbau) zu 100 % zu tragen. Ersatzweise kann er die Maßnahme nach den fachlichen Weisun- gen des Forstpersonals selbst durchführen. Bisher war er nur verpflichtet, 75 % der Kosten zu tragen. Die Hauptbaumarten, die sich ohne Schutzmaßnahmen verjüngen lassen müssen und für die der Jagdpächter bei zu starkem Verbiss die Wildscha- densverhütungsmaßnahmen übernehmen muss, werden im Pachtvertrag ausdrück- lich genannt (Hauptholzarten im Sinne des § 32 BJagdG). Im Übrigen enthält auch die Jagdnutzungsanweisung des Landes die vollständige Übernahme der Wildscha- densverhütungsmaßnahmen durch den Jagdpächter. Sollte durch zu hohen Verbiss an der Naturverjüngung des Waldes ein Entzug des PEFC-Zertifikates drohen, wird der Einbau eines Sonderkündigungsrechtes im Pachtvertrag empfohlen, um möglichst schnell eine Reduzierung der Verbissbelas- tung erreichen zu können. Höhe des Pachtpreises: Richtschnur für die Pachtpreise sind die bisherigen Preise, sofern sich die örtlichen Gegebenheiten oder sonstige pachtbestimmende Faktoren nicht geändert haben. Folgende Preislinie wird vorgeschlagen: - Wald: Erwartet wird ein Pachtpreis auf bisherigem Pachtniveau (11,25 bis 16,85 Euro je Hektar). Auf eine Anhebung des Pachtpreises in den Eigen- jagdbezirken (zum überwiegenden Teil Stadtwald) zum Ausgleich der Um- satzbesteuerung wird verzichtet. Dafür erfolgt die oben erwähnte volle Über- nahme der Wildschadensverhütungskosten im Wald. - Feld: Der bisherige Pachtpreis (9,45 bis 16,85 Euro je Hektar) ist nicht mehr zu erreichen. Dies zeigen auch Vergleichspreise aus anderen Städten und Gemeinden im Umkreis (Anlage 3). Die Untergrenze der Preiserwartung für normal bejagbare Feldjagdbereiche sollte bei 7,50 € je Hektar liegen. Insbe- sondere für nur sehr eingeschränkt bejagbare Feldbereiche wird die Verwal- Ergänzende Erläuterungen Seite 6 tung ermächtigt, reduzierte Pachtpreise zu vereinbaren mit dem Ziel, diese Bereiche in den Jagdbezirken zu belassen. Ansonsten müsste zum Beispiel für die Bejagung von Füchsen oder Kaninchen von der Stadt ein Jäger beauf- tragt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Der Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft Karlsruhe auf den Gemeinderat als Gemeindevorstand wird zugestimmt. 2. Die weitere Erledigung von Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich, die sich aus § 10, Nr. 3 a – e und g der Satzung der Jagdgenossenschaft er- geben, wird auf den Oberbürgermeister oder Vertreter übertragen. 3. die Jagdbezirke, die zur freihändigen Vergabe vorgeschlagen werden, entsprechend zu verpachten sowie die zur Ausschreibung vorgeschlage- nen Jagdbezirke öffentlich auszuschreiben. Des Weiteren beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung, die Ausschreibung durchzuführen unter Be- rücksichtigung der Eingemeindungs-Vereinbarungen. 4. Den vorgeschlagenen Pachtbedingungen und Pachtpreisen wird zuge- stimmt. Hauptamt - Sitzungsdienste - 10. Dezember 2008

  • Anlage 1 zur Jagdverpachtung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Aufgrund § 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufas- sung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, 369 ber. S. 723), zuletzt geändert am 11. Oktober 2007 (GBl. 473) und § 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durch- führung des Landesjagdgesetzes (LJagdDVO) vom 05. September 1996 (GBl. 1996, 601) zuletzt geändert am 01. Juli 2004 (GBl. 469, S. 29) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 07.11.2008 folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Karlsruhe“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstü- ckeigentums. Eigentumsänderungen haben die Grundstückseigentümer unver- züglich dem Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen. 3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. - 2 - § 3 Aufgaben Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf einen der Biotopkapazität des Jagdreviers angepassten Abschussplan hinzuwirken und für den Ersatz des den Jagd- genossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstü- cke erheben. § 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 5) 2. der Gemeindevorstand (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft § 5 Versammlung der Jagdgenossen 1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeindevorstand (mindestens alle 9 Jahre und mindestens 1 Jahr vor Ablauf des jeweiligen Jagdpachtvertra- ges) einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeindevorstand einzube- rufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen. 3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeindevorstand mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. - 3 - § 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen 1. Die Abstimmung erfolgt offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. 2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdge- nosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen be- schlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung kann mit der ursprüngli- chen Einladung verbunden werden. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwe- senden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Be- schlussfassung vertretenen Grundfläche (vgl. § 9 III BJagdG). 4. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben. 5. Jeder Jagdgenosse kann höchstens 2 abwesende Jagdgenossen vertreten. § 7 Sitzungsniederschrift 1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Be- schlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflä- chen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinde- vorstand bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist 2 Wochen lang zur Einsichtnahme der Genossen öffentlich auszulegen. 2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeindevor- stand. - 4 - § 8 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen insbesondere über: a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeindevor- stand oder Wahl eines Jagdvorstands), b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, c) Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagd- bezirks, d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, e) Erlass und Änderung der Satzung, f) Erhebung und Verwendung von Umlagen. § 9 Gemeindevorstand 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 6 V LJagdG für unbestimm- te Zeit auf den Gemeindevorstand übertragen. Gemeindevorstand ist der Ge- meinderat. Der Gemeindevorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Gemeindevorstand kann den Oberbürgermeister/Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. § 10 Aufgaben des Gemeindevorstands 1. Der Gemeindevorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 wahrzunehmen. - 5 - 2. Der Gemeindevorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angele- genheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeindevorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Be- stellung eines Rechnungsprüfers, d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e) Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan. § 11 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster) 1. Der Gemeindevorstand hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossen- schaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. 2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdge- nossenschaftsversammlung fortzuschreiben. § 12 Verfahren bei der Jagdverpachtung Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichti- gung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. - 6 - § 13 Abschussplanung Der Gemeindevorstand legt den vom (von den) Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 17), bei Rehwild für die kommenden 3 Jagdjahre, aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mit- glieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Karlsruhe ausge- legt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwen- dungen erheben. Der Gemeindevorstand wird die Einwendungen, einschließlich even- tueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken. § 14 Anteil an Nutzungen und Lasten Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grund- stücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 15 Verwendung des Reinertrags 1. Der Reinertrag aus der Jagdnutzung wird der Stadt zweckgebunden für Wald- und Feldwegebau zur Verfügung gestellt sowie für dem Hegeauftrag entspre- chende Naturschutzzwecke. 2. Jeder Jagdgenosse, der diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Aus- zahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeindevorstand geltend gemacht wird. 3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entspre- chend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsan- träge erfolgt gebührenfrei. - 7 - 4. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 30,00 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 30,00 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagd- genosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. § 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander ge- trennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in ein Kassenbuch einzutragen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 17) ist ein neues Kassenbuch anzule- gen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbü- cher sind in dreijährigem Abstand dem vom Gemeindevorstand bestellten Rech- nungsprüfer vorzulegen. 2. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Um- lage beschließen. Eine solche Situation ist besonders dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 16 Nr. 1 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 1.000 Euro überschritten haben. Die Beiträge zur Umlage der Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Jagdgenossen zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeab- gaben beigetrieben werden. § 17 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 01. April bis 31. März. - 8 - § 18 Bekanntmachungen 1. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft und die Auslegung des Abschussplans (13) werden in der StadtZeitung bekannt gegeben. 2. Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft in der StadtZeitung veröffentlicht. § 19 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 07.11.2008, in der 6 Genossen mit einer Grundfläche von etwa 1040 Hektar (inklusiv städtischer Flächen in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken) anwesend waren, beschlossen worden. Ausgefertigt am 11.11.2008 Karlsruhe, den ..................................................... ................................................................................. Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wird genehmigt. Karlsruhe, den .......................................................... (Ort) .......................................................................... Kreisjagdamt Siegel

  • Anlage 2 zur Jagdverpachtung öffentl
    Extrahierter Text

    Kein Text verfügbar

  • Anlage 3 zur Jagdverpachtung
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    Kein Text verfügbar