Gründung einer Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gemeinnützige GmbH (KEKA)

Vorlage: 21505
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.12.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 16.12.2008

    TOP: 15

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • KEKA
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 56. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2008 1610 14 öffentlich Dez. 5 Gründung einer Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gemeinnützige GmbH (KEKA) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 25.04.2008 3 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 09.10.2008 3 mehrheitliche Zustimmung Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 05.12.2008 2 Hauptausschuss 09.12.2008 11 Gemeinderat 16.12.2008 14 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss 1. Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Gesundheit und im Hauptausschuss - Zustimmung zur Vorlage vorbehaltlich der zur Verfügungsstellung der Mittel. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung auf der Grundlage des in Anlage 2 beigefügten Entwurfs eines Gesellschaftsvertrages die Gesellschaftsgründung durchzuführen. 3. Der Gemeinderat ist mit Änderungen des Gesellschaftsvertrages einverstanden, von denen das Regis- tergericht die Eintragung in das Handelsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Gesellschafts- zweck, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Gesell- schaftsvermögens bei der Auflösung beziehen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) ca. 500.000 €/ Jahr 100.000 € Zuschuss 50% Kosten- beteiligung SWK ca. 250.000 €/Jahr 250.000 €/Jahr Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Umwelt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit SWK Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gemeinnützige GmbH (KEKA) 1. Vorbemerkungen In den letzten Jahren wurden zahlreiche regionale Energieagenturen mit Schwer- punkt in Baden-Württemberg gegründet. Über die fachkundige und neutrale Arbeit der Agenturen werden aktuelle Erkenntnisse unter Berücksichtigung regionaler Ge- gebenheiten in den Alltag übertragen. Sie übernehmen eine wichtige Vermittlerrolle und sorgen dafür, dass Investitionen in den Klimaschutz optimiert werden. Derzeit gibt es alleine in Baden-Württemberg 23 Agenturen. Weitere befinden sich in Grün- dung. Auch in Karlsruhe ist eine solche Energieagentur seit längerem im Gespräch. Mit der Vorlage wird die Konzeption einer Karlsruher Energie- und Klimaschutzagen- tur dargestellt. Die Bildung einer Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur entspricht damit auch der Zielsetzung des „Karlsruhe Masterplan 2015“, nach dem die Nutzung umweltver- träglicher regenerativer Energien gefördert, der spezifische Energieverbrauch durch Optimierungsprozesse immer weiter reduziert und nachhaltiger Energienutzung bei der Planung und Sanierung von Gebäuden Vorrang eingeräumt werden soll. Man kann vertreten, dass die Gesellschaft unter § 102 Abs. 4 Nr. 2 Gemeindeord- nung (GemO) fällt (kein wirtschaftliches Unternehmen). Auch diese Unternehmen sind nach der genannten Vorschrift nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 GemO ist es erforderlich, dass die Gesellschaft ihre eige- nen Aufwendungen nachhaltig zu mindestens 25 % mit Umsatzerlösen zu decken vermag. In Betracht könnte hierfür die Inrechnungsstellung von Leistungen für inge- nieurtechnische Beratung kommen. Gem. § 108 GemO ist der Gemeinderatsbeschluss zur Gründung der Gesellschaft (mit dem Gesellschaftsvertrag) der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Karlsruhe GmbH (SWK) muss der Gründung zu- stimmen (§ 13 Abs. 6 Gesellschaftsvertrag SWK). 2. Förderung Das Land Baden-Württemberg fördert bislang über den kommunalen Teil des Kli- maschutz-Plus-Programms (Baustein „Beratung“) die Einrichtung regionaler Ener- gieagenturen mit einem Zuschuss von 100.000 Euro, verteilt auf die ersten drei Jah- re. Nach Auskunft der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA) wird dieser Betrag voraussichtlich auch 2009 wieder für entsprechende Neugrün- dungen zur Verfügung stehen. Danach wird allerdings ein Ende der Förderung ab- sehbar sein, da Ende 2009 fast alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg über eigenständige Energieagenturen verfügen dürften. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Förderung ist an gewisse Bedingungen geknüpft, u. a. werden als Rechtsform nur die GmbH und gemeinnützige GmbH gefördert, des Weiteren muss die Beteili- gung von öffentlichen Gebietskörperschaften mindestens 50 % betragen. Wichtige Förderbedingung ist auch die Aufgabe „Beratung von Privaten“. Nach Rückfrage bei der KEA ist hierunter in erster Linie die Beratung privater Bauherren zu verstehen. Diese Aufgabe wird weiterhin im Kern von der Kundenberatung der Stadtwerke wahrgenommen. Mit der KEKA ist die Beratung von speziellen Zielgruppen, vor al- lem Multiplikatoren (z. B. Architekten, Wohnbaugesellschaften, Gewerbe u. ä) sowie die Wegweisungsberatung von Privatpersonen angestrebt. Ob dies die Förderkrite- rien erfüllt, wäre noch mit dem Umweltministerium zu klären. 3. Gesellschafter Gesellschafter sollen zu jeweils 50% die Stadt Karlsruhe und die Stadtwerke Karls- ruhe sein. Primär gilt in der Gesellschaft das Konsensprinzip, d. h. bei Nicht-Einigung über ei- nen Punkt soll der Punkt auf die nächste Gesellschafterversammlung vertagt und die Zwischenzeit zur Kompromissfindung genutzt werden; erst wenn dies scheitert, gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag. (§7 Nr. 9) Bei Entscheidungen von wesentlicher finanzieller Tragweite bzw. über den Wirt- schaftplan gilt das Einstimmigkeitsprinzip (d.h. in diesen Fragen gibt es keinen Stichentscheid des Vorsitzenden). Um eine Landesförderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Beteiligung der Stadt Karlsruhe mindestens 50 % betragen. Die Beteiligung weiterer Mitgesellschafter ist derzeit nicht vorgesehen, wird aber zu- künftig nicht ausgeschlossen. 4. Organisatorischer Aufbau Grundsatzentscheidungen und wichtige inhaltliche Weichenstellungen der Gesell- schaft, kämen einer Gesellschafterversammlung, in der Stadtwerke und Stadt ver- treten sind, zu. Den Vorsitz führen die Vertreter der Gesellschafter im jährlichen Wechsel. Für die rechtliche Vertretung der Gesellschaft und die operative Ebene ist ein Ge- schäftsführer zu bestellen. Grundsätzlich sind auch „Doppelspitzen“ (z. B. ein Ge- schäftsführer, der von den Stadtwerken und ein Geschäftsführer, der von der Stadt gestellt wird) denkbar. Die politische Beteiligung erfolgt informell über den Ausschuss für Umwelt und Gesundheit (z. B. durch jährlichen Bericht der Geschäftsführung) oder bei wichtigen Ergänzende Erläuterungen Seite 4 z. B. finanziellen Entscheidungen über einen beschließenden Ausschuss (Hauptaus- schuss). Die KEKA wird von einem fachkundigen Beirat beraten. Mit einem Beirat lassen sich über den Kreis der entscheidungsbefugten Gesellschafter hinaus weitere maßgebli- che Akteure einbinden. Beispielhaft zu nennen wären: Hochschulen und angewand- te Forschung, Industrie- und Handelskammer, Handwerkerverbände und Hand- werkskammer, Architekten, Hauseigentümer- und Mieterverbände, Wohnungsunter- nehmen, Vertreter von Umweltschutzorganisationen etc. Dem Beirat kommt eine beratende Funktion zu. Über die Besetzung des Beirates wird im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Aufsichtsrat der Stadtwerke beraten. Die Anzahl der Mitarbeiter richtet sich nach den übertragenen Aufgaben und Ange- boten. Neben einem festen Team von Energiefachleuten und Projektingenieuren ist eine Sekretariats-/Verwaltungskraft notwendig. Für einzelne Projekte und Kampag- nen kann der Personalstamm bei Bedarf um zeitlich befristete Kräfte ergänzt wer- den. Letztere können auch als freie Mitarbeiter eingebunden sein. Derzeit wird mit einer notwendigen Personalstärke von 3 - 4 Fachkräfte sowie eine Sekretariat-/Verwaltungskraft zzgl. der Geschäftsführung gerechnet. 5. Aktionsradius Der Aktionsradius soll sich auf das Stadtgebiet beschränken. Eine zukünftige Erweiterung des Wirkungsbereiches wird - bei gesellschaftlicher Einbeziehung weiterer Körperschaften aus der Region - ausdrücklich nicht ausge- schlossen. Eine gesellschaftliche Beteiligung weiterer Körperschaften wird jedoch wegen zeitaufwendiger Vorbereitung und im Hinblick auf eine baldmöglichste Ein- richtung der Energieagentur vorerst zurückgestellt. 6. Aufgaben und Leistungsangebot Die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur soll ein Kompetenzzentrum für Energie werden und auf den Gebieten Informationsvermittlung/Wissenstransfer, Weiterbildung, Verbreitung innovativer Energietechniken, Netzwerkbildung tätig sein. Sie arbeitet dabei eng mit Beratern, Planern, Handwerkern und Produzenten zu- sammen. Hauptzielgruppen sind dabei Multiplikatoren unterschiedlichster Art. Hinzu kommen übergreifende Aufgaben, wie etwa Wegweisungsberatung, allge- meiner Informationstransfer, Pilotprojekte und Netzwerkarbeit. Derzeit sind folgende Aufgabenfelder vorgesehen, die in Abstimmung mit der Kun- denberatung der Stadtwerke bearbeitet werden: - Vernetzung von Handwerk, Planern und Architekten - Beratung zu ökologisch verträglichen Baustoffen Ergänzende Erläuterungen Seite 5 - Modellprojekte mit Betrieben - Initiierung und Betreuung von Energieeffizienztischen - Schauraum/Ausstellung (optional) - Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit - Veranstaltungen - Fortbildungen und Weiterqualifizierungen - Projekte und Kampagnen (auch in Zusammenarbeit mit Schulen) - Erstellung von Konzepten zum Klimaschutz - Beteiligung an wissenschaftlichen Projekten - Forschungstransfer Wissenschaft - Praxis - Schaffung neuer und Mitwirkung in bestehenden Netzwerken (z. B. Energieforum) 7. Gemeinnützigkeit Die KEKA soll als gemeinnützige GmbH gegründet werden. Eine Gegenüberstel- lung von Vor- und Nachteilen der Gemeinnützigkeit ist in Anlage 1 beigefügt. Ergänzend zu den in Anlage 1 dargelegten Argumenten sind bei der Frage der Ge- meinnützigkeit noch folgende Gesichtspunkte relevant: Gemeinnützig ist eine GmbH, die selbstlos, ausschließlich und unmittelbar entspre- chend ihrer Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen [...] Zwecken i. S. d. §§ 51-68 AO dient. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet die Finanzbehörde. Ob die Gemeinnützigkeit in diesem Falle erlangt werden kann, ist noch nicht sicher. Zunächst ist ein anerkannter Zweck erforderlich. Im vorliegenden Gesellschaftsver- tragsentwurf (Anlage 2) wurde auf die Förderung von Energieeffizienz und regene- rativer Energie abgestellt. Soweit die gemeinnützige GmbH einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, besteht eine partielle Steuerpflicht. Wenn sich die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes als eigenständiger Zweck darstellt, wird gegen das Ausschließ- lichkeitsgebot verstoßen und der Status der Gemeinnützigkeit geht verloren. Wird zunächst die Gemeinnützigkeit zuerkannt und in späteren Jahren wieder aber- kannt, sind im Nachhinein die erzielten Spenden als Einkünfte der Kapitalgesell- schaft zu versteuern. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Eine Steuerersparnis für die Gesellschaft selbst erfolgt nur dann, wenn sie entspre- chende Einkünfte zu versteuern hätte, die aus ihrer gemeinnützigen Tätigkeit entste- hen würden. Dies erscheint aus gegenwärtiger Sicht nicht wahrscheinlich. Wichtiger jedoch ist die Gemeinnützigkeit für die Motivation von Spendern, da Spenden dann steuermindernd ausgewiesen werden können. Das OLG München hat am 13.12.2006 (NJW 2007, 1601) entschieden, dass die üb- liche Bezeichnung „gGmbH“ nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Die Abkürzung „gGmbH“ sei kein zulässiger Rechtsformzusatz im Sinne des § 4 GmbHG. Diese Vorschrift lasse als Abkürzung nur eine solche für die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu, also z.B. „GmbH“, „G.m.b.H.“ oder „Ge- sellschaft mbH“. Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben (das „g“ für den gemeinnützigen Gesellschaftszweck) komme daher nicht in Betracht. Die Hinzu- fügung weiterer Bestandteile zu der allgemein verständlichen Abkürzung „GmbH“ berge die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen werde und Unklarheit aufkomme, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen unterliege. Die tatsächlich seit langem geübte und weit verbreitete Nutzung der Abkürzung „gGmbH“ im Rechtsverkehr ändere nichts daran, dass sie als Kennzeichnung der Rechtsform nach § 4 GmbHG nicht zulässig sei. Dies gelte selbst angesichts der Tatsache, dass der Zusatz in der Vergangenheit häufig in das Handelsregister eingetragen worden sei. Es empfiehlt sich, wenn die Gemeinnützigkeit im Gesellschaftsnamen enthalten sein soll, die „Langversion“ „gemeinnützige GmbH“ zu wählen. Bei Zustimmung des Gemeinderates, wird zunächst die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt geklärt. Erst danach würde die Handelsregistereintragung betrieben wer- den, da mit der Anerkennung als „gemeinnützig“ dort Gebühren gespart werden könnten. Wird die Gemeinnützigkeit abgelehnt, muss zumindest das Wort "gemein- nützig" aus § 1 gestrichen werden, damit die Firmierung stimmt. Der Oberbürgermeister wird daher mit der Beschlussfassung des Gemeinderates ermächtigt, für diesen Fall erforderliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages durchzuführen, ohne den Gemeinderat erneut mit dieser Angelegenheit befassen zu müssen. 8. Räumliche Unterbringung Die räumliche Unterbringung ist gegenwärtig noch offen. Wichtig ist - auch bei der räumlichen Situation - die Erkennbarkeit der KEKA als un- abhängige und eigenständige Institution. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 9. Kosten in 2009 in 2010 Einnahmen: Eigenerwirtschaftete Einnahmen derzeit noch nicht ersichtlich Landesförderung 33.000 € 33.000 € (einmalig 100.000 € verteilt über 3 Jahre) noch fraglich! (siehe Seite 2) Kostenzuschuss von Gesellschaftern 517.000 € 467.000 € Ausgaben: Stammkapital: 25.000 € Gebühren : 5.000 € Personalaufwand: 1 Geschäftsführer 1 Sekretariat/Verw. 4 Beratungskräfte entspricht rd. 6 x 55.000 € 330.000 € 330.000 € Raumkosten Einrichtung/ Renovierung einmalig 100.000 € laufd. Kosten (Miete) 40.000 € 50.000 € Sonstige Sachmittel 20.000 € 50.000 € für lfd. Betrieb Veranstaltungen/Aktionen 30.000 € 70.000 € AUSGABEN Gesamt 550.000 € 500.000 € Die Kosten werden von den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile getragen. Bei einer Beteiligung von Stadt und Stadtwerken im Verhältnis 50:50 entfallen auf die Stadt folgende Kosten: in 2009: 258.500 € in 2010: 233.500 € Die Landesförderung würde nach dem 3. Jahr enden. Für die Zukunft ist ein jährli- cher Kostenaufwand von rd. 500.000 € zu erwarten. Hiervon entfällt auf die Stadt Karlsruhe die Hälfte. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Gesundheit und im Hauptausschuss - Zustimmung zur Vorlage vorbehalt- lich der zur Verfügungsstellung der Mittel. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung auf der Grundlage des in Anlage 2 beigefügten Entwurfs eines Gesellschaftsvertrages die Gesellschaftsgrün- dung durchzuführen. 3. Der Gemeinderat ist mit Änderungen des Gesellschaftsvertrages einverstan- den, von denen das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, so- weit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Gesell- schaftszweck, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Gesellschaftsvermögens bei der Auflösung beziehen. 4. Das Rechnungsprüfungsamt wird mit der örtlichen Prüfung im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 4 GemO bei der zu gründenden Gesellschaft beauftragt. Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. Dezember 2008