Fortschreibung der Sportförderungsrichtlinien der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2009

Vorlage: 21503
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.12.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 16.12.2008

    TOP: 14

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Sportförderrichtlinien
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 56. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2008 1609 13 öffentlich Dez. 3 Fortschreibung der Sportförderungsrichtlinien der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2009 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Sportausschuss 15.10.2008 1 Empfehlung Gemeinderat 16.12.2008 13 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Sportausschuss der Fortschreibung der Sportförderungsrichtlinien der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2009 in der beigefügten Fassung zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: 7.400004.740 Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Sport, Freizeit und Gesundheit Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die in die Sportförderungsrichtlinien der Stadt Karlsruhe neu aufgenommenen Best- immungen sind mit der Stabsstelle Projektcontrolling abgestimmt und im beigefügten Text der Sportförderungsrichtlinien hervorgehoben. Die Fortschreibung der Sportförderungsrichtlinien der Stadt Karlsruhe soll zum 01.01.2009 in Kraft treten. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Sportausschuss der Fortschreibung der Sportförderungsrichtlinien der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2009 in der beigefügten Fassung zu. Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. Dezember 2008

  • Anlage Sportförderungsrichtlinien
    Extrahierter Text

    SPORTFÖRDERUNGSRICHTLINIEN DER STADT KARLSRUHE Der Gemeinderat hat sich sehr früh um die Belange der Sportvereine gekümmert und die seit 1981 gültigen Richtlinien beschlossen. Diese wurden 1996 ergänzt und 1999/2000/2001/2003/2008 aktualisiert und treten zum 01.01.2009 in Kraft. Ziel war und ist das Engagement der Sportvereine auch finanziell zu fördern. Weitere Zielsetzungen: - Funktion der Sportförderung als Steuerungselement intensivieren mit dem Ziel, die vorhandenen Sportanlagen optimal zu nutzen (von der Bestandsicherung zur Qualitäts- verbesserung der Vereine) - „Mit weniger Geld gezielter fördern“, z.B. durch eine jugendabhängige und am Vereins- engagement ausgerichtete Zuschussgestaltung - verstärkte Hilfe zur Selbsthilfe Was kann gefördert werden?  Die Errichtung und Bereitstellung von funktionsgerechten Sport-, Bewegungs-, Freizeit- und Übungsstätten sowie deren Betrieb und Unterhaltung. Finanzielle Hilfen zur Selbsthilfe bei:  Bau, Unterhaltung und Pflege von Vereinssportanlagen  Maßnahmen zur Ausweitung oder Verbesserung des Kinder-, Jugend-, Behinderten-, Freizeit- und Breitensportes  Maßnahmen zur Talentförderung sowie zur Förderung des Leistungs- und Spitzensportes  Maßnahmen zur Öffnung der Vereine und Sportzentren  Anreizfinanzierungen für kooperative Maßnahmen mehrerer Vereine Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 2 Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bestehen weitere Förderungen, insbesondere für - externe Beratungsdienste in Fragen der Vereinsverwaltung, z. B. Steuerrecht, Buchhaltung, Versicherungswesen, Haftungsangelegenheiten, Vereinsrecht u.a. - lizenzierte Sportlehrerinnen und Sportlehrer, die beim Verein versicherungspflichtig (mind. halbtags) beschäftigt sind Darüber hinaus  Service- und Sachleistungen an die Karlsruher Sportvereine  Information und Beratungsangebote für Bürgerinnen und Bürger  Projekte zur Sportentwicklung und Sportstättenentwicklung  Umsetzung von gemeinsamen Projekten für bestimmte Zielgruppen im Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport  Ehrungen  Projekte zum Stadtmarketing, zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Werbung  Akquisition, Mitwirkung und Organisation von Veranstaltungen Alle Fördermaßnahmen sollen auf der Grundlage einer sinnvollen Koordinierung städtischer und förderungswürdiger vereinseigener Initiativen und Einrichtungen durchgeführt werden. Die Auflagen zum Umweltschutz und zur Energieeinsparung, die sich die Stadt Karlsruhe beim Bau ihrer eigenen Vorhaben auferlegt, sollen auch Grundlage für Investitionsmaßnahmen der Vereine sein. Der vom Gemeinderat berufene Sportausschuss wird hierbei beratend tätig. Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 3 Unter welchen Voraussetzungen werden Zuschüsse gewährt? 1. Der antragstellende Verein muss mindestens seit 3 Jahren Mitglied des Badischen Sportbundes oder einer dem Badischen Sportbund oder dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Organisation sein und seinen Sitz in Karlsruhe haben. Den Sportvereinen werden die regional tätigen Gemeinschaften, die im Leistungssportkonzept der Stadt Karlsruhe aufgenommen sind, gleichgestellt, soweit es sich um Aktivitäten im Stadtkreis handelt. Ebenso ist die Sportselbstverwaltung (wie Sportkreis Karlsruhe, Sportjugend Karlsruhe, Turngau u.a.) grundsätzlich förderungsberechtigt, soweit es sich um Aktivitäten im Stadtkreis Karlsruhe handelt. 2. Die Gemeinnützigkeit des Vereins muss anerkannt sein. 3. Der Verein muss mindestens 100 Mitglieder haben. Der Nachweis erfolgt durch die Bestandserhebung des Badischen Sportbundes. Ausnahme: Förderung von Vereinen zwischen 50 und 100 Mitgliedern, wenn Jugendanteil mindestens 1/3 der Gesamtmitgliederzahl. 4. Der Verein muss bestimmte Monatsbeiträge erheben. Festsetzung einer Untergrenze für die Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2005: bei Erwachsenen: mindestens 10 EUR monatlich (Empfehlung Sportausschuss seit 1995: 7,67 EUR) bei Kindern und Jugendlichen: mindestens 5 EUR monatlich (= bisherige Empfehlung Sportausschuss) 5. Über Ausnahmen berät der Sportausschuss im Einzelfall. Vereine, die die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten keine bzw. bei niedrigeren Mitgliedsbeiträgen anteilig gekürzte Zuschüsse Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? 1. Die Zuschüsse sind zweckgebunden. Der Zweck muss Gegenstand eines Antrages sein und darf nur mit Zustimmung der Stadt geändert werden. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen analog den Bewilligungsbedingungen der Sportverbände beizufügen. 2. In die Zuschussanträge soll in der Regel nur jeweils eine Maßnahme aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Investitionen über 10.000 EUR. Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 4 Vor einer Zusage seitens der Stadt darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Deshalb ist es wichtig, den Antrag mit seinen Unterlagen sowie einen detaillierten Finanzierungsplan frühzeitig einzureichen. Zumal das Schul- und Sportamt weitere Fachämter zur Prüfung finanzieller Obergrenzen, der Durchführbarkeit des Vorhabens und dessen eventuelle Folgekosten zu Rate zieht und anschließend alle Erkenntnisse dem Sportausschuss zur Beratung vorlegt. 3. Zuschusszusagen für Investitionszuschüsse über 5.000 EUR können erst nach Vorberatung der entsprechenden Zuschussanträge im Sportausschuss erfolgen. Die Baufreigabe eines Vereinsvorhabens bewirkt noch keine Zuschussbewilligung. Darüber hinaus muss die mit einer Zuschusszusage verbundene Zahlungsverpflichtung der Stadt Karlsruhe durch Haushaltsmittel und/oder Verpflichtungsermächtigungen in ausreichender Höhe abgesichert sein.  Nutzen Sie besonders in diesem Fall das Beratungsangebot der Stadt. Dies hat schon vielen Vereinen Geld gespart. 5. Eine angemessene Eigenleistung/Eigenarbeit des antragstellenden Vereins wird grundsätzlich vorausgesetzt. Diese muss schlüssig beschrieben bzw. nachgewiesen werden. Ihr Wert muss niedriger sein als jene Kosten, die bei einer Bauvergabe entstünden. Beträgt die Eigenleistung/Eigenarbeit mehr als zehn Prozent der Gesamtaufwendungen, sind dafür geeignete Belege wie Arbeitsbuch, Stundenzettel, Gewerke u.ä. erforderlich. Eigenarbeit ist bis zu 11 EUR pro Arbeitsstunde sowohl für Fach- als auch für Hilfsarbeiten zuschussfähig. 6. Ermitteln Sie die Kosten genau und holen Sie bei größeren Maßnahmen mehrere Angebote ein. Das Tiefbauamt berät Sie gerne, wenn eine Freisportanlage saniert oder neu errichtet werden soll. Mit ihm können die erforderlichen Angebotspositionen fachgerecht abgestimmt werden, so dass die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Ansprechpartner beim Tiefbauamt erfahren Sie über das Schul- und Sportamt. 7. Die beantragten Kosten sollten mit den später abzurechnenden Kosten übereinstimmen bzw. sollten nur geringfügig abweichen. Der Zuschuss für eine Maßnahme gilt als einmaliger Pauschalzuschuss. 8. Finanzierungszusagen Dritter sind ebenfalls schlüssig zu belegen. 9. Ist das beantragte Bauvorhaben realisiert, erhält die Stadt einen prüffähigen Verwendungsnachweis. Darüber hinaus ist sie berechtigt, durch örtliche Besichtigung oder Einsicht in die Kassenunterlagen des Vereins zu prüfen, ob ihr Zuschuss ordnungsgemäß verwendet wurde. 10. Die Vereine verpflichten sich, ihre bezuschussten Sportstätten im Einzelfall den Schulen gegen angemessene Vergütung zur Mitbenutzung zu überlassen. Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 5 Förderungswürdig sind nach diesen Richtlinien Maßnahme Zuschuss Bemerkungen 1. Investitionszuschüsse für ab 01.01.2009 1.1 Neubauten 25 % bis 40 % der zuschussfähigen Aufwendungen - in Abhängigkeit des Kinder- und Jugendanteils der Vereine - Kategorie Kinder- und Jugendanteil im Verhältnis zur Gesamtmit- gliederzahl Zuschuss in % 1 unter 4,99 % 25 2 5,00 bis 14,99 % 30 3 15,00 bis 34,99 % 35 4 35,0 % und mehr 40 Zuvor Bedarfsanalyse und Zielverträglichkeit mit Sportentwicklungsplan Besonderheiten: A) Neubau als Ersatz vorhandener Gebäude: Sind die Kosten für eine Sanierung im Vergleich zu einem Neubau so hoch, dass sich die Sanierung im Vergleich zu einem Neubau wirtschaftlich nicht mehr darstellen lässt, kann ein Neubau als Ersatz für das vorhandene Gebäude zum Fördersatz einer Sanierung bezuschusst werden. Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 6 B) Baukostenobergrenzen: - Sporthallen, Geräteräume und vergleichbare Räume: 1.000 EUR / qm Nutzfläche - Sonstige Nebenflächen von Sporthallen sowie bei Clubhäusern: 1.650 EUR je qm Nutzfläche (nach DIN 277, Teil 2) (Die Vorschlagswerte sind mit der SPC abgestimmt und in ihrer finanzwirtschaftlichen Auswirkung unerheblich). C) Baunebenkosten: Baunebenkosten (Honorare für Architekten und Ingenieure) sind grundsätzlich förderfähig. D) Tennisplätze: Höchstzuschuss 3.100 EUR (ohne Beregnungsanlage); Tennisübungswände 2.600 EUR E) Kegelbahn – nur zuschussfähig bei vereinseigener Sportkegelabteilung (Verbandsmitgliedschaft) F) Keine Zuschüsse für: - Einrichtung und Ausstattung des Bewirtschaftungsbereiches in Vereinsheimen - rein zuschauerorientierte Maßnahmen, z.B. Tribünen, Parkplätze - separate Tennisclubhäuser; für separate Tennisgeräteräume max. Gesamtaufwand 5.200 EUR - Gewerbliche Nutzungsanteile an Vereinssportanlagen Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 7 Maßnahme Zuschuss Bemerkungen 1.2 Bausubstanzerhaltung, Modernisierung und Energieeinsparung von Sportvereinsanlagen 50 % - keine Zuschüsse für Einzelsanierungsmaßnahmen unter 1.000 EUR Aufwand - keine Zuschüsse für Verschönerungs- und lfd. Unterhaltungsarbeiten - 10-Jahresfrist für Maßnahmen der Bausubstanzerhaltung und Modernisierung (bei Tennisplätzen und Kegelbahnen 8 Jahre) - Baukostenobergrenzen ca. 50 % - 70 % der Sätze unter 1.1 (in Abhängigkeit der letztmaligen Bezuschussung und des Sanierungsausmaßes) - Baunebenkosten analog Neubau, Buchstabe C - Höchstzuschuss Tennisplätze und Tennisübungswände sowie Bezuschussung Kegelbahn analog Neubau, Buchstabe D und E - vereinseigene Berg-/Wanderhütten: Sanierungsvorhaben werden mit der Hälfte des regulären Investitionszuschusses gefördert. 1.3 Sportgeräte und Platzpflegegeräte 25 % 35 % - Anhebung des Mindestanschaffungswertes pro Einzelgerät von 250 EUR auf 500 EUR - Keine Bezuschussung von Fitnessgeräten - Höchstaufwand für Großflächenrasenmäher und Rasen- traktoren 15.500 EUR - bei Anschaffung von Platzpflegegeräten im Gerätepool für 2 und mehr Vereine 1.4 EDV-Anlagen Keine Zuschüsse für Hard- und Software Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 8 Verfahrensvorschriften Investitionsvorhaben Für Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen mit einem Zuschussbedarf von mehr als 10.000 EUR ist der Antrag auf Förderung ca. 1/2 Jahr vor Beginn dem Schul- und Sportamt einzureichen. Diese Maßnahmen werden im Sportausschuss vorberaten. Jede Zuschussbewilligung erfolgt im Rahmen des Haushaltsplanes und nach Maßgabe der vorstehenden Richtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Für denselben Zweck wird nur ein Zuschuss bewilligt. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bewilligungsbedingungen der Stadt erfüllt und anerkannt sind. Zuschusserhöhungen sind nur dann möglich, wenn der beantragende Verein unverschuldet zu einer Nachfinanzierung gezwungen ist. Wird eine bezuschusste Maßnahme vor Ablauf von 25 Jahren verkauft oder einer anderweitigen Nutzung zugeführt, die nicht den Sportförderungsrichtlinien entspricht, sind die erhaltenen Zuschüsse unter Berücksichtigung einer 4 %igen jährlichen Abschreibung an die Stadt zurückzuzahlen. Im Einzelfall entscheidet der Sportausschuss. Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 9 Maßnahme Zuschuss Bemerkungen 2. Laufende Zuschüsse für Unterhaltung und Pflege vereinseigener Sportstätten 2.1 Offene Sportanlagen usw.  Großfeld (Rasen/Tennen)  Großfeld (Kunststoff/Asphalt)  Kleinfeld (Rasen/Tennen/Sand)  Kleinfeld (Kunststoff/Asphalt)  Rundbahn (Tennen; mind. 300 m einschl. Kurvensektor)  Rundbahn (Kunststoff)  100 m-Laufbahnenanlage (Tennen/Kunststoff)  Schießanlagen pro Schießstand  Bootshaus (pro qm Netto-Nutzfläche einschl. Sanitäranlagen) Grundbetrag 1.820 EUR 100 % = 1.820 EUR 25 % = 455 EUR 15 % = 273 EUR 5 % = 91 EUR 100 % = 1.820 EUR 25 % = 455 EUR 25 % = 455 EUR 36,50 EUR 1,20 EUR Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 10 Maßnahme Zuschuss Bemerkungen 2.2 Gymnastikräume und Sporthallen bis 100 qm von 101 qm bis 200 qm von 201 qm bis 400 qm von 401 qm bis 600 qm von 601 qm bis 800 qm von 801 qm bis 1.000 qm von 1.001 qm bis 1.200 qm über 1.201 qm Grundbetrag 1.060 EUR x 1,0 = 1.060 EUR x 1,5 = 1.590 EUR x 2,5 = 2.650 EUR x 3,5 = 3.710 EUR x 4,5 = 4.770 EUR x 5,5 = 5.830 EUR x 6,5 = 6.890 EUR x 7,5 = 7.950 EUR 2.2.1 je Tennishallenfeld 2.900 EUR max. 5.800 EUR Zusätzlich: - Zuschuss je Jugendl. Tennis 12 EUR - Zuschuss je Jugendmannsch. Tennis 140 EUR - bei zusätzlichen anderen Sportangeboten je Hallenfeld 475 EUR 2.2.2 Reithallen 1.000 EUR je Reithalle zzgl. 10 EUR je Jugendl./Reiten 2.3 Jährlicher Betriebskostenzuschuss für vereinseigene Sporteinrichtungen 11,40 EUR/qm Förderung der vereinseigenen Dusch- und Umkleide- flächen nur noch qm-bezogen Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 11 Maßnahme Zuschuss Bemerkungen 3. Förderung des Übungsbetriebes für Kinder und Jugendliche Übungsleiter/innen Jährlicher Zuschuss 14,70 EUR 97 EUR Je Jugendliche/r lt. BSB-Bestandsmeldung; Mindestanzahl der Sportvereinsjugendlichen 10 Pro Übungsleiter/in (staatlich anerkannt und nebenberuflich) auf der Grundlage der BSB-Bestandserhebung 4. Fahrtkostenzuschüsse für Deutsche Meisterschaften 50 %  Bundesbahnrückfahrkarte 2. Klasse K’he – Wettkampfort – K’he  Bestätigte Rechnung des Busunternehmens  bei Pkw-Benutzung 0,26 EUR je km K’he –Wettkampfort - K’he  bei vereinseigenem Bus 0,38 EUR je km K’he – Wettkampfort – K’he hieraus 50 % Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 12 Maßnahme Zuschuss Bemerkungen 5. Jubiläumszuwendungen: 25jähriges Jubiläum 50jähriges Jubiläum 60jähriges Jubiläum 70jähriges Jubiläum 75jähriges Jubiläum 80jähriges Jubiläum 90jähriges Jubiläum 100jähriges Jubiläum 110jähriges Jubiläum 125jähriges Jubiläum 150jähriges Jubiläum; und alle weiteren Vereinsjubiläen, die durch „25“ teilbar sind. pauschal 200 EUR je Jubiläum Der Sportausschuss kann Änderungen der Fördersätze im Rahmen der vom Gemeinderat zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel beschließen. Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 13 6. Förderung des Behindertensports Die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen des Behindertensportes und der sportlichen Betätigung Behinderter orientiert sich an den gegebenen Verhältnissen und Erfordernissen und erfolgt im Benehmen mit den Vereinen des Behindertensportes. 7. Förderung des Freizeit-, Breiten-, Gesundheits-, Leistungs- und Spitzensportes Die Förderung des Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Spitzensportes erfolgt im Benehmen mit den Vereinen und Verbänden. Auch die sportliche Betätigung nicht vereinsgebundener Mitbürger/innen ist grundsätzlich förderungswürdig. In jedem Falle gilt: Der Antrag mit erläuternden Unterlagen sowie der detaillierte Finanzierungsplan mit dem Nachweis einer angemessenen Eigenbeteiligung müssen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Spezielle Förderungskriterien für den Leistungs- und Spitzensport enthält das Leistungssportkonzept der Stadt Karlsruhe. Die Fortschreibung des Förderkonzeptes, die Verteilung der Fördermittel sowie die Absprachen mit den Verantwortlichen der geförderten Sportarten obliegen dem Sportkreis Karlsruhe. Der Sportkreis Karlsruhe erstattet regelmäßig dem Sportausschuss Bericht. 7.1 Ehrenamtspreis Für „herausragendes/besonderes Engagement“ im Sport in den Kategorien Kategorie 1 – Übungsleiter/innen, Trainer/innen Kategorie 2 – Betreuer/innen, Helfer/innen Kategorie 3 – Vereinsvorstände vergibt die Stadt Ehrenamtspreise im Gesamtwert von rd. 2.000 EUR. Entsprechende Personenvorschläge können durch den Sportkreis Karlsruhe und durch die Sportvereine selbst erfolgen. 7.2 Gender-Preis Die Stadt unterstützt aktiv die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Gesellschaftsbereichen. Im Bereich des Sports lobt die Stadt einen Gender-Preis im Wert von 2.000 EUR aus, der an einen Karlsruher Sportverein vergeben werden soll, der sich nachweislich in seiner Vereinsarbeit für eine Förderung des gleichen Stellenwertes von Männern und Frauen bzw. Jungen und Mädchen eingesetzt hat. Für den Preis bewerben können sich die Sportvereine selbst oder sie können von Dritten vorgeschlagen werden. 8. Überörtliche und internationale Sportveranstaltungen Sportliche Wettkämpfe und Sportveranstaltungen von überörtlicher Bedeutung (ausgenommen Berufssport) können nach Maßgabe folgender Bestimmungen bezuschusst werden: 8.1 Für Großveranstaltungen ist in der Regel ein umfangreicher Haushalt erforderlich, deshalb sollten Zuschüsse dafür im Haushaltsjahr zuvor beantragt werden. Wie üblich mit erläuternden Unterlagen sowie einem Finanzierungsplan und dem Nachweis einer angemessenen Eigenbeteiligung. Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 14  Informieren Sie das Schul- und Sportamt und die KSBG frühzeitig, wenn Sie eine Großveranstaltung planen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Organisation und der Vermarktung. 8.2 Städtische Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräume werden für anerkannte Sportvereine und Sportverbände mit BSB-Mitgliedschaft für den Trainingsbetrieb unter der Woche ab 17.30 Uhr und an Wochenenden mietfrei und ohne Berechnung von Betriebskosten überlassen. 9. Teilnahme an Meisterschaftskämpfen 9.1 Für die Teilnahme an Deutschen Meisterschaften, Europa- und Weltmeisterschaften kann ein Fahrtkostenzuschuss nur dann beantragt werden, wenn üblicherweise keine andere Stelle für den gleichen Zweck Beihilfen zur Verfügung stellt. Als Deutsche Meisterschaften, Europa- und Weltmeisterschaften gelten nur Wettkämpfe, die vom zuständigen Fachverband des Deutschen Sportbundes oder einer gleichzustellenden Organisation anerkannt oder ausgeschrieben und vergeben werden. 9.2 In Sonderfällen, wie z.B. für den Besuch des Deutschen Turnfestes, besondere Auslandsfahrten, Fahrten der Deutschen Sportjugend zu Olympischen Spielen oder der Deutschen Olympischen Gesellschaft nach Olympia sowie die Teilnahme an Weltmeisterschaften der Studierenden und an Universiaden können angemessene Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden. Definition: Als Universiaden gelten nur Wettkämpfe, die vom jeweils zuständigen Dachverband des Hochschulsportes anerkannt oder ausgeschrieben und vergeben werden. 10. Ehrungen und Ehrenpreise 10.1 Sportplakette in Silber für besondere sportliche Leistungen Die Anerkennung besonderer sportlicher Leistungen sowohl in olympischen Disziplinen als auch in vom Sportausschuss darüber hinaus festgelegten Sportarten erfolgt durch die Überreichung der Sportplakette in Silber. Geehrt werden: 10.1.1 Weltrekord-Inhaber/innen und Europarekord-Inhaber/innen 10.1.2 Teilnehmer/innen an Weltmeisterschaften oder Olympischen Spielen 10.1.3 1. bis 6. Sieger/innen bei Europameisterschaften 10.1.4 Deutsche Rekord-Inhaber/innen 10.1.5 1. bis 3. Sieger/innen bei Deutschen Meisterschaften 10.1.6 1. bis 3. Deutsche Pokalmeister/innen bzw. –sieger/innen Lei04-006SpFRLNeu-VEREINE 20.06.14 10:24 15 10.1.7 1. bis 3. Sieger/innen bei einer Universiade Auch hier gilt die Definition wie unter 9.2 beschrieben 10.1.8 Deutsche Juniorenmeister/innen, Jugendbeste oder –meister/innen 10.1.9 Süddeutsche Meister/innen 10.1.10 Sportmedaille der Stadt Karlsruhe in Gold Herausragende sportliche Leistungen - in der Regel in olympischen Disziplinen - können mit der Sportmedaille der Stadt Karlsruhe geehrt werden. 10.2 Medaille für besondere Verdienste um den Sport Zur Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport werden Medaillen und Urkunden überreicht. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat nach Vorberatung im Sportausschuss. Der Sportkreis Karlsruhe kann hierzu Vorschläge unterbreiten. Vorgeschlagen werden kann eine Person, die mindestens zehn Jahre verantwortlich im Verein, Verband oder in einem sonstigen öffentlichen Sportbereich umfassend (nicht nur auf eine einzelne Sportart bezogen) tätig war, wobei von diesem Engagement eine breite Wirkung in das allgemeine Sportgeschehen hinein ausgegangen sein sollte. 10.3 Wer nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehrmals das Deutsche Sportabzeichen in Gold mit der Zahl 10, 15 sowie 20 erworben hat, wird in Zusammenarbeit mit dem Sportkreis Karlsruhe geehrt. 10.4 Ehrenpreise werden von Fall zu Fall zur Verfügung gestellt. 11. Ökologische Maßnahmen Sportvereine, die durch geeignete Begrünungsmaßnahmen das Gesamtbild ihrer Sportanlage aufwerten und damit zur ökologischen Gestaltung der Umwelt beitragen, können auf Antrag Sportförderungsmittel in Form der Materialkostenübernahme erhalten (Ökologieprogramm). Die Koordination der praktischen Vorgehensweise vor Ort übernimmt das Gartenbauamt.