Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen
| Vorlage: | 21501 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 09.12.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 56. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2008 1606 10 öffentlich Dez. 3 „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Um- bau von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 10.06.2008 6 Zustimmung, Verweis der Ände- rungsanträge in den JHA Jugendhilfeausschuss 27.11.2008 4 Zustimmung Gemeinderat 16.12.2008 10 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt gemäß Empfehlung des Jugendhilfeausschusses, die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ um folgende Inhalte bei den entsprechenden Ziffern (siehe Anlage) zu ergänzen: Für Räumlichkeiten, die im Eigentum des Trägers stehen, können bei Umwandlung der Räumlichkei- ten in Kindertageseinrichtungen unter der Voraussetzung, dass neue, zusätzliche Plätze geschaffen oder durch die zusätzlichen Räume die jeweils aktuellen Standards des Raumprogramms für Kinder- tagesstätten der Stadt Karlsruhe erfüllt werden, Nutzungsausfallentschädigungen gewährt werden. Die Nutzungsausfallentschädigung wird mittels Wertgutachten festgestellt. Die Wertgutachten werden ausschließlich und in der Höhe für die Beteiligten verbindlich durch den städtischen Gutachteraus- schuss erstellt. Die Nutzungsausfallentschädigung beträgt 70 % des ermittelten Wertes ohne den im Wertgutachten angesetzten Bodenwert und legt eine Nutzungsdauer als Kindertageseinrichtung von 25 Jahren zu Grunde. Die Nutzungsausfallentschädigung wird als an den vom statistischen Landes- amt Ba-Wü veröffentlichten Preisindex für Ba-Wü angepasste monatliche Ratenzahlung (je 1/300) mit Beginn des Umbaus gewährt. Die Anpassung erfolgt jeweils nach Ablauf von drei Jahren. Neben der Nutzungsausfallentschädigung können städtische Baukostenzuschüsse bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann nur gewährt werden bis zur Höhe der Förderobergrenze eines vergleichbaren Neubauvolumens unter Anrechnung der auch nach den bisherigen Grundsätzen bereits förderfähigen Umbau- und Sanie- rungskosten (Umbau + Nutzungsausfall = Förderobergrenze Neubau, davon 70%). Die Kosten der Gutachten gehen zu Lasten der Träger. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folge- erträge und Folgeeinsparun- gen) Derzeit nicht beziffer- bar Haushaltsmittel müssen in den künftigen Haushalten zur Verfügung gestellt werden. Produktgruppe 1.500.36.50 Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Miteinander Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 In der Sitzung des Gemeinderates vom 10.06.2008 wurde sowohl von der FDP- Gemeinderatsfraktion als auch von der GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion beantragt, dass den Kirchen bei einer Umnutzung von kirchlichen Räumen, die künftig als Kindertagesstätten genutzt werden, eine Nutzungsausfallentschädigung als Zuschuss gewährt werden soll. Der Gemeinderat verwies die Anträge an den Jugendhilfeausschuss. Der Arbeitsausschuss des Jugendhilfeausschusses hat die Anträge in der Sitzung vom 23.07.2008 vorberaten. Die Verwaltung hat dem Arbeitsausschuss vorgeschlagen, bei Umnutzungen z. B. von vermiete- tem Wohnraum in Räume für Kindertagesstätten eine Nutzungsausfallentschädigung in Hö- he von 70 % der bisher erwirtschafteten Miete für die Dauer von 5 Jahren als städtischen Zuschuss zu gewähren. Vorher nicht wirtschaftlich genutzte Räume sollten nicht bezu- schusst werden. Der Arbeitsausschuss hat diese Regelung abgelehnt und die Verwaltung beauftragt, erneut mit den Kirchen zu verhandeln. Der Arbeitsausschuss hat dabei festgestellt, dass weiterge- hende Regelungen möglich sind, da durch die Umwandlungen relativ schnell dringend not- wendige Kindertagesstättenplätze auch in Stadtteilen mit großen Engpässen zur Verfügung gestellt werden können. Die Sozial- und Jugendbehörde hat daraufhin mit den Kirchen verhandelt. Die Vertreter der Katholischen und Evangelischen Kirche lehnten die vorgeschlagene Mietentschädigung ab. Die Geschäftsführer der beiden Kirchengemeinden bestanden auf eine Nutzungsausfallent- schädigung in jedem Umwandlungsfall, also auch dann, wenn die Räume vorher nicht wirt- schaftlich genutzt wurden (z. B. Jugendräume). Die strittige Frage über die Spielräume in Wertgutachten wurde dahingehend beantwortet, dass die Kirchen die Wertgutachten der Städtischen Grundstücksbewertungsstelle grundsätzlich akzeptieren würden. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung soll 70 % des Gutachterwertes betragen. Zur Instandsetzung der Räume würde die Stadt Karlsruhe bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin einen Baukostenzuschuss in Höhe von 70 % der Baukosten (mit Baukostenober- grenze) gewähren. Die Verwaltung schlägt aufgrund des Verhandlungsergebnisses folgende Neuregelung vor: Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ sind um folgende Inhalte bei den ent- sprechenden Ziffern zu ergänzen: Für Räumlichkeiten, die im Eigentum des Trägers stehen, können bei Umwandlung der Räumlichkeiten in Kindertageseinrichtungen unter der Voraussetzung, dass neue, zusätzli- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 che Plätze geschaffen oder durch die zusätzlichen Räume die jeweils aktuellen Standards des Raumprogramms für Kindertagesstätten der Stadt Karlsruhe erfüllt werden, Nutzungs- ausfallentschädigungen gewährt werden. Die Nutzungsausfallentschädigung wird mittels Wertgutachten festgestellt. Die Wertgutachten werden ausschließlich und in der Höhe für die Beteiligten verbindlich durch den städtischen Gutachterausschuss erstellt. Die Nutzungsaus- fallentschädigung beträgt 70 % des ermittelten Wertes ohne den im Wertgutachten ange- setzten Bodenwert und legt eine Nutzungsdauer als Kindertageseinrichtung von 25 Jahren zu Grunde. Die Nutzungsausfallentschädigung wird als an den vom statistischen Landesamt Ba-Wü veröffentlichten Preisindex für Ba-Wü angepasste monatliche Ratenzahlung (je 1/300) mit Beginn des Umbaus gewährt. Die Anpassung erfolgt jeweils nach Ablauf von drei Jahren. Neben der Nutzungsausfallentschädigung können städtische Baukostenzuschüsse bei Vor- liegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden. Eine Nutzungsausfallent- schädigung kann nur gewährt werden bis zur Höhe der Förderobergrenze eines vergleichba- ren Neubauvolumens unter Anrechnung der auch nach den bisherigen Grundsätzen bereits förderfähigen Umbau- und Sanierungskosten (Umbau + Nutzungsausfall = Förderobergren- ze Neubau, davon 70%). Die Kosten der Gutachten gehen zu Lasten der Träger. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt gemäß Empfehlung des Jugendhilfeausschusses, die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ um folgende Inhalte bei den entsprechenden Ziffern (siehe Anlage) zu ergänzen: Für Räumlichkeiten, die im Eigentum des Trägers stehen, können bei Umwandlung der Räumlichkei- ten in Kindertageseinrichtungen unter der Voraussetzung, dass neue, zusätzliche Plätze geschaffen oder durch die zusätzlichen Räume die jeweils aktuellen Standards des Raumprogramms für Kinder- tagesstätten der Stadt Karlsruhe erfüllt werden, Nutzungsausfallentschädigungen gewährt werden. Die Nutzungsausfallentschädigung wird mittels Wertgutachten festgestellt. Die Wertgutachten werden ausschließlich und in der Höhe für die Beteiligten verbindlich durch den städtischen Gutachteraus- schuss erstellt. Die Nutzungsausfallentschädigung beträgt 70 % des ermittelten Wertes ohne den im Wertgutachten angesetzten Bodenwert und legt eine Nutzungsdauer als Kindertageseinrichtung von Ergänzende Erläuterungen Seite 4 25 Jahren zu Grunde. Die Nutzungsausfallentschädigung wird als an den vom statistischen Landes- amt Ba-Wü veröffentlichten Preisindex für Ba-Wü angepasste monatliche Ratenzahlung (je 1/300) mit Beginn des Umbaus gewährt. Die Anpassung erfolgt jeweils nach Ablauf von drei Jahren. Neben der Nutzungsausfallentschädigung können städtische Baukostenzuschüsse bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann nur gewährt werden bis zur Höhe der Förderobergrenze eines vergleichbaren Neubauvolumens unter Anrechnung der auch nach den bisherigen Grundsätzen bereits förderfähigen Umbau- und Sanie- rungskosten (Umbau + Nutzungsausfall = Förderobergrenze Neubau, davon 70%). Die Kosten der Gutachten gehen zu Lasten der Träger. Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. Dezember 2008
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Anlage zu TOP 10 Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen Die Stadt Karlsruhe gewährt Zuschüsse zum Bau, Umbau, zur Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KitaG) des Landes Baden-Württemberg. (Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit werden in der Folge Kinderkrippen unter Kindertageseinrichtungen subsumiert) 1.2 Zuschussfähige Träger Zuschüsse erhalten nur Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 – Achtes Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) und Betriebe, die einen Betriebskindergarten einrichten wollen. Träger der freien Jugendhilfe müssen entweder nach § 75 Abs. 3 SGB VIII oder § 8 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) als anerkannt gelten oder nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 8 LJHG von der zustän- digen Behörde anerkannt sein. 1.3 Zuschussfähige Maßnahmen Zuschüsse werden im Rahmen der vom Gemeinderat bereitgestellten Mittel gewährt, soweit die Maßnahmen in der städtischen Bedarfsplanung i.S. v. §3 KiTaG anerkannt sind. Bezuschusst werden 1.3.1 Baumaßnahmen, die der Schaffung neuer Plätze in Kindertageseinrichtungen dienen (Neu- und Erweiterungsbauten). 1.3.2 Ersatzbauten für aus bautechnischen oder betrieblichen Gründen nicht mehr nutzbare Einrichtungen oder Teile solcher Einrichtungen. 1.3.3 Umbauten, die einer grundlegenden Sanierung einer Kindertageseinrichtung dienen, wenn dadurch schwerwiegende Mängel in bau-, gesundheits- oder feuerpolizeilicher oder pädagogischer Hinsicht, die die Weiterführung der Kindertageseinrichtung gefährden, beseitigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gebäude durch die Umbauarbeiten in einen den Mindestbedingungen der Richtlinien über die räumliche Ausstattung, die personelle Besetzung und den Betrieb der Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Zustand versetzt wird. 2 Zuschussfähig sind nur Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, nicht aber die Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV). 1.3.4 der Erwerb von Gebäuden einschließlich damit zusammenhängender erfor- derlicher Erweiterungs- oder Umbauten, die Maßnahmen nach 1.3.1 bis 1.3.3 gleichstehen (vergl. 2.2.3). 1.3.5 Maßnahmen, die der vorübergehenden Unterbringung von Kindern bis zur Fertigstellung einer geplanten Kindertageseinrichtung dienen. 1.3.6 Bei Räumlichkeiten, die im Eigentum des Trägers stehen, können bei Umwandlung der Räumlichkeiten in Kindertageseinrichtungen Nutzungsausfallentschädigungen gewährt werden. 2 Zuschuss 2.1 Zuschussfähig sind die gesamten Kosten für die Errichtung des Bauwerks nach DIN 276 einschließlich Außenanlagen, Mobiliar und Baunebenkosten - mit Ausnahme der Kosten für - Grunderwerb - Erschließung - Verwaltungstätigkeiten des Bauherrn - Wertgutachten. 2.2 Nicht zuschussfähig sind die Kosten für 2.2.1 Behelfsbauten, soweit nicht ein Ausnahmefall nach Rd.Nr. 1.3.5 vorliegt, 2.2.2 Wohnungen sowie Räume, die nicht überwiegend für Zwecke der Kindertageseinrichtung benötigt werden, 2.2.3 den Wert des Grund und Bodens beim Erwerb eines Gebäudes (vergl. 1.3.4), 2.3 Kindertageseinrichtungen in Fertigbauweise, die banküblich beleihungsfähig sind, gelten nicht als Behelfsbauten. 2.4 Bei Kindertageseinrichtungen, die durch die Träger angemietet werden, kann die Erstausstattung mit Mobiliar bezuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkostenzuschuss. 2.5 Bei Nutzungsausfallentschädigung werden die Kosten über ein Wertgutachten festgestellt. Zugrunde gelegt wird der Verkehrswert abzüglich des Bodenwerts. Die Wertgutachten werden ausschließlich und in der Höhe für die Beteiligten verbindlich durch den städtischen Gutachterausschuss erstellt. 3 3 Höhe des Zuschusses 3.1 Der Zuschuss beträgt 70 v. H. der zuschussfähigen Kosten. 3.2 Zugrunde gelegt werden in der Regel die nach Rd.Nr. 2 anzuerkennenden tatsächlichen Kosten - je Platz in einer Krippengruppe bis zu 35.800 € - je Platz in einer altersgemischten Gruppe bis zu 23.900 € - je Platz in einer Kindergartengruppe bis zu 17.900 € - für den Mehrzweckraum bis zu 61.400 €. 3.3 Bei Sanierungsarbeiten wird in der Regel ein Zuschuss nur gewährt, wenn die nach Ziffer 2 anrechnungsfähigen Kosten mindestens 3.500 € je Gruppe be- tragen. Als zuschussfähig werden anerkannt: - je Platz in einer Krippengruppe bis zu 21.000 € - je Platz in einer altersgemischten Gruppe bis zu 15.250 € - je Platz in einer Kindergartengruppe bis zu 10.500 € 3.4 Bei einer Krippengruppe wird i.d.R. von 10 Plätzen pro Gruppe ausgegangen, bei einer altersgemischten Gruppe von 15 Plätzen pro Gruppe und bei einer Kindergartengruppe von 20 Plätzen pro Gruppe. 3.5 Als Referenzrahmen für die herzustellenden Flächen dient das städtische Standardraumprogramm. 3.6 Für die Erstausstattung mit Mobiliar nach 2.4 können bezuschusst werden: - Eingruppige Einrichtungen bis zu 35.100€ - Zweigruppige Einrichtungen bis zu 47. 520 € - Dreigruppige Einrichtungen bis zu 59. 400 € - Viergruppige Einrichtungen bis zu 70.200 € - Fünfgruppige Einrichtungen bis 89. 100 € - Sechsgruppige Einrichtungen bis 100. 980 € 3.7 Bei einer Nutzungsausfallentschädigung kann gefördert werden bis zur Höhe einer vergleichbaren Neubauförderung abzüglich der förderfähigen Umbaukosten. 4 Anrechnung von Investitionskostenzuschüssen des Bundes/Landes auf die städtischen Baukostenzuschüsse Die Träger und sonstigen Antragsberechtigten haben zwingend sämtliche Bundes- bzw. Landeszuschüsse für die Kinderbetreuung zu beantragen, insbesondere die Zuschüsse gemäß der Verwaltungsvorschrift „VwV Investitionen Kleinkindbetreuung“ des Landes Baden – Württemberg für den Neubau, Umbau und die Umwandlung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren. Die Antragstellung ist Fördervoraussetzung für die Gewährung des städtischen Baukostenzuschusses. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Landes werden auf die städtischen Baukostenzuschüsse zu 50 v.H. angerechnet. Die Höchstförderung aus öffentlichen Mitteln beträgt 90 v.H. der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Der 4 darüber hinausgehende Betrag wird am städtischen Baukostenzuschuss abgesetzt. Dies gilt auch, wenn durch zusätzliche private Mittel (Erwerb von Belegrechten) die Gesamtförderung mehr als 100 v.H. der anerkannten Kosten beträgt. 5 Antrag 5.1 Der Zuschussantrag soll bis zum 31. Mai des dem Beginn der Baumaßnahme vorausgehenden Jahres in doppelter Fertigung bei der Sozial- und Jugend- behörde eingereicht werden. 5.2 Dem Antrag sind ebenfalls zweifach anzuschließen: 5.2.1 Eine Erklärung des Landesjugendamtes, dass die Baumaßnahme den Richt- linien über die räumliche Ausstattung, die personelle Besetzung und den Be- trieb der Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 5.2.2 Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Lageplan und Baubeschreibung 5.2.3 Finanzierungsplan 5.2.4 Kostenberechnung nach DIN276 5.2.5 Eine Kopie der Beantragung von Zuschüssen aus dem Investitionsprogramm des Bundes ( siehe Rd.4 ) 5.2.6 ein Wertgutachten (siehe Rd. 2.5) 6 Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse Die Zuschüsse werden entsprechend dem Baufortschritt und im Rahmen der durch den Gemeinderat bereitgestellten Haushaltsmittel durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt und gezahlt. Die Nachfinanzierung von Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist unzulässig. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren wird die Nutzungsausfallentschädigung als an den vom statistischen Landesamt Ba- Wü veröffentlichten Preisindex für Ba-Wü angepasste monatliche Ratenzahlung (300/12) mit Beginn des Umbaus gewährt. Die Anpassung erfolgt jeweils nach Ablauf von drei Jahren. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Baukostenzuschüsse unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 4 % zurückzuzahlen, wenn das geförderte Vorhaben nicht mehr als Kindertagesstätte genutzt wird, veräußert wird oder im Einzellfall festgelegte Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden. Zur dinglichen Sicherung 5 dieses Rückzahlungsanspruches ist ab einem Förderbetrag von 300.000€ eine Grundschuld zugunsten der Stadt zu bestellen. Im Einzelfall kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Träger sind verpflichtet, Änderungen der Zweckbestimmung geförderter Einrichtungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen. 7 Verwendungsnachweis Nach Beendigung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzu- legen, aus dem hervorgeht, dass plan- und antragsgerecht gebaut worden ist. 8 Inkrafttreten Diese Grundsätze gelten für alle Vorhaben, für die nach dem 01.01.2008 ein Zuschuss beantragt wurde.