Bebauungsplan "An der Klam/Illwig", Karlsruhe-Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 21480
Art: Beschlussvorlage
Datum: 31.03.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich, Südstadt, Waldstadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 16.12.2008

    TOP: 6

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • B-Plan Klamm
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 56. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2008 1601 5 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "An der Klam/Illwig", Karlsruhe-Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 29.11.2001 2 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 28.03.2006 7 Auslegungsbeschluss Gemeinderat 17.07.2007 6 Auslegungsbeschluss Gemeinderat 16.12.2008 5 Antrag an den Gemeinderat Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe S. 9/10). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) ca. 1.074.500 Euro Erschließungsbeiträge ca. 849.800 Euro Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Straßenbau 7.661004.700.703 und Kanal 7.740004.700.701 Ergänzende Erläuterungen: im Doppelhaushalt 2009/2010 angemeldet Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 10.12.2008 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A Anmerkungen zum Satzungsbeschluss I. Bisheriges Verfahren Dem bisherigen Verfahren liegen zu Grunde:  Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses der Stadt Karlsruhe vom 29.11.2001 „An der Klam/Illwig“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.  Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB am 15.06.2005.  Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.  Beschluss des Gemeinderates zur öffentlichen Auslegung vom 28.03.2006 und an- schließende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 29.03.2006; Auslegung in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 nach vorhe- riger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 31.03.2006.  Beschluss des Gemeinderates zur öffentlichen Auslegung vom 17.07.2007 und an- schließend erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 30.07.2007; Auslegung in der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 14.09.2007. II. Planungsinhalt Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ in Karlsruhe-Stupferich hat im Wesentlichen die Ausweisung von Wohnbauflächen zum Ziel. Das 5,35 ha große Plangebiet schließt an die bestehende Wohnbebauung zwischen der Pfefferäckerstraße und der Karlsbader Straße an. Die geplante Wohnbebauung schließt südwestlich an die im Bebauungsplan „Hinter’m Zaun“ (Nr. 463) vom 10.10.1975 (Änderung vom 01.02.1980) als allgemeines Wohngebiet festge- setzte Bebauung an. Die zentralen Bereiche des Plangebietes Nr. 2 bis 5 werden als reines Wohngebiet festgesetzt, die den äußeren Gürtel bildenden Bereiche 1 und 6 werden als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei gegenüber den typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abweichende, insbesondere einschränkende Festsetzungen getrof- fen werden. Die Planung sieht vor, dass etwa 80 Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser in offener Bauweise entstehen. Die wegemäßige Erschließung des Gebietes erfolgt von der K 9653 aus. III. Zielsetzung Die Ausweisung des Wohngebietes „An der Klam/Illwig“ in Karlsruhe-Stupferich hat zum Ziel, der nach wie vor bestehenden erheblichen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe gerecht zu werden, dies vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Tendenz der Abwanderung der Wohnbevölkerung ins Umland. Der Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt das Planungsgebiet als geplante Wohnbaufläche dar, mit der neuen Wohnbebauung soll eine umweltverträgliche und maßvolle Erweiterung der Wohnbauflächen auf bisherigen Au- ßenbereichsflächen erfolgen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 IV. Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Im Rahmen der Auslegung sind in erheblichem Umfang Stellungnahmen eingegangen, vor allem von betroffenen Anwohnern aus dem näheren Umkreis des Plangebietes. Die während der beiden Auslegungen in der Zeit vom 10.04.2006 bis 12.05.2006 und in der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 eingegangenen Stellungnahmen befassen sich mit zahlreichen Detailfragen, dazu wird auf die inhaltlich zusammengefasste Wiedergabe der im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung und im Rahmen der erneuten öffentlichen Ausle- gung vorgebrachten Stellungnahmen verwiesen (Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser Vorlage). Die tabellarische Gegenüberstellung enthält in diesen Anlagen zugleich die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamtes zu den Einwendungen. Ungeachtet zahlreicher Detailfragen haben die Einwender vor allem Bedenken, dass die Planung eines Wohnbaugebietes in Karlsruhe-Stupferich nicht erforderlich sei und den tat- sächlichen Bedarf an Wohnbauflächen im Stadtgebiet - auch im Hinblick auf die übergeord- nete Landes- und Regionalplanung - nicht hinreichend berücksichtige. Einen weiteren Schwerpunkt der Einwendungen bildet außerdem der mit der Planung verbundene Eingriff in den bisherigen Außenbereich, insbesondere die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaftsbild. Die unter IV. 2 - 4 folgenden Ausführungen beinhalten zugleich die Um- weltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB in Abwägung der insoweit betroffenen Belange. 1. Erforderlichkeit der Planung Die gegen die Erforderlichkeit der Ausweisung weiterer Wohnbauflächen in Karlsruhe- Stupferich erhobenen Einwendungen stellen zunächst den Bedarf an Wohngrundstücken sowohl in Stupferich als auch im gesamten Stadtgebiet in Frage. Die Planung stehe nicht in Einklang mit überörtlichen Planungsvorgaben, die Bedarfsentwicklung an Wohnbauflächen sei insbesondere bezogen auf den Ortsteil Stupferich nicht geeignet, die beabsichtigte Wohnflächenausweisung zu rechtfertigen. Von Anwohnerseite wird dabei die Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben gerügt, insbesondere sei die im Plangebiet vorgesehene Wohnbebauung nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, die im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 niedergelegt seien. Als rechtsverbindliche raumordnerische Ziele seien für die Stadt Karlsruhe als Siedlungsbe- reiche die Kernstadt sowie die damit siedlungsstrukturell verbundenen Stadtteile Grötzingen und Wettersbach als Schwerpunkte für Wohnen niedergelegt, deshalb sei Stupferich kein Siedlungsbereich, der als Schwerpunkt einer Siedlungsentwicklung angesehen werden kön- ne. Stupferich sei ein Ort mit Eigenentwicklung, so dass der Wohnflächenbedarf ausschließ- lich am Bedarf des Ortsteils Stupferich zu messen sei. Diese raumordnerischen Ziele seinen bisher nicht hinreichend gewürdigt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Plangebiet in der Raumnutzungskarte des Regional- plans Mittlerer Oberrhein ausdrücklich als regionalplanerisch abgestimmter Bereich für Sied- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 lungsentwicklung dargestellt wurde; in diesen Bereichen können die Gemeinden also Flä- chen für eine funktions- und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung ausweisen, ohne damit Konflikte mit regionalplanerischen Zielaussagen hervorzurufen. Im Aufstellungsverfahren zum Flächennutzungsplan 2010 hat sich der Regionalverband außerdem dahingehend ge- äußert, dass die im Flächennutzungsplan vorgesehene Siedlungserweiterung in Stupferich mitgetragen werde, da insoweit eine städtebaulich und erschließungstechnisch sinnvolle Ausgestaltung des Gebietes möglich sei. Ein Zielkonflikt der Wohnflächenausweisung mit den Zielen der Raumordnung ist deshalb nicht ersichtlich, das Plangebiet stimmt also mit den Zielen der überörtlichen Raumordnung überein. Das gilt sowohl für den zu beschließen- den Bebauungsplan als auch für den Flächennutzungsplan 2010, aus dem der Bebauungs- plan „An der Klam/Illwig“ entwickelt worden ist. Dies kommt letztendlich auch in der Geneh- migung des Flächennutzungsplanes zum Ausdruck, die nur erfolgen kann, wenn der Flä- chennutzungsplan seinerseits nicht in Widerspruch zur übergeordneten Raumplanung auf Landes- bzw. Bundesebene steht. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung wird von den betroffenen Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebietes vor allem eingewandt, dass kein Bedarf für Wohnbauflächen bestehe, der die geplanten Ausweisungen rechtfertigen könne. Innerhalb der Zweistufigkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 2 BauGB ist es vorrangig Aufgabe des Flächennutzungsplans, der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung recht- zeitig und großräumig Rechnung zu tragen. Mit der Ausweisung des Plangebietes im Flä- chennutzungsplan 2010 als geplante Wohnbebauung wurde der Tatsache Rechnung getra- gen, dass aufgrund rechnerischer Vorausschätzungen, Bedarfsrechnungen, fachlicher Planung und städtebaulicher Zielvorstellungen, die Erweiterung der Wohnbauflächen im Plangebiet städtebaulich vertretbar ist. Insbesondere wurden der zu erwartende Bedarf, etwaige Alternativstandorte, der Flächenverbrauch und die Lage der Baugebiete ausführlich erörtert, dies führte zu den geltenden Festsetzungen, der Planung liegt also eine vertretbare grundsätzliche städtebauliche Zielsetzung zu Grunde. Es obliegt anschließend der Einschätzung der Gemeinde als Plangeber, wie konkret und wie dringlich er ein städtebauliches Bedürfnis nach Bauleitplanung einschätzt. Die Grenzen die- ses Planungsermessens, die letztendlich im Falle einer bloßen Vorratsplanung ohne konkre- ten Bedarf überschritten wären, wurden beachtet. Die Erforderlichkeit der geplanten Wohn- bebauung wurde im Flächennutzungsplan zutreffend ermittelt und steht somit auch im Be- bauungsplanverfahren aus Sicht der Gemeinde nicht mehr grundsätzlich in Frage. Soweit die erforderliche Abwägung der geplanten Wohnbebauung mit Alternativstandorten, so insbesondere „Küchen-Becker-Areal“ und Gewann „Gänsberg“ gerügt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Bebauungsplan „Windelbachstraße südlicher Teil“, zu dem das Becker-Areal zählt, bereits aufgestellt wird, allerdings nicht als Ersatz für das beabsichtigte Baugebiet. Die in Frage stehenden Flächen im Gewann „Gänsberg“ befinden sich in einem Ergänzende Erläuterungen Seite 5 regionalen Grünzug als schutzwürdiger Bereich für die Naherholung, eine entsprechende Wohngebietsausweisung wäre mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar. Die Nachverdichtung im Bereich der vorhandenen Siedlungsflächen ist auch aus Sicht der Gemeinde wünschenswert. Eine Nachverdichtung, die zu einer adäquaten Bedarfsdeckung an Wohngrundstücken auf den in Stupferich verteilten Einzelgrundstücken führte, lässt sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts allerdings nicht durchsetzen. Zweifel an der Planrechtfertigung bestehen deshalb weder im Hinblick auf den Wohnflä- chenbedarf noch aufgrund sonstiger entgegenstehender, übergeordneter Ziele der Raum- ordnung. Ergänzend ist dazu auch auf die schlüssigen Ausführungen des Stadtplanungsam- tes zum Wohnraumbedarf in Karlsruhe unter Ziffer 15.3 der Anlage 1 zu verweisen. 2. Eingriffe in Natur und Landschaftsbild Einen weiteren Schwerpunkt der Einwendungen bilden die Stellungnahmen im Bereich Ein- griffe der Planung in Natur und Landschaftsbild. Die überplanten Flächen gehören bisher zum überwiegend landwirtschaftlich genutzten Au- ßenbereich. Die Flächen sind gekennzeichnet durch kleinflächige Wiesenreste und einzelne Obstbäume. Im Nordosten des Gebietes befindet sich eine zusammenhängende Wiesenflä- che, die zum Teil mit Obsthochstämmen bewachsen ist. Im Nahbereich des Plangebiets befinden sich zwei nach § 32 Landesnaturschutzgesetz geschützte Feldhecken, die sich durch Gehölzartenreichtum auszeichnen. Diese Feldhecken bleiben jedoch unberührt, da sie außerhalb des Plangebietes liegen. Durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere die Neuanlage von Wiesen- flächen und die Zunahme des Baumbestandes durch Anpflanzung von Wildobst-, Nussbäu- men, einheimischen Laubgehölzen und Straßenbäumen wird die Flora der bisher vorhande- nen Außenbereichsflächen nicht nachteilig verändert sondern aufgewertet. Aufgrund der insgesamt 66 geplanten mittelkronigen Straßenbäume mit hoher Verdunstungsleistung ergibt sich innerhalb des Plangebietes sogar ein positiver Klimaeffekt. Der Biotopwert der an das Plangebiet angrenzenden Feldhecken bleibt nicht nur erhalten, er erhöht sich durch die Umwandlung der angrenzenden Ackerflächen in Wiesenflächen im Rahmen der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Aufgrund des vollständigen Erhalts der Hecken und den weitgehenden Erhalt der Wiesen als wertvolle Landschaftselemente sowie die deutliche Erhöhung des Anteils der Flächen mit geschlossener Vegetationsdecke durch die Anlage von Hausgärten sowie die Vergrößerung des Gehölzbestandes werden Klima, Tierwelt und Wasserkreislauf durch die Planung nicht Ergänzende Erläuterungen Seite 6 beeinträchtigt, bei den Pflanzen wird sogar eine Verbesserung der Situation erzielt. Im Ein- zelnen ist insoweit auf die zutreffenden Ergebnisse des Umweltberichtes zu verweisen. Die Einwender befürchten einen Eingriff in das vorhandene Landschaftsbild. Das derzeitige Außenbereichsgelände wird von Norden, Süden und Südosten durch Feldhecken, in denen teilweise höhere Bäume stehen, begrenzt, so dass von außerhalb eine Einblicknahme nicht möglich ist. Einsichtsmöglichkeiten bestehen von den Höhenlagen des umgebenden Land- schaftsraumes im Westen und Süden sowie von der unmittelbar angrenzenden Wohnbe- bauung im Osten. Im Inneren ist das Plangebiet derzeit unstrukturiert. Die geplante Wohnbebauung verändert das Landschaftsbild, allerdings in einer erträglichen Art und Weise. Die geplante Wohnbebauung stellt eine Abrundung der in Stupferich bereits vorhandenen Wohnbebauung nach Südosten hin dar. Das bisher durch Äcker mit einzelnen Obstbäumen und wenigen Wiesen mit Streuobstbäumen geprägte Gebiet wandelt sich ein stark durchgrüntes Wohngebiet. Durch die geplante Bebauung durch Einzelhäuser in den Randbereichen ist eine besondere Verzahnung zwischen Bebauung und Grün gewährleis- tet, das bestehende Wohngebiet im Osten wird durch eine öffentliche Grünfläche vom Neu- baugebiet abgeschirmt, von Westen her erfolgt die Einbindung in die Landschaft durch eine Streuobstwiese und Heckenpflanzungen. Die Bebauung im Plangebiet wird optisch wahrnehmbar sein, ein nicht mehr vertretbarer Eingriff in das Landschaftsbild ist jedoch nicht zu erwarten. Die zulässigen Wandhöhen und Dachneigungen sind so gewählt, dass insgesamt eine möglichst harmonische Einbindung der Bebauung in die Topographie erfolgt. Der erste Entwurf des Bebauungsplanes sah eine Dachneigung von 22° vor. Der Gemeinde- rat hat sich anschließend jedoch dafür entschieden, einheitlich eine maximale Dachneigung von 28° für die zu errichtenden Wohngebäude festzusetzen. Dies insbesondere, um den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine besserer Ausnutzung der Solarenergie zu ermögli- chen. Die Erhöhung der Dachneigung von 22° auf 28° führt zu einer Anhebung der zulässi- gen Gebäudehöhe bei den Dachfirsten von 0,64 m. Die dagegen erhobenen Einwendungen haben zum Gegenstand, dass die Zulassung der Dachneigung von 28° letztendlich dazu führe, dass das Dachgeschoss als vollwertiges Wohngeschoss ausgebaut werden könne. Die Gebäude wiesen daher im Ergebnis eine vierstöckige Bauweise auf, die sich aufgrund der Hanglage des Baugebietes nachteilig auf das Landschaftsbild auswirke. Die Gebäude würden sich in dieser Höhe nicht mehr in das Landschaftsbild einfügen. Zutreffend ist, dass die geänderte Dachneigung zu einer Erhö- hung der Gebäude führt. Diese Erhöhung ist jedoch so gering, dass diese sich nicht prägend auf das Erscheinungsbild der zukünftigen Wohngebäude auswirken wird. Auch eine Dach- neigung von 28° ist noch als flachgeneigtes Dach zu bezeichnen. Die mit der Firsterhöhung verbundene optische Veränderung der Gebäudeansicht ist im Verhältnis zur Dachneigung Ergänzende Erläuterungen Seite 7 von 22° so geringfügig, dass ein weitergehender Eingriff in das Landschaftsbild nicht zu be- fürchten ist. In welchem Umfang eine Nutzung der Dachgeschosse stattfindet, spielt bei der Beurteilung des Eingriffs in das Landschaftsbild keine entscheidende Rolle. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass das Anbringen von Dachgauben untersagt wird, um über die Änderung der Dachneigung hinausgehende Vergrößerungen der Dachvolumina auszuschließen. Um den Gebäudeeigentümern aufgrund der geringfügig steileren Dachnei- gung eine bessere Ausnutzung der Solarenergie zu ermöglichen, soll die mit der Firsterhö- hung verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Kauf genommen werden. Die zukunftsorientierte Nutzung regenerativer Energien hat demgegenüber aus Sicht des Ge- meinderates Vorrang. 3. Schallschutz Einige Einwender befürchten, dass die zukünftigen Bewohner erhöhten Schallimmissionen aus dem Straßenverkehr ausgesetzt sein werden. Dies bezieht sich zunächst auf den von der Autobahn ausgehenden Verkehrslärm, aber auch auf den von der Karlsbader Straße (K 9653) ausgehenden Verkehrslärm. Das Plangebiet ist durch Schallimmissionen vorbelastet. Dies gilt zunächst für den von der in süd-östlicher Richtung gelegenen Bundesautobahn A 8 verursachten Straßenverkehrslärm. Die Lärmsituation im Plangebiet wird von der Bundesautobahn allerdings nicht maßgeblich geprägt sein. Der Grund dafür ist der Abstand des Wohngebietes von der Bundesautobahn, die Hochlage der Autobahn und die bereits erfolgten Schallschutzmaßnahmen. Der von der Bundesautobahn ausgehende Verkehrslärm ist deshalb zwar grundsätzlich von Bedeutung, er hängt aber wesentlich von meteorologischen Einflüssen ab, z. B. Inversionswetterlagen, die eher selten auftreten. Die Schallanteile der Bundesautobahn bleiben deshalb auch im Bereich der höher liegenden, an schallexponierter Stelle geplanten Wohnbebauung hinter den Schallbeiträgen der Karlsbader Straße zurück. Bei Mitwindsituationen aus Richtung der Autobahn wurde dort ein Summenpegel von weniger als 50 dB(A) tagsüber gemessen, der aktive Schallschutzmaßnahmen nicht erfordert. Das Wohngebiet wird maßgeblich von der Karlsbader Straße (K 9653) aus beeinflusst, die im weiteren Verlauf an die Bundesautobahn A 8 über eine Auffahrt angeschlossen ist. Die Orientierungswerte zum Schutz der zukünftigen Bewohner der ausgewiesenen Wohnflächen werden bei freier Schallausbreitung erst in einem Abstand von 62 bis 75 m zur K 9653 ein- gehalten bzw. unterschritten. Aus diesem Grund stellt sich die Frage nach aktiven Schall- schutzmaßnahmen, die grundsätzlich Vorrang vor passiven Schallschutzmaßnahmen ha- ben. Die zu erwartenden Überschreitungen der Orientierungswerte von 61 - 65 dB(A) tags- über im Nahbereich der Kreisstraße machen Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchti- gung der betroffenen Grundstücke aufgrund des Verkehrslärms erforderlich. Aufgrund der Topographie des Geländes, nämlich starke Hanglage und dem geplanten Anschluss des Wohngebietes an die K 9653 über den vorhandenen Kreisverkehr lassen sich wirksame ak- tive Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise in Gestalt eines Lärmschutzwalls, nicht effektiv Ergänzende Erläuterungen Seite 8 realisieren. Deshalb erfolgen in Ziffer 1.7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Festsetzungen zum passiven Schallschutz, mit denen ein effektiver Schutz zukünftiger Be- wohner des Bereichs erzielt werden kann, in dem mit einer Überschreitung der Orientie- rungswerte zu rechnen ist. Die Stadt hat sich deshalb im Ergebnis für die festgesetzten pas- siven Schallschutzmaßnahmen, u. a. durch Festlegung eines Schalldämmaßes von 35 dB(A) für Außenbauteile von Gebäudefassaden im Abstand von weniger als 40 m zur Achse der K 9653, entschieden, die aufgrund der vorliegenden Besonderheiten ausnahmsweise vorrangig sind, um einen effektiven Schallschutz im Plangebiet zu gewährleisten. 4. Oberflächenwasser Von Anwohnern in der Traminerstraße wird eingewandt, dass durch den Anschluss des ge- planten Neubaugebietes an die vorhandene Hauptentwässerungsleitung deren Kapazitäts- grenze erreicht wird. Bei den aus südwestlicher Richtung zu erwartenden Regenfällen wür- den so große Wassermengen in die Hauptentwässerungsleitung abfließen, dass die Funkti- on des vorhandenen Regenrückhaltebeckens beeinträchtigt würde und infolge dessen mit Überflutungen des Ortskerns zu rechnen sei. Aufgrund der besonderen Geologie der Vorbergzone, in der sich das Plangebiet befindet, waren Starkregenereignisse für den Ortsteil Stupferich seit jeher problematisch. Dies aller- dings unabhängig von der konkreten Bebauung und der Oberflächenversiegelung. Die auf- tretenden Wassermassen fließen weitgehend oberflächig ab, die vorgefundenen Böden sind nicht in der Lage, große Wassermengen aufzunehmen, die bei Starkregenereignissen auf- treten. Dies wurde im Rahmen der Planungen bei der bereits durchgeführten hydrodynami- schen Kanalnetzberechnung mit Langzeitsimulation berücksichtigt. Die Erschließungsge- bietsfläche wurde in das Kanalmodell eingearbeitet. Vorsorglich wird bergseitig ein Hanggraben angelegt, der in das neue Regenrückhaltebe- cken einmündet. Das oberflächig zuströmende Regenwasser aus der Feldflur wird also direkt zum Rückhaltebecken abgeleitet. Diejenigen Wassermengen, die bisher unmittelbar aus dem Hang in die Grabenverrohrung abflossen, werden zukünftig reduziert. Es ist des- halb nicht damit zu rechnen, dass es durch den Anschluss des Wohngebietes an die Haupt- entwässerung häufiger zu Überflutungsereignissen im Ortskern kommen wird als bisher. V. Abschluss des Verfahrens Nach dem nunmehr erreichten Verfahrensstand kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 B Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe - Stupferich vorgetragenen An- regungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 12.09.2005 in der Fassung vom 30.07.2007 und den ergänzenden Ausführungen in der Vorbemerkung sowie Anla- gen 1 und 2 zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauf- tragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe - Stupferich Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe - Stupferich zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan ver- bunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichener- klärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 12.09.2005 in der Fassung vom 30.07.2007. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 30.07.2007 und als deren Be- Ergänzende Erläuterungen Seite 10 standteil der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beigefügt. Bestandteil der Begründung sind ferner alle sonstigen Planunterlagen zur Darstellung und Erläuterung des Vorha- bens. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. Dezember 2008

  • Anlage 1 An der Klam
    Extrahierter Text

    Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (Bebauungsplan „An der Klam / Illwig“, Karlsruhe-Stupferich): Zusammenfassung der im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung (24.09.2007 bis 26.10.2007 vorgebrachten Stellungnahmen: Inhaltsverzeichnis: 1. Anwohner Am Schleifweg, 26.09.2007 4 1.1 Gebäudeisolierung 4 2. Karlsruher Bürger Gottesauer Straße, 28.09.2007 4 2.1 Überschrift in der Begründung 4 3. Anwohner Pfefferäckerstraße, 19.10.2007 4 3.1 Versiegelung, Eingriff in die Landschaft 4 3.2 Einfügen der Bebauung ins Landschaftsbild 5 3.3 Naturschutz 5 3.4 Bedarf 5 3.5 Entfernung zum Zentrum 5 3.6 Lärmbelastung 5 3.7 Kosten 5 3.8 Befangenheit 5 3.9 Heranrücken der Bebauung an die Autobahn 5 3.10 Zerstörung des Ortsrandgebiets „Hinterm Zaun“ 5 4. Anwohner, Trollinger Straße, 22.10.2007 6 4.1 Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben 6 4.2 Bedarf 7 4.3 Verletzung der Baumschutzsatzung 9 4.4 Lage des Baugebietes 9 4.5 Ableitung des Oberflächenwassers 11 4.6 Erforderliche Abwägung mit Alternativen 11 5. Anwohner Pfefferäckerstraße, 22.10.2007, ( Einwender 2 der Anlage 2) 13 5.1 Bauflächenbedarf / Allgemeine und gesetzliche Vorgaben 13 5.2 Bedarf bezogen auf die Ortsentwicklung von Stupferich 14 5.3 Bedarf – bezogen auf potentielle Neubürger 15 5.4 Baulücken, Bauplätze, projektierte und leer stehende Häuser 16 5.5 Nachverdichtung und Arrondierung 16 5.6 Neubaugebiet „Windelbachstraße südlicher Teil“ 16 5.6 Konversionsfläche Becker-Areal 17 5.7 Gesamtbilanz 19 5.8 Alternativen im Stadtgebiet 19 - 2 - 5.9 Bedenken zur Lage des Baugebiets 19 5.10 Bedenken zum Erhalt der Natur 20 5.11 Nutzung Solarenergie 21 5.12 Art der vorgesehenen Bebauung 21 5.13 Flächenverbrauch für unnütze Wege 24 5.14 Bedenken formaler Art 24 5.14 Fazit 26 6. Anwohnerin Rieslingstraße (auch Ziffer 7 der Anlage 2), 24.10.2007 26 6.1 Keine Bedarfsermittlung, keine Ziele, kein ganzheitliches Konzept 26 6.2 Keine Risikobetrachtung 28 6.3 Ungenutzte Brachflächen 28 6.4 Einseitige Arrondierung 28 6.5 Interessenskonflikte 29 6.6 Unklare Verantwortlichkeiten 29 6.7 Suspektes Umweltgutachten 29 6.8 Baugebiet passt nicht zum ländlichen Charakter 30 6.9 Familien mit Kindern 31 7. Anwohnerin Pfefferäckerstraße (auch Ziffer 6 der Anlage 2), Anwohnerin Pfefferäckerstraße (beide vertreten durch Rechtsanwalt), 25.10.2007 31 7.1 Pfefferäckerstraße 19 31 7.2 Schriftsatz vom 10.05.2006 31 7.3 Erforderlichkeit 32 7.4 Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung 32 7.5 Anträge 34 7.5 1 Verzicht auf das Baugebiet 34 7.5.2 Reduzierung des Eingriffs in das Landschaftsbild 34 7.5.3 Länge der Baufenster 34 7.5.4 Wohnweg Flst. Nr. 94919 34 7.6 Fremde Anregungen und Bedenken 34 7.7 Fehlende Unterlagen 35 8. Anwohner Rieslingstraße (auch Ziffer 7 der Anlage 2), 25.10.2007 35 8.1 Heranrücken an die A 8 35 8.2 Alternative „Gänsberg“ 35 8.3 Planungskonzept Stupferich 36 8.4 Anderweitige Deckung des ev. vorhandenen Bedarfs an Bauflächen 36 8.5 Raubbau an der Natur 36 8.6 Verkehrssituation in Stupferich 36 8.7 Mangelnder Baubedarf in anderen Stadtteilen und umliegenden Gemeinden 36 8.8 Rat an die Verantwortlichen 37 8.9 Verweis auf andere Stellungnahmen 37 - 3 - 9. Anwohner Traminerstraße, 25.10.2007 37 9.1 Klimatische Auswirkungen der geplanten Bebauung 37 9.2 Oberflächenwasser 38 10. Anwohnerin Rieslingstraße, (auch Ziffer 7 der Anlage 2), 25.10.2007 39 10.1 Gebäudehöhe 39 10.2 Bedarf 39 10.3 Schallimmissionen (Autobahn) 39 10.4 Weitere im FNP vorgesehene Baugebiete 39 10.5 Kinder, ältere Mitbürger 39 10.6 Bauzwang 39 10.7 Eingriff in Natur und Landschaftsbild 39 11. Anwohner Rieslingstraße (auch Ziffer 7 der Anlage 2), 26.10.2007 39 11.1 Höhenentwicklung der Gebäude 39 11.2 Einbindung in die Landschaft 39 11.3 Bedarf 39 12. Landratsamt Karlsruhe, 28.09.2007 40 12.1 Zisternen 40 13. Naturschutzbehörde, 10.10.2007 40 13.1 Verweis auf frühere Stellungnahmen 40 13.2 Gravierender landschaftlicher Eingriff 40 13.3 Prof. Dr. G. Philippi, Naturschutzbeauftragter, vom 02.10.2004: 40 13.4 Naturschutzbehörde vom 07.12.05 41 13.5 Prof. Dr. Georg Philippi, Naturschutzbeauftragter vom 05.12.2005 41 14. Immissionsschutzbehörde, 12.10.2007 43 14.1 Schallimmissionen 43 15. Gemeinsame Stellungnahme der Naturschutzverbände, 20.10.2007 43 15.1 Vorläufige Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 43 15.2 Grundsätzlicher Bedarf/Aufgabe und Notwendigkeit 43 15.3 Bevölkerungsentwicklung 44 15.4 Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben 46 15.5 Schutzgut Pflanzen und Tiere 46 16. Stadtwerke Karlsruhe, 24.10.2007 47 16.1 Trafostation 47 - 4 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 1. Anwohner Am Schleifweg, 26.09.2007 1.1 Gebäudeisolierung Bei den ins Gebäude zu integrierenden Garagen (Doppel- und Reihenhäuser) ist der Aufwand für eine umlaufende Isolierung des Wohnraumes deutlich höher als bei einer Trennung von Gebäude und nicht isolierter Garage. Gab es besondere Gründe hierfür und rechtfertigen diese den Mehraufwand? Die Integration der Garagen in die Gebäudestruktur ermöglicht kleinere Grundstückszuschnitte, die zum einen zu einer besseren Ausnutzung des Gesamtgebietes führen, zum anderen günstigere Grundstückspreise ermöglichen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Garagen z.B. als Speicher (Bereiche 2, 4 und 6) oder als Terrasse (Bereich 5) zu nutzen. Bei den Doppelhäusern (Bereich 3) würde mit seitlich angeordneten Garagen eine geschlossene Bebauung entstehen, die dem angestrebten Gebietscharakter nicht entsprechen würde. In den Bereichen 4 und 6 lässt die Integration der Garagen eine flexible Grundstücksbildung und Bebauung (z.B. mit Reihenhäusern) zu. Städtebaulich und gestalterisch sind separate Garagen nur im Bereich 1 verträglich, da hier eine Einzelhausbebauung vorgesehen ist und es somit nicht zu sich versetzenden Garagen kommt. 2. Karlsruher Bürger Gottesauer Straße, 28.09.2007 2.1 Überschrift in der Begründung Die Überschrift von Ziffer 4.3.2 der Begründung (Motorisierter Individualverkehr) soll geändert werden. Die genannten Straßen dienen allgemein dem Straßenverkehr, nicht nur dem motorisierten Individualverkehr. Die Hauptüberschrift „Erschließung“ wird üblicherweise untergliedert in „ÖPNV“, „Motorisierter Individualverkehr“, „Ruhender Verkehr“, „Geh- und Radwege“ sowie „Ver- und Entsorgung“. Diese Bezeichnungen sollen dem Leser ein schnelles Auffinden des Gesuchten ermöglichen. Unter der Überschrift „Motorisierter Individualverkehr“ wird sowohl die Anbindung des Gebietes an das überörtliche Straßennetz erläutert als auch die verkehrliche Erschließung des Gebietes. Diese läßt sich bereits der Planzeichnung entnehmen, in der Straßen, Gehwege, Radwege und verkehrsberuhigte Bereiche festgelegt sind. 3. Anwohner Pfefferäckerstraße, 19.10.2007 3.1 Versiegelung, Eingriff in die Landschaft Zu große Versiegelung der Fläche – greift mitten in die Landschaft ein. Siehe Begründung, Umweltbericht und Ziffer 4.2 (Bedarf). - 5 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 3.2 Einfügen der Bebauung ins Landschaftsbild Die Gesamtplanung paßt nicht ins Landschaftsbild (2 ½ - geschossige Häuser am Hang sind dann 3 ½ - geschossig. Nicht von der Hand zu weisen ist der Einwand, dass aufgrund des ansteigenden Geländes zweigeschossige Gebäude talseitig dreigeschossig erscheinen und trotz Eingrünung weithin sichtbar sein werden. 3.3 Naturschutz Zerstörung eines großen Baumbestandes, nicht im BPL eingezeichnet. 100-jähriger Nußbaum entfällt. Siehe Ziffer 4.3 (Verletzung der Baumschutzsatzung). 3.4 Bedarf Die Nachfrage rechtfertigt das Bauvorhaben nicht. Es gibt noch genügend freie Wohnungen sowie über 30 freie Bauplätze in Stupferich. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). 3.5 Entfernung zum Zentrum Viel zu weiter Fußweg zum Zentrum. Die fußläufige Entfernung (Luftlinie ca. 600 m) zum Zentrum ist durchaus vertretbar. 3.6 Lärmbelastung Folgeschäden der Anwohner durch Autobahnlärm. Örtliche Schallpegelmessungen, Berechnungen und die Lärmkartierung der Schallimmissionen aus Straßenverkehr weisen nach, dass die BAB nicht maßgeblich die dortige Lärmbelastung bestimmt. Grund hierfür ist der Abstand, die Hochlage und vorhandene Abschirmungen. Im Einwirkungsbereich der Karlsbader Straße werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. 3.7 Kosten Erhöhte Kosten für die Stadt durch Lärmschutzwall und Klagen. Ein Lärmschutzwall ist nicht vorgesehen. Ein Klagerisiko besteht bei jeder Planung. Gerichtskosten entstehen in der Regel nur, wenn der Kläger obsiegt. 3.8 Befangenheit Befürchtung der Befangenheit einiger Ortschaftsräte. Die befangenen Ortschaftsräte nehmen an Beratung und Beschlussfassung nicht teil. 3.9 Heranrücken der Bebauung an die Autobahn Die Befürworter des Baugebietes haben vor 15 Jahren gegen die Verlegung der Autobahn in Richtung Stupferich demonstriert. Siehe Ziffer 4.4 (Lage des Baugebietes). 3.10 Zerstörung des Ortsrandgebiets „Hinterm Zaun“ Zerstörung des Ortsrandgebiets „Hinterm Zaun“ Bei diesem Ortsrand handelt es sich lediglich um Hausgärten, die an die Landschaft angrenzen, besondere landschaftsgestalterische Maßnahmen sind nicht erkennbar. Der - 6 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Ortsrand des vorliegenden BPL-Entwurfs sieht Heckenpflanzungen auf privatem Grund und eine angrenzende Streuobstwiese vor, wodurch eine noch bessere Einbindung in die Landschaft erreicht wird. 4. Anwohner, Trollinger Straße, 22.10.2007 4.1 Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben Gemäß § 1 Abs.4 BauGB sind unter Bezug auf § 4.1 ROG Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Rechtsverbindliche Ziele der Raumordnung sind für das Stadtgebiet im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 niedergelegt. Die Begründung des in der Offenlage vorgelegten Bebauungsplanentwurfes nimmt auf diese überörtliche rechtsverbindliche Vorgabe keinen Bezug. Es ist nicht erforderlich, in der Begründung auf den Regionalplan oder gar den Landesentwicklungsplan (LEP) näher einzugehen. Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt ist und in Übereinstimmung mit dessen Zielen steht. Der FNP wird nur genehmigt, wenn er nicht im Widerspruch zu übergeordneten Planungsvorgaben steht. Auch der Regionalverband Mittlerer Oberrhein (RVMOR), der alle Bebauungspläne zur Stellungnahme erhält hat dies nie gerügt. In Kapitel 2.3 des Regionalplans sind Grundsätze und Ziele zur weiteren Siedlungsentwicklung in der Region Mittlerer Oberrhein niedergelegt. Kapitel 2.3.1 nennt „Siedlungsbereiche als Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung“. Kapitel 2.3.2 präzisiert als rechtsverbindliche raumordnerische Ziele für die Stadt Karlsruhe als Siedlungsbereiche die Kernstadt sowie damit siedlungsstrukturell verbundene Stadtteile, Grötzingen sowie Wettersbach / Schwerpunkt Wohnen. Demzufolge stellt Stupferich keinen Siedlungsbereich dar und kann nicht als Schwerpunkt einer Siedlungsentwicklung angesehen werden. Stupferich ist somit als ein Ort mit Eigenentwicklung einzustufen. Die Planunterlagen sind somit um eine Darstellung und Auseinandersetzung mit diesen Das Plangebiet ist im Regionalplan Mittlerer Oberrhein vom 13.03.2002 (Genehmigung 17.02.2003) ausdrücklich in der Raumnutzungskarte als „Regionalplanerisch abgestimmter Bereich für Siedlungsentwicklung“ dargestellt. In diesen Bereichen „können die Gemeinden ohne Konflikte mit regionalplanerischen Zielaussagen Flächen für die funktions- und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung ausweisen.“ Das Plangebiet steht daher in Übereinstimmung mit den Zielen der überörtlichen Raumordnung. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des FNP 2010 hat sich der RVMOR wie folgt geäußert: „Die geplante Wohnbaufläche am westlichen Ortsrand von Stupferich ist bereits im FNP-Entwurf 4/99 enthalten und soll nun in vergrößerter Abgrenzung ausgewiesen werden. Der Regionalplan berücksichtigt diese Planung in der ursprünglichen Abgrenzung mit der Darstellung eines regionalplanerisch abgestimmten Bereichs für Siedlungserweiterungen. - 7 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung rechtsverbindlichen raumordnerischen Vorgaben gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und § 4.1 ROG zu ergänzen. Die geplante Erweiterung greift in den dort im Regionalplan ausgewiesenen Regionalen Grünzug ein, in dem eine Bebauung ausgeschlossen ist. Der Regionalverband trägt die erweiterte Ausweisung des Baugebietes mit, da hierdurch eine städtebaulich und erschließungstechnisch sinnvolle Ausgestaltung des Gebietes möglich ist. Dagegen ist das auf der anderen Seite der Ortseinfahrt gelegene zweite Wohnbaugebiet Stupferichs (Auf der Ebene) deutlich kleiner als der im Regionalplan dargestellte regionalplanerisch abgestimmte Bereich für Siedlungserweiterungen, so dass hierdurch ein ungefährer Ausgleich in der Flächenbilanz erzielt wird. Der Regionalverband wird die Abgrenzung des Regionalen Grünzuges entsprechend der geplanten Flächenausweisung im FNP korrigieren.“ 4.2 Bedarf Die BPL-Begründung setzt sich nicht mit der Frage des Bedarfs an Wohnbaufläche in Stupferich auseinander. Ein Nachweis eines tatsächlichen Bauflächenbedarfs für den Stadtteil Stupferich unter Beachtung der raumordnerischen Vorgaben ist nicht geführt. Es sind 31 frei verfügbare Bauplätze für Wohnbebauung in Stupferich vorhanden (GR-Vorlage Nr. 1029 vom 22.05.2007), ca. 15 Bauplätze im Rahmen einer Nachverdichtung im Bereich zwischen Kleinsteinbacher- und Enzianstraße (beschlossen vom OR im Frühjahr 2007), 42 Bauplätze im Plangebiet Windelbachstraße/südlicher Teil sowie 98 Bauplätze im Plangebiet An der Klam/Illwig. Bei Verwirklichung aller Planungen könnten mindestens 186 Wohngebäude mit ca. 279 Wohneinheiten entstehen, was bei 3 Personen je Wohneinheit einem Zuwachs von mehr als 810 Einwohnern (mehr als 30% der heutigen Einwohnerzahl) bedeuten würde. Die Stadt selbst geht von Das Plangebiet ist im seit 24.07.2004 wirksamen FNP 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) als geplante Wohnbaufläche dargestellt; der Bebauungsplan ist daher ordnungsgemäß aus dem FNP-2010 entwickelt. Die Ausweisung der im FNP-2010 enthaltenen geplanten Baugebiete beruht auf rechnerischen Vorausschätzungen, Bedarfsrechnungen, fachlichen Planungen und städtebaulichen Zielvorstellungen, die in vier Zielkonzepten (Versorgung und Zentren, Landschaft und Freiraum, Siedlung und ÖPNV = Dichtemodell, Verkehr) vertiefend behandelt wurden. Dort wurden jeweils ausführlich die Fragen des Bedarfs, der Alternativen, des Flächenverbrauchs, der Lage der Baugebiete diskutiert und in einem langjährigen Verfahren unter mehrfacher Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange in verschiedenen Entwurfsstadien weiterentwickelt und schließlich die so ausgewählten Baugebiete – u. a. auch „Klam/Illwig“ – vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Juli 2004 genehmigt. Im Rahmen des FNP-Verfahrens hat daher eine sorgfältige Prüfung der übergeordneten Planvorgaben, Baugebietsalternativen, dem Bedarfsnachweis, dem Flächenverbrauch und der Lage des Baugebiets stattgefunden. Die Entscheidung bzw. Abwägung, ob und wann - 8 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung einem Bevölkerungsrückgang von – 7,6% und –13,2% aus. Der Regionalplan nennt einen stadtweiten negativen Wohnungsneubedarf bis 2010 von –1236 sowie einen Wohnungsersatzbedarf von 2912. Davon könnte Stupferich dann ca. 10 % abdecken (bei Realisierung aller derzeitigen Planungsüberlegungen)! Diese in Stupferich mögliche Bevölkerungsentwicklung steht im Widerspruch zu einer Vielzahl rechtsverbindlicher Vorgaben: im FNP enthaltene geplante Flächen im Rahmen eines verbindlichen Bebauungsplanes realisiert werden sollen, ist im Rahmen der kommunalen Planungshoheit Sache des Gemeinderates. Er hat angesichts seiner gesamtstädtischen Verantwortung auch zu entscheiden, wie neuere Entwicklungen z. B. auf dem Becker-Areal behandelt werden sollen, die bei der FNP-Genehmigung seinerzeit nicht bekannt waren (Umnutzung, Zeitrahmen, Untersuchungen). Siehe Ziffer 15.3 (Bevölkerungsentwicklung). Stupferich ist gem. Regionalplan ein Ort mit Eigenentwicklung. Die Ausweisung von Bauflächen soll sich im wesentlichen an der demographischen Entwicklung des Ortes selbst orientieren (Saldo von Zu- und Abgängen). Gem. Kapitel 2.4.2 des Regionalplans sollen in Orten ohne Schwerpunktfunktion bei der Flächenermittlung keine Wanderungsgewinne berücksichtigt werden. Der RVMOR äußert sich sowohl zum FNP-2010 (siehe oben) als auch zum BPL positiv (Schreiben vom 08.11.2005): “Der Regionalverband hat von der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes zustimmend Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Regionalplan als regionalplanerisch abgestimmter Bereich für Siedlungserweiterungen dargestellt und im gültigen Flächennutzungsplan als geplante Wohnbaufläche enthalten. Regionalplanerische Zielaussagen stehen dem Vorhaben nicht entgegen.“ Nach § 1 Abs. 3 und 5 BauGB sollen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sofern dies die städtebauliche Entwicklung und Ordnung unter Beachtung einer in die Zukunft gerichteten sozialen Integration erforderlich macht. Dies dürfte bei einem zu erwartenden Bevölkerungssprung von ca. 30 % nicht sicher zu stellen sein. Das Erfordernis einer solchen städtebaulichen Entwicklung ist aus Sicht der Ortschaft sowie aus gesamtstädtischer Sicht nicht erkennbar. Die Frage der Erforderlichkeit der geplanten Wohnbebauung wurde bereits im Rahmen des Auslegungsbeschlusses behandelt. Es kann daher auf die Gemeinderatsvorlage und deren Anlagen verwiesen werden. Siehe auch obige Ausführungen. Es wäre zu spät, mit einem BPL-Verfahren erst zu beginnen, wenn sämtliche Baumöglichkeiten ausgeschöpft sind. Da Bebauungsplanverfahren, Umlegungsverfahren und Erschließung sich über mehrere Jahre hinziehen, kann nicht erst reagiert werden, wenn keine Baumöglichkeiten mehr gegeben sind. Um eine Abwanderung insbesondere auch jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, ist es auch notwendig ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. - 9 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Die ständige anhaltende Nachfrage nach Baugrundstücken beweist den unveränderten Bedarf. Es ist gem. Regionalplan sowie §§ 1 Abs. 3 und 5 BauGB Pflicht, dass sich der BPL grundsätzlich mit der Frage, ob in Stupferich überhaupt ein Bedarf an weiteren neuen Bauflächen besteht, auseinander setzt. Dabei sind die Bauflächenreserven und Alternativen sowie Regionalplan, BauGB und NatSchG zu berücksichtigen. Die BPL- Begründung ist um den Nachweis des weiteren Flächenbedarfes für Stupferich, allein orientiert am Eigenbedarf, zu ergänzen. Siehe oben; siehe Ziffer 15.3 (Bevölkerungsentwicklung). 4.3 Verletzung der Baumschutzsatzung In den Planunterlagen sind nicht alle im Plangebiet vorhandenen Bäume eingezeichnet. In der Planzeichnung sind die großen Bäume dargestellt. Außerdem wird in der Begründung unter Ziffer 4.5.3 (Eingriffs-/Ausgleichsbetrach- tung) eine Wiese mit Obsthochstämmen im Nordosten des Gebietes beschrieben. Nicht ausdrücklich erwähnt wird eine zweite Wiese etwas weiter südlich, auf der fast ausschließlich Halbstämme stehen, die ökologisch betrachtet, von geringerem Wert sind, weil sie nicht so alt werden und sich in den kurzen Stämmen kaum Höhlen bilden können. Die Darstellungen hinsichtlich Erhalt oder Fällung eines Baumes sind nicht eindeutig ablesbar. In der Planzeichnung sind zu pflanzende, zu erhaltene und entfallender Bäume zeichnerisch dargestellt (siehe Zeichenerklärung). Der ca. 100-jährige landschafts- und ortsbildprägende Nußbaum (Stammumfang 270 cm) ist zur Fällung freigegeben. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen BNatSchG, LNatG BW, BauGB, Baumschutzsatzung. Der Erhalt dieses Baumes ist sicherzustellen (Platzgestaltung um den Baum, andere Konzeption der Hausstellungen – was auch der Nutzbarmachung der Solarenergie entgegen käme). Nach § 7 der Karlsruher Baumschutzsatzung sind Befreiungen vom Erhaltungsgebot möglich: „Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadt gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 NatSchG Befreiung erteilen, wenn 1. überwiegend öffentliche Belange, insbesondere Belange der öffentlichen Versorgung, Entsorgung oder Verkehrserschließung die Befreiung erfordern.“ Der Befreiungstatbestand ist gegeben. 4.4 Lage des Baugebietes Das Baugebiet als Siedlungssporn Siehe Ziffer 3.10 (Zerstörung des - 10 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung im Außenbereich widerspricht § 1 Abs. 5 BauGB, wonach ein Bebauungsplan die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickeln soll. Ortsrandgebiets „Hinterm Zaun“). Eingriff in einen/Zerstörung des hochwertigen Freiraum/s, geprägt von einer landschaftstypischen Fauna und Flora. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Die Flächen werden aus ökologischer Sicht als nicht besonders hoch eingestuft (Naturschutzbeauftragter vom 02.10.2004). Zerstörung des seit den 70-er Jahren neu gewachsenen Ortsrandes. Siehe Ziffer 3.10 (Zerstörung des Ortsrandgebiets „Hinterm Zaun“). Entwickelt sich nicht aus dem Straßen- und Fußweggefüge des alten Ortes sondern ist allein über einen Kreisverkehr an der K9653 erschlossen, die hier schon den Charakter einer Ortsverbindungsstraße hat. Hierin liegt kein Nachteil. Angrenzende Wohngebiete werden nicht mit Schleichverkehr belastet. Fußgänger und Radfahrer können über den Weg Flst. Nr. 94919 in das Gebiet „Hinterm Zaun“ gelangen. Es liegt abgesetzt von der nächstmöglichen Haltestelle des ÖPNV Die Anbindung an den ÖPNV ist derzeit durch drei Buslinien mit Haltestellen in der Karlsbader Straße (Pfefferäcker) und in der Rieslingstraße gegeben. Es ist fußläufig allein über die hoch belastete K9653 mit dem Ortskern verbunden. Fußgänger und Radfahrer können über die Wegeverbindungen Flst. Nr. 94919 und 94925 ins Zentrum gelangen. Es liegt mit ca. 1200 m Entfernung abgesetzt zu allen öffentlichen sowie tertiären Einrichtungen, wie Kindergarten, Grundschule, Ortsverwaltung, Geschäftsangeboten. Die Entfernung zu den öffentlichen und tertiären Einrichtungen ist im ländlichen Bereich durchaus üblich. Es rückt mit 300 m an die Autobahn (begradigte Langensteinbacher Kurve) heran, womit die Distanz eines neuen Ortsrandes zur Autobahn nur noch 500 m betragen würde. Die Entfernung der Wohnbebauung zur Autobahn ist verkehrstechnisch unproblematisch. Nach Fernstraßengesetz bedürfen bauliche Anlagen mit einer Entfernung von 100 m der Zustimmung der obersten Landesstraßenbehörde. Siehe auch Ziffer 3.6 (Lärmbelastung). Der Eingriff in einen exponiert gelegenen Landschaftsraum widerspricht z.B. §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Ziff. 7, § 1a Abs. 2 BauGB, § 2 Abs. 1 Ziff. 1 ff BNatSchG, § 2 Abs. 2 Ziff. 1 ff ROG. Einstellung des Bebauungsplanverfahrens. Hierüber wird der Gemeinderat nach Vorberatung im Ortschaftsrat befinden. - 11 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 4.5 Ableitung des Oberflächenwassers Es wird befürchtet, dass sich die Problematik der Ableitung des Oberflächenwassers im Ortskern (u.a. Überflutung der Haus- und Hofflächen, Vogel-Areal) durch das Baugebiet noch verstärkt mit katastrophalen Folgeschäden. Siehe Ziffer 9.2 (Oberflächenwasser). 4.6 Erforderliche Abwägung mit Alternativen Sollte sich neben den Reserven von 31 vorhandenen Bauplätzen in den heutigen Wohngebieten von Stupferich und 15 neuen Bauplätzen durch mögliche und beschlossene Nachverdichtung ein weiterer Bedarf an Bauflächen für Stupferich nachweisen lassen, so sollte in Bezug auf § 1a BauGB bzw. LEP 2002 Ziel 3.1.9 und des rechtsverbindlichen Regionalplans Kapitel 2.4.2 Grundsatz 5 neben der Nutzbarmachung von Baulandpotential im Siedlungsbestand insbesondere auf gewerbliche Konversionsflächen zurückgegriffen werden. Auf dem fußläufig zentrumsnahen Küchen- Becker-Areal (keine Verkehrsbelastung durch Autobahn und Kreisstraße) könnte neben den 42 vorgesehenen Bauplätzen weitere Wohnbaunutzung entwickelt werden. Der BPL „Windelbachstraße südlicher Teil“ befindet sich in Aufstellung. Allerdings nicht als Ersatz für das Baugebiet „An der Klam/Illwig“. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Sollte das Beckerareal wegen anderer Nutzungsüberlegungen nicht in Frage kommen, wäre die vor Jahren bereits angedachte Alternative Gewann Gänsberg in die Abwägung einzubeziehen. Auch hier würde in den freien Landschaftsraum eingegriffen, es liegt jedoch in direkter Nachbarschaft zu allen zentralen Einrichtungen, wäre im Siedlungsbild integriert und von Verkehrslärmbelastungen völlig abgesetzt. Laut Aussage des Ortsvorstehers gibt sogar der Ortschaftsrat dieser Fläche den Das Gebiet „Gänsberg“ wurde auf Antrag des Ortschaftsrates in das FNP-Verfahren aufgenommen (KA-042). Nach Vorberatung im Planungsausschuss am 14.03.2002 (keine Empfehlung: Regionaler Grünzug im gültigen Regionalplan und im Fortschreibungsentwurf) befasste sich der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe (in seinen Sitzungen am 23.04.2002 und 19.11.2002 mit der Stellungnahme der Stadt Karlsruhe zum Entwurf des FNP 2010 und des LP 2010. Die Fläche „Gänsberg“, bereits im Entwurf ausgewiesen, wird wegen entgegenstehender regionalplanerischer Restriktionen zurückgezogen. - 12 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Vorzug, jedoch stehe die Stadtverwaltung dem entgegen. Das Gebiet Gänsberg liegt in einem Regionalen Grünzug und einem schutzwürdigen Bereich für die Naherholung nach Regionalplan Mittlerer Oberrhein. Auch die gutachterlichen Äußerungen zum Thema Belastungsgrenzen sprechen in der Gesamtbetrachtung gegen eine bauliche Ausweisung in dieser Lage (Vorbehaltsflur, Biotypen mit sehr großer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des freiräumlichen Leitbildes). In der Gesamtbetrachtung wird dem Erhalt einer ökologisch und klimatisch wertvollen Kulturlandschaft mit Erholungsfunktion der Vorrang eingeräumt. Der RVMOR hat sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des FNP-2010 gegen dieses Baugebiet ausgesprochen. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Gesamtabwägung hinsichtlich der weiteren Siedlungsentwicklung von Stupferich ist in der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan unter Beachtung § 1 a BauGB, LEP 2002 sowie dem Regionalplan Kapitel 2.4.2 auch eine Auseinandersetzung mit den alternativen Entwicklungsmöglichkeiten darzustellen. Siehe Ziffer 4.1 (Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben). Aus den dargelegten Gründen sollte eine verantwortungsvolle Kommunalpolitik das Bebauungsplanverfahren nicht weiter verfolgen. Auch wenn im Flächennutzungsplan die Fläche als Baugebiet vorgemerkt ist, hat zum Zeitpunkt der beabsichtigten Umsetzung eine zeitbezogene Überprüfung der Verantwortbarkeit einer Inanspruchnahme dieser Fläche zu erfolgen. Dies vor dem Hintergrund letztgültiger rechtlicher Vorgaben (letzte Novelle BauGB), der demographischen Entwicklung, Ortschaftsrat und Gemeinderat werden über alle im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen informiert und daher auch in Kenntnis der vorgetragenen Argumente entscheiden. Zur demographischen Entwicklung siehe Ziffer 15.3 (Bevölkerungsentwicklung). - 13 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung neuester umweltpolitischer Überlegungen, wie Minderung des Flächenverbrauchs, Innenentwicklung durch Nachverdichtung und Nutzbarmachung von Konversionsflächen und nicht zuletzt unter Beachtung jüngster örtlicher Veränderungen (Konversionsfläche Küchen- Becker). Alle diese Überlegungen wurden von der Stadtverwaltung dem Gemeinderat nicht unterbreitet und in Folge dessen hat er sich damit nicht auseinandergesetzt. Der Einsprecher bezieht sich auf die unter den Ziffern 5 und 7 zusammengefaßten Schriftsätze. Die Gegner des BPL scheinen sich - im Gegensatz zu den Befürwortern - untereinander auszutauschen. 5. Anwohner Pfefferäckerstraße, 22.10.2007, ( Einwender 2 der Anlage 2) 5.1 Bauflächenbedarf / Allgemeine und gesetzliche Vorgaben Neubaugebiete dürfen nur ausgewiesen, wenn hierfür ein Bedarf gegeben ist und sich dieser Bedarf nicht auf andere Weise befriedigen lässt. Dabei sind gesamtstädtische Betrachtungen anzustellen. Verstoß gegen § 1 a Abs. 2 BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden). Fertige BPL- Entwürfe zur Nachverdichtung in Stupferich werden nicht vorrangig umgesetzt, Möglichkeiten zur Wiedernutzbarmachung von Gewerbeflächen werden nicht hinreichend genutzt und geprüft. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Landesentwicklungsplan 2002 (LEP), Ziel 3.1.9 „Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen.“ Siehe Ziffer 4.1 (Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben). Regionalplan Mittlerer Oberrhein Siehe Ziffer 4.1 (Nichtbeachtung - 14 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung überörtlicher Planungsvorgaben), Ziffer 4.2 (Bedarf). Es handelt sich nicht um eine Arrondierung, wie im BPL ausgeführt, sondern um einen Sporn in der Landschaft Der BPL ist aus dem FNP entwickelt. Siehe Ziffer 3.10 (Zerstörung des Ortsrandgebiets „Hinterm Zaun“). Diese gesetzlichen Vorgaben verlangen eine ganzheitliche Betrachtung der Siedlungspolitik, bei der Synergieeffekte erkannt und konsequent berücksichtigt werden. Eine Betrachtung eines einzelnen Neubaugebietes, losgelöst von der Entwicklung an anderen Stellen des Ortsteils und in benachbarten Ortsteilen kann unmöglich die gesetzlich formulierten Belange hinreichend berücksichtigen. Der Gemeinderat wird in Kenntnis des großen Ganzen entscheiden. Agenda 2010: Die Stadt hat sich zu einer nachhaltigen Politik verpflichtet: „Planungen und Maßnahmen sind unter den Aspekten der „Nachhaltigen Entwicklung“ nach sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu prüfen.“ Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). „Der Flächenbedarf soll vorrangig durch bereits benutzte Flächen gedeckt werden.“ Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Aktionsbündnis „Flächen gewinnen“ Gemeinsames Anliegen: Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, um unsere Böden als begrenzte Ressource auch für künftige Generationen zu erhalten. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). 5.2 Bedarf bezogen auf die Ortsentwicklung von Stupferich 2.3.2, 1.4(1), 2.4.2 Regionalplan. Wie oben Ziffer 4 (Nichtbeachtung überregionaler Planungsvorgaben). Siehe Ziffer 4.1 (Nichtbeachtung überregionaler Planungsvorgaben). Durch die rechtsverbindlichen Vorgaben des Regionalplans kommt nur ein maßvolles Wachstum in Betracht. Zahlen von 4000 und 5000 Bürgern für Stupferich (Bürgergespräch der CDU-Gemeinde-ratsfraktion in Siehe Ziffer 4.1 ( Nichtbeachtung überregionaler Planungsvorgaben, Bedarf). - 15 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Stupferich) sind nicht als maßvoll zu bezeichnen (nicht rechtskonform, keine Planungsgrundlage). Die über die letzten Jahrzehnte relativ konstant gebliebene Einwohnerzahl (2700) belegt, dass der gem. Regionalplan vorgesehene Ausgleich etwaiger Verluste auch ohne neue Baugebiete funktioniert. Siehe Ziffer 15.3 (Bevölkerungsentwicklung). 5.3 Bedarf – bezogen auf potentielle Neubürger Der Bedarf für ein Neubaugebiet wird angezweifelt: Ortsvorsteher gegenüber BNN (24.05.07) „sicher lasse sich über den Bedarf streiten“. Ortsvorsteher und Vertreter des Stadtplanungsamtes (Bürgeranhörung „Windelbachstraße – südlicher Teil) konnten die mehrfach gestellte Frage nach dem Bedarf nicht beantworten. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Im Rahmen der angesprochenen Bürgeranhörung wurde erläutert, dass es nicht darum geht, einzelne Anfragen zu zählen. Es muss vorausschauend geplant werden. Sehr geringe Bautätigkeit in den letzten Jahren trotz einer Reihe seit Monaten bzw. Jahren zum Verkauf stehender Bauplätze und leerstehender Häuser. Es ist nicht jede leerstehende Immobilie zu verkaufen. Auch berücksichtigen viele Verkäufer bei ihren Preisvorstellungen nicht, dass umfangreiche Renovierungsmaßnahmen erforderlich sind. Offizielle Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung des Landes B.-W. und der Stadt gehen von einem Bevölkerungsrückgang für Stupferich aus. Allgemeine demographische Entwicklung in Deutschland. Siehe Ziffer 15 (Bevölkerungsentwicklung). Es gibt offensichtlich keinerlei Untersuchungen bezüglich einer tatsächlichen Nachfrage von Neubürgern (Flächenverbrauch auf Verdacht). Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Der Schutz der Natur ist höher zu bewerten, als der Wunsch der Besitzer von Ackerflächen günstig auf eigenem Grund zu bauen. Auch Der Gemeinderat wird hierüber nach Beschlussfassung im Ortschaftsrat entscheiden. - 16 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung den Besitzern von Ackerflächen ist es zuzumuten, sich auf dem freien Markt zu bedienen. 5.4 Baulücken, Bauplätze, projektierte und leer stehende Häuser Legt man die im Baugebiet geplanten Grundstücksgrößen zugrunde, ließen sich auf den 31 freien Bauplätzen sicherlich mindestens 31-60 Wohneinheiten errichten. Bevölkerungszuwachs von 3,4 % (93 Personen). Nur in der Theorie (Privateigentum). Das Argument, viele Bauplätze stünden dem Markt nicht zur Verfügung, läßt sich teilweise widerlegen: in letzter Zeit wurden immer wieder Bauplätze von Privatleuten angeboten. Auch im Gebiet „Klamm/Illwig“ werden nur Bauplätze in Privatbesitz entstehen (tatsächliche Verfügbarkeit, kein Bauzwang). Das Stadtplanungsamt geht davon aus, dass die hohe Attraktivität des Baugebietes dazu beiträgt, dass es bebaut wird. Durch Nachverdichtung im alten Ortskern und Umnutzung von Nebengebäuden könnten mindestens 20 Wohneinheiten entstehen (Zuwachs von 2,2%). Hypothetisch. 5.5 Nachverdichtung und Arrondierung Nachverdichtung im Bereich zwischen Kleinsteinbacher Straße und Enzianstraße, (15-20 WE, Zuwachs 1,7-2,2%). Aufgrund eines kritischen Grundstückes wurden seitens des Stadtplanungsamtes Planungsüberlegungen angestellt. Nachdem man sich über die Bebauung des besagten Grundstückes geeinigt hat, wollte der OR die Planung nicht mehr weiterverfolgen. Es gibt weitere Flächen, die sich grundsätzlich für eine Nachverdichtung eignen, die jedoch nicht benötigt werden, um Stupferich als Ort mit Eigenentwicklung zu entwickeln (Regionalplan). Gem. § 1 a Abs. 2 BauGB ist die Nachverdichtung der Ausweisung neuer Baugebiete in der Peripherie vorzuziehen. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). 5.6 Neubaugebiet „Windelbachstraße südlicher Teil“ Die Planung und Genehmigung des Neubaugebietes „Windelbachstraße südlicher Teil“ läuft parallel und steht kurz Das BPL-Verfahren steht erst am Anfang, sein Abschluss ist noch nicht in Sicht. - 17 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung vor dem Abschluss. Die Insolvenz der Firma Becker erfolgte nach Aufstellung des FNP und nach Beginn der Planungen für Klam/Illwig. Die dort entstehenden Wohneinheiten können somit bei der damaligen Feststellung des Bedarfs keine Berücksichtigung gefunden haben. Die damalige Planungsgrundlage für Klam/Illwig entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten und ist - unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben - neu zu bewerten. Das Plangebiet „Windelbachstraße südlicher Teil“ befindet sich seit über 20 Jahren in der Planung, wenngleich mit anderen Inhalten. Das Baugebiet „An der Klam/Illwig“ ist bereits im FNP-Vorentwurf 4/99 enthalten, nach vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen des Siedlungskonzepts (Juli 1997). Der Gemeinderat hat beide Auslegungsbeschlüsse (2006, 2007) in Kenntnis dieser Insolvenz getroffen. Der FNP 2010 sieht für Stupferich eine weitere geplante Wohnbaufläche vor, die sich jedoch noch nicht im Verfahren befindet. Das Baugebiet „Windelbachstraße südlicher Teil“ kann 50 – 70% des Baugebietes „Klam/Illwig“ abdecken. Es ist nicht erkennbar, weshalb statt 100 % nun 150 –170 % benötigt werden. Die Insolvenz kann nicht zu einem höheren Bedarf an Bauland geführt haben. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Die fast zeitgleiche Erschließung zweier Baugebiete mit mehr als 130 WE in RH und DH und weiteren WE in Geschosswohnungsbauten unter Inanspruchnahme von fast 8 ha natürlicher Flächen ist absolut nicht begründbar und nicht rechtskonform. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Südliche Windelbachstraße und Thomashofstraße ergeben einen Bevölkerungszuwachs von 6,9 %. Die Grundstücke befinden sich in der Hand eines Investors (Bauplätze stehen zeitnah zur Verfügung und werden nicht gehortet). Es werden auch Geschosswohnungen angeboten (Single-Haushalte, Alleinerziehende, ältere Menschen). Man kann nicht nur Wohneinheiten aufsummieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass es sich um unterschiedliche Gebäudetypen handelt. Es gibt einen Bedarf an der Art der Bebauung, die im Baugebiet „An der Klam/Illwig“ entstehen soll. 5.6 Konversionsfläche Becker-Areal Die Möglichkeit der Nutzung der Konversionsfläche (zentrale, ruhige Lage; optimale Bedingungen für Die gewerbliche Nutzung im Plangebiet „Windelbachstraße südlicher Teil“ ist gewünscht. Die Forderung, hier eine Wohnnutzung über das - 18 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Wohnbebauung) wurde nicht ernsthaft betrachtet. Die Umnutzung zur Wohnnutzung ist möglich und von allgemeinem Interesse (befristete Mietverträge 5- 10 Jahre, Baumaßnahmen entsprechen keiner langfristigen Nutzung, Gebäudezustand entspricht nicht dem heutigem Standard, große Freiflächen, leerstehende Gebäude, Bereitschaft des Verkäufers zum Verkauf zu Wohnzwecken). Die Stadt könnte Druck auf Besitzer und Gläubigerbanken ausüben. bisher geplante Maß hinaus vorzusehen wurde bereits im Rahmen der seinerzeitigen Bürgeranhörung vorgetragen. Der Gemeinderat wird sowohl hierüber als auch über die Frage des Baugebietes „An der Klam/Illwig“ eine Entscheidung zu treffen haben. Der Bedarf an Gewerbeflächen in diesem Bereich ist in Frage zu stellen (voll erschlossene Grundstücke im GE „Windelbachstraße - nördlicher Teil“, GE im Bereich der Abfahrt der BAB auf Karlsruher Gemarkung). Siehe oben. Ziel der Stadt ist die Verdrängung von Gewerbeflächen aus Wohngebieten zugunsten von Wohnnutzung (BAB- Ausbesserungswerk, Opel Zschernitz, Opel-Gelände Hermann-Billing-Straße). Es ist nicht erkennbar, warum dies nicht auch in Stupferich, das (überproportional vorhandene Gewerbeflächen) angewendet werden soll. Auf dem Zschernitz-Areal werden kulturelle Nutzungen angesiedelt, im Baublock Hermann- Billing-Straße wären Büros entstanden, sofern sich seinerzeit das Badenwerk zu einer Erweiterung am Standort entschieden hätte. Bei der östlichen Südstadt (City-Park) handelt es um die städtebauliche Arrondierung einer Industriebrache im Bereich der Kernstadt – mit zukünftig rund 2.500 Wohnungen und 1.000 gewerblichen Arbeitsplätzen (Büro und Dienstleistungen) sowie zwei Kindertagesstätten, einer Schule, einem Bürgerzentrum und Flächen für die Nahversorgung. Bei der Erstellung der Siedlungsstudie II aus 1999, auf der der Regionalplan aufbaut, war die Insolvenz der Firma Becker noch nicht absehbar. Es hätte eine Bewertung der neuen Lage (ganzheitliche Betrachtung) erfolgen müssen. Eine weitere Chance ergab sich im Frühjahr 2007 (Aufgabe der Planung eines Einkaufszentrums auf dem Gelände der ehemaligen Firma Becker). Der Regionalverband hat dem Bebauungsplan mit Schreiben vom 05.10.2005 zugestimmt (in Kenntnis der Becker-Insolvenz), auch der Gemeinderat wird in Kenntnis aller Fakten entscheiden. - 19 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Verweis auf Eingabe vom 08.05.2006 (Wohnbebauung auf Becker-Areal). Siehe Anlage 2, Ziffer 2. Die im angeführten Schreiben unter Ziffer 2.1 (grundsätzlicher Bedarf/Alternativen) getroffenen Aussagen decken sich inhaltlich mit den Neuerlichen. Die Begründung der Ortspolitiker, man wolle nicht, dass das Gelände vergoldet werde ist sachfremd. Wenn überhaupt ist diese Frage im Bebauungsplan „Windelbachstraße südlicher Teil“ zu klären. 5.7 Gesamtbilanz Allein durch die Nutzung der Baulücken und Nachverdichtung ließe sich (eine vom Regionalplan nicht gewollte) Bevölkerungszunahme um 7-11% realisieren (rechtlich überhaupt vertretbarer Bedarf für Stupferich als Ort mit Eigenentwicklung). Siehe Ziffer 4.1 (Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorschriften). Bei zusätzlicher Realisierung des BPL „Windelbachstraße südlicher Teil“ ergibt sich ein Bevölkerungszuwachs von 14,2- 18%, mit „An der Klam/Illwig“ 24,3- 28,1%. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). 5.8 Alternativen im Stadtgebiet Es gibt eine Reihe von Neubaugebieten, zum großen Teil auf Konversionsflächen. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Baulücken in älteren Baugebieten Noch nicht vollständige bebaute Neubaugebiete (50 Morgen, Rehbuckel 2). Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf), hinsichtlich 50 Morgen siehe Ziffer 6.1. Vollständig bebaute Neubaugebiete wird es kaum geben. Das Baugebiet Rehbuckel 2 kann durchaus als bebaut bezeichnet werden. „Ob den Gärten“ in Palmbach. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Hier ist die Nachfrage nach städtischen Grundstücken höher als das zur Verfügung stehende Angebot. 5.9 Bedenken zur Lage des Baugebiets Widerspricht Punkt 1.4 (3) Regionalplan und Grundsatz (4), 1.4 (6). Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein sieht keinerlei Widersprüche, er hat der Planung zugestimmt. Der Regionalplan fordert „ökologisch bedeutende und bioklimatisch wirksame Klein- und Vernetzungsstrukturen innerhalb der Siedlungsräume zu erhalten und zu entwickeln“. Das Ökosystem an der Karlsbader Straße verliert seine Anbindung an die natürlichen Flächen vollständig Diese mit Bäumen und Sträuchern bestandene Fläche wird in Zukunft nicht völlig verinselt und damit wertlos sein, weil im Nordwesten und Nordosten jeweils die Ausgleichsflächen A4 mit vergleichbarer Artenausstattung angrenzen. In der Mitte schließen sich Hausgärten an, denen man eine ökologische Wertigkeit auch nicht völlig absprechen kann, sind sie doch Lebensraum für Ubiquisten, genau wie das - 20 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung und entwickelt sich zu einem isolierten Gebiet, dessen ökologischer Nutzen als Insel minimalster Größe kaum noch zur Wirkung kommen dürfte. Ökosystem an der Karlsbader Straße, das durch den Verkehr stark gestört wird. Das Baugebiet ist in der Karte des rechtsverbindlichen Regionalplan als geeignet zur Bebauung ausgewiesen, was im Widerspruch zu den Textpassagen des Regionalplanes steht.... Vermeintliche Widersprüche auf der Ebene des Regionalplanes können im laufenden Bebauungsplanverfahren nicht diskutiert werden. Zum Thema Regionalplan siehe Ziffer 4.1 (Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben). 5.10 Bedenken zum Erhalt der Natur Böden bester Güte stehen der Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung. Sie könnten für die Produktion von Nahrungsmitteln oder nachwachsenden Rohstoffen genutzt werden. In unmittelbarer Nähe werden ca. 115 ha Ackerflächen für einen Golfplatz geopfert. Vertreter der Landwirtschaft haben sich hierzu nicht negativ geäußert. Die Frage des Golfplatzes wird in einem anderen Bebauungsplanverfahren zu klären sein. Das Baugebiet, das auf einem Hügel liegt, beeinträchtigt mit seinen hohen Gebäuden in teilweise geschlossener Bauweise das Landschaftsbild deutlich stärker, als dies im Umweltbericht zum Ausdruck kommt. Siehe Anlage 2, Ziffer 11.2 (Eingriff in das Landschaftsbild). Es liegt zwischen zwei geschützten Biotopen und nimmt dem Grünzug entlang der Karlsbader Straße seine Anbindung zur freien Natur. Siehe Ziffer 5.9 (Bedenken zur Lage des Baugebiets). Die Streuobstwiesen gehen zum überwiegenden Teil verloren. Der Teil der Wiesen, der als Spielplatz genutzt werden soll, verliert damit ebenfalls seinen Charakter. Siehe Ziffer 7.4 (Eingriffs-/Aus- gleichsbetrachtung). Verlust von ca. 40 Laubbäumen (zum Teil sehr alt und groß), Nadelbäume und sonstige Gehölze. Ihr biologischer Nutzen wird sich durch die Neupflanzung über Jahre nicht kompensieren lassen. Siehe Ziffer 7.4 (Eingriffs-/Aus- gleichsbetrachtung). Verlust des Walnussbaumes mit 270 cm Stammumfang (prägt das Landschaftsbild) Siehe Ziffer 4.3 (Verletzung der Baumschutzsatzung). Das Baugebiet zerstört Der Naturschutzbeauftragte spricht sich gegen - 21 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Lebensräume (Hornissen, Fledermäuse, Frösche, viele Wildtiere). eine Bebauung aus, räumt jedoch ein, dass es aus Sicht des Naturschutzes keine besonders schwerwiegenden Argumente dagegen gibt (s. unten Ziffer 13). Niststätten von Wildtieren sind hauptsächlich in den beiden § 32 – Biotopen zu erwarten. Das Plangebiet wird als Jagdgebiet genutzt (Fledermäuse, Hornissen), bleibt als solches aber erhalten. 5.11 Nutzung Solarenergie Die wenigsten Häuser stehen in optimaler Ausrichtung nach Süden. Durch die bessere Ausrichtung ließe sich die Ausbeute an Solarenergie positiver beeinflussen als durch die geänderte Dachneigung. Aufgrund der topographischen Lage ist eine optimale Ausrichtung der Gebäude nur bei Totaleingriff in das natürliche Gelände möglich. Die Erhöhung der Dachneigung ist Ergebnis des eindeutigen Votums des Gemeinderates. 5.12 Art der vorgesehenen Bebauung Bebauung paßt nicht in den Ortsteil, schon gar nicht auf einen Hügel am Ortseingang. Reihenhäuser mit derartigen Abmessungen in Bezug auf Länge und Höhe passen nicht zum dörflichen Charakter. Die angestrebte Bebauung (Einzel-, Reihen – und Doppelhäuser) entspricht der vorhandenen und allgemein üblichen Siedlungstypologie von Stadtrandlagen. Wir mußten die Einverständniserklärung aller Nachbarn vorlegen, um ein Flachdach durch ein Satteldach mit 22 ° DN ersetzen zu können. Eine steilere Dachneigung oder ein Kniestock wurde uns verwehrt. Begründung: Lage am Ortsrand und dem Erscheinungsbild des Stupfericher Ortseingangs. Beantragt wurde eine Abweichung von einem bestehenden Bebauungsplan. Auch bei der vorliegenden Planung war eine Dachneigung von 22° vorgesehen. Der Gemeinderat hat eine höhere Dachneigung beschlossen. Die Genehmigung erfolgte im Vorgriff auf die geplante Bebauung „An der Klam/Illwig“. Von uns wurden seinerzeit niedrigere Häuser verlangt und heute wird uns der permanente Blick auf viergeschossige Häuser zugemutet. Vorgabe für die Planung war eine angemessene Ausnutzung des Neubaugebietes im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden und trägt dem Wunsch des Ortschaftsrates nach einem Zuwachs der Stupfericher Bevölkerung Rechnung. Es wird beantragt, auch die Belange der Anwohner in der Planung zu berücksichtigen und eine behutsame Einbindung in die Landschaft (Doppelhäuser mit reduzierter Wandhöhe) auch auf An der im Bereich 6 geplanten Bebauung soll festgehalten werden. Die Möglichkeit einer Reihenhausbebauung sollte auch hier möglich sein. Die Planung wurde mehrfach im Stupfericher Ortschaftsrat - auch in öffentlicher Sitzung - vorgestellt. Die Höhenentwicklung ist - 22 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung dieser Seite einzuplanen. Ergebnis des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.07.2007. Der Sichtschutz zur Karlsbader Straße ist an vielen Stellen nicht vorhanden. Die Hecke wird auf dieser Seite teilweise sehr niedrig gehalten und erlaubt den Blick auf die viergeschossigen Häuser aus Richtung Süd-Osten. Die Buschreihen bilden keinen durchgängigen Sichtschutz. Die Verdichtung des Gehölzes an der Karlsbader Straße (Maßnahme A3) ist erst geplant. Deswegen besteht heute auch noch keine ausreichende Sichtschutzwirkung. In den Monaten November bis April bieten die entlaubten Bäume und Sträucher keinen Sichtschutz. Die auf dem Hügel stehenden Häuser (höher als die Bäume) sind aus allen Richtungen deutlich zu sehen und beeinträchtigen das Landschaftsbild in erheblichem Maße. Es ist irrig, davon auszugehen, dass jegliche Sichtbeziehungen auf die neue Bebauung ausgeschlossen werden sollen. Auch die bereits bestehende Bebauung ist ganzjährig sichtbar. Durch die Erhöhung der Dachneigung auf 28° (GR- Beschluss entgegen Empfehlung des Fachamtes) erhöhen sich die Häuser nochmals um 64 cm. In der Bürgeranhörung wurde ausgeführt, dass man es vorgezogen habe, das 3. Geschoss als Vollgeschoss zu planen und als Ausgleich die Dachneigung auf 22° zu beschränken. Demnach hätte die Erhöhung der Dachneigung auf 28° zwangsläufig zu einer Reduzierung der Wandhöhe des 3. Geschosses führen müssen. Damit werfen die Häuser noch früher ihren Schatten auf die bestehende Bebauung. Dem Ortschaftsrat hat sich in seiner Sitzung am 27.09.2006 für die Variante mit voller Wandhöhe und 22 ° Dachneigung entschieden und gegen 28 ° Dachneigung bei reduzierter Wandhöhe. Dem Gemeinderat lag dann nur die vom Ortschaftsrat favorisierte Variante zur Beschlussfassung vor. Er hat sich für eine Erhöhung der Dachneigung entschieden. Die Abstände zwischen bestehender und geplanter Bebauung sind so groß, dass selbst bei flacherer Sonneneinstrahlung in den Wintermonaten eine Verschattung der Grundstücke kaum bzw. nur temporär gegeben sein wird. Die Grundstücksgrenze dieses Angrenzers ist von der rückwärtigen Baugrenze der Neubebauung sogar zwischen ca. 34 m und ca. 60 m entfernt. Im Gemeinderat wurde ausdrücklich die Möglichkeit der Wohnnutzung eines 4. Geschosses gewünscht. Hierdurch ergeben sich bessere Möglichkeiten der Einsichtnahme in unsere Gärten. Die Planung weicht von den Darstellungen im Rahmen der öffentliche Bürgeranhörung ab. Sie Es gibt kein Recht auf ein uneinsehbares Grundstück. Im Laufe des Planungsprozesses verändert sich eine Planung. Das ist durchaus üblich und verfahrensrechtlich auch unschädlich. Maßgeblich ist der öffentlich ausgelegte BPL- Entwurf. Die vor der öffentlichen Auslegung geänderte Dachneigung ist nicht so gravierend, als dass sie das Ergebnis des Umweltberichtes beeinflusst hätte. Wäre das der Fall gewesen, - 23 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung entspricht auch nicht mehr den Gegebenheiten, die als Grundlage bei der Erstellung des Umweltberichtes dienten. hätte man hier noch korrigieren können. Die Erhöhung der Dachneigung wurde ursprünglich mit der besseren Ausnutzung der Solarenergie begründet. Man hätte dem Vorschlag des Fachamtes folgen können und die Wandhöhe des obersten Geschosses um 64 cm absenken können (Kniestock 180 cm). Fast kein Verlust an Wohnfläche. Das ist korrekt, entspricht aber nicht dem Votum des Gemeinderates. Man wollte die Nutzung eines 4. Geschosses ermöglichen. Es ist irrig zu glauben, allein durch die Erhöhung der Dachneigung zusätzlichen Wohnraum schaffen zu können. Im Dachgeschoss entsteht lediglich ein Streifen von 1,16 m Breite bei mindestens 2 m Raumhöhe. Bei Reduzierung der Geschosshöhe im 2. OG hätte dieser Streifen eine Breite von 2,48 m. Seitens der Planung war nie der Ausbau eines weiteren Geschosses vorgesehen, sondern ein oberstes Geschoss mit hohem Innenraum, wie die Regelschnitte verdeutlichen. Um das Dachgeschoss für einen Ausbau nutzbar zu machen, kann die Geschosshöhe in den Geschossen 1-3 reduziert und gleichzeitig das Haus um 0,75 m in den Boden abgesenkt werden. Dies ist zulässig, da lediglich der Abstand hangseitig zwischen Straßenkante und Dachtraufe definiert ist. Dieser ändert sich nicht. Die sichtbare Front wächst talseitig an, da das Gelände der Bodenplatte anzugleichen ist. Die sichtbare Höhe des Hauses ist jetzt 75 cm größer als in der vom Gemeinderat vermeintlich beschlossenen Version. Der Kniestock erscheint dadurch von außen noch höher. Im DG entsteht ein Streifen mit einer Breite von 6,24 bei einer Raumhöhe von Die in der Planzeichnung abgebildeten Regelschnitte sind - auch für den Umfang von Abgrabungen und Aufschüttungen - verbindlich. Dachgaupen sind unzulässig. - 24 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung mindestens 2 m. Damit wird der Raum nutzbar, insbesondere in Verbindung mit Dachgauben. Bei Beibehaltung der Geschosshöhe und Absenkung der Gebäude um 1,35 m in den Boden beträgt die sichtbare Höhe der Hauswand 12,21 m (Kniestock 1 m). Die Häuser wachsen um 2 m und mehr bezogen auf die talseitig sichtbare Wandhöhe. Eine Vergrößerung der Wandhöhe würde nur dann in Erscheinung treten, wenn das vorhandene Gelände tiefer als in den Regelschnitten dargestellt abgegraben würde. Die Regelschnitte sind als Bestandteil des zeichnerischen Teiles allerdings verbindlich. Es ist davon auszugehen, dass keine Häuser mit einem faktisch nicht nutzbaren Spitzboden gebaut werden. Sie werden die Gelegenheit nutzen, für wenig Geld eine Raumreserve anzubieten und können dies ohne Befreiung vom Bebauungsplan realisieren. Sollte dies nicht der Fall sein, entsteht maximal ein Spitzboden, der für Lagerzwecke genutzt werden kann. Denkbar ist auch, die Decke über dem 2. OG entfallen zu lassen (zusätzlicher Energieaufwand beim Heizen, der die bessere Energieausbeute einer ev. auf dem Dach befindlichen Solaranlage zumindest teilweise kompensiert). Es bleibt abzuwarten, wie die Bauherren ihre innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans gegebene Baufreiheit ausnutzen werden. Die in den Plänen der 1. Offenlage vorgegebene maximale Länge der Hausgruppen von 50 m ist jetzt nicht mehr gegeben. Die Länge der Hausgruppen soll auf 25 m beschränkt werden oder es sollen nur Doppelhäuser zugelassen werden (dörflicher Charakter). In der offenen Bauweise sind Hausgruppen auf eine Länge von max. 50 m beschränkt (§ 22 BauNVO). Reihenhäuser sind in der Umgebung vorhanden. Diese sollen im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden weiterhin möglich sein, auch mit der von jeher vorgesehenen max. Gebäudelänge von 50 m. 5.13 Flächenverbrauch für unnütze Wege Wir erheben Einspruch gegen die Entscheidung, den bisherigen Feldweg hinter unserem Grundstück zu belassen... Hier liegt ein Irrtum vor. Der angesprochene Feldweg wird rekultiviert (Ausgleichsmaßnahme A1) und der Ausgleichsfläche A 4 zugeschlagen. 5.14 Bedenken formaler Art Bedarf nicht nachgewiesen. Bei der Bürgeranhörung „Windelbachstraße südlicher Teil“ wurden entsprechende Fragen nicht beantwortet. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf), hier Ziffer 5.3 (Bedarf – bezogen auf potentielle Neubürger). - 25 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Es wurde nicht versucht, Alternativen zu finden, keine Leerstandserhebung. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Sachstand der Bürgeranhörung weicht von der jetzigen Planung ab. Dies ist sehr oft der Fall und kein Verfahrensfehler. Der Regionalverband wurde nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert. Positive Stellungnahme des RVMOR siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Der Umweltbericht ist wenig aussagekräftig und erlaubt keine Überprüfung der Inhalte. Es ist nicht erkennbar, auf welchen Grundlagen die Bewertungen zustande kamen, welche Tierarten und wie viele Bäume welcher Größe betroffen sind. Offensichtlich sind Fledermäuse, Hornissen und viele andere geschützte Tierarten beheimatet. Allgemeine Formulierungen können nicht hinterfragt oder auf Plausibilität überprüft werden. Der landschaftsbildprägende Nußbaum wird mit keinem Wort erwähnt. Die Tiere wurden nicht durch Kartierung erfaßt. Es wurde die Eignung als Lebensraum bewertet. Insgesamt ergibt sich für das Gebiet eine mäßige Bedeutung für die Tierwelt. Der Verlust des Nußbaumes ist auch ohne explizite Erwähnung in die Bewertung eingeflossen und wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung thematisiert, so dass der Gemeinderat in Kenntnis dieses Nußbaumes über die Planung befinden wird. Der Umweltbericht prüft nicht die Notwendigkeit des Eingriffs in die Natur und prüft nicht eventuell vorhandene Alternativen. Eine vergleichende Betrachtung unterschiedlicher Varianten mit dem Ziel, die negativen Auswirkungen zu minimieren, findet nicht statt. Der Umweltbericht geht auf die „Nullvariante“ ein. Die Erhöhung der Dachneigung von 22° auf 28° und die damit verbundene Anhebung des Firstes um 64 cm sowie die damit verbundene Erhöhung der sichtbaren Wandhöhe um 2 m wird im Umweltbericht nicht berücksichtigt. Die Aussage bzgl. des Landschaftsbildes ist nicht mehr zutreffend. Siehe Ziffer 6.7 (Suspektes Umweltgutachten). Das Neubaugebiet ist aufgrund der Topographie aus allen Richtungen und großen Entfernungen gut zu sehen. Auch die Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild Der Radweg stellt keinen Eingriff in das Landschaftsbild dar. - 26 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung durch den neu entstehenden Radweg, der in keinem kausalen Zusammenhang zum Wohngebiet steht, fehlt. Der Umweltbericht geht von einem Sichtschutz in Richtung Karlsbader Straße durch Bäume und Sträucher aus, der in der Form nicht gegeben ist... Siehe Ziffer 5.12 (Art der vorgesehenen Bebauung). Im BPL sind eine Reihe von Bäumen nicht eingezeichnet, die gefällt werden müssen. Die Gemeinderäte der CDU gehen davon aus (Infoveranstaltung der CDU am 1.10.07), dass lediglich 5 oder 6 Bäume betroffen sind. Allein 40 z.T. sehr alte Laubbäume befinden sich in dem zu bebauenden Bereich (auch Nadelbäume). Mehrere Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung. Siehe Ziffer 4.3 (Verletzung der Baumschutzsatzung). Das Neubaugebiet rundet den Ort keineswegs ab; es ragt wie ein Sporn in die Landschaft. Siehe Ziffer 3.10 (Zerstörung des Ortsrandgebiets „Hinterm Zaun“). Der BPL ist aus dem FNP entwickelt. Die Häuser stehen nicht wie im Gemeinderat vorgetragen überwiegend in südlicher Richtung (nur 3-4 Häuser). Die meisten Häuser sind für die Nutzung der Solarenergie nicht optimal aufgestellt. Siehe Ziffer 5.11 (Nutzung der Solarenergie). 5.14 Fazit Aufgabe der derzeitigen Planung, Entwicklungskonzept für Stupferich. Die Einsprecher beziehen sich auf die unter Ziffern 7, 6, 4 und 10 zusammengefaßten Stellungnahmen. 6. Anwohnerin Rieslingstraße (auch Ziffer 7 der Anlage 2), 24.10.2007 6.1 Keine Bedarfsermittlung, keine Ziele, kein ganzheitliches Konzept In den öffentlichen Informationsveranstaltungen konnten weder konkrete Aussagen über den tatsächlichen Bedarf an Bauland, noch über die vorhandenen Visionen und Strategien der Entwicklung des Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf), Ziffer 5.3 (Bedarf – bezogen auf potentielle Neubürger). - 27 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Bergdorfes Stupferich oder der geplanten Bevölkerungsentwicklung gemacht werden. Daraus ist zu schließen, dass kein ganzheitliches Konzept für die Entwicklung von Stupferich vorhanden ist. Ohne Ziele und Kennzahlen ist keine Erfolgskontrolle möglich. Mit dem neuen Haushaltsrecht soll ausgehend von einem möglichst konsistenten Zielsystem das kommunale Handeln so ausgerichtet werden, dass die für die einzelnen Handlungsfelder erarbeiteten Einzelziele auch tatsächlich erreicht werden. Ohne diese Ziele lässt sich auch nicht rational begründen, warum Stupferich in den nächsten 10 Jahren mehr als 20 % wachsen soll, während man im Stadtkreis von einem Bevölkerungsrückgang ausgeht (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 06/07). Siehe Ziffer 15.3 (Bevölkerungsentwicklung). Nicht einmal 2 km von Stupferich entfernt liegen die fast erschlossenen Baugebiete „Ob den Gärten“ und „Im Winterrot“. Der Ansturm auf die Grundstücke ist anscheinend nicht so groß wie erwartet, so dass man mit einem Internet-Auftritt nachhelfen muß. Die Erschließungsarbeiten für beide Baugebiete sind in vollem Gange und führen nun zu landschaftsprägenden Veränderungen. Aufgrund des hierdurch resultierenden Informationsbedarfs der Bevölkerung wurde der Antrag der CDU/FW-Ortschaftsfraktion bezüglich Einrichtung einer Internetplattform aufgegriffen. Dabei geht es nicht um eine möglichst schnelle Vermarktung der Baufläche, sondern vielmehr darum, die beiden Baugebiete aktiv zu kommunizieren, die Zusammenarbeit aller Interessensgruppen herbeizuführen, eine langfristige Aufwertung dieser Stadtteile als Wohn- und Arbeitsort darzustellen, die Identifikation der Bürger mit den Stadtteilen zu fördern, die Außenwahrnehmung zu verbessern oder letztlich die Stadt als Ganzes zu betrachten. Auch im Baugebiet „Fünfzig Morgen“ sind noch Grundstücke zu erwerben. Im Bereich der Hügelkuppe werden noch 3 – im Zuschnitt noch variable - Grundstücke vorgehalten für Personen, die für die Stadt Karlsruhe von besonderer Bedeutung sind. 5 Grundstücke sind derzeit Bauplatzbewerbern - 28 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung angeboten. Diese Grundstücke waren zunächst für einen Bauträger vorgesehen, der seine Option mittlerweile zurückgegeben hat. Eine weitere Zeile wurde als Option zur Bebauung mit 17 Reihenhäusern und einer Tiefgarage durch zwei Bauherrengemeinschaften vergeben. Mit dem Bau von 4 Reihenhäusern einschließlich des ersten Abschnittes der Tiefgarage wurde bereits begonnen. Mit dem Bau von 4 weiteren Reihenhäusern ist in der 2. Jahreshälfte 2008 zu rechnen. In den Bergdörfern stehen viele interessante Häuser mit Grundstücken, die diesen Namen auch verdienen zum Verkauf. Wirkt sich der Weggang von Pfizer schon auf den Immobilienmarkt aus? Über die Auswirkungen der Verlagerung der Firma Pfizer auf den Grundstücksmarkt kann nur spekuliert werden. Sterbefälle und Scheidungen scheinen viel eher Gründe für Immobilienverkäufe zu sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich um interessante Häuser handelt. Jedenfalls sind teilweise trotz hohem Preisniveau noch viele Renovierungskosten einzuplanen. 6.2 Keine Risikobetrachtung Wie kann man ohne Bedarfsanalyse, ohne Gesamtkonzept, ohne klare Zielformulierung und ohne konkrete Überprüfung der Ergebnisse das Risiko einer Fehlplanung abschätzen? Es handelt sich um eine diffamierende Unterstellung. Einerseits hat man überzogene Erwartungen an die Stadtplanung, andererseits geht man davon aus, dass keinerlei Überlegungen angestellt wurden. Die abgeschichteten Verfahren der Bauleitplanung (Regionalplan, FNP, BPL) leisten gerade ein solches geordnetes Planungsvorgehen. 6.3 Ungenutzte Brachflächen Widerspruch zu dem Ziel 3.1.9 des LEP 2002:. Siehe Ziffer 4.1 (Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben). Verstoß gegen das BauGB, insbesondere gegen § 1 a Abs. 2. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). 6.4 Einseitige Arrondierung Der OR hat gegen die Verlegung der Autobahn gekämpft, jetzt sollen unter dem Stichwort „Arrondierung“ die Wohngebiete „An der Klam/Illwig“ und später „Am Hachenmantel“ entstehen (wie Ziffer 3.9). Max. ¼ der Baugebietsfläche kann als Arrondierung bezeichnet werden. Siehe Ziffer 4.4 (Lage des Baugebietes). Zur Frage der Arrondierung siehe Ziffer 3.10 (Zerstörung des Ortsrandgebiets „Hinterm Zaun“). Siehe auch Ziffer 4.2 (Bedarf). - 29 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Warum ist die Arrondierung nur nach Südwesten ausgerichtet und nicht auf Gebiete, die näher an der Ortsmitte liegen (Schule, Kiga)? 6.5 Interessenskonflikte Man hebt die große Bedeutung des GE in der Ortsmitte hervor, ist aber nicht in der Lage, eine sinnvolle und nachhaltige Nutzung der Gewerbefläche in bester Wohnlage einzufordern (Privatbesitz). Dies ist im BPL-Verfahren „Windelbachstraße südlicher Teil“ zu klären. Man erklärt, dass man die Eigentümer der Baulücken in Stupferich nicht zum Bauen zwingen kann. Auch „An der Klam/Illwig“ befindet sich in Privatbesitz. Es ist davon auszugehen, dass eine Nachfrage nach Baugrundstücken in diesem Gebiet besteht. Verschiedene Interessenten erkundigen sich laufend nach dem Stand des laufenden BPL-Verfahrens. Auch besteht die Möglichkeit, dass die Stadt ebenfalls Grundstücke vergeben kann. Es geht nicht um die optimale Lösung, sondern darum, wem man die Bereicherung gönnt. Man will nicht, dass das Becker-Areal vergoldet wird. 4 befangene Ortschaftsräte (Klam/Illwig). Siehe Ziffer 3.8 (Befangenheit). 6.6 Unklare Verantwortlichkeiten Kontroverse Diskussion am 01.10.07 (SR Weick, OV Doll) warum „An der Klam/Illwig“ und nicht „Gänsberg“ in den FNP aufgenommen wurde. Siehe Ziffer 4.6 (Erforderliche Abwägung mit Alternativen). 24.05.2007 BNN: Der Baubürgermeister hält sich aus der Diskussion heraus und orientiert sich am Kurs des OR. Der GR- Beschluss, die Dachneigung auf 28 ° zu erhöhen entspricht nicht den Vorstellungen des OR. Der GR hat die Möglichkeit, Entscheidungen zu treffen, die nicht dem Votum des OR entsprechen. 6.7 Suspektes Umweltgutachten Begründung und Hinweise weisen einen für den Text verantwortlichen Autor, sowie Erstell- und Fassungsdatum auf, die Anlage „Umweltbericht“ nicht. Wurde er am Schreibtisch erstellt, oder fand eine Begehung statt? Wer hat diesen Umweltbericht erstellt und war er befähigt dies zu tun? Der Umweltbericht wurde von der Stadt Karlsruhe erstellt. Laut Landschaftsplan Bei den § 24 a Biotopen (inzwischen § 32), die - 30 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Nachbarschaftsverband Karlsruhe (Mies+Mies Landschaftsplanung, Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe) ist im Gebiet „Klam/Illwig“ ein mittlerer bis hoher Anteil nach § 24 a NatSchG geschützter Biotope zu finden. Der Eingriff durch die geplante Nutzung als Wohnbaufläche wurde als erheblich, nur unter bestimmten Voraussetzungen vertretbar eingestuft. Nur ein geringer Teil der Ausgleichsmaßnahmen kann im Gebiet erbracht werden. Der Umweltbericht kommt jetzt zu einem anderen Ergebnis. im Landschaftsplan für den Nachbarschaftsverband Karlsruhe für das Gebiet Klam/Illwig aufgeführt sind, handelt es sich um die beiden Heckenzüge am Nord- und Südrand des Plangebietes wie unter Ziffer 4.5.3 der BPL-Begründung (Eingriffs- /Ausgleichsbetrachtung) nachzulesen ist. Im Sinne der Eingriffsminderung werden diese Biotope erhalten, so dass der Ausgleich weitgehend, aber nicht ganz im Plangebiet erfolgen kann. Um Ausgleich durchzuführen wurde das Plangebiet um die Fläche A 6 westlich des Grabens gegenüber dem ersten Planentwurf erweitert. Dem besonders gravierenden Eingriff in den Boden wird als schutzgutübergreifende Maßnahme die Umwandlung von 4125 m² Acker in Sandrasen im Stadtteilpark Jägerhausseen aus dem Ökokonto zugeordnet, weil schutzgutinterne Maßnahmen im erforderlichen Umfang nicht möglich sind Der unter Punkt 5 erwähnte Aspekt „Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild“ insbesondere im Zusammenhang mit der Viergeschossigkeit und der Erhöhung der Dachneigung findet keinerlei Beachtung findet. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild- /Stadtbild sind in Ziffer 1.2.2 (Prognose) des Umweltberichts behandelt. Auch wenn sich die Dachneigung der Bebauung durch GR- Beschluss von 22° auf 28 ° erhöht und damit letztlich auch die Gebäudehöhe, handelt es sich immer noch um flachgeneigte Dächer (bis 30°). Die Anzahl der Vollgeschosse erhöht sich dadurch ebenfalls nicht. 6.8 Baugebiet passt nicht zum ländlichen Charakter Eine viergeschossige Bauweise (3 sichtbare Vollgeschosse und ein ausbaufähiges Dachgeschoss) passt nicht nach Stupferich. Der BPL geht nicht von einer solchen Bebauung aus. Ohrfeige für Hausbesitzer in Stupferich, deren Häuser nur ein sichtbares Vollgeschoss und ein nicht nutzbares Dach aufweisen. Es versteht sich von selbst, dass das Maß der baulichen Nutzung ist nicht überall gleich ist/sein kann. Geschmack- und phantasielose angeblich nur 50 m lange Reihenhauszeilen. Siehe Ziffer 5.12 (Art der vorgesehenen Bebauung). Ein gesunder Walnussbaum (270 cm Stammumfang) fällt der Straße zum Opfer. Siehe Ziffer 4.3 (Verletzung der Baumschutzsatzung). Ein Gutachten der empirica (2003) analysiert, warum so viele Aufgrund der topographischen Lage sind der planerischen Freiheit hier Grenzen gesetzt. - 31 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Karlsruher ins Umland ziehen. Wesentliche Empfehlungen wurden missachtet: Stimmigkeit von Wohnungsbauprojekt und Lage in der Stadt. Ausnutzung des Genius Loci. Keine Achsmaße unter 7 m bei Reihen- und Stadthäusern. Mehr Spielraum bei den Gestaltungsmöglichkeiten (Planungskorridor mit Beratung). Aufgelockerte Bauweisen (kleinere Einheiten mit nur wenig Reihenhäusern je Riegel, versetzte Häuserfronten, vorgesetzte Balkone). Dennoch handelt es sich um ein Baugebiet von besonderer Qualität. Es handelt sich um eine aufgelockerte Bebauung. Die Achsmaße der Einzel- und Doppelhäuser liegen über 7 m, die der Reihenhäuser werden durch den BPL nicht festgelegt. 6.9 Familien mit Kindern Es wurden keine Maßnahmen festgelegt, um das einzig klar formulierte Ziel „mehr Familien mit Kindern nach Stupferich“ wirklich zu erreichen. Der BPL kann nur Baurechte schaffen, die auf die Bedürfnisse bestimmter Zielgruppen zugeschnitten sind. Mit der variablen Einteilung der Baugrundstücke im Bereich 4 sind auch kleinste Grundstücke unter 200 m realisierbar, die damit insbesondere von Familien ohne großen finanziellen Spielraum erworben werden können. Insgesamt entspricht die Lage des Gebietes am Ortsrand von Stupferich mit direktem Zugang zur freien Landschaft dem oft formulierten Wunsch von Familien mit kleinen Kindern. Ein zusätzlicher Kinderspielplatz wurde ebenfalls in der Planung berücksichtigt. 7. Anwohnerin Pfefferäckerstraße (auch Ziffer 6 der Anlage 2), Anwohnerin Pfefferäckerstraße (beide vertreten durch Rechtsanwalt), 25.10.2007 7.1 Pfefferäckerstraße 19 Eine kleine Teilfläche des Grundstückes Flst. Nr. 94916, Pfefferäckerstraße 19 liegt innerhalb des Plangebietes. Der betreffende Grundstücksteil wird als Verkehrsfläche benötigt. 7.2 Schriftsatz vom 10.05.2006 Die vorgetragenen Anregungen und Bedenken bleiben in vollem Umfang aufrecht erhalten, soweit sie nicht durch nachstehende Ausführungen modifiziert oder ergänzt werden. Zusammengefaßt in Anlage 2, Ziffer 6. - 32 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 7.3 Erforderlichkeit Es fehlt nach wie vor an der Erforderlichkeit. Mit § 1 a Abs. 2 BauGB 2007 wurde die Bodenschutzklausel nochmals verschärft. Mit dem BPL „Windelbachstraße – südlicher Teil“ findet eine solche Wiedernutzbarmachung von Flächen statt. Für eine weitere im FNP als geplante Wohnbaufläche dargestellte Außenbereichsfläche wurde bislang kein Aufstellungsbeschluss gefaßt. Eine ca. 5.35 ha große Fläche im Außenbereich wird umgenutzt. Bereits ohne diesen BPL sind Gebäude und Wohneinheiten in der in Ziffer 6.2 der Begründung genannten Anzahl realisierbar. Die Statistik erfaßt die im Baugebiet mögliche Bebauung. Es ist wünschenswert, wenn dies nicht die einzigen Wohneinheiten sind, die in Stupferich entstehen. 7.4 Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung Der hochwertige Baum- und Gehölzbestand ist nicht zutreffend und ausreichend gewürdigt und nur unvollständig in die Bilanzierung eingestellt. Fotodokumentation, Luftbild mit hineinprojiziertem BPL und den markierten Baum- und Gehölzstandorten. In den Fotomontagen werden jeweils nur die geplanten Gebäude angedeutet, nicht aber die geplanten Bäume. Vorgesehen sind allein 67 Straßenbäume. Hinzu kommen Baum- und Strauchgruppen auf den Ausgleichsflächen am Kreisel und westlich der Pfefferäckerstraße. Die Lücken in der Bepflanzung an der Karlsbader Straße werden ebenfalls durch Gehölze geschlossen. Auch die geplante Streuobstwiese im Südwesten des Plangebietes dient der Aufwertung des Landschaftsbildes. In Betracht zu ziehen ist außerdem die Bepflanzung der Privatgärten. Die Gesamtheit der geplanten Bepflanzungen in Verbindung mit den erhaltenen Hecken und Bäumen trägt wesentlich zur Einbindung des Neubaugebietes in die Landschaft bei. Insbesondere ältere Bäumen und Gehölze sind auch Nist- und Brutstätten von geschützten Arten im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie. Siehe Ziffer 5.10 (Bedenken zum Erhalt der Natur). Es handelt sich um eine größtenteils intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Planung verspricht, zumindest aus Sicht des Natur- und Artenschutzes, einen höheren Anteil an naturnahen Flächen und Biotopen. Im Umweltbericht wird der Eindruck vermittelt, es handle sich überwiegend um großflächig agrarisch genutzte Flächen mit hohem Aufheizungspotential denen naturschutzfachlich eine geringe Wertigkeit zukomme und deren Umwidmung zu Bauland kaum Einfluss auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion der Landschaft habe. Es gibt neben Siehe u.a. Ziffer 13.3 (Prof. Dr. G. Philippi) und Anlage 2, Ziffer 11.2 (Eingriff in das Landschaftsbild). - 33 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Maisäckern auch kleinere Ackerparzellen (differenziert und vielfältig benutzt zum Anbau von Gemüse und sonstigen Feldfrüchten). Es findet keine Arrondierung statt. Die geplante Bebauung fällt klar aus der bisher vorhandenen kompakten und abgerundeten Ortsbebauung heraus und ragt als massiver Sporn in die Kultur- und Erholungslandschaft hinein. Siehe Ziffer 3.10 (Zerstörung des Ortsrandgebiets „Hinterm Zaun“). Der sich den Erholungssuchenden bietende Blick in eine aufgelockerte und abwechslungsreiche Landschaft wird durch die geplante Bebauung massiv gestört. Eine genaue fachgerecht erstellte Landschaftsbild- und Erholungsfunktionsanalyse wird die hier getroffenen Aussagen klar bestätigen. Siehe Anlage 2, Ziffer 11.2 (Eingriff in das Landschaftsbild). Die Intensität der geplanten Bebauung ist im Hinblick auf Landschaftsbild und Erholungsfunktion nicht bzw. nicht ausreichend untersucht. Die Aussage des Umweltberichts, wonach die flachgeneigten Satteldächer eine „behutsame Einbindung der Neubebauung in die freie Landschaft“ ermöglichen, ist falsch. Der Umweltbericht bezieht sich dabei noch auf den dem Gemeinderat am 17.07.2007 vorgelegten BPL-Entwurf (DN 22°). In dieser Sitzung wurde die DN auf zwingend 28° festgesetzt. Die betreffende Aussage im Umweltbericht wurde nicht geändert, da man auch noch bei 28° von flachgeneigten Dächern sprechen kann. Wenngleich die geänderte Dachneigung sich optisch bemerkbar machen wird, ändert sich nichts an der Grundaussage. Ziffer 1.2.4 des Umweltberichtes: Es besteht eine planadäquate anderweitige Planungsmöglichkeit: niedrigere Gebäudehöhen und niedrigere Dachneigung (solange nicht mangels Erforderlichkeit auf die Planung verzichtet werden muß). Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Über die Frage der Höhenentwicklung wird der Gemeinderat befinden. Es ist fraglich, ob jede Modifizierung der Planung eine planadäquate anderweitige Planungsmöglichkeit darstellt. Die Aussage, wonach die wesentlichen wertvollen Gehölzbestände und Ein Spielplatz stellt einen wesentlich geringeren Eingriff dar als eine Bebauung. Der vorhandene Baumbestand bleibt erhalten. Die Fläche wird - 34 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Wiesenflächen (teilweise) erhalten bleiben und aufgewertet würden ist nicht zutreffend: Anlage eines Spielplatzes westlich des Bereiches 5. Damit findet ein Eingriff statt. nicht versiegelt, sondern bis auf die Fallschutzbereiche als extensive Rasenfläche gepflegt. Auch die denkbaren Alternativstandorte liegen innerhalb von geplanten Ausgleichsflächen und im Süden ebenfalls in der Nachbarschaft zu einer geschützten Hecke. Hinzu kommt hier die für einen Kinderspielplatz ungünstige Nähe zu einer stark befahrenen Straße. 7.5 Anträge 7.5 1 Verzicht auf das Baugebiet Mangels Erforderlichkeit und zur Vermeidung eines eklatanten Eingriffs in die Landschaft soll auf das Baugebiet verzichtet werden. Siehe oben. Der Gemeinderat wird hierüber befinden. 7.5.2 Reduzierung des Eingriffs in das Landschaftsbild Eingeschossige Bebauung mit Dach- oder Untergeschossausbau (also insgesamt zweigeschossige Nutzung) mit Satteldächern mit einer Dachneigung von 22°, vergleichbar der Bebauung an der Pfefferäckerstraße. Wandhöhe straßenseitig max. 4,5 m ohne Abgrabungen talseitig über die gesamte Gebäudebreite bis auf UG Fußbodenniveau. Diese Art der Bebauung entspricht nicht dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Hiermit wäre lediglich die Verringerung der Dachneigung vereinbar, die jedoch dem eindeutigen Votum des Gemeinderates widerspricht. 7.5.3 Länge der Baufenster In den Bereichen 4 und 6 sollen die Baufenster auf max. 24 m beschränkt werden, so dass nur Einzel-, Doppel- und Dreierreihenhäuser möglich sind. Siehe Ziffer 5.12 (Art der vorgesehenen Bebauung). 7.5.4 Wohnweg Flst. Nr. 94919 Keine Kfz-Verbindung über den bisherigen Wohnweg Flst. Nr. 94919 zur Pfefferäckerstraße. Der Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und dem geplanten Baugebiet dient lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungs- (Abfallentsorgung) und Rettungsfahrzeuge (z.B. Feuerwehr). Für den übrigen Kfz-Verkehr wird die Straße gesperrt, da die Haupterschließung des neuen Baugebiets über die Karlsbader Straße (K 9653) erfolgen soll. 7.6 Fremde Anregungen und Bedenken Im Hinblick § 47 Abs. 2 a VwGO wird Bezug genommen auf alle im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Bedenken (hinsichtlich der Ziffer 5 In einer späteren Normenkontrollklage können somit weitere Argumente vorgetragen werden (Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Präklusionswirkung). - 35 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung oben auch die der ersten öffentlichen Auslegung). 7.7 Fehlende Unterlagen Eine weitergehende Stellungnahme ist nicht möglich, da folgende Unterlagen nicht offengelegt wurden: schallgutachterliche Beurteilung, der vollständige Bericht bzw. das vollständigen Gutachten des Fachgutachters betreffend die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung, die Untersuchungen zu den artenschutzrechtlichen Fragestellungen, das Gutachten bzw. die Studie, die Grundlage der Umweltprüfung und des Umweltberichtes ist, sämtliche Stellungnahmen der Fachbehörden, die im Zuge der Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangen sind, insbesondere auch die Stellungnahmen der Naturschutzverbände. Alle maßgeblichen Aussagen sind in den Bebauungsplan bzw. den Umweltbericht eingeflossen. Die Überprüfung der Inhalte bleibt dem Normenkontrollverfahren vorbehalten. 8. Anwohner Rieslingstraße (auch Ziffer 7 der Anlage 2), 25.10.2007 8.1 Heranrücken an die A 8 Bei der Begradigung der Langensteinbacher Kurve hat sich fast die gesamte Bevölkerung einschließlich Ortschaftsrat (OR) dafür eingesetzt, ein Näherrücken der Autobahn A 8 an den Ortskern von Stupferich zu verhindern. Jetzt setzt sich der OR für dieses Baugebiet ein und möchte Stupferich damit noch näher an die A 8 heranführen. Siehe Ziffer 3.9 (Heranrücken der Bebauung an die Autobahn). Wurde bereits in der Bürgeranhörung angesprochen (Anlage GR- Vorlage 611). 8.2 Alternative „Gänsberg“ Die bessere Alternative wäre das Gebiet „Gänsberg“ gewesen. Kein Politiker konnte nachvollziehbar erläutern (01.10.07), warum „An der Klam/Illwig“ und „Am Hachenmantel“ in den FNP als Siehe Ziffer 4.6 (Erforderliche Abwägung mit Alternativen). - 36 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Bauerwartungsland aufgenommen wurde. 8.3 Planungskonzept Stupferich Eine ganzheitliche Planung ist nicht erkennbar. Nach Aussage der Politiker existiert für die Entwicklung Stupferichs weder eine Vision noch eine Strategie sondern nur eine ungefähre Vorstellung. Während einige eine maßvolle Weiterentwicklung propagieren, sprechen andere von einer angestrebten Verdoppelung der Bevölkerung von Stupferich. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf), Diskussion Siedlungskonzept (FNP 2010). Planung sollte unter anderen Prämissen stattfinden. Dieses blinde Herumtappen wird im Endeffekt nur zu immensen Kosten für die Unterhaltung einer unnützen Infrastruktur führen. Diffamierende Unterstellung. 8.4 Anderweitige Deckung des ev. vorhandenen Bedarfs an Bauflächen Vorhandene Baulücken Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Nachverdichtung im Ortskern Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). Nutzung Industriebrache „Becker- Areal“ für Wohnnutzung Siehe Ziffer 5.6 (Konversionsfläche Becker- Areal). 8.5 Raubbau an der Natur Lebensraum und Jagdflächen für viele Tiere (Greifvögel, Fledermäuse, etc.) wird geopfert. Siehe Ziffer 5.10 (Bedenken zum Erhalt der Natur), siehe Anlage 1 (Ziffer 11.4) Fällen erhaltenswerter Bäume. Siehe Ziffer 4.3 (Verletzung der Baumschutzsatzung). Schädigung von Feuchtgebieten und Biotopen. 8.6 Verkehrssituation in Stupferich Die Verkehrssituation in Stupferich ist zumindest in Bezug auf den Durchgangsverkehr chaotisch. Der Verkehrslärm in Teilen von Stupferich ist nicht akzeptierbar und auf Dauer mit Sicherheit gesundheitsschädlich. Die Verkehrslärmbelastung in der Ortsdurchfahrt von Stupferich entspricht typischen vergleichbaren Ortsdurchfahrten wie z.B. in Durlach der Rittnertstraße oder in Palmbach der Talstraße bzw. in Grünwettersbach der Straße Am Wetterbach. Für vorhandene, sehr nahe an der Straße befindliche Wohngebäude, gewährt die Stadt Karlsruhe Zuschüsse zum Einbau von Schallschutzfenster. 8.7 Mangelnder Baubedarf in anderen Stadtteilen und umliegenden Gemeinden „Ob den Gärten“, „Im Winterrot“ sind wohl ohne weiteres nicht verkaufbar. Lt. BNN vom 25.10.07 wird für diese Baugebiete ein Siehe Ziffer 6.1 (keine Bedarfsermittlung, keine Ziele, kein ganzheitliches Konzept). - 37 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Aktionsplan für die Vermarktung erarbeitet. Allein bei www.immonet.de stehen im PLZ-Bereich 76228 32 Ein- oder Zweifamilienhäuser zum Verkauf. Darunter auch das ein oder andere Objekt in Stupferich. Macht sich der Wegzug von Pfizer schon bemerkbar? Es handelt sich immer um eine Momentaufnahme: am 27.11.2007, 16.15 Uhr wurden bei immonet lediglich vier Wohnhäuser in Stupferich gefunden (eines bereits verkauft, eines projektiert, eines zum Kaufpreis von 395.000 Euro und eines zum Kaufpreis von 550.000 Euro, hinzu kommen die Kosten der Renovierung.) 8.8 Rat an die Verantwortlichen Einstellung der Planung (Verschwendung von Steuergeldern), Entwicklung von Stupferich unter ganzheitlichen Aspekten mit professioneller Hilfe, ohne Sachzwänge die beste Lösung zu finden, sich der sachlichen Diskussion stellen und nicht in Verteidigungsstrategien verfallen. 8.9 Verweis auf andere Stellungnahmen Verweis auf die unter Ziffern 7, 4, 5 und 6 zusammengefaßten Stellungnahmen. 9. Anwohner Traminerstraße, 25.10.2007 9.1 Klimatische Auswirkungen der geplanten Bebauung Nach der Untersuchung zu den Belastungsgrenzen des Raumes Karlsruhe“ der Stadt Karlsruhe aus dem Jahre 1995 ist der Ortskern wegen seiner topographischen Lage und seiner Bebauung eine Wärmeinsel. Die Wärmebelastung wird in den Plänen mit der Nr. B 7.1, B 7.2 und B 7.3 dargestellt. Die besagte landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nach den Plänen B 7.4 und B 7.5 ein Kalluft(entstehungs) gebiet. Sie ist muldenartig ausgebildet, öffnet und neigt sich zum Ortskern hin. Somit fließt aus dieser Richtung Kaltluft in den Ortskern. Es ist davon auszugehen, dass durch das Bebauungsgebiet der Kaltluftstrom gebremst oder gar verhindert wird und sich die Wärmebelastung im Ortskern Die im Rahmen der Belastungsgrenzen-Studie angestellte Untersuchung zur Wärmebelastung dokumentiert für Stupferich wie für andere bebaute Stadtteile eine erhöhte Wärmebelastung im Vergleich zur unbebauten Umgebung. Plan B 7.3 der Studie zeigt, dass sich die Wärmebelastung im Ortskern von Stupferich trotz der damals noch zusätzlich geplanten gewerblichen Baufläche „Seidersgrund“ nicht erhöht. - 38 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung wegen des fehlenden Luftaustausches erhöht. Diese irreversible Beeinträchtigung für den Ortskern muß ausgeschlossen werden. 9.2 Oberflächenwasser Wegen der Bodenbeschaffenheit und Hanglage wird das Oberflächenwasser in den Graben zwischen Baugebiet und Kreisstraße eingeleitet. Der Graben mündet in die unterirdische Hauptentwässerungsleitung. Vor Jahren wurde das am Rand des Bebauungsgebiets befindliche Regenrückhaltebecken gebaut, um bei stärkeren Regenfällen die regelmäßigen Überflutungen des Ortskerns abzuwenden. Bei den meistens aus südwestlicher Richtung kommenden Regenfällen füllte sich die Hauptentwässerungsleitung mit dem aus der Flur stammenden Oberflächenwasser. Das im Ortskern anfallende Regenwasser konnte nicht mehr abfließen und floss überirdisch ab. Mit der Einleitung des Oberflächenwassers aus dem Baugebiet in den Graben neben der Kreisstraße wird die durch das Regenrückhaltebecken erreichte Wirkung beeinträchtigt. Es ist zu prüfen, ob die Kapazität der Hauptentwässerungsleitung so ausreichend ist, dass eine Überflutung des Ortskerns ausgeschlossen werden kann. Durch die Geologie der Vorbergzone mit den Lösshängen sind Starkniederschläge schon immer für Stupferich problematisch gewesen. Unabhängig von einer Bebauung oder Oberflächenversiegelung fließen die Wassermassen bei Starkregen oberflächig ab. Die Boden sind nicht in der Lage, die Wassermengen, die oft in sehr kurzer Zeit fallen, aufzunehmen. Bei der 2004/2005 durchgeführten umfassenden hydodynamischen Kanalnetzberechnung mit Langzeitsimulation wurde die Erschließungsgebietsfläche berücksichtigt und in das Kanalmodell eingearbeitet. Für das Baugebiet wird bergseitig ein Hanggraben angelegt, der in das neue Regenrückhaltebecken Zennerklamm einmündet. Das oberflächig zuströmende Regenwasser aus der Feldflur wird somit zum Becken abgeleitet. Die Wassermengen, die bisher unmittelbar aus dem Hang über die Grabenverrohrung abfließen, werden zukünftig reduziert. In Hanggebieten gilt allgemein, dass sich Straßen bei Starkregen kurzfristig in Bachläufe verwandeln können und tiefliegende Haus- und Kellereingänge, Garagenabfahrten und Fensteröffnungen massiv überflutungsgefährdet sind. Schutzmaßnahmen gegen eine straßenseitige Überflutung können nur von privater Seite durch bauliche Vorkehrungen an den Gebäuden getroffen werden. Extremniederschläge sind ein Naturereignis, bei dem ein technisch nicht beherrschbares Restrisiko für den Einzelnen verbleibt. Auch bei einem ausreichend dimensionierten Kanalnetz bringen die Starkregen kurzfristig einen Rückstau im Kanalnetz, im Extremfall sogar eine Überflutung der Straßen. Aus wirtschaftlichen, - 39 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung aber auch aus technischen Gründen, ist es nicht vertretbar, ein Kanalnetz zu bauen, das jedes Starkregenereignis schadlos abführen kann. 10. Anwohnerin Rieslingstraße, (auch Ziffer 7 der Anlage 2), 25.10.2007 10.1 Gebäudehöhe Wie Ziffer 11.1. 10.2 Bedarf Wie Anlage 2, Ziffer 7.6 (Bedarf). Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). 10.3 Schallimmissionen (Autobahn) Die aus der Nähe zur A 8 resultierende Lärmbelastung wird künftige Bewohner abschrecken. Siehe Ziffer 3.6 (Lärmbelastung). 10.4 Weitere im FNP vorgesehene Baugebiete Wie Anlage 2, Ziffer 7.9 Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). 10.5 Kinder, ältere Mitbürger Das Baugebiet ist weder für Kinder noch für ältere Mitbürger geeignet. Siehe Anlage 2, Ziffer 7.3 (Behindertengerechte Bauweise). Verkehrsberuhigte Bereiche, Kinderspielplatz, kein Durchgangsverkehr... 10.6 Bauzwang Wie Anlage 2, Ziffer 7.8. Siehe Anlage 2, Ziffer 7.8 (Bauzwang). 10.7 Eingriff in Natur und Landschaftsbild Wie Anlage 2, Ziffer 7.1 Siehe Ziffer 8.5 (Raubbau an der Natur). 11. Anwohner Rieslingstraße (auch Ziffer 7 der Anlage 2), 26.10.2007 11.1 Höhenentwicklung der Gebäude Die Bedenken aus der ersten Offenlage wurden von den Politikern nicht ernst genommen. Anstelle die Gesamthöhe der Gebäude zu reduzieren, wurde diese durch die geänderte Dachneigung (28°) noch um 64 cm erhöht. Das ist mehr als Ignoranz. 11.2 Einbindung in die Landschaft Die wie eine Kaserne aussehenden Reihenhäuser haben nichts mit einer moderaten, in die Landschaft integrierten und dem ländlichen Charakter angepassten Bebauung zu tun. Im Übergang zur freien Landschaft sind Einzelhäuser vorgesehen. Im übrigen sind Reihenhäuser sind unmittelbarer Nachbarschaft bereits vorhanden. Siehe hierzu auch Anlage 2, Ziffer 11.2 (Eingriff in das Landschaftsbild). 11.3 Bedarf Aufgrund der vielen Baulücken in Stupferich wird der dringende Bedarf an Baugebieten bezweifelt. Siehe Ziffer 4.2 (Bedarf). In Palmbach muss jetzt ein Internetauftritt den Baugebieten „Im Winterrot“ und „Ob den Gärten“ mehr Dynamik verleihen. Ist der Baubedarf in Karlsruhe doch nicht Siehe Ziffer 6.1 (keine Bedarfsermittlung, keine Ziele, kein ganzheitliches Konzept). - 40 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung so groß wie erhofft? Wer ein Freizeitbad plant - über dessen Notwendigkeit sich auch streiten läßt – und die Parkplätze vergisst, hat wohl auch sonst den Überblick verloren. Der Stellplatznachweis ist erbracht. Es wird ein Parkdeck errichtet, eine Tiefgarage, darüber hinaus werden weitere Stellplätze frei, die bislang noch nicht zur Verfügung standen. 12. Landratsamt Karlsruhe, 28.09.2007 12.1 Zisternen Es ergeben sich keine neuen Bedenken oder Anregungen. Das Landratsamt Karlsruhe hat mit Schreiben vom 10.10.2005 Stellung genommen. Diese Stellungnahme wurde bereits in der Anlage zur Gemeinderatsvorlage Nr. 611 (22. Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2006) behandelt. 13. Naturschutzbehörde, 10.10.2007 13.1 Verweis auf frühere Stellungnahmen Verweis auf Stellungnahmen vom 25.08./13.10.2004, 07.12.2005 sowie auf die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und 05.12.2005. Mit Schreiben vom 13.10.2004 wird lediglich die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 übersandt. Übrige Stellungnahmen werden nachfolgend aufgeführt (kursiv). 13.2 Gravierender landschaftlicher Eingriff Die Naturschutzbehörde spricht sich unverändert gegen eine Überplanung des Gebietes aus. Es handelt sich um einen gravierenden landschaftlichen Eingriff. Die Naturschutzbehörde hat (nach Beratung im Naturschutzbeirat) im Zuge der Anhörung zum FNP-2010 hierzu ablehnend Stellung genommen hat. Die behördliche Bindungswirkung des FNP greift daher nicht. An der ablehnenden Stellungnahme wird festgehalten. Das Schreiben der Naturschutzbehörde vom 25.08.2004 ist gleichen Inhalts. Es ist zutreffend, dass die Bindungswirkung des FNP hier nicht greift. An diesem grundsätzlichen Votum ändert auch die von UA/Ö mit Schreiben vom 08.10.2007 mitgeteilte Einschätzung, wonach die Planung geeignet sei, „die Lebensgrundlagen der Zauneidechsen nicht nur zu erhalten, sondern sogar zu verbessern“, nichts. 13.3 Prof. Dr. G. Philippi, Naturschutzbeauftragter, vom 02.10.2004: Es handelt sich um eine überwiegend ackerbaulich genutzte Fläche, mit kleinen Wiesenresten Diese Stellungnahme bezieht sich naturgemäß auf eine ältere Planfassung, bei der noch keine Heckenpflanzung entlang der rückwärtigen - 41 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung und einzelnen Obstbäumen. Aus ökologischer Sicht kann ich diese Fläche nicht allzu hoch einstufen. Doch würde die Bebauung einen neuen Ortsrand nach Westen hin schaffen, der etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufen würde. Es wäre sicher nicht leicht, diesen entsprechend einzugrünen. (Der bisherige Ortsrand, in Nordwest-Südost-Richtung verlaufend, ist ordentlich in die Landschaft eingebunden, wenn auch nicht optimal eingebunden!) Grundstücksgrenzen im Bereich 1 vorgesehen waren. Auch die Baumpflanzungen auf den Ausgleichsflächen A 5 und A6 (seinerzeit auch nicht im Plan enthalten) binden das Baugebiet in die Landschaft ein. Zumal käme der neue Siedlungsrand teilweise in die Nähe von Gebüschen (§ 24 a-Biotope) und würde für diese Flächen sicher Belastungen bringen. Die Bebauung hält einen ausreichenden Abstand zu den Biotopen (jetzt § 32) ein. Die Ausgleichsmaßnahme A 3 sieht die Pflanzung weiterer Hecken vor. Nicht zu vergessen ist die Verlärmung durch die Autobahn – es handelt sich sicher nicht um eine besonders gute Wohnlage. Siehe Ziffer 3.6 (Lärmbelastung). Eine Bebauung der Fläche würde auch bedeuten, dass die Bevölkerung von Stupferich eine etwas weitere Wegstrecke hätte, um in die Erholungsgebiete südwestlich des Ortes zu gelangen. Dies erscheint vertretbar. Es gibt auch sehr viele Bürger, die gerne durch Neubaugebiete spazieren. Aus diesen Gründen bin ich gegen die Erweiterung des Baugebietes Illwig. 13.4 Naturschutzbehörde vom 07.12.05 Verweis auf bisherige Stellungnahmen und Übersendung des Schreibens des Naturschutzbeauftragten vom 05.12.2005. 13.5 Prof. Dr. Georg Philippi, Naturschutzbeauftragter vom 05.12.2005 „Über diesen BPL bin ich keineswegs erfreut. Langsam stößt Karlsruhe mit seinen Siedlungsflächen an seine Grenzen (oder ist schon daran gestoßen). In meiner 1. Stellungnahme habe ich mich gegen eine Bebauung der Fläche ausgesprochen. Ich bin Die Frage der Belastungsgrenzen wurde bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans diskutiert. - 42 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung weiterhin gegen eine Bebauung, auch wenn es aus der Sicht des Naturschutzes keine besonders schwerwiegenden Argumente dagegen gibt. Zwar wird nach dem Plan der Gebüschriegel im nordwestlichen Teil der Fläche geschont. Dieses Gebüsch zusammen mit einem angedeuteten Hohlweg halte ich für besonders wertvoll. Von der Straße ist er nur 20 m entfernt, teilweise liegt die Straße noch näher am Gebüsch. Ein Kinderspielplatz (Wohl mehr ein „Plätzle“) ist geplant. Das bedeutet unweigerlich eine Belastung des Gebüschriegels. Da wird Abfall entsorgt, angefangen von einer Eistüte bis hin zu Gartenabfällen der Anwohner. Wer reinigt das Gebüsch? Gerade in diesem Bereich wäre eine Überarbeitung des Planes wünschenswert (d.h. eine Reduzierung der bebauten Fläche und eine Vergrößerung der Freiräume). Siehe oben Ziffer 7.4 (Eingriffs-/Aus- gleichsbetrachtung). Die Gefahr einer Belastung des Gebüschriegels durch Abfallentsorgung ist auch ohne Kinderspielplatz gegeben. Vielleicht verhindert aber auch die soziale Kontrolle durch die Besucher des Spielplatzes das Entsorgen von Gartenabfällen durch die Anwohner. Sollte sich tatsächlich die Gefahr einer Belastung des Gebüschriegels ergeben, besteht die Möglichkeit, diesen zum Spielplatz hin abzuschirmen. Die Anlage von Wiesen ist zu begrüßen. Hoffen wir, dass dafür auch ein Fachmann hinzugezogen wird. – Bei der Anlage neuer Hecken gibt es aus Naturschutz- Sicht nur wenige Einwände: Man könnte den Wasser-Schneeball (Gewöhnlichen Schneeball, Virburnum opulus) hinzufügen (keinesfalls den Wolligen Schneeball, V. lantana). Dafür sollte man den Crataegus laevigata (im Gebiet selten) streichen. Und von Cr. monogyna sollte man nur auf heimische Sippen zurückgreifen. Pflanzung eines Speierlings wäre zu begrüßen, vielleicht auch eines zweiten Exemplares. Der Speierling war im Gebiet schon immer selten (der Baum kommt mehr im Keuper- Gebiet des Strombergs vor).“ In Ziffer 2.3.2 des öffentlich ausgelegten BPL- Entwurfes (Einfriedigungen) ist der Gewöhnliche Schneeball (auch Wasser- Schneeball genannt) anstelle des seinerzeit vorgesehenen Wolligen Schneeballs angeführt. Crataegus laevigata ist in Ziffer 10 der Hinweise gestrichen. Der Speierling ist als Baumpflanzung in A4 vorgesehen. - 43 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 14. Immissionsschutzbehörde, 12.10.2007 14.1 Schallimmissionen Die Schallimmissionen überschreiten in Teilen des Plangebietes sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch der Verkehrslärmschutzverordnung. Die Festsetzungen enthalten daher entsprechende Anforderungen des passiven Lärmschutzes. Es sollte dargelegt werden, warum den passiven Schallschutzmaßnahmen der Vorzug vor aktiven Schallschutzmaßnahmen gegeben wurde. Die Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1 und der Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV an den nächstliegenden Wohngebäuden ist begründet durch Schallimmissionen der K 9635. Aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der K 9635 erfüllen aufgrund der Topographie und der Offenhaltung im Bereich der Erschließungsstraße, der Fußgängerüberwege und des landwirtschaftlichen Wegs nicht die erforderlichen Abschirmungen, weshalb passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt wurden. 15. Gemeinsame Stellungnahme der Naturschutzverbände, 20.10.2007 15.1 Vorläufige Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Aufgrund fehlender Erhebungen zu Innenentwicklungsmöglichkeiten und damit Verstoß gegen § 1a Ziffer 2 BauGB und das Ziel 3.1.9 Landesentwicklungsplan wird um Einstellung des Verfahrens gebeten. Siehe nachfolgende Ausführungen. 15.2 Grundsätzlicher Bedarf/Aufgabe und Notwendigkeit Der Bebauungsplan verstößt gegen das BauGB, insbesondere gegen § 1 a Ziffer 2 (sparsamer Umgang mit Grund und Boden). Siehe oben Ziffer 4.2 (Bedarf). Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen wie die Umnutzung leer stehender Gebäude und Schuppen usw. sind aber nur möglich, wenn die Gemeinde die notwendigen Daten erhoben hat. Dies ist nicht der Fall. Siehe oben Ziffer 4.2 (Bedarf). Verstoß mindestens gegen das Ziel 3.1.9 des LEP 2002: „Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen....“. Siehe oben Ziffer 4.2 (Bedarf). Ziele der Raumordnung sind zwingend zu beachten, sie Dies ist zutreffend. Die Ziele des Landesentwicklungsplans lassen jedoch je nach - 44 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung unterliegen nicht der Abwägung der Gemeinde. Konkretisierungsgrad nachfolgenden Planungen Spielräume zur Ausfüllung und Verfeinerung. Siehe oben Ziffer 4.2 (Bedarf). Ministerpräsident Oettinger hat in seiner Regierungserklärung die Rückführung des Flächenverbrauchs auf „Netto Null“ als Ziel vorgegeben (Umweltplan, Aktionsbündnis „Flächen gewinnen in B.-W.“ Zitat aus der Presseerklärung von Umweltministerin Gönner v. 03.05.07 (rückläufige Bevölkerungsentwicklung in B.-W. ab 2012, immer mehr ältere Menschen, Baugebiete auf der grünen Wiese werden sich nicht mehr füllen, Trend zum Leben in der Stadt, Innen- vor Außenentwicklung, ...). Siehe oben Ziffer 4.2 (Bedarf). Keine nachhaltige Entwicklung erkennbar, kein eindeutiger Wille, die Möglichkeiten zur Steuerung des Flächenverbrauchs auszuschöpfen. Möglichkeiten der Innenentwicklung werden durchaus genutzt. 15.3 Bevölkerungsentwicklung Es wird zwar die Tatsache der stagnierenden Bevölkerungszahlen eingeräumt, andererseits aber die pauschale und undifferenzierte Behauptung aufgestellt, der Bedarf der Bürger an Wohnraum sei ungebrochen. Diese Aussage wird dann unzulässiger Weise auf das Planungsgebiet mit seiner auf eine spezielle Bevölkerungsgruppe zielenden Struktur angewandt. Die Behauptung, „Aufgabe der Stadt ist es, den Bürgern ein entsprechendes Baulandangebot bereitzustellen; dies auch vor dem Hintergrund ständiger Abwanderung ins Umland“ kann nicht hingenommen werden. Grund und Boden als nicht vermehrbares Gut kann aus ökologischen wie ökonomischen Gründen nicht durch vorsorgliches Vorhalten für eine Die zitierten Zahlen entstammen der „Integrierten Bevölkerungsvorausrechnung der Stadt Karlsruhe“ des Amtes für Stadtentwicklung aus dem Jahre 2003. Diese Vorausrechnung basiert auf den Bevölkerungsdaten des Jahres 2002 und den zum damaligen Zeitpunkt erkennbaren Entwicklungstrends. Diese Berechnung ist überholt. Zwischenzeitlich hat das Amt für Stadtentwicklung im Jahr 2006 die aktualisierte Vorausrechnung „Demographischer Wandel in Karlsruhe – Erste Ergebnisse der kleinräumigen Bevölkerungsprognose 2005 – 2030“ vorgelegt. Diese Vorausrechnung basiert auf dem Bevölkerungsstand des Jahres 2005 und befaßt sich vertieft mit der Bevölkerungsentwicklung in den Karlsruher Stadtteilen. Gegenüber den Berechnungen des Jahres 2002 haben sich die grundlegenden - 45 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung eventuelle Inanspruchnahme als Dispositionsmasse dienen. Im Übrigen hat die Stadt auch kürzlich wieder betont, dass sie nicht unter Abwanderungsproblemen leide. Die vom Statistischen Amt erstellte „Integrierte Bevölkerungsvorausberechnung der Stadt Karlsruhe„ geht in Stupferich von 2002 bis 2015 von einem Bevölkerungsrückgang von 221 bis 383 Personen (-7,6 % bis -13,2 %) aus, wobei der Anteil der Kleinkinder von 2,3 % auf 2,0 %, der Anteil der Kindergartenkinder von 2,7 % auf 2,1 % sinkt und der Anteil der Senioren von 16 % auf 19,7 % steigt. Selbst bei günstigem Szenario nimmt die Bevölkerung in Stupferich und insgesamt ab. Die Zahl der Kleinkinder und damit der Anlass für das Häuschen im Grünen nimmt erheblich ab, die Zahl der Senioren nimmt überproportional zu, kleine Haushalte nehmen zu, Mehrpersonenhaushalte ab. Der BPL blendet die reale Entwicklung bewußt aus und operiert mit Wunschdenken. Die Anträge auf Baugenehmigungen bzw. die Nachfrage nach Bauplätzen in Stupferich ist nachweislich mehr als bescheiden. Sie können durch die im Ort vorhandenen freien Bauplätze gedeckt werden. Rahmenbedingungen besonders für Städte und Regionen im Süden und Südwesten der Bundesrepublik geändert. Zwar ist bundesweit in der Summe der allgemeine Trend des Bevölkerungsrückgangs und der Überalterung der Bevölkerung weiterhin ungebrochen, doch laufen diese Entwicklungen räumlich sehr viel differenzierter ab. Insbesondere haben Städte in Baden- Württemberg und Bayern – darunter auch Karlsruhe – auf Grund ihrer guten wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren gegen den allgemeinen Trend stetig an Bevölkerung gewonnen. Die wohnberechtigte und Wohnraum nachfragende Bevölkerung hat in Karlsruhe in den Jahren 2002 bis 2006 von 294.773 auf 300.134 Personen zugenommen. Sie wird nach der aktuellen Vorausrechnung auch in den kommenden Jahren bis zum Jahr 2014/2015 noch weiter ansteigen (auf ca. 306.700 Personen im „realistischen Szenario“). In diesem Zusammenhang wird auch die Bevölkerung des Stadtteils Stupferich im Gegensatz zu früheren Berechnungen (2002) nicht zurückgehen, sondern noch leicht zunehmen (2010: 2.960 Ew). Ohne weitere Bebauung und damit ohne Teilhabe am allgemeinen Zuzug nach Karlsruhe würde die Bevölkerung Stupferichs dagegen zurückgehen, bis zum Jahr 2010 wäre mit einem Rückgang auf 2.800 Personen zu rechnen. Gerade die in der gemeinsamen Stellungnahme der Naturschutzverbände genannten Hinweise auf eine „rückläufige Zahl der Kleinkinder einer steigenden Zahl der Senioren“, die auf den Ergebnissen der alten Prognose beruhen, machen deutlich, dass eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung ausdrücklich darauf achten muss, dass in Stupferich die vorhandene Infrastruktur (Kindergärten, Schule u.ä.) kontinuierlich, nachhaltig und effizient ausgelastet werden kann. Eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum - 46 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung der Stadt Karlsruhe ist deshalb angezeigt. Die Größe einer für die Sicherung der örtlichen Infrastruktur tragfähigen Siedlungseinheit erreicht Stupferich bislang nicht. 15.4 Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, vgl. Regionalplan. Die Begründung nimmt auf diese überörtliche rechtsverbindliche Vorgabe keinen Bezug. Siehe oben Ziffer 4.1 (Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben). Stupferich stellt gemäß Regionalplan kein keinen Siedlungsbereich dar und ist somit kein Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung. Siehe oben Ziffer 4.1 (Nichtbeachtung überörtlicher Planungsvorgaben). 15.5 Schutzgut Pflanzen und Tiere Es wird unterstrichen, dass die sich im Nordwesten des Plangebietes beiderseits des Weges hinziehenden Hecke bleibt erhalten. Nicht berücksichtigt wird, dass dadurch der Begehungsdruck (Spazierweg, Hundeausführweg) so erheblich werden dürfte, dass das derzeitige Vorkommen des Pirols (schutzwürdige Vogelart) zum Erlöschen kommen wird. Siehe Ziffer 7.4 (Eingriffs-/Ausgleichsbe- trachtung). Es fehlen die Daten der Freilanderhebung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten nach § 42/ § 62 BNatSchG. Diese sind notwendig, um die Betroffenheit von besonders geschützten Arten (auch des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie beurteilen zu können. Die Behauptung, bei Nichtdurchführung der Planung trete gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein, ist deshalb spekulativ. Einzelkartierungen wurden seinerzeit durchgeführt, wenn sich begründete Hinweise auf das Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten ergaben. Es fehlt also die zugehörige artenschutzrechtliche Prüfung, falls am Bauvorhaben trotz der Gefahr der Beeinträchtigung von - 47 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung besonders geschützten Arten festgehalten werden soll. § 21 Abs. 4 NatSchG ist zu beachten. 16. Stadtwerke Karlsruhe, 24.10.2007 16.1 Trafostation Das ausgewiesene Trafogrundstück wird in der dargestellten Größe nicht benötigt. Die nicht benötigte Fläche kann somit den einzelnen Baugrundstücken zugeschlagen werden. Der Bebauungsplanvorentwurf, der den Stadtwerken als Träger öffentlicher Belange bereits mit Schreiben vom 05.10.2005 übersandt wurde beinhaltete bereits das Trafogrundstück in gleicher Größe. Seinerzeit wurden keine grundsätzlichen Bedenken hierzu vorgetragen. Die Frage der Größe des Trafogrundstücks kann außerhalb des laufenden Bebauungsplanverfahrens geklärt werden.

  • Anlage 2 An der Klam
    Extrahierter Text

    Anlage 2 zur Gemeinderatsvorlage (Bebauungsplan „An der Klam / Illwig“, Karlsruhe-Stupferich): Zusammenfassung der im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung (10.04.2006 bis 12.05.2006) vorgebrachten Stellungnahmen: Inhaltsverzeichnis: 1. MITGLIED DES ORTSCHAFTSRATS (OR), 07.05.2006 ................................................................ 3 1.1 AUSGLEICHSFLÄCHE A1 ................................................................................................................... 3 2. ANWOHNER PFEFFERÄCKERSTRAßE, 08.05.2006 (EINWENDER ZIFF. 5 DER ANLAGE 1) . 3 2.1 GRUNDSÄTZLICHER BEDARF / ALTERNATIVEN................................................................................... 3 2.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG, BAUWEISE ...................................................................................... 5 2.3 WEG INS GRÜNE ............................................................................................................................ 7 2.4 BAUGEBOT .................................................................................................................................... 8 2.5 RAD- UND FUßWEG ....................................................................................................................... 8 3. ANWOHNER RIESLINGSTRAßE, 09.05.2006 ............................................................................... 8 3.1 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG, BAUWEISE ...................................................................................... 8 3.2 BEDARF ......................................................................................................................................... 8 3.3 BAUGEBOT .................................................................................................................................... 8 4. EIGENTÜMER PFEFFERÄCKERSTRAßE (IN PALMBACH WOHNHAFT), 19.04.2006, 09.05.2006, 23.05.2006 ................................................................................................................... 8 4.1 RÜCKBAU DES WESTLICHEN TEILS DES WEGEFLURSTÜCKS NR. 94925 UND ERWERB ........................ 8 4.2 FLÄCHENABZUG .............................................................................................................................. 9 4.3 AUSGLEICHSFLÄCHEN INNERHALB DES PLANGEBIETS ........................................................................ 9 4.4 REAKTION AUF UNTERSCHRIFTENSAMMLUNG ................................................................................... 9 5. ANWOHNER PFEFFERÄCKERSTRAßE, 10.05.2006 .................................................................... 9 5.1 WEGEVERBINDUNG .......................................................................................................................... 9 6. ANWOHNERIN PFEFFERÄCKERSTRAßE, (VERTRETEN DURCH RECHTSANWALT, AUCH ZIFFER 7 DER ANLAGE 1), 10.05.2006 ...................................................................................... 10 6.1 ERFORDERLICHKEIT ...................................................................................................................... 10 6.2 SPARSAMER UMGANG MIT GRUND UND BODEN .............................................................................. 11 6.3 EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT, LANDSCHAFTSBILD ........................................................... 11 6.4 MINIMIERUNGSGEBOT ................................................................................................................... 12 6.5 ARTENSCHUTZ .............................................................................................................................. 14 6.6 NATURRÄUMLICHER BESTAND ....................................................................................................... 15 6.7 ERSCHLIEßUNG ............................................................................................................................. 15 6.8 DAUER DER ENTWICKLUNGSPFLEGE .............................................................................................. 15 6.9 AUSGLEICHS- UND GESTALTUNGSMAßNAHME AG 1 ........................................................................ 17 6.10 PASSIVER SCHALLSCHUTZ ........................................................................................................... 17 6.11 WH UND ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN (ZIFFER 2.1.2 DER TEXTFESTSETZUNGEN) ................... 17 6.12 WANDHÖHEN ............................................................................................................................... 18 6.13 WH BEI HAUSGRUPPEN UND REIHENHÄUSERN (TEXTFESTSETZUNGEN ZIFFER 2.1.2) ..................... 19 6.14 ABGRABUNGEN UND AUFSCHÜTTUNGEN (TEXTFESTSETZUNGEN ZIFFER 2.3.3) ............................... 19 6.15 KOSTENAUFSTELLUNG ................................................................................................................. 19 7. VIER ANWOHNER RIESLINGSTRAßE (AUCH ANLAGE 1, ZIFFERN 6, 8, 10, 11), 11.05.2006 19 7.1 EINGRIFF IN NATUR UND LANDSCHAFTSBILD ................................................................................... 19 7.2 BAUHÖHEN, BAUWEISE ................................................................................................................. 19 7.3 BEHINDERTENGERECHTE BAUWEISE .............................................................................................. 19 7.4 LAGE ............................................................................................................................................ 20 7.5 SPIELPLATZ .................................................................................................................................. 20 7.6 BEDARF ........................................................................................................................................ 20 7.7 LÄRMBELASTUNG .......................................................................................................................... 20 7.8 BAUZWANG ................................................................................................................................... 20 7.9 WEITERE IM FNP 2010 VORGESEHENE BAUGEBIETE ...................................................................... 20 - 2 - 7.10 KÜCHEN-BECKER ........................................................................................................................ 20 7.11 FLEXIBILITÄT ............................................................................................................................... 20 8. ANWOHNER AM HANG, 11.05.2006 ............................................................................................. 20 8.1 ORTSEINGANGSSITUATION ............................................................................................................. 20 8.2 HERANRÜCKEN DER BEBAUUNG AN DIE AUTOBAHN ......................................................................... 21 8.3 ERSCHLIEßUNG ............................................................................................................................. 21 8.4 VERMEIDUNG ZUSÄTZLICHER FLÄCHENVERSIEGELUNG DURCH NACHVERDICHTUNG ......................... 21 9. EINGABE STUPFERICHER BÜRGER UND BÜRGERINNEN, 12.05.2006 ................................ 21 9.1 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG, BAUWEISE .................................................................................... 21 9.2 BEDARF ........................................................................................................................................ 21 9.3 EINGRIFF IN NATUR UND LANDSCHAFTSBILD ................................................................................... 22 10. REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE, 05.05.2006 ............................................................. 22 10.1 DENKMALSCHUTZ........................................................................................................................ 22 11. GEMEINSAME STELLUNGNAHME DER NATURSCHUTZVERBÄNDE, 15.05.2006 ............... 22 11.1 VERMEIDUNG UND MINIMIERUNG VON EINGRIFFEN IN NATUR UND LANDSCHAFT ............................. 22 11.2 EINGRIFF IN DAS LANDSCHAFTSBILD ............................................................................................. 22 11.3 VERLUST VON WERTVOLLEN ACKERFLÄCHEN UND STREUOBSTBESTAND ........................................ 23 11.4 FAUNA ........................................................................................................................................ 23 - 3 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 1. Mitglied des Ortschaftsrats (OR), 07.05.2006 1.1 Ausgleichsfläche A1 Der Rückbau des vorhandenen Weges in einen Graben entspricht nicht dem Votum des OR, der am 22.03.2006 einstimmig beschlossen hat, den Weg zu belassen. Dies wurde auch vom Gemeinderat so übernommen. Als Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebietes kommt in Betracht: Durch Rückbaumaßnahmen im Becker-Areal fallen genug Grünflächen an. Im Gemeinderat (GR) gab es sowohl Zustimmung in Richtung der vom Stadtplanungsamt angesprochenen Möglichkeit, die Entsiegelung des Weges vorzunehmen und die Fläche der öffentlichen Grünfläche zuzuschlagen, als auch die Forderung, den Weg zu erhalten. Über diesen Punkt wurde nicht gesondert abgestimmt. Statt dessen wurde auf das weitere Verfahren verwiesen. Somit wird die Entscheidung hierüber dem GR vorbehalten. 2. Anwohner Pfefferäckerstraße, 08.05.2006 (Einwender Ziff. 5 der Anlage 1) 2.1 Grundsätzlicher Bedarf / Alternativen In Stupferich und anderen Berg- dörfern gibt es eine Reihe von Alternativen zu dem geplanten Wohngebiet. Siehe Anlage 1 der GR-Vorlage, Ziffer 4.2 (Bedarf). In der GR-Vorlage zum Auslegungsbeschluss bestätigt auch das Stadtplanungsamt, ohne auf die konkrete Fragestellung des BUND einzugehen, dass u.a. mit den Konversionsflächen eine große Anzahl von Angeboten in Karlsruhe zur Verfügung steht. Der als einzige Besonderheit angeführte Punkt, wonach in diesem Gebiet Bürger ihre Grundstücke einbringen können, dürfte in der Bewertung der Notwendigkeit eines so massiven Eingriffs in die Natur belanglos sein. Von einer großen Anzahl von Angeboten war nicht die Rede: „Tatsächlich stehen auch andere Flächen, beispielsweise Konversionsflächen zur Verfügung.“. Die Gewichtung der einzelnen Belange wird der GR vornehmen. Es gibt sehr viele Baulücken in Stupferich (ca. 40-60 Häuser). Einige dieser Bauplätze werden schon seit Monaten zum Kauf angeboten. Dies muß nicht zwingend als Indiz für eine geringe Nachfrage gewertet werden. Vielleicht sind auch die Preise zu hoch oder dem Kaufinteressenten sagt die Lage nicht zu. Durch die Insolvenz der Firma Küchen-Becker ergeben sich neue Perspektiven, die eine Bedarfsanalyse erforderlich machen. Es entstehen ca. 40 Bis zur Realisierung dieser Bebauung kann noch einige Zeit vergehen. Im übrigen lassen sich die beiden Baugebiete nicht vergleichen. Im vorliegenden Planentwurf ist u.a. eine großzügige Einzelhausbebauung vorgesehen, - 4 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung weitere Bauplätze für Einfamilienhäuser in Stupferich (Wohn- und Gewerbepark). Allein mit diesen Bauplätzen lässt sich der Bedarf – sofern überhaupt gegeben – für mehrere Jahre decken. die - aus unterschiedlichen Gründen - nur noch sehr selten angeboten werden kann. Im Ortszentrum von Stupferich entstand 2004 eine Industriebrache (Fa. Küchen-Becker), groß genug, das gesamte Baugebiet aufzunehmen. Die Versuche des Investors, diese für eine gewerbliche Nutzung weiter zu vermarkten sind bislang gescheitert. Es wird vorgeschlagen, zumindest in einem Teilbereich Wohnbebauung auszuweisen. Vorteile: - attraktive Wohneinheiten in ruhiger zentraler Lage, - Möglichkeit altengerechter Wohnungen, - Verzicht auf Schallschutzmaßnahmen, - Gewerbegebiet verschwindet aus dem Ortskern, - Entlastung in Bezug auf Schwerverkehr, - Einkaufsmöglichkeiten in Fußentfernung, - Erhaltung landschaftlich wertvoller Flächen (Klam/Illwig), - Positive Umweltbilanz, Verzicht auf Ausgleichsflächen, - Gemeinde erhält durch den Verkauf von Bauplätzen das Kapital zur Neugestaltung des Geländes. Der im Aufstellungsverfahren befindliche Bebauuungsplan „Windelbachstraße südlicher Teil“ sieht in Teilbereichen eine Nutzung zu Wohnzwecken vor. Das Potential der Neubaugebiete in Hohenwettersbach und Wettersbach ist noch nicht erschöpft. Neubaugebiet in Palmbach. In den Höhenstadtteilen gibt es eine Vielzahl von Baulücken. Es wäre zu spät, mit einem Bebauungsplanverfahren erst zu beginnen, wenn sämtliche Baumöglichkeiten ausgeschöpft sind. Da Bebauungsplanverfahren, Umlegungsverfahren und Erschließung sich über mehrere Jahre hinziehen, kann nicht erst reagiert werden, wenn keine Baumöglichkeiten mehr gegeben sind. Eine Vielzahl von ehemaligen Um eine Abwanderung insbesondere auch - 5 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Bauernhöfen im Ortskern bieten mit ihren Nebengebäuden weiteres Potential, welches ortsansässigen Familien ermöglicht, auf eigenem Grund Wohnraum zu schaffen. jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, ist es auch notwendig ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Verweis auf die Ziele der Karlsruher Aktionsbündnisses „Flächen gewinnen“ und der Agenda 21. Siehe Anlage 1 zur GR-Vorlage, Ziffer 4.2 (Bedarf), auch in Ziffer 5.1 der Anlage 1 vorgetragen. 2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Die Bauweisen passen in den innerstädtischen Bereich, nicht jedoch in den dörflich strukturierten Ortsteil Stupferich. Durch die Hanglage sind effektiv nur zweieinhalb geschossige Gebäude nutzbar. Gerade bei kleinen Reihenhausgrundstücken – die für junge Familien noch finanzierbar sind – kann nur so dem Raumbedarf Rechnung getragen werden. Die angemessene Dimensionierung soll späteren Wohnraumerweiterungen mit untergeordneten Bauteilen, Dachaufbauten u.a. vorbeugen, die in der Praxis dann mitunter auch ohne Baugenehmigung errichtet werden. In der Bürgeranhörung wurde eine variable Dachneigung (22°-28°) angeregt. Es wurde seitens der Stadtverwaltung darauf verwiesen, dass ursprünglich bergseitig eingeschossig mit einem Kniestock von 1 m und steilerem Dach geplant waren. Zur besseren Integration in die Landschaft habe man sich für eine flachere Dachneigung entschieden und gleichzeitig das OG zum Vollgeschoss gemacht. Durch den GR-Beschluss wird die Dachneigung auf 28° erhöht. Demzufolge müsste die alte Planung mit einem Geschoss und Kniestock wieder aufleben. Der GR hat am 28.03.2006 die unterschiedlichen Belange im Rahmen des Auslegungsbeschlusses abgewogen und sich für die Erhöhung der Dachneigung auf 28° - unabhängig von der Meinung des Stadtplanungsamtes - ausgesprochen. Dies hatte auch dem seinerzeitigen Votum des OR entsprochen. Auch in seiner Sitzung am 17.07.2007 hat der GR über diesen Punkt abgestimmt. Die Häuser sind fast um ein komplettes Geschoss gewachsen. Von einer Anpassung in die Topographie kann keine Rede mehr sein. Insofern widerspricht der Bebauungsplan in seiner jetzigen Form auch der Auffassung des Stadtplanungsamtes (zum Änderungsvorschlag des OR): „... dass das Dachgeschoss aufgrund Hierüber wird der GR, nach Vorberatung im OR, zu befinden haben. - 6 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung seines hohen Kniestocks in vollem Umfang nutzbar ist. Der somit vergleichsweise geringe Vorteil einer Erhöhung der Dachneigung ist angesichts nachteiliger Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu vertreten.“ Da die Häuser den Höhenlinien folgen, sollten die Argumente in Bezug auf Anpassung an die Topographie für alle Gebäude auf der gleichen Höhenlinie in gleichem Maße gelten. Sowohl von Seiten der Karlsbader Straße, vom dortigen Radweg als auch von der vorhandenen Bebauung wird keinerlei Rücksicht auf die Topographie und die optische Wirkung des Baugebietes genommen. Gleiches gilt für die Spazierwege auf der Anhöhe auf der anderen Seite der Karlsbader Straße und den Hohlweg. Die Neigung des Hanges ist so gering, dass sich zwischen Vorder- und Rückseite keinesfalls ein Unterschied von einem ganzen Vollgeschoss ergibt. Das Gelände fällt in der Regel nur um ca. 50 – 80 cm pro 10 m (Haustiefe). Um die jetzt vorgesehene Bauweise zu realisieren, muss der Hang völlig umgestaltet werden. Bei der parallel zu den Höhenlinien verlaufenden Bebauung, war es das Ziel, einen niveaugleichen Zugang von der Straße aus zu ermöglichen (Zufahrt Garagen, Schutz vor abfließendem Oberflächenwasser, etc.). Von der Mittelachse der Straße bis zur Gebäudehinterkante ist ein Abstand von 22 m. Bei der durchschnittlichen Hangneigung von ca. 10% bedeutet dies einen Höhenunterschied von 2,20 m. Zuzüglich eines bauseits üblichen Sockels von 0,3 m ergeben sich somit 2,50 m, was annähernd einer Geschosshöhe (2,85 m) entspricht. Das Baugebiet, soweit überhaupt erforderlich, soll in einer dem dörflichen Charakter eher entsprechenden Bauweise (1 ½ geschossig) ausgeführt werden. Damit entstünde auch in Bezug auf die Bauweise eine Alternative zu den Baugebieten „Fünfzig Morgen“, Rehbuckel 2 und Palmbach. Das Baugesetzbuch verpflichtet die Stadtplanung zu schonendem Umgang mit Grund und Boden. Es kann deshalb nicht alleiniger Gesichtspunkt für die Planung sein, den vorhandenen Charakter und die dortige Dichte der Bebauung weiterzuführen. Vielmehr musste ein verträglicher Kompromiss zwischen der Forderung nach größerer Dichte (die sogar vom Regionalverband in noch größerem Maße eingefordert wurde), dem vorhandenen baulichen Charakter und den Erfordernissen der Topographie gefunden werden. Durch die geänderte Dachneigung von 28° entsteht oberhalb des obersten Geschosses ein Freiraum, der Begehrlichkeiten wecken wird, Siehe oben. - 7 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung die auch schon das Stadtplanungsamt erwähnt hat (Anlage zur GR-Vorlage). Durch Festlegung der Wandhöhe in den Bereichen 2, 4 und 6 straßen- und damit bergseitig ergeben sich folgende Möglichkeiten: - Der Boden des Erdgeschosses wird nicht wie geplant 5 cm über sondern einige cm unter das Straßenniveau gelegt. Das Gelände kann angeglichen werden, indem die vom Haus abfallenden Gärten eingeebnet werden. - Die Geschosshöhen werden modifiziert und / oder - der First wird aus dem Zentrum verschoben (Erhöhung der Gebäude um 1 m). Auch im Bereich 1 lässt sich durch tieferes Eingraben der Häuser in das Gelände ein hinreichend großer Kniestock verwirklichen, der einen DG-Ausbau interessant macht. Die Ausrichtung in Richtung Süden wird dann zu Anträgen auf Gaupen und Dacheinschnitten führen, die die gewünschte Einbindung in die Topographie auch auf dieser Seite zunichte macht (siehe Hinweis des Stadtplanungsamtes in der GR- Vorlage). Die sichtbare Wandhöhe dieser Häuser in Richtung der freien Landschaft kann 7,80 m deutlich überschreiten. Maßgebend sind die Regelschnitte. Die im Bereich 1 in der Nutzungsschablone enthaltene Wandhöhe wurde vor der erneuten öffentlichen Auslegung geändert und dem im Regelschnitt angegebenen Wert (5,60 m) angeglichen. Im Bebauungsplan wird von Hausgruppen gesprochen, tatsächlich sind Reihenhäuser (RH) mit zusammenhängenden Fronten bis zu 50 m zulässig. Durch die langen Fronten in Verbindung mit den vorgegebenen Wandhöhen wird das Landschaftsbild zusätzlich gestört. Neben Einzel- und Doppelhäusern ist in den Bereichen 4 und 6 eine RH-Bebauung mit einer Länge von maximal 50 m zulässig. Eine RH- Bebauung wurde in solchen Lagen angesiedelt, die das aufgrund ihrer Topographie zuließen. Ansonsten wurde auf eine homogene Mischung der verschiedenen Bauformen Wert gelegt, um hier ein breit gefächertes Angebot zur Verfügung stellen zu können. 2.3 Weg ins Grüne Zum Zeitpunkt der Bürgerbeteiligung war im Ein solcher Verbindungsweg (wassergebundene Fläche) ist nunmehr unmittelbar östlich des - 8 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung nordwestlichen Bereich ein Fußweg eingezeichnet. Diese Verbindung ins Grün sollte, wie ursprünglich geplant, gebaut werden. geplanten Kinderspielplatzes in Verlängerung des nördlichen Wohnweges über die öffentliche Grünfläche vorgesehen. 2.4 Baugebot Ein Bauzwang wird befürwortet (u.a. zeitliche Befristung der Belastung der Anwohner durch Baulärm und Baustaub). Der Umlegungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.07.2006 beschlossen, alle stadtweit ausgesprochenen Baugebote in Umlegungsverfahren (Wohnbebauung) aufzuheben und zur Zeit keine neuen mehr zu begründen. 2.5 Rad- und Fußweg Um den Mißbrauch des angrenzenden, überregionalen Rad- und Fußwegs als Schleichweg auszuschließen, wird ein Sperrpfosten (abschließbar) beantragt (Sicherheit von Kindern, Fußgängern und Radfahrern). Der Einbau von Sperrpfosten ist keine Angelegenheit des BPL-Verfahrens. 3. Anwohner Rieslingstraße, 09.05.2006 3.1 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Die geplante Reihenhausbebauung mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit jetzt 28° Dachneigung passt nicht zum dörflichen Charakter von Stupferich. Diese Höhe kombiniert mit einer Gebäudelänge von bis zu 50 m führt zu massiven Gebäuden direkt am Ortseingang. Siehe Ziffer 2.2 (Maß der baulichen Nutzung, Bauweise). Am Ortseingang befinden sich Einzelhäuser (Bereich 1). 3.2 Bedarf Durch die Insolvenz der Firma Becker hat sich eine neue Situation ergeben, die zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht sichtbar war....(vgl. oben) Wie Ziffer 2.1 (Grundsätzlicher Bedarf, Alternativen). 3.3 Baugebot Ein fehlendes Baugebots führt zu Baustellen über einen Zeitraum von 20 Jahren und zu Beschädigungen von Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken und zum Hamstern von Baugrundstücken. Siehe Ziffer 2.4 (Baugebot). 4. Eigentümer Pfefferäckerstraße (in Palmbach wohnhaft), 19.04.2006, 09.05.2006, 23.05.2006 4.1 Rückbau des westlichen Teils des Wegeflurstücks Nr. 94925 und Erwerb Schreiben vom 19.04.2006: Die am 13.03.2006 erteilte Zustimmung Die Zustimmung ist entbehrlich, da die zu rekultivierende Wegefläche (A1) der öffentlichen - 9 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung zum Rückbau des Weges und Zuschlagung zu den angrenzenden Privatgrundstücken wird zurückgenommen. Grünfläche zugeschlagen wird und nicht mehr an die Anlieger veräußert werden soll. Einbeziehung des landwirtschaftlichen Versorgungsweges hinter unseren bebauten Grundstücken Pfefferäckerstraße (wird als Zufahrtsweg nicht benötigt) in den Geltungsbereich als Ausgleichsfläche. Der BPL sieht dies vor. 4.2 Flächenabzug Es sind 1,75 ha (32,71 %) für Grün- und Ausgleichsflächen vorgesehen. Der Flächenabzug wird als zu hoch empfunden, zumal bereits im Bebauungsplan „Hinterm Zaun“ bereits 30 % erbracht wurde und uns nur noch ca. 54,02% für die tatsächliche Bebauung zur Verfügung stehen werden. Das Umlegungsverfahren wird mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Festsetzungen nach dem Wertmaßstab durchgeführt. Der notwendige Flächenabzug ergibt sich aus der Differenz zwischen den neuen örtlichen Verkehrs- und Grün-/Ausgleichsflächen und den alten Verkehrs- und Grünflächen. Er liegt bei Wertumlegungen i.d.R. zwischen 30 und 40 %. Der Grundstückseigentümer profitiert durch den BPL, da er den Planungsvorteil abschöpft. 4.3 Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets Eine Erbengemeinschaft, der ein Mitunterzeichner angehört, stellt außerhalb des Plangebietes auf Stupfericher Gemarkung diverse Grundstücke (ca. 35.000 m²) zu Zwecken des Ausgleichs zur Verfügung. Prinzipiell ist es möglich, dass der Ausgleich an anderer Stelle als an der Stelle des Eingriffs erfolgt (hier wurde auch auf das Ökokonto zurückgegriffen). Dem Ausgleich im Plangebiet ist jedoch der Vorzug zu geben. Die angebotenen Flächen sind für Zwecke des Ausgleichs ungeeignet. 4.4 Reaktion auf Unterschriftensammlung Falls die Stadt die Argumentation der Eingabe berücksichtigen sollte, wird eine Umfrage bei den tatsächlich betroffenen Grundstückseigentümern in den Gewannen „An der Klam“ und „Illwig“ angeregt. Diese wollen entweder selbst bauen oder verkaufen. Das öffentliche Interesse muß Vorrang haben vor den privaten Ambitionen der Initiatoren. Vgl. hierzu Ziffer 9. 5. Anwohner Pfefferäckerstraße, 10.05.2006 5.1 Wegeverbindung Die bestehende 3,9 m breite Verbindung zu den Gebäuden Die Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und der geplanten Bebauung dient lediglich als - 10 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Pfefferäckerstraße 11 und 13 ist nur als Anliegerzufahrt ausreichend, nicht jedoch für den Durchfahrtsverkehr. Sperrung des Weges durch Pfosten o.ä. zum geplanten Baugebiet. Zufahrt für Ver- und Entsorgungs- (Abfallentsorgung) und Rettungsfahrzeuge (z.B. Müllabfuhr). Für den übrigen Kraftfahrzeugverkehr wird die Straße gesperrt, da die Haupterschließung des neuen Baugebietes über die Karlsbader Straße (K 9653) erfolgen soll. 6. Anwohnerin Pfefferäckerstraße, (vertreten durch Rechtsanwalt, auch Ziffer 7 der Anlage 1), 10.05.2006 6.1 Erforderlichkeit Flächenverbrauch von ca. 5,35 ha (zzgl. weiterer Ausgleichsflächen). Der Geltungsbereich (einschließlich Ausgleichsflächen) umfaßt eine Fläche von ca. 5,35 ha. Versiegelt werden davon lediglich ca. 1,64 ha. Die Ausweisung als geplante Wohnbaufläche im FNP 2010 entbindet nicht von der Prüfung und Darlegung der konkreten Erforderlichkeit (Kann- Festlegung). Kein Rechtsanspruch auf Erlaß eines Bebauungsplanes (§ 2 Abs. 3 BauGB a.F.). Bauleitpläne sind gemäß Bundesverwaltungsgericht erforderlich, soweit sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sind. Die Gemeinde besitzt ein sehr weites planerisches Ermessen, einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es nicht. Demographische Entwicklung und Entwicklung der verfügbaren Baulandflächen für Wohnbebauung in den Bergdörfern seit Erlass des FNP 2010 und auch seit Aufstellungsbeschluss deutlich verlangsamt und geändert. Siehe Anlage 1, Ziffer 15.3 (Bevölkerungsentwicklung). Auf über 30 unbebauten Innenbereichsgrundstücken ist Wohnbebauung zulässig. Siehe Ziffer 2.1 (Grundsätzlicher Bedarf / Alternativen). Küchen-Becker-Areal (ca. 40 WE) Siehe Ziffer 2.1 (Grundsätzlicher Bedarf / Alternativen). Neues Baugebiet „Ob den Gärten“, Palmbach Siehe Ziffer 2.1 (Grundsätzlicher Bedarf / Alternativen). Entgegen Aussagen der Stadtplanung sind im Baugebiet „50 Morgen“ laut Liegenschaftsverwaltung noch Grundstücke vorhanden. Siehe Ziffer 2.1 (Grundsätzlicher Bedarf / Alternativen). Rehbuckel 2 Siehe Ziffer 2.1 (Grundsätzlicher Bedarf / Alternativen). Zweit- und Zweiter-Reihe-Bebau- ung (Vielzahl großer Grundstücke in den Bergdörfern, vor allem in Stupferich). Siehe Ziffer 2.1 (Grundsätzlicher Bedarf / Alternativen). Verzicht auf das Baugebiet Hierüber wird abschließend der Gemeinderat - 11 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung (fehlende Erforderlichkeit). befinden. 6.2 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden Die Überplanung einer 5,5 ha großen Außenbereichsfläche (landwirtschaftlich intensiv genutzt, naturschutzfachlich hochwertige Fauna und Flora, sehr hohe Wertigkeit für das Landschaftsbild und für den Erholungswert) verstößt gegen den Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, Nachverdichtung vor Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen. §§ 1a Abs. 1 und Abs. 5 S. 3 BauGB a.F., § 1 a Abs. 2 BauGB n.F. (verschärfte Vorgaben für den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden). Angesichts der umfänglichen vorhandenen Baumöglichkeiten sind die Voraussetzungen dieser Flächeninanspruchnahme nicht gegeben. Siehe Anlage 1, u.a. Ziffer 4.2 (Bedarf), Ziffer 7.2 (Erforderlichkeit). 6.3 Eingriffe in Natur und Landschaft, Landschaftsbild Gebot der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 2 Ziff. 2 BauGB a.F. i.V.m. BNatSchG). Die Begründung enthält zu den Eingriffen in das Landschaftsbild durch das geplante Bauvorhaben keine Angaben; es ist nicht ersichtlich, dass dies im erforderlichen Umfang geprüft wurde. Auf den aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage erstellten Umweltbericht wird verwiesen. Diesbezüglich gibt es jedoch ebenfalls kritische Anmerkungen. Siehe hierzu Anlage 1. Beim Schutzgut Landschaftsbild geht es um die Veränderung der visuellen Wahrnehmung, insbesondere auch im Hinblick auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Bislang wird das Plangebiet vom Betrachter sowohl aus der Siehe Ziffer 11.2 (Eingriff in das Landschaftsbild). - 12 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Karlsbader Straße als auch von den umliegenden Wegen als eine von Bebauung unberührte Kulturlandschaft wahrgenommen. Die weiteste Auskragung der Stupfericher Bebauung endet mit der Bebauung entlang dem Pfefferäckerweg, die eine klare Abgrenzungslinie bildet. Im Bereich des Plangebietes beginnen freie Äcker und Wiesen sowie hochwertige Hecken- und Baumstrukturen sowie Einzelbaumgruppen, eingebettet in die weiter umliegende offene Landschaft Richtung Batzenhof. Wegen der Hanglage erfährt dieser Bereich eine eklatante, empfindliche und erhebliche Störung und optische Veränderung des Landschaftsbildes. Entgegen den Darstellungen der Begründung stellt das geplante Baugebiet gerade keine Abrundung der bestehenden Bebauung dar, sondern führt zu einem zusätzlichen Hineinragen in die freie Landschaft. Siehe Ziffer 11.2 (Eingriff in das Landschaftsbild). Gemäß § 19 Abs. 3 BNatSchG ist ein solcher Eingriff unzulässig, wenn er vermeidbar ist. Dies ist aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit der Fall (kein Mangel an Baugrundstücken für derartige Wohnbebauungen, weniger gravierende Eingriffe bei anderen Baugebietsflächen in Karlsruhe). Siehe Anlage 1, insbes. Ziffer 4.2 (Bedarf). 6.4 Minimierungsgebot Unter dem Aspekt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist der Eingriff so weit zu minimieren, dass insbesondere das Schutzgut Landschaft so weit wie möglich geschont wird. Hierüber wird der Gemeinderat zu befinden haben. Die hoch aufragende Bebauung paßt nicht in die Landschaft. Bei Soweit die Höhenentwicklung kritisiert wird, muß man auch die äußerst großzügig bemessenen - 13 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung der Bebauung entlang der Pfefferäckerstraße sollte die Bebauung so niedrig wie möglich in die freie Landschaft auslaufen. Dort sollten ursprünglich sogar nur Flachdächer zugelassen werden, was zwischenzeitlich durch die zugelassenen Bebauungen überholt ist. Es sind nur Gebäude mit einem Vollgeschoss und Dachgeschoss vorhanden. Die größeren der unmittelbar im bisherigen Übergang von der Bebauung zur freien Feldlage vorhandenen Gebäude haben eine Wandhöhe von ca. 4,5 m bezogen auf die Erdgeschossebene. Diese orientiert sich jeweils am Niveau des angrenzenden Wohnweges mit der Folge, dass die Gebäude Pfefferäckerstraße 5, 7, 9 in Richtung auf die offene Feldlage mit Erdgeschoss und davor liegenden Terrassen in das Gelände eingegraben sind. Die zugelassene Wandhöhe bezieht sich auf das talseitige Straßenniveau. Dem gegenüber ist nun im geplanten Baugebiet bergseitig der jeweiligen Erschließungsstraße eine Bebauung mit einer Wandhöhe zur talseitigen Straße von 7,8 m zulässig (Bereiche 3 und 5), also mehr um die Hälfte höher als die Ortsrandbebauung an der Pfefferäckerstraße, die buchstäblich ins Gelände hineingepresst wurde. Grundflächen der bestehenden Ortsrandbebauung berücksichtigen. Durch eine im Vergleich zur vorhandenen Bebauung höhere Wandhöhe wird gewährleistet, dass trotz kleinerer Grundflächen und teilweise in die Gebäude integrierter Garagen Wohnfläche in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann. Anzumerken ist noch, dass das Grundstück des Einsprechers einen sehr hohen Anteil an überbauter Fläche bezogen auf die Grundstücksgröße aufweist. Auch verläuft die Bebauung überaus nahe an der betreffenden Grundstücksgrenze. Die vorhandene Bebauung an der Pfefferäckerstraße besitzt eine relativ große Gebäudetiefe von rund 15 m, da sie in der Tat als eingeschossige Bebauung geplant war. Die nachträgliche Aufstockung mit Satteldächern erzeugt deshalb eine weitaus größere Kubatur (Firsthöhe). Die Beurteilung kann deshalb nicht nur auf die Wandhöhe bezogen werden, man muß den Gesamteindruck berücksichtigen. In dieser Hinsicht sind Bestand und Planung durchaus miteinander vergleichbar. Bei den Baubereichen 2, 4 und 6 ist straßenseitig, also bergseitig, eine Wandhöhe von 5,4 m zulässig. Das ist von der Straße aus betrachtet eine zweigeschossige Bebauung. Talseitig darf bis auf Kellerniveau abgegraben werden. Damit erscheint das Gebäude von dort als dreigeschossige - 14 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Bebauung. Die gerade im Hinblick auf die Einpassung in die Landschaft so empfohlene Dachneigung soll aufgeweicht und eine Dachneigung von 22-28° zugelassen werden. Die Dachneigung von 22-28 Grad war nicht Gegenstand der offengelegten Planung. Der Gemeinderat hat sich für eine einheitliche Dachneigung von 28° entschieden. Bei geschickter Planung ist sogar noch ein Dachgeschossausbau möglich. Talseitig also eine 3,5- geschossige Bebauung mit einer Wandhöhe von bis zu 9-10 m. Es gelten die Regelschnitte; die weitere innere Aufteilung soll den Nutzern freigestellt sein. Eine Erhöhung der Wandhöhe entsteht dadurch nicht, weitere Abgrabungen wären unzulässig. In den Bereichen 4 und 6 sind zudem noch sehr lange Baubereiche vorgesehen, in denen auch eine Reihenhausbebauung mit einer Länge von bis zu 50 m zulässig ist. Das Baugebiet steigt - von der Karlsbader Straße aus betrachtet - am jetzigen Ende der Pfefferäckerstraße nach oben hin an, wodurch die Riegelbebauung umso massiver und störender in Erscheinung treten würde. Dies gilt gleichfalls für die gesamte Bebauung von den landwirtschaftlichen Wegen aus betrachtet Es ist durchaus gewollt, Grundstücke für Reihenhausbebauung anzubieten. Die Planung sieht hangabwärts ein flexibles Angebot für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser vor. Es müssen nicht zwingend nur Hausgruppen mit einer Länge von 50 m entstehen. Lediglich im hangparallelen Verlauf (Bereiche 4 und 6) besteht die Möglichkeit, auch kleine Grundstücke (sprich: Reihenhausgrundstücke) anzubieten. Eine den Belangen von Natur und Landschaft angepasste moderate Bebauung: lediglich Einzel- oder Doppelhäuser oder maximal eine Reihenhausbebauung mit 3er- Gruppen (Länge max. 24 m), zudem bergseitig eingeschossig mit DG-Ausbau oder einem talseitig gelegenen, ebenfalls zu Wohnzwecken genutzten Untergeschoss mit einer WH von straßenseitig max. 4,5 m. Eine niedrigere und damit sich noch besser in das Landschaftsbild einfügende Bebauung würde einen Verlust an Wohnfläche bedeuten und damit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zuwiderlaufen. 6.5 Artenschutz Es ist aus den ausgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob die erforderlichen Überprüfungen hinsichtlich des Artenschutzes gem. § 39 ff BNatSchG durchgeführt wurden. Anwohnern aus dem Bereich Siehe Ziffer 11.4 (Fauna). - 15 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Pfefferäckerstraße zufolge, fliegen in der Feldrandlage im Bereich 6 regelmäßig Fledermäuse. 6.6 Naturräumlicher Bestand Es ist längst nicht der gesamte bisherige Bestand an bestehenden Bäumen und Sträuchern etc. in den ausgelegten Bebauungsplanentwurfsunterlagen aufgenommen. Die angesprochenen Bäume sind zwar in der Planzeichnung nicht als entfallend dargestellt, finden aber Eingang in die Eingriffs- /Ausgleichsbetrachtung (vgl. Ziffer 4.5.3 der Begründung). 6.7 Erschließung Der bestehende Wohnweg (Flst.- Nr. 94919) ist mit einer Breite von ca. 3 m ungeeignet für jeglichen durchfahrenden Kfz-Verkehr. Zugelassen werden kann allenfalls eine Fußweg- bzw. Fahrradwegverbindung. Da sich auf den anliegenden Wohngrundstücken keine Stellplätze, Garagen oder sonstige Zufahrten befinden, wird der Wohnweg für kurzzeitiges Be- und Entladen benötigt. Demzufolge muß das östliche Ende der geplanten Erschließungsstraße im Bereich zwischen der letzten Grundstückszufahrt und dem Wohnweg so schmal gebaut werden, wie der Wohnweg selbst. Dieser Teilabschnitt ist ausschließlich dem Fahrrad und Fußgängerverkehr zu widmen und dies ist auch durch entsprechende bauliche Beschränkungen (Verengen des Geländes, Pfosten o.ä.) sicherzustellen und so im BPL festzulegen. Die ca. 3,90 m breite Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und dem geplanten Baugebiet dient lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungs- (Abfallentsorgung) und Rettungsfahrzeuge (z. B. Feuerwehr), eine Aufstellung von Pfosten ist daher nicht sinnvoll. Für den übrigen Kraftfahrzeugverkehr wird die Straße gesperrt, da die Haupterschließung des neuen Baugebietes über die Karlsbader Straße (K 9653) erfolgen soll. 6.8 Dauer der Entwicklungspflege Ziffer 1.5.1 Maßnahmen Die Formulierung „die Entwicklungspflege beträgt“ ist als planungsrechtliche Festsetzung unklar und zu unbestimmt. Die Festschreibung der so genannten Entwicklungspflege auf 10, 20, oder gar 30 Jahre ist Den Eingriffen werden zum Ausgleich Maßnahmen gegenübergestellt, die ihre volle ökologische Ausgleichsleistung in Abhängigkeit von der Art der Maßnahme erst nach mehreren Jahren oder Jahrzehnten erreichen. Darin besteht der Unterschied zu technischen Maßnahmen. Eine Brücke als Ersatz für eine abgebrochene Brücke ist mit Abschluss der Bauarbeiten voll funktionstüchtig. Eine frisch - 16 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung faktisch unrealistisch und rechtlich ungeeignet, da über einen so langen Zeitraum nicht verbindlich und verlässlich festlegbar und durchsetzbar. eingesäte Wiese hat auch bei sorgfältiger Zusammenstellung des Saatgutes bei weitem noch nicht die in der Eingriffs- /Ausgleichsbetrachtung angesetzte ökologische Qualität. Dazu bedarf es der langjährigen Entwicklungspflege durch regelmäßige Mahd. Im Plangebiet werden Wiesen aus Äckern entwickelt, die langjährig unter dem Pflug waren, in deren Böden der Vorrat an Wiesenpflanzensamen also erschöpft ist. Erst im Zuge der Entwicklungspflege kann sich aus der eingesäten Wiesengesellschaft durch Eintrag von Samen aus benachbarten Wiesen die standorttypische artenreiche Wiese entwickeln. Die Entwicklung der Pflanzengesellschaft und die Ausdifferenzierung der Artenzusammensetzung sind Voraussetzungen für die Besiedelung durch die Tierwelt, insbesondere durch die Insekten. Viele von ihnen sind in ihrem Raupenstadium an nur eine oder nur wenige Nahrungspflanzen gebunden, flugunfähige Laufkäferarten können nur vom Rand her einwandern und legen im Jahr nur wenige Meter zurück. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit 20 Jahren Entwicklungspflege der Zeitraum für die Entwicklung einer sowohl pflanzensoziologisch als auch tierökologisch hochwertigen Wiese eher zu niedrig als zu hoch angesetzt ist. Bei Ausgleichsmaßnahmen mit Gehölzpflanzungen beträgt die Dauer der Entwicklungspflege dreißig Jahre. Ein Baum von dreißig Jahren ist schon ein recht stattliches Exemplar, hat aber auch noch nicht seine volle ökologische Leistungsfähigkeit erreicht. Wird der Baumbestand einer Streuobstwiese oder eines Gehölzes in seiner Gesamtheit betrachtet, ist dessen ökologische Leistungsfähigkeit erst voll entwickelt, wenn sämtliche Altersstadien der Bäume vertreten sind, wozu auch Todholz zu zählen ist. In Abhängigkeit vom jeweiligen Entwicklungszustand des Baumes stellen sich speziell angepasste Insektenarten ein, die auf und im Baum leben, weshalb die Artenvielfalt bei der Tierwelt abhängig ist vom Altersspektrum bei den Gehölzen. Nach 30 Jahren Entwicklungspflege ist das ökologische Optimum eines Gehölzbestandes bei weitem - 17 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung noch nicht erreicht. Auf der anderen Seite werden 30 Jahre mit einer menschlichen Generation gleichgesetzt und ein längerer Entwicklungspflegezeitraum als eine Generation wird juristisch als nicht zumutbar eingestuft. 6.9 Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahme AG 1 Eine Festsetzung für Maßnahmen und Grundstücke, die außerhalb des Plangebiets durchzuführen sind bzw. liegen (hier Flst. Nr. 94925), ist rechtlich unzulässig. Dem rechtlichen Vertreter lag wohl eine ältere Fassung vor. Bereits der dem Gemeinderat 2006 zur öffentlichen Auslegung vorgelegte BPL-Entwurf beinhaltet die Maßnahme AG 1 in seinem Geltungsbereich. 6.10 Passiver Schallschutz Die Formulierung (Ziffer 1.7 der Festsetzungen) „im Abstand von weniger als 40 m zur Achse der Karlsbader Straße“ ist zu unbestimmt. Es ist anhand der Planzeichnung nicht möglich, die exakte Lage dieser Linie zu ermitteln. Die Festsetzung ist hinreichend bestimmt, eine zeichnerische Darstellung ist nicht erforderlich. Nachmessen kann das jeder, der über ein Lineal verfügt. Im übrigen ist nur ein Gebäude im Bereich 1 sowie eine kleine Teilfläche des Bereiches 6 betroffen. Es sind vorrangig aktive Schallschutzmaßnahmen festzulegen. Die in der BPL- Begründung angeführten städtebaulichen Gründe vermögen nicht zu überzeugen, zumal es hier gerade um rückwärtige, nach Süden bzw. Südosten gelegene Fassaden geht, in denen üblicherweise besonders lärmsensible Nutzungen (Kinderzimmer, Wohnzimmer etc.) angeordnet werden. Siehe Anlage 1, Ziffer 14.1 (Schallimmissionen). 6.11 WH und zeichnerische Festsetzungen (Ziffer 2.1.2 der Textfestsetzungen) Die Wandhöhe im Bereich 1 beträgt gem. Nutzungsschablone 7,80 m. Der Regelschnitt sieht für den Bereich 1 eine Wandhöhe von 5,60 m vor. Die Nutzungsschablone wurde nach der ersten öffentlichen Auslegung entsprechend korrigiert. Für den Bereich 1 ist ein Bezugspunkt Wandhöhe festgelegt (von der Straße aus betrachtet an der rechten hinteren Hausecke). Die Wandhöhe wird ausgerechnet am höchsten Geländepunkt festgelegt. Der Bezugspunkt der Wandhöhe berücksichtigt die Eingangssituation des Gebäudes und damit den Anschluss an die öffentliche Erschließung. Da auch die zugehörige Erschließungsstraße ansteigend ist, Es ist zutreffend, dass im Bereich 1 die talseitigen Gebäudefassaden höher in - 18 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung führt dies an der talseitigen Giebelfassade des jeweiligen Gebäudes zu Wandhöhen, die teilweise noch erheblich über 7,80 m liegen. Erscheinung treten, allerdings beträgt die Wandhöhe am Bezugspunkt nur 5,60 und nicht 7,80 m. Im Übergang zur freien Landschaft ist es von Vorteil, wenn die Gebäude hier niedriger in Erscheinung treten. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum im übrigen Plangebiet (außer 1) für die jeweils talseitig zu den Erschließungsstraßen gelegenen Baufenstern von der Erschließungsstraße aus betrachtet, eine WH von 5,40 m festgesetzt wird (Grundstück fällt nach hinten ab) und für die jeweils bergseitig gelegenen Grundstücke eine WH von 7,80 m von der Straße aus betrachtet (Gelände steigt nach hinten an). Dem entsprechen würde dann auch eine Festsetzung jedenfalls für den mittleren und oberen Teil des Bereiches 1 eine WH analog der Bereiche 3 und 5 und zwar für die von der Straße aus betrachtete vordere linke Hausecke. Die Argumentation geht noch von einer Wandhöhe von 7,80 m im Bereich 1 aus. Sie beträgt jedoch, wie bereits ausgeführt, lediglich 5,60 m und wird am Bezugspunkt gemessen. Der Bereich 3 setzt eine Doppelhausbebauung fest. Im Gegensatz zu den Bereichen 1 und 5, die eine Einzelhausbebauung vorsehen, ist der Bereich 3 typologisch den Bereichen 4 und 6 zuzuordnen, die geringere Grundstücksgrößen zulassen und somit ebenfalls für eine Doppel- oder eine Reihenhausbebauung geeignet sind. Der Bezugspunkt der Wandhöhe im Bereich 1 berücksichtigt die Eingangssituation des Gebäudes, aus der sich die innere Gebäudeaufteilung entwickelt und berücksichtigt die Anbindung des Erdgeschosses an den westlich gelegenen Gartenbereich (Terrasse). 6.12 Wandhöhen Die WH-Vorgaben von 7,80 m bzw. 5,40 m ist mit einer erheblichen Differenz von 2,40 m angesichts der topographischen Verhältnisse jedenfalls für die Bereiche 2 bis 6 nicht nachvollziehbar, weil diese Vorgaben entlang der querverlaufenden Erschließungsstraßen für die jeweils gegenüberliegende Bebauung gelten. An der gleichen Stelle betrachtet darf dort auf der einen Seite talwärts eine WH von 5,40 m und bergwärts von 7,80 m realisiert werden. Und das obwohl allenfalls ein Höhenunterschied von max. 1 bis 1,50 m zwischen dem Gelände jeweils links bzw. rechts der Straße besteht. Zu rechtfertigen wäre allenfalls ein Unterschied in den maßgeblichen Wandhöhen von max. 1-1,5 m. Es ist nicht beabsichtigt, einen „symmetrischen“ Straßenquerschnitt herzustellen. Vielmehr trägt diese Anordnung der vorhandenen Hangneigung Rechnung. Sowohl hang-, als auch talseitig angeordnete Gebäude besitzen – bezogen auf das natürliche Gelände – eine in etwa gleiche Höhenentwicklung von 2,5 Geschossen. Der Abstand der Gebäudeachsen beträgt rund 32 m, das entspricht bei 8-10 % Geländeneigung einem Höhenversatz von 2,56 – 3,2 m. Der Versatz wurde somit schon auf 2,4 m begrenzt. - 19 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 6.13 WH bei Hausgruppen und Reihenhäusern (Textfestsetzungen Ziffer 2.1.2) Die Festlegung der Bezugspunkte für die Wandhöhe im Baugenehmigungsverfahren ist zu unbestimmt und unzulässig. Diese Festsetzung wurde nach der ersten öffentlichen Auslegung geändert. 6.14 Abgrabungen und Aufschüttungen (Textfestsetzungen Ziffer 2.3.3) Die jeweiligen Vorgaben für den rückwärtigen Bereich sind unklar. Was ist jeweils gemeint mit Kellerdecke bzw. Erdgeschossrohfußboden, insbesondere wenn die Festsetzungen mit den Regelschnitten verglichen werden. Wo ist in den Bereichen 1, 3 und 5 das Erdgeschoss? Analog gilt dies für die Bereiche 2, 4 und 6. Die Festsetzungen beziehen sich jeweils auf die Regelschnitte. In den Bereichen 2, 4 und 6 sind Abgrabungen im rückwärtigen Bereich auf das Niveau des Kellergeschosses zulässig, dies ist im Regelschnitt dargestellt. In den Bereichen 1, 3 und 5 sind die in den rückwärtigen Bereichen zulässigen Aufschüttungen ebenfalls in den Regelschnitten dargestellt. Gemäß den dargestellten Regelschnitten ist das Kellergeschoss das unterste, das Erdgeschoss das darüberliegende Geschoss. 6.15 Kostenaufstellung In Ziffer 9 der Begründung fehlen insbesondere die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen und die Bewertung der langjährigen Entwicklungspflege, zumal sich letztere mit Sicherheit nicht vollständig auf die Grundstückseigentümer abwälzen lässt. Dem rechtlichen Vertreter lag wohl eine ältere Fassung vor. Bereits der dem GR zur ersten öffentlichen Auslegung vorgelegte BPL-Entwurf beinhaltet die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen. In Karlsruhe werden die Kosten für die Entwicklungspflege nur einmal erhoben und kapitalisiert. Dadurch entfallen jährliche Zahlungen und der Einmalbetrag ist auch wesentlich geringer als der Gesamtbetrag, der bei jährlicher Zahlung anfiele. 7. Vier Anwohner Rieslingstraße (auch Anlage 1, Ziffern 6, 8, 10, 11), 11.05.2006 7.1 Eingriff in Natur und Landschaftsbild Ein idyllischer Hügel (Greifvögel) soll der Bauwut zum Opfer fallen. Siehe Anlage 1, Ziffer 8.5 (Raubbau an der Natur). 7.2 Bauhöhen, Bauweise Die vorgeschriebene Höhe der geplanten Häuser, die „Wohnblöcke“ (RH) erinnern eher an eine Kaserne als an ein modernes, in die Landschaft integriertes oder dem ländlichen Charakter angepasstes Neubaugebiet. Siehe Anlage 1, Ziffer 11.2 (Einbindung in die Landschaft). 7.3 Behindertengerechte Bauweise Behindertengerechte Bauweise bzw. Wohnraum, angepasst an die In den für Einzelhausbebauung vorgesehenen Bereichen (1, 2 und 5) ermöglicht die Größe der - 20 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung sich ändernde Altersstruktur der Bevölkerung, ist nicht möglich. Grundflächen sogar das Wohnen auf einer Ebene. 7.4 Lage Familien mit Kindern sind auf Autos angewiesen, der Weg zur Schule oder zum Kindergarten ist viel zu weit. Einkaufsmöglichkeiten zu Fuß nur schwer erreichbar (Nicht geeignet auch für ältere Menschen). Siehe Anlage 1, Ziffer 4.4 (Lage des Baugebiets). 7.5 Spielplatz Die Planung eines Spielplatzes ist nicht erkennbar. Für wen wurde hier geplant. Es ist ein Spielplatz vorgesehen. In der erneuten Offenlage wurde dies auch erkannt. Kritisiert wurde dann dessen Lage. 7.6 Bedarf Viele Baulücken in Stupferich. Fraglich ob diejenigen, die in ländlicher Umgebung von Karlsruhe einen Bauplatz suchen, mit dieser Lösung die potentiellen Bauherren darstellen. Siehe Anlage 1, insbes. Ziffer 4.2 (Bedarf). 7.7 Lärmbelastung Baugebiet liegt in unmittelbarer Nähe zur Autobahn. Siehe Anlage 1, Ziffer 3.6 (Lärmbelastung). 7.8 Bauzwang Es besteht kein Bauzwang. Man wird auch hier mit vielen Baulücken und auf Jahre hinaus mit Bautätigkeit (Lärm und Schmutz) rechnen müssen. Siehe Ziffer 2.4 (Baugebot). Belästigungen in der Bauzeit sind hinzunehmen. Auch das von den Einsprechern bewohnte Haus hat während seiner Bauzeit (ggf. auch Renovierungen) solche Störungen verursacht. 7.9 Weitere im FNP 2010 vorgesehene Baugebiete Gefahr: aus idyllischen Bergdörfern werden anonyme Schlafstätten. Siehe Anlage 1, Ziffer 4.2 (Bedarf). 7.10 Küchen-Becker Neue Möglichkeiten, im Ortskern Häuser und Wohnungen entstehen zu lassen. Siehe Anlage 1, u. a. Ziffer 4.2 (Bedarf) und Ziffer 5. 7.11 Flexibilität Erfolgreiche Dorfentwicklung: nicht starr an Beschlossenem festhalten, Entscheidungen ständig aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchten, frühzeitig Änderungen vornehmen, Optimierung der Gesamtplanung. Während des Planungsprozesses werden laufend Änderungen vorgenommen. Die Entscheidung wird letztendlich der GR zu treffen haben. 8. Anwohner Am Hang, 11.05.2006 8.1 Ortseingangssituation Die vorgesehene Bebauung stellt Zur Ortseingangssituation siehe Ziffer 3.10 der - 21 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung einen starken Kontrast zu der vorhandenen Bebauung dar, der einen uneinheitlichen Gesamteindruck vermittelt (Ortseingangssituation!). Anlage 1. 8.2 Heranrücken der Bebauung an die Autobahn Wie Ziffern 4.4. und 3.6 der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Siehe Ziffer 4.4 (Lage des Baugebiets), Ziffer 3.6 (Lärmbelastung) der Anlage 1. 8.3 Erschließung Die alleinige Erschließung des Baugebietes über eine Zufahrt (Kreisverkehr) ist verkehrstechnisch wenig sinnvoll, da keine Ausweichstrecken (Umbaumaßnahmen, Unfälle, Rettungsanfahrten) vorhanden sind. Die Haupterschließung erfolgt über die Karlsbader Straße, um die angrenzende Wohnbebauung zu schützen. In Notfällen und für Versorgungsfahrzeuge (Abfallentsorgung, Feuerwehr,...) gibt es einen Überlauf über die Pfefferäckerstraße, der aber ansonsten für den übrigen Verkehr gesperrt ist. 8.4 Vermeidung zusätzlicher Flächenversiegelung durch Nachverdichtung Es sollten erst die bereits vorhandenen Baugebiete vollständig bebaut werden (festgesetzte Baufristen). Diese Möglichkeit besteht bei bereits vorhandenen Baugebieten nicht. 9. Eingabe Stupfericher Bürger und Bürgerinnen, 12.05.2006 Mit Schreiben vom 12.05.2006 legen die beiden Einwender, deren Stellungnahme in Ziffer 2 zusammengefaßt ist, Listen mit 188 Unterschriften vor. In dem 3-seitigen Schreiben werden die Eindrücke beim Sammeln der Unterschriften wiedergegeben und angeregt, die Entwicklung von Stupferich ganzheitlich zu betrachten und ein Entwicklungskonzept zu erstellen. Mit Anschreiben vom 24.05.2006 werden weitere 115 Unterschriften nachgereicht. Nachfolgend ist der Inhalt der von den Bürgern unterzeichneten Eingabe wiedergegeben. 9.1 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Die Häuser sind deutlich zu hoch und fügen sich mit 3 Vollgeschossen nicht in die Landschaft und die dörfliche Struktur ein. Dies gilt auch für die Hausgruppen (bis zu 50 m). Durch die Lage des Baugebiets direkt an der Hauptzufahrt zu Stupferich verliert der Ortsteil seinen Charakter. Inhaltlich wie Ziffer 2. 9.2 Bedarf Das Baugebiet ist auf absehbare Zeit entbehrlich (freie Bauplätze in Stupferich, am 19.04.05 genehmigter Gewerbe- und Wohnpark, Becker-Areal). Inhaltlich wie Ziffer 2. - 22 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 9.3 Eingriff in Natur und Landschaftsbild Das Baugebiet rundet das Ortsbild keineswegs ab (Dorn in der Landschaft). Zerstörung von hochwertigem Ackerland, wertvollem Baumbestand und natürlichen Lebensraum. Inhaltlich wie Ziffer 2. 10. Regierungspräsidium Karlsruhe, 05.05.2006 10.1 Denkmalschutz Hinweis auf die Meldepflicht bei Entdeckung archäologischer Funde oder Befunde. Im BPL (Ziffer 4 der Hinweise) bereits enthalten. 11. Gemeinsame Stellungnahme der Naturschutzverbände, 15.05.2006 11.1 Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft Ausweisung des Küchen-Becker Areals als Wohngebiet zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in die Natur und Landschaft. Gegen eine gewerbliche Nutzung spricht: die Lage im Ortszentrum, Erschließung nur über eine relativ schmale Straße, teilweise bereits erschlossene Gewerbeflächen im Bereich der Autobahnabfahrt, Belastung des Ortszentrums (LkWs). Siehe Ziffer 2.1 (Grundsätzlicher Bedarf/Alternativen) sowie Anlage 1, insbes. Ziffer 4.2 (Bedarf). Vorrang einer Nachverdichtung vor Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen. Wie Ziffer 6.2 (Sparsamer Umgang mit Grund und Boden). Verweis auf § 1a Abs. 1, § 5 S. 3 und § 1a Abs. 2 Ziff. 2 BauGB (alte Fassung), § 1a Abs. 2 BauGB (neue F.), § 19 Abs. 3 BNatSchG (Vermeidungsverbot), Agenda 21 der Stadt Karlsruhe, Aktionsbündnis „Flächen gewinnen“ des Ministeriums für Umwelt und Verkehr, unterzeichnet u.a. vom Städte- und Gemeindetag B.-W.. Wie Ziffer 6.2 (Sparsamer Umgang mit Grund und Boden) und Anlage 1 Ziffer 5. Vgl. hierzu Anlage 1, Ziffer 4.2 (Bedarf). 11.2 Eingriff in das Landschaftsbild Der Eingriff wiegt umso schwerer, als das Baugebiet mit recht hohen Gebäuden auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Es ist damit aus allen Richtungen gut zu sehen. Die Bewertung des Landschaftsbildes ist natürlich subjektiv. Wer eine weitestgehend ausgeräumte Flur als schön empfindet, mag die Veränderungen, welche die Bebauung mit sich bringen wird, bedauern. Der Grad der Durchgrünung wird durch die Planung steigen und insbesondere die Ortseingangssituation - 23 - Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung wird durch die südlich gelegene Ausgleichsfläche A5 deutlich grüner. 11.3 Verlust von wertvollen Ackerflächen und Streuobstbestand Dem Baugebiet fallen nicht nur wertvolle Ackerflächen, sondern auch eine Streuobstwiese mit altem Baumbestand zum Opfer, die im BPL keine ausreichende Erwähnung finden. Es sind wesentlich mehr Bäume zu fällen, als im BPL ausgewiesen. Siehe Anlage 1, Ziffer 4.3 (Verletzung der Baumschutzsatzung). 11.4 Fauna Im Plangebiet leben nach Auskunft von Anwohnern u.a. Fledermäuse, Spechte, verschiedene Amphibien, Eidechsen und Hornissen. Das Vorkommen dieser geschützten, zum Teil streng geschützten Arten (Anhang IV FFH-Richtlinie) wird in der Planung unzureichend berücksichtigt (schwerer Abwägungsmangel). Das Vorkommen der angesprochenen Tierarten konzentriert sich vor allem auf die beiden § 32- Biotope im Süden und Norden des Plangebietes. Sicherlich überfliegen Fledermäuse das Gebiet auf der Jagd, doch sind Quatiere dort, mit Ausnahme der genannten Biotope, eher nicht anzunehmen. Dasselbe gilt für die anderen genannten Tiergruppen. Die Gewanne „An der Klam“ und „Illwig“ bieten in Hinblick auf den Artenschutz zu wenig Deckung und Struktur für geschützte und seltene Arten. Ein direkter Eingriff in hochwertige Landschaftsteile findet aus Naturschutzsicht also nicht statt, doch sei gesagt, dass durch das Heranrücken der Bebauung insbesondere an den nördlichen wertvollen Biotop (in dem die erwähnten Tiere wahrscheinlich vorkommen) zu Störungen führen wird.

  • Anlage Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe – Stupferich beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ............................. 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 5 3.5 Belastungen ............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ....................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 6 4.3. Erschließung .............................................................................................. 6 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 6 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................... 6 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 6 4.3.4 Geh- und Radwege .................................................................................... 6 4.3.5 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 7 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 7 4.5 Bodenschutz / Grünordnung / Eingriff / Ausgleich ..................................... 7 4.5.1 Bodenschutz .............................................................................................. 7 4.5.2 Ziele der Grünordnung ............................................................................... 8 4.5.3 Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung ............................................................. 8 5. Umweltprüfung ........................................................................................ 9 6. Statistik ................................................................................................... 10 6.1 Flächenbilanz........................................................................................... 10 6.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 10 6.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 10 7. Bodenordnung ....................................................................................... 11 8. Sozialverträglichkeit .............................................................................. 11 9. Kosten (überschlägig) ........................................................................... 11 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten nach KAG ...................................... 11 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt ....................................................... 12 9.3 Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB ..................................... 12 9.4 Städtische Kosten insgesamt................................................................... 12 9.5 Kosten zu Lasten der Stadtwerke ............................................................ 12 10. Finanzierung .......................................................................................... 12 - 3 - Anlage zum Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe-Stupferich ........ 14 1. Umweltbericht ........................................................................................ 14 1.1 Einleitung ................................................................................................. 14 1.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes .................................................................................... 14 1.1.2 Ziele des Umweltschutzes ....................................................................... 14 1.2 Umweltauswirkungen ............................................................................... 14 1.2.1 Bestandsaufnahme .................................................................................. 18 1.2.2 Prognose ................................................................................................. 20 1.2.3 Maßnahmen............................................................................................. 23 1.2.4 Alternativen .............................................................................................. 24 1.3 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ....................................................................... 25 1.4 Zusätzliche Angaben ............................................................................... 26 1.4.1 Methodik .................................................................................................. 26 1.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt ....................................... 26 1.4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ........................................... 26 B. Hinweise ................................................................................................. 27 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 27 2. Entwässerung .......................................................................................... 27 3. Regenwasserversickerung ...................................................................... 27 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 27 5. Baumschutz ............................................................................................. 28 6. Altlasten ................................................................................................... 28 7. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 28 8. Private Leitungen ..................................................................................... 28 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 28 10. Liste zu pflanzender Gehölze auf den Ausgleichsflächen ........................ 29 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Trotz stagnierender Bevölkerungszahlen ist der Bedarf der Bürger an Wohnraum ungebrochen. Insbesondere besteht nach wie vor eine große Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Trend zum Eigenheim bleibt unverändert. Aufgabe der Stadt ist es, den Bürgern ein entsprechendes Baulandangebot bereitzustellen; dies auch vor dem Hintergrund ständiger Abwanderung ins Umland. Die Neubebauung soll in unmittelbarem Anschluss an das bereits vorhandene Baugebiet die dortige Infrastruktur nutzen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) stellt das Planungsgebiet als geplante Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im Nordosten des Planungsgebiets schließt der Bebauungsplan „Hinter ́m Zaun“ (Nr. 463) vom 10.10.1975 (Änderung vom 01.02.1980) an, der im Bereich der angrenzenden Bebauung Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der durch diesen Bebauungsplan ersetzte Bebauungsplan für die Gewanne „Hinter ́m Zaun“, „An der Klam“ und „Rebgärten“ (Nr. 387) aus dem Jahr 1966 hat im Bereich der Feldwege weiterhin Bestand. In den kleinen Bereichen, in denen sich diese Pläne mit dem vorliegenden Bebauungsplan überschneiden, werden die alten Pläne durch diesen Bebauungsplan ersetzt. Das Gebiet war bisher als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 5,35 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Stupferich westlich der bestehenden Wohnbebauung, zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße. Maßgebend für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Planungsgebiet liegt in der naturräumlichen Einheit Kraichgauhügel, Untereinheit Westlicher Pfinzgau. Bei den Böden handelt es sich um durch - 5 - Verwitterung verlehmten Löss. Die potenzielle natürliche Vegetation des hügeligen Geländes ist der mäßig artenreiche bis artenarme Buchenwald. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gebiet wird zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt mit kleinen Wiesenresten und einzelnen Obstbäumen. Es ist unbebaut. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich überwiegend in Privateigentum. 3.5 Belastungen Altlasten Das Plangebiet grenzt im Norden an die Altlastenverdachtsfläche „AA Pfefflingen“ (Objekt-Nummer 01312). Der ehemalige Steinbruch wurde vermutlich zwischen 1966 und 1974 als Deponie für Hausmüll verwendet. Wegen geringer Gefahrenrelevanz wurde diese Altablagerung nach Abschluss der Historischen Erkundung als „Belassen zur Wiedervorlage“ eingestuft. Technische Erkundungen fanden bisher noch nicht statt. Die in der Planung vorgesehene öffentliche Grünfläche tangiert die Altablagerung - wenn überhaupt – allenfalls im südlichen Randbereich. Sofern bei Bauarbeiten Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit festgestellt werden, ist das Umweltamt der Stadt Karlsruhe zu benachrichtigen. Schallimmissionen aus Straßenverkehr Im vorliegenden Fall ist die Karlsbader Straße (K 9653) aufgrund ihres Abstandes die dominante Schallquelle. Dem gegenüber tritt der BAB-Anteil mit ca. 49 dB(A) tags/ 43 dB(A) nachts am Westrand des Wohngebietes zurück. Relevant für eine Lärmbetrachtung ist dabei der Abstand von ca. 75 m zur Karlsbader Straße. Dort liegt die Lärmbelastung je nach Abstand zwischen 61 dB(A) tags/51 dB(A) nachts und 55 dB(A) tags/45 dB(A) nachts. Der letztgenannte Wert entspricht dem Orientierungswert der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Zumindest soll dem Lärm wie beim Neubau von Straßen begegnet werden. Hierfür gelten Werte von 59 dB(A) tags/49 dB(A) nachts. In diesem Rahmen sieht der Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden (im Abstand von weniger als 40 m zur Straßenachse) vor. 4. Planungskonzept Ziel der Planung ist eine Wohnbebauung in Anlehnung an die Baustruktur der bebauten Ortslage von Stupferich. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Topographie sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen vorgesehen. Das neue Wohngebiet soll vor allem jungen Familien die Möglichkeit bieten, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ zu realisieren. Hierzu zählen die gute Versorgung und Vernetzung mit Grün- und Erholungsräumen, die großzügige Zuordnung verkehrsberuhigter Bereiche, günstige Grundstückszuschnitte und unterschiedliche Grundstücksgrößen. Es sollen - 6 - eine hohe Flexibilität für die verschiedenen Bebauungstypologien erreicht und Aspekte des individuellen Baues berücksichtigt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung eines neuen Ortsrandes ist insbesondere die Einbindung der Neubebauung in die freie Landschaft von Bedeutung. Es soll ein einheitlicher Siedlungsrand gebildet werden. Das übergeordnete Fuß- und Radwegenetz soll ergänzt werden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Als Nutzungsart wird – entsprechend dem Charakter der umgebenden Bebauung - Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Dort, wo aufgrund Schallimmissionen die für Reine Wohngebiete höchstzulässigen Werte nicht eingehalten werden können, wird Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Es wird jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den §§ 3 und 4 BauNVO abweichende Regelungen zu treffen (topographische Lage, vorhandene Bebauung, geplante Baustrukturen). 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen (Größe der Grundflächen, Wandhöhen) sowie die festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen berücksichtigen die besondere topographische Lage. Auch wird bei den etwas größeren Grundstücken - vorwiegend im Übergang zur freien Landschaft - auf die Nachfrage der Bauwilligen nach möglichst viel privatem Grün reagiert. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Eine Anbindung an den ÖPNV ist derzeit durch drei Buslinien mit Haltestellen in der Karlsbader Straße (Pfefferäcker) und in der Rieslingstraße gegeben. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Über die Kreisstraße K 9653 ist das neue Wohngebiet hervorragend an die Bundesautobahn A 8 angebunden. Ausgehend vom Kreisverkehr an der Karlsbader Straße, der den neuen Orts- eingang von Stupferich definiert, erschließt die ansteigende Anliegerstraße die parallel zu den Höhenlinien verlaufenden verkehrsberuhigten Wohnwege. Der nördliche Weg gewährleistet die erforderlichen Wendemöglichkeiten und bindet im Osten an den vorhandenen Wohnweg an. 4.3.3 Ruhender Verkehr Öffentliche Parkplätze sind in allen Erschließungsstraßen als Längsparkierungen ausgewiesen. Hinzu kommen 10 (6+4) Parkplätze in Senkrechtparkierung im Bereich der Zufahrten zu den Wohnwegen. 4.3.4 Geh- und Radwege Das Gebiet wird von Fußwegen und landwirtschaftlichen Wegen umschlossen; fußläufige Wegeverbindungen im Gebiet ergänzen das vorhandene Wegenetz. Der parallel zur Karlsbader Straße verlaufende Fuß- und Radweg - 7 - schließt im Westen an die vorhandenen Wirtschaftswege an und bietet speziell für Radfahrer eine alternative Wegeverbindung nach Palmbach. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Gas- und Wasserversorgung Die Gas- und Wasserversorgungsleitungen müssen von den bestehenden Baugebieten „Hinter ́m Zaun“ und „Waldäcker Süd“ zum neuen Baugebiet verlegt werden. Stromversorgung Für die Versorgung des Gebietes mit Strom ist eine Trafostation erforderlich. Diese ist im Bereich der Gebietszufahrt vorgesehen. Entwässerung Das Gebiet soll im Trennsystem entwässert werden. Die Ableitung des anfallenden Hangwassers (Mulde/Gräben) im Westen des Gebietes erfolgt über einen Graben entlang der westlichen Planungsgebietsgrenze. Dieser entwässert in das Becken „Zenner Klamm“ (§ 32 Biotop). Niederschlagswasser Eine Regenwasserversickerung wird aufgrund der bindigen Böden und ungünstigen Topographie nicht festgesetzt. Nicht überbaute Flächen sind wasserdurchlässig auszubilden. 4.4 Gestaltung Die Planung nimmt auf die topographische Situation und das Ortsbild Rücksicht. Von besonderer Bedeutung ist insbesondere die Einbindung der Neubebauung in die freie Landschaft. Die Anordnung der Bebauung - überwiegend in hangparalleler Traufstellung - erfolgt unter Berücksichtigung von Topographie und Besonnung der Grundstücke. Um individuelles Bauen zu ermöglichen, werden nur städtebaulich absolut erforderliche Festsetzungen getroffen. Obwohl die topographische Lage und die bestehende Bebauung einen Ausschluss von Dachaufbauten erforderlich machen, werden aus ökologischen Gründen Sonnenkollektoren als Dachaufbauten zugelassen. Da besonders in Hanglagen die Anordnung von Garagen und Stellplätzen einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamterscheinungsbild der Bebauung hat, werden hierzu entsprechende Festlegungen getroffen. Die Wohnwege sind zur besseren Aufenthaltsqualität und Schaffung lebendiger Nachbarschaften als verkehrsberuhigte „Straßenräume“ konzipiert. 4.5 Bodenschutz / Grünordnung / Eingriff / Ausgleich 4.5.1 Bodenschutz Eine Versiegelung von Böden, wie sie in Teilen des Gebietes vorgesehen ist, ist grundsätzlich mit einem vollständigen Funktionsverlust verbunden. Das Potential natürlich anstehender Böden wird damit unwiederbringlich zerstört. - 8 - Darüber hinaus kann es während der Erschließung des Bebauungsplangebietes, bedingt durch die intensive Bautätigkeit, zu Schädigungen des Bodens (z.B. in Form von Bodenverdichtungen) kommen. Vom Funktionsverlust betroffen ist insbesondere die als hoch bis sehr hoch bewertete Leistungsfähigkeit der anstehenden Böden hinsichtlich der Funktionen als Standort für Kulturpflanzen, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie als Filter und Puffer. Aus Sicht des Bodenschutzes stellt die Maßnahme einen erheblichen Eingriff dar, da es sich um schützenswerte Böden mit in der Summe hohem und z.T. für die Einzelfunktionen sehr hohem Funktionserfüllungsgrad handelt. Auf Grund der Erheblichkeit des Eingriffs ist ein Ausgleich innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht möglich. 4.5.2 Ziele der Grünordnung Folgende Ziele sollen durch grünordnerische Maßnahmen erreicht werden: - Durchgrünung des Gebietes und Einbindung in die Landschaft durch Wiesenflächen mit Wildobstbäumen und standorttypischen Laubbäumen, - Unterstützung der neuen Siedlungsstruktur, - Sicherung, Ergänzung und Aufwertung der vorhandenen Biotope. 4.5.3 Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung Das Plangebiet wird überwiegend ackerbaulich genutzt. In die Ackerflächen eingestreut liegen einzelne Wiesenflächen und Gärten. Im Nordosten des Gebietes befindet sich eine zusammenhängende Wiesenfläche, die zum Teil mit Obsthochstämmen bestanden ist. Nordwestlich grenzt eine nach § 32 NatSchG Baden-Württemberg geschützte Feldhecke an das Plangebiet an, die sich durch Gehölzartenreichtum auszeichnet. Hervorzuheben ist der wertvolle Eichenbestand. Die Feldhecke ist von der Planung nicht betroffen. Eine weitere nach § 32 geschützte Feldhecke liegt am Südwestrand des Gebietes auf einer niedrigen Böschung. Im westlichen Teil besteht sie weitgehend nur aus Haselnüssen, die früher zur Nutzung geschnitten wurden. Diese Hecke sowie der Gehölzbestand entlang der Karlsbader Straße bleiben erhalten und schirmen das geplante Wohngebiet gegenüber dem Verkehr auf der Kreisstraße ab. Besonders schwerwiegend ist der Eingriff in den Boden durch den Totalverlust an Bodenfunktionen. Nur ca. 1% des Bestandes ist versiegelt, während die Planung ca. 30 % versiegelte Fläche vorsieht. Als unmittelbare Ausgleichsmaßnahme steht dem die Entsiegelung eines Feldweges am Nordostrand des Plangebietes mit unter ca. 1 % Flächenanteil gegenüber. Durch die Umwandlung der Ackerflächen in extensiv gepflegte Wiesen innerhalb der Ausgleichsflächen im Plangebiet wird die Wasserinfiltrationskapazität des Bodens verbessert. Als schutzgutübergreifende Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff in den Boden wird auf das Ökokonto zurückgegriffen. In Anspruch genommen werden 4125 m² der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Stadtteilpark - 9 - Jägerhausseen“ festgesetzten Maßnahme 2, die die Entwicklung eines Sandrasens aus einer Ackerfläche beinhaltet. In der Bilanz verbleibt dennoch ein erhebliches Defizit zu Lasten der Bodenfunktionen. Die klimawirksamen Gehölzbestände des Gebietes bleiben erhalten, die Wiesenflächen außerhalb der Hausgärten werden um die Hälfte reduziert. Die Aufheizung von Ackerflächen im Sommer, rund drei Fünftel des Bestandes, ist nur wenig geringer als die der versiegelten Flächen. Durch die Bepflanzung der Wiesenflächen und der Straßen mit Bäumen sowie der Hausgärten mit Gehölzen nimmt der Anteil der klimawirksamen Vegetation deutlich zu, so dass insgesamt ein klimatischer Ausgleich erreicht wird. Bei der Vegetation bleiben die wertvollen Gehölzbestände und ein geringer Teil der Wiesenflächen erhalten. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Entwicklung artenreicher Glatthaferwiesen vorgesehen, die zum Teil wertvoller sind als die Bestandswiesen. Der Gehölzbestand des Gebietes wird aufgewertet durch die Pflanzung von Wildobst- und Nussbäumen sowie standorttypische Laubbäume sowie die Neupflanzung einer Hecke mit standorttypischen Arten. Den krautarmen Ackerflächen des Bestandes stehen in der Planung artenreichere Hausgärten mit einem Schwerpunkt bei den Zierpflanzen gegenüber. Beim Schutzgut Pflanzen wird der Ausgleichsbedarf übererfüllt. Durch den Erhalt der wertvollsten Biotope, der Hecken, und die Anlage artenreicher Wiesen mit Wildobst als Ausgleich für die entfallenden meist artenärmeren Wiesen überwiegend ohne Obstbäume wird entweder ein Eingriff für die Tierartengilde Gehölze vermieden, bzw. ein Ausgleich für die Tierartengilde Grünland erreicht. Die Tierartengilde Acker, der wegen des meist geringen Wildkrautanteils nur eine relativ schlechte Lebensgrundlage im Bestand geboten wird, wird durch die Tierartengilde Gärten und Parks zum Teil ersetzt. In der Bilanz wird für das Schutzgut Tiere ein Ausgleich erzielt. Im Ausgangszustand verbleibt aufgrund der Hanglage und des zeitweise offenen lehmigen Bodens nicht das gesamte Niederschlagswasser im Gebiet sondern fließt zum Teil oberflächlich ab. Durch die geplante Gestaltung fast aller Vegetationsflächen als Flächen mit dauerhaft geschlossener Vegetationsdecke reduziert sich der Anteil des oberflächlich abfließenden Wassers erheblich. Demgegenüber steht aber die Versiegelung großer Flächen, deren Oberflächenwasser aufgrund der Bodenverhältnisse nicht versickert werden kann. Die Verdunstung im Sommer zu Förderung der Sommerregen ist im Bestand wegen der vorherrschenden Ackernutzung reduziert, wird sich aber in der Planung wegen der Zunahme der Gehölze verbessern. In der Bilanz wird für das Schutzgut Wasser ein Ausgleich erzielt. 5. Umweltprüfung Die Auswirkungen der Planung auf die Belange der Umwelt und ihre Wechselwirkungen sind Gegenstand einer Umweltprüfung. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist im Umweltbericht dargestellt. Dieser ist gesonderter Bestandteil dieser Begründung (Anlage). - 10 - Durch die Planung wird ein überwiegend ackerbaulich genutztes Gebiet für Wohnbebauung erschlossen. Dadurch erhöht sich die Versiegelung von drei auf 30 % der Fläche, weshalb sich der Eingriff für das Schutzgut Boden selbst planextern nicht ausgleichen lässt. Der Ausgleich erfolgt daher schutzgutübergreifend. Durch den vollständigen Erhalt der Hecken und den weitgehenden Erhalt der Wiesen als wertvolle Landschaftselemente sowie die deutliche Erhöhung des Anteils der Flächen mit dauerhaft geschlossener Vegetationsdecke durch die Anlage von Hausgärten und weiteren Wiesen sowie durch die Vergrößerung des Gehölzbestandes durch die Pflanzung von Wildobst, einheimischen Laubbäumen und Straßenbäumen in der Planung werden Klima, Tiere und Wasserkreislauf nicht beeinträchtigt, bei den Pflanzen wird eine deutliche Verbesserung der Situation erzielt. Das Landschaftsbild wandelt sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Wohngebiet. Die Erholungsfunktion wird nicht beeinträchtigt. 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Wohngebieteca. 2,89ha54,02% Verkehrsflächenca. 0,71ha13,27% Ausgleichsflächen, Grünflächen, Grabenca. 1,75ha32,71% Gesamtca. 5,35ha100,00% 6.2 Geplante Bebauung AnzahlWohneinheitenBruttogeschossfläche in m² Einzelhäuser18274320 Doppelhaushälften24244250 Reihenhäuser38385320 Gesamt808913890 6.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche ca. 5,35 ha 100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 0,06 ha 1,12% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 1,64 ha 30,65% Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Garagenzufahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementsprechend. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. - 11 - 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist ein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 8. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt. • Förderung einer polyzentrischen, räumlichen Stadtentwicklung durch Ausbau und Arrondierung eines bestehenden Ortsteils. • Nutzung bereits vorhandener Infrastrukturangebote. • Vernetzung mit Grün-, Frei-, Sport- und Spielflächen in unmittelbarer Nähe. • Nutzung vorhandener Anbindungen an den ÖPNV (3 Buslinien). • Schaffung eines attraktiven Wegenetzes auch für den Fuß- und Radverkehr. • Mischung verschiedener Bauformen, überschaubare Dimensionierung der Häuser. 9. Kosten (überschlägig) 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten nach KAG 2 Erdbewegung- und Freilegung ca. 132.000 EUR Verkehrsflächen ca. 361.000 EUR Begrünung ca. 48.000 EUR Entwässerung ca. 168.000 EUR Beleuchtung ca. 38.000 EUR Gesamt ca. 747.000 EUR Rückersatz 95% ca. 709.650 EUR Stadtanteil 5% ca. 37.350 EUR 2 Rückersatz ist der Teil der Erschließungskosten gemäß Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe, der auf die durch die Anlagen erschlossenen Grundstücke verteilt wird und von den Eigentümern anteilig zu leisten ist. - 12 - 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt Erdbewegung- und Freilegung ca. 20.000 EUR Verkehrsflächen ca. 37.000 EUR Begrünung ca. 4.000 EUR Entwässerungsgraben ca. 40.000 EUR Kinderspielplatz ca. 78.000 EUR Gesamt ca. 179.000 EUR 9.3 Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB Ausgleich der Eingriffe auf priv. Baugrundstücken 100 % beitragsfähig ca. 65.000 EUR Ausgleich der Eingriffe für öffentliche Erschließung ca. 83.500 EUR Hiervon beitragsfähig 90 % ca. 75.150 EUR Stadtanteil 10 % ca. 8.350 EUR 9.4 Städtische Kosten insgesamt Kosten Ziffer 9.1ca.37.350EUR Kosten Ziffer 9.2ca.179.000EUR Kosten Ziffer 9.3ca.8.350EUR Gesamtca.224.700EUR 9.5 Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Gas- und Stromversorgung werden über Beiträge und Gebühren finanziert. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. Karlsruhe, 12.09.2005 Fassung vom 30.07.2007 Stadtplanungsamt - 13 - Dr. Harald Ringler - 14 - Anlage zum Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe-Stupferich x 1. Umweltbericht 1.1 Einleitung 1.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes Das ca. 5,35 ha große Planungsgebiet liegt im Außenbereich von Stupferich, westlich der bestehenden Wohnbebauung zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße und wird zur Zeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt mit kleinen Wiesenresten und einzelnen Obstbäumen. Es sollen ca. 80 Einzel-, Doppel- und Rheinhäuser in offener Bauweise entstehen, um der nach wie vor bestehenden großen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser gerecht zu werden; dies auch vor dem Hintergrund ständiger Abwanderung ins Umland. Es ist von einer Flächenversiegelung in einer Größenordnung von ca. 1,64 ha auszugehen. Der Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt das Planungsgebiet als geplante Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan weist reines Wohngebiet sowie im südwestlichen Planbereich allgemeines Wohngebiet aus, wobei gegenüber den typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abweichende, einschränkende Festsetzungen getroffen werden. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der in der Planzeichnung festgelegten Größe der Grundflächen und der zulässigen Wandhöhe. Der Bebauungsplan regelt ferner die Anordnung der Garagen und Carports sowie die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien für Garagenzufahrten. Festgesetzt werden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen. 1.1.2 Ziele des Umweltschutzes In den Fachgesetzen und Fachplänen sind allgemeine Grundsätze und Ziele für die Schutzgüter formuliert, die zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind auf Basis der Fachgesetze ausgewiesene Schutzgebiete mit ihrem besonderen Wert und ihrer bedeutungsvollen Ausprägung für einzelne Schutzgüter zu beachten. Gleiches gilt für in Fachplänen ausgewiesene Entwicklungsziele. 1.2 Umweltauswirkungen Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind nur die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu prüfen. Aus dem Erheblichkeitskriterium folgt, dass Umweltbelange, die vom Plan nicht betroffen sind, bei der Ermittlung und Bewertung nicht betrachtet werden müssen. Daneben wird auch ein gewisses Maß an Beeinträchtigung als tolerierbar und somit nicht prüfungsrelevant akzeptiert. - 15 - Die Einstufung der Erheblichkeit hängt zum einen von den Zielen und den Festsetzungen des Bauleitplans ab, zum anderen von den vorliegenden Ausprägungen, Empfindlichkeiten und Vorbelastungen der Schutzgüter im Bestand des Planungsgebietes. Schutzgut Tiere und Pflanzen Die Ziele für das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind in folgenden Gesetzen benannt: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 1, 2, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG BW) § 1, Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Abs. 6 Nr. 7 a, b, c, d, § 1a Abs. 3 und 4 Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und nicht besiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert wird. Der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt sind angemessene Lebensräume zu erhalten. Dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten ist wirksam zu begegnen. Schutzgut Boden Die Ziele für das Schutzgut Boden sind im Bundesbodenschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz § 2 und dem Baugesetzbuch § 1 a benannt: Der langfristige Schutz des Bodens mit seinen Funktionen im Naturhaushalt insbesondere als Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, als Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Stoffkreisläufen, als Ausgleichsmedium im Wasserkreislauf, als landschaftsgeschichtliche Urkunde, als Standort für natürliche Vegetation und Kulturpflanzen, als Standort für Siedlungs- und andere öffentliche Nutzungen. Schutz vor Verunreinigung und schädlicher Veränderung sowie Beseitigung von Verunreinigungen, um Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verhindern oder zu vermindern. Sparsamer und schonender Umgang durch Wiedernutzbarmachung, Innenentwicklung, Nachverdichtung. Schutzgut Wasser Basis für das Schutzgut sind die im Wasserhaushaltsgesetz und im Wassergesetz Baden-Württemberg genannten Ziele: Die Bewirtschaftung hat zum Wohle der Allgemeinheit zu erfolgen. - 16 - Die natürlichen oder naturnahen Gewässer sind zu erhalten. Andere Gewässer sind wieder in naturnahen Zustand zu überführen. Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu sichern. Das Wasserrückhaltevermögen ist zu erhalten. Die Beschleunigung des Wasserabflusses ist zu vermeiden. Mit Wasser ist sparsam umzugehen. Besondere Sorgfalt ist im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung von Gewässer geboten. Beeinträchtigungen sind im Hinblick auf die ökologischen Funktionen zu vermeiden, Wechselwirkungen mit angrenzenden Ökosystemen (z.B. Feuchtgebiete) oder anderen Schutzgütern wie insbesondere des Klimas sind zu beachten. Bei der Veränderung der Erdoberfläche aufgrund von Baumaßnahmen sind die Grundwasserneubildung, die Gewässerökologie und der Hochwasserschutz zu beachten. Schutzgut Luft Die Schutzziele sind dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu entnehmen: Vornan steht der Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen) sowie die Vorbeugung vor dem Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen. Schutzgut Klima Die Ziele werden im Naturschutzgesetz Baden-Württemberg definiert: Durch Naturschutz und Landschaftspflege sind die freie und die besiedelte Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten und zu entwickeln, daß die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Klima) nachhaltig gesichert werden. Schutzgut Landschaft Die für das Schutzgut Landschaft genannten Ziele sind im Bundesnaturschutzgesetz und im Landesnaturschutzgesetz Baden- Württemberg enthalten: Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. - 17 - Schutzgut Mensch Für den Menschen werden Ziele in der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm und dem Bundesimmissionsschutzgesetz genannt: Ziel ist der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche; dementsprechend ist Vorsorge zu leisten. Um gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung zu schaffen, ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Ziel ist die Verringerung von Geräuschen insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form der Lärmvorsorge oder durch passiven Schallschutz. Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen Besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG Baden-Württemberg Das Gebiet liegt im Außenbereich. Entsprechend der Biotopkartierung befinden sich zwei § 32 Biotope (Feldhecken) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Europäisches Netz "Natura 2000“ Gemäß kartographischer Darstellung der Gebietsmeldungen vom März 2001 und der Gebietsvorschläge von 2004 für Baden-Württemberg nach der FFH- Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie vom Ministerium Ländlicher Raum liegen für den Vorhabensbereich derzeit keine Hinweise auf das Vorkommen eines gemeldeten oder in Meldung befindlichen FFH- oder Vogelschutzgebietes bzw. von Flächen, die diesbezüglich die fachlichen Meldekriterien erfüllen, vor. Aufgrund der vorhandenen bzw. vorgesehenen Nutzung im Planungsgebiet und der räumlichen Distanz zu FFH-Gebieten ist eine Beeinträchtigung des europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Weitergehende Prüfungen im Sinne des § 34 BNatSchG sind nicht erforderlich. Weitere Schutzgebiete auch auf Basis anderer Fachgesetze sind im Vorhabensraum nicht ausgewiesen. Weitere Fachplanungen mit Zielaussagen für das Planungsgebiet liegen keine vor. Art der Berücksichtigung der Ziele der Umweltbelange Bei der Berücksichtigung ist zu beachten, dass die Fachgesetze einen allgemeinen inhaltlichen Rahmen benennen. Die Zielvorgaben der Fachpläne und Schutzgebiete machen über diesen Rahmen hinaus konkrete, räumlich bezogene Vorgaben, Festsetzungen und Aussagen. Aufgrund der vorgesehenen Art der Nutzung, der Größe, der Lage steht das Vorhaben den in den Fachgesetzen dargestellten grundsätzlichen Zielen des Umweltschutzes nicht entgegen, insofern wurden die o.g. Zielaussagen berücksichtigt. - 18 - 1.2.1 Bestandsaufnahme Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden: Boden Das Plangebiet befindet sich im Kraichgau im Bereich des Unteren und Mittleren Muschelkalks. Laut der Bodenkarte von Baden-Württemberg (M 1:25000) Blatt 7017 Pfinztal dominieren im Plangebiet die für die Landschaft typischen Böden der Lößgebiete: Parabraunerden aus oft über 1 m mächtigem Löss und in den kleineren Mulden Kolluvien aus Abschwemmmassen. Über die Aufnahme der Bodentypen im Plangebiet lässt sich die Leistungsfähigkeit nach der Methode des Umweltministeriums Baden- Württemberg „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ (Luft, Boden, Abfall, Heft 31) beurteilen. Die Bodenfunktionsbewertung erfolgte durch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau. Die Bewertungsklassen reichen von 1 = keine natürliche Bodenfunktion bis 5 = sehr hohe Leistungsfähigkeit. Bodenfunktion Parabraunerden aus Löss Kolluvien aus Ab- schwemmmassen natürliche Bodenfruchtbarkeit 5 4,5 Filter und Puffer für Schadstoffe 5 4,5 Ausgleichskörper im Wasserkreislauf 5 5 Standort für natürliche Vegetation 2 2,5 Aus der Bewertung geht hervor, dass die Böden im Plangebiet für den Anbau von Lebensmitteln, zur Reinigung und Speicherung von Wasser und als Filter und Puffer für Schad- und Fremdstoffe eine potenziell höchste Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt besitzen. Sie sind daher als besonders schutzwürdig einzustufen. Klima Hauptthema bei der Betrachtung des Klimas ist die Erwärmung. Das gilt sowohl für das Stadtklima als auch weltweit. Im Plangebiet sind 61 % der Flächen Äcker, die zur Zeit der höchsten Temperaturen im Sommer schon abgeerntet sind und dann durch die fehlende Verdunstung der Pflanzen keine Abkühlung der Luft mehr bewirken oder deren Pflanzen kurz vor der Ernte im Zustand der Reife kaum noch Wasser aufnehmen und verdunsten. Die Aufheizung von Ackerflächen ist darum deutlich höher als von Wiesen oder Gärten, aber auch deutlich geringer als von völlig versiegelten Flächen. - 19 - Aufgrund der gegebenen Vegetationsausstattung und der geringen Ausdehnung wird die Bedeutung des Gebietes für das Stadtklima als mäßig eingestuft. Pflanzen Das Plangebiet wird überwiegend ackerbaulich genutzt. In die Ackerflächen eingestreut liegen einzelne Wiesenflächen und Gärten. Im Nordosten des Gebietes befindet sich eine zusammenhängende Wiesenfläche, die zum Teil mit Obsthochstämmen bestanden ist. Nordwestlich grenzt eine nach § 32 NatSchG BW geschützte Feldhecke an das Plangebiet an, die sich durch Gehölzartenreichtum auszeichnet. Hervorzuheben ist der wertvolle Eichenbestand. Die Feldhecke ist von der Planung nicht betroffen. Eine weitere nach § 32 geschützte Feldhecke liegt am Südwestrand des Gebietes auf einer niedrigen Böschung. Im westlichen Teil besteht sie weitgehend nur aus Haselnüssen, die früher zur Nutzung geschnitten wurden. Die Feldhecken und Wiesen haben eine große Bedeutung für den Naturhaushalt, die Pflanzen auf den Äckern eine geringe. Wegen des großen Flächenanteils der Äcker ist die Gesamtbedeutung des Gebietes für die Pflanzenwelt nur von mäßiger Bedeutung. Tiere Die Tiere wurden nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen wurden die vorhandenen Biotope in Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet. Die Bedeutung der Hecken, artenreichen Wiesen und Hochstammobstbäumen wurde als sehr hoch eingestuft, die der weniger artenreichen Wiesen und Stammbüsche als mittel, die der Ackerflächen als gering. Insgesamt ergibt sich für das Gebiet eine mäßige Bedeutung für die Tierwelt. Wasser Im Gebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Aufgrund des bindigen Bodens und der Hangneigung ist die Bedeutung für die Grundwasserneubildung gering. Bei Starkregen fließt ein Teil des Niederschlagswassers oberflächlich ab und wird mit Gräben aufgefangen. Weil ein bedeutender Teil des Gebietes nicht ganzjährig mit Vegetation bedeckt ist, ist die Evaporation, die die Entstehung von Sommerniederschlägen fördert, zeitweise eingeschränkt. Die Bedeutung des Gebietes für diesen Aspekt wird als mittel eingestuft. Erholung Das Plangebiet ist Teil der Stupfericher Feldflur, die aufgrund ihrer Ausstattung mit Streuobstwiesen, Äckern und Feldgehölzen eine hohe Erholungseignung aufweist. Die Feldflur wird von Feldwegen, die das Plangebiet nur randlich tangieren, erschlossen. - 20 - Innerhalb des Gebietes ist nur ein kurzer Rundweg möglich, so dass die Erholungseignung als mittel eingestuft wird. Menschen und Gesundheit Das Planungsgebiet ist vorbelastet durch Schallimmissionen aus Straßenverkehr. Auch bei Mitwindsituationen von der hochliegenden Bundesautobahn (BAB A8) ist die Karlsbader Straße (K 9653) maßgebende Schallquelle. Aufgrund von Abstand (ca. 600 m ), Hochlage und Schallschutzmaßnahmen sind die Schallimmissionsbeiträge der BAB A8 untergeordnet und stark abhängig von meteorologischen Einflüssen, z. B. Inversionswetterlagen. Die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1, betragen für ein allgemeines Wohngebiet 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Diese Orientierungswerte, die keine Grenzwerte darstellen, werden bei freier Schallausbreitung im Abstand von 62-75 m zur K 9653 eingehalten. Da aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund landschaftlicher Einbindung, Topographie und Offenhaltung im Zufahrtsbereich ausscheiden, kommen passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Nach DIN 4109 sind straßennahe Gebäude dem Lärmpegelbereich III (61-65) dB(A) zuzuordnen. Landschaftsbild Das Plangebiet wird von Norden, Süden und Südosten durch Feldhecken, in denen auch hohe Bäume stehen, begrenzt, so dass ein Einblick nicht möglich ist. Voller Einblick besteht von den Höhen des Stupfericher Landschaftsraumes im Westen und Süden sowie von der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung im Osten. Im Innern ist das Gebiet wenig strukturiert. 1.2.2 Prognose Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung: Boden Durch die Planung geht die Leistungsfähigkeit sämtlicher Bodenfunktionen für den Naturhaushalt durch Versiegelung unwiederbringlich verloren, wird durch Teilversiegelung (Verbundpflaster) deutlich verschlechtert und durch Modellierung und Umgestaltung der natürlichen Bodenoberfläche mittelfristig verändert. Durch den Baubetrieb treten nachteilige Veränderungen des Bodens durch Verdichtungen auf. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. - 21 - Klima Die sich aufgrund ihrer hohen Verdunstungsleistung Temperatur senkend auswirkenden Landschaftselemente wie Wiesen und Gehölze bleiben weitgehend erhalten und werden noch ergänzt. Den rund 16.000 m² versiegelter Fläche mit dem höchsten Potential für Aufheizung stehen rund 20.000 m² Hausgärten und 66 mittelkronige Straßenbäume mit hoher Verdunstungsleistung gegenüber. Innerhalb des Plangebietes ergibt sich ein ganz leicht positiver Effekt für das Klima. Großräumiger betrachtet ergeben sich wegen der geringen Ausdehnung des Stadtteils Stupferich und der gegebenen Abstände zu anderen Siedlungsgebieten keine negativen Auswirkungen auf das Stadtklima. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. Pflanzen Die wertvollen Heckenbestände bleiben vollständig erhalten, die Wiesenflächen weitgehend. Ihr Bestand wird durch Neuanlagen aber mehr als verdoppelt. Der Baumbestand nimmt durch Pflanzung von Wildobst, Nussbäumen, einheimischen Laubgehölzen und Straßenbäumen deutlich zu. Statt der artenarmen Ackerflächen finden sich Hausgärten mit einem größeren Artenspektrum aus Zier- und Nutzpflanzen, teilweise auch aus einheimischen Arten und Wildpflanzen. Ein weiterer Teil der Ackerflächen wird versiegelt. In der Summe wird die Bedeutung des Gebietes für die Pflanzenwelt zwischen mittel und hoch eingestuft. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. Tiere Die Hecken als bedeutendste Lebensräume bleiben vollständig erhalten, die Wiesen, soweit sie an die Hecken anschließen, ebenfalls. Außerdem werden an Hecken angrenzende Ackerflächen in Wiesen umgewandelt, wodurch sich der Biotopwert der Hecken noch erhöht. Die Ackerflächen mit ihrem geringen Wert als Lebensraum werden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt. Auch die Hausgärten stellen ein Biotop dar, wenn auch nur für weit verbreitete Arten. Keinerlei Lebensraumfunktion haben die versiegelten Flächen. In der Summe nimmt die Bedeutung des Gebietes für die Tierwelt leicht zu, wird aber immer noch als mäßig eingestuft. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. Wasser Wegen des bindigen Bodens ist eine Versickerung des auf den versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich. Es wird in Gräben und in Regenwasserkanälen gesammelt und bei Bedarf im südwestlich angrenzenden Regenrückhaltebecken erfasst. Für die - 22 - Grundwasserneubildung tritt keine wesentliche Verschlechterung ein. Weil fast alle Vegetationsflächen dauerhaft mit Pflanzen bedeckt sind, hat sich an der Evaporationsleistung trotz der Zunahme der versiegelten Flächen wenig geändert. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. Erholung Die Erschließung der Feldflur durch die randlichen Feldwege ist weiterhin gegeben. Die Hecken als wertgebende Landschaftselemente im Norden und Süden des Gebietes bleiben bestehen, die angrenzenden Wiesen bleiben erhalten und werden durch Streuobstwiesen, beziehungsweise durch Wiesen mit Baumgruppen ergänzt, so dass das Plangebiet im Randbereich wieder den Charakter der Feldflur aufweist, während es im Innern durch Gärten und baumbestandene Straßen geprägt ist. Kurze Rundwege sind weiterhin möglich, im Norden wird ein Zugang zur Feldflur geschaffen. Für Radfahrer hat sich die Situation verbessert, weil ein Radweg angelegt wird, der durch Hecken von der Karlsbader Straße abgeschirmt wird. Aufgrund seiner geringen Größe und der sparsamen Erschließung ist das Gebiet im Bestand nur für die unmittelbar angrenzende Nachbarschaft für kurze Spaziergänge von Bedeutung. Diese Funktion kann auch das Plangebiet – wenn auch mit veränderter Ausstattung – erfüllen. Die Erholungsfunktion der Stupfericher Feldflur als Ganzes wird nicht beeinträchtigt, die Situation für Radfahrer etwas verbessert. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. Landschaftsbild/Stadtbild Im Übergang zur freien Landschaft ist im südwestlichen Planbereich eine zweigeschossig in Erscheinung tretende Einzelhausbebauung vorgesehen. Durch deren Anordnung in Traufstellung wird ein neuer Ortsrand gebildet. Die Anordnung der Gebäude - überwiegend in hangparalleler Traufstellung - berücksichtigt die Topographie. Einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans, beispielsweise die flachgeneigten Satteldächer, ermöglichen eine behutsame Einbindung der Neubebauung in die freie Landschaft. Durch die Planung wird ein überwiegend durch Äcker mit einzelnen Obstbäumen und wenigen Wiesen mit Streuobstbäumen geprägtes Gebiet in ein stark durchgrüntes Wohngebiet umgewandelt. Am Siedlungsrand sind nur Einzelhäuser zugelassen, so dass sich Bebauung und Grün besonders gut verzahnen. Für ein harmonisches Erscheinungsbild sorgt die rötlichbraune Farbe der Dachpfannen, die im Bebauungsplan festgesetzt ist. Für das Landschaftsbild, also das Bild, das das Gebiet von außen bietet, ergibt sich nur eine Veränderung, wenn ein Einblick möglich ist. Das bestehende Wohngebiet im Osten wird durch eine öffentliche Grünfläche, eine Wiese mit Baumgruppen, vom Neubaugebiet abgeschirmt. Im Westen erfolgt die Einbindung in die Landschaft durch eine Streuobstwiese und Heckenpflanzungen in den Privatgärten. - 23 - Für das Landschaftsbild ergibt sich nur eine Veränderung soweit die bestehenden Feldgehölze einen Einblick zulassen. Der Wandel von einer wenig strukturierten Ackerlandschaft zu einem stark durchgrünten Wohngebiet mit harmonischer Farbgebung ist nicht negativ zu beurteilen. Bei Nichtdurchführung der Planung tritt gegenüber dem Ausgangszustand keine Änderung ein. 1.2.3 Maßnahmen Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen: Boden Verminderungsmaßnahmen: Beschränkung der Neuversiegelung: auf Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen, keine langgezogenen Hofeinfahrten Massenausgleich durch Anheben des Erschließungsniveaus, Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub, z. B. durch Festsetzung der Erdgeschoßfußbodenhöhe oder Höhenlage des Gebäudes passend zum Straßenniveau, Festsetzung der neuen Geländehöhe des Baugrundstücks und Festlegung der Straßenoberkante im Bebauungsplan Ausgleichsmaßnahmen: Entsiegelung eines Feldweges von 300 m², Umwandlung in Wiese mit Laubbäumen. Ferner wird auf das Ökokonto zurückgegriffen: Entwicklung eines Sandrasens aus einer Ackerfläche (Maßnahme 2 im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Stadtteilpark Jägerhausseen“, Karlsruhe-Waldstadt). Klima Vermeidungsmaßnahmen: Erhalt der Gehölze und Erhalt des größten Teils der Wiesenflächen Ausgleichsmaßnahmen: Anlage neuer Wiesenflächen, Anlage von Gärten, Pflanzung von Bäumen und Straßenbäumen Pflanzen Vermeidungsmaßnahmen: Erhalt der Hecken und Erhalt des größten Teils der Wiesenflächen. Ausgleichsmaßnahmen: Umwandlung von Acker in Wiese, Pflanzung von Wildobst- und Nussbäumen, Pflanzung von einheimischen Laubbäumen und Sträuchern. Tiere Vermeidungsmaßnahmen: Erhalt der Hecken als bedeutendste Biotope und Erhalt des größten Teils der Wiesen als bedeutende Biotope. - 24 - Ausgleichsmaßnahmen: Ergänzung des Biotops Feldhecke durch Umwandlung angrenzender Ackerflächen in Wiesen, Neuanlage der Biotope Streuobstwiese und Wiese mit einheimischen Laubbäumen. Wasser Vermeidungsmaßnahmen: Erhalt des größten Teils der Fläche mit dauerhaft geschlossener Vegetationsdecke. Verminderungsmaßnahme: Beschränkung der Neuversiegelung auf ein Minimum. Ausgleichsmaßnahme: Erhöhung des Flächenanteils mit dauerhaft geschlossener Vegetationsfläche. Erholung Vermeidung: Erhalt der landschaftsprägenden Elemente und der Wegebeziehungen. Ausgleich: Neuanlage landschaftstypischer Elemente, starke Durchgrünung des Wohngebietes. 1.2.4 Alternativen In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind: Innerhalb des Bebauungsplangebietes wurden die Flächen für Wohnen und Erschließung so gelegt, dass die wertvollsten Landschaftselemente, die Gehölze im Norden und Süden des Gebietes in Gänze und die angrenzenden Wiesen zum größten Teil erhalten bleiben. Eine weitere Verringerung des Eingriffs lässt sich nur durch Reduzierung der Bauflächen erreichen. - 25 - 1.3 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz Bestand (Stand 09/02) m²WertzahlWertpunkte Äcker mit einzelnen Obstbäumen 32.001,460,4614.720,67 Gärten 330,970,72238,30 Glatthaferwiese 9.867,000,787.696,26 Grabeland 1.707,860,51871,01 Grasweg 1.930,060,43829,93 Hecke (§ 32 Biotop) 3.341,240,913.040,53 Streuobstwiese mit Hochstämmen 1.141,850,961.096,18 Streuobstwiese mit Halbstämmen 1.228,980,931.142,95 Straßenverkehrsgrün, Wiese 452,420,75339,32 11 Straßenbäume, großkronig, heimisch x 80 m² 880 m² 880,000,52457,60 Schotterweg mit Spontanvegetation 130,190,2329,94 Asphalt 613,650,000,00 Summe 52.745,6830.462,68 Planung (Stand März 06) m²WZWP Gebäude GRZ 0,2, 50 % Überschreitung = 0,3, Zufahrten 8.669,00 0,000 Hausgärten 20.228,00 0,6012.137 Asphalt (Straßenverkehrsfläche, Radwege) 2.382,00 0,000 Verbundpflaster (Fußwege und verkehrsberuhigte Bereiche) 4.748,00 0,05237 66 mittelkronige Laubbäume x 40m²=2640 2.640,00 0,521.373 11 Straßenbäume, großkronig, heimisch x 80 m² 880 m² 880,00 0,52458 Hecke (§ 32 Biotop) 3.341,24 0,913.040,53 Glatthaferwiese mit Wildobst oder Laubbäumen 5.745,00 1,116.377 Glatthaferwiese als Saum vor § 32 Biotop im Norden 678,00 0,96651 Heckenneupflanzung naturraumtypisch 681,00 1,00681 Glatthaferwiese (Erhalt und Aufwertung) als Saum vor Heckenneupflanzung und vor Bestandshecke 800,00 0,96768 Bestandsgrün an K9653 1.956,00 0,841.643 Verkehrsgrün Wiese 1.596,00 0,751.197 Graben 737,00 0,91671 Umwandlung Asphaltweg in Glatthaferwiese mit Laubbäumen 332,00 1,11369 Spielplatz 70% Rasen WZ 0,52, 30% Sand WZ 0,04 800,00 0,37296 Summe 52.693,2429.897 - 26 - Bilanz m² Wertzahl Wertpunkte Bestand Wertpunkte 52.693 30.462 Planung Wertpunkte 52.745 29.897 Defizit Zwischensumme 52 565 Aufwertung öffentl. Grünfläche an Karlsbader Straße (AG1) durch einheim. Gehölze 0,2x0,3 für Pflanzen, 0,2x0,3 für Tiere 320 0,12 38 Defizit Ergebnis 527* *Da die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden erheblich sind, wird eine spezielle schutzgutübergreifende Bodenausgleichsmaßnahme über das Ökokonto durchgeführt: Entwicklung eines Sandrasens aus einer Ackerfläche (4125 m²) (Maßnahme 2, Bebauungsplan „Stadtteilpark Jägerhausseen“, Karlsruhe-Waldstadt). Somit verbleibt kein Defizit in der Bilanz. 1.4 Zusätzliche Angaben 1.4.1 Methodik Bei der Umweltprüfung wurden keine technischen Verfahren angewandt. 1.4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt Nur die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind erheblich. 1.4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung Durch die Planung wird ein überwiegend ackerbaulich genutztes Gebiet für Wohnbebauung erschlossen. Dadurch erhöht sich die Versiegelung von drei auf 30 % der Fläche, weshalb sich der Eingriff in den Boden nur planextern ausgleichen lässt. Durch den vollständigen Erhalt der Hecken und den weitgehenden Erhalt der Wiesen als wertvolle Landschaftselemente sowie die deutliche Erhöhung des Anteils der Flächen mit dauerhaft geschlossener Vegetationsdecke durch die Anlage von Hausgärten und weiteren Wiesen sowie durch die Vergrößerung des Gehölzbestandes durch die Pflanzung von Wildobst, einheimischen Laubbäumen und Straßenbäumen in der Planung werden Klima, Tiere und Wasserkreislauf nicht beeinträchtigt, bei den Pflanzen wird eine deutliche Verbesserung der Situation erzielt. Das Landschaftsbild wandelt sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Wohngebiet. Die Erholungsfunktion wird nicht beeinträchtigt. - 27 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Regenwasserversickerung Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Werden die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke befestigt, soll die Befestigung zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. Es wird empfohlen, das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser zu sammeln und dieses jedoch ausschließlich zur Gartenbewässerung zu nutzen, da dieses mikrobiologisch und chemisch verunreinigt sein kann. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 25 - Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des - 28 - vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). - 29 - 10. Liste zu pflanzender Gehölze auf den Ausgleichsflächen Obstbäume A5, A6: Apfelsorten: Brettacher, Jakob Fischer, Kaiser Wilhelm, Dr. Oldenburg. – landschaftstypische Gehölze autochthoner Herkunft: - Bäume A4: Acer campestre (Feldahorn), Carpinus betulus (Hainbuche), Prunus avium (Vogelkirsche), Quercus petraea (Traubeneiche) (auch für A3), Quercus robur (Stieleiche) (auch für A3), Sorbus domestica (Speierling), - Sträucher A3, A4, AG1: Cornus sanguinea (Hartriegel), Corylus avellana (Hasel), Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn), Euonymus europaeus, (Pfaffenhütchen), Ligustrum vulgare (Liguster), Lonicera xylosteum (Heckenkirsche), Prunus spinosa (Schlehe).

  • Anlage Festsetzungen
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“, Karlsruhe - Stupferich Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1.1 Reines Wohngebiet, § 3 BauNVO ............................................................. 3 1.1.2 Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO ..................................................... 3 1.2 Flächen für Garagen und Carports ............................................................ 3 1.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 4 1.4 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 4 1.5 Bepflanzung, Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ............... 4 1.5.1 Maßnahmen............................................................................................... 4 1.5.2 Zuordnung ................................................................................................. 5 1.6 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen (s. a. 2.3.3) ...................... 5 1.7 Passiver Schallschutz ................................................................................ 5 2. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 6 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 6 2.1.1 Doppelhäuser und Hausgruppen ............................................................... 6 2.1.2 Wandhöhe ................................................................................................. 6 2.1.3 Dachgestaltung .......................................................................................... 6 2.2 Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 6 2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 7 2.3.1 Vorgärten ................................................................................................... 7 2.3.2 Einfriedigungen .......................................................................................... 7 2.3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen .................................................................. 7 2.3.4 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 8 2.4 Außenantennen, Satellitenempfangsanlage .............................................. 8 2.5 Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 8 3. Verfahrensvermerke / Ausfertigung ....................................................... 9 - 3 - Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 760). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Reines Wohngebiet, § 3 BauNVO Zulässig sind - Wohngebäude. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen, - Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.1.2 Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO Zulässig sind - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.2 Flächen für Garagen und Carports Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. - 4 - 1.3 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt auf: Abfallbehälterstandplätze (vgl. Ziffer 2.3.4), Kinderspieleinrichtungen und unüberdachte Pergolen; außerdem Wintergärten und Terrassen mit je einer Tiefe von maximal 3 m – gemessen ab hinterer Baugrenze. Ausnahme bilden die Bereiche 2, 4 und 6. Hier sind Wintergärten nur an der straßenzugewandten Seite zulässig. Geschirr- und Gerätehütten bis max. 12 m³ sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur im rückwärtigen Grundstücksbereich zulässig. 1.4 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der in der Planzeichnung festgelegten Größe der Grundflächen und der Wandhöhe (s. a. 2.1.2). Als Wandhöhe gilt das Maß zwischen der Höhe des natürlichen Geländes, gemessen am jeweiligen Bezugspunkt (s. 2.1.2), und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Sofern in der Planzeichnung keine Bezugspunkte festgelegt wurden, ist die Höhe der Gehweghinterkante maßgebend. 1.5 Bepflanzung, Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Festgesetzt werden Vermeidungs- (V), Ausgleichs- (A) und Gestaltungs- (G) Maßnahmen. 1.5.1 Maßnahmen Vermeidungsmaßnahmen (V) V1: Die nach § 32 NatSchG Baden-Württemberg geschützten Heckenbiotope sind zu erhalten. V2: Der Gehölzbestand an der Karlsbader Straße ist zu erhalten. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (VA) VA 1: Die von der Planung nicht betroffene Wiesenfläche im Nordosten des Gebietes ist zu erhalten und in ihrer Entwicklung hin zu einer artenreichen, standorttypischen Wiese zu fördern, die Entwicklungspflege beträgt wegen der bereits vorhanden, artenärmeren Wiese 10 Jahre. Ausgleichsmaßnahmen (A) A1: Der versiegelte Feldweg am Ostrand des Gebietes ist zu entsiegeln und zur Wiederherstellung der Bodenfunktionen zu rekultivieren. Anschließend ist eine standorttypische, artenreiche Wiese anzulegen und mit Gruppen standorttypischer Gehölze zu bepflanzen (Arten siehe Ziffer 10 der Hinweise). Die Entwicklungspflege beträgt 30 Jahre. A2: Die Ackerfläche südlich des nördlichen Heckenbiotops ist zur Aufwertung und Ergänzung des Biotops und als notwendige Abstandsfläche zur Wohnbebauung in einen standorttypischen, artenreichen Wiesensaum umzuwandeln. Aufgrund der langjährigen Ackernutzung ist der Samenvorrat im Boden verarmt, so dass die Entwicklungspflege 20 Jahre beträgt. - 5 - A3: Es ist eine Hecke aus standorttypischen Sträuchern und Eichen zu pflanzen (Arten siehe Ziffer 10 der Hinweise). Die Entwicklungspflege beträgt 30 Jahre. A4: Es ist eine standorttypische, artenreiche Wiese anzulegen und mit Gruppen standorttypischer Gehölze zu bepflanzen (Arten siehe Ziffer 10 der Hinweise). Die Entwicklungspflege beträgt 30 Jahre. A5: Es ist eine standorttypische, artenreiche Wiese anzulegen und mit pflegearmen Obsthochstämmen, Wildobst oder Nussbäumen zu bepflanzen (Arten siehe Ziffer 10 der Hinweise). Die Entwicklungspflege beträgt 30 Jahre. A6: Die vorhandene Wiese ist mit pflegearmen Obsthochstämmen, Wildobst oder Nussbäumen zu bepflanzen (Arten siehe Ziffer 10 der Hinweise). Die Entwicklungspflege beträgt 30 Jahre. Die Entwicklungspflege für 30 Jahre bei den Ausgleichsmaßnahmen A1, A3, A4, A5 und A6 liegt darin begründet, dass die Gehölze erst nach mehreren Jahrzehnten ihre volle ökologische Leistungsfähigkeit erreichen. Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen (AG) AG1: Die Gehölzpflanzung ist mit standorttypischen Arten (Arten siehe Ziffer 10 der Hinweise) zu ergänzen. AG2: Die Straßen sind mit standorttypischen Laubbäumen zu bepflanzen. 1.5.2 Zuordnung Dem Eingriff auf den Baugrundstücken werden folgende Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet: A5 und A6. Dem Eingriff durch die öffentliche Erschließung werden folgende Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet: VA 1, A1, A2, A3, A4, AG1, AG2. Zugeordnet der öffentlichen Erschließung wird ferner folgende außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Ausgleichsmaßnahme des Ökokontos: Entwicklung eines Sandrasens aus einer Ackerfläche (4125 m²) im Stadtteilpark Jägerhausseen, Karlsruhe-Waldstadt. 1.6 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen (s. a. 2.3.3) Auf den Baugrundstücken außerhalb der Baubereiche sind Aufschüttungen und Abgrabungen nur für die Anlage von Hauszugängen, Garagenzufahrten Terrassen und Wintergärten zulässig. 1.7 Passiver Schallschutz Gebäudefassaden im Abstand von weniger als 40 m zur Achse der Karlsbader Straße sind dem Lärmpegelbereich III (DIN 4109) von 61-65 dB(A) tags zuzuordnen. Die Außenbauteile müssen ein bewertetes resultierendes Schalldämmmaß von 35 dB(A) aufweisen. Durch den Einbau schallgedämmter Lüfter ist auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen (Schlafzimmer und Kinderzimmer), eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen. - 6 - 2. Örtliche Bauvorschriften 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 2.1.1 Doppelhäuser und Hausgruppen Bei Doppelhäusern und innerhalb von Hausgruppen sind nur einheitliche Dachformen und Dachneigungen zulässig (Satteldach, Dachneigung 28°). Diese sind aufeinander abzustimmen. 2.1.2 Wandhöhe Als Wandhöhe gilt das Maß von der Gehweghinterkante, gemessen am jeweiligen Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Abweichend von Satz 1 gelten als unterer Bezugspunkt im Bereich 1 die in der Planzeichnung festgelegten Bezugspunkte. Die Wandhöhe der Einzelhäuser in den Bereichen 2 und 5 wird in der Gebäudemitte gemessen. Maßgebend für Doppelhäuser ist der Bezugspunkt in Höhe der Grenze zwischen den Gebäudehälften, bei den Hausgruppen und Reihenhäusern in Höhe des eines gemittelten Bezugspunktes, der gleiche Höhenentwicklungen bei den einzelnen Häusern ermöglicht. 2.1.3 Dachgestaltung Zwerchgiebel, Dacheinschnitte sowie Dachaufbauten, die nicht der Solarenergieversorgung dienen, sind unzulässig. Bei Satteldächern sind zur Dacheindeckung rötlich-braune Ziegel zu verwenden. Bei Doppelhäusern, Hausgruppen und Reihenhäusern sind gegenüber der jeweiligen Erschließung durchlaufende Dachflächen zu errichten. 2.2 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen und Automaten sind genehmigungspflichtig. Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,3 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. - 7 - 2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 2.3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie liegen. Verlaufen die nach Satz 1 maßgeblichen Baulinien nicht über die gesamte Straßenfront eines Grundstückes, sind die Vorgärten in entsprechender Tiefe bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen auszudehnen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegrenzungslinien umgeben sind, ist diejenige Seite maßgeblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen nach Ziffer 1.3 als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits- oder Lagerflächen ist unzulässig. Es ist je Grundstück nur eine Zu- bzw. Ausfahrt zulässig, deren maximal Breite der Garagen-, Carport- bzw. Stellplatzbreite entspricht, höchstens jedoch 5 m beträgt. Zusätzlich ist ein maximal 1,5 m breiter Hauszugang zulässig. Bei der Befestigung von Garagenzufahrten sind wasserdurchlässige Materialien zu verwenden (z.B. Rasengittersteine). Dies gilt auch für Terrassen ab einer Fläche von 12 m² (z.B. Rasenfugenpflaster). 2.3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen sind nur als geschnittene Liguster- oder Hainbuchenhecken bis 1,8 m Höhe, im Vorgarten bis 1,2 m Höhe zulässig. Zur freien Landschaft oder zu angrenzenden Grün- und Ausgleichsflächen können auch freiwachsende Hecken aus standorttypischen Laubgehölzen gepflanzt werden (zum Beispiel: Roter Hartriegel, Haselnuss, Pfaffenhut, Liguster, Heckenkirsche, Hundsrose, Schwarzer Holunder, Traubenholunder, Gewöhnlicher Schneeball). In die Hecken kann ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,2 m eingezogen werden. 2.3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen Bereiche 2, 4 und 6: Im Bereich der Garagenzufahrten und Hauszugänge sind Aufschüttungen auf Oberkante Straßenniveau zulässig. Im rückwärtigen Bereich sind Abgrabungen auf das Niveau des Kellerbodens (Oberkante Rohfußboden, siehe Regelschnitte) zulässig. Bereiche 1, 3 und 5: Im Bereich der Garagenzufahrten und Hauszugänge sind Abgrabungen auf Oberkante Straßenniveau zulässig. Aufschüttungen im rückwärtigen Bereich für Terrassen und Wintergärten sind auf das Niveau des Erdgeschossrohfußbodens zulässig (siehe Regelschnitte). - 8 - 2.3.4 Abfallbehälterstandplätze Die Abfallbehälterstandplätze, die nicht im Gebäude untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen. 2.4 Außenantennen, Satellitenempfangsanlage Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenempfangsanlage zulässig. 2.5 Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Karlsruhe, 12.09.2005 Fassung vom 30.07.2007 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler - 9 - 3. Verfahrensvermerke / Ausfertigung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB am 29.11.2001 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO am 28.03.2006/17.07.2007 Öffentliche Auslegung gemäß vom 10.04.2006 bis 12.05.2006 § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am ................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der Bekanntmachung am .................... Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab .....................