Erlass einer Satzung über Parkgebühren (Parkgebührenordnung)
| Vorlage: | 21479 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 08.12.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Mühlburg |
Beratungen
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 56. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2008 1600 4 öffentlich Dez. 1 Erlass einer Satzung über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 09.12.2008 7 Gemeinderat 16.12.2008 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) gemäß Anlage A. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Parkgebühren Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.07.2007 beschlossen, die „Brötchen- taste“ für die Stadtteile Mühlburg und Durlach beizubehalten. Danach soll das Par- ken in diesen Stadtteilen dauerhaft in den ersten 30 Minuten kostenlos bleiben. Eine Ausdehnung der „Brötchentaste“ auf weitere Stadtgebiete hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18. 11.2008 abgelehnt. Insofern bleibt die Parkgebührenordnung also unverändert. Wie die Praxis jedoch gezeigt hat, ist eine Änderung bzw. Ergänzung der Regelung über Pauschalgebühren für gebührenpflichtige Parkplätze erforderlich. Waren bisher bei besonders hohem Besucherandrang Pauschalgebühren nur im Einzelfall bei Großveranstaltungen zulässig, so sollen künftig bei einem Bedarf von Dauerpark- plätzen für öffentliche Parkplätze allgemein Pauschalgebühren möglich sein. Bei- spielhaft können Teilbereiche des Hauptbahnhofs Süd für Bahnbenutzer oder der Parkplatz der Europahalle für Besucher des Freizeitbades genannt werden. § 3 der bisherigen Rechtsverordnung, der vor Jahren eingeführt wurde, als die Park- gebühren allgemein gesenkt wurden, hat heute keine Bedeutung mehr und kann daher im Zuge der vorliegenden Änderung der Parkgebührenordnung gestrichen werden. Diese inhaltlichen Änderungen bedürfen noch der Umsetzung in das Stadtrecht. II. Rechtliche Gestaltung der Änderung der Gebührenordnung Nach der Änderung des § 6 a VI Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Aufhebung der Verordnung über die Parkgebühren durch die Landesregierung kann für die Än- derungen der Gebührenordnung die bisherige Form der Rechtsverordnung nicht mehr beibehalten werden. Die neue Gebührenordnung ist nach heutiger Rechtslage gemäß § 6 a Abs. 6 und 7 StVG i.V.m. § 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) als Sat- zung zu erlassen. Die Bezeichnung „Parkgebührenordnung“ kann jedoch beibehal- ten werden, da die Bezeichnung für den Rechtscharakter einer Norm unerheblich ist. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die bisherige Rechtsverordnung über Parkgebühren soll gleichzeitig außer Kraft tre- ten. Dem Gemeinderat wird daher empfohlen, die nachfolgend in Anlage A dargestellte Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) zu erlas- sen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) gemäß Anlage A. Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. Dezember 2008
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Synopse Änderung Parkgebührenordnung Dezember 2008 Bisherige Regelung Änderung in Fettdruck Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen § 1 Gebührenpflicht Im Stadtkreis Karlsruhe werden für die Benutzung öffentlicher Parkplätze, die durch Parkuhren, Parkscheinautomaten oder an- dere Einrichtungen als gebührenpflichtig ausgewiesen sind, Ge- bühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. § 1 Gebührenpflicht Im Stadtkreis Karlsruhe werden für die Benutzung öffentlicher Parkplätze, die durch Parkuhren, Parkscheinautomaten oder an- dere Einrichtungen als gebührenpflichtig ausgewiesen sind, Ge- bühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen je angefangene 20 Minuten 0,50 € innerhalb des von folgenden Straßen umschlossenen Ge- bietes (Tarifzone 1): Kapellenstraße, Kriegsstraße (Südseite), Sophienstraße, Wald- straße, Amalienstraße, Stephanienstraße, Hans-Thoma-Straße, Waldstraße, Schlossplatz, Waldhornstraße, Kaiserstraße und auf den das Gebiet begrenzenden Strecken dieser Straßen. (2) Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde 0,50 € im übrigen Stadtgebiet (Tarifzone 2), soweit im Weiteren nicht et- was anderes geregelt ist. (3) Die Gebühren betragen für die Stadtteile Durlach und Mühl- burg § 2 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen je angefangene 20 Minuten 0,50 € in- nerhalb des von folgenden Straßen umschlossenen Gebietes sowie auf den das Gebiet begrenzenden Strecken dieser Stra- ßen (Tarifzone 1) soweit im Weiteren nichts anderes gere- gelt ist: Kapellenstraße, Kriegstraße (Südseite), Sophienstraße, Wald- straße, Amalienstraße, Stephanienstraße, Hans-Thoma- Straße, Waldstraße, Schlossplatz, Waldhornstraße, Kaiser- straße. (2) Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde 0,50 € im übrigen Stadtgebiet (Tarifzone 2) soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist. (3) Die Gebühren betragen für die Stadtteile Durlach und Mühl- burg soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: a) bis 30 Minuten: gebührenfrei b) je weitere angefangene halbe Stunde: 1 Euro. (4) Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes betragen die Gebühren a) für die erste Stunde des Parkens 1,50 €. b) für jede weitere angefangene Stunde 0,50 €. c) Im Einzelfall kann bei Großveranstaltungen mit besonders ho- hem Besucherandrang für die einmalige Benutzung des Parkplat- zes eine Gebühr von 3 bis 10 Euro festgesetzt werden. Die Ge- bühr ist innerhalb dieses Gebührenrahmens nach der zu erwar- tenden Parkraumnachfrage im Verhältnis zum Angebot zu bemes- sen. a) bis 30 Minuten: gebührenfrei b) je weitere angefangenen halbe Stunde: 1 €. (4) Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen im Sinne von § 6 I Nr. 13 Straßenverkehrsgesetzes betragen die Gebühren: a) die erste Stunde des Parkens 1,50 € b) für jede weitere angefangene Stunde 0,50 €. c) Im Einzelfall kann bei Großveranstaltungen mit besonders hohem Besucherandrang für die einmalige Benutzung des Parkplatzes eine Gebühr von 3 bis 10 € festgesetzt werden. Die Gebühr ist innerhalb dieses Gebührenrahmens nach der zu erwartenden Parkraumnachfrage im Verhältnis zum Angebot zu bemessen. (5) Bei einem Bedarf an Dauerparkplätzen können auch auf gebührenpflichtigen Parkplätzen allgemein Pauschalge- bühren gemäß Absatz 4 c) festgesetzt werden. § 3 Übergangsregelung Solange Parkscheinautomaten mit einem höheren Gebührensatz aufgestellt sind, ist die auf den einzelnen Parkscheinautomaten angegebene Gebühr zu entrichten. entfallen § 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die letzte Ände- rung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Zugleich tritt die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren vom 25. August 1992 in der Fassung vom 21. Ok- tober 1997 außer Kraft. § 3 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Karls- ruhe über Parkgebühren vom 24. Juli 2001, zuletzt geändert am 19. Juli 2005, außer Kraft.