Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)

Vorlage: 21477
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.07.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 16.12.2008

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 56. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2008 1599 3 öffentlich Dez. 5 Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfall- entsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 05.12.2008 5b Hauptausschuss 09.12.2008 6 Gemeinderat 16.12.2008 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss – die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 in der Fassung vom 23. Mai 2006. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Neukonzeption der Abfallgebühren Ausgelöst durch das Aufstellen der (privaten) „Blauen Tonne“ ist eine Neukonzeption der Abfallgebühren vorgesehen. Ab dem 01.01.2009 soll für die Wertstofftonne keine gesonder- te Gebühr mehr erhoben werden. Damit gehen die Kosten der Wertstoffsammlung und - entsorgung in die Kalkulation der Restmüllgebühren ein (entsprechend der bereits praktizier- ten Vorgehensweise bei der Biotonne). Bereits im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 25.04.2008 wurden diverse Überle- gungen der Verwaltung für eine Neukonzeption der Abfallgebühren vorgestellt. Hintergrund ist die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom Februar 2008, wonach die gewerb- liche Altpapiersammlung eines Privatunternehmers im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und damit die Aufstellung einer privaten Papiertonne in Karlsruhe rechtlich nicht verhindert werden kann. Diverse politische Aktivitä- ten versprechen zumindest kurzfristig nicht weiterzuhelfen, zumal es sich beim KrW-/AbfG um ein Bundesgesetz handelt (Vorlaufzeit). Das bewährte und flächendeckende System der Altpapiersammlung mit Integration der Ver- eine soll aber weiter aufrechterhalten werden (vgl. auch Anträge der CDU- und SPD- Frakti- onen vom Frühjahr 2008). Auch der Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sprach sich mehrheitlich für die Unterstützung der Vereine bei gleichzeitiger Beibehaltung der gemisch- ten Wertstofftonne und Freistellung von der Gebühr aus. Denn zum einen dienen die Erlöse aus der Altpapiersammlung örtlichen Vereinen und Institutionen zur finanziellen Unterstüt- zung ihrer Jugendarbeit und leisten damit einen Beitrag für das Gemeinwesen. Zum anderen ist die Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur flächendeckenden Abfallentsorgung verpflichtet. Für die Gebührenzahler soll daher ein Anreiz geschaffen wer- den, um dem System der gemischten Wertstofftonne und den Vereinssammlungen treu zu bleiben. Die Verwaltung schlägt vor - wie in fast allen anderen Stadt- und Landkreisen bundesweit - die Wertstofftonne durch Umschichtung der Kosten auf die Restmüllgebühr kostenfrei zu stellen. Dies bedeutet eine Erhöhung der Gebührensätze für die Restmüllbehälter um rd. 42 %. Im Gegenzug entfallen die bisherigen (gesonderten) Gebührensätze für die Wertstoff- tonne. Durch die Einbeziehung einer Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2004 in Höhe von 5,2 Mio. € (Ergebnisausgleich im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG)) ergeben sich im Einzelfall sogar Gebührensenkungen (vgl. Beispielberechnungen zu den Musterfamilien in Anlage 11). 2. Ergebnisausgleich Der Teilhaushalt 7000 (Abfallwirtschaft) weist für das Jahr 2004 eine Überdeckung von rund 5,2 Mio. € auf. Diese muss dem Gebührenzahler spätestens 2009 gut gebracht werden. Sie ist deshalb bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Gebührenüberdeckungen/- fehlbeträge aus Jahren vor 2004 sind nicht mehr vorhanden. Weiterhin bestehen aus Vorjahren noch folgende Überdeckungen: 2005 4,5 Mio € 2006 2,3 Mio € 2007 Rechnungsergebnis steht noch aus. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Um die Gebührenkontinuität auch künftig zu erhalten, sollte jedoch aus Sicht der Verwaltung die Entscheidung über die Verwendung der restlichen Überdeckung zunächst noch zurück- gestellt werden. (vgl. Anlage 13) 3. Zu den Änderungen im Einzelnen a) Gebührenschuldner (§ 2 der Satzung) Der Wegfall der gesonderten Wertstoffgebühr erfordert eine Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1. Damit ergibt sich auch eine Änderung im Absatz 2 Satz 1. b) Bemessungsgrundlage (§ 3 der Satzung) Neben redaktionellen Änderungen in Absatz 1 wird in § 3 Absatz 2 geregelt, dass die Re- cheneinheit für die Absaugung von Müll- und Bioabfall auch die Wertstoffentsorgung bein- haltet. c) Gebührensätze ( § 4 der Satzung)  In § 4 Absatz 1 sind die neuen Gebührensätze für die Restmüllbehälter festgelegt (Anlage 4). Die Gebührensätze für die Restmüllbehälter schließen künftig nicht nur die Entsorgung der Bioabfall-, sondern auch der Wertstoffbehälter mit ein. Bei mehr- maliger Entleerung auf Antrag entfällt der bisherige Zuschlag von 20 % auf die Mo- natsgebühr, da die mehrmalige Entleerung aufgrund vermehrter Nachfrage inzwi- schen in die tägliche Tourenplanung einbezogen werden kann und somit kein Zu- satzaufwand bei der Sammlung mehr entsteht. Die Abschläge für Selbstkompostierer und für von der Bioentsorgung ausge- schlossene Gewerbebetriebe wurden neu kalkuliert, so dass eine Anpassung in § 4 Absatz 1, Satz 4 und 5 erforderlich wird. (Anlage 10)  Durch die Aufhebung der Wertstoffgebühr entfällt der bisherige § 4 Absatz 2.  In § 4 Absatz 2 ist die neue Abfallgebühr je Recheneinheit für die Abfallsauganlage festgelegt. (Anlage 4)  Die neuen Gebührensätze für die Restmüllbehälter machen eine Anpassung des in § 4 Absatz 4 geregelten Kaufpreises der Abfallsäcke erforderlich.  Die Anfahrtskosten bei gesonderter Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Behälter wurden als eigener Gebührenbestand in § 4 Absatz 5 neu in die Satzung aufge- nommen. Hierdurch bedingt wurden auch die Regelungen zur Fehlbefüllung und Sonderleerung neu gefasst. Bei der Sonderleerung wird aufgrund der erhöhten Ab- fallmenge ein Zuschlag für die Entsorgung des Abfalls erhoben. (vgl. Anlage 9). Der Gebührenzuschlag für die Verpressung von Abfällen in den Abfallbehältern wurde neu kalkuliert. (Anlage 8)  Die Gebühren für die Abfallmulden in § 4 Abatz 6 und die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern in § 4 Absatz 7 wurden neu kalkuliert. (vgl. Anlagen 6 und 7) Ergänzende Erläuterungen Seite 4  In § 4 Absatz 8 wird bezüglich der Abfallarten nur noch unterschieden in „ thermisch behandelbare“ Abfälle (Müllverbrennung Mannheim) und „nicht thermisch behandel- bare“ Abfälle (Ablagerung auf dafür zugelassenen Deponien). Die bisherige Unter- scheidung erfolgte aufgrund des unterschiedlichen Aufwandes beim Einbau in den Deponiekörper, während nun nur noch zu differenzieren ist in die Art der Behandlung der Abfälle.  In § 4 Absatz 9 entfällt der Satz 4.  Grünabfälle können inzwischen nicht nur zum Kompostplatz in Neureut sondern auch zum Kompostplatz in Grötzingen angeliefert werden. Daher ist § 4 Absatz 11 der Gebührensatzung neu zu fassen. d) Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ( § 5 der Satzung) § 2 Absatz 4 KAG regelt die Verpflichtung eines Dritten zur Datenweitergabe an den Abga- beberechtigten gegen Erstattung angemessener Zusatzkosten. In der Satzung ist daher § 5 Absatz 2 um den Hinweis zu ergänzen, dass die Abrechnungsdaten der Stadtwerke an die Stadtverwaltung weiterzuleiten sind. e) Sondervorschriften In § 6 werden die Gebührensätze in den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssat- zung (Sonderregelung für die Ortsteile Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wol- fartsweier) neu angepasst. (Anlage 4) Durch die Aufhebung der Wertstoffgebühr entfällt der bisherige § 6 Absatz 2. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss, den als Anlage1 beigefügten Entwurf einer „Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensat- zung) vom 09.05.1989 in der Fassung vom 23.05.2006. Der Wortlaut des Satzungstextes ist aus der beigefügten Anlage 1 ersichtlich. Die öffentli- che Bekanntmachung ist dem Amtsblatt der Stadt Karlsruhe zu entnehmen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. Dezember 2008

  • Anlage Abfallgebührensatzung Mischzins
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    Anlage 12 Ermittlung des Mischzinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten A. Ermittlung des Verhältnisses Eigen-: Fremdfinanzierung aus dem Durchschnitt von 10 Jahren (1996 - 2005) in Mio Euro 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 zus. % Eigenf. 51,6 57,7 53,2 120,7 108,6 81,6 132,9 74,9 71,1 57,2 809,5 81,2 Fremdf. 56,8 9,8 30,9 24,5 10,6 5,0 22,5 3,5 23,9 0,0 187,5 18,8 Bemerkungen: Der Eigenfinanzierungsanteil setzt sich zusammen aus: Allgemeiner Zuführung vom VWH, Entnahme aus der allg. Rücklage, Darlehensrückflüssen, Rückflüssen von Kapitaleinlagen, Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens. Nicht einbezogen werden Zuführung vom VWH für Sonderrücklage zur Rekultivierung und Nachsorge der Mülldeponien Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse (sog. Abzugskapital). Abgesetzt wurden die Tilgungsleistungen sowie die Kreditbeschaffungskosten. Bei der Berechnung des Fremdfinanzierungsanteils werden auch die Kredite vom Bund und Land - zweckgebunden - berücksichtigt. Die Zahlen wurden entnommen: 1996 - 2005 Rechenschaftsbericht bzw. Auskunft Abt. 2 und 4 der Stadtkämmerei. B. Ermittlung des Mischzinssatzes Für den Fremdfinanzierungsanteil wird vom Effektivzinssatz für Kommunalkredite mit Konditionsbindung 10, 15 und 20 Jahren ausgegangen. Er beträgt 4,69 %. Dem Eigenfinanzierungsanteil wurden in Anwendung der Erläuterungen zu § 9 KAG a.F. (längerfristige Geldanlagen) und unter Berücksichtigung der von der Stadt bevorzugten Anlageart (Festgeld) je hälftig die durchschnittlichen Zinssätze für a) Sparbriefe mit 4-jähriger Laufzeit - 3,88 % - und b) Festgeldanlagen - 3,09 % - zugrunde gelegt, was im Mittel einen Zinssatz von 3,49% ergibt. Bei diesen Berechnungen wurden neben den tatsächlichen Zinssätzen der Jahre 1996 - 2005 auch die prognostizierten Sätze für 2006 / 2007 berücksichtigt. C. Berechnung des kalkulatorischen Mischzinssatzes Bis zum Jahr 2000 wurde den Berechnungen – dem Runderlass des IM B.-W. zum KAG entsprechend - jeweils ein Finanzierungszeitraum von 5 Jahren zugrundegelegt. Dieser Zeitraum ist nicht mehr bindend. Sowohl die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg als auch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe empfehlen deshalb, einen längerfristigeren Zeitraum von 10 Jahren zu berücksichtigen. Im Übrigen fließt dieser Zeitraum inzwischen i. d. R. auch in die Berechnung anderer Städte in Baden-Württemberg ein. Auch aus Gründen der Vergleichbarkeit mit anderen Städten wurde die Karlsruher Berechnung ab dem Doppelhaushalt 2001/2002 auf diesen längeren Zeitraum umgestellt. Danach ergibt sich Folgendes: Eigenfinanz. Anteil Fremdfinanz. Anteil rechnerischer nach Ziff. A = 81,2% nach Ziff. A = 18,8% Mischzinssatz 3,49 % 4,69 % ~ 3,71 % Aufgrund der ungewissen Entwicklung am Kapitalmarkt wird bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ab dem Jahr 2007 ein Zinssatz von 4,5 % (bisher 5,0%) zugrunde gelegt. Die Verwaltung wird die weitere Entwicklung verfolgen und den Zinssatz erneut überprüfen sowie ggf. anpassen.

  • Anhänge zur Abfallgebührensatzung
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    Kein Text verfügbar

  • Änderungssatzung (Gebührensatzung) 13112008
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    Änderungsatzung Anlage 1 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geändert am 23.05.2006 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 582, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 343), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung 17. März 2005 (GBl. Seite 206) und des § 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz -LAbfG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1996 (GBl. Seite 617) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 16.12.2008 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 in der Fassung vom 23. Mai 2006 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Schuldner der Gebühren für die Restmüllbehälter ist der Eigentümer des anschlusspflichtigen Grundstücks oder der diesem gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe gleichgestellte dinglich Berechtigte.“ 2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldner.“ 3. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt.“ 4. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für die Müll- Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein.“ 5. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter - MGB 20,57 € im Monat, 2  120-Liter - MGB 25,65 € im Monat,  240-Liter - MGB 49,36 € im Monat,  770-Liter - MGB 158,10 € im Monat,  1.100-Liter - MGB 207,23 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 10 %. Gewerbebetriebe, die gem. § 4 Abs. 1 Nr. 13 der Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 %. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 25,65 € im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 € je Stück erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 30,00 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung in Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 30,00 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 16 % der Monatsgebühr für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 30,00 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungs- satzung wird ein Gebührenzuschlag von 25 % auf die jeweiligen Restmüllgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 170,00 €,  7-cbm-Absetzmulde 265,00 €, (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 480,00 €. (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 929,00 €,  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.531,00 €. (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation und Deponie-West (Stilllegung zum 15.07.2009) werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben:  für thermisch behandelbare Abfälle 250,00 €/to.  für nicht thermisch behandelbare Abfälle 125,00 €/to. 3 Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangener Kubik- meter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Min- destgebühren betragen 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 € abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  PkW-Reifen ohne Felgen 3,00 €  PkW-Reifen mit Felgen 5,50 €  LkW-Reifen ohne Felgen 13,00 €  LkW-Reifen mit Felgen 20,00 € Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanlieferer werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 5,00 € je Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung von Asbest- und Mineralfaserabfällen sowie für Holz, das gefährliche Stoffe enthält, werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 20,00 € erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 €/to. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation/Deponie- West für 250,00 €/to. entgegengenommen. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanlieferer ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist vom An- lieferer ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostplätzen Gebühren in Höhe von 10,00 € je angefangener cbm erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 € je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet.“ 6. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 4 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahres- abrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungs- zeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Ab- schlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. 4 Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen.“ 7. § 6 erhält folgende Fassung: „§ 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 18,31 € im Monat,  120-Liter-MGB 22,83 € im Monat,  240-Liter-MGB 43,93 € im Monat,  770-Liter-MGB 158,10 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 207,23 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .......................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Synopse Abfallgebührensatzung
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    1 - 8 Anlage 2 Alte Satzung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 23. Mai 2006 Neue Satzung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 zuletzt geändert am 16.12.2008 .................... § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldner § 2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abfallgebühren (Müll-, Bioabfall- und Wertstoffgebühren) ist der Eigentümer des anschlusspflichtigen Grundstücks oder der diesem gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe gleichgestellte dinglich Berechtigte. Bei der Anfuhr auf die Abfalldeponien ist Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (1) Schuldner der Gebühren für die Restmüllbehälter (Müll-, Bioabfall- und Wertstoffgebühren) ist der Eigentümer des anschlusspflichtigen Grundstücks oder der diesem gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe gleichgestellte dinglich Berechtigte. Bei der Anfuhr auf die Abfalldeponien ist Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. 2 - 8 (2) Werden zur Entsorgung von Müll, Bioabfall oder Wertstoffen Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldner. (2) Werden zur Entsorgung von Müll, Bioabfall oder Wertstoffen Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Abfallbehälter (Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter) bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter (Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter) bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühr für Müllentsorgung und eine anteilige Pauschale für Wertstoffentsorgung mit ein. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. 3 - 8 (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall werden die Gebühren nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen auf Deponien werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen auf Deponien werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. § 4 Gebührensätze § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für den Restmüll betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 14,46 € im Monat  110-/120-Liter-MGB 18,03 € im Monat  240-Liter-MGB 34,69 € im Monat  770-Liter-MGB 111,12 € im Monat  1 100-Liter-MGB 145,65 € im Monat  In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfallbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. Anerkannte Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 27 %. (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 20,57 € im Monat,  120-Liter-MGB 25,65 € im Monat,  240-Liter-MGB 49,36 € im Monat,  770-Liter-MGB 158,10 € im Monat,  1100-Liter-MGB 207,23 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. Anerkannte Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 10 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 %. (2) Die Gebühren für die Wertstoffentsorgung betragen bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Wertstoffgroßbehälter (WGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-WGB 5,67 € im Monat  110-/120-Liter-WGB 7,09 € im Monat  240-Liter-WGB 13,48 € im Monat  770-Liter-WGB 43,20 € im Monat (bisheriger Abs. 2 entfällt) 4 - 8  1 100-Liter-WGB 57,04 € im Monat Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 % auf die Gesamtgebühr. (3) Die Abfallgebühren für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, bestimmen sich wie folgt: Gebühr für die Müllentsorgung je Recheneinheit 18,03 € im Monat, zuzüglich eines pauschalen Zuschlags für Wertstoffentsorgung von 19,5 % der auf die Recheneinheit entfallenden Müllgebühr, das sind 3,52 € im Monat. Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bereich einer Abfallsauganlage beträgt demnach insgesamt je Recheneinheit 21,55 € im Monat. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 25,65 € im Monat. (4) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, ist die Gebühr in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (5) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird die Gebühr über den Kaufpreis von 3,00 € je Stück erhoben. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 € je Stück erhoben. (6) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr je Abholung 1,00 € je 10 Liter Behältervolumen zusätzlich zur Monatsgebühr, mindestens jedoch 15,00 € je Abholung. Für zusätzliche Abholungen im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung richtet sich die Gebühr je nach Behälterart und Entsorgungsort nach den Gebührensätzen der §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 6 Abs. 2. Darauf wird ein Zuschlag von 50 % erhoben, mindestens jedoch 15,00 € je Abholung. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gem. § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 50 % auf die jeweilige Abfallgebühr erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 30,00 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 30,00 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 16 % der Monatsgebühr für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 30,00 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 25 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. 5 - 8 (7) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 209,00 €  7-cbm-Absetzmulde 326,00 € (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 589,00 € (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 170,00 €,  7-cbm-Absetzmulde 265,00 €, (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 480,00 €. (8) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 598,00 €  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 985,00 € (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 929,00 €,  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.531,00€. (9) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation und Deponie West werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  steinfreien Aushub 91,00 €/t  Hausmüll und Bauschutt 244,00 €/t  übrige Abfälle 358,00 €/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangener Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühr wird je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 € aufgerundet. Erfordert der Einbau von Abfällen einen zusätzlichen Betriebsaufwand, können zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten erhoben werden. Das Gleiche gilt für den zusätzlichen Betriebsaufwand, der dadurch entsteht, dass Abfälle falsch deklariert werden. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 3,00 €  Pkw-Reifen mit Felgen 5,50 €  Lkw-Reifen ohne Felgen 13,00 €  Lkw-Reifen mit Felgen 20,00 € (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation und Deponie-West (Stilllegung zum 15.07.2009) werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben:  für thermisch behandelbare Abfälle 250,00 €/to.  für nicht thermisch behandelbare Abfälle 125,00 €/to. Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangener Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 € abgerundet. Erfordert der Einbau von Abfällen einen zusätzlichen Betriebsaufwand, können zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten erhoben werden. Das Gleiche gilt für den zusätzlichen Betriebsaufwand, der dadurch entsteht, dass Abfälle falsch deklariert werden. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  PkW-Reifen ohne Felgen 3,00 €  PkW-Reifen mit Felgen 5,50 €  LkW-Reifen ohne Felgen 13,00 €  LkW-Reifen mit Felgen 20,00 € Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: 6 - 8 Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanlieferer wird bei Mengen bis 0,5 cbm eine Pauschalgebühr von 5 € je Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen wird je angefangenen cbm eine Pauschalgebühr von 10 € erhoben. Für die Anlieferung von Asbest- und Mineralfaserabfällen sowie für Holz, das gefährliche Stoffe enthält, wird bei Mengen bis 0,5 cbm eine Pauschalgebühr von 10 € erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen wird je angefangenen cbm eine Pauschalgebühr von 20 € erhoben. Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanlieferer werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 5,00 € je Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung von Asbest- und Mineralfaserabfällen sowie für Holz, das gefährliche Stoffe enthält, werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 20,00 € erhoben. (10) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr für die Anlieferung von Wertstoffen 358,00 €/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation/Deponie West für 358 €/t entgegengenommen. Für Bauschutt und Altreifen werden Gebühren gemäß Abs. 8 erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 €/to. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation/Deponie-West für 250,00 €/to. entgegengenommen. Für Bauschutt und Altreifen werden Gebühren gemäß Abs. 8 erhoben. (11) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (12) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanlieferer ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist vom Anlieferer ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf dem städtischen Kompostplatz in Neureut eine Gebühr in Höhe von 10,00 € je angefangener cbm erhoben. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanlieferer ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist vom Anlieferer ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostplätzen Gebühren in Höhe von 10,00 € je angefangener cbm erhoben. (13) Für die Abgabe von Laubsäcken wird eine Gebühr von 0,25 € je Stück erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 € je Stück erhoben. (14) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. 7 - 8 § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 - 4 sowie § 6 entstehen zu Beginn eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 - 4 sowie § 6 entstehen zu Beginn eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entstehen die Behältergebühren zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühren aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 - 4 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann auf Antrag des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 4 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 6 - 8 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 9 und 10 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation/Deponie fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 6 - 8 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 9 und 10 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation/Deponie fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühren werden dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 8 - 8 § 6 Sondervorschriften § 6 Sondervorschriften (1) In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Müllgebühren bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 12,88 € im Monat  110-/120-Liter-MGB 16,08 € im Monat  240-Liter-MGB 30,89 € im Monat  770-Liter-MGB 111,12 € im Monat  1 100-Liter-MGB 145,65 € im Monat (1) In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Abfallgebühren bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 18,31 € im Monat,  120-Liter-MGB 22,83 € im Monat,  240-Liter-MGB 43,93 € im Monat,  770-Liter-MGB 158,10 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 207,23 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. (2) In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Wertstoffgebühren bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Wertstoffgroßbehälter (WGB) für einen  80-Liter-WGB 5,03 € im Monat  110-/120-Liter-WGB 6,31 € im Monat  240-Liter-WGB 12,03 € im Monat  770-Liter-MGB 111,12 € im Monat  1 100-Liter-MGB 145,65 € im Monat (Absatz 2 entfällt). § 7 In-Kraft-Treten § 7 In-Kraft-Treten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Abfallgebührensatzung vom 21. Oktober 1980 in der Fassung vom 23. Februar 1988 außer Kraft. (Die letzte Fassung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Abweichend tritt § 4 Absatz 6 rückwirkend zum 1. April 2002 in Kraft.) Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Abfallgebührensatzung vom 21. Oktober 1980 in der Fassung vom 23. Februar 1988 außer Kraft. (Die letzte Fassung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Abweichend tritt § 4 Absatz 6 rückwirkend zum 1. April 2002 in Kraft.) (Die Änderungssatzung vom 16.12.2008 tritt am 01.01.2009 in Kraft.)