Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung

Vorlage: 21464
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.12.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 16.12.2008

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Entwässerungssatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 56. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2008 1597 1 öffentlich Dez. 6 Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 09.12.2008 4 Gemeinderat 16.12.2008 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 16. Oktober 2007. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) - - - - Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässe- rungsgebührensatzung)“ hat zum Gegenstand: 1. Eine Anpassung der Entwässerungsgebühren zum 01.01.2009 wie folgt: a) Einheitsgebühr (nach Frischwassermaßstab) bisher 1,23 €/m³ künftig 1,20 €/m³ b) Schmutzwassergebühr (nach Frischwassermaßstab) als gesplittete Gebühr bisher 0,98 €/m³ weiter 0,98 €/m³ c) Niederschlagswassergebühr (flächenbezogen) als gesplittete Gebühr bisher 4,19 €/10 m² pro Jahr künftig 4,43 €/10 m² pro Jahr d) Entwässerungsgebühr für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird bisher 0,49 €/m³ künftig 0,52 €/m³ e) Vereinheitlichung der bisher unterschiedlichen (vollen) Entwässerungsge- bühr für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird, für Grundstücke, die nach Einheitsgebühr bzw. nach gesplitteter Ge- bühr abgerechnet werden von bisher 1,23 €/m³ bzw. 0,98 €/m³ auf künftig 0,98 €/m³ f) Gebühr für Grubeninhalte bisher 2,21 €/m³ künftig 2,08 €/m³ 2. Anpassung des Hinweises in § 6 Abs. 2, wonach auf Antrag des Gebühren- pflichtigen die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühr auch auf elektronischem Wege erfolgen kann. 3. Ein ausdrücklicher Hinweis in der Entwässerungsgebührensatzung auf die (bereits bestehende) Rechtslage, wonach bei einem Antrag auf Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf gesplittete Entwässerungsgebühr die Ände- rung frühestens am Tag des Eingangs des vollständigen Antrags einschließ- lich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen beginnt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zu 1. Gebührenanpassung Ausgangslage Die letzte Gebührenanpassung im Entwässerungsbereich erfolgte zum 01.01.2008 mit Einführung der gesplitteten Entwässerungsgebühr. Seither er- folgt ab einer gebührenrelevanten versiegelten und angeschlossenen Fläche von größer/gleich 1.000 m² eine zwingende Abrechnung mit der gesplitteten Gebühr, unterhalb dieser Grenze ist eine freiwillige Abrechnung mit der ge- splitteten Gebühr auf Antrag möglich. Die Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab konnte seinerzeit von 1,38 €/m³ auf 1,23 €/m³ abgesenkt werden. Für die gesplittete Gebühr wurde die Schmutzwassergebühr auf 0,98 €/m² und die Niederschlagswassergebühr auf 4,19 €/10 m² pro Jahr erstmalig festgesetzt. Der Teilhaushalt 7400 – Abwasserbeseitigung weist für 2004 eine Überde- ckung von 2.509.752,32 € und für 2006 eine (bereinigte) Rest-Unterdeckung von 807.912,47 € auf. Diese sollen im Rahmen der Gebührenkalkulationen für 2009 vollständig abgebaut werden. Eine bereinigte Rest-Überdeckung aus dem Haushaltsjahr 2005 in Höhe von 218.998,62 € soll vollständig mit der Kalkulation für 2010, eine Überdeckung aus 2007 von 3.637.921,08 € soll zu einem Teilbetrag von 1.480.000 € ebenfalls mit der Kalkulation 2010 abgebaut werden (siehe Anlage 4). Gebührenfähiger Aufwand Grundlage für die Gebührenkalkulation bildet der Entwurf des Haushaltsplans des Teilhaushalts 7400 für die Jahre 2009 und 2010. Die nach betriebswirt- schaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung dürfen Aufwendungen, die außerhalb der Abwasserbe- seitigung entstehen, nicht enthalten (§ 14 KAG). Diese sind bereits herausge- rechnet und nicht Gegenstand des Gebührenbedarfs. Insbesondere bleibt der Teilaufwand, der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt, außer Betracht (§ 17 Abs. 3 KAG). Gegenüber der Gebührenkalkulation für 2008 ergeben sich Kostensteigerun- gen von ca. 2,5 Mio. €, insbesondere für die an das Land zu entrichtende Ab- wasserabgabe und für Strompreiserhöhungen. Dem gegenüber stehen ver- minderte kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen infolge Vollabschrieb von verschiedenen Anlagenteilen im Klärwerk. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an den üblichen Werten. Der Zinssatz für die Ermittlung der Verzinsung des Anlage- kapitals beträgt 4,5% (siehe Anlage 5). Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Prognoseentscheidungen Für die Prognoseannahmen wird auf folgende Punkte besonders eingegan- gen, im Übrigen wird auf die Gebührenkalkulation verwiesen. Für den Kalkulationszeitraum wird eine Abwassermenge von 16.990.000 m³ zugrunde gelegt. Diese basiert auf der von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH ermittelten gebührenpflichtigen Frischwassermenge des Jahres 2007 abzüg- lich eines geschätzten Rückgangs um ca. 1%. Für die Abwassermenge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Entwässerungsgebührensat- zung (Einheitsgebühr) werden 10.790.000 m³ zugrunde gelegt. Die Schmutz- wassergebühr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Entwässerungsgebührensatzung (ge- splittete Gebühr) wird auf der Basis von 6.200.000 m³ kalkuliert. Die im Zuge der Kanalmesskampagne und der hydrodynamischen Kanal- netzberechnung ermittelten Daten zur abflusswirksamen Fläche im Stadtge- biet wurden weiter verbessert. Demnach beträgt die reduzierte abflusswirk- same Versiegelungsfläche für das gesamte Stadtgebiet (ohne öffentliche Straßen, Wege und Plätze) aktuell 14.885.000 m². Als Ergebnis der Auswer- tung der Flächenerfassungsbogen wird von einer relevanten Versiegelung der Grundstücke, für die die gesplittete Gebühr gemäß § 5 Abs. 1 Entwässe- rungsgebührensatzung gilt, von 9.752.000 m² ausgegangen. Gebührensätze Unter Zugrundelegung des gebührenfähigen Aufwandes und der Prognose- entscheidungen ergeben sich ab 01.01.2009 folgende Gebührensätze. Bei Grundstücken mit einer reduzierten Versiegelungsfläche unter 1.000 m² beträgt die einheitliche Abwassergebühr 1,20 €/m³, sofern nicht die gesplit- tete Gebühr beantragt wird. Sie wird ausschließlich nach der Menge des ver- brauchten Frischwassers bemessen. Bei Grundstücken mit einer reduzierten Versiegelungsfläche von 1.000 m² und mehr beträgt die Schmutzwassergebühr 0,98 €/m³ Schmutzwasser und die Niederschlagswassergebühr 4,43 €/10 m² versiegelte Fläche und Jahr. Als Gebühr für Grubeninhalte wird eine Gebühr von 2,08 €/m³ erhoben. Der Mehrbetrag zur normalen Abwassergebühr ergibt sich aus dem höheren Ver- schmutzungsgrad. Für unverschmutztes nicht dem Klärwerk zugeführtes Grundwasser wird eine reduzierte Gebühr erhoben, da nur eine Teilleistung erbracht wird. Der Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Gebührensatz beträgt für Grundstücke, die nach der Einheitsgebühr und für Grundstücke, die nach gesplitteter Gebühr veranlagt werden, einheitlich 0,52 €/m³. Gebührenvergleich mit den Deutschen Großstädten Laut einer Umfrage der Stadt Düsseldorf unter den Deutschen Großstädten betrug im Jahr 2008 die durchschnittliche Schmutzwassergebühr 2,07 €/m³ und die durchschnittliche Niederschlagswassergebühr 8,80 €/ 10 m² pro Jahr. Damit wird die Stadt Karlsruhe auch künftig mit den neuen Entwässerungsge- bühren einen der untersten Ränge einnehmen. Zu 2. Elektronische Bescheide Durch einen Hinweis in § 6 Abs. 2 der bisherigen Entwässerungsgebühren- satzung besteht die Möglichkeit, dass auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühr auch auf elektroni- schem Wege erfolgen kann. Auf Wunsch der Stadtwerke Karlsruhe GmbH er- folgt ein Hinweis auf den Online-Service der Verbrauchsabrechnung. Zu 3. Zeitpunkt der Umstellung auf freiwillige Veranlagung nach der gesplitte- ten Entwässerungsgebühr § 6 Abs. 5 der bisherigen Entwässerungsgebührensatzung besagt, dass Än- derungen an der Bemessungsgrundlage oder eine beantragte freiwillige Um- stellung auf die gesplittete Abwassergebühr beginnend mit dem darauf fol- genden Tag wirksam werden. Die bisherige Verwaltungspraxis zeigt die Not- wendigkeit auf, ausdrücklich zu regeln, dass bei einem Antrag auf Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf gesplittete Entwässerungsgebühr die Ände- rung frühestens am Tag des Eingangs des vollständigen Antrags einschließ- lich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen beginnt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 16. Ok- tober 2007. Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. Dezember 2008

  • Anlagen 1-10b Entwässerungsgebühren
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 582, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 343), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206) hat der Gemeinderat der Stadt Karls- ruhe in seiner (öffentlichen) Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende Satzung be- schlossen: Artikel 1 Die Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 16.Oktober 2007 wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz erhält folgende Fassung: „§ 5 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen: 1. im Fall des § 3 Abs. 1: 1,20 Euro je m 3 Abwasser (Abwassergebühr), 2. im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1: 0,98 Euro je m 3 Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich 4,43 Euro je 10 m 2 versiegelte Fläche und Jahr (Niederschlagswassergebühr) (2) Die Gebühr für Grubeninhalte beträgt 2,08 Euro je m³. (3) Für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird beträgt die Gebühr für Grundstücke gem. § 3 Abs. 1 (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 0,52 Euro je m³. Für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird beträgt die Gebühr für Grundstücke gem. § 3 Abs. 1 (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 0,98 Euro je m³. (4) Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr erhoben. Die Höhe des Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das die Stadtwerke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gültigen Tarif für die Benutzung von Wasserzählern erhebt (Messpreis).“ Anlage 1 2. § 6 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung „Die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen.“ 3. § 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Treten im Laufe des Abrechnungszeitraumes Änderungen bei den Bemessungs- grundlagen ein, so werden die Gebühren beginnend mit dem darauf folgenden Tag neu festgesetzt. Bei einem Antrag auf Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf gesplittete Abwassergebühr nach § 3 Abs. 2 beginnt die Änderung frühestens am Tag nach Eingang des vollständigen Antrags einschließlich Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzählerstände zum Antragsdatum sowie des Gebührenbescheides des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes. Wird ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zurückgenommen, erfolgt eine Neuveranlagung zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Ansatzfähige Kosten/Erlöse Anlage 2 a Ansatzfähige Kosten/Erlöse HJ 2009 THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-Anteil Anteil HJ 2009betra gNiederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 4000 0000Personalaufwendungen8.977.300 2.852.304 6.124.996 4100 0000Versorgungsaufwendungen207.300 65.864 141.436 4200 0000Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen6.800.000 1.879.805 4.920.195 4300 0000Transferaufwendungen160.000 10.560 149.440 4400 0000Sonst. ordentliche Aufwendungen2.004.470 281.433 1.723.037 4811 0000Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen)2.458.606 781.537 1.677.069 Summe Betriebskosten ohne kalk. Kosten20.607.676 5.871.503 14.736.173 Kalkulatorische Kosten 4700 0000Planmäßige Abschreibungen8.505.340 9811 0000Kalkulatorische Zinsen9.097.530 9711 0000Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen)669.090 - 401.507 - 267.583 - Summe kalkulatorische Kosten16.933.780 7.856.558 9.077.222 - Summe Kosten37.541.456 13.728.061 23.813.395 Laufende Betriebserlöse 3300 0000Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren)160.000 - 59.905 - 100.095 - 3410 0000Privatrechtliche Leistungsentgelte50.000 - 27.973 - 22.028 - 3420 0000Kostenerstattungen und Umlagen4.530.000 - 358.194 - 4.171.806 - 3500 0000Sonstige ordentliche Erträge- - - 3711 0000Aktivierte Eigenleistungen1.322.129 - 488.304 - 833.825 - 3811 9000Sonstige Erträge für interne Leistungen1.081.500 - 605.045 - 476.455 - Summe Erlöse (ohne Anteil kalk.Erlöse)7.143.629 - 1.539.421 - 5.604.208 - Kalkulatorische Erlöse- 3100 0000Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen724.770 - 367.833 - 356.937 - Summe kalkulatorische Erlöse724.770 - 367.833 - 356.937 - - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)7.868.399 - 1.907.254 - 5.961.145 - - Gesamtergebnis Plan 200929.673.057 11.820.808 17.852.249 Nicht gebührenfähige Kosten45.010 - 23.636 - 21.374 - Gebührenfähiger Aufwand vor Abzug f. Straßenentwässerung29.628.047 11.797.172 17.830.875 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten 15,376109%38,6163784%0% 4.555.640 - 4.555.640 - - Gebührenfähiger Aufwand nach Abzug Straßenentwässerung25.072.407 7.241.531 17.830.875 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Überdeckung aus 20042.509.752,32 - 908.530,34 - 1.601.221,98 - Unterdeckung aus 2006807.912,47 282.608,93 525.303,54 Gebührenbedarf 200923.370.566,71 6.615.609,78 16.754.956,93 9.344.805 8.258.065 TBA E1 HL Kalkulation 2009 Stand 2008.11.11.xls Anl. 2a Plan 09 Kost.VerteilungSeite 1 von 1 Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Ansatzfähige Kosten/Erlöse Anlage 2 b Ansatzfähige Kosten/Erlöse HJ 2010 THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-Anteil Anteil HJ 2010betra gNiederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 4000 0000Personalaufwendungen9.211.100 2.926.588 6.284.512 4100 0000Versorgungsaufwendungen223.800 71.107 152.693 4200 0000Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen6.800.000 1.879.805 4.920.195 4300 0000Transferaufwendungen170.000 11.220 158.780 4400 0000Sonst. ordentliche Aufwendungen2.004.470 281.433 1.723.037 4811 0000Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen)2.469.936 787.279 1.682.657 Summe Betriebskosten ohne kalk. Kosten20.879.306 5.957.431 14.921.875 Kalkulatorische Kosten 4700 0000Planmäßige Abschreibungen8.505.340 9811 0000Kalkulatorische Zinsen9.097.530 9711 0000Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen)636.482 - 384.957 - 251.525 - Summe kalkulatorische Kosten16.966.388 7.873.108 9.093.280 - Summe Kosten37.845.694 13.830.540 24.015.154 Laufende Betriebserlöse 3300 0000Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren)160.000 - 59.905 - 100.095 - 3410 0000Privatrechtliche Leistungsentgelte50.000 - 27.973 - 22.028 - 3420 0000Kostenerstattungen und Umlagen4.530.000 - 358.194 - 4.171.806 - 3500 0000Sonstige ordentliche Erträge- - - 3711 0000Aktivierte Eigenleistungen1.626.192 - 602.993 - 1.023.199 - 3811 9000Sonstige Erträge für interne Leistungen1.081.500 - 605.045 - 476.455 - Summe Erlöse (ohne Anteil kalk. Erlöse)7.447.692 - 1.654.109 - 5.793.583 - Kalkulatorische Erlöse- 3100 0000Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen724.770 - 367.833 - 356.937 - Summe kalkulatorische Erlöse724.770 - 367.833 - 356.937 - - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)8.172.462 - 2.021.942 - 6.150.520 - - Gesamtergebnis Plan 201029.673.232 11.808.597 17.864.635 Nicht gebührenfähige Kosten45.010 - 23.651 - 21.359 - Gebührenfähiger Aufwand vor Abzug f. Straßenentwässerung29.628.222 11.784.946 17.843.276 29.628.222 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten 15,3875298%38,6853808%0% 4.559.051 - 4.559.051 - - Gebührenfähiger Aufwand nach Abzug Straßenentwässerung25.069.171 7.225.895 17.843.276 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Überdeckung aus 2005218.998,62 - 145.557,55 - 73.441,07 - Überdeckung aus 20071.480.000,00 - 465.000,00 - 1.015.000,00 - Gebührenbedarf 201023.370.172,14 6.615.337,21 16.754.834,92 9.344.805 8.258.065 TBA E1 HL Kalkulation 2010 Stand 2008.11.11.xls Anl. 2b Plan 10 Kost.VerteilungSeite 1 von 1 17.11.2008 Wassermengen Insgesamt/a cbm cbm € /cbm € cbm € /cbm € qm € /10 qm € V olle Gebühr Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke 16.850.000 10.700.000 1,20 12.840.000 6.150.000 0,98 6.027.000 Menge 2007: 17,05 Mio. m³ -1%Grundwasser SWK/MWK Einzug TBA 40.000 40.000 1,20 48.000 0 0,98 0 Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA 100.000 50.000 1,20 60.000 50.000 0,98 49.000 Summe volle Gebühr 16.990.000 10.790.000 12.948.000 6.200.000 6.076.000 Gebührenermäßigungen, GebührenzuschlägeBei Einheitsgebühr:Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,52 €/m³ 16.000 16.000 0,52 8.320 0 0 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Bei gesplitteter GebührGrundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,52 €/m³ 6.000 0 6.000 0,52 3.120 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Grubenentleerung: 2,08 €/m³ (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird ein Zuschlag zur Abwassergebühr erhoben) 7.000 7.000 2,08 14.560 0 0 Summe abweichende Gebühr 29.000 23.000 22.880 6.000 3.120 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesamt 17.019.000 10.813.000 12.970.880 6.206.000 6.079.120 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche 9.752.000 4,43 4.320.136 Erlöse Entwässerungsgebühren 2009 23.370.136 Gebührenbedarf 2009 23.370.567 Über-/Unterdeckung aus Rundungsdifferenz -431 Ermittlung des Gebührenbedarfs und des GebührenaufkommensHJ 2009 davon auf Einheitsgebühr SW-Gebühr Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von jährlich rd. 29.000 m³ angenommen. Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der En twässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 431 €, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr davon gesplittete Gebühr gesplittete Gebühr TBA E1 HL Kalkulation 2009 Stand 2008.11.11.xls Anl.3a Wassermengen 09 1/1 17.11.2008 Wassermengen Insgesamt/a cbm cbm € /cbm € cbm € /cbm € qm € /10 qm € V olle Gebühr Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke 16.850.000 10.700.000 1,20 12.840.000 6.150.000 0,98 6.027.000 Menge 2007: 17,05 Mio. m³ -1%Grundwasser SWK/MWK Einzug TBA 40.000 40.000 1,20 48.000 0 0,98 0 Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA 100.000 50.000 1,20 60.000 50.000 0,98 49.000 Summe volle Gebühr 16.990.000 10.790.000 12.948.000 6.200.000 6.076.000 Gebührenermäßigungen, GebührenzuschlägeBei Einheitsgebühr:Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,52 €/m³ 16.000 16.000 0,52 8.320 0 0 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Bei gesplitteter GebührGrundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,52 €/m³ 6.000 0 6.000 0,52 3.120 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Grubenentleerung: 2,08€/m³ (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird ein Zuschlag zur Abwassergebühr erhoben) 6.990 6.990 2,08 14.539 0 0 Summe abweichende Gebühr 28.990 22.990 22.859 6.000 3.120 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesamt 17.018.990 10.812.990 12.970.859 6.206.000 6.079.120 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche 9.752.000 4,43 4.320.136 Erlöse Entwässerungsgebühren 2010 23.370.115 Gebührenbedarf 2010 23.370.172 Über-/Unterdeckung aus Rundungsdifferenz -57 Ermittlung des Gebührenbedarfs und des GebührenaufkommensHJ 2010 davon auf Einheitsgebühr SW-Gebühr Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von jährlich rd. 28.990 m³ an g enommen. Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nict zulässig. Abrundungen der Ent wässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 57 €, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr davon gesplittete Gebühr gesplittete Gebühr TBA E1 HL Kalkulation 2010 Stand 2008.11.11.xls Anl. 3b Wassermengen 10 1/1 17.11.2008 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG für THH 7400 - Abwasserbeseitigung Kostenüberdeckung (+) bzw. Kostenunterdeckung (-) Insgesamt davon Anteil SW davon Anteil NW EUR EUR EUR noch offen aus 2004 auszugleichen bis spätesten 2009 2.509.752,32 1.601.221,98 908.530,34 noch offen aus 2005 auszugleichen bis spätesten 2010 218.998,62 73.441,07 145.557,55 noch offen aus 2006 auszugleichen bis spätesten 2011 807.912,47 - 525.303,54 - 282.608,93 - noch offen aus 2007 auszugleichen bis spätesten 2012 3.637.921,08 2.382.838,31 1.255.082,77 Stand 31.12.2007 5.558.759,55 3.532.197,82 2.026.561,73 davon wird berücksichtigt in 2009 aus 2004 2.509.752,32 1.601.221,98 908.530,34 aus 2006 807.912,47 - 525.303,54 - 282.608,93 - davon wird berücksichtigt in 2010 aus 2005 218.998,62 73.441,07 145.557,55 aus 2007 1.480.000,00 1.015.000,00 465.000,00 noch offen Stand 31.12.2010 (noch ohne Ergebnis 2008 und 2009) 2.157.921,08 1.367.838,31 790.082,77 TBA E1 HL Anlage 4 Ergebnisausgleich.xls Tabelle1 Anlage 5 Ermittlung des Mischzinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten A. Ermittlung des Verhältnisses Eigen-: Fremdfinanzierung aus dem Durchschnitt von 10 Jahren (1996 - 2005) in Mio Euro 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 zus. % Eigenf. 51,6 57,7 53,2 120,7 108,6 81,6 132,9 74,9 71,1 57,2 809,5 81,2 Fremdf. 56,8 9,8 30,9 24,5 10,6 5,0 22,5 3,5 23,9 0,0 187,5 18,8 Bemerkungen: Der Eigenfinanzierungsanteil setzt sich zusammen aus: Allgemeiner Zuführung vom VWH, Entnahme aus der allg. Rücklage, Darlehensrückflüssen, Rückflüssen von Kapitaleinlagen, Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens. Nicht einbezogen werden Zuführung vom VWH für Sonderrücklage zur Rekultivierung und Nachsorge der Mülldeponien Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse (sog. Abzugskapital). Abgesetzt wurden die Tilgungsleistungen sowie die Kreditbeschaffungskosten. Bei der Berechnung des Fremdfinanzierungsanteils werden auch die Kredite vom Bund und Land - zweckgebunden - berücksichtigt. Die Zahlen wurden entnommen: 1996 - 2005 Rechenschaftsbericht bzw. Auskunft Abt. 2 und 4 der Stadtkämmerei. B. Ermittlung des Mischzinssatzes Für den Fremdfinanzierungsanteil wird vom Effektivzinssatz für Kommunalkredite mit Konditionsbindung 10, 15 und 20 Jahren ausgegangen. Er beträgt 4,69 %. Dem Eigenfinanzierungsanteil wurden in Anwendung der Erläuterungen zu § 9 KAG a.F. (längerfristige Geldanlagen) und unter Berücksichtigung der von der Stadt bevorzugten Anlageart (Festgeld) je hälftig die durchschnittlichen Zinssätze für a) Sparbriefe mit 4-jähriger Laufzeit - 3,88 % - und b) Festgeldanlagen - 3,09 % - zugrunde gelegt, was im Mittel einen Zinssatz von 3,49% ergibt. Bei diesen Berechnungen wurden neben den tatsächlichen Zinssätzen der Jahre 1996 - 2005 auch die prognostizierten Sätze für 2006 / 2007 berücksichtigt. C. Berechnung des kalkulatorischen Mischzinssatzes Bis zum Jahr 2000 wurde den Berechnungen – dem Runderlass des IM B.-W. zum KAG entsprechend - jeweils ein Finanzierungszeitraum von 5 Jahren zugrundegelegt. Dieser Zeitraum ist nicht mehr bindend. Sowohl die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg als auch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe empfehlen deshalb, einen längerfristigeren Zeitraum von 10 Jahren zu berücksichtigen. Im Übrigen fließt dieser Zeitraum inzwischen i. d. R. auch in die Berechnung anderer Städte in Baden-Württemberg ein. Auch aus Gründen der Vergleichbarkeit mit anderen Städten wurde die Karlsruher Berechnung ab dem Doppelhaushalt 2001/2002 auf diesen längeren Zeitraum umgestellt. Danach ergibt sich Folgendes: Eigenfinanz. Anteil Fremdfinanz. Anteil rechnerischer nach Ziff. A = 81,2% nach Ziff. A = 18,8% Mischzinssatz 3,49 % 4,69 % ~ 3,71 % Aufgrund der ungewissen Entwicklung am Kapitalmarkt wird bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ab dem Jahr 2007 ein Zinssatz von 4,5 % (bisher 5,0%) zugrunde gelegt. Die Verwaltung wird die weitere Entwicklung verfolgen und den Zinssatz erneut überprüfen sowie ggf. anpassen. Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren fü r die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 16. Oktober 2007 § 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes für die öff entliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Entwässerungsgebühren (Abwassergebühren, Schmutzwasser- gebühren, Niederschlagswassergebühren) und Gebühren für Grubeninhalte. § 2 Gebührentatbestand, Gebührenschuldner (1) Entwässerungsgebühren werden für di e Einleitung von Abwasser sowie von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren für Grubeninhalte werden für die Anlieferung von Grubeninhalten erhoben. (2) Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist der Grundstücksei-gentümer. Gebührenschuldner ist auch, wer ohne Grundstückseigentümer zu sein a) Anschlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung ist b) Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung ent-nimmt, das anschließend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (3) Schuldner der Gebühren für Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwasser-gruben anliefert. (4) Gebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus Grundwas ser in die öffentlichen Abwasseranla- gen eingeleitet wird. Gebührenschuldner ist auch, wer Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren fü r die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 16. Oktober 2007 in de r Fassung vom ................. § 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes für die öff entliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Entwässerungsgebühren (Abwassergebühren, Schmutzwasser- gebühren, Niederschlagswassergebühren) und Gebühren für Grubeninhalte. § 2 Gebührentatbestand, Gebührenschuldner (1) Entwässerungsgebühren werden für di e Einleitung von Abwasser sowie von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren für Grubeninhalte werden für die Anlieferung von Grubeninhalten erhoben. (2) Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist der Grundstücksei-gentümer. Gebührenschuldner ist auch, wer ohne Grundstückseigentümer zu sein a) Anschlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung ist b) Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung ent-nimmt, das anschließend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (3) Schuldner der Gebühren für Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwasser-gruben anliefert. (4) Gebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus Grundwas ser in die öffentlichen Abwasseranla- gen eingeleitet wird. Gebührenschuldner ist auch, wer Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. Anlage 6 (5) Grundstückseigentümern gleichgestellt sind auch andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte. Bei mehreren zur Nut-zung eines Grundstücks Berechtigten sind diese in dem Verhältnis Gebühren-schuldner, in dem sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutzen. § 3 Gebührenmaßstab (1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² bemessen sich die Abwassergebühren nach der anfallenden Abwassermenge. (2) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche 1.000 m² oder mehr beträgt, werden Schmutzwassergebühren und Ni ederschlagswassergebühren getrennt erhoben. Die Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der anfallenden Schmutzwassermenge, die Niederschl agswassergebühren nach der Größe und der Versiegelungsart der versiegelten Fläc he. Ist die versiegelte Fläche kleiner als 1.000 m², wird eine getrennte Gebühr nur auf Antrag erhoben. Antragsbe-rechtigt sind die Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtig- te, nicht jedoch schuldrechtlich Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist ein Nach-weis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzählerstände zum Antragsdatum sowie der Gebührenbescheid des vorangegangenen Abrech-nungszeitraums beizufügen. (3) Als anfallende Abwassermenge nach Abs. 1 bzw. als anfallende Schmutz-wassermenge nach Abs. 2 Satz 2 gelten: 1. die Wassermenge, die aus den ö ffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogen oder entnommen wird, 2. die Wassermenge, die bei nichtöffent licher Trink- oder Brauchwasserversor- gung aus anderen Wassergewinnungsanlagen oder aus Gewässern bezo-gen oder entnommen wird, 3. das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete und durch geeignete Messeinrichtungen zu ermittelnde Grundwasser, 4. das Niederschlagswasser, das aufgrund seiner Verschmutzung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal eingeleitet werden muss. (4) Als versiegelte Fläche im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt der bebaute und befes-tigte Teil des Grundstücks, von dem Ni ederschlagswasser direkt den öffentli- chen Abwasseranlagen zugeführt wird, oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, multipliziert mit dem (5) Grundstückseigentümern gleichgestellt sind auch andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte. Bei mehreren zur Nut-zung eines Grundstücks Berechtigten sind diese in dem Verhältnis Gebühren-schuldner, in dem sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutzen. § 3 Gebührenmaßstab (1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² bemessen sich die Abwassergebühren nach der anfallenden Abwassermenge. (2) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche 1.000 m² oder mehr beträgt, werden Schmutzwassergebühren und Nie derschlagswassergebühren getrennt erhoben. Die Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der anfallenden Schmutzwassermenge, die Niederschl agswassergebühren nach der Größe und der Versiegelungsart der versiegelten Fläc he. Ist die versiegelte Fläche kleiner als 1.000 m², wird eine getrennte Gebühr nur auf Antrag erhoben. Antragsbe-rechtigt sind die Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtig- te, nicht jedoch schuldrechtlich Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist ein Nach-weis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzählerstände zum Antragsdatum sowie der Gebührenbescheid des vorangegangenen Abrech-nungszeitraums beizufügen. (3) Als anfallende Abwassermenge nach Abs. 1 bzw. als anfallende Schmutz-wassermenge nach Abs. 2 Satz 2 gelten: 1. die Wassermenge, die aus den ö ffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogen oder entnommen wird, 2. die Wassermenge, die bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserver- sorgung aus anderen Wassergewinnungsanlagen oder aus Gewässern bezogen oder entnommen wird, 3. das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete und durch geeigne- te Messeinrichtungen zu ermittelnde Grundwasser, 4. das Niederschlagswasser, das aufgrund seiner Verschmutzung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal eingeleitet werden muss. (4) Als versiegelte Fläche im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt der bebaute und befes-tigte Teil des Grundstücks, von dem Ni ederschlagswasser direkt den öffentli- chen Abwasseranlagen zugeführt wird, oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor nach Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. Bei Zisternen mit Notüberlauf und Anschl uss an die öffentliche Abwasseranlage werden je 2,5 m³ Stauvolumen 100 m² von der (an die Zisterne) angeschlosse- nen und befestigte Fläche abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindeststauvol umen von 2,5 m³ berücksichtigt. Mehrere Grundstücke können zusammen ve ranlagt werden, wenn sie als wirt- schaftliche Einheit genutzt werden. (5) Bei der Nutzung von Niederschlagsw asser als Brauchwasser aus Regenwas- sernutzungsanlagen mit einem Stauvolum en größer/gleich 2,5 m³ mit und ohne Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Kanalisation wird die Schmutzwas-sermenge pauschal um 4 m³ pro Jahr je volle 10 m² der an die Regenwassernut-zungsanlage angeschlossenen Versiegelungsfläche erhöht. Sind geeignete Messeinrichtungen durch den Gebührenschuldner angebracht, wird die Schmutzwassergebühr für die tatsächl ich gemessene Menge erhoben. Bei aus- schließlicher Nutzung von Niederschl agswasser zur Gartenbewässerung sowie bei Veranlagung von Grundstücken, die ni cht getrennt zu einer Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr herang ezogen werden, unterbleibt ein Schmutzwasseraufschlag. (6) Bei Grundstücken, die gemäß Abs. 2 getrennt zu einer Schmutz- und Nie- derschlagswassergebühr herangezogen werden und bei denen eine gemeinsa-me Mengenmessung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutz- und Nie-derschlagswassers erfolgt, gilt als Sc hmutzwassermenge die tatsächlich gemes- sene und eingeleitete Abwassermenge abzüglich der für das betreffende Grund-stück errechneten Jahres-Niederschlagswa ssermenge. Diese errechnet sich aus der durch das städt. Tiefbauamt ermittel ten Niederschlagshöhe multipliziert mit der reduzierten versiegelten Fläche. (7) Die Gebühren für Grubeninhalte werden nach der auf dem Anlieferschein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. Zuzüglich wird ein pauschaler Zuschlag erhoben. (8) Kann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßge-benden Einleitungsmenge oder Fläche nicht erbracht werden, so ist die Bemes-sungsgrundlage nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. (9) Die Messeinrichtungen für den Nachweis der dem Grundstück aus öffentli-chen oder privaten Wasserversorgungs anlagen zugeführten Wassermenge so- wie der geförderten Grundwassermenge werden von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beschafft, eingebaut, unterhalte n und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung er forderlichen Einrichtungen sowie das jeweils geltenden Faktor nach Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. Bei Zisternen mit Notüberlauf und Anschl uss an die öffentliche Abwasseranlage werden je 2,5 m³ Stauvolumen 100 m² von der (an die Zisterne) angeschlosse- nen und befestigte Fläche abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindeststauvol umen von 2,5 m³ berücksichtigt. Mehrere Grundstücke können zusammen ve ranlagt werden, wenn sie als wirt- schaftliche Einheit genutzt werden. (5) Bei der Nutzung von Niederschlagsw asser als Brauchwasser aus Regenwas- sernutzungsanlagen mit einem Stauvolum en größer/gleich 2,5 m³ mit und ohne Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Kanalisation wird die Schmutzwas-sermenge pauschal um 4 m³ pro Jahr je volle 10 m² der an die Regenwassernut-zungsanlage angeschlossenen Versiegelungsfläche erhöht. Sind geeignete Messeinrichtungen durch den Gebührenschuldner angebracht, wird die Schmutzwassergebühr für die tatsächl ich gemessene Menge erhoben. Bei aus- schließlicher Nutzung von Niederschl agswasser zur Gartenbewässerung sowie bei Veranlagung von Grundstücken, die nicht getrennt zu einer Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr herang ezogen werden, unterbleibt ein Schmutzwasseraufschlag. (6) Bei Grundstücken, die gemäß Abs. 2 getrennt zu einer Schmutz- und Nie- derschlagswassergebühr herangezogen werden und bei denen eine gemeinsa-me Mengenmessung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutz- und Nie-derschlagswassers erfolgt, gilt als Sc hmutzwassermenge die tatsächlich gemes- sene und eingeleitete Abwassermenge abzüglich der für das betreffende Grund-stück errechneten Jahres-Niederschlagswa ssermenge. Diese errechnet sich aus der durch das städt. Tiefbauamt ermittel ten Niederschlagshöhe multipliziert mit der reduzierten versiegelten Fläche. (7) Die Gebühren für Grubeninhalte werden nach der auf dem Anlieferschein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. Zuzüglich wird ein pauschaler Zuschlag erhoben. (8) Kann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßge-benden Einleitungsmenge oder Fläche nicht erbracht werden, so ist die Bemes-sungsgrundlage nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. (9) Die Messeinrichtungen für den Nachweis der dem Grundstück aus öffentli-chen oder privaten Wasserversorgungs anlagen zugeführten Wassermenge so- wie der geförderten Grundwassermenge werden von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beschafft, eingebaut, unterhalte n und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung er forderlichen Einrichtungen sowie das Ablesen der Werte sind durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Anschlusspflichtigen zu dulden. Eing riffe und Reparaturen an den Messeinrich- tungen sind nur den von der Stadtwerke Ka rlsruhe GmbH beauftragten Personen gestattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtun-gen die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Ver-sorgung mit Wasser in ihrer jeweils gültigen Fassung. (10) Bei nur vorübergehender Grundwasserhaltung sowie in den Fällen, in denen die Entwässerungsgebühr nach der Menge des eingeleiteten Abwassers erhoben wird, ist die Messeinrichtung vom Anschlussnehmer selbst zu beschaffen, einzu-bauen und zu unterhalten. § 4 Absetzungen an der Bemessungsgrundlage (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. der Schmutzwassergebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 abzusetzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeichte Abzugszähler zu führen, die der Gebührenschuldner zu beschaffen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhalten hat. Die Stadt kann eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, wenn ein Abzugszähler zur zuverlässigen Ermitt-lung der Abzugsmenge ungeeignet ist. (2) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugszählers zu Beginn und am E nde des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugszählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf ei-nes Jahres nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt eingegan-gen sein. Später eingehende Anträge können nur unter den Einschränkungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung berücksichtigt werden. § 5 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen: 1. im Fall des § 3 Abs. 1: 1,23 Euro je m 3 Abwasser (Abwassergebühr), Ablesen der Werte sind durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Anschlusspflichtigen zu dulden. Eingriffe und Reparaturen an den Messeinrich-tungen sind nur den von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beauftragten Personen gestattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtun-gen die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Ver-sorgung mit Wasser in ihrer jeweils gültigen Fassung. (10) Bei nur vorübergehender Grundwasser haltung sowie in den Fällen, in denen die Entwässerungsgebühr nach der Menge des eingeleiteten Abwassers erhoben wird, ist die Messeinrichtung vom Anschlussnehmer selbst zu beschaffen, einzu-bauen und zu unterhalten. § 4 Absetzungen an der Bemessungsgrundlage (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. der Schmutzwassergebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 abzusetzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeichte Abzugszähler zu führen, die der Gebührenschuldner zu beschaffen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhalten hat. Die Stadt kann eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, wenn ei n Abzugszähler zur zuverlässigen Ermitt- lung der Abzugsmenge ungeeignet ist. (2) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugszählers zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugszählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf ei-nes Jahres nach Bekanntgabe des Gebühr enbescheides bei der Stadt eingegan- gen sein. Später eingehende Anträge können nur unter den Einschränkungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung berücksichtigt werden. § 5 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen: 1. im Fall des § 3 Abs. 1: 1,20 Euro je m 3 Abwasser (Abwassergebühr), 2. im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1: 0,98 Euro je m 3 Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich 4,19 Euro je 10 m 2 versiegelte Fläche und Jahr (Niederschlagswasserge- bühr) (2) Als Gebühr für Grubeninhalte wird die Abwassergebühr je cbm Grubeninhalt zuzüglich eines 80-prozentigen Zuschlags erhoben. (3) Für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird, wird bei Erhebung einer Entwässerungsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 (Einheitsge-bühr) 40% der Abwassergebühr, bei Erhebun g einer Entwässerungsgebühr nach Abs. 1 Nr. 2 (gesplittete Gebühr) 50% der Schmutzwassergebühr erhoben. Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadt- werke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr er-hoben. Die Höhe des Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das die Stadt- werke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gültigen Tarif für die Benutzung von Wasserzählern erhebt (Messpreis). § 6 Entstehung, Fälligkeit, Einzug, Vorauszahlungen (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeit-raums. Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) sowie bei Grundwassereinleitungen entsteht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Grubeninhalte entstehen mit der Anlieferung des Grubeninhalts an der Übergabestelle. (2) Soweit die Entwässerungsgebühren nich t von der Stadt selbst festgesetzt und erhoben werden, geschieht dies durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zusam-men mit den Entgelten für die Wasserlieferung. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Entwässerungsgebühren zu berechnen, Ent-wässerungsgebührenbescheide auszufer tigen und zu versenden, Entwässe- rungsgebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Festsetzung und Erhebung auch auf elektronischem Wege erfolgen. (3) Die Entwässerungsgebühren werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) und Abs. 3 in einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebüh-renfestsetzung sind monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des letzten 2. im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1: 0,98 Euro je m 3 Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich 4,43 Euro je 10 m 2 versiegelte Fläche und Jahr (Niederschlagswasserge- bühr) (2) Die Gebühr für Grubeninhalte beträgt 2,08 Euro je m³. (3) Für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird, beträgt die Gebühr für Grundstücke gem. § 3 Abs. 1 (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 0,52 Euro je m³. Für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird be-trägt die Gebühr für Grundstücke gem. § 3 Abs. 1 (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 0,98 Euro je m³. (4) Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr erhoben. Die Höhe des Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das die Stadtwerke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gültigen Tarif für die Benutzung von Wasserzählern er hebt (Messpreis). § 6 Entstehung, Fälligkeit, Einzug, Vorauszahlungen (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeit-raums. Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) sowie bei Grundwassereinleitungen entsteht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Grubeninhalte entstehen mit der Anlieferung des Grubeninhalts an der Übergabestelle. (2) Soweit die Entwässerungsgebühren nich t von der Stadt selbst festgesetzt und erhoben werden, geschieht dies durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zusam-men mit den Entgelten für die Wasserlieferung. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Entwässerungsgebühren zu berechnen, Ent-wässerungsgebührenbescheide auszufer tigen und zu versenden, Entwässe- rungsgebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. Die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsge- bühren kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag auch auf elektronischem Wege erfolgen. (3) Die Entwässerungsgebühren werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) und Abs. 3 in einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebüh-renfestsetzung sind monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Abnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Abrechnung des Entgelts für die Wasserlieferung kürzere Erhe-bungszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese für die Entwässe-rungsgebühren entsprechend. (4) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Vorauszahlun-gen für die Entwässerungsgebühren unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Umstände geschätzt. Das Gl eiche gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlichen Verhältnisse, wenn beim Gebührenschuld-ner wesentliche Veränderungen in der Benutzung der öffentlichen Abwasseranla- gen eintreten. (5) Treten im Laufe des Abrechnungszeitraumes Änderungen bei den Bemes-sungsgrundlagen ein oder wird während des Abrechnungszeitraums die Veranla- gung zur getrennten Abwassergebühr beant ragt, so werden die Gebühren begin- nend mit dem darauf folgenden Tag neu festgesetzt. Wird ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zurückgenommen, erfolgt eine Neuveranlagung zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes. (6) Die festgesetzte Entwässerungsgebühr wird mit Bekanntgabe des Festset-zungsbescheides fällig. § 7 Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Der Gebührenschuldner hat der Stadt -gegebenenfalls unter Verwendung amtlicher Vordrucke- innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwas- seranlagen angeschlossenes Grundstücks durch Vorlage eines Grundbuchauszugs, 2. die Verwendung von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasser- versorgung stammt, 3. eine Veränderung der versiegelten Flächen durch Vorlage von Lage- plänen im Maßstab 1:500, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Abnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Abrechnung des Entgelts für die Wasserlieferung kürzere Erhe-bungszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese für die Entwässe-rungsgebühren entsprechend. (4) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Vorauszahlun-gen für die Entwässerungsgebühren unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Umstände geschätzt. Das Gl eiche gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlichen Verhältnisse, wenn beim Gebührenschuld-ner wesentliche Veränderungen in der Benutzung der öffentlichen Abwasseranla- gen eintreten. (5) Treten im Laufe des Abrechnungszeitraumes Änderungen bei den Bemes-sungsgrundlagen ein oder wird während des Abrechnungszeitraums die Ver- anlagung zur getrennten Abwassergebühr beantragt, so werden die Gebüh- ren beginnend mit dem darauf folgenden Tag neu festgesetzt. Bei einem Antrag auf Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf gesplittete Abwasserge-bühr nach § 3 Abs. 2 beginnt die Änderung frühestens am Tag nach Ein-gang des vollständigen Antrags einschließlich Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzählerstände zum Antragsdatum sowie des Gebührenbescheids des vorangegangenen Abrechnungszeit-raums. Wird ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zurückgenommen, erfolgt eine Neuveranlagung zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes. (6) Die festgesetzte Entwässerungsgebühr wird mit Bekanntgabe des Festset-zungsbescheides fällig. § 7 Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Der Gebührenschuldner hat der Stadt -gegebenenfalls unter Verwendung amtlicher Vordrucke- innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwas- seranlagen angeschlossenes Grundstücks durch Vorlage eines Grundbuchauszugs, 2. die Verwendung von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasser- versorgung stammt, 3. eine Veränderung der versiegelten Flächen durch Vorlage von Lage- plänen im Maßstab 1:500, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen sowie die Flurstücks-Nummer eingetragen sind 4. alle sonstige Veränderungen, die für die Gebührenerhebung von Be-deutung sind. (2) Der Gebührenschuldner hat den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu er-teilen, die zur Festsetzung der Gebühren notwendig sind. Hierzu haben sie erfor- derlichenfalls Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren. (3) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erfo rderlichen Daten der Stadt mitzutei- len. Auf die Datenweiterleitung an die St adt ist der Gebührenschuldner im Gebüh- renbescheid hinzuweisen. § 8 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebüh-renpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu be-treten. Die Gebührenschuldner haben die erforderlichen Ermittlungen und Prü-fungen zu unterstützen. § 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwäs- serungsgebührensatzung) vom 23.Juli 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Februar 2006 (Amtsblatt vom 10. März 2006) außer Kraft. Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der A bleitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen sowie die Flurstücks-Nummer eingetragen sind 4. alle sonstige Veränderungen, die für die Gebührenerhebung von Be- deutung sind. (2) Der Gebührenschuldner hat den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu er-teilen, die zur Festsetzung der Gebühren notwendig sind. Hierzu haben sie erfor- derlichenfalls Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren. (3) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erfor derlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist der Gebührenschuldner im Gebühren-bescheid hinzuweisen. § 8 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebüh-renpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu be-treten. Die Gebührenschuldner haben die erforderlichen Ermittlungen und Prüfun-gen zu unterstützen. § 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 17.11.2008 Gebührenobergrenze 23.370.567 Euro 16.754.957 Euro 6.615.610 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird 17.150 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten 22.100 - Euro 16.732.857 Euro 6.598.460 Euro Kostenanteile für die GebührKostenanteil für SW: 10.790 Tm³ aus 16.990 Tm³ 10.626.694 Euro Kostenanteil für NW: 5.133 Tm² aus 14.885 Tm² 2.275.438 Euro insgesamt: 12.902.132 Euro kalk. Abwassermenge 10.790 T m³ Abwassergebühr je m³ 1,20 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten:SW-Beseitigung 16.754.957 Euro NW-Beseitigung 6.615.610 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen:Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil Einheitsgebühr 10.790 Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt 16.990 Tm³ Versiegelungsfläche mit Einheitsgebühr 5.133 Tm² Versiegelungsfläche gesamt 14.885 Tm² Kalkulation der Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab HJ 2009 SW/NW-Beseitigung Gesamtkosten Kostenanteil an NW-Beseitigung SW-Beseitigung TBA E1 HL Kalkulation 2009 Stand 2008.11.11.xls Anl. 7a Kalk Einheitsgeb 09 17.11.2008 Gebührenobergrenze 23.370.172 Euro 16.754.835 Euro 6.615.337 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird 17.150 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten 22.100 - Euro 16.732.735 Euro 6.598.187 Euro Kostenanteile für die GebührKostenanteil für SW: 10.790 Tm³ aus 16.990 Tm³ 10.626.616 Euro Kostenanteil für NW: 5.133 Tm² aus 14.885 Tm² 2.275.344 Euro insgesamt: 12.901.960 Euro kalk. Abwassermenge 10.790 T m³ Abwassergebühr je m³ 1,20 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten:SW-Beseitigung 16.754.835 Euro NW-Beseitigung 6.615.337 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen:Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil Einheitsgebühr 10.790 Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt 16.990 Tm³ Versiegelungsfläche mit Einheitsgebühr 5.133 Tm² Versiegelungsfläche gesamt 14.885 Tm² Kalkulation der Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab HJ 2010 SW/NW-Beseitigung Gesamtkosten Kostenanteil an NW-Beseitigung SW-Beseitigung TBA E1 HL Kalkulation 2010 Stand 2008.11.11.xls Anl. 7b Kalk Einheitsgeb 10 17.11.2008 Gebührenobergrenze 23.370.567 Euro 16.754.957 Euro 6.615.610 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird 17.150 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten 22.100 - Euro 16.732.857 Euro 6.598.460 Euro Kostenanteile für die SW-GebührKostenanteil für SW: 6.200 Tm³ aus 16.990 Tm³ 6.106.163 Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge 6.200 Schmutzwassergebühr je m³: 0,98 Euro Kostenanteil für NW: 9.752 Tm² aus 14.885 Tm² 4.323.022 Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche gespl. Gebühr: 9.752 T m² Niederschlagswassergebühr je 10 m² 4,43 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten:SW-Beseitigung 16.754.957 Euro NW-Beseitigung 6.615.610 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen:Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil gespl. Gebühr 6.200 Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt 16.990 Tm³ Versiegelungsfläche mit gespl. Gebühr 9.752 Tm² Versiegelungsfläche gesamt 14.885 Tm² Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) HJ 2009 Gesamtkosten Kostenanteil an SW/NW-Beseitigung SW-Beseitigung NW-Beseitigung TBA-E1 HL Kalkulation 2009 Stand 2008.11.11.xls Anl. 8a Kalk gespl Geb 09 17.11.2008 Gebührenobergrenze 23.370.172 Euro 16.754.835 Euro 6.615.337 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird 17.150 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten 22.100 - Euro 16.732.735 Euro 6.598.187 Euro Kostenanteile für die SW-GebührKostenanteil für SW: 6.200 Tm³ aus 16.990 Tm³ 6.106.119 Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge 6.200 Schmutzwassergebühr je m³: 0,98 Euro Kostenanteil für NW: 9.752 Tm² aus 14.885 Tm² 4.322.843 Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche gespl. Gebühr: 9.752 T m² Niederschlagswassergebühr je 10 m² 4,43 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten:SW-Beseitigung 16.754.835 Euro NW-Beseitigung 6.615.337 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen:Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil gespl. Gebühr 6.200 Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt 16.990 Tm³ Versiegelungsfläche mit gespl. Gebühr 9.752 Tm² Versiegelungsfläche gesamt 14.885 Tm² Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) HJ 2010 Gesamtkosten Kostenanteil an SW/NW-Beseitigung SW-Beseitigung NW-Beseitigung TBA-E1 HL Kalkulation 2010 Stand 2008.11.11.xls Anl. 8b Kalk gespl Geb 10 17.11.2008 (Bezug: Einheitsgebühr)Mengen der Grubeninhalte u. ä.: 7.000 m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt 41,3% der Einheitsgebüh r (siehe Schema zur Kostenverteilung) 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube betr ägt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: + Einheitsgebühr * 41,3% (Anteil der Abw.Reingung) + Zuschlag 40% * 8 Zuschlagsstufen =ME 1,20 EUR/m³ * 41,3% (Anteil der Abw.Reingung) + 40% * 8 = 2,08 EUR/m³ Kosten Abwasserreinigung Zuschlag Kosten Abwasserreinigung 40% x 8 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten HJ 2009 Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt.1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten . Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden.Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abw asserreinigung: ca. 41,3 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen.4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. TBA-Es HL Kalkulation 2009 Stand 2008.11.11.xls Anl. 9a Grubeninhalte 09 17.11.2008 (Bezug: Einheitsgebühr)Mengen der Grubeninhalte u. ä.: 6.990 m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt 41,3% der Einheits g ebühr ( siehe Schema zur Kostenverteilun g) . 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube betr ägt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: + Einheitsgebühr * 41,3% (Anteil der Abw.Reingung) + Zuschlag 40% * 8 Zuschlagsstufen =ME 1,20 EUR/m³ * 41,3% (Anteil der Abw.Reingung) + 40% * 8 = 2,08 EUR/m³ Kosten Abwasserreinigung Zuschlag Kosten Abwasserreinigung 40% x 8 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten HJ 2010 Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt.1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten . Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden.Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abw asserreinigung: ca. 41,3 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen.4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. TBA-Es HL Kalkulation 2010 Stand 2008.11.11.xls Anl. 9b Grubeninhalte 10 17.11.2008 (Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr) Mengen der Grundwassereinleitungen: 16.000 m³ Annahmen: 1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlun g bedarf (z. B. nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt 91,8% der Niederschlagwassergebühr (siehe Fortschreibung Schema zur Kostenverteilung Gutachten DL-Schoch September 2007). 3. Der Grundstückeigentümer ( i. d. R. Grundstück größer 1000 m² abflusswirksame Fläche) wird nach der gesplitteten Gebühr ver anlagt. Ermittlung der "Niederschlagswassergebühr" pro 1 m³ Wasser: NW-Gebühr: 0,443 EUR/ m² Mittlerer Niederschlag: 780 mm/m²=l/m² "NW-Gebühr" f. 1 m³: 0,57 EUR/ m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal) ohne Anteil Reinigung Klärwe rk NW-Gebühr 91,8% (Anteil der Ableitung) = 0,57 EUR/m³ * 91,8% (Anteil der Ableitung) = 0,52 EUR/m³ Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) HJ 2009 TBA E1 HL Kalkulation 2009 Stand 2008.11.11.xls Anl. 10a Grundwasser 09 17.11.2008 (Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr)Mengen der Grundwassereinleitungen : 16.000 m³ Annahmen:1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlun g bedarf (z. B. nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt 91,8% der Niederschlagwassergebühr (siehe Fortschreibung Schema zur Kostenverteilung Gutachten DL-Schoch September 2007). 3. Der Grundstückeigentümer ( i. d. R. Grundstück größer 1000 m² abflusswirksame Fläche) wird nach der gesplitteten Gebühr ver anlagt. Ermittlung der "Niederschlagswassergebühr" pro 1 m³ Wasser: NW-Gebühr: 0,443 EUR/ m² Mittlerer Niederschlag: 780 mm/m²=l/m² "NW-Gebühr" f. 1 m³: 0,57 EUR/ m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal) ohne Anteil Reinigung Klärwe rk NW-Gebühr 91,8% (Anteil der Ableitung) = 0,57 EUR/m³ * 91,8% (Anteil der Ableitung) = 0,52 EUR/m³ Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) HJ 2010 TBA E1 HL Kalkulation 2010 Stand 2008.11.11.xls Anl. 10b Grundwasser 10