Antrag CDU: Installation von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern in der Altstadt von Durlach
| Vorlage: | 21435 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.12.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
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Extrahierter Text
ANTRAG der OR Petra Stutz (CDU) und Roswitha Henkel (CDU) sowie der CDU-OR-Fraktion vom: 15.10.08 eingegangen: 15.10.08 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 10.12.08 4 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst Thema: Installation von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern in der Altstadt von Durlach A N T R A G : Wir beantragen, dass künftig auch in der Altstadt von Durlach die Installation von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern genehmigt wird. Eine maximale Fläche und entsprechende Kriterien zur Gestaltung können als Grundlage zur Genehmigung hinzugezogen werden. Begründung: Regenerative Energien sind heute ein wesentlicher Aspekt nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei der Renovierung und Sanierung von Altbauten. Hierbei stellen Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern eine für den Bauherren kostengünstige und praktikable Lösung zur Verminderung fossiler Brennstoffe dar. Solarthermische Anlagen haben sich hinsichtlich der Gestaltung in den vergangenen Jahren erheblich verändert und passen sich heute weitestgehend an die Dachstrukturen an. Soweit sie nicht überdimensioniert werden, sondern lediglich der Unterstützung der Warmwasseraufbereitung dienen, reichen rein rechnerisch 1,2- 1,5 qm pro Person aus, um den Warmwasserbedarf eines Hauses zu decken. Dies entspricht rein optisch der Größe eines Dachflächenfensters und ist damit auch im sichtbaren Altstadtbereich von Durlach durchaus vertretbar. Wir schlagen deshalb vor, dass eine Größe von 20 % der Dachfläche nicht überschritten werden darf. gez. Petra Stutz gez. Roswitha Henkel sowie CDU-Fraktion
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Extrahierter Text
STELLUNGNAHME zum ANTRAG der OR Petra Stutz (CDU) und Roswitha Henkel (CDU) sowie der CDU-OR-Fraktion vom: 15.10.08 eingegangen: 15.10.08 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 10.12.08 4 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst Thema: Installation von Solar und Photovoltaikanlagen auf Dächern in der Altstadt von Durlach Nach Ziff. 21 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO sind Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung verfahrensfrei. Einer Baugenehmigung bedarf die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen deshalb grundsätzlich nicht. Die Altstadt Durlach wurde jedoch nach § 19 des Landesdenkmalschutzgesetzes als Gesamtanlage durch die Satzung zum Schutz der Gesamtanlage "Altstadt Durlach" vom 21. Juli 1998 insgesamt unter Denkmalschutz gestellt. Gegenstand des Denkmalschutzes ist das vorhandene Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt, wie es sich von Innen, aber auch von Außen, beispielsweise vom Turmberg aus, darstellt. Unter anderem ist dieses Erscheinungsbild geprägt durch die Dachzonen der im Geltungsbereich der Satzung befindlichen Gebäude (§ 3 Ziff. 3 der Satzung). § 4 der Satzung sieht vor, dass Veränderungen am geschützten Bild der Gesamtanlage, also insbesondere auch Änderungen an den Dachzonen, der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen, nach § 4 Abs. 1 lit. c der Satzung unterliegt insbesondere das Anbringen von Solaranlagen der Genehmigungspflicht. Dieser Genehmigungsbestand ist zwingend, sodass jede bauliche Veränderung durch Anbringen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen - letzteres als Unterfall der Solaranlage - im Einzelfall der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bedarf. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die beantragte Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Die Annahme einer generellen Genehmigungsfähigkeit von Anlagen bestimmter Art und Größe im Bereich der "Altstadt Durlach" scheidet somit aus, insbesondere durch Festlegung bemaßter Dachflächen, die überbaut werden dürfen. Eine solche grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Solaranlagen ließe sich nur durch eine entsprechende Änderung der Satzung umsetzen. Bis dahin muss jede Einzelanlage im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit der Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage "Altstadt Durlach" nach § 4 Abs. 2 der Satzung geprüft werden. Das schließt im Einzelfall eine Genehmigung nicht aus, eine generalisierende Zulassung von Solaranlagen unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen ist mit der derzeitigen Rechtslage allerdings nicht vereinbar.