Zusammensetzung des Ortschaftsrates: Ausscheiden von Frau Ortschaftsrätin Ute Bühler und Nachrücken von Doris Böhler-Friess (CDU)
| Vorlage: | 21431 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.12.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 10.12.08 1 öffentlich Stadtamt Durlach Thema: Zusammensetzung des Ortschaftsrates: Ausscheiden von Frau Ortschaftsrätin Ute Bühler und Nachrücken von Doris Böhler-Friess (CDU) Ortschaftsrätin Ute Bühler (CDU) teilte am 26.11.08 der Vorsitzenden mit, dass sie gemäß § 16 Abs. 1, S. 2 GemO, aus dem Ortschaftsrat Durlach ausscheiden wird. Als nächste Ersatzbewerberin auf der Vorschlagsliste der CDU nach dem Ergebnis der Ortschaftsratswahl vom 13. Juni 2004 rückt Frau Doris Böhler-Friess für die restliche Amtszeit nach. Sie ist von der Tatsache des Nachrückens in den Ort- schaftsrat schriftlich benachrichtigt worden und hat auf entsprechende Anfrage mit- geteilt, sie nehme die Wahl an. Gleichzeitig hat sie erklärt, dass ein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat gem. § 29 Abs. 1 - 4 GemO bei ihr nicht vorliegt. Diese Erklärung genügt nach dem Gesetz jedoch nicht. Gem. § 29 Abs. 5 i.V.m. § 72 GemO ist durch den Ortschaftsrat förmlich festzustel- len, ob bei Frau Doris Böhler-Friess ein Hinderungsgrund gegeben ist. Der Ort- schaftsrat ist gebeten, diese Feststellung zu treffen. B e s c h l u s s : 1. Der Ortschaftsrat stellt nach § 16 Abs. 1, S. 2 i.V.m. § 72 GemO fest, dass Frau Ute Bühler aus dem Ortschaftsrat zum 31. Dezember 2008 aus- scheidet. 2. Gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 72 GemO rückt Frau Doris Böhler-Friess als nächste Ersatzbewerberin der Vorschlagsliste der CDU-OR-Fraktion zur Ortschaftsratswahl am 13. Juni 2004 für die restliche Amtszeit in den Ortschaftsrat nach. 3. Der Ortschaftsrat stellt gem. § 29 Abs. 5 GemO i.V.m. § 72 fest, dass bei Frau Doris Böhler-Friess kein Hinderungsgrund gem. § 29 Abs. 1 - 4 GemO vorliegt.