Antrag CDU: Einrichtung eine Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD)

Vorlage: 21271
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.11.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.11.2008

    TOP: 17.1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • CDU-Kom.Ordnungsdienst
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Gabriele Luczak-Schwarz (CDU) Stadtrat Andreas Erlecke (CDU) Stadtrat Rainer Weinbrecht (CDU) CDU-Gemeinderatsfraktion vom 20. Oktober 2008 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 55. Plenarsitzung Gemeinderat 18.11.2008 1578 17 b öffentlich Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) 1. Die Stadtverwaltung erarbeitet schnellstmöglich ein Umsetzungskonzept für die Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdiensts (KOD) und stellt dieses und die damit verbundenen personellen als auch finanziellen Auswirkungen in den zu- ständigen Gremien vor. 2. Darüber hinaus wird die Stadtverwaltung beauftragt zu prüfen, ob der kommunale Ordnungsdienst in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden in der Form eines interkommunalen Zweckverbandes organisiert werden kann. Aufgaben des Kommunalen Ordnungsdienstes: Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) soll an Konzepten zur Verbesserung des städtischen Erscheinungsbildes sowie zur Lösung von Problemfeldern mitwirken. Der KOD soll durch die Einrichtung einer Einsatz- und Notrufzentrale für die Bürgerinnen und Bürger Karlsruhes rund um die Uhr erreichbar sein und auf alle Notfälle und Hil- ferufe entsprechend reagieren können. Darüber hinaus soll der KOD durch seine uniformierte Präsenz und sein Eingreifen in Problemsituationen die objektive Sicher- heitslage verbessern und zur Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bevöl- kerung beitragen. Hierzu gehört eine regelmäßige Bestreifung von Stadtteilen, Grün- anlagen und Haltestellen der Verkehrsbetriebe. Der KOD soll Gefahrenlagen erken- nen und entsprechende Informationen an die sachlich hierfür zuständigen Stellen weiterleiten. Der KOD ist also Teil der kriminalpräventiven Maßnahmen und trägt präventiv zur Abwehr von Gefahren für die allgemeine öffentliche Sicherheit und Ordnung bei. Ordnungswidrigkeiten sollen verhindert bzw. geahndet werden. Sachverhalt / Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Hierbei soll der KOD besonders gegen folgende Ordnungsstörungen vorgehen: Al- koholkonsum auf Kinderspielplätzen, Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen, Nichteinhaltung von Sperrzeitregelungen, Ruhestörungen, aggressives und ge- werbsmäßiges Betteln, Verstöße gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht bei Hunden, Verunreinigungen von Straßen, Gehwegen und Anlagen durch Menschen wie Tiere (u.a. Hundekot) und illegale Müllablagerungen. Bei Großveranstaltungen, Umzügen und Demonstrationen soll der KOD verkehrslenkend und begleitend tätig werden. Die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs soll in den Aufgabenbe- reich des KOD überführt werden. Zu prüfen ist, inwieweit der KOD Sicherheits- und Kontrollaufgaben im Auftrag der Stadt Karlsruhe und der städtischen Gesellschaften übernehmen kann. Gründe für die Schaffung eines kommunalen Ordnungsdienstes: Ordnungsstörungen zu verfolgen ist primär Aufgabe der Kommune. Der KOD ist Ausdruck des politischen Willens, die in der Stadt Karlsruhe geltenden Verhaltensre- geln und Regeln des Zusammenlebens, die zum Schutz von Mensch und Umwelt gelten, zu kontrollieren und ihre Einhaltung im Interesse der Allgemeinheit durchzu- setzen. Das Gefühl, in seiner Stadt in Sicherheit leben zu können, sich ohne jede Bedro- hung und ohne das Gefühl der Unsicherheit frei bewegen zu können, ist ein Recht aller Bewohner unserer Stadt. Wenn Mitbewohner zum Beispiel abends Angst ha- ben, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sich unwohl fühlen an Haltestellen oder auf den Wegen zu diesen, dann führt dies häufig zu Verhaltensänderungen und ge- fährdet die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies gilt auch für die Sauberkeit, die eine zentrale Rolle für die Image- und Stadt- bildpflege hat und somit zur Standortqualität Karlsruhes beiträgt. Das Wohlbefinden sowie das Sicherheitsgefühl unserer Bürger werden stark von der Sauberkeit der Umgebung beeinflusst. Wie zahlreiche Untersuchungen zeigen, entstehen Ord- nungsstörungen und Kriminalität besonders leicht in einem Umfeld, das etwa von Verschmutzung oder fehlender gegenseitiger Rücksichtnahme, geprägt wird. Seite 3 __________________________________________________________________________________________ Erfahrungen mit kommunalen Ordnungsdiensten: Kommunale Ordnungsdienste arbeiten bundesweit in vielen Städten seit Jahren er- folgreich. In Baden-Württemberg sind KODs unter anderem in den Großstädten Mannheim (seit 1997), Stuttgart und Ulm im Einsatz. Die Erfahrungen aus diesen Städten, sollen bei der Schaffung eines KODs für Karlsruhe berücksichtigt werden. Gründe für einen interkommunalen Zweckverband: Das breite Aufgabenfeld eines Kommunalen Ordnungsdienstes verlangt einen ent- sprechenden Personalstamm und für die Durchführung spezieller Aufgaben teilweise besonders geschultes Personal. Durch einen interkommunalen Personalpool, aus dem heraus die Kontroll- und Ord- nungsdienste für die beteiligten Gemeinden durchgeführt werden, kann ein effiziente- rer und kostengünstigerer KOD entstehen als bei einer stadteigenen Lösung. unterzeichnet von: Gabriele Luczak-Schwarz Andreas Erlecke Rainer Weinbrecht Hauptamt - Sitzungsdienste - 7. November 2008

  • TOP 17
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag a) SPD-Gemeinderatsfraktion b) CDU-Gemeinderatsfraktion vom: a) 13.10.2008 b) 20.10.2008 eingegangen: a) 14.10.2008 b) 20.10.2008 Gremium: 55. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.11.2008 1577/1578 17 a + b öffentlich Dez. 2 Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) - Kurzfassung - Mit den Kommunalen Ordnungsdiensten verbindet sich generell die Intention, im Stadtbild wie im Verhalten von Einzelpersonen oder Gruppen alles zu vermeiden oder zu unterbinden, was das Sicherheitsgefühl von Bürgern, Geschäftsleuten und auswärtigen Stadtbesuchern oder die Standortqualität der gesamten Stadt bzw. ein- zelner Stadtteile beeinträchtigen könnte. Dadurch wird das subjektive Sicherheitsge- fühl der Bürgerinnen und Bürger gesteigert, was gleichzeitig eine Verbesserung der Lebensqualität einer Stadt bedeutet. Leider kann der Polizeiliche Vollzugsdienst die- se Überwachungsaufgaben nur noch eingeschränkt wahrnehmen. Die Stadtverwaltung wird ein Konzept für die Einrichtung eines Kommunalen Ord- nungsdienstes in Karlsruhe unter besonderer Prüfung der konkreten Eingriffsmög- lichkeiten und der finanziellen Auswirkungen erarbeiten und im Hauptausschuss vor- stellen. Finanzielle Auswirkungen nein ja x Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Die Kostenschätzung kann erst nach Erarbeitung des Konzeptes getroffen werden. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein x ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein x ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein x ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Sauberkeit und Ordnung auf Straßen und Plätzen zu gewährleisten, betrachten Bür- gerinnen und Bürger wie die Stadtverwaltung als wichtige Vorstufe zur Aufrechter- haltung der Sicherheit in ihrer Stadt. Nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Er- fahrungen trägt eine erhöhte Präsenz von Polizei und städtischen Mitarbeitern der Ordnungsbehörde (Polizeibehörde) auf den Straßen dazu bei, das subjektive Si- cherheitsgefühl der Bürger in erheblichem Maße zu steigern. Mit dem gesteigerten Sicherheitsgefühl ist gleichzeitig eine Verbesserung der Lebensqualität verbunden. In Baden-Württemberg bestehen seit vielen Jahren kommunale Ordnungsdienste in Stuttgart und Mannheim. Zum heutigen Zeitpunkt besitzen von den fünf Großstädten in Baden-Württemberg (über 150 000 Einwohner) Heidelberg, Mannheim und Stutt- gart kommunale Ordnungsdienste. In Freiburg ist die Errichtung angedacht (politi- sche Diskussion). Selbst in den kleineren Städten sind teilweise kommunale Ord- nungsdienste eingeführt, etwa in Ulm, Esslingen, Reutlingen und Tübingen. Mit den Kommunalen Ordnungsdiensten verbindet sich generell die Intention, im Stadtbild wie im Verhalten von Einzelpersonen oder Gruppen alles zu vermeiden oder zu unterbinden, was das Sicherheitsgefühl von Bürgern, Geschäftsleuten und auswärtigen Stadtbesuchern oder die Standortqualität der gesamten Stadt bzw. ein- zelner Stadtteile beeinträchtigen könnte. Dabei geht es in erster Linie um Ordnungs- störungen und Kleinkriminalität. Dass die Städte hier immer stärker gefordert wer- den, hat nach Auffassung des Deutschen Instituts für Urbanistik (DifU) vor allem zwei Ursachen:  „Zum einen neigt eine wachsende Zahl von „Stadtnutzern“ dazu, ungeschrie- bene, aber auch rechtlich fixierte Regeln einfach zu ignorieren. (...)  Zum anderen fehlt es an einer Instanz, die Ordnungsstörungen und Kleinkri- minalität konsequent verfolgt. Die Polizeivollzugsdienste können speziell Ord- nungsstörungen nur noch unzureichend verfolgen.“ Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Auch in Karlsruhe sind diese Tendenzen deutlich wahrzunehmen. Mit Sorge werden die Entwicklungen im Bereich Jugendliche und Alkoholkonsum oder Missachtung anerkannter oder festgeschriebener Regeln (Verstöße gegen Auflagen, Lärmbe- schwerden, missachtete Jugendschutzbestimmungen, etc.) beobachtet. Nach der aktuellen Studie zu den Lebensverhältnissen der Jugendlichen in Karlsru- he 2008 des Amtes für Stadtentwicklung meiden schon heute 30 % der Jugendli- chen unter 21 Jahren abends und nachts bestimmte Ortsteile aus Angst vor Über- griffen und Pöbeleien, bei den 12-15-Jährigen sogar fast 40 %. Die Erfahrungen der baden-württembergischen Städte zeigen, dass die KODs das subjektive Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und Bürgern durch ihr Auftreten positiv beeinflussen. Die Kräfte des KOD stehen ihnen als Ansprechpartner zur Ver- fügung und Ordnungsstörungen können effektiv bekämpft werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln ist in Baden-Württemberg § 80 des Polizeige- setzes in Verbindung mit § 31 der Durchführungsverordnung des Polizeigesetzes. Mögliche Tätigkeitsfelder für einen KOD, auf denen in Teilbereichen eine Aufgaben- wahrnehmung in Betracht käme, sind Gewerberechtliche Kontrollen Überwachung von Gaststätten Überwachung von „Open Air“-Veranstaltungen Überwachung des fließenden Verkehrs In den Beispielen finden bereits heute die notwendigen Kontrollen durch den Polizei- vollzugsdienst nur noch sporadisch statt. Die Stadtverwaltung wird sich bei Städten mit gut funktionierenden KOD informieren und dies einschließlich der finanziellen Auswirkungen im Hauptausschuss Anfang 2009 in einem Konzept vorstellen. Dabei werden wir auch überprüfen, inwieweit eine Ergänzende Erläuterungen Seite 4 städteübergreifende Einrichtung eines KOD für die Technologieregion möglich ist. Die könnte durch Beleihung oder die Gründung eines Zweckverbandes in Frage kommen.