Antrag SPD: Einrichtung eine Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD)

Vorlage: 21270
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.11.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.11.2008

    TOP: 17

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • SPD-Kom.Ordnungsdienst
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadtrat Dr. Heinrich Maul (SPD) Stadtrat Michael Zeh (SPD) Stadtrat Hans Pfalzgraf (SPD) SPD-Gemeinderatsfraktion vom 13. Oktober 2008 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 55. Plenarsitzung Gemeinderat 18.11.2008 1577 17 a öffentlich Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) 1. Die Stadtverwaltung erläutert das Konzept eines „Kommunalen Ordnungsdienstes“ und stellt dar, welche Erfahrungen andere Städte damit gemacht haben. 2. Die Stadtverwaltung erarbeitet ein Konzept für die Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdienstes in Karlsruhe und stellt die Kosten für eine solche Institution dar. Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) ist der Sammelbegriff für den uniformierten Vollzugsdienst der Ordnungsbehörde, der organisatorisch meist beim Ordnungsamt der Kommune angesiedelt ist. Kommunale Ordnungsdienste sind seit Ende der 1990er Jahre vor allem in den größeren Städten des Bundeslandes Nordrhein- Westfalen eingerichtet worden, was als Reaktion der Städte und Gemeinden auf vermeintlich zunehmende Sicherheitsprobleme im urbanen Umfeld (offene Drogenszene, Verwahrlosungstendenzen, Straßenkriminalität, mangelnde Stadtsauberkeit) und die gleichzeitig schwindende Präsenz der staatlichen Polizei gewertet werden kann. Der KOD sorgt durch seine Präsenz und durch sein Einschreiten gegen Einzelne, die mit ihrem Verhalten in der Öffentlichkeit die Ordnung in unserem Gemeinwesen stören, für mehr Sicherheit in den Städten. Seine Arbeit trägt dazu bei, dass sich Bevölkerung, Geschäftswelt, Besucherinnen und Besucher sicherer fühlen können, kurz, dass die Lebensqualität steigt. Damit trägt er den veränderten Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger in den Großstädten Rechnung. Sachverhalt / Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ In der Stadt Mannheim ist der KOD bereits seit 1998 erfolgreich eingerichtet und umfasst mittlerweile 30 Bedienstete. unterzeichnet von: Doris Baitinger Dr. Heinrich Maul Michael Zeh Hans Pfalzgraf Hauptamt - Sitzungsdienste - 7. November 2008

  • TOP 17
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag a) SPD-Gemeinderatsfraktion b) CDU-Gemeinderatsfraktion vom: a) 13.10.2008 b) 20.10.2008 eingegangen: a) 14.10.2008 b) 20.10.2008 Gremium: 55. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.11.2008 1577/1578 17 a + b öffentlich Dez. 2 Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) - Kurzfassung - Mit den Kommunalen Ordnungsdiensten verbindet sich generell die Intention, im Stadtbild wie im Verhalten von Einzelpersonen oder Gruppen alles zu vermeiden oder zu unterbinden, was das Sicherheitsgefühl von Bürgern, Geschäftsleuten und auswärtigen Stadtbesuchern oder die Standortqualität der gesamten Stadt bzw. ein- zelner Stadtteile beeinträchtigen könnte. Dadurch wird das subjektive Sicherheitsge- fühl der Bürgerinnen und Bürger gesteigert, was gleichzeitig eine Verbesserung der Lebensqualität einer Stadt bedeutet. Leider kann der Polizeiliche Vollzugsdienst die- se Überwachungsaufgaben nur noch eingeschränkt wahrnehmen. Die Stadtverwaltung wird ein Konzept für die Einrichtung eines Kommunalen Ord- nungsdienstes in Karlsruhe unter besonderer Prüfung der konkreten Eingriffsmög- lichkeiten und der finanziellen Auswirkungen erarbeiten und im Hauptausschuss vor- stellen. Finanzielle Auswirkungen nein ja x Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Die Kostenschätzung kann erst nach Erarbeitung des Konzeptes getroffen werden. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein x ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein x ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein x ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Sauberkeit und Ordnung auf Straßen und Plätzen zu gewährleisten, betrachten Bür- gerinnen und Bürger wie die Stadtverwaltung als wichtige Vorstufe zur Aufrechter- haltung der Sicherheit in ihrer Stadt. Nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Er- fahrungen trägt eine erhöhte Präsenz von Polizei und städtischen Mitarbeitern der Ordnungsbehörde (Polizeibehörde) auf den Straßen dazu bei, das subjektive Si- cherheitsgefühl der Bürger in erheblichem Maße zu steigern. Mit dem gesteigerten Sicherheitsgefühl ist gleichzeitig eine Verbesserung der Lebensqualität verbunden. In Baden-Württemberg bestehen seit vielen Jahren kommunale Ordnungsdienste in Stuttgart und Mannheim. Zum heutigen Zeitpunkt besitzen von den fünf Großstädten in Baden-Württemberg (über 150 000 Einwohner) Heidelberg, Mannheim und Stutt- gart kommunale Ordnungsdienste. In Freiburg ist die Errichtung angedacht (politi- sche Diskussion). Selbst in den kleineren Städten sind teilweise kommunale Ord- nungsdienste eingeführt, etwa in Ulm, Esslingen, Reutlingen und Tübingen. Mit den Kommunalen Ordnungsdiensten verbindet sich generell die Intention, im Stadtbild wie im Verhalten von Einzelpersonen oder Gruppen alles zu vermeiden oder zu unterbinden, was das Sicherheitsgefühl von Bürgern, Geschäftsleuten und auswärtigen Stadtbesuchern oder die Standortqualität der gesamten Stadt bzw. ein- zelner Stadtteile beeinträchtigen könnte. Dabei geht es in erster Linie um Ordnungs- störungen und Kleinkriminalität. Dass die Städte hier immer stärker gefordert wer- den, hat nach Auffassung des Deutschen Instituts für Urbanistik (DifU) vor allem zwei Ursachen:  „Zum einen neigt eine wachsende Zahl von „Stadtnutzern“ dazu, ungeschrie- bene, aber auch rechtlich fixierte Regeln einfach zu ignorieren. (...)  Zum anderen fehlt es an einer Instanz, die Ordnungsstörungen und Kleinkri- minalität konsequent verfolgt. Die Polizeivollzugsdienste können speziell Ord- nungsstörungen nur noch unzureichend verfolgen.“ Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Auch in Karlsruhe sind diese Tendenzen deutlich wahrzunehmen. Mit Sorge werden die Entwicklungen im Bereich Jugendliche und Alkoholkonsum oder Missachtung anerkannter oder festgeschriebener Regeln (Verstöße gegen Auflagen, Lärmbe- schwerden, missachtete Jugendschutzbestimmungen, etc.) beobachtet. Nach der aktuellen Studie zu den Lebensverhältnissen der Jugendlichen in Karlsru- he 2008 des Amtes für Stadtentwicklung meiden schon heute 30 % der Jugendli- chen unter 21 Jahren abends und nachts bestimmte Ortsteile aus Angst vor Über- griffen und Pöbeleien, bei den 12-15-Jährigen sogar fast 40 %. Die Erfahrungen der baden-württembergischen Städte zeigen, dass die KODs das subjektive Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und Bürgern durch ihr Auftreten positiv beeinflussen. Die Kräfte des KOD stehen ihnen als Ansprechpartner zur Ver- fügung und Ordnungsstörungen können effektiv bekämpft werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln ist in Baden-Württemberg § 80 des Polizeige- setzes in Verbindung mit § 31 der Durchführungsverordnung des Polizeigesetzes. Mögliche Tätigkeitsfelder für einen KOD, auf denen in Teilbereichen eine Aufgaben- wahrnehmung in Betracht käme, sind Gewerberechtliche Kontrollen Überwachung von Gaststätten Überwachung von „Open Air“-Veranstaltungen Überwachung des fließenden Verkehrs In den Beispielen finden bereits heute die notwendigen Kontrollen durch den Polizei- vollzugsdienst nur noch sporadisch statt. Die Stadtverwaltung wird sich bei Städten mit gut funktionierenden KOD informieren und dies einschließlich der finanziellen Auswirkungen im Hauptausschuss Anfang 2009 in einem Konzept vorstellen. Dabei werden wir auch überprüfen, inwieweit eine Ergänzende Erläuterungen Seite 4 städteübergreifende Einrichtung eines KOD für die Technologieregion möglich ist. Die könnte durch Beleihung oder die Gründung eines Zweckverbandes in Frage kommen.