Projekt Aktivierung nach § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) XII

Vorlage: 21245
Art: Beschlussvorlage
Datum: 05.11.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Sozialausschuss

    Datum: 05.11.2008

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage Projekt Aktivierung, 05.09.08
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Sozialausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 05.11.2008 4 öffentlich Dez. 3 Projekt Aktivierung nach § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) XII Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 05.11.2008 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Sozialausschuss nimmt von der ausführlichen Darstellung des laufenden Betäti- gungsfeldes der Sachbearbeiter gemäß § 11 SGB XII zustimmend Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen in der Produktgruppe 1.500.31.10 zur Verfügung (Personal-, Sach-, Transferaufwendungen). Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Sozialamt der Stadt Karlsruhe definiert Aktivierung für sich folgendermaßen: „Aktivierung bedeutet, alles zu unternehmen, um eine weitere Abwärtsspirale zu ver- hindern und, soweit möglich, eine Besserung, Stabilisierung oder Verselbstständi- gung der Leistungsberechtigten zu erreichen.“ Bei der Einführung des SGB XII im Jahre 2005 erhielt das Sozialamt den gesetzli- chen Auftrag, Menschen kostenlos und trägerneutral zu beraten, zu unterstützen und präventive Hilfe zu leisten. Angesprochen sind hierbei jene Menschen, die Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, aber auch Men- schen, die derzeit noch über ausreichend Mittel verfügen, jedoch ohne eine Bera- tung in absehbarer Zeit hilfebedürftig werden. Längst vorbei sind die Zeiten, als Leistungsempfänger/-innen als Bittsteller beim So- zialamt vorsprachen. Heute beraten die Mitarbeiter/-innen des Sozialamtes die Hilfe- suchenden individuell. Die persönliche Situation der, bzw. des Einzelnen steht im Vordergrund. Ziel ist es, durch Stärkung der Selbsthilfe ein Leben in der Gemein- schaft zu ermöglichen und individuelle Notlagen zu überwinden. Dies bedeutet auch für die Mitarbeiter/-innen des Sozialamtes ein Umdenken. Wo früher nur finanzielle Hilfen ausbezahlt oder verwaltet wurden, wird jetzt versucht, den Menschen und dessen soziales Umfeld in den Mittelpunkt zu stellen. Die Mitarbeiter/-innen bieten bei Neuanträgen einen Hausbesuch an. So ist es möglich, sich ein realistisches Bild der Lebensumstände zu verschaffen. Diese neue Arbeits- und Sichtweise erfordert Engagement – von beiden Seiten. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Übersicht der Aktivierungsprojekte: - Einführung der aufsuchenden Sachbearbeitung, Angebot eines Hausbesuches zur Beratung. - Errichtung eines Fachbereiches Beratung, Unterstützung, Prävention. Der Fachbereich berät Bürger/ -innen, die keine Leistungen nach dem SGB XII beziehen, aber einen Beratungsbedarf haben, um einen zukünftigen Hilfebedarf zu vermeiden. Er informiert die Sachbearbeiter/-innen über Angebote für Leistungs- empfänger/-innen und unterstützt sie in Multiproblemfällen. Er entwickelt mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege neue Angebote zur Tagesstrukturierung von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. - Neugestaltung der Begutachtung von Pflege und Haushaltshilfe. Die Sachbearbeiter/-innen begleiten die für das Sozialamt tätige Pflegefachkraft zu den Leistungsempfänger/-innen. Vor Ort wird geklärt, ob der von den Pflegediens- ten erstellte Pflegeplan erforderlich und ausreichend ist. Die Sachbearbeiter/-innen informieren direkt über die Möglichkeit, Unterhaltsforderungen des Sozialamtes einzuschränken, wenn Unterhaltspflichtige sich aktiv an der Pflege beteiligen. Bei der Begutachtung der Haushaltshilfe wird die Klärung, in welchem Umfang die Haushaltshilfe erforderlich ist, gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mit- arbeiter des Dienstes gemacht, der die Haushaltshilfe erbringen soll. Dies verrin- gert Reibungen zwischen den Leistungsempfänger/-innen, den Diensten und dem Sozialamt. - Enge Zusammenarbeit mit den Anbietern von Beschäftigungsmaßnahmen und tagesstrukturierenden Angeboten. - Initiierung einer Wohngemeinschaft pflegebedürftiger alkoholkranker Menschen in Trägerschaft der AWO zum 01.12.2008. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 - Herstellung einer besseren Vernetzung zwischen Sachbearbeiterinnen und Sach- bearbeitern, Trägern, Diensten und Einrichtungen. - Einrichtung und Begleitung von haushaltsnahen Diensten für Senioren durch ge- handicapte junge Menschen im Rahmen eines Praktikums bei der Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Helferin oder zum hauswirtschaftlichen Helfer. - Anschiebung von Projekten, um Anbieter von Leistungen (meist kirchlich o. ehren- amtlich) für die „kleinen Dinge des Lebens“, wie Vorlesen, Papiere ordnen usw. zu unterstützen. - Beratung und Begleitung bei Projekten zur Schaffung von bezahlbarem betreutem Wohnen für Senioren. - Bekämpfung von Schwarzarbeit im Bereich der Haushaltshilfe und der Hilfe zur Pflege. Leistungen der Haushaltshilfe werden oft von privaten Personen gegen ein Entgelt erbracht (zum Beispiel von der Nachbarin für 8,00 Euro die Stunde). Die Kosten für diese Leistungen werden vom Sozialamt nur noch übernommen, wenn die Hilfe bei der Minijobzentrale angemeldet ist. Die dafür entstehenden Kosten werden bei der Sozialhilfeberechnung berücksichtigt. Bei der Hilfe zur Pflege werden Kosten für ausländische Pflegekräfte nur noch übernommen, wenn die Genehmigung der Agentur für Arbeit für den Einsatz dieser Kräfte in Deutschland vorliegt. Beschluss: Antrag an den Sozialausschuss Der Sozialausschuss nimmt von der ausführlichen Darstellung des laufenden Betäti- gungsfeldes der Sachbearbeiter gemäß § 11 SGB XII zustimmend Kenntnis.