Änderung der Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen

Vorlage: 21072
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.10.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 21.10.2008

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Sondernutzung Fußgängerbereiche
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 54. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.10.2008 1532 4 öffentlich Dez. 1 Änderung der Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 14.10.2008 2 Gemeinderat 21.10.2008 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen entsprechend den Anlagen A und B zur Gemeinderatsvorlage. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 24.09.2008 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen wurde zuletzt am 27. November 2001 geändert. In der aktuellen Fassung wird an verschiedenen Stel- len die erlaubnisfreie Sondernutzung für Radfahrer wie folgt bestimmt: „Radfahrer ab gesetzlichem Ladenschluss bis 9.30 Uhr sowie an Sonn- und Feierta- gen“. Am 6. März 2007 trat das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135) in Kraft. Mit der Einführung dieses Gesetzes gibt es im Gegensatz zu früher keine allgemeinen Ladenschlusszeiten mehr, an denen sich die Bestimmungen der Satzung über die Sondernutzung in den Fußgängerbereichen ableiten ließen. Insofern tauchte oft die Frage auf, ab welchem Zeitpunkt die Fußgängerzonen mit dem Fahrrad befahren werden dürfen. Dies kann rechtlich weitgehende Auswirkun- gen haben. Gerade bei Unfällen stellt sich z. B. die Frage, ob der Radfahrer berech- tigt oder unberechtigt im Fußgängerbereich fuhr. Insofern ist die vorliegende Sat- zung an die tatsächliche Rechtslage anzupassen und zu konkretisieren. Bei der Festsetzung der neuen Zeiten ist auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen in den Fußgängerzonen abzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ge- schäfte morgens immer später öffnen und abends ab 20:00 Uhr sowohl die Fußgän- gerströme als auch das Straßenbahnaufkommen abnehmen. Hinzu kommt, dass der Fahrradverkehr aufgrund des vom Gemeinderat beschlossenen 20-Punkte-Pro- gramms weiter gefördert werden soll. Es war abzuwägen zwischen einer Freigabe der Fußgängerbereiche für Radfahrer zwischen 20:00 Uhr bis 10:00 Uhr des Folgetages oder zwischen 20:00 Uhr und 11:00 Uhr. Auf Grund der Tatsache, dass die meisten Geschäfte bereits um 10:00 Uhr öffnen, ist eine darüber hinaus gehende Freigabe für Radfahrer nicht ak- zeptabel. Deshalb wird ein Freigabezeitraum von 20:00 Uhr bis 10:00 Uhr vorge- schlagen. Die Freigaberegelung für Sonn- und Feiertage soll unberührt bleiben. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zur Umsetzung des obigen Vorschlages bedarf es der Änderung der Anlage 2 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen in deren Nrn. 6 bis 14 sowie 62. Das Bürgermeisteramt schlägt daher die Änderung der Anlage 2 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen vor und emp- fiehlt dem Gemeinderat, die angeschlossene Änderungssatzung (Anlagen A und B zur Gemeinderatsvorlage) zu beschließen. Die vorgesehenen Änderungen der Anla- ge 2 sind in Fettdruck gekennzeichnet, die derzeit noch aktuelle Fassung der Sat- zung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen ist ebenfalls angeschlos- sen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen entsprechend den Anlagen A und B zur Gemeinderatsvorlage. Hauptamt - Sitzungsdienste - 13. Oktober 2008

  • Anlage A Fußgängerbereich
    Extrahierter Text

    Anlage A Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in Fußgängerbereichen Aufgrund des § 16 Abs. 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geän- dert durch Verordnung vom 25.04.2007 (GBl. S. 252) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am ..... folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen beschlossen: Artikel 1 Änderung der Anlage 2 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen Die Anlage 2 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fuß- gängerbereichen vom 06.10.1987 (Amtsblatt vom 12.05.1989) in der Fassung vom 27.11.2001 (Amtsblatt vom 21.12.2001) erhält die aus Anlage B ersichtliche Fassung (insgesamt drei Seiten). Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Karlsruhe, den

  • neu Anlage B zur Satzung der Stadt Karlsruhe
    Extrahierter Text

    Anlage B Anlage 2 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen Bereich (mit Nummer des Planausschnitts) Gemeingebrauch gem. § 3 erlaubnisfreie Sondernutzung gem. § 4 Abs. 1 Buchst. i - l Ritterstraße zwischen Schlossplatz und Zirkel (Nr. 1) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr Lammstraße zwischen Schlossplatz und Zirkel (Nr. 2) Fußgänger, Radfahrer Karl-Friedrich-Straße zwischen Schlossplatz und Kaiserstraße (Nr. 3) Fußgänger, Radfahrer Kreuzstraße zwischen Schlossplatz und Zirkel (Nr. 4) Fußgänger, Radfahrer Zufahrt zur Landeskreditbank Adlerstraße zwischen Schlossplatz und Zirkel (Nr. 5) Fußgänger, Radfahrer Europaplatz und Kaiserstraße zwi- schen Douglasstraße und Karlstraße (Nr. 6) Fußgänger, Straßenbahn Radfahrer ab 20 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Karlstraße und Waldstraße (Nr. 7) Fußgänger, Straßenbahn östlich von Haus Nr. 144: Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Radfahrer ab 20 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Waldstraße und Herrenstraße (Nr. 8) Fußgänger, Straßenbahn, Radfahrer im Zuge der Herrenstraße Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Radfahrer ab 20 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Herrenstraße und Ritterstraße (Nr. 9) Fußgänger, Straßenbahn, Radfahrer im Zuge der Herrenstraße Radfahrer ab 20 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Ritterstraße und Lammstraße (Nr. 10) Fußgänger, Straßenbahn auf der Nordseite: Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Radfahrer ab 20 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Lammstraße und Kreuzstraße (Nr. 11) Fußgänger, Straßenbahn westlich des Marktplatzes: Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Radfahrer ab 20 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Kreuzstraße und Adlerstraße (Nr. 12) Fußgänger, Straßenbahn Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Radfahrer ab 20 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen - 2 - Bereich (mit Nummer des Planausschnitts) Gemeingebrauch gem. § 3 erlaubnisfreie Sondernutzung gem. § 4 Abs. 1 Buchst. i - l Kaiserstraße zwischen Adlerstraße und Kronenstraße (Nr. 13) Fußgänger, Straßenbahn, Radfahrer im Zuge der Kronenstraße Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Radfahrer ab 20 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Kronenstraße und Waldhornstraße (Nr. 14) Fußgänger, Straßenbahn, Radfahrer im Zuge der Kronenstraße auf der Nordseite: Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Radfahrer ab 20 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen Zähringerstraße zwischen Lammstra- ße und Zufahrt zum Rathaus (Nr. 15) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Zufahrt zum Rat- haus, Garagenausfahrt Zähringerstraße zwischen Zufahrt zum Handelshof und Kreuzstraße (Nr. 16) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Zufahrt zum Handelshof Zähringerstraße zwischen Kreuzstra- ße und Adlerstraße (Nr. 17) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Zähringerstraße zwischen Adlerstraße und Kronenstraße (Nr. 18) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Zufahrt zur Tiefgarage, Taxiverkehr Zähringerstraße zwischen Kronenstraße und Waldhornstraße (Nr. 19) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr Stephanplatz, begrenzt durch Ste- phanstraße, Douglasstraße, Omnibusbahnhof, Amalienstraße und Karlstraße (Nr. 20) Fußgänger, Radfahrer Ludwigsplatz, begrenzt durch Karl- straße und Erbprinzenstraße (Nr. 21) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Blumenstraße zwischen Ludwigsplatz und Bürgerstraße (Nr. 22) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Herrenstraße zwischen der Einmün- dung Ständehausstraße und der Ein- fahrt zum Zentralhof (Nr. 23) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Ständehausstraße zwischen Herren- straße und Ritterstraße (Nr. 24) Fußgänger, Radfahrer Friedrichsplatz, ehemalige Straße entlang der Nordseite des Platzes (Nr. 25) Fußgänger, Radfahrer Marktplatz und Zähringerstraße bis Rathaus- bzw. Handelshof-Zufahrt (Nr. 26) Fußgänger, Radfahrer, Straßenbahn Kreuzstraße zwischen der Ausfahrt aus dem Parkhaus (Kreuzstraße) und der Einfahrt zum Zirkelhof (Nr. 27) Fußgänger, Radfahrer südlich der Zähringerstra- ße südlich der Zähringerstraße: Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr - 3 - Bereich (mit Nummer des Planausschnitts) Gemeingebrauch gem. § 3 erlaubnisfreie Sondernutzung gem. § 4 Abs. 1 Buchst. i - l Kronenstraße zwischen Kaiserstraße und Fritz-Erler-Straße (Nr. 28) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Markgrafenstraße zwischen Steinstraße und Adlerstraße (Nr. 29) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr Adlerstraße zwischen Markgrafenstraße und Steinstraße (Nr. 30) Fußgänger, Radfahrer Fasanenplatz mit Fasanenstraße bis zur Waldhornstraße (Nr. 31) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen, Taxiverkehr, Grundstückszufahrten Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße (Nr. 32) Fußgänger Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr Steinstraße östlich der Adlerstraße (Nr. 33) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Grund- stückszufahrten Bürgerstraße zwischen Blumenstraße und Amalienstraße (Nr. 34) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Grund- stückszufahrten Erbprinzenstraße zwischen Karlstraße und Bürgerstraße (Nr. 35) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Zufahrt zum Waldhof und zum Erbprin- zenhof Waldstraße zwischen Erbprinzenstra- ße und Ausfahrt aus dem Zentralhof (Nr. 36) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Zähringerstraße zwischen Lammstra- ße und Ritterstraße (Nr. 37) Fußgänger, Radfahrer Zufahrt zum Parkhaus Karstadt Blumenstraße zwischen Bürgerstraße und Herrenstraße (Nr. 38) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Grund- stückszufahrten Bürgerstraße zwischen Blumenstraße und Erbprinzenstraße (Nr. 39) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Herrenstraße zwischen Ständehaus- straße und Erbprinzenstraße (Nr. 40) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Erbprinzenstraße zwischen Bürger- straße und Ritterstraße (Nr. 41) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Zufahrt zum Erbprinzenhof, Grund- stückszufahrten Englerstraße zwischen Zufahrt Ludwig-Erhard-Schule und Zugang Universität (Nr. 42) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen Passagehof (Nr. 43) Fußgänger Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Grundstückszufahr- ten Kreuzstraße zwischen Kaiserstraße Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und - 4 - Bereich (mit Nummer des Planausschnitts) Gemeingebrauch gem. § 3 erlaubnisfreie Sondernutzung gem. § 4 Abs. 1 Buchst. i - l und Zirkel (Nr. 44) 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Zufahrt zur Tiefgarage und zum Zirkel- hof Kreuzstraße zwischen Zähringerstra- ße und Hebelstraße (Nr. 45) Fußgänger, Radfahrer Zufahrt zum Parkhaus und zur südlich angrenzenden Kreuz- straße Ritterstraße zwischen Bankhof/südl. Herrenhof und Zirkel (Nr. 46) Fußgänger, Radfahrer Lieferverkehr 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Zufahrt zum Parkhaus, Grundstückszu- fahrten Lammstraße zwischen Bankhof/ Hebelstraße und Zirkel (Nr. 47) Fußgänger, Radfahrer Lieferverkehr 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Grund- stückszufahrten Werderplatz, Werderstraße zwischen Haus Nr. 37 und Marienstraße (Nr. 51) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen Beiertheimer Allee zwischen Hermann-Billing-Straße und Zufahrt zur Tiefgarage am Konzerthaus (Nr. 52) Fußgänger, Radfahrer, Straßenbahn Be- und Entladen Sog. Schoppegässle, Weg vom Basler Tor (Amthausstarße) zum Saumarkt (Am Zwinger) Flurstücke 45035/1, 45037/1, 45055 (Nr. 53) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen, Grundstückszufahrten Basler-Tor-Straße zwischen Amthausstraße und Gärtnerstraße (Nr. 54) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen, Grundstücks- zufahrten Pfinztalstraße zwischen Bienleinstorstraße/Kelterstraße und Zunftstraße/Amthausstraße (Nr. 62) Fußgänger, Straßenbahn Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Grundstückszufahrten, Radfahrer ab 20 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen

  • 1-10
    Extrahierter Text

    ____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 56. Ergänzung - I/2002 1/10 Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen vom 6. Oktober 1987 (Amtsblatt vom 12. Mai 1989), in der letzten Fassung vom 27. November 2001 (Amtsblatt vom 21. Dezember 2001) Aufgrund des § 16 Abs. 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 745) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung regelt die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen (Sondernutzung). § 2 Örtlicher Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für die Fußgängerbereiche Ritterstraße, Lammstraße, Karl- Friedrich-Straße, Kreuzstraße, Adlerstraße, Europaplatz, Kaiserstraße, Zähringer- straße, Stephanplatz, Ludwigsplatz, Blumenstraße, Herrenstraße, Ständehaus- straße, Friedrichsplatz, Marktplatz, Kronenstraße, Markgrafenstraße, Fasanenplatz, Brunnenstraße, Steinstraße, Bürgerstraße, Erbprinzenstraße, Waldstraße, Werder- platz, Beiertheimer Allee, Pfinztalstraße, sog. Schoppegässle, Basler-Tor-Straße, Englerstraße und Passagehof, für die der Gemeindegebrauch beschränkt ist. (2) Die genaue Abgrenzung der Bereiche ergibt sich aus den in der Anlage 1 zu dieser Satzung zusammengefassten Lageplanausschnitten. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Sie ist beim Tiefbauamt der Stadt niedergelegt und steht dort während der Dienststunden jedermann zur Einsicht zur Verfügung. § 3 Gemeingebrauch und Sondernutzung (1) Der Gemeingebrauch in den Fußgängerbereichen ist durch die Widmung auf die aus der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Verkehrsarten beschränkt. Die An- lage 2 ist Bestandteil der Satzung. 1/10 Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - 56. Ergänzung - I/2002 (2) Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Stra- ßengesetzes für Baden-Württemberg. § 4 Ausnahmen (1) Einer Erlaubnis zum Befahren der Fußgängerbereiche bedarf es nicht für a) alle nach § 35 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung zugelassenen Nutzungen (Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst), b) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sowie von Ärzten und ärztlichem Hilfspersonal im Notfalleinsatz bei entsprechender Kennzeichnung des Fahrzeugs, c) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Fußgänger- bereiche, ihrer Anlagen und der Einrichtungen der Straßenbahn sowie der Ver- und Entsorgung dienen, d) nicht an Schienen gebundene öffentliche Verkehrsmittel, wenn sie die für den Schienenverkehr genehmigten Fahrwege und Haltestellen benutzen, e) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung von Postsendungen oder dem Bau und der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, f) Fahrzeuge des handwerklichen Notdienstes zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturarbeiten, g) Krankenfahrstühle jeder Antriebsart, h) Leichenwagen, die Ziele in den Fußgängerbereichen haben, i) Taxen und Mietwagen (§ 49 PBefG) ohne zeitliche Beschränkung in den Be- reichen, für die dies in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegt ist, sofern die Ta- xen und Mietwagen Ziele in diesen Bereichen haben, j) das Be- und Entladen und den Lieferverkehr in den Zeiten und in den Bereichen, für die dies in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegt ist, k) einzelne Nutzungen entsprechend der Festlegung in Anlage 2 zu dieser Sat- zung, l) Radfahren in den Zeiten und in den Bereichen, für die dies in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegt ist. (2) Einer Erlaubnis nach § 5 bedarf es nicht, wenn eine Benutzung (z. B. für Märkte oder Umzüge) nach anderen Vorschriften erlaubt oder festgesetzt wird. 1/10 Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - 56. Ergänzung - I/2002 § 5 Erlaubnis (1) Die Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen kann die Polizeibehörde zur Erledigung bestimmter Aufgaben durch Einzelerlaubnis oder durch Dauererlaubnis mit Fahrberechtigung bzw. Parkberechtigung gestatten. (2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Fahrwegs. Sie kann nachträglich zeitlich befristet oder in- haltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. § 6 Benutzungsordnung (1) Bei der Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen im Rahmen der Son- dernutzung sind nachfolgende Regeln zu beachten: a) Das Befahren der Fußgängerbereiche hat auf kürzestem Weg zu erfolgen. Auf- lagen nach § 5 Abs. 2 bleiben hiervon unberührt. b) Der Aufenthalt der Fahrzeuge in den Fußgängerbereichen ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken. c) Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dies gilt nicht für die Stra- ßenbahn, die nicht schienengebundenen öffentlichen Verkehrsmittel, die nach § 35 StVO bevorrechtigten Fahrzeuge und die Einsatzfahrzeuge der Verkehrsbe- triebe. (2) Im Übrigen erfolgt der Verkehr nach den Vorschriften der StVO. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Satzung die Fußgängerbereiche unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder als Sondernut- zungsberechtigter inhaltlichen Beschränkungen oder Bedingungen für die erlaub- nisfreie Fahrzeugbenutzung bzw. inhaltlichen Beschränkungen oder Bedingungen einer Erlaubnis sowie den mit einer Erlaubnis verbundenen Auflagen zuwiderhan- delt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 56 des Straßenge- setzes für Baden-Württemberg jeweils festgesetzten Höhe geahndet werden. Das 1/10 Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 4 - Karlsruher Stadtrecht - 56. Ergänzung - I/2002 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwen- dung. § 8 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 1 Zugleich tritt die Satzung über die Sondernutzungen im Fußgängerbereich Marktplatz vom 2. Juni 1981 außer Kraft. 1 Die letzte Fassung vom 27. November 2001 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 1/10 Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 5 - Karlsruher Stadtrecht - 56. Ergänzung - I/2002 Anlage 2 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen Bereich (mit Nummer des Planausschnitts) Gemeingebrauch gem. § 3 erlaubnisfreie Sondernutzung gem. § 4 Abs. 1 Buchst. i - l Ritterstraße zwischen Schlossplatz und Zirkel (Nr. 1) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr Lammstraße zwischen Schlossplatz und Zirkel (Nr. 2) Fußgänger, Radfahrer Karl-Friedrich-Straße zwischen Schlossplatz und Kaiserstraße (Nr. 3) Fußgänger, Radfahrer Kreuzstraße zwischen Schlossplatz und Zirkel (Nr. 4) Fußgänger, Radfahrer Zufahrt zur Landeskreditbank Adlerstraße zwischen Schlossplatz und Zirkel (Nr. 5) Fußgänger, Radfahrer Europaplatz und Kaiserstraße zwi- schen Douglasstraße und Karlstraße (Nr. 6) Fußgänger, Straßenbahn Radfahrer ab gesetzlichem La- denschluss bis 09:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Karlstraße und Waldstraße (Nr. 7) Fußgänger, Straßenbahn östlich von Haus Nr. 144: Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Radfahrer ab gesetzlichem La- denschluss bis 09:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Waldstraße und Herrenstraße (Nr. 8) Fußgänger, Straßenbahn, Radfahrer im Zuge der Herrenstraße Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Rad- fahrer ab gesetzlichem Laden- schluss bis 09:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Herrenstraße und Ritterstraße (Nr. 9) Fußgänger, Straßenbahn, Radfahrer im Zuge der Herrenstraße Radfahrer im übrigen Bereich ab gesetzlichem Ladenschluss bis 09:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Ritterstraße und Lammstraße (Nr. 10) Fußgänger, Straßenbahn auf der Nordseite: Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Rad- fahrer ab gesetzlichem Laden- schluss bis 09:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Lammstraße und Kreuzstraße (Nr. 11) Fußgänger, Straßenbahn westlich des Marktplatzes: Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Rad- fahrer ab gesetzlichem Laden- schluss bis 09:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Kreuzstraße und Adlerstraße (Nr. 12) Fußgänger, Straßenbahn Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Rad- fahrer ab gesetzlichem Laden- schluss bis 09:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Adlerstraße und Kronenstraße (Nr. 13) Fußgänger, Straßenbahn, Radfahrer im Zuge der Kronenstraße Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Rad- fahrer ab gesetzlichem Laden- schluss bis 09:30 Uhr sowie an 1/10 Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 6 - Karlsruher Stadtrecht - 56. Ergänzung - I/2002 Bereich (mit Nummer des Planausschnitts) Gemeingebrauch gem. § 3 erlaubnisfreie Sondernutzung gem. § 4 Abs. 1 Buchst. i - l Sonn- und Feiertagen Kaiserstraße zwischen Kronenstraße und Waldhornstraße (Nr. 14) Fußgänger, Straßenbahn, Radfahrer im Zuge der Kronenstraße auf der Nordseite: Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Rad- fahrer ab gesetzlichem Laden- schluss bis 09:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Zähringerstraße zwischen Lammstra- ße und Zufahrt zum Rathaus (Nr. 15) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Zufahrt zum Rat- haus, Garagenausfahrt Zähringerstraße zwischen Zufahrt zum Handelshof und Kreuzstraße (Nr. 16) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Zufahrt zum Handelshof Zähringerstraße zwischen Kreuzstra- ße und Adlerstraße (Nr. 17) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Zähringerstraße zwischen Adlerstra- ße und Kronenstraße (Nr. 18) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Zufahrt zur Tiefga- rage, Taxiverkehr Zähringerstraße zwischen Kronen- straße und Waldhornstraße (Nr. 19) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr Stephanplatz, begrenzt durch Ste- phanstraße, Douglasstraße, Omni- busbahnhof, Amalienstraße und Karl- straße (Nr. 20) Fußgänger, Radfahrer Ludwigsplatz, begrenzt durch Karl- straße und Erbprinzenstraße (Nr. 21) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Blumenstraße zwischen Ludwigsplatz und Bürgerstraße (Nr. 22) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Herrenstraße zwischen der Einmün- dung Ständehausstraße und der Ein- fahrt zum Zentralhof (Nr. 23) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Ständehausstraße zwischen Herren- straße und Ritterstraße (Nr. 24) Fußgänger, Radfahrer Friedrichsplatz, ehemalige Straße entlang der Nordseite des Platzes (Nr. 25) Fußgänger, Radfahrer Marktplatz und Zähringerstraße bis Rathaus- bzw. Handelshof-Zufahrt (Nr. 26) Fußgänger, Radfahrer, Straßenbahn Kreuzstraße zwischen der Ausfahrt aus dem Parkhaus (Kreuzstraße) und der Einfahrt zum Zirkelhof (Nr. 27) Fußgänger, Radfahrer südlich der Zähringerstra- ße südlich der Zähringerstraße: Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Kronenstraße zwischen Kaiserstraße und Fritz-Erler-Straße (Nr. 28) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Markgrafenstraße zwischen Steinstra- Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 1/10 Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 7 - Karlsruher Stadtrecht - 56. Ergänzung - I/2002 Bereich (mit Nummer des Planausschnitts) Gemeingebrauch gem. § 3 erlaubnisfreie Sondernutzung gem. § 4 Abs. 1 Buchst. i - l ße und Adlerstraße (Nr. 29) 19 - 21 Uhr Adlerstraße zwischen Markgrafen- straße und Steinstraße (Nr. 30) Fußgänger, Radfahrer Fasanenplatz mit Fasanenstraße bis zur Waldhornstraße (Nr. 31) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen, Taxiverkehr, Grundstückszufahrten Brunnenstraße zwischen Kaiserstra- ße und Zähringerstraße (Nr. 32) Fußgänger Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr Steinstraße östlich der Adlerstraße (Nr. 33) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Grund- stückszufahrten Bürgerstraße zwischen Blumenstraße und Amalienstraße (Nr. 34) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Grund- stückszufahrten Erbprinzenstraße zwischen Karlstra- ße und Bürgerstraße (Nr. 35) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Zufahrt zum Waldhof und zum Erbprin- zenhof Waldstraße zwischen Erbprinzenstra- ße und Ausfahrt aus dem Zentralhof (Nr. 36) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Zähringerstraße zwischen Lammstra- ße und Ritterstraße (Nr. 37) Fußgänger, Radfahrer Zufahrt zum Parkhaus Karstadt Blumenstraße zwischen Bürgerstraße und Herrenstraße (Nr. 38) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Grund- stückszufahrten Bürgerstraße zwischen Blumenstraße und Erbprinzenstraße (Nr. 39) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Herrenstraße zwischen Ständehaus- straße und Erbprinzenstraße (Nr. 40) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr Erbprinzenstraße zwischen Bürger- straße und Ritterstraße (Nr. 41) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Zufahrt zum Erbprinzenhof, Grund- stückszufahrten Englerstraße zwischen Zufahrt Lud- wig-Erhard-Schule und Zugang Uni- versität (Nr. 42) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen Passagehof (Nr. 43) Fußgänger Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Grundstückszufahr- ten Kreuzstraße zwischen Kaiserstraße und Zirkel (Nr. 44) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Zufahrt zur Tiefgarage und zum Zirkel- hof Kreuzstraße zwischen Zähringerstra- Fußgänger, Radfahrer Zufahrt zum Parkhaus und zur südlich angrenzenden Kreuz- 1/10 Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 8 - Karlsruher Stadtrecht - 56. Ergänzung - I/2002 Bereich (mit Nummer des Planausschnitts) Gemeingebrauch gem. § 3 erlaubnisfreie Sondernutzung gem. § 4 Abs. 1 Buchst. i - l ße und Hebelstraße (Nr. 45) straße Ritterstraße zwischen Bankhof/südl. Herrenhof und Zirkel (Nr. 46) Fußgänger, Radfahrer Lieferverkehr 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Zufahrt zum Parkhaus, Grundstückszu- fahrten Lammstraße zwischen Bankhof/ Hebelstraße und Zirkel (Nr. 47) Fußgänger, Radfahrer Lieferverkehr 8 - 11 Uhr und 19 - 21 Uhr, Taxiverkehr, Grund- stückszufahrten Werderplatz, Werderstraße zwischen Haus Nr. 37 und Marienstraße (Nr. 51) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen Beiertheimer Allee zwischen Her- mann-Billing-Straße und Zufahrt zur Tiefgarage am Konzerthaus (Nr. 52) Fußgänger, Radfahrer, Straßenbahn Be- und Entladen Sog. Schoppegässle, Weg vom Bas- ler Tor (Amthausstarße) zum Sau- markt (Am Zwinger) Flurstücke 45035/1, 45037/1, 45055 (Nr. 53) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen, Grundstücks- zufahrten Basler-Tor-Straße zwischen Amt- hausstraße und Gärtnerstraße (Nr. 54) Fußgänger, Radfahrer Be- und Entladen, Grundstücks- zufahrten Pfinztalstraße zwischen Bienleinstor- straße/Kelterstraße und Zunftstra- ße/Amthausstraße (Nr. 62) Fußgänger, Straßenbahn Lieferverkehr 8 - 11 Uhr, Grund- stückszufahrten, Radfahrer ab gesetzlichem Ladenschluss bis 09:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen