Antrag SPD: Einführung eines Karlsruher Sozialtickets für Bus und Bahn

Vorlage: 21043
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.10.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 21.10.2008

    TOP: 11

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • SPD-Sozialticket Bus und Bahn
    Extrahierter Text

    ANTRAG Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Angela Geiger (SPD) Stadträtin Gisela Fischer (SPD) Stadträtin Heike Backes (SPD) Stadtrat Hans Pfalzgraf (SPD) SPD-Gemeinderatsfraktion vom 28. Juli 2008 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 54. Plenarsitzung Gemeinderat 21.10.2008 1539 11 öffentlich Einführung eines Karlsruher Sozialtickets für Bus und Bahn Die Stadt Karlsruhe veranlasst die Einrichtung eines "Karlsruher Sozial-Tickets" für Bus und Bahn mit Gültigkeit im gesamten Stadtgebiet (2 Zonen). Dieses personengebundene Angebot soll zu einem annehmbaren Preis (z. B. 20 Euro pro Karte) an in Karlsruhe lebende Menschen mit geringem Einkommen verkauft werden. Im Einzelnen umfasst diese Gruppe alle Leistungsbezieher nach SGB-II (Alg- II/Sozialgeld), SGB-XII (Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung), Bundesversorgungsgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz und wirtschaftlicher Jugendhilfe des Jugendamts sowie von diesen Einkommen mitabhängige Haushaltsangehörige. Der 50%ige Nachlass seitens des KVV für Kinder ist hierbei analog anzuwenden. Mobilität ist eine notwendige Voraussetzung für eine umfassende Teilhabe an unserem gesellschaftlichen Leben. Gerade in der direkten Umgebung der eigenen Stadt kommt ihr eine große Bedeutung zu. Da sich die Einkommen der genannten Zielgruppe am Rande des Existenzminimums bewegen, halten wir es für eine kommunale Aufgabe, diesem Personenkreis mittels eines solchen Tickets die gewünschte Mobilität zu ermöglichen. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Die Stadt Dortmund hat beispielsweise seit Februar 2008 ein solches Ticket zum Preis von monatlich 15,00 € eingeführt. Gleich mit der Einführung haben 5 000 anspruchsberechtigte Bürgerinnen und Bürger dieses Sozialticket bestellt. Der Dortmunder Sozialdezernent spricht von einem großen Erfolg und geht von einer deutlichen Steigerung der Antragszahlen aus. unterzeichnet von: Doris Baitinger Angela Geiger Gisela Fischer Heike Backes Hans Pfalzgraf Hauptamt - Sitzungsdienste - 10. Oktober 2008

  • TOP 11
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 28.07.2008 eingegangen: 28.07.2008 Gremium: 54. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.10.2008 1539 11 öffentlich Dez. 4 Einführung eines Karlsruher Sozialtickets für Bus und Bahn - Kurzfassung - Auf Antrag der SPD-Fraktion soll in Karlsruhe ein „Karlsruher Sozial-Ticket“ zu einem Preis von 20 Euro/Karte eingeführt werden. Gemäß § 8 Abs. 3 des KVV-Gesellschaftsvertrages sind Tarifwünsche von Gesellschaftern im KVV-Aufsichtsrat zu beraten und zu beschließen. Sollte hierdurch das KVV-Ergebnis verschlechtert werden, ist die Zahlung eines entspre- chenden finanziellen Ausgleichs notwendig. Aus grundsätzlichen Gründen empfiehlt die Verwaltung die Ablehnung eines Karlsruher Sozial-Tickets, da die Regelleistungen, wie Kos- ten des ÖPNV, im SGB abgegolten sind. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2,5 Mio. Euro jährlich Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Dez 4. ,ZJD, SJB, Dez. 3 Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stadt Karlsruhe ist als Gesellschafterin des Karlsruher Verkehrsverbundes an die im Gesellschaftsvertrag fixierten Regelungen zur Festsetzung und Änderung des KVV-Gemeinschaftstarifes gebunden. Nach § 14 (2) Punkt 6 des Gesellschaftsvertrages des KVV beschließt der Aufsichtsrat über die Festsetzung und Änderung des Verbundtarifes. Dies gilt auch für die Fahrpreise und Tarifbestimmungen, die nur innerhalb der Stadt Karlsruhe gültig sind. Die Einführung eines Karlsruher Sozial-Tickets wäre demnach abschließend im KVV-Aufsichtsrat zu beraten und zu beschließen. Nach § 8 (3) des Gesellschaftsvertrages ist Tarifwünschen von Gesellschaftern nur nachzukommen, wenn dadurch die einheitliche Tarifanwendung des Verbundtarifes im Verbundgebiet sowie seine Struktur und Höhe nicht in Frage gestellt werden und die von der Gesellschaft kalkulierten finanziellen Auswirkungen (Ergebnisverschlechte- rung) vom Antragsteller in vollem Umfang abgedeckt werden. Der Antrag hat das Ziel, nicht verbundweit, sondern nur in Karlsruhe ein gegenüber dem Regeltarif um ca. 50 % reduziertes Sozial-Ticket einzuführen. Eine solche Son- derlösung nur für einen Teil der KVV-Fahrgäste würde eine große strukturelle Ände- rung darstellen und eine Sozialdiskussion im Verbundgebiet induzieren. Die VBK und der KVV halten eine Sonderlösung nur für einen Teil der KVV-Fahrgäste verbundweit für nicht vermittelbar. Derzeit finden auch zwischen der Stadt Dortmund und dem dortigen Verkehrsverbund VRR entsprechende Gespräche statt, da die anderen Städte und Gemeinden des VRR u. a. aus finanziellen Gründen nicht den Dortmunder Sonderweg gehen können und wollen. Die Dortmunder Lösung sieht vor, dass von Seiten der Stadt die Differenz zwischen Ausgabepreis und Tarifpreis dem Verbund/Verkehrsunternehmen ersetzt wird, sodass auf das reguläre Tarifangebot des Verbundes zurückgegriffen wird. Falls in Karlsruhe ein Sozialticket zum Preis von 20 Euro eingeführt werden sollte, müsste dies zu Lasten des Sozialetats ausgeglichen werden. Entsprechende finanzi- elle Mittel wären im Haushalt 2009 ff. einzustellen. Ebenfalls müsste die Frage des Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Vertriebs geklärt werden. Die Berechtigung zum Erwerb eines Sozialtickets würde ei- ne vorherige Prüfung, ob ein Anspruch gegeben ist, bedingen. Dies müsste durch die zuständige Leistungsstelle SJB, die z. B. Kundenkarten ausgeben, erfolgen. Bei den üblichen Vorverkaufsstellen des KVV, u. a. Kioske und Lebensmittelgeschäfte, könnte eine solche Prüfung der Anspruchsberechtigung nicht durchgeführt werden. Zur Einschätzung über die Zulässigkeit von Sozialleistungen neben den Leistungen nach dem SGB wurden für eine ähnliche Fragestellung Stellungnahmen aus den Fachabteilungen von der Stadt Karlsruhe, dem Landkreis Karlsruhe sowie der Stadt Baden-Baden eingeholt. Diese kamen zu folgendem Ergebnis: Es werden zwei Personenkreise unterschieden: - Leistungsempfänger nach dem SBG II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind die Arbeitsagenturen zuständig, - Leistungsempfänger nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Er- werbsminderung), hier liegt die Zuständigkeit bei den Kommunen. Grundsätzlich sind die gesamten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensun- terhaltes durch die sog. Regelleistungen nach dem SGB abgegolten. Darin enthalten ist auch die Bedarfsposition „Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr“. Bei einem Sozialticket in der vorgeschlagenen Form würde es sich um eine „freiwillige Leistung“ der Stadt Karlsruhe handeln. Da es sich bei dieser Form einer Vergünsti- gung nicht um Einkommen handelt, ist dieses nach den geltenden Leistungsgesetzen SGB II (ALG IV Sozialgeld), SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei voller Er- werbsminderung), Bundesversorgungsgesetz und wirtschaftlicher Jugendhilfe auch nicht anrechenbar. Mit der Finanzierung des Sozialtarifs durch die Stadt würde diese eine freiwillige Leis- tung übernehmen, zu der sie nicht verpflichtet ist. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Allerdings ist sie bei der Ausgestaltung der Leistungserbringung an die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebunden. Zwar wäre die Gewährung einer Vergünstigung nur an Menschen mit geringem Einkommen zu- lässig, jedoch erscheint die Anknüpfung ausschließlich am Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften problematisch. Es wäre sicherzustellen, dass z. B. auch Geringverdiener ohne Leistungsanspruch oder -bezug, denen aber nicht mehr Einkommen zur Verfügung steht als den genannten Leistungsempfängern, den Sozialtarif in Anspruch nehmen können. Da hierzu keine Daten vorliegen, sind diese erweiterten Personenkreise bei den finanziellen Auswirkungen noch nicht be- rücksichtigt. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen werden unter folgenden Annahmen geschätzt: Preis einer Umwelt-Monatskarte für 2 Waben: 44,50 Euro (Stand 01.01.2009) Preis des Karlsruher Sozial-Tickets für den Kunden: 20,00 Euro Dem KVV auszugleichender Differenzbetrag je Ticket: 24,50 Euro In Dortmund gibt es ein ähnliches Modell auf Abo-Basis. Bei 580.000 Einwohnern werden dort Sozialtickets an 20.000 Kunden ausgegeben. In Karlsruhe wäre unter Berücksichtigung der etwa halb so großen Bevölkerung mit knapp 10.000 Kunden zu rechnen. Bei durchschnittlich 10 Monatskarten pro Kunde und Jahr wäre somit ein Betrag von ca. 2,5 Mio. Euro auszugleichen.