Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007
| Vorlage: | 20849 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.04.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Beiertheim-Bulach, Daxlanden, Durlach, Grötzingen, Grünwinkel, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 53. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.09.2008 1449 9 öffentlich Dez. 4 Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.07.2008 7 Kenntnisnahme Gemeinderat 23.09.2008 9 Antrag an den Gemeinderat/Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss am 08.07.2008 - die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 mit einer Bilanzsumme von 2.567.157.286,30 Euro und einem Basiskapital von 1.298.660.840,43 Euro. Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage dargestellten wahrgenommenen Bilanzie- rungs- und Bewertungswahlrechte. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Wahlrecht Rechtsgrundlage Anwendungsbereich bzw. wahrge- nommenes Wahlrecht bei der Er- stellung der Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelerfassung und -Bewertung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO) Festwertverfahren § 37 Abs. 2 GemHVO Vom Festwertverfahren wurde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraus- setzungen in Teilbereichen sach- gerecht Gebrauch gemacht. Gruppenbewertung § 37 Abs. 3 GemHVO Von der Gruppenbewertung wurde bei Vorliegen der Tatbestandsvo- raussetzungen in Teilbereichen sachgerecht Gebrauch gemacht. Stichprobeninventur § 38 Abs. 1 GemHVO Von der Stichprobeninventur wurde bei Vorliegen der Tatbestandsvo- raussetzungen in Teilbereichen sachgerecht Gebrauch gemacht. Permanente Inventur, vor- oder nachverlagerte Inventur § 38 Abs. 3 GemHVO permanente Inventur: wird nicht praktiziert. Vorgezogene Inventur: Erfassung nach fehlenden Sach- vermögens bzw. zur Korrektur be- reits erfassten Sachvermögens für die Eröffnungsbilanz vor deren Er- stellung. nachverlagerte Inventur: Erfassung des Vorratsvermögens für die Eröffnungsbilanz. Befreiung von der Inventari- sierung von beweglichen Vermögensgegenständen des Sachvermögens bis zu einem Wert von 410 Euro § 38 Abs. 4 GemHVO (Die Möglichkeit der Befreiung bis zu einem Wert von 1.000 Euro ist erst mit der Fassung der GemHVO vom 21.12.2007 eingeräumt worden.) Anwendung über die Inventurricht- linie der Stadt Karlsruhe Verbrauchsfolgeverfahren §§ 37 Abs. 3 und 45 Abs. 1 GemHVO Durchschnittsbewertung mit Durchschnittspreisen als gewoge- nes arithmetisches Mittel. Aktivierung von erhaltenen Investitionszuschüssen nach der Brutto- oder Nettomethode § 40 Abs. 4 GemHVO Bruttomethode Trennung in Verwaltungs- vermögen und realisierba- res Vermögen § 91 Abs. 4 GemO, § 40 Abs. 5 GemHVO Keine Vermögenstrennung Umfang der Herstellungs- kosten § 44 Abs. 2 und 4 GemHVO Aktivierung aller Herstellungskos- ten gem. der haushaltsrechtlichen Wertobergrenze mit Ausnahme der Verwaltungsgemeinkosten und der Fremdkapitalzinsen im Falle der Gesamtdeckung. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beginn der Abschreibung § 46 Abs. 2 Satz 1 GemHVO Volle Berücksichtigung des Mona- tes der Anschaffung bzw. Herstel- lung Geringwertige Vermögens- gegenstände (GVG) § 46 Abs. 2 Satz 2 GemHVO Aktivierung mit Sofortabschrieb Besondere Wahlrechte im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz Verzicht auf die Inventari- sierung von beweglichen Vermögensgegenstände, deren Anschaffung oder Herstellung länger als 6 Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz (Stadt Karlsruhe: 01.01.2007) zu- rückliegen § 62 Abs. 1 Satz 3 GemHVO Bedingt durch die flächendeckende Anlagebuchhaltung seit dem Haushaltsjahr 2000 nicht relevant. Erfahrungswerte statt tat- sächlichen (historischen) Anschaffungs- und Herstel- lungskosten § 62 Abs. 1 - 4 GemHVO Soweit die tatsächlichen Anschaf- fungs- und Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismä- ßig hohem Aufwand ermittelbar waren, wurden nach den Regeln des § 62 GemHVO Erfahrungswer- te angesetzt. Verzicht auf den Ansatz von geleisteten Investitionszuschüssen als Aktiv-Sonderposten in der Eröffnungsbilanz § 62 Abs. 7 Satz 2 GemHVO Wahlrecht wurde in Anspruch ge- nommen. Anlagen: - Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 - Anhang zur Eröffnungsbilanz - Vermögensübersicht - Verbindlichkeitenübersicht - Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen - Die unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushalts- jahre Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss am 08.07.2008 die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 mit einer Bilanzsumme von 2.567.157.286,30 Euro und einem Basiskapital von 1.298.660.840,43 Euro. 2. Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage dargestellten wahrgenomme- nen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte. Hauptamt - Sitzungsdienste - 2008
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Aktiva Vorjahr -Euro- Haushalts- jahr -Euro- Passiva Vorjahr -Euro- Haushalts- jahr -Euro- 1.Vermögen1.Kapitalposition 1.1Immaterielles Vermögen739.103,52 1.1Basiskapital1.298.660.840,43 1.2Sachvermögen1.2Rücklagen 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 329.223.351,57 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses (für Eröffnungsbilanz nicht relevant) 0,00 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 761.085.290,08 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses (für Eröffnungsbilanz nicht relevant) 0,00 davon Gebäude 433.500.152,00 1.2.3 Bewertungsrücklage für Überschüsse des Bewertungsergebnisses (nur bei Vermögenstrennung nach § 40 Abs. 5 GemHVO und Berichtigung der Eröffnungsbilanz nach § 63 GemHVO) 0,00 davon rechtlich unselbständige Stiftungen 827.916,95 1.2.4 Zweckgebundene Rücklagen0,00 1.2.3 Infrastrukturvermögen598.914.055,90 1.2.5 Sonstige Rücklagen (zweckgebundenes Basiskapital des Sondervermögens; für rechtl. Unselbständige Stiftungen = bisherige Schenkungsrücklage) 5.237.153,61 1.2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden 98.963,001.3Ergebnis 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler32.835.774,02 1.3.1 Ergebnisvortrag aus Vorjahr (für Eröffnungsbilanz nicht relevant) 0,00 1.3.2 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (für Eröffnungsbilanz nicht relevant) 0,00 1.4Sonderposten 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 31.466.635,37 1.4.1 für Investitionszuweisungen334.087.214,73 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung18.804.685,96 1.4.2 für Investitionsbeiträge19.279.955,95 1.2.8 Vorräte5.274.552,842.Rückstellungen 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 49.237.189,42 2.1Pensionsrückstellungen 2.1.1 Pensionsrückstellungen296.445.504,00 2.1.2 Beihilferückstellungen101.235.550,00 2.2Lohn- und Gehaltsrückstellungen10.030.330,00 1.3Finanzvermögen2.3Instandhaltungsrückstellungen2.787.980,00 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 395.198.690,75 2.4Stilllegungs- und Entsorgungsrückstellungen 78.628.948,00 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder an anderen kommunalen Zusammenschlüssen 3.248.042,52 2.5Gebührenüberschussrückstellungen16.686.751,86 1.3.3 Sondervermögen (nur Geldvermögen des Sondervermögens nach § 18 a Feuerwehrgesetz) 452.989,55 2.6Altlastensanierungsrückstellungen15.100.000,00 1.3.4 Ausleihungen126.085.838,17 2.7Rückstellungen i.R. des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen 0,00 1.3.5 Wertpapiere7.604.833,10 2.8Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren 50.713.676,94 davon rechtlich unselbständige Stiftungen 1.539.209,30 3.Verbindlichkeiten 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen 26.373.149,40 3.1Anleihen0,00 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen, sonstiges Finanzvermögen 9.470.375,32 3.2Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme207.642.289,79 1.3.8 Liquide Mittel168.976.898,73 3.3Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleich kommen 3.990.030,66 davon rechtlich unselbständige Stiftungen 150.000,00 3.4Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 242.881,32 2.Abgrenzungsposten3.5Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 14.055,16 2.1Aktive Rechnungsabgrenzung2.066.867,08 3.6Sonstige Verbindlichkeiten74.707.966,11 2.2Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 0,00 davon Verbindlichkeiten gegenüber Verbundenen Unternehmen 61.041.386,97 3.Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0,00 davon Sonstige Verbindlichkeiten ggü. der KMK (Verlustausgleich 2006) 13.647.769,47 4.Passive Rechnungsabgrenzung51.666.157,74 Bilanzsumme Vorjahr -Euro- Haushalts- jahr -Euro- Bilanzsumme Vorjahr -Euro- Haushalts- jahr -Euro- 2.567.157.286,302.567.157.286,30 OrtDatum Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007 Unterschrift Oberbürgermeister
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Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 1 Anhang zur Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2007 Stadt Karlsruhe Stadtkämmerei Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 2 Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorwort 3 A Allgemeine Angaben 8 Bilanzierungsgrundsätze 8 Bewertungsgrundsätze 12 Wahlrechte nach der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) 15 Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden der jeweiligen Bilanzpositionen - Aktiva 24 - Passiva 42 24 B Spezielle Angaben zu einzelnen Bilanzpositionen - Aktiva 60 - Passiva 65 C Sonstige Angaben 73 64 Anlagen 1. Vermögensübersicht (§ 55 Abs. 1 GemHVO) 2. Verbindlichkeitenübersicht (§ 55 Abs. 2 GemHVO) 3. Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenen Haushaltsermächtigungen (§ 53 Abs. 2 Ziff. 4 GemHVO) 4. Die unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (§ 53 Abs. 2 Ziff. 5 i.v.m. § 42 GemHVO) Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 3 Vorwort Die Stadt Karlsruhe hat mit Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2006 nach § 146 GemO (Aktenzeichen 14-2241.0-3) den Umstieg auf das Neue Kommunale Haushalts und Rechnungswesen (NKHR) zum 01.01.2007 vollzogen. Im Zuge dieses Umstiegs hat die Stadt Karlsruhe gem. Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes (in der Fassung des Gesetzentwurfes vom 15.11.2007) zum 01.01.2007 als dem Beginn des ersten Haushaltsjahres in dem das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen angewendet wurde eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Auf diese Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Vermögensrechnung beziehen. Grundlage für die Erstellung der Eröffnungsbilanz Kapitel VI (Erfassung und Bewertung von Vermögen) der Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg (Schriftenreihe des Innenministeriums Baden-Württemberg zum kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen, Heft 8, 2002, 2. Auflage) Referentenentwurf des Innenministeriums Baden-Württemberg des Gesetzes zur Reform des Gemeindewirtschaftsrechts vom 08.08.2005, der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 05.08.2005 (Grundlage der o.g. Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2006) sowie alle fortgeschriebenen Entwürfe, soweit sie der Stadtkämmerei der Stadt Karlsruhe bekannt waren (Im Anhang wird jeweils die aktuelle Fassung der GemHVO zitiert). Dies gilt insbesondere für § 62 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz) GemHVO, bei dem auch der Stand vom 30.03.2007 herangezogen wurde. Die vom Ministerrat des Landes Baden-Württemberg am 17.12.2007 beschlossenen Arbeitsentwürfe zur GemHVO (Stand 21.12.2007) und zum Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes (Stand 15.11.2007) konnten bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz inhaltlich nicht mehr berücksichtigt werden (Ausnahme: Aufnahme der Beihilferückstellungen als Teil der Passiva- Bilanzposition 2.1 Pensionsrückstellungen in Folge der Änderung des § 41 Abs. 1 Ziff. 1 GemHVO). Bei neueren Textpassagen des Anhangs wurde jedoch z.T. auf die Paragraphen dieser Fassungen Bezug genommen. Dabei ergaben sich aber keine inhaltlichen Änderungen, weil sich die Inhalte der zitierten Paragraphen gegenüber früheren Entwurfsständen nicht verändert haben. Änderungen in den Fassungen vom 21.12.2007 bzw. vom 15.11.2007 sowie aller künftigen Fassungen bzw. den beschlossenen Gesetzen und Verordnungen gegenüber den früheren Entwürfen werden in den Haushaltsjahren 2007 ff. und den künftigen Jahresabschlüssen berücksichtigt (siehe Vertrauensschutzregelung des Innenministeriums Baden- Württemberg vom 11.06.2007). Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 4 Darüber hinaus wurden oftmals die Empfehlungen des Leitfadens zur Bilanzierung der landesweiten AG Bilanzierung / Inventarisierung (siehe auch www.nkhr-bw.de) angewandt. Dabei wurden die Entwurfsstände bis zur Fassung vom 09.01.2008 berücksichtigt. Die Stände, wie sie sich aus der Endredaktion in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium Baden-Württemberg und der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg ergeben, konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die darin enthaltenen Änderungen werden in den Haushaltsjahren 2008 ff. und den künftigen Jahresabschlüssen berücksichtigt. Korrekturen der Eröffnungsbilanz ziehen diese Änderungen nicht nach sich (siehe Vertrauensschutzregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11.06.2007). Die Stadt Karlsruhe hat von der Vertrauensschutzregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11.06.2007 (Aktenzeichen : 2-2241- 0/95-5) Gebrauch gemacht und bei der Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen, die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Regelungen sachgerecht zu Grunde gelegt. Diese Vertrauensschutzregelung ist im Leitfaden zur Bilanzierung veröffentlicht: Soweit die Kommunen bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes bereits mit der Bewertung ihrer Vermögensgegenstände begonnen haben und dabei die zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung in Baden-Württemberg und die Referentenentwürfe des Innenministeriums vom Januar und August 2005 einschließlich Ihrer Fortschreibung sachgerecht zugrunde gelegt haben, besteht für die durchgeführten Bewertungen Vertrauensschutz. Quelle: Schreiben des IM Baden-Württemberg vom 11.6.2007, AZ: 2-2241-0/95-5 Soweit für die Auslegung der o.g. rechtlichen Grundlagen keine kommunal- spezifischen Aussagen in Baden-Württemberg bzw. für Sachverhalte keine kommunalspezifischen gesetzlichen Grundlagen vorhanden waren, wurde auf rechtliche Grundlagen anderer Bundesländer (insbesondere Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen), handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Regelungen sowie auf die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) (ersatzweise auch auf die International Accounting Standards, IAS) zurück gegriffen. Diese Grundlagen wurden insbesondere dann angewandt, wenn sie auch Grundlage des Leitfadens zur Bilanzierung darstellen. Die Eröffnungsbilanz orientiert sich weitgehend an den Vorschriften zum handelsrechtlichen Jahresabschluss für große Kapitalgesellschaften und an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). In Folge kommunalspezifischer Anforderungen durch das NKHR bzw. unterschiedlicher Funktionen des Rechnungswesens sind allerdings Modifikationen und Erweiterungen der handelsrechtlichen GoB erforderlich, wodurch ein eigenständiges System von Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesen auf Basis der integrierten Verbundrechnung (GoöB) entstehen soll. Die Eröffnungsbilanz gibt erstmals einen vollständigen Aufschluss über die Vermögenslage der Stadt Karlsruhe zum Eröffnungsbilanzstichtag 01.01.2007. Sie Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 5 liefert damit die Anfangsbestände für das erste doppische Haushaltsjahr 2007 und stellt damit auch eine Grundlage für den ersten doppischen Jahresabschluss 2007 dar. Bestandteile der Eröffnungsbilanz Die Eröffnungsbilanz besteht aus der - eigentlichen Bilanz (§ 52 GemHVO) - einem Anhang (u.a. § 53 GemHVO) und als Anlagen zum Anhang (§ 95 Abs. 3 GemO) aus - einer Vermögensübersicht (§ 55 Abs. 1 GemHVO) - einer Verbindlichkeitenübersicht (§ 55 Abs. 2 GemHVO) - und einer Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenen Haushaltsermächtigungen Gliederung der Eröffnungsbilanz Die Eröffnungsbilanz wurde nach § 52 Absatz 3 Buchstabe a (Aktivseite) und Absatz 4 (Passivseite) GemHVO gegliedert. Die aktiven und passiven Bestandskonten orientieren sich am Entwurf des Kontenplanes II/2 Baden-Württemberg. Die Zuordnung der Bestände zu den Sachkonten erfolgt nach dem Entwurf der Zuordnungsvorschriften zum Kontenplan II/2 Baden-Württemberg; die Zuordnung der Sachkonten zu den Bilanzpositionen erfolgt auf der Grundlage des SAP-Kommunalmasters-Doppik Baden-Württemberg des Datenverbundes Baden-Württemberg. Von der Möglichkeit das Vermögen in das Verwaltungsvermögen und realisierbares Vermögen zu trennen (§ 40 Absatz 5 GemHVO) wurde nicht Gebrauch gemacht. Gliederung des Anhangs Für die äußere Gestaltung des Anhangs, seinen Aufbau und Umfang bestehen keine besonderen Formvorschriften. In Anbetracht der Fülle an Informationen ist jedoch eine grundlegende Strukturierung geboten, um die erforderlichen Informationen in einen sachlichen Zusammenhang mit den Teilbereichen der Eröffnungsbilanz zu stellen. Deshalb erfolgen im Anschluss an die allgemeinen Angaben zur Eröffnungsbilanz und zu den verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Teil A) alle erläuterungsbedürftigen Posten der Bilanz entsprechend der vorgegebenen Bilanzgliederung (Teil B). Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 6 Der Anhang gliedert sich daher wie folgt: Teil A: allgemeine Informationen zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Grundlagen der Währungsumrechnung; Pflichtangaben nach GemHVO a) Angaben nach § 53 Abs. 2 GemHVO b) Abweichungen von den Allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nach § 43 Abs. 1 GemHVO c) geschätzte Veräußerungswerte (§ 44 Abs. 5 GemHVO) Nach Begründung des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Arbeitsentwurf der GemHVO und nach Aussage der GPA ist diese Angabe nur bei Vermögenstrennung notwendig. d) Abweichungen in der Form der Darstellung der Bilanz (§ 47 Abs. 1 GemHVO) Diese Angabe und Begründung ist für die Eröffnungsbilanz nicht relevant, da keine Bilanz im Sinne des NKHR für das vorhergehende Haushaltsjahr 2006 vorhanden ist. e) Nichtvergleichbarkeit der Beträge des vorhergehenden und des abzuschließenden Jahres (§ 47 Abs. 2 GemHVO) Diese Angabe ist für die Eröffnungsbilanz nicht relevant, da keine Bilanz im Sinne des NKHR für das vorhergehende Haushaltsjahr 2006 vorhanden ist. Lediglich wo Werte 1 zu 1 aus den bisherigen Anlagenachweisen nach § 38 GemHVO vom 07. Februar 1973 in der zuletzt geltenden Fassung oder aus Vermögensrechnungen nach § 43 GemHVO-kameral und nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Vermögensrechnung vom 31. Oktober 2001 übernommen wurden ist ein ist ein freiwilliger Hinweis darauf zur Prüfungserleichterung möglich und sinnvoll. Unter Teil A a) 1.2 befindet sich eine Übersicht über die im wesentlichen aus den bisherigen Anlagenachweisen und Vermögensrechnungen übernommenen Werten. f) Vermögensgegenstand oder Schuld unter mehreren Posten der Vermögensrechnung (§ 47 Abs. 3 GemHVO) g) Ergänzungen der Vermögensrechnung (Bilanz) (§ 47 Abs. 4 GemHVO) h) Berichtigung der Eröffnungsbilanz (§ 63 Abs. 2 GemHVO) Diese Erläuterung ist für die Eröffnungsbilanz mangels bereits vorhandener Berichtigungen (noch) nicht relevant. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 7 Freiwillige Angaben Ggf. weitere freiwillige Angaben. Teil B: Spezielle Erläuterung der Bilanz- und Ergebnisrechnungs- (GuV-) Positionen jeweils in postennummerischer Abfolge; Teil C: sonstige Angaben zur Abrundung des Gesamtbildes (insbesondere Informationspflichten soweit diese aus sachlichen Zusammengehörigkeitsgründen nicht bereits bei den Positionserläuterungen erfolgen). Anlagen • Vermögensübersicht (§ 55 Abs. 1 GemHVO) • Verbindlichkeitenübersicht (§ 55 Abs. 2 GemHVO) • Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenen Haushaltsermächtigungen. Weitere Dokumente (Die unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - § 53 Abs. 2 Ziff. 5 i.v.m. § 42 GemHVO) werden in der Form einer Anlage dem Anhang beigefügt (siehe Inhaltsverzeichnis). Der Jahresabschluss wird durch einen Rechenschaftsbericht erläutert (§ 95 Abs. 2 GemO, § 54 GemHVO) Für die Eröffnungsbilanz ist diese Erläuterung nicht relevant. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 8 A Allgemeine Angaben Pflichtangaben nach der GemHVO Nach § 53 Abs. 1 GemHVO sind im Anhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu jeweiligen Positionen der Bilanz vorgeschrieben sind. a) Angaben nach § 53 Abs. 2 GemHVO 1. Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu den jeweiligen Bilanzpositionen (§ 53 Abs. 2 Ziff. 1 GemHVO, vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Bei der Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten für Zwecke der Eröffnungsbilanz fanden die Vorschriften der §§ 37,38, 40 – 48, 52, 53, 55 GemHVO Anwendung, sofern nicht nach den besonderen Vorschriften der §§ 62 und 63 GemHVO für die erstmalige Bewertung verfahren wurde. Bilanzierungs- (Ansatz-) und Bewertungsvorschriften sind von einander zu trennen. Während Bilanzierungsvorschriften festlegen, ob ein Aktivum oder Passivum dem Grunde nach ausgewiesen werden kann, muss oder ein Aktivierungsverbot besteht, regeln Bewertungsvorschriften, mit welchem Wert ihr Ansatz zu erfolgen hat. 1.1 Bilanzierungsgrundsätze 1.1.1 Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze • Vorsichtsprinzip / Grundsatz der wirklichkeitsnahen Bewertung (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO) Der Inhalt des Vorsichtsprinzips lässt sich nicht exakt beschreiben. Es verlangt, dass alle wertbeeinflussenden Faktoren bei der Bewertung kritisch zu würdigen sind. Dadurch wird der Kommune in gewissen Grenzen bei der Bewertung ein Ermessensspielraum eingeräumt, der jedoch durch die GemHVO eingeschränkt ist. Der Ermessensspielraum kann grundsätzlich nur insoweit in Anspruch genommen werden, als unter angemessener Beachtung aller Chancen und Risiken die Bewertung nicht als willkürlich anzusehen ist. Es ist wirklichkeitsnah zu bewerten (Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung, nachdem von mehreren Bewertungsvarianten die wahrscheinlichste der Vorzug zu geben ist). Die Interessen der Gläubiger, der Bürgerinnen und Bürger und der Geschäftspartner sollen bei der Darstellung der Vermögenssituation besonders berücksichtigt werden. Eine vorsichtige Darstellung der Finanzsituation soll ferner eine finanzielle Überforderung der kommunalen Leistungsfähigkeit verhindern helfen. Dies bedeutet, dass Vermögensgegenstände eher zu niedrig als zu hoch und Schulden eher zu hoch als zu niedrig anzusetzen sind. Bis zum Abschlussstichtag bzw. Stichtag der Eröffnungsbilanz sind alle entstandenen bzw. drohenden Risiken und Verluste zu berücksichtigen. Die Vorgabe der angemessenen Berücksichtigung von Risiken und Verlusten erfüllt auch den Zweck, eine nicht gerechtfertigte Belastung zukünftiger Generationen zu vermeiden. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 9 Das nachfolgend erläuterte Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip sind Ausprägungen des Vorsichtsprinzips. • Realisationsprinzip (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO) Dieses Prinzip besagt, dass nur die Erträge (bzw. Gewinne/Überschüsse) und die entsprechenden Forderungen in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, die durch Ansprüche (Leistung und Lieferung) zum Abschlussstichtag (bzw. Stichtag der Eröffnungsbilanz) begründet sind, d.h. nach ihrer Realisierung. • Imparitätsprinzip (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO) Im Gegensatz zum Realisationsprinzip müssen aus Vorsichtsgründen vorhersehbare (noch nicht realisierte) Risiken und Fehlbeträge/Verluste, die bis zum Abschlussstichtag bzw. Stichtag der Eröffnungsbilanz entstanden sind, berücksichtigt werden, auch wenn die Umstände erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der (Eröffnungs-) Bilanzerstellung bekannt werden und die Verluste noch nicht realisiert sind. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist jedoch, dass es sich um vorhersehbare Verluste oder Risiken mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit handelt. • Periodisierungsprinzip (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO) Das Periodisierungsprinzip besagt, dass Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Diese wesentliche Abweichung zum Kassenwirksamkeitsprinzip im kameralen System trägt zur Ermittlung des periodenbezogenen Ressourcenverbrauchs und - aufkommens bei. • Grundsatz des Stichtags- und Wertaufhellungsprinzips Danach sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag bzw. Stichtag der Eröffnungsbilanz maßgeblich. Zusätzlich müssen auch Informationen berücksichtigt werden, die nach dem Stichtag (der Eröffnungsbilanz) bekannt werden, sich aber auf den Stichtag bzw. auf das abgelaufene Haushaltsjahr beziehen (wertaufhellende Informationen). Danach wurden in der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2007 alle Tatsachen berücksichtigt, die bis zum Abschluss der Arbeiten zur Erstellung der Eröffnungsbilanz (31.05.2008 Stichtag der Erstellung der Eröffnungsbilanz) bekannt waren. Dagegen dürfen Informationen, die sich auf Gegebenheiten nach dem Abschlussstichtag (bzw. Stichtag der Eröffnungsbilanz) beziehen, also auf die Zeit zwischen dem Abschlussstichtag (bzw. Stichtag der Eröffnungsbilanz) und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (bzw. der Eröffnungsbilanz), und den Wert beeinflussen (wertbegründenden Informationen) nicht i.R. der Aufstellung des Jahresabschlusses (bzw. der Eröffnungsbilanz) berücksichtigt werden. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 10 • Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums Grundlage für die Aufnahme und Bilanzierung bildet die wirtschaftliche Zurechnung eines Vermögenswertes (Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums, vgl. auch § 39 Abgabenordnung). Danach sind alle selbständig verwertbare und bewertbare Güter, die sich im wirtschaftlichen Eigentum befinden zu aktivieren. Verwertung bedeutet dabei Veräußerung, entgeltliche Nutzungsüberlassung oder bedingten Verzicht. Die Bezugnahme in § 40 Abs. 1 GemHVO auf § 92 Abs. 1 GemO stellt klar, dass das bedingte Veräußerungsverbot für die der Aufgabenerfüllung dienende Vermögensgegenstände einer Aktivierung nicht entgegenstehen. In den Bilanzen der Kommunen mit Sparkassenträgerschaft sind Sparkassen nicht zu aktivieren, da nach dem Sparkassengesetz eine Veräußerung nicht möglich ist. In den meisten Fällen ist der wirtschaftliche und rechtliche Eigentumsbegriff identisch. Ausnahmen davon sind z.B. Leasing, Kommissionsgeschäft, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt. 1.1.2 Grundsätze der Bilanzgliederung • Grundsatz der Klarheit Danach müssen u.a. Abkürzungen und Symbole erläutert werden, gleiche Sachverhalte sich in einem Gliederungsposten wieder finden und der Abschluss ist in deutscher Sprache und in Euro-Währung aufzustellen. • Grundsatz der Übersichtlichkeit Danach steht u.a. jeder Bilanzposten in einer eigenen Zeile, sie folgen in sinnvoller Weise aufeinander und Zahlenangaben sind sinnvoll zu runden. • Bruttoprinzip (vgl. 40 Abs. 2 GemHVO) Es darf keine Verrechnung von Aktivposten mit Passivposten sowie von Erträgen mit Aufwendungen und von Einzahlungen mit Auszahlungen erfolgen. • Grundsatz der Stetigkeit (vgl. § 47 Abs. 1 GemHVO) Danach sind Gliederungs- und Darstellungsform der Bilanz beizubehalten. Ausnahmen sind nur in besonderen Umständen zulässig und dann zu begründen. 1.1.3 Grundsätze für die Aktivierung und Passivierung • Grundsatz der Einzelerfassung und –bewertung (vgl. § 43 Abs.1 Nr. 2 GemHVO) Der Grundsatz der Einzelerfassung und -bewertung beinhaltet die Verpflichtung, sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Sonderposten und finanzielle Verpflichtungen einzeln zu erfassen und zu bewerten. Wertminderungen können nicht mit Wertsteigerungen verrechnet werden. Dieser Grundsatz erfordert auch, dass die Risiken eines jeden Vermögensgegenstandes für sich und nach den örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 11 Die zulässigen Ausnahmen von dem Grundsatz der Einzelbewertung sind in der GemHVO abschließend geregelt. Es handelt sich hierbei um die Stichprobeninventur die Festbewertung die Gruppenbewertung das Verbrauchsfolgeverfahren • Grundsatz der Vollständigkeit (vgl. § 40 Abs. 1 GemHVO) Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt eine mengen- und wertmäßige vollständige Erfassung aller aktivierungs- und passivierungspflichtiger Vermögenswerte und Schulden im Jahresabschluss bzw. der Eröffnungsbilanz, die der Gemeinde (zum Stichtag der Eröffnungsbilanz) wirtschaftlich zuzurechnen sind. Dieser Grundsatz wird durch Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte bzw. – verbote eingeschränkt. • Grundsatz der Sicherung (vgl. § 239 Abs. 2 HGB) Dieser Grundsatz soll die vollständige mengen- und wertmäßige Erfassung vor Veränderung und Verlust schützen. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 12 1.2 Bewertungsgrundsätze • Grundsatz der Richtigkeit Alle Wertansätze müssen nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Sie sollen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage abbilden. • Grundsatz der Bilanzidentität, formelle Stetigkeit (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO) Der Grundsatz der Bilanzidentität verlangt, dass die Positionen der Schlussbilanz einer Rechnungsperiode und der Eröffnungsbilanz der Folgeperiode wert- und mengenmäßig übereinstimmen. Zwischen Schlussbilanz und der darauffolgenden Eröffnungsbilanz können keine Buchungen, keine Änderung des Bilanzinhalts und keine Bewertungsänderung vorgenommen werden. • Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethode (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO) Die einmal (in der Eröffnungsbilanz) angewandte Bewertungsmethode soll beibehalten werden. Der Grundsatz dient der Objektivierung des Jahresabschlusses und der Periodengerechtigkeit der Erfolgsermittlung. • Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit Bei der Bewertung ist davon auszugehen, dass die Verwaltungstätigkeit fortgeführt wird. Eine Abweichung darf nur beim Entgegenstehen von Tatsachen oder Rechtsvorschriften erfolgen. Dies könnte der Fall sein, wenn infolge einer Verwaltungsreform Verwaltungen zusammengelegt oder geschlossen werden. Der Ansatz zu Zerschlagungswerten ist verboten. • Grundsatz der nominellen Kapitalerhaltung Danach bilden die tatsächlichen Zahlungen die Grundlage der Bewertung (Grundsatz der Zahlungsverrechnung aus dem der Grundsatz der Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten folgt). Zudem ist der Nominalwert entscheidend für den Wertansatz einer Zahlung oder Verbindlichkeit (Nominalwertprinzip). • Vorsichtsprinzip Unsichere Sachverhalte sind vorsichtig zu bewerten. Als Bandbreite kann der Erwartungswert der künftigen Belastung als Untergrenze und der Extremwert beim Eintritt ungünstiger Umstände als Obergrenze angenommen werden. • Grundsatz der Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz erfolgte gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 GemHVO nach dem Grundsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO zum Anschaffungs- bzw. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 13 Herstellungszeitpunkt (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) (vgl. auch § 91 Abs. 4 GemO). Ersatzweise kann nach den Regeln des § 62 Abs. 2 – 7 GemHVO auch Erfahrungswerte in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden. Die nach den Regeln des § 62 Abs. 2 – 7 GemHVO ermittelten Werte der Eröffnungsbilanz gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 62 Abs. 8 GemHVO). Bereits vorhandene Werte in Anlagenachweisen nach § 38 GemHVO vom 07. Februar 1973 in der zuletzt geltenden Fassung oder nach § 43 GemHVO-kameral in einer Vermögensrechnung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Vermögensrechnung vom 31. Oktober 2001 wurden für die Eröffnungsbilanz weitestgehend übernommen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GemHVO). Folgende Buchungskreise/Teilhaushalte sind identisch bzw. unwesentlich abweichend im Vergleich der Restbuchwerte im kameralen SAP-Alt-System F20 zum doppischen SAP-Neu-System NP1: Stand: 13.06.2008 Die Einspielung der Altdaten in das neue NKHR-System wurde zum Anlass genommen, falsche Stammsätze zu korrigieren, Nachaktivierungen vorzunehmen und neue Sachverhalte wie z.B. Instandhaltungsrückstau oder Festwert Schulbücher erstmals aufzunehmen. Die Korrekturen wurden von der Stadtkämmerei dokumentiert und sind nachvollziehbar. Für die laufende Vermögensbewertung werden gem. § 44 Abs. 1 und 2 GemHVO die Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt. Diese Werte entsprechen dem Grunde nach den handelsrechtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach §§ 253 und 255 HGB (vgl. auch Wahlrecht in der Festlegung des Umfangs der Herstellungskosten). • Wertobergrenze Die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Eröffnungsbilanz bzw. die Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Anschaffungs- bzw. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 14 Herstellungszeitpunkt ab dem 01.01.2007 vermindert um planmäßige Abschreibungen stellen die Wertobergrenze nach § 46 Abs. 3 Satz 2 GemHVO dar (Wertobergrenze des Wertaufholungsgebotes nach § 46 Abs. 3 Satz 2 GemHVO). • Ordentliche Abschreibungen / betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GemHVO sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände des immateriellen Vermögens und des Sachwertvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Dabei ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgebend. Die Stadt Karlsruhe hat sich bei der Festlegung der betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer u.a. an den AfA-Tabellen der KGSt (siehe KGSt-Bericht Nr. 1/1999 Abschreibungssätze in der Kommunalverwaltung) orientiert. Insbesondere fanden Abweichungen hiervon statt, wenn dies örtliche Gegebenheiten der Stadt Karlsruhe erfordert haben (z.B. Nutzungsdauer bei EDV-Hardware entsprechend der längeren Nutzungsdauer bei der Stadt Karlsruhe 5 Jahre statt 3 Jahre wie in der AfA-Tabelle der KGSt). Die noch in der GemHVO-Entwurfsfassung vom 08.08.2005 vorgesehen Anlage (Abschreibungstabelle) zu § 46 GemHVO ist inzwischen entfallen und findet daher keine Anwendung mehr. Das Innenministerium Baden-Württemberg beabsichtigt, lediglich in einer Verwaltungsvorschrift detaillierte Abschreibungssätze zu empfehlen. • Außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (gemildertes Niederstwertprinzip) Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 GemHVO (Fassung vom 21.12.2007) sind bei Vermögensgegenständen außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen (Abschreibungspflicht). Dies gilt im Gegensatz zum Handelsrecht sowohl für das Anlage- als auch für das Umlaufvermögen (Vorräte). Im Handelsrecht gilt hingegen für das Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip. • Zuschreibungen Gem. § 46 Abs. 3 Satz 2 GemHVO erfolgen Zuschreibungen, wenn die Gründe für die Abschreibungen in späteren Jahren nicht mehr bestehen. Die Zuschreibung erfolgt in Höhe der (außerplanmäßigen) Abschreibung unter Berücksichtigung der (planmäßigen) Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wäre. Somit stellen die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich die planmäßigen Abschreibungen die Wertobergrenze für die Zuschreibung dar. (Wertaufholungsgebot). Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 15 1.3 Wahlrechte nach der GemHVO Die Stadt Karlsruhe hat bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz die in der GemHVO genannten Wahlrechte wie folgt ausgeübt (siehe auch Hauptausschuß-Vorlage „Sachstandsbericht Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR)“ vom 04.12.2007): 1.3.1 Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelerfassung und –bewertung (vgl. § 43 Abs.1 Nr. 2 GemHVO) • Bewertung von Vermögensgegenständen mit einem Festwert (§ 37 Abs. 2 GemHVO) Gemäß § 37 Abs. 2 GemHVO können Vermögensgegenstände des Sachvermögens, sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt, mit einem Festwert bewertet werden. Diese Voraussetzungen treffen im Bereich des Sachvermögens beim städtischen Tierbestand des Zoos, der nicht käuflich erwerbbar ist (Teilhaushalt 6800), beim Medienbestand der Stadtbibliothek (Teilhaushalt 4100 Kultur) sowie bei den Schulbüchern (Teilhaushalt 4000 Schulen und Sport) zu, so dass hier das Festwertverfahren angewandt wurde. Der Festwert ist alle 3 Jahre durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu überprüfen. Zuletzt wurden alle Festwerte zum 31.12.2006 geprüft und angepasst. Im Rahmen der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (bzw. Vorratsvermögen) wurde das Festwertverfahren bei der Dienstkleidung in den Teilhaushalten 3200 (Bürgerservice und Sicherheit), 3700 (Branddirektion), 6600 (Tiefbau), 6900 (Friedhof und Bestattung) sowie im Teilhaushalt 7400 (Entwässerung) angewandt. Desweiteren erfolgte eine Festbewertung in den Teilhaushalten 6600 (Tiefbau) und 7400 (Entwässerung) für Baustoffe, Chemikalien und ähnliches sowie im Teilhaushalt 6100 (Stadtplanung) für die Vorräte im Zusammenhang mit der Modellbauwerkstatt. • Bewertung von Vermögensgegenständen mit einem Gruppenwert (§ 37 Abs. 3 GemHVO) Die Gruppenbewertung kann angewandt werden auf gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren) und auf andere gleichartige bewegliche Vermögensgegenstände. Die Gruppenbewertung stellt eine Vereinfachung bei der Bewertung dar. Die zusammengefassten Gruppen dürfen mit dem gewogenen Durchschnitt angesetzt werden. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 16 Gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände Eine Gruppenbewertung wurde für einen Teil des beweglichen Vermögens der Schulen (Schulbücher) im Teilhaushalt 4000 (Schulen und Sport) in Kombination mit der Stichprobeninventur und dem Festwertverfahren angewandt. Ebenso erfolgte eine Gruppenbewertung im Teilhaushalt 4100 (Kultur) für das Archivgut. Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens Desweiteren erfolgte eine Gruppenbewertung bei den Reinigungsmittel im Teilhaushalt 8800 (Gebäudewirtschaft) in Verbindung mit der Stichprobeninventur. • Stichprobeninventur (§ 38 Abs. 1 GemHVO) Eine Stichprobeninventur, die auf anerkannten mathematisch statistischen Verfahren beruhen muss, ist zulässig, wenn die Grundsätze der Richtigkeit und der Vollständigkeit eingehalten werden. Der Aussagewert muss daher demjenigen einer vollständigen Aufnahme gleichkommen. Eine Stichprobeninventur wurde bei den Schulbüchern (Teilhaushalt 4000 Schulen und Sport) sowie bei den Reinigungsmitteln (Teilhaushalt 8800 Gebäudewirtschaft) durchgeführt. • Stichtagsinventur, permanente Inventur, besonderes Inventar in Folge vor- oder nachverlagerter Inventur (§ 38 Abs. 3 GemHVO) Stichtagsinventur (§ 37 Abs. 1 GemHVO, vgl. § 240 Abs. 2 HGB) Wird die körperliche Bestandsaufnahme am Stichtag der Eröffnungsbilanz (d.h. am 1. Januar) oder des Jahresabschlusses (d.h. am 31. Dezember) durchgeführt, spricht man von der Stichtagsinventur. Diese bildet exakt und zuverlässig die zum Bilanzstichtag vorhandenen Bestände im Inventar ab. (Ausgeweitete) Stichtagsinventur Ebenfalls als Stichtagsinventur gilt eine zeitnah zum Bilanzstichtag durchgeführte körperliche Bestandsaufnahme. Eine solche ausgeweitete Stichtagsinventur ist nach h.M. auf den Zeitraum von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag begrenzt. Zwischenzeitliche Veränderungen der vorhandenen Bestände (Zugänge, Abgänge oder Wertminderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Inventurstichtag) sind im Wege der Fortschreibung bzw. Rückrechnung zu berücksichtigen. Die hierzu benötigten Nachweise und Verfahren sind in der Inventuranweisung zu beschreiben und als Teil der Inventurunterlagen zu dokumentieren. Permanente Inventur (§ 38 Abs. 2 GemHVO, vgl. § 241 Abs. 2 GemHVO) Bei der permanenten Inventur erfolgt die körperliche Bestandsaufnahme während des Haushaltsjahres mit Fortschreibung der Arten, Mengen und Werte zum Bilanzstichtag. Die Stadt Karlsruhe führt keine permanente Inventur durch. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 17 Vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur (§ 38 Abs. 3 GemHVO, vgl. § 241 Abs. 3 HGB) Im Gegensatz zur ausgeweiteten Stichtagsinventur ist aus einer vor- oder nachverlegten Stichtagsinventur ein besonderes Inventar auf den abweichenden Inventurstichtag aufzustellen. Das besondere Inventar ist nicht Bestandteil des Inventars zum Bilanzstichtag, sondern verzeichnet die vorhandenen Bestände an einem vom Bilanzstichtag entkoppelten Inventurstichtag. Für den Jahresabschluss zum 31. Dezember sind die Bestände durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- bzw. Rückrechnungsverfahren nach Art, Menge und Wert zu entwickeln. Dies erfordert bis zum bzw. ab dem Inventurstichtag eine laufende Aufzeichnung der Zugänge und Abgänge nach Art, Menge und Wert z.B. in einer EDV-gestützen Anlagenbuchhaltung, Lagerbuchführung oder einem Kontokorrent. Der Inventurstichtag kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vor bis zwei Monaten nach dem Bilanzstichtag frei gewählt werden. Es ist auch zulässig, dass Teilbestände an unterschiedlichen Inventurstichtagen körperlich aufgenommen werden. Inventurdurchführung (körperliche Bestandsaufnahme) im Rahmen der Eröffnungsbilanz im Bereich des beweglichen Anlagevermögens: Mit Schreiben vom 16.06.2005 wurde im Vorgriff auf die Umstellung NKHR und die erstmalige Eröffnungsbilanz eine vorgezogene Inventur durchgeführt. Dieses Verfahren wurde unter Einbeziehung und Zustimmung des RPA beschlossen. Alle abgegangenen Vermögensgegenstände sind entweder durch Abschriebsgenehmigungen oder kämmereiinterne Beschlüsse dokumentiert. Ab 2007 erfolgt die Inventur nach der neuen Inventurrichtlinie der Stadt Karlsruhe, eine körperliche Inventur fand zum 28.12.2007 statt. Inventurdurchführung im Rahmen der Eröffnungsbilanz im Bereich Vorratsvermögen: Eine Inventurdurchführung im Bereich des Vorratsvermögens im Rahmen der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 war nicht möglich, deshalb wurde den Teilhaushalten mit Schreiben vom 07. November 2006 eine ca. vierwöchige Frist zur Inventurdurchführung und Aufstellung eines vorläufigen Inventars eingeräumt. Die in dieser Zeit abgegebenen Inventare wurden nicht auf den Bilanzstichtag hochindiziert. Eine Rückrechnung wurde bei den vorgelegten Inventaren, bei denen dies möglich war, durchgeführt. Die anderen Inventare, wo eine Indizierung u.a. wegen fehlender Indize-Tabellen nicht möglich war, wurden mit den, von den Teilhaushalten ermittelten Werten aufgenommen. Bezogen auf den Kassenbestand gelten die Termine i.R. des Jahreskassenabschlusses als vorgezogene Inventurstichtage (ausgeweitete Stichtagsinventur). Diese Termine gehen dem Inventurstichtag nach der Inventurrichtlinie der Stadt Karlsruhe vor (vgl. Beschluss über die Festlegungen zum Jahreskassenabschluss 2007). Diese Festlegung gilt bereits für die Eröffnungsbilanz. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 18 • Befreiung von der Pflicht zur Inventarisierung von beweglichen Vermögensgegenständen des Sachvermögens bis zu einem Wert von 410 Euro (§ 38 Abs. 4 GemHVO) Gemäß den Inventurrichtlinien der Stadt Karlsruhe (gültig ab Januar 2007) werden bewegliche Vermögensgegenstände des Sachvermögens bis zu einem Wert von 410 Euro lediglich in einem besonderen Bestandsverzeichnis erfasst; eine Inventarisierung erfolgt nicht. • Verbrauchsfolgeverfahren (§§ 37 Abs. 3, 45 Abs. 1 GemHVO) Bei den Verbrauchsfolgeverfahren - Durchschnittsbewertung (vgl. § 37 Abs. 3 GemHVO) - Fifo-Verfahren (first in – first out; § 45 Abs. 1 GemHVO) - Lifo-Verfahren (last in – first out; § 45 Abs. 1 GemHVO) und - Hifo-Verfahren (highest in – first out; § 45 Abs. 1 GemHVO) handelt es sich um Bewertungsvereinfachungsverfahren, die nur im Bereich des Vorratsvermögens durchgeführt werden dürfen. Es ist dasjenige Verfahren anzuwenden, das dem tatsächlichen Verbrauch / Umschlag am nächsten kommt. Bei der Durchschnittsbewertung wird ein Durchschnittspreis als gewogenes arithmetisches Mittel aus allen Einkäufen ermittelt. Mit den ermittelten durchschnittlichen Anschaffungskosten werden die Abgänge sowie der Endbestand bewertet. Die Durchschnittsbewertung wurde bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 bei Heizöl im Teilhaushalt 8800 (Gebäudewirtschaft) angewandt. Die Durchschnittsbewertung wird auch im Rahmen der laufenden Vorratsbewirtschaftung zu Grunde gelegt. Andere Verbrauchsfolgeverfahren finden bei der Stadt Karlsruhe keine Anwendung. 1.3.2 Aktivierung von erhaltenen Investitionszuschüssen nach der Bruttomethode (§ 40 Abs. 4 GemHVO) Nach § 40 Abs. 4 GemHVO können erhaltene Investitionszuschüsse nach der Brutto- oder Nettomethode aktiviert werden. Die Stadt Karlsruhe wendet die Bruttomethode an. Danach werden erhaltene Investitionszuschüsse in voller Höhe als Sonderposten passiviert, die bezuschusste Vermögensgegenstände in voller Höhe (AKH) aktiviert. 1.3.3 Trennung von Verwaltungsvermögen und realisierbares Vermögen (§ 40 Abs. 5 GemHVO) Nach § 40 Abs. 5 GemHVO kann das Vermögen in Verwaltungsvermögen und realisierbares Vermögen unterteilt werden. Das Verwaltungsvermögen ist dazu bestimmt dauernd der Tätigkeit der Gemeinde zu dienen. Es umfasst einerseits das gewöhnliche Sachvermögen. Dieses wird ausschließlich selbst von der Behörde zur Erstellung ihrer Leistungen genutzt. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 19 Andererseits existiert das Sachvermögen im Gemeingebrauch. Es steht der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung und kann nicht ohne weiteres veräußert werden. Das realisierbare Vermögen sind die nicht als Verwaltungsvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzten Gegenstände und Beteiligungen (Vermögensgegenstände, die finanzielle Ressourcen darstellen oder die ohne Beeinträchtigung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben veräußerbar sind). Beispiele für realisierbares Vermögen: Bauland, Bauerwartungsland, wirtschaftlich genutztes Grundvermögen wie land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundvermögen, Wohngrundstücke, Gaststätten etc. Zugangsbewertung Die Zugangsbewertung erfolgt sowohl bei der Vermögenstrennung als auch ohne Vermögenstrennung immer zu Anschaffungs- und Herstellungskosten. Folgebewertung Gem. § 44 Abs. 5 GemHVO werden Gegenstände des realisierbaren Vermögens mit ihrem Veräußerungswert (Zeitwert) (vgl. Neubewertungsmodell nach IAS und IPSAS 16 und 17), Gegenstände des Verwaltungsvermögens mit fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten fortgeschrieben (vgl. Anschaffungskostenmodell nach IAS bzw. IPSAS 16 und 17). Findet keine Trennung statt, wird das gesamte Vermögen grundsätzlich mit fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten fortgeschrieben. Ohne Vermögenstrennung werden Gewinne bzw. Verluste in Folge von Wertveränderungen erst zum Zeitpunkt der Vermögensveräußerung über außerordentliche Erträge oder Aufwendungen im Sonderergebnis realisiert (sog. In der Bilanz versteckte Gewinne und Verluste). Bei der Vermögenstrennung werden Gewinne bzw. Verluste beim realisierbaren Vermögen zum Zeitpunkt der Neubewertung sofort in der Bilanz ausgewiesen. Dies führt dann auch zu höheren bzw. niederen Werten für das Basiskapital. Eine exakte Abgrenzung der Vermögensarten ist aufgrund vieler Grenzfälle schwierig. Die GemHVO enthält lediglich eine abstrakte Definition des realisierbaren Vermögens und des Verwaltungsvermögens. Außerdem ist festzustellen, dass eine Trennung von politischen Entscheidungen abhängig und somit nicht objektiv ist. Das Ziel, qualifizierte Vergleiche zwischen den Kommunen zu ermöglichen, wäre durch die beträchtlichen bilanzpolitischen Spielräume beeinträchtigt. Im Gegensatz zum Haushaltsrecht sehen die IPSAS sowohl für die Renditeliegenschaften (IPSAS 16) als auch für Sachanlagen (IPSAS 17) ein Wahlrecht zwischen dem Anschaffungskosten- und Neubewertungsmodell vor. Zudem sind die Renditeliegenschaften in IPSAS 16 genau definiert. Die Trennung des Vermögens wäre bei der Stadt Karlsruhe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen. Zeitwerte werden für viele Vermögensteile nicht geführt und wären neu zu ermitteln gewesen. Zudem müsste nach § 44 Abs. 5 GemHVO spätestens alle fünf Jahre eine Neufeststellung der Veräußerungswerte und in der Zwischenzeit eine Fortschreibung über geeignete Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 20 Indexe erfolgen. Ändern sich die Zeitwerte sind entsprechend Abschreibungen vorzunehmen (§ 46 Abs. 4 GemHVO). Dadurch kann sich das Vermögen stetig verändern, bei einer Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten ist eine höhere Kontinuität und Planbarkeit gegeben. Die Stadt Karlsruhe macht von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, eine Vermögenstrennung findet nicht statt. Die Gliederung der Aktivposten in der Bilanz erfolgt damit nach § 52 Abs. 3 a GemHVO. Ein späterer Umstieg auf die Vermögenstrennung ist nach Aussage des Innenministeriums Baden-Württemberg jederzeit möglich. Dabei ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zu beachten, nachdem ein Wechsel in den Bewertungsmethoden nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist (vgl. auch § 43 Abs. 1 und 2 GemHVO). 1.3.4 Umfang der Herstellungskosten (§ 44 Abs. 2 und 3 GemHVO) (siehe auch Beschluss der Stadtkämmerei vom 24.09.2007) Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 GemHVO gibt es Pflichtbestandteile, die den Herstellungskosten in jedem Fall zuzurechnen sind und es gibt solche Anteile, über deren Zurechnung zu den Herstellungskosten ein (Aktivierungs-)Wahlrecht seitens der Kommune besteht. Pflichtbestandteile der Herstellungskosten nach § 44 Abs. 2 Satz 2 GemHVO (Aktivierungspflicht): - Materialeinzelkosten - Fertigungseinzelkosten - Sondereinzelkosten der Fertigung = Herstellungskosten Stufe I (haushaltsrechtliche und handelsrechtliche Wertuntergrenze) Wahlweise können zu den Herstellungskosten nach § 44 Abs, 2 Satz 3 GemHVO hinzu genommen werden (Aktivierungswahlrecht): - angemessene Teile der notwendigen (fixen und variablen) Materialgemeinkosten - angemessene Teile der notwendigen (fixen und variablen) Fertigungsgemeinkosten - angemessene Teile des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist - Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten = Herstellungskosten Stufe II (haushaltsrechtliches Wahlrecht, handelsrechtliches Wahlrecht, steuerrechtliche Wertuntergrenze) Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 21 Darüber hinaus können nach § 44 Abs. 3 Satz 2 GemHVO angesetzt werden (Aktivierungswahlrecht): - Fremdkapitalkosten (Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird und für den zeitraum der Herstellung anfallen; objektbezogene Kredite z.B. der Kreditanstalt für Wiederaufbau) = Herstellungskosten Stufe III (haushaltsrechtliche Wertobergrenze, handelsrechtliches Wahlrecht, steuerrechtliches Wahlrecht) Ein haushaltsrechtliches (!) (kein handelsrechtliches oder steuerrechtliches) Aktivierungsverbot besteht u.a. für - Kosten für freiwillige soziale Leistungen - Kosten für soziale Einrichtungen - Kosten für die betriebliche Altersversorgung - Kosten für Forschung und Entwicklung - Kosten des Vertriebs - Zinsen für Fremdkapital im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips (§ 44 Abs. 3 Satz 1 GemHVO) Bei der Stadt Karlsruhe wird bei der Ermittlung der Herstellungskosten die haushaltsrechtliche Wertobergrenze angesetzt. D.h. es sind die Herstellungskosten der Stufe II mit Ausnahme der Verwaltungs(gemein)kosten bei der Aktivierung zu Grunde zu legen. Die Fremdkapitalkosten der Stufe III werden bei der Stadt Karlsruhe in der Regel nicht zu Herstellungskosten mitgerechnet. Von dem entsprechenden Wahlrecht macht die Stadt Karlsruhe keinen Gebrauch, da im Zuge des Gesamtdeckungsprinzips die Fremdkapitalzinsen nicht oder nur schwer einzelnen investiven Projekten zuordenbar sind. Steuerrechtliche, handelsrechtliche und gebührenrechtliche Regelungen bleiben in ihren jeweiligen Bereichen hiervon unberührt. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten zählen insbesondere die Kosten der Steuerung und der Steuerungsunterstützung, des Personalrates, der zentralen Personalverwaltung (Personal- und Organisationsamt) sowie des zentralen Rechnungswesens (Stadtkämmerei). Hierbei handelt es sich um Gemeinkosten, die in aller Regel nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand direkt dem Erwerb oder der Herstellung von Vermögensgegenständen zugerechnet werden können. In Folge dessen werden Zentrale Gemeinkosten nicht aktiviert. Eine direkte Zurechenbarkeit wird jedoch bei den THH-internen Gemeinkosten (z.B. Kosten der Amtsleitung) angenommen, so dass von einer Aktivierung ausgegangen wird. (vgl. auch IAS 2.16, 16.17 und 16.19, § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB). 1.3.5 Abschreibung (§ 46 Abs. 1 GemHVO) § 46 Abs. 1 GemHVO regelt die Art der planmäßigen Abschreibungen. Grundsätzlich erfolgen alle Abschreibungen in gleichen Jahresraten über die Nutzungsdauer. Ausnahmsweise ist auch eine Abschreibung in fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe zulässig Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 22 (Leistungsabschreibung), wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Die Stadt Karlsruhe hat bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz alle Vermögensgegenstände, die einer Abnutzung unterlagen, in gleichen Jahresraten (linear) abgeschrieben. 1.3.6 Beginn der Abschreibung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 GemHVO) Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 GemHVO (Stand vom 27.04.2007) kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Monat der Anschaffung oder Herstellung für die Berechnung des Abschreibungsbetrages voll mitgerechnet werden . Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Karlsruhe Gebrauch gemacht. Diese Handhabung entspricht der steuerrechtlichen Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Eine unterschiedliche Handhabung zwischen der hoheitlichen Verwaltung und den Betrieben gewerblicher Art entfällt damit. Im Entwurf der GemHVO vom 05.08.2005 war noch eine anderst lautende Regelung enthalten. Danach wurde der Monat der Anschaffung bzw. der Herstellung nicht mitgerechnet. Von dieser nur zwischen zeitlich gültigen Verfahrensweise hat die Stadt Karlsruhe keinen Gebrauch gemacht. 1.3.7 Geringwertige Vermögensgegenstände (GWG; § 46 Abs. 2 Satz 2 GemHVO) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren AHK im Einzelfall 60 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten und 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten (sog. Geringwertige Vermögensgegenstände, vgl. auch § 6 Abs. 2 EStG in seiner Fassung bis Ende 2007 für Geringwertige Wirtschaftsgüter) werden bei der Stadt Karlsruhe aktiviert und im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sofort in voller Höhe abgeschrieben. Von der Möglichkeit der sofortigen ergebniswirksamen Verbuchung als ordentlicher Aufwand wird nicht Gebrauch gemacht. Die Neuregelung der Behandlung von GWG im Steuerrecht nach Artikel 1 Ziff. 8 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (Neufassung § 6 Abs. 2 EStG) greift nur im Bereich der Betriebe gewerblicher Art, da die GemHVO (Stand 05.08.2005 und spätere Fassungen) keinen Verweis auf das Einkommensteuerrecht beinhaltet. Eine Kompatibilität zwischen Haushaltsrecht und Steuerrecht ist bedingt durch die unterschiedlichen Wertgrenzen und Verfahrensweisen nicht gegeben. Um wenigstens bei der unteren Wertgrenze eine Übereinstimmung zwischen Haushaltsrecht und Steuerrecht herzustellen, werden ab dem Haushaltsjahr 2008 erst Vermögensgegenstände über 150 Euro (ohne MwSt) als geringwertige Vermögensgegenstände behandelt und sofort ergebniswirksam abgeschrieben. Ab dem Haushaltsjahr 2009 ist angedacht, entsprechend den Möglichkeiten der GemVO mit Stand vom 21.12.2007 die einkommensteuerrechtliche Regelung sowohl für die Betriebe gewerblicher Art als auch für den hoheitlichen Bereich anzuwenden. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 23 Besondere Wahlrechte im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz (§ 62 GemHVO) 1.3.8 Verzicht auf die Inventarisierung von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung- oder Herstellung länger als 6 Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz (01.01.2007) zurückliegt. Von dieser Möglichkeit macht die Stadt Karlsruhe keinen Gebrauch, da bereits sämtliche Vermögensgegenstände in Bestandsverzeichnissen bzw. Anlagenachweisen (künftig Inventar) verzeichnet sind. Somit werden die beweglichen Vermögensgegenstände unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellungen inventarisiert (siehe auch Inventurrichtlinien der Stadt Karlsruhe). 1.3.9 Erfahrungswerte nach § 62 Abs. 2 und 3 GemHVO Wenn die Ermittlung der tatsächlichen (historischen) AHK nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand erfolgen konnte bzw. für Vermögensgegenstände, die vor dem 31. 12.1974 angeschafft oder hergestellt wurden, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht Erfahrungswerte anzusetzen. Dabei wurde auf die Regelungen des § 62 Abs. 2 – 7 GemHVO, der Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg und den Leitfaden zur Bilanzierung zur Ermittlung von Erfahrungswerten zurück gegriffen. Die Verwendung von Erfahrungswerten wird im Einzelnen bei den jeweiligen Bilanzpositionen angegeben. 1.3.10 Geleistete Investionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz (§ 62 Abs. 7 GemHVO; 30.03.2007) Nach § 62 Abs. 7 GemHVO (30.03.2007) kann auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse verzichtet werden. Die Stadt Karlsruhe nimmt dieses Wahlrecht aus Vereinfachungsgründen war, u.a. weil nicht alle in der Vergangenheit geleisteten Investitionzuschüsse ermittelbar sind. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 24 Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden der jeweiligen Bilanzpositionen Die folgenden Gliederungsziffern referenzieren auf die Bilanzpositionen nach § 52 GemHVO. I. Aktivseite 1. Vermögen 1.1 Immaterielles Vermögen Konzessionen, Lizenzen, DV-Software: Ansatz zu Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK). Für unentgeltlich erworbene oder selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht ein Aktivierungsverbot (§ 40 Abs. 3 GemHVO). Der Aufwand zur Umstellung auf das NKHR wurde nicht aktiviert, da nach den Regelungen im Leitfaden zur Bilanzierung diese Aufwendungen nicht zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören. Ursprünglich war angedacht, auch geleistete Zuwendungen als immaterielles Vermögen zu bilanzieren, soweit die damit verbundenen Gegenleistungen rechtlich eingefordert werden können (vgl. Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden- Württemberg Kapitel VI 3.3). Nachdem die Unterscheidung in Zuwendungen mit und ohne Recht im NKHR nicht mehr vorgenommen werden soll, entfällt eine Bilanzierung an dieser Stelle. Die ausführliche Darstellung erfolgt unter der Bilanzposition 2.2. 1.2 Sachvermögen Grundsatz: Das Sachvermögen wurde unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung in Baden-Württemberg ab dem 01.01.1997 zu Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) bewertet. Alle Anlagen der ehemaligen kostenrechnenden Einrichtungen sind seit 31.12.1973 mit AHK bewertet. Die folgenden aufgeführten Bewertungsgrundlagen beziehen sich auf den Altbestand bis 31.12.1996: 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Ackerland: Die unbebauten Grundstücke wurden seit dem Beschluss des Gemeinderats vom 25.05.1971 bewertet und einzeln erfasst und bewegen sich im Rahmen der Festlegungen der Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 25 Grünflächen: a) Grundstücksflächen Alle Grundstücke wurden nach § 62 Abs. 5 Nr. 3 GemHVO (05.08.2005) mit dem Wert landwirtschaftlich genutzter Fläche bewertet, da diese bereits 1974 vorhanden waren. Bei großen Grünanlagen musste Gelände zugekauft werden, dessen Jahr des Erwerbes nicht mehr zu ermitteln war. Daher wurde für diese Anlagen ein gemischter Wert landwirtschaftlich genutzter Flächen ermittelt und angesetzt. b) Aufwuchs Die Bewertung erfolgte nach den Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden- Württemberg und entsprechend § 62 Abs. 5 GemHVO (05.08.2005). § 62 Abs. 5 Nr. 2 GemHVO (05.08.2005) sieht vor, dass in Grünanlagen, die vor 31.12.1974 hergestellt worden sind und in Grünanlagen späteren Herstellungsdatums zu unterscheiden ist. Bei den erstgenannten soll der ermittelte Wert um 20 % vermindert werden. Bei der Stadt Karlsruhe war die Unterscheidung in Herstellungsjahr vor oder nach 1974 aufgrund des Datenbestandes beim Gartenbauamt nicht / bzw. nur schwer ermittelbar. Bei diesen fraglichen Anlagen fanden jedoch zwischen den Jahren 1974 und 1996 Erneuerungsarbeiten statt. Diese Erneuerungen kamen einer teilweisen Generalsanierung gleich, so dass man von der Fiktion ausgehen kann, dass alle Grünanlagen nach 1974 entstanden sind. Damit ist die Regelung aus § 62 Abs. 5 Nr. 1 GemHVO (05.08.2005) anzuwenden und der prozentuale Abzug kann unterbleiben. c) Ausstattung Die Werte für die Ausstattung sind im Stammsatz des Aufwuchses enthalten. Wald, Forsten: Die Bewertung erfolgte gem. gleichlautenden Regelungen in den Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg und § 62 Abs. 6 GemHVO (05.08.2005). Für den Grund und Boden wurde ein Wert von 2.600 € und für den Aufwuchs 7.700 € je Hektar angesetzt. Sonstige unbebaute Grundstücke: Bauland, Biotope, gewerblich verpachtete Grundstücke: Bewertung siehe Ackerland Erbbaurechtsgrundstücke: Einzelbewertung nach Wert zum Zeitpunkt der Erteilung des Erbbaurechtes (Bewertung nach dem Leitfaden zur Bilanzierung, da es bisher noch keine Bewertungsregelung hierzu gab). Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 26 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.2.1 bebaute Grundstücke a) ehemals kostenrechnende Einrichtungen (KRE): Hier wurden zum 31.12.1973 erstmals die Grundstücke, die im Liegenschaftskataster eingetragen waren, erfasst. Maßgebend für die Bewertung war der Bodenrichtwert am 01.01.1974. Alle späteren Zugänge wurden vollständig mit AHK gebucht. b) ehemals Verwaltungsvermögen: Bewertung gem. Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg, Grundlage war auch hier das Liegenschaftskataster. Bis 1974: Bodenrichtwert 1974 Ab 1975: Bodenrichtwert im Anschaffungsjahr d) Besonderheiten: Freizeitanlagen und Spielflächen: Bewertung wie bei Grünflächen. Sportflächen: Bewertung zum 31.12.1996 mit einem Erfahrungswert (Bodenrichtwert) nach § 62 Abs. 1-3 GemHVO (05.08.2005) für besonders genutzte landwirtschaftliche Flächen. 1.2.2.2 Gebäude a) ehemals kostenrechnende Einrichtungen (KRE): Hier wurden zum 31.12.1973 erstmals alle vorhandenen Gebäude bewertet. Alle späteren Zugänge wurden vollständig mit AHK gebucht. b) ehemals Verwaltungsvermögen: Aufgrund den Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung in Baden-Württemberg wurde auch das Verwaltungsvermögen zum Stand 31.12.1996 bewertet. Waren die AHK nicht ermittelbar, wurde nach den Leitlinien zur Bewertung des Gebäudes der Gebäudeversicherungswert 1914 in Goldmark multipliziert mit einem Index (je nach Baujahr) und anschließend in Euro umgerechnet. Die bisher aufgelaufene AfA wurde bei der Berechnung des Restbuchwertes abgezogen. Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden, wurde gem. den Leitlinien eine pauschale Abschreibung von 30% vorgenommen. Außerplanmäßige Abschreibung in Folge voraussichtlicher dauerhafter Wertminderung Bei einigen Gebäuden musste in Folge voraussichtlicher dauernder Wertminderungen außerplanmäßige Abschreibungen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz (01.01.2007) vorgenommen werden (§ 46 Abs. 3 GemHVO). Die Wertminderung bestand in Folge eines nachhaltigen Instandhaltungsrückstaus. Für die Frage der Nachhaltigkeit gilt ein Prognosezeitraum von fünf Jahren bei der Gebäudebewertung als üblich (siehe auch Finanzgericht Münster mit Urteil vom Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 27 14.01.2005). Zudem muß bei zahlreichen Gebäuden davon ausgegangen werden, dass der Wert der Gebäude zum Eröffnungsbilanzstichtag mindestens unter dem Buchwert liegt, den die Gebäude bei planmäßiger Abschreibung bis zur Hälfte der verbleibenden Restnutzungsdauer erreichen würden. (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sog. Teilwerterlass BMF-Schreiben vom 25.02.2000). Ermittlung des Instandhaltungsrückstaus Gebäude mit einem Wert an Anschaffungs- und Herstellungskosten bis zu 75.000 € wurden wegen Geringfügigkeit außer Betracht gelassen. Gebäudebestand der Gebäudewirtschaft (Teilhaushalt 8800) Beim Gebäudebestand der Gebäudewirtschaft wurde der vorhandene Instandhaltungsrückstau in Form von Abschlägen auf den Restbuchwerten berücksichtigt. Diese Abschläge wurden auf Basis von örtlichen Begehungen oder vergleichenden mathematisch-statistischen Hochrechnungen (Interpolation auf Basis ausgewählter Gebäude) und mit Unterstützung des Softwareprogramms EPIQR (enery performance indoor enviroment quality) ermittelt. Damit wurden die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gebäude auf Basis der Gebäudeversicherungswerte den exakten Ergebnissen von sehr aufwendigen Sachwertgutachten angenähert. Vorgehen der Gebäudewirtschaft im Einzelnen: - subjektive Bewertung der Gebäude durch die verantwortlichen Bezirksarchitekten: Die Gebäudezustände aller im Verantwortungsbereich der Gebäudewirtschaft liegenden Gebäude wurden nach den wichtigsten Gebäudeteilen gegliedert und im Vorfeld von den verantwortlichen Bezirksleitern der Bauunterhaltung mittels Schulnoten grob beurteilt. Grundlage für die Bewertung war der aktuelle Zustand der Gebäude zum Zeitpunkt der Beurteilung. Die Ergebnisse basieren auf der genauen Kenntnis der Gebäudeteile durch die jeweiligen Bezirksleiter. - objektive Bewertung der Gebäude mittels EPIQR / Begehung EPIQR ist eine vom Fraunhofer-Institut entwickelten Software/Datenbank zur Erfassung von Gebäudezuständen sowie der weiteren Szenarienplanung als Maßnahmen – und Budgetplanung als Teil des Portfolio-Managements. Sie wird lizenztechnisch von der Firma CalCon Holding GmbH vermarktet. Vergleichbar mit den Benotungen durch die Bezirksleiter werden bei der Aufnahme des Ist-Zustandes eines Gebäudes mit EPIQR Fragen des Standards nur in sehr geringem Maße berücksichtigt. Ermittelt wird die Summe der aufzuwendenden Mittel, um den Zustand des Gebäudebestands wieder auf ein angemessenes Niveau anzuheben. Die Genauigkeit ist mit der eines Kostenrahmens zu vergleichen, da die Kostenfeststellung des in die Eröffnungsbilanz einfließenden Ist-Zustands eines Gebäudes eine Basis zur Ermittlung des Notinstandhaltungsbedarfs, sowie des kurz-, mittel-, und langfristigen Planinstandhaltungsbedarfs und der wertsteigernden Maßnahmen bildet. Dennoch - und vor allem in der Masse - spiegelt der ermittelte Instandhaltungsbedarf des Ist-Zustandes zunächst auch alleine eine realistische Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 28 Größe wieder. Bis zum Abschluss der Eröffnungsbilanz wurden alle Verwaltungsgebäude, Schulgebäude und Sportgebäude komplett mit EPIQR erfasst. Dies entspricht ca. 80 Prozent der gesamten Brutto-Geschossfläche aller städtischen Gebäude im Verantwortungsbereich der Gebäudewirtschaft. - Hochrechnung des Instandhaltungsbedarfs auf alle übrigen Gebäudegruppen Die mit dem Programm EPIQR vergleichsweise objektiv ermittelten Werte aller Verwaltungsgebäude wurden mit einem ermittelten Instandhaltungsbedarf pro m² den jeweiligen Benotungen der Bezirksleiter gegenübergestellt. Eine aus diesem Verhältnis generierte gemittelte Kurve dient im folgenden als Basis zur Hochrechnung des Instandhaltungsbedarfs aller anderen Gebäudegruppen aufgrund deren Benotung durch die jeweiligen Bezirksleiter. (siehe Grafik/ Formel) Ermittelter Instandhaltungsbedarf Verwaltungsbegäude y = 44,993x 1,3359 0 100 200 300 400 500 1,01,52,02,53,03,54,04,5 Benotung Bezirksleiter ( ́Schulnoten ́) Instandhaltungsbedarf Euro/ m² BGF Die Verhältnisse der angegebenen Normalherstellungskosten (nach WertR- Anlage7: NHK 2000 gemäß der Wertermittlungsrichtlinien des Bundes – Stand 01.12.2001) innerhalb unterschiedlicher Gebäudegruppen sind bei gleichen Ausstattungsstandards unabhängig vom Baujahr stets dieselben. Daher lassen sich die altersunabhängigen Verhältnisse der Normalherstellungskosten unterschiedlicher Gebäudegruppen miteinander vergleichen. Die nach Interpolation eingesetzten Faktoren basieren auf den Durchschnittsergebnissen der Normalherstellungskosten (entsprechend Kostengruppen 300 und 400 DIN276/ 1993 ohne Baunebenkosten, einschließlich MwSt) von Baujahr und Standard der Verwaltungsgebäude. Deren angeführte NHK Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 29 sind als 100%- Ausgangswert jeweils in das Verhältnis zu den Werten aller anderer noch nicht begangener Gebäudegruppen gesetzt: Gebäudezuordnung Gebäudegruppe Faktor 1300 Verwaltungsgebäude erfasst (100% = 1) 4100 - 4300 Schulgebäude erfasst 4400 Schülerhorte, Kindergärten 0,9 4500 Konservatorium 1 5000 Sportgebäude erfasst 5800 Wildpark: Haupttribüne, Gaststätte, Rundbau... 0,8 Wildpark: Gegentribüne, Stadionränge 0,5 6100 Wohngebäude 0,6 6430, 6440 Wohneinrichtungen Kinder Jugend Obdachlose 0,82 7000 Lagergebäude, Garagen, Wartung 0,15 9100, 9120, 9140 Kulturelle Nutzung 1,2 9110 Kirchen, Kapellen 1,6 Die Gebäudegruppen- und Faktorenzuordnung erfolgte in Einzelfällen nach Ermessen des Bearbeiters. Gebäudebestand der Eigentümerämter - Bäder (Teilhaushalt 5200): auf Grundlage der Daten des Bäderkonzepts der Stadt Karlsruhe. - Zoo (Teilhaushalt 6800) und Feuerwehr (Teilhaushalt 3700): auf Grundlage eines prozentualen Abschlagssatzes in Höhe von 20 Prozent, der sich aus dem Verhältnis des Restbuchwertes der Gebäude des THH 8800 Gebäudewirtschaft vor der Berücksichtigung des Instandhaltungsrückstaus zum Restbuchwert der Gebäude des THH 8800 Gebäudewirtschaft nach Berücksichtigung des Instandhaltungsrückstaus ergibt, und dessen Bestätigung durch den Zoo und die Feuerwehr. Dabei werden sowohl die begangenen Gebäude als auch die Gebäude, bei denen lediglich mittels einer Hochrechnung (siehe oben) der Instandhaltungsrückstau berechnet wurde, berücksichtigt. - Gebührenhaushalte: Teilhaushalte 6900 Friedhof und Bestattung und 7200 Märkte: Hier konnte aufgrund der noch offenen Auswirkungen auf die Gebührenbereiche noch kein Instandhaltungsrückstau zum 01.01.07 buchhalterisch berücksichtigt werden. - Teilhaushalte 7000 Abfallwirtschaft und 7400 Stadtentwässerung: Hier liegt nach Aussage der betroffenen Teilhaushalte kein nennenswerter Instandhaltungsrückstau vor. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 30 Instandhaltungsrückstau auf Grundlage von Sach- und Ertragswertgutachten Bei folgenden Anwesen wurde der Instandsetzungsrückstau auf Grundlage von Sachwertgutachten (Nummer 1.4.1.10 Baumängel und Bauschäden der Anlage 2 Wertermittlung bebauter Grundstücke Wertermittlungsrichtlinie) und Ertragswertgutachten (Nummer 0.8.2.3 Instandhaltungskosten der Anlage 2 Wertermittlung bebauter Grundstücke Wertermittlungsrichtlinie) ermittelt. Badisches Konservatorium, Jahnstraße 20 Kombination aus Sach- und Ertragswertverfahren Anne Frank Haus, Moltkestraße 20 Sachwertverfahren Jugendherberge, Moltkestraße 24 Sachwertverfahren Fabrikgebäude-Gründerzentrum, Seboldstraße 3 Ertragswertverfahren Badisches Konservatorium, Kaiserallee 11c Ertragswertverfahren 1.2.3 Infrastrukturvermögen Die Bewertung erfolgte nach § 62 Abs. 4 GemHVO (05.08.2005). Die Vermögensgegenstände der ehemaligen kostenrechnenden Einrichtungen werden nicht speziell erläutert, da sie ab 1974 einzeln mit AHK bewertet sind. Straßenvermögen, Parkplätze (öffentlich gewidmet): a) Grund und Boden: Die Bewertung erfolgte mit dem Wert landwirtschaftlich genutzter Fläche. Sämtliche Grundstücke der Gemeindestraßen waren bereits vor 1974 im Bestand der Gemeinde und wurden deshalb zum Stichtag 01.01.1974 bewertet. Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mussten aufgrund von Baumaßnahmen vor 1996 Grundstücke zugekauft werden, deren Jahr des Erwerbes nicht mehr zu ermitteln war. Daher wurde für diese Anlagen ein gemischter Wert landwirtschaftlich genutzter Flächen ermittelt und angesetzt. b) Straßenkörper/Aufbau: Sämtliche Straßen (alle gewidmeten Verkehrsflächen) wurden in die 4 Straßenarten nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus für Verkehrsflächen (RStO 01) eingeteilt. Für jede Straßenart wurden ein pauschalierter qm- Durchschnittspreis und eine durchschnittliche Nutzungsdauer ermittelt. c) Ausstattung/ Grün: Die Werte für die Ausstattung waren in der Bewertung der Straße enthalten (weitere Angaben unter dem Punkt hochwertiges Zubehör). Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 31 Konstruktive Bauwerke: Brücken und Tunnel, Lärmschutzwände usw.: Einzelerfassung aus Bauwerks- büchern mit AHK. Hochwertiges Zubehör: Mit Ausnahme der Signalanlagen wurde sämtliches Zubehör (z.B.: Wegweisung, Beleuchtung, Parkuhren) in den Wert der Straße eingerechnet. Signalanlagen wurden nach vorhandenen Unterlagen einzeln zu AHK erfasst. Wasserbauliche Anlagen: a) Grund und Boden Die Grundstücke wurden mit dem Wert landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Stichtag 01.01.1974 (Grundstücke waren bereits alle im kommunalen Besitz) als Erfahrungswert bewertet. d) Gewässerbauwerke: Für kleinere Bauwerke (Wehre, Schließen, usw.). wurde ein durchschnittlicher Anschaffungswert ermittelt, Großbauwerke wurden mit den Werten aus den Bauwerksbüchern (AHK) übernommen. e) Hochwasserdämme: Der Hochwasserschutz wurde kontinuierlich ausgeführt (Dammerhöhungsmaß- nahmen), daher wurden alle vorhandenen Dämme mit dem durchschnittlichen Wert des Jahres 1996 als Erfahrungswert bewertet. Sonstige Bauten (Brunnen, Toilettenanlagen): Ansatz zu AHK. 1.2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden Ansatz zu AHK (Trafostation, Grundwasserbehandlungsanlage) 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Grundsätzlich wurden Kunstwerke und Kulturdenkmäler mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Lagen die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht vor, oder konnten diese nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden, wurden als Erfahrungswerte Versicherungswerte angesetzt. Standen weder die Anschaffungs- und Herstellungskosten noch Versicherungswerte zur Verfügung erfolget ein Ansatz des Kunstgegenstandes oder des Kulturdenkmals mit einem Erinnerungswert. Die beweglichen Kunstobjekte wurden als bewegliches Vermögen gemäß den Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg bewertet. Aktiviert wurden Kunstgegenstände über 410 Euro ohne MwSt, die nicht abgeschrieben wurden. Unbewegliche Kunstgegenstände/Kulturdenkmäler wurden bisher nicht abschließend erfasst. Das Regierungspräsidium Karlsruhe – Referat Denkmalpflege - erstellte eine Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 32 Liste der Kulturdenkmale im Stadtgebiet Karlsruhe. In Zusammenarbeit mit dem Liegenschaftsamt (ehemals VLW) wurden dann anhand der Flurstücksnummer die stadteigenen Denkmäler herausgefiltert, mengenmäßig erfasst und zu einem Erinnerungswert bewertet. Archivgut wurde zu AHK bewertet soweit diese vorhanden waren. Ansonsten wurde als Erfahrungswert der Versicherungswert herangezogen. Lag auch dieser Wert nicht vor wurden Schätzwerte (Schätzwert pro Archivalientyp multipliziert mit den ermittelten Mengeneinheiten - z.B. Mittelwert der Anzahl der Akten pro lfd. Raummeter- ) angesetzt. 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge a) ehemals kostenrechnende Einrichtungen (KRE): Hier wurden zum 31.12.1973 erstmals alle vorhandenen Anlagen bewertet. Alle späteren Zugänge wurden vollständig mit AHK gebucht. b) ehemals Verwaltungsvermögen: Bewertung gem. gleichlautenden Regelungen in den Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg, § 62 Abs. 1 GemHVO (05.08.2005) und § 62 Abs. 1 GemHVO (30.03.2007) zu den AHK. Der Bestand zum 31.12.1996 wurde ermittelt, pauschal um 50% vermindert und die Restwerte in den Jahren 1997 bis 2002 abgeschrieben. 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung a) ehemals kostenrechnende Einrichtungen (KRE): Hier wurden zum 31.12.1973 erstmals alle vorhandenen Anlagen bewertet. Alle späteren Zugänge wurden vollständig mit AHK gebucht. b) ehemals Verwaltungsvermögen: Der Bestand zum 31.12.1996 wurde ermittelt, pauschal um 50% vermindert und die Restwerte in den Jahren 1997 bis 2002 abgeschrieben. Ab 01.01.1997 wurden alle Zugänge zu AHK bewertet. Das Festwertverfahren wurde für den Medienbestand der Stadtbibliothek (Teilhaushalt 4100 Kultur), den Schulbüchern (Teilhaushalt 4000 Schulen und Sport) und den nicht käuflich erwerbbaren Tierbestand beim Zoo (Teilhaushalt 6800 )zur Anwendung gebracht, § 37 Abs. 2 GemHVO (05.08.2005). c) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) GWG werden gem. § 46 Abs. 3 S. GemHVO (05.08.2005) bzw. § 46 Abs. 2 GemHVO (30.03.2007) über die Anlagenbuchhaltung geführt und sofort abgeschrieben. Ausführlich erläutert ist dieser Teil im Kapitel Wahlrechte nach GemHVO. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 33 1.2.8 Vorräte Zu den Vorräten zählen: Rohstoffe (z.B. Holz, Sand) Hilfsstoffe (z.B. Nägel, Schrauben, Klebstoffe) Betriebsstoffe (z.B. Benzin, Schmierstoffe) Waren Ersatzteile Sonstige Vorräte Grundsatz: Körperliche Inventur zur erstmaligen Erfassung des Vorratsvermögens, Ansatz zu AHK im Wege der Einzelbewertung. Ausnahmen von der Einzelbewertung: Im Bereich des Vorratsvermögens wurde das Festwertverfahren bei der Dienstbekleidung in den Teilhaushalten 3200 (Bürgerservice und Sicherheit), 3700 (Branddirektion), 6600 (Tiefbau), 6700 (Gartenbauamt), 6900 (Friedhof und Bestattung), 7000 (Amt für Abfallwirtschaft) und 7400 (Entwässerung) angewandt. Des weiteren erfolgte eine Festbewertung in den Teilhaushalten 6600 (Tiefbau) und 7400 (Entwässerung) für Baustoffe, Chemikalien und ähnliches sowie im Teilhaushalt 6100 (Stadtplanung) für die Vorräte der Modellbauwerkstatt . In der Kfz-Werkstatt beim Amt für Abfallwirtschaft(THH 7000) sowie im Bereich Entwässerung (THH 7400) wurde eine Buchinventur durchgeführt. Im Bereich der Gebäudewirtschaft (THH 8800) erfolgte die Bewertung des Heizöls und die der Reinigungsmittel im Rahmen einer Beleginventur in Kombination mit Gruppenbewertung (Durchschnittsbewertung). 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Geleistete Anzahlungen wurden gebildet, wenn eine rechtliche Verpflichtung (Vertrag geschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt etc.) bereits eingegangen wurde, die Leistung oder Teilleistung noch nicht oder nur teilweise erbracht wurde und der Zahlungstermin zumindest teilweise (Abschlagszahlung) bereits vor 2007 lag. Anlagen im Bau: Bewertung nach AHK; diese werden nicht abgeschrieben. In den Gebührenbereichen fließen Vorfinanzierungszinsen mit in die Gebührenkalkulation ein. 1.3 Finanzvermögen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen An diesen Unternehmen ist die Kommune mit einem Stimmanteil von über 50 % beteiligt und übt damit einen beherrschenden Einfluß aus. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 34 Die Bewertung erfolgte gem. gleichlautenden Regelungen in den Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg, § 62 Abs. 8 GemHVO (05.08.2005) und § 62 Abs. 5 GemHVO (30.03.2007). Danach erfolgte die Bewertung zu den jeweiligen Anschaffungskosten. Der ersatzweise Ansatz von anteiligem Eigenkapital als Anschaffungskosten (Eigenkapital-Spiegelbildmethode; anteiliges Eigenkapital entsprechend der kommunalen Beteiligungsquote) war nicht erforderlich. Bei der Eigenkapital-Spiegelbildmethode wäre sowohl die im jeweiligen Stammkapital gehaltenen Geschäftsanteile als auch die i.d.R. in den Rücklagen nachgewiesenen Kapitalzuführungen auch in Form von Sacheinlagen zu berücksichtigen. Eine außerplanmäßige Abschreibung von Anteilen an verbundenen Unternehmen (bzw. auch Beteiligungen, daher wird in den folgenden Ausführungen aus Vereinfachungsgründen nur von Beteiligungen gesprochen) in Folge dauerhafter Wertminderung musste zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht angesetzt werden. Dies gilt auch für Beteiligungen, bei denen die Stadt Karlsruhe eine Verlustübernahme in Folge einer Ertragsschwäche vornimmt. Ist einer Beteiligung am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert beizulegen und ist die Wertminderung dauerhaft, so muß nach § 46 Abs. 3 GemHVO eine außerplanmäßige Abschreibung auf diese Beteiligung vorgenommen werden. Zur Ermittlung des beizulegenden Wertes einer Beteiligung, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer eine Stellungnahme herausgegeben (IDW RS HFA 10, Stand: 18.10.2005). Danach gilt folgendes: Der einer Beteiligung an Abschlussstichtag beizulegende Wert ist i.d.R. aus dem Ertragswert abzuleiten. Daneben ist das Discounted-Cash-Flow-Verfahren (Kapitalisierung der Nettozuflüsse aus der Beteiligung) zur Ermittlung des Unternehmenswertes als Zukunftserfolgswert vorgesehen. In Betracht kommen nach IDW RS HFA 10 der objektive Unternehmenswert (auf sog. Stand-Alone-Basis), d.h. der Wert, dem ein beliebiger potenzieller Erwerber als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Kaufpreises der Beteiligung unter Fortführungsgesichtspunkten zu Grunde legen würde oder der subjektive Unternehmenswert, d.h. der Zukunftserfolgswert unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen (z.B. tatsächlich realisierbare Synergien bzw. andere indirekte Vorteile aus der Beteiligung, künftige Investitionsmöglichkeiten, steuerliche Vor- und Nachteile) aus der Perspektive des (konkreten) Inhabers der Beteiligung. Grundsätzlich ist der subjektive Unternehmenswert anzusetzen. Er bildet die Bewertungsobergrenze. Lediglich unter Veräußerungsgesichtspunkten ist der objektive Unternehmenswert anzusetzen (sog. Stand-Alone-Bewertung). Da Beteiligungen keine abnutzbaren Vermögensgegenstände darstellen, ist die Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht nach dem Kriterium, ob „der beizulegende Wert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigem Restbuchwert liegt“ zu beurteilen. Hier gilt eine Wertminderung als dauerhaft, wenn Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 35 der beizulegende Wert mindestens fünf Jahre unter dem planmäßigen Buchwert gesunken ist (Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 253 HGB Rz 154). Ein Prognosezeitraum von fünf Jahren gilt auch bei der Unternehmensbewertung in der Literatur als üblich (siehe auch Finanzgericht Münster mit Urteil vom 14.01.2005). Bloße Kursschwankungen von börsennotierten Vermögensgegenständen stellen eine nur vorübergehende Wertminderung dar. Sie berechtigen daher nicht zu einer außerplanmäßigen Abschreibung. Gründe, die gegen eine außerplanmäßige Abschreibung von Beteiligungswerten in der Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe sprechen, auch wenn eine Ertragsschwäche bei der jeweiligen Beteiligung vorliegt: Das Mutterunternehmen (hier die Stadt Karlsruhe) kann satt durch Zuführung von zusätzlichem Kapital auch durch Verlustübernahmen die Aufzehrung des Eigenkapitals der Tochtergesellschaft (Beteiligung) verhindern (z.B. durch den Ausgleich von Jahresfehlbeträgen nach § 302 Abs. 1 Aktiengesetz i.R. eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages nach § 291 Abs. 1 Aktiengesetz, gilt für GmbH ́s analog, oder durch isolierten Verlustübernahmevertrages). In der Gewinn- und Verlustrechnung der Tochtergesellschaft (Beteiligung) wird unmittelbar vor dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ein Posten „Erträge aus Verlustübernahmen“ eingefügt (Beck ́scher Bilanzkommentar § 277 HGB Anm. 23). (Budde/Förschle, Sonderbilanzen, 3. Auflage, Kapitel O, RN 72 und 73) Werthaltigkeitsgarantie Die Muttergesellschaft (hier die Stadt Karlsruhe) oder ein Dritter kann die Werthaltigkeit einer Beteiligung durch eine Garantie absichern und damit den Aufwand aus einem etwaigen Abschreibungsbedarf vermeiden. Für eine Werthaltigkeitsgarantie sind verschiedene Ausgestaltungen denkbar, die sich bilanziell unterschiedlich auswirken. (Budde/Förschle, Sonderbilanzen, 3. Auflage, Kapitel O, RN 76) Zu- und Nachschüsse können auch lediglich zu Werterhaltung dienen und vermeiden damit eine ansonsten notwendige außerplanmäßige Abschreibung. Teilweise wird dagegen eingewandt, dass insoweit eine unzulässige Saldierung von Zugängen und Abschreibungen erfolge und stets eine Aktivierung sowie nachfolgend ggf. eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich sei. Dabei wird jedoch verkannt, dass Zu- und Nachschreibungen in dem vorliegenden Falle lediglich der Werterhaltung dienen und damit Erhaltungsaufwendungen darstellen. Eine Aktivierung würde das Wertaufholungspotential unzulässig erhöhen. Ansonsten führen Vor- und Nachschüsse zu dauernden Wertsteigerungen der Beteiligungen gegenüber dem bisherigen Buchwert und stellen damit nachträgliche Anschaffungskosten dar. Verlustübernahmen auf Grund von Beherrschungs-, Gewinnabführungs- oder Überlassungsverträgen (§ 302 Aktiengesetz) sind ebenfalls nicht aktivierbar. (Adler/Düring/Schmaltz (ADS), Rechnungsprüfung und Prüfung der Unternehmen, 6 Auflage, § 253 HGB Anm. 45) Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 36 Bei der Bewertung von Beteiligungen ist zunächst auf den inneren Wert abzustellen, der sich grundsätzlich nach dem Barwert der künftig erziehlbaren Einnahmeüberschüssen unter Einfluss der Veräußerungserlöse für eventuell vorhandene nicht betriebsnotwendige Vermögensteile richtet. Darüber hinaus kann aber auch zu berücksichtigen sein, dass sich die Anschaffungskosten einer Beteiligung aus dem Nutzen, insbesondere dem Synergieeffekt, rechtfertigen können, den sie dem bewertenden Unternehmen in anderer Weise als in Form von Dividenden und anderen Ausschüttungen erbringen. Dann kann eine trotz fehlender Ertragswertes eine Fortführung der Anschaffungskosten der Beteiligung in Betracht kommen. (Adler/Düring/Schmaltz (ADS), Rechnungsprüfung und Prüfung der Unternehmen, 6 Auflage, § 253 HGB Anm. 465) Wenn ein Tochterunternehmen mit Verlusten abschließt und eine baldige Besserung der Ertragslage nicht zu erwarten ist (dauerhaft fehlende Rentabilität), stellt sich die Frage ob allein aus diesen Tatsachen heraus eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Beteiligungswert zu verrechnen ist. Dabei ist zuerst zu klären, auf welche Ursache die fehlende Rentabilität zurück zu führen ist. Beruht diese auf überhöhten Material- oder Personalkosten, auf zeitweise unzureichenden Erlösen, auf eine falsche Produktwahl oder auf andere Uraschen, die nicht unmittelbar oder mittelbar mit den Anlagen des Unternehmens zusammenhängen, so wird dies zu einem niedrigerem beizulegenden Wert nur dann führen, wenn das Unternehmen die Einstellung der betreffenden Produktion und damit zusammenhängend die Stillegung der Anlagen beabsichtigt oder wenn diese Konsequenz auch gegen den Willen des Unternehmens droht. In der Regel müsste dann für die Ermittlung des beizulegenden Wertes von Veräußerungsgesichtspunkten ausgegangen werden. Diese Umstände sind im Falle der Beteiligungen der Stadt Karlsruhe nicht gegeben. Wenn hingegen die fehlende Rentabilität auf veralteten Anlagen beruht oder auf den Umstand zurück zuführen ist, dass die vorhandenen Anlagen zur Verwendung technisch und wirtschaftlich überholten Produktionsverfahren zwingen, so berührt dies unmittelbar den Wert der Anlagen und eine außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen. Auch dies ist bei den Beteiligungen der Stadt Karlsruhe nicht der Fall. Auch strukturell bedingte Unrentabilität und soweit hier die Anlagen auch für andere Produktionen nicht verwendet werden können führt zu außerplanmäßigen Abschreibungen. Diese Umstände sind bei den Beteiligungen der Stadt Karlsruhe nicht gegeben. (Adler/Düring/Schmaltz (ADS), Rechnungsprüfung und Prüfung der Unternehmen, 6 Auflage, § 253 HGB Anm. 467- 469). Bewertung von ertragsschwachen Unternehmen Wenn bei der Bewertung von ertragsschwachen Unternehmen von deren Fortführung auszugehen ist, ist der Bestimmung des zugrunde zu legenden Unternehmenskonzepts besondere Bedeutung beizumessen. Beim subjektiven Entscheidungswert sind über bereits eingeleitete oder hinreichend konkretisierte Maßnahmen hinaus auch geplante , aber noch nicht eingeleitete Maßnahmen oder noch nicht im Unternehmenskonzept dokumentierte Maßnahmen zu berücksichtigen. (IDW S 1 Kapitel 8.2 RN 161) Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 37 Bewertung von Unternehmen mit Leistungserstellungszwecken Stehen bei einem Unternehmen mit unzureichender Rentabilität nicht finanzielle Zielsetzungen, sondern Gesichtspunkte der Leistungserstellung im Vordergrund (Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge erfüllen (z.B. in der Wohnungs- und Stadtentwicklung oder im Verkehrswesen) oder karitative Zwecke dienen) so ist als Wert des Unternehmens aus Sicht des Leistungserstellers nicht der Zukunftserfolgswert, sondern ein Rekonstruktionswert maßgeblich. Auch bei unzureichender Ertragskraft kommt in diesen Fällen als Alternative zur Fortführung des Unternehmens nicht eine Liquidation in Frage, sondern eine anderweitige entsprechende Investition außerhalb des zu bewertenden Unternehmens. Kann die dem zu bewertenden Unternehmen vorgegebene Leistungserstellung bei unverändertem kaufenden Nettobetriebsaufwand auch durch die Schaffung einer effizienteren Unternehmenssubstanz oder -struktur erreicht werden, deren Aufbau wesentlich geringere Ausgaben verursacht, so ist der Rekonstruktionswert entsprechend niedriger anzusetzen. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist mit seinem Liquiditätswert anzusetzen. (IDW S 1 Kapitel 8.2 RN 162 - 163) Fazit: So sind bei den Beteiligungen der Stadt Karlsruhe entweder die zwingenden Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung zum Eröffnungsbilanzstichtag nicht gegeben oder die Wertminderung wird durch die Verlustübernahmen verhindert oder der beizulegende Beteiligungswert wird von den Synergieeffekten oder anderen Größen wie den Rekonstruktionswert (subjektiver Unternehmenswert) und nicht von den Einnahmeüberschüssen geprägt. Somit entfällt eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Eröffnungsbilanzstichtag. 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen Alle anderen Anteile an Unternehmen mit der Absicht eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen herzustellen. Die Bewertung erfolgt wie bei den Anteilen an verbundenen Unternehmen. Eine außerplanmäßige Abschreibung von Sonstigen Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen Kommunalen Zusammenschlüssen. in Folge dauerhafter Wertminderung musste zum Stichtag der Eröffnungsbilanz aus den gleichen Gründen wie bei den verbundenen Unternehmen nicht angesetzt werden. 1.3.3 Sondervermögen Das Sondervermögen umfasst nach § 96 Abs. 1 GemO - Gemeindegliedervermögen - Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen - Vermögen der Eigenbetriebe Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 38 - Rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für Bedienstete der Gemeinde - Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 18 a des Feuerwehrgesetzes Bei der Stadt Karlsruhe umfasst das Sondervermögen nur das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen sowie das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 18 a des Feuerwehrgesetzes. Das Sondervermögen wird je nach Art der Vermögensposition als „davon-Vermerk“ unter den jeweiligen Positionen der entsprechenden Aktivposten ausgewiesen. Ausnahme: Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Ziff. 5 GemO (Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 18 a Feuerwehrgesetz). Dieses wird unter der o.g. Bilanzposition ausgewiesen, da dieses aus unterschiedlichen Vermögenswerten besteht. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz waren die liquiden Mittel des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege nach § 18 a Feuerwehrgesetz sowie die Gebäude, Wertpapiere und liquiden Mittel der rechtlichen unselbständigen örtlichen Stiftungen erhoben und bewertet. U.a. war allerdings das Sachvermögen des Sondervermögens nach § 18 a Feuerwehrgesetz noch nicht vollständig und rechtzeitig vom THH 3700 (bzw. den Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr) gemeldet worden. Aus diesem Grund konnte dieses Sachvermögen nicht in die Anlagebuchhaltung aufgenommen und somit auch nicht in der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Eine damit notwendige Nacherfassung und damit eine Korrektur der Eröffnungsbilanz nach § 63 Abs. 1 Ziffer 1 GemHVO ist für die Abschlussbilanz 2008 vorgesehen. 1.3.4 Ausleihungen Zu den Ausleihungen gehören u.a. Schuldscheindarlehen. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten, d.h. zum Nennwert. Dies entspricht hier dem ausgezahlten Betrag. 1.3.5 Wertpapiere Zu den Wertpapieren zählen Investmentzertifikate (Stadt Karlsruhe Investmentfonds), Kapitalmarktpapiere (Stadt Karlsruhe u.a.. Inhaberschuldverschreibungen), Geldmarktpapiere sowie Finanzderivate. Gemäß den Leitlinien zur Bilanzierung werden Wertpapiere, die an einer Börse zum Handel, zum geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, nach dem Tiefstkurs der 12 Wochen vor dem Bilanzstichtag (Stichtag bei der Eröffnungsbilanz ist der erste Tag des neuen Haushaltsjahres) zu bewerten. Sonstige Wertpapiere sind nach den Anschaffungskosten (Buchwert) bewertet worden. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 39 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen Forderungen sind gem. dem Grundsatz der Zahlungsverrechnung, aus dem der Grundsatz der Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten folgt, zum Nennwert (Nominalbetrag) einzeln bewertet worden. In der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 stammen die Forderungen aus • Kasseneinnahmeresten (Soll-Einnahmen größer als Ist-Einnahmen, vgl. § 46 Ziff. 17 GemHVO-kameral) • des Verwaltungshaushaltes der Vorjahre, • des Vermögenshaushaltes der Vorjahre und • des Sachbuchs für haushaltsfremde Vorgänge der Vorjahre, soweit diese nicht als Bestände des Sach- oder des Finanzvermögens migriert worden sind (z.B. Forderungen aus Vorschüssen und Verwahrgeldern) • Überzahlungen von Verbindlichkeiten und Absetzungen bei der Sollstellung im Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt (Negativer Kassenausgaberest, Soll-Ausgaben kleiner Ist-Ausgaben) als sonstige Forderungen. • Forderungen aus der kameralen Geldvermögensrechnung (Forderungen aus Geldanlagen, § 43 Abs. 1 GemHVO-kameral, Ausweis unter 1.3.5 und 1.3.8). Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen, Gebühren und Beiträgen wurden dann angesetzt, wenn die Stadt Karlsruhe als Gläubiger ihre Verpflichtung aus dem zunächst schwebenden Rechtsgeschäft im Wesentlichen erfüllt hat. Bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen aus Steuern und Transferleistungen sowie bei sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Bußgelder) wurde die Bildung einer Forderung mangels konkreter Gegenleistung von Seiten der Stadt Karlsruhe als Gläubiger an den Tatbestand, an den die Leistungspflicht geknüpft ist (vgl. auch § 38 Abgabenordnung) gebunden (aus Praktikabilitätsgründen an den Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides) bzw. an den Empfang eines Bescheides von Seiten des Transferleistenden (z.B. Land Baden-Württemberg bei FAG- Zuweisungen) geknüpft. 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen, sonstiges Finanzvermögen Die allgemeinen Ausführungen zu den Forderungen bei Position 1.3.6 gelten auch hier. Privatrechtliche Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden dann angesetzt, wenn die Stadt Karlsruhe als Gläubiger ihre Verpflichtung aus dem zunächst schwebenden Rechtsgeschäft im Wesentlichen erfüllt hat. 1.3.8 Liquide Mittel Zu den liquiden Mitteln gehören - Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten - Sonstige Einlagen (Tagesgelder, Festgelder) Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 40 - Bargeldbestände. Im Rahmen der Überführung der Daten aus dem Haushaltsjahr 2006 wurden die Bestände der Tages- und Festgelder, der Girokonten und der Handkassen übernommen. Der buchmäßige Kassenbestand (Unterschied zwischen der Summe der Ist- Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben) im kassenmäßigen Abschluss der letzten kameralen Jahresrechnung 2006 (§ 40 GemHVO-kameral) wurde in die liquide Mitteln in der Eröffnungsbilanz überführt. 2. Abgrenzungsposten 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzung Eine Aktive Rechnungsabgrenzung liegt vor, wenn vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz Auszahlungen geleistet wurden, die erst Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 48 Abs. 1 GemHVO). U.a. wurden aus folgenden Auszahlungen bzw. späteren Aufwendungen vor dem Eröffnungsbilanzstichtag Aktive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet: - Für die Beamtenbesoldung des Monats Januar 2007 mußte in der Eröffnungsbilanz kein Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, da die Besoldung für den Monat Januar 2007 bereits im Haushaltsjahr 2007 als Auszahlungen und Aufwendungen dargestellt wurden. - Forderungen aus der Verrechnung aus der Auszahlung der Beihilfeumlage (siehe Bestandskonto 18912870) 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse Nach den Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg wurde unterschieden in geleistete Investitionszuschüsse mit und ohne Rechte. Geleistete Investitionszuschüsse wurden danach nur dann aktiviert, wenn damit verbundene Gegenleistungen eingefordert werden können. Dies war bei der Stadt Karlsruhe in keinem einzigen Fall vorhanden. Alle gewährten Investitionszuschüsse waren ohne Recht und wurden somit sofort als Aufwand verbucht und die vorhandenen Stammsätze in der Anlagebuchhaltung ausgebucht. In der Eröffnungsbilanz gibt es folglich keine Anfangsbestände. Auch nach § 62 Abs. 7 GemHVO (30.03.07) kann auf den Ansatz in der Eröffnungsbilanz verzichtet werden. Im Haushaltsjahr 2007 wurden geleistete Investitionszuschüsse erst ab 100.000 Euro aktiviert (Ausnahme: Bezuschussung von Dritten). Infolge erst im Jahr 2007 vorliegenden Aussagen seitens der GPA zur Handhabung des § 40 Abs. 4 GemHVO wurde ab dem Haushaltsjahr 2008 bei der Stadt Karlsruhe die neuen Regelungen der GemHVO, die keine Trennung mehr in geleistete Investitionszuschüsse mit und ohne Recht mehr kennen, angewandt. Danach wird in drei Fallkonstellationen unterschieden: Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 41 Sollvorschrift: In der Regel ist für geleistete Investitionszuschüsse ein Sonderposten auf der Aktivseite der Bilanz zu bilden. Die geleisteten Investitionszuschüsse werden infolge dessen im Finanzhaushalt über eine Auszahlungsanordnung mit Kontierung auf einem investiven Projekt und einer Anlage (aktiver Sonderposten) gebucht. Die Anlage wird entsprechend der Nutzungsdauer des geförderten Anlagegutes aufgelöst. Wenn die Nutzungsdauer nicht bekannt ist, erfolgt sie über 20 Jahre. Sonderfall: jährlich gleichbleibende Höhe: Werden Investitionsförderungen in jährlich gleich bleibender Höhe getätigt, sind diese als laufender Aufwand im Ergebnishaushalt unter Angabe eines Produktes PSP-Elementes und des Sachkontos 44920000 zu buchen. Sonderfall: Investitionszuschüsse für die von Dritten eine Bezuschussung erhalten werden kann Diese werden als aktive Sonderposten geführt. Darstellung siehe Sollvorschrift oben. 3. Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) Bei der Stadt Karlsruhe bestand zum Stichtag der Eröffnungsbilanz (01.01.2007) kein nicht gedeckter Fehlbetrag (negatives Eigenkapital). Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 42 II. Passivseite 1. Kapitalposition 1.1 Basiskapital Das Basiskapital (im Handelsrecht als Eigenkapital bezeichnet) resultiert als rechnerische Residualgröße aus der Differenz aller bewerteten Vermögens und Schuldenpositionen. 1.2 Rücklagen Die Allgemeine Rücklage nach § 20 GemHVO-kameral geht in den verschiedenen Positionen der Liquidität und des Finanzvermögens auf der Aktivseite der Bilanz auf. Sie steht in keinem Bezug zu den Rücklagen im NKHR. 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses Für die Eröffnungsbilanz nicht relevant, da Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses erst in den folgenden doppischen Haushaltsjahren erwirtschaftet werden müssen. 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses Für die Eröffnungsbilanz nicht relevant, da Überschüsse des Sonderergebnisses erst in den folgenden doppischen Haushaltsjahren erwirtschaftet werden müssen. 1.2.3 Bewertungsrücklage für Überschüsse des Bewertungsergebnisses Bedingt durch die fehlende Vermögenstrennung (siehe oben) nicht relevant. 1.2.4 Zweckgebundene Rücklagen Zweckgebundene Rücklagen wurden bei der Stadt Karlsruhe zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht gebildet. Ggf. erfolgt eine Bildung von zweckgebundenen Rücklagen in den folgenden Haushaltsjahren. 1.2.5 Sonstige Rücklagen Die sonstigen Rücklagen bestehen derzeit nur aus dem Eigenkapital der rechtlich unselbstständigen Stiftung, das gesondert auszuweisen ist und das nicht zur Deckung negativer Ergebnisse verwendet werden kann. Bislang wurde dieses Eigenkapital in der Schenkungsrücklage im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge nachgewiesen. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 43 1.3 Ergebnis 1.3.1 Ergebnisvortrag aus Vorjahr Für die Eröffnungsbilanz mangels Vorhandenseins eines doppisch geführten Vorjahres nicht relevant (erstmals im Rahmen des Jahresabschlusses 2008). 1.3.2 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Für die Eröffnungsbilanz nicht relevant, da sich diese Werte erst aus einem doppisch geführten Haushaltsjahr im Rahmen des Jahresabschusses (Ergebnisrechnung) ergeben (erstmals im Rahmend des Jahresabschlusses 2007). 1.4 Sonderposten 1.4.1 für Investitionszuweisungen Sonderposten für Investitionszuweisungen wurden in der Eröffnungsbilanz dann gebildet, wenn der Zuwendungsbescheid eingegangen ist, der Zahlungstermin vor dem 01.01.2007 lag, die Zuweisung eingegangen ist und der Tatbestand , an den die Zuwendung geknüpft ist, vor 2007 verwirklicht wurde oder noch nicht verwirklicht wurde. Wenn der Zuwendungsbescheid zwar eingegangen ist, der Zahlungstermin vor 2007 liegt, aber noch kein Zahlungseingang erfolgt ist und der Tatbestand , an den die Zuwendung geknüpft ist, vor 2007 verwirklicht wurde oder nicht, ist eine Forderung gegenüber dem Zuwendungsgeber begründet worden. Ebenso wurden Forderungen gegenüber dem Zuwendungsgeber begründet, wenn der Zuwendungsbescheid eingegangen ist, der Zahlungstermin nach 2007 liegt, der Tatbestand , an den die Zuwendung geknüpft ist , vor 2007 verwirklicht wurde oder nicht und der Vermögensgegenstand bereits inventarisiert ist. a) ehemals kostenrechnende Einrichtungen (KRE): Hier wurden zum 31.12.1973 erstmals alle vorhandenen Anlagen bewertet. Alle späteren Zugänge wurden vollständig mit AHK gebucht. b) ehemals Verwaltungsvermögen: Altbestand: Bewertung zu Pauschalsätzen entsprechend den Leitlinien zur Kommunalen Kostenrechnung Baden-Württemberg sowie § 62 Abs. 7 GemHVO (30.03.2007). Ab 01.01.1997: Ansatz zu AHK Sonderposten im Bereich des Infrastrukturvermögens Für die Herstellung der Straßen gab es Förderungen nach verschiedenen Zuschussprogrammen sowie der Ersatz über die Erschließungsbeiträge. Da eine Zuordnung zur einzelnen Straße nicht möglich war, wurden die pauschalen Sätze der Leitlinien (75% des Aktivvermögens) angewandt und mit ihrem Gesamtbetrag aufgenommen. Sonderposten für Bauwerke wurden bei solchen angesetzt, bei Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 44 denen sicher war, dass wir eine Förderung erhalten haben (ebenfalls 75%). Bauwerke die im Namen und auf Rechnung Dritter (VBK und Land) gebaut wurden oder von dort im Zuge einer Baulaständerung zur Stadt übergingen, wurden mit einem Passivwert von 100% angesetzt. 1.4.2 für Investitionsbeiträge Die Stadt Karlsruhe erhebt Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB). Der Altbestand ist im Gesamtwert der Straße enthalten (siehe Punkt 1.4.1). Ab dem 01.01.1997 werden die Beiträge zum gleichen Zeitpunkt wie das Aktivvermögen passiviert. Einen Sonderfall stellen dabei die Erstattungsbeiträge für Ausgleichsmaßnahmen nach §135a BauGB dar. Diese werden entsprechend dem beitragsfähigen Anlagegut behandelt (z.B. Aufforstung einer ehemaligen Ackerfläche); in Einzelfällen wurden die Beiträge über die Anlagenbuchhaltung in den Aufwand gebucht (Aufwendungen / Entschädigungen) für die eingeschränkte Nutzung von Ackerflächen. 2. Rückstellungen Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen wurden für die in § 41 Abs. 1 GemHVO genannten Fälle Rückstellungen gebildet (§ 90 Abs. 2 GemO). Sie sind in Höhe des Betrages angesetzt worden, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist (vgl. § 91 Abs. 4 Satz 2 GemO). Außer den in § 41 Abs. 1 GemHVO genannten Tatbeständen durften keine weiteren Rückstellungen gebildet werden (abschließender und verpflichtender Rückstellungskatalog des § 41 Abs. 2 GemHVO). 2.1 Pensionsrückstellungen (einschließlich Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen, vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 1 GemHVO) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen Die Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen wurden zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren angesetzt. Dabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde gelegt wurden, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu Pensionsrückstellungen maßgebend ist (§ 44 Abs. 4 GemHVO). Nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG sind dies 6 %. Für die Berechnung der Pensionsrückstellungen für den Haushaltsplan 2007/2008 wurde ein Rechnungszinsfuß von 5 % zu Grunde gelegt. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2006 das Innenministerium Baden-Württemberg für das NKHR ein vom Steuerrecht abweichenden Zinssatz von 5 % zu Grunde legen wollte (vgl. z.B. § 36 Abs. 1 Satz 3 GemHVO Nordrhein-Westfalen). Die Pensionsrückstellungen wurden sowohl für den Haushaltsplan 2007/2008 als auch für die Eröffnungsbilanz vom Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg (KVBW) mit Hilfe des EDV-Programms „HAESSLER- Pensionsrückstellungen“ der Firma HAESSLER PensionSystem GmbH berechnet. Dem Programm liegen die sog. „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Dr. Klaus Heubaeck Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 45 zugrunde, die für versicherungsmathematische Hochrechnungen allgemein anerkannt sind. (für die Werte der Eröffnungsbilanz siehe Schreiben des KVBW vom 02.07.2007 AZ 115.001 incl. Berechnungen für die Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe). Nach diesen Berechnungen beträgt der Bestand an Pensionsrückstellungen zum 31.12.2006 298.118.761 Euro. Rückstellungen für beamtenrechtliche Beihilfeverpflichtungen Rückstellungen für Beihilfeansprüche wurden vorerst nicht gebildet, da zu Beginn der Erstellung der Eröffnungsbilanz noch nicht geklärt war, ob unter die Pensionsverpflichtungen nach § 41 Abs. 1 Ziff. 1 GemHVO auch Beihilfeansprüche fallen. In der Entwurfsfassung der GemHVO vom 21.12.2007 wurde zwischenzeitlich klargestellt, dass die Pensionsrückstellungen auch die Beihilfeansprüche der Versorgungsempfänger umfaßt.. Die Bewertung der Beihilferückstellungen erfolgt gem. dem Leitfaden zur Bilanzierung wie folgt: Beihilfen und andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes können aus Vereinfachungsgründen als prozentualer Anteil der Rückstellungen für Versorgungsbezüge ermittelt werden. Der Prozentsatz ist dann aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt der Leistungen in den drei vorangegangenen Jahren. Soweit der Gemeinde genauere Werte für die Beihilferückstellungen, in Form von Bewertungen auf Grundlage von Kopfschadenprofilen vorliegen, sollten diese verwendet werden. Nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz findet keine Aufteilung der Beihilfeansprüche bei Dienstherrenwechsel statt, d.h. der abgebende Dienstherr hat die bestehende Beihilferückstellungen aufzulösen, der aufnehmende Dienstherr hat die Beihilferückstellung über eine Einmalrückstellung neu zu bilden. Die Beihilferückstellungen wurden für die Eröffnungsbilanz vom Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) mit Hilfe des EDV-Programms „HAESSLER-Pensionsrückstellungen“ der Firma HAESSLER PensionSystem GmbH berechnet. Dem Programm liegen die sog. „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Dr. Klaus Heubaeck zugrunde, die für versicherungsmathematische Hochrechnungen allgemein anerkannt sind. (für die Werte der Eröffnungsbilanz siehe Schreiben des KVBW vom 26.02.2008 AZ 115.001 incl. Berechnungen für die Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe). Dabei wurden Beihilferückstellungen gebildet für Beihilfeaufwendungen, die während der Zeit als Versorgungsempfänger anfallen. In der Aktivzeit steht den Beihilfen die Arbeitskraft des einzelnen Beamten gegenüber. Dementsprechend wird diese Leistung als Komponente zum Aktivarbeitslohn gesehen. Nach diesen Berechnungen beträgt der Bestand an Beihilferückstellungen zum 31.12.2006 101.235.550 Euro. 2.2 Lohn- und Gehaltsrückstellungen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 2 GemHVO) Lohn- und Gehaltsrückstellungen wurden nur für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und für Sabbatjahre als ähnliche Maßnahmen gebildet. Rückstellungen für geleistete Überstunden und nicht in Anspruch genommenen Urlaub wurden nicht gebildet, da diese Umstände nicht als Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 46 ähnliche Maßnahmen gewertet werden (siehe Leitfaden zur Bilanzierung Kapitel 3.23.15.2). Die Berechnung erfolgte durch das Personal- und Organisationsamt der Stadt Karlsruhe wie folgt: Altersteilzeit nach dem Blockmodell: - Mitarbeiter, die sich zum 31.12.2006 in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befanden: Ermittlung des Zeitraumes der Arbeitsphase bis zum 31.12.2006, jeder aufgelaufene Monat wurde mit dem durchschnittlichen Arbeitgeberaufwand des/der jeweiligen Mitarbeiter/in bewertet (nicht ausbezahlte Entgelt als auch die Aufstockungsbeträge). - Mitarbeiter, die sich zum 31.12.2006 bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befanden: Ermittlung des Zeitraumes der Restlaufzeit der Freizeitphase, jeder aufgelaufene Monat wurde mit dem durchschnittlichen Arbeitgeberaufwand des/der jeweiligen Mitarbeiter/in bewertet (nicht ausbezahlte Entgelt als auch die Aufstockungsbeträge). Sabbatjahr: - Ermittlung des Zeitraumes, seit dem die Sabbatjahrregelung gilt, jeder bis zum 31.12.2006 vergangene Monat wurde mit der Differenz der Bezahlzeit (z.B. 75 % bei einer 4-Jährigen Laufzeit) zur hundertprozentigen Vergütung hochgerechnet und bei den Rückstellungen berücksichtigt. 2.3 Instandhaltungsrückstellungen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 3 GemHVO) Instandhaltungsrückstellungen werden in Höhe der aus dem letzten kameralen Haushaltsjahr 2006 in das Haushaltsjahr 2007 übertragenen Haushaltsreste der Gruppierungen 50, 51, 52 und 55 des Verwaltungshaushaltes des Haushaltsjahres 2006 gebildet. Sie stellen die unterlassene Instandhaltung des Haushaltsjahres 2006 dar, die im Jahr 2007 nachgeholt wird. 2.4 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 4 GemHVO) Berechnung der Sonderrücklage bis zum 31.12.2006 Für die Rekultivierung und Nachsorge der Deponien West und Ost wurde eine Sonderrücklage (nach NKHR Rückstellung für die Stilllegung und Nachsorge von geschlossenen Abfalldeponien) i.H.v. 53.452.529,30 Euro (Stand 31.12.2006) über den Gebührenhaushalt angesammelt. Dieser Betrag wird nicht als gesonderte Geldanlage angelegt, sondern ist im Clearingverbund enthalten. Er wird derzeit mit 4 % verzinst (siehe nachfolgende Erläuterung zur Verzinsung). Im Jahr 2004 war eine Neuberechnung der Rückstellung erforderlich, da sich die Schließung der Deponien verzögert hatte. Die Neuberechnung erfolgte anhand eines Gutachtens des Ingenieurbüros Roth und Partner. Die GPA hat mit Prüfungsbericht vom 11.07.2007 unterschiedliche Punkte der Berechnung beanstandet, diese sollen Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 47 anhand eines neuen Gutachtens überprüft werden. Bevor die Höhe der notwendigen Rückstellung neu ermittelt wird, soll nach Auffassung der GPA der Gemeinderat entscheiden, was als angemessene Preissteigerung und Verzinsung angesehen werden kann. Preissteigerung: Das mit der Nachsorgeberechnung betraute Ingenieurbüro berücksichtigt aufgrund von unterschiedlichen Nachsorgesituationen eine Preissteigerungsrate von 1 bis 2,5 % bei entsprechenden Berechnungen. Die Verwaltung hielt bei der Neuberechnung – wie in den Jahren zuvor – eine jährliche Preissteigerungsrate von 2 % für angemessen. Verzinsung: Die angesammelten Beträge werden seit 2005 mit 4% verzinst. Auf dem Kapitalmarkt können derzeit für „längerfristige Geldanlagen“ keine wesentlich höheren Zinssätze erreicht werden. Im Rahmen der üblichen Schwankungen wird in den Folgejahren kein erheblicher Zinsanstieg erwartet, daher hält die Verwaltung eine Verzinsung i.H.v. 4% für angemessen. Bedarf für die Rekultivierung und Nachsorge Anhand des Gutachtens des Ingenieurbüros Roth und Partner wurde der Bedarf für die Rekultivierung und Nachsorge zum 01.01.2005 auf 43.027.107 € ermittelt. Tatsächlich betrug die Rückstellung 49.419.868 €. Die den Rekultivierungsbedarf überschreitende Rückstellung i.H.v. 6.392.761 € (Stand 01.01.2007: 6.914.410,37 €) soll dem Gebührenzahler nach dem Abbau der Überdeckung bei den Gebühren für die Abfallwirtschaft (Ergebnisausgleich) gutgebracht werden. Eine sofortige Entnahme zur Finanzierung von Investitionen und den Verzicht auf Abschreibungen und Zinsen (Planung DHH 2007/2008) ist lt. GPA-Bericht nicht möglich, da sich die Entlastung der Gebührenzahler über die Nutzungsdauer der Anlagengüter (10 bis 40 Jahre) erstreckt. Berechnung der Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen im NKHR ab 2007 Aus dem Betrieb von Abfalldeponien entstehen Rekultivierungs- und Nachsorge- verpflichtungen, die sich auf Grund des abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergeben. Ist die Kommune Betreiberin einer Deponie und zur Rekultivierung und Nachsorge verpflichtet, hat sie hierfür während der Betriebsdauer jährliche Rückstellungen zu bilden. Es handelt sich um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die dazu dienen, die nach der Stilllegung zahlungswirksam werdenden Aufwendungen der Periode der wirtschaftlichen Verursachung zuzuordnen. Diese Rückstellung ist zu unterscheiden von der bisherigen gebührenrechtlich geprägten haushaltsrechtlichen Sonderrücklage (§ 20 Abs. 4 S. 2 GemHVO kameral). Die Rückstellung löst das Instrument der Sonderrücklage ab. Während dieser Rücklage nur die tatsächlich über die Abfallgebühren erwirtschafteten Rekultivierungs- und Nachsorgekostenanteile zugeführt werden dürfen, sind in der Rückstellung die künftigen Nachsorge- und Rekultivierungsverpflichtungen entsprechend dem Verfüllgrad der Deponie unabhängig von der Gebührenerwirtschaftung zwingend aufwandswirksam darzustellen, wie dies bei den Abfallwirtschaftseigenbetrieben schon bisher erfolgt ist. Für die späteren Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 48 zahlungswirksamen Maßnahmen sind die Rückstellungsmittel zu verwenden. Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach den bisher schon für die Abfallgebührenermittlung angestellten Berechnungen und ist zum jeweiligen Bilanzstichtag entsprechend fortzuschreiben. (aus: GPA BW Geschäftsbericht 2006) Bewertung Nach dem Gutachten des Ingenieurbüros Roth und Partner sind in den Nachsorgekosten neben den erforderlichen Reinvestitionen für die noch zu betreibenden Anlagen, den hierfür erforderlichen Betriebskosten und den Anlagenüberwachungskosten gemäß TASi § 10.7.2 auch die Restbuchwerte, der nicht bis zum Nachsorgebeginn abgeschriebenen Anlagen, enthalten. Für die Bewertung der Rückstellung wurden die aus den erforderlichen Reinvestitionen resultierenden Abschreibungen, die aus den Restbuchwerten, der nicht bis zum Nachsorgebeginn abgeschriebenen Anlagen, resultierenden Abschreibungen sowie die Betriebsaufwendungen berücksichtigt. Die Bewertung der Rückstellung richtet sich nach den zu erwartenden Rekultivierungs- und Nachsorgekosten, bezogen auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen (d.h. unter Berücksichtigung zukünftiger Preissteigerungen und Verteuerungsraten in Folge technischen Fortschritts und erhöhter Umweltschutzmaßnahmen). Dies weicht von der handelsrechtlichen Vorgehensweise ab, bei der sich die Rückstellungen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag bemessen, vgl. Beckscher Bilanzkommentar zu § 249 HGB Anmerkung 100. Eine Abzinsung erfolgt nicht, da in den zugrundeliegenden Verpflichtungen kein Zinsanteil enthalten ist. Ansonsten würde ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip vorliegen, da eine Vorwegnahme künftiger Erträge vorgenommen werden würde. Die Annahme verdeckter Zinszahlungen setzt u.a. voraus, dass objektiv auch ein Kreditgeschäft gewollt ist. Dies ist bei ungewissen Verbindlichkeiten in der Regel nicht der Fall und wurde für Rekultivierungsverpflichtungen auch vom BFH verneint. Die Rückstellung wurde über die Nutzungsdauer der Deponie in Raten aufgebaut, damit zum Zeitpunkt der Stilllegung (2009) der für die Rekultivierung und Nachsorge erforderliche Gesamtbetrag erreicht ist (Ansammlungsrückstellung). Die Deponien Ost und West sind zum 01.01.2007 bereits als vollständig verfüllt anzusehen, daher kann die Rückstellung in voller Höhe gebildet werden. Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz ergibt sich auf Grund dessen eine Rückstellungshöhe von 78.628.948 Euro (ohne Anteil kalk. Zinsen, die in der Ermittlung des Rücklagenbedarfs enthalten waren). 2.5 Gebührenüberschussrückstellungen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 5 GemHVO) In den Gebührenbereichen Abfall, Abwasser, Märkte und Friedhof wird eine 100%ige Kostendeckung angestrebt. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Haushaltsjahres ergeben, sind nach § 14 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 49 Nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO sind Kostenüberdeckungen der Gebührenhaushalte in der Bilanz als Rückstellungen für den Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen bleiben unberücksichtigt; eine Saldierung von Über- und Unterdeckungen erfolgt somit nicht. Maßgebend für die Ermittlung der Kostenüber- bzw. unterdeckungen sind die jeweiligen Rechnungsergebnisse der Vorjahre (einschließlich Haushaltsjahr 2006). Berücksichtigt sind auch Kostenüberdeckungen die lt. Gemeinderatsbeschluss in die Gebührenkalkulationen 2008 aufgenommen wurden, da sie noch nicht tatsächlich dem Gebührenzahler gutgebracht wurden. 2.6 Altlastensanierungsrückstellungen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 6 GemHVO) Altlastensanierungsrückstellungen wurden gebildet, soweit der Stadt Karlsruhe die Existenz von Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BbodSchG) bekannt war und sie aus gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Altlastenbeseitigung (Dekontaminationsmaßnahmen i.S. von § 2 Abs. 7 Ziff. 1 BBodSchG und andere Maßnahmen i.S. von § 2 Abs. 7 Ziff. 3 BBodSchG) verpflichtet war. Altlastensanierungen im Sinne der Sicherung nach § 2 Abs. 7 Ziff. 2 BBodSchG wurden dabei nicht berücksichtigt, da nach derzeitigem Stand der Technik davon auszugehen ist, dass die von der Stadt Karlsruhe getroffenen Sicherungsmaßnahmen bis auf unbestimmte Zeit durchzuführen sind. 2.7 Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 7 GemHVO) Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleiches: Rückstellungen i.R. des Finanzausgleichs werden in Höhe der erwarteten Netto- Belastungen aus steuerkraftabhängigen Erträgen (steuerkraftabhängiger Anteil an den Schlüsselzuweisungen vom Land nach der mangelnden Steuerkraft) und Aufwendungen (Finanzausgleichsumlage) aus dem Finanzausgleich auf Basis der Haushaltsplanung und mittelfristigen Finanzplanung gebildet. Der steuerkraftabhängiger Anteil des Status-quo-Ausgleichs nach § 22 FAG besitzt keinen Rückstellungscharakter, da er einen jährlicher Ausgleich auf Basis der Daten der Vorjahre darstellt. Die KVJS-Umlage stellt keine Passiva-Position dar. Für die erstmalige Bildung der Rückstellung in der Eröffnungsbilanz sind die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanes 2007/2008 eingeplanten Ansätze für die o.g. Erträge und Aufwendungen im Haushaltsjahr 2008 sowie deren Fortschreibung in den Jahren 2007 und 2008 (bis zum Stichtag der Erstellung der Eröffnungsbilanz), soweit sich die Fortschreibung auf Umstände das Haushaltsjahr 2006 beziehen (wertaufhellende Informationen), relevant . Dabei lagen den Planansätzen für 2008 die Plandaten des Jahres 2006 und für die Fortschreibung das Rechnungsergebnis 2006 zu Grunde. Für die Rückstellungen der Folgebilanzen kann wegen des früheren Zeitpunktes der eventuellen Bildung oder Auflösung von Rückstellungen keine Fortschreibung der Ansätze in Folge der Rechnungsergebnissse berücksichtigt werden (einmalige Situation bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2007 im Jahre 2008). Aus diesem Grund wird in den Folgebilanzen auf die Daten der mittelfristigen Finanzplanung zurück gegriffen. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 50 Rückstellungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen: Im Bereich der Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind aus der Zeit vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz keine laufend zu veranschlagenden Steuern wie Körperschafts – oder Gewerbesteuer, sowie Grundsteuer für Betriebsgrundstücke und Verbrauchssteuern bzw. daraus resultierende ungewisse Verbindlichkeiten angefallen. Aus diesem Grund sind keine Rückstellungen im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen gebildet worden(siehe auch GPA-Geschäftsbericht 2006 Kapitel 6.8). 2.8 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 8 GemHVO) Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften: Der Betrag der drohenden Verpflichtung aus Bürgschaften ergibt sich unter Zugrundelegung eines Ausfallrisikos von 33,33 % der für die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH sowie der Neuen Messe Karlsruhe GmbH übernommenen Bürgschaften und eines 10 prozentigen Risikos bei den sonstigen Bürgschaftsnehmern. Zudem wurde das Risiko eines Ausfalls innerhalb der gesetzlichen Ausfallhaftung der Gemeinde eingerechnet. Hierbei wurde ein Betrag in Höhe von 78.071 Euro angenommen; dies entspricht der Inanspruchnahme der Stadt Karlsruhe in den Jahren 2004 bis 2007. Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Gewährleistungen: Gewährleistungsverpflichtungen zu Lasten der Stadt Karlsruhe lagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht vor. Die Verpflichtungen aus der Gewährträgerschaft für Zusatzversorgungskasse kann nicht berechnet werden. Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren: Für die Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren sind grundsätzlich die Prozesskosten (Kosten der Prozessvorbereitung und –führung) als auch der Streitwert , wenn die Kommune die Beklagte ist, zu berücksichtigen, soweit nach der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Kommune das Gerichtsverfahren verlieren wird. Dabei werden nur die Kosten der laufenden Instanz, nicht aber die Kosten höherer Instanzen berücksichtigt (Ausnahme: mit der Fortgang des Prozesses in weiteren Instanzen ist zu rechnen). Berücksichtigt werden Gerichtsverfahren, die zum Bilanzstichtag anhängig sind oder zumindest in Aussicht stehen. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 51 3. Verbindlichkeiten Als Verbindlichkeiten wurden alle zum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Höhe und der Fälligkeit nach feststehenden Verpflichtungen in Höhe des Rückzahlungsbetrages (vgl. § 91 Abs. 4 GemO) erfasst. In der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 stammen die Verbindlichkeiten aus • Kassenausgaberesten (Soll-Ausgaben größer als Ist-Ausgaben, vgl. § 46 Ziff. 17 GemHVO-kameral) • des Verwaltungshaushaltes der Vorjahre, • des Vermögenshaushaltes der Vorjahre und • des Sachbuchs für haushaltsfremde Vorgänge der Vorjahre, soweit diese nicht als Bestände migriert worden sind (u.a. Verbindlichkeiten aus Vorschüssen und Verwahrgeldern) • Überzahlungen von Forderungen und Absetzungen bei der Sollstellung im Verwaltungshaushalt oder Vermögenshaushalt (Negativer Kasseneinnahmerest, Soll-Einnahmen kleiner als Ist-Einnahmen) als sonstige Verbindlichkeiten. • Haushaltsausgabereste des Verwaltungshaushaltes, wenn die Leistung bereits erbracht wurde, die Rechnung vorliegt oder der Rechnungsbetrag zumindest bekannt und der Zahlungstermin aber nach dem 01.01.2007 liegt (sog. kamerale Verpflichtungsreserve). • Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushaltes, wenn ein Vermögensgegenstand bereits erworben wurde, die Rechnung vorliegt (oder der Rechnungsbetrag zumindest bekannt war) und der Zahlungstermin aber nach dem 01.01.2007 liegt. Im Fall, dass der Zahlungsbetrag nicht bekannt war konnte in Folge des abschließenden Kataloges des § 41 GemHVO keine Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. • Verbindlichkeiten aus der kameralen Geldvermögensrechnung (Verbindlichkeiten aus aufgenommenen Krediten, § 43 Abs. 1 GemHVO-kameral). Die im Haushaltsjahr 2006 bestehenden Inneren Darlehen wurden noch im Haushaltsjahr 2006 aufgelöst. 3.1 Anleihen Anleihen sind langfristige Darlehen unter Inanspruchnahme des öffentlichen Kapitalmarktes. Sie sind zum Nominalbetrag zu passivieren und werden mit der Begebung passivierungspflichtig. Die Stadt Karlsruhe hat zum Stichtag der Eröffnungsbilanz keine Anleihen getätigt. 3.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen Hierunter fallen alle Verbindlichkeiten entsprechend der Kontengruppe 23 des Kontenplanes II/2 Baden-Württemberg, unabhängig davon ob es sich um langfristige Kredite zur Finanzierung von Investitionen oder um Liquiditätskredite (Kassenkredite Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 52 in Folge eines Soll-Fehlbetrages in der letzten kameralen Jahresrechnung 2006) handelt. Sie sind nur in Höhe des tatsächlich in Anspruch genommenen Betrages (tatsächlich in Anspruch genommene Kreditermächtigung) ausgewiesen. Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen (Haushaltseinnahmerest des Vermögenshaushaltes) bleiben unberücksichtigt. 3.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen Hierzu zählen gem. Kontenplan II/2 Baden-Württemberg Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Restkaufgelder Leasingverträge i.R. des Finanzierungsleasings und sonstige Kreditaufnahmen gleichkommende Vorgänge (u.a. Verbindlichkeiten aus Investitionskooperationen im öffentlichen und privaten Sektor) sowie Leibrenten. Bilanzierung von Leasing-Verträgen • Telefonanlage Octopus Open (Teilhaushalt 1500 Ortsverwaltung Grötzingen) Die Telefonanlage wurde von der Ortsverwaltung Grötzingen über die GEFA- Leasing GmbH (= Leasing-Geber) geleast. Es handelt sich um ein Finanzierungsleasing mit einer vereinbarten Grundmietzeit von 48 Monaten, innerhalb dieser der Vertrag nicht gekündigt werden kann, und die zu entrichtenden Raten die AHK decken. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt bei einer Telefonanlage 10 Jahre, so dass die Grundmietzeit genau 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Im vorliegenden Fall ist die Telefonanlage dem Leasing-Geber zuzurechnen, da die Summe der Anschlussmieten an die Grundmietzeit so bemessen ist, dass sie den Werteverzehr (AfA) für die Telefonanlage deckt. Sie ist somit nicht im städtischen Haushalt zu bilanzieren. (vgl. BMF-Schreiben vom 19.4.1971, IV B/2 - S 2170 - 31/71). • Kopiergeräte (Teilhaushalt 1000 Hauptverwaltung) Bei den Kopiergeräten handelt es sich um Mietverträge (Wartung und Instandhaltung bei sachgemäßer Behandlung sind vom Leasinggeber/Vermieter zu erbringen). Der Vertrag beinhaltet eine feste Mietdauer, wird keine Kündigung ausgesprochen verlängert sich der Vertrag stillschweigend. Eine Übertragung der Kopiergeräte ist nicht vorgesehen. Die Kopiergeräte sind somit nicht im städtischen Haushalt zu bilanzieren. • EDV-Anlagen und Geräte (Teilhaushalt 6200 VLW und 1200 POA) Die EDV-Geräte wurden vom POA und VLW über CHG-Meridian (= Leasing- Geber) geleast. Es handelt sich um ein Finanzierungleasing mit einer vereinbarten Grundmietzeit von 12 Monaten, innerhalb dieser der Vertrag nicht gekündigt werden kann. Jedoch wird hier nur eine Teilamortisierung der AHK erreicht. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.12.1975, IV B 2 – S 2170 –161/75 sind die EDV-Geräte dem Leasing-Geber zuzurechnen und somit nicht im städtischen Haushalt zu bilanzieren. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 53 • Druckmaschinen (Teilhaushalt 4000 Schulen und Sport) Bei den Druckmaschinen handelt es sich um Mietverträge. Die Verträge beinhalten eine feste Mietdauer. Wartung und Instandhaltung sind vom Leasing- Geber/Vermieter zu erbringen. Instandhaltungspflicht und Mängelhaftung wurden nicht durch Abtretung der Ansprüche und Rechte des Vermieters gegen den Lieferanten ersetzt. Die Druckmaschinen sind somit nicht im städtischen Haushalt zu bilanzieren. • Fahrzeuge (Teilhaushalt 7000 Abfallwirtschaft) Bei den Fahrzeugen handelt es sich um Leasingfahrzeuge mit einer vereinbarten Grundmietzeit, innerhalb dieser der Vertrag nicht gekündigt werden kann, jedoch werden die AHK während dieser Zeit nicht gedeckt. Es wird lediglich eine Teilamortisierung seitens des Leasing-Gebers erreicht. Ein Erwerb des Fahrzeuges durch den Leasing-Nehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.12.1975, IV B 2 – s 2170 –161/75 sind die Fahrzeuge dem Leasing-Geber zuzurechnen und somit nicht im städtischen HH zu bilanzieren. 3.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Hierzu zählen Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen (z.B. Kauf- und Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Miet-, Pacht und Leasingverträge), die von der Vertragsgegenseite erfüllt sind, jedoch noch nicht von der Stadt Karlsruhe. Schwebende Rechtsgeschäfte sind nicht bilanziert worden. Es wurden die jeweils ausstehenden Rechnungsbeträge einschließlich Umsatzsteuer aber abzüglich Skonto als Verbindlichkeit angesetzt, da in der Regel vornherein feststeht, dass ein Skontoabzug vorgenommen wird (siehe auch Beck ́scher Bilanzkommentar zu § 255 HGB RN 63). Eine Verrechnung mit Forderungen des Dienstleisters oder Lieferanten fand in Folge des Bruttoprinzips nicht statt. 3.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Transferleistungen sind Leistungen im Bereich der verschiedenen Sozialleistungen. Sie wurden dann bilanziert, wenn die Stadt Karlsruhe ihre rechtliche Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt hat. 3.6 Sonstige Verbindlichkeiten Unter dieser Position fallen gem. Kontenplan II/2 Baden-Württemberg sonstige Wertpapierschulden (z.B. Inhaberschuldverschreibungen, durch die Umwandlung von Krediten entstandenen Wertpapiere, Staatspapiere wie Bundesschatzbriefe, Finanzderivate) und sonstige Verbindlichkeiten (z.B. aus Steuern, Sozialabgaben, rückständigen Löhnen und Gehältern, antizipative Rechnungsabgrenzung, Umsatzsteuer/Ausgangssteuer, sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Finanzbehörden, sonstige Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen – ein gesonderter Ausweis nach § 42 GmbHG erfolgte in der Eröffnungsbilanz nicht, jedoch wird der Betrag im Teil B des Anhangs angegeben). Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 54 Sonstige Verbindlichkeiten wurden mit ihrem jeweiligen Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sachleistungsverbindlichkeiten sind mit dem Betrag angesetzt worden, der erforderlich gewesen wäre, um die Sachleistung in Geldzahlung abzulösen. 4. Passive Rechnungsabgrenzung Eine Passive Rechnungsabgrenzung liegt vor, wenn vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz Einzahlungen erhalten wurden, die erst Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 48 Abs. 2 GemHVO). U.a. wurden aus folgenden Einzahlungen bzw. späteren Erträgen vor dem Eröffnungsbilanzstichtag Passive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet: - Zweckgebundene Erträge aus Spenden, Erbschaften, Nachlässe etc. aus den Vorjahren vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz, die noch nicht entsprechend ihrem Verwendungszweck verausgabt wurden. - Erträge aus Bestattungsvorsorgeverträgen und Grabnutzungsrechten im Teilhaushalt 6900 (Friedhof- und Bestattungswesen) Grabnutzungsrechte Stichtag für die Ermittlung des Passiven Rechnungsabgrenzungspostens ist der 31.12.2006. Zu diesem Stichtag wurde die Anzahl der belegten Grabstätten auf allen Karlsruher Friedhöfen, einschließlich der Ortsverwaltungen, ermittelt. Zur Ermittlung der Nominalwerte wurden die Mittelwerte der Gebührensätze von 1987-2006 für die jeweiligen Grabarten ermittelt. Über eine Auswertung des Fachverfahren FIM konnten für die einzelnen Grabarten die durchschnittlichen Restnutzungsdauern der Grabnutzungsrechte zum Stichtag 31.12.2006 errechnet werden. Der Gesamtwert des PRAP zum 31.12.2006 konnte daher anhand folgender Formel errechnet werden: Anzahl genutzter Gräber x durchschnittliche Grabnutzungsgebühr x durchschnittliche Restnutzungsdauer Bestattungsvorsorge Die Verpflichtungen, die die Stadt Karlsruhe zum Stand 31.12.2006 gegenüber Privatpersonen aus dem Abschluss von Bestattungsvorsorgeverträgen besitzt, sind in Form eines Passiven Rechnungsabgrenzungsposten in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen. Zur Ermittlung des Passiven Rechnungsabgrenzungspostens zum vorgenannten Stichtag wurden die Bestattungsvorsorgeverträge, bei denen die Bestattungsleistungen erst in den Folgejahren zu erbringen sind, mengenmäßig ermittelt. Die Anzahl der zu erfüllenden Bestattungsvorsorgeverträge ist mit 2100 zu beziffern. Um den Wert des PRAP Bestattungsvorsorge ermitteln zu können, wurde der durchschnittliche Nominalwert eines Bestattungsvorsorgevertrages aus den abgeschlossenen Verträgen ermittelt. Der Durchschnittswert liegt bei 3.775,--€. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 55 Dieser durchschnittliche Nominalwert ist mit der Anzahl der noch zu erfüllenden Vorsorgeverträge multipliziert worden. Der Gesamtwert des PRAP zum 31.12.2006 konnte daher anhand folgender Formel errechnet werden: Anzahl der BVV x durchschnittl. Nominalwert= Wert PRAP Daraus ergibt sich für den Bilanzstichtag 01.01.2007 ein Gesamtbetrag i. H. v. 7.927.500,--€. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 56 2. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt Begründung; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen (§ 53 Abs. 2 Ziff. 2 GemHVO, vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Für die Eröffnungsbilanz nicht relevant. 3. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten (§ 53 Abs. 2 Ziff. 4 GemHVO, siehe § 44 Abs. 3 GemHVO; vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 5 HGB). Nach § 44 Abs. 3 GemHVO gehören Zinsen für Fremdkapital nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Diese Regelung entspricht § 255 Abs. 3 HGB. Zu beachten ist auch, dass das Handelsrecht wie das NKHR eine Aktivierung von Finanzierungskosten nur im Zusammenhang mit den Herstellungskosten regelt. In Bezug zu den Anschaffungskosten lässt die Kommentierung eine Aktivierung nur ausnahmsweise zu, wenn das Erwerbs- und das Kreditgeschäft sehr eng miteinander verbunden sind. Danach wäre eine Zurechenbarkeit in Folge des Gesamtdeckungsprinzips im NKHR bei einer Kommune nicht gegeben, eine Aktivierung dürfte daher nicht erfolgen. Ausnahme: objektbezogene Kredite (z.B. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau). Unter Hinzuziehung der IPSAS 5 bzw. IAS 23 ergibt sich unter bestimmten Umständen eine Möglichkeit der Aktivierung als Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten (Alternativ zulässige Methode nach IAS 23.11 ff). Voraussetzungen der alternativ zulässigen Methode: - Finanzierung eines qualifizierten Vermögenswertes - Zweckbezogenheit der Fremdkapitalkosten - Fremdkapitalkosten müssen auf den Zeitraum der Anschaffung entfallen - Der Betrag der während einer Periode aktivierten Fremdkapitalkosten darf den Betrag der in der betreffenden Periode angefallnen Fremdkapitalkosten nicht übersteigen. Auf Grund der oben genannten engen Voraussetzungen dürfte die Summe der aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten einer Kommune bei Anwendung der alternativen Methode gering ausfallen. Aus diesen Gründen werden bei der Stadt Karlsruhe Zinsen für Fremdkapital nur im Falle direkt zweckgebundener Kredite aktiviert. Das Gebührenrecht bleibt von den Regelungen des Neuen Kommunalen Haushaltsrechtes, sowie von den internationalen Rechnungslegungsstandards unberührt (siehe hierzu auch § 14 GemHVO). 4. Die in das folgende Haushaltsjahr übertragenen Haushaltsermächtigungen (§ 53 Abs. 2 Ziff. 4 GemHVO) siehe Anlage 3 Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 57 5. Die unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (§ 53 Abs. 2 Ziff. 5 GemHVO) u.a. Wechsel und Wechsel- und Scheckbürgschaften, eingegangene Verpflichtungen (z.B. Leasingverträge) und in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen. Siehe Anlage 4 6. Die Sparkassenträgerschaft unter Angabe des Eigenkapitals der Sparkassen und der Quote der Trägerschaft (§ 53 Abs. 2 Ziff. GemHVO, bis Entwurfsstand 27.04.2007) Diese Pflicht-Angabe ist im Entwurf der GemHVO vom 09.09.2007 nicht mehr vorgesehen! b) Abweichungen von den Allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nach § 43 Abs. 1 GemHVO (mit Begründung) Allgemeine Bewertungsgrundsätze nach § 43 Abs. 1 GemHVO - Grundsatz der Bilanzidentität - Grundsatz der Einzelbewertung - Grundsatz der wirklichkeitsgetreuen Bewertung - Grundsatz der Periodengerechtigkeit - Grundsatz der Beibehaltung der auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit). Bereits die bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz gewählten Bewertungsmethoden sind grundsätzlich beizubehalten. Von diesen Grundsätzen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 43 Abs. 2 GemHVO). Die Abweichungen von diesen Grundsätzen (z.B. Festwert oder Gruppenbewertung als Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung) sind im Anhang anzugeben und zu begründen. c) Angabe der geschätzten Veräußerungswerte (§ 44 Abs. 5 GemHVO) Nach Begründung des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Arbeitsentwurf der GemHVO und nach Aussage der GPA ist diese Angabe nur bei Vermögenstrennung notwendig. e) Angabe und Begründung von Abweichungen in der Form der Darstellung der Bilanz (§ 47 Abs. 1 GemHVO) Diese Angabe und Begründung ist für die Eröffnungsbilanz nicht relevant, da keine Bilanz im Sinne des NKHR für das vorhergehende Haushaltsjahr 2006 vorhanden ist. e) Angabe und Erläuterung der Nichtvergleichbarkeit der Beträge des vorhergehenden und des abzuschließenden Jahres (§ 47 Abs. 2 GemHVO) Diese Angabe ist für die Eröffnungsbilanz nicht relevant, da keine Bilanz im Sinne des NKHR für das vorhergehende Haushaltsjahr 2006 vorhanden ist. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 58 Lediglich wo Werte 1 zu 1 aus den bisherigen Anlagenachweisen nach § 38 GemHVO vom 07. Februar 1973 in der zuletzt geltenden Fassung oder aus Vermögensrechnungen nach § 43 GemHVO-kameral und nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Vermögensrechnung vom 31. Oktober 2001 übernommen wurden, ist ein ist ein freiwilliger Hinweis darauf zur Prüfungserleichterung möglich und sinnvoll. Unter Teil A a) 1.2 befindet sich eine Übersicht über die im wesentlichen aus den bisherigen Anlagenachweisen und Vermögensrechnungen übernommenen Werten. f) Angabe von Vermögensgegenständen oder Schulden, die unter mehreren Posten der Vermögensrechnung fallen (§ 47 Abs. 3 GemHVO) Für die Eröffnungsbilanz der Stadt Karlsruhe nicht relevant. g) Angabe und Begründung von Ergänzungen der Vermögensrechnung (Bilanz) (§ 47 Abs. 4 GemHVO) Folgende Bilanzpositionen wurden weiter untergliedert: 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit einem Davon-Vermerk für den Wert der Gebäude vor dem Hintergrund der besonderen Relevanz des Instandhaltungsrückstaus bei Geäuden. mit einem Davon-Vermerk für den Anteil der rechtlich selbständigen Stiftungen, um dieses Sondervermögen in der Bilanz separat darzustellen (siehe Erläuterung der Bilanzposition 1.3.3 Sondervermögen in Teil A) 1.3.5 Wertpapiere mit einem Davon-Vermerk für den Anteil der rechtlich selbständigen Stiftungen, um dieses Sondervermögen in der Bilanz separat darzustellen (siehe Erläuterung der Bilanzposition 1.3.3 Sondervermögen in Teil A) 1.3.8 Liquide Mittel mit einem Davon-Vermerk für den Anteil der rechtlich selbständigen Stiftungen, um dieses Sondervermögen in der Bilanz separat darzustellen (siehe Erläuterung der Bilanzposition 1.3.3 Sondervermögen in Teil A) 2.1 Pensionsrückstellungen in die Positionen 2.1.1 Pensionsrückstellungen und 2.1.2 Beihilferückstellungen, um den expliziten Hinweis auf die Berücksichtigung von Beihilferückstellungen in § 41 Abs. 1 Ziff. 1 GemHVO gerecht zu werden. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 59 3.6 Sonstige Verbindlichkeiten mit einem Davon-Vermerk für die Verbindlichkeiten gegenüber Verbundenen Unternehmen und Sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber der KMK. Damit soll zum einen auf den Umfang des Clearing-Verbundes hingewiesen werden und zum anderen auf die Verbindlichkeiten aus der Verlustübernahme gegenüber der KMK für das Jahr 2006, die erst in 2007 zahlungswirksam wurde und in Folge dessen zum Eröffnungsbilanzstichtag eine Verbindlichkeit der Stadt Karlsruhe gegenüber der KMK darstellte, Aufmerksam gemacht werden. h) Erläuterung von Berichtigungen der Eröffnungsbilanz (§ 63 Abs. 2 GemHVO) Diese Erläuterung ist für die Eröffnungsbilanz mangels bereits vorhandener Berichtigungen (noch) nicht relevant. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 60 B Spezielle Angaben zu einzelnen Bilanzpositionen I. Aktivseite 1 Vermögen 1.2 Sachvermögen 1.2.3 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Davon entfallen auf („Davon-Vermerk“ für Sondervermögen) - Schenkung „Graff“ (Anwesen Reithol 12) Grund und Boden 227.013,60 Euro,60 Euro Gebäude 40.903,35 Euro Summe 267.916,95 Euro - Schenkung „Mayer“ (Anwesen Allensteiner Str. 16) Grund und Boden 460.000,00 Euro,60 Euro Gebäude 100.000,00Euro Summe 560.000,00Euro Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 61 1.2.2.2 Gebäude Übersicht über die Anschaffungs- und Herstellungskosten, kumulierte Abschreibungen bis zum 31.12.2006 sowie Netto-Instandhaltungsrückstau bei gebäuden Bezeichnung AHK kum. AfA 31.12.06 ursp. RBW 31.12.06 kum.AfA + Rückstau RBW neu 31.12.06 Rückstau netto* Grundlage Verwaltungs- gebäude 49.800.071 22.056.880 27.743.191 38.540.893 11.259.178 16.484.013 Einzelbegehung Schulen Kitas 416.553.419 151.445.645 265.107.775 223.291.108 193.262.312 71.845.463 Einzelbegehung Sportbauten 58.007.726 19.240.757 38.766.969 25.815.544 32.192.182 6.574.787 Einzelbegehung Wohnbauten 70.663.522 40.223.256 30.440.266 44.119.604 26.543.918 3.896.348 Hochrechnung basierend auf Schulnoten Werkstätten, Lager 45.981.984 14.058.207 31.923.777 18.086.103 27.895.882 4.027.895 Hochrechnung basierend auf Schulnoten Kultur 206.774.417 62.513.950 144.260.467 84.356.304 122.418.113 21.842.354 Hochrechnung basierend auf Schulnoten Andere 1.966.626 800.040 1.166.586 933.142 1.033.484 133.102 Hochrechnung basierend auf Schulnoten Zwischensumme THH Gebäude- wirtschaft 849.747.766 310.338.736 539.409.031 435.142.698 414.605.068 124.803.962 Zoo 4.672.042 2.213.222 2.458.820 2.704.986 1.967.056 491.764 20 % Abschlag Feuerwehr 15.099.844 4.283.312 10.816.532 6.446.618 8.653.226 2.163.306 20 % Abschlag Bäder 26.692.910 17.905.006 8.787.904 18.418.108 8.274.802 513.102 Daten aus Bäderkonzept Zwischensumme THH-Eigentümer 46.464.796 24.401.539 22.063.256 27.569.712 18.895.084 3.168.172 Summe gesamt 896.212.562 334.740.275 561.472.287 462.712.410 433.500.152 127.972.135 * Der von der GW ermittelte Rückstau konnte nur bis maximal der Höhe des Restbuchwertes berücksichtigt werden. AHK Anschaffungs- und Herstellungskosten AfA Abschreibung für Abnutzung RBW Restbuchwert Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 62 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung Bewertung von Anlagegütern mit einem Gruppenwert nach § 37 Abs. 3 GemHVO. Eine Gruppenbewertung wurde z. B. bei den Schulbüchern im Teilhaushalt 4000 vorgenommen. Der einzelne Schultyp bildet hierbei eine eigene Gruppe. Stichprobenartig wurde die Inventur bei mindestens einer Schule je Schultyp durchgeführt. Der dabei ermittelte Wert wurde über die Schülerzahlen auf die anderen Schulen dieses Typs umgerechnet. Aus der Summe jeder Gruppe wurde dann ein Festwert gebildet. Beispiel: Gruppe: Gymnasien Stichprobenartige Aufnahme bei Goethe-Gymnasium Festwert: Schulbücher 1.3 Finanzvermögen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen Detailauflistung siehe Beteiligungsbericht für das Jahr 2006. 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen Detailauflistung siehe Beteiligungsbericht für das Jahr 2006. 1.3.3 Sondervermögen Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Ziff. 5 GemO (Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 18 a Feuerwehrgesetz). Abteilung Vermögensbestand (an liquiden Mitteln) zum 31.12.2006 in € Aue 9.571,11 Bulach 33.193,53 Daxlanden 30.832,31 Durlach 11.561,16 Grötzingen 23.015,01 Grünwinkel 27.987,60 Hagsfeld 29.350,82 Hohenwettersbach 35.799,39 Knielingen 31.929,93 Mühlburg 26.341,65 Neureut 118.451,87 Rüppur 22.023,22 Stupferich 39.049,52 Wolfartsweier 0,00 Wettersbach 10.704,00 ABC-Zug 3.178,43 Gesamt 452.989,55 Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 63 1.3.5 Wertpapiere Davon entfallen auf („Davon-Vermerk“ für Sondervermögen) Dr.-Karl-Ott-Stifftung 142.779,55 Euro,60 Euro Walter-Burkart-Stiftung 540.350,00 Euro Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung 96.611,60 Euro Walli von Lautersche Schenkung 656.489,15 Euro Sonstige Schenkungen 656.489,15 Euro Summe 1.539.209,30 Euro Das Schuldscheindarlehen bei der Bank Schilling wird einschließlich noch nicht realisiertem Kursverlust (44.111,16 Euro) ausgewiesen. Die Wertpapiere der rechtlich unselbständigen Stiftungen und Schenkungen werden unter der Bilanzposition Wertpapiere mit einem „davon-Vermerk“ ausgewiesen. Die Walli von Lautersche Schenkung wurde bisher nicht getrennt in die verschiedenen Anlageformen ausgewiesen. Bedingt durch die vorgesehenen verpflichteten Strukturen des Kontenplanes II/2 Baden-Württemberg und den finanzstatistischen Anforderungen erfolgt in der Eröffnungsbilanz ein getrennter Ausweis in Investmentzertifikate und Kapitalmarktpapiere. Der Bestand an Siemensaktien der Dr. Karl-Ott-Stiftung wurde aus dem Depot der Walli von Lauterschen Schenkung abgekauft. Daher bestand Ende 2006 kein Kassenrest im ShV. Ebenso verhält es sich mit dem Lanxess AG-Aktien der Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung, die von der Dr. Karl-Ott-Stiftung abgekauft wurden. Der Bestand der Stadt Karlsruhe an Allianzaktien wird im NKHR als Wertpapiere (des Umlaufvermögens; Kapitalmarktpapiere) ausgewiesen, da sie nicht im Sinne einer Beteiligung gehalten werden. Im Wertpapierdeport der Stadt Karlsruhe befinden sich noch Anteile an den Junkers Flugzeug und Motorenwerke aus dem Jahr 1942 in Höhe von 115.000 Reichsmark, die aber nicht mehr wertmäßig eingelöst werden können. Es erfolgt daher keine Bilanzierung mehr. 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen Kasseneinnahmereste aus dem WAUS-Verfahren Kasseneinnahmereste aus dem WAUS-Verfahren sind aus DV-technischen Gründen nicht identisch mit den Kasseneinnahmeresten des kameralen SAP-Alt-Systems F20. Als Werte für die Eröffnungsbilanz werden im doppischen SAP-Neu-System NP1 die Reste aus dem WAUS-Verfahren (incl. Nebenforderungen) übernommen. Kasseneinnahmereste aus dem ShV-Teil des WAUS-Verfahrens (u.a. durchlaufende Gelder, Mündelgelder) wurden nicht als Forderungen übernommen. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 64 Bußgeldforderungen aus laqndeseinheitlichen Ordnungswidrigkeiten-Vorverfahren / ADV-Verfahren (OWI-BW) Bußgeldforderungen aus dem landeseinheitlichen Ordnungswirdrigkeiten- Vorverfahren / ADV-Verfahren (OWI-BW) werden mit den Zahlungseingängen nach dem Prinzip „Ist=Soll“ an das Hauptbuch überstellt. Damit entspricht die übergebene Forderungshöhe lediglich dem tatsächlichen Zahlungseingänge. Bereits in der Eröffnungsbilanz müssten daher die fehlenden Forderungen i.R. der antizipativen Rechnungsabgrenzung als Sonstige Verbmögensgegenstände manuell eingebucht werden (16610000 Sonstige Vermögensgegenstände (Forderungen) gegen Ertrag 36310000 Bußgelder mit Belegart JA ohne Fortschreibung in die Finanzrechnung), um einen vollständigen Forderungsausweis zu gewährleisten. Da nach Aussage des THH 3200 Bürgerservice und Sicherheit der Forderungsbestand zum 31.12.2006 nicht mehr ermittelbar ist und Forderungen stets einzeln mit ihrem Nennbetrag zu bewerten sind, war ein vollständiger Forderungsausweis in der Eröffnungsbilanz nicht mehr möglich. Der Ansatz von zweifelhaften Forderungen scheidet aus, weil die Forderungen nicht zweifelhaft waren, sondern nicht mehr ermittelbar sind; der Ansatz von „unverbindlichen Forderungen“ ist nicht möglich. Die Bedienung von Sonstigen Vermögensgegenständen in Höhe der nicht durch Zahlungseingänge ausgeglichenen Forderungen ist allerdings zum Jahresabschluss 2007 möglich, da hier die vollständige Forderungshöhe bekannt ist. Die Sonstigen Vermögensgegenstände werden als Forderungsbestand an das Folgejahr 2008 übernommen. Dort werden diese Forderungen gegen das Ertragskonto ausgebucht, um einen doppelten Forderungsausweis mit den in 2008 erneut aus dem Vorverfahren überstellten Forderungen nach Zahlungseingängen zu vermeiden. Diese Verfahrensweise wird in den kommenden Jahreswechseln analog übernommen. Siehe hierzu auch Feststellung im GPA-Prüfbericht zur allgemeinen Finanzprüfung bei der Stadt Karlsruhe für die Jahre 2000 bis 2005 vom 11.07.2007 Kapitel 5.2.2 Seite 37. 1.3.8 Liquide Mittel Davon entfallen auf („Davon-Vermerk“ für Sondervermögen) - Sonstige Schenkungen: 150.000 € Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 65 I. Passivseite 2. Rückstellungen 2.1 Pensionsrückstellungen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 1 GemHVO) Pensionsrückstellung zum 31.12.2006 mit Rechnungszinsfuß von 5 % gem. Aussage des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanes 2007/2008: 328.945.707 Euro Pensionsrückstellung zum 31.12.2006 mit Rechnungszinsfuß von 6 % gem. § 44 Abs. 4 GemHVO i.V. m § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG; wurde so der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2007 zugrunde gelegt: 296.445.504 Euro 2.3 Instandhaltungsrückstellungen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 3 GemHVO) Instandhaltungsrückstellungen werden in Höhe der in das Haushaltsjahr 2007 übertragenen Haushaltsreste der Gruppierungen 50, 51, 52 und 55 des Verwaltungshaushaltes des Haushaltsjahres 2006 gebildet. Sie stellen die unterlassene Instandhaltung des Haushaltsjahres 2006 dar. Teilhaus halt Grupp. Bezeichnung Übertragung in € 3700 50 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 126.080 4000 50 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 6.990 51 Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens 7.790 52 Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände 110.010 4000 124.790 5200 50 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 156.150 6700 51 Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens 134.880 7000 50 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 570.000 51 Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens 104.000 52 Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände 48.000 55 Haltung von Fahrzeugen 386.000 7000 1.108.000 8800 50 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 1.013.000 51 Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens 125.080 8800 1.138.080 Gesamt- summe 2.787.900 Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 66 2.5 Gebührenüberschussrückstellungen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 5 GemHVO) Übersicht Gebührenhaushalt Teilhaushalt in € Gebührenüberschüsse Friedhof und Bestattung 6900 71.573,92 Abfallwirtschaft 7000 12.432.317,03 Stadtentwässerung 7400 4.182.860,91 Rückstellung 16.686.751,86 Gebührenunterdeckung Märkte 7200 - 194.753 THH 7200 Märkte Bereich Jahr Kostenüberdeckung in € Kostenunterdeckung in € Märkte 2003 -8.509 THH 7200 2004 -51.041 2005 -42.382 2006 -92.821 Bereich Märkte: Kostenunterdeckung i.H.v. - 194.753 € Lt. Gemeinderatsbeschluss vom 06.05.2008 wurden die Kostenüberdeckungen 2000 – 2002 i.H.v. 55.549 € im Bereich Wochenmärkte mit einer Kostenunterdeckung aus 2006 i.H.v. 74.504 € verrechnet. Dies wurde in der Eröffnungsbilanz 01.01.2007 bereits berücksichtigt. THH 6900 Friedhof und Bestattung Bereich Jahr Kostenüberdeckung in € Kostenunterdeckung in € Friedhof 2000 THH 6900 2001 2002 0 2003 100.526,10 2004 1.435,86 2005 -25.459,62 2006 -301.050,15 Bereich Friedhof: Kostenüberdeckung i.H.v. 71.573,92 € Lt. Gemeinderatsbeschluss vom 11.03.2008 sollen die restlichen Kostenüberdeckungen aus 2003 mit einem Restbetrag von + 100.526,10 Euro bei der Gebührenkalkulation 2008 berücksichtigt werden. Ferner soll die noch bestehende Kostenüberdeckung aus 2004 in Höhe von + 1.435,86 Euro, die restliche Kostenunterdeckung aus 2005 in Höhe von - 25.459,62 Euro sowie eine Kostenunterdeckung aus 2006 mit einem Teilbetrag in Höhe von - 9.631,19 Euro in die Gebührenkalkulation 2008 einbezogen werden. Der Gemeinderat hat somit Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 67 beschlossen, die komplette Überdeckung in Höhe von 101.961,96 € dem Gebührenzahler gutzubringen. Mit vorhandenen Unterdeckungen konnte bereits ein Teilbetrag verrechnet werden, daher wird die Differenz in Höhe von 71.573,92 € in die Bilanz aufgenommen. THH 7400 Stadtentwässerung Bereich Jahr Kostenüberdeckung in € Kostenunterdeckung in € Abwasser 2000 THH 7400 2001 2002 0 2003 1.454.109,97 2004 2.509.752,32 2005 218.998,62 2006 -807.912,47 Bereich Abwasser: Kostenüberdeckung in Höhe von 4.182.860,91 € Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 16.10.2007 entschieden, eine aus dem Rechnungsergebnis 2003 resultierende Überdeckung i.H.v. 1.454.109,97 € im Rahmen der Gebührenkalkulation 2008 abzubauen. In die Bilanz wird dieser Betrag aufgenommen, da die Überdeckung noch nicht tatsächlich dem Gebührenzahler gutgebracht wurde. THH 7000 Abfallwirtschaft Bereich Jahr Kostenüberdeckung in € Kostenunterdeckung in € Abfall 2000 THH 7000 2001 2002 519.330,37 2003 0 2004 5.183.993,66 2005 4.473.243,00 2006 2.255.750,00 Bereich Abfall: Kostenüberdeckung in Höhe von 12.432.317,03 € Der Gemeinderat hat in der Gemeinderatssitzung vom 11.12.2007 der vorgeschlagenen Verrechnung der Kostenüberdeckung aus 2002 i.H.v. 500.000 € mit der voraussichtlichen Unterdeckung aus 2007 i.H.v. 4.900.000 € zugestimmt. In die Bilanz wird dieser Betrag aufgenommen, da die Überdeckung noch nicht tatsächlich dem Gebührenzahler gutgebracht wurde. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 68 2.6 Altlastensanierungsrückstellungen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 6 GemHVO) Altlasten- verdächtige Fläche Flächen- Nr. FlSt-Nr. Eigentümer Fläche in m² Geschätzte Gesamt- Sanierungskosten in € Altablagerung Killisfeld-PSV 00003-001 56447/3 55447/4 56447 Land Land Stadt Karlsruhe 63.500 2.380.000 Altablagerung Stürmlinger Sandgrube 00013-000 11612 Stadt Karlsruhe 18.000 12.000.000 Altstandort Färberei und chemische Reinigung Roth 00465-000 46227 Stadt Karlsruhe 337 720.000 Summe 15.100.000 Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 69 2.7 Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 7 GemHVO) Berechnung Rückstellung i.R. des Finanzausgleichs Rückstellungsbildung zum 01.01.2007 Rückstellungs- bildung zum 31.12.2007 (hier nur nachrichtlich) Haushaltsplan- ansatz 2008 in € (basierend auf Planansatz 2006) fortgeschriebener Wert für 2008 in € (basierend auf Rechnungs- ergebnis 2006) Ansatz mittelfr. Finanzplanung 2009 in € (basierend auf Planansatz 2007, fortgeschrieben durch Mitteilung der Steuerkraftmesszahl und Steuer- kaftsumme 2009 mit Schreiben des Städtetages BW vom 13.05.2008; ggf. zu aktualisieren nach Haushaltserlass Ende August 2008) steuerkraftabhängiger Anteil an den Schlüsselzuweisungen vom Land 71.489.142 90.580.523,60 105.870.961,00 1.722.142,90 0 92.302.666,50 105.870.961,00 Finanzausgleichsumlage 84.756.000 88.546.248,00 91.636.766,00 steuerkraftabhängiger Anteil des Status-quo- Ausgleichs nach § 22 FAG Kein Rückstellungs- charakter, da jährlicher Ausgleich auf Basis der Daten der Vorjahre Kein Rückstellungs- charakter, da jährlicher Ausgleich auf Basis der Daten der Vorjahre Kein Rückstellungs- charakter, da jährlicher Ausgleich auf Basis der Daten der Vorjahre steuerkraftabhängiger Anteil KVJS-Unmlage Keine Passiva da Forderung Keine Passiva da Forderung Keine Passiva da Forderung Netto-Belastung (= Rückstellungs- betrag) 13.266.858 -3.756.418,50 -14.234.195 Ergebnis: Keine Rückstellungs- bildung Ergebnis: Keine Rückstellungs- bildung Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 70 2.9 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren (vgl. § 41 Abs. 1 Ziff. 8 GemHVO) Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften Bürgschaften für Betrag in Euro Geschätztes Ausfallrisiko in Prozent Summe Volkswohnung 96.801.107,15 10,00 9.680.110,72 Sonstiger Wohnungsbau 3.678.387,18 10,00 367.838,72 Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten 4.684.897,04 10,00 468.489,7 Sonstige (ohne KMK und NMK) 48.199.028,74 10,00 4.819.902,87 KMK und NMK 57.129.646,41 33,333 19.043.025,038 AVG 27.639.569,90 10,00 2.763.956,99 VBK 44.817.811,65 10,00 4.481.781,17 SWK 39.370.678,44 10,00 3.937.067,84 KVVH 50.465.628,36 10,00 5.046.562,84 50.608.735,89 Gesetzliche Ausfallhaftung (2004 bis 2007 in Anspruch genommen) 78.071,00 Summe 50.686.806,89 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren Zum Eröffnungsbilanzstichtag 01.01.2007 waren 15 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig, in denen die Stadt Karlsruhe als Baugenehmigungsbehörde verklagt war. Die Bandbreite der Streitwerte bewegte sich zwischen 3.750 und 10.000 Euro. Als Rückstellung müßte daher lediglich die an diesem Streitwert zu bemessenen Gebühren im Falle des Unterliegens. Da jedoch die grundsätzlich bei diesen Prozessen von einem Obsiegen der Stadt Karlsruhe auszugehen ist, bedarf es hier in der ex-ante-Wertung keiner Rückstellungsbildung. Im Verfahren der Stadt Karlsruhe gegen UHT-Tunnelbau / AXA-Versicherung mit einem Streitwert von 900.000 Euro, bei dem die Stadt Karlsruhe als Klägerin auftritt, belaufen sich die Prozesskosten auf 53.000 Euro). Von diesen Prozesskosten waren zum Stichtag der Eröffnungsbilanz bereits 26.129,95 Euro beglichen (Anwaltskosten: 2002: 3.668,19 Euro, 2003: 3.615,49 Euro, 2006: 6.378,27 Euro; Gerichtskostenvorschuss Landgericht München: 2004: 12.468,00 Euro). Damit ergibt sich ein Rückstellungsbetrag von 26.870,05 Euro. 3. Verbindlichkeiten Kassenausgabereste aus dem WAUS-Verfahren sind aus DV-technischen Gründen nicht identisch mit den Kassenausgaberesten des kameralen SAP-Alt-Systems F20. Als Werte für die Eröffnungsbilanz werden im doppischen SAP-Neu-System NP1 die Reste aus dem WAUS-Verfahren übernommen. Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 71 Kassenausgabereste aus dem ShV-Teil des WAUS-Verfahrens (u.a. Mündelgelder) wurden nicht als Verbindlichkeiten übernommen. 3.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen Zu den Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, zählen Verbindlichkeiten aus Investitionskooperationen (Finanzierung des Kulissenlagers des badischen Staatstheaters; Verbindlichkeit zum 01.01.2007 3.935.015,64 Euro) und Verbindlichkeiten aus Leibrenten (Verbindlichkeiten zum 01.01.2007 55.015,02 Euro). 3.6 Sonstige Verbindlichkeiten Zu den Sonstigen Verbindlichkeiten gehören u.a. 61.041.386,97 Euro Verbindlichkeiten gegenüber den Verbundenen Unternehmen i.R. des Clearingverkehrs 13.647.769,47 Euro Sonstige Verbindlichkeiten aus der Rechnungsabgrenzung: Verlustübernahme KMK für das Geschäftsjahr 2006, die in 2007 ausbezahlt wurde. 4. Passive Rechnungsabgrenzung Zweckgebundene Spendenerträge aus den Vorjahren vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz, die noch nicht entsprechend ihrem Verwendungszweck verausgabt wurden. Teilhaushalt Passive Rechnungsabgrenzung in Euro 1500 Ortsverwaltungen 30.019,54 4000 Schulen und Sport 37.425,69 4300 Musikschulen 69.268,32 5000 Soziales und Jugend 108.966,85 6700 Gartenbau 2.600,00 6800 Zoo 624.474,32 6900 Friedhof und Bestattung 135.968,58 Gesamt 1.008.723,30 Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 72 Erträge aus Bestattungsvorsorgeverträgen und Grabnutzungsrechten Grabnutzungsrechte Ermittlung des PRAP Nutzungsrechtsgebühren zum 31.12.2006 Grabarten belegte Gräber Mittelwert Geb.-Satz 1987-2006 Zwischen- summe durchschnittliche Restnutzungsdauer zum 31.12.2006 Gesamtwert RAP bezogen auf die Restlaufzeit Erdbestattungswahlgräber 29.238 52,00 € 1.520.478,33 € 11,675709465904300 17.752.663,27 € jedes weitere 2.844 48,22 € 137.127,73 € 13,719396808445100 1.881.309,69 € dto an bevorzugten Plätzen 117 85,96 € 10.056,97 € 13,946774382390800 140.262,28 € jedes weitere 191 82,17 € 15.694,47 € 14,336571191365700 225.004,89 € Urnenwahlgräber 6.299 42,53 € 267.912,22 € 13,137572819381500 3.519.716,27 € jedes weitere 62 38,90 € 2.411,52 € 14,824718417047200 35.750,12 € Erdbestattungsreihengräber 8.983 19,32 € 173.547,07 € 10,012246186728800 1.737.595,97 € Erdreihengräber anonym 33 35,94 € 1.185,94 € 18,410958904109600 21.834,25 € Urnenreihengräber 12.714 13,79 € 175.345,13 € 11,984542329489700 2.101.431,14 € Urnenreihengräber anonym 895 32,18 € 28.796,63 € 17,865027932960900 514.452,51 € Kindergräber 588 13,24 € 7.783,85 € 8,325822940094050 64.806,92 € Kleinkindergräber 1.257 8,91 € 11.197,78 € 3,750435865504360 41.996,54 € Kolumbariennischen 7.920 84,30 € 667.620,36 € 11,322385274196100 7.559.054,93 € Grüfte (eintürig) 39 146,80 € 5.725,34 € 31,321004566210000 179.323,29 € Grüfte (zweitürig) 24 269,49 € 6.467,87 € 18,248000000000000 118.025,66 € Grüfte (Eckplatz) 4 385,39 € 1.541,54 € 30,498630136986300 47.014,86 € Bürklin OG 84 169,85 € 14.267,44 € 16,043835616438400 228.904,49 € Bürklin UG 24 106,90 € 2.565,67 € 13,580410958904100 34.842,88 € Summe 71316 Gesamt 3.049.725,84 € 36.203.989,95 € Zusammenfassung nach PSP-Elementen 1.690.55.30.01 Reihengräber 4.482.117,34 € 1.690.55.30.02.01 Wahlgräber 23.554.706,50 € 1.690.55.30.02.02 Kolumbarien, u.a. 8.167.166,11 € Gesamt 36.203.989,95 € Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 73 C Sonstige Angaben Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeinderates und die Beigeordneten, auch wenn sie im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestes einem ausgeschriebenen Vornamen (§ 52 Abs. 2 Ziff. 6 GemHVO) Oberbürgermeister Fenrich, Heinz Erster Bürgermeister König, Siegfried Beigeordnete Eidenmüller, Ulrich Denecken, Harald Mergen, Margret (gewählt mit Wirkung vom 01.01.2007) Groh, Manfred (zum 31.12.2006 ausgeschieden) Mietglieder des Gemeinderates Backes, Heike Baitinger, Doris Bilger, Manfred Borner, Michael Buchmüller, Norbert Cramer, Lüppo Döring, Margot Ehlgötz, Thorsten Erlecke, Andreas Ernemann, Elke Dr. Fischer, Eberhard Fischer, Gisela Fostiropoulos, Niko Fromm, Rita Geiger, Angela Dr. Heilgeist, Klaus Hofmann, Detlef Høyem, Tom Jäger, Wolfram Jooß, Karl-Heinz Dr. Käuflein, Albert Krug, Marianne Kunz, Michael Lisbach, Bettina Luczak-Schwarz, Gabiele Maier, Sven Dr. Mail, Heinrich Meier-Augenstein, Bettina Dr. Müller, Thomas Müllerschön, Thomas Müllerschön, Ute Obert, Michael Paepcke, Ursula Eröffnungsbilanz Stadt Karlsruhe: Anhang 74 Pfalzgraf, Hans Pfannkuch, Tilman Dr. Polle-Holl, Dorothea Roth, Natascha Ruthardt, Andreas Schulze-Harzer, Ute Segor, Anne Staab, Christiane Stapf, Klaus Dr. Vogt, Hans-Jürgen Weik, Bernhard Weinbrecht, Rainer Wellenreuther, Ingo Wirth, Tim Zeh, Michael Anlagen 1. Vermögensübersicht (§ 55 Abs. 1 GemHVO) 2. Verbindlichkeitenübersicht (§ 55 Abs. 2 GemHVO) 3. Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenen Haushaltsermächtigungen (§ 53 Abs. 2 Ziff. 4 GemHVO) 4. Die unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (§ 53 Abs. 2 Ziff. 5 i.v.m. § 42 GemHVO)
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Anlage Stadtkämmerei VermögensübersichtStand: 01.01.2007 Vermögen Anschaffungs- und Herstellungskosten -Euro- Kumulierte Ab- schreibungen -Euro- Buchwert -Euro- 1 Vermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 3. 202.549,09 -2.463.445,57 739.103,52 1.2 Sachvermögen 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Re chte 330.481.510,94 -1.258.159,37 329.223.351,57 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.345.996.914,70 -584. 911.624,62 761.085.290,08 1.2.3 Infrastrukturvermögen 1.534.137. 833,14 -935.223.777,24 598.914.055,90 1.2.4 Bauten auf fremden Grund und B oden 250.660,70 -151.697,70 98.963,00 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 33. 928.703,93 -1.092.929,91 32.835.774,02 1.2.6. Maschinen und technische Anlagen 106. 623.771,37 -75.157.136,00 31.466.635,37 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 60.721.302,47 -41.916.616,51 18.804.685,96 1.2.8 Vorräte 5.274.552,84 5.274.552,84 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 49.509.439,50 - 272.250,08 49.237.189,42 1.3 Finanzvermögen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehm en 395.198.690,75 0,00 395.198.690,75 1.3.2 Beteiligungen 3.248. 042,52 0,00 3.248.042,52 1.3.3 Sondervermögen 452.989,55 452.989,55 1.3.4 Ausleihungen 126.085. 838,17 126.085.838,17 1.3.5 Wertpapiere 7.604.833,10 7.604.833,10 1.3.6 Öff.-rechtl. Forderungen u. Forderungen aus Transferleistungen 26.373.149,40 26.373.149,40 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen, sonst. Finanzvermögen 9.470.375,32 9.470.375,32 1.3.8 Liquide Mittel 168.976.898,73 168.976.898,73 2 Abgrenzungsposten 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzung 2.066.867,08 2.066.867,08 2.2 Sonderposten für geleistete In vestitionszuschüsse 0,00 0,00 3 Nettoposition (nicht gelei steter Fehlbetrag) 0,00 0,00 Summe 4.209.604.923,30 -1.642 .447.637,00 2.567.157.286,30
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Anlage Stadtkämmerei VerbindlichkeitenübersichtStand: 31.12.2006 davon mit einer Restlaufzeit von Art der Verbindlichkeit Gesamtbe-trag am31.12. desHaushalts-jahres -Euro- bis zu 1Jahr -Euro- über 1 bis 5Jahre -Euro- mehr als 5Jahre -Euro- Gesamtbe-trag am31.12. desVorjahres -Euro- Mehr (+) /weniger (-) -Euro- 1 234567 1. Geldschulden 1.1 Anleihen 0,00 0,00 0,00 0,00 - - 1.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 207.642.289,79 15.873.424,94 59.714.619,33 132.054.245,52 - - 1.3 Liquiditätskredite 0,00 0,00 0,00 0,00 - - 1.4 sonstige Geldschulden 0,00 0,00 0,00 0,00 - - 2. Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 3.990.030,66 145.663,88 651.794,51 3.192.572,27 - - 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 242.881,32 242.881,32 0,00 0,00 - - 4. Transferverbindlichkeiten 14.055,16 14.055,16 0,00 0,00 - - 5. Sonstige Verbindlichkeiten 74.707.966,11 74.707.966,11 0,00 0,00 - - Verbindlichkeiten insgesamt 286.597.223,04 90.983.991,41 60.366.413,84 135.246.817,79 - -
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Extrahierter Text
Anlage Übersicht über die in das Folgejahr übertragenen Haushaltsermächtigungen(Verwaltungshaushalt) THH Haushaltsstelle (bis 2006) Produkt (ab 2007) Sachkonto (ab 2007) HHRest 2006 eventuell Teilbetrag ( in 2007 ) (Teil)Betrag HR 2006 nach 2007 (Teil)Betrag HR 2006 nach 2008 Teilbetrag 2007 gedeckt durch: Teilbetrag 2008 gedeckt durch: 300 1.0230.620500 1.300.11.14.01.90.01 44000000 16.600 16.600 00. 1.1300.500000 3700.1000 42000000 14.430 14.430 1.1300.501100 142.200 142.200 00. 1.1300.501100 3700.9678 42000000 110.000 110.000 00. 1.1300.501100 3700.9662 42000000 17.200 5.500 11.700 370 1.1300.501100 7.370001.700.816.12 78310000 0 0 370 1.1300.501100 7.370001.700.821.61 78310000 5.000 5.000 370 1.1300.501100 7.370001.700.821.62 78310000 725 725 370 1.1300.501100 7.370014.700 78710000 9.275 9.275 00. 1.1300.503100 3700.9661 42000000 10.580 10.580 00. 1.2000.500000 4000.1000 42000000 6.990 6.990 880 1.2150.516100 7.880006.700.000.13 78710000 108.080 108.080 1.200.61.10.01.36.91 400 1.2110.620100 1.400.21.10.03.02.98 42000000 29.460 29.460 410 1.3211.586000 1.410.25.20.02.01.02 42000000 1.810 1.810 410 1.3211.586100 1.410.25.20.03.01.05 42000000 290 290 680 GD 3230 7.680005 410 1.3310.711000 1.410.26.10.01.01.11 43000000 1.400.000 1.400.000 410 1.3400.586100 1.410.28.10.02.01.82 42000000 99.680 83.490 16.190 410 1.3400.587000 1.410.28.10.02.01.10 42000000 19.660 19.660 410 1.3400.587100 1.410.28.10.02.01.11 42000000 11.330 11.330 410 1.3400.631000 1.410.28.10.02.01.51 42000000 920 920 880 1.3650.509100 1.880.11.24 42000000 15.000 15.000 1.200.61.10.01.31.30 500 1.4601.620000 1.500.36.20.04.01 42000000 100.000 100.000 0 880 1.4640.516100 7.880006.700.000.04 78710000 17.000 17.000 1.200.61.10.01.36.91 500 1.4702.700300 1.500.36.50.01.02 43000000 488.000 0 488.000 1.4702.700400 548.000 548.000 -- 500 1.4702.700400 1.500.36.50.02.02 43000000 140.000 0 140.000 500 1.4702.700400 1.500.36.50.04.02 43000000 408.000 0 408.000 400 1.5500.702000 1.400.42.10.01.01.18 43000000 21.590 21.590 400 1.5600.517000 1.400.42.41.03.01 42000000 7.790 7.790 1.5620.521000 110.010 110.010 400 1.5620.521000 1.400.42.10.02.02 43000000 50.000 50.000 400 1.5620.521000 1.400.42.41.03.02 42000000 30.000 30.000 Anlage EB Haushaltsermächtigungen.xls Verwaltungshaushalt VWH 23.06.2008 Anlage 400 1.5620.521000 7.400001.700.821.05 78310000 30.010 30.010 1.5700.501100 115.920 115.920 520 1.5700.501100 1.520.42.40.01.03 42000000 40.130 9.560 30.570 1.200.61.10.01.31.30 520 1.5700.501100 1.520.42.40.05.01 42000000 75.790 70.110 13.890 1.200.61.10.01.31.30 1.5700.503100 268.000 268.000 520 1.5700.503100 1.520.42.40.02.01.02 42000000 184.000 900 183.100 1.200.61.10.01.31.30 520 1.5700.503100 1.520.42.40.01.04 42000000 84.000 75.580 210 1.200.61.10.01.31.30 670 1.5810.516100 1.670.55.10.01.01 42000000 82.650 82.650 1.200.61.10.01.36.91 670 1.5810.517100 7.670004.700.104 78720000 12.450 12.450 1.200.61.10.01.36.91 670 1.5810.519100 1.670.55.10.01.02 42000000 39.780 39.780 1.200.61.10.01.36.91 670 1.5810.587000 1.670.55.10.04.01 43000000 16.260 16.260 1.200.61.10.01.36.91 00. 1.5810.620200 6700.1040 42000000 7.940 7.940 670 1.5810.630100 1.670.11.25.01.91.03 42000000 2.570 1.060 1.200.61.10.01.31.30 1.510 1.200.61.10.01.36.91 1.6100.621000 264.450 264.450 610 1.6100.621000 1.610.51.10.04 42000000 164.000 164.000 610 1.6100.621000 1.610.51.10.05 42000000 8.320 8.320 610 1.6100.621000 1.610.51.10.07 42000000 3.920 3.920 610 1.6100.621000 1.610.51.10.09.01 42000000 6.000 6.000 610 1.6100.621000 1.610.51.10.07 42000000 65.000 65.000 610 1.6100.621000 1.610.51.10 44000000 17.210 17.210 620 1.6110.630000 1.620.51.11.01.01 42000000 30.000 0 30.000 700 1.6750.501100 1.700.54.50 42000000 64.000 64.000 700 1.7200.501100 1.700.53.70 42000000 124.000 124.000 700 1.7200.515000 1.700.53.70 42000000 104.000 104.000 700 1.7200.521100 1.700.53.70 42000000 48.000 48.000 700 1.7200.540000 1.700.53.70 42000000 10.000 10.000 700 1.7200.550000 1.700.53.70 42000000 151.000 151.000 700 1.7200.560000 1.700.53.70 42000000 30.000 30.000 700 1.7200.571000 1.700.53.70 42000000 47.000 47.000 700 1.7200.572000 1.700.53.70 42000000 15.000 15.000 700 1.7200.573000 1.700.53.70 42000000 135.000 135.000 700 1.7200.610000 1.700.53.70 42000000 33.000 33.000 700 1.7200.621000 1.700.53.70 42000000 20.000 20.000 700 1.7200.630000 1.700.53.70 42000000 12.000 12.000 700 1.7200.630100 1.700.53.70 42000000 1.870.000 1.870.000 700 1.7700.501100 1.700.11.26 42000000 382.000 382.000 700 1.7700.550000 1.700.11.26 42000000 235.000 235.000 Anlage EB Haushaltsermächtigungen.xls Verwaltungshaushalt VWH 23.06.2008 Anlage 700 1.7700.610000 1.700.11.26 42000000 50.000 50.000 800 1.7910.588000 1.800.57.10.01.03.05 42000000 15.000 0 15.000 880 1.8800.501100 1.880.11.24 42000000 998.000 998.000 1.200.61.10.01.36.91 200 1.9010.832100 1.200.61.10.01.43.12 43000000 352.210 352.210 1.200.61.10.01.36.91 8.704.650 4.036.650 4.668.000 2007 Deckung bei 1.200.61.10.01.31. 30 / 31000000 HHReste für 2008 noch nicht erfassen. Anlage EB Haushaltsermächtigungen.xls Verwaltungshaushalt VWH 23.06.2008
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Extrahierter Text
Anlage Übersicht über die in das Folgejahr übertragenen Haushaltsermächtigungen (Vermögenshaushalt) THHHaushaltsstelle (bis 2006) Investitionsprojekt (ab 2007) Sachkonto (ab 2007) HHRest 2006eventuell Teilbetrag (in 2007) 1002.0000.935200-0027.100001.700.821.10783100002.700 1002.0000.935800-0027.100001.700.817.407831000034.000 1002.0000.935900-0027.100001.700.8017831000010.000 1402.0100.935200-0027.140001.700.8217831000013.550 1402.0100.935800-0027.140001.700.8177831000023.200 1002.0200.935100-0027.100001.700.821.207831000016.800 1002.0200.935200-0027.100001.700.821.20783100005.300 1002.0200.935500-0027.100001.700.821.20783100002.100 2.0200.935800-00213.70013.700 1002.0200.935800-0027.100001.700.817.407831000011.350 1302.0200.935800-0027.130001.700.817783100002.350 2.0200.942000-00 2292.000292.000 8802.0200.942000-0027.880002.700.000.427871000076.000 8802.0200.942000-0027.880002.700.000.507871000040.000 8802.0200.942000-0027.880002.700.000.607871000097.000 8802.0200.942000-0027.880002.700.000.61787100005.000 8802.0200.942000-0027.880002.700.000.627871000039.000 8802.0200.942000-0027.880002.700.000.637871000035.000 8802.0200.942000-0037.880210.700.30078710000130.000 1502.0201.935100-0027.150101.700.821783100009.450 1502.0201.935200-0027.150101.700.8217831000034.150 1502.0201.935800-0027.150101.700.8177831000025.700 2.0201.942000-00 284.90084.900 8802.0201.942000-0027.880002.700.000.417871000026.000 8802.0201.942000-0027.880002.700.000.647871000024.500 8802.0201.942000-0027.880002.700.000.657871000034.400 1502.0204.935200-4007.150401.700.8217831000010.900 1502.0205.935100-4507.150501.700.821783100006.350 1502.0205.935200-4507.150501.700.821783100001.330 1502.0205.935800-4507.150501.700.817783100002.500 1502.0206.935100-5007.150601.700.821783100002.500 1502.0206.935200-5007.150601.700.821783100009.800 1502.0206.935800-5007.150601.700.8177831000012.300 1502.0206.960000-5007.150601.700.816783100002.500 1502.0207.935100-5507.150701.700.8217831000018.900 8802.0207.942000-5507.880002.700.000.677871000010.600 2.0207.988000-55 07.7007.700 3702.0207.988000-5501.370.12.60.05.10420000004.100 5002.0207.988000-5501.500.36.20.04440000003.600 1102.0220.935100-0027.110001.700.816783100007.780 1102.0220.935200-0027.110001.700.821783100003.360 1102.0220.935800-0027.110001.700.8177831000012.180 1102.0221.935100-0027.110001.700.821783100001.700 1102.0221.935200-0027.110001.700.821783100001.890 3002.0230.935800-0027.300001.700.817.01783100001.650 3002.0230.935900-0027.300001.700.82178310000850 1302.0240.935200-0027.130001.700.8217831000014.800 1302.0240.935800-0027.130001.700.817.01783100001.700 1002.0260.935800-0027.100001.700.817.1078310000560 3202.0500.935200-0027.320001.700.821783100005.050 1002.0600.935100-0027.100001.700.821.607831000010.000 1002.0600.935200-0027.100001.700.821.607831000010.000 1002.0820.935200-0027.100001.700.821.40783100001.000 3202.1100.935100-0027.320001.700.8217831000019.080 3202.1100.935800-0027.320001.700.8177831000044.880 Anlage EB Haushaltsermächtigungen.xls VermögenshaushaltSeite 1 Anlage 1002.1160.935200-0027.100001.700.821.507831000020.500 1002.1160.935800-0027.100001.700.817.60783100003.500 3102.1200.935200-0027.310001.700.821783100006.060 3102.1200.960000-0027.310010.70078310000200.000 2.1300.935100-00244.79044.790 3702.1300.935100-0027.370001.700.821.307831000039.790 3702.1300.935100-0027.370001.700.821.01783100005.000 2.1300.935200-00220.86020.860 3702.1300.935200-0027.370001.700.821.617831000012.860 3702.1300.935200-0027.370001.700.821.62783100005.000 3702.1300.935200-0027.370001.700.821.75783100003.000 3702.1300.935800-0027.370001.700.817.01783100002.810 3702.1300.935900-0027.370001.700.901.16783100002.060 3702.1300.942000-0027.370001.700.816.617831000056.560 3702.1300.950000-0027.370001.700.816.12783100002.170 3702.1300.942000-0167.370013.700.30078710000386.270 3702.1300.941000-0177.370001.700.821.62783100001.350 3702.1400.935100-0027.370001.700.82278310000127.760 4002.2000.935200-0027.400001.700.821.017831000022.960 2.2110.935100-002899.0701.175.980 2.2110.935400-004276.910 4007.400001.700.821.117831000056.350 4007.400001.700.821.21783100007.420 4007.400001.700.821.317831000059.110 4007.400001.700.821.417831000022.420 4007.400001.700.821.517831000077.000 4007.400001.700.821.617831000042.880 4007.400001.700.821.7178310000366.610 4001.400.21.10.03.02.034200000025.000 4001.400.21.10.04.02.034200000010.000 4001.400.21.10.06.02.034200000015.000 4007.400001.700.821.337831000017.000 4007.400001.700.821.437831000010.000 4007.400001.700.821.537831000010.000 4001.400.21.10.01.02.0442000000630 4001.400.21.10.03.02.044200000011.750 4001.400.21.10.04.02.04420000003.790 4001.400.21.10.06.02.0442000000910 4001.400.21.20.02.02.0442000000170 4001.400.21.20.03.02.0442000000370 4001.400.21.30.01.02.0442000000400 4007.400001.700.817.14783100001.840 4007.400001.700.817.347831000037.040 4007.400001.700.817.447831000010.950 4007.400001.700.817.5478310000330 4007.400001.700.817.747831000037.800 4007.400001.700.821.347831000030.290 4007.400001.700.821.447831000039.980 4007.400001.700.821.54783100006.000 4007.400001.700.821.647831000010.010 4007.400001.700.821.7478310000177.020 4001.400.21.10.03.02.054200000031.230 4001.400.21.10.06.02.05420000004.900 4001.400.21.20.02.02.05420000002.650 4001.400.21.10.03.02.984200000010.050 4001.400.21.10.03.02.994200000027.000 4001.400.21.10.01.03420000006.080 4001.400.21.10.03.03420000006.000 8802.2110.942000-0027.880002.700.000.687871000014.000 8822.2110.935200-0057.882109.700.600783100008.700 Anlage EB Haushaltsermächtigungen.xls VermögenshaushaltSeite 2 Anlage 8822.2110.942000-0057.882109.700.3007871000016.100 8822.2110.942000-0067.882100.700.4007871000046.000 8822.2110.941000-0077.882101.700.30078710000500.000 2.2130.942000-00260.00060.000 8802.2130.942000-0027.880002.700.000.697871000017.000 8802.2130.942000-0027.880002.700.000.707871000043.000 8802.2130.944000-0027.880006.700.000.157871000026.500 8822.2130.944000-0057.882128.700.5007871000010.800 2.2150.942000-002219.000219.000 8802.2150.942000-0027.880002.700.000.447871000019.000 8802.2150.942000-0027.880002.700.000.567871000013.000 8802.2150.942000-0027.880002.700.000.717871000010.000 8802.2150.942000-0027.880002.700.000.727871000012.000 8802.2150.942000-0027.880002.700.000.737871000011.000 8802.2150.942000-0027.880002.700.000.747871000042.000 8802.2150.942000-0027.880002.700.000.757871000024.000 8802.2150.942000-0027.880002.700.000.767871000012.000 8802.2150.942000-0027.880002.700.000.997871000076.000 8822.2150.943000-0057.882111.700.3007871000060.000 8802.2150.942000-0067.880002.700.000.977871000040.000 8822.2150.942000-0087.882112.700.300787100002.000 8822.2150.943000-0097.882103.700.30078710000120.000 8822.2150.942000-0117.882129.700.3007871000029.000 8822.2150.942000-0127.882110.700.4007871000020.000 8842.2150.935200-0137.884605.700.6007831000020.000 8842.2150.942000-0137.884605.700.30078710000185.000 8842.2150.944000-0137.884605.700.5007871000045.000 8822.2150.943000-0167.882104.700.3007871000098.000 8822.2150.935200-0187.882105.700.6007831000054.000 8822.2150.942000-0187.882105.700.3007871000068.000 8822.2150.942000-0197.882113.700.3007871000030.000 8822.2150.935200-0217.882130.700.6007831000090.000 8822.2150.942000-0217.882130.700.30078710000150.000 2.2150.942000-024410.000410.000 8802.2150.942000-0247.880007.700.000.017871000038.000 8802.2150.942000-0247.880007.700.000.027871000070.000 8802.2150.942000-0247.880007.700.000.037871000025.000 8802.2150.942000-0247.880007.700.000.047871000084.000 8802.2150.942000-0247.880007.700.000.057871000022.000 8802.2150.942000-0247.880007.700.000.067871000040.000 8802.2150.942000-0247.880007.700.000.0778710000100.000 8802.2150.942000-0247.880007.700.000.087871000015.000 8802.2150.942000-0247.880007.700.000.157871000016.000 8822.2150.942000-5587.882127.700.30078710000217.000 8802.2210.942000-0027.880002.700.000.997871000018.000 8822.2210.943000-0207.882200.700.3007871000040.000 8822.2210.944000-0207.882200.700.500787100001.900 2.2300.942000-00270.00070.000 8802.2300.942000-0027.880002.700.000.377871000018.000 8802.2300.942000-0027.880002.700.000.777871000018.000 8802.2300.942000-0027.880002.700.000.787871000023.000 8802.2300.942000-0027.880002.700.000.797871000011.000 8822.2300.935200-0097.882301.700.6007831000082.000 8822.2300.935600-0097.882301.700.600783100004.000 8822.2300.944000-0097.882301.700.5007871000015.500 8822.2300.935200-0147.882302.700.6007831000012.000 8822.2300.942000-0147.882302.700.30078710000209.000 8822.2300.935200-0157.882303.700.6007831000012.000 8822.2300.942000-0157.882303.700.3007871000035.000 8822.2300.944000-0157.882303.700.5007871000016.000 Investitionsprojekt muss 7 Draisschule Bau H wu 7.882129 angelegt und Insoweit kann die Ann vorgesehen unter 7.88 sondern wird dann die Anlage EB Haushaltsermächtigungen.xls VermögenshaushaltSeite 3 Anlage 8822.2300.935200-0177.882304.700.6007831000023.000 8822.2300.942000-0177.882304.700.30078710000130.000 8822.2300.944000-0177.882304.700.5007871000049.400 8822.2300.935200-0197.882305.700.6007831000068.000 8822.2300.942000-0197.882305.700.3007871000018.000 8822.2300.935200-0217.882306.700.6007831000028.000 8822.2300.942000-0217.882306.700.3007871000083.000 8822.2300.943000-0347.882312.700.3007871000020.000 8822.2300.942000-5597.882311.700.4007871000072.300 2.2400.942000-002180.000180.000 8802.2400.942000-0027.880002.700.000.437871000021.000 8802.2400.942000-0027.880002.700.000.49787100008.000 8802.2400.942000-0027.880002.700.000.587871000025.000 8802.2400.942000-0027.880002.700.000.807871000059.000 8802.2400.942000-0027.880002.700.000.817871000035.000 8802.2400.942000-0027.880002.700.000.987871000015.000 8802.2400.942000-0027.880002.700.001.017871000017.000 8822.2400.942000-0107.882409.700.3007871000010.000 4002.2400.935400-0117.400013.700.817783100002.010 8822.2400.942000-0117.882400.700.30078710000130.000 8822.2400.935200-0127.882401.700.6007831000035.000 4002.2400.935400-0127.400014.700.82178310000100.000 8822.2400.942000-0127.882401.700.30078710000120.000 8822.2400.944000-0127.882401.700.500787100006.500 2.2400.942000-01694.00094.000 8802.2400.942000-0167.880007.700.000.167871000030.000 8802.2400.942000-0167.880007.700.000.177871000025.000 8802.2400.942000-0167.880007.700.000.187871000017.000 8802.2400.942000-0167.880007.700.000.197871000013.000 8802.2400.942000-0167.880007.700.000.20787100009.000 8822.2400.942000-0197.882404.700.30078710000290.000 8822.2400.942000-0217.882406.700.3007871000087.000 8822.2400.932500-0807.882405.700.30078710000340.000 8822.2400.935200-0807.882405.700.6007831000030.500 8822.2700.942000-0067.882700.700.30078710000114.000 8822.2740.942000-0037.882704.700.3007871000030.000 8822.2740.942000-0057.882702.700.30078710000138.000 4002.2760.988000-0027.400010.74078180000220.000 8822.2760.942000-0037.882703.700.3007871000031.400 8822.2925.942000-0047.882901.700.4007871000070.000 8822.2925.941000-0057.882900.700.300787100001.000.000 4102.3000.935800-0027.410001.700.817.01783100004.990 8802.3210.942000-0027.880002.700.000.557871000074.000 4102.3211.935800-0027.410001.700.817.0378310000420 4102.3211.936000-0027.410001.700.801.0178310000510 1502.3220.935100-0027.150111.700.821783100009.300 8002.3230.942000-0027.68000278710000184.300 8832.3310.942000-0177.883310.700.30078710000122.000 1002.3320.981000-0027.410.010.74078180000250.000 4302.3330.935900-5507.430001.700.821.0278310000540 4302.3335.935800-0027.430001.700.821.01783100003.300 4302.3335.935900-0027.430001.700.821.01783100005.890 4102.3400.935900-0027.410001.700.801.01783100001.320 4102.3520.935100-0027.410.001.700.816.0278310000242.650 4102.3520.935200-0027.410001.700.821.027831000015.710 8802.3520.942000-0027.880002.700.000.527871000073.000 8802.3650.960000-0027.880002.700.000.3978710000110.000 5002.4000.935800-0027.500001.700.821.10783100003.870 5002.4070.935200-0027.500001.700.821.107831000011.280 8842.4350.942000-0037.884300.700.3007871000035.000 Anlage EB Haushaltsermächtigungen.xls VermögenshaushaltSeite 4 Anlage 5002.4351.935100-0027.500001.700.815.217831000011.460 5002.4351.935200-0027.500001.700.821.217831000014.770 8802.4351.942000-0027.880002.700.000.827871000036.000 8802.4601.942000-0027.880002.700.000.837871000012.000 8842.4601.935200-0037.884600.700.6007831000027.200 8842.4602.941000-0047.884603.700.30078710000650.000 5002.4640.935200-0027.500001.700.821.3178310000260.000 2.4640.942000-002248.000248.000 8802.4640.942000-0027.880002.700.000.387871000011.000 8802.4640.942000-0027.880002.700.000.517871000026.000 8802.4640.942000-0027.880002.700.000.547871000088.000 8802.4640.942000-0027.880002.700.000.8478710000100.000 8802.4640.942000-0027.880002.700.000.857871000023.000 2.4640.944000-0023.4003.400 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7032.7200.960000-0027.703002.700.00278710000285.600 7032.7200.952000-0187.703011.700.4007831000083.500 7032.7200.951000-0227.703002.700.00178710000213.000 7032.7200.952000-0267.703011.700.50078730000917.000 7032.7200.935300-0307.703010.700.80078310000259.000 7032.7200.935900-0307.703010.700.6007831000026.000 Anlage EB Haushaltsermächtigungen.xls VermögenshaushaltSeite 7 Anlage 7032.7200.951000-0307.703012.700.50078710000147.000 6902.7500.935100-0027.690001.700.8157831000075.490 6902.7500.935200-0027.690001.700.8217831000013.670 6902.7500.935800-0027.690001.700.817783100001.980 6902.7500.950000-0027.690002.7007872000058.000 6902.7500.960000-0027.690001.700.816783100005.240 8872.7500.942000-0037.887500.700.40078710000100.000 6902.7500.950000-0097.690010.700.3007871000045.200 8802.7630.942000-0027.880002.700.000.897871000057.000 1502.7660.935200-3507.150311.700.821783100001.080 1502.7660.960000-3507.150311.700.817783100002.200 1502.7665.935200-4007.150412.700.8217831000015.000 1502.7666.935200-4007.150411.700.821783100009.000 1502.7670.935100-4507.150511.700.8217831000011.240 8802.7670.942000-4507.880002.700.000.407871000073.800 1502.7680.935100-5507.150711.700.8217831000024.000 7012.7700.935100-0027.701001.700.821783100003.900 7012.7700.935900-0027.701001.700.821783100008.000 7012.7700.942000-0027.701002.700.3017831000093.100 6702.7712.935100-0027.670001.700.815.01783100004.410 8872.7712.942000-0037.887700.700.30078710000202.000 2.8400.942000-002215.000215.000 8802.8400.942000-0027.880002.700.000.467871000076.000 8802.8400.942000-0027.880002.700.000.477871000017.000 8802.8400.942000-0027.880002.700.000.907871000087.000 8802.8400.942000-0027.880002.700.000.917871000035.000 8882.8400.942000-0047.888400.700.3007871000065.000 8202.8550.935100-0027.820001.700.815783100007.000 8802.8800.935100-0027.880001.700.8157831000023.000 8802.8800.935200-0027.880001.700.821.01783100004.700 8802.8800.935600-0027.880001.700.821.067831000040.000 2.8800.935800-0026.6006.600 8802.8800.935800-0027.880001.700.817783100003.300 8802.8800.935800-0027.880001.700.901783100003.300 8802.8800.935900-0027.880001.700.821.02783100003.500 2.8800.942000-002165.000165.000 8802.8800.942000-0027.880002.700.000.48787100006.000 8802.8800.942000-0027.880002.700.000.53787100007.000 8802.8800.942000-0027.880002.700.000.577871000073.000 8802.8800.942000-0027.880002.700.000.927871000011.000 8802.8800.942000-0027.880002.700.000.93787100004.000 8802.8800.942000-0027.880002.700.001.037871000013.000 8802.8800.942000-0027.880002.700.001.037871000049.000 8802.8800.942000-0027.880002.700.000.96787100002.000 8802.8800.944000-0027.880006.700.000.147871000065.000 8882.8800.942000-0037.888800.700.3007871000018.000 8802.8800.960000-0047.880002.700.000.017871000011.500 6202.8810.932100-0027.620003.70078210000976.690 6662.8810.932700-0027.666004.70078720000141.000 6202.8810.932800-0027.620003.70078210000511.770 6202.8810.935100-0027.620001.700.8157831000040.000 6612.8810.950000-0027.661002.7007872000048.500 46.364.00 0 Anlage EB Haushaltsermächtigungen.xls VermögenshaushaltSeite 8
-
Extrahierter Text
Anlage Inanspruchgenommene Verpflichtungsermächtigungen 2006 HaushaltsstelleBetragInanspruchnahmeHinweiseMVAnmerkung 2.2150.935400-002100.0000 UP 02000 2.2210.935400-002100.0000 UP 02000 2.2300.935400-002100.0000 UP 02000 2.2400.935400-002100.0000 UP 02000 2.2760.988000-0023.606.0000 NT/ÜPL 02000 3.000.000 aus NT, 606.000 ÜPL 2.5500.988000-0022.000.0000 UP 02000 2.3320.981000-002250.000250.000 NT 03000 2.4701.988000-0023.704.1000 UP/NT 04000 3.300.000 aus UP, 404.100 aus NT 2.4702.988000-0022.000.000874.600 UP 04000 2.6150.952000-017500.0000 UP 06000 2.6150.988000-017100.0000 UP 06000 2.6150.952000-018600.0000 UP 06000 2.6150.952000-019500.0000 NT 06000 2.6300.952000-0021.500.0001.490.000 UP 06600 2.6300.951000-012284.0000 UP 06600 500.000 aus UP, -206.000 für Deckung ÜPL bei 2.2760.988000-002, -10.000 für Deckung bei 2.6300.951000-210 2.6300.951000-0252.000.00050.000 ÜPL 06600 2.6300.985000-02500 NT 06600 1.000.000 aus NT -1.000.000 für Deckung ÜPL bei 2.6300.951000-025 2.6300.952000-072400.000400.000 UP 06600 250.000 aus Urplan + 150.000 ÜPL 2.6300.953000-1501.000.000970.000 UP 06600 1.500.000 aus UP -500.000 für Deckung ÜPL bei 2.6300.951000-025 2.6300.951000-210510.000510.000 UP 06600 300.000 aus UP + 210.000 ÜPL 2.6300.960000-251500.000470.000 UP 06600 2.6300.951000-473650.0000 UP 06600 1.000.000 aus UP, - 200.000 für Deckung bei 2.6300.951000-210, - 150.000 für Deckung bei 2.6300.952000-072 2.6300.951000-5525.163.4505.160.000 UP 06600 5.663.450 aus UP -500.000 für Deckung ÜPL bei 2.6300.951000-025 2.6500.952000-002250.0000 UP 06600 2.6600.952000-00250.0000 UP 06600 2.6600.951000-0038.800.000170.000 UP 06600 2.6650.952000-00280.0000 UP 06600 2.6700.960000-002250.000250.000 UP 06600 2.7000.952000-0021.600.0001.350.000 UP 06600 2.000.000 aus UP, -400.000 für Deckung ÜPL bei 2.2760.988000-002, GD 2.7000.951000-0061.000.0000 UP 06600 GD 2.7000.951000-0041.200.000400.000 2005 06600 GD 2.7000.953000-1501.000.0001.755.000 UP 06600 GD 2.7000.951000-218500.000500.000 UP 06600 2.6300.954000-252200.0000 UP 06675 Meldung von GBA 2.7200.952000-018400.000400.000 NT 06900 2.1300.942000-016180.000180.000 APL 07100 2.5800.950000-00220.0000 UP 07500 2.5810.935900-00310.0000 UP 07500 2.5810.950000-003200.00050.850 UP 07500 2.5810.935600-00450.0000 UP 07500 2.5810.950000-004350.00060.200 UP 07500 2.5810.950000-01340.00040.000 NT 07500 2.5810.950000-018300.0000 UP 07500 2.0200.942000-003325.0000 APL 08800 2.2110.942000-006170.0000 UP 08800 2.2110.935200-007140.0000 UP 08800 2.2110.941000-0074.220.0000 UP/APL 08800 4.400.000 aus UP -180.000 für Deckung APL bei 2.2400.942000-021 2.2110.944000-007460.00049.100 UP 08800 2.2130.942000-00600 NT/APL 08800 1.900.000 aus NT -1.900.000 für Deckung APL bei 2.2400.942000-021 2.2150.942000-018440.000330.885 UP 08800 2.2150.942000-0241.000.0000 UP 08800 2.2300.941000-009500.000500.000 UP 08800 2.2300.942000-015150.000549.970 NT 08800 2.2300.942000-017200.00013.305 NT 08800 2.2300.942000-01950.00050.000 NT 08800 2.2300.942000-02123.0000 NT 08800 2.2400.942000-012540.000367.870 UP 08800 2.2400.942000-0154.395.000549.970 UP/APL 08800 5.900.000 aus UP -1.000.000 für Deckung APL bei 2.8400.942000-004, - 325.000 für Deckung APL bei 2.0200.942000-003, -180.000 für Deckung APL bei 2.1300.942000-016 2.2400.942000-0212.080.000240.991 APL 08800 2.2710.943000-0052.200.000256.579 UP 08800 2.2740.942000-005700.0000 NT 08800 2.3230.941000-0213.940.0000 NT 08800 2.4602.935200-00450.0000 UP 08800 2.4602.941000-004370.000154.926 UP 08800 Anlage EB Verpflichtungsermächtigungen.xls1 Anlage HaushaltsstelleBetragInanspruchnahmeHinweiseMVAnmerkung 2.4602.944000-00480.0000 UP 08800 2.4640.941000-0061.100.000459 NT 08800 2.5500.941000-0034.300.0000 NT 08800 2.5620.942000-003300.0000 UP 08800 2.8400.942000-0041.000.0000 APL 08800 UP = Urplan NT = Nachtrag APL = außerplanmäßige VE ÜPL = überplanmäßige VE Anlage EB Verpflichtungsermächtigungen.xls2