Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen für die a) Schule am Weinweg (Schule für Sehbehinderte) b) Erich-Kästner-Schule (Schule für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte)
| Vorlage: | 20848 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.09.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 53. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.09.2008 1505 8 öffentlich Dez. 3 Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen für die a) Schule am Weinweg (Schule für Sehbehinderte) b) Erich Kästner-Schule (Schule für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 23.09.2008 8 Antrag an den Gemeinderat a) Der Gemeinderat hebt die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung für die Schule am Weinweg (Schule für Sehbehinderte) auf und beschließt die neue öffentlich-rechtliche Ver- einbarung. b) Der Gemeinderat hebt die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung für die Erich Kästner-Schule (Schule für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte) auf und beschließt die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stadt Karlsruhe ist u. a. auch Schulträger für die Schule am Weinweg und die Erich Kästner-Schule und nimmt im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarun- gen diese Aufgabe auch für weitere Stadt- und Landkreise wahr. Bei der Schule am Weinweg stehen folgende Erweiterungsmaßnahmen an: 1. Abriss des „grünen Pavillons“ 2. Erweiterungsbau mit folgendem Raumprogramm: EG 5 Klassenräume à 60 m² 1 Musikraum 61 m² 1 Technikraum 50 m² 1 Maschinenraum 34 m² 1 Vorbereitungsraum 35 m² WCs, Nebenraum 1. OG 6 Klassenräume à 60 m² 1 TW-Raum à 50 m² 3 Medienräume 24/30/30 m² WCs Die Kosten für die Umbau-/Erweiterungsmaßnahmen belaufen sich nach Angaben des Hochbauamts auf 4.700.000 €. Der vom Land Baden-Württemberg in Aussicht gestellte Zuschuss beträgt 1.380.000 €, abzüglich eines noch nicht abgeschriebenen Zuschusses über insgesamt 110.000 € (tatsächlicher Zuschuss des Landes 1.270.000 €). Ergibt einen ungedeckten Aufwand in Höhe von 3.430.000 €, der von den beteiligten Stadt- und Landkreisen anteilig aufzubringen ist. Bei analoger Anwendung von § 4 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entfallen folgende anteilige Kosten auf die beteiligten Körperschaften: Schule am Weinweg - Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen Kostenanteil Schüler Anteil in € Landkreis Karlsruhe 48 1.483.243,20 Stadtkreis Landau 1 30.900,90 Enzkreis 5 154.504,50 Landkreis Calw 1 30.900,90 Landkreis Rastatt 9 278.108,11 Stadt Baden-Baden - - Stadt Pforzheim 3 92.702,70 Südliche Weinstraße 3 92.702,70 Landkreis Germersheim 4 123.603,60 Stadt Karlsruhe 37 1.143.333,30 Gesamt 111 ca. 3.430.000,00 Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Nachdem sich die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung lediglich auf den Be- trieb und nicht auf Baumaßnahmen erstreckt, ist eine Änderung und Aktualisierung der Vereinbarung erforderlich. Dies betrifft im gleichen Maße die Erich Kästner-Schule, in der ebenfalls eine Er- weiterungsmaßnahme ansteht. Die Erich Kästner-Schule soll um Räume für den Ganztagsbetrieb erweitert werden. Die bisher provisorisch als Speiseräume und Küche genutzten Räume werden als Schulräume benötigt und sollen hierfür zurückgebaut werden. Ferner sieht das Raumprogramm des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Ganztagsbetreuung eine Ausgabeküche mit Spülküche sowie einen Speisesaal vor. Die Planung sieht vor, die vorhandene überdachte Terrasse an der Nordseite des Hauptgebäudes im 1. OG auszubauen und auf Pfeilern Richtung Schulhof zu ver- längern. Dies bedeutet, dass auf diese Weise neben dem Speisesaal gleichzeitig ein überdachter Pausenhofbereich in einer Größenordnung von 181 m² geschaffen wer- den kann. Die Kosten für diese Umbau-/Erweiterungsmaßnahme belaufen sich nach Angaben des Hochbauamts auf 985.000 €. Die finanziellen Mittel wurden im Doppelhaushalt 2007/08 eingestellt. Rechnet man von den Gesamtkosten den in Aussicht gestellten Zuschuss des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 169.000 € ab, verbleibt ein ungedeckter Aufwand in Höhe von 816.000 €, der von den beteiligten Stadt- und Landkreisen anteilig aufzubringen ist. Bei analoger Anwendung von § 4 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entfallen folgende anteilige Kosten auf die beteiligten Körperschaften: Erich Kästner-Schule – Umbau- und Erweiterungsmaßnahme Kostenanteil Schüler Anteil in € Landkreis Karlsruhe 80 270.871,31 Ortenaukreis 1 3.385,90 Enzkreis 12 40.630,70 Landkreis Calw 2 6.771,78 Landkreis Rastatt 17 57.560,17 Stadt Baden-Baden 4 13.543,57 Stadt Pforzheim 10 33.858,92 Südliche Weinstraße 2 6.771,78 Landkreis Germersheim 2 6.771,78 Landkreis Freudenstadt - - Stadt Karlsruhe 111 375.834,02 Gesamt 241 ca. 816.000,00 Aufgrund der umfangreichen Änderungen ist es nach Absprache mit den Heimatge- meinden sinnvoll, die bisherigen Vereinbarungen aufzuheben und die inhaltlich neu gefassten öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen für die Schule am Weinweg und die Erich Kästner-Schule zu beschließen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat a) Der Gemeinderat hebt die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung für die Schule am Weinweg (Schule für Sehbehinderte) auf und beschließt die neue öffentlich- rechtliche Vereinbarung. b) Der Gemeinderat hebt die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung für die Erich Kästner-Schule (Schule für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte) auf und beschließt die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Hauptamt - Sitzungsdienste - 11. September 2008
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1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Landkreisen Calw, Enzkreis, Germersheim, Karlsruhe, Rastatt, Südliche Weinstraße sowie der Stadt Baden-Baden, der kreisfreien Stadt Landau und der Stadt Pforzheim über den Betrieb und die bauliche Erweiterung der Schule für Sehbehinderte (Schule am Weinweg) in Karlsruhe Nach § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG BW) i.d.F. vom 01.08.1983 (GBI. S. 397), zuletzt geändert durch 26. Änderungsgesetz vom 08.01.2008 (GBl. S.12, berichtigt GBl. S. 56), i.V. mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 884) und Artikel 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland- Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 17. und 25. November 1975 ( GBl. 1976 S. 237-240) wird folgendes vereinbart: § 1 Gegenstand der Vereinbarung Die Stadt Karlsruhe nimmt die Aufgabe eines Schulträgers für die Schule für Sehbehinderte in dem in § 2 abgegrenzten Schulbezirk auch für die beteiligten Körperschaften Landkreis Calw, Enzkreis, Landkreis Germersheim, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Stadt Baden- Baden, die kreisfreie Stadt Landau und die Stadt Pforzheim wahr. § 2 Schulbezirk Der Schulbezirk der Schule für Sehbehinderte erstreckt sich nach § 25 Abs. 4 SchG BW auf die Landkreise Calw, Enzkreis, Landkreis Germersheim, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Stadt Baden-Baden, die Stadt Pforzheim, die kreisfreie Stadt Landau und die Stadt Karlsruhe. 2 Für die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße sowie für die kreisfreie Stadt Landau hat die Schulbezirksfestlegung nicht zur Folge, dass Kinder, deren Erziehungsberechtigte den Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ausnahmslos zum Besuch der Schule am Weinweg verpflichtet sind. § 3 Mitwirkungsrecht der beteiligten Körperschaften 1. Die bauliche Erweiterung, bauliche Maßnahmen von erheblicher Bedeutung, die Einrichtung von Außenstellen und Außenklassen sowie die Veränderung von Schulbezirken und andere Maßnahmen im Sinne von § 30 SchG BW für die Schule für Sehbehinderte bedürfen der Zustimmung von mindestens drei der beteiligten Körperschaften nach § 1, deren Anteil an der Schülerzahl (durchschnittliche Schülerzahlen der zurückliegenden fünf Schuljahre) mindestens 66 2/3 v. H. betragen muss. Grundlage für Erweiterungen und Veränderungen im Sinne von Satz 1 sind die vom Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Schule und Bildung, bzw. dem Kultusministerium Baden- Württemberg zu genehmigenden Raumprogramme und Entscheidungen im Sinne von § 30 SchG BW. 2. Die Stadt Karlsruhe unterrichtet die beteiligten Körperschaften von allen die Schule betreffende Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind. Investitionen über 50.000,-- Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung nach Abs. 1 Satz 1. 3. Die beteiligten Körperschaften können der Stadt Karlsruhe Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schule unterbreiten. § 4 Verwaltungs-, Bau- und Betriebskosten 1. Die Stadt Karlsruhe übernimmt die mit der Abwicklung der baulichen Maßnahmen und der Betriebskosten der Schule für Sehbehinderte verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. 2. Die in § 1 genannten Landkreise und Städte beteiligen sich an den durch Zuschüsse nicht gedeckten Ausgaben von Baumaßnahmen, einschließlich Grunderwerb, Erschließung, Baunebenkosten und Verbrauchsmaterialien für die Schule für Sehbehinderte im Verhältnis der auf sie entfallenden Schulplätze. Hierbei werden die durchschnittlichen Schülerzahlen der zurückliegenden fünf Schuljahre zugrunde gelegt. Die der Stadt Karlsruhe entstehenden Verwaltungskosten sowie kalkulatorische Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung nicht in Rechnung gestellt. 3. Die Stadt Karlsruhe leistet die im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen anfallenden Ausgaben und beantragt die Zuschüsse. Die Abrechnung mit den 3 beteiligten Körperschaften erfolgt nach Schlussrechnung der Maßnahme. Hierbei erstellt die Stadt Karlsruhe für die beteiligten Körperschaften nach § 1 eine detaillierte Abrechnung. Sollten nach Schlussrechnung der Maßnahme von der Stadt Karlsruhe noch Auszahlungen geleistet werden, erfolgt eine geänderte Abrechnung. 4. Die Stadt Karlsruhe kann zur Zwischenfinanzierung zugesagter bzw. in Aussicht gestellter Staatszuschüsse Kredite aufnehmen. Die anfallenden Zinsen werden dem Zuschussbedarf nach § 4 Abs. 5 hinzugerechnet. 5. Die ungedeckten Schulbetriebskosten (Zuschussbedarf) werden nach Vorliegen des Rechnungsergebnisses mit Fälligkeit zum 01.07. des folgenden Jahres auf die beteiligten Körperschaften umgelegt. Verteilungsschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im jeweiligen Haushaltsjahr. § 5 Schlichtungsstelle Die Vertragsparteien werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreitung des Rechtswegs das Regierungspräsidium Karlsruhe - Kommunalaufsicht - zur Vermittlung einer Einigung anrufen. § 6 Kündigung Diese Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund zum Ablauf eines Schuljahres mit einjähriger Frist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an alle Beteiligten zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn das Kultusministerium Baden - Württemberg den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat. Eine Rückzahlung von Finanzierungsanteilen nach § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung findet nicht statt. § 7 Schlussbestimmungen 1. Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 4 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 GKZ BW der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Vereinbarung ist zusammen mit der Genehmigung von den Beteiligten jeweils in ihrem Kreis/Stadtkreis öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. 2. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden- Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und 4 Bodenverbände vom 17. und 25. November 1975 findet auf die vorliegende Vereinbarung das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die beteiligten Körperschaften verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung ggf. enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die beteiligten Körperschaften auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Körperschaften nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 4. Mit Abschluss der neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 01.04.1994 aufgehoben und durch die neue ersetzt.
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1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Landkreisen Calw, Enzkreis, Germersheim, Karlsruhe, Rastatt, Südliche Weinstraße sowie der Stadt Baden-Baden und der Stadt Pforzheim über den Bau und den Betrieb der Schule für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte (Erich Kästner-Schule) Karlsruhe Nach § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG BW) i.d.F. vom 01.08.1983 (GBI. S. 397), zuletzt geändert durch 26. Änderungsgesetz vom 08.01.2008 (GBl. S.12, berichtigt GBl. S. 56), i.V. mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 884) und Artikel 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland- Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 17. und 25. November 1975 ( GBl. 1976 S. 237-240), wird folgendes vereinbart: § 1 Gegenstand der Vereinbarung Die Stadt Karlsruhe nimmt die Aufgabe des Schulträgers für die Schule für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte in dem in § 2 abgegrenzten Schulbezirk auch für die beteiligten Körperschaften Landkreis Calw, Enzkreis, Landkreis Germersheim, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Stadt Baden-Baden und die Stadt Pforzheim wahr. § 2 Der Schulbezirk erstreckt sich nach § 25 Abs. 4 SchG auf folgendes Einzugsgebiet: Abteilung Hörgeschädigte Klassen 1-9 Landkreis Calw (Bad Herrenalb, Bernbach, Rotensol, Neusatz, Dobel), Enzkreis, Landkreis Germersheim, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Stadt Baden-Baden, Stadt Pforzheim und Stadt Karlsruhe. 2 Abteilung Sprachbehinderte Klassen 1-4 Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe (Eggenstein - Lepoldshafen, Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Pfinztal, Rheinstetten und Waldbronn) Klassen 5-9 Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Calw (Bad Herrenalb, Bernbach, Rotensol, Neusatz, Dobel), Enzkreis, Landkreis Germersheim, Rastatt, Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Stadt Baden - Baden und Stadt Pforzheim. Für die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße hat die Schulbezirksfestlegung nicht zur Folge, dass Kinder, deren Erziehungsberechtigte den Wohnsitz in Rheinland - Pfalz haben, ausnahmslos zum Besuch der Erich Kästner-Schule verpflichtet sind. § 3 Mitwirkungsrecht der beteiligten Körperschaften 1. Die bauliche Erweiterung, bauliche Maßnahmen von erheblicher Bedeutung, die Einrichtung von Außenstellen und Außenklassen sowie die Veränderung von Schulbezirken und andere Maßnahmen im Sinne von § 30 SchG BW für die Schule für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte bedürfen der Zustimmung von mindestens drei der beteiligten Körperschaften nach § 1, deren Anteil an der Schülerzahl (durchschnittliche Schülerzahlen der zurückliegenden fünf Schuljahre) mindestens 66 2/3 v. H. betragen muss. Grundlage für Erweiterungen und Veränderungen im Sinne von Satz 1 sind die vom Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Schule und Bildung, bzw. dem Kultusministerium Baden- Württemberg zu genehmigenden Raumprogramme und Entscheidungen im Sinne von § 30 SchG BW. 2. Die Stadt Karlsruhe unterrichtet die beteiligten Körperschaften von allen die Schule betreffende Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind. Investitionen über 50.000,-- Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung nach Abs. 1 Satz 1. 3. Die beteiligten Körperschaften können der Stadt Karlsruhe Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schule unterbreiten. § 4 Verwaltungs-, Bau- und Betriebskosten 1. Die Stadt Karlsruhe übernimmt die mit der Abwicklung der baulichen Maßnahmen und der Betriebskosten der Schule für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. 3 2. Die in § 1 genannten Landkreise und Städte beteiligen sich an den durch Zuschüsse nicht gedeckten Ausgaben von Baumaßnahmen, einschließlich Grunderwerb, Erschließung, Baunebenkosten und Verbrauchsmaterialien aus Lagerbeständen für die Schule für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte im Verhältnis der auf sie entfallenden Schulplätze. Hierbei werden die durchschnittlichen Schülerzahlen der zurückliegenden fünf Schuljahre zugrunde gelegt. Die der Stadt Karlsruhe entstehenden Verwaltungskosten sowie kalkulatorische Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung nicht in Rechnung gestellt. 3. Die Stadt Karlsruhe leistet die im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen anfallenden Ausgaben und beantragt die Zuschüsse. Die Abrechnung mit den beteiligten Körperschaften erfolgt nach Schlussrechnung der Maßnahme. Hierbei erstellt die Stadt Karlsruhe für die beteiligten Körperschaften nach § 1 eine detaillierte Abrechnung. Sollten nach Schlussrechnung der Maßnahme von der Stadt Karlsruhe noch Auszahlungen geleistet werden, erfolgt eine geänderte Abrechnung. 4. Die Stadt Karlsruhe kann zur Zwischenfinanzierung zugesagter bzw. in Aussicht gestellter Staatszuschüsse Kredite aufnehmen. Die anfallenden Zinsen werden dem Zuschussbedarf nach § 4 Abs. 5 hinzugerechnet. 5. Die ungedeckten Schulbetriebskosten (Zuschussbedarf) werden nach Vorliegen des Rechnungsergebnisses mit Fälligkeit zum 01.07. des folgenden Jahres auf die beteiligten Körperschaften umgelegt. Verteilungsschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im jeweiligen Haushaltsjahr. § 5 Schlichtungsstelle Die Vertragsparteien werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreitung des Rechtswegs das Regierungspräsidium Karlsruhe - Kommunalaufsicht - zur Vermittlung einer Einigung anrufen. § 6 Kündigung Diese Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund zum Ablauf eines Schuljahres mit einjähriger Frist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an alle Beteiligten zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn das Kultusministerium Baden - Württemberg den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat. Eine Rückzahlung von Finanzierungsanteilen nach § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung findet nicht statt. 4 § 7 Schlussbestimmungen 1. Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 4 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 GKZ BW der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Vereinbarung ist zusammen mit der Genehmigung von den Beteiligten jeweils in ihrem Kreis/Stadtkreis öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. 2. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden- Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 17. und 25. November 1975 findet auf die vorliegende Vereinbarung das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die beteiligten Körperschaften verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung ggf. enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die beteiligten Körperschaften auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Körperschaften nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 4. Mit Abschluss der neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird die alte Vereinbarung vom 09.02.1980 aufgehoben und durch die neue ersetzt.