Berufung des Nachfolgers für den ausgeschiedenen Ortschaftsrat Winfried Dörr: Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen bei Herrn Claudius Kirchenbauer zum Nachrücken in den Ortschaftsrat

Vorlage: 20826
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.09.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Neureut

    Datum: 16.09.2008

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • DV zu TOP4 OR 16.09.08 öffentlich
    Extrahierter Text

    Druckvorlage zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates am 16.09.2008 Zu Punkt 4 der T.O.: Berufung des Nachfolgers für den ausgeschiedenen Ortschaftsrat Winfried Dörr hier: Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungs- gründen bei Herrn Claudius Kirchenbauer zum Nachrücken in den Ortschaftsrat Nach der vorangegangenen Feststellung, dass für das Ausscheiden von Ortschaftsrat Winfried Dörr ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 der Gemeindeordnung vorliegt, rückt Herr Claudius Kirchenbauer aufgrund des Wahlergebnisses vom 13. Juni 2004 als Ersatzmann des Wahlvorschlages in den Ortschaftsrat nach. Herr Claudius Kirchenbauer wurde von der Tatsache des Nachrückens in den Ortschaftsrat am 22.08.2008 schriftlich benachrichtigt und hat auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass er die Wahl annehme. Gleichzeitig hat er erklärt, dass ein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat gemäß § 29 Abs. 1-4 der Gemeindeordnung (GemO) bei ihm nicht vorliegt. Diese Erklärung genügt nach dem Gesetz jedoch nicht. Gemäß § 29 Abs. 5 der GemO ist durch den Ortschaftsrat formal festzustellen, ob bei Herrn Claudius Kirchenbauer ein Hinderungsgrund gegeben ist. Nach den Erkenntnissen der Ortsverwaltung liegt ein Hinderungsgrund für das Nachrücken von Herrn Claudius Kirchenbauer nicht vor. Der Ortschaftsrat wird deshalb um entsprechende Feststellung bzw. Beschlussfassung wie folgt gebeten: „Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 29 Abs. 5 GemO fest, dass bei Herrn Claudius Kirchenbauer, der gemäß dem Wahlergebnis der CDU vom 13. Juni 2004 als nächster Ersatzbewerber anstelle des ausgeschiedenen Ortschaftsrates Winfried Dörr für die restliche Amtszeit in den Ortschaftsrat einrückt, ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1-4 GemO nicht gegeben ist.“ Ortsvorsteher Amtsleiter