Kunst im öffentlichen Raum/Kunst am Bau: Aktualisierung der Richtlinien

Vorlage: 20554
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.07.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 15.07.2008

    TOP: 14

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Kunst öffentl. Raum
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.07.2008 1458 16 öffentlich Dez. 2 Kunst im öffentlichen Raum/Kunst am Bau: Aktualisierung der Richtlinien Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Kunstkommission 27.06.2007 3 Diskussion, Empfehlung Kulturausschuss 28.09.2007 1 Diskussion, Empfehlung Kulturausschuss 03.06.2008 5 Diskussion, Empfehlung Gemeinderat 15.07.2008 16 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt den vorliegenden Änderungen der „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentli- chen Raumes“ zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat verabschiedete im Jahre 1983 „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Be- teiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Rau- mes“, die seither Grundlage für die Entscheidungen der Stadt Karlsruhe bei Fragen der Kunst am Bau und der Kunst im öffentlichen Raum sind. Die künstlerische Gestaltung des öffentlichen Raumes in Karlsruhe war in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand öffentlicher wie auch stadtinterner Diskussionen. Dabei ging es insbesondere um Entscheidungstransparenz und um Sicherstellung künstlerischer Qualität. Auf der Grundlage von Empfehlungen der Kunstkommission vom 27. Juni 2007 schlug die Verwaltung dem Kulturausschuss in seiner Sitzung am 28. September 2007 eine Aktualisie- rung der Richtlinien in folgenden Punkten vor (die genannten Ziffern beziehen sich auf die vorgeschlagene Neuregelung): 1. Ergänzung der Präambel um die Formulierung eines Leitbildes (Ziff. 1), 2. Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinien auf die städtischen Gesellschaften in Bezug auf Kunst am Bau (Ziff. 2 u.a.), 3. Anpassung der Richtlinien an die Neufassung der DIN 276 (Ziff. 3.1. ff), 4. Möglichkeit der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel für Kunst am Bau auf andere Bauprojekte (Poolbildung) (Ziff. 3.3.), 5. Einbeziehung von Künstlern in integrierte Planungswettbewerbe (Ziff. 4.1.), 6. Verankerung des Grundsatzes von Wettbewerben für alle Entscheidungen bzgl. Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum (Ziff.5.1.) mit einer Unterscheidung zwischen offenen und beschränkten Wettbewerben je nach Auslobungswert und Bedeutung der Maßnahme (Ziff. 5.1.1./5.1.2./5.1.3.), 7. Neuregelung der Grenzen für die Zuständigkeit der Auftragsvergabe gemäß Hauptsat- zung (Ziff. 7.4.), 8. Zusammensetzung der Kunstkommission (Ziff. 8 ff). Der Kulturausschuss stimmte am 28. September 2007 den vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien zu, sprach sich jedoch mit Blick auf große Bauprojekte (u.a. Wildparkstadion) dafür aus, die Ausgaben für Leistungen Bildender Künstler, die grundsätzlich mit 1 % der Kostengruppe 300 der DIN 276 zu veranschlagen sind, auf maximal 200.000 € zu begren- zen (Ziffer 3.1.1. der Richtlinien). Die entsprechend neu gefassten Richtlinien sollten in der Sitzung des Gemeinderates am 16. Oktober 2007 verabschiedet werden. Im Vorfeld der Sitzung beantragte die Karlsruher Liste eine weitere Änderung dahingehend, dass das Ablehnungsrecht bezüglich künstleri- scher Auswahlentscheidungen für Kunst am Bau (Ziffer 5.1.2.) als ein Recht des Gemeinde- rates, nicht des Oberbürgermeisters festgeschrieben wird. Zur Prüfung dieses Antrags wur- den die Richtlinien kurzfristig von der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung genommen. Vor dem Hintergrund des Antrags der Karlsruher Liste überarbeitete die Verwaltung die Richtlinien nochmals und fasste die Ziffern 5.1.2. und 5.1.3. zur Klarstellung neu. Die Neu- fassung erfolgte in Abstimmung mit der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe, die eine eigene Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 250.000 € begründet (§ 12 e). Bei der vom Kulturausschuss empfohlenen Deckelung der Kunst-am-Bau-Mittel auf maximal 200.000 € (Ziffer 3.1.1. der Richtlinien) fallen die entspre- chenden Entscheidungen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Projekte der Kunst im öffentlichen Raum können im Einzelfall eine Auftragssumme von 250.000 € übersteigen; in diesem Fall ist nach der Hauptsatzung eine Zuständigkeit des Gemeinderates gegeben, die in Ziffer 5.1.3. der neu gefassten Richtlinien geregelt worden ist. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Der so geänderten Fassung der Richtlinien stimmte der Kulturausschuss in seiner Sitzung am 3. Juni 2008 grundsätzlich zu. Auf Anregung aus dem Kulturausschuss wurde jedoch die Formulierung „künstlerische Maßnahme“ durch „künstlerische Gestaltung“ ersetzt. Der Gemeinderat ist nun aufgerufen, der Neufassung der „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentli- chen Raumes“ zuzustimmen. Die Umsetzung der Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinien auf die städtischen Gesellschaften in Bezug auf Kunst am Bau erfolgt anschließend in der Weise, dass die Richtlinien für die Gesellschaften im Alleinbesitz der Stadt Karlsruhe per Gesellschafterwei- sung gelten. Bei Beteiligungsgesellschaften wird der städtische Vertreter beauftragt, die Gel- tung der Richtlinien zum Gegenstand einer Gesellschafterversammlung zu machen. Beigefügt sind ein Textvergleich zwischen den derzeit geltenden Richtlinien und dem neuen Wortlaut sowie eine reine Textfassung der geänderten Richtlinien. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat stimmt den vorliegenden Änderungen der „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentli- chen Raumes“ zu. Hauptamt - Sitzungsdienste - 9. Juli 2008

  • Richtlinien TOP 16 Anlage 2
    Extrahierter Text

    1 Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler 1. an Bauvorhaben 2. an der Gestaltung des öffentlichen Raumes ____________________________________________________________________ 1. Voraussetzung für die Entfaltung des Menschen in der Stadt ist die Schaffung einer Umgebung, die schöpferisches Denken und Handeln anregt, Begegnungen fördert und es dem Bürger ermöglicht, sich mit seiner Stadt zu identifizieren. Dies erfordert, dass nicht nur Funktionsgerechtigkeit, sondern auch künstlerische Intention als Element in die Stadtgestaltung eingeht. Diese Aufgabe erfüllt die Stadt Karlsruhe durch Beteiligung Bildender Künstler an Baumaßnahmen (Kunst im öffentlichen Raum im engeren Sinne = Kunst am Bau) und der Gestaltung des öffentlichen Raumes (Kunst im öffentlichen Raum im weiteren Sinne). Die Stadt Karlsruhe bekennt sich zur herausragenden Bedeutung des öffentlichen Raumes für das Stadtbild und für die Menschen in der Stadt. Die künstlerischen Beiträge bei öffentlichen Baumaßnahmen und im öffentlichen Raum sollen in ihrer Qualität dieser Bedeutung Rechnung tragen. Dieser Anspruch erfordert bei allen von der Stadt und ihren Gesellschaften veranlassten künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben – ab einer im Folgenden geregelten Wertgrenze - und im öffentlichen Raum die Durchführung von Kunstwettbewerben und eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung anerkannter kunstsachverständiger Personen. Die gleichen Qualitätsmaßstäbe sind zu erfüllen bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum, die als Schenkung, Leihgabe oder aufgrund bürgerschaftlichen Engagements an die Stadt herangetragen werden. 2. Gegenstand dieser Richtlinien sind die Bauvorhaben und die Gestaltung des öffentlichen Raumes im Zuständigkeitsbereich der Stadt und ihrer Gesellschaften. Für die Gesellschaften im Alleinbesitz der Stadt Karlsruhe erlangen die Richtlinien Geltung per Gesellschafterweisung. Bei Beteiligungsgesellschaften wird der städtische Vertreter beauftragt, die Geltung der Richtlinien zum Gegenstand einer Gesellschafterversammlung zu machen 2.1. Kunst am Bau: Kunst am Bau betrifft die künstlerische Gestaltung bei Bauvorhaben der Stadt und ihrer Gesellschaften, die einer bestimmten Öffentlichkeit zugänglich sind oder in den öffentlichen Raum einwirken. Im Bereich des Hochbaus sind dies vor allem Bauvorhaben, die der Versammlung und Begegnung dienen, im Verkehr- und Tiefbaubereich vornehmlich Einzelobjekte von besonderer städtebaulicher Bedeutung. Keine Bauvorhaben im Sinne der Richtlinien sind Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen ohne Änderung von Gestalt und Funktion. 2 2.2. Kunst im öffentlichen Raum: Dazu gehören unter anderem - die Ausgestaltung öffentlicher Plätze, Straßenräume und Anlagen mit Kunstwerken, - die Nutzung öffentlicher Plätze für zeitlich begrenzte künstlerische Projekte, die Ermöglichung des Kontaktes mit Kunstwerken für alle Gruppen der Bevölkerung durch Ausstellungen, Bildhauersymposien, Skulpturenparks, Stadtspaziergänge, - die Erfassung, Erschließung und Zugänglichmachung von Kulturdenkmalen (Brunnen, Denkmale, Skulpturen usw.) durch einen Atlas. 3. 3.1. Kunst am Bau: Für Aufträge an Bildende Künstler sind Mittel zu Lasten des Bauwerkes vorzusehen und unter der Kostengruppe 620 (DIN 276) zu verrechnen. 3.1.1. Die Ausgaben für Leistungen Bildender Künstler sind grundsätzlich mit 1 % der Kostengruppen 300 (Bauwerk – Baukonstruktion) und 400 (Bauwerk – Technische Anlagen) der DIN 276, höchstens jedoch mit 200.000 € je Bauvorhaben zu veranschlagen und in der Kostenermittlung zur Projektgenehmigung aufzuführen. 3.1.2. Zu den Ausgaben für Leistungen Bildender Künstler nach Ziffer 3.1.1. sind auch zu rechnen - die Kosten für die Anfertigung von Entwürfen, soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt, - die Kosten für Preise, Ankäufe und Beteiligungshonorare. 3.2 Kunst im öffentlichen Raum: Die Mittel für „Kunst im öffentlichen Raum“ werden im Rahmen der Etatberatungen durch den Gemeinderat bereitgestellt. 3.3. Werden die für Kunst am Bau bereit gestellten Mittel nicht in Anspruch genommen, so sollen die eingesparten Mittel einem anderen Bauprojekt in der Weise zufließen, dass sich der dortige Ansatz für Kunst am Bau entsprechend erhöht. 3 4. 4.1. Bildende Künstler sollen bei Planungen so rechtzeitig hinzugezogen werden, dass ihr Gestaltungsbeitrag künstlerisch überzeugend auf die Aufgabenstellung antworten kann. Planungswettbewerbe in den Bereichen Hochbau, Verkehr und Stadtplanung können auch in der Weise ausgeschrieben werden, dass die Architekten oder Planer verpflichtet werden, in den Entwurf Künstler und andere Gestalter von Anfang an mit einzubinden. 4.2. Der planende Architekt bzw. die planende Behörde haben ein Vorschlagsrecht für a) das künstlerische Gesamtkonzept, b) die Einladung von Künstlern zu Wettbewerben und c) die Auswahl eines Wettbewerbsentwurfs für die Ausführung. 5. 5.1. Von der Stadt Karlsruhe oder ihren Gesellschaften veranlasste Gestaltungsvorschläge für Kunst am Bau und für Kunst im öffentlichen Raum werden in der Regel durch offene oder beschränkte Wettbewerbe ermittelt. Dies gilt auch für Vorhaben, die aus der Bürgerschaft angeregt werden. 5.1.1. Bei bedeutenden künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben (Kunst am Bau) mit einer Kunst-Auftragssumme von mehr als 75.000 € sowie bei für die Stadtbildgestaltung bedeutenden künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum insbesondere auf zentralen Plätzen der Stadt oder an den Stadteingängen werden Gestaltungsvorschläge in der Regel durch offene Wettbewerbe ermittelt. Über die Durchführung eines derartigen Wettbewerbes und über die Besetzung des Preisgerichts entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung in der Kunstkommission. 5.1.2. Bei künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben mit einer Kunst-Auftragssumme von mehr als 7.500 € und bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum, die nicht von Ziffer 5.1.1. erfasst sind, werden Gestaltungsvorschläge in der Regel durch beschränkte Wettbewerbe ermittelt. Die Auswahl der einzuladenden Künstler und die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes erfolgt durch die Kunstkommission. 4 5.1.3. Die Stadt Karlsruhe bzw. ihre Gesellschaften sind als Auslobende nicht an die Auswahlentscheidung der Kunstkommission gebunden. Bei künstlerischen Gestaltungen bei Bauvorhaben (Kunst am Bau) haben der Oberbürgermeister bzw. die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaften die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. Bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum mit einer Auftragssumme bis 250.000 € haben der Oberbürgermeister bzw. die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaften die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. Bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum mit einer Auftragssumme über 250.000 € haben der Gemeinderat bzw. die Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrates, falls kein Aufsichtsrat besteht, die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. 5.1.4. Die Auswahl des Künstlers für künstlerische Gestaltungen bis zu einer Auftragssumme von 7.500 € erfolgt bei Bauvorhaben der Stadt Karlsruhe durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem Kulturamt, bei Bauvorhaben von Gesellschaften der Stadt durch deren Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Kulturamt. 5.2. Das mit dem Vorhaben befasste Amt oder die jeweilige befasste Gesellschaft bereitet den Wettbewerb im Einvernehmen mit dem Kulturamt vor und führt ihn durch. Das Ergebnis des Wettbewerbes soll öffentlich gezeigt werden. 6. Bei der Stadt Karlsruhe wird ein Ausschuss (Kunstkommission) gebildet. Die Geschäftsführung der Kunstkommission liegt beim Kulturamt. 7. Die Kunstkommission hat folgende Aufgaben: 7.1. Die Kunstkommission berät den Gemeinderat, die Verwaltung und die Gesellschaften der Stadt Karlsruhe in den Bereichen „Kunst am Bau“ und „Kunst im öffentlichen Raum“. Sie ist mit allen Angelegenheiten zu befassen, die unter die Regelungen nach Ziffer 7.2. und 7.3. fallen. 5 7.2. Im Bereich „Kunst am Bau“ umfasst die Beratung - das vorgeschlagene künstlerische Gesamtkonzept, - die Durchführung von Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - die Besetzung des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - das Ergebnis des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - die Auswahl der einzuladenden Künstler bei einem beschränkten Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2., - die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes bei einem beschränkten Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2., - die Höhe der Beteiligungs-, Entwurfs- und Ausführungshonorare, - die Abnahme der künstlerischen Leistung. - die Übertragung von bei einem Bauprojekt nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Kunst am Bau auf ein anderes Bauprojekt nach Ziffer 3.3. 7.3. Im Bereich „Kunst im öffentlichen Raum“ umfasst die Beratung - die Frage, an welchen Orten im Stadtgebiet Kunst im öffentlichen Raum verwirklicht werden soll (Ziffer 7.3.1.), - die Frage, welche Maßnahmen zur künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes und welche Maßnahmen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes vorzuschlagen sind (Ziffer 7.3.2.), - die Durchführung von Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - die Besetzung des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - das Ergebnis des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - die Auswahl der einzuladenden Künstler bei einem beschränkten Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2., - die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes bei einem Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2., - die Höhe der Beteiligungs-, Entwurfs- und Ausführungshonorare, - die Abnahme der künstlerischen Leistung, - die Frage der Annahme von an die Stadt Karlsruhe gerichteten Leih- und Schenkungsangeboten Dritter bezüglich künstlerischer Objekte für den öffentlichen Raum in Karlsruhe. 7.3.1. Kunst im öffentlichen Raum soll in städtebaulich wichtigen Bereichen berücksichtigt werden, insbesondere - bei neuen Wohngebieten, - auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Grünanlagen, - in Fußgängerbereichen sowie anderen Stätten kommunikativer Begegnung. 6 7.3.2. Als künstlerische Gestaltungen im öffentlichen Raum kommen insbesondere in Frage - die Aufstellung von Brunnen, Denkmalen, Skulpturen, Installationen, - Ausstellungen, Symposien und sonstige künstlerische Projekte und Interventionen. Als Maßnahmen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes kommen insbesondere in Frage die Erfassung, Erhaltung, Kenntlichmachung und Erläuterung bestehender Baudenkmale und Kunstwerke im öffentlichen Raum. 7.4. 7.4.1. Die Beauftragung für künstlerische Gestaltungen im Bereich Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum der Stadt Karlsruhe erfolgt - bei einer Auftragssumme bis zu 7.500 € durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem Kulturamt, - bei einer Auftragssumme bis zu 250.000 € durch den Oberbürgermeister - bei einer Auftragssumme über 250.000 € durch den Gemeinderat. Die Beauftragung für künstlerische Gestaltungen im Bereich Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum der Gesellschaften erfolgt - bei einer Summe bis zu 250.000 € durch die Geschäftsführung, - bei einer Auftragssumme über 250.000 € durch die Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Falls kein Aufsichtsrat besteht, entscheidet bei Maßnahmen ab 250.000 € die Gesellschafterversammlung. 7.4.2. Beauftragungen nach 7.4.1 werden dem Kulturausschuss in der jeweils nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht. 7 8. Kunstkommission 8.1. Die Kunstkommission setzt sich wie folgt zusammen: - der Oberbürgermeister oder als dessen Vertreter der Kulturdezernent (Vorsitz), - Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, mindestens 5 Personen, - ein freischaffender Architekt - zwei freischaffende Künstler, - ein Kunstvermittler. 8.2 Beratend ohne Stimmrecht sind hinzuzuziehen - ein Vertreter der die Maßnahme durchführenden Stelle, - der planende Architekt - ein Vertreter des Gebäudenutzers - ein Vertreter des Kulturamtes, - ein Vertreter der Stadtplanung. 8.3. Beratend ohne Stimmrecht können weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige hinzugezogen werden. 8.4. Die stimmberechtigten nichtgemeinderätlichen Mitglieder der Kunstkommission werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Kulturausschusses jeweils auf die Dauer einer Amtsperiode des Gemeinderates berufen. Sie sollen sachverständig sein und in ihrem Fach anerkannte Leistungen erbracht haben. 8.5. Die Vertreter des Gemeinderates werden vom Gemeinderat bestellt. Sie müssen Mitglieder des Kulturausschusses sein. 8.6. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung der gemeinderätlichen Mitglieder zulässig. Die Bestellung der Vertreter erfolgt wie die Bestellung der Vertretenen. Im übrigen werden die Mitglieder durch ihre Vertreter im Amte vertreten. 8.7. Die Mitgliedschaft in der Kunstkommission ist ehrenamtlich. 8 9. 9.1. Die Kunstkommission berät in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe über die Beratung und die Beschlussfassung gelten entsprechend. 9.2. Über die Sitzungen der Kunstkommission sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. 10. Das Kulturamt bereitet die Sitzungen vor. Die die Maßnahme durchführende Stelle bringt die Vorlage ein. Die Sitzungsvorlagen sind im Benehmen und rechtzeitig vor den Sitzungen mit dem Kulturamt abzustimmen. 11. Die Richtlinien treten am 1. August 2008 in Kraft.

  • Richtlinien TOP 16 Anlage 1
    Extrahierter Text

    1 Bisherige Fassung: Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler 1. an Bauvorhaben 2. an der Gestaltung des öffentlichen Raumes 1. Voraussetzung für die Entfaltung des Menschen in der Stadt ist die Schaffung einer Umgebung, die schöpferisches Denken und Handeln anregt; Begegnungen fördert und es dem Bürger ermöglicht, sich mit seiner Stadt zu identifizieren. Dies erfordert, dass nicht nur Funktionsgerechtigkeit, sondern auch künstlerische Intention als Element in die Stadtgestaltung eingeht. Diese Aufgabe erfüllt die Stadt Karlsruhe durch Beteiligung Bildender Künstler an Baumaßnahmen (Kunst im öffentlichen Raum im engeren Sinne = Kunst am Bau) und der Gestaltung des öffentlichen Raumes (Kunst im öffentlichen Raum im weiteren Sinne). Änderungen: (kursiv: Änderungen gegenüber der Fassung vom 1.12.1983) Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler 1. an Bauvorhaben 2. an der Gestaltung des öffentlichen Raumes _______________________________________________________ 1. Voraussetzung für die Entfaltung des Menschen in der Stadt ist die Schaffung einer Umgebung, die schöpferisches Denken und Handeln anregt, Begegnungen fördert und es dem Bürger ermöglicht, sich mit seiner Stadt zu identifizieren. Dies erfordert, dass nicht nur Funktionsgerechtigkeit, sondern auch künstlerische Intention als Element in die Stadtgestaltung eingeht. Diese Aufgabe erfüllt die Stadt Karlsruhe durch Beteiligung Bildender Künstler an Baumaßnahmen (Kunst im öffentlichen Raum im engeren Sinne = Kunst am Bau) und der Gestaltung des öffentlichen Raumes (Kunst im öffentlichen Raum im weiteren Sinne). Die Stadt Karlsruhe bekennt sich zur herausragenden Bedeutung des öffentlichen Raumes für das Stadtbild und für die Menschen in der Stadt. Die künstlerischen Beiträge bei öffentlichen Baumaßnahmen und im öffentlichen Raum sollen in ihrer Qualität dieser Bedeutung Rechnung tragen. Dieser Anspruch erfordert bei allen von der Stadt und ihren Gesellschaften veranlassten künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben – ab einer im Folgenden geregelten Wertgrenze - und im öffentlichen Raum die Durchführung von Kunstwettbewerben und eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung anerkannter kunstsachverständiger Personen. Die gleichen Qualitätsmaßstäbe sind zu erfüllen bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum, die als Schenkung, Leihgabe oder aufgrund bürgerschaftlichen Engagements an die Stadt herangetragen werden. 2 2. Gegenstand dieser Richtlinien sind die Bauvorhaben und die Gestaltung des öffentlichen Raumes im Zuständigkeitsbereich der Stadt Karlsruhe. 2.1 Kunst am Bau: Bauvorhaben in diesem Sinne sind alle baulichen Investitionen der Stadt. Im Bereich des Hochbaus vor allem Bauvorhaben, die der Versammlung und Begegnung dienen. Im Verkehr- und Tiefbaubereich insbesondere Einzelobjekte von besonderer städtebaulicher Bedeutung. 2.2 Kunst im öffentlichen Raum: Dazu gehören unter anderem: Die Ausgestaltung öffentlicher Plätze, Straßenräume und Anlagen mit Kunstwerken. Die Nutzung öffentlicher Plätze für zeitlich begrenzte künstlerische Projekte, die Ermöglichung des Kontaktes mit Kunstwerken für alle 2. Gegenstand dieser Richtlinien sind die Bauvorhaben und die Gestaltung des öffentlichen Raumes im Zuständigkeitsbereich der Stadt und ihrer Gesellschaften. Für die Gesellschaften im Alleinbesitz der Stadt Karlsruhe erlangen die Richtlinien Geltung per Gesellschafterweisung. Bei Beteiligungsgesellschaften wird der städtische Vertreter beauftragt, die Geltung der Richtlinien zum Gegenstand einer Gesellschafterversammlung zu machen 2.1. Kunst am Bau: Kunst am Bau betrifft die künstlerische Gestaltung bei Bauvorhaben der Stadt und ihrer Gesellschaften, die einer bestimmten Öffentlichkeit zugänglich sind oder in den öffentlichen Raum einwirken. Im Bereich des Hochbaus sind dies vor allem Bauvorhaben, die der Versammlung und Begegnung dienen, im Verkehr- und Tiefbaubereich vornehmlich Einzelobjekte von besonderer städtebaulicher Bedeutung. Keine Bauvorhaben im Sinne der Richtlinien sind Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen ohne Änderung von Gestalt und Funktion. 2.2. Kunst im öffentlichen Raum: Dazu gehören unter anderem - die Ausgestaltung öffentlicher Plätze, Straßenräume und Anlagen mit Kunstwerken, - die Nutzung öffentlicher Plätze für zeitlich begrenzte künstlerische Projekte, die Ermöglichung des Kontaktes mit Kunstwerken für alle Gruppen der Bevölkerung durch 3 Gruppen der Bevölkerung durch Ausstellungen, Bildhauersymposien, Skulpturenparks, Stadtspaziergänge. Die Erfassung, Erschließung und Zugänglichmachung von Kulturdenkmalen (Brunnen, Denkmale, Skulpturen usw.) durch einen Atlas. 3. 3.1 Kunst am Bau: Für Aufträge an Bildende Künstler sind Mittel zu Lasten des Bauwerkes vorzusehen und unter der Kostengruppe 3 (DIN 276) zu verrechnen. 3.1.1 Zu den Leistungen Bildender Künstler zählt auch die Anfertigung von Entwürfen, deren Verwirklichung zusätzliche Leistungen Dritter erforderlich macht. Diese zusätzlichen Leistungen sind, soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt, ebenfalls in den Kostenansatz nach Nr. 3.1 einzubeziehen. 3.1.2 Die Ausgaben für Leistungen Bildender Künstler und die zusätzlichen Leistungen nach 3.1.1 sind grundsätzlich mit 1 % der Kostengruppe 3 zu veranschlagen und in der Kostenermittlung zur Projektgenehmigung aufzuführen. 3.2 Kunst im öffentlichen Raum: Die Mittel für „Kunst im öffentlichen Raum“ werden im Rahmen der Etatberatungen durch den Gemeinderat bereitgestellt. Ausstellungen, Bildhauersymposien, Skulpturenparks, Stadtspaziergänge, - die Erfassung, Erschließung und Zugänglichmachung von Kulturdenkmalen (Brunnen, Denkmale, Skulpturen usw.) durch einen Atlas. 3. 3.1. Kunst am Bau: Für Aufträge an Bildende Künstler sind Mittel zu Lasten des Bauwerkes vorzusehen und unter der Kostengruppe 620 (DIN 276) zu verrechnen. 3.1.1. Die Ausgaben für Leistungen Bildender Künstler sind grundsätzlich mit 1 % der Kostengruppen 300 (Bauwerk – Baukonstruktion) und 400 (Bauwerk – Technische Anlagen) der DIN 276, höchstens jedoch mit 200.000 € je Bauvorhaben zu veranschlagen und in der Kostenermittlung zur Projektgenehmigung aufzuführen. 3.1.2. Zu den Ausgaben für Leistungen Bildender Künstler nach Ziffer 3.1.1. sind auch zu rechnen - die Kosten für die Anfertigung von Entwürfen, soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt, - die Kosten für Preise, Ankäufe und Beteiligungshonorare. 3.2 Kunst im öffentlichen Raum: Die Mittel für „Kunst im öffentlichen Raum“ werden im Rahmen der Etatberatungen durch den Gemeinderat bereitgestellt. 4 4. 4.1 Beauftragte Bildende Künstler sollen bei Planungen so rechtzeitig hinzugezogen werden, dass ihr Gestaltungsbeitrag integriert werden kann. Das bedeutet in der Regel eine Beteiligung schon in der Vorentwurfsphase. Das Vorschlagsrecht liegt bei Neuplanungen von öffentlichem Raum beim Planverfasser bzw. Architekten. 4.2 Der planende Architekt bzw. die planende Behörde haben ein Vorschlagsrecht für a) das künstlerische Gesamtkonzept, b) die Einladung von Künstlern zu Wettbewerben und c) die Auswahl eines Wettbewerbsentwurfs für die Ausführung. 3.3. Werden die für Kunst am Bau bereit gestellten Mittel nicht in Anspruch genommen, so sollen die eingesparten Mittel einem anderen Bauprojekt in der Weise zufließen, dass sich der dortige Ansatz für Kunst am Bau entsprechend erhöht. 4. 4.1. Bildende Künstler sollen bei Planungen so rechtzeitig hinzugezogen werden, dass ihr Gestaltungsbeitrag künstlerisch überzeugend auf die Aufgabenstellung antworten kann. Planungswettbewerbe in den Bereichen Hochbau, Verkehr und Stadtplanung können auch in der Weise ausgeschrieben werden, dass die Architekten oder Planer verpflichtet werden, in den Entwurf Künstler und andere Gestalter von Anfang an mit einzubinden. 4.2. Der planende Architekt bzw. die planende Behörde haben ein Vorschlagsrecht für a) das künstlerische Gesamtkonzept, b) die Einladung von Künstlern zu Wettbewerben und c) die Auswahl eines Wettbewerbsentwurfs für die Ausführung. 5 5. 5.1 5.1.1 Bei bedeutenden Baumaßnahmen werden in der Regel Gestaltungsvorschläge durch offene Wettbewerbe gewonnen. Über die Durchführung eines derartigen Wettbewerbes und über die Besetzung des Preisgerichts entscheidet jeweils der Gemeinderat nach Vorberatung im Kulturausschuss. 5.1.2 Die Auswahl der einzuladenden Künstler bei einer Auftragssumme von mehr als 10.000 DM trifft die Kunstkommission. 5.1.3 Die Auswahl des Künstlers für Maßnahmen bis zu einer Auftragssumme von 10.000 DM erfolgt durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem Kulturreferat. 5. 5.1. Von der Stadt Karlsruhe oder ihren Gesellschaften veranlasste Gestaltungsvorschläge für Kunst am Bau und für Kunst im öffentlichen Raum werden in der Regel durch offene oder beschränkte Wettbewerbe ermittelt. Dies gilt auch für Vorhaben, die aus der Bürgerschaft angeregt werden. 5.1.1. Bei bedeutenden künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben (Kunst am Bau) mit einer Kunst-Auftragssumme von mehr als 75.000 € sowie bei für die Stadtbildgestaltung bedeutenden künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum insbesondere auf zentralen Plätzen der Stadt oder an den Stadteingängen werden Gestaltungsvorschläge in der Regel durch offene Wettbewerbe ermittelt. Über die Durchführung eines derartigen Wettbewerbes und über die Besetzung des Preisgerichts entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung in der Kunstkommission. 5.1.2. Bei künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben mit einer Kunst-Auftragssumme von mehr als 7.500 € und bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum, die nicht von Ziffer 5.1.1. erfasst sind, werden Gestaltungsvorschläge in der Regel durch beschränkte Wettbewerbe ermittelt. Die Auswahl der einzuladenden Künstler und die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes erfolgt durch die Kunstkommission. 6 5.2 Das mit dem Bauvorhaben befasste Amt bereitet die Wettbewerbe im Einvernehmen mit dem Kulturreferat vor und führt sie durch. Das Ergebnis des Wettbewerbes soll nach der Entscheidung des Preisgerichts öffentlich gezeigt werden. Die Kosten für Preise Ankäufe und Beteiligungshonorare sind in den Ansatz nach Nr. 3.1 einzubeziehen. 5.1.3. Die Stadt Karlsruhe bzw. ihre Gesellschaften sind als Auslobende nicht an die Auswahlentscheidung der Kunstkommission gebunden. Bei künstlerischen Gestaltungen bei Bauvorhaben (Kunst am Bau) haben der Oberbürgermeister bzw. die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaften die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. Bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum mit einer Auftragssumme bis 250.000 € haben der Oberbürgermeister bzw. die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaften die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. Bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum mit einer Auftragssumme über 250.000 € haben der Gemeinderat bzw. die Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrates, falls kein Aufsichtsrat besteht, die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. 5.1.4. Die Auswahl des Künstlers für künstlerische Gestaltungen bis zu einer Auftragssumme von 7.500 € erfolgt bei Bauvorhaben der Stadt Karlsruhe durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem Kulturamt, bei Bauvorhaben von Gesellschaften der Stadt durch deren Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Kulturamt. 5.2. Das mit dem Vorhaben befasste Amt oder die jeweilige befasste Gesellschaft bereitet den Wettbewerb im Einvernehmen mit dem Kulturamt vor und führt ihn durch. Das Ergebnis des Wettbewerbes soll öffentlich gezeigt werden. 7 6. Bei der Stadt Karlsruhe wird ein Ausschuss (Kunstkommission) gebildet. Vorsitz und Geschäftsführung der Kunstkommission liegen beim Kulturreferat. 7. Die Kunstkommission hat folgende Aufgaben: 7.1 Die Kunstkommission berät den Gemeinderat und die Verwaltung in den Bereichen „Kunst am Bau“ und „Kunst im öffentlichen Raum“. 7.2 Kunst am Bau: - zum vorgeschlagenen künstlerischen Gesamtkonzept - bei der Auswahl der einzuladenden Künstler bei einer Auftragssumme von mehr als 10.000 DM (5.1.2) - zu den Beteiligungs-, Entwurfs- und Ausführungshonoraren - bei der Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes, sofern kein offener Wettbewerb durchgeführt wird - bei der Abnahme der künstlerischen Leistung. 6. Bei der Stadt Karlsruhe wird ein Ausschuss (Kunstkommission) gebildet. Die Geschäftsführung der Kunstkommission liegt beim Kulturamt. 7. Die Kunstkommission hat folgende Aufgaben: 7.1. Die Kunstkommission berät den Gemeinderat, die Verwaltung und die Gesellschaften der Stadt Karlsruhe in den Bereichen „Kunst am Bau“ und „Kunst im öffentlichen Raum“. Sie ist mit allen Angelegenheiten zu befassen, die unter die Regelungen nach Ziffer 7.2. und 7.3. fallen. 7.2. Im Bereich „Kunst am Bau“ umfasst die Beratung - das vorgeschlagene künstlerische Gesamtkonzept, - die Durchführung von Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - die Besetzung des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - das Ergebnis des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - die Auswahl der einzuladenden Künstler bei einem beschränkten Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2., - die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes bei einem beschränkten Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2., - die Höhe der Beteiligungs-, Entwurfs- und Ausführungshonorare, - die Abnahme der künstlerischen Leistung, 8 7.3 7.3.1 Kunst im öffentlichen Raum: Zur Frage, in welchen Gebieten Kunst im öffentlichen Raum verwirklicht werden soll. Kunst im öffentlichen Raum soll in städtebaulich wichtigen Bereichen, insbesondere - bei neuen Wohngebieten, insbesondere Großsiedlungen - auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Grünanlagen - in Fußgängerbereichen sowie anderen Stätten kommunikativer Begegnung berücksichtigt werden. 7.3.2 Zur Frage, welche Maßnahme zur künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes vorzuschlagen sind, insbesondere Maßnahmen bei - der Aufstellung von Brunnen, Denkmalen und Skulpturen - Ausstellungen, Symposien und sonstigen künstlerischen Projekten, - der Erfassung, Erhaltung, Kenntlichmachung und Erläuterung bestehender Baudenkmale und Kunstwerke im öffentlichen Raum (Gedenktafeln, Hinweisschilder, Stadtteilspaziergänge, Skulpturenatlas usw.). - die Übertragung von bei einem Bauprojekt nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Kunst am Bau auf ein anderes Bauprojekt nach Ziffer 3.3. 7.3. Im Bereich „Kunst im öffentlichen Raum“ umfasst die Beratung - die Frage, an welchen Orten im Stadtgebiet Kunst im öffentlichen Raum verwirklicht werden soll (Ziffer 7.3.1.), - die Frage, welche Maßnahmen zur künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes und welche Maßnahmen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes vorzuschlagen sind (Ziffer 7.3.2.), - die Durchführung von Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - die Besetzung des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - das Ergebnis des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1., - die Auswahl der einzuladenden Künstler bei einem beschränkten Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2., - die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes bei einem Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2., - die Höhe der Beteiligungs-, Entwurfs- und Ausführungshonorare, - die Abnahme der künstlerischen Leistung, - die Frage der Annahme von an die Stadt Karlsruhe gerichteten Leih- und Schenkungsangeboten Dritter bezüglich künstlerischer Objekte für den öffentlichen Raum in Karlsruhe. 9 7.4 7.4.1 Die Beauftragung für künstlerische Maßnahmen erfolgt a) bei einer Auftragssumme bis zu 10.000 DM durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem Kulturreferat, b) bei einer Auftragssumme bis zu 100.000 DM durch den Herrn Oberbürgermeister c) bei einer Auftragssumme über 100.000 DM durch den Gemeinderat 7.3.1. Kunst im öffentlichen Raum soll in städtebaulich wichtigen Bereichen berücksichtigt werden, insbesondere - bei neuen Wohngebieten, - auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Grünanlagen, - in Fußgängerbereichen sowie anderen Stätten kommunikativer Begegnung. 7.3.2. Als künstlerische Gestaltungen im öffentlichen Raum kommen insbesondere in Frage - die Aufstellung von Brunnen, Denkmalen, Skulpturen, Installationen, - Ausstellungen, Symposien und sonstige künstlerische Projekte und Interventionen. Als Maßnahmen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes kommen insbesondere in Frage die Erfassung, Erhaltung, Kenntlichmachung und Erläuterung bestehender Baudenkmale und Kunstwerke im öffentlichen Raum. 7.4. 7.4.1. Die Beauftragung für künstlerische Gestaltungen im Bereich Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum der Stadt Karlsruhe erfolgt - bei einer Auftragssumme bis zu 7.500 € durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem Kulturamt, - bei einer Auftragssumme bis zu 250.000 € durch den Oberbürgermeister - bei einer Auftragssumme über 250.000 € durch den Gemeinderat. 10 7.4.2 Beauftragungen nach 7.4.1 werden dem Kulturausschuss in der jeweils nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht. 8. Die Kunstkommission setzt sich wie folgt zusammen: 8.1 Ständige Mitglieder: a) der Oberbürgermeister oder als dessen Vertreter der Kulturreferent (Vorsitz) b) Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen c) der Baudezernent oder dessen Beauftragter d) ein freischaffender Architekt e) zwei freischaffende Künstler f) der Leiter der Abt. Stadtgestaltung des Stadtplanungsamtes Hinzuzuziehen sind: a) ein Vertreter des die Maßnahme durchführenden Amtes b) der jeweils planende Architekt bzw. die planende Behörde Die Beauftragung für künstlerische Gestaltungen im Bereich Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum der Gesellschaften erfolgt - bei einer Summe bis zu 250.000 € durch die Geschäftsführung, - bei einer Auftragssumme über 250.000 € durch die Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Falls kein Aufsichtsrat besteht, entscheidet bei Maßnahmen ab 250.000 € die Gesellschafterversammlung. 7.4.2. Beauftragungen nach 7.4.1 werden dem Kulturausschuss in der jeweils nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht. 8. Kunstkommission 8.1. Die Kunstkommission setzt sich wie folgt zusammen: - der Oberbürgermeister oder als dessen Vertreter der Kulturdezernent (Vorsitz), - Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, mindestens 5 Personen, - ein freischaffender Architekt - zwei freischaffende Künstler, - ein Kunstvermittler. 11 8.2 Die Kunstkommission kann zu ihren Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständiger hinzuziehen. 8.3 Der Nutzer hat ein Anhörungsrecht. 8.4 Die freischaffenden Architekten und Künstler werden auf Vorschlag des Kulturausschusses jeweils auf die Dauer einer Amtsperiode des Gemeinderates als Mitglieder berufen. Sie sollen sachverständig sein und in ihrem Fach anerkannte Leistungen erbracht haben. 8.5 Die Vertreter der Gemeinderatsfraktionen werden vom Gemeinderat bestellt. Sie müssen Mitglieder des Kulturausschusses sein. 8.2 Beratend ohne Stimmrecht sind hinzuzuziehen - ein Vertreter der die Maßnahme durchführenden Stelle, - der planende Architekt - ein Vertreter des Gebäudenutzers - ein Vertreter des Kulturamtes, - ein Vertreter der Stadtplanung. 8.3. Beratend ohne Stimmrecht können weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige hinzugezogen werden. 8.4. Die stimmberechtigten nichtgemeinderätlichen Mitglieder der Kunstkommission werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Kulturausschusses jeweils auf die Dauer einer Amtsperiode des Gemeinderates berufen. Sie sollen sachverständig sein und in ihrem Fach anerkannte Leistungen erbracht haben. 8.5. Die Vertreter des Gemeinderates werden vom Gemeinderat bestellt. Sie müssen Mitglieder des Kulturausschusses sein. 12 8.6 Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung zulässig. Die Bestellung der Vertreter erfolgt wie die Bestellung der Vertretenen. Im übrigen werden die Mitglieder durch ihre Vertreter im Amte vertreten. 8.7. Die Mitgliedschaft in der Kunstkommission ist ehrenamtlich 9. 9.1 Die Kommission berät in nicht öffentlicher Sitzung. Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe über die Beratung und die Beschlussfassung gelten entsprechend. 9.2 Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. 8.6. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung der gemeinderätlichen Mitglieder zulässig. Die Bestellung der Vertreter erfolgt wie die Bestellung der Vertretenen. Im übrigen werden die Mitglieder durch ihre Vertreter im Amte vertreten. 8.7. Die Mitgliedschaft in der Kunstkommission ist ehrenamtlich. 9. 9.1. Die Kunstkommission berät in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe über die Beratung und die Beschlussfassung gelten entsprechend. 9.2. Über die Sitzungen der Kunstkommission sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. 13 10. 10.1 Das Kulturreferat bereitet die Sitzungen vor. Das baudurchführende Amt bringt die Vorlage ein. Die Sitzungsvorlagen sind im Benehmen und rechtzeitig vor den Sitzungen mit dem Kulturreferat abzustimmen. 11. Die Richtlinien treten am 01.12.1983 in Kraft. 10. Das Kulturamt bereitet die Sitzungen vor. Die die Maßnahme durchführende Stelle bringt die Vorlage ein. Die Sitzungsvorlagen sind im Benehmen und rechtzeitig vor den Sitzungen mit dem Kulturamt abzustimmen. 11. Die Richtlinien treten am 1. August 2008 in Kraft.