Antrag SPD: Neuorganisation der Betreuung und Beratung arbeitsloser Menschen
| Vorlage: | 20507 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 08.07.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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ANTRAG Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Angela Geiger (SPD) Stadträtin Gisela Fischer (SPD) Stadträtin Heike Backes (SPD) SPD-Gemeinderatsfraktion vom 6. Juni 2008 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 52. Plenarsitzung Gemeinderat 15.07.2008 1472 28 a öffentlich Neuorganisation der Betreuung und Beratung arbeitsloser Menschen 1. Die Stadtverwaltung legt dar, welche Überlegungen es für die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes notwendig gewordene Neuorganisation der Betreuung und Beratung arbeitsloser Menschen gibt. 2. Die Stadtverwaltung legt insbesondere dar, - wie künftig deren Betreuung und Beratung organisiert werden soll; - welche neuen Kooperationsformen angedacht sind; - wie sie zum Modell der freiwilligen Kooperation steht. 3. Die Stadtverwaltung informiert über die Optimierungschancen einer noch umfassenderen und zielgenaueren Betreuung. Im Dezember 2007 hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Form der Zusammenarbeit von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen in Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt. Die in Karlsruhe ab Januar 2005 gut gestartete Zusammenarbeit zwischen Agentur für Arbeit und Sozialamt hat sich bewährt, wie die aktuellen Arbeitslosenzahlen der Region Karlsruhe zeigen. Bedingt durch die notwendige Neustrukturierung besteht nun aktuell die Chance, eine noch bessere und zielgenauere Betreuung durch eine optimierte Zusammenarbeit zu organisieren. unterzeichnet von: Doris Baitinger Angela Geiger Gisela Fischer Heike Backes Hauptamt - Sitzungsdienst - 4. Juni 2008 Sachverhalt / Begründung:
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STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 06.06.2008 eingegangen: 06.06.2008 Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.07.2008 1472 28 a öffentlich Dez. 3 Neuorganisation der Betreuung und Beratung arbeitsloser Menschen - Kurzfassung - Die Stadtverwaltung ist in den Gremien des Städtetags Baden-Württemberg und des Deut- schen Städtetages unmittelbar an den Entscheidungsprozessen für eine künftige Organisa- tion der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beteiligt. Für eine Neuorganisation der Leistungsgewährung nach dem SGB II ist eine bundesgesetz- liche Neufassung des nicht verfassungskonformen § 44 b SGB II notwendig. Sobald ein Ge- setzesentwurf vom Bundeskabinett beschlossen ist, wird der Sozialausschuss über die Kon- sequenzen für Karlsruhe informiert. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit seinem Urteil vom 20.12.2007 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44 b SGB II nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Gründe für diese Entscheidung sind im folgenden Leitsatz zum Urteil zusammengefasst: „Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44 b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverant- wortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, sei- ne Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen also mit eigenem Perso- nal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.“ 1. Die Stadtverwaltung legt dar, welche Überlegungen es für die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes notwendig gewordene Neuorganisation der Betreu- ung und Beratung arbeitsloser Menschen gibt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesagentur für Ar- beit (BA) haben bereits am 12.02.2008 einen ersten Entwurf eines Eckpunktepapiers zum Modell des Kooperativen Jobcenters vorgelegt. Ziel dieses Papiers, das zwischen- zeitlich in einer überarbeiteten Fassung vom 23.04.2008 vorliegt, war und ist es, den SGB II-Leistungsbeziehern/-innen weiterhin qualitativ gute und verknüpfte Dienstleistun- gen der beiden Leistungsträger Kommune und Arbeitsagentur unter einem Dach anzu- bieten. Auf der Grundlage freiwilliger Kooperationsvereinbarungen sollen in diesen Ko- operativen Jobcentern (KJC) die bisherigen guten Erfahrungen aus der Zusammenarbeit von Arbeitsagentur und Kommunen unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfas- sungsgerichts fortgeführt und weiterentwickelt werden. Ein Kooperationsausschuss, in dem beide Partner vertreten sind, soll die Rolle der bisherigen Trägerversammlung über- nehmen, wobei das letzte Entscheidungsrecht nach diesem Modell beim jeweils zustän- digen Träger bleiben muss und auch nicht auf freiwilliger Basis abgegeben oder geteilt werden kann. Das KJC soll mit dezentralen Entscheidungsspielräumen bei der lokalen Arbeitsmarktpolitik, der Gestaltung der Geschäftsprozesse, der Kommunikation und Ab- stimmung mit den Akteuren des lokalen Arbeitsmarktes und der Auswahl des Personals ausgestattet werden. Das in den Vorschlägen des BMAS und der BA skizzierte Modell des KJC unterscheidet sich von der Umsetzungspraxis in der ARGE insbesondere in folgenden Punkten: Ergänzende Erläuterungen Seite 3 - Die Stadt Karlsruhe hat als Träger der ARGE laut derzeitigem ARGE-Vertrag bei Patt-Situationen in der Trägerversammlung grundsätzlich das entscheidende Stimm- recht. Ein entsprechendes Stimmrecht wäre im KJC nicht zu erreichen. - Durch die vertraglichen Regelungen mit der Arbeitsagentur hat die Stadt Karlsruhe maßgeblichen Einfluss auf das Arbeitsmarktprogramm und die konkreten Eingliede- rungsmaßnahmen und kann ihre Vorstellungen auch umsetzen. Dieser Einfluss fiele beim KJC wesentlich geringer aus. - Das Antrags- und Bescheiderteilungsverfahren auf Leistungen nach dem SGB II läuft bei der ARGE bislang in einem Strang. Beim KJC sind zwingend bei jeder Änderung zwei Bescheide erforderlich, die sich inhaltlich gegenseitig bedingen. Die vom BMAS und der BA vorgelegten Eckpunkte zum KJC haben zwischenzeitlich ei- ne intensive politische Diskussion auf allen Ebenen ausgelöst. Insbesondere der Deut- sche Städtetag und der Deutsche Landkreistag haben sich zum Thema KJC detailliert geäußert: - Der Deutsche Städtetag sieht im Eckpunktepapier des BMAS und der BA eine Ver- handlungsgrundlage für die zukünftige Organisation der Leistungen nach dem SGB II. Allerdings müssen die Möglichkeiten der Städte, ihre berechtigten Interessen einzubringen und durchzusetzen, wesentlich konkreter, als dies in den bisherigen Eckpunktepapieren geschehen ist, dargelegt werden. Der Deutsche Städtetag hat in einem eigenen Forderungskatalog die Mindeststandards für eine solche Kooperation dargelegt. Nur unter der Voraussetzung, dass diese Mindestanforderungen vom BMAS und der BA akzeptiert werden sollten, hält der Deutsche Städtetag das KJC für sinnvoll. - Der Deutsche Landkreistag setzt sich mit den Vorschlägen des BMAS und der BA zum KJC sehr kritisch auseinander. Sowohl aus dem Blickwinkel der betroffenen Leistungsbezieher/-innen als auch aus organisationsanalytischen Gesichtspunkten sind für den Deutschen Landkreistag wesentliche Fragen ungeklärt. Der Deutsche Landkreistag setzt sehr stark auf die Öffnung der Optionsmöglichkeit. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 - Die Spitzenverbände der Wirtschaft (BDA, BDI, DIHK, ZDH) haben sich in einer Stel- lungnahme im April 2008 außerordentlich kritisch zu den Vorschlägen des BMAS und der BA geäußert. - Der Deutsche Caritasverband und das Diakonische Werk Deutschland halten die „getrennte Aufgabenwahrnehmung in Kooperativen Jobcentern“ praktisch nicht für geeignet. - Das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg hat mit einem Schrei- ben vom 19.03.2008 darauf hingewiesen, dass nach dortiger Rechtsauffassung „das Gesetz andere förmliche, Arbeitsgemeinschaften (faktisch) ersetzende Kooperations- formen nicht vorsieht und damit der Bildung von Kooperativen Jobcentern zum heuti- gen Zeitpunkt entgegensteht“. In diesem Schreiben wird auch festgestellt, dass das Land Verstöße gegen diese gesetzliche Vorgabe als oberste Rechtsaufsicht über die Kommunen bzw. über die Arbeitsgemeinschaften angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinnimmt. Ähnliche Hinweise haben auch Sozialministerien weiterer Bundesländer (Bayern, Niedersachsen) gegeben. - Die Minister/-innen und Senatoren/-innen für Arbeit und Soziales der Länder haben am 09.05.2008 auf einer Sonderkonferenz in Berlin einen Beschluss zum Thema KJC gefasst. In diesem Beschluss wird u. a. betont, dass die Länder der Auffassung sind, dass der vom BMAS vorgelegte Vorschlag zum KJC die grundlegenden Anfor- derungen an eine zukunftssichere SGB II-Organisationsform nicht ausreichend er- füllt, aber in die weitere Prüfung einbezogen wird. Demnach werden durch die von der Ministerkonferenz einberufene Arbeitsgruppe derzeit folgende Modelle für eine zukünftige SGB II-Organisation überprüft: - Kooperatives Jobcenter - Umgestaltung ARGE (verfassungskonform) - Modell Bundesauftragsverwaltung In diesem Modell soll die Leistungsgewährung einheitlich geregelt und in vollem Umfang auf die Kommunen übertragen werden. In diesem Modell bliebe die BA für die aktive Arbeitsmarktpolitik und die Vermittlung in Arbeit zuständig. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 - Optionsmodell Zur Frage der Entfristung und Ausweitung des bestehenden Optionsmodells be- steht zwischen den A- und B-Ländern ein Dissens. Die von der Ministerkonferenz einberufene Arbeitsgruppe soll bis Ende Juni 2008 die erforderlichen gesetzlichen und gegebenenfalls grundgesetzlichen Anpassungen er- arbeiten. 2. Die Stadtverwaltung legt insbesondere dar, - wie künftig die Betreuung und Beratung arbeitsloser Menschen organisiert werden soll; - welche neuen Kooperationsformen angedacht sind; - wie sie zum Modell der freiwilligen Kooperation steht. Die zukünftige Betreuung und Beratung hängt maßgeblich davon ab, wie zukünftig die Leistungsgewährung im SGB II organisiert wird. Maßstäbe bei der Entscheidung über das zukünftige Organisationsmodell werden neben der Absicherung der finanziellen Ri- siken für die Kommunen folgende Fragestellungen sein: - Gewährleistung einer bürger-/kundenfreundlichen Verwaltung ohne Doppelstrukturen bei der Antragstellung bzw. Bescheiderteilung. - Fachkundige Leistungsgewährung und Eingliederungsberatung unter Berücksichti- gung der Erfahrungen der langjährigen lokalen Kooperationspartner und des lokalen Arbeitsmarktes. Eine wesentliche Rolle spielen in diesem Zusammenhang die seit vielen Jahren bestehenden Partnerschaften zu den Verbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der IHK, der Handwerkskammer und den Gewerkschaften. Die en- ge Kooperation, z. B. im Beirat der ARGE, war ein Garant dafür, dass die Eingliede- rungsmaßnahmen der ARGE breiten Konsens gefunden haben. Das Modell der freiwilligen Kooperation ist für die Stadt Karlsruhe nur unter den vom Deutschen Städtetag formulierten Mindestanforderungen vorstellbar. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 3. Die Stadtverwaltung informiert über die Optimierungschancen einer noch um- fassenderen und zielgenaueren Betreuung. Voraussetzung einer noch umfassenderen und zielgenaueren Betreuung ist die Analyse der nach dem SGB II betreuten Leistungsbezieher/-innen im Hinblick auf sinnvolle Ein- gliederungsmaßnahmen. Schwerpunktmäßig wurde in den vergangenen Jahren mit der Zielgruppe Jugendliche unter 25 Jahre gearbeitet. Zukünftige Schwerpunkte sind neben alleinerziehenden Müttern und Migranten/-innen auch Leistungsbezieher/-innen mit ei- nem großen Abstand zum Arbeitsmarkt. Es wurde in den vergangenen Jahren zuneh- men deutlich, dass bei der zuletzt genannten Personengruppe nur individuelle, zum Teil therapeutische Maßnahmen Fortschritte erbringen. Die Trägerversammlung der ARGE hat das Thema Neuorganisation der Leistungen nach dem SGB II in ihrer Sitzung am 19.06.2008 beraten. Die Trägerversammlung wird sich – sobald die Ergebnisse der von der Sozial- und Arbeitsministerkonferenz der Länder einberu- fenen Arbeitsgruppe vorliegen – mit dem Thema weiter auseinandersetzen, um entspre- chende Vorschläge zu erarbeiten. Für eine Neuorganisation der Leistungsgewährung nach dem SGB II ist eine bundesgesetz- liche Neufassung des nicht verfassungskonformen § 44 b SGB II notwendig. Sobald ein Ge- setzesentwurf vom Bundeskabinett beschlossen ist, wird der Sozialausschuss über die Kon- sequenzen für Karlsruhe informiert.