Spitzenclusterwettbewerb der Bundesregierung - Sachstand der Bewerbung durch den CyberForum e. V. Karlsruhe - Beitritt der Stadt Karlsruhe zur Genossenschaft iRegion eG

Vorlage: 20494
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.07.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 15.07.2008

    TOP: 15

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOp 17
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.07.2008 1459 17 öffentlich Dez. 4 Spitzenclusterwettbewerb der Bundesregierung - Sachstand der Bewerbung durch den CyberForum e.V. Karlsruhe - Beitritt der Stadt Karlsruhe zur Genossenschaft iRegion eG Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Wirtschaftsförderung 09.07.2008 4 Gemeinderat 15.07.2008 17 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt vom Sachstand der Bewerbung im Spitzenclusterwettbewerb Kenntnis und stimmt auf der Grundlage der in der Anlage beigefügten Genossenschaftssat- zung dem Beitritt der Stadt Karlsruhe zur iRegion eG zu. Das Bürgermeisteramt wird beauf- tragt, den Vorgang gemäß § 108 GemO dem Regierungspräsidium vorzulegen und einen Geschäftsanteil in Höhe von 500 € zu erwerben und die hierzu erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidiums einzuholen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 500,-- € (Genossen- schaftsanteil) Haushaltsmittel stehen bei Konto 1.800.57.10.01 bei Wifö zur Verfügung. Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja X Handlungsf. Leitpro. Innovationsforum + Zukunftswerkst. KA Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird im Rahmen eines Spitzencluster- wettbewerbs insgesamt 15 Regionen mit bis zu je 40 Mio. € fördern. Die Region Karlsruhe hat sich mit dem Antrag „iRegion Karlsruhe - Creating the Net economy“ beworben. Antrag- steller ist die von der Stadt Karlsruhe unterstützte Existenzgründerinitiative CyberForum e. V. Die Antragskizze wurde unter 38 eingereichten Beiträgen als eine der 12 Finalisten nomi- niert. Bis 5. Juni war ein vollständiger Projektantrag einzureichen, in dem auch dargestellt wird, wie das IT-Cluster in der Region Karlsruhe künftig seine Zusammenarbeit weiter entwi- ckeln und weiter institutionalisieren wird. Details zum Projektantrag können der beigelegten Kurzdarstellung (Anlage 1) entnommen werden. Das Projekt und insbesondere das darin enthaltene Verbundprojekt „Wissensnetz“ ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung des Leitpro- jektes „Innovationsforum und Zukunftswerkstatt Karlsruhe“ im „Karlsruhe Masterplan 2015“. Im Zuge der Antragstellung ist aus der Mitte des CyberForum e. V. die iRegion Karlsruhe eG als eingetragene Genossenschaft entstanden. Diese Rechtsform wurde als besonders ge- eignet identifiziert, da sie von Aufbau und Konstruktion durch die gegenseitige Förderung von Partnern der gleichen Branche eine traditionelle Organisation zum Clustermanagement darstellt. Sie ist damit eine verbindende Brücke zwischen bekanntem Genossenschaftsge- danken und gewolltem Clustermanagement. Daneben erlaubt sie eine Haftungsbeschrän- kung auf das eG-Kapital. Hauptziel der iRegion Karlsruhe eG wird es sein, die Tätigkeiten und Angebote des Cy- berForum e. V. begleitend und ergänzend zu unterstützen. Gegenstand der Genossenschaft ist der Aufbau und Ausbau wirtschaftlicher Kooperationen, die Vernetzung sowie die innova- tive und wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und privat- rechtlichen Organisationen in der IT-Branche der TechnologieRegion Karlsruhe sowie die Ansiedlung von Unternehmen in der TechnologieRegion Karlsruhe. Dies beinhaltet insbe- sondere den Aufbau von Kooperationen und technischen Kooperationsplattformen, das Clustermanagement sowie die Koordination und den Aufbau sogenannter Living-Labs sowie das Marketing für die iRegion und deren Internationalisierung. Bei der Genossenschaft handelt es sich um eine sogenannte „kleine eingetragene Genos- senschaft“, die auf 20 Mitglieder limitiert ist. Der Geschäftsanteil beträgt jeweils 500 €. Die Satzung der iRegion eG ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Die iRegion verfügt über folgende Organe: • Als Aufsichträte der iRegion Karlsruhe eG sind die geschäftsführenden Vorstände des CyberForums gewählt worden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 • Der Geschäftsführer des CyberForum e. V. wurde ebenfalls zum Vorstand der iRegion Karlsruhe eG bestellt. Durch diese Personalunion wird eine abgestimmte gemeinsame Weiterentwicklung der iRegion gewährleistet. Die Gründungsversammlung der iRegion Karlsruhe eG in Gründung fand am 30.05.2008 in Karlsruhe statt. • Die iRegion Karlsruhe eG wird einen mit 5 bis 7 Personen hochkarätig besetzten Beirat berufen, deren Mitglieder nicht am Projekt beteiligt sind, wie z. B. Vertreter des BMBF, des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg, internationaler ICT-Cluster (ICT = Informa- tions- und Kommunikations-Technologie). Der Beirat gibt Empfehlungen und Anstöße für die Ausgestaltung und Umsetzung der iRegi- on Karlsruhe, ist Inputgeber, Reflexions- und Diskussionspartner. Darüber hinaus sind die Mitglieder Botschafter für die iRegion Karlsruhe. Die Einberufung und Organisation der zweimal jährlich vorgesehenen Sitzung und insbesondere die Absprache der zu behandeln- den Themen obliegt dem Vorstand der iRegion. In ihrer Eigenschaft als Kuratoriumsvorsitzende des CyberForums hat die Wirtschaftsbür- germeisterin bereits den Vorsitz des Aufsichtsrates für die iRegion eG übernommen. Die Stadtverwaltung empfiehlt jedoch zusätzlich die Mitgliedschaft in der iRegion Karlsruhe eG und den Erwerb eines Geschäftsanteiles. Damit ist gewährleistet, dass die Belange des Wirtschaftsstandortes Karlsruhe auch in der Generalversammlung der Genossenschaft ver- treten werden können. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Ausschuss für Wirtschaftsförde- rung -: Der Gemeinderat nimmt vom Sachstand der Bewerbung im Spitzenclusterwettbewerb Kenntnis und stimmt auf der Grundlage der in der Anlage beigefügten Genossenschaftssat- zung dem Beitritt der Stadt Karlsruhe zur iRegion eG zu. Das Bürgermeisteramt wird beauf- tragt, den Vorgang gemäß § 108 GemO dem Regierungspräsidium vorzulegen und einen Geschäftsanteil in Höhe von 500 € zu erwerben. Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Juli 2008

  • TOP 17 Anlage 1
    Extrahierter Text

  • TOP 17 Anlage 2
    Extrahierter Text

    Satzung iRegion Karlsruhe eG Präambel Die iRegion Karlsruhe eG ist aus der Mitte des CyberForum e.V. entstanden. Ein Ziel der iRegion Karlsruhe eG ist es, die Tätigkeiten und Angebote des CyberForum e.V. beglei- tend und ergänzend zu unterstützen. § 1 Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr (1) Die Firma der Genossenschaft lautet iRegion Karlsruhe eG. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Karls- ruhe. (3) Gegenstand des Unternehmens ist der Auf- und Ausbau wirtschaftlicher Kooperationen, die Vernetzung sowie die unternehmerische Ent- wicklung von Unternehmen, öffentlich-rechtlichen Einrichtun- gen und privatrechtlichen Organisationen in der IKT-Branche der TechnologieRegion Karlsruhe sowie Ansiedlung von Unternehmen in die Technolo- gieRegion Karlsruhe. Dies beinhaltet insbeson- dere den Aufbau von Kooperationen und techni- schen Kooperationsplattformen, Clustermanagement, Koordination und Aufbau sog.Living Labs, Mar- keting für die Region und Internationalisierung (4) Die Genossenschaft kann sich an Unter- nehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. (5) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. (6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das ers- te Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Ka- lenderjahres. § 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung (1) Eine Mitgliedschaft im CyberForum e.V. ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der iRegion Karlsruhe e.G.. Ein Nachweis ist dem- entsprechend zu leisten. Der Geschäftsanteil beträgt 500 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Bis zur Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen. (2) Die Mitglieder können unbegrenzt Ge- schäftsanteile übernehmen. (3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. (4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens100 % der Summe der Geschäftsan- teile erreicht sind. (5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. (6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung. (7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungs- guthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. § 3 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalver- sammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Be- ginn der Frist abgesendet worden sind. (2) Die Generalversammlung wird vom Auf- sichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter geleitet. (3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (5) Der Beschlussfassung der Generalversamm- lung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbe- sondere a) Änderung der Satzung; 1 b) Auflösung der Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung, Spaltung und Form- wechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Ver- bänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts; h) Entlastung des Vorstands und des Auf- sichtsrats; i) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen; j) Ausschluss von Vorstands- und Auf- sichtsratsmitgliedern aus der Genossen- schaft; k) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmit- glieder wegen ihrer Organstellung; l) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Ge- nossenschaftsgesetzes; m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes. n) Festsetzung laufender Beiträge (6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG proto- kolliert. § 4 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. (2) Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird vom Aufsichtsrat (§ 5) abgeschlossen. (3) Der Vorstand wird in der Gründungsver- sammlung von den Gründungsmitgliedern ge- wählt. (4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Ge- schäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtrates bedarf. In den nach Gesetz, Sat- zung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden. (5) Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitglieds der Zustimmung der Generalver- sammlung. Bei der Einladung zu dieser Gene- ralversammlung hat der Vorstand vorsorglich Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen. § 5 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Die Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genos- senschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kas- senbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein ein- zelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünf- te, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erfor- derlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses o- der für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jah- resabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mit- glied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prü- fungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. (3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Ge- nossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese bera- tende oder entscheidende Befugnis haben; au- ßerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmit- glieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist be- schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Auf- sichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbe- scheinigung auszuhändigen. (5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Auf- sichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. (6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z.B. Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsver- gütung gewährt werden, über die die General- versammlung beschließt. (7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. (8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Ver- hinderung sein Stellvertreter. § 6 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten (1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung. (2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; aus- genommen ist der Erwerb von Grundstü- cken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen; b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen; c) der Abschluss von Verträgen mit beson- derer Bedeutung, insbesondere von sol- chen Verträgen, durch die wiederkeh- rende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begrün- det werden; 2 d) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43); e) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39, 39 a; f) den Beitritt zu und den Austritt aus Or- ganisationen und Verbänden; g) die Festlegung des Tagungsorts der Ge- neralversammlung; h) Erteilung und Widerruf der Prokura; i) die Hereinnahme von Genussrechtskapi- tal, die Begründung nachrangiger Ver- bindlichkeiten und stiller Beteiligungen. (3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinde- rungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5 entspre- chend. (4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes be- schlossen wird. (5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfä- hig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. (6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf- sichtsrat findet. (7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Er- gebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 entsprechend. § 7 Zusammensetzung und Wahl (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens 8 Mitgliedern, die von der Gene- ralversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Es sollen nur selb- ständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung solcher Mitglieder befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Mitglie- der des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vor- standsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Be- trieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. (2) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie be- ginnt mit dem Schluss der Generalversamm- lung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfin- det. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitge- rechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürze- re Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zuläs- sig. (3) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Er- satzwahl durch eine außerordentliche General- versammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die ge- setzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Er- satzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. (4) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglie- der können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstä- tigkeit entlastet worden sind. § 8 Konstituierung, Beschlussfassung (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen. (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht ge- wählt und/oder verhindert sind, werden die Auf- sichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwe- send ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthal- tungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. (4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch an- dere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen min- destens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig er- scheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich un- ter Angabe des Zwecks und der Gründe ver- langt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu pro- tokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzen- den oder dessen Stellvertreter und vom Schrift- führer oder dessen Stellvertreter zu unterzeich- nen. (7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen ei- nes Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertrete- nen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Ab- stimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsrats- mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft, Aus- schluss, Auseinandersetzung (1) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres. (2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädi- gen, können ausgeschlossen werden. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genos- senschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht er- reichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vor- stand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen 2 Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Ent- scheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten entscheidet die Ge- neralversammlung. (5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Gutha- ben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffen- den Mitglied. § 10 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in den Badische Neueste Nach- richten oder elektronischen Handelsregister. §11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Sat- zung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Best- immungen dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Satzungsbestand- teil geworden oder unwirksam sind bzw. unwirksam werden, richtet sich der Inhalt der Satzung nach den gesetzlichen Bestimmungen.