Erhaltungssatzung "Baublock Schnetzler-, Klose-, Gutsch- und Schwarzwaldstraße", Karlsruhe-Südweststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB)
| Vorlage: | 20489 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 08.07.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Südweststadt |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 52. Sitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.07.2008 1453 11 öffentlich Dez. 6 Erhaltungssatzung "Baublock Schnetzler-, Klose-, Gutsch- und Schwarzwaldstraße", Karlsruhe-Südweststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 24.06.2008 5 Zustimmung Gemeinderat 15.07.2008 11 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zur Erhaltungssatzung (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Sei- te 3). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Vorbemerkungen Die nachstehend zum Satzungsbeschluss vorgelegte Erhaltungssatzung begründet eine planungsrechtliche Genehmigungspflicht für sämtliche bauliche und nutzungsartbezogene Veränderungen an vorhandenen baulichen Anlagen und ebenso für die Neuerrichtung bauli- cher Anlagen innerhalb des von ihr definierten räumlichen Geltungsbereiches. Diese Ge- nehmigungspflicht gilt unabhängig von ansonsten bestehenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften, mithin auch für Vorhaben, die nach der Landesbauordnung verfahrensfrei sein oder lediglich dem Kenntnisgabeverfahren unterworfen sein würden. In der Genehmigungs- praxis wird es dabei hauptsächlich um die Gestalt der Gebäude gehen, an denen Verände- rungen vorgenommen, umgenutzt oder die neu errichtet werden sollen. Unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung insoweit versagt werden kann, regelt die Satzung in § 2 wortgleich mit dem Gesetzestext. Ergänzend dazu beschreibt die Begrün- dung den Rahmen, an der sich die zu treffende Entscheidung orientieren kann. Solches si- cherlich nicht im Sinne einer schematischen Anwendung, doch deutliche Abweichungen, welche der Betrachter als auffallend und störend im Gesamtbild empfinden kann, würden damit abzuwehren sein. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Vorhaben geeignet er- scheinen, als Fremdkörper zu wirken. In dem vorbeschriebenen Sinne stellt es nach Auffassung der Verwaltung z. B. bereits einen Fremdkörper dar, wenn im Gegensatz zu den prägenden Walmdachformen ein Gebäude mit Flachdach errichtet würde. In der Konsequenz einer solchen Erhaltungssatzung liegt es da- nach auch, dass Vorhaben oder Veränderungen selbst dann keine Genehmigungsaussich- ten haben würden, soweit diesen bei einer vom Erhaltungsinteresse losgelösten Betrachtung keine gestalterischen Bedenken entgegenstünden, d.h. ihnen keine verunstaltende Wirkung als Einzelobjekt oder in Bezug auf Straßen- und Ortsbild entgegengehalten werden könnte. Die Versagung einer Genehmigung kann allerdings gegenüber der Gemeinde einen An- spruch auslösen, das Grundstück zu übernehmen, wenn dem jeweiligen Grundstückseigen- tümer es wirtschaftlich nicht zugemutet werden könnte, das Gebäude in seiner bisherigen Gestalt und Substanz zu erhalten bzw. zu nutzen (vergl. § 173 Abs. 2 i. V. m. § 40 Abs. 2 BauGB). Zum Erlassen der Satzung bedarf es keiner Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines zu- vor durchzuführenden Verfahrens. Der Planungsausschuss hat im Ergebnis seiner Beratun- gen das Erlassen einer Erhaltungssatzung begrüßt. Dem Gemeinderat kann mithin empfoh- len werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt Folgendes: Erhaltungssatzung “Baublock Schnetzler-, Klose-, Gutsch- und Schwarzwaldstraße” Auf Grund § 172 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl I, 2414) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl S. 581) einschließlich späterer Änderungen hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Erhaltungssatzung beschlossen § 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den Baublock Schnetzler-, Klose-, Gutsch- und Schwarzwald- straße” nach Maßgabe des im Lageplanausschnitt des Stadtplanungsamtes vom 01.07.2008 dargestellten Bereichs. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Erhaltungsgründe / Genehmigungsvorbehalte Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung sind zur Erhaltung der städtebaulichen Ei- genarten des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Ge- stalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. In der Be- gründung zur Satzung ist dazu Genaueres ausgeführt. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Juli 2008
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