Änderungssatzung zur Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung

Vorlage: 20483
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.07.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 15.07.2008

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 5
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.07.2008 1447 5 öffentlich Dezernat 1 Änderungssatzung zur Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.07.2008 4 Gemeinderat 15.07.2008 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung zur Satzung der Karl Friedrich-, Leo- pold- und Sophienstiftung (Anlage 1). Die Satzung wurde erstmals am 11.09.1978 beschlossen und zuletzt am 18.06.1980 geän- dert. Durch die Änderungssatzung werden insbesondere die Rechtsvorschriften aktualisiert, die hinzugekommenen Einrichtungen aufgenommen und die Stellvertretung des Vorsitzenden geregelt. Die weiteren Änderungen betreffen Formulierungen, die auf den heutigen Stand gebracht werden. Der Änderungsantrag der Gemeinderatsfraktion der Grünen vom 08.04.2008 zu § 6 wurde ebenfalls berücksichtigt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Dieser Vorlage sind die Änderungssatzung als Anlage 1 und eine Gegenüberstellung des bisherigen Satzungstextes und der Änderungen als Anlage 2 beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung zur Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung (Anlage 1). Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Juli 2008

  • TOP 5 Anlage 2
    Extrahierter Text

    Text der gültigen Satzung Änderungsvorschlag für neue Satzung 1 S a t z u n g der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung in Karls- ruhe in der Fassung vom 18.06.1980. Aufgrund von §§ 6 Abs. 2, 39 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (Ges.Bl.S. 408) -StiftG- hat der Stiftungsrat folgende Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung in Karlsruhe beschlossen: Vorbemerkung Die Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung verdankt ihre Entstehung dem Kaufmann und Tabakfabrikanten Christian Griesbach. Dieser brachte nach mehrjährigen Bemühungen die zur Errichtung der Stiftung nötigen Mittel auf und konnte sie beim Regierungsantritt seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Leopold als ein dauerndes Denkmal an dieses frohe Ereignis am 30. März 1830 ins Leben rufen. Sie erhielt den Namen „Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung“, weil die ersten Mittel zu ihrer Gründung aus den zu einem Denk- mal für den Großherzog Karl Friedrich durch das ganze Land gesammelten Beträgen geflossen sind und zusätzli- che von seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog Leo- pold und Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin So- phie Geschenke und Unterstützungen mancherlei Art bewilligt wurden. § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen: „Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung“. (2) Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. (3) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 GO, 31 StiftG und als solche eine juristi- sche Person des öffentlichen Rechts. § 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung sind die Errichtung und der Be- trieb von Altenwohn-, Alten- und Altenpflegeheimen. Die Stiftung kann Grundstücke bzw. Gebäude und Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen, er- werben, errichten und anmieten. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§51 ff) der Abgaben- ordnung. (3) Aufnahmefähig in die Einrichtungen der Stiftung sind nach Maßgabe der vorhandenen Plätze Personen beiderlei Geschlechts ohne Unterschied des Standes und der Religion. Hierbei sind Bürger der Stadt Karls- ruhe bevorzugt zu berücksichtigen. Die aufzuneh- menden Personen sollen mindestens 60 Jahre alt sein. Die Einrichtungen dienen in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung. (4) Die Grundsätze für die Aufnahme in die Einrichtun- gen der Stiftung und die Entlassung aus denselben legt der Stiftungsrat fest. § 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus a) dem Alten- und Pflegeheim „Christian-Gries- bach-Haus“ in Karlsruhe, Sophienstr. 193, b) dem Altenwohnheim „Kunigunde-Fischer-Haus“ in Karlsruhe, Sophienstr. 209/211, Änderungen kursiv der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung in Karls- ruhe in der Fassung vom 11.09.1978, geändert am 18.06.1980, geändert am 15.07.2008. (3) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW), 31 StiftG und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts. (1) Zweck der Stiftung sind die Errichtung und der Be- trieb von Altenwohn-, Alten- und Altenpflegeheimen ambulanten und stationären Altenhilfe- einrichtungen. Die Stiftung kann Grundstücke bzw. Gebäude und Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen, erwerben, errichten und anmieten. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Ab- schnitts des zweiten Teils „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff) der Abgabenordnung. (3) Durch die Stiftung können im Rahmen freier Kapazitäten Personen beiderlei Geschlechts ohne Unterschied des Standes und der Religion betreut und versorgt werden. Hierbei sind Bürger der Stadt Karlsruhe bevorzugt zu berücksichtigen. Es sollen nur Personen berücksichtigt werden, die mindestens 60 Jahre alt sind. Die Einrichtungen dienen in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung. (4) Die Grundsätze für die Berücksichtigung von Personen für die Einrichtungen der Stiftung und die Entlassung aus denselben legt der Stiftungsrat fest. Text der gültigen Satzung Änderungsvorschlag für neue Satzung 2 c) dem Altenwohnheim „Wilhelmine-Lübke-Haus“ in Karlsruhe, Trierer Str. 2, und d) dem Altenwohnheim „Heinz-Schuchmann-Haus“ in Karlsruhe, Heilbronner Str. 30. (2) Etwaige Gewinne oder Überschüsse der Stiftung dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwen- det werden. Rücklagen werden nur insoweit gebildet, als dies zur nachhaltigen Erfüllung und Sicherung des Stiftungszwecks erforderlich ist. § 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind das Hauptorgan der Gemeinde, der Stiftungsrat und der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzen- der der Stiftung. § 5 Aufgaben des Hauptorgans der Gemeinde Der Gemeinderat ist zuständig für 1. die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats, 2. die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenle- gung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und de- ren Aufhebung, 3. den Erlass und die Änderung der Stiftungssatzung. § 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzendem und 8 weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat der Stadt Karls- ruhe bestellt werden. Von den weiteren Mitgliedern werden je ein Gemein- depfarrer auf Vorschlag der beiden großen Kirchen, ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Ärzteschaft sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Ge- schäftsführung der Stiftung bestellt. Die weiteren Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. (2) Für die Einberufung des Stiftungsrats, die Teilnahme- pflicht, die Verhandlungsleitung, den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe sinngemäß. (3) Der Geschäftsführer der Stiftung nimmt an den Sit- zungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. § 7 Aufgaben des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat ist zuständig für 1. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Feststellung des Jahresabschlusses. 2. Die Ernennung, Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers der Stiftung. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Der Stiftungsrat berät den Vorsitzenden der Stiftung bei der Führung der Stiftungsgeschäfte. Er berät au- ßerdem die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vor. e) der Seniorenresidenz „Markgrafen-Stift“ in Karlsruhe, Raiherwiesenstr. 13 f) dem Altenwohnheim „Johann-Volm-Haus“ in Karlsruhe, Neisser Str. 6 g) der Seniorenresidenz „Senioren-Zentrum Neureut“ in Karlsruhe, Unterfeldstr. 4. das Hauptorgan der Gemeinde der Gemein- derat der Stadt Karlsruhe, der Stiftungsrat und der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzender der Stiftung § 5 Aufgaben des Hauptorgans der Gemeinde Gemeinde- rats (1) ... Von den weiteren Mitgliedern werden sollen je ein Gemeindepfarrer auf Vorschlag der beiden großen Kirchen, zwei weitere Mitglieder auf Vorschlag der Geschäftsführung der Stiftung, wobei davon ein Mitglied aus dem Bereich der Ärzteschaft oder der Pflege kommen soll, bestellt. Die weiteren Mitglieder werden jeweils auf die Dauer von 5 Jahren bestellt werden. (2) Für die Einberufung des Stiftungsrats, die Teilnahme- pflicht, die Verhandlungsleitung, den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe sinngemäß. 2. Die Ernennung, Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers der Stiftung. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Text der gültigen Satzung Änderungsvorschlag für neue Satzung 3 § 8 Stellung des Oberbürgermeisters (1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stiftungs- rats. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außerge- richtlich. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stiftung. (2) Der Oberbürgermeister ist zuständig für alle Ange- legenheiten der Stiftung, soweit nicht aufgrund ge- setzlicher Bestimmung oder dieser Satzung der Ge- meinderat oder der Stiftungsrat zuständig ist. (3) Der Oberbürgermeister kann Bedienstete der Stiftung in bestimmtem Umfang mit seiner Vertretung beauf- tragen und ihnen rechtsgeschäftliche Vollmacht er- teilen. § 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vor- schriften; § 96 Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entspre- chend. § 10 Vermögensanfall Beim Erlöschen der Stiftung fällt deren Vermögen der Stadt Karlsruhe zu. Es ist von dieser ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Stiftungszwecks zuzuführen. § 11 Bekanntmachung Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen im „Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe“. §12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut der „Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstif- tung“ vom 14.06.1961 außer Kraft. Dieser Satzung hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung vom 22.8.1978 1) die Zustimmung erteilt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Stiftungssat- zung mit Erlass Nr. 12-21/9570 vom 30.08.1978 2) geneh- migt. Karlsruhe, den 11.9.1978 3) Der Oberbürgermeister 4) Für die 1. Änderungssatzung gilt: 1) 22.04.1980; 2) 12-21/9570.1 vom 27.05.1980; 3) 18.06.1980 4) Otto Dullenkopf. (2) Der Oberbürgermeister ist zuständig für alle Angele- genheiten der Stiftung, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder dieser Satzung der Gemeinderat oder der Stiftungsrat zuständig ist. § 9 Stellvertretung des Vorsitzenden Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden bestellt der Stiftungsrat aus seiner Mitte einen Stell- vertreter. Der Stellvertreter wird alle 5 Jahre sowie bei seinem Ausscheiden neu bestellt. Ist im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden auch der Stellvertreter verhindert, so nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Stiftungsrates für die Zeit der Verhinderung die Aufgaben des Stellvertreters des Vorsitzenden wahr. § 9 wird § 10 ... schriften; §§ 97 Abs. 1 und 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung gilt gelten entsprechend. § 10 wird § 11 § 11 wird § 12 Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen in der „StadtZeitung“ der Stadtkreis Karlsruhe. § 12 wird § 13

  • TOP 5 Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Änderungssatzung zur Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S 689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20) und des § 5 der Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15.07.2008 - nach Vorberatung durch den Stiftungsrat - folgende Änderungssatzung beschlossen. Artikel 1 1. In § 1 Abs. 3 wird „GO“ durch die Worte „der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO)“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung sind die Errichtung und der Betrieb von ambulanten und sta- tionären Altenhilfeeinrichtungen. Die Stiftung kann Grundstücke bzw. Gebäude und Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen, erwerben, errichten und an- mieten. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts des zweiten Teils „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff) der Abgabenordnung. (3) Durch die Stiftung können im Rahmen freier Kapazitäten Personen beiderlei Ge- schlechts ohne Unterschied des Standes und der Religion betreut und versorgt werden. Hierbei sind Bürger der Stadt Karlsruhe bevorzugt zu berücksichtigen. Es sollen nur Personen berücksichtigt werden, die mindestens 60 Jahre alt sind. Die Einrichtungen dienen in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung. (4) Die Grundsätze für die Berücksichtigung von Personen für die Einrichtungen der Stiftung und die Entlassung aus denselben legt der Stiftungsrat fest. 3. § 3 Abs.1 wird nach lit. d) wie folgt ergänzt: e) der Seniorenresidenz „Markgrafen-Stift“ in Karlsruhe, Raiherwiesenstr. 13 f) dem Altenwohnheim „Johann-Volm-Haus“ in Karlsruhe, Neisser Str. 6 g) der Seniorenresidenz „Senioren-Zentrum Neureut“ in Karlsruhe, Unterfeldstr. 4. 4. In § 4 werden die Worte „das Hauptorgan der Gemeinde“ ersetzt durch die Worte „der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe“. 5. § 5 erhält folgende Überschrift: Aufgaben des Gemeinderats 6. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Von den weiteren Mitgliedern sollen je ein Gemeindepfarrer auf Vorschlag der beiden großen Kirchen, zwei weitere Mitglieder auf Vorschlag der Geschäftsführung der Stiftung, wobei davon ein Mitglied aus dem Bereich der Ärzteschaft oder der Pflege kommen soll, jeweils auf die Dauer von 5 Jahren bestellt werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 entfällt. In § 6 Abs. 2 entfallen die Worte „des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe“. 7. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 entfallen die Worte „§ 2 Abs. 4 bleibt unberührt“. 8. In § 8 Abs. 2 entfallen die Worte: „gesetzlicher Bestimmung oder“. 9. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: § 9 Stellvertretung des Vorsitzenden Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden bestellt der Stiftungsrat aus seiner Mitte einen Stellvertreter. Der Stellvertreter wird alle 5 Jahren sowie bei seinem Ausscheiden neu bestellt. Ist im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden auch der Stellvertreter verhindert, so nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Stiftungsrates für die Zeit der Verhinderung die Aufgaben des Stellvertreters des Vorsitzenden wahr. 10. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vor- schriften; §§ 97 Abs. 1 und 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 der GemO BW gelten entspre- chend. 11. Aus § 10 wird § 11. 12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: § 12 Bekanntmachung Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen in der „StadtZeitung“ der Stadt Karlsruhe. 13. Aus § 12 wird § 13. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den 15.07.2008 Heinz Fenrich Oberbürgermeister