Anpassung der Richtlinien zum Bau und Betrieb von Kindertagesstätten aufgrund der neuen Zuschüsse von Bund und Land: a) "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen freier Träger sowie Betriebsk
| Vorlage: | 20334 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.06.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 51. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 10.06.2008 1409 6 öffentlich Dez. 3 Anpassung der Richtlinien zum Bau und Betrieb von Kindertagesstätten aufgrund der neuen Zuschüsse von Bund und Land; a) „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen freier Träger sowie Betriebskindertagesstätten/-krippen“ b) „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 07.05.2008 4 einstimmig zugestimmt Gemeinderat 10.06.2008 6 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt der neu gefassten „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen freier Träger und Betriebskindertagesstät- ten/-krippen“ mit den „Grundsätzen der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“, einschließlich der in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 07.05.2008 jeweils einstimmig beschlossenen Ände- rungen und der von der Verwaltung darüber hinaus eingebrachten Änderung, die in der Beschluss- vorlage eingerahmt und in der Richtlinie unterstrichen dargestellt sind, zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 212.200 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Produktgruppe: 1.500.36.50 Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Miteinander Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Mit Beschluss vom 12.03.2008 hat das Land Baden-Württemberg die Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013 (VwV-Investitionen Kleinkindbetreuung) verabschiedet. Diese Vorschrift ist der erste Baustein zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren. Zwei weitere Bausteine, die den Ausbau begleiten und die Ziele festlegen, sind allerdings noch nicht verabschiedet. Dies sind: 1. Ein Bundesgesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG). In diesem Bundesgesetz sollen Ausbauschritte und Ausbauziele bis 2013 und der Rechts- anspruch auf frühkindliche Förderung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zum 01.08.2013 geregelt werden, außerdem wird die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen erweitert. 2. Landesrichtlinien zur Umsetzung des Ausbauprogramms des Bundes - Betriebskostenzu- schüsse des Bundes und des Landes. In diesen Richtlinien soll geklärt werden, wie die Betriebskostenzuschüsse des Bundes und des Landes zum Ausbau der Kleinkinderbetreuung verteilt werden sollen. Obwohl diese beiden oben genannten Regelungen noch ausstehen, besteht Handlungsbedarf zur Veränderung der städtischen Förderrichtlinien, da durch die Kumulation von Bundesförderung und städtischer Förderung nach den derzeit geltenden Richtlinien eine die Baukosten übersteigende Förderung möglich wäre. Außerdem bedarf es einer Verpflichtung der Antragsberechtigten zur Antragsstellung, da entgegen der Auffassung des Städtetages die Förderanträge nicht über die Kommunen einzureichen sind. Einige Träger haben bereits signalisiert, dass sie Anträge stellen möchten. Diese Träger benötigen Kalkulationssicherheit über die Höhe der städtischen Zuschüsse. Wie in der Sitzung des Gemeinderates am 08.04.2008 von mehreren Fraktionen gefordert, sollen künftig auch Betriebskindergärten in die Regelförderung einbezogen werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 VwV-Investitionen Kleinkindbetreuung, Inhalt der Richtlinien: Die am 11.03.2008 erlassenen Landesrichtlinien regeln die Verteilung der Bundeszuschüsse des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung, das einen Versorgungsgrad von 34 % der Kinder unter drei Jahren bis 2013 in Kindertageseinrichtungen als Ziel setzt. Gefördert wird die zusätzliche Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtun- gen und in der Tagespflege. Für die Baukosten werden voraussichtlich folgende Zuschüsse gewährt: a) bei Neubau in Höhe von 12.000,00 € pro Platz, b) bei Umbau in Höhe von 7.000,00 € pro Platz und c) bei Umwandlung in Höhe von 2.000,00 € pro Platz, höchstens jedoch 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Jahr 2008 stehen dem Land Baden-Württemberg rund 52 Mio. € zur Verteilung zur Verfügung. Antragsberechtigt sind: a) Gemeinden, Zweckverbände und öffentliche Träger der Jugendhilfe. Bei Gemeinden können auch Baumaßnahmen im Rahmen eines öffentlich-privaten Partner- schaftsmodells gefördert werden. b) Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). c) Betriebe und sonstige Träger von Investitionsmaßnahmen. Die Zuwendungsvoraussetzungen sind: a) eine Bedarfsfeststellung durch die jeweilige Kommune, b) eine Baugenehmigung, c) eine Betriebserlaubnis, d) ein Finanzierungsplan, e) Verwendungssicherung des Zuschusses und f) Sicherheit über die Finanzierung des laufenden Betriebs der Einrichtung. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Zuwendungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der erste Antragstermin ist der 15.05.2008, und für ein weiteres Bewilligungsverfahren ist der 15.09.2008 der Stichtag. In den Folgejahren sind Anträge nicht an eine Frist gebunden. Neben den Investitionen für den Bau von Kindertageseinrichtungen können auch Zuwendungen für Tagespflegepersonen gewährt werden. Für einen zusätzlich geschaffenen Betreuungsplatz erhalten Tagespflegepersonen für nachgewiesene Ausstattungsinvestitionen eine Pauschale in Höhe von 500,00 €, höchstens jedoch 1.500,00 €. Neben diesen zusammengefassten wesentlichen Fördervoraussetzungen regelt die Vorschrift noch weitere Details und das Antragsbewilligungs- und -verwendungsverfahren. Die Länder sind verpflichtet, dem Bund über den Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren regelmäßig zu berichten. Auswirkungen auf die Richtlinien der Stadt Karlsruhe a) Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung zum Bau und Umbau von Kindertages- stätten Die Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Um- bau von Kindertagesstätten wurden zuletzt im Jahre 1997 geändert. In dieser Richtlinie soll ge- regelt werden, dass die Zuschüsse aus der Verwaltungsvorschrift „VwV Investitionen Klein- kindbetreuung“ für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren von den Antragsberechtigten beantragt werden müssen und diese sodann zu 50 % auf den städtischen Zuschuss angerechnet werden. Damit haben die Träger die notwendige kalkulatorische Si- cherheit für den Bau von Kindertagesstätten, auch wenn die Bundeszuschüsse nicht in voller Höhe ausbezahlt werden würden. Die städtische Förderung wird allerdings auch gekürzt, wenn die gesamten Zuschüsse 90 % der anerkannten Baukosten überschreiten. Durch diese Rege- lung soll eine Besserstellung der freien Träger gegenüber der bisherigen Förderung erreicht werden, um einen Anreiz für den Ausbau der Kleinkindbetreuung zu schaffen. Gleichzeitig wird durch teilweise Anrechnungen des Zuschusses auf die bisherige Förderung die Stadt Karlsru- he in die Lage versetzt, den erheblichen Ausbaubedarf aus Bundesmitteln mitzufinanzieren. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Neben dieser Anpassung wurden in den Grundsätzen zur Bezuschussung von Baukosten noch folgende Änderungen vorgenommen: Betriebskindertagesstätten sind antragsberechtigt. Neben zwei bestehenden Kinderta- gesstätten wollen sowohl die Universität Karlsruhe als auch die Firma Siemens eine Betriebskindertagesstätte eröffnen. Mit einer entsprechenden dinglichen Sicherung sollte ebenfalls, wie im Bundesprogramm bereits vorgesehen, die städtische Investitionsförde- rung gewährt werden. Um städtische Baukostenzuschüsse erhalten zu können, müssen die Träger die Bun- deszuschüsse beantragen. Die Höchstförderung beträgt 90 % der anerkannten Baukosten. Die Höchstbeträge der anrechnungsfähigen Kosten für Sanierungsarbeiten (Ziff. 3.3 der Richtlinie) werden angepasst. b) Richtlinie Bei der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen freier Träger sowie Betriebskindertagesstätten/-krippen wurden die bisherigen Richtlinien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen (jetzt Teil B der neuen Richtlinien) und die Richtlinien zur Förderung von Kinderkrippen (jetzt Teil C der neuen Richtli- nien) zusammengefasst und die Förderung von Betriebskindertagesstätten/-krippen neu auf- genommen. Außerdem wurden die Richtlinien redaktionell überarbeitet und aktualisiert. Folgende Regelungen wurden neu aufgenommen: Teil A - Allgemeiner Teil Ziff. 1 Bedarfsplanung In die Bedarfsplanung können nur Einrichtungen bzw. Gruppen aufgenommen werden, die allgemein zugänglich sind. Dieser allgemeine Grundsatz wurde aufgenommen, um zu verdeutlichen, dass Betriebskindergärten nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen wer- den. Ziff. 5 Hier wird neu geregelt, dass sämtliche öffentliche Zuschüsse in vollem Umfang beitrags- senkend wirken müssen, also den Eltern zugute kommen müssen. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Ziff. 6 Mietkostenzuschüsse Neu wurde geregelt, dass die Mietkostenzuschüsse vor Vertragsabschluss von der Stadt Karlsruhe genehmigt werden müssen. Die Vertragskonstellationen, in denen der Eigen- tümer, der Vermieter und der Mieter im Grunde aus derselben Rechtspersönlichkeit be- stehen, erhalten keine Mietkostenzuschüsse. Damit sollen In-sich-Geschäfte verhindert werden. Gemäß Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07.05.2008 wird die förderfähige Mietobergrenze von maximal 10,00 € pro m² in „maximal in der Regel 10,00 € pro m²“ in der Richtlinie geändert. Ziff. 8 Belegrechte Hier wird neu aufgenommen, dass Belegrechte nur mit Genehmigung der Stadt Karlsru- he an Firmen abgegeben werden können. Außerdem ist geregelt, dass diese ausschließ- lich mit Karlsruher Kindern zu belegen sind. Gemäß Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07.05.2008 wird geregelt, dass Be- legplätze nicht ausschließlich sondern „vorrangig“ mit Karlsruher Kindern zu belegen sind. Teil B - Kindertagesstätten In Ziff. 1 wurden Klarstellungen und redaktionelle Änderungen eingearbeitet. Ziff. 3: Sämtliche Bundes- bzw. Landeszuschüsse für die Kinderbetreuung (z. B. Ausbau- programm) müssen von den Trägern beantragt werden und sind am städtischen Fachper- sonalkostenzuschuss abzuziehen. Neu ist die Ziff. 4, die aus einer Änderung des baden-württembergischen Kindertages- be- treuungsgesetzes mit dazugehöriger Verordnung resultiert. Sie regelt die Kostenerstat- tung von Plätzen in Kindertagesstätten, die durch Auswärtige belegt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Teil C - Kinderkrippen Hier sind neben redaktionellen Änderungen, die Anrechnung der Bundes- bzw. Landeszuschüs- se auf die städtischen Fachpersonalkostenzuschüsse sowie die notwendige Veränderung für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vorgenommen worden. Teil D - Betriebskindertagesstätten und - krippen Dieser Abschnitt ist neu in die Richtlinie aufgenommen worden. Hier wird festgelegt, dass für Kindertagesstätten, deren Träger ein Betrieb ist und der nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen wird, trotzdem ein städt. Betriebskostenzuschuss gewährt wird. Dieser wird allerdings auf die Höhe, die für konfessionelle Träger vereinbart wurde, näm- lich 82 % der Fachpersonalkosten festgelegt. Diese Leistung ist allerdings nach derzeitigem Recht eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt Karlsruhe. Nicht gefördert werden Plätze für auswär- tige Kinder. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 07.05.2008 beschlossen, auch die Plätze für auswärtige Kinder in die Regelförderung mit aufzunehmen. Die Verwaltung schlägt vor, nur den Kindern von Eltern, die in Karlsruhe arbeiten, den gleichen Vorrang wie den Karlsruher Kindern in der Förderung einzuräumen.. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt der neu gefassten „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen freier Träger und Betriebskindertages- stätten/-krippen“ mit den „Grundsätzen der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“, ein- schließlich der in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 07.05.2008 jeweils einstimmig be- schlossenen Änderungen und der von der Verwaltung darüber hinaus eingebrachten Änderung, die in der Beschlussvorlage eingerahmt und in der Richtlinie unterstrichen dargestellt sind, zu. Hauptamt - Sitzungsdienste - 3. Juni 2008
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Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 1 Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen freier Träger sowie Betriebskindertagesstätten /-krippen Präambel: Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG), dem Tagesausbaube- treuungsgesetz (TAG) und der Rahmenvereinbarung ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Ein Arbeitskreis aus Vertretern von freien Trägern von Kindertageseinrichtungen und der Sozial- und Jugendbehörde war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen ab 01.01.2008 wurden die Träger informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. Schülerhor- te sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie. A. Allgemeiner Teil Ziffer 1: Bedarfsplanung Die geförderten Einrichtungen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2. i.V.m. § 8 Abs. 2 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen be- züglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis der Fachaufsichtsbehör- de. In die Bedarfsplanung können nur Einrichtungen bzw. Gruppen aufgenommen werden, die allgemein zugänglich sind. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die freien Träger der Jugendhilfe rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsord- nung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. Ziffer 2: Betrieb der Einrichtungen Die Träger verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Anfragen (Warteliste), Aufnahmen und Abmeldungen für Kinder unter drei Jahren werden von den Einrichtungen zeitnah an die zentrale Erfassungsstelle des Jugendamtes gemeldet. Grundsätzlich können auf Plätzen für 3-6 jährige nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenommen werden. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 2 Ziffer 3 Abrechnung Die freien Träger haben ihre Fachpersonalkostenzuschüsse einrichtungsbezogen bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres mit einem Verwen- dungsnachweis, der bei der Sozial- und Jugendbehörde anzufordern ist, nachzuwei- sen. Ziffer 4 Auszahlung der Zuschüsse Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährliche angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonalkostenzuschüsse zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 15.02. und 15.05. ist die Ab- schlagszahlung zum 15.11. des Vorjahres. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises wird der Nachzahlungs- / Rückforde- rungsbetrag spätestens zum 15.08. des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann erfolgen. Ziffer 5 Elternbeiträge Die freien Träger erheben Ihre Elternbeiträge auf der Grundlage Ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den freien Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Beiträge belassen. Sämtliche öffentlichen Zuschüsse (Bund, Land, Kommune) müssen sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsänderungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ziffer 6 Mietkostenzuschüsse Anerkannte freie Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Miet- kostenzuschüsse erhalten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter be- steht, bekommen diese Zuschüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von anerkannten freien Trägern werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die So- zial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfspla- nung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10,00 €/m² anerkannter Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 3 Mietfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentü- mer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkosten- zuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10,00 €/m² nicht überstei- gen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ziffer 7 Baukosten Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. Ziffer 8 Belegrechte Belegrechte können nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Ju- gendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karlsruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend Ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungska- pazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung orientiert sich an den Raumkosten. Belegplätze sind vorrangig mit Karls- ruher Kindern zu belegen. Die städtische Förderung erfolgt analog Teil B bzw. Teil C dieser Richtlinie. B. Kindertagesstätten Ziffer 1: GRUPPEN Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Gruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet) Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 4 Regelgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (Vor- und Nachmittagsangebot von 6 Stunden am Tag – Öffnung an mindestens 2 Nachmittagen in der Woche) Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag) Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder) Die vorgenannten vier Betriebsformen können als altersgemischte Gruppen wie auch als integrative Gruppen geführt werden. Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Be- triebsformen werden zu Grunde gelegt. Die Schließtage sollen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Ziffer 2 Stellenschlüssel Bei der Berechnung des einrichtungsbezogenen Stellenschlüssels sind die Vorgaben des Landesjugendamtes zwingend einzuhalten. Für die Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe gelten die nachfolgenden Stellenschlüssel: Gruppenform Fachkräfte nach § 7 KiTaG Halbtagsgruppen 1,5 pro Gruppe Regelgruppen 1,5 pro Gruppe Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten 1,7 pro Gruppe Ganztagesgruppen 2,5 pro Gruppe Altersgemischte Gruppen mit Kindern von 0 bis 12 Jahren 2,3 pro Gruppe Altersgemischte Ganztagesgruppen mit Kindern von 0 bis 12 Jahren 2,9 pro Gruppe Anerkennungspraktikantinnen und –praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 5 Als Hauptbetreuungszeit gilt die Zeit, in der mehr als 50 % der Kinder einer Gruppe anwesend sind und betreut werden. Zuschläge für Bemerkungen integrative Gruppen 0,2 Fachkräfte pro Gruppe eingruppige Einrichtungen kann individuell geregelt werden Für die Freistellung für Leitungsfunktionen gelten die Regelungen der jeweiligen Träger wobei pro Einrichtung förderfähig sind: ab 2 Gruppen: bis zu 0,25 Fachkräfte ab 3 Gruppen: bis zu 0,40 Fachkräfte ab 4 Gruppen: bis zu 0,60 Fachkräfte ab 5 Gruppen: bis zu 0,80 Fachkräfte ab 6 Gruppen: bis zu 1,00 Fachkräfte Ziffer 3 Förderung Die Stadt Karlsruhe bietet den nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Trägern von Kindertageseinrichtungen, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung ent- halten sind, folgende in einem gemeinsamen Arbeitskreis erarbeitete Zuschussalter- nativen an: Alternative 1: 82,0 % der Fachpersonalkosten für konfessionelle Träger bzw. 84,0 % der Fachpersonalkosten für nichtkonfessionelle Träger bzw. 87,5 % der Fachpersonalkosten für überwiegend als Ganztageseinrichtung betriebene Tagesstätten nichtkonfessioneller Träger abzüglich der Bundes- bzw. Landeszuschüsse und sonstigen öffentlichen Zu- schüssen bei allen vorgenannten Förderprozentsätzen. Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Zuschüsse für krankheitsbedingte Vertretungskosten werden in üblich angemesse- nem Umfang gewährt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Träger sind verpflichtet, sämtliche Bundes- und Landeszuschüsse für die Kinder- betreuung zu beantragen. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 6 Alternative 2 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie der Eigenleistungen (=Betriebsausgaben) Für eine Betriebsausgabenbezuschussung gelten folgende Höchstwerte: Betriebsausgaben Höchstwerte Verwaltungskosten: 2,00 Prozent aus den Fachpersonalkosten für konfessionelle Träger 4,00 Prozent aus den Fachpersonalkosten für nichtkonfessionelle Träger (Eigenleistungen und tatsächliche Kosten zusammen) Spiel- und Beschäftigungsmaterial: 700,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten Außenanlagen: 800,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 710,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Reinigung: 3.050,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 2.200,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Hausmeister: 1.800,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 1.100 € pro Gruppe Eigenleistungen Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderli- chen Eigenleistungen bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachgewiesen werden. Ehrenamtliche Tätigkeit / Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den freien Trägern bei einer Betriebsausgabenbezu- schussung Eigenleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternar- beit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Ei- genleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungser- bringers nachzuweisen. Damit ist der gesetzliche Anspruch nach § 8 Abs. 3 KiTaG abgegolten. Ziffer 4 Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet – auswärtige Kinder Bezüglich auswärtiger Kinder gelten die Vorschriften des § 8 KiTaG und die dazuge- hörigen Verordnungen in den jeweils gültigen Fassungen. Träger von Kindertagesstätten, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, haben keine Ansprüche auf platzbezogene Zuschüsse von den Her- kunftsgemeinden. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 7 C. Kinderkrippen Ziffer 1: GRUPPEN Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 25 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet) Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag) Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder) Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Be- triebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Die Schließtage sollen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Al- tersmischung zwischen 6 Monate und 3 Jahren ist anzustreben. Ziffer 2 Stellenschlüssel Bei der Berechnung des einrichtungsbezogenen Stellenschlüssels sind die Vorgaben des Landesjugendamtes zwingend einzuhalten. Für die Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe gelten die nachfolgenden Stellenschlüssel: Kinderkrippe als Fachkräfte nach § 7 KiTaG Halbtagsgruppe 1,5 pro Gruppe Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten 1,7 pro Gruppe Ganztagesgruppe 2,5 pro Gruppe integrative Gruppe 0,2 pro Gruppe zusätzlich eingruppige Einrichtung individueller Zuschlag für 1-gruppige Einrichtungen möglich Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 8 Anerkennungspraktikantinnen und –praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt. Als Hauptbetreuungszeit gilt die Zeit, in der mehr als 50 % der Kinder einer Gruppe anwesend sind und betreut werden. Freistellung für Leitungsfunktionen: Es gelten die Regelungen der jeweiligen Träger wobei pro Einrichtung förderfähig sind: ab 2 Gruppen: bis zu 0,25 Fachkräfte ab 3 Gruppen: bis zu 0,40 Fachkräfte ab 4 Gruppen: bis zu 0,60 Fachkräfte Ziffer 3 Förderung Die Stadt Karlsruhe bietet den nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Trägern von Kinderkrippen, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, 87,5 % der Fachpersonalkosten abzüglich der Bundes- bzw. Landeszu- schüsse und sonstigen öffentlichen Zuschüssen. . Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Zuschüsse für krankheitsbedingte Vertretungskosten werden in üblich angemesse- nen Umfang gewährt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Träger sind verpflichtet, sämtliche Bundes- und Landeszuschüsse für die Kinder- betreuung zu beantragen. Mindestförderung nach § 8 Abs. 2 KitaG Bis zu einer eventuellen gesetzlichen Regelung ist die Förderung der Krippengrup- pen eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt Karlsruhe und fällt nicht unter die gesetzli- che Mindestförderung. Ziffer 4 Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet Bezüglich auswärtiger Kinder gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 5 KiTaG und den dazugehörigen Verordnungen in den jeweils gültigen Fassungen. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 9 Grundsätzlich erhalten Träger von Kinderkrippengruppen nur für Karlsruher Kinder Zuschüsse. Sollten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Kinderkrippen- plätze mit auswärtigen Kindern belegt sein, erfolgt die Bezuschussung bis zu einer Neubelegung dieses Platzes unverändert weiter (Bestandsschutz). D. Betriebskindertagesstätten u. -krippen Die Stadt Karlsruhe hat ein großes Interesse, dass Betriebsstätten bei der Schaffung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen mitwirken. Daher werden auch reine Betriebskindertagesstätten und Betriebskinderkrippen gefördert. Betriebsstätten im Sinne dieser Richtlinie sind Produktions- und Dienstleistungsbe- triebe. Die Träger der Betriebskindertagesstätten und Betriebskinderkrippen verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 KiTaG zu erfüllen. Folgende Bereiche dieser Richtlinie finden für die Betriebskindertagesstätten und Betriebskinderkrippen Anwendung: Teil A, Ziffer 3 bis 7 Teil B, Ziffer 1 und 2 Teil C, Ziffer 1 und 2 Die Betriebskindertagesstätten und Betriebskinderkrippen sind nicht in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten. Der freiwillige Zuschuss der Stadt Karlsruhe beträgt 82,0 % der Fachpersonalkosten abzüglich der Bundes- bzw. Landeszuschüsse und sonstigen öffentlichen Zuschüsse. Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Zuschüsse für krankheitsbedingte Vertretungskosten werden in üblich angemesse- nem Umfang gewährt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Es werden vorrangig Karlsruher Kinder und auswärtige Kinder, deren Eltern(-teile) in Karlsruhe arbeiten, gefördert. Für auswärtige Kinder sind die Zuschüsse bei den Herkunftsgemeinden nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Die Betriebskindertagesstätten und Betriebskinderkrippen sind verpflichtet, sämtliche Bundes- und Landeszuschüsse für die Kinderbetreuung zu beantragen. Richtlinie der Stadt Karlsruhe Seite: 10 Mindestförderung nach § 8 Abs. 2 KitaG Die Förderung der Betriebskindertagesstätten und Betriebskinderkrippen ist eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt Karlsruhe und fällt nicht unter die gesetzliche Min- destförderung. Die Betriebskindertagesstätten- und Betriebskinderkrippenförderung kann durch Änderung dieser Richtlinie jederzeit widerrufen werden. Inkrafttreten Diese Richtlinie mit den Teilen A, B, C und D tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtli- nien für diesen Förderbereich gegenstandslos.
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Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen Die Stadt Karlsruhe gewährt Zuschüsse zum Bau, Umbau, zur Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KitaG) des Landes Baden-Württemberg. (Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit werden in der Folge Kinderkrippen unter Kindertageseinrichtungen subsumiert) 1.2 Zuschussfähige Träger Zuschüsse erhalten nur Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 – Achtes Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) und Betriebe, die einen Betriebskindergarten einrichten wollen. Träger der freien Jugendhilfe müssen entweder nach § 75 Abs. 3 SGB VIII oder § 8 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) als anerkannt gelten oder nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 8 LJHG von der zustän- digen Behörde anerkannt sein. 1.3 Zuschussfähige Maßnahmen Zuschüsse werden im Rahmen der vom Gemeinderat bereitgestellten Mittel gewährt, soweit die Maßnahmen in der städtischen Bedarfsplanung i.S. v. §3 KiTaG anerkannt sind. Bezuschusst werden 1.3.1 Baumaßnahmen, die der Schaffung neuer Plätze in Kindertageseinrichtungen dienen (Neu- und Erweiterungsbauten). 1.3.2 Ersatzbauten für aus bautechnischen oder betrieblichen Gründen nicht mehr nutzbare Einrichtungen oder Teile solcher Einrichtungen. 1.3.3 Umbauten, die einer grundlegenden Sanierung einer Kindertageseinrichtung dienen, wenn dadurch schwerwiegende Mängel in bau-, gesundheits- oder feuerpolizeilicher oder pädagogischer Hinsicht, die die Weiterführung der Kindertageseinrichtung gefährden, beseitigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gebäude durch die Umbauarbeiten in einen den Mindestbedingungen der Richtlinien über die räumliche Ausstattung, die personelle Besetzung und den Betrieb der Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Zustand versetzt wird. Zuschussfähig sind nur Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, nicht aber die Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV). 2 1.3.4 der Erwerb von Gebäuden einschließlich damit zusammenhängender erfor- derlicher Erweiterungs- oder Umbauten, die Maßnahmen nach 1.3.1 bis 1.3.3 gleichstehen (vergl. 2.2.3). 1.3.5 Maßnahmen, die der vorübergehenden Unterbringung von Kindern bis zur Fertigstellung einer geplanten Kindertageseinrichtung dienen. 2 Zuschuss 2.1 Zuschussfähig sind die gesamten Kosten für die Errichtung des Bauwerks nach DIN 276 einschließlich Außenanlagen, Mobiliar und Baunebenkosten - mit Ausnahme der Kosten für - Grunderwerb - Erschließung - Verwaltungstätigkeiten des Bauherrn. 2.2 Nicht zuschussfähig sind die Kosten für 2.2.1 Behelfsbauten, soweit nicht ein Ausnahmefall nach Rd.Nr. 1.3.5 vorliegt, 2.2.2 Wohnungen sowie Räume, die nicht überwiegend für Zwecke der Kindertageseinrichtung benötigt werden, 2.2.3 den Wert des Grund und Bodens beim Erwerb eines Gebäudes (vergl. 1.3.4), 2.3 Kindertageseinrichtungen in Fertigbauweise, die banküblich beleihungsfähig sind, gelten nicht als Behelfsbauten. 2.4 Bei Kindertageseinrichtungen, die durch die Träger angemietet werden, kann die Erstausstattung mit Mobiliar bezuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkostenzuschuss. 3 Höhe des Zuschusses 3.1 Der Zuschuss beträgt 70 v. H. der zuschussfähigen Kosten. 3.2 Zugrunde gelegt werden in der Regel die nach Rd.Nr. 2 anzuerkennenden tatsächlichen Kosten - je Platz in einer Krippengruppe bis zu 35.800 € - je Platz in einer altersgemischten Gruppe bis zu 23.900 € - je Platz in einer Kindergartengruppe bis zu 17.900 € - für den Mehrzweckraum bis zu 61.400 €. 3.3 Bei Sanierungsarbeiten wird in der Regel ein Zuschuss nur gewährt, wenn die nach Ziffer 2 anrechnungsfähigen Kosten mindestens 3.500 € je Gruppe be- tragen. Als zuschussfähig werden anerkannt: - je Platz in einer Krippengruppe bis zu 21.000 € - je Platz in einer altersgemischten Gruppe bis zu 15.250 € - je Platz in einer Kindergartengruppe bis zu 10.500 € 3 3.4 Bei einer Krippengruppe wird i.d.R. von 10 Plätzen pro Gruppe ausgegangen, bei einer altersgemischten Gruppe von 15 Plätzen pro Gruppe und bei einer Kindergartengruppe von 20 Plätzen pro Gruppe. 3.5 Als Referenzrahmen für die herzustellenden Flächen dient das städtische Standardraumprogramm. 3.6 Für die Erstausstattung mit Mobiliar nach 2.4 können bezuschusst werden: - Eingruppige Einrichtungen bis zu 35.100€ - Zweigruppige Einrichtungen bis zu 47. 520 € - Dreigruppige Einrichtungen bis zu 59. 400 € - Viergruppige Einrichtungen bis zu 70.200 € - Fünfgruppige Einrichtungen bis 89. 100 € - Sechsgruppige Einrichtungen bis 100. 980 € 4 Anrechnung von Investitionskostenzuschüssen des Bundes/Landes auf die städtischen Baukostenzuschüsse Die Träger und sonstigen Antragsberechtigten haben zwingend sämtliche Bundes- bzw. Landeszuschüsse für die Kinderbetreuung zu beantragen, insbesondere die Zuschüsse gemäß der Verwaltungsvorschrift „VwV Investitionen Kleinkindbetreuung“ des Landes Baden – Württemberg für den Neubau, Umbau und die Umwandlung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren. Die Antragstellung ist Fördervoraussetzung für die Gewährung des städtischen Baukostenzuschusses. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Landes werden auf die städtischen Baukostenzuschüsse zu 50 v.H. angerechnet. Die Höchstförderung aus öffentlichen Mitteln beträgt 90 v.H. der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Der darüber hinausgehende Betrag wird am städtischen Baukostenzuschuss abgesetzt. Dies gilt auch, wenn durch zusätzliche private Mittel (Erwerb von Belegrechten) die Gesamtförderung mehr als 100 v.H. der anerkannten Kosten beträgt. 5 Antrag 5.1 Der Zuschussantrag soll bis zum 31. Mai des dem Beginn der Baumaßnahme vorausgehenden Jahres in doppelter Fertigung bei der Sozial- und Jugend- behörde eingereicht werden. 5.2 Dem Antrag sind ebenfalls zweifach anzuschließen: 5.2.1 Eine Erklärung des Landesjugendamtes, dass die Baumaßnahme den Richt- linien über die räumliche Ausstattung, die personelle Besetzung und den Be- trieb der Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 5.2.2 Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Lageplan und Baubeschreibung 5.2.3 Finanzierungsplan 4 5.2.4 Kostenberechnung nach DIN276 5.2.5 Eine Kopie der Beantragung von Zuschüssen aus dem Investitionsprogramm des Bundes ( siehe Rd.4 ) 6 Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse Die Zuschüsse werden entsprechend dem Baufortschritt und im Rahmen der durch den Gemeinderat bereitgestellten Haushaltsmittel durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt und gezahlt. Die Nachfinanzierung von Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist unzulässig. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Baukostenzuschüsse unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 4 % zurückzuzahlen, wenn das geförderte Vorhaben nicht mehr als Kindertagesstätte genutzt wird, veräußert wird oder im Einzellfall festgelegte Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden. Zur dinglichen Sicherung dieses Rückzahlungsanspruches ist ab einem Förderbetrag von 300.000€ eine Grundschuld zugunsten der Stadt zu bestellen. Im Einzelfall kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Träger sind verpflichtet, Änderungen der Zweckbestimmung geförderter Einrichtungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen. 7 Verwendungsnachweis Nach Beendigung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzu- legen, aus dem hervorgeht, dass plan- und antragsgerecht gebaut worden ist. 8 Inkrafttreten Diese Grundsätze gelten für alle Vorhaben, für die nach dem 01.01.2008 ein Zuschuss beantragt wurde.