Zustimmung zu den Vorschlagslisten für die Schöffenwahl

Vorlage: 20276
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.04.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 10.06.2008

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 3
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 51. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 10.06.2008 1406 3 öffentlich Dez. 2 Zustimmung zu den Vorschlagslisten für die Schöffenwahl Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 10.06.2008 3 Antrag an den Gemeinderat Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 sind von der Stadt Karlsruhe neue Vorschlagslisten für die zu wählenden Schöffen zu erstellen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustim- mung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt (§ 36 Abs.1 GVG). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 gewählten Schöffen endet am 31. Dezember 2008. Nach § 36 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 vom 14.12.2007 Az.: 3222/0061 (veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 1 vom 30.01.2007) ist die Stadt Karlsruhe verpflichtet, neue Vor- schlagslisten für die zu wählenden Schöffen der erstmalig fünfjährigen Amtszeit 2009 bis 2013 aufzustellen und den zuständigen Amtsgerichten zu übersenden. Für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach ist die Aufstellung je einer besonderen Vorschlagsliste erforderlich. Die Zahl der in die Vorschlagslisten aufzuneh- menden Personen wurde nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes durch den Präsidenten des Landgerichts in Anlehnung an die Einwohnerzahl für den Ge- richtsbezirk Karlsruhe auf mindestens 235 Personen und für den Gerichtsbezirk Karlsru- he-Durlach auf mindestens 49 Personen festgelegt. Die Vorschlagslisten wurden nach den Bestimmungen der §§ 31 bis 34 des Gerichtsver- fassungsgesetzes aufgestellt. Eine Überprüfung nach § 32 GVG kann nicht erfolgen, da hierzu die gesetzlichen Grundlagen fehlen. An der Aufstellung der Listen haben alle im Gemeinderat vertretenen politischen Partei- en, ferner der Anwaltsverein Karlsruhe, die Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unter- nehmer, die Architektenkammer - Kammerbezirk Karlsruhe -, der Beamtenbund Baden- Württemberg, die Bezirks-Ärztekammer, der Bezirksverband Bildender Künstler, der Evangelische Oberkirchenrat, der Deutsche Gewerkschaftsbund - Kreis Karlsruhe -, der Deutsche Journalistenverband e. V., Transnet (ehem. die Gewerkschaft der Eisenbah- ner Deutschlands), die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer, die Ka- tholische Gesamtkirchengemeinde, die Bürgervereine im Stadtgebiet, sowie die Orts- verwaltungen Neureut, Grötzingen, Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach, Wol- fartsweier und das Stadtamt Durlach durch Vorschläge mitgewirkt. Außerdem wurden Personen, die sich freiwillig zur Verfügung gestellt haben, in die Vorschlagsliste aufge- nommen. Vor der Offenlegung zu jedermanns Einsicht und der Übersendung an die Amtsgerichte ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertre- tung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertre- tung bleiben unberührt (§ 36 Abs.1 GVG). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und stimmt den für die Amtsge- richtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach aufgestellten Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen der Geschäftsjahre 2009 - 2013 zu. Hauptamt - Sitzungsdienste- 30. Mai 2008