Bebauungsplan "Kriegsstraße 200", Karlsruhe-Weststadt; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie Veröffentlichungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB; Ermächtigung zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
| Vorlage: | 2026/0102 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.02.2026 |
| Letzte Änderung: | 26.03.2026 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Knielingen, Mühlburg, Nordstadt, Oberreut, Südstadt, Waldstadt, Weststadt, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.03.2026
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2026/0102 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Kriegsstraße 200“, Karlsruhe-Weststadt Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie Veröffentlichungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Ermächtigung zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 24.03.2026 4 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt, das Bebauungsplanverfahren „Kriegsstraße 200“, Karlsruhe-Weststadt aufzustellen und mit der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes im Internet und der ergänzenden öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Veröffentlichung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 22. September 2021 in der Fassung vom 14. Januar 2026 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Die Verwaltung wird ermächtigt, auf der Grundlage der unter Ziffer II. erläuterten städtebaulichen Zielsetzungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen städtebaulichen Vertrag zu schließen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO2-Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☒ abgestimmt mit Stadtwerke (Fernwärme) -- 1 of 7 -- – 2 – Erläuterungen I. Anlass, Ziele und Inhalte der Planung Das Vorhabengrundstück liegt in der Karlsruher Weststadt an der Kriegsstraße, im Straßengeviert Reinhold-Frank-Straße, Kriegsstraße, Lessingstraße und Sophienstraße. Bei dem Gelände mit einer Größe von etwa 7.900 m² handelt es sich um die ehemalige Standortverwaltung der Bundeswehr. Beide Flurstücke befinden sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Als Zwischennutzung war auf dem Gelände in den Jahren 2015 bis 2018 eine Flüchtlingsunterkunft des Landes mit bis zu 600 Flüchtlingen untergebracht. Anschließend dienten die Gebäude als Lager. Anliegen der BImA ist es, die Flächen im Sinne einer qualifizierten Innenentwicklung zu überplanen und einer neuen Nutzung zuzuführen. Bereits die ersten konzeptionellen Überlegungen sahen in erster Reihe zur Kriegsstraße ein neues Verwaltungsgebäude für die BImA vor. Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen war eine Wohnnutzung angedacht, um der Karlsruher Wohnungsknappheit Rechnung tragen zu können. Die Ergebnisse des städtebaulichen Standortgutachtens vom Karlsruher Stadtplanungsbüro „berchtoldkrass“ wurden am 6. April 2017 im Planungsausschuss vorgestellt. Die wesentlichen Empfehlungen waren der Lückenschluss des Blockrands mit Wandhöhen, die sich an den Nachbargebäuden orientieren und Wohnnutzung im rückwärtigen Bereich. 2019 hat das staatliche Hochbauamt Heidelberg im Auftrag der BImA für die Blockrandbebauung einen Architekturwettbewerb durchgeführt. Der prämierte Wettbewerbsentwurf von Georg Scheel Wetzel Architekten GmbH, Berlin - jetzt: Scheel Wetzel Architekten GmbH - bildete die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes. Geplant ist entlang der Kriegsstraße ein neues Verwaltungsgebäude mit Kindertagesstätte. Ursprünglich war ein Verkauf der rückwärtigen Flächen an die Volkswohnung vorgesehen. Die Volkswohnung hat von diesen Plänen jedoch Abstand genommen. Die BImA beabsichtigt nunmehr auf den Flächen selbst Wohngebäude zu errichten. Hier sollen Wohnungen im preisgedämpften Segment (für Erstvermietung maximal 12 EUR/m² kalt) entstehen. Auf Grundlage des geltenden Planrechts ist die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht möglich. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Angebotsbebauungsplan erstellt. Ergänzend wird mit der BImA ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Das Plangebiet war bereits größtenteils versiegelt. Nach Aufgabe der letzten Nutzungen wurden die Gebäude abgebrochen und nicht erhaltenswerte Bäume gefällt. Sämtliche Arbeiten wurden durch ein Fachbüro ökologisch begleitet und in Abstimmung mit der Stadtverwaltung durchgeführt. 1. Art der baulichen Nutzung Für das Plangebiet wird ein urbanes Gebiet festgesetzt, welches in zwei Teilbereiche (MU 1 und MU 2) unterteilt wird. Diese Durchmischung von gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen entspricht dem überwiegenden Charakter der Weststadt und der Bebauung entlang der Kriegsstraße. Der Festsetzungskatalog der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für urbane Gebiete gemäß § 6a BauNVO wurde weitgehend übernommen. Abweichend hiervon sollen im MU 1 und im MU 2 sonstige Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig sein, da im MU 1 die Verwaltungsnutzung überwiegt und im rückwärtigen MU 2 mit überwiegender Wohnnutzung ein ruhigerer Bereich entstehen soll. Im Sinne dieser Untergliederung sind Schank- und Speisewirtschaften im MU 1 nur ausnahmsweise und nur im Erdgeschoss zulässig, im MU 2 aber ausgeschlossen. Damit soll eine Belebung der Erdgeschosszone an der Kriegsstraße möglich sein, die Nutzung jedoch untergeordnet bleiben, um Störungen zu vermeiden. Mit der gleichen Zielsetzung sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes im MU 2 nur ausnahmsweise zulässig. -- 2 of 7 -- – 3 – 2. Maß der baulichen Nutzung + überbaubare Grundstücksfläche Das Maß der baulichen Nutzung im MU 1 orientiert sich an den angrenzenden Gebäuden im Blockrand. Die festgesetzte Wandhöhe von 24 m an der Kriegsstraße ermöglicht höhere Geschosshöhen und somit eine größere Flexibilität. Zulässig sind bis zu sechs Vollgeschosse. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen und Baulinien ermöglichen die Schließung des Blockrands zur Kriegsstraße hin. Bisher hatte der Baublock eine günstigere Durchlüftungssituation durch die Öffnungen im Norden und Süden, die jetzt durch die einseitige Schließung behindert wird. Dadurch entsteht eine Erhöhung der thermischen Belastung, die insbesondere bei sommerlichen Hitzeperioden relevant ist. Die Blockrandschließung hat jedoch positive Auswirkungen auf die Lärmbelastung im Innenbereich. Sie bietet Schutz vor dem Verkehrslärm der Kriegsstraße. Städtebaulich ist die Schließung ebenfalls vertretbar. Die Blockstrukturen der innerstädtischen Stadtteile weisen überwiegend geschlossene Blockrandbebauung auf. Die Bebauung im MU 2 nimmt sich im Vergleich zur Blockrandbebauung der Kriegsstraße etwas zurück. Es sind maximal fünf Vollgeschosse (plus Staffelgeschoss) möglich. Hierbei wurde der angrenzende Gebäudebestand berücksichtigt. Die Bebauung kann innerhalb des durch eine Baugrenze definierten Baufensters errichtet werden. Dieses wurde großzügig gewählt, um im späteren Wettbewerbsverfahren (konkurrierendes Verfahren) noch flexible Lösungen zu ermöglichen. Gleichzeitig wird die Bebauungsdichte durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,35 beschränkt. Die festgesetzten Grundflächenzahlen können in beiden Teilbereichen für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Der Orientierungswert von 0,8 für urbane Gebiete gemäß § 17 BauNVO wird dabei eingehalten. 3. Verkehrliche Erschließung Das innenstadtnahe Plangebiet liegt an der Kriegsstraße und damit an der großen Ost-West- Hauptverkehrsachse der Stadt für Kraftfahrzeuge und Fahrräder. Die Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz ist sehr gut. Die im rückwärtigen Bereich vorgesehene Bebauung sowie die Zu- und Ausfahrt zu Tiefgarage wird vollständig über die Durchfahrt durch das Blockrandgebäude in Form einer Privatstraße erschlossen. Diese Zu- und Ausfahrt dient auch als Zuwegung für die im Erdgeschoss des Blockrandgebäudes geplante Kindertagesstätte, deren Erschließung über die Gebäuderückseite erfolgt. Die Durchfahrt ist so breit, dass neben zwei Fahrstreifen auch ein Weg für den Fuß- und Radverkehr zur Verfügung steht. Die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage erfolgt über ein eingeschossiges Multifunktionsgebäude (Fläche für Nebenanlagen), in dem auch die Abfallbehälterstandplätze, Fahrradstellplätze und die Trafostation geplant sind. 4. Stellplätze Der prognostizierte Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge wurde konkret für das Plangebiet „Kriegsstraße 200“ ermittelt. Die Regelungen entsprechen inhaltlich den Anforderungen der „Satzung über die Kfz- und Fahrradstellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung)“ für Kfz-Stellplätze in Zone 1, welche vom Gemeinderat am 27. Januar 2026 beschlossen wurde. Aufgrund der konkreten Abwägung des künftigen Stellplatzbedarfs für das Plangebiet werden die konkreten Festlegungen in den örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes „Kriegsstraße 200“ getroffen. Da dafür neben Verbesserungen der öffentlichen Radinfrastruktur auch bedarfsgerechte Fahrradabstellanlagen im Wohnungsbau entscheidend sind, werden aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen für das Plangebiet entsprechende Regelungen zur Anzahl und Beschaffenheit getroffen. -- 3 of 7 -- – 4 – 5. Grünordnung Die Gestaltung der Außenanlagen folgt den Zielsetzungen der „doppelten Innenentwicklung“, das heißt, die Erhaltung, Weiterentwicklung und Qualifizierung von Grün sind fester Bestandteil der geplanten baulichen Nachverdichtung. Mit einer Orientierung an den Begrünungsmaßnahmen aus dem städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung wird den bioklimatischen Anforderungen hinsichtlich Klimaanpassung Rechnung getragen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nummer 889 „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, dessen Geltungsbereich östlich an das Plangebiet angrenzt, wurden in Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die städtebaulichen Zielsetzungen entsprechend übertragen. Folgende Maßnahmen zu Durchgrünung, Gestaltung und Klimaanpassung werden ergriffen: • Erhalt der Lindengruppe im MU 1 und Anpflanzung von sechs neuen Bäumen im MU 2, • Festsetzung einer privaten Grünfläche im rückwärtigen Bereich, • Fassadenbegrünung an geeigneten Wänden und Außenwänden von Nebenanlagen sowie Mauern, • Dachbegrünung aller Flachdächer, auch von Nebenanlagen, • Begrünung von Tiefgaragendecken, • Minimierung von Bodenversiegelung, • Begrünung und Bepflanzung nicht überbauter Flächen der Grundstücke, Randeingrünung, • Niederschlagswasserversickerung. 6. Artenschutz Für das Plangebiet wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt. In den Festsetzungen werden erforderliche Vermeidungsmaßnahmen geregelt. 7. Lärm Die vorhandenen Geräuschimmissionsbelastungen, hauptsächlich verursacht durch Verkehrslärm, sind im Rahmen des Verfahrens gutachterlich untersucht worden. Im Ergebnis zeigt sich, dass durch den aus dem Bauvorhaben induzierten Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, keine Immissionen an der bestehenden Wohnbebauung erzeugt werden, die Festsetzungen erfordern. Aufgrund des Verkehrslärms treten an der zur Kriegsstraße hin orientierten Seite des neuen Gebäudes Überschreitungen der Orientierungs- und Immissionsrichtwerte (DIN 18005 / 16. BImSchV) auf. Diesen ist mittels aktiver Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulichen Gründen nicht wirksam entgegenzuwirken (bestehende Blockrandbebauung). Es sind daher Festsetzungen zum passiven Lärmschutz im Bebauungsplan zu treffen, um unzumutbare Lärmbelastungen innerhalb der Gebäude für die Nutzenden zu vermeiden (zum Beispiel in Form von Schallschutzfenstern und Lüftungsanlagen mit geringem Eigengeräusch). Weiterhin sind Festsetzungen zur Grundrissgestaltung mit der Ausrichtung von lärmunempfindlichen Nutzungen hin zu den maßgeblichen Schallquellen zu empfehlen. Auch durch die innerhalb des Plangebiets prognostisch erzeugten Verkehre sind keine wesentlichen Veränderungen der Immissionen auf die Umgebungsbebauung zu erwarten. Die im Rahmen der zulässigen gewerblichen Nutzung im urbanen Gebiet potenziellen Lärmquellen sollen auf Genehmigungsebene auf Grundlage der TA Lärm geregelt werden. Dazu ist auch zu berücksichtigen, dass der Blockinnenbereich bereits in der Vergangenheit durch die früheren Nutzungen der BImA vorbelastet ist. Auch wird durch die geplante Riegelbebauung an der Kriegsstraße die Belastung durch den Verkehrslärm von der Kriegsstraße reduziert werden. In Hinblick auf die konkret geplanten gewerblichen Nutzungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte unterschritten werden. -- 4 of 7 -- – 5 – II. Städtebaulicher Vertrag Der Angebotsbebauungsplan setzt den allgemein städtebaulichen Rahmen für die künftige bauliche Entwicklung im Plangebiet. In Hinblick auf die konkreten Planungen der Grundstückseigentümerin BImA werden im städtebaulichen Vertrag vorhabenbezogen ergänzende Regelungen getroffen. Im städtebaulichen Vertrag wird sich die BImA verpflichten, an der Kriegsstraße ein Verwaltungsgebäude mit Kindertagesstätte und im Blockinnenbereich Wohngebäude zu realisieren. Sofern in Zukunft davon abweichende Nutzungen aufgenommen werden sollen, ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Ergänzend zum planungsrechtlichen Rahmen des Bebauungsplanes soll damit eine gebietsverträgliche Entwicklung des Quartiers für die Zukunft gewährleistet werden. 1. Verwaltungsgebäude mit Kindertagesstätte im MU 1 Die Planungen für das Vordergebäude sind bereits weit vorangeschritten und es soll zeitnah ein Bauantrag eingereicht werden. Das Verwaltungsgebäude wird von der BImA als Verwaltungsgebäude überwiegend selbst genutzt werden (zweites bis fünftes Obergeschoss). Im Erdgeschoss ist eine Kindertagesstätte vorgesehen. Das erste Obergeschoss soll an Externe vermietet werden (Büronutzung). Gemäß des Wettbewerbsergebnisses ist seitens der BImA die Südfassade der Blockrandschließung in der Kriegsstraße als Lochfassade mit einer Tragschale aus Stahlbeton konzipiert. Als Fassadenmaterial ist eine vorgeblendete Vormauerschale aus hellrot-weiß changierendem Klinker gewählt. Damit lehnt sich die Fassadengestaltung farblich an die Nachbarbauten an und stellt einen Bezug zu dem für Karlsruhe typischen hellroten Sandstein her. Das Erdgeschoss soll eine grün-grau geschliffene Betonoberfläche erhalten. Im MU 1 befindet sich an der Grenze zum MU 2 ein eingeschossiges multifunktionales Nebengebäude (Trafostation, Abfallbehälter, Fahrradstellplätze), in das auch die Tiefgaragenrampe integriert ist. Dieses sogenannte Funktionsgebäude soll – auf Basis der Entwurfsplanung - eine leichte durchlüftete Konstruktion erhalten, beispielsweise als Stahlkonstruktion mit Metall-Lamellen verkleidet. Verbindlich festgesetzt ist die vollflächige Begrünung mit Kletterpflanzen. Da an der westlichen und südlichen Fassade des Nebengebäudes die Überdeckung der Tiefgaragendecke stellenweise zu gering ist, sind dort Hochbeete mit bis zu 40 cm hohen Aufkantungen angedacht. Die Flachdächer des Blockrandgebäudes und des Nebengebäudes werden extensiv begrünt. Auf dem obersten Geschoss des Blockrandgebäudes wird eine Photovoltaikanlage errichtet. Vorzone Vor dem Gebäude entsteht als Vorplatz und Eingangszone eine befestigte Fläche als Aufweitung des Gehwegs der Kriegsstraße. Entsprechend der Entwurfsplanung von Levin Monsigny Landschaftsarchitekten GmbH aus dem Jahr 2021 soll diese Fläche mit ortsüblichen Beton- Gehwegplatten befestigt werden. Zudem werden Fahrradanlehnbügel eingebaut. Außengelände Kita Die Aufenthalts- und Bewegungsflächen des Außengeländes der Kindertagesstätte sollen mit Pflasterklinker befestigt und in die angrenzenden Grünflächen entwässert werden. Das Außengelände erhält drei polygonale Sandspielflächen mit breiten Einfassungen aus Pflasterklinker. Diese leicht erhöhten Einfassungen dienen auch als niedrige Sitzmauern. Zudem sollen zwei massive Holzblöcke mit Stahlfüßen als Sitzgelegenheiten eingebaut werden. Zur Begrünung des Grundstücks wird an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen ein 1,20 m breiter Grünstreifen hergestellt und mit Stauden, Gräsern und Gehölzen bepflanzt. Es ist vorgesehen, die Grünflächen der Kindertagesstätte überwiegend aus Gebrauchsrasen mit Gruppen von Gräsern und locker angeordneten Sträuchern herzustellen. Die Tiefgaragenüberdeckung im Bereich der Kindertagesstätte liegt im Mittel bei 70 cm. Weil in der südwestlichen Ecke des Außenbereichs die Überdeckung der Tiefgarage zu gering ist, soll hier zum Höhenausgleich ein Hochbeet hergestellt und mit Stauden, Gräsern, Geophyten und Gehölzen bepflanzt werden. -- 5 of 7 -- – 6 – 2. Wohngebäude im MU 2 Für die Bebauung im MU 2 wird derzeit gemäß der GdW-Rahmenvereinbarung (GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.) für serielles und modulares Bauen ein Verhandlungsverfahren durchgeführt. Da die BImA generell keine Fördermittel von Ländern und Kommunen erhält, findet auch das Landeswohnraumförderungsgesetz keine Anwendung. Der städtebauliche Vertrag sieht vor, dass die BImA verpflichtet wird, 100% der im Bebauungsplangebiet entstehenden Neubauwohnungen mietpreisgedämpft selbst zu vermieten und im Eigentum zu behalten. Die Höchstmiete (kalt) wird für die erstmalige Neuvermietung auf max. 12 €/m² begrenzt. Frühestens zwei Jahre nach Erstvermietung ist eine Anhebung zulässig. Der prozentuale Anstieg darf dabei nicht über der prozentualen Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM) nach dem jeweils gültigen Mietspiegel der Stadt Karlsruhe seit Erstvermietung liegen. Die BImA wird sich weiter verpflichten, den preisgedämpften Wohnraum für die Dauer von mindestens 15 Jahren zur Verfügung zu stellen. Damit werden die modifizierten Regelungen aus KAI eingehalten. 3. Energetische Anforderungen Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Bauvorhaben nach einem Standard zu errichten, der den Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 entspricht und die Wärmeversorgung für die Bauvorhaben in der Weise zu realisieren, dass ein Primärenergiefaktor von 0,3 nicht überschritten wird. 4. Weitere Vorgaben Der städtebauliche Vertrag enthält weitere Vorgaben zur Durchführung von artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Baumschutzmaßnahmen, Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen und zur engen Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Stadtverwaltung. III. Verfahren, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch eine erweiterte Darlegung im Amtsblatt im Zeitraum 29. November 2021 bis 30. Dezember 2021. Es gingen vier Stellungnahmen von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie vom ADFC ein, die im weiteren Verfahren berücksichtigt wurden (siehe auch Synopse, Anlage 2). In zwei Stellungnahmen wurde angeregt, das Quartier insgesamt zu überplanen, um das „gesamte Flächenpotenzial in der Tradition Karlsruher Stadtbauqualität, hochwertig zur Nachverdichtung“ zu nutzen. Auch könne eine „Quartiersgarage“ die Parkierungssituation im Stadtteil entlasten. Eine Überplanung des gesamten Straßengevierts Reinhold-Frank-Straße, Kriegsstraße, Lessingstraße und Sophienstraße mit dem Ziel einer Nachverdichtung wäre hier nicht zielführend. Es werden keine Potenziale für eine verträgliche Nachverdichtung gesehen. Aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse wäre eine gebotene Steuerung nicht gewährleistet. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Verfügbarkeit der Flächen und den festgestellten Bedarfen für Büronutzungen, Kindertagesstätte und Wohnen. Diese Nutzungen können durch die Grundstückseigentümerin zeitnah umgesetzt werden. Die Schaffung von Flächen für Wohnen ist gegenüber der Errichtung von neuen Parkierungsflächen („Quartiersgarage“) vorrangig. Der ADFC merkte an, dass das Plangebiet nur aus südlicher Richtung erschlossen werde. Eine verkehrliche – möglichst öffentliche – Anbindung in nördliche Richtung zur Sophienstraße hin wäre in Hinblick auf die dortigen Einzelhandelsbetriebe wünschenswert. Es trifft zu, dass das Plangebiet nicht in nördlicher Richtung durchgebunden ist. Dieser kurze Umweg ist in der Abwägung aller Belange aber vertretbar. Eine Durchschneidung des bestehenden Straßengevierts durch eine neue Verkehrsanlage ist aus städtebaulicher Sicht nicht zielführend. Der Verzicht auf eine Durchbindung nach Norden schafft die Voraussetzungen für einen ruhigen Blockinnenbereich und Aufenthaltsqualität. Eine soziale Kontrolle wäre kaum möglich, wenn -- 6 of 7 -- – 7 – Störungen von einem ständig wechselnden Nutzerkreis ausgehen. Eine Durchbindung wäre mit einer größeren Versiegelung für Verkehrsflächen verbunden statt der Schaffung einer Durchgrünung und Flächen für den Wohnungsbau. Die rechtliche Umsetzung eines öffentlichen Fuß- und Radwegs ist aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse auch für die Zukunft nicht gewährleistet. Eine Verlängerung der Hans-Sachs-Straße hin zur Kriegsstraße (wie im alten Bebauungsplan von 1914 ursprünglich vorgesehen) wurde bereits mit dem Bebauungsplan Nummer 315 aus dem Jahr 1965 aufgegeben. Die Beteilung Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) wurde im August und September 2022 durchgeführt und für die weitere Planung berücksichtigt (siehe auch Synopse, Anlage 1). Der Planungsausschuss wurde über den Stand der Planung in der Sitzung am 22. Januar 2026 informiert. IV. Ergänzende Erläuterung zur CO2-Relevanz Durch die Umsetzung der Planung entstehen zusätzliche CO2-Emissionen – auch im Verhältnis zur Größe des Plangebiets - in erheblichem Umfang. Eine Bezifferung der Menge der CO2-Emissionen ist nicht möglich, da derzeit nicht bekannt ist, welche Gebäude im MU 2 errichtet werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen getroffen, die dieser Entwicklung entgegenwirken: • Umsetzung eines Energiekonzeptes für das Plangebiet (Anschluss an die Fernwärme, KfW-40- Standard), • Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen nach den gesetzlichen Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW). V. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Sämtliche Kosten zur Umsetzung des Bebauungsplanes sind von der BImA zu tragen. VI. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Be- bauungsplanes „Kriegsstraße 200“, Karlsruhe-Weststadt, vom 22. September 2021 in der Fassung vom 14. Januar 2026 wiedergibt. Der Verfahrensstand rechtfertigt den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt, das Bebauungsplanverfahren „Kriegsstraße 200“, Karlsruhe- Weststadt aufzustellen und mit der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes im Internet und der ergänzenden öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Veröffentlichung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 22. September 2021 in der Fassung vom 14. Januar 2026 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, auf der Grundlage der unter Ziffer II erläuterten städtebaulichen Zielsetzungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen städtebaulichen Vertrag zu schließen. -- 7 of 7 --
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WBF WBF ÖFZ GFIG WBF WBF ANL WBF HDL WBF ÖFZ WBF WBF WBF WBF WBF WBF S WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF ÖFZ WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF Whs Gar Lagg WGhs Tgar Whs Whs Whs Vwg Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Wkst Whs Schu Whs Whs Whs Whs Tgar Gar Gar Hotel Empfg Whs Gar Btrg Gar Lagg Whs Whs Whs Whs Whs 204 56 54 50 37f 80 4 43 48 37b 82 63 11 15 206 2 65 19 200 46 37h 76 68 13 66 17 25 41 75 52 37i 78 198 11a 37c 37 69 61 5 58 39 37a 7 70 45 73 44 1 3 9 21 23 Sophienstraße Reinhold-Frank-Straße Lessingstraße Kriegsstraße 4280 4296 884/3 892 891 941 4301 3852/1 896/1 894 893 897 940 4299 4298 889 854 882/15 4300 4297 4303 889/1 901 899 890 900 927 4305 888 896 902 4303/1 4305/1 903 895 898 905 4302/1 4302 Btrg Tgar Gar Schu Btrg Whs Gar Hotel Tgar Btrg Vwg Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Büro Whs WGhs Gar WH 6,50 m WH 24,0 m WH 21,0 m WH 21,0 m St TGa WH 15,6 m + Stg TGa/N gr,fr,lr lichte Durchfahrtshöhe min. 4,30 m 8,72 max. VI MU 1 g FD 0,4 o max. V MU 2 FD 0,35 N WH 3,6 m Karlsruhe, 22. September 2021 Stadtplanungsamt: Maßstab: 1 : 500 Kriegsstraße 200 Entwurf Fassung vom: 14.01.2026 Kartengrundlagen Liegenschaftsamt Stand 25.01.2023 Bebauungsplan Weststadt Zeichenerklärung Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Dachform - Flachdach WH 20,0m FD Wandhöhe in Metern als Höchstmaß Baugrenze Ein- und Ausfahrten zu erhaltende Bäume Örtliche Bauvorschriften nach LBO Sonstige Planzeichen entfallende Bäume Flächen für Versorgungsanlagen - Elektrizität Flächen für Nebenanlagen Urbanes Gebiet MU als Festsetzung Baulinie abweichende / geschlossene Bauweise a / g Kfz - Stellplätze Nebenanlagen Abfallbehälterstandort N St als Information Durchfahrt gr,fr,lr Anzahl der Vollgeschosse Grundflächenzahl Nutzungsart Bauweise Nutzungsschablone Dachform Stg Staffelgeschoss Mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zu belastende Fläche Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Stadtplan 1 : 5.000 als Nachrichtliche Übernahme vorhandene Bäume auf angrenzenden Grundstücken private Grünfläche zu pflanzende Bäume V Anzahl der Vollgeschosse maximal Tiefgarage unterirdisch TGa Ein- und Ausfahrten Tiefgarage Straßenbegrenzungslinie -- 1 of 1 --
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Bebauungsplan „Kriegsstraße 200“, Karlsruhe – Weststadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Vorentwurf - -- 1 of 38 -- 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 5 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ......... 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 6 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 6 3.5 Belastungen im Bestand ............................................................................ 6 3.5.1 Lärm .......................................................................................................... 6 3.5.2 Luft............................................................................................................. 7 3.5.3 Klima.......................................................................................................... 7 3.5.4 Altlasten ..................................................................................................... 8 3.5.5 Kampfmittel ................................................................................................ 8 4. Planungskonzept...................................................................................... 8 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 9 4.2 Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche .......... 10 4.3. Verkehrliche Erschließung und Stellplätze .............................................. 11 4.3.1 ÖPNV ...................................................................................................... 11 4.3.2 Fußverkehr .............................................................................................. 12 4.3.3 Fahrradverkehr ........................................................................................ 12 4.3.4 Ruhender Verkehr ................................................................................... 15 4.3.5 Motorisierter Individualverkehr ................................................................. 15 4.3.6 Ver- und Entsorgung................................................................................ 19 4.4 Gestaltung ............................................................................................... 19 4.5 Grünordnung............................................................................................ 21 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ...................................................................... 21 4.5.2 Dachbegrünung, Solartechnik ................................................................. 24 4.6 Eingriff in Natur und Landschaft............................................................... 25 4.6.1 Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................... 25 4.6.2 Maßnahmen für den Artenschutz............................................................. 25 4.7 Belastungen ausgehend von der Planung ............................................... 28 4.7.1 Lärm ........................................................................................................ 28 4.7.2 Klimaschutz ............................................................................................. 30 4.7.3 Klimaanpassung ...................................................................................... 30 4.7.4 Sonstige Belastungen - Richtfunk ............................................................ 30 4.8 Energiekonzept ........................................................................................ 30 5. Umweltbericht........................................................................................ 31 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan.......................................................... 31 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 31 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 31 7. Statistik ................................................................................................... 31 7.1 Flächenbilanz........................................................................................... 31 -- 2 of 38 -- 3 7.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 32 7.3 Bodenversiegelung ................................................................................ 32 8. Kosten ..................................................................................................... 32 8.1 Beitragsfähige Erschließungskosten........................................................ 32 8.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt....................................................... 32 8.3 Kosten zu Lasten der Stadtwerke ............................................................ 32 9. Finanzierung ........................................................................................... 32 10. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 32 B. Hinweise ................................................................................................. 34 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 34 2. Entwässerung .......................................................................................... 34 3. Niederschlagswasser............................................................................... 35 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 35 5. Baumschutz und Baumpflanzungen ........................................................ 35 6. Altlasten ................................................................................................... 36 7. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 36 8. Private Leitungen ..................................................................................... 36 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 36 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 36 11. Dachbegrünung und Solaranlagen .......................................................... 37 12. Fassadenbegrünung ................................................................................ 38 -- 3 of 38 -- 4 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Karlsruhe ist eine attraktive Stadt und somit auch ein attraktiver Wohnstandort und gehört in Deutschland zu den sich dynamisch entwickelnden Städten. Auch künftig wird eine steigende Einwohnerzahl prognostiziert. Der Wohnungsmarkt in Karlsruhe ist seit Jahren stark angespannt, da die Bautätigkeit in der Fächerstadt das Nachfragevolumen nicht bedienen kann. Daher ist die Bereitstellung von Wohnraum derzeit eine der zentralsten Herausforderungen in der Gesamtstadt. Die Anspannung auf dem Immobilienmarkt in Karlsruhe zeigt sich beispielsweise anhand einer niedrigen Leerstandsquote, hoher Suchdauern auf dem Wohnungsmarkt, zunehmender Abwanderungstendenzen ins Umland und nicht zuletzt anhand von dynamischen Kauf- und Mietpreisentwicklungen. Auch von Seiten der Landesregierung wird der Wohnungsmarkt in Karlsruhe als angespannt eingeordnet. So wurde Karlsruhe im Juli 2022 wiederholt gemäß der Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs in die Liste der Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt aufgenommen. In diesen Gebieten gilt die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen als besonders gefährdet. Die Liegenschaft Kriegsstraße 200 befindet sich in der Karlsruher Weststadt, im Bereich Kreuzung Kriegsstraße/Reinhold-Frank-Straße. Bei dem Gelände Flurstücknummer 4302 und 4302/1 mit einer Größe von in etwa 7.900 m², handelt es sich um die ehemalige Standortverwaltung der Bundeswehr. Es befindet sich im Eigentum des Bundes, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die Flächen sollen im Sinne einer qualifizierten Innenentwicklung überplant und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Vorgesehen ist entlang der Kriegsstraße ein neues Verwaltungsgebäude, welches von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Verwaltungsgebäude überwiegend selbst genutzt werden soll (zweites bis fünftes Obergeschoss). Im Erdgeschoss ist eine Kindertagesstätte vorgesehen. Das erste Obergeschoss soll an Externe vermietet werden (Büronutzung). Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen ist eine Wohnnutzung geplant, um der Karlsruher Wohnungsknappheit Rechnung tragen zu können. Diese wird die BImA selbst realisieren. Hier sollen Wohnungen im preisgedämpften Segment (gemäß dem derzeitigen Haushaltsvermerk maximal 12 EUR/m² kalt) in erster Linie für Bundes-, Landes- und kommunale Bedienstete, aber gegebenenfalls auch für den freien Wohnungsmarkt entstehen. Die BImA wird Eigentümer bleiben und zu 100 % in Selbstverwaltung vermieten. Zur Realisierung der geplanten Bebauung ist die Änderung des bestehenden Planrechts erforderlich. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch als -- 4 of 38 -- 5 Angebotsbebauungsplan durchgeführt. Ergänzend wird mit der BImA ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP 2030) stellt das Plangebiet als „gemischte Baufläche im Bestand“ dar. Der Bebauungsplan ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 60 „…der projectirten Baufluchten des südwestlichen – zwischen Kriegstraße und Beiertheimer Allee gelegenen – Stadtteils“ vom 27. Juli 1883 zeigt den Verlauf der Bahnlinie Mannheim Maxau und sieht eine Vorgartenfläche im Bereich der nördlichen Kriegsstraße vor. Bebauungsplan Nr. 45 „Baufluchtenplan für die Verbindungsstraße zwischen Kaiser Allee und Kriegs-Straße bezw. Jolly-Garten-Straße im Gebiet des alten Maxauer Graben Bahn-Geländes“ vom 17. Juni 1914 sieht noch eine Verlängerung der Hans-Sachs-Straße durch den Baublock vor. Für das Areal Kriegsstraße 200 gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 315 „Kriegsstraße zwischen Moninger- und Hirschstraße“ (vom 26. März 1965), der neben den Baufluchten zur Kriegsstraße auch Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung trifft. Diese Festsetzungen sind heute jedoch nicht zielführend, um entlang der Kriegsstraße sowie im Blockinneren eine angemessene städtebauliche Qualität umzusetzen. Soweit der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22. Februar 1985 für angrenzende Grundstücke Festsetzungen enthält, wird Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Nordwestlich, entlang der Reinhold-Frank-Straße, schließt ein Reines Wohngebiet (WR) an. Die nach derzeit geltendem Baurecht vorgegebene Bautiefe und -höhe reichen für den Flächenbedarf der BImA nicht aus. Die vom Bebauungsplan vorgegebene Bauhöhe ist darüber hinaus aufgrund der beiden angrenzenden höheren Gebäude städtebaulich nicht sinnvoll. Mithin wird die Bauflucht des östlich angrenzenden Gebäudes nicht eingehalten. Der Blockinnenbereich darf nach derzeitigem Baurecht nicht bebaut werden, wenngleich es Bestandsgebäude gab. Die Regelungen des Bebauungsplans Nr. 315 „Kriegsstraße zwischen Moninger- und Hirschstraße“ werden in denjenigen Teilbereichen verdrängt, die durch diesen Bebauungsplan (einschließlich der örtlichen Bauvorschriften) neu geregelt werden. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 7.900 m² große Planungsgebiet liegt in der Karlsruher Weststadt. -- 5 of 38 -- 6 Maßgeblich für die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Auf dem Areal befanden sich Bäume, die teilweise vorgeschädigt waren. Insgesamt wurden 20 Bäume gefällt, da sie der Verwirklichung des Bauvorhabens entgegenstehen. Soweit erforderlich (14 Bäume), wurde eine Fällgenehmigung erteilt. Die Lindengruppe muss erhalten werden. Zu ihrem Zustand und den erforderlichen Schutzmaßnahmen wurde ein Gutachten erstellt. Die Lindengruppe besteht aus drei Teilgruppen mit insgesamt acht Stämmen. Sie erscheint von Weitem als ein großer Baum mit einer gemeinsamen Krone, da die Stämme eng beieinanderstehen. Im Rahmen der geotechnischen Gutachten wurden auf dem Gelände anthropogene Auffüllungen bis in Tiefen von etwa drei Metern angetroffen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Auf dem Gelände befanden sich neben den vorhandenen Hauptgebäuden noch Lager- und Werkstattgebäude sowie zwei Verwaltungsbauten. Als Zwischennutzung war dort bis Ende 2016 eine Flüchtlingsunterkunft des Landes mit bis zu 600 Flüchtlingen untergebracht. Die Außenanlagen wiesen einen hohen Anteil an versiegelten Flächen auf. Um das Gelände herzurichten, waren umfangreiche Rückbaumaßnahmen notwendig. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Flächen stehen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat Eigentum an sämtlichen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen Rechten der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehören. 3.5 Belastungen im Bestand 3.5.1 Lärm Das Plangebiet ist Verkehrslärm von der Kriegsstraße ausgesetzt. Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein beschreibt den Prognose-Nullfall wie folgt: Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung zeigen für den Tag- und Nachtzeitraum im Prognose-Nullfall, d.h. noch ohne das Bauvorhaben und unter Berücksichtigung der Bestandsbebauung. Bereits im Prognose Nullfall zeigt sich eine sehr hohe Lärmbelastung durch den Straßenverkehr in der Kriegsstraße und der Reinhold-Frank-Straße. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete und reine Wohngebiete an den der Kriegsstraße und Reinhold- Frank-Straße zugewandten Fassaden werden z.T. deutlich überschritten und auch die Grenze der Gesundheitsgefährdung erreicht. Für die den Hauptlärmquellen abgewandten Fassaden an den Bestandsgebäuden sind immer noch hohe Immissionen zu beobachten, jedoch liegen diese unterhalb der entsprechenden Orientierungswerte der DIN 18005. -- 6 of 38 -- 7 Im Nachtzeitraum ist die Überschreitung der hier 10 dB(A) niedriger anzusetzenden Orientierungswerte nochmals höher, sodass auch die Orientierungswerte für Mischgebiete bzw. reine Wohngebiete überschritten werden. Im Nahbereich der Kriegsstraße und Reinhold-Frank-Straße ist bereits im Prognose-Nullfall eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete bzw. reine Wohngebiete der 16. BImSchV zu verzeichnen. 3.5.2 Luft Durch die Schließung des Blockrandes ist mit einer Auswirkung auf die Durchlüftungssituation des Blockinnenbereiches zu rechnen. Durch die Innenstadtlage an einer der Hauptverkehrsachsen ist das Gebiet einer vergleichsweise hohen Luftschadstoffbelastung ausgesetzt. Da in der Reinhold-Frank-Straße nach den Verkehrszahlen wesentlich mehr Verkehr ist und dort die Messstation für Luftschadstoffe steht, die zuletzt die Grenzwerte nicht mehr erreicht, geschweige denn überschritten hat, ist davon auszugehen, dass an der Kriegsstraße 200, wo die Verkehrszahlen wesentlich niedriger sind, die Grenzwerte für Luftschadstoffe ebenfalls nicht überschritten werden. Damit steht die an der Kriegsstraße 200 vorherrschende Luftschadstoffbelastung der neuen Bebauung nicht im Wege. Die Verkehrsmengen am Knotenpunkt Kriegsstraße / Reinhold-Frank-Straße haben sich in den letzten Jahren verringert. Auch nach der Tunneleröffnung wurde im November 2022 weniger Kfz-Verkehr an der Kreuzung erhoben als noch im Jahr 2009. 3.5.3 Klima Laut dem 2015 beschlossenen Rahmenplan Klimaanpassung und der Klimafunktionskarte befindet sich die Planung innerhalb eines bis 2050 hoch belasteten Stadtstrukturtyps (geschlossener Blockrand), sodass entsprechende Maßnahmen zur Anpassung an die erhöhte Hitzebelastung empfohlen werden. In diesem Bereich schlägt der Rahmenplan Klimaanpassung konkret die Einrichtung eines "Pocket-Parks" vor. Bisher hatte der Baublock eine günstige Durchlüftungssituation durch die Öffnungen im Norden und Süden, die jetzt durch die einseitige Schließung behindert wird. Dadurch entsteht eine Erhöhung der thermischen Belastung, die insbesondere bei sommerlichen Hitzeperioden relevant ist. Die Blockrandschließung hat jedoch günstige Auswirkungen auf die Lärmbelastung im Innenbereich. Sie bietet Schutz vor dem Verkehrslärm der Kriegsstraße. Städtebaulich ist die Schließung ebenfalls vertretbar. Die Blockstrukturen der innerstädtischen Stadtteile weisen überwiegend geschlossene Blockrandbebauung auf. Öffnungen im Blockrand sind vor allem durch Sonderbaukörper wie z.B. Kirchen oder als Folge von Kriegsschäden entstanden. Eine Bebauung im Blockinnenbereich ist hier auch deshalb verträglich, weil die Freiflächen, einschließlich Tiefgarage, zu begrünen sind. In MU 2 müssen sechs Bäume gepflanzt werden. -- 7 of 38 -- 8 Welche Variante der Bebauung im Innenbereich gewählt wird, hat einen geringen Einfluss auf die klimatischen Verhältnisse, weil die Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Gebäudebestand im Hinblick auf zusätzliche Versiegelung und Schließung des Blockrandes untergeordnet ist. Die Starkregengefahrenkarte weist für das Plangebiet keine beachtlichen Risiken aus. 3.5.4 Altlasten Die Flurstücke 4302 und 4302/1 sind derzeit nicht im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst. Eine frühere altlastenrelevante Nutzung ist nicht bekannt. Aus dem Standortgutachten geht hervor, dass eventuell eine alte Bahnlinie an den Außenbereichen der Flurstücke entlangführte. Im Rahmen der geotechnischen Gutachten wurden auf dem Gelände anthropogene Auffüllungen bis in Tiefen von etwa drei Metern angetroffen. Orientierende abfallrechtliche Untersuchungen ergaben Materialqualitäten bis Z1.2 gemäß VwV Boden. Es wurden keine bodenschutzrechtlich relevanten Schadstoffgehalte angetroffen. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Die Bestandsgebäude wurden bereits 2022 teilweise zurückgebaut. Der Keller des ehemaligen Kassengebäudes ist noch erhalten und wurde mit dem Rückbaumaterial des Gebäudes verfüllt. Ebenfalls noch vorhanden sind die Kellerwände des ehemaligen Lagergebäudes. Der vollständige Rückbau sowie die Entsorgung des Verfüllmaterials soll erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das Material ist abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. 3.5.5 Kampfmittel Das Plangebiet liegt in einem mehrfach bombardierten Bereich von Karlsruhe. Eine multitemporale Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (Regierungspräsidium Stuttgart) aus dem Jahr 2019 lässt Bombentrichter erkennen. Die gesamte Bebauung wurde beschädigt und zum Teil total zerstört. Da das Vorhandensein weiterer Bombenblindgänger auf Basis der vorliegenden Kriegsluftbilder nicht ausgeschlossen werden konnten, wurden flächenhafte Vorortüberprüfungen erforderlich. Im Rahmen des Gebäudeabbruchs – Kellerrückbau - fand im Juli 2022 daher eine baubegleitende Kampfmitteluntersuchung statt. Trotz fachgerechter Untersuchung und Beräumung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf den untersuchten Grundstücken weiterhin Kampfmittel befinden. Im Zuge zukünftiger Baumaßnahmen (insbesondere Tiefgarage) ist weiterhin sind weiterhin baubegleitende Kampfmittelerkundungsmaßnahmen erforderlich. 4. Planungskonzept Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat Bedarf an einem Verwaltungsgebäude, das sie entlang der Kriegsstraße plant (MU 1). Der derzeitige Standort in der Nordstadt soll aufgegeben werden. Da gleichzeitig der Bedarf an Kinderbetreuungsmöglichkeiten auch in der Weststadt hoch ist, soll im -- 8 of 38 -- 9 Erdgeschoss des Gebäudes eine viergruppige Kindertagesstätte entstehen. Das erste Obergeschoss soll an Externe vermietet werden (Büronutzung). Durch Festsetzung einer geschlossenen Bauweise schließt die Neubebauung entlang der Kriegsstraße an die vorhandene Bebauung an und ermöglicht dadurch einen ruhigeren Blockinnenbereich – hiervon profitiert auch die bereits vorhandene Wohnbebauung. Im Auftrag der Stadt Karlsruhe gemeinsam mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wurden in einem städtebaulichen Standortgutachten die Bedingungen für einen verträglichen Rahmen für eine Wohnnutzung untersucht, auf dessen Grundlage eine sich einfügende Bebauung mit einer attraktiven Gestaltung des Gebäudeumfelds durch Frei- und Grünanlagen entstehen soll. Bereits 2019 hat das staatliche Hochbauamt Heidelberg im Auftrag der BImA für die Blockrandbebauung einen Architekturwettbewerb durchgeführt. Die Festsetzungen ermöglichen die Umsetzung des prämierten Wettbewerbsentwurfs (GEORG • SCHEEL • WETZEL ARCHITEKTEN GMBH, Berlin). Der rückwärtige Grundstücksbereich (MU 2) bietet durch die überwiegende, bereits in der Umgebung vorhandene Wohnbebauung geeignete Bedingungen für die Entwicklung von zentrumsnahem Wohnraum. Eine offene Bauweise mit einem großzügigen Baufenster ermöglicht größtmögliche Flexibilität für die Anordnung der Neubebauung. Um auch im MU 2 eine entsprechende Planung von hoher Qualität sicherzustellen, wird derzeit von der BImA ein Wettbewerbsverfahren (konkurrierendes Verfahren) durchgeführt. Der planungsrechtliche Rahmen soll durch den Bebauungsplan geschaffen werden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als „gemischte Baufläche im Bestand“ dar. Dies entspricht auch dem überwiegenden Charakter der Weststadt und insbesondere der Bebauung entlang der Kriegsstraße mit ihrer typischen Funktionsmischung von Gewerbe im Blockrand mit rückwärtigem Wohnen. Die Ausweisung der zukünftigen Blockrandbebauung und der rückwärtigen Fläche als „urbanes Gebiet“ entspricht diesem Gebietscharakter insoweit, als dass durch die Nutzungsmischung mit Kindertagesstätte, Verwaltungs- und Wohnnutzung eine zuträgliche Nachverdichtung mit ausgewogenen Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsteht. Der Festsetzungskatalog der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für urbane Gebiete gemäß § 6a BauNVO wurde weitgehend übernommen. Abweichend hiervon sollen im MU 1 und im MU 2 sonstige Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig sein, da im MU 1 die Verwaltungsnutzung überwiegt und im rückwärtigen MU 2 mit überwiegender Wohnnutzung ein ruhiger Bereich entstehen soll. Schank- und Speisewirtschaften sind im MU nur ausnahmsweise und auch nur in den Erdgeschosszonen zulässig. Im MU 2 sind Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Damit soll eine Belebung der Erdgeschosszone an der Kriegsstraße möglich sein, die Nutzung jedoch untergeordnet bleiben, um Störungen zu -- 9 of 38 -- 10 vermeiden. Mit der gleichen Zielsetzung sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im MU 2 nur ausnahmsweise zulässig. Im städtebaulichen Vertrag wird sich die BImA verpflichten, an der Kriegsstraße ein Verwaltungsgebäude mit Kindertagesstätte und im Blockinnenbereich Wohngebäude zu realisieren. Sofern in Zukunft davon abweichende Nutzungen aufgenommen werden sollen, ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Ergänzend zum planungsrechtlichen Rahmen des Bebauungsplanes soll damit eine gebietsverträgliche Entwicklung des Quartiers für die Zukunft gewährleistet werden. Vergnügungsstätten und Tankstellen können nach § 6a BauNVO im MU ausnahmsweise zugelassen werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden sie jedoch ausgeschlossen, da zu befürchten ist, dass hierdurch Störungen für die Wohnbebauung im Blockinnenbereich ausgehen könnten. 4.2 Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche Das Maß der baulichen Nutzung im MU 1 orientiert sich an den angrenzenden Gebäuden im Blockrand. Festgesetzt werden die Baufenster, Grundflächenzahl (GRZ), maximale Wandhöhen und die maximale Anzahl der Vollgeschosse. Die festgesetzte Wandhöhe ermöglicht höhere Geschosshöhen und somit eine größere Flexibilität. Der festgesetzte untere Bezugspunkt orientiert sich an der vorhandenen Gehweghöhe im Bereich der seinerzeitigen Grundstückszufahrt. Über die im MU 1 zulässige Wandhöhe hinaus sind keine Staffelgeschosse zulässig, damit sich die neue Bebauung in den Bestand einfügt (homogene Höhenentwicklung). Im MU 2 kann die festgesetzte Wandhöhe ausnahmsweise bei Errichtung eines Staffelgeschosses um bis zu 3,5 m Höhe überschritten werden. Die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage erfolgt über ein eingeschossiges Multifunktionsgebäude (Fläche für Nebenanlagen) in dem auch die Abfallbehälterstandplätze, Fahrradstellplätzen und Trafostation geplant sind. Die festgesetzte Wandhöhe (maximal 3,5 m) ermöglicht die Umsetzung des prämierten Wettbewerbsentwurfs. Die Wohnbebauung im MU 2 nimmt sich im Vergleich zur Blockrandbebauung der Kriegsstraße etwas zurück. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Grundflächenzahl, maximale Wandhöhe und maximale Anzahl der Vollgeschosse bestimmt. Es sind maximal fünf Vollgeschosse plus Staffelgeschoss möglich. Hierbei wurde der angrenzende Gebäudebestand berücksichtigt. Die Bebauung kann innerhalb des durch eine Baugrenze definierten Baufensters errichtet werden. Dieses wurde großzügig gewählt, um im späteren Wettbewerbsverfahren (konkurrierendes Verfahren) noch flexible Lösungen zu ermöglichen. Die maximal zulässige GRZ bleibt im MU 1 und MU 2 hinter dem Orientierungswert für urbane Gebiete gemäß § 17 BauNVO (0,8) deutlich zurück. Eine GRZ von 0,8 würde bei dem – im rückwärtigen Bereich - schmal zulaufenden Grundstück keine zusammenhängenden Grünflächen ermöglichen. Um die Unterbringung der Kfz- und Fahrradstellplätze in einer Tiefgarage zu ermöglichen, ist es notwendig, sowohl im MU 2 als auch MU 1 von der Regelung -- 10 of 38 -- 11 in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abzuweichen und eine Überschreitung der zulässigen GRZ durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 zuzulassen. 4.3. Verkehrliche Erschließung und Stellplätze Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe (etwa 100 m) westlich der Kreuzung zwischen Reinhold-Frank-Straße/Brauerstraße und der Kriegsstraße. Die Kriegsstraße ist eine der großen Ost-West-Hauptverkehrsachsen durch die Stadt und weist einen demensprechend hohen Kfz-Verkehrsdurchfluss auf. Die kreuzende Reinhold-Frank-Straße von Norden, die ab der Kreuzung als Brauerstraße fortgeführt wird, ist eine ebenfalls zentrale Verkehrsader. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Kriegsstraße. Die festgesetzte Straßenbegrenzungslinie liegt auf der Grundstücksgrenze zur öffentliche Verkehrsfläche der Kriegsstraße. Die Festsetzung der Kriegsstraße als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan Nummer 315 „Kriegsstraße zwischen Moninger- und Hirschstraße“, in südlicher Richtung unmittelbar angrenzend an das Plangebiet, gilt unverändert fort. Die im rückwärtigen Bereich vorgesehene Bebauung wird vollständig über die Durchfahrt in Form einer Privatstraße durch das Blockrandgebäude erschlossen. Diese Zu- und Ausfahrt dient auch als Zuwegung für die im Erdgeschoss des Blockrandgebäudes geplante Kindertagesstätte, deren Erschließung über die Gebäuderückseite erfolgt. Die Durchfahrt ist so breit, dass neben zwei Fahrstreifen auch ein Weg für den Fuß- und Radverkehr zur Verfügung steht. Personen, die zukünftig im Plangebiet wohnen und arbeiten oder es besuchen, profitieren – wie nachfolgend dargestellt – von der guten Erreichbarkeit und der vorhandenen Mobilitätsinfrastruktur. 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet ist sehr gut an das öffentliche Nahverkehrsnetz angebunden. Die nächstgelegene Haltestelle „Lessingstraße“ im Süden ist mit einer Entfernung von 250 m fußläufig gut zu erreichen (ca. drei Gehminuten). Laut aktuellem Fahrplan verkehrt die Tramlinie 5 dort zwischen 6:00 und 20:00 Uhr im 10-Minutentakt zwischen dem Rheinhafen im Westen und dem Bahnhof Durlach im Osten. Etwa 350 m entfernt ist die Haltestelle „Arbeitsagentur“ der Tramlinie 2. Diese fährt von dort ebenfalls im 10-Minutentakt (von 5:30 bis 19:30 Uhr) nach Norden über den Europaplatz und das Mühlburger Tor nach Knielingen Nord und nach Südosten über den Hauptbahnhof und das Ettlinger Tor bis zur Endhaltestelle Wolfartsweier. Die Fahrt zum Hauptbahnhof dauert - mit vier Zwischenhalten - sechs Minuten. Die Haltestelle Mühlburger Tor, die von insgesamt sieben Tram- oder Stadtbahnlinien angefahren wird, liegt ca. 850 m entfernt im Norden und ist zu Fuß in zehn Minuten und mit dem Fahrrad in fünf Minuten zu erreichen. Die nächstgelegene Bushaltestelle (650 m) liegt am Weinbrennerplatz, die von der Buslinie 55 bedient wird. Diese verkehrt zwischen Hauptbahnhof und Kühler Krug. Am Weinbrennerplatz gibt es zudem eine Haltestelle der Tramlinie 4, die zwischen den Endhaltestellen Oberreut im Süden und Waldstadt im Norden verkehrt. -- 11 of 38 -- 12 4.3.2 Fußverkehr Das Plangebiet liegt inmitten von Bestandsbebauung in innenstadtnaher Lage. Im Umfeld ist ein breites Angebot an Waren und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf fußläufig zu erreichen. Hervorzuheben sind die Vollsortimenter LIDL in der Kriegsstraße (ca. 450 m Fußweg), REWE in der Hans-Sachs-Straße (ca. 600 m), EDEKA in der Karlstraße (ca. 700 m) und Altnatura in der Sophienstraße (ca. 900 m). Ebenfalls auf kurzem Wege zu erreichen, sind zahlreiche Schulen und Kindertageseinrichtungen, sonstige Bildungseinrichtungen, Ärzte, Apotheken und gastronomische Angebote. Vom Plangebiet existieren gute Fußwegeverbindungen in alle Richtungen. Viele Straßen im Umfeld sind wenig von Autos befahren und somit für das Zufußgehen attraktiv. Einige Wege sind auch nur Zufußgehenden oder Radfahrenden vorbehalten (z.B. Nottingham-Anlage zum Mühlburger Tor). Der Marktplatz in der Innenstadt ist beispielsweise in 20 Gehminuten zu erreichen. 4.3.3 Fahrradverkehr Im Karlsruhe gibt es seit 40 Jahren ein Radnetzkonzept, das das Ziel verfolgt, alle Stadtteile und die Region gut an die Innenstadt anzubinden sowie die Stadtteile untereinander zu verknüpfen. Das vorliegende Plangebiet ist durch die Kriegsstraße direkt an das Radwegenetz angebunden. Die Kriegsstraße wurde bzw. wird aktuell zu einer wichtigen Ost-West-Achse für den Radverkehr ausgebaut. Mit der nahegelegenen Sophienstraße gibt es bereits eine weitere gute Radroute. Durch das gut ausgebaute Radwegenetz sind viele Ziele vom Plangebiet aus schnell und sicher zu erreichen. Die Fahrt mit dem Fahrrad zum Hauptbahnhof dauert circa zehn Minuten und zum Marktplatz etwa acht Minuten. In Karlsruhe gibt es ein gut ausgebautes Bike-Sharing-Angebot. Das öffentliche Fahrrad-Verleihsystem des Karlsruher Verkehrsverbunds KVV.nextbike ist flächendeckend verfügbar. Die nächstgelegene nextbike-Station befindet sich bei der Agentur für Arbeit. Zudem liegt das Plangebiet im Bereich der Flexzone, innerhalb der Fahrräder auch außerhalb von Stationen abgestellt werden können. Zudem ist das kostenfreie Lastenrad-Leihsystem „Lastenkarle“ an mehreren Stellen im Stadtgebiet verfügbar. Die derzeit nächstgelegene Ausleihmöglichkeit ist in der Sophienstraße etwa 800 m entfernt; zwei weitere Lastenkarle-Fahrräder sind in ca. 1.000 m in der Kaiserstraße zu erreichen. Nicht überdachte Fahrradstellplätze sind im MU 1 außer- und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern dadurch nicht Belange des Brandschutzes oder notwendige Zu- bzw. Ausfahrten beeinträchtigt werden. Dadurch bestehen weitreichende Möglichkeiten, Fahrradstellplätze einfach erreichbar in direkter Nähe von Gebäudeeingängen zu errichten. Überdachte Fahrradstellplätze sind außerhalb der Hauptbaukörper, der Tiefgaragen oder der Fläche für Nebenanlagen nicht zulässig. Damit werden Außenräume von flächenintensiven Nebenanlagen freigehalten, wodurch eine hohe Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität und eine geringe Versiegelung gesichert werden. -- 12 of 38 -- 13 Anzahl notwendiger Fahrradstellplätze In den örtlichen Bauvorschriften wird für Wohnungen die Herstellung von Fahrradstellplätzen spezifischer als bisher geregelt. Um vom Gemeinderat beschlossene Zielsetzungen (z.B. Karlsruher Programm für Aktive Mobilität, IQ- Leitprojekt „Fahrradstadt Karlsruhe“, Klimaschutzkonzept, Verkehrsentwicklungsplan 2013) umzusetzen und die für den Klimaschutz wichtige Mobilitätswende voranzutreiben, soll der Radverkehr in Karlsruhe weiter gestärkt werden. Da dafür neben Verbesserungen der öffentlichen Radinfrastruktur auch bedarfsgerechte Fahrradabstellanlagen im Wohnungsbau entscheidend sind, werden aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen für das Plangebiet entsprechende Regelungen getroffen. Da dem Fahrradstellplatz bei der Wohnung als Ausgangsort vieler Fahrten eine übergeordnete Bedeutung zukommt, werden auf Grundlage von § 74 Abs. 2 Nr. 6 LBO einige gesetzliche Anforderungen präzisiert oder angepasst. Die Regelungen für Fahrradstellplätze gelten nur für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen (Mehrfamilienhäuser). In Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Gesamtzahl notwendiger Fahrradstellplätze gering und außerdem nur für einen kleinen Selbstnutzerkreis bestimmt, sodass dort allein aus Eigeninteresse von ausreichend gut nutzbaren Fahrradstellplätzen ausgegangen werden kann und somit kein Regelungsbedarf besteht. Die in den örtlichen Bauvorschriften getroffenen Anforderungen sind auf größere Anlagen mit vielen unterschiedlichen Nutzern ausgerichtet und würden bei Ein- und Zweifamilienhäusern aufgrund deren gebäudetypologischen Besonderheiten in vielen Fällen zu weit führen. Derzeit regelt die LBO in § 37 Abs. 2, dass sich die Anzahl notwendiger Fahrradstellplätze nach dem nach Art, Größe und Lage der Anlage regelmäßig zu erwartenden Bedarf zu richten hat. Während die VwV Stellplätze für Nichtwohnnutzungen genaue Zahlen vorgibt, wird für Wohnungen der regelmäßig zu erwartende Bedarf nicht quantifiziert. Da die in Karlsruhe gängige Praxis von zwei Fahrradstellplätzen je Wohnung v.a. bei größeren Wohnungen nicht ausreicht, wird eine bedarfsgerechtere Berechnungsweise vorgegeben. Diese sieht vor, dass je angefangene 30 m2 Gesamtwohnfläche ein notwendiger Fahrradstellplatz herzustellen ist. Die Anzahl der notwendigen Fahrradstellplätze wird auf die Wohnfläche bezogen, da mit der Wohnungsgröße im Durchschnitt auch die Anzahl der Bewohner steigt. Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt für das Bauvorhaben insgesamt und nicht einzeln für jede Wohnung. Die Wohnfläche ist mit der jeweils gültigen Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu bestimmen. Dafür kann die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ohnehin vorzulegende Berechnung im statistischen Erhebungsbogen verwendet werden, sodass eine unaufwändige Ermittlung gewährleistet ist. Pro angefangene 30 m2 Gesamtwohnfläche einen Fahrradstellplatz zu fordern, entspricht den Empfehlungen in verschiedenen Fachpapieren und ist auch für Karlsruhe ein angemessener Wert. Da die Zahl an Sonderfahrrädern wie Lastenfahrrädern, Cargobikes, Erwachsenen-Dreirädern oder Liegerädern stetig steigt, wird zudem geregelt, dass je zehn notwendige Fahrradstellplätze zusätzlich ein geeigneter Abstellplatz für solche Fahrräder hergestellt werden muss. -- 13 of 38 -- 14 Beschaffenheit notwendiger Fahrradstellplätze Auf Grundlage von § 74 Abs. 2 Nr. 6 LBO werden einige bestehende Anforderungen an notwendige Fahrradstellplätze präzisiert oder angepasst, da sich diese in der Praxis unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht praktikabel erwiesen haben. Beispielsweise wird die Mindestbreite eines Fahrradstellplatzes in Abhängigkeit von der Ausführung festgelegt. Die Anpassung der Maße gewährleistet weiterhin eine hohe Nutzerfreundlichkeit und ist im Vergleich zur VwV Stellplätze (pauschaler Mindestabstand von 80 cm zwischen den Fahrradständen) aus Gründen der Flächen- und Kosteneinsparung gerechtfertigt. Die bestehenden Vorgaben führten in der Praxis bei unterschiedlicher Ausführung von Fahrradstellplätzen zu Unsicherheiten und fallweise zu faktisch abweichenden Bemessungen. Mit den getroffenen Regelungen sollen allgemeinverbindliche und zweckmäßige Vorgaben eingeführt werden. Bei der Festlegung der Abmessungen wird auf die Standards zurückgegriffen, die in Karlsruhe im öffentlichen Raum angewendet werden und sich dort im Hinblick auf Nutzerfreundlichkeit und Flächeneffizienz bewährt haben. In den örtlichen Bauvorschriften wird daher vorgegeben, dass ein Fahrradstellplatz mindestens 0,7 m breit sein muss. Wenn Vorderradanlehnbügeln in Einzelaufstellung (nur tief) verwendet werden, beträgt der Mindestabstand 0,7 m; bei Hoch-Tief-Einzelaufstellung reduziert sich der Mindestabstand auf 0,5 m, da dies für ein einfaches Ein- und Ausparken ausreicht und so der Platzbedarf reduziert werden kann. Rahmenanlehnbügel, an die beidseitig Fahrräder angelehnt werden können, müssen einen Achsabstand von mindestens 1,2 m aufweisen. Die laut VwV Stellplätze geforderte Mindestlänge von 2,0 m wird beibehalten. Die Abstellflächen für Sonderfahrräder müssen eine Mindestabmessung von 1,0 m x 2,6 m aufweisen, vorzugsweise ohne Einbauten. Um zu gewährleisten, dass die Abstellplätze gut zu erreichen sind und Fahrräder einfach rangiert werden können, müssen die Fahrgassen zwischen den Fahrradstellplätzen eine ausreichende Breite aufweisen. In Abhängigkeit des Richtungsverkehrs und des Parksystems werden auf Grundlage der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) in den örtlichen Bauvorschriften Regelbreiten vorgegeben, die als ausreichend gelten. Damit Fahrradstellplätze auch mit schweren Pedelecs oder Sonderfahrrädern gut zu erreichen sind, müssen die notwendigen Fahrradstellplätze leicht zugänglich sein müssen. Das heißt, dass keine Stufen zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und den notwendigen Fahrradstellplätzen liegen dürfen. Ebenso sind Schieberillen an Treppen nicht zulässig. Abgesehen von den in den örtlichen Bauvorschriften getroffenen Regelungen, die zum Teil die bestehenden Vorgaben ersetzen bzw. präzisieren und zum Teil ergänzen, müssen notwendige Fahrradstellplätze weiterhin sämtliche Anforderungen der derzeit geltenden LBO (z.B. Wetterschutz bei Wohnungen) und VwV Stellplätze (z.B. Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen) erfüllen. Da die getroffenen Anforderungen auf den aktuell geltenden Regelungen in der LBO und VwV Stellplätze aufbauen, ist geregelt, dass stets die Fassung der LBO und VwV -- 14 of 38 -- 15 Stellplätze unverändert angewendet werden muss, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden örtlichen Bauvorschriften gegolten hat. 4.3.4 Ruhender Verkehr Im Gebiet MU 1 werden die für das Verwaltungsgebäude vorgeschriebenen Kfz- Stellplätze in einer Tiefgarage untergebracht, welche über die Durchfahrt im rückwärtigen Bereich erschlossen ist. Darüber hinaus sind im rückwärtigen Bereich des Gebäudes vier weitere oberirdische Kfz-Stellplätze vorgesehen. Die im MU 2 gelegene Wohnbebauung wird verkehrlich ebenfalls über die Durchfahrt im Blockrandgebäude erschlossen. Die notwendigen Kfz-Stellplätze sollen für MU 1 und MU 2 getrennt in Tiefgaragen untergebracht werden, die durch eine gemeinsame Einfahrt im östlichen Bereich des Vorhabengebiets erschlossen wird. Auch hier werden vier oberirdische Kfz-Stellplätze zugelassen. Weitere oberirdische Kfz-Stellplätze sind aus Gründen der Klimaanpassung und auch aus gestalterischen Gründen unzulässig. Stattdessen soll der rückwärtige Grundstücksbereich weitestgehend begrünt werden. 4.3.5 Motorisierter Individualverkehr Im Plangebiet selbst gibt es mit Ausnahme der Fahrbewegungen zu und von den Kfz-Stellplätzen keinen motorisierten Individualverkehr. Erschlossen wird die gesamte Bebauung über die Kriegsstraße und die Durchfahrt im südlichen Gebäude. Aufgrund der geteilten Fahrbahn der Kriegsstraße und dem Kreuzungsbereich kann man von der Kriegsstraße nur aus einer Richtung rechts einfahren und auch nur rechts ausfahren. Wendemöglichkeiten sind in unmittelbarer Nähe vorhanden. Carsharing-Angebot Carsharing stellt gerade für Haushalte ohne eigenes Auto ein wichtiges Angebot für solche Wege dar, die sich nicht oder nur schwer mit Verkehrsmitteln des Umweltverbunds zurücklegen lassen. Im alle zwei Jahre vom Bundesverband CarSharing e.V. veröffentlichten Städteranking zur Versorgung mit Carsharing- Fahrzeugen belegte Karlsruhe auch im Jahr 2024 den ersten Platz. Pro 1.000 Einwohner gab es hier 5,35 Carsharing-Fahrzeuge − im Jahr 2017 lag dieser Wert noch bei 2,71 Fahrzeugen. Auf den weiteren Rängen folgten 2024 die Städte München (3,37), Hamburg (3,04) und Stuttgart (2,89). Der Carsharing-Anbieter stadtmobil zählte in Karlsruhe im Jahr 2024 etwa 35.500 Fahrberechtigte. In einem Radius von 300 m um das Plangebiet befinden sich vier Stationen mit derzeit 23 Carsharing-Fahrzeugen. Zudem liegt das Areal innerhalb des Bediengebiets des Free-floating-Systems Stadtflitzer. Somit steht ein großzügiges Angebot an gut erreichbaren Carsharing-Fahrzeugen zur Verfügung. Ruhender Verkehr Abgesehen von vier oberirdischen, offenen Kfz-Stellplätzen (bzw. drei, sofern einer der Stellplätze barrierefrei ausgebaut wird) sind im MU 1 Kfz-Stellplätze nur in einer Tiefgarage zulässig. Diese wird über eine Rampe im rückwärtigen Bereich erschlossen, die von der Kriegsstraße aus über die Durchfahrt zu erreichen ist. -- 15 of 38 -- 16 Die im MU 2 gelegene Bebauung wird verkehrlich ebenfalls über die Durchfahrt im Blockrandgebäude erschlossen (dies ist vertraglich bzw. über Grunddienstbarkeiten und Baulasten zu regeln, sofern Teile des Grundstücks veräußert werden). Die Kfz-Stellplätze sind in einer Tiefgarage zu errichten. Lediglich vier Kfz-Stellplätze dürfen auch oberirdisch in offener Form an geeigneter Stelle hergestellt werden. Die Kfz-Stellplätze sollen nach derzeitigem Planungsstand für MU 1 und MU 2 in getrennten Tiefgaragen untergebracht werden, die aber über eine gemeinsame Ein- bzw. Ausfahrtsrampe im östlichen Bereich des Vorhabengebiets verfügen. Weitere oberirdische Kfz-Stellplätze sind in den Freiflächen aus Gründen der Klimaanpassung und aus gestalterischen Gründen unzulässig. Stattdessen sollen unbebaute Flächen weitestgehend begrünt werden, damit attraktive Freiräume mit hoher Qualität entstehen. Kfz-Stellplätze in Form von Carports oder Garagen (auch in Gebäude integriert) sind wegen ihrer gestalterischen und städtebaulichen Nachteile nicht zulässig. Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze für Wohnungen Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, schreibt die derzeit geltende Landesbauordnung (LBO) die Herstellung von notwendigen Kfz-Stellplätzen vor. Für Wohnungen bemisst sich im Plangebiet die Anzahl allerdings nach den örtlichen Bauvorschriften, die auf Grundlage von § 74 Abs. 2 LBO erlassen werden. Der prognostizierte Stellplatzbedarf wurde konkret für das Plangebiet „Kriegsstraße 200“ ermittelt. Die Regelungen entsprechen inhaltlich den Anforderungen der „Satzung über die Kfz- und Fahrradstellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung)“ für Kfz-Stellplätze in Zone 1. Aufgrund der konkreten Abwägung des künftigen Stellplatzbedarfs für das Plangebiet werden die konkreten Festlegungen in den örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes „Kriegsstraße 200“ getroffen. Für Nicht-Wohnnutzungen gelten weiterhin die jeweils gültigen Regelungen der Landesbauordnung und der VwV Stellplätze. Für die im Plangebiet entstehenden Wohnungen wird aus den nachfolgend aufgeführten Gründen die Kfz-Stellplatzverpflichtung auf 0,6 Kfz-Stellplätze je Wohnung eingeschränkt. Aufgrund der integrierten, innenstadtnahen Lage, der hervorragenden Anbindung an das ÖPNV-, Fuß- und Radwegenetz, des umfangreiche Carsharing-Angebots im Umfeld sowie der Nähe zu vielen Wohnfolgeeinrichtungen (v.a. Nahversorgung, Kitas, Schulen) ist der pauschale 1:1- Stellplatzschlüssel der LBO im Plangebiet zu hoch (siehe Erläuterungen in Kapitel 4.3.1 bis 4.3.3). Die guten städtebaulichen und verkehrlichen Gegebenheiten ermöglichen es den künftigen Bewohner, ihre für die tägliche Lebensführung notwendige Mobilität auch ohne eigenes Auto abzuwickeln. Da viele Ziele im Alltag komfortabel mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbunds zu erreichen sind, ist von einem geringeren Pkw-Besitz und somit von einem geringeren Kfz-Stellplatzbedarf auszugehen. Dass viele Haushalte im Bereich des Plangebiets kein eigenes Auto besitzen, bestätigen auch statistische Analysen zur Pkw-Dichte. Diese zeigen, dass in der Weststadt und den angrenzenden Stadtteilen im Mittel nur 0,49 Privat-Pkw je Wohnung (2024) zugelassen sind. Da -- 16 of 38 -- 17 auch gewerblich oder andernorts zugelassene Pkw bei Wohnungen abgestellt werden und die Parkraumsituation im Umfeld angespannt ist, wird ein Aufschlag vorgenommen und der Kfz-Stellplatzschlüssel auf 0,6 erhöht. Mit der Einschränkung der Kfz-Stellplatzverpflichtung soll vermieden werden, dass Kfz-Stellplätze hergestellt werden müssen, die nicht für den durch die Neubauten verursachten Bedarf benötigt werden. Dies trägt zum städtebaulichen Ziel bei, den Wohnungsbau finanziell zu entlasten und die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zu unterstützen. Da im vorliegenden Bebauungsplan Kfz-Stellplätze fast nur in Tiefgaragen zulässig sind und diese im Vergleich zu anderen Unterbringungsformen mit hohen Bau- und Betriebskosten verbunden sind, wird die Anzahl notwendiger Wohnungsstellplätze auf das notwendige Maß eingeschränkt. Zudem ist die Reduzierung von Kfz-Stellplätzen an diesem Standort auch aus Gründen der Flächeneinsparung angebracht. Wenn weniger Fläche mit Kfz-Stellplätzen überbaut wird, bleiben mehr wichtige Bodenfunktionen erhalten, die v.a. für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels wichtig sind (z.B. Versickerung bei Starkregen). Die BImA wird nach derzeitigem Stand die Wohnungen im Plangebiet selber bauen und diese Bediensteten des Bundes zur Verfügung stellen. Dieser Umstand kann sich zusätzlich reduzierend auf den Kfz-Stellplatzbedarf auswirken, da der Bund seinen Bediensteten zur Förderung nachhaltiger Mobilität bestimmte Vergünstigungen wie Jobtickets anbietet und Bewohner möglicherweise direkt im benachbarten Verwaltungsgebäude arbeiten. Aufgrund dieser besonderen Rahmenbedingungen kann unter Umständen sogar in noch größerem Umfang von autofreien Haushalten im Plangebiet ausgegangen werden. Weitere Reduzierungen für bestimmte Wohnungen Für die nachfolgend aufgeführten Sonderformen von Wohnungen wird eine zusätzliche Reduzierung von der auf 0,6 Kfz-Stellplätze je Wohnung eingeschränkten Stellplatzverpflichtung vorgesehen. Kumulierungen der Abschläge (z.B. geförderte Altenwohnungen) sind nicht zulässig, damit eine ausreichende Kfz-Stellplatzausstattung gewährleistet bleibt. 1. geförderte Sozialmietwohnungen: Um die Schaffung von dringend benötigtem bezahlbarem Wohnraum zu unterstützen, wird für öffentlich geförderte Sozialmietwohnungen die Kfz- Stellplatzverpflichtung, die sich aus Ziffer 8.1 der örtlichen Bauvorschriften ergibt, um 25 % gemindert. Voraussetzung hierfür ist, dass Wohnungen mindestens 25 Jahre unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet und bei Erst- und Wiedervermietung nur Personen überlassen werden, die durch einen in Baden- Württemberg ausgestellten Wohnberechtigungsschein die Einhaltung der Einkommensgrenze und der für sie angemessenen Wohnungsgröße nachweisen. Die Kfz-Stellplatzreduzierung für geförderte Wohnungen wird bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben nur gewährt, wenn die geforderten Voraussetzungen eingehalten werden. Die Zweckbestimmung als geförderte Wohnung mit Belegungs- und Mietbindung muss öffentlich-rechtlich gesichert werden. Infrage kommt dafür eine Nebenbestimmung in der Baugenehmigung, die Übernahme einer Baulast oder sonstige Instrumente wie ein öffentlich- rechtlicher Vertrag. Da zum Zeitpunkt der Baugenehmigung das förderrechtliche -- 17 of 38 -- 18 Verfahren meist noch nicht abgeschlossen ist, ist eine hinreichende Sicherung geboten, um z.B. Missbrauch entgegenzuwirken. Da in der Vergangenheit einige Anforderungen im Landeswohnraumförderungsprogramm herabgesetzt wurden (z.B. kürzere Bindungsdauer), wird für eine dauerhafte Kfz-Stellplatzreduzierung eine mindestens 25-jährige Miet- und Belegungsbindung gefordert. Für den Fall, dass die geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, tritt wieder die abschlagsfreie Kfz-Stellplatzverpflichtung in Kraft. Ausgenommen davon ist das bloße Ablaufen der mindestens 25-jährigen Bindungsfrist. 2. Altenwohnungen: Die Kfz-Stellplatzverpflichtung gemäß örtlicher Bauvorschriften gilt auch für Altenwohnungen, bei denen allerdings in der Regel von einem geringeren Stellplatzbedarf ausgegangen werden kann. Statistische Auswertungen der Pkw- Zulassungszahlen einiger beispielhafter Vorhaben in Karlsruhe bestätigen, dass die Pkw-Dichte deutlich unter dem Durchschnitt liegt. Die geforderte Kfz- Stellplatzherstellung würde somit zu einem Überangebot führen. Daher wird für Wohnungen, die nachweislich dauerhaft alten Menschen zur Nutzung überlassen werden und barrierefrei im Sinne von § 39 LBO sind, die nach Ziffer 8.1 der örtlichen Bauvorschriften ermittelte Kfz-Stellplatzzahl um 50 % reduziert. Mit der Forderung, dass es sich bei den Wohnungen um barrierefreie Anlagen gemäß § 39 LBO handeln muss, ist baulicherseits gesichert, dass alte Menschen den Wohnraum zweckentsprechend ohne fremde Hilfe nutzen können. Für gewöhnlich handelt es sich bei Altenwohnungen um betreutes Wohnen, im Rahmen dessen Bewohner je nach Bedarf bestimmte Betreuungsangebote in Anspruch nehmen können. In der Praxis richten sich diese Wohnungen in der Regel an einen Nutzerkreis ab einem Alter von etwa 60-65 Jahren. Bislang wurden in Karlsruhe für Altenwohnungen fallweise über Befreiungen schon Kfz-Stellplatzermäßigungen ermöglicht. Mit dieser Regelung sollen eine einheitliche Anwendung und mehr Planungssicherheit geschaffen werden. Um von dieser Reduzierungsmöglichkeit zu profitieren, müssen Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren die dauerhafte Nutzung als Altenwohnung verbindlich nachweisen. Ebenso muss die dauerhafte Zweckbestimmung der Wohnungen für alte Menschen öffentlich-rechtlich gesichert sein (z.B. durch Übernahme einer Baulast, eine Nebenbestimmung in der Baugenehmigung oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag). Soweit und sobald die Voraussetzungen für die Stellplatzreduzierung nicht mehr gegeben sind, gilt wieder die abschlagsfreie Kfz-Stellplatzzahl gemäß Ziffer 8.1 der örtlichen Bauvorschriften. 3. Wohnungen mit weniger als 35 m2 Wohnfläche: Um bei Kleinwohnungen ein Überangebot von Kfz-Stellplätzen zu vermeiden, wird für Wohnungen mit weniger als 35 m2 Wohnfläche die Stellplatzverpflichtung gemäß Ziffer 8.1 der örtlichen Bauvorschriften um 25 % reduziert. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in sehr kleinen Wohnungen in aller Regel nur Einpersonenhaushalte wohnen, die deutlich seltener über einen Pkw verfügen als Mehrpersonenhaushalte. Von dieser Regelung profitieren u.a. Studierendenappartements oder temporär bewohnte Mikroappartements, für die bislang gemäß Landesbauordnung jeweils ein Kfz- -- 18 of 38 -- 19 Stellplatz zu errichten war. Für die Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV) in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Berechnungs- und Rundungsregelung In den örtlichen Bauvorschriften ist geregelt, dass mit dem Bauantrag eine detaillierte Berechnung der Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze vorzulegen ist. Diese Forderung basiert auf der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 LBOVVO, laut der Baurechtsbehörden weitere Unterlagen als Bauvorlagen verlangen dürfen, wenn diese zur Beurteilung erforderlich sind. Im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage ist zu beachten, dass im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, dessen Anwendung im Zuge der letzten LBO-Novelle ausgeweitet wurde, die Stell- platzvorschriften grundsätzlich nicht geprüft werden. Bei Bauvorhaben mit Sonderwohnformen, für die Abminderungen zulässig sind, ist die Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze zunächst für jede Wohnform einzeln zu ermitteln. Die Kfz-Stellplatzverpflichtung für das Gesamtvorhaben ergibt sich schließlich aus der Addition der einzelnen Kfz-Stellplatzzahlen. Je nach Bauvorhaben sind somit bei der Ermittlung der Kfz-Stellplatzzahlen mehrere Berechnungsschritte erforderlich, bei denen sich Dezimalstellen ergeben können. In den örtlichen Bauvorschriften ist geregelt, dass zunächst alle Berechnungsschritte ohne Rundung der Dezimalzahlen durchgeführt werden müssen. Ergibt sich am Ende aller Berechnungen bei der Anzahl notwendiger Stellplätze eine Kommazahl, ist auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden. Dabei ist ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle aufzurunden. Dies entspricht den Vorgaben zur Rundung in der derzeit geltenden VwV Stellplätze und ist somit eine gängige Vorgehensweise. 4.3.6 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme erfolgt ebenfalls über die Kriegsstraße. Für die im rückwärtigen Bereich gelegene Wohnbebauung (MU 2) erfolgt der Anschluss ebenfalls über die Kriegsstraße und das MU 1. Da es sich um eine private Erschließung für die Bewohner des rückwärtigen Bereichs handelt, sind entsprechende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger vorgesehen. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Für die Abfallentsorgung sind jeweils im MU 1 und im MU 2 Abfallbehälterstandorte vorgesehen. Die Abholung erfolgt direkt an der Kriegsstraße, weshalb in der Vorgartenzone des Blockrandgebäudes eine ausreichend große Bereithaltefläche für die Aufstellung der Abfallbehälter an den Abholtagen vorgesehen wird. Die Behälter sind an den jeweiligen Tagen dort bereitzustellen. 4.4 Gestaltung Fassaden Im kompletten Plangebiet sind grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen mit Ausnahme von integrierten Solaranlagen an der Fassade -- 19 of 38 -- 20 unzulässig. So soll die hochwertige Gestaltung des neuen Quartiers sichergestellt und möglichst schonend an die bestehende Bebauung herangerückt werden. Darüber hinaus sind metallische Oberflächen und Kunststoffverkleidungen an Gebäudefassaden unzulässig. Diese Fassadenmaterialien fügen sich nicht in ein hochwertiges Quartier ein. Die innerstädtische Lage muss gestalterisch erhöhten Anforderungen gerecht werden, weshalb solche Materialien ausgeschlossen werden. Fassaden und sonstige Oberflächen in hellen Farben absorbieren wenig Sonneneinstrahlung im Gebäudekörper und unterbinden zugleich eine zu starke Reflexion kurzwelliger Strahlung unterbinden. Einfriedungen Um eine offene Gestaltung der Freiflächen zu gewährleisten, wird lediglich der Außenbereich der Kindertagesstätte mit einem 1,20 m hohen Zaun eingefriedet (zulässig bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m). Dächer Im MU 1 sind aufgrund der geplanten geschlossenen Bebauung aus städtebaulichen Gründen – zwischen Walmdach und östlich angrenzendem Flachdach mit Vorsatzfassade - nur Flachdächer zulässig. Die im MU 2 festgesetzte Flachdachbebauung fügt sich in die umgebende Bestandsbebauung gut ein. Bei dieser Dachform hat die Gebäudetiefe keinen Einfluss auf die Gebäudehöhe, was wiederum zu einer größeren Flexibilität bei der Planung führt. Flachdächer ermöglichen eine Dachbegrünung, was neben gestalterischen Vorteilen auch positive Auswirkungen auf das Kleinklima hat. Werbeanlagen Im Plangebiet ist der Ausschluss bestimmter Arten von Werbung festgesetzt. Dadurch soll gestalterisch unbefriedigende Werbung ausgeschlossen werden, welche nicht mit einem hochwertigen innenstadtnahen Quartier mit einem hohen Anteil von Wohnnutzung vereinbar ist. Die Werbeanlagen sollen insgesamt gestalterisch anspruchsvoll und von untergeordneter Ausprägung sein, ohne auf eine angemessene Werbewirkung verzichten zu müssen. Werbeanlagen darüberhinausgehenden Auswirkungen auf den Verkehr, nachtaktive Insekten (wechselndes oder bewegtes Licht, Laser, Skybeamer oder Ähnliches) sind daher ebenfalls ausgeschlossen. Es ist nur eine Werbeanlage pro Betrieb bzw. pro Verwaltungseinrichtung zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung der jeweils festgesetzten Größen und Standorten zulässig. Mit diesen Regelungen wird den Werbewünschen der gewerblichen Einrichtungen im Plangebiet in angemessener Weise Rechnung getragen. Die Werbeanlagen fügen sich so in Proportion und Gestaltung ins Gesamtbild der Fassaden und der Gebäude ein, auch im Hinblick auf die Wechselwirkungen untereinander. -- 20 of 38 -- 21 Die Größenvorgaben nehmen Rücksicht auf die angrenzende Bestandsbebauung und die im MU 2 geplante Wohnbebauung und sorgen für einen verträglichen Übergang zu den gestalterisch sensibleren Bereichen. Insgesamt wird so den Gewerbetreibenden eine angemessene Werbung und größere Flexibilität in der Ausgestaltung ermöglicht und trotzdem gestalterisch Rücksicht auf die städtebauliche Struktur und die Umgebung genommen. 4.5 Grünordnung 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Die Gestaltung der Außenanlagen folgt den Zielsetzungen der „doppelten Innenentwicklung“, das heißt die Erhaltung, Weiterentwicklung und Qualifizierung von Grün sind fester Bestandteil der geplanten baulichen Nachverdichtung. Mit einer Orientierung an den Begrünungsmaßnahmen aus dem städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung wird den bioklimatischen Anforderungen hinsichtlich Klimaanpassung Rechnung getragen. Folgende Maßnahmen zu Durchgrünung, Gestaltung und Klimaanpassung werden ergriffen: • Erhalt und Anpflanzung von Bäumen, • Fassadenbegrünung an geeigneten Wänden und Außenwänden von Nebenanlagen sowie Mauern, • Dachbegrünung aller Flachdächer, auch von Nebenanlagen, • Begrünung von Tiefgaragendecken, • Minimierung von Bodenversiegelung, • Begrünung und Bepflanzung nicht überbauter Flächen der Grundstücke, Randeingrünung, • Niederschlagswasserversickerung. Baumerhalt Lindengruppe Die vorhandene Lindengruppe wird als prägender Bestandsbaum fachgerecht erhalten und in die Freifläche der Kindertagesstätte integriert. Durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Baumsachverständigen erfolgte eine Untersuchung des Baumes, auch im Hinblick auf die Planung der Tiefgarage. Das Baumgutachten (Roland Dengler, 19.05.2021) gibt u.a. Handlungsempfehlungen zum schadlosen Erhalt der Lindengruppe, sowohl in Vorbereitung als auch während und nach der geplanten Baumaßnahme. Der städtebauliche Vertrag wird ebenfalls Regelungen zum Schutz dieser Baumgruppe enthalten. Mit Erhalt der Baumgruppe kann direkt von deren umfangreichen Wohlfahrtswirkungen profitiert werden. Diese bestehen u.a. in der Strukturierung und Belebung des Umfelds, in der ausgleichenden Wirkung auf das Kleinklima durch Verschattung und Verdunstung, in der Bereitstellung von Lebensraumstrukturen für Tiere und in ihrem Beitrag zur Umweltbildung. -- 21 of 38 -- 22 Der sich durch den Baumerhalt ergebende kompakte Tiefgaragenzuschnitt sichert dauerhaft einen hohen Anteil unterbaufreier Freiflächen, die nach Abgang der Lindengruppe für nachhaltige Ersatzpflanzungen mit Bodenanschluss zur Verfügung stehen. Aufgrund ihrer enormen Größe wird festgesetzt, dass diese Lindengruppe bei Abgang in der nächsten Pflanzperiode durch mindestens drei großkronig wachsende Bäume (mindestens in der Qualität 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm) zu ersetzen ist. Zu den Grundstücksgrenzen der benachbarten Grundstücke ist ein Mindestabstand von 6 m einzuhalten. Hierdurch wird der nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg einzuhaltende Abstand großkroniger Bäume von 8 m zur jeweiligen Nachbargrenze unterschritten. Dies ermöglicht Spielraum bei der Unterbringung der Neupflanzungen und schafft Platz für deren Kronenentwicklung. Alle Anrainer profitieren von der Begrünung des Innenhofs. Randeingrünung Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist eine private Grünfläche festgesetzt, um das Grundstück räumlich zu fassen und den Übergang zu den Nachbargrundstücken zu begrünen. Es werden keine weitergehenden Pflanzgebote festgesetzt, um eine freie Gestaltung mit Stauden, Sträuchern und Hecken zu ermöglichen (Wettbewerb MU 2). Unbebaute Flächen, Vorgärten Die versiegelten Flächen werden auf das notwendige Minimum reduziert und mit wasserdurchlässigem Belag befestigt. Begrünung Tiefgarage Im Gegensatz zum MU 1 (die kompakte Planung der Tiefgarage im MU 1 ermöglicht nachhaltige Gehölzpflanzungen mit Bodenanschluss) ist im MU 2 die Unterbauung mit einer Tiefgarage im gesamten Baufenster möglich. Aber auch auf dem Dach der Tiefgarage werden durch Absenkung in Teilbereichen (ausnahmsweise auch Hochbeete im MU 1) sowie durch einen entsprechenden Substrataufbau die Voraussetzungen für eine intensive Begrünung geschaffen. Um eine ausreichende Durchgrünung im Sinne einer gesunden Nachverdichtung zu gewährleisten, setzt der Bebauungsplan auf der Tiefgaragendecke eine intensive Bepflanzung fest. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage einschließlich der Vegetationsschicht muss dabei niveaugleich mit den Geländeoberkanten der daran angrenzenden Flächen abschließen, damit sich ein im Zusammenhang nutzbarer und ebenerdig zugänglicher Freiraum ergibt. Neupflanzungen Bäume Mindestens sechs Baumpflanzungen sind im MU 2 unterzubringen. Da sich die Lage von Tiefgarage und Bebauung erst in der weiteren Planung ergeben, sind auch die Baumstandorte noch flexibel. -- 22 of 38 -- 23 Für Baumpflanzungen auf der Tiefgarage oder in Aussparungen eignen sich mittelkronige Baumarten. Unterbaufreie Flächen bieten die Möglichkeit, großkronige Baumarten zu pflanzen und sollten dazu auch genutzt werden. Bauwerksbegrünung Ein wichtiger Baustein zur Durchgrünung, Gestaltung und Klimaanpassung ist die Bauwerksbegrünung aus Dach- und Fassadenbegrünung. Dachbegrünung Der Bebauungsplan setzt eine extensive Begrünung aller Flachdächer und flach geneigten Dächer sowie der Dächer von Nebenanlagen fest. Dachbegrünung trägt durch Verdunstung zur Minimierung von Temperaturen in ihrer Umgebung bei. Ein begrüntes Dach trägt zur Speicherung von Niederschlägen bei und verzögert die Ableitung von Niederschlagswasser, insbesondere wenn die Dachbegrünung mit einem Retentionsdach kombiniert wird. Dachbegrünung bietet Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Darüber hinaus werden Staub und Schadstoffe gebunden. Bei Einsehbarkeit der Dachflächen trägt die Begrünung zur optischen Aufwertung des Wohnumfeldes bei. Zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwicklung wird eine Mindesthöhe des durchwurzelbaren Substrats von 12 cm vorgegeben, der sich bei Nebenanlagen aufgrund der statischen Tragfähigkeit reduziert. Um die notwendigen positiven stadtklimatischen Effekte zu gewährleisten, werden die zulässigen Flächen für technische Aufbauten, Tageslicht- Beleuchtungselemente und Dachterrassen begrenzt. Fassadenbegrünung Der Bebauungsplan setzt die anteilige Begrünung von geeigneten Fassadenflächen sowie die flächige Begrünung der Außenwände von Nebengebäuden und Mauern fest. Fassadenbegrünung beeinflusst das örtliche Kleinklima, weil die Fassade beschattet wird und sich dadurch nicht so stark aufheizt wie eine unbegrünte. Gleichzeitig kühlt sie ihre Umgebung durch Verdunstung und wirkt durch Bindung von Feinstaub positiv auf die Luftqualität. Fassadenbegrünung ist ein platzsparendes und leistungsfähiges Gestaltungsmittel und bietet Rückzugsraum für Tiere. Die Ausführungsmöglichkeiten der Begrünung sind dabei vielfältig. Sowohl bodengebundene Begrünung mit ausdauernden hochwachsenden Kletterpflanzen wie auch fassadengebundene Begrünung sind zulässig. Begrünungssystem und Pflanzenarten werden nicht vorgegeben, um die erforderliche Flexibilität in Bezug auf die baulichen Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Nur zwingend erforderliche Flächen dürfen befestigt werden. Sie sind mit wasserdurchlässigen und begrünbaren Oberflächen auszuführen. Diese sollen barrierefrei ausgestaltet sein. Neben der Verdunstung wird durch Versickerung -- 23 of 38 -- 24 die Grundwasserneubildung verbessert. Das Risiko der Überlastung des Kanalnetzes bis hin zu Überschwemmungen wird vermindert. Das Nebengebäude erhält eine vollflächige Fassadenbegrünung mit ausdauernden Kletterpflanzen. 4.5.2 Dachbegrünung, Solartechnik Eine Dachbegrünung vermindert die Oberflächentemperatur und die Wärmespeicherfähigkeit der Bausubstanz. Mit der geringeren Wärmeabgabe sowohl in den Außenraum als auch in das Gebäude können positive Effekte für das Stadtklima und für die Innenräume erzielt werden. Eine Dachbegrünung wirkt der zunehmenden Flächenversiegelung entgegen, verhindert eine Überwärmung der Dächer und der angrenzenden Luftschichten und sorgt für ein angenehmeres Lokalklima. Gleichzeitig trägt ein begrüntes Dach zur Speicherung von Niederschlägen bei und verzögert die Ableitung von Niederschlagswasser, insbesondere wenn die Dachbegrünung mit einem Retentionsdach kombiniert wird. Damit können Spitzen bei Starkregenereignissen abgepuffert werden und es kann eine Kühlung durch Verdunstung erreicht werden. Zusätzlich entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Darüber hinaus werden Staub und Schadstoffe gebunden. In der Blockrandbebauung der Innenstadtlagen hat die Dachbegrünung auf den niedrigen Gebäuden in den Innenhöfen ihr größtes Potenzial, da sich die Wirkung auf den Raum über den Gebäudedächern entfaltet und von der umgebenden Bebauung einsehbar ist. Aus oben genannten Gründen sieht der vorliegende Bebauungsplan mindestens eine extensive Begrünung aller Flachdächer vor sowie der Dächer von Nebenanlagen. Zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwicklung wird eine Mindesthöhe des Substrats vorgegeben. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, damit sinkt auch die Gefahr der Austrocknung in Hitzephasen. Höhere Substratstärken sind möglich und erwünscht; sie eröffnen die Möglichkeiten, über die extensive Begrünung hinaus, auch intensive Formen der Dachbegrünung mit vielfältigen Ausprägungen herzustellen. Um die notwendigen positiven stadtklimatischen Effekte zu gewährleisten, werden die zulässigen Flächen für technische Aufbauten, Tageslicht-Beleuchtungselemente und Dachterrassen begrenzt. Photovoltaik Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Bei kombiniertem Einsatz von Solartechnik und Dachbegrünung verbessern Gründächer außerdem den Wirkungsgrad von Sonnenkollektoren, da die Leistungsfähigkeit von Silizium-Solarzellen bei zunehmender Dacherwärmung abnimmt. Auf Gründächern werden in der Regel deutlich kühlere Temperaturen als auf unbegrünten Dächern gemessen. -- 24 of 38 -- 25 In den Hinweisen zum Bebauungsplan (Ziffer 11 Dachbegrünung und Solaranlagen) sind die Voraussetzungen für eine funktionierende Kombination zusammengestellt. Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen sowie aus Nachbarschutzgründen sind Photovoltaikmodule sowie Anlagen zur solarthermischen Nutzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik reflexionsarm auszubilden. Um die Beeinträchtigung der Baukörperumrisse zu minimieren, bzw. eine ungestörte Wahrnehmung der Flächenbegrenzungen von Fassade und Dach zu ermöglichen, wird ein Abrücken der technischen Aufbauten von der Gebäudekante vorgeschrieben. Auf diese Weise lassen sich technische Anforderungen, die oft auch mit Anforderungen an erneuerbare Energien einhergehen, ortsbildverträglich installieren. 4.6 Eingriff in Natur und Landschaft Der Eingriff in Natur und Landschaft ist bereits vor in Krafttreten des Bebauungsplans erfolgt. Das Gelände war zu großen Teilen versiegelt. Der Gebäudebestand wurde abgebrochen. Anthropogene Auffüllungen (teilweise bis zu 3 m tief) wurden entsorgt. In diesem Zusammenhang wurde auch der vorhandene Baumbestand – teils vorgeschädigt – gefällt. Erhalten blieb die mehrstämmige Linde. Im Rahmen des Abrisses der Bestandsgebäude und der Fällung von Bäumen im Februar 2022 wurde eine ökologische Abriss- und Fällbegleitung durchgeführt. 4.6.1 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. 4.6.2 Maßnahmen für den Artenschutz Um die artenschutzrechtliche Relevanz des Vorhabens zu ermitteln, wurde das Gebiet (Gebäude und Vegetationsbestände) 2019 auf das Vorkommen von Brutvögeln und Fledermäusen untersucht. Bezüglich der europarechtlich geschützten Käferarten erfolgte eine Erfassung potenziell geeigneter Brutbäume sowie beim Heldbock eine Suche nach Schlupflöchern. Im Rahmen der Kartierungen wurden im Geltungsbereich und dessen näherem Umfeld 14 Vogelarten nachgewiesen. Von diesen sind sechs Arten aufgrund der Beobachtungen als Brutvögel (Arten mit Brutnachweis und Brutverdacht) innerhalb des Vorhabenbereichs einzustufen. Star (RL-D 3) und Haussperling (RL- BW V, RL-D V) stellen wertgebende Brutvögel dar. Bei der Fledermausuntersuchung gab es weder Hinweise auf Wochenstuben- noch auf Einzelquartiere an den Gebäuden. Auch bei den Bäumen liegen bislang keine relevanten Beobachtungen vor. Vorkommen besonders und streng geschützter Käfer konnten aufgrund fehlender Brutbäume ausgeschlossen werden. Gutachterlich werden folgende Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen: -- 25 of 38 -- 26 Vermeidungsmaßnahme Beseitigung des Vegetationsbestandes außerhalb der Brutzeit Zum Schutz der Nester eventuell brütender Vogelarten soll die geplante Entfernung der Bäume außerhalb der Brutzeit der Vögel (Mitte Oktober bis Ende Februar) erfolgen. Im Falle einer Beanspruchung soll der vorhandene Nistkasten an den zu erhaltenden Bäumen des Geltungsbereichs umgehängt werden. Die Fällarbeiten wurden bereits durchgeführt und ökologisch begleitet. Entsprechendes gilt für das Umhängen der vorhandenen Nistkästen. Die Festsetzung einer entsprechenden Vermeidungsmaßnahme ist somit nicht mehr erforderlich. Abriss der Gebäude außerhalb der Brutzeit Zum Schutz der Nester eventuell brütender Vogelarten soll der geplante Abriss der Gebäude außerhalb der Brutzeit der Vögel (Mitte Oktober bis Ende Februar) erfolgen. Der Gebäudebestand wurde vollständig abgebrochen. Die Abbrucharbeiten wurden ökologisch begleitet. Die Festsetzung einer Vermeidungsmaßnahme ist somit nicht erforderlich. Verschluss der Fassadenhöhlen außerhalb der Brutzeit Zum Schutz der Nester bzw. der Jungvögel und Eier von Star und Haussperling in den Höhlen der Fassadendämmung des östlich gelegenen Nachbargebäudes sollen die Höhlen außerhalb der Brutzeit (Mitte Oktober bis Ende Februar) und kurz vor Baubeginn verschlossen werden. Diese Vermeidungsmaßnahme wurde bereits umgesetzt, eine Festsetzung ist daher nicht mehr erforderlich. Größtmöglicher Erhalt des Gehölzbestandes Gutachterliche Empfehlung: soweit aus bauplanerischer Sicht möglich, sollten so viele Gehölzbestände wie möglich, zumindest aber der Linden-Birken- Baumbestand im Westen des Geltungsbereiches größtmöglich erhalten werden. Der Erhalt der mehrstämmigen Linde ist festgesetzt (siehe hierzu Ziffer 7.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen). Die Festsetzung einer entsprechenden Vermeidungsmaßnahme erübrigt sich somit. Vermeidungsmaßnahme Vogelschlag Bei unmarkierten oder unstrukturierten außenliegenden Glasflächen von Gebäuden, verglasten Ecken sowie Durchsichten aus Glas ist mit erhöhtem Vogelschlag zu rechnen. Es sind daher Maßnahmen zu treffen, die das Kollisionsrisiko von Vögeln an außenliegenden Glasflächen so weit wie möglich reduzieren. Entsprechende Glaselemente sind so zu gestalten, dass sie für Vögel erkennbar sind, z.B. durch Markierung der Glasscheibe durch Muster, die nach dem Hohenauer Bewertungsschema als hochwirksam getestet wurden. Ein Muster wurde demnach als hochwirksam eingestuft, wenn sich die Vögel in dem durchgeführten Flugtunneltest zwischen einer markierten und unmarkierten Scheibe zu weniger als 10% für die markierte Scheibe entschieden haben. Gleich gut wirksame Alternativen, z.B. als bauliche Vorkehrung, sind ebenfalls möglich. -- 26 of 38 -- 27 Außenbeleuchtung Anthropogene Lichtemissionen können zu einer Änderung der Verhaltensweisen, v.a. von Paarungs- und Fressverhalten sowie zu Kollisionen mit Lichtquellen führen. Als besonders kritisch sind Lichtemissionen einzustufen, die von den Strahlungsquellen horizontal oder gegen den Himmel abgegeben werden. Da die Bauarbeiten zur Errichtung der Verwaltungs- und Wohngebäude tagsüber stattfinden werden, treten keine Lichtemissionen in relevantem Umfang auf. Bei der späteren Nutzung ergeben sich Lichtemissionen vor allem durch die aus den Fenstern nach außen dringende Gebäudebeleuchtung und durch die Außenbe- leuchtung des Grundstücks. Die Lichtemissionen treten insbesondere morgens und abends im Winterhalbjahr auf und sind abhängig von der Anzahl der Fenster und der Lichtquellen zur Außenbeleuchtung. Durch die aktuell schon vorhandenen Lichtemissionen der umgebenden Gebäude sowie der Straßenbeleuchtung entlang der Kriegsstraße besteht eine Vorbelastung der Fläche. Darüber hinaus zeichnen sich der Geltungsbereich und die Strukturen im Umfeld durch Vorkommen häufiger, v.a. siedlungsbewohnender Vogelarten aus, die Lichtemissionen in gewissem Umfang tolerieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung der jeweiligen lokalen Population ist aus diesem Grund nicht zu prognostizieren. Die getroffene Vermeidungsmaßnahme ist geeignet, negativen Auswirkungen von Lichtemissionen entgegenzuwirken. CEF-Maßnahme Star (RL-D 3) Der Star besiedelt bevorzugt offene Wiesenlandschaften mit altem Baumbestand, lichte Laub- und Laubmischwälder, Streuobstwiesen und Siedlungsbereiche (HÖLZINGER 1997). Voraussetzungen für eine Besiedlung sind nach HÖLZINGER (1997) lediglich günstige Nistgelegenheiten (Nistkästen, Baumhöhlen, Gebäude). Die Reviergröße ist abhängig vom Höhlenangebot, nur kleine Nistterritorien werden verteidigt (mitunter Koloniebrüter) (ebd.). Auf Basis der derzeitigen Bebauungskonzepte werden durch das Vorhaben neun aktuell besetzte Bruthöhlen beansprucht. Im Rahmen einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme sollen vor Baubeginn mindestens neun Nistkästen soweit möglich an den zu erhaltenden Bäumen im Geltungsbereich aufgehängt werden. Sollten nicht genügend Bäume dort zur Verfügung stehen, sind Gebäude und Bäume des Umfeldes in die Suchkulisse mit einzubeziehen. CEF-Maßnahme Haussperling (RL-BW V) Die Art ist eng an Siedlungsbereiche des Menschen gebunden (HÖLZINGER 1997). Optimalhabitate sind bäuerliche Siedlungen, landwirtschaftliche Einzelgehöfte in der Agrarlandschaft sowie Altbauviertel in Städten mit Gärten und lichten Parkanlagen sowie siedlungsnahe Streuobstwiesen (ebd.). Als Neststandorte dienen i.d.R. Nischen und Hohlräume in nicht zu hohen Wohnhäusern und Stallgebäuden sowie Nistkästen. Darüber hinaus ist die Art auch Freibrüter und nutzt verschiedene Gehölzstrukturen als Nistplatz. Auf Basis der derzeitigen Bebauungskonzepte werden durch das Vorhaben die Nistplätze von aktuell etwa 6 Brutpaaren beansprucht. Im Zuge einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme sollen vor Baubeginn mindestens 6 Nistkästen soweit möglich an den zu erhaltenden Bäumen im Geltungsbereich aufgehängt werden. -- 27 of 38 -- 28 Sollten nicht genügend Bäume dort zur Verfügung stehen, sind Gebäude und Bäume des Umfeldes in die Suchkulisse mit einzubeziehen. Fazit CEF-Maßnahmen Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag geht davon aus, dass bezüglich der Vogelfauna unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen der Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eintritt. Im städtebaulichen Vertrag bietet sich die Möglichkeit, darüber hinausgehende Regelungen zu vereinbaren. 4.7 Belastungen ausgehend von der Planung 4.7.1 Lärm Die vorhandenen Geräuschimmissionsbelastungen, hauptsächlich verursacht durch Verkehrslärm, sind im Rahmen des Verfahrens gutachterlich untersucht worden. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde eine Betrachtung des auf das Bauvorhaben einwirkenden Lärms vorgenommen. Hierbei wurden Verkehrs- und Gewerbelärmschallquellen berücksichtigt. Die zu erwartenden Lärmemissionen und -immissionen wurden entsprechend den geltenden Richtlinien berechnet und nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) jeweils beurteilt. Im Ergebnis zeigt sich, dass durch den aus dem Bauvorhaben induzierten Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, keine Immissionen an bestehender Wohnbebauung erzeugt werden, die Festsetzungen erfordert. Vielmehr liegen diese Erhöhungen überwiegend mit <1 dB(A) im nichtwahrnehmbaren Bereich. Die schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein vom Juli 2021 mit Nachtrag vom November 2021 kommen zu folgendem Ergebnis: Auswirkung der Verkehrsinduzierung aus dem Bauvorhaben auf das Umfeld Durch die Veränderung der Lärmbelastung im Umfeld des Bebauungsplangebietes entstehen auch unter Berücksichtigung einer Wohnbebauung im rückwärtigen Bereich der Kriegsstraße 200 keine Erhöhungen von über 3 dB(A) des Verkehrslärms bei gleichzeitigem Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Entsprechend der Kriterien der 16. BImSchV sind damit Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich. Die Notwendigkeit der Festsetzung von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes ergibt sich hierdurch rechtsverbindlich nicht. Auswirkung des Verkehrslärms auf die geplante Bebauung MU 1 Die Überschreitungen der Orientierungs- und Immissionsrichtwerte (DIN 18005 / 16. BImSchV) treten an der zur Kriegsstraße exponierten Seite des neuen Gebäudes auf. Diesen ist mittels aktiver Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulichen Gründen nicht wirksam entgegenzuwirken. Für -- 28 of 38 -- 29 Aufenthaltsräume mit Büro- oder Sozialnutzung, die ausschließlich im Tagzeitraum genutzt werden, sind daher Festsetzungen bzgl. passivem Lärmschutz im Bebauungsplan zu treffen, um unzumutbare Lärmbelastungen innerhalb der Gebäude für Nutzer und Angestellte zu vermeiden. Daher sind Schallschutzmaßnahmen z. B. in Form von Schallschutzfenstern und Lüftungsanlagen mit geringem Eigengeräusch vorzusehen. Weiterhin sind Festsetzungen zur Grundrissgestaltung mit der Ausrichtung von lärmunempfindlichen Nutzungen hin zu den maßgeblichen Schallquellen zu empfehlen. Die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan erfolgt anhand der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), 2016-17. Die festzusetzenden Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 ergeben sich dabei grundsätzlich aus dem maßgeblichen „Außenlärmpegel“, der sich nach Ziffer 4.5.5.1 des Beiblatts 2 der DIN 4109 2016-17 definitionsgemäß aus einer Überlagerung der einzeln errechneten Beurteilungspegel im Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr), bei einem Additionszuschlag von 3 dB(A) für Verkehrslärm zur Berücksichtigung der Freifeldkorrektur, ergibt. Da die DIN 4109 einen Pegelunterschied von 10 dB(A) zwischen dem Tag- und Nachtzeitraum unterstellt, entsteht bei der Beurteilung von Baugebieten, die von Schallquellen mit annähernd gleich hoher Intensität im Tages- und Nachtzeitraum bestrahlt werden, kein ausreichender Schallschutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Es wird in solchen Fällen die Vorgehensweise angewandt, die Nachtpegel entsprechend um 10 dB(A) anzuheben und diese als „maßgebliche Außenlärmpegel“ zur Einteilung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 zu verwenden. Dieses Verfahren wurde auch im vorliegenden Fall angewandt, da sich gegenüber einer Ermittlung auf Basis der Tagwerte kein Unterschied bezüglich der daraus resultierenden Lärmpegelbereiche ergibt. Da es sich um ein einzelnes Bauvorhaben handelt, wurde bei der Ermittlung der Lärmpegelbereiche die Eigenabschirmung des Gebäudes berücksichtigt. MU 2 Am Wohngebäude selbst liegen keine Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN18005 für Mischgebiete vor. Der durch die Wohnbebauung zusätzlich erzeugte Verkehr, führt am Bürogebäude an der Kriegsstraße zu keinen wesentlichen Veränderungen der Immissionen, gegenüber der zuvor untersuchten Situation, ohne diese Wohnbebauung. Die Aussagen zu Lärmschutzmaßnahmen aus der vorangegangenen Untersuchung haben somit weiterhin Bestand. In der aktualisierten Anlage 5.1 sind die Lärmpegelbereiche in 4 m Höhe über Grund dargestellt. Die Anlagen 5.2 zeigen den maßgeblichen Außenlärmpegel stockwerks- und gebäudeseitenbezogen für die Wohnbebauung im rückwärtigen Teil. Demnach ist maximal der Lärmpegelbereich III auf der Ostseite zu verzeichnen Einwirkung von Gewerbelärm MU 1 Durch als Gewerbelärm zu bewertende Emissionsquellen entstehen am Bauvorhaben oder der umliegenden Bebauung keine Überschreitungen, die entsprechende Festsetzungen erfordern. -- 29 of 38 -- 30 MU 2 Aus der Untersuchung zum Gewerbelärm (Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage, Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte) entstehen am Bauvorhaben oder der umliegenden Bestandsbebauung keine Überschreitungen der TA Lärm für Mischgebiete, die entsprechende Festsetzungen erfordern. Vielmehr werden auch die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete unterschritten. 4.7.2 Klimaschutz Das Plangebiet ist bereits fernwärmeversorgt. Die neuen Gebäude sollen ebenfalls an die Fernwärme angeschlossen werden. Das Blockrandgebäude und die rückwärtige Bebauung werden im KfW-40-Standard errichtet. Hierbei ebenfalls zu berücksichtigen sind die Anforderungen des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW), das eine PV-Pflicht für Gebäude vorsieht in Verbindung mit der Photovoltaik-Pflicht- Verordnung (PVPf-VO). 4.7.3 Klimaanpassung Städtebaulich ist eine Bebauung im Innenbereich vertretbar, wenn es sich, wie hier geplant, um eine maßvolle Nachverdichtung handelt. Hier soll dringend benötigter Wohnraum in einer bereits sehr gut erschlossenen Innenstadtlage realisiert werden. Die Stadt Karlsruhe hatte, in Abstimmung mit der BImA, ein städtebauliches Standortgutachten in Auftrag gegeben. Darin wurde untersucht, wie eine verträgliche Bebauung aussehen kann 4.7.4 Sonstige Belastungen - Richtfunk Im Hinblick auf die direkte Nähe zur geplanten Kindertagesstätte mit dem schützenswerten Außenbereich im rückwärtigen Bereich ist ein 30 m-Radius um eine Sendeanlage bereits vom Netzbetreiber als Sicherheitsabstand zu berücksichtigen. Kann dieser Radius nicht eingehalten werden, kann die Sendeeinrichtung für den Bereich der Kindertageseinrichtung ausgeblendet werden. 4.8 Energiekonzept Der Gemeinderatsbeschluss "Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe" vom 30.06.2020 beinhaltet drei Komponenten, die die Basis für ein weitgehend klimaneutrales Bauen legen. Demnach müssen neue Wohngebäude einen Mindeststandard für die Gebäudeeffizienz das KfW-Effizienzhaus 40 und bei Nichtwohngebäuden mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 55 einhalten. Der Primärenergiefaktor des Energieträgers für die Wärmeversorgung von Wohngebäuden muss kleiner als 0,3 sein. Dachflächen sind weitestmöglich vollständig und unter Beachtung der Regelungen des Bebauungsplanes mit Photovoltaik zu belegen. Hierbei ebenfalls zu berücksichtigen sind die Anforderungen des danach in Kraft getretenen Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden- Württemberg (KlimaG BW) in Verbindung mit der Photovoltaik-Pflicht- Verordnung (PVPf-VO). -- 30 of 38 -- 31 Die Wärmeversorgung des Plangebiets kann flächendeckend mit Fernwärme über die bestehende Fernwärmeleitung in der Kriegsstraße erfolgen. Die Fernwärme der Stadtwerke Karlsruhe als Energieträger zur Wärmeversorgung ist mit einem Primärenergiefaktor von < 0,3 eine sehr energieeffiziente Option und entspricht damit den Vorgaben des Gemeinderats. Die Stadt Karlsruhe kann über den städtebaulichen Vertrag mit dem betreffenden Eigentümer die energetischen Anforderungen regeln. Somit kann der Anschluss an die Fernwärme sowie die Verpflichtung, mindestens den Gebäudestandard KfW 40 einzuhalten vertraglich festgeschrieben werden. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: - Aktivierung, Ausbau vorhandener Gebiete vor Schaffung neuer Gebiete, - Verbesserung des Angebots von zentrumsnahmen Wohnraum, - Schaffung eines belebten und vielseitigen Wohnumfeldes mit vielfältigem Nutzungsangebot, - Entstehung von Kita-Plätzen in der Karlsruher Weststadt, - Umfeld der kurzen Wege, Verringerung von Mobilitätszwängen, - Sicherung von autofreien Flächen durch Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage bei Garantie ausreichender Parkplätze für Schwerbehinderte, - Beachtung ökologischer Belange zur Erhöhung der Umwelt-, Lebens- und Wohnqualität. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Urbanes Gebiet MU 1 ca. 0,37 ha 46,44% Urbanes Gebiet MU 2 ca. 0,42 ha 53,56% Gesamt ca. 0,79 ha 100,00% -- 31 of 38 -- 32 7.2 Geplante Bebauung Wohneinheiten (ca.) Bruttogrundfläche (ca.) MU 1 5.700 m² MU 2 80 8.500 m² Gesamt 80 14.200 m² 7.3 Bodenversiegelung Das ca. 0,79 ha große Plangebiet war vor den Abbrucharbeiten zu ca. 71,58 Prozent versiegelt (ca. 0,57 ha). Bei Umsetzung der geplanten Bebauung tritt hier aufgrund der festgesetzten GRZ von 0,4 (MU 1) bzw. 0,35 (MU 2) in Verbindung mit weiteren, die Versiegelung begrenzenden Regelungen, eine deutliche Verbesserung ein. Tiefgaragen sind zu begrünen, Befestigungen sind auf ein erforderliches Mindestmaß zu begrenzen und wasserdurchlässig auszuführen (z.B. Rasenfugenpflaster, Schotterrasen), soweit andere Rechtsbestimmungen nicht entgegenstehen. 8. Kosten 8.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Die Planung weist keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der städtischen Erschließungsbeitragssatzung aus. Beitragsfähigen Erschließungskosten fallen keine an. 8.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt Der Stadt entstehen keine Kosten. In einem städtebaulichen Vertrag sind sämtliche Verpflichtungen mit dem Vertragspartner (Grundstückseigentümer) unter Berücksichtigung von möglichen Rechtsnachfolgern zu vereinbaren. 8.3 Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Gas- und Stromversorgung werden über Beiträge und Gebühren finanziert. 9. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. 10. Übersicht der erstellten Gutachten • Darstellung mikroskaliger Modellrechnungen zum Baublock Kriegsstraße 200, Karlsruhe-Weststadt vom April 2017, Umwelt und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom September 2019, Arguplan, • Ingenieurgeologisches Gutachten vom 21. Februar 2021, Töniges GmbH, -- 32 of 38 -- 33 • Winterlinde (Baumgruppe) – Untersuchung auf Zustand/Bauverträglichkeit/Maßnahmenbedarf vom Mai 2021, Ingenieur- und Sachverständigenbüro Roland Dengler, • Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben Kriegsstraße 200 vom Juli 2021, Ingenieurbüro für Verkehrswesen Koehler & Leutwein GmbH & Co. KG, • Schalltechnische Untersuchung Nachtrag zum Bauvorhaben Kriegsstraße 200 vom November 2021; Ingenieurbüro für Verkehrswesen Koehler & Leutwein GmbH & Co. KG, • Überprüfung Potential für Reptilien vom Juni 2024, Dr. Moritz Fußer. Karlsruhe, 22. September 2021 Fassung vom 14. Januar 2026 Stadtplanungsamt Heike Dederer-Schöberl -- 33 of 38 -- 34 B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten Bäumen einhalten. Bei vorhandenen Bäumen ist ein Abstand von 1,5 m zur Kronentraufe einzuhalten. Gemäß Satzung 8/1 der Stadt Karlsruhe „über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Karlsruhe“ besteht die Verpflichtung, den gesamten Bedarf an Trinkwasser aus der Wasserleitung der Stadtwerke Karlsruhe zu decken, und sich hierfür an die Wasserleitung der Stadtwerke Karlsruhe anzuschließen („Anschlusszwang“ und „Benutzungszwang“). In Einzelfällen kann eine Befreiung/Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei den Stadtwerken Karlsruhe beantragt werden. Die Eigenwasserversorgung durch Brunnen oder durch Zisternen ist außerdem dem Gesundheitsamt anzuzeigen, und wird von diesem überwacht. Für das Errichten von Brunnen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) - in der jeweils gültigen Fassung - sind Wasserversorgungsanlagen, zu denen auch Trinkwasserinstallationen (Hausinstallationen) gehören, so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass bei ihrer Errichtung und Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den Vorgaben der TrinkwV entsprechen. Informationen zu den in Karlsruhe zu verwendenden Werkstoffen und Materialien erhalten Sie auf der Webseite der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH. Soll neben Trinkwasser auch Brauchwasser verwendet werden, so ist neben den entsprechenden Vorschriften der TrinkwV auch die VDI-Richtlinie 6023 zu beachten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. -- 34 of 38 -- 35 3. Niederschlagswasser Eine Versickerung erfolgt grundsätzlich über Anlagen zur Versickerung mit belebter Bodenschicht mit einer Stärke von mindestens 30 cm. Im Einzelfall ist eine Versickerung über technische Anlagen mit bauaufsichtlicher Zulassung möglich. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Anlage zur Versickerung ist gemäß dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138-1 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen und die Anlage ist entsprechend des Regelwerks zu unterhalten. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in die Versickerungsmulde vorzusehen. Diese sind entsprechend zu dimensionieren. Ein Rückstau in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung sowie des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Wenn die Zisterne zur Trink- oder Brauchwasserversorgung eingesetzt werden soll, sind die Hinweise zu „Versorgung und Entsorgung“ zu beachten. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Baumschutz und Baumpflanzungen Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. -- 35 of 38 -- 36 Zur Anpflanzung im Geltungsbereich sind standortgerechte, klimatolerante Baumarten zu verwenden, die der GALK-Straßenbaumliste entnommen werden können. Sofern Baumpflanzgruben überbaut werden, ist auf eine fachgerechte Ausführung zu achten (s. textliche Festsetzungen). Eine fachgerechte Befüllung erfolgt z.B. bei Befüllung mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung. Zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen wie beispielsweise für Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation ist ein Mindestabstand von 2,5 m zu berücksichtigen. Bei Abwasserkanälen sind 3,50 m Abstand einzuhalten. Für Bäume, die auf Tiefgaragen angepflanzt werden, sollte eine automatische Bewässerungsanlage vorgesehen werden. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz - GEG) -- 36 of 38 -- 37 sowie auf das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (insbesondere § 8a und § 8b - Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen) wird verwiesen. 11. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung können sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrünungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind in aufgeständerter Form mit ausreichendem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, sodass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funktion nicht unzulässig eingeschränkt wird. Gestaltung/ Dachform Technisch notwendige Dachaufbauten und Dachaustritte sind nur in untergeordnetem Maß (10% - 20% der gesamten Dachfläche) zulässig, um einen möglichst großen Anteil der Dachfläche zur Begrünung und zur solarenergetischen Nutzung nutzen zu können. Pflanzen Dachbegrünung Die Bepflanzung der Extensivbegrünung hat mit einer artenreichen Kräuter- Mischung in naturraumtypischer Zusammensetzung aus der nachstehenden Liste zu erfolgen. Folgende Kräuter werden empfohlen: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen -- 37 of 38 -- 38 Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian 12. Fassadenbegrünung Für die Begrünung von Fassaden eignen sich kletternde Gehölze der folgenden Liste (*Rankhilfe erforderlich): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name (Rankhöhe): Actinida arguta* Strahlengriffel (max. 5 m) Clematis vitalba* Gemeine Waldrebe (max. 15 m) C. viticella* u.a. Waldrebe-Hybriden (2 bis max. 9 m) Hedera helix Efeu (max. 10 m) Lonicera periclymenum* Wald-Geißblatt (3 bis max. 5 m) Lonicera caprifolium* Jelängerjelieber (3 bis max. 5 m) Lonicera tellmanniana* Goldgeißblatt (max. 5 m) Menispermum canadense* Mondsame (max. 5 m) Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein (10 bis max. 20 m) Parthenocissus tricuspidata ‘Veitchii’ Wilder Wein ‘Veitchii’ (12 - max. 20 m) Rosa div. spec.* Kletterrosen (2 bis max. 5 m) Wisteria sinensis* Blauregen (10 bis max. 20 m) -- 38 of 38 --
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Extrahierter Text
Anlage 2 Bebauungsplan „Kriegsstraße 200“, Karlsruhe-Weststadt hier: Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB Fristende: 19.09.2022 Inhaltsverzeichnis: Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, 11. August 2022 .................................. 1 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 9. August 2022................................................................................................................ 2 Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 2, 25. August 2022 ................................... 2 Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 6. September 2022 ................................................. 2 Polizeipräsidium Karlsruhe, Referat Prävention, 23. September 2022 ............................ 3 Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 14. September 2022 .......................................... 9 Stadtwerke Karlsruhe GmbH und Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH,.................. 9 7. Oktober 2022 .......................................................................................................... 9 Deutsche Telekom, 10. August 2022 .......................................................................... 14 ZJD, Untere Wasserbehörde, 9. September 2022 ........................................................ 15 ZJD, Bodenschutzbehörde, 9. September 2022........................................................... 15 ZJD, Immissions- und Arbeitsschutzbehörde, 16. September 2022 .............................. 15 ZJD, Untere Naturschutzbehörde, 9. September 2022 ................................................ 16 Handwerkskammer Karlsruhe, 17. August 2022 und 12. September 2022 ................. 18 Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, 11. August 2022 Die Autorisierte Stelle Digitalfunk Baden- Württemberg (ASDBW) ist u.a. mit der Prü- fung des BOS-Richtfunknetzes und evtl. zu erwartenden Störungen desselben durch Bebauung beauftragt. Mit den von Ihnen im Internet zur Verfü- gung gestellten und zusätzlich übersand- ten Unterlagen konnte keine Betroffenheit des BOS-Richtfunknetzes durch den Bebau- ungsplan in der Karlsruher Weststadt, Kriegsstraße 200, festgestellt werden. Kenntnisnahme. -- 1 of 18 -- - 2 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 9. August 2022 Durch die oben genannte und in den Un- terlagen näher beschriebene Planung wer- den Belange der Bundeswehr nicht be- rührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentli- cher Belange keine Einwände. Die ehemalige Bundeswehrliegenschaft wurde im Jahr 2007 an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben abgegeben. Kenntnisnahme. Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 2, 25. August 2022 Vielen Dank für die Beteiligung an oben genanntem Bebauungsplanverfahren. In unserer Funktion als höhere Raumord- nungsbehörde nehmen wir folgenderma- ßen Stellung: Das Grundstück Kriegsstraße 200, ehema- lige Standortverwaltung der Bundeswehr, soll zugunsten eines Urbanen Gebietes (MU) überplant werden. Im vorderen Be- reich ist ein Verwaltungsgebäude mit Kin- dertagesstätte im rückwärtigen Bereich Wohnbebauung geplant. Der Bebauungs- plan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. In der Raumnutzungskarte des Regional- plans Mittlerer Oberrhein 2003 ist das Areal als bestehende Siedlungsfläche mit überwiegender Wohn- und Mischnutzung ausgewiesen. Der vorliegenden Planung stehen keine Belange der Raumordnung entgegen. Kenntnisnahme. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 6. September 2022 Das Gelände der Bundesanstalt für Immo- bilienaufgaben in der Kriegsstraße 200 soll überplant und in Teilen einer neuen Nut- zung zugeführt werden. Die Bestandsge- bäude sollen hierzu abgebrochen werden; die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie eine KiTa und externe Büros sollen in Nach aktuellem Kenntnisstand wird die BImA sowohl den Blockrand als auch die im Blockinneren geplante Bebauung reali- sieren. -- 2 of 18 -- - 3 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA das neu geplante Gebäude an der Kriegs- straße ziehen, im blockinneren Bereich soll vor allem Wohnnutzung geschaffen wer- den. Als Bauträgerin ist momentan die Volkswohnung vorgesehen. Der gesamte Bereich des Planungsgebiets ist im momentan gültigen Flächennut- zungsplan 2030 (FNP) als gemischte Bau- fläche im Bestand dargestellt. Der Bebau- ungsplan wird damit aus dem FNP entwi- ckelt. Dies wird in der Begründung unter 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung korrekt wiedergegeben. Unter 4.1 Art der bauli- chen Nutzung heißt es dagegen: „Der Flächennutzungsplan sieht im Bereich des Plangebiets entlang des Blockrandes gemischte Bauflächen und im Blockinnen- bereich Besonderes Wohngebiet vor.“ Wir bitten Sie, den Fehler zu korrigieren. Der Text wurde entsprechend korrigiert: „Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als „gemischte Baufläche im Bestand“ dar.“ Der Landschaftsplan als Beiplan des FNP empfiehlt entlang der Kriegsstraße „Lärm- schutzmaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds“ sowie „Maßnahmen zur Aufwertung und Entwicklung eines in- nerörtlichen Grünverbunds“. Der Wegfall der bestehenden Bäume entlang der Kriegsstraße wird daher einerseits bedau- ert, andererseits ermöglicht die Schließung des Blockrands eine Verbesserung der Lärmsituation des gesamten Blockinnenbe- reichs. Nach Inbetriebnahme des Tunnels in der Kriegsstraße hat sich der dortige Verkehr und damit auch die auf das Plangebiet ein- wirkenden Schallimmissionen merklich ver- ringert. Die Planungsstelle des Nachbarschaftsver- bandes stimmt den Planungen zu. Kenntnisnahme. Polizeipräsidium Karlsruhe, Referat Prävention, 23. September 2022 Nachfolgend erhalten Sie die Stellung- nahme zur städtebaulichen Kriminalpräven- tion: Die BImA hat die Stellungnahme des Poli- zeipräsidiums Karlsruhe erhalten. 1. Sicherheit durch Stadtgestaltung Prävention im baulichen Zusammenhang bedeutet, dass eine Strukturierung und Ge- staltung des sozialen Raumes Risiken und Fehlentwicklungen möglichst ausschalten bzw. minimieren sollte. Durch das positive Beeinflussen des menschlichen Verhaltens sollen kritische Verhaltensweisen oder Kenntnisnahme. -- 3 of 18 -- - 4 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Ereignisse verhindert, Tatgelegenheiten re- duziert und das subjektive Sicherheitsge- fühl der Menschen gestärkt werden. 2. Lage Die Liegenschaft Kriegsstraße 200 befindet sich im Eigentum des Bundes, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienauf- gaben. Die Fläche soll im Sinne einer quali- fizierten Innenentwicklung überplant und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Vorgesehen ist ein neues Verwaltungsge- bäude, eine Kindertagesstätte und externe Bürovermietungen im Obergeschoss. Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen ist eine Wohnnutzung geplant, zur Realisie- rung erfolgt eine Veräußerung einer Teilflä- che an die Volkswohnung GmbH. Zwischenzeitlich ist es so, dass die BImA das gesamte Plangebiet bebauen wird. 3. Stellungnahme Aus kriminalpräventiver Sicht werden keine Probleme beim vorliegenden Bebauungs- plan gesehen. Allerdings erachten wir, wie in diesem Falle, die frühzeitige Einbindung der Polizei als sehr wichtig, um Sie für bedeutende Bereiche sensibilisieren zu können und Ihnen auch die Möglichkeit zu geben, be- stimmte Empfehlungen in einem frühen Stadium noch kostengünstig umsetzen zu können. Wir möchten Sie daher auf allgemeine Her- ausforderungen hinweisen und auch sach- verhaltsbezogene Empfehlungen an Sie weitergeben, aufgrund des vorliegenden Bebauungsplans mit Besonderem Hinweise auf die Punkte 3.2 (Orientierung), 3.4 (Be- leuchtung) und 3.5 (Tiefgarage): Kenntnisnahme. 3.1 Gestaltung der Gebäude Die Gestaltung der Gebäude kann Einfluss auf das subjektive Sicherheitsgefühl und die objektive Sicherheit der Bewohner- schaft haben. Ein nach den Leitlinien der kriminalpräventiven Siedlungsgestaltung CPTED (Crime prevention through environ- mental design) gestaltetes Gebäude weist folgende Merkmale auf: Kenntnisnahme. -- 4 of 18 -- - 5 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA - Gebäudevorsprünge können zur besseren Überschaubarkeit des Wohnumfeldes bei- tragen - die Anordnung der Fenster zu Straßen, Fußwegen und Gassen ermöglicht soziale Kontrolle - Dächer, Eingangsbereiche und Flure er- lauben keinen unkontrollierten Zugang zu halböffentlichen, halbprivaten und privaten Bereichen - die Zugänge zum Haus sind von den Wohnungen aus gut einsehbar - die Zugangskontrolle ist durch eine Tür- sprechanlage geregelt - die Zugänge zum Haus sind gut beleuch- tet - die Hausnummer ist von der Straße aus, auch nachts, gut zu sehen - im Mehrfamilienhaus gibt es abschließ- bare Abstellräume für Fahrräder, Kinderwa- gen u. ä., um ungeregeltes Abstellen in Fluren und Treppen-häusern zu vermeiden (Brandschutz) - Flure und Treppenhäuser sind ausrei- chend breit - Treppenhaus und Gemeinschaftsräume, sowie Tiefgaragen sind gut beleuchtet - Gemeinschaftsräume werden von der Hausgemeinschaft in Stand gehalten - die objektive Sicherheit der Bewohner- schaft wird durch den Einsatz von ein- bruchshemmender Sicherheitstechnik ge- währleistet Die Erschwerung des unkontrollierten Zu- gangs unterstützt einen wirkungsvollen Schutz gegen den Einbruch in den privaten Bereich. Gefährdet sind insbesondere nicht einsehbare Bereiche wie z.B. rückwärtige Terrassen- und Balkontüren, aber auch Fenster und Haus- bzw. Wohnungsein- gangstüren. Technische Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Wohnräumen setzen daher an der mechanischen Siche- rung von Außentüren und Fenstern an. -- 5 of 18 -- - 6 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Nähere Informationen finden Sie unter www.k-einbruch.de. Um Flucht- und Rettungswegregelungen mit Einbruchschutz zu vereinbaren, emp- fiehlt es sich, selbstverriegelnde Anti-Panik- schlösser (SVP) und Türwächter einzu- bauen. Bei der Einrichtung eines elektroni- schen Versorgungskonzepts sollten Leitun- gen z.B. für Überwachungseinrichtungen eingeplant werden. Um eine lückenlose Objektüberwachung mit dem Ziel einer rechtzeitigen Intervention im Alarmierungs- fall zu ermöglichen, wird die Installation ei- ner Einbruchmeldeanlage (EMA) bzw. einer Videokameraüberwachungsanlage emp- fohlen. Zuvor sollten jedoch die gesetzli- chen Vorgaben, wie sie sich z.B. aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergeben, geprüft werden. Unter www.vds.de erfahren Sie mehr zur VdS Sicherungsrichtlinie für Haushalte so- wie zur VdS Sicherungsrichtlinie für Ge- schäfte und Betriebe. Die (Kriminal-)Polizeilichen Beratungsstellen (http://polizei-beratung.de/opferinformatio- nen/beratungsstellen-suche.html ) helfen bei der Findung der richtigen Sicherheitslö- sungen. 3.2 Orientierung und Sichtbarkeit Die gute Orientierung und Sichtbarkeit der Erschließungswege und Hauseingänge sind zur Vermeidung von Unsicherheitsgefühlen der Bewohner sehr wichtig und fördern zu- dem die Möglichkeit der sozialen Kontrolle. Wege sollten übersichtlich angeordnet und genügend breit sein sowie oberirdisch ge- führt werden. Die Flächen zwischen den Gebäuden sollten freie Blickbeziehungen und Transparenz bieten. Die Abfallbehälter und Unterstellmöglichkeiten sollten nicht in unbelebten und unübersichtlichen Berei- chen abseits der Wege oder der Gebäude angeordnet sein. Neben den Hinweisen auf Flucht- und Ret- tungswege sollte im Notfall besonders für Einsatzkräfte der Polizei und Feuerwehr Kenntnisnahme. -- 6 of 18 -- - 7 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA eine schnelle Orientierung z.B. mittels Farb- leitsystemen möglich sein. Als erwünschter Nebeneffekt fallen in übersichtlich angeleg- ten Gebäuden Personen auf, die im Schutz von vermeintlicher Unordnung und Anony- mität Taten begehen wollen. 3.3 Bepflanzung Örtlichkeiten wie z.B. Fahrradabstellmög- lichkeiten, Parkplätze, Fußgängerwege und auch Eingangsbereiche sollten zudem nicht durch Hecken, Mauern oder dichtgewach- sene Bäume abgeschirmt werden. Dichte Hecken mit einer Höhe von mehr als 80 cm verdecken die Stellflächen, machen aber vor allem die Einsehbarkeit (soziale Kontrolle) und auch die Überschaubarkeit zunichte. Unübersichtliche Außenanlagen mit Ver- steckmöglichkeiten sollten bei der Planung vermieden werden, daher sollten Zäune, Mauern, Hecken und Bäume bewusst ge- plant werden. Bei der Baum- und Strauch- bepflanzung ist immer auch die Entwick- lung der Pflanzen in den nächsten Jahren zu berücksichtigen. Dabei kann sich an fol- genden Richtwerten orientiert werden: Buschwerk sollte maximal 80 cm hoch sein, Baumkronen sollten erst ab einer Höhe von 2 Metern beginnen und zuschneidbar sein können. Kenntnisnahme. Die beengte unübersichtliche Situation wird bei der Freiflächenplanung und der Anordnung von Pflanzen besonders be- rücksichtigt. Bei der festgesetzten Pflanzqualität für Bäume befindet sich der Kronenansatz be- reits bei der Pflanzung in 2 Meter Höhe. Bei der vertieften Planung der Randeingrü- nung durch Sträucher wird darauf geach- tet, keine unübersichtlichen Situationen und Verstecke entstehen zu lassen. 3.4 Beleuchtung Eine gute Beleuchtung im Haus und um das Haus herum beugt potenziellen Einbrü- chen vor. Eine automatische Lichtsteuerung über Bewegungsmelder ist sowohl im Hauseingangsbereich als auch zur Aus- leuchtung von Wegen und des Grundstü- ckes sinnvoll. Es wird empfohlen, die Außenbeleuchtung der Wege und Gebäude so zu konzipieren, dass es keine dunklen Bereiche gibt. Dafür eignet sich beispielsweise ein Be- leuchtungskonzept mit Abständen zwi- schen den Leuchten, bei denen sich die Lichtkegel überschneiden. Empfohlen wird Bei der Umsetzung der betreffenden Emp- fehlungen sind die die Außenbeleuchtun- gen betreffenden planungsrechtlichen Fest- setzungen zu beachten (Vermeidungsmaß- nahmen), damit kein Konflikt mit Arten- schutz entsteht. -- 7 of 18 -- - 8 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA eine niedrige Leuchtpunkthöhe und eine Ausrichtung der Lichtfarbe auf das Sicher- heitsempfinden der Fußgängerinnen und Fußgänger (warme Lichttöne). Hierbei ist auf die Lux-Zahl, die Lichttemperatur und eine gleichmäßige Ausleuchtung der Frei- flächen zu achten. Lichtkörper sollten immer so angebracht werden, dass sie nicht durch einfaches Ver- drehen und Vandalismus manipuliert wer- den können. Kenntnisnahme. 3.5 Tiefgarage Ziel ist, das Sicherheitsgefühl der Nutzer von Tiefgaragen zu verbessern sowie keine Tatgelegenheiten für potenzielle Täter zu schaffen. Hier ist eine helle und konstante Beleuchtung in allen Bereichen von beson- derer Bedeutung. Unverzichtbar ist Dauer- licht in Zonen, die nicht, oder nicht ausrei- chend mit Tageslicht versorgt werden. Das Stellplatzareal sollte übersichtlich ge- staltet sein und möglichst keine dunklen Ecken und Nischen aufweisen. Keine oder zumindest vom Durchmesser her schmale Stützen und ein großzügiges Stützenraster sowie klein dimensionierte Träger verbes- sern die Übersicht und erhöhen das indivi- duelle Sicherheitsempfinden. Aufgänge und Treppenhäuser sind möglichst transpa- rent zu gestalten. Türen mit genügend gro- ßen Glasausschnitten verhindern, dass sich ein potenzieller Täter verstecken oder einer anderen Person dahinter „auflauern“ kann. Wichtig sind ebenso von Weitem sichtbare und möglichst beleuchtete Hinweise auf Zu- und Ausgänge und ggf. Notausgänge. Kenntnisnahme. 4. Informationen zum Thema „städtebauliche Prävention“ Gerne können Sie sich auch die Inhalte zum Thema „städtebauliche Prävention“ unter https://www.polizei-beratung.de/themen- und-tipps/staedtebau/wohnanlagen-und- umfeld/ Kenntnisnahme. -- 8 of 18 -- - 9 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA https://www.polizei-beratung.de/themen- und-tipps/staedtebau/schulen-kitas-und-ju- gendtreffs/ https://www.polizei-beratung.de/themen- und-tipps/staedtebau/spielplaetze-und- kleinsportanlagen/ durchlesen, wobei ich Ihnen die wichtigen Punkte bereits zusammengefasst habe. 5. Weitere Beteiligung Im weiteren Verlauf unterstütze ich Sie gerne in der konkreteren Planung und bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren. Das Polizeipräsidium Karlsruhe, Referat Prä- vention wird auch weiterhin beteiligt. Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 14. September 2022 Das Areal (ca. 0,79 ha) der ehemaligen Standortverwaltung der Bundeswehr soll durch Festsetzung eines Urbanen Gebiets im Rahmen der Innenentwicklung einer Nachnutzung zugeführt werden. Konkret vorgesehen ist in der ersten Reihe ein neues Verwaltungs- und Bürogebäude mit Kindertagesstätte. Auf der rückwärtigen Fläche (ca. 0,52 ha) soll Wohnbebauung geschaffen werden. Kenntnisnahme. Der Vorhabenbereich liegt in der Raumnut- zungskarte zum Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 in einer bestehenden Sied- lungsfläche mit überwiegend Wohn- /Mischnutzung. Regionalplanerische Be- lange werden von der vorliegenden Pla- nung nicht berührt. Wir stimmen dem Be- bauungsplan zu. Kenntnisnahme. Stadtwerke Karlsruhe GmbH und Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, 7. Oktober 2022 1. Stromversorgung Zum zeichnerischen Teil des B-Plans sowie zu den Festsetzungen und Begründungen gibt es von unserer Seite keine Anmerkun- gen. Kenntnisnahme. Die Details zur Stromversorgung der Be- bauung im hinteren Teil des Areals sowie zur dinglichen Sicherung der An- schlusstrasse im vorderen Teil müssen im Rahmen der weiteren Planungen abge- stimmt werden. Die BImA hat eine Mehrfertigung der Stel- lungnahme erhalten. -- 9 of 18 -- - 10 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA 2. Gas- und Wasserversorgung Die Wasseranschlussleitung des Vorderhau- ses soll gemäß bisheriger Abstimmungen direkt aus der Versorgungsleitung in der Kriegsstraße abgehen; damit wäre es ein Standardfall, bei dem lediglich darauf zu achten wäre, dass keine Bäume vor dem Hausanschlussraum geplant werden. Schwieriger gestaltet sich die Versorgung der geplanten Hinterhofbebauung. Falls diese lediglich eine Wasseranschlussleitung (AW) für die gesamte Bebauung erhalten soll, müsste unsererseits geprüft werden, ob ein Wasserzählerschacht bzw. -schrank an der Grundstücksgrenze gefordert wird (vgl. Nr. 7 unserer ergänzenden Bedingun- gen zu § 11 AVBWasserV). Falls die ge- plante Bebauung mehrere AW erhält, würde eine Versorgungsleitung Wasser (VW) in den nördlichen Grundstücksteil verlegt werden müssen. Für diese geplante VW würden wir dingliche Sicherungen be- nötigen. Nach unserem Kenntnisstand soll es eine Tiefgarage für die Hinterhofbebauung ge- ben; dies könnte Auswirkungen auf die Lage des Hausanschlussraums Wasser so- wie die Trasse der AW haben. Entspre- chende Ausführungsdetails sind frühzeitig mit uns abzustimmen. Wir empfehlen dringend, dass seitens des Vorhabenträgers oder eines von ihm be- auftragten Fachplaners frühzeitig Quer- schnitte der geplanten Durchfahrt sowie des nach Norden anschließenden Wegs er- stellt und mit den betroffenen Leitungsträ- gern abgestimmt werden. Hier sollten alle geplanten Leitungen dargestellt werden. Dabei ist z. B. zu beachten, dass zwischen Wasser- und Wärmeleitungen ein lichter Abstand von 1,0 m zur Begrenzung unzu- lässigen Wärmeeintrags ins Trinkwasser einzuhalten ist. Da das Vorderhaus unserer Kenntnis nach deutlich früher als die Hinterhofbebauung Die BImA hat eine Mehrfertigung der Stel- lungnahme erhalten und wird sich mit den Stadtwerken diesbezüglich abstimmen. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, gibt es keinen Vorhabenträger. Die BImA als Eigentümerin des Plangebiets, beabsichtigt, dieses selbst zu bebauen. -- 10 of 18 -- - 11 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA errichtet wird, erscheint es zweckmäßig, ein Schutzrohr innerhalb der Durchfahrt so- wie im nördlich davon anschließenden Weg zu verlegen, in das später eine Was- serleitung eingezogen werden kann. Nach Rücksprache der Branddirektion wer- den im Hinterhof keine Hydranten benö- tigt. Eine Abstimmung mit der Branddirektion ist bereits im Vorfeld der Ausführungspla- nung sinnvoll. 3. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Im Planungsge- biet ist nach Abstimmung mit dem Stadt- planungsamt im Rahmen der monatlichen Koordinierungsrunde, keine öffentliche Straßenbeleuchtung vorgesehen. Kenntnisnahme. 4. Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Gehwegbereich der Kriegsstraße sind erdverlegte LWL-Kabel in Schutzrohren. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Kenntnisnahme. 5. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Die BImA hat eine Mehrfertigung der Stel- lungnahme erhalten. Sollte beabsichtigt sein die Neubebauung der BImA und der VoWO an Fernwärme anzubinden, ist frühzeitig mit den Stadt- werken Karlsruhe Kontakt aufzunehmen. Die grundsätzliche Möglichkeit zur Versor- gung des nachgelagerten Grundstücks der VoWo ergibt sich auf Basis von abgestimm- ten Querschnitten für den Durchfahrtsbe- reich, welche durch den Vorhabensträger oder durch einem von diesem beauftragten Nachunternehmer zu erstellen sind, diese liegen momentan noch nicht vor. Daher sind die Aussagen unter 4.3.4 zur Wärme- versorgung von der Kriegstr. her nicht rich- tig. Ein Anschluss an die Fernwärme ist ge- plant. Die BImA wird sich mit den Stadtwerken diesbezüglich abstimmen. Da es sich um ei- nen Angebotsbebauungsplan handelt, gibt es keinen Vorhabenträger. Die BImA als Ei- gentümerin des Plangebiets, beabsichtigt, dieses selbst zu bebauen. Die grundsätzliche Anbindung an die Fern- wärme steht neben der technischen Mach- barkeit auch unter dem Vorbehalt der Kenntnisnahme. -- 11 of 18 -- - 12 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Wirtschaftlichkeit. Daher sind diese Fragen mit der Fernwärme zu klären, eine solche Klärung ist bislang nicht erfolgt. Ebenso ist die Höhensituation beim Über- gang vom Grundstück der BIMA zu dem der VOWO zu betrachten, da sich hier wahrscheinlich aufgrund der baulichen Si- tuation Grenzsicherungsmaßnahmen erge- ben, die für die Verlegung von Leitungen hinderlich sein können. Es soll nur noch einen Bauherrn geben, was die bauliche Koordinierung der beiden Bauvorhaben erleichtert. Die Höhe der Durchfahrt im Bereich zur Kriegstr. sollte so hoch sein, dass eine Ver- legung von Leitungen der Fernwärme grundsätzlich möglich ist. Ein lichtes Öff- nungsmaß von 5 m scheint hier sinnvoll. Der aktuelle Planentwurf sieht – in Abstim- mung der BImA – eine lichte Höhe der Durchfahrt von mindestens 4,3 m vor. Dies ist auch mit den Belangen des Brandschut- zes vereinbar. Es handelt sich um einen An- gebotsbebauungsplan und ein festgesetz- tes Mindestmaß – eine Erhöhung der Durchfahrtshöhe im Rahmen der Ausfüh- rungsplanung ist somit – unter Berücksich- tigung des Schallschutzes möglich. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine in Be- trieb befindliche FW-Leitung jederzeit mit schwerem Baugerät erreichbar sein muss, ggf. ist die Zufahrt zur Tiefgarage für die Dauer der Arbeiten zu sperren. Die Durch- gangshöhe des Durchgangbereiches der Bebauung der BImA muss dies berücksich- tigen. Kenntnisnahme. Die Planung und bauliche Umsetzung der Fernwärmeleitungen für das Gelände der BIMA und der VoWo erfolgt nach schriftli- cher Beauftragung durch den jeweiligen Vorhabensträger. Die BImA wird das gesamte Grundstück bebauen und wurde entsprechend infor- miert. Sollte eine Vorverlegung der FW-leitungen im Zuge der Baumaßnahme der BIMA für das Gelände der VoWo. gewünscht sein, so ist dies rechtzeitig mit den Stadtwerken zu klären. Die Leitungen der Fernwärme dürfen nicht länger als 2 Jahre undurch- strömt verlegt sein. Der Auftrag der VoWo ist Basis der Planung und baulichen Aus- führung. Momentan kann es zu Planungs- zeiten von bis zu 9 Monaten kommen. Dies betrifft die spätere Umsetzung der Pla- nung. Die BImA wurde entsprechend infor- miert. Die Versorgungsleitungen der FW auf dem Privatgelände der BIMA sind dinglich zu si- chern. Kenntnisnahme. -- 12 of 18 -- - 13 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Für die Versorgung der BImA Immobilien ist in der Planung ein entsprechender Haus- Anschlussraum (HAR) zur Straßenseite Kriegsstr. gemäß TAB vorzusehen. Kenntnisnahme. Aufgrund der Sicherstellung der techni- schen Machbarkeit zur Versorgung mit Fernwärme ist es sinnvoll, bereits im Sta- dium der Vorplanung den HAR entspre- chend der benötigten Heizlast festzulegen. Kenntnisnahme. 6. Dingliche Sicherungen Sofern gemäß der voranstehenden Ab- schnitte dingliche Sicherungen (beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) erforderlich werden bitten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen, um Kontaktaufnahme. Kenntnisnahme. 7. Anlage A 7.1 Abstände bei Maßnahmen in offener Bauweise Sp art e Lichte Abstände bei Übliche Kreuzungen [m] Parallelverlegun- gen [m] Überdeckung [m] Strom 1kV (400 V)* 0 , 3 0 , 3 0 , 6 20kV 0 , 3 0 , 4 0 , 8 110kV 0 , 6 0 , 8 1,0 - 1,2 G as <= DN 200 0 , 3 0 , 5 0,8 - 1,2 > DN 200 0 , 8 H D 0 , 3 0 , 8 1,0 - 1,2 Wasser <= DN 200 0 , 3 0 , 5 1,25 - 1,5 > DN 200 0 , 8 Fernwärme 0 , 3 1 0,8 - 1,5 * gilt auch für Telekommunikations-, Straßenbeleuchtungs- und Datenkabel 7.2 Lichte Abstände bei grabenlosen Bauverfahren Bei grabenlosen Bauverfahren sind lichte Abstände von mindestens 1,0 m zu den Versorgungssystemen einzuhalten. Falls dieses Mindestmaß nicht sicher eingehalten werden kann, sind im Kreuzungsfall die be- troffenen Systeme an den relevanten Punk- ten freizulegen. Für die Fernwärme sind Kenntnisnahme. -- 13 of 18 -- - 14 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA unten stehende Auflagen ergänzend zu be- achten. Das grabenlose Bauverfahren ist dann un- ter ständiger Beobachtung der Versor- gungssysteme durchzuführen und im Falle einer potenziellen Gefährdung unserer Lei- tungen, bzw. falls erkennbar wird, dass die unter 1. genannten Mindestmaße nicht eingehalten werden, unverzüglich abzubre- chen. Für die Fernwärmeversorgung gilt darüber hinaus: Um eine Beschädigung oder Havarie zu vermeiden dürfen Fernwärmeleitungen auf einer Länge von mehr als 2,0 m weder oberhalb, seitlich noch unterhalb freigelegt werden. Der Fernwärme-Netzbetrieb, Tel. 0721 599-XXXX, ist rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten oberhalb, unterhalb oder ne- ben Fernwärmetrassen zu informieren. Fernwärmeleitungen dürfen nicht überbaut oder im Trassenbereich mit Bäumen be- pflanzt werden. Im Heizbetrieb ist eine ungestörte Überde- ckungshöhe von min. 0.60 m aus rohrstati- schen Gründen einzuhalten. Abweichun- gen hiervon bedürfen der vorherigen Ab- stimmung und schriftlichen Genehmigung des Fernwärme-Netzbetriebes. Bei unsicherer Leitungslage ist die tatsächli- che Lage der Fernwärme durch Such- schlitze zu erheben, hierzu hat eine Ab- sprache mit dem Fernwärme-Netzbetrieb zu erfolgen. Kenntnisnahme. Deutsche Telekom, 10. August 2022 Auf dem Gehweg und auf dem Grund- stück Kriegsstr. 200 stehen Schaltschränke der Telekom und der Vodafone. Diese sol- len auf Wunsch der Bundesbau Baden- Württemberg im öffentlichen Bereich vor dem Neubau umgestellt werden. Die Bun- desbau wird mit Ihnen die neuen Standorte abstimmen. In Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe wurde ein neuer Standort im Bereich Kriegsstraße 198 gefunden. Die Verteiler- kästen der Telekom und von Vodafone wurden zwischenzeitlich dorthin versetzt. -- 14 of 18 -- - 15 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA ZJD, Untere Wasserbehörde, 9. September 2022 Aus Sicht der unteren Wasserbehörde gibt es keine Anmerkungen/Anregungen zu den Unterlagen. Kenntnisnahme. ZJD, Bodenschutzbehörde, 9. September 2022 Von Seiten der Bodenschutzbehörde beste- hen keine Anmerkungen zu den vorgeleg- ten Unterlagen. Kenntnisnahme. ZJD, Immissions- und Arbeitsschutzbehörde, 16. September 2022 Die Geräuschimmissionen im Plangebiet wurden in der schalltechnischen Untersu- chung des Büros Koehler & Leutwein vom 13. Juli 2021 und dem Nachtrag vom 25. November 2021 betrachtet. Wir gehen von der fachlichen Richtigkeit der Gutachten aus, die seitens der Fachdienststelle Um- welt- und Arbeitsschutz nicht beanstandet wurden. Kenntnisnahme. Während der Gewerbelärm hiernach un- problematisch ist, machen die auf das Plan- gebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissi- onen passiven Schallschutz erforderlich, da wirksame aktive Maßnahmen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sind. Die notwendigen passiven Schall- schutzmaßnahmen im Plangebiet, die aus immissionsschutzrechtlicher Sicht schlüssig sind, sind in den Festsetzungen enthalten. Außerhalb des Plangebiets sind keine Vor- kehrungen zum Schallschutz erforderlich. Da sich durch die Eröffnung des Tunnels in der Kriegsstraße eine veränderte Verkehrs- situation ergeben hat, wurde das schall- technische Gutachten überarbeitet. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken aus Sicht der Unteren Immissi- onsschutzbehörde. Kenntnisnahme. Luftschadstoffbelastung Dass die in der Planbegründung auf S. 7 erwähnten hohen Luftschadstoffbelastun- gen der Planung nicht entgegenstehen, sollte noch erläutert werden. Da in der Reinhold-Frank-Straße nach den Verkehrszahlen wesentlich mehr Verkehr ist und dort die Messstation für Luftschad- stoffe steht, die zuletzt die Grenzwerte nicht mehr erreicht, geschweige denn überschritten hat, ist davon auszugehen, dass an der Kriegsstraße 200, wo die Ver- kehrszahlen wesentlich niedriger sind, die Grenzwerte für Luftschadstoffe ebenfalls nicht überschritten werden. Damit steht die -- 15 of 18 -- - 16 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA an der Kriegsstraße 200 vorherrschende Luftschadstoffbelastung der neuen Bebau- ung nicht im Wege. Die Verkehrsmengen am Knotenpunkt Kriegsstraße / Reinhold-Frank-Straße haben sich in den letzten Jahren verringert. Auch nach der Tunneleröffnung wurde im No- vember 2022 weniger Kfz-Verkehr an der Kreuzung erhoben als noch im Jahr 2009. ZJD, Untere Naturschutzbehörde, 9. September 2022 Eingriffsregelung und Schutzgebiete Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB. Demnach greift die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 13 ff. BNatSchG nicht. Zudem sind auch keine Schutzgebiete oder geschützte Biotope betroffen. Kenntnisnahme. Artenschutz Für das Vorhaben wurde im Jahr 2019 eine artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro „arguplan GmbH“ durchgeführt. Das Gelände ist inzwischen geräumt – die Lindengruppe bleibt erhalten. Um sicherzustellen, dass alle potenziellen artenschutzrechtlichen Konflikte, welche bei Umsetzung des Bebauungsplans ent- stehen können, erkannt und gelöst wur- den, wurde das Plangebiet erneut fachgut- achterlich auf Habitatpotenziale untersucht - mit folgendem Ergebnis: Überprüfung Potenzial für Reptilien Der Planbereich wurde am 09.05.2024 und am 13.06.2024 auf das Potenzial für Repti- lien, insbesondere Mauereidechsen, und auf ein Vorkommen untersucht. Dabei wurde das gesamte Grundstück langsam abgegangen und nach Reptilien abgesucht. Die Erfassungen erfolgten bei milden Tem- peraturen zwischen 16-21°C und Trocken- heit. Insgesamt bietet die Fläche ein hohes Po- tenzial von der Strukturausstattung her. Insbesondere der gelagerte Schutt bietet potenzielle Versteck- und Sonnenplätze, die offenen schütter bewachsenen -- 16 of 18 -- - 17 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Teilflächen könnten als potenzielles Jagd- habitat fungieren. Allerdings wurde bei keiner der beiden Begehungen ein Vor- kommen von Reptilien nachgewiesen. Möglicherweise liegt es daran, dass keine Quellpopulationen in unmittelbarer Umge- bung liegen. Die Kriegsstraße, Lessing- straße, Sophienstraße und Reinhold-Frank- Straße gelten als Barrieren, so dass ein Ein- wandern in den gesamten Block aus Wohngebäuden und der Fläche als un- wahrscheinlich angesehen werden kann. Ausbreitungskorridore (z. B. Gleise), die in die Fläche und die angrenzende Wohnbe- bauung ragen, sind nicht vorhanden. Ein Vorkommen von Reptilien auf der Fläche ist daher als höchst unwahrscheinlich anzuse- hen. Hierbei wurden im Geltungsbereich des Be- bauungsplans das Vorkommen von 14 Vo- gelarten nachgewiesen. Die abzureisenden Gebäude haben Potenziale für Fledermaus- vorkommen aufgewiesen. Kenntnisnahme. Im Februar dieses Jahrs wurden die Ge- bäude und einige Bäume bereits gefällt. Die Arbeiten wurden von einer ökologi- schen Abriss- und Fällbegleitung durchge- führt, sodass die Vermeidungsmaßnahmen aus dem Fachbeitrag und somit die arten- schutzrechtlichen Vorgaben nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG eingehalten wurden. Kenntnisnahme. Aus dem Fachbeitrag geht hervor, dass zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen CEF-Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG durchzu- führen sind, wie auch die Verwendung von vogelfreundlichen Glasfassaden zu beach- ten ist. Beide Vorgaben sind im Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt wor- den. Demnach werden durch den Bebau- ungsplan keine artenschutzrechtlichen Ver- botstatbestände erfüllt. Kenntnisnahme. Weiterhin werden die naturschutzrechtli- chen Vorgaben zur insektenfreundlichen Beleuchtung beachtet. Unabhängig von einer Regelung im Bebau- ungsplan ist hier die Möglichkeit einer ver- traglichen Regelung gegeben. -- 17 of 18 -- - 18 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Handwerkskammer Karlsruhe, 17. August 2022 und 12. September 2022 Die Handwerkskammer Karlsruhe hat zum o.g. Bebauungsplan keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Kenntnisnahme. -- 18 of 18 --
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Extrahierter Text
Anlage 1 Bebauungsplanverfahren „Kriegsstraße 200“, Karlsruhe – Weststadt hier: Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Erweiterte Darlegung im Amtsblatt (29.11.2021 bis 30.12.2021) Inhaltsverzeichnis: 1. Anwohner/-in (1 Person), Reinhold-Frank-Straße, 9.12.2021 .................................. 2 1.1 Verkehrsführung Kriegsstraße ................................................................................ 2 1.2 Parksituation .......................................................................................................... 2 1.3 Vorkommen Tiere .................................................................................................. 2 2. Karlsruher Bürger-/Bürgerin (1 Person), Mühlburg, 20.12.2021 .............................. 3 2.1 Bebauungsplan für nur ein Grundstück .................................................................. 3 2.2 Städtebau oder vorhabenbezogene Bebauungsplanung ......................................... 4 2.3 Kosten für Grundstücksentwicklung und Bebauungsplan........................................ 4 2.4 Geordnete und zukunftsfähige Quartiersentwicklung ............................................. 5 2.5 Parkierung, Quartiersgarage ................................................................................... 5 2.6 Energetisches Konzept ........................................................................................... 6 2.7 Baugruppen ........................................................................................................... 6 2.8 Geltungsbereich ..................................................................................................... 6 3. Anlieger-/in Sophienstraße X (1 Person), 27.12.2021 .............................................. 7 3.1 Betrachtung des gesamten Baublocks .................................................................... 7 3.2 Gesamtquartier ...................................................................................................... 7 3.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan ...................................................................... 8 3.4 Betroffenheit ......................................................................................................... 8 4. Eigentümer/-in Sophienstraße X und X (1 Person), 29.12.2021 ............................... 9 4.1 Parkplatzsituation .................................................................................................. 9 4.2 Veraltete Heizanlagen in umliegenden Bestandsgebäuden ...................................... 9 4.3 Kosten Bebauungsplanänderung ............................................................................ 9 4.4 Betroffenheit ......................................................................................................... 9 5. ADFC, Kreisverband Karlsruhe, 29.12.2021.......................................................... 10 5.1 Keine Querung des Blocks möglich ....................................................................... 10 5.3 Historische Bahntrasse Maxaubahn ...................................................................... 11 5.4 Ankauf Privatgrundstücke, Vorteile Nordanbindung ............................................. 12 -- 1 of 13 -- - 2 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 1. Anwohner/-in (1 Person), Reinhold-Frank-Straße, 9.12.2021 1.1 Verkehrsführung Kriegsstraße Verkehrsführung Kriegsstraße - Verschmälerung nach Reinhold-Frank- Straße - jetzt schon Rückstau in die Kreuzung Die Kreuzung Kriegsstraße / Reinhold- Frank-Straße befindet sich derzeit in Pla- nung. Die Anregungen werden im Rahmen der Planung geprüft. 1.2 Parksituation Parksituation jetzt schon kritisch / Kita – El- terntaxis. Dies ist zutreffend. Im Blockinnenbereich werden drei ebenerdige Kfz-Stellplätze auf Privatgrund für den Hol- und Bringverkehr der Kita vorgesehen (Kurzzeitparker). Die Kfz-Stellplätze befinden sich in unmittelba- rer Nähe zum Kita-Eingang, sodass von ei- ner hohen Akzeptanz auszugehen ist. 1.3 Vorkommen Tiere Meisen, Eichhörnchen Tauben (Brutbaum Ringeltaube) Turmfalke (?), Sperber Das Fachgutachten (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) wurde 2019 von einem re- nommierten Fachgutachterbüro erstellt. Die Brut der Ringeltauben und Blaumeisen sind im Gutachten berücksichtigt: Im Folgenden werden diejenigen Brutvo- gelarten, die keinen Gefährdungs- oder Vorwarnstatus der Roten Liste besitzen, zu- sammengefasst beurteilt. Im Regelfall ist gemäß der aktuellen Rechtsprechung da- von auszugehen, dass bei den häufigen und verbreiteten Vogelarten („Allerweltsar- ten“) aufgrund deren günstigen Erhal- tungszustandes und der großen Anpas- sungsfähigkeit ein Vorhaben nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstößt (s.BICK 2016). Das Nichtvorliegen der Ver- botstatbestände ist jedoch in geeigneter Weise zu dokumentieren (ebd.). Im vorliegenden Fall gehören Amsel, Blau- meise, Gartenbaumläufer und Ringeltaube zu den weiteren betroffenen Brutvogelar- ten. Die Blaumeise nutzte im Kartierjahr 2019 einen Nistkasten im Bereich der Lin- den-Birken-Baumgruppe als Brutplatz. Da die betreffende Baumgruppe erhalten bleibt oder der Kasten umgehängt wird, -- 2 of 13 -- - 3 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung steht der Blaumeise weiterhin eine Fort- pflanzungsstätte zur Verfügung. Im Bereich der Linde wurde auch ein Junge fütternder Gartenbaumläufer festgestellt. Im Falle ei- ner Beanspruchung der dortigen Baum- gruppe ist nicht von einem vollständigen Revierverlust auszugehen, da im Innenhof des Häuserblocks noch weitere Baumbe- stände vorhanden sind (s. Abb. 1). Für Am- sel und Ringeltaube bieten die zukünftigen Grünanlagen im Geltungsbereich neue Brutlebensräume. Es ist nicht davon auszugehen, dass Turm- falken und Sperber im Gebiet brüten. 2019 wurden sie im Gebiet nicht angetroffen. Turmfalken nutzen meist hohe Gebäude, wie beispielsweise Kirchtürme zur Brut. Sperber brüten meist in Wäldern, im städti- schen Bereich in busch- und gehölzreichen, Deckung bietenden Landschaften. Brutvor- kommen dieser beiden Arten ist bei dem Gebäude- bzw. Baumbestand eher un- wahrscheinlich. Wahrscheinlich sind sie als Nahrungsgäste ab und zu anwesend, was aber keinen artenschutzrechtlichen Konflikt auslöst. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Eich- hörnchen wurden im Kartierjahr 2019 nicht festgestellt. Dass Eichhörnchen das Gebiet zur Nahrungssuche nutzen, ist gut möglich, aber artenschutzrechtlich nicht relevant, da die Tiere auf die umliegenden Bereiche ausweichen können. Um sicherzustellen, dass der Abriss und die Fällungen keinen artenschutzrechtlichen Konflikt auslösen, wurde eine ökologische Fäll- und Abbruchbegleitung durchgeführt. 2. Karlsruher Bürger-/Bürgerin (1 Person), Mühlburg, 20.12.2021 2.1 Bebauungsplan für nur ein Grundstück Im Quartier zwischen Krieg-, Lessing-, So- phien- und Rheinhold Frank Straße, allein auf das Grundstück Kriegsstraße 200 bezo- gen, soll ein neuer Bebauungsplan rechtli- che Grundlage der zukünftigen Bebauung Kenntnisnahme. -- 3 of 13 -- - 4 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung werden. Siehe: https://www.karls- ruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung/pla- ene/kriegsstr_200.de 2.2 Städtebau oder vorhabenbezogene Bebauungsplanung Zum vorgestellten B-Planentwurf: Ist das Städtebau oder vielmehr vorhaben- bezogene Bebauungsplanung zugunsten ei- ner Wohnbaugesellschaft (Volkswohnung GmbH)? Das betreffende Grundstück befindet sich im Eigentum des Bundes, ausgeübt durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Im südlichen Bereich ist die Errichtung der Dienststelle Karlsruhe der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) geplant. Der Grundstückseigentümer kann den rückwärtigen Grundstücksteil selbst ent- sprechend den Festsetzungen des künfti- gen Bebauungsplans bebauen. Es steht ihm aber auch frei, den rückwärtigen Grund- stücksteil abzutrennen und zu veräußern. Der Bebauungsplan kann nicht regeln, wer ein Grundstück kauft oder verkauft. Die BImA beabsichtigt - nach derzeitigem Stand - auch den rückwärtigen Grund- stücksteil selbst zu bebauen. Das Bebauungsplanverfahren wird als An- gebotsbebauungsplan durchgeführt. Den- noch werden dem Grundstückseigentümer über einen städtebaulichen Vertrag ge- wisse Verpflichtungen auferlegt. Beispiels- weise die Beauftragung der erforderlichen Gutachten. 2.3 Kosten für Grundstücksentwicklung und Bebauungsplan Bezahlt die Stadtverwaltung/der Steuerzah- ler oder der Vorhabenträger die Grund- stücksentwicklung und Bebauungsplanung für das Einzelgrundstück? Verträgt sich das mit Markt und Wettbewerb? Der Grundstückseigentümer hat bereits ein Wettbewerbsverfahren für das Vorder- grundstück durchgeführt – auf eigene Kos- ten. Es handelt sich um einen Angebotsbebau- ungsplan und nicht um einen vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt. Insofern gibt es keinen Vorha- benträger und keinen Durchführungsver- trag. Dies ist insofern zielführend, als im rückwärtigen Grundstücksbereich noch keine auch nur annähernd konkretisierte Planung vorliegt und man wertvolle Zeit -- 4 of 13 -- - 5 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung verlieren würde, wenn man einen vorha- benbezogenen Bebauungsplan aufstellen wollte, da dieser eines Vorhaben- und Er- schließungsplans bedarf. Hier wird jedoch mit dem Grundstücksei- gentümer ein städtebaulicher Vertrag ge- schlossen, der diesem viele Verpflichtungen auferlegt (z.B. Herstellung von Wohnungen im preisgedämpften Segment, Beauftra- gung der Gutachten). 2.4 Geordnete und zukunftsfähige Quartiersentwicklung Wünschenswert wäre hier eine wertige Stadtplanung die gesamtheitlich alle Mög- lichkeiten für eine geordnete und zukunfts- fähige Quartiersentwicklung berücksichtigt, das gesamte Flächenpotential in der Tradi- tion Karlsruher Stadtbauqualität, hochwer- tig zur Nachverdichtung nutzt. Die Überplanung eines weitergehenden Be- reichs ist hier nicht zielführend. Es werden keine Potentiale für eine Nachverdichtung gesehen – diese wäre aufgrund der Eigen- tumsverhältnisse auch nicht umsetzbar. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Verfügbarkeit der Flä- chen, den festgestellten Bedarfen für Büro- flächen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Wohnen und der Bereitschaft einer zü- gigen baulichen Realisierung nach Ab- schluss des Planverfahrens. Für die Blockrandbebauung wurde bereits ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt, die Festsetzungen in diesem Bereich orien- tieren sich am Wettbewerbsergebnis. Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist ein großzügiger Baubereich vorgesehen – GRZ, GFZ, Gebäudehöhe werden festgesetzt. Im späteren Wettbewerbsverfahren für die Entwicklung der rückwärtigen Wohnbe- bauung ist somit noch ein möglichst großer Spielraum für eine qualitativ hochwertige Planung gegeben (unter Beachtung der festgelegten Obergrenzen). 2.5 Parkierung, Quartiersgarage Eine zentrale Quartiersgarage würde die an- gespannt Parkierungssituation im Stadtteil sehr entlasten können. Die notwendigen Kfz-Stellplätze für die ge- plante Bebauung werden in einer Tiefga- rage sowie auf wenigen oberirdischen Kfz- Stellplätzen untergebracht. Für eine Quar- tiersgarage stehen nicht genug freie Kapa- zitäten zur Verfügung. Die Flächen sind zu- dem zu wertvoll, um sie lediglich für Par- -- 5 of 13 -- - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung kierung zu nutzen. Insbesondere der rück- wärtige Bereich ist hervorragend geeignet, um in zentraler, gut erschlossener Lage dringend benötigten Wohnraum zu schaf- fen. 2.6 Energetisches Konzept Ein gut überlegtes energetisches Konzept sollte für die Neubebauung und ebenso für den umliegenden Gebäudebestand Mög- lichkeiten bieten, sich energetisch neu auf- zustellen, dem Klimawandel zu begegnen. Fernwärme, Erdwärme, Solardächer, E-La- destationen etc. Dieser „Schatz“ soll offensichtlich nicht ge- hoben werden. Stattdessen wird die bauli- che Nutzung im gesamten Blockinneren dauerhaft vereitelt oder erheblich er- schwert. Das Plangebiet kann an die Fernwärme an- geschlossen werden. Die geplante Begrünung des Blockinnenbe- reichs, Dachbegrünungen, Fassadenbegrü- nungen und andere Maßnahmen tragen dazu bei, einer Erwärmung entgegenzuwir- ken (siehe hierzu auch Ziffer 4.5.1 der Be- gründung). Zu berücksichtigen sind ferner die Anforde- rungen des Klimaschutz- und Klimawan- delanpassungsgesetzes Baden-Württem- berg (KlimaG), das eine PV-Pflicht beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäu- den vorsieht. Unterbaute Flächen (Garage) erhalten eine ausreichend dimensionierte Substratschicht zur intensiven Begrünung/Bepflanzung des Hofinnenbereiches. PV-Anlagen sind auf dem Hauptdach über dem 5.OG (MU 1) geplant. Für die Bebauung im MU 2 soll noch ein Wettbewerbsverfahren durchge- führt werden. 2.7 Baugruppen Grundstücke für Baugruppen sollen nach neuesten Zielsetzungen der Stadt Karlsruhe zwar verstärkt zur Verfügung gestellt wer- den, warum hier konkret die gute Gelegen- heit nicht genutzt werden soll, solche zu entwickeln, ist unverständlich. Das Plangebiet befindet sich nicht in städti- schem Eigentum - es können daher auch keine Grundstücke an Baugruppen verge- ben werden. Die Grundstückseigentümerin hat ebenfalls Bedarf und wird das rückwärtige Grund- stück selbst bebauen. 2.8 Geltungsbereich Der vorgestellte Planungsansatz (Geltungs- bereich) ist kurzsichtig und unnötig auf ein in Form und Größe zufällig entstandenes Grundstück beschränkt. Das geht viel bes- ser! Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist genau an dieser Stelle im betreffenden Baublock erforderlich. Aktuell wird vor dem Hintergrund anderer dringlicher Bebau- ungsplanverfahren und mangelnder Um- setzbarkeit (Eigentumsverhältnisse) auf weitergehende Regelungen verzichtet. -- 6 of 13 -- - 7 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Dem Bebauungsplanentwurf darf so nicht zugestimmt werden. Ein Aufstellungsbe- schluss aufgrund dieser Planung wäre die falsche Entscheidung. Oder geht es vielleicht doch nur darum, dass die „Tochter der Stadt“ ein neues, attraktives Baugrundstück kriegt? Das Grundstück befindet sich – wie bereits ausgeführt – derzeit im Eigentum der Bun- desrepublik Deutschland. Die im Auftrag handelnde BImA beabsichtigt, es selbst zu bebauen und auch für eigene Zwecke zu nutzen. Das ist legitim. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die von der BImA hier in der EG Fläche des MU 1 geplante Kita auch der Anwohnerschaft zur Verfügung gestellt werden wird. Es obliegt dem Gemeinderat, hierüber im Rahmen des Aufstellungs- und Ausle- gungsbeschlusses – in Kenntnis aller einge- gangenen Stellungnahmen – eine Abwä- gungsentscheidung zu treffen. Dem kann hier nicht vorgegriffen werden. 3. Anlieger-/in Sophienstraße (eine Person), 27.12.2021 3.1 Betrachtung des gesamten Baublocks Der Block verändert sich massiv durch die angedachte Planung, da der große Innen- bereich bebaut wird. Die Planung isoliert nur auf die Entwicklung dieses Geländes Kriegstr. 200 zu betrachten, halte ich für eine verschenkte Chance und nicht zeitge- mäß. Vor der Räumung des Geländes war es überwiegend versiegelt und minderge- nutzt. Der aktuelle Wohnraumbedarf ge- bietet die Entwicklung solcher Areale – ins- besondere dann, wenn der Eigentümer bauwillig ist und die Anzahl der Wohnein- heiten bzw. die Art der geplanten Nutzung eine Planung rechtfertigt. Genau das ist aktuell zeitgemäß. 3.2 Gesamtquartier Warum wird hier nicht das Gesamtquartier berücksichtigt bei den Themen: - Energieversorgung - Parken Siehe oben Ziffer 2.5. Bei der Bestandsbebauung wird kein Nach- verdichtungspotential gesehen. Angesichts der Eigentumsverhältnisse würde eine Ver- größerung des Geltungsbereichs die Pla- nung erheblich erschweren. Es ist nicht da- von auszugehen, dass man bei den beiden Themen umsetzbare Lösungen finden würde, zumal diese mit Kosten verbunden waren, die nicht jeder Eigentümer gewillt wäre, auf sich zu nehmen. Nicht alles was wünschenswert ist, ist auch machbar. Müssten wir nicht inzwischen wissen, dass größer zu denken ist? Die Probleme, die bei einer Einbeziehung des gesamten Blocks auftreten werden, wurden bereits genannt. -- 7 of 13 -- - 8 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung - Alle Anwohner des Quartiers verfügen über PKWs, für die in den meisten Be- standsgebäuden keine Parkmöglichkeit vor- gesehen ist. Parkraum unterirdisch, groß ausgelegt, bietet sich hier an. - Unsere Umwelt würde sehr profitieren, wenn wir die Gebäude im kompletten Quartier mit einem übergreifenden Ener- giekonzept versorgen würden. Für die älte- ren Gebäuden bedeutet es, im Rahmen dieser Neuerschließung mit dazu beizutra- gen, dass wir unsere Klimaziele erreichen können und insgesamt der Gebäudebe- stand in diesem Quartier energieeffizienter wird. Was die Parkierung anbelangt, so steht es im Ermessen der BImA nicht benötigte Kfz- Stellplätze an Angrenzer zu vermieten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht alle Haushalte in Karlsruhe mit Pkw ausgestat- tet sind. Laut der repräsentativen Haus- haltsbefragung „Mobilität in Städten – SrV 2018“ verfügt in Karlsruhe etwa ein Drittel aller Haushalte über keinen Pkw. Gerade in den zentral gelegenen Stadtteilen ist der Anteil autofreier Haushalte überdurch- schnittlich. 3.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Ein weiterer Punkt fällt mir als Laien ganz spontan auf: Wenn das ein B-Plan ist für die Volkswoh- nung ist, handelt es sich meiner Meinung nach um einen vorhabenbezogenen B-Plan, der vom jeweiligen Bauherrn zu bezahlen ist und nicht vom Steuerzahler? Es handelt sich um einen projektspezifi- schen Angebotsbebauungsplan, der durch einen städtebaulichen Vertrag ergänzt wird. Hierin werden dem Grundstücksei- gentümer gewisse Verpflichtungen aufer- legt (beispielsweise Gutachten, Wettbe- werbe). 3.4 Betroffenheit Anrainer (-in), Sophienstr. Xx Kenntnisnahme. -- 8 of 13 -- - 9 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 4. Eigentümer/-in Sophienstraße XX und XX (1 Person), 29.12.2021 4.1 Parkplatzsituation Die Parkplatzsituation im Quartier ist ziem- lich katastrophal. Meine Mieter in der So- phienstraße (XX) und meine Mitarbeiter (xxxxxx, Sophienstr. XX) haben keine Park- plätze und auch keine Möglichkeit welche anzumieten, da die Tiefgarage hinter dem Acora-Hotel ebenfalls voll ist. Die Tiefgarage sollte m.E. so ausgelegt werden, dass sie auch Autos aus den umliegenden Bestands- gebäuden aufnehmen kann. Im Plangebiet sind Kfz-Stellplätze für den durch die Neubauten verursachten Bedarf verpflichtend zu errichten. Es ist grundsätz- lich möglich, auch über den Eigenbedarf hinaus Kfz-Stellplätze in der Tiefgarage herzustellen. Angesichts der begrenzten Flächen ist nach derzeitigem Stand aller- dings nicht davon auszugehen. Ein Großteil des südlichen Grundstückbe- reiches wird von einem alten, zu erhalten- den Bestandsbaum (vielstämmige Linde) eingenommen, dessen Wurzelbereich für eine Unterbauung auszusparen ist. Des Weiteren ist die Zufahrt zum Blockinnenbe- reich mit den hier zu berücksichtigenden Versorgungstrassen von einer Unterbauung freizuhalten. Dadurch ist die Kapazität der Tiefgarage an dieser Stelle deutlich einge- schränkt. Eine Aufweitung der Tiefgarage auf weitere Nutzerkreise wäre zudem er- schließungstechnisch sehr problematisch. 4.2 Veraltete Heizanlagen in umliegenden Bestandsgebäuden Viele der umliegenden Bestandsgebäude haben veraltete Heizanlagen. Liesse sich hier eine große Lösung mit zeitgemäßer Wärme- erzeugung anstreben, an die sich umlie- gende Häuser anschließen könnten? Dies ist keine Angelegenheit des Bebau- ungsplanverfahrens. Der Bebauungsplan schließt dies nicht aus. Geplant ist der Anschluss an die bereits vorhandene Fernwärmeversorgung. Inso- fern wird nur eine Übergabestation und keine neue autarke Heizungsanlage herge- stellt. 4.3 Kosten Bebauungsplanänderung Bezahlt die Volkswohnung als offensichtlich schon feststehender Bauträger diese Ände- rung des Bebauungsplans oder wird das auf den Steuerzahler abgewälzt? Mit solch einer Vorgehensweise dürfte ein privater Bauträ- ger nicht rechnen! Siehe oben Ziffer 3.3. 4.4 Betroffenheit Ich bin Anlieger des Quartiers (Sophienst- raße XX und XX). Kenntnisnahme. -- 9 of 13 -- - 10 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 5. ADFC, Kreisverband Karlsruhe, 29.12.2021 5.1 Keine Querung des Blocks möglich Das geplante Projekt wird nur von Süden über die Kriegsstraße erschlossen. Dabei liegen zwei der drei nächstgelegenen Su- permärkte (wichtige Läden für Einkäufe des täglichen Bedarfs) nördlich des Quartiers, nämlich in der Hans-Sachs-Straße 8 (Rewe) und der Scheffelstraße 1 (Penny). In der So- phienstraße finden sich insbesondere zwi- schen Scheffel- und Leopoldstraße weitere Geschäfte (u. a. Bäcker, Waschsalon, Haus- haltswaren) und Restaurants. Beide Super- märkte sind jedoch nur über einen Umweg (verglichen mit der direkten Weglänge, wenn man das B-Plan-Gebiet fußläufig nach Norden verlassen könnte) (einfache Strecke) von 400 m (Rewe) bzw. 150 m (Penny) erreichbar, da die Bewohner des neuen Quartiers zuerst einen Umweg nach Süden zur Kriegsstraße gehen müssen und somit stets anfangs über stark befahrene Straßen statt ruhiger Nebenstraßen. Das- selbe gilt für die Anbindung in Richtung Mühlburger Tor und Innenstadt für weitere Ziele und die meisten Linien des Öffentli- chen Verkehrs. Hinsichtlich der Nahmobili- tät besteht daher Verbesserungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der angestrebten „hohen Qualität“ der im rückwärtigen Teil des Plangebietes vorgesehenen Wohnbe- bauung. Es ist zutreffend, dass man – sofern man nach Norden möchte - zunächst den Süd- ausgang des Blocks passieren muss. Das ist nicht die schnellste Verbindung - dennoch ist dieser kurze Umweg in der Abwägung aller Belange durchaus vertretbar. - Schaffung und Erhalt eines ruhigen Blockinnenbereichs, - Schaffung von Aufenthaltsqualität, - soziale Kontrolle kaum möglich, wenn Störungen von einem ständig wechselnden Nutzerkreis ausgehen (Anwohner sind bekannt und nei- gen daher weniger dazu, über die Strenge zu schlagen), - Reduzierung der Versiegelung zu- gunsten einer besseren Durchgrü- nung, - Ermöglichung auch unkonventionel- ler Gebäudeformen. Der Umstand, dass der Block nicht wie der nördlich gelegene Baublock geteilt wurde, wirkt sich positiv auf die Wohnverhältnisse sowohl der Bestandsbebauung als auch der neuen Wohnbebauung aus. Abgesehen davon ist die rechtliche Umset- zung eines öffentlichen Fuß- und Radwegs aufgrund der bestehenden Eigentumsver- hältnisse rechtlich kaum umsetzbar. -- 10 of 13 -- - 11 - 5.2 Umwegarme Fußverkehrsverbindungen Bekanntermaßen sind Fußgänger*innen und Radfahrer*innen umwegempfindlich. Das vom Gemeinderat am 19. Oktober 2021 beschlossene „Karlsruher Programm für Aktive Mobilität“ unterstreicht die För- derung des Fuß- und Radverkehrs durch Pull- und Push-Maßnahmen. In Ziffer 6 sind u.a. umwegarme Fußverkehrsverbindungen benannt. Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren sind regelmäßig die unterschiedlichsten Be- lange (private und öffentliche) gerecht ge- gen und untereinander abzuwägen. Neben dem Wohnbedarf der Bevölkerung sind weitere Belange in die Überlegungen einzubeziehen, einige sind in Ziffer 4.1 be- reits angeführt. Da grundsätzlich alle Be- lange gleichwertig sind, ist im Einzelfall zu prüfen, welchem im konkreten Einzelfall der Vorzug zu geben ist. Durchwegungen durch den Baublock wä- ren zur Förderung Aktiver Mobilität dien- lich und wurden geprüft, lassen sich aber aufgrund der Eigentums- und Platzverhält- nisse absehbar nicht realisieren. 5.3 Historische Bahntrasse Maxaubahn Das Bebauungsplangebiet hat quasi eine Tradition als Verkehrsweg, den man teils noch am Verlauf der östlichen Grund- stücksgrenze erkennen kann: Diese be- grenzte die historische Bahntrasse der Maxaubahn. Nach Rückbau der Eisenbahn war von 1914 bis 1964 südlich der So- phienstraße eine Verlängerung der heuti- gen Hans-Sachs-Straße bis zur Kriegsstraße vorgesehen https://geoportal.karls- ruhe.de/pdf/bplan/B_045_A.pdf, https://geoportal.karls- ruhe.de/pdf/bplan/B_315_A.pdf Die Stellungnahme bezieht sich auf fol- gende Bebauungspläne: Bebauungsplan Nr. 45 „Baufluchtenplan für die Verbindungstraße zwischen Kaiser- Allee und Kriegs-Straße bzw. Jolly-Garten- Straße im Gebiet des alten Maxau-Grabe- ner-Bahngeländes“ vom 17. Juni 1914. Bebauungsplan Nr. 315 „Kriegsstraße zwi- schen Moninger und Hirschstraße“ vom 26. März 1965. -- 11 of 13 -- - 12 - Deswegen ist diese Trasse nicht nennens- wert bebaut. Sie müsste nördlich außerhalb des Planungsgebietes nur angemessen (ausschließlich für Nahmobilität) umgesetzt und innerhalb mit angepasster Trasse und Dimension integriert werden. Der Bebauungsplan Nr. 45 von 1914 sieht tatsächlich eine Verlängerung der Hans- Sachs-Straße durch den Baublock vor. Im Kataster ist der Gebäudebestand im ge- planten Trassenverlauf erkennbar. Mit Bebauungsplan Nr. 315 (1965) wurde diese – ursprünglich angedachte Nord-Süd- Verbindung durch den Block – bereits wie- der aufgegeben. Zu erkennen an der fest- gesetzten Baulinie im betreffenden Bereich entlang der Kriegsstraße. Entlang der Sophienstraße befindet sich ebenfalls eine Baulinie - auch hier könnte der Baublock geschlossen werden. Erwähnt werden soll noch Bebauungsplan Nr. 60 „Zwischen Kriegsstraße und Beiert- heimer Allee, vom 27. Juli 1883“, der die damals bestehende Bahnlinie zeigt. 5.4 Ankauf Privatgrundstücke, Vorteile Nordanbindung Eindeutig fehlt für die Nahmobilität per Fuß/Rad etc. eine Anbindung Richtung Norden, die unnötige Umwege sparen könnte – auch die extrem schmalen Wege entlang der Reinhold-Frank-Straße könnten damit entlastet werden. Die dafür nötige Trasse ist frei oder maximal mit Nebenge- bäuden bestanden, aber in Privateigentum. Ein Ankauf o. ä. sollte zumindest versucht werden. Ersatzflächen könnten im BPlan- Gebiet entstehen. Da das Planungsgebiet ohnehin schon quasi in öffentlicher Hand ist (Eigentum der BImA), sollte die vorge- schlagene Anbindung in Richtung Norden zumindest perspektivisch vorgesehen wer- den, um einen zusätzlichen stadtplaneri- schen Nutzen zum Vorteil der zukünftigen Anwohner zu erzielen. Wie bereits ausgeführt, überwiegen die Nachteile einer Durchbindung des Bau- blocks deren Vorteile. Abgesehen davon, ist es aufgrund der Ei- gentumsverhältnisse nahezu unmöglich, hier eine Einigung mit vielen Einzeleigentü- mern zu erzielen, die - wenn überhaupt – nur in geringerem Umfang von einer Durchwegung der Ruhezone profitieren. Nicht jedes Grundstück das sich in „öffent- licher Hand“ befindet ist gleichzeitig auch ein öffentlich gewidmetes Grundstück bzw. soll einer öffentlichen Nutzung zuge- führt werden. Hier sollen Wohnungen entstehen. Ein ca. 3,5 m breiter öffentlicher Geh- und Rad- weg durch den Baublock reduziert die zur Verfügung stehende bebaubare Fläche deutlich und die baulichen Optionen er- heblich bei gleichzeitiger Erhöhung des Versiegelungsgrades. -- 12 of 13 -- - 13 - Unter Umständen böte eine solche Nordan- bindung auch die Option auf eine Alterna- tivroute für den Fuß- und Fahrradverkehr zur ohnehin problematischen Reinhold- Frank-Straße. Auch wenn die weiterführen- den Anbindungen nach Norden und Süden noch zu klären wären, sollte eine solche Option schon im Bebauungsplan berück- sichtigt werden. Wie bereits ausgeführt, würde die Freihal- tung einer solchen Verbindung im Bebau- ungsplan die Bebaubarkeit des rückwärti- gen Grundstücks beschränken und Grünzonen verringern. Solche offenen Blöcke haben durchaus schon eine gewisse Tradition in Karlsruhe, zwei nahegelegene etwas weiter westlich und diverse in der Südstadt. Gerade aufgrund negativer Erfahrungen (beispielsweise Vandalismus, Lärmbelästi- gung) mit solchen öffentlichen Wegen durch Baublöcke, soll es in diesem Plange- biet keine Öffnung nach Norden und auch keine öffentlichen Passagen durch den Block geben. Der ADFC bittet um Berücksichtigung der Belange des Fuß- und Radverkehrs bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplans „Kriegsstraße 200“. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB ist die Möglichkeit gegeben, die Planung einzusehen und hierzu Stellung zu nehmen. -- 13 of 13 --
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Kriegsstraße 200“, Karlsruhe – Weststadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - -- 1 of 15 -- 2 Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 1.1 Urbanes Gebiet MU .................................................................................... 3 1.2.1 Urbanes Gebiet MU 2 ................................................................................. 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 4 3. Überbaubare Grundstücksfläche.................................................................. 4 4. Tiefgaragen, Kfz-Stellplätze, Garagen / Carports .......................................... 5 4.1 Tiefgaragen und Kfz-Stellplätze ................................................................... 5 4.2 Garagen und Carports ................................................................................ 5 4.3 Fahrradstellplätze ........................................................................................ 5 4.4 Nebenanlagen............................................................................................. 5 5. Immissionsschutz ........................................................................................ 5 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 6 6.1 Erhalt mehrstämmige Linde ......................................................................... 6 6.2 Baumpflanzungen ....................................................................................... 6 6.3 Begrünung von Tiefgaragen ........................................................................ 7 6.4 Dachbegrünung .......................................................................................... 8 6.5 Fassadenbegrünung .................................................................................... 8 6.6 Begrünung von Nebenanlagen .................................................................... 8 7. Artenschutz ................................................................................................ 9 7.1 Vermeidungsmaßnahmen ........................................................................... 9 8. Maßnahmen zum Schutz von Boden/Natur und Landschaft ......................... 9 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................... 9 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 11 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 11 1.1 Dächer ...................................................................................................... 11 1.2 Fassaden ................................................................................................... 11 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................. 11 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 12 3.1 Vorzonen .................................................................................................. 12 3.2 Einfriedigungen......................................................................................... 12 3.3 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 12 3.4 Garagen und Carports .............................................................................. 12 4. Außenantennen ........................................................................................ 12 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 12 6. Fahrradstellplätze ...................................................................................... 12 6.1 Anzahl der notwendigen Fahrradstellplätze für Wohnungen ...................... 12 6.2 Beschaffenheit notwendiger Fahrradstellplätze .......................................... 12 7. Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze für Wohnungen.................................. 13 7.1 Einschränkung der regulären Kfz-Stellplatzverpflichtung ............................ 13 7.2 Zusätzliche Einschränkung der Kfz-Stellplatzverpflichtung .......................... 13 7.3 Berechnungs- und Rundungsregelung ....................................................... 14 8. Niederschlagswasser ................................................................................. 14 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 15 -- 2 of 15 -- 3 Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Urbanes Gebiet MU Zulässig sind - Wohngebäude, - Geschäfts- und Bürogebäude, - Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit- liche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind - sonstige Gewerbebetriebe, - Schank- und Speisewirtschaften in der Erdgeschosszone. Nicht zulässig sind - Vergnügungsstätten, - Tankstellen. 1.2.1 Urbanes Gebiet MU 2 Zulässig sind - Wohngebäude, - Geschäfts- und Bürogebäude, - Einzelhandelsbetriebe, - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit- liche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind - sonstige Gewerbebetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Nicht zulässig sind - Schank- und Speisewirtschaften, - Vergnügungsstätten, - Tankstellen. -- 3 of 15 -- 4 2. Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Im MU 1 und MU 2 darf die festgesetzte Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von maximal 0,8 über- schritten werden. Wandhöhen Als Wandhöhe gilt das Maß zwischen der festgesetzten Bezugshöhe von 116,69 m über NHN (unterer Bezugspunkt, Hinterkante des erschließenden, öf- fentlichen Gehwegs) und dem oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden. Bei gestaffelten Bau- körpern ist diese Überschreitungsmöglichkeit einheitlich auf alle Gebäudeteile an- zuwenden, wenn Retentionsdächer auf mindestens 30 % der gesamten Dachflä- che ausgebildet werden. Darüber hinaus sind notwendige technische Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 2,5 m zulässig (z.B. Aufzugüberfahrten). Ausnahme Wandhöhen im MU 1 Über die maximal zulässige Wandhöhe hinaus, ist ein Aufbau (Attika) bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m zulässig (MU 1). Ausnahme Wandhöhen im MU 2 Die festgesetzte Wandhöhe kann im MU 2 bei Errichtung eines Staffelgeschosses ausnahmsweise um bis zu 3,5 m überschritten werden. Im MU 2 ist - über die maximal zulässige Wandhöhe hinaus - eine Umwehrung (Brüstung, Absturzsiche- rung auf der Ebene des Staffelgeschosses) bis zu einer Höhe von maximal 1 m zu- lässig. Die festgesetzten Wandhöhen dürfen im MU 2 auf einer Länge von jeweils maxi- mal 6 m ausnahmsweise überschritten werden durch an der Außenfassade verti- kal durchlaufende Treppenhäuser bzw. Aufzüge – maximal bis zur Oberkante Staffelgeschoss. Staffelgeschosse Es ist nur ein Staffelgeschoss zulässig. Staffelgeschosse dürfen eine Höhe von 3,5 m nicht überschreiten – gemessen ab Oberkante Rohfußboden bis zum oberen Abschluss der Wand. Darüber hinaus ist ein Aufbau (Attika) bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m zulässig. Die Staffelgeschosse sind gegenüber den Gebäudekanten um mindestens 2,0 m zurückzusetzen. Dies gilt nicht für an der Außenfassade vertikal durchlaufende Treppenhäuser bzw. Aufzüge. 3. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien be- stimmt. -- 4 of 15 -- 5 Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Baugrenzen gelten nicht für bauliche Anlagen und Gebäudeteile unterhalb des unteren Bezugspunkts der Wandhöhe gemäß Ziffer 2 der planungsrechtlichen Festsetzungen (Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs). 4. Tiefgaragen, Kfz-Stellplätze, Garagen / Carports 4.1 Tiefgaragen und Kfz-Stellplätze Kfz-Stellplätze sind ausschließlich in Tiefgaragen - innerhalb der im zeichneri- schen Teil festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) - zulässig. In Tiefgaragen können zudem Abstellräume, Technikräume, Fahrradabstellanlagen und sonstige Nebenräume untergebracht werden. Abweichend hiervon (Satz 1) sind oberirdische, offene Kfz-Stellplätze darüber hinaus zulässig - im MU 1: innerhalb der im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Fläche für Kfz- Stellplätze – abweichend hiervon können diese auch direkt im Anschluss an die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche errichtet werden, - im MU 2: vier Kfz-Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. 4.2 Garagen und Carports Siehe Ziffer 4.5 der örtlichen Bauvorschriften. 4.3 Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze sind grundsätzlich innerhalb der Gebäude (Hauptbaukörper, Flächen für Nebenanlagen) oder in Tiefgaragen unterzubringen. Überdachte Fahrradstellplätze sind im MU 1 und MU 2 unzulässig. Nicht überdachte Fahrradstellplätze sind im gesamten MU 1 zulässig, sofern die Zufahrt zur Tiefgarage oder Belange des Brandschutzes dem nicht entgegenste- hen, einschließlich der Vorzone (zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze zur Kriegsstraße). Im MU 2 sind nicht überdachte Fahrradstellplätze nur innerhalb der überbauba- ren Grundstücksflächen zulässig. 4.4 Nebenanlagen Oberirdische Nebenanlagen sind im MU 1 und MU 2 außerhalb der überbauba- ren Grundstücksfläche ausschließlich auf den im zeichnerischen Teil dafür vorge- sehenen Flächen zulässig. 5. Immissionsschutz Bei der Errichtung und baugenehmigungsrelevanten Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume mindestens ent- sprechend der Anforderungen nach DIN 4109-1: 2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Abschnitt 71 auszuführen. Die maß- geblichen Außenlärmpegel ergeben sich aus Anlage 1 der textlichen 1 DIN 4109-1, 2018-01: Einzusehen im Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe. -- 5 of 15 -- 6 Festsetzungen. Im Lärmpegelbereich IV oder höher sind Fremdbelüftungen ohne Eigengeräusch vorzusehen. Von den in Anlage 1 zu den textlichen Festsetzungen dargestellten Außenlärm- pegeln kann ausnahmsweise abgewichen werden, soweit im bauordnungsrechtli- chen Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel vorliegt, als in der Anlage 1 dokumentierten Situ- ation unter Berücksichtigung freier Schallausbreitung bzw. der höchsten Pegel an den Fassaden. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1 in der zum Zeitpunkt des Bauantrags gültigen Fassung reduziert werden. Der Nachweis der erforderlichen Schalldämmmaße hat im bauordnungsrechtli- chen Verfahren nach DIN 4109-2: 2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“2 zu erfolgen. Es ist durch eine Grundrissorientierung sicherzustellen, dass vor den für Lüftungs- zwecken vorgesehenen Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 sind u.a. Wohn-, Schlaf- und Ruheräume sowie Kinder- zimmer, Wohnküchen. Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern sind daher auf der von der Lärmquelle abgewandten Seite hin bzw. auf der Fassadenseite ohne direkte Sichtverbindung zur Straße zu orientieren. Verfügen entsprechende schutzbedürftige Räume über keine nach den vorgenannten Vorgaben zu orien- tierenden und für Lüftungszwecken geeigneten Fensterflächen, so sind an den entsprechenden Fassadenseiten mit Überschreitung der Immissionsrichtwerte Schallschutzfenster einzubauen. 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 6.1 Erhalt mehrstämmige Linde Die gemäß Planzeichnung festgesetzte, mehrstämmige Lindengruppe ist zu erhal- ten und fachgerecht zu pflegen. Bei Abgang ist die Baumgruppe in der nächsten Pflanzperiode durch mindestens drei großkronig wachsende Bäume (mindestens in der Qualität 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm) zu ersetzen. Hierbei ist zu den Grundstücksgrenzen der benachbarten Grundstücke ein Min- destabstand von 6 m einzuhalten. Die Standorte für die neu zu pflanzenden Bäume sind so auszuwählen, dass die arttypische Entwicklung möglich ist. 6.2 Baumpflanzungen Baumpflanzungen Im MU 2 sind mindestens 6 mindestens mittelkronig wachsende standortge- rechte Laubbäume zu pflanzen. Die Standorte für die neu zu pflanzenden Bäu- men sind in der Planzeichnung nur nachrichtlich durch Planeinschrieb dargestellt. 2 DIN 4109-2: 2018-01: Einzusehen im Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe. -- 6 of 15 -- 7 Pflanzqualität Die Standorte für die neu zu pflanzenden Bäume sind so auszuwählen, dass die arttypische Entwicklung möglich ist. Die festgesetzten Baumpflanzungen sind als Hochstämme mindestens in der Qualität, 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauer- haft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzpe- riode durch eine Neupflanzung gleicher Wuchsklasse in oben festgesetzter Min- destpflanzqualität zu ersetzen. Baumpflanzungen innerhalb befestigter Flächen Für Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mind. 24 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat min- destens 36 m³ je Baum bei einer Tiefe von 1,5 m zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funkti- onalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsub- strat zu verfüllen (siehe Hinweise). Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu er- folgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maß- nahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den lang- fristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Bäume, die möglichen Beschädigun- gen durch den Verkehr ausgesetzt sind, müssen einen Anfahrschutz erhalten. Die Bäume sind mit einem Dreibock und langhaftender elastischer Stammschutzfarbe zu versehen, welche die Rinde vor dem Aufplatzen schützt. 6.3 Begrünung von Tiefgaragen Baumpflanzungen auf Tiefgaragen Dachflächen von Tiefgaragen sind dauerhaft zu begrünen und mit mittelkronigen Bäumen zu bepflanzen, siehe auch Ziffer 6.2 (Pflanzqualität). Auf Tiefgaragen ge- pflanzte Bäume werden auf die nach Ziffer 6.2 zu pflanzende Anzahl von Bäu- men angerechnet. Die Stärke des Begrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 60 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Im Bereich von Baumstand- orten ist die Substratstärke auf mindestens 1 m im Radius von mind. 3,50 m um den Stamm zu erhöhen. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage (einschließlich Substratstärke) muss auf dem Niveau des restlichen Grundstückes abschließen. Ist im MU 1 aus bautechnischen Gründen die erforderliche Absenkung nicht komplett zu erreichen, können die fehlenden Aufbauhöhen ausnahmsweise durch die Anlage von Hochbeeten ausgeglichen werden. Die Pflanzung der Bäume bei Tiefgaragenaussparungen hat mit Bodenanschluss zu erfolgen. Die Mindestgröße der Tiefgaragenaussparung hat im Lichtmaß min- destens 25 m² je Baum zu betragen, wobei eine Seite der Aussparung mindes- tens 5 m lang sein muss. -- 7 of 15 -- 8 6.4 Dachbegrünung Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15° Dachneigung, auch die von Tiefga- ragenzufahrten, sind dauerhaft zu begrünen oder als begrünte Retentionsdächer auszugestalten. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Dachflächen im Be- reich technischer Dachaufbauten und Oberlichter sind hiervon ausgenommen, so- weit der Anteil der Dachbegrünung an der Gesamtdachfläche 70 % nicht unter- schreitet. Die geschlossene Vegetationsdecke ist dauerhaft fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Die Bepflanzung der Extensivbegrünung hat mit einer artenreichen Kräuter-Mi- schung in naturraumtypischer Zusammensetzung aus der nachstehenden Liste zu erfolgen (siehe Ziffer 11 der Hinweise). 6.5 Fassadenbegrünung Im MU 2 sind mindestens 30 % der geeigneten Fassadenflächen eines Gebäudes dauerhaft zu begrünen. Geeignete Fassadenflächen im Sinne des Satzes 1 sind die Flächen der Außenwände eines Gebäudes bis zu einer Höhe von 10 m. Nicht geeignet sind die Flächen von Fenster- und Türöffnungen, flächenbündig in die Fassade integrierte Solarmodule sowie Arkaden, Balkone und Loggien. Sowohl bodengebundene Begrünung mit ausdauernden und hochwachsenden Schling- oder Kletterpflanzen als auch fassadengebundene Begrünung sowie Fas- sadenbegrünungen oberhalb einer Gebäudehöhe von 10 m sind zulässig. Alter- nativ zur direkten Fassadenbegrünung kann eine Rankvorrichtung vor die Fassade gestellt werden. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall in der nächsten Pflanz- periode gleichwertig zu ersetzen. Im Einzelfall kann die Fassadenbegrünung anteilig durch flächenbündig in die Fassade integrierte Solarmodule ersetzt werden. Eine Artenliste kann den Hinweisen (Ziffer 12) entnommen werden. 6.6 Begrünung von Nebenanlagen Die Dächer von Nebenanlagen sind vollständig extensiv zu begrünen. Die ge- schlossene Vegetationsdecke ist fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Ab- gang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindes- tens 10 cm in gesetztem Zustand zu betragen. Die Bepflanzung der Extensivbegrünung hat mit einer artenreichen Kräutermi- schung in naturraumtypischer Zusammensetzung gemäß Ziffer 11 der Hinweise zu erfolgen. Nebenanlagen sowie Mauern ab einer Höhe von 1 m sind vollflächig zu begrü- nen. -- 8 of 15 -- 9 7. Artenschutz 7.1 Vermeidungsmaßnahmen Als Ergebnis der durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung sind zur Vermei- dung von naturschutzrechtlichen Verbotstatbeständen folgende Maßnahmen durchzuführen: Beseitigung des Vegetationsbestandes außerhalb der Brutzeit (V 1) Zum Schutz der Nester eventuell brütender Vogelarten soll die geplante Entfer- nung der Bäume außerhalb der Brutzeit der Vögel (Mitte Oktober bis Ende Feb- ruar) erfolgen. Im Falle einer Beanspruchung soll der vorhandene Nistkasten an der zu erhaltenden Lindengruppe des Geltungsbereichs umgehängt werden. Außenbeleuchtung Zum Schutz von Insekten und nachtaktiven Lebewesen sind ausschließlich insek- tenfreundliche Leuchtmittel nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Künstliches Licht ist so auszurichten, dass Lebensräume nachtaktiver oder nachts ruhebedürftiger Lebewesen nicht beeinträchtigt werden. Die Ab- strahlung nach oben ist zu vermeiden. Die Lichtpunkthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten. Leuchtmittel haben möglichst geringe UV-/Blaulichtanteile und nur Farbtemperaturen bis warmweiß, also unter 3000 Kelvin aufzuweisen. Die Gehäuse müssen gegen das Eindringen von Insekten staubdicht verschlossen sein und die Oberflächentemperatur darf 40°C nicht übersteigen. 8. Maßnahmen zum Schutz von Boden/Natur und Landschaft Zugänge, Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen, sind auf das für den jeweiligen Zweck erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Diese befestigen Flächen, sind – soweit schadlos möglich und andere Rechtsbestimmungen nicht entgegenste- hen – mit wasser- und luftdurchlässigen Oberflächenbelägen (zum Beispiel Sicker- pflaster) auszuführen. Sonstige befestige Flächen, wie zum Beispiel Feuer- wehrumfahrungen, sind zusätzlich begrünbar zu errichten (zum Beispiel Rasenfu- genpflaster, Rasengitterpflaster oder Schotterrasen). Darüber hinaus sind Flächen, die für keine andere zulässige Verwendung benötigt werden (unbebaute Grundstücksflächen), als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu begrünen und mit Bäumen und/oder Sträuchern zu bepflanzen oder ein- zusäen. Das Pflaster oder das Abdecken mit Folie, Schotter, Kies oder vergleich- barem Material ist nicht zulässig. Alle Pflanzungen und Einsaaten sind zu erhal- ten, fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleich- wertig zu ersetzen. Diese Vorgaben gelten nicht für die Vorzone (Fläche des Baugrundstücks, das auf der gesamten Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze an der Kriegsstraße liegt). 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die im zeichnerischen Teil mit „gr, fr, lr“ festgesetzte Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Versorgungsträger zu belasten. -- 9 of 15 -- 10 Die mit einem Leitungsrecht belasteten Flächen sind von jeglicher Bebauung frei- zuhalten (ausgenommen ist die planungsrechtlich zulässige Überbauung der Durchfahrt). Pflanzungen in diesen Bereichen sind nur in Absprache mit dem Leitungsträger zulässig. -- 10 of 15 -- 11 II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Zulässig sind Flachdächer mit einer Dachneigung bis 5°. Die Dachflächen sind entsprechend Ziffer 6.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu begrünen. Solarthermische Nutzung/Gründach Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung so zu errichten, dass die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion nicht beeinträchtigt werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Höhe ab Oberkante Attika von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11. Photovoltaikmodule sind gemäß dem Stand der Technik reflexionsarm auszu- führen. Technische Dachaufbauten Darüber hinaus sind ausschließlich technisch notwendige Dachaufbauten zuläs- sig. Dachaufbauten sind um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante abzurücken. Sie sind räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer ein- heitlich gestalteten Umhausung zu umgeben. 1.2 Fassaden Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Solaranlagen gemäß Ziffer 3 der örtlichen Bauvorschriften sind unzulässig. Metallische Oberflächen und Kunststoffverkleidungen an Gebäudefassaden sind unzulässig. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Pro Betrieb bzw. Ver- waltungseinrichtung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Es sind nur Flachwerbeanlagen am Gebäude (nicht in der Vorgartenzone) parallel zur Fassade zulässig. Hierbei darf die Oberkante des Gebäudes nicht überschrit- ten werden. Sie sind nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,6 m Höhe und Breite, einer Tiefe von maximal 7 cm und einer Gesamtlänge aller Einzelbuchstaben inklusive Zwischenräume von maximal 3 m, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 2 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie La- serwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. -- 11 of 15 -- 12 Freistehende Werbeanlagen und freistehende Automaten sind unzulässig. Fah- nenwerbung und Anlagen, die dem Anschlag von Plakaten oder anderen werbe- wirksamen Einrichtungen dienen, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorzonen Vorzonen sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze an der Kriegs- straße liegen. Zulässig sind Fahrradstellplätze. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- (ausgenom- men ist die temporäre Abstellung von Abfallbehältern am Tag der Abholung) oder Lagerflächen ist nicht zulässig. 3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen als Zäune oder Mauern innerhalb des Geltungsbereichs sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist der Außenbereich der Kindertagesstätte, für den Einfriedigungen als offen gestaltete Zäune mit einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig sind. Die Verwendung von Sichtschutzzäunen/-elementen und Ver- gleichbarem ist unzulässig. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist. 3.4 Garagen und Carports Oberirdische Garagen und überdachte Kfz-Stellplätze (Carports) sind unzulässig – auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Fahrradstellplätze 6.1 Anzahl der notwendigen Fahrradstellplätze für Wohnungen In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist pro angefangene 30 m2 Gesamt- wohnfläche ein notwendiger Fahrradstellplatz herzustellen. Je zehn notwendige Fahrradstellplätze ist zusätzlich mindestens ein notwendiger Fahrradstellplatz her- zustellen, der für das Abstellen von Sonderfahrrädern geeignet ist. Für die Be- rechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV) in ihrer je- weils gültigen Fassung anzuwenden. 6.2 Beschaffenheit notwendiger Fahrradstellplätze Abstellflächen für Fahrräder müssen eine Mindestlänge von 2,0 m und eine Min- destbreite von 0,7 m aufweisen. Bei Verwendung von Vorderradanlehnbügeln in -- 12 of 15 -- 13 Einzelaufstellung beträgt der Mindestabstand der Bügel 0,7 m, bei Verwendung von Vorderradanlehnbügeln in Hoch-Tief-Einzelaufstellung beträgt der Mindest- abstand 0,5 m. Bei Verwendung von Rahmenanlehnbügeln, an die von beiden Seiten Fahrräder angelehnt werden können, beträgt der Mindestabstand der An- lehnbügel 1,2 m. Notwendige Fahrradstellplätze für Sonderfahrräder müssen eine Mindestabmessung von 1,0 m x 2,6 m aufweisen. Fahrgassen zwischen den Fahrradstellplätzen sind in ausreichender Breite herzu- stellen. Im Regelfall gilt im Einrichtungsverkehr bei einer Schrägaufstellung mit 45 ° eine Mindestbreite von 1,3 m, im Zweirichtungsverkehr von 1,8 m und bei Doppelstockparksystemen von 2,1 m als ausreichend. Fahrradstellplätze sind in der Nähe der Hauszugänge anzuordnen. Die Fahrrad- stellplätze müssen leicht zugänglich sein. Stufen und Schieberillen sind nicht zu- lässig. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Beschaffenheit notwendiger Fahrradstell- plätze in der Landesbauordnung und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) in der jeweils zum Zeitpunkt des Erlasses der örtlichen Bauvor- schriften gültigen Fassung unverändert weiter. Der Bauherr hat im Genehmigungsverfahren dem Bauantrag eine detaillierte Be- rechnung der Anzahl notwendiger Fahrradstellplätze beizufügen. Ebenso muss die Einhaltung sämtlicher Anforderungen an die Beschaffenheit nachgewiesen werden. 7. Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze für Wohnungen 7.1 Einschränkung der regulären Kfz-Stellplatzverpflichtung Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Kfz-Stellplätze wird auf 0,6 Kfz- Stellplätze je Wohnung eingeschränkt. 7.2 Zusätzliche Einschränkung der Kfz-Stellplatzverpflichtung Ergänzend zu Ziffer 8.1 wird für Wohnungen, die eine der nachfolgenden Vo- raussetzungen erfüllen, die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze gemäß Ziffer 8.1 wie folgt gemindert: 1. Für Wohnungen, die aufgrund eines öffentlichen Förderprogramms min- destens 25 Jahre unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet und nur Inhabern eines in Baden-Württemberg ausgestellten Wohnbe- rechtigungsscheins überlassen werden, beträgt die Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze 75 % der nach Ziffer 8.1 ermittelten Kfz-Stellplätze. Die Miet- und Belegungsbindung ist vom Antragsteller im Baugenehmigungs- verfahren verbindlich nachzuweisen. Die Zweckbestimmung als geförderte Wohnung mit Belegungs- und Mietbindung ist öffentlich-rechtlich durch Nebenbestimmung in der Baugenehmigung, Übernahme einer Baulast oder andere geeignete Weise hinreichend zu sichern. Soweit und sobald die Miet- und Belegungsbindung als Voraussetzung für die Reduzierung nicht mehr gegeben sind, tritt die Kfz-Stellplatzverpflichtung nach Ziffer 8.1 wieder in Kraft. Ausgenommen davon ist das bloße Ablaufen der min- destens 25-jährigen Bindungsfrist. -- 13 of 15 -- 14 2. Für Wohnungen, die nachweislich dauerhaft alten Menschen zur Nutzung überlassen werden und barrierefrei im Sinne von § 39 LBO sind (Alten- wohnung), beträgt die Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze 50 % der nach Ziffer 8.1 ermittelten Kfz-Stellplätze. Die dauerhafte Zweckbestimmung der Wohnungen für alte Menschen ist öffentlich-rechtlich durch Nebenbe- stimmung in der Baugenehmigung, Übernahme einer Baulast oder andere geeignete Weise hinreichend zu sichern. Soweit und sobald die Vorausset- zungen für die Reduzierung nicht mehr gegeben sind, tritt die Kfz-Stell- platzverpflichtung nach Ziffer 8.1 wieder in Kraft. 3. Für Wohnungen mit weniger als 35 m² Wohnfläche beträgt die Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze 75 % der nach Ziffer 8.1 ermittelten Kfz-Stell- plätze. Für die Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverord- nung (WoFlV) in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die Reduzierungen der Nummern 1 bis 3 können nicht kumuliert werden. 7.3 Berechnungs- und Rundungsregelung Der Bauherr hat im Genehmigungsverfahren dem Bauantrag eine detaillierte Be- rechnung der Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze gemäß Ziffer 8.1 und 8.2 sowie - soweit erforderlich - die Nachweise nach Ziffer 8.2 beizufügen. Alle Berechnungsschritte sind zunächst ohne Rundung der Anzahl notwendiger Stellplätze durchzuführen. Ergibt sich bei der Anzahl der notwendigen Stellplätze am Ende aller Berechnungsschritte eine Dezimalzahl, ist auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden. Dabei ist ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle aufzurunden. 8. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – so- weit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versicke- rungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbe- wässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Bodenschicht aufweisen (siehe auch Hinweise). Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen ist, soweit schadlos möglich, wasserdurchlässig auszuführen. Versickerungsanlagen wie zum Beispiel Mulden oder Zisternen dürfen nur in Berei- chen ohne anthropogene Auffüllungen angelegt werden. Eventuell ist ein Boden- austausch erforderlich. Die Schadstofffreiheit der Muldensohle ist gegebenenfalls analytisch nachzuweisen. -- 14 of 15 -- 15 III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 60 vom 27. Juli 1883, Nr. 45 vom 17. Juni 1914 und 315, in Kraft getreten am 26. März 1965, wird in den Teilbereichen verdrängt, die durch diesen Bebauungsplan (einschließlich der örtlichen Bauvorschriften) neu geregelt werden. Karlsruhe, 22. September 2021 Fassung vom 14. Januar 2026 Heike Dederer-Schöberl -- 15 of 15 --
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Legende Wohngebäude Nebengebäude Schule Kindergarten Straße Emission Straße Knotenpunkt STADT KARLSRUHE SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG ZUR BLOCKRANDBEBAUUNG KRIEGSTRASSE 200 FLURSTÜCKNUMMER 4302/1 Auf DIN A3 im Maßstab 1:750 0 5 10 20 30 40 50 m 06/21 2.5.1 Pegelwerte in dB(A) <= 55 55 < <= 60 LPB II 60 < <= 65 LPB III 65 < <= 70 LPB IV 70 < <= 75 LPB V 75 < Lärmpegelbereiche DIN 4109 MASSGEBLICHER AUSSENLÄRMPEGEL DIN 4109 Lärmisophonen H=4,0m -- 1 of 5 -- KOEHLER & LEUTWEIN Ingenieurbüro für Verkehrswesen STADT KARLSRUHE SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG ZUR BLOCKRANDBEBAUUNG KRIEGSTRASSE 200 FLURSTÜCKNUMMER 4302/1 2.5.2 Quelle: MASSGEBLICHE AUSSENLÄRMPEGEL DIN 4109 Stand 30.11.2020 Süd 72,1 73,4 73,7 79,9 74,2 73,8 -- 2 of 5 -- KOEHLER & LEUTWEIN Ingenieurbüro für Verkehrswesen STADT KARLSRUHE SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG ZUR BLOCKRANDBEBAUUNG KRIEGSTRASSE 200 FLURSTÜCKNUMMER 4302/1 2.5.3 54,5 52,6 52,2 51,5 50,9 52,5 Quelle: MASSGEBLICHE AUSSENLÄRMPEGEL DIN 4109 Stand 30.11.2020 Nord -- 3 of 5 -- 3.5.1 -- 4 of 5 -- KOEHLER & LEUTWEIN Ingenieurbüro für Verkehrswesen STADT KARLSRUHE SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG ZUR BLOCKRANDBEBAUUNG KRIEGSTRASSE 200 FLURSTÜCKNUMMER 4302/1 3.5.2 FASSADENPEGEL -- 5 of 5 --
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