Neufassung der Geschäftsordnung des Ortschaftsrates - Anpassung der Bestimmungen für die Niederschrift

Vorlage: 2026/0089
Art: Beschlussvorlage
Datum: 02.02.2026
Letzte Änderung: 06.02.2026
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.02.2026

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage Grötzingen
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2026/0089 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: OV Grötzingen Neufassung der Geschäftsordnung des Ortschaftsrates - Anpassung der Bestimmungen für die Niederschrift Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 18.02.2026 2 Ö Entscheidung Kurzfassung Die bisherige Geschäftsordnung des Ortschaftsrates enthält kleinteilige und organisatorisch nicht umsetzbare Regulierungen zur Anfertigung der Niederschrift über die Sitzungen des Ortschaftsrates. Mit der Neufassung sollen diese Regelungen verschlankt und auf einen aktuellen, rechtssicheren Stand gebracht werden. Der Ortschaftsrat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung in der vorliegenden Version. Die bisherige Fassung tritt damit außer Kraft. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO2-Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit -- 1 of 2 -- – 2 – Erläuterungen Die bisherige Geschäftsordnung des Ortschaftsrates Grötzingen ist in ihren Regelungen zur Anfertigung der Niederschrift sehr kleinteilig und im Vergleich zu anderen Ortschaftsräten der Stadt Karlsruhe überdurchschnittlich lang. Die Vorgaben schränken die Freiräume in der Gestaltung der Niederschrift deutlich ein und enthalten zudem organisatorische Bestimmungen, die nicht umgesetzt werden können. Weiterhin sind einzelne Passagen der Geschäftsordnung dem Wortlaut der Gemeindeordnung Baden-Württemberg entlehnt und durch Neuerungen im Gesetz nicht mehr aktuell. Mit der Neufassung der Geschäftsordnung kann künftig der Umfang der Niederschrift reduziert werden und diese für die Zukunft rechtssicher ausgestaltet werden. Das Zusammenführen von drei Paragraphen in einen Paragraphen erleichtert zudem die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Regelungen zur Niederschrift. Eine Gegenüberstellung der entsprechenden Passagen der alten und der neuen Geschäftsordnung in Form einer Synopse sind dem Anhang zu entnehmen. Beschluss: Antrag an den Ortschaftsrat: Der Ortschaftsrat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung in der vorliegenden Version. Die bisherige Fassung tritt damit außer Kraft. -- 2 of 2 --

  • 2026-02-03_Synopse_Protokollführung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Grötzingen Geschäftsstelle Ortschaftsrat Stand: Januar 2026 Neufassung der Regelung zu Niederschriften der Ortschaftsratssitzungen Aktueller Stand der Geschäftsordnung Neufassung der Geschäftsordnung § 32 Inhalt der Niederschrift, Ausfertigung § 32 Inhalt der Niederschrift, Ausfertigung (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortschaftsrats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen der / des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und den Namen der abwesenden Mitglieder unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortschaftsrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere den Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des / der Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. (2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 28) oder der Offenlage (§ 29) gilt Abs. 1 entsprechend. (2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 28) oder der Offenlage (§ 29) gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Die Niederschrift ist als Ergebnisprotokoll zu führen, aus dem sich der Gang und Verlauf der Verhandlung, inhaltliche Zusammenfassung der Redebeiträge, besondere Vorkommnisse und Maßnahmen der Sitzungsleitung ergeben muss. In die Niederschrift werden die Anträge und Redebeiträge – u.U. nach deren Klarstellung – aufgenommen, wie sie in der Sitzung zu vernehmen sind. (3) Die Niederschrift ist als Ergebnisprotokoll zu führen, aus dem sich der Gang und Verlauf der Verhandlung, inhaltliche Zusammenfassung der Redebeiträge, besondere Vorkommnisse und Maßnahmen der Sitzungsleitung ergeben muss. In die Niederschrift werden die Anträge und Redebeiträge – u.U. nach deren Klarstellung – aufgenommen, wie sie in der Sitzung zu vernehmen sind. (3) Die Niederschrift wird von der Schriftführerin / dem Schriftführer geführt. Die Niederschrift über die öffentlichen und die nichtöffentlichen Sitzungen sind dabei getrennt zu führen. -- 1 of 4 -- 2 | Stadt Karlsruhe | Ortsverwaltung Grötzingen| Synopse Aktueller Stand der Geschäftsordnung Neufassung der Geschäftsordnung (4) Die / der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre / seine Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. In § 32 Abs. 1 angefügt. (5) Die Sitzung wird wenn möglich zunächst auf einen Tonträger aufgezeichnet. Dieser wird gelöscht, wenn der Ortschaftsrat von der Niederschrift Kenntnis genommen und keine Einwendungen erhoben hat, frühestens jedoch nach drei Monaten. (5) Die Sitzung wird wenn möglich zunächst auf einen Tonträger aufgezeichnet. Dieser wird gelöscht, wenn der Ortschaftsrat von der Niederschrift Kenntnis genommen und keine Einwendungen erhoben hat, frühestens jedoch nach drei Monaten. (4) Zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift werden Tonaufzeichnungen erstellt. Diese werden gelöscht, sobald feststeht, dass keine Einwendungen gegen die Niederschrift vorgebracht werden und die Niederschrift damit fertig gestellt wurde und ein anderer Bedarf für die Aufbewahrung der Aufzeichnung nicht besteht. (6) Werden Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben, so dürfen die Tonträger erst nach der Entscheidung des Ortschaftsrates gelöscht werden, wenn sich kein rechtliches Verfahren anschließt. In § 32 Abs. 4 integriert. (7) Die Niederschrift ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zu fertigen und der öffentliche Teil den Urkundspersonen elektronisch (per Mail) zu übermitteln; das nichtöffentliche elektronisch nur dann, wenn es sich um einen gesicherten Zugangsweg handelt; ansonsten zur Einsichtnahme in den Diensträumen während der Dienstzeiten. (5) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Ortschaftsrats, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen. (8) Die Urkundspersonen haben die Niederschrift innerhalb einer Woche zu unterzeichnen. Dazu gewährt die Verwaltung den Zugang nach Absprache (Telefon/Email) innerhalb der üblichen Dienstzeit. (8) Die Urkundspersonen haben die Niederschrift innerhalb einer Woche zu unterzeichnen. Dazu gewährt die Verwaltung den Zugang nach Absprache (Telefon/Email) innerhalb der üblichen Dienstzeit. (6) Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Ortschaftsrats zu bringen; im Hinblick auf den öffentlichen Teil erfolgt dies durch Veröffentlichung im Ratsinformationssystem der Stadt Karlsruhe. (9) Die von den Urkundspersonen unterzeichnete öffentliche Niederschrift ist dem Ortschaftsrat grundsätzlich mit der Einladung zur nächsten Sitzung per E(e)- Mail zu übermitteln. (9) Die von den Urkundspersonen unterzeichnete öffentliche Niederschrift ist dem Ortschaftsrat grundsätzlich mit der Einladung zur nächsten Sitzung per E(e)- Mail zu übermitteln. -- 2 of 4 -- 3 | Stadt Karlsruhe | Ortsverwaltung Grötzingen| Synopse Aktueller Stand der Geschäftsordnung Neufassung der Geschäftsordnung (7) Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Ortschaftsrat. (10) Die unterzeichnete Niederschrift ist spätestens nach einem Monat durch Versand den Fraktionen zur Kenntnis zu geben. (10) Die unterzeichnete Niederschrift ist spätestens nach einem Monat durch Versand den Fraktionen zur Kenntnis zu geben. Siehe § 32 Abs. 6 (8) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern gestattet. § 33 Führung der Niederschrift § 33 Führung der Niederschrift (1) Die Niederschrift wird von der Schriftführerin / dem Schriftführer geführt. (1) Die Niederschrift wird von der Schriftführerin / dem Schriftführer geführt. (2) Die Niederschrift über die öffentlichen und die nichtöffentlichen Sitzungen sind getrennt zu führen. (2) Die Niederschrift über die öffentlichen und die nichtöffentlichen Sitzungen sind getrennt zu führen. (3) Die Niederschrift ist von der / vom Vorsitzenden, von zwei Urkundspersonen und von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift ist von der / vom Vorsitzenden, von zwei Urkundspersonen und von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen. Siehe § 32 Abs. 5 (4) Sind Urkundspersonen verhindert, so sind vor Eintritt in die Tagesordnung Vertreter zu benennen. (4) Sind Urkundspersonen verhindert, so sind vor Eintritt in die Tagesordnung Vertreter zu benennen. (5) Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Ortschaftsrat. (5) Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Ortschaftsrat. Siehe § 32. Abs. 7 § 34 Einsichtnahme in die Niederschrift § 34 Einsichtnahme in die Niederschrift (1) Die Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte können jederzeit in die Niederschrift über die öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen. (1) Die Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte können jederzeit, nach vorheriger Anmeldung bei der Ortsverwaltung Grötzingen, in die Niederschrift über die öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen. -- 3 of 4 -- 4 | Stadt Karlsruhe | Ortsverwaltung Grötzingen| Synopse Aktueller Stand der Geschäftsordnung Neufassung der Geschäftsordnung (2) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist auch den in der Ortschaft wohnenden Einwohnerinnen / Einwohnern gestattet. (2) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist auch den in der Ortschaft wohnenden Einwohnerinnen / Einwohnern gestattet. Siehe § 32 Abs. 8 -- 4 of 4 --

  • 2026-02-18_Geschäftsordnung
    Extrahierter Text

    1 Geschäftsordnung des Ortschaftsrates Karlsruhe-Grötzingen Auf Grund des § 36 Abs. 2 i. V. m. § 72 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat sich der Ortschaftsrat folgende Geschäftsordnung, geändert am 18. Februar 2026, gegeben. § 1 Zusammensetzung des Ortschaftsrates, Vorsitz (1) Der Ortschaftsrat besteht aus den ehrenamtlichen Mitgliedern (Ortschaftsrätinnen /Ortschaftsräte). (2) Vorsitzende/r des Ortschaftsrats ist die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers führt die Stellvertreterin / der Stellvertreter den Vorsitz. § 2 Mitgliedervereinigungen (1) Die Ortschaftsrätinnen und -räte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ortschaftsrätinnen/-räten bestehen. (2) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, die Namen der / des Vorsitzenden und der Stellvertreterin/Stellvertreter sowie ihre Auflösung der Ortsvorsteherin / dem Ortsvorsteher mit. (3) Die Bestimmungen des § 6* über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend. (4) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. § 3 Rechtsstellung der Ortschaftsrätinnen und -räte (1) Die Ortschaftsrätinnen und -räte sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Ortsvorsteherin/ der Ortsvorsteher verpflichtet die Ortschaftsrätinnen und -räte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. (3) Die Ortschaftsrätinnen und -räte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Anträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. § 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Ortschaftsrätinnen und -räte (1) Ein Viertel der Ortschaftsrätinnen und -räte kann in allen Angelegenheiten der Ortschaft und ihrer Verwaltung verlangen, dass die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher den Ortschaftsrat -- 1 of 15 -- 2 unterrichtet, und dass diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem Ausschuss müssen die Antragstellerinnen / Antragsteller vertreten sein. (2) Jede Ortschaftsrätin und jeder Ortschaftsrat kann an die Ortsvorsteherin bzw. den Ortsvorsteher schriftlich, elektronisch oder in einer Sitzung mündlich Anfragen im Sinne des Abs. 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig. Anfragen und Anträge in elektronischer Form sind an das Sekretariat der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers zu richten. (3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Ortschaftsrats von der Ortsvorsteherin / vom Ortsvorsteher mündlich beantwortet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher Zeit und Art der Beantwortung mit. (4) Bei Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist die Nichtöffentlichkeit herzustellen. § 5 Amtsführung (1) Die Ortschaftsrätinnen und -räte und die zur Beratung zugezogenen Einwohnerinnen und Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Ortschaftsrats teilzunehmen. Im Übrigen darf eine Ortschaftsrätin / ein Ortschaftsrat einer Sitzung nur fernbleiben, wenn sie / er beurlaubt ist. Urlaub kann bis zu acht Wochen die Vorsitzende / der Vorsitzende, für längere Zeiten der Ortschaftsrat bewilligen. (2) Ortschaftsrätinnen / Ortschaftsräte, die gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind beurlaubt, solange diese Körperschaften versammelt sind. (3) Die Pflicht sich beurlauben zu lassen gilt auch, wenn eine Ortschaftsrätin / ein Ortschaftsrat gezwungen ist, eine Sitzung vor ihrer Beendigung zu verlassen. § 6 Pflicht zur Verschwiegenheit (1) Die Ortschaftsrätinnen und -räte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Ortschaftsrätinnen und -räte und die zur Beratung zugezogenen Einwohnerinnen und Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 (Abs. 2) bekannt gegeben worden sind. -- 2 of 15 -- 3 (2) Die Ortschaftsrätinnen und -räte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Amt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GemO. § 7 Vertretungsverbot (1) Die Ortschaftsrätinnen und -räte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Ortschaftsrat. Insbesondere darf ein dem Ortschaftsrat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Stadt nicht übernehmen, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, mit denen er als Ortschaftsrätin / Ortschaftsrat befasst ist bzw. Unterlagen beschaffen kann. (2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohnerinnen und Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher. § 8 Ausschluss wegen Befangenheit (1) Eine Ortschaftsrätin / ein Ortschaftsrat (Die Ortschaftsrätinnen und –räte) oder eine / ein zur Beratung hinzugezogene(r) Einwohnerin / Einwohner darf (dürfen) weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihr oder ihm selbst oder folgender Person (en) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: 1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten, 3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder 4. einer von ihm kraft (in Kraft) Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person. (2) Dieses Wirkungsverbot gilt auch, wenn die Ortschaftsrätin / der Ortschaftsrat (Ortschaftsrätinnen und –räte), oder die / der zur Beratung zugezogene Einwohnerin (nen) / Einwohner, im Falle der Nummer 2 auch der Ehegatte, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandte ersten Grades, 1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich die Bürgerin / der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet, -- 3 of 15 -- 4 2. Gesellschafterin / Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist, der/dem (denen) die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern sie / er diesem Organ nicht als Vertreterin / Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, 3. Mitglied (er) eines (des) Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern sie / er nicht diesem Organ als Vertreterin / Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder 4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. (4) Eine Ortschaftsrätin, ein Ortschaftsrat und zur Beratung zugezogene(r) Einwohnerin / Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand der / dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit der Betroffenen / des Betroffenen bei Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, sonst die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher. (5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung, bei nichtöffentlichen Sitzungen auch den Sitzungsraum, verlassen. § 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse (1) Die Sitzungen des Ortschaftsrats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern ( § 35 Abs. 1 GemO). (2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates hat jede/jeder Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. (3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn die ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. § 10 Verhandlungsgegenstände (1) Der Ortschaftsrat verhandelt über Vorlagen der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers, des Bürgermeisteramtes und über die dazu gestellten Anträge. -- 4 of 15 -- 5 (2) Ein durch Beschluss des Ortschaftsrates erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst nach einer Frist von sechs Monaten erneut wieder behandelt, außer wenn neue Tatsachen oder wesentliche Gesichtspunkte die erneute Verhandlung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist rechtfertigen. § 11 Sitzordnung (1) Die Ortschaftsrätinnen und -räte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. (2) Kommt keine Einigung zustande, bestimmt die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Ortschaftsrat. (3) Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von den Vertretern im Ortschaftsrat festgelegt. Ortschaftsrätinnen und -räten, die keiner Fraktion angehören, weist die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher den Sitzplatz an. § 12 Einberufung, Sitzungsdauer (1) Der Ortschaftsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Ortschaftsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ortschaftsrates unter Angaben des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Ortschaftsrats gehören. (2) Die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher beruft den Ortschaftsrat zu Sitzungen schriftlich und elektronisch mit angemessener Frist, in der Regel eine Woche vor der Sitzung, unter Angabe der Tagesordnung (§ 13) ein. In der Regel finden Sitzungen mittwochs statt. In Notfällen kann der Ortschaftsrat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zugeben. (3) Die Sitzungen des Ortschaftsrates beginnen frühestens um 18.00 Uhr und enden grundsätzlich um 23.00 Uhr des Sitzungstages. § 13 Tagesordnung (1) Die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher stellt die Tagesordnung für die Sitzung des Ortschaftsrates auf. (2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ortschaftsrates ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzungen zu setzen. (3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher, und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung, zu verhandeln ist. -- 5 of 15 -- 6 (4) Die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher kann auch Nachträge zur Tagesordnung nur nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 GemO aufstellen. Liegt ein Notfall (§ 34 Abs. 2 GemO) vor, so kann die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher eine Angelegenheit zur Beschlussfassung auch dann bringen, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 GemO nicht erfüllt sind. (5) Die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2. § 14 Beratungsunterlagen (1) Der Einberufung nach § 12 fügt die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Beschlussvorschlag sowie einen Finanzierungsvorschlag enthalten. (2) Die Beratungsunterlagen der öffentlichen Sitzung sind interessierten Zuhörern zur Verfügung zu stellen. § 15 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung (1) Der Ortschaftsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. (2) Die / der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Ortschaftsrats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Ortschaftsrats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss. (3) Ist der Ortschaftsrat nicht beschlussfähig wegen Abwesenheit von Mitgliedern, so setzt die Vorsitzende / der Vorsitzende die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit aus oder schließt die Sitzung und verfährt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 GemO. Ist der Ortschaftsrat nicht beschlussfähig wegen Befangenheit von Mitgliedern, so setzt sie / er den Beratungspunkt ab und verfährt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 GemO. (4) Die Beratung wird durch den Vortrag der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, Beauftragten oder des Antragstellers über den der Beschlussfassung unterliegenden Gegenstand eingeleitet. § 16 Handhabung der Ordnung, Hausrecht (1) Die Vorsitzende / der Vorsitzende handhabt die Hausordnung und übt das Hausrecht aus. Sie / er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung wiederholt und nachhaltig stören, aus dem Sitzungssaal entfernen lassen, nachdem sie / er sie vergeblich ermahnt und -- 6 of 15 -- 7 ihnen die Entfernung aus dem Sitzungssaal angedroht hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann sie / er den Zuhörerraum räumen lassen, wenn anders die ordnungsgemäße Fortsetzung der Verhandlungen nicht gewährleistet ist. (2) Mitglieder des Ortschaftsrates können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen bzw. gerügt werden. In besonders schweren Fällen kann ihnen das Wort sofort entzogen werden. Rednern, die bei einem Beratungspunkt zweimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden sind, kann bei erneuten Verstößen gegen die Ordnung und nach entsprechender Androhung das Wort entzogen werden. § 36 Abs. 3 GemO bleibt davon unberührt. Ist die Störung derart, dass auch bei Anwendung der vorstehend beschriebenen Maßnahmen eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Verhandlung nicht gewährleistet ist, kann die / der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen und schließen. Äußerungen eines Redners, der von der / vom Vorsitzenden gerügt oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden. § 14 bleibt davon unberührt. § 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Ortschaftsrat (1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Ortschaftsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. (2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Gegenstand nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Ortschaftsrats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. (3) Der Ortschaftsrat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen (§ 21 Abs. 3 e). Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt. (4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. (5) Der Ortschaftsrat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag, § 21 Abs. 3 b). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. § 18 Vortrag, beratende Mitwirkung im Ortschaftsrat (1) Den Vortrag im Ortschaftsrat hat die / der Vorsitzende. Sie / er kann den Vortrag einem Beamten oder Beschäftigten der Stadt oder anderen Personen übertragen. (2) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister sowie in der Ortschaft oder im Wohnbezirk wohnhafte Gemeinde- bzw. Stadträtinnen / Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Ortschaftsrates sind, können an den Sitzungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen. -- 7 of 15 -- 8 (3) Die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher kann (unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts des Ortschaftsrats) sachkundige Einwohnerinnen / Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. (4) Die Vorsitzende / der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Ortschaftsrats muss sie / er, Beamte oder Beschäftigte der Stadt zu sachverständigen Auskünften zuziehen. § 19 Redeordnung (1) Die / der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Sie / er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleicher Wortmeldung bestimmt sie / er die Reihenfolge. Eine Teilnehmerin / ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihr ( )/ihm von der- /-vom Vorsitzenden erteilt ist. (2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 21), zur Berichtigung eigener Ausführungen und persönlicher Erklärungen. (3) Kurze Zwischenfragen an die / den jeweilige(n) Rednerin / Redner sind mit deren / dessen und der Zustimmung der / des Vorsitzenden zulässig. (4) Die / der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen, sie / er kann ebenso der / dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnerinnen /Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. (5) Eine Rednerin / ein Redner darf nur von der / vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung ihrer / seiner Befugnis unterbrochen werden. Die / der Vorsitzende kann die Rednerin/ den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen. (6) Der jeweilige Redebeitrag soll im Hinblick auf Inhalt und Dauer dem Gegenstand der Tagesordnung angemessen sein. (7) Es wird empfohlen, die Redebeiträge in den Fraktionen abzusprechen mit dem Ziel, dass die Meinung der Fraktion von einem Redner oder einer Rednerin vorgetragen wird. (8) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss vorberaten wurden, sollte nur ein Redner für die Fraktion sprechen. Persönliche Erklärungen eines Mitgliedes nach § 25 (GeschO) bleiben aber möglich. (9) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Ortschaftsrat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken. Eine Redezeitbeschränkung gilt auch für die nachfolgende Sitzung, wenn die Beratung des Gegenstandes aus zeitlichen Gründen nicht erledigt werden konnte und auf eine nächste Sitzung vertagt werden muss. -- 8 of 15 -- 9 § 20 Sachanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Die / der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Stadt beeinflussen, insbesondere eine Ausgabeerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten und dürfen dann erst zur Beschlussfassung gebracht werden. Für den Beschluss gelten Sachantrag und Deckungsantrag als unteilbar. Wird die Deckung ganz oder teilweise abgelehnt, gilt insoweit auch der Sachantrag als abgelehnt. (3) Die Vorsitzende / der Vorsitzende oder mindestens ein Drittel der anwesenden Ortschaftsrätinnen / -räte können in den vorstehenden Fällen die Vertagung der Beratung und Beschlussfassung bis zur nächsten Sitzung verlangen. § 21 Geschäftsordnungsanträge (1) Anträge "Zur Geschäftsordnung" können jederzeit mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber gestellt werden. (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer der Antragstellerin / dem Antragsteller und der / dem Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion eine Rednerin / ein Redner Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere 1. der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen, 2. der Schlussantrag (§17 Abs. 5), 3. der Antrag, die Rednerliste zu schließen, 4. der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten, 5. der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen (§ 17 Abs. 3), 6. der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (4) Eine Ortschaftsrätin / ein Ortschaftsrat, die / der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchstabe b) und c) nicht stellen. (5) Bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung oder eines Schlussantrags wird die Aussprache fortgesetzt. Ist neben einem Schlussantrag gleichzeitig ein Vertagungsantrag gestellt, so ist -- 9 of 15 -- 10 zuerst über den Schlussantrag abzustimmen. Der Schlussantrag ist erst zulässig, nachdem jede Fraktion Gelegenheit hatte, durch eine Rednerin / einen Redner zu Wort zu kommen. § 22 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit (1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Ortschaftsrat beschließt durch Abstimmung (§ 23) und Wahlen (§24). (2) Der Ortschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Ortschaftsrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (4) Ist der Ortschaftsrat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind. (5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Ortschaftsrats gegeben, entscheidet die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher an Stelle des Ortschaftsrats nach Anhörung der nicht befangenen Mitglieder. Ist auch die Ortsvorsteherin / der Ortsvorsteher befangen, kann der Ortschaftsrat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zur Stellvertreterin / zum Stellvertreter der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers bestellen. (6) Bei der Berechnung der "Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder" nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den durch die Hauptsatzung bestimmten Mitglieder die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Mitgliedes durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird. (7) Die / der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Ortschaftsrat beschlussfähig ist. § 23 Abstimmungen (1) Die Vorsitzende / der Vorsitzende stellt vor Beginn der Abstimmung fest, über welche Anträge Beschluss gefasst werden soll. Sie / er bestimmt nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung über die Teilung der Abstimmung (siehe Absatz 3) und legt die Reihenfolge der Abstimmung fest. (2) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§§17, 21) ( § 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) (§ 20, 17) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungs- anträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache -- 10 of 15 -- 11 wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag der Verwaltung. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. (3) Besteht ein Antrag aus mehreren Teilen (Abschnitten, Paragraphen), die getrennt zur Beratung gestellt oder die nicht einheitlich beurteilt werden, so ist über jeden Teil gesondert abzustimmen (Teilabstimmung). Werden hierbei einzelne Teile abgelehnt oder mit Änderungen angenommen, so ist am Schluss über den Antrag in der geänderten Form im Ganzen abzustimmen (Schlussabstimmung). (4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (5) Der Ortschaftsrat stimmt in der Regel offen durch Handhebung ab. Namentlich wird abgestimmt auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der / des Vorsitzenden. Bei namentlicher Abstimmung richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach der Sitzordnung (§ 11). Die / der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann sie / er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Ist das Ergebnis der Abstimmung nach Ansicht der Vorsitzenden / des Vorsitzenden zweifelhaft oder wird seine Feststellung aus der Mitte des Ortschaftsrats heraus unmittelbar nach der Auszählung angezweifelt, so ist unter Verwendung von Stimmkarten erneut abzustimmen. Abstimmungsberechtigt sind hierbei die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Mitglieder des Ortschaftsrates. (6) Der Ortschaftsrat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Absatz 2. § 24 Wahlen (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Ortschaftsrats widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche absolute Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. (2) Die Stimmzettel sind von der / dem Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Die / der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Ortschaftsrat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Ortschaftsrat bekannt. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Ortschaftsrat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Die / der Vorsitzende oder in seinem Auftrag die Schriftführerin / der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Mitgliedes des Ortschaftsrats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. -- 11 of 15 -- 12 § 25 Persönliche Erklärungen (1) Zu einer kurzen "persönlichen Erklärung" erhält das Wort, 1. jedes Mitglied des Ortschaftsrates, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden; 2. wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen persönlichen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstands (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden. (2) Eine Aussprache über "persönliche Erklärungen" findet nicht statt. § 26 Fragestunde (1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates Fragen zu Ortschaftsangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde). (2) Grundsätze für die Fragestunde: 1. Die Fragestunde findet in der Regel zu Beginn der öffentlichen Sitzung statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. 2. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. 3. Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschläge nimmt die / der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt die / der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Die / der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensache sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. § 27 Anhörung (1) Der Ortschaftsrat kann betroffene Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Ortschaftsrat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Ortschaftsrat auf Antrag betroffener Personen und Personengruppen. -- 12 of 15 -- 13 (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen de § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Ortschaftsrat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Ortschaftsrates oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Ortschaftsrat im Einzelfall. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Ortschaftsrats eine neue Sachlage, kann der Ortschaftsrat eine erneute Anhörung beschließen. § 28 Schriftliches Verfahren Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Bei Bauanträgen handelt es sich grundsätzlich um Gegenstände einfacher Art. Der Antrag, über den im Wege des schriftlichen Verfahrens beschlossen werden soll, muss allen Ortschaftsräten zugehen. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. § 29 Offenlegung (1) Über Gegenstände einfacher Art – auch Bauanträge (§ 28 Satz 2) - kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. (2) Die Unterlagen für die Offenlage werden mindestens 7 Wochentage vor dem Zeitpunkt der Offenlage (erster Termin im Rathaus) elektronisch und / oder schriftlich zugestellt. (3) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird. (4) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Ortschaftsräte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus für zwei Werktage jeweils in der Zeit von 08:00 – 16:00 Uhr aufliegt. Die Anträge gelten als genehmigt, wenn kein Mitglied widerspricht. Will ein Mitglied widersprechen, muss dies vor Abschluss der Offenlegung schriftlich erfolgen. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen zu begründen. Er kann jederzeit zurückgenommen werden. (5) Im Wege der Offenlage zustande gekommene Beschlüsse sind durch Aushang bei der nächsten Sitzung bekannt zu geben. § 30 Beratende Ausschüsse (1) Für den Zuständigkeitsbereich des Ortschaftsrates werden folgende beratende Ausschüsse gebildet, deren Zusammensetzung durch besonderen Ortschaftsratsbeschluss geregelt wird: -- 13 of 15 -- 14 1. Fraktionsvorsitzenden-Ausschuss 2. Planung, Bauen, Umwelt und Technik (Ausschuss I) 3. Finanzen, Personal und Soziales (Ausschuss II) (2) Die Zahl der Ausschuss-Mitglieder wird durch Beschluss des Ortschaftsrates festgelegt. (3) An den Sitzungen eines Ausschusses können Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte, die diesem nicht angehören, teilnehmen. (4) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung (§§ 3ff) und § 41 GemO (Gemeindeordnung) sind sinngemäß anzuwenden. Ist ein Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Ortschaftsrat an seiner Stelle ohne Vorberatung. (5) Der Ortschaftsrat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter/-innen widerruflich aus seiner Mitte. In die beratenden Ausschüsse können durch den Ortschaftsrat sachkundige Einwohnerinnen / Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Ortschaftsräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig; § 3 (GO) gilt entsprechend. (6) Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beratenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Ortschaftsrätinnen / Ortschaftsräten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. (7) Zu den Ausschuss-Sitzungen wird in der Regel 1 Woche vorher schriftlich eingeladen. § 31 Pflegschaft (1) Für den im Ortsteil angesiedelten städtischen Friedhof werden 2 Pflegerinnen / Pfleger bestellt. (2) Die Pflegerinnen / Pfleger können sich jederzeit über den Zustand und den Geschäftsgang des Friedhofes informieren und zu ihrer Kenntnis kommende Missstände unverzüglich der Ortsverwaltung mitteilen. § 32 Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortschaftsrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere den Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des / der Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. -- 14 of 15 -- 15 (2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 28) oder der Offenlage (§ 29) gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Die Niederschrift wird von der Schriftführerin / dem Schriftführer geführt. Die Niederschrift über die öffentlichen und die nichtöffentlichen Sitzungen sind dabei getrennt zu führen. (4) Zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift werden Tonaufzeichnungen erstellt. Diese werden gelöscht, sobald feststeht, dass keine Einwendungen gegen die Niederschrift vorgebracht werden und die Niederschrift damit fertig gestellt wurde und ein anderer Bedarf für die Aufbewahrung der Aufzeichnung nicht besteht. (5) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Ortschaftsrats, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen. (6) Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Ortschaftsrats zu bringen; im Hinblick auf den öffentlichen Teil erfolgt dies durch Veröffentlichung im Ratsinformationssystem der Stadt Karlsruhe. (7) Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Ortschaftsrat. (8) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern gestattet § 33 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 18.02.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 06.03.1985 in der Fassung vom 18.12.2024 außer Kraft. Grötzingen, den 18.02.2026 Jens Jägle Ortsvorsteher *) Alle Paragraphen ohne ergänzenden Zusatz beziehen sich auf diese Geschäftsordnung. -- 15 of 15 --