Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührensatzung)

Vorlage: 2026/0072
Art: Beschlussvorlage
Datum: 27.01.2026
Letzte Änderung: 26.03.2026
Unter Leitung von: Tiefbauamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.03.2026

    TOP: 16

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2026/0072 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: Tiefbauamt Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührensatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 10.03.2026 16 N Vorberatung Gemeinderat 24.03.2026 16 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in der Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührensatzung) vom 16. Dezember 2008, zuletzt geändert am 26. Januar 2021“. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: 100.000 Euro Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: 2026 circa 2.625.000 Euro Jährlicher Ertrag: danach circa 4.250.000 Euro Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☒ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☒ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO2-Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit -- 1 of 2 -- – 2 – Erläuterungen Im Rahmen der Haushaltsberatungen hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22. Dezember 2025 die Erhöhung der Parkgebühren beschlossen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist in einem ersten Schritt die Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührensatzung) notwendig. Mit dieser Vorlage werden dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Parkgebührensatzung vorgelegt. Um einen Vergleich zwischen alter und neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung in den zu ändernden Teilen gegenübergestellt. Die vom Gemeinderat beschlossene Ausweitung der Parkzone 1 ist nicht Bestandteil der Beschlussvorlage. Dem Gemeinderat wird der diesbezügliche Verwaltungsvorschlage nach einer Parkraumuntersuchung zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Für die Umstellung der Parkuhren auf den neuen Tarif werden voraussichtliche Kosten in Höhe von 100.000 Euro erforderlich. Diese Mittel stehen durch eine Umschichtung im Ergebnishaushalt des Teilhaushaltes 6600 zur Verfügung. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in der Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührensatzung) vom 16. Dezember 2008, zuletzt geändert am 26. Januar 2021“. Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren -- 2 of 2 --

  • Anlage 1 Satzung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührensatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2025 (GBl. Seite 124), des § 6 a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I, Seite 310, berichtigt Seite 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2026 (BGBl. I, Seite 7) und § 2 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 24. März 2026 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührensatzung) vom 16. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 31. Dezember 2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Januar 2021 (Amtsblatt vom 12. Februar 2021), wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Gebührensätze“ (1) Die Gebühren betragen - soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist - für die Tarifzone 1 a) bis zu 15 Minuten 1,50 Euro, b) danach bis zu 30 Minuten 3,00 Euro, c) danach bis zu 45 Minuten 4,50 Euro und d) danach bis zu 60 Minuten 6,00 Euro (2) Die Gebühren betragen – soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist - im Übrigen Stadtgebiet (Tarifzone 2) a) bis zu 30 Minuten 1,50 Euro, b) danach bis zu 60 Minuten 3,00 Euro, c) danach bis zu 90 Minuten 4,50 Euro und d) danach bis zu 120 Minuten 6,00 Euro -- 1 of 3 -- (3) In der Tarifzone 2 ist im Bereich von Krankenhäusern, Altersheimen und vergleichbaren Einrichtungen sowie am Hauptbahnhof ein Tagesticket möglich. Die Tagesgebühr beträgt a) im Bereich von Krankenhäusern 15 Euro b) im Bereich von Altersheimen und vergleichbaren Einrichtungen sowie am Hauptbahnhof 22,50 Euro. (4) Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen im Sinne von § 6 a Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs) betragen die Gebühren a) für die erste Stunde des Parkens 2,25 Euro. b) für jede weitere angefangene Stunde 0,75 Euro. c) Im Einzelfall kann bei Großveranstaltungen mit besonders hohem Besucherandrang für die einmalige Benutzung des Parkplatzes eine Gebühr von 4,50 bis 15 Euro festgesetzt werden. Die Gebühr ist innerhalb dieses Gebührenrahmens nach der zu erwartenden Parkraumnachfrage im Verhältnis zum Angebot zu bemessen. (5) Bei einem Bedarf an Dauerparkplätzen können auch auf gebührenpflichtigen Parkplätzen allgemein Pauschalgebühren gemäß Absatz 4 c festgesetzt werden.“ 2. § 6 erhält folgende Fassung: Die Satzung vom 16. Dezember 2008 in der ursprünglichen Form trat am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren vom 24. Juli 2001, zuletzt geändert am 19. Juli 2005, außer Kraft. Die letzte Änderung vom 24. März 2026 tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister -- 2 of 3 -- „Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“ -- 3 of 3 --

  • Anlage 2 Synopse
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührensatzung) § 2 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen - soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist - für die Tarifzone 1 a) bis zu 15 Minuten 1,00 Euro, b) danach bis zu 30 Minuten 2,00 Euro, c) danach bis zu 45 Minuten 3,00 Euro und d) danach bis zu 60 Minuten 4,00 Euro. (2) Die Gebühren betragen – soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist - im übrigen Stadtgebiet (Tarifzone 2) a) bis zu 30 Minuten 1,00 Euro, b) danach bis zu 60 Minuten 2,00 Euro, c) danach bis zu 90 Minuten 3,00 Euro und d) danach bis zu 120 Minuten 4,00 Euro. (3) In der Tarifzone 2 ist im Bereich von Krankenhäusern, Altersheimen und vergleichbaren Einrichtungen sowie am Hauptbahnhof ein Tagesticket möglich. Die Tagesgebühr beträgt a) im Bereich von Krankenhäusern 10 Euro b) im Bereich von Altersheimen und vergleichbaren Einrichtungen sowie am Hauptbahnhof 15,00 Euro. (4) Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes (Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs) betragen die Gebühren Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührensatzung) § 2 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen - soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist - für die Tarifzone 1 e) bis zu 15 Minuten 1,50 Euro, f) danach bis zu 30 Minuten 3,00 Euro, g) danach bis zu 45 Minuten 4,50 Euro und h) danach bis zu 60 Minuten 6,00 Euro. (2) Die Gebühren betragen – soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist - im übrigen Stadtgebiet (Tarifzone 2) e) bis zu 30 Minuten 1,50 Euro, f) danach bis zu 60 Minuten 3,00 Euro, g) danach bis zu 90 Minuten 4,50 Euro und h) danach bis zu 120 Minuten 6,00 Euro. (3) In der Tarifzone 2 ist im Bereich von Krankenhäusern, Altersheimen und vergleichbaren Einrichtungen sowie am Hauptbahnhof ein Tagesticket möglich. Die Tagesgebühr beträgt a) im Bereich von Krankenhäusern 15 Euro b) im Bereich von Altersheimen und vergleichbaren Einrichtungen sowie am Hauptbahnhof 22,50 Euro. (4) Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes (Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs) betragen die Gebühren -- 1 of 2 -- Anlage 2 a) für die erste Stunde des Parkens 1,50 Euro. b) für jede weitere angefangene Stunde 0,50 Euro. c) Im Einzelfall kann bei Großveranstaltungen mit besonders hohem Besucherandrang für die einmalige Benutzung des Parkplatzes eine Gebühr von 3 bis 10 Euro festgesetzt werden. Die Gebühr ist innerhalb dieses Gebührenrahmens nach der zu erwartenden Parkraumnachfrage im Verhältnis zum Angebot zu bemessen. (5) Bei einem Bedarf an Dauerparkplätzen können auch auf gebührenpflichtigen Parkplätzen allgemein Pauschalgebühren gemäß Absatz 3 c festgesetzt werden. a) für die erste Stunde des Parkens 2,25 Euro. b) für jede weitere angefangene Stunde 0,75 Euro. c) Im Einzelfall kann bei Großveranstaltungen mit besonders hohem Besucherandrang für die einmalige Benutzung des Parkplatzes eine Gebühr von 4,50 bis 15 Euro festgesetzt werden. Die Gebühr ist innerhalb dieses Gebührenrahmens nach der zu erwartenden Parkraumnachfrage im Verhältnis zum Angebot zu bemessen. (5) Bei einem Bedarf an Dauerparkplätzen können auch auf gebührenpflichtigen Parkplätzen allgemein Pauschalgebühren gemäß Absatz 4 c festgesetzt werden. Nach Artikel 2 wird eingefügt: „Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“ -- 2 of 2 --

  • Abstimmungsergebnis Top 16
    Extrahierter Text

    -- 1 of 1 --