Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Verpackungsgesetz mit den Betreibern Dualer Systeme (BDS) ab 2027

Vorlage: 2025/1262
Art: Beschlussvorlage
Datum: 17.12.2025
Letzte Änderung: 13.03.2026
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.02.2026

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/1262 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Team Sauberes Karlsruhe Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Verpackungsgesetz mit den Betreibern Dualer Systeme (BDS) ab 2027 Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung 12.02.2026 7 N Vorberatung Gemeinderat 24.02.2026 7 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung die ➢ Weiterführung einer Wertstofftonne zur gemeinsamen Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) unter Federführung der Betreiber Dualer Systeme (BDS) sowie die Fortführung der Beteiligung der BDS an der städtischen Papiersammlung mit Abschluss der diesbezüglichen Abstimmungsvereinbarung ab 2027 inklusive der aufgeführten Anlagen. ➢ Fortführung der Nebenentgeltvereinbarungen (Kostenbeteiligung an Abfallberatung und Glascontainerstellflächen) für 2026 und 2027. Die Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden und als Anlage beigefügten Verträge abzuschließen. Redaktionelle und geringfügige Änderungen dürfen noch vorgenommen werden. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: geschätzt ca. 1,7 Mio. Euro/a für die Sammlung inkl. Vollservice des städtischen Anteils in der Wertstofftonne. Die Entsorgungskosten für sNVP werden ab 2027 auf ca. 1,35 Mio.€ geschätzt. Jährlicher Ertrag: ca. 1,4 Mio. Euro. Entgelt für die PPK- Sammlung ab 2027 und ca. 0,38 Mio. €/a Nebenentgelte Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO2-Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit -- 1 of 6 -- – 2 – Erläuterungen 1. Hintergrund: Gemäß dem Verpackungsgesetz (VerpackG) liegt die Systemführerschaft für die Erfassung von Verpackungsabfällen grundsätzlich bei den Betreibern Dualer Systeme (BDS). Die BDS - ein Konsortium von zur Zeit 10 Einzelgesellschaften - lizenzieren für Industrie und Handel in Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen und organisieren mit den erhaltenen Lizenzentgelten die Sammlung und Verwertung der erfassten Verpackungsabfälle (u.a. Leichtverpackungen (LVP), Papier-, Pappe- und Kartonagenverpackungen (PPK) und Glasverpackungsabfälle). Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung für eine sogenannte Abstimmungsvereinbarung zwischen BDS und dem öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger (örE) zu verhandeln, welche den Rahmen für die zukünftige Erfassung der Verpackungsabfälle im Stadtgebiet Karlsruhe regelt. Nach dem Beschluss des Gemeinderats vom 28. März 2023 wurde eine Abstimmungsvereinbarung zur Weiterführung einer Wertstofftonne unter der Systemführerschaft der dualen Systeme sowie eine finanzielle Beteiligung der Systeme an der städtischen Papiertonne getroffen. Diese Abstimmungsvereinbarung ist auf 3 Jahre Vertragslaufzeit ausgelegt, verlängert sich jedoch, wenn sie nicht gekündigt wird. Sie kann nach drei Jahren mit einem Jahr Vorlaufzeit gekündigt werden. Um die zwischenzeitlichen Entwicklungen zu berücksichtigen und die Kostenverteilung neu zu verhandeln, hat das Team Sauberes Karlsruhe (TSK) hiervon Gebrauch gemacht, so dass die aktuelle Abstimmungsvereinbarung Ende 2026 ausläuft. Über den Betriebsausschuss wurde der Gemeinderat regelmäßig über das Vorgehen und den Sachstand der Verhandlungen informiert. Das TSK hat als neuen Verhandlungspartner für die dualen Systeme den Grünen Punkt – Duales System Deutschland GmbH - im Mai 2025 zugelost bekommen und die Verhandlungen im Juni aufgenommen. Ziel der Gespräche und der neuen Abstimmungsvereinbarung war es, die Vollserviceleistungen dem städtischen Standard anzugleichen und die Konditionen im städtischen Interesse zu verbessern. 2. Neuregelungen der überarbeiteten Abstimmungsvereinbarung ab 2027 2.1. Vollservice Einen wesentlichen Anteil an den Verhandlungen nahm das Thema Vollservice ein. Der künftige Umfang des Vollservice wird sich bei der Wertstofftonne ab 2027 am neukonzipierten städtischen System orientieren. Ein wesentlicher Bestandteil des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Mai 2025 (Nr. 2024/1403/01) ist die Festlegung der Serviceleistungen bei 2-rädrigen Abfallbehältern auf maximal 35 Meter und 10 Stufen. In der neuen Abstimmungsvereinbarung (siehe Systemfestlegung, Anlage 3, Seite 2) konnte dieser Servicegrad analog der künftigen städtischen Vollzugspraxis auch für die Wertstofftonnen vertraglich festgeschrieben werden. Für die Kernstadtgebiete wird es analog der städtischen Regelung auch keine Vollservicebegrenzungen geben. Ebenso ist geregelt, dass bei abgeschlossenen Türen die Klingelvorrichtung zu betätigen ist. Der städtische Standard wurde in die Systemfestlegung und damit ausdrücklich in die neue Abstimmungsvereinbarung aufgenommen und wird damit Vertragsbestandteil. Um mögliche Auslegungswidersprüche zu vermeiden, wird in der Abstimmungsvereinbarung eindeutig festgelegt, dass die vertraglichen Regelungen bei Widersprüchen vorrangig gelten. Um komplexe Abstimmungen im Rahmen der künftigen Voll- und Teilservicewahlmöglichkeit mit dem künftigen, von BDS beauftragten Sammelunternehmen (derzeit Fa. Knettenbrech & Gurdulic) zu vermeiden, wird auch vertraglich festgeschrieben, dass die Wertstofftonnen immer im Vollservice geholt wird, sofern diese die satzungsrechtlichen Standplatzbedingungen einhalten. -- 2 of 6 -- – 3 – Der Vollservice stellt einen grundsätzlichen Bestandteil der Sammelleistung dar. Die Vollserviceleistungen sind in der Sammelleistung enthalten und die Stadt bezahlt einen Anteil an den Sammelkosten. Da der Vollservice im Verpackungsgesetz nicht klar geregelt ist und im letzten Vertragszeitraum zu Problemen geführt hat, wurden Umfang und Ausgestaltung zwischen TSK und dem Grünen Punkt ausgiebig diskutiert und verhandelt. Das TSK hat hierbei auch zusätzlich auf die Expertise einer externen Kanzlei zurückgegriffen. Es wird davon ausgegangen, dass nun ein guter Lösungsweg gefunden wurde, jedoch können letzte Unwägbarkeiten aufgrund der komplexen Rechts- und Vertragslage nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 2.2 Festlegung Verhältnis Leichtverpackungen (LVP) zu den sNVP-Anteilen und Festlegung des Sammelanteils an der Wertstofftonne Bei den letzten Verhandlungen musste sich das TSK aufgrund des im Kommunalvergleich überdurchschnittlich hohen Fehlwurfanteils der Karlsruher Wertstofftonne eine relativ hohe Beteiligungsquote an den Sammel- und Entsorgungskosten zurechnen lassen. Das TSK hat nun aber erreicht, dass künftig lediglich der summenproportionale Anteil an Fehlwürfen angerechnet wird. Argumentationsgrundlage ist, dass durch den zwischenzeitlichen Übergang der Wertstoffentsorgung von TSK an die BDS die Verantwortung für den Fehlwurfanteil bei den BDS liegt. Damit sinkt gemäß der letzten Begutachtung der derzeitige städtische Mengenanteil an der Wertstofftonne von 36,86% auf 23,16%. Dieser Anteil ist für die künftigen Entsorgungskosten maßgebend. Hinsichtlich des Sammelaufwandes musste der relativ hohe Vollservicestandard im Stadtgebiet entsprechend in der Quote berücksichtigt werden. Letztendlich konnten sich das TSK und der Grüne Punkt auf einen Gesamtanteil an den Sammelkosten inklusive Vollservice von 38,528% einigen. Wie unter Ziff. 4 weiter ausgeführt, wirken sich die neu festgelegten Beteiligungsverhältnisse aus städtischer Sicht sowohl positiv auf die Sammelkosten als auch auf die Entsorgungskosten (Stand 2025 ca. 1,3 Mio. €) aus. 2.3 Umgang mit Minderleistungen Im Sinne der Bürger*innen strebt die Stadt an, das für die Wertstoffentsorgung zuständige Unternehmen bei Minderleistungen künftig angemessen sanktionieren zu können, sollte es nachweislich zur einer „nicht geringfügigen Beeinträchtigung“ des Systembetriebs kommen (§ 6 der Abstimmungsvereinbarung). Gemeint sind hier z.B. wiederholt fehlende oder verspätete Behälterleerungen oder nicht zeitgerechte Aufstellungen von Erfassungsbehältnissen. Hier konnte neben dem klarer definierten Leistungsumfang im Hinblick auf den Vollservice u.a. erreicht werden, dass eine „nicht geringfügige Beeinträchtigung“ vorliegt, wenn das Beschwerdevolumen auf Dauer über dem Niveau der städtischen Behältersammlung liegt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Hürden, welche an den Nachweis und die Darlegung der Minderleistungen zu stellen sind, nach wie vor sehr hoch sind. Im Einzelfall wäre daher kaum mit schnellen Ergebnissen im Sinne der betroffenen Bürger*innen zu rechnen. Sollte es im Rahmen der Ausschreibung und Vergabe für die Wertstoffbehältersammlung, die von BDS durchgeführt werden, zu einem Wechsel des Dienstleisters kommen, ist zumindest in der Anfangszeit erneut mit erheblichen Störungen bei der Wertstoffsammlung zu rechnen. -- 3 of 6 -- – 4 – 2.4 Umgang mit fehlbefüllten Wertstoffbehältern Den dualen Systemen, aber auch der Stadt ist es ein Anliegen, die Trennqualität in den Wertstoffbehältern langfristig und nachhaltig zu verbessern. Vertraglich wurden die Regelungen sowohl in § 8 der Abstimmungsvereinbarung, als auch in der Systemfestlegung (Anlage 3) diesbezüglich konkretisiert, um ein abgestimmtes Vorgehen bei fehlbefüllten Behältern zu ermöglichen. Wesentliche Ergänzungen dabei sind, dass eine Sonderleerung als Restmüll durch das TSK nur bei einem Antrag durch die Stelle erfolgt, an der der Müll angefallen ist. Darüber hinaus wird konkretisiert, dass bei dreimaliger Fehlbefüllung in Folge die Anfallstelle im Benehmen zwischen dem Erfassungsdienstleister und TSK von der Wertstoffentsorgung zeitweilig ausgeschlossen werden kann. Dies soll insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn die Anfallstelle keine Sonderleerung beim TSK beauftragt und die Situation vor Ort ohne Behältertausch so nicht weiter hinnehmbar ist. Das TSK behält sich vor, nach Abzug der Wertstoffbehälter die für eine ordnungsgemäße Entsorgung notwendigen Abfallbehälter zu stellen. 2.5 Weiterführung der Beteiligung der BDS an der städtischen PPK-Sammlung und Weiterführung der Altglas-Sammlung durch die BDS Die Erfassung der Verpackungsanteile in der Papier-, Pappe- und Kartonagefraktion (PPK) ist in den Anlagen 5 und 7 der Abstimmungsvereinbarung geregelt. Dabei wird unverändert angenommen, dass 50% der PPK-Menge den BDS zuzuordnen sind. Die dualen Systeme beteiligen sich somit zu 50% an den Sammelkosten. Derzeit erhält die Stadt hierfür eine Vergütung von rund 225 €/Tonne. Diese soll ab 2027 auf 275 €/Tonne erhöht werden und dann jährlich um 10 €/Tonne steigen. Bei der PPK- Sammlung sind keine Änderungen außer dieser Preisanpassung vorgesehen. Bei der Altglassammlung (Anlage 4) blieb im Wesentlichen die vertragliche Grundlage unangetastet. Aus den einschlägigen Erfahrungen der derzeitigen vertraglichen Regelungen wurde allerdings im Besonderen hervorgehoben, dass auch Altglas, welches um oder auf den Glascontainern steht, im Rahmen der Entleerungstätigkeit zu entfernen ist. Auch darf es keine unabgestimmte Verlegungen oder Neuaufstellungen von Glascontainern geben. 3. Fortführung der Nebenentgeltvereinbarung Die Systeme sind gemäß § 22 Abs. 9 Verpackungsgesetz verpflichtet, sich auch an weiteren Kosten zu beteiligen. Diese sind in einer gesonderten Nebenentgeltvereinbarungen geregelt, welche ebenfalls verlängert werden soll. Die Stadt erhält für die Kosten der Abfallberatung ein Entgelt von 0,26 €/Einwohner/Jahr und für die Sauberhaltung der Stellflächen für rund 315 Glascontainer im Stadtgebiet ein Entgelt von 0,98 €/Einwohner/Jahr. In Summe sind das jährlich rund 380.000 €. Diese Werte beruhen auf bundesweit einheitlichen Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände. Seit Jahren ist hier keine Änderung erfolgt. Sollten die Beträge durch rechtskräftige Urteile aus laufenden Gerichtsverfahren angepasst werden können bzw. auf Ebene der kommunalen Spitzenverbände neue Empfehlungen getroffen werden, hat die Stadt die Möglichkeit, von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, um den Vertrag kurzfristig auch innerhalb der Vertragslaufzeiten anpassen zu können. -- 4 of 6 -- – 5 – 4. Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen der neuen Abstimmungsvereinbarung Die nachfolgende Tabelle zeigt das Verhandlungsergebnis in einer Gegenüberstellung mit den derzeitigen Rahmenbedingungen: Wie der Tabelle zu entnehmen ist, würden sich mit der neuen Abstimmungsvereinbarung die Konditionen in 2027 im Vergleich zu 2025 um rund 1,56 Mio. € insgesamt verbessern. Selbst bei einer Kostensteigerung der Sammelkosten um rund 30% (bedingt durch den jetzt erhöhten Vollservicestandard) und einer angemessenen Kostensteigerung für die Entsorgung der sNVP läge immer noch eine Verbesserung von rund 1,1 Mio. € vor. Ziel des TSK ist es zudem, dass die Vollservicekosten künftig nicht mehr den Steuerhaushalt belasten, sondern vollumfänglich den Gebührenhaushalt. Es wird geprüft, ob diesbezüglich eine Anpassung der Abfallentsorgungssatzung erforderlich ist. Des Weiteren wird der Steuerhaushalt durch ein höheres Entgelt bei der PPK-Sammlung um weitere rund 0,25 Mo. €/Jahr entlastet. In Summe würde dies zu einer Gesamtentlastung des Steuerhaushalts ab 2027 von geschätzten rund ca. 0,95 Mio. €/Jahr führen. 5. Fazit Mit der neu verhandelten Abstimmungsvereinbarung verbessern sich wesentlich die künftigen Rahmenbedingungen im Bereich der Vollserviceleistungen und gleichen sich dem städtischen Standard an. Die Verbesserungen der Vollserviceleistungen erweitern den derzeitigen Servicestandard und kommen damit vollumfänglich den städtischen Bürgerinnen und Bürgern zu Gute. Zusätzlich zu den Serviceverbesserungen und auch trotz voraussichtlich relativ stark steigender Sammelkosten, ist in Summe mit einer Entlastung des Gebührenhaushalts von rund 0,15 Mio. € und des Steuerhaushalts von rund 0,95 Mio. € im Vergleich zu 2025 zu rechnen. C Ergebnis Parameter neu auf Basis Kosten 2025 Parameter neu mit Schätzung Kosten 2027 Wertstofftonne (brutto) 2025 2027 2027 Sortieraufwand Stadt SNVP 2.052.741 € 1.289.785 € 1.350.000 € Sammelaufwand Stadt u. BDS SNVP und LVP 3.475.769 € 3.475.769 € 4.500.000 € Anteil Stadt Karlsruhe - nur SNVP 1.281.168 € 1.339.144 € 1.733.760 € Vollservice 608.260 Vollservice Gebührenhaushalt (ab 27: 23,16%) 224.204,48 € Sammelaufwand Stadt SNVP mit Vollservie 1.889.428 € 1.339.144 € 1.733.760 € Kosten Wertstofftonne Stadt gesamt 3.942.169 € 2.628.930 € 3.083.760 € Verbesserung WSt-Tonne 2027 im Vergleich zu 2025 1.313.240 € 858.409 € Papiertonne (netto) Entgelt je gesammelter Tonne 225 € 275 € 275 € Entgelt für die Sammlung von BDS 1.125.100 € 1.375.000 € 1.375.000 € Verbesserung PPK 2027 im Vergleich zu 2025 249.900 € 249.900 € Gesamtverbesserung 2027 im Vergleich zu 2025 1.563.140 € 1.108.309 € -- 5 of 6 -- – 6 – Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung ➢ 1. die Weiterführung einer Wertstofftonne zur gemeinsamen Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) unter Federführung der Betreiber Dualer Systeme (BDS) sowie die Fortführung der Beteiligung der BDS an der städtischen Papiersammlung mit Abschluss der diesbezüglichen Abstimmungsvereinbarung ab 2027 inklusive der aufgeführten Anlagen (Anlage 1) und ➢ 2. die Fortführung der Nebenentgeltvereinbarungen (Kostenbeteiligung an Abfallberatung und Glascontainerstellflächen) für die Jahre 2026 und 2027 (Anlage 2). Die Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden und als Anlage beigefügten Verträge abzuschließen. Redaktionelle und geringfügige Änderungen dürfen noch vorgenommen werden. -- 6 of 6 --

  • Anlage 1 Abstimmungsvereinbarung
    Extrahierter Text

    BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 1 von 17 Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 S. 2 VerpackG für das Gebiet der Stadt Karlsruhe zwischen der Stadt Karlsruhe – Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe,, vertreten durch die Be- triebsleitung, Ottostraße 21, 76227 Karlsruhe - nachstehend „öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“ - und der Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, Edmund-Rumpler Straße 7, 51149 Köln handelnd für sich und als gemeinsamer Vertreter gemäß § 22 Abs. 7 VerpackG. - nachstehend „Systeme“ - Präambel Die Systeme betreiben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Sys- tem zur flächendeckenden Entsorgung von restentleerten Verpackungen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - Ver- packG). Die Sammlung ist gem. § 22 Abs. 1 S.1 VerpackG auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen, in -- 1 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 2 von 17 deren Gebiet sie eingerichtet wird. Die Systeme sind verpflichtet, einen gemeinsa- men Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Ab- stimmungsvereinbarung führt (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG, im Folgenden „gemein- samer Vertreter“ genannt). Der Abschluss sowie jede Änderung dieser Vereinba- rung bedürfen der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers so- wie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme (§ 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG). Diese Vereinbarung gibt das Verhandlungsergebnis mit dem gemeinsamen Ver- treter wieder. Der Text dieser Vereinbarung ersetzt alle bisher getroffenen Vereinbarungen und gibt den Inhalt der zwischen den Parteien erfolgten Abstimmung abschließend wie- der. Er wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen und trifft die gesetzlich notwendigen Regelungen des Abstimmungsverhältnisses zwischen dem öffent- lich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen nach § 22 VerpackG. Der gemeinsame Vertreter steht aber für weitergehenden Regelungsbedarf außerhalb dieser Vereinbarung als Ansprechpartner zur Verfügung. § 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Abstimmung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 22 VerpackG über die Ausgestaltung eines Erfassungssystems für restentleerte Verpackungen privater Endverbraucher gemäß § 14 Abs. 1 VerpackG in der Stadt Karlsruhe in den jeweiligen Gebietsgrenzen. Ein gegebenenfalls abweichender Zuschnitt von Sammelgebieten im Rahmen der Ausschreibung nach § 23 VerpackG ist dabei ohne Belang. Die von den Parteien vereinbarten Anlagen 3 bis 5, 7 und 8 sind Bestandteil der Vereinbarung und nur zusammen mit dieser gültig. -- 2 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 3 von 17 2. Die Systeme werden die Sammlung von restentleerten Verpackungen gem. § 14 Abs. 1 VerpackG im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträger unter besonderer Berücksichtigung der Belange des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers betreiben. 3. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind die Systeme berechtigt, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch von ihnen beauftragte Dritte erfüllen zu lassen. Die den Systemen nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten wer- den sie auch bei der Beauftragung Dritter beachten und die Einhaltung dieser Pflichten durch die Drittbeauftragten sicherstellen. Die Systeme stellen insbe- sondere sicher, dass Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Entsor- gungssysteme durch den Betrieb ihres Sammelsystems unterbleiben. 4. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet sich seinerseits, auf die berechtigten Interessen der Systeme Rücksicht zu nehmen. Der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger stellt insbesondere sicher, dass Beeinträchtigun- gen des Systembetriebs durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme unterbleiben. Das Recht zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung seiner Sat- zungsregelungen bleibt davon unberührt. § 2 Abfallwirtschaft des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Der Umfang der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. dessen Dritt- beauftragten obliegenden Entsorgungsaufgaben und die Art und Weise der Erfül- lung ergeben sich insbesondere aus der den Vertragspartnern bekannten Ab- fallentsorgungssatzung und dem Abfallwirtschaftskonzept der Stadt Karlsruhe in ihrer jeweiligen Fassung, die auf der Homepage der Stadt Karlsruhe abgerufen werden können (https://www.karlsruhe.de/stadt-rathaus/service-buergerinforma- tion/abfallwirtschaft/abfallgebuehren). Die gemäß Anlagen 3 und 8 zu dieser Ab- stimmungsvereinbarung getroffenen abfallwirtschaftlichen Regelungen gehen im -- 3 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 4 von 17 Falle der Widersprüchlichkeit der Abfallentsorgungssatzung und dem Abfallwirt- schaftskonzept der Stadt Karlsruhe vor. Änderungen der Satzung und des Abfall- wirtschaftskonzeptes, soweit diese sich auf diesen Vertrag auswirken, werden dem gemeinsamen Vertreter vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unver- züglich mitgeteilt. Darüber hinaus gehende Informationen aus dem Bereich der Abfallwirtschaft, die für das Funktionieren des Systembetriebs erforderlich sind, stellt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Anforderung zur Verfügung. § 3 Systemfestlegungen 1. Das zwischen den Parteien abgestimmte, durch die Systeme im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einzurichtende bzw. eingerichtete Erfassungssystem für restentleerte Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen (LVP/sNVP), Verpackungen aus Glas und Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton (PPK) ist in den Anlagen 3 bis 5 zu dieser Verein- barung festgelegt (Systemfestlegungen). 2. Der dort festgelegte Pflichtenumfang ist Bestandteil dieser Vereinbarung. So- weit eine bestandskräftige Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG be- steht oder nachträglich erfolgt, ist diese ebenfalls Bestandteil dieser Vereinba- rung. Bei Unstimmigkeiten zwischen Anlage 3 und der Rahmenvorgabe gehen die Regelungen der Rahmenvorgabe vor. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet sich, Rahmenvorga- ben nach § 22 Abs. 2 VerpackG nur so zu erlassen oder zu ändern, dass diese im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vergabe von Sammelleistungen nach § 23 VerpackG jeweils für die gesamte Vertragslaufzeit zugrunde gelegt wer- den können und nicht in bereits vergebene Sammelaufträge eingreifen. -- 4 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 5 von 17 3. Nachfolgend aufgeführte Änderungen des in den Regelungen der Anlagen 3 und 4 festgelegten Erfassungssystems für restentleerte Verpackungen bedür- fen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträgers, die in Form einer Änderung der Regelungen der Anlagen 3 und/oder 4 dieser Abstimmungsvereinbarung zu dokumentieren ist und erst wirksam wird, wenn diese Dokumentation erfolgt ist: a) Umstellung der für die jeweilige Sammlung angegebenen Leerungs-/Ab- fuhrrhythmen (Häufigkeit der Durchführung der Sammlung) und des Zeit- raums der Behälterleerung, sofern dieser in Anlage 3 vereinbart ist, b) Abweichungen in der jeweils angegebenen Bereitstellung von Sammelcon- tainern (z.B. Glas-Depotcontainer), die zu einer wesentlichen Veränderung der Containerdichte und/oder Containerstandortdichte führen; eine we- sentliche Veränderung liegt insbesondere vor, wenn sich hierdurch die tat- sächliche Containerstandortdichte pro Einwohner um mehr als 5 % verän- dert, c) Wesentliche Einschränkungen oder Veränderungen der Rückgabemög- lichkeiten für private Endverbraucher nach § 3 Abs. 11 VerpackG, c) Nicht nur geringfügige Einschränkungen oder Veränderungen des Angebo- tes an Erfassungseinrichtungen, Sammelgefäßen bzw. Sammelsäcken bei privaten Haushaltungen i.S.v. § 3 Abs. 11 S. 1 VerpackG. 4. Bei der Entscheidung über eine Zustimmung zu einer Änderung hat der öffent- lich-rechtliche Entsorgungsträger auf die berechtigten Interessen der Systeme Rücksicht zu nehmen. Die Zustimmung soll erfolgen, wenn die berechtigten Interessen der Systeme an der Systemänderung die Belange des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers überwiegen. 5. Soweit eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG besteht, liegt die Entscheidung über deren Änderung im -- 5 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 6 von 17 ausschließlichen Verantwortungsbereich des öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträgers. § 4 Mitbenutzung kommunaler Sammelstrukturen 1. Zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht Einvernehmen, dass die in der Anlage 3 (ausschließlich die Regelun- gen zu den EPS-Verpackungen) und 5 (Systemfestlegung PPK) aufgelisteten abfallwirtschaftlichen Sammelstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträgers, zu denen ggfs. auch Entsorgungsleistungen von Drittbeauftrag- ten gehören, von den Systemen auch für die Sammlung restentleerter Verpa- ckungen mitbenutzt werden. 2. Der prozentuale Anteil der Mitbenutzung der jeweiligen Sammelstruktur durch die Gesamtheit der Systeme sowie die sonstigen mit der Mitbenutzung zu- sammenhängenden Fragen, insbesondere die Höhe der zu zahlenden Ent- gelte, der zu verrechnenden Erlöse oder der gegen Wertausgleich herauszu- gebenden PPK- Mengen sowie die operative Abwicklung auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 VerpackG sind in der Anlage 7 (PPK) verbindlich festgelegt. § 5 Fortlaufende Zusammenarbeit/Nachweise 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme werden fortlau- fend die Einzelheiten der Durchführung der ihnen jeweils obliegenden Entsor- gungsaufgaben koordinieren (z. B. Koordination von Abfuhrtagen und Touren- plänen, ggfs. unter Beachtung einer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 Ver- packG). Die Zusammenarbeit hat sich unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Systembetreibers insbesondere an folgenden besonders zu berücksichtigenden Belangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszurichten: -- 6 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 7 von 17 a) Der laufende Betrieb der öffentlich-rechtlichen Sammelstrukturen (Revier- durchfahrt, Behälterbereitstellung, Leerungsvorgang) darf durch den Be- trieb der Erfassungseinrichtungen der Systeme nicht beeinträchtigt werden. b) Die seitens der Abfallerzeuger erforderliche Mitwirkung und Akzeptanz für die Gesamtheit der eingerichteten Getrenntsammelsysteme darf durch den Betrieb der Erfassungseinrichtungen der Systeme nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Trennvorgaben, Termin- und Abfuhrregelungen der von den Systemen betriebenen Erfassungseinrichtungen müssen sich in mög- lichst eindeutig abgegrenzter, übersichtlicher und schlüssiger Weise in die Sammelstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einfügen. d) Die Durchführung des Systembetriebs hat so zu erfolgen, dass unberech- tigte Abfallablagerungen und Verunreinigungen durch Verpackungen im Vertragsgebiet vermieden werden. Die Systeme sind verpflichtet, Ablage- rungen und Verunreinigungen durch Verpackungen, die durch den Betrieb der Erfassungseinrichtungen verursacht werden, unverzüglich – unter Be- rücksichtigung betrieblicher Belange spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Aufforderung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- träger – zu entfernen, insbesondere Verpackungen neben Depotcontainern und bei der Abfuhr liegen gebliebene Verpackungen. Der öffentlich-rechtli- che Entsorgungsträger wird die Systeme bzw. deren Entsorger über ihm zur Kenntnis gelangte Verunreinigungen sowie über nach Maßgabe des § 6 durch ihn veranlasste Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis setzen. 2. Die vorstehenden Verpflichtungen sind nicht auf den auf ein System entfallen- den Mengenanteil beschränkt. Die Parteien stimmen aber darin überein, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sich vorrangig an den Ausschrei- bungsführer gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 VerpackG wenden soll und dieser sich vorrangig um Abhilfe bemüht. Für Verpflichtungen aus möglichen Kostener- stattungsansprüchen haften die Systeme jeweils in Höhe ihres Marktanteils, der nach dem jeweiligen von der Gemeinsamen Stelle festgelegten Anteil der -- 7 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 8 von 17 Systeme für die Aufteilung der Nebenentgelte (gemäß §§ 19 Abs. 2 Ziff. 2, 22 Abs. 9 VerpackG) zu bestimmen ist. § 427 BGB findet keine Anwendung. 3. Die Systeme verpflichten sich, für die auf sie jeweils entfallenden Mengenan- teile auf Anforderung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zeitnah unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen diejenigen Nach- weise zur Erfassung und Verwertung vorzulegen, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Erstellung seiner Abfallbilanz benötigt. Die Nachweise zur Erfassung können auch in zusammengefasster Form vom gemeinsamen Vertreter übermittelt werden. § 6 Beeinträchtigungen oder Störungen des Systembetriebs 1. Bei mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen und/ oder Störungen des Er- fassungssystems für restentleerte Verpackungen, insbesondere bei: - wiederholt fehlender bzw. verspäteter Leerung/Abholung der von den Sys- temen betriebenen Erfassungsgefäße (z.B. Behälter) / Erfassungseinrich- tungen, Indikator hierfür ist unter anderem das beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingehende Beschwerdevolumen - nicht zeitgerechter Aufstellung / Ausgabe von Erfassungsgefäßen / Erfas- sungseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen ab Anforderung die authori- sierte Anfallstelle, - sonstigen, nachhaltigen Verunreinigungen, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Systembetrieb verursacht worden sind, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erforderlichenfalls entweder -- 8 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 9 von 17 selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen etwaige unauf- schiebbare Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und / oder der Störung auf Kosten der Systeme durchführen (lassen). Maßnahmen sind – außer bei Gefahr im Verzug – vorher mit einer angemes- senen Frist anzukündigen, um den Systemen zu ermöglichen, die Störung selbst zu beseitigen. 2. Die Systeme sind verpflichtet, in Verträgen mit von ihnen beauftragten Entsor- gern die in Abs. 1 genannten Eingriffsbefugnisse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufzunehmen. § 7 Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen 1. Sofern die Systeme beabsichtigen, Entsorgungsdienstleistungen zum Betrieb ihres Erfassungssystems im Vertragsgebiet neu zu vergeben, haben sie den Ausschreibungsführer (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VerpackG) zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter Beachtung dieser Abstimmungsvereinbarung und ggfs. wirksamer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG durchzuführen. 2. Um dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Überprüfung der Einhal- tung dieser Vereinbarung zu ermöglichen, verpflichten die Systeme den Aus- schreibungsführer, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zeitgleich mit der Auftragsbekanntmachung nach § 23 Abs. 4 S. 2 VerpackG für sein Gebiet den Zugang zur Ausschreibungsplattform kostenfrei zu gewähren und eine Le- seberechtigung für die dort hinterlegten Unterlagen einzuräumen. Sofern der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Einwendungen gegen die Ausschrei- bungsunterlagen erheben möchte, hat er diese innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über die Einräumung der Leseberechtigung dem Ausschreibungsführer mitzuteilen. Im Falle eines außerordentlichen Entsor- -- 9 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 10 von 17 gerwechsels hat der Ausschreibungsführer die Pflicht, dem öffentlich-rechtli- chen Entsorgungsträger dies unverzüglich unter Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen anzuzeigen. 3. Die Systeme verpflichten den Ausschreibungsführer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jeweils rechtzeitig – im Regelfall bis Ende September des laufenden Jahres – die erforderlichen aktuellen Informationsgrundlagen (z.B. Sammelvorgaben, Termine, Standorte, Telefonnummern, Ansprechpartner und E-Mail-Kontakt beim Entsorgerwechsel) sowie ggf. geeignete Beratungsmate- rialien zu übermitteln und kompetente Ansprechpartner für den Klärungsbedarf zum laufenden Betrieb zu benennen. § 8 Umgang mit Fehlbefüllungen 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme sind verpflichtet, mit wirkungsvollen Maßnahmen (z. B. vertragliche Festlegungen, Kontrollen, Gestaltung der Entsorgungsgefäße / Erfassungseinrichtungen) einer im Wi- derspruch zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallsatzung stehenden Mit- erfassung von an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen- den Abfällen durch das Erfassungssystem entgegenzuwirken. 2. Sofern ein System feststellt, dass haushaltsnahe Behälter (Wertstofftonnen) zur Erfassung von LVP-Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen mit sonstigen überlassungspflichtigen Abfällen oder mit schädlichen Materia- lien, die einer Einsammlung/Beförderung durch den von den Systemen beauf- tragten Dritten zwingend entgegenstehen, erheblich fehlbefüllt sind, ist die je- weilige Wertstofftonne mit einem Hinweis zu versehen, der den Abfallerzeu- ger/-besitzer zur Nachsortierung bis zur nächsten Abfuhr auffordert. Alternativ kann der Abfallerzeuger/-besitzer eine gebührenpflichtige Leerung beim öf- fentlich-rechtliche Entsorgungsträger der Stadt Karlsruhe als Restmüll beauf- tragen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird spätestens innerhalb -- 10 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 11 von 17 von drei Werktagen nach Feststellung der Fehlbefüllung durch den beauftrag- ten Dritten über die als Fehlbefüllung deklarierten Behälter und Anfallstellen informiert. Die Fehlbefüllungen sind zu dokumentieren. Die Art der Dokumen- tation sowie die Art der Übermittlung können zwischen dem öffentlich-rechtli- chen Entsorgungsträger und dem den beauftragten Dritten abgestimmt wer- den. Wird der Aufforderung zur Nachsortierung nicht nachgekommen und auch keine gebührenpflichtige Leerung durchgeführt, informiert der beauf- tragte Dritte den öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erneut über die beste- hende Fehlbefüllung. Sofern eine Anfallstelle bei mindestens drei aufeinander- folgenden Sammelterminen durch fehlbefüllte sowie nicht nachsortiert festge- stellte Wertstofftonne(n) auffällig wird, kann sie für die Dauer von bis zu drei Monaten von der LVP/sNVP-Abfuhr im Einvernehmen mit dem örE ausge- schlossen werden. Die Anfallstelle ist vom beauftragten Entsorgungsdienst- leister (im Folgenden „Entsorgungsdienstleister“) in geeigneter Form (z. B. Flyer in Briefkästen, Aushänge am „Schwarzen Brett“, etc.) über den richtigen Gebrauch des Getrenntsammelsystems aufzuklären. Anhaltend fehlbefüllende Anfallstellen können vom Auftraggeber im Einvernehmen mit dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger auf unbestimmte Zeit von der Getrennterfas- sung durch die Wertstofftonne ausgeschlossen werden. Einzelheiten zum Umgang mit fehlbefüllten Wertstofftonnen zur Entsorgung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen sind in der „Systemfestlegung LVP/sNVP“ (Anlage 3) festgelegt. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und der Ausschreibungsführer werden sich auf Wunsch auch nur einer Partei mindestens einmal jährlich über die Qualität der Erfassung gebrauchter Verpackungen und stoffgleicher Nicht- verpackungen im Vertragsgebiet austauschen und bei erkannten Mängeln über geeignete Maßnahmen zur Abhilfe verständigen. -- 11 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 12 von 17 § 9 Einbezug anderer Materialien als Verkaufsverpackungen in das Erfassungssystem 1. Es ist den Systemen nur gestattet, mit ausdrücklicher Zustimmung des öffent- lich-rechtlichen Entsorgungsträgers gezielt andere Abfälle als Verpackungen aus privaten Haushaltungen und gleichgestellten Anfallstellen nach § 3 Abs.11 VerpackG in das abgestimmte Sammelsystem miteinzubeziehen. Eine ggfs. erteilte Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entbindet den Systembetreiber nicht von der Pflicht, die Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens mit den zuständigen Stellen zu klären. Bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die zu- ständige Behörde nach § 26 KrWG genehmigte und in das Erfassungssystem der Systeme integrierte Rücknahmesysteme bleiben unberührt. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Verkaufsverpackungen und sog. stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoffen und/oder Metallen in einem gemeinsamen Sammelbehälter nach den Vorgaben des § 22 Abs. 5 VerpackG erfasst werden sollen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit sind in Anlage 3 und Anlage 8– insbesondere zum Vollservice - zu diesem Vertrag geregelt. § 10 Durchsetzung der Abstimmungsvereinbarung 1. Falls ein System oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dadurch Kosten oder finanzielle Verluste entstehen, kann dieser die entstandenen Kosten oder die finanziellen Verluste – falls das System eine Erstattung verweigert – durch Inanspruch- nahme der vom System gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG bei dem Bundesland, in dem sich das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers befindet, -- 12 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 13 von 17 hinterlegten Sicherheit ausgleichen. Sofern sich der Pflichtenverstoß nicht ei- nem System allein zuordnen lässt, besteht zwischen den Parteien Einverneh- men darüber, dass die Zuordnung und die Inanspruchnahme in Bezug auf alle Systeme in Höhe des jeweiligen von der Gemeinsamen Stelle gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 2 VerpackG festgelegten Anteils für die Aufteilung der Nebenentgelte nach § 22 Abs. 9 VerpackG vorgenommen werden kann. 2. Das System unterwirft sich gem. § 54 S. 2 LVwVfG BW i.V.m. § 61 LVwVfG BW wegen der sich aus dieser Abstimmungsvereinbarung für ihn ergebenden Pflichten (z.B. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 3, 8 und 9) mit Ausnahme der Pflichten aus § 12 Abs. 2 der sofortigen Vollstreckung (§ 22 Abs. 6 VerpackG). Die Unterwerfung umfasst alle Regelungen dieses Vertra- ges, die einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen, auch die in den Anlagen zu dieser Abstimmungsvereinbarung geregelten finanziellen Verpflichtungen des Systems. Sofern sich das die Vollstreckungsmaßnahme auslösende Er- eignis nicht dem System allein zuordnen lässt, besteht zwischen den Vertrags- partnern Einvernehmen darüber, dass die Zuordnung und die Inanspruch- nahme in Bezug auf alle Systeme in Höhe des jeweiligen von der Gemeinsa- men Stelle gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 2 VerpackG festgelegten Anteils für die Auf- teilung der Nebenentgelte nach § 22 Abs. 9 VerpackG vorzunehmen ist. 3. Eine vorherige Aufforderung/Androhung an das oder die Systeme zur Einstel- lung des pflichtwidrigen Verhaltens bzw. zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verbunden mit der Ankündigung des andernfalls erfolgenden Vorge- hens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von Abs. 1 oder Abs. 2, hat vorab unter Fristsetzung zu erfolgen, sofern nicht der sofortige Voll- zug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeld- tatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwen- dig ist. -- 13 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 14 von 17 4. Soweit die Systeme dem Ausschreibungsführer gesonderte Verpflichtungen in Bezug auf diese Vereinbarung auferlegen, können diese vom öffentlich-recht- lichen Entsorgungsträger unmittelbar gegenüber dem Ausschreibungsführer durchgesetzt werden. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. § 11 Vertragsanpassung 1. Sofern sich aus § 22 Abs. 8 VerpackG ein Anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Anpassung dieser Vereinbarung ergibt, verpflichten sich die Systeme, mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umgehend Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit dem Ziel der Integration der veränderten Rahmenbedingungen in dieses Regelwerk aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen. 2. Sofern sich wegen der gebotenen Umsetzung geänderter europa-, bundes- und/oder landesrechtlicher Vorgaben im Hinblick auf diese Vereinbarung An- passungsbedarf ergibt, sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich Verhand- lungen über eine Vertragsanpassung aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen. 3. Anpassungsregelungen, die sich aus den Anlagen 3 bis 5, 7 und 8 ergeben, bleiben unberührt. 4. Die Parteien sind bereit, Empfehlungen des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung bei der Zentralen Stelle, die dieser gem. § 28 Abs. 5 S.1 VerpackG veröffentlicht hat, beim Vollzug dieser Vereinbarung zu berücksichtigen und bei Bedarf über eine Anpassung dieser Vereinbarung in Verhandlungen einzu- treten. -- 14 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 15 von 17 § 12 In-Kraft-Treten, Vertragsdauer, Kündigung 1. Diese Vereinbarung wird ab dem 01.01.2027 mit Unterzeichnung von mindes- tens zwei Dritteln der genehmigten Systeme (§ 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG) wirk- sam. Diese ersetzt die bis dahin gültige Abstimmungsvereinbarung unabhän- gig davon ob diese gekündigt wurde. Diese Vereinbarung gilt unabhängig da- von, ob eine Vereinbarung über die Höhe der Entgelte nach Anlage 7 bereits besteht. 2. Im Falle des Nichtbestehens oder späteren Wegfalls einer Entgeltregelung nach Anlage 7 haben die Systeme dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ- ger auf dessen Verlangen diejenigen nachgewiesenen Kosten anteilmäßig zu erstatten, die diesem in unmittelbarer Anwendung von § 9 des Bundesgebüh- rengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung im Zusammenhang mit dem Mitbenutzungsanspruch nach § 22 Abs. 4 VerpackG entstehen. Die Anteile der Systeme bestimmen sich im Falle des § 22 Abs. 4 VerpackG nach den jeweiligen von der Zentralen Stelle nach § 26 Abs.1, Satz 2, Ziff. 14 Ver- packG festgestellten Marktanteilen für PPK. 3. Dieser Vertrag gilt zunächst für 3 Jahre. Er verlängert sich jeweils um 3 Jahre, wenn er nicht 1 Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die schriftliche Kün- digung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber dem Ge- meinsamen Vertreter genügt, dieser wird insofern zum Empfang bevollmäch- tigt. 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für die Parteien von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn • über das Vermögen eines Systems ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, -- 15 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 16 von 17 • ein System in dem Bundesland, in dem sich das Gebiet des öffentlich-recht- lichen Entsorgungsträgers befindet, den Betrieb ganz oder jedenfalls im Ge- biet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dauerhaft einstellt, • die Systemgenehmigung nach § 18 VerpackG in dem Bundesland, in dem sich das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers befindet, wirksam widerrufen wurde. Die außerordentliche Kündigung kann nur gegenüber dem System erfolgen, bei dem der Kündigungsgrund nach diesem Absatz vorliegt. Der Bestand der Abstim- mungsvereinbarung mit den übrigen Systemen bleibt davon unberührt. Die Abstim- mungsvereinbarung wird unwirksam, wenn mindestens zwei Drittel der genehmig- ten Systeme die Kündigung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ- ger erklären. § 60 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Ba-Wü. bleibt unberührt. -- 16 of 17 -- BW022-2019A0-248 Stand: 26.01.2026 _________________________________________________________________________________________________ Seite 17 von 17 § 13 Sonstiges 1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung möglichst umgehend durch eine wirk- same ersetzen, die nach Zielsetzung und wirtschaftlicher Bedeutung der un- wirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. 2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (§ 22 Abs. 1 S. 2 VerpackG). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Köln, den ………………….. Karlsruhe, den …………………… ______________________ _____________________________ DSD öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Anlage 1: – entfällt – Anlage 2: – entfällt – Anlage 3: Systemfestlegung LVP/sNVP Anlage 4: Systemfestlegung Glas Anlage 5: Systemfestlegung PPK Anlage 6: Mitbenutzung von Wertstoffhöfen – entfällt – Anlage 7: Mitbenutzung der PPK- Sammelstruktur Anlage 8: gemeinsame Wertstofferfassung -- 17 of 17 --

  • Anlage 2 Nebenentgeltvereinbarung
    Extrahierter Text

    BW022-2004N0-102 _____________________________________________________________________________________________________ Seite 1 von 7 Vereinbarung zur Regelung der Kostenbeteiligung an Abfallberatung und Stellflächen von Sammelgroßbehältnissen nach § 22 Abs. 9 VerpackG zwischen der Stadt Karlsruhe, Team Sauberes Karlsruhe, Ottostraße 21, 76227 Karlsruhe - im Folgenden auch „öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“ genannt - und der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH Edmund-Rumpler-Straße 7, 51149 Köln - im Folgenden „Systeme“ genannt - Nachfolgend gemeinsam Parteien genannt. Präambel Gemäß § 22 Abs. 9 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) ist ein System verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 14 Abs. 1 VerpackG sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, entstehen. Die Parteien gehen davon aus, dass mit den vereinbarten Zahlungen die nach den Gebührenbemessungsgrundsätzen des § 9 Bundesgebührengesetz ansatzfähigen Kosten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 22 Abs. 9 VerpackG abgegolten sind. Die nachfolgende Vereinbarung wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. -- 1 of 7 -- BW022-2004N0-102 _____________________________________________________________________________________________________ Seite 2 von 7 I. Abfallberatung 1. Die Abfallberatung wird von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grundlage seiner gesetzlichen Beratungspflicht (Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen gemäß § 46 KrWG und entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen) durchgeführt. Dabei hat die lokale Information und Beratung zur Sammlung nach § 14 Abs. 1 VerpackG im Sinne einer umfassenden und benutzerfreundlichen Gesamtdarstellung der Entsorgungssysteme und der damit verbundenen Akzeptanz und Mitwirkungsbereitschaft der Bevölkerung an der Getrenntsammlung von Abfällen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfolgen. Die Abfallberatungspflicht des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers schließt die Funktion als Anlaufstelle für Nachfragen und Beschwerden von Nutzern des Sammelsystems ein. Eigene Verpflichtungen der Systeme (z.B. gemäß § 14 Abs. 3 VerpackG) und der von ihnen beauftragten Dritten bleiben dabei unberührt. 2. Zur Erfüllung der Kostenbeteiligungspflicht nach § 22 Abs. 9 VerpackG für die Abfallberatung zahlen die Systeme an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Entgelt in Höhe von 0,26 €/Einwohner/Jahr. Für die Aufteilung auf die einzelnen Systeme und die Abrechnung gelten die Regelungen unter Ziff. III. II. Flächen für Sammelgroßbehältnisse 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet sich, die in § 22 Abs. 9 VerpackG aufgeführten Aufgaben zu übernehmen. Hierbei umfasst die Pflicht zur Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammel- großbehältnissen auch die Beseitigung von Abfallablagerungen, soweit dies nicht nach § 5 Abs. 1 c) der Abstimmungsvereinbarung Aufgabe der Systeme ist. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die Gewährung der Sondernutzungsrechte für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen hin. -- 2 of 7 -- BW022-2004N0-102 _____________________________________________________________________________________________________ Seite 3 von 7 2. Die Kostenbeteiligung an der Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung (Sondernutzung) und Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen (§ 22 Abs. 9 Satz 1, 2. Halbsatz VerpackG) errechnet sich anhand der Kriterien Systemdichte (Standplatz/EW) und Anzahl farbgetrennter Glasfraktionen je Standplatz. Für das Gebiet des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers besteht derzeit folgende Situation, aus der sich die Kostenbeteiligung wie folgt zusammensetzt: EW Basis: 30.06.2024 Anzahl der Standplätze Glas Verdichtung Standplatz / EW Anzahl farbgetrennter Glasfraktionen je Standplatz Kosten- beteiligung Stellflächen Sammelgroß- behältnisse €/EW/a 308.176 315 ca. 1 : 978 3 0,98 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Kosten für die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung (Sondernutzung) und Sauberhaltung von Flächen, auf denen Sammelgroßbehältnisse für PPK aufgestellt werden, hinsichtlich des Verpackungsanteils PPK über das Mitbenutzungsentgelt nach § 22 Abs. 4 VerpackG abzurechnen sind und daher von dieser Vereinbarung nicht erfasst werden. -- 3 of 7 -- BW022-2004N0-102 _____________________________________________________________________________________________________ Seite 4 von 7 III. Gesamtentgelt 1. Zur Abgeltung sämtlicher Leistungen und Kosten entrichten die Systeme an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein Gesamtentgelt, welches sich wie folgt berechnet: Kostenbeteiligung Stellflächen Sammelgroßbehältnisse €/EW/a Abfallberatung €/EW/a Gesamt €/EW/a* 0,98 0,26 1,24 *zzgl. Umsatzsteuer, soweit zutreffend Jedes System ist entsprechend seinem Marktanteil, der nach dem jeweiligen von der Gemeinsamen Stelle festgelegten Anteil der Systeme für die Aufteilung der Nebenentgelte (gemäß §§ 19 Abs. 2 Ziff. 2, 22 Abs. 9 VerpackG) zu bestimmen ist, zur Zahlung verpflichtet. § 427 BGB findet keine Anwendung. Jedes System ist verpflichtet, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger rechtzeitig seinen Anteil, den das jeweilige System auf Grundlage dieser Vereinbarung zu entrichten hat, mitzuteilen. 2. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinsamen Stelle den Systemen die Verwendung der Nebenentgelte transparent und in schriftlicher Form in ihren Grundzügen darzulegen. 3. Für die Abrechnung wird die für den 30. Juni des jeweiligen Vorjahres durch das statistische Landesamt für das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers festgestellte Einwohnerzahl zu Grunde gelegt. -- 4 of 7 -- BW022-2004N0-102 _____________________________________________________________________________________________________ Seite 5 von 7 Sofern die Einwohnerzahl für den 30. Juni des jeweiligen Vorjahres zum Zeitpunkt der Abrechnung vom statistischen Landesamt noch nicht veröffentlicht ist, wird für die Abrechnung die zuletzt vom statistischen Landesamt für den 30. Juni für das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers festgestellte Einwohnerzahl zu Grunde gelegt. 4. Rechnungslegung/ Abrechnung Die Rechnungslegung gegenüber dem jeweiligen System erfolgt durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Rechnungslegung an jedes System erfolgt halbjährlich, jeweils zum 01. April und 01. Oktober eines Jahres. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnungen zu bezahlen. Die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können hiervon abweichende Abrechnungsmodalitäten vereinbaren. Für die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, die BellandVision GmbH und die Reclay GmbH gilt: Jedes dieser Systeme wird Gutschriften zum 01.04., 30.06., 30.09. und 31.12. erstellen und die Beträge zeitgleich, die BellandVision GmbH innerhalb der darauffolgenden sieben Kalendertage, an den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger auszahlen. Die BellandVision GmbH wird die jeweilige Gutschrift elektronisch an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übermitteln. Jedes System hat das Recht, mit einer angemessenen Vorlauffrist die Umstellung auf das quartärliche Gutschriftverfahren zu verlangen. -- 5 of 7 -- BW022-2004N0-102 _____________________________________________________________________________________________________ Seite 6 von 7 IV. Schlussbestimmungen 1. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt alle bisher nach § 6 Abs. 4 VerpackV oder Vorläuferfassungen getroffenen Vereinbarungen. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. 2. Verändert sich die aktuelle Systemausgestaltung, sodass die Systemdichte größer 1:800 (Standplatz / EW) bzw. 1:1.200 (Standplatz / EW) wird, bzw. sich die Anzahl farbgetrennter Glasfraktionen je Standplatz reduziert, wird der Entgeltanspruch mit Wirkung zum Zeitpunkt der Systemänderung angepasst. Geringfügige Veränderungen im Sinne von § 3 Abs. 3 lit. c der Abstimmungsvereinbarung bleiben dabei unberücksichtigt. 3. Die Parteien können diese Vereinbarungen mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich kündigen, wenn im Verlauf des Vertragzeitraums (01.01.2026 - 31.12.2028) ein oder mehrere Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen werden, auf deren Grundlage die zur Berechnung der Kosten festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze gemäß § 9 des Bundesgebührengesetzes rechtmäßig anzuwenden sind. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien unverzüglich eine neue Vereinbarung zu treffen, die der dann gültigen Rechtslage gerecht wird. Die Parteien können diese Vereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende kündigen, wenn zwischen den Systembetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden eine neue Empfehlung zur Höhe der zu vereinbarenden Nebenentgelten getroffen wird, um mit Wirkung für die Zukunft diese Empfehlung in einer entsprechenden Vereinbarung umzusetzen. -- 6 of 7 -- BW022-2004N0-102 _____________________________________________________________________________________________________ Seite 7 von 7 4. Die Parteien werden rechtzeitig vor Ablauf Verhandlungen darüber aufnehmen, ob die Vereinbarung in der bisherigen Form – ggfls. unter Anpassung an eine veränderte Kostensituation – fortgeführt oder durch eine einseitige Kostenbestimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ersetzt werden soll. Karlsruhe, den ………………………….. Köln, den …………………………. ________________________________ ____________________________ Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Duales System Deutschland GmbH -- 7 of 7 --

  • Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung
    Extrahierter Text

    Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 26.01.2026 Seite 1 von 6 Systemfestlegung (LVP/sNVP) für das duale System im Gebiet der Stadt Karlsruhe (BW022) ab dem 01.01.2027 Systembeteiligungspflichtige Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen werden von den dualen Systemen und der Stadt Karlsruhe im Gebiet der Stadt Karlsruhe nach folgender Maßgabe im Hol- oder Bringsystem entsorgt. Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen (Holsystem) (zur Erfassung von Metallen, Kunststoffen und Verbunden) Erfassungssysteme: Wertstofftonne für restentleerte gebrauchte Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen Anteil: bei 100% der Einwohner Gefäßtyp: MGB 80 l ca. 7.865 Stück MGB 120 l ca. 10.853 Stück MGB 240 l ca. 24.977 Stück MGB 770 l ca. 2.041 Stück MGB 1.100 l ca. 9.353 Stück In Mehrfamilienhäusern ab 20 Personen sollen MGB 770 Liter bzw. 1.100 Liter zur Verfügung gestellt werden (nach Bedarf auch mehrere). Ausstattung Wertstofftonnen: graue oder gelbe Behälter mit gelbem Deckel. Beschriftung und Hinweise sind mit dem örE abzustimmen. Die dualen Systeme sind für die Aufstellung, den Abzug, die Unterhaltung und den Tausch der Wertstofftonnen zuständig. Sofern die derzeit im Vertragsgebiet stehenden Behälter, welche Teilweise noch einen roten Deckel aufweisen, weiterverwendet werden, ist die Verwendung dieser Behälter mit rotem Deckel zulässig. Sammelrhythmus: 14-täglich Derzeit erfolgt die Erfassung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen im Vertragsgebiet über eine einheitliche Wertstoffsammlung i. S. v. § 22. Abs. 5 VerpackG, die die dualen Systeme betreiben und der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger mitbenutzt. -- 1 of 6 -- Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 26.01.2026 Seite 2 von 6 Kostenaufteilung Aufteilung der Sammelkosten zwischen Dualen Systemen und dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger: Duale Systeme: 61,48 % Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger: 38,52 % Aufteilung der Sammelmengen zwischen Dualen Systemen und dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger: Duale Systeme: 76,84 % Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger: 23,16 % Vollservice/Teilservice: Die MGBs sind im Vollservice nach folgenden Maßgaben zu entsorgen. Mit Vollservice ist das Holen, Entleeren und Zurückstellen der Abfallsammelbehälter vom Standplatz durch den Entsorgungsdienstleister gemeint. Voraussetzung um als Anfallstelle für den Vollservice zugelassen zu sein ist: Die einfache Entfernung zum Standplatz bzw. Abholort von Abfallbehältern der Wertstoffsammlung darf künftig vom weitest entfernten Abfallbehälter auf dem Standplatz bis zum Fahrbahnrand, an dem der Halteplatz des Abfallsammelfahrzeugs liegt, 35 Meter nicht überschreiten. Der befestigte Transportweg soll ebenerdig angelegt und frei zugänglich gehalten werden. Er darf auf einfachem Weg maximal 10 Stufen und keine Steigung über 5% aufweisen. Die folgenden Behälter müssen stets im Vollservice entsorgt werden, auch wenn die zuvor genannten Kriterien des Transportweges überschritten werden: - Abfallbehälter im Bereich der Kernstadtgebiete (siehe Anlage 1b), - Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 Litern oder 1.100 Litern, sofern der befestigte Transportweg keine Stufen beinhaltet. Soweit der Standplatz nur durch eine abgeschlossene Tür oder Tor zu erreichen ist, hat der Entsorgungsdienstleister die vorhandene Klingelvorrichtung zu betätigen und der Anfallstelle Gelegenheit zur Öffnung der Tür bzw. des Tores zu geben. Dies gilt insbesondere für eingehauste Abfallbehälter. Alternativ muss ein vorhandenes Dreikantschloss selbstständig geöffnet werden. Anfallstellen, die die Voraussetzung zur Zulassung als Vollservice nicht erfüllen, werden im Teilservice gemäß den Allgemeinen Vorgaben zum Systembetrieb (Anlage 2 des Leistungsvertrages) geleert. In diesem Fall werden die MGBs der Anfallstelle am Straßen- oder Gehwegrand, an dem der Halteplatz des Abfallsammelfahrzeugs liegt -- 2 of 6 -- Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 26.01.2026 Seite 3 von 6 abgeholt. Sofern sich vor einem Grundstück kein Gehweg befindet, müssen die Behälter unmittelbar an der Grundstücksgrenze bereitgestellt werden. Privatstraßen und Straßen mit etwaigen Zugangs- oder sonstigen Beschränkungen sind zu befahren und zu entsorgen, sofern dies auch im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungspraxis geschieht. Hinsichtlich der Wertstofftonne ist davon auszugehen, dass ab 2027 ca. 93% der Anfallstellen im Vollservice entsorgt werden. Der örE stellt bei Bedarf ein Kataster der im Vollservice zu entsorgenden Anfallstellen zur Verfügung. Ca. 7 % der Anfallstellen werden im Teilservice entsorgt und sind auf das gesamte Stadtgebiet verteilt. Wertstoffhof (Bringsystem) für sortenreine EPS-Verpackungen auf derzeit 9 Wertstoffhöfen Gefäßtyp: Säcke mit jeweils 2,5 m³ (ca. 1.000 Säcke) Sammelrhythmus: Auf Abruf, bei Erreichen einer wirtschaftlichen Transporteinheit (der Entsorger teilt dem örE mit, ab welcher Menge eine wirtschaftliche Transporteinheit erreicht ist) Besonderheiten: Die Säcke für die Erfassung auf den Wertstoffhöfen sind vom Entsorger zu stellen. Im Jahr 2024/2025 wurden jeweils ca. 30 t sortenreine EPS-Verpackungen (ca. 3.500 Säcke a 2,5 cbm) erfasst. Die Prognose für die Folgejahre liegen im Bereich der Vorjahre. -- 3 of 6 -- Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 26.01.2026 Seite 4 von 6 Fehlbefüllungen Der örE und die Systeme sind sich einig, dass die in der Wertstofftonne erfassten Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen im hochwertigen Kreislauf geführt werden. Dies setzt voraus, dass die bereitgestellten Leichtverpackungs- und stoffgleichen Nichtverpackungsmengen möglichst frei von Fehlwürfen sind. In Ergänzung zu § 8 der Abstimmungsvereinbarung gilt folgendes: 1) Fehlbefüllung Eine erhebliche Fehlbefüllung im Sinne des § 8 der Abstimmungsvereinbarung liegt vor, wenn durch die Befüllung mit Restabfall (ausgenommen stoffgleiche Nichtverpackungen) oder Bioabfällen die Recyclingfähigkeit der damit vermischten gebrauchten Einweg-Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbundstoffen beeinträchtigt wird, insbesondere, wenn durch die Fehlbefüllung eine Gefährdung für das Personal der Sortieranlage oder die Sortieranlage selbst besteht oder eine offensichtlich fehlende Recyclingfähigkeit vorliegt. Beispiele sind → Personengefährdung: scharfkantige Gegenstände wie Einmalrasierklingen, Messer, zerbrechliche Gegenstände aus Glas/Porzellan oder potentiell infektiöse Gegenstände wie Verbandmaterial, Spritzen, Windeln, Hygieneartikel, Einwegwäsche, Tierstreu oder sonstige durch Berührung mit Blut und Ausscheidungen verunreinigte Gegenstände oder Tierkadaver, gefährliche/schadstoffhaltige Flüssigkeiten oder Gegenstände, die solche enthalten; oder → Beschädigung: nicht restentleerte Spraydosen, Akkus, Metallkugeln; oder → Fehlende Recyclingeignung: Lebensmittelabfälle, nicht restentleerte Silikonkartuschen, Bauschutt, Asche. 2) Umgang mit fehlbefüllten Wertstofftonnen Der Entsorgungsdienstleister hat dafür Sorge tragen, dass das zur Sammlung eingesetzte Personal bei der Abfuhr verpflichtet ist, Wertstofftonnen regelmäßig einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Fehlbefüllte Wertstofftonnen sind vom eingesetzten Personal mit einem Aufkleber/Hinweis zu versehen (der Aufkleber/Hinweistext und Gestaltung sind zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und System im Einzelnen zu vereinbaren), der zur Nachsortierung oder Durchführung einer gebührenpflichtigen Sonderleerung als Restmüll durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger bis zur nächsten Abfuhr auffordert. Alternativ kann der Abfallerzeuger/-besitzer eine gebührenpflichtige Leerung als Restmüll beim öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der Stadt Karlsruhe beauftragen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Feststellung der Fehlbefüllung durch den Entsorgungsdienstleister über die als Fehlbefüllung deklarierten Behälter und -- 4 of 6 -- Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 26.01.2026 Seite 5 von 6 Anfallstellen informiert. Die Fehlbefüllungen sind zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation sowie die Art der Übermittlung können zwischen dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger und dem Entsorgungsdienstleister abgestimmt werden. Wird der Aufforderung zur Nachsortierung nicht nachgekommen und auch keine gebührenpflichtige Leerung durchgeführt, informiert der beauftragte Dritte den öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erneut über die bestehende Fehlbefüllung. Sofern eine Anfallstelle bei mindestens drei aufeinanderfolgenden Sammelterminen durch fehlbefüllte sowie nicht nachsortiert festgestellte Wertstofftonne(n) auffällig wird, kann sie für die Dauer von bis zu drei Monaten von der LVP/sNVP-Abfuhr im Einvernehmen mit dem örE ausgeschlossen werden. Sie ist vom Entsorgungsdienstleister in geeigneter Form (z. B. Flyer in Briefkästen, Aushänge am „Schwarzen Brett“, etc.) über den richtigen Gebrauch des Getrenntsammelsystems aufzuklären. Anhaltend fehlbefüllende Anfallstellen können vom Auftraggeber im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf unbestimmte Zeit von der Getrennterfassung durch die Wertstofftonne ausgeschlossen werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme werden durch geeignete Information der Bürger für eine fehlwurfarme Sammelmenge werben. Kontaktdaten Der Entsorgungsdienstleister hat dem Auftraggeber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen Ansprechpartner zu benennen, der während der Vertragslaufzeit als direkter Kontakt für die Leistungserbringung vor Ort zuständig ist. Sollte sich der Ansprechpartner während der Vertragslaufzeit ändern, so hat der Entsorgungsdienstleister dies anzuzeigen und die neuen Kontaktdaten zu übermitteln. -- 5 of 6 -- Anlage 3a zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1a zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 26.01.2026 Seite 6 von 6 Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG und Anfallstellen des Freizeitbereichs Für die Stadt Karlsruhe (BW022) Diese Anfallstellen sind dem Bedarf der Anfallstelle entsprechend und für diese kostenfrei im Holsystem zu entsorgen: LVP/ sNVP Behälterart Anzahl Behälter Anzahl Anfallstellen Abfuhrrhythmus 770l MGB 405 281 14-täglich 1.100l MGB 2.552 1.017 14-täglich Diese Angaben stammen von unseren Altvertragspartnern und stellen die Ausgestaltung der Erfassungslogistik gegen Ende 2025 dar. Unser Unternehmen übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben keine Gewähr. Auf die Verpflichtung, sich insbesondere zu Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor Ort mit den aktuellen Gegebenheiten des Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, wird hingewiesen. -- 6 of 6 --

  • Anlage 4 zur Abstimmungsvereinbarung
    Extrahierter Text

    Stand: September 2025 Seite 1 von 3 Anlage 1 Vertrag / Anlage 4 AV Systemfestlegung für die Glaserfassung der dualen Systeme ab dem 01.01.2027 für die Stadt Karlsruhe (BW022) Gebrauchte Verkaufsverpackungen aus Glas werden nach folgender Maßgabe im Bringsystem entsorgt: Depotcontainer zur farbgetrennten Erfassung für Weiß-, Grün- und Braunglas (Ein- oder Mehrkammerbehälter; aufgrund der geringen Platzverhältnisse sollten Mehrkammerbehälter allerdings bevorzugt werden). Es sind lärmgedämmte Depotcontainer, entsprechend dem Stand der Technik einzusetzen. Anteil: 100 % der Erfassungsmenge, derzeit ca. 310 Standplätze inkl. 7 Wertstoffhöfe mit insgesamt ca. 678 Containern Sammelrhythmus: Nach Bedarf (bedarfsgerecht insbesondere vor mehrtätigen Feiertagen in Verbindungmit Wochenenden), mindestens 2- wöchentlich, bedarfsweise auch wöchentlich. Eine ständige Befüllbarkeit der Behälter muss jederzeit gewährleistet sein. Altglas, welches um oder auf den Altglasbehälter steht, ist im Rahmen der Entleerungstätigkeit zu entfernen. Im Rahmen der Siedlungsentwicklung sind eingerichtete Standplätze mit Behältern auszustatten und im Rahmen der abgestimmten Sammeltour zu entleeren. Glascontainer welche entleert wurden, sind an der gleichen Stelle wieder abzusetzen. Zur Kennzeichnung der Einwurfzeiten ist auf jedem Behälter (in unmittelbarer Nähe des Einwurfs) je ein Aufkleber aufzukleben. Einwurfzeiten sind gemäß den örtlichen Vorgaben (7:00 bis 19:00 Uhr) anzugeben. Eine Entleerung der Sammelgefäße darf nicht vor 7:00 Uhr durchgeführt werden. Jede Auflösung bzw. Teilauflösung oder Verlegung eines Depotcontainer-Standplatzes bedarf der vorherigen Anhörung und schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Ausschreibungsführers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Über die Einrichtung zusätzlicher Depotcontainer-Standplätze ist der jeweilige Ausschreibungsführer und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger rechtzeitig schriftlich zu informieren. Docusign Envelope ID: BB09A28B-F902-4D47-8855-B29EEC6165CC -- 1 of 3 -- Stand: September 2025 Seite 2 von 3 Zur Mitbenutzunq von Wertstoffhöfen I Recyclinghöfen: Sofern die Systembeschreibung eine Mitbenutzung von - in der Regel kommunalen - Wertstoffhöfen vorsieht, erfordert dies naturgemäß eine besonders enge Zusammenarbeit mit dem örE. Hierzu sind verbindliche Regelungen getroffen oder noch zu treffen. Soweit die Systeme entsprechende Vereinbarungen mit dem örE abschließen, sind sie vom Entsorger zu beachten. Als Beispiel für den typischen Inhalt solcher Regelungen kann Folgendes gelten: - Die Systeme verpflichten sich, die Wertstoffhöfe des örE mitzubenutzen bzw. mitbenutzen zu lassen. - Der örE stellt sicher, dass die Wertstoffhöfe in dem bekannten Umfang und der vorhandenen Qualität erhalten bleiben. Er wird alles unterlassen, was die Erfassung geringerer Mengen und geringerer Qualitäten als bisher bewirken könnte; das Recht zu organisatorischen Veränderungen bleibt ansonsten unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. - Übergabeort der erfassten Verkaufsverpackungen ist der jeweilige Sammelbehälter am Wertstoffhof (Abholort). - Der örE meldet den von den Systemen genannten Beauftragten telefonisch/per E-Mail die befüllten Container und/oder sonstigen Behälter, wie z.B. Säcke (Sammelbehälter) zur Abholung vom Wertstoffhof. Ein Sammelbehälter gilt als befüllt, wenn er aufgrund der Betriebserfahrung des örE bis zum Zeitpunkt der Abholung wahrscheinlich voll sein wird. - Nach erfolgter telefonischer/schriftlicher Meldung sind die Container oder sonstigen Behälter spätestens bis zur nächsten Öffnungszeit des jeweiligen Wertstoffhofs zu entleeren bzw. abzuholen. Leere Container müssen sich wieder auf dem jeweiligen Wertstoffhof befinden. Neben der Entleerung aufgrund Vollmeldung kann die Entleerung der Sammelbehälter aus logistischen Gründen auch im Rahmen einer Sammeltour erfolgen, die mit dem örE abzustimmen ist. - Die Abholung ist mit geeigneten Fahrzeugen so zu erbringen, dass die örtlichen Gegebenheiten auf den Abholorten nicht verändert werden müssen. Den Weisungen des Betriebspersonals der Wertstoffhöfe ist Folge zu leisten. Die Vorschriften über die Ordnung und Sicherheit des Geländes der Abholorte sind zu beachten. Die Abholorte sind so zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden. Etwaige Verunreinigungen sind durch den Verursacher zu beseitigen. Etwaige von den Systemen oder deren beauftragten Entsorger verursachte Beschädigungen sind dem örE unverzüglich mitzuteilen und werden auf Kosten der Systeme bzw. deren Beauftragen durch den örE behoben. - Die Sammelbehälter sind vollständig zu entleeren. Etwaige am Behälter anhaftende Reste sind zu entfernen und auf Kosten des Entsorgers der Systeme zu entsorgen. Werden Verkaufsverpackungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 sowie einer anzumahnenden Nachfrist von 24 Stunden abgeholt, ist der örE im Wege der Ersatzvornahme berechtigt, die Abholung selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Entsorgers der Systeme durchzuführen oder durchführen zu lassen. - Der örE erwirbt mit Ausnahme von PPK zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den zu erfassenden oder erfassten Wertstoffen. Einwände hinsichtlich der Qualität der erfassten Verkaufsverpackungen kann der Systembetreiber bzw. dessen beauftragter Entsorger nur unmittelbar bei der Leerung bzw. Abholung der Sammelbehälter geltend machen. Im Übrigen übernimmt der örE keine weitere Haftung für Menge und Qualität der erfassten Verkaufsverpackungen sowie für Schäden, die durch Befüllen der Sammelbehälter mit schädlichen Abfällen entstehen. Docusign Envelope ID: BB09A28B-F902-4D47-8855-B29EEC6165CC -- 2 of 3 -- Stand: September 2025 Seite 3 von 3 Anlage 1a Vertrag / Anlage 4a AV Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG und Anfallstellen des Freizeitbereiches für die Stadt Karlsruhe (BW022) Bei der Sammlung von Glas haben gewerbliche Anfallstellen grundsätzlich das Bringsystem für private Haushaltungen zu nutzen. Bei ausreichendem Nutzungsgrad hat der Auftragnehmer nach Möglichkeit ein Bringsystem in Nähe der vergleichbaren Anfallstelle einzurichten. Anfallstellen des Freizeitbereiches sind nach Bedarf mit geeigneten Gefäßen im erforderlichen Umfang und Abfuhrrhythmus zu entsorgen. Ergänzend zum Bringsystem für private Haushaltungen wird derzeit folgende Erfassungslogistik im Holsystem eingesetzt: Glas Behälterart Anzahl Behälter Anzahl Anfallstellen Abfuhrrhythmus - - - - Diese Angaben stammen von unseren Altvertragspartnern und stellen die Ausgestaltung der Erfassungslogistik im dritten Quartal 2025. Unser Unternehmen übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben keine Gewähr. Auf die Verpflichtung, sich insbesondere zu Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor Ort mit den aktuellen Gegebenheiten des Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, wird hingewiesen. Docusign Envelope ID: BB09A28B-F902-4D47-8855-B29EEC6165CC -- 3 of 3 --

  • Anlage 5 zur Abstimmungsvereinbarung
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    Anlage 5 BW022 Stand: 26.01.2026 Seite 1 von 1 Systemfestlegung PPK für die Stadt Karlsruhe ab 01.01.2027 Papiertonnen zur Erfassung von Verpackungen aus PPK 1. Anteil: 50% Erfassungsmenge Masse PPK bei Haushalten und Anfallstellen gem. § 3 Abs. 11 VerpackG 2. Gefäßanzahl und Größe (31.12.2025) im Holsystem: MGB Größe Anzahl Vollservice Anzahl Teilservice Anzahl Gesamt 80 l 0 0 0 120 l 7.428 2.487 9.915 240 l 15.920 1.960 17.880 770 l 541 0 541 1.100 l 8.919 0 8.919 : 3. Sammelrhythmus: 4-wöchentlich 4. Besonderheiten: teilweise erfolgen auf Bedarf Sonderleerungen Anmerkung: Auf die Verpflichtung, sich insbesondere zu Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor Ort mit den aktuellen Gegebenheiten des Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, wird hingewiesen. Wertstoffhöfe zur sortenreinen Erfassung der Fraktionen PPK für Haushalte und Anfallstellen gem. § 3 Abs. 11 VerpackG. 1. Anteil 50% Erfassungsmenge Masse PPK auf derzeit 9 Wertstoffhöfen 2. Gefäße Presscontainer 3. Sammelrhythmus Nach Bedarf 4. Besonderheiten keine -- 1 of 1 --

  • Anlage 8 zur Abstimmungsvereinbarung
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    Anlage 8 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-WT Stand: 26.01.2026 Vereinbarung über die gemeinsame Erfassung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen für das Gebiet der Stadt Karlsruhe zwischen der Stadt Karlsruhe – Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe, vertreten durch die Betriebsleitung, Ottostraße 21, 76227 Karlsruhe - nachstehend „öffentlich-rechtlicher-Entsorgungsträger“- und der Der grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Edmund -Rumpler-Straße 7, 51149 Köln, handelnd für sich als gemeinsamer Vertreter gemäß § 22 Abs, 7 VerpackG. - nachstehend „Systeme“ – Präambel Im Gebiet der Stadt Karlsruhe erfolgt derzeit die Erfassung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen über eine einheitliche Wertstoffsammlung i.S.v. § 22 Abs. 5 VerpackG, welche die dualen Systeme betreiben und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mitbenutzt. § 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Die Parteien stimmen darüber überein, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen und/oder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, weiterhin gemeinsam mit den stoffgleichen Nichtverpackungen in einer einheitlichen Wertstoffsammlung im Gebiet der Stadt Karlsruhe (BW022) erfasst werden (§ 22 Abs. 5 VerpackG). -- 1 of 3 -- 2. Stoffgleiche Nichtverpackungen (sNVP) im Sinne dieser Vereinbarung sind Erzeugnisse, die in der Regel überwiegend (>50 Masseprozent) aus Kunststoffen und/oder Metall bestehen, keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gem. § 3 Abs. 8 VerpackG sind, üblicherweise in privaten Haushalten anfallen, ohne mechanische Vorbehandlung zur ordnungsgemäßen Erfassung in einem Standardsammelbehältnis geeignet sind und über dieselben Sortier- und Verwertungswege wie Leichtverpackungen geführt werden können. Sofern die Werthaltigkeit des Materials sowie die Systemverträglichkeit gegeben sind, sind Abweichungen von der 50 %-Grenze zulässig. Ausgenommen sind insbesondere Batterien, Elektrokleingeräte, Leuchtmittel, Textilien, Schuhe, Holz, sowie KFZ- Bauteile. § 2 Einheitliche Wertstofferfassung von Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) 1. Ab dem 01.01.2027 erfolgt die haushaltsnahe Erfassung von LVP und sNVP in einem Erfassungssystem, welches von den dualen Systemen gem. § 23 VerpackG ausgeschrieben wird. 2. Die Parteien vereinbaren den Anteil der Kostenverantwortung der Systeme an der Sammelleistung in Höhe von 61,48%, den Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Höhe von 38,52%. 3. Die Parteien vereinbaren den Anteil der Mengenverantwortung der Systeme an der Sammelleistung in Höhe von 76,84%, den Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Höhe von 23,16%. 4. Die Details zur Ausgestaltung des Sammelsystems sind in der Anlage 3 (Systemfestlegung) der Abstimmungsvereinbarung geregelt. § 3 Übernahme der Erfassungsmengen und Vergütung der Erfassungsleistung 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger übernimmt am Umschlagplatz des von den Systemen beauftragten Entsorgungsdienstleister ratierlich 23,16% der Erfassungsmenge. Da die Trennung von LVP und sNVP tatsächlich wie wirtschaftlich unzumutbar ist und die Parteien von einem einheitlichen gleichwertigen Sammelgemisch ausgehen, erfolgt – mit Ausnahme der Regelung in § 4 Abs. 3 – kein körperlicher Austausch der anteiligen Sammelmengen. Zur Finanzierung seines Anteils an den Kosten wird der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch gesonderte, eigene vertragliche Vereinbarung den jeweiligen im Rahmen der Ausschreibung durch die Systeme ermittelten Erfasser mit der Miterfassung seines Anteils an der Gesamtsammelmenge beauftragen und auf Basis der Ausschreibung der Systeme gefundenen Konditionen (Jahresgebietspauschalpreis) bezahlen. Der jeweilige Erfasser wird umgekehrt im Rahmen der Ausschreibung dazu verpflichtet, die Miterfassung von sNVP zu ermöglichen und mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen diskriminierungsfreien Miterfassungsvertrag auf Basis seines im Wettbewerb abgegebenen Pauschalpreis, zu schließen. -- 2 of 3 -- § 4 Verwertung und Mengenstromnachweis 1. Die Sortierung und Verwertung des Gesamtanteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an der Erfassungsmenge liegt in dessen Verantwortungsbereich. 2. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt sicher, dass der ihm übergebene Anteil am Sammelgemisch einer hochwertigen Verwertung zugeführt wird und für den Anteil der gebrauchten Verkaufsverpackungen im Gesamtanteil die Verwertungsanforderungen analog zum VerpackG angestrebt werden. Die weiteren Anforderungen des VerpackG (z.B. Mengenstromnachweis) gelten nicht für sNVP. Im Übrigen verpflichtet sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sicherzustellen, dass bezüglich seines Mengenanteils keine Entsorgungsnachweise aus der gemeinsamen Erfassung weder Systemen noch Dritten – entgeltlich oder unentgeltlich - zur Verfügung gestellt werden. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt nach der Sortierung seines Anteils an der Erfassungsmenge die von ihm aussortierten Flüssigkeitskartonagen (FKN) auf Anforderung den Systemen gemäß der als Anlage beigefügten Produktspezifikationen (Anlage 8a) entsprechend ihres jeweiligen Marktanteils, der für die der für die Zuweisung der Sortiermenge zugrunde gelegt wird, an der jeweils beauftragten Sortieranlage unentgeltlich zur Verfügung. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird die Systeme über die von ihm beauftragte Sortieranlage informieren und diese vertraglich zur Herausgabe verpflichten. Die Systeme holen die bereitgestellte Menge an der jeweils beauftragten Sortieranlage ab. Sollen darüber hinaus weitere für die Quotenerfüllung der Systeme erforderlich sein, wird der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entsprechend Satz 1 und 2 verfahren, wenn dies von den Systemen schriftlich angezeigt wird. § 5 Vertragsdauer Diese Vereinbarung wird wirksam zum 01.01.2027 und endet am 31.12.2029. Diese Anlage ist als Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung ohne Unterschrift gültig. -- 3 of 3 --

  • Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung
    Extrahierter Text

    Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 1 von 15 Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur für restentleerte Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG Diese Anlage ist Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung und nur gültig, wenn eine Abstim- mungsvereinbarung besteht. § 1 Geltendmachung des Mitbenutzungsanspruchs Die Stadt/ Karlsruhe ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (im Folgenden: örE) in ihrem Gebiet. Sie betreibt ein Erfassungssystem für Altpapier (Papier, Pappe und Kartonagen – PPK) entsprechend § 14 Abs. 1 VerpackG bei privaten Endverbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG und macht den Anspruch auf Mitbenutzung ihrer Sammelstruktur für Alt- papier nach Maßgabe des in Anlage 5 festgelegten Sammelsystems gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 VerpackG geltend. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung kann sich der örE eines Dritten bedienen. Entsprechend § 22 Abs. 4 S. 6-8 VerpackG wird in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien auch die Verwertungsseite für den Verpackungsanteil geregelt. § 2 Parameter zum Verpackungsanteil Den Entgeltregelungen (§ 3) und den Regelungen zur Verwertungsseite (§ 4) liegen folgende Parameter zu Grunde: a) Der Masseanteil der Verpackungen in den Sammelbehältern beträgt 50 v.H. b) Der von den Systemen insgesamt zu tragende Kostenanteil nach § 22 Abs. 4 S. 5 Ver- packG beträgt 50 v.H. -- 1 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 2 von 15 § 3 Mitbenutzungsentgelt für die Sammlung 1. Für die Mitbenutzung der Sammelstruktur des örE beteiligt sich das jeweilige System gem. lit. b) an den Erfassungskosten. Die Ermittlung der Erfassungskosten orientiert sich an den in § 9 Bundesgebührengesetz festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen. a) Das Mitbenutzungsentgelt beträgt 2027 275 €/Mg, 2028 285 €/Mg und 2029 295 €/Mg. b) Das von dem einzelnen System für die Mitbenutzung zu zahlende Entgelt für den jewei- ligen Monat berechnet sich wie folgt: Systemmenge (Mg) x Mitbenutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 1 lit. a) Definitionen: Systemmenge = Sammelmenge x Masseanteil gemäß § 2 lit. a) x Planmengen- anteil des jeweiligen Systembetreibers. Sammelmenge = Die im Vertragsgebiet im Abrechnungsmonat erfasste Gesamt- menge PPK Planmengenanteil = Planmengenanteil des Systems ist der von einem unabhängigen Dritten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungs- register (ZSVR) in der Regel vierteljährlich festgestellte und ver- öffentlichte vorläufige Marktanteile gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 VerpackG für ein Kalenderquartal ermittelte prozentuale An- teil eines Systems an der Fraktion PPK. Die Anteile teilen die einzelnen Systeme dem örE oder dem von ihm beauftragten Drit- ten quartalsweise bis spätestens 15 Werktage nach Beginn eines Quartals in geeigneter Form mit. Für das 1. Quartal eines Jahres erfolgt die Mitteilung bis spätestens zum 31. Januar sofern nicht abweichend eine Sonderzwischenmeldung von der ZSVR ange- ordnet wird. 2. Eine Anpassung des Planmengenanteils an die endgültigen Marktanteile der einzelnen Systeme nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 VerpackG findet nicht statt. -- 2 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 3 von 15 § 4 Regelung der Verwertungsseite 1. Jedem System steht ein Wahlrecht zwischen einer gemeinsamen Verwertung durch den örE (§ 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG) und der Herausgabe des seiner Systemmenge entspre- chenden Teils des Sammelgemischs (§ 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG) zu den nachfolgend ver- bindlich vereinbarten, für alle Systeme einheitlichen Konditionen zu. a) Das Wahlrecht ist für einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verbindlich gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Textform (per E-Mail: finanzen@tsk.karls- ruhe.de) auszuüben. Der örE ist verpflichtet, den Eingang der Ausübung des Wahlrechts zu bestätigen, wobei diese Bestätigung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aus- übung des Wahlrechts ist. Der 3-Jahreszeitraum beginnt erstmals ab Wirksamwerden gemäß § 11 Abs. 1. Das vereinbarte Wahlrecht kann von jedem System jeweils für ein Kalenderjahr spätestens bis zum 30.09. des Vorjahrs erneut ausgeübt werden. Sollte sich auf Seiten des örE der Ansprechpartner für die Ausübung des Wahlrechts ändern, hat der örE dies den Systemen unverzüglich mitzuteilen. b) Systeme, die bereits nach § 18 VerpackG genehmigt sind und ihren Systembetrieb auf- genommen haben, können ihr Wahlrecht erstmals ab der Einleitung des Verfahrens durch den Gemeinsamen Vertreter zur Erreichung der Zustimmung der übrigen Systeme nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG (derzeit über DocuSign) und unabhängig von einer ggf. vorgesehenen Unterzeichnung der Anlage 7 gegenüber dem örE ausüben. Wird das Wahlrecht nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage der rechtsverbindlichen Zustim- mung von 2/3 der Systeme und Unterzeichnung durch den örE und den gemeinsamen Vertreter ausgeübt, gilt die gemeinsame Verwertung nach Abs. 2 bis zum Ende des 3- Jahreszeitraums gemäß Abs. 1 lit. a) als vereinbart. c) Ein Änderungsverlangen ist von dem jeweiligen System spätestens 6 Monate vor Ablauf des 3-Jahreszeitraums dem örE in Textform (per E-Mail) mitzuteilen. d) Tritt ein neues System hinzu, gilt für dieses System eine Frist zur Ausübung des Wahl- rechts von 2 Monaten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Systemgenehmigung im jeweiligen Bundesland (§ 18 Abs. 1 VerpackG). Das System hat den örE über den Erhalt der Genehmigung und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens unverzüglich zu informieren. -- 3 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 4 von 15 2. Sofern von einem System eine gemeinsame Verwertung gewählt wird, steht diesem ent- sprechend seiner nach § 3 Abs. 1 lit. b) berechneten Systemmenge eine angemessene Beteiligung an den Gesamterlösen aus der Vermarktung zu (Erlösbeteiligung). a) Der Wert des Verpackungsanteils wird nach folgender Maßgabe ermittelt: Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verpackungen zum Stichtag des 01.05.2025 einen Wert in Höhe von 94,50 € / Mg besitzen. Dieser Wert ist jeweils ent- sprechend der monatlichen Veränderung des für den Vormonat veröffentlichten mittle- ren EUWID-lndex „Gemischte Ballen" (Sorte 1.02) (alternativ: DeStatis) anzupassen. Mittlerer Euwid 1.02 Veränderung zum aktuellen Monat Erlösbeteiligung €/Mg 01.12.2025 22,19 -4,00 31,00 = 39,00 – 8,00 01.11.2025 26,19 -8,00 39,00 = 41,00 – 2,00 01.10.2025 34,19 -2,00 41,00 = 42,00 – 1,00 01.09.2025 36,19 -1,00 42,00 = 49,00 – 7,00 01.08.2025 37,19 -7,00 49,00 = 66,50 – 17,50 01.07.2025 44,19 -17,50 66,50 = 93,50 – 27,00 01.06.2025 61,69 -27,00 93,50 = 94,50 – 1,00 01.05.2025 88,69 -1,00 94,50 b) Die Höhe der Erlösbeteiligung für die einzelnen Systeme berechnet sich wie folgt: monatliche Erlösbeteiligung = Systemmenge entsprechend der Definition in § 3 Abs. 1 lit. b) x aktueller Wert je Mg (gem. § 4 Abs. 2 lit. a)). c) Sollte sich im Vertragszeitraum dieser Anlage 7 im Falle einer gemeinsamen Verwertung ergeben, dass die Verwertung des Sammelgemisches nach Maßgabe der Verwertungs- verträge des örE zu keinen positiven Erlösen führt, sondern der örE für die Verwertung des Sammelgemischs Zahlungen leisten muss (sog. Zuzahlungen), so sind die Systeme verpflichtet, diese Zuzahlungen in gleicher Höhe für ihre jeweilige Systemmenge an den örE zu leisten. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn der örE die tatsächlich geleisteten Zuzahlungen gegenüber den Systemen nachweist. -- 4 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 5 von 15 3. Im Falle der Herausgabe nach § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG stellt der örE dem System eine seiner Systemmenge gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) entsprechende Teilmenge seines PPK-Sam- melgemisches zur eigenen Vermarktung nach Maßgabe der in § 6 vereinbarten operativen Bestimmungen zur Verfügung. a) Im Gegenzug leistet das jeweilige System gemäß § 22 Abs. 4 S. 8 VerpackG einen Wertausgleich, sofern der Marktwert des an es zu übertragenden Masseanteils an dem Sammelgemisch (Systemmenge gem. § 3 Abs. 1 lit. b) über dem Marktwert der Verpa- ckungs-abfälle liegt, die das System bei einer getrennten Sammlung in eigener Verant- wortung zu entsorgen hätte. Die Bestimmung des Wertes der unterschiedlichen Altpa- pierqualitäten soll auf Basis geeigneter Indizes (z.B. EUWID oder DeStatis) erfolgen. Die Höhe des Wertausgleiches beträgt 20 €/Mg der herausgegebenen Menge. b) Ferner zahlt das System an Übergabekosten einen Betrag von 19 €/Mg der herausge- gebenen Menge. § 5 Operative Regelungen bei gemeinsamer Verwertung 1. Der örE ist verpflichtet, die erfassten und ggfs. sortierten restentleerten Verpackungen aus PPK zeitnah im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr zu verwerten. Die Verwertung muss den jeweils aktuellen Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dem VerpackG, den Feststellungs- bzw. Genehmigungsbescheiden der Bundesländer, den Anforderungen der Umweltbehörden sowie der Zentralen Stelle Verpackungsregister genü- gen. 2. Der örE stellt sicher, dass in jedem Fall die Verwertung der Systemmenge nach § 3 Abs.1 lit. b) für das jeweilige System nachgewiesen wird. § 6 Operative Regelungen bei Herausgabe 1. Der örE stellt die der Herausgabe unterliegenden Mengen in Höhe der jeweiligen System- menge gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) an einem Übergabeort monatlich ratierlich bereit, den er dem jeweiligen System rechtzeitig vor der operativen Umsetzung der Herausgabe schriftlich -- 5 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 6 von 15 mitteilt. Gleiches gilt für eine spätere Änderung des Übergabeorts. Der örE ist in der Wahl des Übergabeorts frei; der Übergabeort soll grundsätzlich im Vertragsgebiet liegen. 2. Der örE stellt als Surrogat für restentleerte Verpackungen einen mengenmäßig entspre- chenden Teil des PPK-Sammelgemischs in der durchschnittlichen Qualität bereit, wie sie im Bereitstellungsmonat am Übergabeort anfällt. Eine über Abs. 3 hinausgehende Gewähr- leistung für die Beschaffenheit des Materials wird nicht übernommen. 3. Stellt sich nach Übernahme des Materials durch das jeweilige System, beispielsweise im Rahmen der Eingangskontrolle bei einer Verwertungsanlage, heraus, dass dieses nicht der durchschnittlichen Qualität gem. Abs. 2 entspricht, hat der örE das Material auf seine Kos- ten zurückzunehmen, sofern sich die Parteien nicht anderweitig einigen. Als Nachweis da- für, dass das Material nicht der durchschnittlichen Qualität entspricht, dient insbesondere das Übergabeprotokoll der Verwertungsanlage. Dem örE und dem jeweiligen System ist bekannt, dass eine unterdurchschnittliche Qualität des Materials auch beispielsweise durch eine im Rahmen des Umschlags unzulässige Ver- mischung mit Altpapier, welches nicht typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfällt, bedingt sein kann. Eine unzulässige Vermischung des Materials wird vermutet, wenn das Transportgewicht pro LKW eine Menge von 12 Tonnen im Schubbodenfahrzeug (Walking- Floor) (90,0 m³) unterschreitet. 4. Die Gültigkeit der Anlage 7 steht unter dem Vorbehalt der verbindlichen Regelung der wei- teren Übergabemodalitäten zwischen dem örE und dem jeweiligen System. Dies erfolgt durch Ausfüllen (Ankreuzen) der im Anhang 1 zu dieser Anlage 7 wiedergegebenen Matrix oder durch eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen dem örE und dem jeweiligen System. 5. Endet die Pflicht des örE zur Herausgabe (z.B. weil die Laufzeit der Anlage 7 endet), hat das jeweilige System die bis zum Ende der Pflicht zur Herausgabe angefallene System- menge (Restmenge) auch dann abzuholen, wenn die vereinbarten Modalitäten der Über- gabe insoweit nicht erfüllt sind. Sofern die Restmenge für das jeweilige System geringer ist als eine wirtschaftliche Trans- porteinheit, gilt für diese Restmenge die gemeinsame Verwertung als vereinbart und der örE kehrt für diese Restmenge eine Erlösbeteiligung entsprechend § 4 Abs. 2 aus. Dies gilt -- 6 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 7 von 15 nicht, wenn zwischen dem örE und dem jeweiligen System eine individuelle verbindliche Regelung zur Übernahme der Restmenge getroffen wird (z.B. Übernahme in Folgeverein- barung). Sofern der örE zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung tatsächlich mehr Menge als die rechnerisch ermittelte Systemmenge herausgegeben hat, beteiligt das jeweilige System den örE an den mit der Vermarktung der Übermenge erzielten Erlösen in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2, wobei der für diese Menge bereits abgerechnete Wertausgleich nach § 4 Abs. 3 lit. a) und die Zusatzkosten für die Übergabe nach § 4 Abs. 3 lit. b) in Abzug zu bringen sind. 6. Abweichend von Abs. 1, 2 und 4 können der örE und das jeweilige System zudem verein- baren, dass der örE die herauszugebenden Mengen zusammen mit seinen eigenen und ggf. den Mengen anderer Systeme nach Maßgabe des § 5 verwertet. Die Systeme räumen dem örE die Möglichkeit ein, dafür ein Angebot zu unterbreiten. Zahlungsansprüche nach § 4 Abs. 2 bleiben unberührt. § 7 Nachweise 1. Der örE ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen des § 7 verpflichtet, den einzelnen Systemen monatlich die von ihm im Rahmen dieser Vereinbarung erfassten und abgefahrenen sowie – im Fall des § 5 – von ihm der Verwertung zugeführten restentleerten Verpackungen aus PPK durch Wiegescheine und die Meldungen nach Abs. 3 nachzuwei- sen, um die Systeme in die Lage zu versetzen, den Mengenstromnachweis gemäß § 17 VerpackG zu führen. § 9 bleibt unberührt. 2. Die Wiegescheine müssen den Anforderungen der zuständigen Stellen – insbesondere der jeweils geltenden Prüfleitlinie der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – genügen und in jedem Fall Fraktion, Herkunft und Wiegedatum ausweisen. Sofern die ZSVR gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 VerpackG verlangt, die zugehörigen Dokumente im Original nachzu- reichen, hat der örE diese dem jeweiligen System oder mit dessen Einvernehmen der ZSVR unmittelbar zur Prüfung vorzulegen. Die Originale sind vom örE nach den jeweils gültigen Bestimmungen, mindestens jedoch drei Jahre aufzubewahren. Die elektronische Archivierung ist zulässig. -- 7 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 8 von 15 3. Mengenmeldung: a) Der örE hat die von ihm in seinem Gebiet erfasste PPK-Sammelmenge (Erfassungs- menge) des Vormonats regelmäßig innerhalb des Folgemonates den Systemen mittels des von den Systemen einheitlich vorgegebenen EDV-Datenformats und Übertragungs- wegs (derzeit wmefact) abzugeben. Diese Verpflichtung gilt nur insoweit, wie die Sys- teme dem örE das Softwareprogramm und die Beschreibung des Datenformats zur Er- füllung dieser Vereinbarung kostenlos zur Verfügung stellen. Die bereitgestellten Bu- chungsregelungen der Systembetreiber sind einzuhalten. Dies gilt auch hinsichtlich der Verwertungsmengen des Vormonats, es sei denn, das betreffende System hat die Herausgabe seiner Systemmenge gewählt. Hat das System die Herausgabe gewählt, meldet der örE die herausgegebene Menge per Ausgangs- wiegeschein über den vereinbarten Übertragungsweg. b) Das jeweilige System prüft und erstellt unverzüglich aus den übermittelten Daten eine Monatsbilanz der Sammelmenge als auch der Verwertungsmenge. Das jeweilige Sys- tem stellt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Mengenmeldung gemäß lit. a) die Bi- lanz(en) für den örE entweder zum Abruf bereit oder übersendet die Bilanz per E-Mail. c) Der örE prüft und stimmt die Monatsbilanz und die gemeldeten Mengendaten innerhalb von 14 Tagen ab und bestätigt die Bilanz nach Wahl des Systems auf geeignete Weise im jeweiligen Meldeportal des Systems oder auch auf anderen Wegen. d) Dem örE steht ein Zurückbehaltungsrecht an Mengenmeldungen gegenüber einem Systembetreiber zu, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag (vgl. § 8) nicht erfüllt. Der örE ist dann berechtigt, die Mengenmeldungen so lange zu- rückzuhalten, bis der betreffende Systembetreiber alle offenen Rechnungen über das Mitbenutzungsentgelt und ein Herausgabeentgelt beglichen hat. § 8 Rechnungslegung 1. Der örE kann unverzüglich nach Prüfung und Bestätigung der Bilanz gemäß § 7 Abs. 3 lit. c) die Rechnung über das vom jeweiligen System für den betreffenden Monat zu zahlende -- 8 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 9 von 15 Mitbenutzungsentgelt an das betreffende System stellen. Das Mitbenutzungsentgelt ist mit Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 „Mengenmeldung“ ist Vo- raussetzung für die Rechnungslegung und Fälligkeit der Rechnung. Dies gilt nur, soweit ein System seinerseits die ordnungsgemäße Übertragung der monatlichen Mengendaten gemäß § 7 Abs. 3 ermöglicht hat. 2. Im Falle einer gemeinsamen Verwertung kann das jeweilige System unverzüglich nach Prüfung und Bestätigung der Bilanz durch den örE gemäß § 7 Abs. 3 lit. c) die Rechnung über die vom örE an das System für den betreffenden Monat abzuführende Erlösbeteili- gung stellen. Die Erlösbeteiligung ist mit Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Die Systeme sind berechtigt, die Erlösbeteiligung mit den Entgelten des örE zu verrechnen. Im Falle einer Zuzahlung gemäß § 4 Abs. 2 lit. c) bei einer gemeinsamen Verwertung kann der örE unverzüglich nach Prüfung und Bestätigung der Bilanz gemäß § 7 Abs. 3 lit. c) die Rechnung über die vom System für den betreffenden Monat zu leistende Zuzahlung stel- len. Die Zuzahlung ist nach Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. 3. Im Falle einer Herausgabe kann der örE den Wertausgleich der herausgegebenen Sys- temmengen nach § 4 Abs. 3 lit. a) und die anfallenden Zusatzkosten für die Übergabe der herausgegebenen Systemmenge nach § 4 Abs. 3 lit. b) dem betreffenden System nach Ablauf eines Kalendermonats in Rechnung stellen. Ein System kann verlangen, dass bei Bedarf für den Wertausgleich und die Zusatzkosten für die Übergabe zwei separate Rech- nungen zu erstellen sind. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. 4. Auf sämtliche Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 kommt die jeweils geltende gesetz- liche Mehrwertsteuer hinzu. 5. Bei fehlerhaften Mengenmeldungen nach § 7 haben die Vertragspartner einen Anspruch gegen den jeweils anderen Vertragspartner auf Übermittlung einer korrigierten Rechnung binnen zwei Wochen. -- 9 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 10 von 15 6. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Zahlungsverzugs der Gegenseite bleiben un- berührt. § 9 Auswirkungen bei rückwirkendem Vertragsschluss 1. Die Verpflichtung zur Leistung der Nachweise nach § 7 gilt nur insoweit, dass die Mengen- meldungen bzw. Bilanzierungen auch für bereits bei Vertragsabschluss in der Vergangen- heit liegende Leistungszeiträume rechtlich und technisch möglich bzw. zulässig sind. 2. Die Mengenmeldungen in den vereinbarten Softwareprogrammen sind durch den örE nur dann vorzunehmen, wenn der Systembetreiber den Zugang auch für bei Vertragsab- schluss zurückliegende Zeiträume ermöglicht. Auf Wunsch des Systems ist der örE auch bereit, die Mengenmeldung auf einem anderen vom System beschriebenen Weg vorzu- nehmen. Der damit für den örE verbundene Aufwand darf nicht höher sein als bei einer Mengenmeldung über das Softwareprogramm. Eventuelle Mehraufwendungen des örE hat das betreffende System dem örE zu erstatten. 3. Die rückwirkende Herausgabe ist auf das laufende Quartal begrenzt, in dem sowohl die Zustimmung der übrigen Systeme nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG vorliegt, als auch der gemeinsame Vertreter und der örE die Anlage 7 unterzeichnet haben. In diesem Fall sind die Mengen im Folgequartal entsprechend auszugleichen. Eventuell durch eine rückwir- kende Herausgabe bedingte und vom örE nachgewiesene Mehraufwendungen hat das je- weilige System zu tragen. 4. Soweit eine rückwirkende Herausgabe nicht geltend gemacht wird, gelten die Regelungen für eine Erlösbeteiligung bei gemeinsamer Verwertung. § 10 Eigentum, Haftung, Gefahrübergang, Vertraulichkeit 1. Mit der Miterfassung der restentleerten Verpackungen durch den örE bzw. durch einen von ihm beauftragten Dritten gehen Eigentum und Besitz vom privaten Endverbraucher direkt auf den örE oder auf den von ihm beauftragten Dritten über. Im Fall der Herausgabe nach -- 10 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 11 von 15 § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG gehen mit der Verladung Eigentum und Besitz von dieser Teil- menge auf das jeweilige System oder den von ihm bestimmten Dritten über. 2. Die Systeme übernehmen für Risiken des örE aus der Mitbenutzung seiner Sammelstruk- turen keine Haftung. 3. Im Falle der Herausgabe nach § 4 Abs. 3 geht die Gefahr mit der Verladung, spätestens jedoch mit Ablauf einer in Anhang 1 festgelegten Abholfrist auf das jeweilige System über. Im Falle des Zahlungsverzugs eines Systems, der den örE zur Zurückbehaltung veranlasst, gilt für den Gefahrübergang der Zeitpunkt, zu dem ohne Zahlungsverzug der Gefahrüber- gang eingetreten wäre. 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, ihnen bekannt gewordene Geschäfts- geheimnisse und nicht allgemein zugängliche Informationen, also insbesondere Daten, Un- terlagen, Vertragsentwürfe, Verträge und deren Bestandteile, unbefugten Dritten mit Aus- nahme der weiteren Systembetreiber nicht zugänglich zu machen oder sie sonst wie zu offenbaren, es sei denn, dies ist aus rechtlichen Gründen einschließlich der verbindlichen Aufforderung von Behörden und/oder Gerichten oder zur Umsetzung dieses Vertrages zwingend erforderlich. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. § 11 Vertragsdauer, Kündigung 1. Diese Vereinbarung wird wirksam zum 01.01.2027 und endet am 31.12.2029. 2. Der örE und der gemeinsame Vertreter sind jeweils berechtigt, mit einer Frist von neun Monaten zum Kalenderjahresende schriftlich oder per E-Mail ein Anpassungsverlangen geltend zu machen, wenn a) veränderte Verhältnisse in der Anteilsbestimmung gem. § 2 vorliegen. Veränderte Ver- hältnisse liegen insbesondere bei einer deutlichen marktbedingten Veränderung in der Zusammensetzung des Verpackungsanteils vor, sodass tatsächlich andere Anteile vor- -- 11 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 12 von 15 liegen, als nach § 2 festgelegt sind. Dies ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Markt- analysen der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung oder aktuelle Sortieranaly- sen) zu belegen. b) die Systemfestlegung nach Anlage 5 (z.B. Sammelsystem, Behältergröße, Sammel- rhythmus) mit Auswirkung auf die Anteils nach § 2 verändert wird, c) der örE die Sammelleistung neu vergibt und/oder sich die Kostenverhältnisse um ins- gesamt mehr als 5 % verändern. Die Kündigung nach diesem lit. c) ist frühestens mit Wirkung zum frühestes Laufzeitende der Drittbeauftragung möglich. d) der örE die Verwertungsleistung neu vergibt, soweit eine gemeinsame Verwertung ge- mäß § 4 Abs. 2 erfolgt. Dies ist durch geeignete Unterlagen zu belegen. e) sich die Wertunterschiede im Sinne von § 4 Abs. 3 a) oder die Übergabekosten im Sinne von § 4 Abs. 3 b) wesentlich verändern, beispielsweise im Falle von geänderten Übergabekosten aufgrund einer Änderung des Umschlagplatzes. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel der Anpassung dieser Vereinbarung. Scheitern die Verhandlungen, sind die Parteien be- rechtigt, diese Vereinbarung außerordentlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ka- lenderjahresende zu kündigen. 3. Eine Kündigung kann entweder vom örE oder von mindestens 2/3 der an der Abstim- mungsvereinbarung beteiligten Systeme erklärt werden. Die Erklärung der Kündigung durch den örE gegenüber dem gemeinsamen Vertreter genügt, dieser wird insofern zum Empfang bevollmächtigt. § 12 Schlussbestimmungen 1. Diese Vereinbarung wird wirksam, wenn gem. § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG mindestens 2/3 der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme zugestimmt haben und sowohl der gemeinsame Vertreter als auch der örE diese Vereinbarung unterzeichnet haben. -- 12 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 13 von 15 2. Sofern die Vereinbarung (ggf. auch teilweise) für einen rückwirkenden Zeitraum geschlos- sen wird, ist der örE verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Unterzeichnung seinerseits im laufenden Quartal erfolgt, in dem die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstim- mungsvereinbarung beteiligten Systeme und die Unterzeichnung durch den gemeinsamen Vertreter vorliegt, um die rückwirkende Herausgabe gem. § 9 Abs. 3 nicht zu verzögern. Karlsruhe, den ___________________ Köln, den ______________________ ________________________________ öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ________________________________ gemeinsamer Vertreter -- 13 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 14 von 15 Anhang 1 zu § 6 Abs. 4 der Anlage 7 Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammelstruktur zur Abstimmungsvereinba- rung für das Gebiet der Stadt Karlsruhe Anhang 1: Vereinbarung über die Modalitäten im Falle der Übergabe einer herauszuge- benden Systemmenge des Systems 1. Für den Fall, dass ein System die Herausgabe seiner Systemmenge verlangt, gelten folgende Modalitäten für die Übergabe dieser Systemmenge: I. Bereitstellung / Verladung der abzuholenden Systemmenge als lose Verladung als Ballenware II. Art des eingesetzten Abholbehältnisses 1. Schubbodenfahrzeug (Walking-Floor) Beladung des Aufliegers durch örE mit Radlader just in time 2. Fahrzeug (Hakenliftfahrzeug) mit zwei Container Beladung der zwei Container durch örE mit Radlader just in time 3. sonstige Art der Abholung Auf Anfrage III. Zu beachtende Maßgaben bezüglich der Beladung Anmerkung: Die Festlegung einer Beladungsmenge hängt von verschiedenen Umständen ab: • Leergewicht des Fahrzeuges einschließlich Auflieger / Container und der noch möglichen Zuladung. • Volumen des Aufliegers / des Containers • Zusammensetzung des Materials Die Parteien vereinbaren, dass das Abholbehältnis mit mindestens folgender PPK-Menge (Mindestauslastung) beladen wird: Sonstiges: IV. Zu beachtende Maßgaben bezüglich der Meldung abholbereiter Mengen -- 14 of 15 -- Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-2019P2-230 Stand: 26.01.2026 Seite 15 von 15 Anmerkung: Bei Festlegung nachfolgender Fristen sollte folgender Umstand beachtet werden: • Lagerkapazität des Übergabeortes Der örE hat bis spätestens am Donnerstag dem betreffenden System even- tuell zur Abholung für die folgende Woche bereitstehende Mengen gemäß Vorgabe des Systembetreibers (per E-Mail oder Portallösung) zu melden Das System hat die ihm gemeldete Menge im Laufe der Folgewoche abzu- holen; es hat zuvor unverzüglich nach Erhalt der Bereitstellungsmeldung dem örE die Abholung unter Angabe des Abholtages und eines Zeitfensters von bis zu drei Stunden zu bestätigen. Die Abholung der angemeldeten Menge hat innerhalb von fünf Werktagen zu erfolgen, beginnend mit dem Werktag nach Eingang der Abholmeldung. V. Zu beachtende Maßgaben des Übergabeortes Der örE benennt folgenden Übergabeort: Betreiber des Übergabeortes: Kühl Entsorgung & Recycling Südwest GmbH Straße, Nr.: Zeppelinstr. 6 PLZ, Ort: 76185 Karlsruhe Betriebszeit: 07:00-16:00 Uhr Die Abholung hat maßgeblich zu den üblichen Betriebszeiten des Übergabe- ortes zu erfolgen. Auf Anfrage können auch Abholungen außerhalb der Be- triebszeiten vereinbart werden. -- 15 of 15 --

  • Protokoll GR 24.02.2026 TOP 7
    Extrahierter Text

    Niederschrift 21. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. Februar 2026, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 7 der Tagesordnung: Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Verpackungsgesetz mit den Betreibern Dualer Systeme (BDS) ab 2027 Vorlage: 2025/1262 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung ➢ 1. die Weiterführung einer Wertstofftonne zur gemeinsamen Erfassung von Verpa- ckungen und stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) unter Federführung der Be- treiber Dualer Systeme (BDS) sowie die Fortführung der Beteiligung der BDS an der städtischen Papiersammlung mit Abschluss der diesbezüglichen Abstimmungsver- einbarung ab 2027 inklusive der aufgeführten Anlagen (Anlage 1) und ➢ 2. die Fortführung der Nebenentgeltvereinbarungen (Kostenbeteiligung an Abfallbe- ratung und Glascontainerstellflächen) für die Jahre 2026 und 2027 (Anlage 2). Die Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden und als Anlage beigefügten Verträge abzuschließen. Redaktionelle und geringfügige Änderungen dürfen noch vorgenommen werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (42 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkte 7 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgten Vorberatungen im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreini- gung am 12. Februar 2026. Erste Bürgermeisterin Lisbach: Heute haben wir wieder das Thema Verpackungsabfälle bzw. die Wertstofftonne auf der Tagesordnung. Es geht darum, jetzt eine neue Abstim- mungsvereinbarung mit den Betreibern der Dualen Systeme zu beschließen. Die bisherige Vereinbarung ist bis Ende 2026 gültig. Sie wurde auch seitens der Stadt vertragsgemäß Ende letzten Jahres gekündigt, sodass wir jetzt eine neue Vereinbarung auf den Weg brin- gen können, die dann ab 2027 greifen wird. Wir haben bei den Verhandlungen einen -- 1 of 5 -- – 2 – neuen Ansprechpartner, auch bei den Betreibern der Dualen Systeme, gehabt, den Grünen Punkt. Mit dem haben wir in den letzten Monaten verhandelt. Ich kann sagen, dass die Verhandlungen insgesamt in einer sehr konstruktiven Atmosphäre verlaufen sind. Unser Anliegen war dabei, unter anderem den Leistungsumfang des Vollservice präziser zu defi- nieren, als es in der bisherigen Abstimmungsvereinbarung der Fall war, und diesen dann auch an den städtischen Standard, den wir im Mai letzten Jahres beschlossen haben, anzu- gleichen. Diese Eckpunkte der neuen Vereinbarung sehen jetzt folgendermaßen aus. Es wird weiter- hin eine gemischte Wertstofftonne im Karlsruher Stadtgebiet geben. Alle Wertstoffbehälter werden grundsätzlich im Vollservice geholt, die zweirädrigen dabei bis 35 Meter Entfer- nung vom Leerungsort und bis zehn Stufen, die zu überwinden sind, und die vierrädrigen Behälter ohne Limitierung. Ausnahmen wird es auch hier bei den Kernstadtgebieten analog der städtischen Satzung geben. Und was auch jetzt mit aufgenommen ist, explizit, ist, dass das Klingeln bei verschlossenen Türen und Hoftoren dann auch vorgeschrieben sein wird, gemäß der neuen Abstimmungsvereinbarung. Auch finanziell ist hier ein sehr gutes Verhandlungsergebnis erzielt worden. Der städtische Anteil an den Wertstoffen lag bisher bei 36,86 Prozent oder in der bisherigen Vereinba- rung. Das konnte jetzt auf 23,16 Prozent heruntergehandelt werden. Zusammen mit dem Vollservice, der ein Wunsch der Stadt ist, wird dieser Anteil dann auf 38,53 Prozent festge- legt werden, also auch hier insgesamt ein sehr gutes Ergebnis. Die Entsorgungskosten oder der städtische Anteil, der fällt dann prozentual deutlich geringer aus für die Stadt als bis- her. Was das aber genau in absoluten Zahlen bedeutet, das hängt dann natürlich auch wieder vom Ausschreibungsergebnis ab. Das alles wird dann von BDS wieder ausgeschrie- ben, und die absoluten Preise, die kennen wir dann natürlich noch nicht. In Summe rech- nen wir aber, trotz der allgemeinen Kostensteigerung, die es in allen Bereichen gibt und jetzt trotz der Verbesserung, die wir auch beim Vollservice erreicht haben gegenüber der heutigen Situation, mit einer Entlastung von Gebühren und vor allem auch vom Steuer- haushalt. Ich will noch darauf hinweisen, dass mit diesem Verfahren ein rechtliches Risiko einher- geht. Es ist nämlich so, dass der Vollservice im Verpackungsgesetz nicht klar geregelt ist. Wir gehen aber davon aus und haben uns auch externe rechtliche Expertise eingeholt, dass wir jetzt mit dem Grünen Punkt zusammen einen guten Lösungsweg gefunden haben. Trotzdem wegen dieser sehr komplexen Rechtslage, Verpackungsgesetz und unserer Vergabeverordnung sind letzte Unwägbarkeiten nicht gänzlich ausgeschlossen. Aber dieses Risiko - das haben wir auch im Ausschuss intensiv beraten - müssen wir eingehen, wenn wir den Vollservice im beschriebenen Umfang haben wollen, und da waren wir uns hier im Haus, denke ich, auch alle einig, dass wir das so haben wollen. Zusammenfassend will ich sagen, wir haben wirklich ein sehr zufriedenstellendes Verhand- lungsergebnis mit dem Grünen Punkt erreicht. Ich danke herzlich dem TSK und allen Betei- ligten für diesen sehr konstruktiven Verhandlungsprozess. Wir haben das Thema auch im Betriebsausschuss mehrmals umfangreich vorberaten, auch hier vielen Dank für diese sehr konstruktive Diskussion. Damit diese Abstimmungsvereinbarung jetzt wie geplant zustande kommt, brauchen wir Ihre Zustimmung hier im Gemeinderat. Dann müssen die Betreiber der Dualen Systeme noch die Zustimmung der anderen Systempartner einholen, und wenn dann diese Abstimmungsvereinbarung abgeschlossen ist, unterzeichnet ist, dann können -- 2 of 5 -- – 3 – die Betreiber der Dualen Systeme in die nächste Ausschreibung starten, sodass dann die Vergabe rechtzeitig zum 01.01.2027 stattfinden kann. Und in diesem Sinne bitte ich um Ihre Zustimmung. Stadträtin Wolf (GRÜNE): Liebe Frau Erste Bürgermeisterin, Sie haben das gerade schon ge- sagt, das waren wirklich komplizierte Verhandlungen, und dieses, was wir jetzt hier haben, das Ergebnis ist auch kompliziert geworden, vor allem wegen den Wünschen, die wir hier im Gemeinderat hatten, weil wir von Anfang an gesagt haben, dass wir gerne die Wert- stofftonne beibehalten wollen und dass wir auch diesen Sonderweg mit dem Vollservice in Karlsruhe beibehalten wollen. Die Verhandlungen haben Sie jetzt aus unserer Sicht sehr er- folgreich zum Abschluss gebracht. Ich will vor allem noch einmal die Chancen aus unserer Sicht betonen, zuerst dass wir eine Angleichung kriegen zwischen den verschiedenen Müllfraktionen, die hier in Karlsruhe ge- sammelt werden. Das ist wahnsinnig kompliziert im Moment, was passiert mit der Bio- tonne, was passiert mit der Wertstofftonne, sodass wir da eine Angleichung erreichen konnten. Der Vollservice wird beibehalten, so wie wir uns das als Gremium hier gewünscht haben, und auch die Wertstofftonne wird beibehalten. Wir sehen zu guter Letzt auch noch eine Entlastung. Sowohl für den städtischen Haushalt als auch bei den Gebühren wird möglicherweise eine Entlastung möglich sein. Aber Sie haben es auch gesagt, am Ende bleibt ein Restrisiko, und das liegt aber vor allem an den Wünschen dieses Gremiums. Des- wegen müssen wir diesen Weg aus unserer Sicht auch weitergehen, und wir werden dieses Restrisiko in Kauf nehmen. Ich bin an der Stelle sehr froh über die Transparenz, mit der Sie auch in diese Verhandlun- gen gegangen sind. Wir haben das, ich weiß nicht wie oft im Ausschuss vorberaten, sind da sehr früh beteiligt worden, hatten die Möglichkeit, das intensiv zu beraten und alle Fra- gen zu stellen. Und ich habe auch in der Vorberatung eine große Einigkeit wahrgenom- men, dass wir bereit sind, auch dieses Restrisiko in Kauf zu nehmen. Ich will mich auch an- schließen bei dem Dank an das TSK, besonders an Frau Schönhaar und Herrn Harz, dass sie diese schwierigen Verhandlungen unter auch wirklich schwierigen Bedingungen so erfolg- reich geführt haben. Danke auch an das Dezernat für die große Transparenz, und wir stim- men heute zu. Stadtrat Bunk-Merkel (CDU): Wir können uns alle noch an das Wertstoffchaos im Frühjahr 2024 erinnern. Plötzlich standen damals Themen im Raum, die Jahrzehnte in Karlsruhe selbstverständlich waren. Es kamen Fragen auf, mit denen sich bis dahin viel zu lange nie- mand beschäftigt hatte, muss geklingelt werden zum Beispiel, wo ist eigentlich genau der Halteplatz von dem Müllfahrzeug, und wie ist eben der Vollservice in unserer Satzung überhaupt definiert. Nach und nach wurde damals immer deutlicher, da liegt so einiges im Argen. Mit dem Beschluss der neuen Abfallentsorgungssatzung haben wir im Mai letzten Jahres hier im Gemeinderat diese Punkte, die aufgekommen sind, für die drei städtischen Müllfraktionen sehr klar geregelt. Diese neue Abfallentsorgungssatzung war damals klar mit dem politischen Ziel verbunden, dass wir eine Einheitlichkeit herstellen und dass diese neuen Standards auch für die Wertstofftonne gelten. Das hatte auch für uns als CDU-Frak- tion immer oberste Priorität. Dass dem TSK und dem Dezernat bei den Verhandlungen mit den Dualen Systemen jetzt gelungen ist, dass dieser Vollservice mit drinsteht, ist ein großer Erfolg und sehr wichtig. -- 3 of 5 -- – 4 – Darüber hinaus beinhaltet die neue Abstimmungsvereinbarung, wie von der Ersten Bürger- meisterin auch schon ausgeführt, viele weitere positive Aspekte, Verbesserungen beim Ver- hältnis von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen und der Festlegung des Sammelanteils an der Wertstofftonne, Verbesserungen bei der Beteiligung der Betrei- ber Dualer Systeme an der städtischen Papiersammlung und auch Verbesserungen beim Umgang mit Minderleistungen. Deshalb sagen wir als CDU-Fraktion heute erstens auch vie- len Dank an das TSK für die sicherlich nicht einfachen, aber am Ende sehr erfolgreichen Verhandlungen und Ja zur vorliegenden Abstimmungsvereinbarung. Ein Hinweis ist mir am Ende vor allem Richtung Öffentlichkeit auch noch wichtig. Dass die Sammlung der Wertstoffe durch ein externes Unternehmen erfolgt, ist kein Wunsch aus diesem Gremium oder von der Verwaltung, sondern es ist schlichtweg eine Verpflichtung aus dem Bundesverpackungsgesetz. Beim Übergang der Wertstoffsammlung vom TSK an KNETTENBRECH + GURDULIC ist damals einiges schiefgegangen, und es sind viele Fehler gemacht worden. Es gibt keine Garantie, dass mit der neuen Abstimmungsvereinbarung es nicht auch wieder Komplikationen oder Probleme geben kann, seien die rechtlicher Art oder auch tatsächlicher Art, wenn sich das Unternehmen ändert. Aber eins ist anders als damals, aus den Fehlern der Vergangenheit wurde gelernt. Mit dieser Abstimmungsverein- barung haben wir aus kommunaler Sicht alles getan, was wir als Stadt tun können, um ei- nen guten und einheitlichen Service für die Bürger anzubieten. Stadtrat Dr. Fechler (SPD): Vonseiten der SPD-Fraktion möchte ich zunächst einmal mit dem Dank beginnen, das Positive vorwegstellen. Es ist der Dank an das TSK, an Frau Schönhaar und Herrn Harz, aber letztendlich auch an das zuständige Dezernat, dass die Gespräche ge- sucht wurden und letztendlich eine, zumindest was die Wünsche des Hauses angehen, stimmige Abstimmungsvereinbarung auf dem Tisch liegt, die viele Stärken hat, das wurde von den Vorrednern, Vorrednerinnen auch schon betont, aber bei denen es am Ende des Tages auch Risiken gibt. Und diese Risiken sollten uns allen bewusst sein. Es wurde auch gegenüber der Öffentlichkeit jetzt schon formuliert, dass es diese Risiken gibt, weil es ver- schiedene gesetzliche Grundlagen gibt, die letztendlich zu beachten sind. Am Ende des Ta- ges werden wir wissen, was wir haben. Wir haben einen Dienstleister mit im Boot, und ob dieser Dienstleister auch am Ende des Tages das macht, was wir uns wünschen, das wird die Zukunft zeigen müssen, aber für das Hier und Jetzt ist es in unserer Wahrnehmung das Beste, was wir kriegen können. Ein Mehr ist, glaube ich, zum jetzigen Stand auch nicht zu haben, und mit dem Restrisiko, so ist Leben, müssen wir einen Umgang finden, alles in der Hoffnung, dass es eben nicht so kommt, wie es in der Vergangenheit war. Aber zum jetzigen Zeitpunkt sollten wir, sa- gen wir einmal, vorsichtig, optimistisch sein, und das sind wir als Sozialdemokraten, Sozial- demokratinnen, und wir warten letztendlich ab, was kommen mag. Und in diesem Sinne freuen wir uns, in Anführungszeichen, auf diese Vereinbarung. Stadtrat Kalmbach (FÜR): Mir war es nur wichtig zu sagen, welchen Stimmungsum- schwung wir hatten. Wir hatten eine Zeit hinter uns, wo es richtig Stress gab. Wir haben wirklich so viel Müll optisch, akustisch gekriegt von der Stadtbevölkerung, auch unterei- nander, dass wir sagen, das ist jetzt ein richtiger Kulturwandel. Also ich bin richtig froh, und ich habe die Vorlage wahrscheinlich so gut gelesen wie noch nie zuvor andere Vorla- gen, weil das wollen wir um jeden Preis verhindern, dass es noch einmal passiert, was uns in der Vergangenheit passiert ist. Ich bin wirklich zuversichtlich, das wird klappen. Dies ist -- 4 of 5 -- – 5 – so seriös abgelaufen, alles so strukturiert und so gut überlegt, dass ich überhaupt gar keine Sorgen habe, dass es schiefgehen könnte. Also wir stehen, das sage ich jetzt einfach ein- mal so fast prophetisch, wir stehen vor einer guten Müllzeit. Es wird klappen, es wird funk- tionieren, das Restrisiko ist so gering, dass wir davon ausgehen können, es wird funktionie- ren. Ich danke vielmals für die tolle Arbeit. Stadtrat Dr. Noé (FDP/FW): Es wurde schon angesprochen, Mitte 2024 waren wir auf dem Hochpunkt, ja Chaos, der Schwierigkeiten. Mit der Wertstofftonne kam ich als Neuling in den Betriebsausschuss. Ich habe auch am Anfang nicht mit Kritik gespart. Das System aber, mit dem wir hier uns auch auseinanderzusetzen haben, diese Dreierkonstellation, die ist natürlich hochkomplex. Und die Karlsruher Eigenheiten wie der Vollservice macht es natür- lich nicht einfacher. Es hat sich aber dann gezeigt, seit Mitte 2024, dass unsere Verwaltung wirklich ein sehr gut lernendes System ist. Manchmal muss man sagen, vielleicht trägt auch dazu bei, dass neue Besen gut kehren - Herr Harz, nehmen Sie das als persönliches Kompli- ment -, und dann aber auch zusammen mit der Erfahrung des ganzen TSK und dem Input und der Lernfähigkeit auch der einzelnen Fraktionen es dazu dann gekommen ist, dass diese neue Abstimmungsvereinbarung formuliert wurde, mehrfach im Ausschuss diskutiert wurde und dann praktisch auch sehr gut aufgenommen worden ist. Es wurde schon viel über Risiken gesprochen. Ich würde es eher halten wie Kollege Kalm- bach, jetzt lassen Sie uns doch die Chancen sehen. Wir sind der Meinung, die vorliegende Vereinbarung, die ist gut geworden. Sie ist gut für die Bürger, denn sie bekommen in den allermeisten Fällen den bestmöglichen Kundenservice. Sie ist gut für die Verwaltung und auch für die Dienstleister, denn jetzt haben wir klare Bedingungen. Ich wäre auch nicht auf die Idee gekommen, dass das Thema Klingeln einmal schriftlich festgehalten werden muss. Vielleicht ist es auch noch gut für die Stadtkasse, denn es werden doch auch ein bisschen Einsparungen in Aussicht gestellt. Jetzt würde ich sagen, wir blicken optimistisch nach vorn, und meine Fraktion stimmt daher zu. Der Vorsitzende: So, damit kommen wir jetzt zur Abstimmung, und ich bitte Sie um Ihr Vo- tum ab jetzt. – Das ist einstimmige Zustimmung, vielen Dank. Hoffen wir einmal, dass wir all das auch dann bei den entsprechenden Angeboten so vorliegen bekommen und Herr Kalmbach, dass Müll den Propheten glücklich macht. Das hatten wir, glaube ich, noch nicht hier. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. März 2026 -- 5 of 5 --