Bauturbo: Änderung der Hauptsatzung

Vorlage: 2025/1076
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.11.2025
Letzte Änderung: 29.01.2026
Unter Leitung von: Hauptamt
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Neureut, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.12.2025

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Zugestimmt zu geändertem Beschlusstext

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2025/1076 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Hauptamt Satzung zur Änderung der Hauptsatzung „Wohnungsbauturbo“ - Übertragung des Zustimmungserfordernisses (§ 36a BauGB) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 09.12.2025 19 N Vorberatung Planungsausschuss 10.12.2025 3 N Vorberatung Gemeinderat 22.12.2025 5 Ö Entscheidung Kurzfassung Die Zuständigkeit für Zustimmungen der Gemeinde zu Abweichungen gemäß § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e des Baugesetzbuches (BauGB) soll auf den Oberbürgermeister übertragen werden. Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Anlass: Der Bundestag hat am 9. Oktober 2025 den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BT-Drs. 21/781 neu) beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 17. Oktober 2025 angenommen. Am 29. Oktober 2025 wurde das Gesetz im BGBl. I Nr. 257 verkündet und ist daraufhin am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/257/VO.html). Ziel der Gesetzesänderung ist, den Wohnungsbau deutlich zu beschleunigen. Für alle anderen Bauvorhaben (u.a. gewerbliche Vorhaben, Straßen, ÖPNV...) findet der „Bauturbo“ keine Anwendung. Ob und in welchem Umfang Städte und Gemeinden von den neuen Regelungen Gebrauch machen, entscheidet die jeweilige Kommune. Änderungen des Baugesetzbuches 1.) Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für Vorhaben zugunsten des Wohnungsbaus (Grundzüge der Planung in Bebauungsplänen sind nicht mehr bindend) Bislang sah der § 31 Abs. 3 BauGB für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bereits Befreiungsmöglichkeiten von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus im Einzelfall vor. Mit der Neufassung des § 31 Abs. 3 BauGB wird diese Befreiungsmöglichkeit noch einmal deutlich erweitert. Die Befreiung erstreckt sich künftig zusätzlich auf Wohnbauvorhaben, die „im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen“ beurteilt werden können. Die Befreiung muss weiterhin unter Würdigung nachbarlicher Interessen (Rücksichtnahmegebot) mit den öffentlichen Belangen (vergleiche § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB, insbesondere Umweltauswirkungen) vereinbar sein. Die neue Befreiungsvorschrift eröffnet die Möglichkeit, in Straßenzügen durch Aufstockung, Anbauten oder Bauen in zweiter Reihe neuen Wohnraum zu schaffen. 2.) Abweichungen nach § 34 Abs. 3b BauGB für Vorhaben zugunsten des Wohnungsbaus (Vorhaben im Innenbereich müssen sich nicht mehr einfügen) Mit der Neueinführung des § 34 Abs. 3b BauGB ist nunmehr mit Zustimmung der Gemeinde eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens auch die Neuerrichtung von Wohngebäuden im Einzelfall oder „in mehreren vergleichbaren Fällen“ möglich. Die Abweichungsmöglichkeit war bislang beschränkt auf die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter (Wohn-)Gebäude, § 34 Abs. 3a lit. b) BauGB. Ebenfalls Voraussetzung für eine Anwendung ist die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Die Abweichung ist möglich in Bezug auf alle Kriterien des Einfügens (Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise). Einer Abweichung von der Art der Nutzung werden jedoch häufig öffentliche Belange entgegenstehen. 3.) Abweichung nach § 246e BauGB (zeitlich befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau - bis Ende 2030 kann von allen Regeln des BauGB abgewichen werden) Als weitreichendste Flexibilisierung für die Beschleunigung neuer Wohnraumschaffung wird der neue § 246e BauGB als zeitlich befristete Sonderregelung in das BauGB aufgenommen, der in seiner Anwendung noch über die Befreiungs- und Abweichungsmöglichkeiten von § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB hinausgeht. § 246e BauGB eröffnet weitreichende Möglichkeiten, einzelne Vorhaben zur Wohnraumschaffung trotz entgegenstehender bauplanungsrechtlicher Vorschriften zuzulassen – 3 – und so auf die ansonsten erforderliche Aufstellung eines Bebauungsplanes zu verzichten. Aufgrund dieser Wirkung ist § 246e BauGB als Experimentierklausel zunächst nur bis zum 31. Dezember 2030 anwendbar. Im Rahmen des § 246e BauGB können bei Wohnbauvorhaben von den Vorschriften des Baugesetzbuches oder den aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hat eine Abweichung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. § 246e BauGB findet zudem auch Anwendung auf Vorhaben im Außenbereich, wenn diese im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehender Bebauung stehen (max. 100 m Entfernung von Siedlungen). Dabei sind die Regelungen des Eingriffs-Ausgleichs nach dem Bundesnaturschutzgesetz anzuwenden. Im Zusammenhang mit der Genehmigung von zusätzlichem Wohnraum können ergänzend den Bedürfnissen der Bewohner*innen dienende Anlagen für soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke sowie Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs zugelassen werden. Zu beachten ist, dass in allen Fällen die fachgesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind (Abstandsflächen und Gefahrenabwehr nach LBO, Immissionsschutz, Grundwasser- und Bodenschutz, Arten- und Umweltschutz, Hochwasserschutz und Denkmalschutz). Die Abweichungen nach dem „Bauturbo“ sind als Ersatz für Bebauungspläne gedacht. Sie können nicht über das hinausgehen, was planbar wäre. Die Grundsätze der Bauleitplanung sind weiterhin einzuhalten. Zustimmungserfordernis der Gemeinde nach § 36a BauGB Befreiungen und Abweichungen nach den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b BauGB und die Anwendung des § 246e BauGB sind unter Berücksichtigung des neu eingeführten § 36a BauGB nur mit Zustimmung der Gemeinde – zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen – möglich und sichert damit die kommunale Planungshoheit ab. Die Gemeinde kann hiernach ihre Zustimmung erteilen, wenn das Vorhaben mit den kommunalen Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. So ist auch zu berücksichtigen, ob eine Abweichung einen Präzedenzfall für künftige Fälle begründet. Diese „Zustimmung“ fällt nach Einschätzung der Stadtverwaltung grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gemeinderats und ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung, gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO BW. Die Hauptsatzung regelt derzeit in § 12 Ziffer 3 lit. a) (klarstellend), dass Entscheidungen über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB auf den Oberbürgermeister übertragen werden. Von dieser Aufgabenübertragung wird die künftige „Zustimmung“ nicht erfasst. Die Gesetzesänderung sieht eine Zustimmungsfiktion (drei Monate + ggf. Öffentlichkeitsbeteiligung von max. einem Monat) vor. Das heißt, die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags und Vollständigkeit der Bauunterlagen verweigert wird. Alleine die inhaltliche Bewertung eines Antrags und die verwaltungsinterne Entscheidungsfindung dürften bereits ohne Einbindung der gemeinderätlichen Gremien in den vorgegebenen Fristen – insbesondere in der Anfangsphase – herausfordernd sein. Im Hinblick auf den Zeitaufwand zur Erstellung von Beschlussvorlagen, verbunden mit den üblichen Vorlaufzeiten / Mitzeichnungsläufe von Gremienvorlagen und die zunehmende Anzahl der Prüffälle, erscheint eine Entscheidung über die Zustimmung durch den Gemeinderat jedoch praktisch kaum durchführbar. Es besteht hier ein beträchtliches Risiko, dass in einer beachtlichen Fallzahl die Zustimmung nach Ablauf der Drei- Monatsfrist suggeriert werden könnte, weil der Gemeinderat nicht rechtzeitig eine Entscheidung treffen konnte. Dies birgt die Gefahr, dass Vorhaben zu genehmigen sind, die so möglicherweise städtebaulich nicht gewollt sind. – 4 – Um eine qualitative und systematische Steuerung über die planerische und bauliche Entwicklung zu behalten, ist ein unmittelbares Handeln und Reagieren oft unabdingbar. Daher ist aus Sicht der Verwaltung eine Änderung hinsichtlich der kommunalen Zuständigkeiten erforderlich. Vorschlag der Verwaltung - Änderung der Hauptsatzung Die Verwaltung schlägt vor, die Kompetenz zur Erteilung bzw. zur Ablehnung der Zustimmung gemäß § 36a BauGB bei Anträgen nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b sowie 246e BauGB an den Oberbürgermeister und somit die Verwaltung zu übertragen, gemäß §§ 44 Abs. 2, 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW). Auf diese Weise kann auf die möglicherweise in Fülle auftretenden Einzelanfragen sach- und fristgerecht reagiert werden, da diese ansonsten alle äußerst kurzfristig im Gemeinderat beraten werden müssten. Auf dieser Grundlage kann die Stadtverwaltung die eingehenden „Bauturbo“- Prüffälle eigenverantwortlich bearbeiten und darüber entscheiden. In regelmäßigen Abständen wird dem Planungsausschuss Bericht erstattet. Die nachträgliche Berichterstattung soll für die voraussichtliche Vielzahl der der eingehenden „kleineren“ Vorhaben (wie Aufstockungen, Anbauten, Anfragen für ein Einzelvorhaben in zweiter Reihe usw.) erfolgen. Städtebaulich, politisch oder fachspezifisch bedeutsame Vorhaben, bzw. Vorhaben im Außenbereich, sollen dem Planungsausschuss vor Entscheidung vorgestellt und erläutert werden. Vorschlag zum weiteren Vorgehen: Die Stadtverwaltung arbeitet derzeit einen fachbereichsübergreifenden Vorschlag für den zukünftigen Umgang mit den gesetzlichen Neuerungen aus. In einem ersten Schritt ist die Öffentlichkeit und Bauwirtschaft dafür zu sensibilisieren, frühzeitig mit den zuständigen Fachbehörden in Austausch zu treten, um maßgebliche Rahmenbedingungen bereits vor Einreichung eines Antrags klären zu können und damit eine fristgerechte Beurteilung sicherzustellen. Sofern ohne Vorabstimmung im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung beantragt wird, besteht die Möglichkeit, dass das Verfahren durch den Bauherrn ruhend gestellt wird oder bei unklaren städtebaulichen Folgen durch die Stadtverwaltung abgelehnt wird. Die entsprechende Information und der Hinweis auf das empfohlene Vorgehen werden zentral über die städtische Website bereitgestellt. Für die Beratung und Beurteilung der Vorhaben werden Leitlinien zur Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Zielen, den Kriterien für die Ausübung der Planungshoheit sowie Grundsätze für Zustimmungsbedingungen erarbeitet. Als Grundlage für die Überprüfung, ob eine Anwendung möglich ist, sollen neben den vorhandenen Grundsatzbeschlüssen der Stadt, den stadtweiten Plangrundlagen und Satzungen (u.a. Grünsatzung/Baumschutzsatzung, Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen), auch städtebauliche Entwicklungskonzepte wie Rahmenplanungen (z.B.. Klimaanpassungsplan, Rahmenplan NW-Stadt), Fachkonzepte (z.B. Höhenentwicklungskonzept), Studien sowie Wettbewerbsergebnisse der Stadt- und Freiraumplanung dienen. Darüber hinaus soll die Beurteilung eingehender Anfragen in Anwendung erarbeiteter vorläufiger Kriterien erfolgen und die gewonnenen Erfahrungswerte während einer voraussichtlich einjährigen Pilotphase evaluiert und verfestigt werden. Dies eröffnet die Entwicklung und ggf. Anpassung des bestehenden Katalogs (siehe Anlage 4) – dieser sieht u.a. Ausschlusskriterien vor - im Außenbereich (grundsätzlich ausgeschlossen - nur in besonders begründeten Einzelfällen z.B. sinnvoller Arrondierung), – 5 – - in Gewerbe- und Mischgebieten (nur bei keinen negativen Auswirkungen auf Gewerbetriebe / Gebietserhaltungsanspruch muss jeweils gewahrt bleiben). Die Erteilung einer Zustimmung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass sich der Vorhabenträger verpflichtet, bestimmte Anforderungen einzuhalten zum Beispiel: - klimagerechter Ausgleich / Begrünungsmaßnahmen, - Verpflichtung zum geförderten Mietwohnungsbau (analog der Anforderungen des Karlsruher Innenentwicklungskonzeptes KAI), Kostenbeteiligung an sozialer Infrastruktur, verbunden mit einer Bauverpflichtung. Bei kleineren Bauvorhaben können diese Anforderungen über Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung abgesichert werden. Bei größeren Vorhaben ist der Abschluss von vertraglichen Regelungen (in Anlehnung an einen städtebaulichen Vertrag) zweckmäßig. Hier ist vorgesehen, einen Mustervertrag zu entwickeln. In Bagatellfällen kann ggf. auf Anforderungen verzichtet werden. Die Änderung der Hauptsatzung sieht diesbezüglich vor, die Zuständigkeit für den Abschluss von städtebaulichen Verträgen ebenfalls auf den Oberbürgermeister zu übertragen. Der Gesetzgeber, eröffnet die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung. Bei relevanten Vorhaben hält die Verwaltung eine Nutzung dieser Option für sinnvoll. Für einen städtebaulich bedeutsamen und sensiblen Kontext kann eine gestalterische Qualifizierung und Öffentlichkeitsbeteiligung über den gemeinderätlich bestellen Gestaltungsbeirat erfolgen. Bei größeren Vorhaben sind auch andere Beteiligungsformate zu prüfen. Die vorgenannten Voraussetzungen sollen in der Anwendung zunächst im Einzelfall geprüft werden und die gesammelten Erfahrungswerte – nach voraussichtlich einjähriger praktischer Pilotphase – schließlich in eine gesamtstädtische Strategie münden. Während dieser ersten Evaluationszeit soll wie oben beschrieben der Planungsausschuss regelmäßig über die fachliche Beurteilung der Anträge unterrichtet werden. Der zunächst bewusst weit gefasste Beurteilungsrahmen (siehe Anlage 4) stellt sicher, dass die vielfältigen neuen Regelungen der BauGB-Novelle umfassend angewendet und nicht durch zu strikte Kriterien eingeschränkt werden. Dadurch wird vermieden, dass potenziell gewünschte Fallkonstellationen mangels Erfahrungswerte mit den neuen Instrumenten ausgeschlossen werden. Zugleich gewährleistet der Rahmen, dass jedes Vorhaben einen Beitrag zur qualitativen Wohnraumversorgung leistet. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Die Bearbeitung von Anträgen mit Abweichungen gemäß § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB wird in der Stadtverwaltung zunächst zu einem höheren Bearbeitungsaufwand führen. Die Stadtverwaltung wird sich diesen Herausforderungen mit den bestehenden Personalkapazitäten stellen. Im Bereich der Planung müssen unter Umständen, abhängig von der tatsächlichen Zahl der „Bauturbo“- Anträge und dem damit verbundenen erhöhten Beratungsbedarf andere Aufgaben zurückgestellt bzw. anders priorisiert werden. In welchem Verhältnis der Mehraufwand zu einem Minderaufwand steht, kann derzeit noch nicht eingeschätzt werden. Auch der Aufwand für die zusätzliche Beteiligung, die in der Form auch erst noch festgelegt werden muss, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Im Bereich der Genehmigungen wird der Aufwand zunehmen. Die geplanten Beratungsangebote und Besprechungen sollen die Planenden und die Bauherrschaft bei ihren Vorhaben unterstützen und Möglichkeiten aufzeigen. Sie finden in dem zu erwartenden Umfang derzeit nicht statt und werden – 6 – zusätzliche Kapazitäten binden. Da es sich dort um Pflichtaufgaben handelt, können keine anderen Aufgaben zurückgestellt werden. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für die Änderungen der Hauptsatzung ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Die Änderungssatzung ist als Anlage 1, eine konsolidierte Fassung sowie eine Synopse sind als Anlage 2 und 3 beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss sowie Planungsausschuss 1. Der Gemeinderat beschließt die aus Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. 2. Die Erläuterungen der Stadtverwaltung zum weiteren Vorgehen im Umgang mit den neuen Abweichungsmöglichkeiten im Rahmen der BauGB-Novellierung und der vorläufige Kriterienkatalog (Anlage 4) werden zur Kenntnis genommen. Anlagen: 1. Änderungssatzung 2. Konsolidierte Fassung 3. Synopse 4. Vorläufiger Kriterienkatalog

  • Anlage 1-Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe_Bauturbo
    Extrahierter Text

    ANLAGE 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2025 (Online Bekanntmachung vom 25. September 2025) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel 1 Die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2025 (Online Bekanntmachung vom 25. September 2025) wird wie folgt geändert In § 12 Ziffer 3 wird neu eingefügt: „b) die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung von Zustimmungen gemäß § 36a BauGB bei Abweichungen nach § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB sowie der Abschluss von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB als Bedingung für die Erteilung einer solchen Zustimmung,“ § 12 Ziffer 3 lit. b) alte Fassung wird zu lit. c). Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister ANLAGE 1 Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO: Soweit die Änderung der Hauptsatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderung Hauptsatzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Anlage 2-Hauptsatzung_konsolidierte Fassung
    Extrahierter Text

    ANLAGE 2 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 2025 (Bekanntmachung vom __________) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Verfassung § 1 (1) Organe der Stadt Karlsruhe sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. (2) Die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut er- halten die Stellung von Ortschaften mit einem Ortschaftsrat, einem Ortsvorsteher oder ei- ner Ortsvorsteherin und einer örtlichen Verwaltung nach den §§ 67 ff der Gemeindeord- nung in Verbindung mit den Vereinbarungen zwischen der Stadt einerseits sowie den Ge- meinden Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier und Grötzingen sowie der frühe- ren Gemeinde Neureut andererseits. In gleicher Weise wird aus den Stadtteilen Grünwet- tersbach und Palmbach die Ortschaft Wettersbach, aus dem Stadtteil Durlach mit Aue die Ortschaft Durlach gebildet. (3) Die Ortschaft Grötzingen besteht aus dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen mit folgenden Abweichungen: 1. Dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete zugeord- net: 1.1 die östlich der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des Pfinzentlastungs- kanals gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.2 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich der Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe, 1.3 die zwischen dem Gießbach, der Straße "Am Viehweg" und nördlich der Grundstü- cke Nrn. 48520 und 48422/2 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 2 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 1.4 die nördlich des Pfinzentlastungskanals und östlich der Bundesstraße 3 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach und 1.5 von der Gemarkung Durlach die Grundstücke Nrn. 51592, 51592/2 und 51594 sowie von der Straße "An der Silbergrub" die Teilfläche von der Neßlerstraße bis einschließ- lich Grundstück Nr. 7614 der Gemarkung Grötzingen. 2. Vom Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete abge- trennt und dem Stadtteil Hagsfeld zugeordnet: 2.1 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des ehemaligen Gießbachs gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen und 2.2 die westlich der Ostgrenze der Pfinz zwischen Pfinzentlastungskanal und Landes- straße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen einschließlich des Kanals und der Landesstraße. Die Abgrenzung der übrigen Ortschaften ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. (4) In der Ortschaft Wettersbach bestehen die Ortsteile Grünwettersbach und Palmbach aus den Gebieten der früheren Gemeinden Grünwettersbach beziehungsweise Palmbach mit folgenden Ausnahmen: 1. Die Grundstücke Nrn. 75745, 75770, 75776, 75777, 75778, 75791 und 75801 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Grünwettersbach zugeordnet. 2. Die Grundstücke Nrn. 75616, 75624, 75663, 75665, 75676, 75677, 75746, 75764 und 75771 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Palmbach zugeordnet. (5) Die bislang bestehenden Grenzen zwischen den Ortschaften Hohenwettersbach, Stupfe- rich und Wettersbach werden an die durch das Flurneuordnungsverfahren Karlsruhe- Stupferich (A 8) neugebildeten Grundstücksgrenzen angepasst. Dabei wird zwischen Wettersbach und Hohenwettersbach die Autobahn sowie zwischen Wettersbach und Stupferich das Gebiet Winterrot und die Talstraße Wettersbach zugeordnet. Die Auto- bahn zwischen Wettersbach und Stupferich und die Gebiete An der Ochsenstraße, Auf der Römerstraße und die Karlsbader Straße werden Stupferich zugeordnet. Die Abgrenzung im Einzelnen ergibt sich aus der Detailkarte, die Bestandteil dieser Sat- zung ist. (6) Die Abgrenzung der Ortschaft Neureut zum Stadtgebiet Karlsruhe wird an die beste- hende amtliche Gemarkungsgrenze entlang der New-York- und Erzbergerstraße sowie im Hardtwald angepasst. Die Abgrenzung im Einzelnen ergibt sich aus der Detailkarte, die Bestandteil dieser Sat- zung ist. 3 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 II. Gemeinderat § 2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Ange- legenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder die Ort- schaftsräte zuständig sind oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschlie- ßenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin überträgt. § 2 a Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern. § 2 b Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat (§ 33 a der Gemeindeordnung) gebildet. Zusammensetzung, Aufga- ben und Geschäftsgang des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung geregelt. III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss 8. Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ 9. Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ (2) Haupt- und Finanzausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umlegungsausschuss, Bäderausschuss, Personalausschuss, Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ und Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ bestehen aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und 14 Mitgliedern des Gemeinderates. Die Zusam- mensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialge- setzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. 4 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 (3) Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu be- stellen. (4) Der Vorsitz aller Ausschüsse liegt beim Oberbürgermeister oder bei der Oberbürgermeis- terin und kann allgemein oder im Einzelfall einem Beigeordneten oder einer Beigeordne- ten übertragen werden. (5) Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Betriebsausschüsse nach Abs. 1 Nr. 8 und 9 ergeben sich aus dieser Hauptsatzung sowie den entsprechenden Betriebs- satzungen in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigen- betriebsgesetz - EigBG) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen. Regelun- gen der gültigen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) gehen solchen der Hauptsatzung vor. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten des Gemeinderates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse und des Oberbürgermeisters beziehungs- weise der Oberbürgermeisterin. § 4 Allgemeine Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse (1) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verwei- sung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, für die ein beschließender Ausschuss zustän- dig ist, vor der Beschlussfassung an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Aus- schüsse, die noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen wer- den. Vorberatungen können öffentlich stattfinden. Dies entscheidet der oder die Vorsit- zende bei Einberufung der Sitzung. Bei der Vorberatung von Anträgen nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sollen die von den Antragstellenden diesbezüglich gemachten Vorschläge zur Öffentlichkeit beziehungsweise Nichtöffentlich- keit der Vorberatung berücksichtigt werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des oder der Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung überwie- sen werden. (4) Sind für eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse zuständig, entscheidet der Gemeinde- rat nach Vorberatung in diesen Ausschüssen. 5 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 § 5 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemei- nen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rech- nungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entschei- dungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetz- buch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sport- wesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Si- cherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Son- dervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnah- men oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 6 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Mil- lion Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch ein- schließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanie- rungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesell- schaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und sol- cher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 500.000 Euro bis zu 1,5 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwen- dungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen. 18. Fortsetzung von Baumaßnahmen bei Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 5 Millionen Euro bei Abweichungen des/der Submissionsergebnisse(s) von den frei- gegebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % und bei Überschreitungen der freige- gebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % in der Umsetzungsphase. § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ausschuss 7 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 a) für Konzeptbeschlüsse bei Bauvorhaben und Erhaltungsvorhaben, wenn die voraus- sichtlichen Gesamtkosten mehr als 1 Million Euro und bis zu 20 Millionen Euro betra- gen, b) für Baubeschlüsse, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten mehr als 5 Millionen Euro und bis zu 20 Millionen Euro betragen, soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss a) für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürger- beteiligung (§ 3 des Baugesetzbuches), b) für Konzeptbeschlüsse bei städtebaulichen Vorhaben, wenn die voraussichtlichen Ge- samtkosten mehr als 1 Million Euro und bis zu 20 Millionen Euro betragen. 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (einschließlich Ver- kehrsplanung). § 8 Umlegungsausschuss Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff und vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. 8 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 § 9 Jugendhilfeausschuss Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialge- setzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. § 10 Bäderausschuss Der Bäderausschuss ist bei den städtischen Bädern zuständig 1. als beschließender Ausschuss a) für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel be- willigt sind, b) für die Änderung der Bäderpreise. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe. § 11 Personalausschuss Der Personalausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Landes- personalvertretungsgesetzes, in denen nach § 89 LPVG i. d. F. vom 12. März 2015 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 der Gemeinderat zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Bedienste- ten sowie für die besonderen Angelegenheiten (Einzelregelung) der Beschäftigten und Be- amtinnen und Beamten. 9 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 § 11 a Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ Der Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ ist zuständig für die im Rahmen der Ei- genbetriebssatzung „Fußballstadion im Wildpark“ übertragenen Aufgaben. § 11 b Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ Der Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ ist zuständig für die im Rahmen der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe – Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung übertragenen Aufgaben. IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufen- den Verwaltung und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertrage- nen Aufgaben. Ihm oder ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen bis zu 1 Million Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtun- gen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sonderver- mögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 200.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Fi- nanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Ge- meindeordnung bis zu 500.000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein bis 500.000 Euro, Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Bau- und Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vor- haben bis zu 5 Millionen Euro nach vorherigem Konzeptbeschluss und solche für Bau- vorhaben und städtebauliche Vorhaben mit mehr als 5 Millionen Euro nach vorherigem Baubeschluss, soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist, 10 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Be- stellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 500.000 Euro, Ver- äußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 50.000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 100.000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 200.000 Euro nicht über- steigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 100.000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 350.000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Be- klagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maß- gabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 350.000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unbe- rührt. k) Verfügungen für Sanierungszwecke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 200.000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 200.000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 50.000 Euro, so- fern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte han- delt, o) Konzeptbeschlüsse für Bauvorhaben, Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vorha- ben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 1 Million Euro, p) Baubeschlüsse für Bauvorhaben, Erhaltungsvorhaben und städtebauliche Vorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 5 Millionen Euro, q) Fortsetzung von Baumaßnahmen bei Vorhaben mit Gesamtkosten von bis zu 5 Millio- nen Euro bei Abweichungen des/der Submissionsergebnisse(s) von den freigegebenen Gesamtkosten um mehr als 10 % und bei Überschreitungen der freigegebenen Ge- samtkosten um mehr als 10 % in der Umsetzungsphase. 2. Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 13 h (Einstiegsamt des höheren Dienstes im Beamtenbereich) des Landesbesoldungsgeset- zes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, 11 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 13 (Einstiegsgruppe für den hö- heren Dienst im Tarifbereich). b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamtenrechtlichen Dienstverhält- nissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und Be- schäftigten. c) Bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamtenverhältnis. d) Geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten. Über die von der Verwaltung im zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommenen ge- ringfügigen Stellenanpassungen wird dem Personalausschuss im Rahmen des Berichts zur Stellenwirtschaft berichtet. 3. Sonstige Angelegenheiten: a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 36, 37 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2 und 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung sowie nach § 37 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgaben- gesetzes, b) die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung von Zustimmungen gemäß § 36a BauGB bei Abweichungen nach § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB sowie der Abschluss von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB als Bedingung für die Erteilung einer solchen Zustimmung, c) die Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. V. Beigeordnete § 13 (1) Zur Stellvertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin werden fünf hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete führt die Amtsbe- zeichnung „Erster Bürgermeister“ oder „Erste Bürgermeisterin“, die anderen Beigeordne- ten führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ oder „Bürgermeisterin“. (2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin stän- dig in ihrem Geschäftskreis. Ständiger allgemeiner Vertreter oder ständig allgemeine Ver- treterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin ist der oder die Erste Bei- geordnete, bei dessen oder deren Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister oder die jeweils dienstälteste Bürgermeisterin. 12 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Aufgehoben durch Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juni 2021 VII. Stadtteil Durlach mit Aue § 15 (1) Im Stadtteil Durlach mit Aue wird ein Ortschaftsrat gebildet. Der Ortschaftsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hö- ren. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorste- her oder zur Ortsvorsteherin bestellt. (3) Das Stadtamt Durlach wird als örtliche Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 4 der Gemein- deordnung eingerichtet. (4) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen An- gelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden Angele- genheiten, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist, 2. die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zurruhe- setzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtli- chen Verwaltung, sofern nicht die alleinige Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters gegeben ist, 3. wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten der örtlichen Verwaltung, 4. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen oder Polizeiverordnungen, durch die der Stadtteil Durlach unmittelbar berührt wird, 5. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, 6. die Planung, Veränderung und Gestaltung des Ortsbildes, 7. Grundsatzentscheidungen über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, 13 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 8. die Verkehrsplanung, 9. die Ansiedlung und Verlagerung von bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrie- ben, 10. der Bau beziehungsweise die Errichtung, Ausgestaltung, wesentliche Erweiterung, Einschränkung und Aufhebung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Parkanla- gen und Kinderspielplätzen, 11. Grundsätze über die Unterhaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung öffentli- cher Einrichtungen, der örtlichen Verwaltungsgebäude und stadteigener Gebäude und Grundstücke, 12. der Bau und wesentliche Erweiterungen von Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Parkplätzen, 13. die Förderung des örtlichen Vereinslebens, 14. die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, 15. das Friedhof- und Bestattungswesen, 16. die Besetzung der Schulleitungsstellen, 17. die Bestellung von Pflegerinnen und Pflegern für öffentliche Einrichtungen des Stadtteils Durlach und von Mitgliedern speziell für Durlacher Angelegenheiten gebil- deter Gremien, 18. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. (5) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien oder Ziel- vorgaben der Gesamtstadt zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Auf- gaben allein die Ortschaft betreffen, im Haushaltsplan die hierfür erforderlichen Mittel ausgewiesen sind und im Einzelfall nicht erhebliche gesamtstädtische Belange berührt werden: 1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums sowie der örtlichen Kultur, 2. die Ausgestaltung und Unterhaltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sportanlagen - mit Ausnahme der Einrichtungen und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung -, von Kinderspielplätzen, Park- und Grünanlagen und der örtlichen Fried- höfe, 3. die Unterhaltung der Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Parkplätze, 4. die Unterhaltung der örtlichen Verwaltungsgebäude, 5. die Förderung der freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen, 14 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 6. die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an die Ortschaft, 7. die Verpachtung der stadteigenen Fischwässer in der Ortschaft. (6) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angele- genheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (7) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrats ab- weichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. VIII. Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Grünwettersbach, Palmbach und Neureut § 16 Bildung des Ortschaftsrats (1) In den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neu- reut sowie in der aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach zu bildenden Ort- schaft Wettersbach wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich und Grötzingen wird auf die jeweilige Zahl der Gemeinderäte festgelegt, welche die Stadtteile Stupferich und Grötzingen als selbständige Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen ha- ben würden. Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hohenwettersbach besteht aus acht Mitgliedern, der Ort- schaftsrat im Stadtteil Wolfartsweier besteht aus zehn Mitgliedern; der Ortschaftsrat im Stadtteil Neureut besteht aus 20 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat in der Ortschaft Wettersbach besteht aus 16 Mitgliedern; sofern die Einwohnerzahl von Karlsruhe-Wettersbach 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner über- schreitet, gelten die in § 25 Abs. 2 GemO festgelegten Zahlen. 15 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 § 17 Aufgaben des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlags- recht in allen Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen. (2) Der jeweilige Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen, 2. Bau von Schulen und Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öf- fentlichen Einrichtungen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wol- fartsweier; 3. Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtin- nen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; ferner, soweit dies für die Stadtteile Stupferich oder Hohenwettersbach oder Wolfarts- weier von besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, 5. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. Aufstellung von Bauleitplänen, 7. Erlass, Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. Festsetzung von Abgaben und Tarifen 9. für den Stadtteil Stupferich: Jagdverpachtung und 10. für den Stadtteil Wolfartsweier: die Verwaltung des Schwimmbades. (3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbständig anstelle des Gemeinderats oder eines beschlie- ßenden Ausschusses in nachfolgenden Angelegenheiten, soweit diese nur die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen: 1. im Rahmen des Absatzes 5: a) Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, 16 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 b) Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) Förderung der in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfarts- weier erhalten bleibenden freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigun- gen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung der Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in den Stadt- teilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier mit einem Zeit- bezie- hungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro im Einzel- fall, b) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Stadtteilen Stupferich, Ho- henwettersbach und Wolfartsweier im Benehmen mit dem Gemeinderat, c) in den Stadtteilen Stupferich und Hohenwettersbach: Vatertierhaltung und d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Hermann-Ringwald-Halle einschließlich Festsetzung der Benut- zungsgebühren. (4) Dem Ortschaftsrat sind für diese ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen An- gelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushalts- plan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Haus- haltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (5) Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung ge- stellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus- zahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts von mehr als 5 Prozent, aber nicht mehr als 10 Prozent des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens je- doch 5.000 Euro im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. 17 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 § 18 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Grötzingen (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen. Er ist zu wichtigen Ange- legenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, vor der Entscheidung durch die zu- ständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweite- rung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtteil Grötzingen, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Be- amtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Grötzingen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Grötzingen, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Grötzingen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Grötzingen, 10. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Grötzingen, 11. die Besetzung der Schulleitungsstelle im Stadtteil Grötzingen, 12. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Stadtteil Grötzingen, wobei im Stadtteil Grötzingen ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verla- gerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 13. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplät- zen im Stadtteil Grötzingen. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat des Stadtteils Grötzingen folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur den Stadtteil Grötzingen betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: 18 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie die Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuer- wehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Grötzingen. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Grötzingen mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshal- tungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Grötzingen gelegenen gemein- deeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Altentagesstätte, d) die Verwaltung des Jugendheimes, e) die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien des Trägers des Freizeitzentrums, f) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Grötzinger Bürgerinnen und Bürger an den Stadtteil Grötzingen. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Grötzingen, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenba- des, der Schulturnhalle und des Sportzentrums an Sportvereine und sonstige Vereini- gungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Grötzingen ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang ein- zuräumen ist, 19 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 c) die Belegung des Altenwohnheimes Schloss Augustenberg, wobei Bürgerinnen und Bürgern des Stadtteils Grötzingen der Vorrang vor anderen Interessenten einzuräu- men ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsaus- schuss nach § 19 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertra- genen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung die- ser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ort- schaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haus- haltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorste- hers beziehungsweise der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 19 Zuständigkeit des Ortschaftsrats im Stadtteil Wettersbach (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die Karlsruhe- Wettersbach betreffen, 2. der Bau und die laufende Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentli- che Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Wet- tersbach, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Be- amtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe- Wettersbach, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung in Karlsruhe-Wettersbach, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Wettersbach, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 20 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Wettersbach, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Wettersbach, 11. die Ansiedlung von umweltfreundlichen Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Wetters- bach, wobei in Karlsruhe-Wettersbach ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Ver- lagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 12. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplät- zen in Karlsruhe-Wettersbach. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Wettersbach folgende Angelegenhei- ten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur Karls- ruhe-Wettersbach betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuer- wehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in Karlsruhe- Wettersbach mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro - 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshal- tungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, 21 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 b) die Vermietung und Unterhaltung der in Karlsruhe-Wettersbach gelegenen ge- meindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festge- legten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung einer evtl. zu schaffenden Altentagesstätte und eines evtl. zu schaffenden Jugendheims, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Wettersbacher Bürgerinnen und Bürger an Karlsruhe-Wettersbach. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen in Karlsruhe-Wettersbach, b) die Vergabe der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Ein- gangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Nebenräume) an Sportvereine und sons- tige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsaus- schuss nach § 18 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertra- genen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung die- ser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ort- schaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags dieser Haus- haltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorste- hers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angele- genheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stel- lungnahme zuzuleiten. § 20 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Neureut (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen. Er ist zu wichti- gen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Sofern in dieser Vereinbarung weitergehende Rechte fest- gelegt sind, bleiben diese Bestimmungen unberührt. Wichtige Angelegenheiten, zu de- nen der Ortschaftsrat zu hören ist, sind insbesondere: 22 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweite- rung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Neureut, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Be- amtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe- Neureut, sofern nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 2 Ziffer 2 darüber entscheidet, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Neureut, 6. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 8. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Karlsruhe-Neu- reut, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Neureut, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Neureut, 11. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplät- zen in Karlsruhe-Neureut 12. Planung und Beschlussfassung über Bauvorhaben in Karlsruhe-Neureut, 13. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Neureut, wobei in Karlsruhe-Neureut ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlage- rung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grunds- ätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist. Bezüglich der Belange des Umweltschutzes wird die Stadt die gleichen Maßstäbe anlegen wie in den übrigen Stadtteilen, 14. die Aufstellung von Bauleitplänen, die Verkehrsplanung und die Abfallbeseitigung. (2) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen und soweit im Haus- haltsplan Mittel hierfür ausgewiesen sind: 1. a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, 23 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe sowie von Obstanlagen und Feldgrundstücken, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Neureut. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 500 Euro – 1.500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Ab- stand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Karlsruhe-Neureut gelegenen stadteigenen Gebäude und Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemein- derat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Friedhöfe im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bür- gern an den Stadtteil Karlsruhe-Neureut, e) die Verpachtung der stadteigenen Fischgewässer im Stadtteil Karlsruhe-Neureut. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenba- des, der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in Neureut ansässigen Sportvereinen und Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist; im Übrigen obliegt die Verwaltung dieser Einrichtung dem zuständigen Fachamt. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsaus- schuss nach § 17 des Eingliederungsvertrages. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angele- genheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rah- 24 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 men des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zwei- drittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegen- heit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellung- nahme zuzuleiten. § 21 Stellung und Aufgaben des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin (1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeinde- beamtin zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. (2) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin in den Ortschaften Stupferich, Hohenwetters- bach, Wolfartsweier, Grötzingen, Wettersbach und Neureut vertritt den Oberbürgermeis- ter oder die Oberbürgermeisterin ständig in der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er oder sie ist für den ordnungsgemäßen Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der örtli- chen Verwaltung verantwortlich. Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin ist unmittelbarer Vorgesetzter oder unmittel- bare Vorgesetzte der Bediensteten der örtlichen Verwaltung. (4) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin kann, sofern er oder sie nicht Gemeinderats- mitglied ist, an den Verhandlungen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. § 22 Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder Nach Entscheidung der oder des jeweiligen Vorsitzenden können notwendige Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und sonstiger gemeinderätlicher Gremien sowie Sitzungen der Ortschaftsräte und deren Ausschüsse unter den Voraussetzungen des § 37 a der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sit- zungsraum durchgeführt werden. 25 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 § 23 Schlussbestimmung Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die letzte Änderung vom 29. Juli 2025 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 26 | Karlsruher Stadtrecht | 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe | Stand: xx.xx.2026 Anlage zu § 1 Hauptsatzung

  • Anlage 3-Synopse_Änderung
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    ANLAGE 3 1 SYNOPSE - geänderte Textpassagen der Hauptsatzung - Fassung vom 25. April 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2025 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm oder ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: [...] 3. Sonstige Angelegenheiten: a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 36, 37 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2 und 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung sowie nach § 37 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes, b) die Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm oder ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: [...] 3. Sonstige Angelegenheiten: a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 36, 37 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2 und 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung sowie nach § 37 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes, b) die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung von Zustimmungen gemäß § 36a BauGB bei Abweichungen nach § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB sowie der Abschluss von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB als Bedingung für die Erteilung einer solchen Zustimmung, c) die Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats.

  • Anlage 4-vorläufiger Kriterienkatalog
    Extrahierter Text

    ANLAGE 4 Vorläufiger Kriterienkatalog als Anwendungsgrundlage für den Bauturbo Grundvoraussetzung für eine Zustimmung Das Vorhaben ist mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar. Dies umfasst u.a. als Beurteilungsgrundlage die vorhandenen Grundsatzbeschlüsse der Stadt, stadtweite Plangrundlagen und Satzungen (z.B. Grünsatzung/Baumschutzsatzung, Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen), städtebauliche Entwicklungskonzepte wie Rahmenplanungen (z.B. Klimaanpassungsplan, Rahmenplan NW-Stadt), Fachkonzepte (z.B. Höhenentwicklungskonzept), Studien sowie Wettbewerbsergebnisse der Stadt- und Freiraumplanung. Hinweis: Die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen und die Würdigung nachbarrechtlicher Interessen ist rechtlich auch beim Bauturbo zwingend zu beachten. Insbesondere fachgesetzliche Vorgaben (z.B. des Umwelt- oder Denkmalschutzrechts) sind weiterhin einzuhalten. Ebenso gelten baurechtliche Vorgaben der LBO weiterhin, insbesondere dürfen die erforderlichen Abstandsflächen nicht unterschritten werden. Die Erschließung muss gesichert sein. a) Vorhaben im Siedlungszusammenhang (z.B. Aufstockung) Grundsätzlich Zustimmung, sofern deren Realisierung keine ungesteuerte und städtebaulich unerwünschte Innenverdichtung nach sich ziehen kann. b) Vorhaben im Außenbereich -> Grundsätzlich Ausschluss von Vorhaben im Außenbereich mit dem Bauturbo, außer in besonders begründeten Einzelfällen, z.B. im Falle sinnvoller Arrondierungen. -> Voraussetzung für Einzelfallvorhaben: Keine Veränderung der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich für benachbarte Flächen und damit einhergehend, keine ungesteuerte Siedlungsentwicklung. Die Flächen müssen durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan abgedeckt sein. -> Beachtung der Maßgaben des Gesetzgebers hinsichtlich einer Anwendung des § 246 e BauGB im Außenbereich (Vorhaben im Außenbereich, wenn diese im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehender Bebauung stehen (max. 100 m vom Siedlungsbereich entfernt),ggf. Notwendigkeit einer Umweltprüfung c) Vorhaben in Gewerbegebieten Grundsätzlich Ausschluss von Vorhaben in Gewerbegebieten, außer in Einzelfällen, die keine negativen Auswirkungen auf Gewerbebetriebe haben und die Wahrung des Gebietscharkters gewährleistet bleibt, z.B. im direkten Anschluss an ein Wohngebiet. d) Vorhaben in Mischgebieten Grundsätzlich Zustimmung → Erhalt des Gebietscharakters muss gewährleistet bleiben. Mögliche Bedingungen für die Erteilung einer Zustimmung Die Gemeinde kann Bedingungen an die Erteilung der Zustimmung knüpfen- Vorschlag für mögliche Bedingungen: Vertragliche Regelung (in Anlehnung an städtebaulichen Vertrag) als Vertragliche Regelung (in Anlehnung an einen städtebaulichen Vertrag) bei Vorhaben, für die bisher ein ANLAGE 4 Voraussetzung für eine Zustimmung Bebauungsplanverfahren notwendig war und sonstigen bedeutsamen Vorhaben mit speziellen Erfordernissen Vertragliche Regelungen / Inhalte des Vertrages Forderung nach gefördertem Wohnungsbau in Anlehnung an KAI (Karlsruher Innenentwicklungskonzept) https://www.karlsruhe.de/mobilitaet-stadtbild/bauen-und- immobilien/flaechenmanagement/karlsruher- innenentwicklungskonzept-kai -> Von der neu oder zusätzlich geschaffenen Geschossfläche mit Wohnnutzung sind 30 Prozent im geförderten Wohnungsbau bereitzustellen -> Ab einer neu oder zusätzlich geschaffenen Geschossfläche mit Wohnnutzung ist die Schwelle für eine erste geförderte Wohnung ab 9 WE, Anwendung ansonsten entsprechend KAI Bauverpflichtung / Baugebot Bauverpflichtung in Anlehnung an Grundsatz von KAI In der Regel innerhalb von 3 Jahren Kostenbeteiligung an sozialer Infrastruktur und Klimaschutz Mindestanforderung an sozialer Infrastruktur (KAI), und Ausgleichsmaßnahmen / (klimagerechter Ausgleich / Begrünungsmaßnahmen) Klimaschutzmaßnahmen, Klimaanpassungsmaßnahmen z.B. Maßnahmen des Grundsatzbeschlusses zur klimaneutralen Bauleitplanung in Durchführungs- und Kaufverträgen Berücksichtigung der Albedo, Entsiegelungsmaßnahmen, Begrünungsmaßnahmen wie Dach- und Freiflächenbegrünungen Naturschutzmaßnahmen Artenschutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen der Eingriffsregelung, falls im Außenbereich (soweit nicht bereits gesetzlich verpflichtend in der Zulassung zu regeln) Vorberatung vor Antragstellung Eine Vorberatung ist unabdingbar, um vor Antragstellung vorliegende Rahmenbedingungen abklären, um eine mögliche Ablehnungserfordernis zu vermeiden – hierzu Entwicklung einer Checkliste für Bauherren / „Bauturbo“- Website Öffentlichkeitsbeteiligung Möglichkeit der Abschichtung – je nach Bedeutsamkeit und Größe der Vorhaben entscheidet die Verwaltung über das Format der Beteiligungsmöglichkeiten, u.a.: -> Anraineranhörung (vergleichbar der Angrenzerbeteiligung) bei Blockinnenbereichen -> Behandlung im öffentlichen Gestaltungsbeirat in einzelnen Fällen mit städtebaulich-gestalterischen Besonderheiten -> Andere Formate in Einzelfällen abzuprüfen (z.B. Öffentlichkeitsveranstaltung) -> Ggf. Übertragung der Beteiligung auf den Vorhabenträger Information PlanA -> während der Pilotphase regelmäßige Sachstandsinformation zum Bauturbo im PlanA über die bereits genehmigten Anträge -> bei besonders bedeutsamen Vorhaben und Vorhaben im Außenbereich Vorstellung im PlanA vor Genehmigung. Die vorgeschlagenen Kriterien sollen in einer Pilotphase angewendet und anhand der gesammelten Erfahrungswerte übernommen bzw. angepasst werden.

  • Abstimmungsergebnis TOP 5
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 22.12.2025 TOP 5
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    Niederschrift 19. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Dezember 2025, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 5 der Tagesordnung: Bauturbo: Änderung der Hauptsatzung Vorlage: 2025/1076 Punkt 5.1 der Tagesordnung: Bauturbo: Änderung der Hauptsatzung Änderungsantrag: Die Linke Vorlage: 2025/1076/1 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die aus Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. 2. Die Erläuterungen der Stadtverwaltung zum weiteren Vorgehen im Umgang mit den neuen Abweichungsmöglichkeiten im Rahmen der BauGB-Novellierung und der vorläu- fige Kriterienkatalog (Anlage 4) werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis: Ergänzungsantrag Die Linke: Mehrheitliche Ablehnung (17 Ja, 27 Nein) Beschlussvorlage Verwaltung: Mehrheitliche Zustimmung (38 Ja, 34 Nein, 3 Enthaltungen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgten Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss am 9. Dezember 20205 und im Pla- nungsausschuss am 10. Dezember 2025: Wir haben einige Zuschriften bekommen, die ein bisschen Unverständnis zeigen, dass jetzt ausgerechnet der Oberbürgermeister und die Verwaltung mit etwas beauftragt werden sol- len. Deswegen, Herr Bürgermeister Fluhrer, würde ich kurz bitten, dass wir nochmal erklä- ren, was das denn jetzt damit auf sich hat und dass hier mitnichten der Eindruck entstehen soll, die Verwaltung wollte jetzt alles an sich reißen, bitte schön. Bürgermeister Fluhrer: Die Bundesregierung hat uns ja gewissermaßen ein Geschenk über- reicht. Ende Oktober, ein ganz großes, schön eingepacktes Riesengeschenk. Da steht – 2 – drauf, Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und der Wohnraumversorgung. Wenn man das jetzt aufpackt, das Geschenk, so kurz vor Weihnachten, dann sieht man, wenn man so sinngemäß sich überlegt, da ist so ein Bausatz drin für neuen Wohnungsbau. Es sind viele, viele Bausteine ganz unterschiedlicher Art und Weise, aber es gibt keine An- leitung, sondern, da steht mit freundlichen Grüßen, Ihre Bundesregierung, zusammen- bauen dürfen Sie selbst. Jetzt ergibt sich sozusagen Freiheit, die wird zum einen durch die E-Mails, die auch reingekommen sind, klar artikuliert, was heißt es eigentlich, wenn wir das selber zusammenbauen. Zum anderen ist es auch eine Verpflichtung, weil wir faktisch ja einen Bauturbo zünden sollen, und das ist nicht so ganz einfach in der aktuellen Zeit. Wenn man mal schaut, was mit der gesetzlichen Regelung verbunden ist, was die Kom- mune in Zukunft selber regeln darf, dann sind es im Prinzip drei große Blöcke. Zum einen dürfen Grundsätze von Bebauungsplänen von diesen abgewichen werden. Das sind im Moment immer die Hürden, wo wir selber sagen, selbst wenn vor 30, 40 Jahren ein Bebau- ungsplan in Karlsruhe aufgestellt worden ist, das ist ja ein örtliches Recht, wenn man so möchte, dann kann man über den damaligen Rechtsrahmen nicht befreien, selbst wenn heute die Zeit weiter ist und man sagt, heute wäre es eigentlich sinnhaft. Das ist zukünftig möglich. Man kann, auch wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, den sogenannten 34er-Fall, den man ja so kennt, man muss sich einfügen als Bauvorhaben in die Nachbar- schaft, da auch großzügiger sein. Und es gibt noch einen weiteren Paragrafen, den § 246 e, der noch mehr Sonderrechte für die Kommune darstellt. Aber man muss da se- hen, das sind alles eigentlich Rechtsanwendungen, wie wir unser eigenes kommunales Recht auslegen können. Ganz viele Rechtsgebiete, Naturschutzrecht, Artenschutzrecht, alle Themen bleiben weiter bestehen. Beim Lärmschutz gibt es gewisse Regelungen, die einge- grenzt werden können. Jetzt fragt man sich ja: Warum braucht man überhaupt einen Bauturbo? Sie wissen alle, die Baukonjunktur lahmt, und das hat auch Gründe. Deshalb ist auch im Moment die Frage, wen kann man denn zum Bauen animieren? Im Moment krankt ja das Thema an zwei Seiten. Zum einen ist das Bauen viel zu teuer geworden. Das Bauen ist rechtlich völlig überreguliert, beziehungsweise wenn Sie heute bauen, haben Sie sehr viele teure Auflagen in vielerlei Hinsicht. Seit 2000 hat sich das Bauen verdreifacht. Also wenn Sie ein Gebäude vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2026, also nach 25 Jahren vergleichen, kostet es heute den dreifachen Eurobetrag. Das ist ein echter Hammer. Das heißt, das Bauen ist einfach teuer. Und das werden wir auch nicht aushebeln dadurch, dass wir jetzt so einen Bauturbo zün- den. Zum anderen sind die Zinsen für das Bauen gestiegen. Im Übrigen, letzte Woche sind die Bauzinsen noch einmal um einen Prozentpunkt hoch. Und man kann so sinngemäß sagen, wenn Sie heute gut bauen und Sie 6.000 Euro pro Quadratmeter rechnen, inklusive Grund- stück, Tiefgarage und was so vielleicht ein mehrgeschossiger Baukörper benötigt, wenn Sie 1 Prozent Zins und 2 Prozent Tilgung rechnen, dann können Sie es umlegen auf eine Miete von 15 Euro für eine Wohnung. Wenn Sie allein 2 Prozentpunkte Zins erhöhen, also statt 1 Prozent Zins auf 3 Prozent und die gleiche Rechnung machen, müssten Sie schon 25 Euro pro Quadratmeter verlangen. Und da sehen Sie schon, das ist ein Preis, den man in Karls- ruhe selbst nicht abrufen kann. Das heißt, diese Bauwirtschaft faktisch und viele Bauträger, viele Gesellschaften haben sozusagen eine Rechnung vorliegen, die einfach nicht möglich ist. Also man sieht, das wird nicht der Markt einlösen. Also es gibt dann keinen, der so eine Wohnung abnimmt, weder kaufen wird noch mieten wird. Insofern krankt im Moment die – 3 – Bauphase an zwei Themen. Das Bauen ist zu teuer, und die Finanzierung ist zu teuer. Die Einzigen, die aktuell bauen - und das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen, wir fragen ja auch immer, warum bauen Sie noch, kriegen Sie das hin oder wollen Sie noch bauen - das sind Personenkreise oder Gesellschaftsstrukturen, die das Geld sinngemäß auf dem Konto haben, also die diese Zinsproblematik nicht haben. Das heißt, es schränkt auch den Bauturbo in den nächsten Monaten ein. Es werden nämlich nur Personen aus unserer Sicht bauen, die das sich finanziell leisten können. Jetzt schichten wir das ganze Thema mal ab. Zum einen ist die erste Frage, wir müssen es mal ordnen, wie können wir überhaupt in eine Handlungsfähigkeit kommen. Im Moment sagt das Gesetz Folgendes, dass jeder einzelne Bauantrag nach diesem Bauturbo hier im Gemeinderat diskutiert werden müsste. Also jeder kleine Anbau zum Einfamilienhaus wäre hier eine große Debatte, und das funktioniert natürlich nicht. Insofern ist diese Vorlage so, dass Sie sozusagen das Recht, das Sie als Gemeinderat hätten, durch diesen Bauturbo jedes Einzelprojekt zu genehmigen, delegieren auf den Oberbürgermeister. So ist das eben vom Rechtssystematik. Der Oberbürgermeister wird auch nicht alle Einzelfälle einzeln persönlich bearbeiten, sondern delegiert es weiter auf sein Baudezernent, auf die Ämter und so wei- ter. So ist die Formulierung. Deshalb muss man jetzt keine Sorge haben, dass der Oberbür- germeister plötzlich den Turbo zieht, sondern er gibt dieses Recht quasi weiter, und wir müssen alle dann gemeinsam in den Verwaltungsstrukturen schauen, dass wir diesen Turbo auch einlösen. Wir haben aber gleichzeitig gesagt, dass wir natürlich als Verwaltung jetzt auch nicht dieses Geschenk sozusagen so überziehen wollen, dass wir jetzt alles kom- plett anders machen wie bisher. Das heißt, wir haben Ihnen zugesagt, dass wir Kleinvieh selbst bearbeiten, aber alle politisch, städtebaulich wichtigen Projekte Ihnen im Planungs- ausschuss zukünftig, nicht-öffentlich allerdings, vorstellen, und zwar möglichst zu einer Phase, wo noch kein Signal an den Bauherren gegeben ist, Hopp oder Top. Und wir haben für uns zwei Kategorien. Wir sagen, wir haben eine kleine Arbeitsgruppe, die im Prinzip im Vorfeld eines solchen Bauturbos ins Gespräch geht mit den Bauherren, wir diese Projekte uns anschauen, das eingruppieren in Themen - ist es machbar, ist es sozusagen das, was wir schon immer wollten, aber bisher nicht genehmigen konnten, ist es grundsätzlich wünschenswert, aber sind es größere Themen, die man Ihnen dann vor- stellen würde, oder ist es aus unserer Sicht auch gar nicht sinnvoll, dieses Projekt über- haupt weiter zu projektieren. Insofern gibt es diese unterschiedlichen Kategorien. Und wir sagen, auch Kleinvieh macht Mist. Also alles, was so an Einzelobjekten ist, würde man eher durchwinken, aber es gibt natürlich weiterhin klare Kriterien. Und die haben Sie in Karls- ruhe ja ganz klar vor Augen und die stehen ja auch in allen möglichen Papieren und Grundsatzpapieren, dass Karlsruhe weder im Außenbereich weiter wächst, also wir gehen nicht in die Fläche auf wertvolle Flächen, wir wollen aber auch nicht im Innenbereich kom- plett alle Innenhöfe zubauen, ganz im Gegenteil auch die großen grünen Quartiere, die wir zum Teil haben, auch erhalten. Das heißt, wir werden auch nicht die Grundstruktur über den Haufen werfen wollen, sondern wir wollen ganz speziell schauen, was haben wir bis- her beispielsweise in den Bebauungsplänen für Ideen, für Entwicklungen, was haben wir in den vielen Rahmenplänen für Stadtteile überlegt, was kann da noch an baulicher Entwick- lung sein. Wir wollen Grundsätze beibehalten, dass in Gewerbegebieten auch nicht jetzt plötzlich Wohnen stattfindet. Und wenn wir dann sowas experimentell vielleicht versuchen, dann mit Ihnen gemeinsam mal ein kleines Thema probieren. Also Gebiete, wo großkro- nige Bäume stehen, werden wir sehr sorgfältig schauen, ob wir da überhaupt den Fokus Richtung Bauen stellen. All das soll in einer guten Balance stattfinden, weil wir sagen, wir – 4 – glauben, dass unsere bisherige Methodik nicht schlecht war. Deshalb ist auch diese Sorge, die in den Mails zuhauf geäußert wird, jetzt wird alles anders, dem würden wir begegnen, wir wollen es ja gar nicht anders machen. Sondern wir wollen eigentlich das, was wir bis- her gemeinsam in großem Konsens auch entwickelt haben, schneller machen, also abkür- zen, und sozusagen nicht jetzt in langwierige Bebauungsplanverfahren gehen, sondern da im Prinzip den Turbo auch ansetzen. Jetzt ist die Frage tatsächlich durch den Antrag der Linken noch gekommen, wie viel sozial gebundener Wohnraum darf es denn sein. Da gibt es unterschiedliche Herzen bei uns in der Brust. Die einen sagen, ja klar, wir haben ja ein Modell, das Karlsruher Innenentwick- lungskonzept, KAI, wo sinngemäß 30 Prozent neuen Wohnraums über Bebauungspläne sozial gebundener Wohnraum sein soll. Wir hören auf der anderen Seite aus der Bauwirt- schaft gerade von vielen freien Bauherren, die sagen, ich würde gerne aufstocken und scheue mich aber, dass dann die Kommune mitspricht, wer meine Mieterschaft ist. Das heißt, ich würde versuchen unter dem Radius zu bleiben für KAI. Deshalb war für uns die Frage, setzen wir das nicht für den Bauturbo ein bisschen hoch und hatten diskutiert, dort wo wir den Bauturbo am liebsten zünden würden, wäre „Karlsruhe wächst in die Höhe“. Und jetzt hat uns der Gesetzgeber eine tolle Regelung gegeben, dass man sinngemäß zwei Geschosse aufstocken könnte, ohne dass das neue Abstandsproblematiken gibt, die ja sonst einfach nicht möglich sind, und dass man keine neue Parkierung herstellen müsste. Das heißt, man kann relativ gut, wenn es im Gebäudekomplex funktioniert, gerade im In- nenstadt-Karree, vielleicht ein oder zwei Geschosse aufstocken. Wir haben dann wieder eingegrenzt und gesagt, das muss man natürlich immer so im Mittel sehen. Wenn man jetzt ein Innenstadtquartier nimmt, dann kann das nicht überall sein. Wir haben geschützte Quartiere, die ein gewisses Stadtbild haben, da geht es nicht. Es gibt aber auch Quartiere, da ist es denkbar unmöglich, und da muss man ein bisschen im Mittelfeld sein. Ich bin ein bisschen länger jetzt, ich bitte um Nachsicht, aber es ist doch ein wichtiges Thema, das Sie sehen sollen. Ich will auch ein bisschen die Sorge zerstreuen, dass wir da jetzt einfach das Kind mit dem Bade ausschütten, dass wir ein Mittel in der Entwicklung machen, sodass Karlsruhe dort, wo es möglich ist, auch zweigeschossig in die Höhe geht. Und dort war die Idee, wenn Sie ein Treppenhaus haben, an dem Sie aufstocken, man macht das ja immer über Strukturen, und zweigeschossig aufstocken, dann hängen eben maximal vier Wohneinheiten in einem Treppenhaus in der Regel. Und wenn Sie das zwei- geschossig aufstocken, dann hätten Sie acht Wohnungen, wo wir sagen würden, ab der neunten Wohnung wäre sozusagen der sozialgebundene Wohnraum notwendig. Wir ha- ben jetzt noch einmal, Herr Oberbürgermeister, vorher nachgeschärft und könnten dem Antrag der Linken ein Stück weit entgegenkommen, indem wir sagen, wir können uns vor- stellen, dass wir es auch noch einmal anders machen und sagen, wir könnten es anwen- den, außer bei Aufstockungen. Da würden wir bei unserer Regelung bleiben. Aber man kann natürlich auch sagen, wenn man ein neues Gebäude im Innenhof baut, dann kann es auch schon bei 450 Quadratmetern mehr sein. Also da wären wir kompromissbereit. Dann muss man eben aber beobachten, ob dann eben der Private noch baut. Das ist ja sozusa- gen so ein bisschen die Glaubensfrage, die dahinter steht. Insofern glauben wir, dass wir, um es mal auf den Punkt zu bringen, jetzt nichts Neues erfinden werden in Karlsruhe. Wir sehen aber auch, dass da bis zu 10.000 Wohneinheiten in den nächsten Jahren möglich wären, die wir sorgfältig mit so einem Turbo versehen würden. Wir machen es in enger Abstimmung mit Ihnen. Und wenn Sie je die Sorge hätten, und das sehen Sie ja über die – 5 – Projekte, die wir Ihnen vorstellen, dass wir da zu freizügig unsere Grenze auslegen, können Sie uns ja jederzeit auch einsammeln. Also Sie haben ja die Hoheit weiterhin und das Heft des Handels in der Hand. Insofern hoffe ich auf Ihr positives Votum, vielen Dank. Stadtrat Löffler (GRÜNE): Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen zu dem, was jetzt dann noch vor uns liegt. Wir gehen diese Änderung der Hauptsatzung gerne mit. Wir sehen, dass es bei einer vierstelligen Zahl an Einzelfällen nicht förderlich sein wird, wenn wir das, glaube ich, alles hier im Rat entsprechend lang diskutieren werden. Wir sind aber einfach weiterhin gespannt, wie sich der Prozess dann einspielt. Sie haben eine Kriterienliste angehängt, die ist eben nicht in eine Satzung gegossen, weil das jetzt ja eben der Weg ist, zu entscheiden, ob alle Kriterien so richtig anzuwenden sind, ob manche noch ein bisschen nachzusteuern sind oder ob manche wirklich wichtige Vor- haben dann auch ausbremsen. Da sind wir einfach gespannt auf die Diskussionen, die uns dann im Planungsausschuss begegnen werden. Wir sehen die Möglichkeit, dass mit diesem sogenannten Bauturbo nicht das Kriterium der Baukosten umfasst wird, sondern eben die Fragestellung, wo unsere kommunale Planungshoheit und Planungsgeschwindigkeit ge- rade an ihre Grenzen stößt. Wenn wir uns immer wieder überlegen, ob für eine Handvoll Wohnungen oder eine niedrige zweistellige Anzahl an Wohnungen irgendwo einen Bebau- ungsplan neu aufzusetzen oder zu ändern, dann ist die Entscheidung eben relativ schnell Nein. Das schaffen wir nicht, das ist nicht effizient, sozusagen mit dem Personaleinsatz eben nur so wenig Wohnraum zu schaffen. Aber genau das sind unsere Potenziale inner- städtisch, nicht im Außenbereich, aber unsere Potenziale, innerstädtisch gewisse Lücken zu füllen, aufzustocken und da eben diese Freiheiten zu nutzen. Von daher gehen wir da die- sen Weg gerne mit, sind aber weiterhin aufmerksam, wie es dann konkret umgesetzt wird. Wir werden da sicherlich auch in der jeweiligen Berichterstattung kritisch nachfragen, wa- rum Sie das jetzt so oder so entschieden haben. Wir sind natürlich auch bei dem Thema der KAI interessiert, dass auch sozial gebundener Wohnraum gerade in der Innenstadt entsteht. Daher können wir uns dem Änderungsan- trag der Linken auch anschließen, dass wir die Kriterien für KAI eben jetzt nicht an der Stelle aufweichen sollten. Stadtrat Müller (CDU): Herr Baubürgermeister Fluhrer, Sie haben sehr detailliert ausgeführt, von dem her kann ich mir diesbezüglich einiges an Wiederholung ersparen. Ich muss dar- über hinaus auch mit deutlich weniger Zeit auskommen. Aber ich danke trotzdem für die ausführliche, detaillierte Darstellungen. Gerade im Hinblick dessen, was uns die letzten zwei, drei Tage so an Zuschriften ereilt hat. Sie haben es wunderbar dargelegt, wie die Re- alität innerhalb der Verwaltung dann auch umgesetzt werden muss, was dieser Bauturbo anbelangt. In der Tat hat der Deutsche Bundestag im Herbst 2025 uns ein sogenanntes Ge- schenk, das sehen wir in etwa genauso, zugeteilt, und es sind drei wesentliche Punkte, die letztendlich mit dem einen Geschenk eben einhergehen, was den Geltungsbereich von Be- bauungsplänen anbelangt, aber auch die Abweichungen nach § 34 in der Innenentwick- lung, wo letztendlich ja nach den Gegebenheiten vor Ort dann auch ausgebaut werden kann. Wir sehen auch darüber hinaus, dass wir natürlich diesbezüglich, was den Innenbe- reich anbelangt, die Nachverdichtung in die Höhe durch Aufstockung wir diesbezüglich durchaus ein Potenzial haben. Und dann ist es sicherlich hinderlich, wenn wir bestehende Bebauungspläne als solches dann erst in einer Änderung, einem langwierigen, langjährigen Änderungsverfahren und Prozessen zu unterziehen haben und genau dort eben dann nicht – 6 – hingelangen, wo wir hingelangen müssen, nämlich zu einem Turbo, zu einem Bauturbo, weil wir sind diesbezüglich, und das hat der Gesetzgeber uns ja auch mitgegeben in dem dritten Abschnitt, auch zunächst einmal bis Ende 2030 begrenzt sind. Ich möchte aber auch so ein bisschen den Fokus darauf legen, dass ein Bauturbo als sol- ches zur Verwirklichung dessen, was er eigentlich auch im Geiste beinhaltet, nämlich neuen Wohnraum zu schaffen unter günstigen Parametern, im Hinblick auf die kommu- nale Umsetzung, im Hinblick eben auch auf die Planung und Planbarkeit, dass wir natürlich schon gucken müssen, dass wir diesbezüglich dann auch ins Rollen, ins Abarbeiten kom- men. Und das haben Sie trefflich gesagt, Sie werden uns diesbezüglich dann auch in dem zuständigen Ausschuss, in dem Planungsausschuss dann immer wieder mal diverse Dinge vorstellen. Wir haben uns auch dahingehend verständigt, dass wir diesbezüglich alsbald die Arbeit miteinander aufnehmen werden, dann in einem Projektpilotversuch diesbezüglich dann zu erörtern haben, wie wir uns gegenseitig die Dinge vorstellen. Es gehört aber auch zur Wahrheit dazu, dass wir gerade im Hinblick auf die Standards auch eine andere Ver- lässlichkeit gegenüber derer vorweisen müssen, zwangsläufig, um einen Bauturbo verwirk- lichen zu können, die dann diesbezüglich dann auch, sage ich mal, über die gesetzlichen Normen hinaus dann auch ins Rollen kommen. Sie haben die Finanzierbarkeit angespro- chen. Die ist, glaube ich, ein wichtiger Parameter, um neuen Wohnraum zusätzlich in die- ser Stadt zu schaffen, um eben auch schnell in die Umsetzung zu kommen. Zum Antrag der Linken nur so weit, das lehnen wir als solches beispielsweise ab, weil wir dann schon sehen, dass beispielsweise gerade im Innenbereich, in der Nachverdichtung, wenn ich dann an die Wohneinheiten komme, ich mehr oder weniger keinen Turbo zünde, sondern auf den Turbo als solches eigentlich dann auch überwiegend eine Bremse drauf- lege, und das kann nicht im Sinne des Erfinders sein, danke schön. Stadtrat Dr. Fechler (SPD): Der Bauturbo wird nicht alle Probleme lösen, aber er bietet eine Chance, eine Chance, die wir als Stadt, als Kommune nutzen sollten. Er bietet die Chance, dass Bauprozesse für Investoren, aber auch für Privatleute vereinfacht werden. Das heißt nicht, dass in der Vergangenheit alles schlecht war. Es bleibt nach wie vor dabei, dass wir Rechtssicherheit brauchen, und wir werden uns an dieses Thema heranrobben müssen, in kleinen Schritten. Da vertrauen wir auch auf die Verwaltung, auch was das Thema sozial geförderten Wohnraum angeht. Das Thema KAI war immer ein Thema der Sozialdemokra- tie, ein Thema der SPD. Und wir sehen es nicht so, dass wir uns von diesem Thema verab- schieden oder dass es jetzt eine Alleinherrschaft der Entscheidungsträger in Form vom Herrn Oberbürgermeister oder vom Baudezernenten gibt. Uns wäre es wichtig, dass wir wirklich diese Chance nutzen. Wir müssen nachsteuern, wir werden kritisch, wie der Herr Löffler auch schon ausgeführt hat, nachhaken, nachfragen. Aber in Summe sehen wir da erst einmal einen guten Weg und hoffen, dass wir in dem Thema Wohnungsbau wirklich auch ein Stück vorankommen. Vermutlich wird es nicht reichen. Also die Problematik bleibt bestehen. Sie haben, Herr Fluhrer, die Restriktionen genannt, sei es eben, dass die Baugel- der entsprechend teuer aktuell sind, die Kredite. Und wer nicht über das nötige Eigenkapi- tal aktuell verfügt, wird da eher zurückhaltend sein. Und wenn man weiß, was solche Bau- projekte an Geld fressen, an Geld fressen können, dann haben wir da sicherlich auch noch einmal ein größeres Thema, was wir an der Stelle nicht beeinflussen können. Was wir be- einflussen können, ist das Vorgehen hier in der Stadt. In diesem Sinne gehen wir gerne den Weg der Verwaltung mit. Vielen Dank. – 7 – Stadtrat Seidler (AfD): Ob jetzt die Bauwirtschaft den Turbo zünden wird, wissen wir natür- lich alle nicht. Ich habe jetzt teilweise noch Bauvorhaben auf dem Tisch, da ist die Geneh- migung von 2021 oder 2022. Also es ist nicht so, wenn eine Genehmigung drei Monate schneller erteilt wird, das Gebäude dann drei Monate früher fertig ist. Das nur als Anmer- kung. Die Landesbauordnung, § 51, sieht ja bereits für kleine Gebäude bis 7 Meter Höhe das Kenntnisgabeverfahren vor. Und der Bauturbo erweitert jetzt um weitere Baumaßnah- men die Verfahren, wo die Baugenehmigung als erteilt gilt, wenn nicht binnen drei Mo- nate abschlägig beschieden wird. Und in der Anlage 4 zu der Beschlussvorlage wird ein Kri- terienkatalog aufgelistet der Kriterien, die zur Erfüllung des Bauturbos erfüllt sein müssen. Dieser Kriterienkatalog bedingt, dass das Bauordnungsamt die Personalressourcen bereit- hält, um jeden gemäß Bauturbo zu bearbeitenden Antrag fristgerecht abzuarbeiten. Da aber die Personalressourcen infolge des Bauturbos nicht aufgestockt werden dürften, be- deutet dies, dass sich die Bearbeitungszeiten für alle anderen Bauvorhaben verlängern, wenn Bauturbo-Anträge vorgezogen werden. Das müssen wir also durchaus auch sehen. Oder die Zahl der Genehmigungen nach Bauturbo bleibt gering, wenn seine Anwendbar- keit im Stadtgebiet entsprechend eingeschränkt wird. Und da fängt das Problem an, näm- lich wo und in welchem Umfang der Bauturbo in Karlsruhe anwendbar ist, ist derzeit un- klar. Unklar sind deshalb auch die Konsequenzen für die Bauherren in Karlsruhe, weshalb wir damit Schwierigkeiten haben und dieser Vorlage beim jetzigen Kenntniszustand nicht zustimmen können. Ansonsten können wir gespannt sein, ob durch einen Bauturbo wirk- lich mehr und schneller Wohnraum entsteht, danke schön. Stadträtin Lorenz (FDP/FW): Also mir fällt da spontan so das Zitat ein, wascht mich und macht mich nicht nass. Wir wollen alle immer Entbürokratisierung, und wir wollen schnel- ler bauen, und wir brauchen mehr Wohnungen. Und jetzt haben wir noch nicht mal ange- fangen und jetzt kommt schon, oh ich habe die Angst und ich habe die Angst, und wahr- scheinlich klappt das nicht, und wahrscheinlich klappt das nicht. Lassen Sie es uns doch erstmal versuchen. Ich habe großes Vertrauen in unsere zuständigen Baubehörden und Bauämter. Die haben uns jetzt auch zugesagt, Sie haben es uns heute Mittag zugesagt, dass keiner irgendwas ertragen muss, dass jetzt in seiner Nachbarschaft der Eiffelturm ge- baut wird oder ähnliches. Es stellt sich ja überhaupt die Frage, wie Sie schon richtig gesagt haben, wer von den Privaten eigentlich das Geld schon hat oder wer auch sich traut, jetzt zu diesem Zeitpunkt, zu diesem wirtschaftlichen Zeitpunkt, überhaupt aufzustocken, in sei- nen Garten zu bauen. Es sind schwierige Bedingungen, auch für die Baufirmen, die haben große Schwierigkeiten, es sind schwierige Bedingungen, Handwerker zu finden, ausfüh- rende Firmen zu finden. Wir freuen uns ein bisschen drauf, wir sehen das als Versuch. Wir schauen uns das drei Jahre an, und dann wird man ja sehen. Es wird sicherlich auch städte- spezifisch sein, die eine oder andere Stadt, da wird es sehr gut funktionieren, die haben noch Ressourcen. Sicherlich gibt es auch Städte, die sagen, na ja, bei uns sind die weniger bauwillig, die Bürger, oder haben da Bedenken. Wir bitten darum, dass wir regelmäßig im Planungsausschuss so einen kurzen Einblick bekommen. Wie viele Anträge, gab es Prob- leme, wie schnell kann es abgearbeitet werden, nicht en detail, aber dass wir so immer mitgenommen sind. Darauf vertraue ich auch, Herr Bürgermeister Fluhrer. Den Änderungsantrag oder Ergänzungsantrag der Linken würden wir aus den gleichen Gründen, wie der Kollege Müller von der CDU schon geschildert hat, ebenfalls ablehnen. Stadträtin Berghoff (Die Linke): Ja, danke schön, also wir sind auch keine Gegner des Bau- turbos, bitte nicht falsch verstehen. Wir finden schneller bauen erstmal richtig. Ja, da – 8 – braucht man jetzt nicht lachen. Wir finden schneller bauen auch richtig, aber eben nicht um jeden Preis und nur, wenn man sich an klar definierte Regeln hält und am Ende auch bezahlbaren Wohnraum schafft. Der sogenannte Bauturbo darf nicht zum Freifahrtschein für Investoren werden, die teure Wohnungen hochziehen. Und ich möchte mal noch ein- mal zu bedenken geben, dass wir heute über eine Satzungsänderung abstimmen, die die- sen Prozess in Gang setzt, ohne dass vorher die Kriterien gemeinsam abgestimmt und be- schlossen wurden. Auch ist in der Satzungsänderung nicht deutlich definiert, was bei Ab- weichung von den Kriterien passiert, und das finden wir kritisch. Wir freuen uns, dass Karlsruhe im vorläufigen Kriterienkatalog an den ökologischen Kriterien festhält und auch die Stadtentwicklung im Auge behält. Also das möchten wir an der Stelle auch erwähnen. Festgehalten wurde bei der ursprünglichen Variante eben nicht an der Regelung für preis- günstiges Wohnen und geförderten Wohnraum. Und hier wurde die Regelung einfach pauschal ab der neunten Wohneinheit formuliert. Und auch wenn im Planungsausschuss zunächst richtig, sachlich richtig erwähnt wurde, dass zum Beispiel bei Aufstockungen die Struktur des neu zu errichtenden Wohnraums in gewissem Maße vorgegeben ist, verhin- dert das nicht eine mögliche Vergrößerung des Wohnraums. Und aus diesem Grund, also man kann aus zwei Wohnungen mit einer Haustür auch eine daraus machen, wenn man das so möchte. Aus diesem Grund haben wir diesen Antrag gestellt. Jetzt wurde ein Kom- promissvorschlag gemacht, den wir deutlich besser finden, der uns aber wirklich nicht weit genug geht, leider. Ich wiederhole mich an dem Punkt gerne immer und immer wieder, es mangelt in erster Linie an bezahlbarem Wohnraum. Die Selbstverpflichtung der Volkswoh- nung ist ein starkes und wichtiges Zeichen, aber das reicht für Karlsruhe bei weitem nicht. Und solange es seitens des Bundes oder Landes kein konkretes Konzept gibt, wie wir mit diesem Notstand, und es ist ein Notstand, wie wir mit dem umgehen, müssen wir als Kom- mune, wo immer möglich, unseren Teil beitragen, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Aus dem Grund wollten wir heute vor Abstimmung der Satzungsänderung we- nigstens dieses Kriterium, wenigstens die gängige Regelung zum geförderten Wohnraum angewandt wissen, danke. Der Vorsitzende: Ja, vielen Dank, ich will noch was zu dem Kompromiss sagen, den wir Ihnen vorschlagen. Das ist auf der letzten Seite der Anlage 4. Da gibt es im zweiten Käst- chen von oben ja noch einmal eine Bezugnahme zu KAI. Wir würden Ihnen vorschlagen, dass dieselben Grenzen, die bisher auch bei der Anwendung von KAI zum Tragen kamen, auch gelten. Das sind ja 450 Quadratmeter Geschossfläche oder 900 Quadratmeter Wohn- fläche, was ja schon eine relativ hohe Grenze ist. Davon würde ich ausnehmen wollen, da wo bis zu zwei Geschosse einfach aufgestockt wird, auf Garagen, auf das Haus, wo auch immer. Jetzt können Sie sich mal schnell überlegen, wie viele Häuser kennen Sie denn, die überhaupt über eine Fläche von über 450 Quadratmeter haben. Also selbst wenn wir die- sen Passus nicht hätten, wären wahrscheinlich alle Aufstockungen auch sowieso darunter, aber man braucht sich dann, wenn man einfach ein bis zu zwei Geschosse aufstockt, erst- mal mit KAI gar nicht zu beschäftigen. Das wäre eben auch eine Beschleunigung, sodass ich glaube, wir vertun uns am Ende nichts. Wir motivieren aber diejenigen, die sich vorher, vor dem Bauturbo gar nicht getraut hätten, darüber nachzudenken, mal zwei Geschosse oben drauf zu bauen, weil sie gewusst hätten, vom Bebauungsplan geht es nicht oder wa- rum auch immer, die motivieren wir jetzt zu sagen, das ist ein echtes Angebot. Und wir ha- ben ja mal ausgerechnet, Herr Fluhrer, da kommt einiges, also bis zu 10.000 Wohnungen haben Sie mal so überschlagen, könnte man sich dadurch vorstellen. Und da das ja eigent- lich immer Häuser sind, bei deren Errichtung es noch kein KAI gab, finde ich es auch ein Stück weit nachvollziehbar, dass man sagt, wenn man denen da zwei oben draufsetzt, – 9 – dann muss nicht unbedingt KAI zur Anwendung kommen. Das ist jetzt der Kompromiss, den wir Ihnen hier anbieten würden in der Satzung und werden aber dennoch zunächst mal über den Änderungsantrag der Linken abstimmen, die ja KAI für alles anwenden möchten. Wie gesagt, ich glaube, dass es am Ende im Einzelfall gar nicht so viel ausmacht. Damit kommen wir zum Änderungsantrag zunächst der Linken, und ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Ablehnung. Jetzt rufe ich die Beschlussvorlage der Verwaltung auf, mit der von mir vorgetragenen Än- derung, und bitte auch hier um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Zustim- mung, vielen herzlichen Dank. Ich möchte noch mal auf einen Teil der Diskussion hinweisen. Wir haben ein Problem, dass Bauen zu teuer ist und zu lange dauert. Und dass es länger dauert ist per se auch schon immer ein Verteuerungsproblem. Das wissen wir ja auch aus eigener Erfahrung. Jetzt geht es an vielen Stellen schneller. Es wird aber nicht automatisch dadurch besser, was die Bau- kosten betrifft. Insofern muss, glaube ich, weiter auch eine klare Ansage aus dem Gemein- derat kommen. Wir brauchen hier, wenn wir preisgünstigen Wohnraum herstellen wollen, noch mehr Unterstützung von Land und Bund, egal wie die Unterstützung aussieht, da gibt es unterschiedliche Konzepte. Aber ich glaube, alleine wird das jetzt die Sache noch nicht reißen, und das sollten wir auch durchaus immer vor Augen haben, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 13. Januar 2026